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Staatsrecht.
X. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
46. Urteil vom 18. Juni 1921
i. S. Neumann gegen Thurga'l1 Xriminalkammer.
Deutsch-schweizerischer Auslieferungsvertrag Art. 2, Bundes-
gesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande
Art. 2, § 2 des thurgauischen StGB. Niederschlagung des
Strafverfahrens, das in Deutschland gegenüber einem dort
sich aufhaUenden Deutschen wegen eines in der Schweiz
(im Kanton Thurgau) verübten Vergehens jnfolge Begehrens
um Uebernahme der Strafverfolgung eröffnet wurde, gestützt
auf einen deutschen Amnestieerlass. In der Wiederaufnahme
der Strafverfolgung im Kanton des Tatortes liegt weder ein
Verstoss gegen die gedachten auslieferungsrechtlichen Vor-
schriften oder gegen allgemeine Grundsätze des internatio-
nalen Strafrechtes noch eine willkürliche Anwendung der
angeführten B~stimmung der thurgauischen Strafgesetz-
gebung.
A. -
Im Zusammenhang mit einem gegen die Wein-
handlung Bächler & Oe in. Kreuzlingen im Kanton
Thurgau durchgeführten Strafverfahren wegen Ueber-
tretung des Lebensmittelgesetzes und des Kunstwein-
gesetzes, das zur Vemrteilung der meisten Angeklagten
führte, wurde gegen den frühem Kellermeister der ge-
nannten \Veinhandlung, Fritz Neumann, eine Straf-
untersuchung wegen Erpressung gegenüber den Bächler
und wegen anderer Vergehen angehoben. Tatort aller
dieser Vergehen war Kreuzlingen. Da sich Neumann
nach Anhebung der Untersuchung nach Konstanz bege-
ben hatte und da er als Deutscher nicht ausgeliefert zu
werden brauchte, ersuchte der Regierungsrat des Kan-
tons Thurgau auf Begehren der Staatsanwaltschaft die
badischen Gerichte durch Vermittlung des eidgenössischen
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Internationale Auslieferung N° 46.
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Justiz- und Polizeidepartements die Strafverfolgung zu
übernehmen. Das badische Ministerium des Auswürtigen
teilte mit Note vom 7. Juni 1919 mit, dass die Unter-
suchung gegen Neumann wegen der ihm zur Last gelegten
Handlungen infolge der deutschen Amnestieverordnung
vom 7. Dezember 1918 niedergeschlagen sei; dem ent-
sprach ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft
Konstanz vom 14. Juli 1919, der davon ausgeht, dass
zwar der Tatbestand der Erpressung an sich vorliegen
'würde, dass aber Neumann als Kriegsteilnehmer wegen
aller in Betracht kommenden Vergehen nach jener Am-
nestieverordnung nicht mehr verfolgt werden könne.
AIs der Staatsanwalt des Kantons Thurgau von dieser
Einstellungsverfügung Kenntnis erhalten hatte, ordnete
er an, dass die Strafverfolgung gegen Neumann im
Kanton Thurgau wieder aufzunehmen und, sofern sich
Neumann der Untersuchungs- und Strafbehörde nicht
zur Verfügung stellen sollte, das Kontumazialverfahren
gegen ihn durchzuführen sei. Die Untersuchung wurde
auf das Vergehen der Erpressung beschränkt. Der
thurgauische Verhörrichter ersuchte zunächst das Amts-
gericht Konstanz um Einvernahme des Angeschuldigten
und fragte es gleichzeitig an, ob es nicht doch, weil eine
Auslieferungspflicht nicht bestehe, die Beurteilung über-
nehmen wolle. Letzteres wurde unter Hinweis auf die
Einstellungsverfügung des Staatsanwalts von Konstanz
vom 14. Juli 1919 abgelehnt, dagegen wurde Neumann
in Konstanz am 22. Juni 1920 über die Anklage wegen
Erpressung eInvernommen, wobei er bestritt, sich des
Vergehens schuldig gemacht zu haben. Auf den Bericht
des Verhörrichters und nach Ergänzung. der Akten
stellte die thurgauische Staatsanwaltschaft bei der
Anklagekammer den Antrag, den Angeschuldigten wegen
Erpressung dem Geschwornengericht zu überweisen,
was die Anklagekammer am 3. September 1920 beschloss.
