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47_I_332

BGE 47 I 332

Bundesgericht (BGE) · 1921-06-18 · Deutsch CH
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332

Staatsrecht.

X. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

46. Urteil vom 18. Juni 1921

i. S. Neumann gegen Thurga'l1 Xriminalkammer.

Deutsch-schweizerischer Auslieferungsvertrag Art. 2, Bundes-

gesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande

Art. 2, § 2 des thurgauischen StGB. Niederschlagung des

Strafverfahrens, das in Deutschland gegenüber einem dort

sich aufhaUenden Deutschen wegen eines in der Schweiz

(im Kanton Thurgau) verübten Vergehens jnfolge Begehrens

um Uebernahme der Strafverfolgung eröffnet wurde, gestützt

auf einen deutschen Amnestieerlass. In der Wiederaufnahme

der Strafverfolgung im Kanton des Tatortes liegt weder ein

Verstoss gegen die gedachten auslieferungsrechtlichen Vor-

schriften oder gegen allgemeine Grundsätze des internatio-

nalen Strafrechtes noch eine willkürliche Anwendung der

angeführten B~stimmung der thurgauischen Strafgesetz-

gebung.

A. -

Im Zusammenhang mit einem gegen die Wein-

handlung Bächler & Oe in. Kreuzlingen im Kanton

Thurgau durchgeführten Strafverfahren wegen Ueber-

tretung des Lebensmittelgesetzes und des Kunstwein-

gesetzes, das zur Vemrteilung der meisten Angeklagten

führte, wurde gegen den frühem Kellermeister der ge-

nannten \Veinhandlung, Fritz Neumann, eine Straf-

untersuchung wegen Erpressung gegenüber den Bächler

und wegen anderer Vergehen angehoben. Tatort aller

dieser Vergehen war Kreuzlingen. Da sich Neumann

nach Anhebung der Untersuchung nach Konstanz bege-

ben hatte und da er als Deutscher nicht ausgeliefert zu

werden brauchte, ersuchte der Regierungsrat des Kan-

tons Thurgau auf Begehren der Staatsanwaltschaft die

badischen Gerichte durch Vermittlung des eidgenössischen

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Internationale Auslieferung N° 46.

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Justiz- und Polizeidepartements die Strafverfolgung zu

übernehmen. Das badische Ministerium des Auswürtigen

teilte mit Note vom 7. Juni 1919 mit, dass die Unter-

suchung gegen Neumann wegen der ihm zur Last gelegten

Handlungen infolge der deutschen Amnestieverordnung

vom 7. Dezember 1918 niedergeschlagen sei; dem ent-

sprach ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft

Konstanz vom 14. Juli 1919, der davon ausgeht, dass

zwar der Tatbestand der Erpressung an sich vorliegen

'würde, dass aber Neumann als Kriegsteilnehmer wegen

aller in Betracht kommenden Vergehen nach jener Am-

nestieverordnung nicht mehr verfolgt werden könne.

AIs der Staatsanwalt des Kantons Thurgau von dieser

Einstellungsverfügung Kenntnis erhalten hatte, ordnete

er an, dass die Strafverfolgung gegen Neumann im

Kanton Thurgau wieder aufzunehmen und, sofern sich

Neumann der Untersuchungs- und Strafbehörde nicht

zur Verfügung stellen sollte, das Kontumazialverfahren

gegen ihn durchzuführen sei. Die Untersuchung wurde

auf das Vergehen der Erpressung beschränkt. Der

thurgauische Verhörrichter ersuchte zunächst das Amts-

gericht Konstanz um Einvernahme des Angeschuldigten

und fragte es gleichzeitig an, ob es nicht doch, weil eine

Auslieferungspflicht nicht bestehe, die Beurteilung über-

nehmen wolle. Letzteres wurde unter Hinweis auf die

Einstellungsverfügung des Staatsanwalts von Konstanz

vom 14. Juli 1919 abgelehnt, dagegen wurde Neumann

in Konstanz am 22. Juni 1920 über die Anklage wegen

Erpressung eInvernommen, wobei er bestritt, sich des

Vergehens schuldig gemacht zu haben. Auf den Bericht

des Verhörrichters und nach Ergänzung. der Akten

stellte die thurgauische Staatsanwaltschaft bei der

Anklagekammer den Antrag, den Angeschuldigten wegen

Erpressung dem Geschwornengericht zu überweisen,

was die Anklagekammer am 3. September 1920 beschloss.

