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47_I_324

BGE 47 I 324

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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324

Staatsrecht.

IX. INTERKANTONALES ARMENRECHT

ASSISTANCE GRATUITE INTERCANTONALE

45. Urteil vom 19. Juli 19m.

i. S. Zürich, legierungsrat gegen Graubünden.

Interkantonales Armenrecht. Unterstützung verarmter Aus-

länder nach Staatsvertrag. Ersatzforderung des unter-

stützenden Kantons gegen einen anderen, des~en Gemeinde

den Ausländer im Zustande schon drohender Unterstützungs-

bedürftigkeit abgeschoben hatte, statt selbst das Heim-

schaffungsverfahren eimuleiten. Der beklagte Kanton kann

sich nicht darauf berufen, dass nach seinem internen Recht

die Armenpfiege Gemeindesache sei.

A. -

Mit staatsrechtlicher Klage vom 15. April 1921

hat der Kanton Zürich gegen den Kanton Graubünden

beim Bundesgericht das Begehren gestellt : der Beklagte

sei zu verurteilen dem Kläger alle Kosten zu ersetzen,

die diesem aus der Unterstützung der österreichischen

Staatsangehörigen Frau Eliasch-Weber sowie deren drei

Kinder bis zur Heimschaffung schon entstanden seien

und noch entstehen werden.

Frau Eliasch war am 15. Januar 1921 mit ihren Kin-

dern in völlig mittellosem Zustande von Passug-Arasch-

gen, Gemeinde Churwalden nach Zürich gekommen und

hatte hier vorläufig im Zufluchtshaus der Heilsarmee

Unterkunft gefunden. Vom August 1918 bis April 1920.

d. h. bis zur Uebersiedelung nach Passug-Araschgen

hatte sie in Chur gewohnt. Nach einem Berichte des

Armensekretariates Chur an die Freiwillige und Ein-

wohnerarmenpflege Zürich vom 28. Januar 1921 fing

sie dort « schon bald an, der Oeffentlichkeit zur Lac;t zu

fallen, da es ihr nicht gelingen wollte, hinreichende

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Arbeit und Verdiell&t zU finden, um sich und die Kinder

durchzubringen;» die Stadt bezahlte für sie u. a. an

Spitalkosten 231 Fr., Barunterstützungen in verschiede-

nen Malen 190 Fr., Auslagen für Unterbringung der

Kinder während der Krankheit der- Mutter 108 'Fr .•

wozu noch Unterstützungen seitens wohltätiger Vereine

im Werte von über 200 Fr. und einer in Chur wohnenden

Schwester Frau Sonderegger-Weber in nicht festgestell-

tem Betrage kamen : trotzdem « sei es nicht gegangen »,

weshalb das Armensekretariat der Frau «die Heimschaf-

fung in Aussicht gestellt hahe, wenn sie sich nicht end-

licth auf eigene Füsse stellen könne 1). Der Gemeindevor-

stand von Churwalden bestätigte am 12. Februar 1921

der Freiwilligen-

und Einwohnerarmenpflege Zürich.

dass Frau Eliasch sich in der Tat einige Monate in der

Gemeinde aufgehalten habe. « jedoch ohne Bewilligung :

sie wurde dann aufgefordert unser Gemeindegebiet bis

am 15. Januar 1921 zu verlassen. indem "ir ihr sonst

die Heimschaffung in Aussicht gestellt haben; Frau

Eliasch war auf unser Gebiet schriften- und mittellos

gezogen, was uns zu obiger Stellungnahme zwang. »

Im Besitze dieser Berichte hatte die zürcherische

kantonale Armendirektion sofort dem graubündnerischen

Erziehungsdepartement geschrieben, dass sie auf den

Alltrag der Einwohnerarmenpflege Zürich das Heim-

schaffungsverfahren eingeleitet habe. da bis zur Ueber-

nahme durch die österreichischen Behörden noch ge-

raume Zeit verstreichen werde, aber um Gutsprache

GraUbündens für die bis dahin erwachsenden Unter-

stützungskosten ersuchen müsse, nachdem die Unter-

stützungsbedürftigkeit schon hier, vor der Uebersiede-

lung nach Zürich vorhanden gewesen und zu Tage ge-

treten sei :. «eventuell». so wurde beigefügt, « liesse

sich denken, dass die Frau mit den Kindern wieder nach

ihrem früheren Wohnorte übernommen, dort weiter

unterstützt und von dort aus heimgeschafft würde. Jl

Das graubündnerische Erziehungsdepartement (Abtei-

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Staatsrecht.

lung Armenwesen) lehnte jedoch beide Ansinnen ab,

indem es zum zweiten bemerkte : ({ Es ist ausgeschlossen.

dass die Familie wieder in eine Gemeinde unseres Kantons

aufgenommen werde. » Der Kleine Rat von Graubünden,

an den sich die zürcherische Regierung darauf wandte,

deckte mit Beschluss vom 5. und 11. April 1921 den Be-

scheid seines Erziehungsdepartements.

