opencaselaw.ch

52_I_384

BGE 52 I 384

Bundesgericht (BGE) · 1926-11-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

384

Staatsrecht.

IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

Vgl. Nr. 48. -

Voir n° 48.

V. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

Vgl. Nr.48. -

Voir n° 48.

VI. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

51. Urteil vom 19. November 1926 i. S. St.-Gallen

gegen Luzern.

Internationales Annenrecht. Bestätigung der Rechtsprechung,

wonach die Unterstützungspflicht inbezug auf Ausländer

bis zu einer möglichen Heimschaffung den Kanton trifft,

auf dessen Gebiet sich die Person befand, als die Unter-

stützungsbedürftigkeit eintrat oder erkennbarer Weise

unmittelbar drohte. -

Infolge Krankheit arbeitsunfähiger

mittelloser Ausländer (Deutscher), der vorgibt, Bürger eines

schweiz. Kantons zu sein. Anspruch des angeblichen Heimat-

kantons, der den Mann vom Kanton des Ortes der Erkran-

kung übernommen hat, dass der letztere Kanton die Unter-

stützungskosten ersetze, wenn die übernahme nur unter

dem Vorbel!.alte erfolgt war, dass die Behauptungen über

die Kantonszugehörigkeit sich auf Grund weiterer Erhe~

bungen nicht als falsch herausstellen sollten.

A. -

Am 21. Februar 1924 wurde in Luzern, wo er

sich auf der Durchreise befand, ein Mann in versorgungs-

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 51.

385

bedürftigem Zustande inden Kantonsspital eingeliefert;

der sich als« Otto Gmür iJ von St. Gallen, geb. 1886 aus-

gab. Ausweisschriften wurden bei ihm nicht gefunden.

Da er mittellos war, wendete sich das Departement

des Gemeindewesens des Kantons Luzern am 25. Februar

1924 an· das st. gallische Departement des Innern mit

dem Ersuchen, den Patienten, der in 10-14 Tagen

transportfähig sein werde~ heimzunehmen oder für die

Kosten der Verpflegung im luzernischen Kantons.

spital einzustehen. Das Departement des Innern· von

St. Gallen erwiderte am 28. Februar, dass der Patient

jedenfalls nicht Bürger der Stadt St; Gallen sei; ohne

Angabe der Heimatgemeinde sei weder eine Über.;.

nahme noch eine Kostengutsprache möglich. Ein hierauf

von der luzernischen Behörde bei der Verwaltung des

dortigen Kantonsspitals eingeholter Bericht sprach sich

dahin aus, dass « Gmür J) wegen seiner Gebrechen

dauernd versorgungsbedürftig sei; Versuche, von· ihm

genauere Angaben über seine Personalien und insbe-

sondere über seine Gemeindezugehörigkeit zu erhalten,

hätten bei seinem Zustande keinen Erfolg gehabt. Am

12; März 1924 wurde sodann das st. gallische Departe-

ment des lnnern neuerdings angefragt, wohin der Kranke

gebracht werden solle. Es antwortete am 28. März.

dass es gegen die Überführung des angeblichen Gmür

nach dem Kantonsspital St. Galleri nichts einzuwenden

habe: dabei werde immerhin vorausgesetzt, dass der

Patient wirklich st. gallischer Gemeinde- und Kantons ...

bürger sei: « sollten die weiteren noch zu machenden

Erhebungen ergeben, dass dem nicht so ist, so würden

wir Otto Gmür wieder der dortigen kantonalen Kran-

kenanstalt zuführen lassen. » Am 19. April 1924 wurde

dann « Gmür » tatsächlich von Luzern nach dem Kan:..

tonsspitalSt. Gallen übergeführt. Als im Anschluss

hieran Luzern Rechnung für die Transportkosten und

Pflegekosten vom 14. März bis 14. April stellte, lehnte

das st. gallische Departement des lnnern am 12. Mai

AS 52 I -

1926

27

386

Staatsrecht.

die Bezahlung ab mit dei' Erklärung: ({ Wenn wir den

Patienten zur hierseitigen Spitalverpflegungübernom-

men haben, ohne dass dessen Heimatzugehörigkeit nach

dem Kanton St. Gallen ausgewiesen bezw. festgestellt

werden. konnte, glauben wir mehr getan zu hab~n, a.ls

in unserer. Pflicht lag, und wir müssen uns weIterhm

vorbehalten, Ihnen den Patienten sofort wieder z~zu­

stellen, sobald die Erhebungen ergeben, dass der Patient

nicht st. gallischer Kantonsbürger ist, und zwar unter

Kostenfolge der dem Kantonsspital St. Gallen erwach-

senen Spesen. »