Zur Entgegennahme dieses Beschlusses und der Anklage-

schrift wurde Neumann vor das Bezirksamt Kreuzlingen

AS 1- 1921

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Staatsrecht.

geladen. Da er nicht erschien, begab sich der Bezirks-

statthalter am 20. September 1920 nach Konstanz und

verlas ihm die beiden Aktenstücke in seiner Wohnung,

wobei Neumann erklärte, dass er einer Vorladung in

die Schweiz keine Folge geben werde. Ferner ersuchte

der Verhörrichter das Amtsgericht Konstanz, den Ange-

schuldigten unter Eröffnung des Beschlusses der Anklage-

kammer und der Anklageschrift darüber zu Protokoll

einzuvernehmen, ob er sich schuldig erklären oder auf

das Schwurgericht berufen wolle, ob er gegen die betei-

ligten Gerichtspersonen Ausstellungsgründe habe und

ob er sich einen Verteidiger bestellen wolle oder wünsche,

dass von Amtes wegen ein solcher bezeichnet werde.

Vor Amtsgericht vorgeladen gab Neumann die gewün-

schten Erklärungen ab, darunter, dass er sich nicht für

schuldig erkläre und sich auf das Schwurgericht berufe

und dass er die Bezeichnung eines amtlichen Verteidi-

gers wünsche; auell ersuchte er um die Vorladung eines

Zeugen. Zur Verhandlung vor Schwurgericht wurde er

wieder durch Vermittlung des Amtsgerichts Konstanz

auf den 19. März 1921 vorgeladen, erschien aber nicht.

Die Kriminalkammer schritt daher ohne Beiziehung

von Geschwornen zur Beurteiluug gemäss § 222 des

Gesetzes über die Geschwornengerichte, erklärte den

Angeklagten der Erpressung· schuldig und verurteilte

ihn in contumaciam zu einer Arbeitshausstrafe von

einem Jahr, sowie zu lebenslänglicher Landesverweisung,

ferner zur Rückerstattung der erpressten Beträge an

die Geschädigten und zu den Kosten. Der Verteidiger

hatte vor Gericht die Frage aufgeworfen, ob die auszu-

fällende Strafe nicht dadurch konsumiert sei, dass

Deutschland durch die Schweiz um Uebernahme des

Strafverfahrens ersucht worden war, dann aber dem

Angeklagten Amnestie gewährt hatte. Das Urteil führt

darüber aus, die Frage erledige sich dadurch, dass gemäss

§ 2 litt. ades thurgauischen Strafgesetzbuchs der Straf-

anspruch dem Kanton Thurgau solange zustehe, als

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Internationale Auslieferung N° 46.

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von Seiten des ersuchten Staates von der Strafdelega-

tion kein Gebrauch gemacht werde; letzteres sei vor-

liegend der Fall, wo der ersuchte Staat vor Erlass des

Urteils seinerseits auf die Bestrafung verzichtet habe.

« Die Argumentation der Verteidigung geht in diesem

. Punkt insofern fehl, als sie die Amnestie der Begna-

digung gleichstellt. Letztere als ein Hoheitsrecht des

Landesherrn unterscheidet sich von der Amnestie gerade

dadurch, dass sie gegebenenfalls erst zur Anwendung

kommt nach Erlass des Urteils. Zutreffender wäre in

dieser Beziehung ein Vergleich mit der sog. Abolition,

d. i. der Niederschlagung des Verfahrens vor Einleitung

oder nach Eröffnung desselben, aber vor seinem rechts-

kräftigen Abschluss (Verzicht auf den noch nicht fest-

gestellten Strafanspruch; l\tlEYER - ALLFELD, Auf!. 1912

S. 296). Weder bei der Abolition, noch, was hier in

Frage steht, bei der Amnestie kann indes behauptet

werden, dass im Falle einer Delegation der ersuchte

Staat dadurch seine Strafbefngnis bereits ausgeübt hat,

resp. dass damit der Strafanspruch des ersuchten (ersu-

chenden ?) Staates ein für alle Male konsumiert wäre. »

B. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

vom amtlichen Verteidiger des Neumann am 17. Mai

beim Bundesgericht erhobene

staatsrechtliche Be-

s~hwerde. Es wird darin beantragt, das Urteil sei auf-

zuheben, die für das begangene Vergehen festgesetzte

Strafe durch die dem Angeklagten in seinem Heimat-

staate gewährte Amnestie als konsumiert und der An-

geklagte demgemäss als straffrei zu erklären, und es

seien die Geschädigten mit ilirem Entschädigungsan-

spruch auf den Zivilweg zu verweisen. Nachdem ausge-

führt worden ist, dass die Möglichkeit einer kantollal-

rechtlichen Kassationsbeschwerde nicht bestanden habe

und dass, auch wenn dem anders wäre, doch der staats-

rechtliche Rekurs zulässig sein müsste, weil der Ent-

scheid der Kriminalkammer sich als letztinstanzliches

kantonales Urteil darstelle, wird zur Sache geltend

336

Staatsrecht.

gemacht : der Kanton Thurgau habe die Strafverfolgung

an die deutschen Behörden abgetreten; darin liege ein

Verzicht auf die eigene Bestrafung. Deutschland habe

die Strafverfolgung übernommen; durch die Amnestie

sei die Klage aber erledigt. Die Amnestie bedeute recht-

lich eine Aufhebung und Beseitigung der Rechtsfolgen

des Vergehens; sie wirke straftilgend zu Gunsten des

Verfolgten, also rein subjektiv, ohne die Strafbarkeit

der Tat in ihrer objektiven Beziehung zu beseitigen.

Es würde eine Verletzung des deutsch-schweizerischen

Auslieferungsvertrages bedeuten, wenn der Angeklagte

trotz der ihm im Heimatstaate gewährten Amnestie im

Kanton Thurgau zur Verantwortung gezogen und be-

straft würde. Da gemäss Art. 2 dieses Vertrages eine

Auslieferung des Neumann nicht zulässig war, habe

sich der Kanton Thurgau mit der Uebertragung des

Straf anspruchs an den Heimatstaat begnügen müssen

und habe sich daher auch mit der Art, ",ie dieser den-

selben erledigt, abzufinden, weil die Erledigung nicht

nur auf dem Wege der Delegation, sondern auch recht-

lich d. h. vertraglich in die Hand der deutschen Straf-

behörden gelegt gewesen sei. Die Berufung der Kri-

minalkammer auf § 2 litt. ades thurgauischen StGB

sei willkürlich, weil nach den konkreten Verhältnissen

der Kanton Thurgau, laut dem Auslieferungsvertrag

der Schweiz mit Deutschland, keinen Strafanspruch

mehr besessen habe auf die Person des Neumann. Der

persönliche Strafausschliessungsgrund

der Amnestie

müsse auch von den thurgauischen Behörden respektiert

werden.

C. -- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

erhebt in ihrer Vernehmlassung, worin sie Abweisung

der Beschwerde beantragt, zunächst die Einrede der

Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen: die gegen

den Entscheid der Kriminalkammer erhobenen Rügen

fielen unter die Kassationsgründe des § 196 litt. c

\lllfl e des Gesetzes über das Geschwornengericht; die

1

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Internationale Auslieferung N° 46.

