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Staatsrecht.
IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
Vgl. Nr. 48. -
Voir n° 48.
V. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
Vgl. Nr.48. -
Voir n° 48.
VI. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
51. Urteil vom 19. November 1926 i. S. St.-Gallen
gegen Luzern.
Internationales Annenrecht. Bestätigung der Rechtsprechung,
wonach die Unterstützungspflicht inbezug auf Ausländer
bis zu einer möglichen Heimschaffung den Kanton trifft,
auf dessen Gebiet sich die Person befand, als die Unter-
stützungsbedürftigkeit eintrat oder erkennbarer Weise
unmittelbar drohte. -
Infolge Krankheit arbeitsunfähiger
mittelloser Ausländer (Deutscher), der vorgibt, Bürger eines
schweiz. Kantons zu sein. Anspruch des angeblichen Heimat-
kantons, der den Mann vom Kanton des Ortes der Erkran-
kung übernommen hat, dass der letztere Kanton die Unter-
stützungskosten ersetze, wenn die übernahme nur unter
dem Vorbel!.alte erfolgt war, dass die Behauptungen über
die Kantonszugehörigkeit sich auf Grund weiterer Erhe~
bungen nicht als falsch herausstellen sollten.
A. -
Am 21. Februar 1924 wurde in Luzern, wo er
sich auf der Durchreise befand, ein Mann in versorgungs-
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 51.
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bedürftigem Zustande inden Kantonsspital eingeliefert;
der sich als« Otto Gmür iJ von St. Gallen, geb. 1886 aus-
gab. Ausweisschriften wurden bei ihm nicht gefunden.
Da er mittellos war, wendete sich das Departement
des Gemeindewesens des Kantons Luzern am 25. Februar
1924 an· das st. gallische Departement des Innern mit
dem Ersuchen, den Patienten, der in 10-14 Tagen
transportfähig sein werde~ heimzunehmen oder für die
Kosten der Verpflegung im luzernischen Kantons.
spital einzustehen. Das Departement des Innern· von
St. Gallen erwiderte am 28. Februar, dass der Patient
jedenfalls nicht Bürger der Stadt St; Gallen sei; ohne
Angabe der Heimatgemeinde sei weder eine Über.;.
nahme noch eine Kostengutsprache möglich. Ein hierauf
von der luzernischen Behörde bei der Verwaltung des
dortigen Kantonsspitals eingeholter Bericht sprach sich
dahin aus, dass « Gmür J) wegen seiner Gebrechen
dauernd versorgungsbedürftig sei; Versuche, von· ihm
genauere Angaben über seine Personalien und insbe-
sondere über seine Gemeindezugehörigkeit zu erhalten,
hätten bei seinem Zustande keinen Erfolg gehabt. Am
12; März 1924 wurde sodann das st. gallische Departe-
ment des lnnern neuerdings angefragt, wohin der Kranke
gebracht werden solle. Es antwortete am 28. März.
dass es gegen die Überführung des angeblichen Gmür
nach dem Kantonsspital St. Galleri nichts einzuwenden
habe: dabei werde immerhin vorausgesetzt, dass der
Patient wirklich st. gallischer Gemeinde- und Kantons ...
bürger sei: « sollten die weiteren noch zu machenden
Erhebungen ergeben, dass dem nicht so ist, so würden
wir Otto Gmür wieder der dortigen kantonalen Kran-
kenanstalt zuführen lassen. » Am 19. April 1924 wurde
dann « Gmür » tatsächlich von Luzern nach dem Kan:..
tonsspitalSt. Gallen übergeführt. Als im Anschluss
hieran Luzern Rechnung für die Transportkosten und
Pflegekosten vom 14. März bis 14. April stellte, lehnte
das st. gallische Departement des lnnern am 12. Mai
AS 52 I -
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Staatsrecht.