Auch gegenüber der vorliegenden Klage hält er mit

Antwort vom 30. April 1921 an seinem ablehnenden

Standpunkte fest mit der Begründung : der Kanton

Graubünden kenne nur eine Unterstützung seitens der

Gemeinden : er-habe, von einem kleinen Notstandsfonds

und Armenkredit abgesehen, keine Gelder zur Verfügung,

um daraus Unterstützungsbeiträge auszurichten. Falle

ein Ausländer einer Gemeinde dauernd zur Last, so

habe sie beim KleInen Rat dessen Heimschaffung nach-

zusuchen. Hier sei ein dahingehendes Begehren weder

von Chur noch von Churwaiden gestellt worden, was

beweise, dass eine derartige Inanspruchnahme der

öffentlichen Mittel nicht vorgelegen habe: die kleineren

Beiträge, welche Frau Eliasch durch die Armenbehörde

Chur erhalten habe, bedeuteten noch keine regelmassige

Unterstützung: sie seien «freiwilliger Weise:) geleistet

worden. Auch fehle irgendwelcher Beweis dafür, dass

die Frau den Kanton nicht freiwi11ig, sondern durch die

Gemeindebehörden dazu gezwungen, verlassen habe.

Nachdem man sie trotz der vorhergehenden Ausweisung

durch St. Gallen während 2 % Jahren hier geduldet.

sei nicht anzunehmen, dass ihr ein weiteres Verbleiben

unmöglich gemacht worden wäre. Eventuell wäre, da

sie ohne behördliche Bewilligung nach Zürich gekommen

sei, das einzig richtige Vorgehen gewesen, die Familie

wieder dorthin zurückzubefördern, woher sie gekom-

men war. Ohne einen solchen Versuch erfolglos unter-

nommen zu haben, könne Zürich nicht jenem anderen

Orte die höheren Kosten belasten, welche die Unter-

stützung gerade in der Stadt Zürich verursache. Es

Interkantonales Armenrecht N° 45.

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sei . aber auch abgesehen hievon die Erstattungspflicht

Graubündens schon grundsätzlich nicht gegeben, nach-

dem es weder die Frau aus armenpolizeilichen oder

anderen Gründen zum Verlassen des Kantons veranlasst

noch während des Aufenthaltes hier eine dauernde

Unterstützungsbedürftigkeit bestanden habe.

B. -

Am 4. Mai 1921 hat sodann der Regierungs-

rat von Zürich noch mitgeteilt, dass die Familie Eiiasch

inzwischen die Rückreise nach Oesterreich angetreten

habe. Die bis dahin zu öffentlichen Lasten entstandenen

Unterstützungsauslagen beliefen sich nach beigelegter

A1)fstellung der Freiwilligen- und Einwohnerarmenpflege

Zürich auf 848 Fr. 30 ets. Der Kleine Rat von Grau-

bünden, dem diese Aufstellung zur Vernehmlassung

zugestellt worden ist, hat sie an sich nicht beanstandet,

sondern sich auf die erneute Bestreitung der grund-

sätzlichen Ersatzpflicht seines Kantons beschränkt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 7 des schweizerischen-österreicl1ischen Nie-

derlassungsvertrages vom 26. Januar und 7. April 1876

« verpflichten sich die beiden vertragschliessenden Teile.

mittellose Staatsangehörige des anderen Teils, welche

auf ihrem Gebiete erkranken oder verunglücken, mit

Inbegriff der Geisteskranken») -

auf eigene Kosten

und ohne Ersatzanspruch gegenüber dem Heimat-

staate -

« bis zu dem Zeitpunkte zu verpflegen, in

welchem die Heimkehr ohne Nachteil für die Betref-

fenden oder für Dritte möglich ist.,. Die Bestimmung

ist in der Praxis beider Länder -

wie übrigens vom

Beklagten nicht in Abrede gestellt wird ~ auch auf

die Fälle einfacher Verarmung ausgedehnt worden.