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Frage der Zuständigkeit der thurgauischen Gerichte

gehöre zn den {(Prozess formen » im Sinne von § 196 litt. ('

ebenda und hätte die Kriminalkammer zu Unrecht das

Verfahren durchgeführt, so läge eine falsche Anwen-

dung des Gesetzes im Sinne von § 196 litt. e ebenda

vor. In der Sache selbst wird bestritten, dass die Ueber-

tragung des Strafverfahrens an die deutschen Behörden

einen Verzicht auf die eigene Strafberechtigung des

Kantons Thurgau in sich geschlossen habe. Ein solcher

habe darin höchstens bedingt insofern liegen können,

als"-wenn es im deutschen Strafverfahren zur Verur-

teilung gekommen, eine zweite Bestrafung im Thurgau

nach dem Satze {(ne bis in idem J) ausgeschlossen gewesen

wäre. Nun sei aber gegen Neumann in Deutschland

kein Strafurteil gefällt worden, der Zweck der Uebertra-

gung also nicht erreicht. Damit brauchten sich die thur-

gauischen Behörden nicht abzufinden, sondern sie seien

berechtigt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Auf

diesem Standpunkt stehe nach einem Kreisschreiben

vom 14. Dezember 1920 auch das Schweizerische Justiz-

und Polizeidepartement.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Vollmacht des Vertreters des Rekurrenten.)

2. -

Zur Beschwerde wegen Verletzung des deutsch-

schweizerisch~n Auslieferungsvertrages bedurfte es der

Durchlaufung der kantonalen Instanzen nicht, weshalb

auf diesen Beschwerdepunkt einzutreten ist, selbst

wenn, was übrigens zweifelhaft ist, dafür das kantonale

Rechtsmittel der Kassation zur Verfügung gestanden

haben sollte. Anders verhält es sich mit der Beschwerde

wegen willkürlicher Auslegung des § 2 litt. ades thur-

gauischen Strafgesetzes. Sie fiel wohl unter einen der

Kassationsgründe von § 196 litt. c oder e des Gesetzes

über das Geschwornengelicht, und es war deshalb jenes

Rechtsmittel zu ergreifen, bevor das Bundesgericht

angerufen werden konnte. Auch dies ist aber nach der

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Staatsrecht.

Fassung der genannten Bestimmung nicht zweifelsfrei,

und da ferner der Beschwerdegrund mit demjenigen

der Verletzung des Auslieferungsvertrages in nahem,

kawn löslichen Zusammenhang steht, so ist er eben-

falls materiell zu beurteilen.

3. -

Es kann sich weiter fragen, ob nicht das Rekurs-

recht verwirkt sei deshalb, weil der Rekurrent gegen die

Wiederaufnahme des Verfahrens durch die thurgauischen

Behörden keine Einwendungen aus dem Auslieferungs-

vertrag oder den allgemeinen Grundsätzen des thur-

gauischen Strafrechts erhoben hat, als er durch die

amtliche Eröffnung des Wiederaufnahmebeschlusses und

der Anklageschrift davon Kenntnis erhielt, weil er sich

im Gegenteil in gewissem Sinne in das neue Verfahren

eingelassen hat, dadurch, dass er die Bestellung eines

amtlichen Verteidigers verlangte. Da aber die Kriminal-

kammer ihrerseits hieraus nicht folgerte, dass die Frage,

ob der thurgauische Strafanspruch konsumiert sei, vor

ihr nicht mehr aufgeworfen werden durfte, sondern die

bezügliche Einwendung des amtlichen Verteidigers ge-

prüft und im Urteil behandelt hat, so ist dem Rekur-

renten das Recht, auch noch gegen dieses Urteil aus dem

erwühnten Gesichtspunkt mitte1st staatsrechtlicher Be-

schwerde aufzutreten, nicht abzusprechen.

4. -

Die BestImmung in Art. 2 Abs. 1 des deutsch-

schweizerischen Auslieferungsvertrags, wonach die ei-

genen Angehörigen der berden Staaten nicht ausge-

liefert werden, ist eine Ausnahme von der gegenseitig

eingegangenen Verpflichtung zur Auslieferung der Per-

sonen, die in dem einen Staate wegen eines Auslie-

ferungsdelikts verfolgt werden oder bestraft worden

sind, während sie sich im andern Vertragsstaate auf-

halten. Es wird dadurch die völkeIfechtliche, die beiden

Staaten und die Gliedstaaten bindende Verpflichtung

zur Auslieferung hinsichtlich der eigenen Staatsange-

hörigen beschr:;nkt. Den verfolgten oder bestraften

P(\fSOnen erwächst aus dieser Bestimmung nur ein An-

..

Internationale .\usliefenmg N° 46.

