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Staatsrecht.
IX. INTERKANTONALES ARMENRECHT
ASSISTANCE GRATUITE INTERCANTONALE
45. Urteil vom 19. Juli 19m.
i. S. Zürich, legierungsrat gegen Graubünden.
Interkantonales Armenrecht. Unterstützung verarmter Aus-
länder nach Staatsvertrag. Ersatzforderung des unter-
stützenden Kantons gegen einen anderen, des~en Gemeinde
den Ausländer im Zustande schon drohender Unterstützungs-
bedürftigkeit abgeschoben hatte, statt selbst das Heim-
schaffungsverfahren eimuleiten. Der beklagte Kanton kann
sich nicht darauf berufen, dass nach seinem internen Recht
die Armenpfiege Gemeindesache sei.
A. -
Mit staatsrechtlicher Klage vom 15. April 1921
hat der Kanton Zürich gegen den Kanton Graubünden
beim Bundesgericht das Begehren gestellt : der Beklagte
sei zu verurteilen dem Kläger alle Kosten zu ersetzen,
die diesem aus der Unterstützung der österreichischen
Staatsangehörigen Frau Eliasch-Weber sowie deren drei
Kinder bis zur Heimschaffung schon entstanden seien
und noch entstehen werden.
Frau Eliasch war am 15. Januar 1921 mit ihren Kin-
dern in völlig mittellosem Zustande von Passug-Arasch-
gen, Gemeinde Churwalden nach Zürich gekommen und
hatte hier vorläufig im Zufluchtshaus der Heilsarmee
Unterkunft gefunden. Vom August 1918 bis April 1920.
d. h. bis zur Uebersiedelung nach Passug-Araschgen
hatte sie in Chur gewohnt. Nach einem Berichte des
Armensekretariates Chur an die Freiwillige und Ein-
wohnerarmenpflege Zürich vom 28. Januar 1921 fing
sie dort « schon bald an, der Oeffentlichkeit zur Lac;t zu
fallen, da es ihr nicht gelingen wollte, hinreichende
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Arbeit und Verdiell&t zU finden, um sich und die Kinder
durchzubringen;» die Stadt bezahlte für sie u. a. an
Spitalkosten 231 Fr., Barunterstützungen in verschiede-
nen Malen 190 Fr., Auslagen für Unterbringung der
Kinder während der Krankheit der- Mutter 108 'Fr .•
wozu noch Unterstützungen seitens wohltätiger Vereine
im Werte von über 200 Fr. und einer in Chur wohnenden
Schwester Frau Sonderegger-Weber in nicht festgestell-
tem Betrage kamen : trotzdem « sei es nicht gegangen »,
weshalb das Armensekretariat der Frau «die Heimschaf-
fung in Aussicht gestellt hahe, wenn sie sich nicht end-
licth auf eigene Füsse stellen könne 1). Der Gemeindevor-
stand von Churwalden bestätigte am 12. Februar 1921
der Freiwilligen-
und Einwohnerarmenpflege Zürich.
dass Frau Eliasch sich in der Tat einige Monate in der
Gemeinde aufgehalten habe. « jedoch ohne Bewilligung :
sie wurde dann aufgefordert unser Gemeindegebiet bis
am 15. Januar 1921 zu verlassen. indem "ir ihr sonst
die Heimschaffung in Aussicht gestellt haben; Frau
Eliasch war auf unser Gebiet schriften- und mittellos
gezogen, was uns zu obiger Stellungnahme zwang. »
Im Besitze dieser Berichte hatte die zürcherische
kantonale Armendirektion sofort dem graubündnerischen
Erziehungsdepartement geschrieben, dass sie auf den
Alltrag der Einwohnerarmenpflege Zürich das Heim-
schaffungsverfahren eingeleitet habe. da bis zur Ueber-
nahme durch die österreichischen Behörden noch ge-
raume Zeit verstreichen werde, aber um Gutsprache
GraUbündens für die bis dahin erwachsenden Unter-
stützungskosten ersuchen müsse, nachdem die Unter-
stützungsbedürftigkeit schon hier, vor der Uebersiede-
lung nach Zürich vorhanden gewesen und zu Tage ge-
treten sei :. «eventuell». so wurde beigefügt, « liesse
sich denken, dass die Frau mit den Kindern wieder nach
ihrem früheren Wohnorte übernommen, dort weiter
unterstützt und von dort aus heimgeschafft würde. Jl
Das graubündnerische Erziehungsdepartement (Abtei-
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lung Armenwesen) lehnte jedoch beide Ansinnen ab,
indem es zum zweiten bemerkte : ({ Es ist ausgeschlossen.
dass die Familie wieder in eine Gemeinde unseres Kantons
aufgenommen werde. » Der Kleine Rat von Graubünden,
an den sich die zürcherische Regierung darauf wandte,
deckte mit Beschluss vom 5. und 11. April 1921 den Be-
scheid seines Erziehungsdepartements.