Zur Entgegennahme dieses Beschlusses und der Anklage-
schrift wurde Neumann vor das Bezirksamt Kreuzlingen
AS 1- 1921
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geladen. Da er nicht erschien, begab sich der Bezirks-
statthalter am 20. September 1920 nach Konstanz und
verlas ihm die beiden Aktenstücke in seiner Wohnung,
wobei Neumann erklärte, dass er einer Vorladung in
die Schweiz keine Folge geben werde. Ferner ersuchte
der Verhörrichter das Amtsgericht Konstanz, den Ange-
schuldigten unter Eröffnung des Beschlusses der Anklage-
kammer und der Anklageschrift darüber zu Protokoll
einzuvernehmen, ob er sich schuldig erklären oder auf
das Schwurgericht berufen wolle, ob er gegen die betei-
ligten Gerichtspersonen Ausstellungsgründe habe und
ob er sich einen Verteidiger bestellen wolle oder wünsche,
dass von Amtes wegen ein solcher bezeichnet werde.
Vor Amtsgericht vorgeladen gab Neumann die gewün-
schten Erklärungen ab, darunter, dass er sich nicht für
schuldig erkläre und sich auf das Schwurgericht berufe
und dass er die Bezeichnung eines amtlichen Verteidi-
gers wünsche; auell ersuchte er um die Vorladung eines
Zeugen. Zur Verhandlung vor Schwurgericht wurde er
wieder durch Vermittlung des Amtsgerichts Konstanz
auf den 19. März 1921 vorgeladen, erschien aber nicht.
Die Kriminalkammer schritt daher ohne Beiziehung
von Geschwornen zur Beurteiluug gemäss § 222 des
Gesetzes über die Geschwornengerichte, erklärte den
Angeklagten der Erpressung· schuldig und verurteilte
ihn in contumaciam zu einer Arbeitshausstrafe von
einem Jahr, sowie zu lebenslänglicher Landesverweisung,
ferner zur Rückerstattung der erpressten Beträge an
die Geschädigten und zu den Kosten. Der Verteidiger
hatte vor Gericht die Frage aufgeworfen, ob die auszu-
fällende Strafe nicht dadurch konsumiert sei, dass
Deutschland durch die Schweiz um Uebernahme des
Strafverfahrens ersucht worden war, dann aber dem
Angeklagten Amnestie gewährt hatte. Das Urteil führt
darüber aus, die Frage erledige sich dadurch, dass gemäss
§ 2 litt. ades thurgauischen Strafgesetzbuchs der Straf-
anspruch dem Kanton Thurgau solange zustehe, als
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von Seiten des ersuchten Staates von der Strafdelega-
tion kein Gebrauch gemacht werde; letzteres sei vor-
liegend der Fall, wo der ersuchte Staat vor Erlass des
Urteils seinerseits auf die Bestrafung verzichtet habe.