die Bezahlung ab mit dei' Erklärung: ({ Wenn wir den
Patienten zur hierseitigen Spitalverpflegungübernom-
men haben, ohne dass dessen Heimatzugehörigkeit nach
dem Kanton St. Gallen ausgewiesen bezw. festgestellt
werden. konnte, glauben wir mehr getan zu hab~n, a.ls
in unserer. Pflicht lag, und wir müssen uns weIterhm
vorbehalten, Ihnen den Patienten sofort wieder z~zu
stellen, sobald die Erhebungen ergeben, dass der Patient
nicht st. gallischer Kantonsbürger ist, und zwar unter
Kostenfolge der dem Kantonsspital St. Gallen erwach-
senen Spesen. »
Die Nachforschungen über die Identität des angeb-
lichen Gmür wurden dann sofort aufgenommen, führten
jedoch lange zu keinem Ziele, weil der Patient b~hau~
tete, infolge eines früheren Schlaganfalles das Ge~ach~~ls
verloren zu haben und nur unbestimmte und Irrefüh-
rende Angaben machte. Während . einiger Zeit schien
es. dass· er mit einem Otto Karl Gmür, von Amden,
g:b. 1886 in Birrwinken (Thurgau), identisch sein kön~te,
doch wurden die Erhebungen im In- und Auslande gleIch-
wohl fortgesetzt. Sie blieben erfolglos, bis si~h ~m. ~ärZ
1926 infolge einer Ausschreibung im Pohzelanzeiger
herausstellte, dass man es in Wahrheit mit einem
preussischen Sta a ts angeh ö rigen Franz Ru-
dolph, geb. den 23. Oktober 1886 zu tun habe.
Inzwischen war der Mann am 3. November 1924 wegen
gebesserten Zustandes aus dem Kantonsspital St. Gallen
entlassen und vorläufig in die Armenanstalt Amden
versetzt worden. Mit Schreiben vom 1. Juni 1926 ersuchte
infolgedessen das st. gallische Departem~nt des Innern
das luzernische Departement des Gememdewesens um
Erstattung der Verpflegungskosten im Kantonsspital
St. Gallen (458 Fr. 55 Cts.) und in der Armenanstalt
Amden bis zum 10. März 1926 (984 Fr. = 2 Fr. im Tag),
zu sam m e n 1442 Fr. 55 Cts:~ es wies darauf hin,
dass die Übernahme seinerzeit nur unter der Voraus-
setzung st; gallischer Kantonszugehörigkeit des Kranken
Interkantonales ArmenunterstÜtzungsrecht. N0 51.
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erfolgt sei; nachdem diese Voraussetzung sich nicht
erfüllt habe und es sich in \Virklichkeit. um einen Deut-
schen handle, hätte die Verpflegung Luzern obgelegen
bis zu dem Zeitpunkte, wo die Identität hätte fest-
gestellt und die Heimschaffung nach Deutschland voll-
zogen werden können. St. Gallen bezw. die Gemeinde
Amden könnten daher die Erstattung der Aufwen-
dungen verlangen, die sie an Stelle Luzerns gemacht
haben. Das luzernische Gemeindedepartement lehnte am
4. Juni 1926 die Vergütung ab mit der Begründung:
es wäre an den St. Galler Behörden gewesen, rechtzeitig
Erhebungen über die Staatsangehörigkeit der betref-
fenden Person zu machen, namentlich da sie schon
zur Zeit der Übernahme in Zweifel gezogen worden
sei: dann hätte man sich wohl früher darüber verge-
wissern können. Und am 3. Juli 1926 antwortete es auf
eine neue Zuschrift von St. Gallen, worin dieser Einwand
zurückgewiesen wurde, dass eine Rückerstattungspflicht
von Luzern nicht anerkannt werden könne, weil es
« nicht bösgläubig einen Ausländer einem anderen
Kanton zugeschoben » habe. Es sei Sache des Kantons,
dem anzugehören der Unterstützte behaupte, diese Be-
hauptung zu untersuchen und, wenn die Untersuchung
zu keinem bestimmten oder erst spät zum richtigen
Ergebnisse führe, die finanziellen Folgen zu übernehmen.