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spruch an den Heimatstaat darauf, dass sie nicht aus-

geliefert werden. Dagegen wird durch die Bestimmung

weder ein Strafanspruch des Heimatstaates begründet,

noch derjenige des verfolgenden Staates, regelmässig

desjenigen des Tatortes, ausgeschlossen. Das folgt SChOll

aus Wesen und Zweck der Vorschriften über die Aus-

lieferung, als einer zwischenstaatHchen Rechtshilfeord-

nung, die es ermöglichen soll, für bestimmte Vergehen

die Sühne herbeizuführen, auch wenn der Uebelt.äter

sich nicht in der Gewalt des zunächst beteiligten Staates

befindet. Dass in solchen Fällen der Heimatstaat, der

die Auslieferung verweigern kann, nicht verpflichtet

ist, selber die Verfolgung oder Bestrafung an die Hand

zu nehmen, ergibt sich zudem auch aus Abs. 2 des

Art. 2 des deutsch-schweizeIischen Auslieferungsver-

trages, wo rur den Fall der Nichtausliefenmg eine gegen-

seitige Pflicht zu prozessualischer Rechtshilfe aufgestellt

ist, « wenn nach den Gesetzen desjenigen Staates, wel-

chem der Beschuldigte angehölt, Anlass vorhanden sein

sollte, ihn wegen der in Frage stehenden Handlung zu

verfolgen». womit gesagt ist, dass Recht und Pflicht

zur Verfolgung sich nach dem Gesetz des Heimatstaates

richten (vergl. dazu das Urteil des Bundesgerichts i. S.

Bundesrat gegen Bern, AS 22 S. 950 Erw. 3 und 4).

Noch weniger wird durch die Vereinbarung über die

Nichtauslieferung der eigenen Angehörigen der Straf-

anspruch des Staates, der abgesehen hievon die Aus-

lieferung verlangen könnte, beseitigt oder dessen Ver-

folgung ausgeschlossen. Durch die Wiederaufnahme der

Verfolgung gegen den Rekurrenten im Kanton Thurgau,

konnte also der Auslieferungsvertrag nicht verletzt

werden. Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen

und in welchem Umfange ein Strafanspruch des nicht

ausliefernden Heimatstaates den Anspruch des Staates

des Tatortes verändere oder aufhebe, ist überhaupt

nicht eine solche des Auslieferungsrechts, sondern des

internationalen Strafrechts, wie es sich aus den in Be-

340

Staatsrecht.