Die Nachforschungen über die Identität des angeb-

lichen Gmür wurden dann sofort aufgenommen, führten

jedoch lange zu keinem Ziele, weil der Patient b~hau~­

tete, infolge eines früheren Schlaganfalles das Ge~ach~~ls

verloren zu haben und nur unbestimmte und Irrefüh-

rende Angaben machte. Während . einiger Zeit schien

es. dass· er mit einem Otto Karl Gmür, von Amden,

g:b. 1886 in Birrwinken (Thurgau), identisch sein kön~te,

doch wurden die Erhebungen im In- und Auslande gleIch-

wohl fortgesetzt. Sie blieben erfolglos, bis si~h ~m. ~ärZ

1926 infolge einer Ausschreibung im Pohzelanzeiger

herausstellte, dass man es in Wahrheit mit einem

preussischen Sta a ts angeh ö rigen Franz Ru-

dolph, geb. den 23. Oktober 1886 zu tun habe.

Inzwischen war der Mann am 3. November 1924 wegen

gebesserten Zustandes aus dem Kantonsspital St. Gallen

entlassen und vorläufig in die Armenanstalt Amden

versetzt worden. Mit Schreiben vom 1. Juni 1926 ersuchte

infolgedessen das st. gallische Departem~nt des Innern

das luzernische Departement des Gememdewesens um

Erstattung der Verpflegungskosten im Kantonsspital

St. Gallen (458 Fr. 55 Cts.) und in der Armenanstalt

Amden bis zum 10. März 1926 (984 Fr. = 2 Fr. im Tag),

zu sam m e n 1442 Fr. 55 Cts:~ es wies darauf hin,

dass die Übernahme seinerzeit nur unter der Voraus-

setzung st; gallischer Kantonszugehörigkeit des Kranken

Interkantonales ArmenunterstÜtzungsrecht. N0 51.

387

erfolgt sei; nachdem diese Voraussetzung sich nicht

erfüllt habe und es sich in \Virklichkeit. um einen Deut-

schen handle, hätte die Verpflegung Luzern obgelegen

bis zu dem Zeitpunkte, wo die Identität hätte fest-

gestellt und die Heimschaffung nach Deutschland voll-

zogen werden können. St. Gallen bezw. die Gemeinde

Amden könnten daher die Erstattung der Aufwen-

dungen verlangen, die sie an Stelle Luzerns gemacht

haben. Das luzernische Gemeindedepartement lehnte am

4. Juni 1926 die Vergütung ab mit der Begründung:

es wäre an den St. Galler Behörden gewesen, rechtzeitig

Erhebungen über die Staatsangehörigkeit der betref-

fenden Person zu machen, namentlich da sie schon

zur Zeit der Übernahme in Zweifel gezogen worden

sei: dann hätte man sich wohl früher darüber verge-

wissern können. Und am 3. Juli 1926 antwortete es auf

eine neue Zuschrift von St. Gallen, worin dieser Einwand

zurückgewiesen wurde, dass eine Rückerstattungspflicht

von Luzern nicht anerkannt werden könne, weil es

« nicht bösgläubig einen Ausländer einem anderen

Kanton zugeschoben » habe. Es sei Sache des Kantons,

dem anzugehören der Unterstützte behaupte, diese Be-

hauptung zu untersuchen und, wenn die Untersuchung

zu keinem bestimmten oder erst spät zum richtigen

Ergebnisse führe, die finanziellen Folgen zu übernehmen.

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage vom 6. August

1926 hat hierauf der Kanton St .. GaIIen, unter Berufung

auf Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG, beim Bundesgericht

das Begehren gestellt, der Kanton Luzern sei zu ver-

urteilen, dem Kläger die durch die Spital- und Armen-

hausversorgung des Franz Rudolph (alias Otto Gmür)

entstandenen Kosten im Betrage von 1442 Fr. 55 Cts.

zu ersetzen, unter Kostenfolge.