B. -
Mit staatsrechtlicher Klage vom 6. August
1926 hat hierauf der Kanton St .. GaIIen, unter Berufung
auf Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG, beim Bundesgericht
das Begehren gestellt, der Kanton Luzern sei zu ver-
urteilen, dem Kläger die durch die Spital- und Armen-
hausversorgung des Franz Rudolph (alias Otto Gmür)
entstandenen Kosten im Betrage von 1442 Fr. 55 Cts.
zu ersetzen, unter Kostenfolge.
Co -
Namens des Kantons Luzern hat der Regierungs-
rat des Kantons Luzern die Abweisung der Klage bean-
tragt und zur Begründung dieses Antrages in Klage-
antwort und DupHk au,sgeführt : die Übernahme des
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Staatsrecht,
<
angeblichen Gmür sei von Luzern in gutem Glauben
verlangt worden in der Meinung, dass es sich wirklich
um einen St. Galler Bürger handle; dieser Ansicht seien
denn auch die st. gallischen Behörden selbst zeitweise
gewesen. Den Behörden des Kantons, in dem eine auf
der Durchreise befindliche Person in krankem und
hilfsbedürftigem Zustande aufgegriffen werde, könne
nicht zugemutet werden, die Staatsangehörigkeit der
Person durch· umständliche Erhebungen nachzuprüfen.
Sie dürften, wenn Ausweisschriften fehlten, auf die
Angaben des UnterstützJen abstellen, um das Über-
nahmsbegehren an den angeblichen Heimatkanton zu
stellen. Dieser möge alsdann die ihm gutscheinenden
Erhebungen machen, bevor er die Übernahme erkläre :
nur er verfüge auch über die hiezu nötigen Urkunden:
Zivilstandsregister, Bürgerverzeichnisse, usw. Im vor-
liegenden Falle habe St. Gallen den Mann freiwillig
übernommen, trotzdem ein anderer Beweis als dessen
Behauptungen für das Übernahmsbegehren nicht vor-
gelegen habe. Damit sei die Sache für Luzern erledigt.
Der bei der Übernahme gemachte Vorbehalt ändere
hieran nichts. Luzern habe keinen Anlass gehabt, ihn
zurückzuweisen, nachdem es, wie die st. gallischen Be ..
hörden, den Kranken für einen St. Galler- gehalten habe.
Zudem sei die Verwahrung nur dahin gegangen, den
((Gmür» wieder Luzern zuzuführen, wenn sich jene
Annahme als unrichtig herausstellen sollte. Erst nach-
träglich im Schreiben vom 12. Mai 1924, nach schon
erfolgter Übernahme, sei versucht worden, auch die
Vergütung in der Zwischenzeit in St. Gallen erwachsener
Kosten darein einzubeziehen und zwar wiederum nur
für die Kosten im Kantonsspital. Heute werde darüber
hinaus Ersatz für die Verpflegung in der Armenanstalt
Amden verlangt. Dieses Ansinnen müsse Luzern ablehnen.
Die Versorgung in jener Anstalt sei ohne sein Wissen
erfolgt.