(Bbl. 1887 11 S. 672 Nr. 29; LANGHARD, Niederlassungs-

recht der Ausländer in der Schweiz, S. 117.) Sie be-

gründet, . wie das Bundesgericht in dem Urteile i. S.

Zürich gegen Schaffhausen vom 27. September 1917

(AS 43 I S. 303 ff.) entschieden hat, ein Verhältnis

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Staatsrecht.

der Solidarität, eine Interessengemeinschaft zwischen

den Kantonen, die sie verpflichtet, auf die damit gegen-

über dem ausländischen Vertragsstaat eingegangene

Verbindlichkeit auch unter sich, bei Ausübung ihrer

hoheitlichen Befugnisse Rücksicht zu nehmen und dit'Se

nicht in einer Weise zu handhaben, welche zur Folge

hat, die staatsvertraglieh übernommene Last auf ein

anderes Bundesglied abzuwälzen. Eine Verletzung jener

Rücksicht und unzulässige Abwälzung dieser Art liegt

aber nach dem erwähnten Urteil in der Abschiebung

einer Person in einen anderen Kanton nicht nur, wenn

jene im bisherigen Aufenthaltskanton bereits tatsächlich

hatte unterstützt werden müssen, sondern auch schon

.

.

wenn die Unterstützungsbedürftigkeit in den Behörden

bekannter oder bei .pflichtgemässer Aufmerksamkeit

für sie nicht verkennbarer Weise erst drohte. Der Kanton,

der unter solchen Umständen den Ausländer wegen

Schriftenlosigkeit oder aus irgend einem anderen statt-

haften Grunde nicht mehr bei sich dulden will darf

sich deshalb nicht begnügen, demselben den Aufe~thalt

auf seinem Gebiete zu untersagen und ihn an seine

Grenze zu stellen, sondern er hat den Niederlassungs-

bezw. Aufenthaltsentzug in der Form zu vol1strecken,

die den Interessen aller durch den Staatsvertrag Mit-

verpflichteten cntspIicht, d. h. das Heimschaffungs-

verfahren einzuleiten und den Ausgewiesenen seinem

Heimatstaate zu übergeben.

Im vorliegenden Falle steht aber an Hand der Be-

lichte der Gemeindeorgane von Chur- und Churwaiden

an die Freiwillige- und Einwohnerrumenpflege Zürich

fest, dass sich Frau Eliasch schon am ersten Orte

als unfähig erwiesen hatte, für ihren und ihrer Kinder

Unterhalt aus eigener Kraft aufzukommen, dass man

ihr deshalb wegen der wiederholten Notwendigkeit,

ihr aus öffentlichen Mitteln beizuspringen, die Heim-

schaffung in Aussicht gestellt hatte, dass sie auch in

Passug-Araschgen, wohin sie sich infolgedessen begab.

Interkantonales Armenrecht N0 45.

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ohne Mittel und genügenden Erwerb war und der dor-