Co -

Namens des Kantons Luzern hat der Regierungs-

rat des Kantons Luzern die Abweisung der Klage bean-

tragt und zur Begründung dieses Antrages in Klage-

antwort und DupHk au,sgeführt : die Übernahme des

388

Staatsrecht,

<

angeblichen Gmür sei von Luzern in gutem Glauben

verlangt worden in der Meinung, dass es sich wirklich

um einen St. Galler Bürger handle; dieser Ansicht seien

denn auch die st. gallischen Behörden selbst zeitweise

gewesen. Den Behörden des Kantons, in dem eine auf

der Durchreise befindliche Person in krankem und

hilfsbedürftigem Zustande aufgegriffen werde, könne

nicht zugemutet werden, die Staatsangehörigkeit der

Person durch· umständliche Erhebungen nachzuprüfen.

Sie dürften, wenn Ausweisschriften fehlten, auf die

Angaben des UnterstützJen abstellen, um das Über-

nahmsbegehren an den angeblichen Heimatkanton zu

stellen. Dieser möge alsdann die ihm gutscheinenden

Erhebungen machen, bevor er die Übernahme erkläre :

nur er verfüge auch über die hiezu nötigen Urkunden:

Zivilstandsregister, Bürgerverzeichnisse, usw. Im vor-

liegenden Falle habe St. Gallen den Mann freiwillig

übernommen, trotzdem ein anderer Beweis als dessen

Behauptungen für das Übernahmsbegehren nicht vor-

gelegen habe. Damit sei die Sache für Luzern erledigt.

Der bei der Übernahme gemachte Vorbehalt ändere

hieran nichts. Luzern habe keinen Anlass gehabt, ihn

zurückzuweisen, nachdem es, wie die st. gallischen Be ..

hörden, den Kranken für einen St. Galler- gehalten habe.

Zudem sei die Verwahrung nur dahin gegangen, den

((Gmür» wieder Luzern zuzuführen, wenn sich jene

Annahme als unrichtig herausstellen sollte. Erst nach-

träglich im Schreiben vom 12. Mai 1924, nach schon

erfolgter Übernahme, sei versucht worden, auch die

Vergütung in der Zwischenzeit in St. Gallen erwachsener

Kosten darein einzubeziehen und zwar wiederum nur

für die Kosten im Kantonsspital. Heute werde darüber

hinaus Ersatz für die Verpflegung in der Armenanstalt

Amden verlangt. Dieses Ansinnen müsse Luzern ablehnen.

Die Versorgung in jener Anstalt sei ohne sein Wissen

erfolgt.

Interkantonales Armenunterstützungsrecht, N0 51.

389

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach, Art. 6 des Niederlassungsvertrages zwischen

der S~hweiz u,nd Deutschland vom 13. November 1909

verpflIchten SICh diebeiden Länder dafür zu

d "h'

sorgen,

. ass ml rem ~blete .den hilfsbedürftigen Angehörigen

des anderen TeIles dIe erforderliche Verpflegung und

~rankenfürsorge nach den am Aufenthaltsort für die

e~genen Angehörigen geltenden Grundsätzen zuteil werde

bIS die Rückkehr in die Heimat ohne Nachteil für ihr~

und anderer Gesundheit geschehen kann' ein Ersatz

der.' durch die Verpflegung, Krankenfürso;ge oder Be-

e:dIgung, erwachsenen Kosten durch den Heimatstaat

fmdet. mcht statt. Die Erfüllung der damit von der

~chweiz . übernommenen völkerrechtlichen Pflicht ruht

mt~rn .auf den ~antonen. Und zwar ist unterstützungs-

pfl~chbg ~ach WIederholten Entscheidungen des Bundes-

genchts, m Analogie zu den für Schweizerbürger gemäss

dem Bundesgesetze vom 22. Brachmonat 1875 geltenden

Grundsätzen, der Kanton, auf dessen Gebiet der Kranke

s~ch ta~s~chli~h. aufhi~It, als die Hilfsbedürftigkeit in

emer \\ eise emtrat, dIe das Einschreiten der Behörden

zur Folge hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit

hätte hab~n s~nen (BGE 40 IS. 409; 44 I S. 72). Die

bundesgenchthche Praxis hat damit überdies noch

~ine weitere Beschränkung der Kantone hinsichtlich der

ihnen sonst bei Handhabung der Fremdenpolizei zu-

stehenden Befugnisse verbunden: auch Personen die

noch nicht unterstützt werden mussten, aber in ffu. die

Behörden erkennbarer Weise in nächster Zeit unter-

s~ützungsbedürftig zu werden drohen, dürfen nicht in

emen andern Kanton abgeschoben werden; der Nieder-.