« Die Argumentation der Verteidigung geht in diesem
. Punkt insofern fehl, als sie die Amnestie der Begna-
digung gleichstellt. Letztere als ein Hoheitsrecht des
Landesherrn unterscheidet sich von der Amnestie gerade
dadurch, dass sie gegebenenfalls erst zur Anwendung
kommt nach Erlass des Urteils. Zutreffender wäre in
dieser Beziehung ein Vergleich mit der sog. Abolition,
d. i. der Niederschlagung des Verfahrens vor Einleitung
oder nach Eröffnung desselben, aber vor seinem rechts-
kräftigen Abschluss (Verzicht auf den noch nicht fest-
gestellten Strafanspruch; l\tlEYER - ALLFELD, Auf!. 1912
S. 296). Weder bei der Abolition, noch, was hier in
Frage steht, bei der Amnestie kann indes behauptet
werden, dass im Falle einer Delegation der ersuchte
Staat dadurch seine Strafbefngnis bereits ausgeübt hat,
resp. dass damit der Strafanspruch des ersuchten (ersu-
chenden ?) Staates ein für alle Male konsumiert wäre. »
B. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
vom amtlichen Verteidiger des Neumann am 17. Mai
beim Bundesgericht erhobene
staatsrechtliche Be-
s~hwerde. Es wird darin beantragt, das Urteil sei auf-
zuheben, die für das begangene Vergehen festgesetzte
Strafe durch die dem Angeklagten in seinem Heimat-
staate gewährte Amnestie als konsumiert und der An-
geklagte demgemäss als straffrei zu erklären, und es
seien die Geschädigten mit ilirem Entschädigungsan-
spruch auf den Zivilweg zu verweisen. Nachdem ausge-
führt worden ist, dass die Möglichkeit einer kantollal-
rechtlichen Kassationsbeschwerde nicht bestanden habe
und dass, auch wenn dem anders wäre, doch der staats-
rechtliche Rekurs zulässig sein müsste, weil der Ent-
scheid der Kriminalkammer sich als letztinstanzliches
kantonales Urteil darstelle, wird zur Sache geltend
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Staatsrecht.
gemacht : der Kanton Thurgau habe die Strafverfolgung
an die deutschen Behörden abgetreten; darin liege ein
Verzicht auf die eigene Bestrafung. Deutschland habe
die Strafverfolgung übernommen; durch die Amnestie
sei die Klage aber erledigt. Die Amnestie bedeute recht-
lich eine Aufhebung und Beseitigung der Rechtsfolgen
des Vergehens; sie wirke straftilgend zu Gunsten des
Verfolgten, also rein subjektiv, ohne die Strafbarkeit
der Tat in ihrer objektiven Beziehung zu beseitigen.
Es würde eine Verletzung des deutsch-schweizerischen
Auslieferungsvertrages bedeuten, wenn der Angeklagte
trotz der ihm im Heimatstaate gewährten Amnestie im
Kanton Thurgau zur Verantwortung gezogen und be-
straft würde. Da gemäss Art. 2 dieses Vertrages eine
Auslieferung des Neumann nicht zulässig war, habe
sich der Kanton Thurgau mit der Uebertragung des
Straf anspruchs an den Heimatstaat begnügen müssen
und habe sich daher auch mit der Art, ",ie dieser den-
selben erledigt, abzufinden, weil die Erledigung nicht
nur auf dem Wege der Delegation, sondern auch recht-
lich d. h. vertraglich in die Hand der deutschen Straf-
behörden gelegt gewesen sei. Die Berufung der Kri-
minalkammer auf § 2 litt. ades thurgauischen StGB
sei willkürlich, weil nach den konkreten Verhältnissen
der Kanton Thurgau, laut dem Auslieferungsvertrag
der Schweiz mit Deutschland, keinen Strafanspruch
mehr besessen habe auf die Person des Neumann. Der
persönliche Strafausschliessungsgrund
der Amnestie
müsse auch von den thurgauischen Behörden respektiert
werden.
C. -- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
erhebt in ihrer Vernehmlassung, worin sie Abweisung
der Beschwerde beantragt, zunächst die Einrede der
Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen: die gegen
den Entscheid der Kriminalkammer erhobenen Rügen
fielen unter die Kassationsgründe des § 196 litt. c
\lllfl e des Gesetzes über das Geschwornengericht; die
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Frage der Zuständigkeit der thurgauischen Gerichte
gehöre zn den {(Prozess formen » im Sinne von § 196 litt. ('
ebenda und hätte die Kriminalkammer zu Unrecht das
Verfahren durchgeführt, so läge eine falsche Anwen-
dung des Gesetzes im Sinne von § 196 litt. e ebenda
vor. In der Sache selbst wird bestritten, dass die Ueber-
tragung des Strafverfahrens an die deutschen Behörden
einen Verzicht auf die eigene Strafberechtigung des
Kantons Thurgau in sich geschlossen habe. Ein solcher
habe darin höchstens bedingt insofern liegen können,
als"-wenn es im deutschen Strafverfahren zur Verur-
teilung gekommen, eine zweite Bestrafung im Thurgau
nach dem Satze {(ne bis in idem J) ausgeschlossen gewesen
wäre. Nun sei aber gegen Neumann in Deutschland
kein Strafurteil gefällt worden, der Zweck der Uebertra-
gung also nicht erreicht. Damit brauchten sich die thur-
gauischen Behörden nicht abzufinden, sondern sie seien
berechtigt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Auf
diesem Standpunkt stehe nach einem Kreisschreiben
vom 14. Dezember 1920 auch das Schweizerische Justiz-
und Polizeidepartement.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Vollmacht des Vertreters des Rekurrenten.)