tracht fallenden Regeln der die beiden Strafansprüche

beherrschenden nationalen Gesetzgebung ergibt. In die-

ser Beziehung will der Rekurrent zunächst zu Unrecht

in dem Ersuchen der thurgauischen Behörden um Ueber-

nahme der Strafverfolgung durch die deutschen einen

Verzicht auf die eigene Bestrafung erblicken. Es wurde

damit nur anerkannt, dass Deutschland nicht ver-

pflichtet sei, den Verfolgten auszuliefern und damit

das Begehren verbunden, das Vergehen nach dortigem

Rechte zu verfolgen. Für den Strafanspruch des Kantons

Thurgau folgte daraus höchstens, dass seine Behörden

auf das von ihmm im Heimatstaate des Verfolgten ange-

regte Verfahren Rücksicht zu nehmen, also vorderband

vor demselben zurückzutreten hatten. Auch die Anhand-

nahme der Verfolgung- durch die deutschen Behörden

hatte keine weitere Wirkung für den Strafanspruch des

Kantons Thurgau. Auch wenn nach deutschem Rechte

die VeIfolgung und Bestrafung zulässig war, so bestand

der thurgauische Strafanspmch neben dem deutschen

fort, und erst aus der Art der Erledigung des letztem

konnte sich ein Einfluss auf den erstern ergeben, nach

Massgabe der Bedeutung, die in solchen internationalen

Verhältnissen dem Satze » ne bis in idem)) zuzuerkennen

ist. Dieser Satz ist bundesrechtlich für den Fall aner-

kannt, dass dn in der Schweiz befindlicher Schweizer-

bürger von einem auswärtigen Staate wegen einer im

Staatsvertrage oder in einer Gegemechtserklärung yor-

gesehenen strafbaren Handlung verfolgt wird und von

Seite der Schweiz die Verfolgung und Bestrafung über-

nommen wird. Art. 2 des Auslieferungsgesetzes vom

22. Januar 1892 macht fÜI diesen Fall die Zusicherung

der eigenen Verfolgung und Bestrafung davon abhängig,

dass der ersuchende Staat erklärt, den Schweizerbülger

nach Verbüssung der in der Schweiz gegen ihn verhängten

Strafe auf seinem Gebiete nicht nochmals wegen des~elben

VerbIechens verfolgen und auch ein von seinen Gerichten

gegen dc nselben ausgefälltes Strafurteil nicht vollziehen

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Internationale Auslieferung N° 46.

lassen zu wollen. Es soll so ausgeschlossen werden, lluss

die Uebernahm(der Strafverfolgung durch die Schweiz

zu einer doppelten Bestrafung ihres Bürgers wcgeT Hes

nämlichen Vergehens führt. Dat>ei ist zu 'beachten, dass

die vom ersuchenden ~mswärtigen Staate abzugebcnde

Erklärung nm für den Fall der Verbüssullg der in der

Schweiz ausgesprochenen Strafe eine weitere Verfolgung

und Bestrafung ausschliesst, fOmit einer solchen dmch

den ersuchenden Staat nicht entgegensteht, solange

jene VOI aussetzung nicht eil1getl eten ist, woraus sich

ergibt, dass die Erklärung den Strafanspruch des ersu-

chenden Staates nicht ohne weiteres aufhebt. Hier nun

liegt der Tatbestand umgekehrt, indem Deutschland

von den thurgauischen Behörden ersucht wurde, die

Verfolgung seines Bürgers an die Hand zu nehmen,

weil er nicht auszu1iefem war. Deutschland hat eine

Zusicherung, wie sie nach Art. 2 des schweizerischell

Ausliefeiungsgesetzes im Falle der Uebernahme der

Verfolgung durch die Schweiz dieser abzugeben ist,

nicht gefordert und die thurgauischen Behörden haben

sie nicht erteilt. Es kann sich so schon fragen, ob Deutsch-

land die Strafverfolgung übernommen habe, da die

UntersucllUng sogleich wegen der Amnestieverordnullg

vom 7. Dezember 1918 eingestellt wurde. Wollte man

aber noch annehmen, es sei die Uebernahme der Ver-

folgung durch die deul.Schen Behörden erfolgt und zwar

unter der gleichen Bedingung, wie sie schweizerischer-

sdts unter gl~ichen Umständen verlangt wird, m. a. W.

wollte man es als Satz eidgenössischen Rechts ansehen,

dass, dann, wenn ein anderer Staat die Auslieferung

eines Angehörigen verweigert, aber dessen Verfolgung

üb<!rnommen hat, dieser in der Schweiz nicht mehr

verfolgt werden dürfe, so könnte dies doch dann auch

nur unter der im Auslieferungsgesetz aufgestellten Be-

schränkung fw' die Unzulässigkeit einer nochmaligen

Bestrafung gelten, nämlich dass die im Heimatstaate

verhängte Strafe dort verbüsst sein muss. Diese Voraus-

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Staatsrecht.

setzung trifft hier nicht zu, indem gegen den Rekurrenten

das Strafverfahren in Deutschland gar nicht durch-

geführt, sondern wegen. eines Amnestieerlasses einge-

stellt worden ist, sodass es weder zu einer materiellen

entersuchung, noch zu einem Urteil, geschweige dfIln

zur Verbüssung einm Strafe gekommen ist. Ein anderer

bundesrechtlicher Satz aber, der in weitergehendem

t;mfange das « ne bis in idem" gewährleisten würde,

ist nicht angerufen worden und besteht in der Tat

nicht. Das Strafrecht ist, soweit es sich nicht um bundes-

rechtliche Tatbestände handelt, der kantonalen Rege-

lung vorbehaltep, unter Vorbehalt der völkerrechtlichen

Bindungen, die die Eidgenossenschaft eingegangen hat.

