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324 Staatsrecht. IX. INTERKANTONALES ARMENRECHT ASSISTANCE GRATUITE INTERCANTONALE
45. Urteil vom 19. Juli 19m.
i. S. Zürich, legierungsrat gegen Graubünden. Interkantonales Armenrecht. Unterstützung verarmter Aus- länder nach Staatsvertrag. Ersatzforderung des unter- stützenden Kantons gegen einen anderen, des~en Gemeinde den Ausländer im Zustande schon drohender Unterstützungs- bedürftigkeit abgeschoben hatte, statt selbst das Heim- schaffungsverfahren eimuleiten. Der beklagte Kanton kann sich nicht darauf berufen, dass nach seinem internen Recht die Armenpfiege Gemeindesache sei. A. - Mit staatsrechtlicher Klage vom 15. April 1921 hat der Kanton Zürich gegen den Kanton Graubünden beim Bundesgericht das Begehren gestellt : der Beklagte sei zu verurteilen dem Kläger alle Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Unterstützung der österreichischen Staatsangehörigen Frau Eliasch-Weber sowie deren drei Kinder bis zur Heimschaffung schon entstanden seien und noch entstehen werden. Frau Eliasch war am 15. Januar 1921 mit ihren Kin- dern in völlig mittellosem Zustande von Passug-Arasch- gen, Gemeinde Churwalden nach Zürich gekommen und hatte hier vorläufig im Zufluchtshaus der Heilsarmee Unterkunft gefunden. Vom August 1918 bis April 1920.
d. h. bis zur Uebersiedelung nach Passug-Araschgen hatte sie in Chur gewohnt. Nach einem Berichte des Armensekretariates Chur an die Freiwillige und Ein- wohnerarmenpflege Zürich vom 28. Januar 1921 fing sie dort « schon bald an, der Oeffentlichkeit zur Lac;t zu fallen, da es ihr nicht gelingen wollte, hinreichende 325 Arbeit und Verdiell&t zU finden, um sich und die Kinder durchzubringen ;» die Stadt bezahlte für sie u. a. an Spitalkosten 231 Fr., Barunterstützungen in verschiede- nen Malen 190 Fr., Auslagen für Unterbringung der Kinder während der Krankheit der- Mutter 108 'Fr .• wozu noch Unterstützungen seitens wohltätiger Vereine im Werte von über 200 Fr. und einer in Chur wohnenden Schwester Frau Sonderegger-Weber in nicht festgestell- tem Betrage kamen : trotzdem « sei es nicht gegangen », weshalb das Armensekretariat der Frau «die Heimschaf- fung in Aussicht gestellt hahe, wenn sie sich nicht end- licth auf eigene Füsse stellen könne 1). Der Gemeindevor- stand von Churwalden bestätigte am 12. Februar 1921 der Freiwilligen- und Einwohnerarmenpflege Zürich. dass Frau Eliasch sich in der Tat einige Monate in der Gemeinde aufgehalten habe. « jedoch ohne Bewilligung : sie wurde dann aufgefordert unser Gemeindegebiet bis am 15. Januar 1921 zu verlassen. indem "ir ihr sonst die Heimschaffung in Aussicht gestellt haben; Frau Eliasch war auf unser Gebiet schriften- und mittellos gezogen, was uns zu obiger Stellungnahme zwang. » Im Besitze dieser Berichte hatte die zürcherische kantonale Armendirektion sofort dem graubündnerischen Erziehungsdepartement geschrieben, dass sie auf den Alltrag der Einwohnerarmenpflege Zürich das Heim- schaffungsverfahren eingeleitet habe. da bis zur Ueber- nahme durch die österreichischen Behörden noch ge- raume Zeit verstreichen werde, aber um Gutsprache GraUbündens für die bis dahin erwachsenden Unter- stützungskosten ersuchen müsse, nachdem die Unter- stützungsbedürftigkeit schon hier, vor der Uebersiede- lung nach Zürich vorhanden gewesen und zu Tage ge- treten sei :. «eventuell». so wurde beigefügt, « liesse sich denken, dass die Frau mit den Kindern wieder nach ihrem früheren Wohnorte übernommen, dort weiter unterstützt und von dort aus heimgeschafft würde. Jl Das graubündnerische