lassungskanton, der sie aus diesem oder einem andern

zulässigen polizeilichen Grunde nicht mehr auf seinem

Gebiete d~lden will, hat vielmehr den Aufenthaltsentzug

dureh Helmschaffung in den ausländischen Staat zu

voHziehe~ und bis dahin die Unterstützung zu tragen,

\Venner meht dem Kanton, in·den die Person abgeschoben

39()

Staatsrecht ..

wurde, für die Unterstützungsauslagen ersatzpflichtig

werden will (BGE 43 I S. 303; 47 I 324). Dieselbe

Unterstützungslast mit denselben Folgen für das Ver-

hältnis gegenüber anderen Kantonen trifft übrigens den

Kanton, auf dessen Gebiete die Erkrankung und Unter-

stützungsbedürftigkeit eintrat und offenbar wurde oder

erkennbarer Weise unmittelbar drohte, auch gegenüber

Bürgern anderer Länder, mit denen kein darauf bezüg-

licher Staatsvertrag besteht. Nicht nur Rücksichten

der Menschlichkeit, sondern auch der eigenen öffentlichen

Ordnung und der allgemeinen Gesum;lheit machen es dem

Staate zur Pflicht, die auf seinem Gebiete befindlichen

Personen vor dem physischen Verderben zu bewahren und

ihnen im Falle der Mittellosigkeit einstweilen, bis zur Mög-

lichkeit der Heimschaffung, die notdürftige Verpflegung

und Unterstützung zukommen zu lassen (BGE 49 I S. 325).

2. -

Im vorliegenden Falle hatte man es mit einem

Deutschen zu tun, der während seines Aufenthaltes im

Kanton Luzern wegen ausgebrochener Erkrankung und

Mittellosigkeit dort zu öffentlichen Lasten in den Spital

hatte aufgenommen werden müssen. Dass diese Er-

krankung und die daraus sich· ergebende Hilfsbedürft~g­

keit schon auf dem Gebiete eines andern Kantons em-

getreten wäre und derart zutage gelegen hätte, dass sie

dem Eingreifen der Behörden hätte rufen müssen, wird

nicht behauptet. Es war daher am Kanton Luzern,

dem angeblichen Otto Gmür, in Wirklichkeit Franz

Rudolph die nötige Verpflegung und Unterstützung zu

gewähren, bis die Heimschaffung erwirkt und vOllzoge,n

werden konnte. Ihm lag es infolgedessen auch ob, dIe

Nachforschungen über die Identität und Staatsange ...

hörigkeit des Kranken zu veranstalten, die. nötig waren,

um das Übernahmsbegehren an den

Heimatstaat

stellen zu können. Dadurch, dass statt dessen St. Gallen

vom 14. April 1924 an für die Unterstützung aufka,m,

hat es eine Aufgabe erfüllt, die interkantonalrechthch

einem andern Kanton. Luzern, auffiel und kann von

diesem aus dem Gesichtspunkte der Geschäftsführung

. 1

I

Interkantonales Armenunterstützungsrecht, N0 51.

391

ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen,die

ihm hieraus erwachsen sind, es wäre denn, dass es durch

sein sonstiges Verhalten den Ersatzanspruch verwirkt

und darauf verzichtet hätte.

Wenn Art. 45 Abs. 3 BV den « Heimatkanton » ver-

pflichtet, auswärtige Bürger, die dauernd der öffent-

lichen Wohltätigkeit zur Last fallen, heimzunehmen oder

angemessen zu unterstützen, so ist dabei die wirkliche

Zugehörigkeit zu dem betreffenden Kanton voraus-

gesetzt. Die blosse Behauptung des Aufenthaltskantons,

dass ein UnterstützungsbedürftigerBürger eines be-

stimmten anderen Kantons sei, vermag daher noch

keinesfalls für den letzteren Kanton jene Pflichten

auszulösen, selbst wenn der Aufenthaltskanton sich

dabei auf die Angaben des Unterstützungsbedürftigen

stützt und gewisse Anzeichen für ihre Richtigkeit spre-

chen mögen. Vielmehr ist es Sache des Aufenthaltskantons

den Beweis dafür zu erbringen, um den Übernahme-

anspruch zu begründen. Die Schwierigkeit, sich das

bezügliche Beweismaterial zu verschaffen, kann ihn

höchstens zu dem Verlangen berechtigen, dass der

angebliche Heimatkanton ihm bei diesen Erhebungen

durch Nachschlagungen in seinen Archiven und öffent-

lichen Registern an die Hand gehe, rechtfertigt dagegen

nicht das Begehren, dass die Übernahme auf die Gefahr

später sich herausstellender Unwahrheit der u n b e-

wie sen enDarsteIlung des Unterstützungsbedürf-

tigen erfolge. Auch im vorliegenden Falle hätte demnach

St. Gallen die Übernahme des angeblichen Gmür ab-

lehnen können, solange ein Beweis für das st. gallische

Bürgerrecht desselben nicht vorlag .