2. -
Zur Beschwerde wegen Verletzung des deutsch-
schweizerisch~n Auslieferungsvertrages bedurfte es der
Durchlaufung der kantonalen Instanzen nicht, weshalb
auf diesen Beschwerdepunkt einzutreten ist, selbst
wenn, was übrigens zweifelhaft ist, dafür das kantonale
Rechtsmittel der Kassation zur Verfügung gestanden
haben sollte. Anders verhält es sich mit der Beschwerde
wegen willkürlicher Auslegung des § 2 litt. ades thur-
gauischen Strafgesetzes. Sie fiel wohl unter einen der
Kassationsgründe von § 196 litt. c oder e des Gesetzes
über das Geschwornengelicht, und es war deshalb jenes
Rechtsmittel zu ergreifen, bevor das Bundesgericht
angerufen werden konnte. Auch dies ist aber nach der
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Staatsrecht.
Fassung der genannten Bestimmung nicht zweifelsfrei,
und da ferner der Beschwerdegrund mit demjenigen
der Verletzung des Auslieferungsvertrages in nahem,
kawn löslichen Zusammenhang steht, so ist er eben-
falls materiell zu beurteilen.
3. -
Es kann sich weiter fragen, ob nicht das Rekurs-
recht verwirkt sei deshalb, weil der Rekurrent gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens durch die thurgauischen
Behörden keine Einwendungen aus dem Auslieferungs-
vertrag oder den allgemeinen Grundsätzen des thur-
gauischen Strafrechts erhoben hat, als er durch die
amtliche Eröffnung des Wiederaufnahmebeschlusses und
der Anklageschrift davon Kenntnis erhielt, weil er sich
im Gegenteil in gewissem Sinne in das neue Verfahren
eingelassen hat, dadurch, dass er die Bestellung eines
amtlichen Verteidigers verlangte. Da aber die Kriminal-
kammer ihrerseits hieraus nicht folgerte, dass die Frage,
ob der thurgauische Strafanspruch konsumiert sei, vor
ihr nicht mehr aufgeworfen werden durfte, sondern die
bezügliche Einwendung des amtlichen Verteidigers ge-
prüft und im Urteil behandelt hat, so ist dem Rekur-
renten das Recht, auch noch gegen dieses Urteil aus dem
erwühnten Gesichtspunkt mitte1st staatsrechtlicher Be-
schwerde aufzutreten, nicht abzusprechen.
4. -
Die BestImmung in Art. 2 Abs. 1 des deutsch-
schweizerischen Auslieferungsvertrags, wonach die ei-
genen Angehörigen der berden Staaten nicht ausge-
liefert werden, ist eine Ausnahme von der gegenseitig
eingegangenen Verpflichtung zur Auslieferung der Per-
sonen, die in dem einen Staate wegen eines Auslie-
ferungsdelikts verfolgt werden oder bestraft worden
sind, während sie sich im andern Vertragsstaate auf-
halten. Es wird dadurch die völkeIfechtliche, die beiden
Staaten und die Gliedstaaten bindende Verpflichtung
zur Auslieferung hinsichtlich der eigenen Staatsange-
hörigen beschr:;nkt. Den verfolgten oder bestraften
P(\fSOnen erwächst aus dieser Bestimmung nur ein An-
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Internationale .\usliefenmg N° 46.