Auch gegenüber der vorliegenden Klage hält er mit
Antwort vom 30. April 1921 an seinem ablehnenden
Standpunkte fest mit der Begründung : der Kanton
Graubünden kenne nur eine Unterstützung seitens der
Gemeinden : er-habe, von einem kleinen Notstandsfonds
und Armenkredit abgesehen, keine Gelder zur Verfügung,
um daraus Unterstützungsbeiträge auszurichten. Falle
ein Ausländer einer Gemeinde dauernd zur Last, so
habe sie beim KleInen Rat dessen Heimschaffung nach-
zusuchen. Hier sei ein dahingehendes Begehren weder
von Chur noch von Churwaiden gestellt worden, was
beweise, dass eine derartige Inanspruchnahme der
öffentlichen Mittel nicht vorgelegen habe: die kleineren
Beiträge, welche Frau Eliasch durch die Armenbehörde
Chur erhalten habe, bedeuteten noch keine regelmassige
Unterstützung: sie seien «freiwilliger Weise:) geleistet
worden. Auch fehle irgendwelcher Beweis dafür, dass
die Frau den Kanton nicht freiwi11ig, sondern durch die
Gemeindebehörden dazu gezwungen, verlassen habe.
Nachdem man sie trotz der vorhergehenden Ausweisung
durch St. Gallen während 2 % Jahren hier geduldet.
sei nicht anzunehmen, dass ihr ein weiteres Verbleiben
unmöglich gemacht worden wäre. Eventuell wäre, da
sie ohne behördliche Bewilligung nach Zürich gekommen
sei, das einzig richtige Vorgehen gewesen, die Familie
wieder dorthin zurückzubefördern, woher sie gekom-
men war. Ohne einen solchen Versuch erfolglos unter-
nommen zu haben, könne Zürich nicht jenem anderen
Orte die höheren Kosten belasten, welche die Unter-
stützung gerade in der Stadt Zürich verursache. Es
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sei . aber auch abgesehen hievon die Erstattungspflicht
Graubündens schon grundsätzlich nicht gegeben, nach-
dem es weder die Frau aus armenpolizeilichen oder
anderen Gründen zum Verlassen des Kantons veranlasst
noch während des Aufenthaltes hier eine dauernde
Unterstützungsbedürftigkeit bestanden habe.
B. -
Am 4. Mai 1921 hat sodann der Regierungs-
rat von Zürich noch mitgeteilt, dass die Familie Eiiasch
inzwischen die Rückreise nach Oesterreich angetreten
habe. Die bis dahin zu öffentlichen Lasten entstandenen
Unterstützungsauslagen beliefen sich nach beigelegter
A1)fstellung der Freiwilligen- und Einwohnerarmenpflege
Zürich auf 848 Fr. 30 ets. Der Kleine Rat von Grau-
bünden, dem diese Aufstellung zur Vernehmlassung
zugestellt worden ist, hat sie an sich nicht beanstandet,
sondern sich auf die erneute Bestreitung der grund-
sätzlichen Ersatzpflicht seines Kantons beschränkt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 7 des schweizerischen-österreicl1ischen Nie-
derlassungsvertrages vom 26. Januar und 7. April 1876
« verpflichten sich die beiden vertragschliessenden Teile.
mittellose Staatsangehörige des anderen Teils, welche
auf ihrem Gebiete erkranken oder verunglücken, mit
Inbegriff der Geisteskranken») -
auf eigene Kosten
und ohne Ersatzanspruch gegenüber dem Heimat-
staate -
« bis zu dem Zeitpunkte zu verpflegen, in
welchem die Heimkehr ohne Nachteil für die Betref-
fenden oder für Dritte möglich ist.,. Die Bestimmung
ist in der Praxis beider Länder -
wie übrigens vom
Beklagten nicht in Abrede gestellt wird ~ auch auf
die Fälle einfacher Verarmung ausgedehnt worden.