Interkantonales Armenunterstützungsrecht, N0 51.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach, Art. 6 des Niederlassungsvertrages zwischen
der S~hweiz u,nd Deutschland vom 13. November 1909
verpflIchten SICh diebeiden Länder dafür zu
d "h'
sorgen,
. ass ml rem ~blete .den hilfsbedürftigen Angehörigen
des anderen TeIles dIe erforderliche Verpflegung und
~rankenfürsorge nach den am Aufenthaltsort für die
e~genen Angehörigen geltenden Grundsätzen zuteil werde
bIS die Rückkehr in die Heimat ohne Nachteil für ihr~
und anderer Gesundheit geschehen kann' ein Ersatz
der.' durch die Verpflegung, Krankenfürso;ge oder Be-
e:dIgung, erwachsenen Kosten durch den Heimatstaat
fmdet. mcht statt. Die Erfüllung der damit von der
~chweiz . übernommenen völkerrechtlichen Pflicht ruht
mt~rn .auf den ~antonen. Und zwar ist unterstützungs-
pfl~chbg ~ach WIederholten Entscheidungen des Bundes-
genchts, m Analogie zu den für Schweizerbürger gemäss
dem Bundesgesetze vom 22. Brachmonat 1875 geltenden
Grundsätzen, der Kanton, auf dessen Gebiet der Kranke
s~ch ta~s~chli~h. aufhi~It, als die Hilfsbedürftigkeit in
emer \\ eise emtrat, dIe das Einschreiten der Behörden
zur Folge hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
hätte hab~n s~nen (BGE 40 IS. 409; 44 I S. 72). Die
bundesgenchthche Praxis hat damit überdies noch
~ine weitere Beschränkung der Kantone hinsichtlich der
ihnen sonst bei Handhabung der Fremdenpolizei zu-
stehenden Befugnisse verbunden: auch Personen die
noch nicht unterstützt werden mussten, aber in ffu. die
Behörden erkennbarer Weise in nächster Zeit unter-
s~ützungsbedürftig zu werden drohen, dürfen nicht in
emen andern Kanton abgeschoben werden; der Nieder-.
lassungskanton, der sie aus diesem oder einem andern
zulässigen polizeilichen Grunde nicht mehr auf seinem
Gebiete d~lden will, hat vielmehr den Aufenthaltsentzug
dureh Helmschaffung in den ausländischen Staat zu
voHziehe~ und bis dahin die Unterstützung zu tragen,
\Venner meht dem Kanton, in·den die Person abgeschoben
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Staatsrecht ..
wurde, für die Unterstützungsauslagen ersatzpflichtig
werden will (BGE 43 I S. 303; 47 I 324). Dieselbe
Unterstützungslast mit denselben Folgen für das Ver-
hältnis gegenüber anderen Kantonen trifft übrigens den
Kanton, auf dessen Gebiete die Erkrankung und Unter-
stützungsbedürftigkeit eintrat und offenbar wurde oder
erkennbarer Weise unmittelbar drohte, auch gegenüber
Bürgern anderer Länder, mit denen kein darauf bezüg-
licher Staatsvertrag besteht. Nicht nur Rücksichten
der Menschlichkeit, sondern auch der eigenen öffentlichen
Ordnung und der allgemeinen Gesum;lheit machen es dem
Staate zur Pflicht, die auf seinem Gebiete befindlichen
Personen vor dem physischen Verderben zu bewahren und
ihnen im Falle der Mittellosigkeit einstweilen, bis zur Mög-
lichkeit der Heimschaffung, die notdürftige Verpflegung
und Unterstützung zukommen zu lassen (BGE 49 I S. 325).
2. -
Im vorliegenden Falle hatte man es mit einem
Deutschen zu tun, der während seines Aufenthaltes im
Kanton Luzern wegen ausgebrochener Erkrankung und
Mittellosigkeit dort zu öffentlichen Lasten in den Spital
hatte aufgenommen werden müssen. Dass diese Er-
krankung und die daraus sich· ergebende Hilfsbedürft~g
keit schon auf dem Gebiete eines andern Kantons em-
getreten wäre und derart zutage gelegen hätte, dass sie
dem Eingreifen der Behörden hätte rufen müssen, wird
nicht behauptet. Es war daher am Kanton Luzern,
dem angeblichen Otto Gmür, in Wirklichkeit Franz
Rudolph die nötige Verpflegung und Unterstützung zu
gewähren, bis die Heimschaffung erwirkt und vOllzoge,n
werden konnte. Ihm lag es infolgedessen auch ob, dIe
Nachforschungen über die Identität und Staatsange ...