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spruch an den Heimatstaat darauf, dass sie nicht aus-
geliefert werden. Dagegen wird durch die Bestimmung
weder ein Strafanspruch des Heimatstaates begründet,
noch derjenige des verfolgenden Staates, regelmässig
desjenigen des Tatortes, ausgeschlossen. Das folgt SChOll
aus Wesen und Zweck der Vorschriften über die Aus-
lieferung, als einer zwischenstaatHchen Rechtshilfeord-
nung, die es ermöglichen soll, für bestimmte Vergehen
die Sühne herbeizuführen, auch wenn der Uebelt.äter
sich nicht in der Gewalt des zunächst beteiligten Staates
befindet. Dass in solchen Fällen der Heimatstaat, der
die Auslieferung verweigern kann, nicht verpflichtet
ist, selber die Verfolgung oder Bestrafung an die Hand
zu nehmen, ergibt sich zudem auch aus Abs. 2 des
Art. 2 des deutsch-schweizeIischen Auslieferungsver-
trages, wo rur den Fall der Nichtausliefenmg eine gegen-
seitige Pflicht zu prozessualischer Rechtshilfe aufgestellt
ist, « wenn nach den Gesetzen desjenigen Staates, wel-
chem der Beschuldigte angehölt, Anlass vorhanden sein
sollte, ihn wegen der in Frage stehenden Handlung zu
verfolgen». womit gesagt ist, dass Recht und Pflicht
zur Verfolgung sich nach dem Gesetz des Heimatstaates
richten (vergl. dazu das Urteil des Bundesgerichts i. S.
Bundesrat gegen Bern, AS 22 S. 950 Erw. 3 und 4).
Noch weniger wird durch die Vereinbarung über die
Nichtauslieferung der eigenen Angehörigen der Straf-
anspruch des Staates, der abgesehen hievon die Aus-
lieferung verlangen könnte, beseitigt oder dessen Ver-
folgung ausgeschlossen. Durch die Wiederaufnahme der
Verfolgung gegen den Rekurrenten im Kanton Thurgau,
konnte also der Auslieferungsvertrag nicht verletzt
werden. Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen
und in welchem Umfange ein Strafanspruch des nicht
ausliefernden Heimatstaates den Anspruch des Staates
des Tatortes verändere oder aufhebe, ist überhaupt
nicht eine solche des Auslieferungsrechts, sondern des
internationalen Strafrechts, wie es sich aus den in Be-
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Staatsrecht.
tracht fallenden Regeln der die beiden Strafansprüche
beherrschenden nationalen Gesetzgebung ergibt. In die-
ser Beziehung will der Rekurrent zunächst zu Unrecht
in dem Ersuchen der thurgauischen Behörden um Ueber-
nahme der Strafverfolgung durch die deutschen einen
Verzicht auf die eigene Bestrafung erblicken. Es wurde
damit nur anerkannt, dass Deutschland nicht ver-
pflichtet sei, den Verfolgten auszuliefern und damit
das Begehren verbunden, das Vergehen nach dortigem
Rechte zu verfolgen. Für den Strafanspruch des Kantons
Thurgau folgte daraus höchstens, dass seine Behörden
auf das von ihmm im Heimatstaate des Verfolgten ange-
regte Verfahren Rücksicht zu nehmen, also vorderband
vor demselben zurückzutreten hatten. Auch die Anhand-
nahme der Verfolgung- durch die deutschen Behörden
hatte keine weitere Wirkung für den Strafanspruch des
Kantons Thurgau. Auch wenn nach deutschem Rechte
die VeIfolgung und Bestrafung zulässig war, so bestand
der thurgauische Strafanspmch neben dem deutschen
fort, und erst aus der Art der Erledigung des letztem
konnte sich ein Einfluss auf den erstern ergeben, nach
Massgabe der Bedeutung, die in solchen internationalen
Verhältnissen dem Satze » ne bis in idem)) zuzuerkennen
ist. Dieser Satz ist bundesrechtlich für den Fall aner-
kannt, dass dn in der Schweiz befindlicher Schweizer-
bürger von einem auswärtigen Staate wegen einer im
Staatsvertrage oder in einer Gegemechtserklärung yor-
gesehenen strafbaren Handlung verfolgt wird und von
Seite der Schweiz die Verfolgung und Bestrafung über-
nommen wird. Art. 2 des Auslieferungsgesetzes vom
22. Januar 1892 macht fÜI diesen Fall die Zusicherung
der eigenen Verfolgung und Bestrafung davon abhängig,
dass der ersuchende Staat erklärt, den Schweizerbülger
nach Verbüssung der in der Schweiz gegen ihn verhängten
Strafe auf seinem Gebiete nicht nochmals wegen des~elben
VerbIechens verfolgen und auch ein von seinen Gerichten
gegen dc nselben ausgefälltes Strafurteil nicht vollziehen
1II
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Internationale Auslieferung N° 46.