(Bbl. 1887 11 S. 672 Nr. 29; LANGHARD, Niederlassungs-
recht der Ausländer in der Schweiz, S. 117.) Sie be-
gründet, . wie das Bundesgericht in dem Urteile i. S.
Zürich gegen Schaffhausen vom 27. September 1917
(AS 43 I S. 303 ff.) entschieden hat, ein Verhältnis
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der Solidarität, eine Interessengemeinschaft zwischen
den Kantonen, die sie verpflichtet, auf die damit gegen-
über dem ausländischen Vertragsstaat eingegangene
Verbindlichkeit auch unter sich, bei Ausübung ihrer
hoheitlichen Befugnisse Rücksicht zu nehmen und dit'Se
nicht in einer Weise zu handhaben, welche zur Folge
hat, die staatsvertraglieh übernommene Last auf ein
anderes Bundesglied abzuwälzen. Eine Verletzung jener
Rücksicht und unzulässige Abwälzung dieser Art liegt
aber nach dem erwähnten Urteil in der Abschiebung
einer Person in einen anderen Kanton nicht nur, wenn
jene im bisherigen Aufenthaltskanton bereits tatsächlich
hatte unterstützt werden müssen, sondern auch schon
.
.
wenn die Unterstützungsbedürftigkeit in den Behörden
bekannter oder bei .pflichtgemässer Aufmerksamkeit
für sie nicht verkennbarer Weise erst drohte. Der Kanton,
der unter solchen Umständen den Ausländer wegen
Schriftenlosigkeit oder aus irgend einem anderen statt-
haften Grunde nicht mehr bei sich dulden will darf
sich deshalb nicht begnügen, demselben den Aufe~thalt
auf seinem Gebiete zu untersagen und ihn an seine
Grenze zu stellen, sondern er hat den Niederlassungs-
bezw. Aufenthaltsentzug in der Form zu vol1strecken,
die den Interessen aller durch den Staatsvertrag Mit-
verpflichteten cntspIicht, d. h. das Heimschaffungs-
verfahren einzuleiten und den Ausgewiesenen seinem
Heimatstaate zu übergeben.
Im vorliegenden Falle steht aber an Hand der Be-
lichte der Gemeindeorgane von Chur- und Churwaiden
an die Freiwillige- und Einwohnerrumenpflege Zürich
fest, dass sich Frau Eliasch schon am ersten Orte
als unfähig erwiesen hatte, für ihren und ihrer Kinder
Unterhalt aus eigener Kraft aufzukommen, dass man
ihr deshalb wegen der wiederholten Notwendigkeit,
ihr aus öffentlichen Mitteln beizuspringen, die Heim-
schaffung in Aussicht gestellt hatte, dass sie auch in
Passug-Araschgen, wohin sie sich infolgedessen begab.
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ohne Mittel und genügenden Erwerb war und der dor-
tige Gemeinderat sich durch diesen ihm bekannten
Umstand, d. h. d1e Gefahr einer finanziellen Belastung
der Gemeinde bei längerer Anwesenheit, nicht nur
durch die Schriftenlosigkeit bestimmt fühlte, ihr Frist
zum Verlassen des Gemeindegebietes bis zum 15. Ja-
nuar 1921 unter Androhung der Heimschaffung an-
zusetzen. Es wäre demnach die Pflicht dieser Gemein-
den gewesen, wenn sie die aus dem weiteren Aufent-
halte der Familie· Eliasch auf ihrem Gebiete ihnen
drohenden Lasten nicht auf sich nehmen wollten, deren
H~imschaffung durchzuführen, bezw. bei der Kan-
tonsregierung zu beantragen. Indem sie statt dessen
der Frau Eliasch diese Massnahme nur androhten,
um sie zum Verlassen der Gemeinde zu veranlassen,
haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Graubünden
oblag, in unzulässiger Weise auf ein anderes Bundes-
glied, Zürich, abgewälzt und es kann dieses, weil es
mit der Durchführung der Heimschaffung und der
Unterstützung der Familie bis dahin fremde Geschäfte
an Stelle des dazu eigentlich Verpflichteten zu besorgen
gezwungen worden ist, von Graubünden Ersatz der ihm
. daraus entstandenen Auslagen verlangen (vgl. das zitierte
Urteil Erw. 1 und Erw. 2 am Schluss). Die Behauptung