tige Gemeinderat sich durch diesen ihm bekannten

Umstand, d. h. d1e Gefahr einer finanziellen Belastung

der Gemeinde bei längerer Anwesenheit, nicht nur

durch die Schriftenlosigkeit bestimmt fühlte, ihr Frist

zum Verlassen des Gemeindegebietes bis zum 15. Ja-

nuar 1921 unter Androhung der Heimschaffung an-

zusetzen. Es wäre demnach die Pflicht dieser Gemein-

den gewesen, wenn sie die aus dem weiteren Aufent-

halte der Familie· Eliasch auf ihrem Gebiete ihnen

drohenden Lasten nicht auf sich nehmen wollten, deren

H~imschaffung durchzuführen, bezw. bei der Kan-

tonsregierung zu beantragen. Indem sie statt dessen

der Frau Eliasch diese Massnahme nur androhten,

um sie zum Verlassen der Gemeinde zu veranlassen,

haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Graubünden

oblag, in unzulässiger Weise auf ein anderes Bundes-

glied, Zürich, abgewälzt und es kann dieses, weil es

mit der Durchführung der Heimschaffung und der

Unterstützung der Familie bis dahin fremde Geschäfte

an Stelle des dazu eigentlich Verpflichteten zu besorgen

gezwungen worden ist, von Graubünden Ersatz der ihm

. daraus entstandenen Auslagen verlangen (vgl. das zitierte

Urteil Erw. 1 und Erw. 2 am Schluss). Die Behauptung

der Klageantwort, dass Frau Eliasch das graubünd-

nerisehe Gebiet freiwillig und ohne Zutun der Gemeinde-

behörden von Chur und ChurwaIden verlassen habe,

und daher von einer unzulässigen Abschiebung im Sinne

des Entscheides i. S. Zürich gegen Schaffhausen nicht

die Rede sein könne, steht im Widerspruch mit dem

eigenen gewiss unverdächtigen Zeugnis der erwähnten

Gemeindebehörden selbst, das durch nichts widerlegt

worden ist, ~nd ist aktenwidrig. Und darauf, dass Frau

Eliasch während ihres Aufenthaltes in Passug-Arasch-

gen noch keine Unterstützungen bezogen hatte, kann

nach dem Gesagten nichts ankommen, sobald die Lage

der Familie derart war, dass bei längerer Dauer des Auf-

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Staatsrecht.

enthaltes die Gefahr einer 'solchen Inanspruchnahme

der öffentlichen Wohltätigkeit drohte. Dass dies aber

dem Gemeinderat von Churwalden nicnt nur bei pflicht-

gemässer Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen,

sondern tatsächlich auch bekannt und mit ein Be-

weggrund für sein Vorgehen gegen Frau EJiasch war,

ergibt sich wiederum aus seinem eigenen Berichte,

und würde übrigens schon durch den späteren Ver-

lauf der Dinge in Zürich, die Lage in der sich die Fa-

milie dort befand, in einer jeden ernstlichen Zweifel

ausschliessenden 'Veise dargetan.

Der Kanton' Graubünden kann sich gegenüber dem

Anspruch von Zürich auch nicht darauf berufen, dass

nach seinem internen Rechte die Annenunterstützung

Sache der Gemeinden -sei und den kantonalen Behörden

dafür keine Kredite zur Verfügung stehen. Es ist Sache

d~r Kantone, dafür zu sorgen, dass den Verpflichtungen,

dIe der Bund zu Lasten seiner Glieder durch Staats-

vertrag übernommen hat, auf ihrem Gebiete nachgelebt

wird, und die Verbände und Selbstverwaltungskörper,

denen sie die Führung gewisser Teile der öffentlichen

Verwaltung anvertraut haben, dazu anzuhalten. Für

Lasten, die ihnen aus dem fehlerhaften Verhalten eines

solchen Verbandes erwachsen, mögen sie allenfalls

auf denselben zurür;kgreifen. dagegen kann es ihnen

keinesfalls zustehen, den. Bund oder einen anderen

Kanton, dem daraus Ansprüche entstanden sind. damit

an jenen zu verweisen. In gleicher Weise hätte auch

der Umstand, dass von Rechtswegen schon Chur die

Heimschaffung hätte anordnen

!loll~n, die Gemeinde

Churwalden nur berechtigen können, die Familie wieder

dorthin zurückzuschaffen oder für deren Unterstützung

bis zur Heimschaffung auf Chur den Regress zu nehmen,

nicht dieselbe einem anderen Kanton zuzuschieben.

;

Zu der Frage aber, ob Zürich gehalten und vom

Standpunkte des Staatsvertrages berechtigt war, bevor

es seinerseits die Heimschaffung in die Wege leitete,

Interkantonales Armenrecht N° 45.

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dem Kanton Graubünden die Rückverbringung der

Heimzuschaffenden dorthin anzubieten, braucht des-

halb nicht Stellung genommen zu werden, weil aus

der oben Fakt. A wiedergegebenen Korrespondenz her-

vorgeht, dass es dazu von Anfang an bereit und dass

es lediglich der Widerstand des graubündnerischcn

Erziehungsdepartements selbst war, an dem diese Lösung

scheiterte. Es ist nicht verständlich, wie unter diesen

Umständen der Kleine Rat aus der angeblichen Unter-

lassung eines solchen Versuchs eine Einrede gegen die

Klage herleiten will.

Die Höhe der aus der Heimschaffung und der Unter-

stützung bis zur Heimschaffung erwachsenen Auslagen

laut Nachtragseingabe vom 4. Mai 1921 ist eventuell

nicht bestritten wf\rden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Grau-

bünden verurteilt. dem Kantoll Zürich die eingeklagten

848 Fr. 80 Cts. zurückzuerstatten.