Erziehungsdepartement (Abtei- 326 Staatsrecht. lung Armenwesen) lehnte jedoch beide Ansinnen ab, indem es zum zweiten bemerkte : ({ Es ist ausgeschlossen. dass die Familie wieder in eine Gemeinde unseres Kantons aufgenommen werde. » Der Kleine Rat von Graubünden, an den sich die zürcherische Regierung darauf wandte, deckte mit Beschluss vom 5. und 11. April 1921 den Be- scheid seines Erziehungsdepartements. Auch gegenüber der vorliegenden Klage hält er mit Antwort vom 30. April 1921 an seinem ablehnenden Standpunkte fest mit der Begründung : der Kanton Graubünden kenne nur eine Unterstützung seitens der Gemeinden : er-habe, von einem kleinen Notstandsfonds und Armenkredit abgesehen, keine Gelder zur Verfügung, um daraus Unterstützungsbeiträge auszurichten. Falle ein Ausländer einer Gemeinde dauernd zur Last, so habe sie beim KleInen Rat dessen Heimschaffung nach- zusuchen. Hier sei ein dahingehendes Begehren weder von Chur noch von Churwaiden gestellt worden, was beweise, dass eine derartige Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel nicht vorgelegen habe: die kleineren Beiträge, welche Frau Eliasch durch die Armenbehörde Chur erhalten habe, bedeuteten noch keine regelmassige Unterstützung: sie seien «freiwilliger Weise:) geleistet worden. Auch fehle irgendwelcher Beweis dafür, dass die Frau den Kanton nicht freiwi11ig, sondern durch die Gemeindebehörden dazu gezwungen, verlassen habe. Nachdem man sie trotz der vorhergehenden Ausweisung durch St. Gallen während 2 % Jahren hier geduldet. sei nicht anzunehmen, dass ihr ein weiteres Verbleiben unmöglich gemacht worden wäre. Eventuell wäre, da sie ohne behördliche Bewilligung nach Zürich gekommen sei, das einzig richtige Vorgehen gewesen, die Familie wieder dorthin zurückzubefördern, woher sie gekom- men war. Ohne einen solchen Versuch erfolglos unter- nommen zu haben, könne Zürich nicht jenem anderen Orte die höheren Kosten belasten, welche die Unter- stützung gerade in der Stadt Zürich verursache. Es Interkantonales Armenrecht N° 45. 327 sei . aber auch abgesehen hievon die Erstattungspflicht Graubündens schon grundsätzlich nicht gegeben, nach- dem es weder die Frau aus armenpolizeilichen oder anderen Gründen zum Verlassen des Kantons veranlasst noch während des Aufenthaltes hier eine dauernde Unterstützungsbedürftigkeit bestanden habe. B. - Am 4. Mai 1921 hat sodann der Regierungs- rat von Zürich noch mitgeteilt, dass die Familie Eiiasch inzwischen die Rückreise nach Oesterreich angetreten habe. Die bis dahin zu öffentlichen Lasten entstandenen Unterstützungsauslagen beliefen sich nach beigelegter A1)fstellung der Freiwilligen- und Einwohnerarmenpflege Zürich auf 848 Fr. 30 ets. Der Kleine Rat von Grau- bünden, dem diese Aufstellung zur Vernehmlassung zugestellt worden ist, hat sie an sich nicht beanstandet, sondern sich auf die erneute Bestreitung der grund- sätzlichen Ersatzpflicht seines Kantons beschränkt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 7 des schweizerischen-österreicl1ischen Nie- derlassungsvertrages vom 26. Januar und 7. April 1876 « verpflichten sich die beiden vertragschliessenden Teile. mittellose Staatsangehörige des anderen Teils, welche auf ihrem Gebiete erkranken oder verunglücken, mit Inbegriff der Geisteskranken») - auf eigene Kosten und ohne Ersatzanspruch gegenüber dem Heimat- staate - « bis zu dem Zeitpunkte zu verpflegen, in welchem die Heimkehr ohne Nachteil für die Betref- fenden oder für Dritte möglich ist. ,. Die Bestimmung ist in der Praxis beider Länder - wie übrigens vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird ~ auch auf die Fälle einfacher Verarmung ausgedehnt worden. (Bbl. 1887 11 S. 672 Nr. 29; LANGHARD, Niederlassungs- recht der Ausländer in der Schweiz, S. 117.) Sie be- gründet, . wie das Bundesgericht in dem Urteile i. S. Zürich gegen Schaffhausen vom 27. September 1917 (AS 43 I S. 303 ff.) entschieden hat, ein Verhältnis 328 Staatsrecht. der Solidarität, eine Interessengemeinschaft zwischen den Kantonen, die sie verpflichtet, auf die damit gegen- über dem ausländischen Vertragsstaat eingegangene Verbindlichkeit auch unter sich, bei Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse Rücksicht zu nehmen und dit'Se nicht in einer Weise zu handhaben, welche zur Folge hat, die staatsvertraglieh übernommene Last auf ein anderes Bundesglied abzuwälzen. Eine Verletzung jener Rücksicht und unzulässige Abwälzung dieser Art liegt aber nach dem erwähnten Urteil in der Abschiebung einer Person in einen anderen Kanton nicht nur, wenn jene im bisherigen Aufenthaltskanton bereits tatsächlich hatte unterstützt werden müssen, sondern auch schon . . wenn die Unterstützungsbedürftigkeit in den Behörden bekannter oder bei .pflichtgemässer Aufmerksamkeit für sie nicht verkennbarer Weise erst drohte. Der Kanton, der unter solchen Umständen den Ausländer wegen Schriftenlosigkeit oder aus irgend einem anderen statt- haften Grunde nicht mehr bei sich dulden will darf sich deshalb nicht begnügen, demselben den Aufe~thalt auf seinem Gebiete zu untersagen und ihn an seine Grenze zu stellen, sondern er hat den Niederlassungs- bezw. Aufenthaltsentzug in der Form zu vol1strecken, die den Interessen aller durch den Staatsvertrag Mit- verpflichteten cntspIicht, d. h. das Heimschaffungs- verfahren einzuleiten und den Ausgewiesenen seinem Heimatstaate zu übergeben. Im vorliegenden Falle steht aber an Hand der Be- lichte der Gemeindeorgane von Chur- und Churwaiden an die Freiwillige- und Einwohnerrumenpflege Zürich fest, dass sich Frau Eliasch schon am ersten Orte als unfähig erwiesen hatte, für ihren und ihrer Kinder Unterhalt aus eigener Kraft aufzukommen, dass man ihr deshalb wegen der wiederholten Notwendigkeit, ihr aus öffentlichen Mitteln beizuspringen, die Heim- schaffung in Aussicht gestellt hatte, dass sie auch in Passug-Araschgen, wohin sie sich infolgedessen begab. Interkantonales Armenrecht N0 45. ·329 ohne Mittel und genügenden Erwerb war und der dor- tige Gemeinderat sich durch diesen ihm bekannten Umstand, d. h. d1e Gefahr einer finanziellen Belastung der Gemeinde bei längerer Anwesenheit, nicht nur durch die Schriftenlosigkeit bestimmt fühlte, ihr Frist zum Verlassen des Gemeindegebietes bis zum 15. Ja- nuar 1921 unter Androhung der Heimschaffung an- zusetzen. Es wäre demnach die Pflicht dieser Gemein- den gewesen, wenn sie die aus dem weiteren Aufent- halte der Familie· Eliasch auf ihrem Gebiete ihnen drohenden Lasten nicht auf sich nehmen wollten, deren H~imschaffung durchzuführen, bezw. bei der Kan- tonsregierung zu beantragen. Indem sie statt dessen der Frau Eliasch diese Massnahme nur androhten, um sie zum Verlassen der Gemeinde zu veranlassen, haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Graubünden oblag, in unzulässiger Weise auf ein anderes Bundes- glied, Zürich, abgewälzt und es kann dieses, weil es mit der Durchführung der Heimschaffung und der Unterstützung der Familie bis dahin fremde Geschäfte an Stelle des dazu eigentlich Verpflichteten zu besorgen gezwungen worden ist, von Graubünden Ersatz der ihm . daraus entstandenen Auslagen verlangen (vgl. das