hörigkeit des Kranken zu veranstalten, die. nötig waren,
um das Übernahmsbegehren an den
Heimatstaat
stellen zu können. Dadurch, dass statt dessen St. Gallen
vom 14. April 1924 an für die Unterstützung aufka,m,
hat es eine Aufgabe erfüllt, die interkantonalrechthch
einem andern Kanton. Luzern, auffiel und kann von
diesem aus dem Gesichtspunkte der Geschäftsführung
. 1
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Interkantonales Armenunterstützungsrecht, N0 51.
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ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen,die
ihm hieraus erwachsen sind, es wäre denn, dass es durch
sein sonstiges Verhalten den Ersatzanspruch verwirkt
und darauf verzichtet hätte.
Wenn Art. 45 Abs. 3 BV den « Heimatkanton » ver-
pflichtet, auswärtige Bürger, die dauernd der öffent-
lichen Wohltätigkeit zur Last fallen, heimzunehmen oder
angemessen zu unterstützen, so ist dabei die wirkliche
Zugehörigkeit zu dem betreffenden Kanton voraus-
gesetzt. Die blosse Behauptung des Aufenthaltskantons,
dass ein UnterstützungsbedürftigerBürger eines be-
stimmten anderen Kantons sei, vermag daher noch
keinesfalls für den letzteren Kanton jene Pflichten
auszulösen, selbst wenn der Aufenthaltskanton sich
dabei auf die Angaben des Unterstützungsbedürftigen
stützt und gewisse Anzeichen für ihre Richtigkeit spre-
chen mögen. Vielmehr ist es Sache des Aufenthaltskantons
den Beweis dafür zu erbringen, um den Übernahme-
anspruch zu begründen. Die Schwierigkeit, sich das
bezügliche Beweismaterial zu verschaffen, kann ihn
höchstens zu dem Verlangen berechtigen, dass der
angebliche Heimatkanton ihm bei diesen Erhebungen
durch Nachschlagungen in seinen Archiven und öffent-
lichen Registern an die Hand gehe, rechtfertigt dagegen
nicht das Begehren, dass die Übernahme auf die Gefahr
später sich herausstellender Unwahrheit der u n b e-
wie sen enDarsteIlung des Unterstützungsbedürf-
tigen erfolge. Auch im vorliegenden Falle hätte demnach
St. Gallen die Übernahme des angeblichen Gmür ab-
lehnen können, solange ein Beweis für das st. gallische
Bürgerrecht desselben nicht vorlag .
Würde es trotz der hierüber bestehenden Ungewissheit
vorbehaltlos die Übernahme ausgesprochen haben. so
wäre allerdings das Schicksal der Klage zweifelhaft.
Wenn der angebliche Heimatkanton nicht gehalten ist
darzutun, dass eine Person, deren Übernahme von
ihm verlangt wird, nic;ht sein Bürger sei, sondern den
Beweis fur die behauptete Kantonszugehörigkeit, dem
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Staatsrecht. .
die Übernahme begehrenden Kanton zuschieben kann,
so ist es doch grundsätzlich zweüellos an ihm, die darüber
aufgestellten Behauptungen auf ihre Wahrscheinlichkeit
zu prüfen, bevor er dem Übernahmsgesuche entspricht.
Es lässt sich daher. die Auffassung vertreten, dass er .mit
einem solchen vorbehaltlosen bejahenden Bescheide auch
die Gefahr von Fehlschlüssen übernehme, die ihm bei
jener Prüfung unterlaufen, es wäre denn dass sie durch
schuldhaft unwahre Angaben der Behörden des ander~n
.Kantons veranlasst worden sind. . Die hier in Frage
stehende Übernahmserklärnng ist indessen ausdrücklich
nur unter der Voraussetzung abgegeben worden, dass
(Gmür » wirklich, wie behauptet, St. Galler sei, mit dem
Vorbehalte . darauf ~urückzukommen, wenn sich bei den
anzustellenden Erhebungen das Gegenteil ergeben sollte.