lassen zu wollen. Es soll so ausgeschlossen werden, lluss
die Uebernahm(der Strafverfolgung durch die Schweiz
zu einer doppelten Bestrafung ihres Bürgers wcgeT Hes
nämlichen Vergehens führt. Dat>ei ist zu 'beachten, dass
die vom ersuchenden ~mswärtigen Staate abzugebcnde
Erklärung nm für den Fall der Verbüssullg der in der
Schweiz ausgesprochenen Strafe eine weitere Verfolgung
und Bestrafung ausschliesst, fOmit einer solchen dmch
den ersuchenden Staat nicht entgegensteht, solange
jene VOI aussetzung nicht eil1getl eten ist, woraus sich
ergibt, dass die Erklärung den Strafanspruch des ersu-
chenden Staates nicht ohne weiteres aufhebt. Hier nun
liegt der Tatbestand umgekehrt, indem Deutschland
von den thurgauischen Behörden ersucht wurde, die
Verfolgung seines Bürgers an die Hand zu nehmen,
weil er nicht auszu1iefem war. Deutschland hat eine
Zusicherung, wie sie nach Art. 2 des schweizerischell
Ausliefeiungsgesetzes im Falle der Uebernahme der
Verfolgung durch die Schweiz dieser abzugeben ist,
nicht gefordert und die thurgauischen Behörden haben
sie nicht erteilt. Es kann sich so schon fragen, ob Deutsch-
land die Strafverfolgung übernommen habe, da die
UntersucllUng sogleich wegen der Amnestieverordnullg
vom 7. Dezember 1918 eingestellt wurde. Wollte man
aber noch annehmen, es sei die Uebernahme der Ver-
folgung durch die deul.Schen Behörden erfolgt und zwar
unter der gleichen Bedingung, wie sie schweizerischer-
sdts unter gl~ichen Umständen verlangt wird, m. a. W.
wollte man es als Satz eidgenössischen Rechts ansehen,
dass, dann, wenn ein anderer Staat die Auslieferung
eines Angehörigen verweigert, aber dessen Verfolgung
üb<!rnommen hat, dieser in der Schweiz nicht mehr
verfolgt werden dürfe, so könnte dies doch dann auch
nur unter der im Auslieferungsgesetz aufgestellten Be-
schränkung fw' die Unzulässigkeit einer nochmaligen
Bestrafung gelten, nämlich dass die im Heimatstaate
verhängte Strafe dort verbüsst sein muss. Diese Voraus-
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setzung trifft hier nicht zu, indem gegen den Rekurrenten
das Strafverfahren in Deutschland gar nicht durch-
geführt, sondern wegen. eines Amnestieerlasses einge-
stellt worden ist, sodass es weder zu einer materiellen
entersuchung, noch zu einem Urteil, geschweige dfIln
zur Verbüssung einm Strafe gekommen ist. Ein anderer
bundesrechtlicher Satz aber, der in weitergehendem
t;mfange das « ne bis in idem" gewährleisten würde,
ist nicht angerufen worden und besteht in der Tat
nicht. Das Strafrecht ist, soweit es sich nicht um bundes-
rechtliche Tatbestände handelt, der kantonalen Rege-
lung vorbehaltep, unter Vorbehalt der völkerrechtlichen
Bindungen, die die Eidgenossenschaft eingegangen hat.