Aus diesen lässt sich für die Auftassung des Rekurrenten,

dass er in der Schweiz nicht mehr habe verfolgt werden

dürfen, nichts gewinnen. Und auch aus Art. 2 dLS Aus-

lieferungsg setzes ist sein Anspruch, im Kanton .Thurgau

nicht mehr verfolgt zu werden, nicht herzuleiten.

6. -

Es ist übrigens keineswegs zweifellos, ob die

letztere Bestimmung hier überhaupt herangezogen wer-

den könne oder ob nicht richtiger Weise für das Ver-

MUnis des Strafanspruchs des Heimatstaates zu dem-

jenigen des Staates des Tatortes) wenn dieser ein schwei-

z(~rischer Kanton ist, das kantonale Recht massgebend

sein muss. Auch unter dieser Annahme erweist sich der

Rekurs als unbegründet. § 2 litt. ades thurgauischen

Strafgesetzes stellt unter Vorbehalt durch das Bundes-

recht, völkerrechtliche Grundsätze oder Staatsverträge

bedingtel Ausnahmen alle darin genannten Verbrechen

oder Vergehen untu Strafe, welche auf dem Gebiete

(les Kantons von In- oder Ausländern verübt worden

sind. Unter jenen Vorbehalt mag auch der Satz « ne

bis in idein» einbezogen werden. Dass er, soweit er

hunde rechtlich oder vertragsrechtlieh anzuerkennen ist,

hier einer Aufnahme des Verfahrens und Bestrafung

des Rekurrenten im Kanton Thurgau nicht er tgegen-

st: nd, ist bereits gezeigt. Als allgemein völkerrechtlicher

1 r .

Internationale Auslieferung N0 46.

343

Satz wäre er ein Bestandteil des thurgauischeI' inter-

nationalen Strafrechts, dessen Anwendung der Nach-

prüfung durch das Bundesgericht nur aus dem Ge-

sichtspunkte der Willkür untersteht. Nun ist aber die

Tragweite und Wirksamkeit des genannten Axioms

im internationalen Verhältnis derart unbestimmt und

bestritten, die Bedeutung, welche ihm hier in der Wissen-

schaft und von Gesetzgebung zu Gesetzgebung zuerkannt

wird, so verschieden, dass schon deshalb von einer Ver-

letzung allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze, wie

sie mangels einer besonderen Gesetzesbestimmung zur

Apnahme einer Willkür erforderlich wäre, nicht ge-

sprochen werden kann, wenn im vorliegenden Falle das

Verfahren im Kanton Thurgau wieder aufgenommen

wurde, nachdem es in Deutschland zwr,r an die Hand

genommen, aber auf Grund eines Amnestieerlasses ein-

gestellt worden war. Es genügt in dieser Beziehung auf

die in der Beschwerdeantwort angerufenen Angaben

bei MEILI, Internationales Straf- und Strafprozessrecht

S. 505 ff., insbesondere die Tatsache zu verweisen,

dass z. B. sowohl die deutsche als die französische Ge-

setzgebung den inländischen Strafanspruch nur durch

. die Verbüssullg einer im Auslande ausgesprochenen

Strafe beeinflusst werden lassen (Deutsches RStG § 7;

Pranzösisches Gesetz vom 3. April 1903 betreffend

Abänderung des Code d'instruction criminelle, Art. 5

und 7). Die Kriminalkammer konnte sich für die im

streitigen Punkte dem § 2 litt. ades thurgauischen

Strafgesetzes gegebene Auslegung vor allem auch auf

die litt. bund c ebenda stützen, wo das Gesetz ausser

auf im Kanton verübte Vergehen auch anwendbar erklärt

wird: auf Vergehen, welche von den Angehörigen des

Kantons ausserhalb den Grenzt:n desselben begangen

und im Ausland noch nicht bestraft worden sind, sowie

auf solche, welche von Nichtangehörigen des Kantons

ausserhalb der Grenzen desselben, jedoch gegen den

Kanton Thurgau oder dessen Angehölige verübt wurden,

344

Staatsrecht.