Sie war· also mir eine vorläufige, b e d i n g t e, und
die Bedingung, unter der sie allein endgültig hätte
werden können, hat sich nicht erfüllt, indem man es
in: Wahrheit mit einem Ausländer zu tun hatte. Ein
solcher allgemeiner Vorbehalt genügte aber auf alle
Fälle, um den Anspruch zu wahren lind bestehen . zu
lassen,· dass bei Eintritt jeher Eventualität die Unter-
stützungskosten von Luzern als dem wirklich Verpflich-
teten getragen und anSt. Gallen ersetzt werden. Wenn
im Anschluss darari beigefügt wurde, dass im Falle der
Feststellung einer anderen
Staatsangehörigkeit der
Kranke Luzern wieder werde zugeführt werden, so wurde
damit lediglich eine Folge noch besonders hervorgehoben,
die sich aus dem gemachten Vorbehalte ergebe. Es kann
darin· nicht der Ausdruck des ·Willens gesehen werden,
sich auf diese Massnahme zu beschränken, die bis
da'h in .ergangenen Kosten dagegen auch in einem
solchen Falle trotz des Fehlens einer rechtlichen Ver-
pflichtung zu eigenen Lasten zu nehmen. Und ebenso
ist unerheblich, dass das spätere Schreiben vom 12.
Mai 1924 nur vom ErSatz der beim Kantonsspital St.
Gallen erwachsenden Spesen sprach. Zur Zeit dieses
Schreibens war der Unterstützte eben noch der Spital..,
I
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Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 51.
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pflege bedürftig und es konnte nicht vorausgesehen
werden, dass sich die Erhebungen über seine Identität
solange hinausziehen werden, wie es dann der Fall war.
Massgebend ist, dass es sich auch bei der späteren
Unterbringung in der Armenanstalt Amden um eine
Verfügung handelte, die wegen' des Zustandes des
Versorgten und seiner Unfähigkeit, selbst seinen Unter-
halt zu verdienen, nötig war. Dass dies zutreffe, bestreitet
aber Luzern nicht. Es wäre dazu umsoweniger befugt,
als e.s selbst. unter Berufung auf das Gutachten seiner
~piWlverwaltungin den
Verhandlungen
über die
Ubernahme eine dauernde Versorgung als notwendig
bezeichnet hatte.
Auch kommt nichts darauf an, dass die luzernischen
Behörden bei ihrem Übernahmsbegehren in guten
Treuen annahmen, der Patient sei wirklich, entsprechend
se!nen Angaben, St. Galler Bürger. Es genügt, dass sie
mit dieser Behauptung die Übernahme verlangt und
erwirkt. haben, andererseits St. Gallen darein nur unter
der Bedingung, dass es sich wirklich so verhalte, mit
dem oben erwähnten Vorbehalte einwilligte. Dass die
Nachforschungen über die Staatsangehörigkeit nach
erfolgter· Übernahme nachlässig betrieben worden wären
und darum die Ersatzpflicht ganz oder doch zum Teil
entfallen würde, ist im Verfahren vor BUndesgericht
nicht mehr geltend gemacht worden.
Auch der Betrag der eingeklagten Verpflegungs- und
UIiterstützungskosten wird eventuell nicht bestritten; er
könnte schon deshalb nicht in Zweifel gezogen. werden,
weil St. Gallen nur die Mindesttaxen verrechnet hat, die
für die Verpflegung eigener Gemeinde- bezw. Kantons~
bürger in den betreffenden Anstalten erhoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgricht :
Die Klage Wird gutgeheissen und der Kanton Luzern
verpflichtet, dem Kanton St. Gallen die geforderten
Kosten von 1442 Fr. 55 Cts. zurückzuerstatten.