Aus diesen lässt sich für die Auftassung des Rekurrenten,
dass er in der Schweiz nicht mehr habe verfolgt werden
dürfen, nichts gewinnen. Und auch aus Art. 2 dLS Aus-
lieferungsg setzes ist sein Anspruch, im Kanton .Thurgau
nicht mehr verfolgt zu werden, nicht herzuleiten.
6. -
Es ist übrigens keineswegs zweifellos, ob die
letztere Bestimmung hier überhaupt herangezogen wer-
den könne oder ob nicht richtiger Weise für das Ver-
MUnis des Strafanspruchs des Heimatstaates zu dem-
jenigen des Staates des Tatortes) wenn dieser ein schwei-
z(~rischer Kanton ist, das kantonale Recht massgebend
sein muss. Auch unter dieser Annahme erweist sich der
Rekurs als unbegründet. § 2 litt. ades thurgauischen
Strafgesetzes stellt unter Vorbehalt durch das Bundes-
recht, völkerrechtliche Grundsätze oder Staatsverträge
bedingtel Ausnahmen alle darin genannten Verbrechen
oder Vergehen untu Strafe, welche auf dem Gebiete
(les Kantons von In- oder Ausländern verübt worden
sind. Unter jenen Vorbehalt mag auch der Satz « ne
bis in idein» einbezogen werden. Dass er, soweit er
hunde rechtlich oder vertragsrechtlieh anzuerkennen ist,
hier einer Aufnahme des Verfahrens und Bestrafung
des Rekurrenten im Kanton Thurgau nicht er tgegen-
st: nd, ist bereits gezeigt. Als allgemein völkerrechtlicher
1 r .
Internationale Auslieferung N0 46.
343
Satz wäre er ein Bestandteil des thurgauischeI' inter-
nationalen Strafrechts, dessen Anwendung der Nach-
prüfung durch das Bundesgericht nur aus dem Ge-
sichtspunkte der Willkür untersteht. Nun ist aber die
Tragweite und Wirksamkeit des genannten Axioms
im internationalen Verhältnis derart unbestimmt und
bestritten, die Bedeutung, welche ihm hier in der Wissen-
schaft und von Gesetzgebung zu Gesetzgebung zuerkannt
wird, so verschieden, dass schon deshalb von einer Ver-
letzung allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze, wie
sie mangels einer besonderen Gesetzesbestimmung zur
Apnahme einer Willkür erforderlich wäre, nicht ge-
sprochen werden kann, wenn im vorliegenden Falle das
Verfahren im Kanton Thurgau wieder aufgenommen
wurde, nachdem es in Deutschland zwr,r an die Hand
genommen, aber auf Grund eines Amnestieerlasses ein-
gestellt worden war. Es genügt in dieser Beziehung auf
die in der Beschwerdeantwort angerufenen Angaben
bei MEILI, Internationales Straf- und Strafprozessrecht
S. 505 ff., insbesondere die Tatsache zu verweisen,
dass z. B. sowohl die deutsche als die französische Ge-
setzgebung den inländischen Strafanspruch nur durch
. die Verbüssullg einer im Auslande ausgesprochenen
Strafe beeinflusst werden lassen (Deutsches RStG § 7;
Pranzösisches Gesetz vom 3. April 1903 betreffend
Abänderung des Code d'instruction criminelle, Art. 5
und 7). Die Kriminalkammer konnte sich für die im
streitigen Punkte dem § 2 litt. ades thurgauischen
Strafgesetzes gegebene Auslegung vor allem auch auf
die litt. bund c ebenda stützen, wo das Gesetz ausser
auf im Kanton verübte Vergehen auch anwendbar erklärt
wird: auf Vergehen, welche von den Angehörigen des
Kantons ausserhalb den Grenzt:n desselben begangen
und im Ausland noch nicht bestraft worden sind, sowie
auf solche, welche von Nichtangehörigen des Kantons
ausserhalb der Grenzen desselben, jedoch gegen den
Kanton Thurgau oder dessen Angehölige verübt wurden,
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Staatsrecht.