sofern dIe Bestrafung deI Schuldigen durch das Richter-

amt des Ortes des vollführten Vergehens nicht erhält-

lich sein sollte, in beiden Fällen also die tatsächliche

• Bestrafung im Auslande zur Bedingung des Verzichts

auf die Verfolgung des eigenen Strafanspruchs gemacht

wird. Unter diesen Umständen erschien es gewiss als

das Nächstliegende und kann unmöglich als willkür-

lich bezeichnet werden, auch die in dieser Beziehung

in § 2 litt. a be tehende Lücke für den Fall, wo wegen

VerweigelUng der Auslieferung durch den Heimatstaat

des Täters an jenen. das Ansuchen gestellt worden

war, selbst gegell diesen vorzugehen, in gleicher Weise

auszufüllen. Auch die Ordnung, wie sie im Yorentwurfe

zu einem schweizerischen Strafgesetz von 1916 ent-

haltrn ist, vorausgesetzt, dass sie als Ausfluss einer

allgemeinen auch für den thurgauischen Richtel' ver-

bindlichen internationalen Rechtsüberzeugullg betrachtet

werden könnte, würde für einen Trtbestand wie den

vorliegenden zu keinem ande.n Ergebnis führen, indem

danach bei einem in der Schweiz von einem Ausländer

begangenen Vergehen das Begehren um Uebernahme

der Verfolgung durch den Heimatstaat des TätelS, wo

er sich aufhält, die weitere Strafverfolgung in der Schweiz

nur ausschliesst, wenn das ausländische Strafverfahren

zu einem Urteil geführt hat und die darin verhängte

Strafe vollstreckt worden ist. Auf eine ErlediguDg des

konkunierenden deutschen 'Strafanspruchs, wie sie in

der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kon-

stanz lag, hätten demnach die thurgauischen Behörden

auch dann nicht Rücksicht zu nehmen brauchen, zumal

die Amnestie offcnsiclltlich nicht aus Gründen der

Strafrechtspflege gewährt und dem Rekurrenten nur

wegen seiner besondern Beziehuugen zum Heiulat-

staate, der Erfüllung der Dienstpflicht diesem gegenüber,

zu Teil wnrde, also wegen der nämlichen Beziehung,

wegen deren die Jurisdiktion des Tatortes vor de~­

jenigen des fremden zurückzutreten hatte. Gerade weil

Internationale Auslieferung N° 46.

345

es sich um eine Amnestie aus persönlichen Gründen

handelte kOllllte sie die Strafberechtigung des Staates

des Tato'rtes nicht ausschliessen. Aehnlich' wie im Zivil-

. recht bewirkt bei neben einander bestehenden, auf das

gleiche gerichteten Ansprüchen nur die wirkliche Leistung

oder Erfüllung den Untergang des Anspruchs, nicht

aber -auch der persönliche Erlass oder Verzicht des

einen von mehreren Berechtigten.

7. -

1Yfit der Ablehnung eines Untergangs auch

des thurgauischen Strafanspruchs durch eine solche

Amnestie befanden sich die thurgauischen Behörden

ülJrigens in Uebereinstimmung mit der Auffassung des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartem(ItS, wie

sie aus dessen Kreisschreiben an die kantonalen Justiz-

und Polizeidirektionen, vom 14. Dezember 1920,

Ziff. II 1 hervorgeht. Danach ist auch der deutschen

und der italienischen Regierung mitgeteilt worden,

dass derartige Niederschlagungen nicht als ordentliche

Erledigung der gestellten Strafverfolgullgsbegehren be-

trachtet werden, und dass den schweizerischen Gerichts-

behörden die Freiheit gewährt werden müsse, das Straf-

verfahren in der Schweiz trotzdem wieder aufzunehmen.

Da hiegegen, soweit ersichtlich, kein Einspruch erfolgte,

dürfte diese Auffassung im Verhältnis zu den beiden

genallllten Staaten als völkerrechtlich festgelegt an-

zusehen sein; jedenfalls wird dadurch bestätigt, dass

auslieferungsrechtlich gegen das Vorgehen der thur-

gauischen Behörden nichts einzuwenden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.