der Klageantwort, dass Frau Eliasch das graubünd-
nerisehe Gebiet freiwillig und ohne Zutun der Gemeinde-
behörden von Chur und ChurwaIden verlassen habe,
und daher von einer unzulässigen Abschiebung im Sinne
des Entscheides i. S. Zürich gegen Schaffhausen nicht
die Rede sein könne, steht im Widerspruch mit dem
eigenen gewiss unverdächtigen Zeugnis der erwähnten
Gemeindebehörden selbst, das durch nichts widerlegt
worden ist, ~nd ist aktenwidrig. Und darauf, dass Frau
Eliasch während ihres Aufenthaltes in Passug-Arasch-
gen noch keine Unterstützungen bezogen hatte, kann
nach dem Gesagten nichts ankommen, sobald die Lage
der Familie derart war, dass bei längerer Dauer des Auf-
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enthaltes die Gefahr einer 'solchen Inanspruchnahme
der öffentlichen Wohltätigkeit drohte. Dass dies aber
dem Gemeinderat von Churwalden nicnt nur bei pflicht-
gemässer Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen,
sondern tatsächlich auch bekannt und mit ein Be-
weggrund für sein Vorgehen gegen Frau EJiasch war,
ergibt sich wiederum aus seinem eigenen Berichte,
und würde übrigens schon durch den späteren Ver-
lauf der Dinge in Zürich, die Lage in der sich die Fa-
milie dort befand, in einer jeden ernstlichen Zweifel
ausschliessenden 'Veise dargetan.
Der Kanton' Graubünden kann sich gegenüber dem
Anspruch von Zürich auch nicht darauf berufen, dass
nach seinem internen Rechte die Annenunterstützung
Sache der Gemeinden -sei und den kantonalen Behörden
dafür keine Kredite zur Verfügung stehen. Es ist Sache
d~r Kantone, dafür zu sorgen, dass den Verpflichtungen,
dIe der Bund zu Lasten seiner Glieder durch Staats-
vertrag übernommen hat, auf ihrem Gebiete nachgelebt
wird, und die Verbände und Selbstverwaltungskörper,
denen sie die Führung gewisser Teile der öffentlichen
Verwaltung anvertraut haben, dazu anzuhalten. Für
Lasten, die ihnen aus dem fehlerhaften Verhalten eines
solchen Verbandes erwachsen, mögen sie allenfalls
auf denselben zurür;kgreifen. dagegen kann es ihnen
keinesfalls zustehen, den. Bund oder einen anderen
Kanton, dem daraus Ansprüche entstanden sind. damit
an jenen zu verweisen. In gleicher Weise hätte auch
der Umstand, dass von Rechtswegen schon Chur die
Heimschaffung hätte anordnen
!loll~n, die Gemeinde
Churwalden nur berechtigen können, die Familie wieder
dorthin zurückzuschaffen oder für deren Unterstützung
bis zur Heimschaffung auf Chur den Regress zu nehmen,
nicht dieselbe einem anderen Kanton zuzuschieben.
;
Zu der Frage aber, ob Zürich gehalten und vom
Standpunkte des Staatsvertrages berechtigt war, bevor
es seinerseits die Heimschaffung in die Wege leitete,
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dem Kanton Graubünden die Rückverbringung der
Heimzuschaffenden dorthin anzubieten, braucht des-
halb nicht Stellung genommen zu werden, weil aus
der oben Fakt. A wiedergegebenen Korrespondenz her-
vorgeht, dass es dazu von Anfang an bereit und dass
es lediglich der Widerstand des graubündnerischcn
Erziehungsdepartements selbst war, an dem diese Lösung
scheiterte. Es ist nicht verständlich, wie unter diesen
Umständen der Kleine Rat aus der angeblichen Unter-
lassung eines solchen Versuchs eine Einrede gegen die
Klage herleiten will.
Die Höhe der aus der Heimschaffung und der Unter-
stützung bis zur Heimschaffung erwachsenen Auslagen
laut Nachtragseingabe vom 4. Mai 1921 ist eventuell
nicht bestritten wf\rden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Grau-
bünden verurteilt. dem Kantoll Zürich die eingeklagten
848 Fr. 80 Cts. zurückzuerstatten.