sofern dIe Bestrafung deI Schuldigen durch das Richter-
amt des Ortes des vollführten Vergehens nicht erhält-
lich sein sollte, in beiden Fällen also die tatsächliche
• Bestrafung im Auslande zur Bedingung des Verzichts
auf die Verfolgung des eigenen Strafanspruchs gemacht
wird. Unter diesen Umständen erschien es gewiss als
das Nächstliegende und kann unmöglich als willkür-
lich bezeichnet werden, auch die in dieser Beziehung
in § 2 litt. a be tehende Lücke für den Fall, wo wegen
VerweigelUng der Auslieferung durch den Heimatstaat
des Täters an jenen. das Ansuchen gestellt worden
war, selbst gegell diesen vorzugehen, in gleicher Weise
auszufüllen. Auch die Ordnung, wie sie im Yorentwurfe
zu einem schweizerischen Strafgesetz von 1916 ent-
haltrn ist, vorausgesetzt, dass sie als Ausfluss einer
allgemeinen auch für den thurgauischen Richtel' ver-
bindlichen internationalen Rechtsüberzeugullg betrachtet
werden könnte, würde für einen Trtbestand wie den
vorliegenden zu keinem ande.n Ergebnis führen, indem
danach bei einem in der Schweiz von einem Ausländer
begangenen Vergehen das Begehren um Uebernahme
der Verfolgung durch den Heimatstaat des TätelS, wo
er sich aufhält, die weitere Strafverfolgung in der Schweiz
nur ausschliesst, wenn das ausländische Strafverfahren
zu einem Urteil geführt hat und die darin verhängte
Strafe vollstreckt worden ist. Auf eine ErlediguDg des
konkunierenden deutschen 'Strafanspruchs, wie sie in
der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kon-
stanz lag, hätten demnach die thurgauischen Behörden
auch dann nicht Rücksicht zu nehmen brauchen, zumal
die Amnestie offcnsiclltlich nicht aus Gründen der
Strafrechtspflege gewährt und dem Rekurrenten nur
wegen seiner besondern Beziehuugen zum Heiulat-
staate, der Erfüllung der Dienstpflicht diesem gegenüber,
zu Teil wnrde, also wegen der nämlichen Beziehung,
wegen deren die Jurisdiktion des Tatortes vor de~
jenigen des fremden zurückzutreten hatte. Gerade weil
Internationale Auslieferung N° 46.
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es sich um eine Amnestie aus persönlichen Gründen
handelte kOllllte sie die Strafberechtigung des Staates
des Tato'rtes nicht ausschliessen. Aehnlich' wie im Zivil-
. recht bewirkt bei neben einander bestehenden, auf das
gleiche gerichteten Ansprüchen nur die wirkliche Leistung
oder Erfüllung den Untergang des Anspruchs, nicht
aber -auch der persönliche Erlass oder Verzicht des
einen von mehreren Berechtigten.
7. -
1Yfit der Ablehnung eines Untergangs auch
des thurgauischen Strafanspruchs durch eine solche
Amnestie befanden sich die thurgauischen Behörden
ülJrigens in Uebereinstimmung mit der Auffassung des
eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartem(ItS, wie
sie aus dessen Kreisschreiben an die kantonalen Justiz-
und Polizeidirektionen, vom 14. Dezember 1920,
Ziff. II 1 hervorgeht. Danach ist auch der deutschen
und der italienischen Regierung mitgeteilt worden,
dass derartige Niederschlagungen nicht als ordentliche
Erledigung der gestellten Strafverfolgullgsbegehren be-
trachtet werden, und dass den schweizerischen Gerichts-
behörden die Freiheit gewährt werden müsse, das Straf-
verfahren in der Schweiz trotzdem wieder aufzunehmen.
Da hiegegen, soweit ersichtlich, kein Einspruch erfolgte,
dürfte diese Auffassung im Verhältnis zu den beiden
genallllten Staaten als völkerrechtlich festgelegt an-
zusehen sein; jedenfalls wird dadurch bestätigt, dass
auslieferungsrechtlich gegen das Vorgehen der thur-
gauischen Behörden nichts einzuwenden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.