zitierte Urteil Erw. 1 und Erw. 2 am Schluss). Die Behauptung der Klageantwort, dass Frau Eliasch das graubünd- nerisehe Gebiet freiwillig und ohne Zutun der Gemeinde- behörden von Chur und ChurwaIden verlassen habe, und daher von einer unzulässigen Abschiebung im Sinne des Entscheides i. S. Zürich gegen Schaffhausen nicht die Rede sein könne, steht im Widerspruch mit dem eigenen gewiss unverdächtigen Zeugnis der erwähnten Gemeindebehörden selbst, das durch nichts widerlegt worden ist, ~nd ist aktenwidrig. Und darauf, dass Frau Eliasch während ihres Aufenthaltes in Passug-Arasch- gen noch keine Unterstützungen bezogen hatte, kann nach dem Gesagten nichts ankommen, sobald die Lage der Familie derart war, dass bei längerer Dauer des Auf- 330 Staatsrecht. enthaltes die Gefahr einer 'solchen Inanspruchnahme der öffentlichen Wohltätigkeit drohte. Dass dies aber dem Gemeinderat von Churwalden nicnt nur bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen, sondern tatsächlich auch bekannt und mit ein Be- weggrund für sein Vorgehen gegen Frau EJiasch war, ergibt sich wiederum aus seinem eigenen Berichte, und würde übrigens schon durch den späteren Ver- lauf der Dinge in Zürich, die Lage in der sich die Fa- milie dort befand, in einer jeden ernstlichen Zweifel ausschliessenden 'Veise dargetan. Der Kanton' Graubünden kann sich gegenüber dem Anspruch von Zürich auch nicht darauf berufen, dass nach seinem internen Rechte die Annenunterstützung Sache der Gemeinden -sei und den kantonalen Behörden dafür keine Kredite zur Verfügung stehen. Es ist Sache d~r Kantone, dafür zu sorgen, dass den Verpflichtungen, dIe der Bund zu Lasten seiner Glieder durch Staats- vertrag übernommen hat, auf ihrem Gebiete nachgelebt wird, und die Verbände und Selbstverwaltungskörper, denen sie die Führung gewisser Teile der öffentlichen Verwaltung anvertraut haben, dazu anzuhalten. Für Lasten, die ihnen aus dem fehlerhaften Verhalten eines solchen Verbandes erwachsen, mögen sie allenfalls auf denselben zurür;kgreifen. dagegen kann es ihnen keinesfalls zustehen, den. Bund oder einen anderen Kanton, dem daraus Ansprüche entstanden sind. damit an jenen zu verweisen. In gleicher Weise hätte auch der Umstand, dass von Rechtswegen schon Chur die Heimschaffung hätte anordnen !loll~n, die Gemeinde Churwalden nur berechtigen können, die Familie wieder dorthin zurückzuschaffen oder für deren Unterstützung bis zur Heimschaffung auf Chur den Regress zu nehmen, nicht dieselbe einem anderen Kanton zuzuschieben. ; Zu der Frage aber, ob Zürich gehalten und vom Standpunkte des Staatsvertrages berechtigt war, bevor es seinerseits die Heimschaffung in die Wege leitete, Interkantonales Armenrecht N° 45. 331 dem Kanton Graubünden die Rückverbringung der Heimzuschaffenden dorthin anzubieten, braucht des- halb nicht Stellung genommen zu werden, weil aus der oben Fakt. A wiedergegebenen Korrespondenz her- vorgeht, dass es dazu von Anfang an bereit und dass es lediglich der Widerstand des graubündnerischcn Erziehungsdepartements selbst war, an dem diese Lösung scheiterte. Es ist nicht verständlich, wie unter diesen Umständen der Kleine Rat aus der angeblichen Unter- lassung eines solchen Versuchs eine Einrede gegen die Klage herleiten will. Die Höhe der aus der Heimschaffung und der Unter- stützung bis zur Heimschaffung erwachsenen Auslagen laut Nachtragseingabe vom 4. Mai 1921 ist eventuell nicht bestritten wf\rden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Grau- bünden verurteilt. dem Kantoll Zürich die eingeklagten 848 Fr. 80 Cts. zurückzuerstatten.