Würde es trotz der hierüber bestehenden Ungewissheit

vorbehaltlos die Übernahme ausgesprochen haben. so

wäre allerdings das Schicksal der Klage zweifelhaft.

Wenn der angebliche Heimatkanton nicht gehalten ist

darzutun, dass eine Person, deren Übernahme von

ihm verlangt wird, nic;ht sein Bürger sei, sondern den

Beweis fur die behauptete Kantonszugehörigkeit, dem

392

Staatsrecht. .

die Übernahme begehrenden Kanton zuschieben kann,

so ist es doch grundsätzlich zweüellos an ihm, die darüber

aufgestellten Behauptungen auf ihre Wahrscheinlichkeit

zu prüfen, bevor er dem Übernahmsgesuche entspricht.

Es lässt sich daher. die Auffassung vertreten, dass er .mit

einem solchen vorbehaltlosen bejahenden Bescheide auch

die Gefahr von Fehlschlüssen übernehme, die ihm bei

jener Prüfung unterlaufen, es wäre denn dass sie durch

schuldhaft unwahre Angaben der Behörden des ander~n

.Kantons veranlasst worden sind. . Die hier in Frage

stehende Übernahmserklärnng ist indessen ausdrücklich

nur unter der Voraussetzung abgegeben worden, dass

(Gmür » wirklich, wie behauptet, St. Galler sei, mit dem

Vorbehalte . darauf ~urückzukommen, wenn sich bei den

anzustellenden Erhebungen das Gegenteil ergeben sollte.

Sie war· also mir eine vorläufige, b e d i n g t e, und

die Bedingung, unter der sie allein endgültig hätte

werden können, hat sich nicht erfüllt, indem man es

in: Wahrheit mit einem Ausländer zu tun hatte. Ein

solcher allgemeiner Vorbehalt genügte aber auf alle

Fälle, um den Anspruch zu wahren lind bestehen . zu

lassen,· dass bei Eintritt jeher Eventualität die Unter-

stützungskosten von Luzern als dem wirklich Verpflich-

teten getragen und anSt. Gallen ersetzt werden. Wenn

im Anschluss darari beigefügt wurde, dass im Falle der

Feststellung einer anderen

Staatsangehörigkeit der

Kranke Luzern wieder werde zugeführt werden, so wurde

damit lediglich eine Folge noch besonders hervorgehoben,

die sich aus dem gemachten Vorbehalte ergebe. Es kann

darin· nicht der Ausdruck des ·Willens gesehen werden,

sich auf diese Massnahme zu beschränken, die bis

da'h in .ergangenen Kosten dagegen auch in einem

solchen Falle trotz des Fehlens einer rechtlichen Ver-

pflichtung zu eigenen Lasten zu nehmen. Und ebenso

ist unerheblich, dass das spätere Schreiben vom 12.

Mai 1924 nur vom ErSatz der beim Kantonsspital St.

Gallen erwachsenden Spesen sprach. Zur Zeit dieses

Schreibens war der Unterstützte eben noch der Spital..,

I

I

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 51.

39iJ

pflege bedürftig und es konnte nicht vorausgesehen

werden, dass sich die Erhebungen über seine Identität

solange hinausziehen werden, wie es dann der Fall war.

Massgebend ist, dass es sich auch bei der späteren

Unterbringung in der Armenanstalt Amden um eine

Verfügung handelte, die wegen' des Zustandes des

Versorgten und seiner Unfähigkeit, selbst seinen Unter-

halt zu verdienen, nötig war. Dass dies zutreffe, bestreitet

aber Luzern nicht. Es wäre dazu umsoweniger befugt,

als e.s selbst. unter Berufung auf das Gutachten seiner

~piWlverwaltungin den

Verhandlungen

über die

Ubernahme eine dauernde Versorgung als notwendig

bezeichnet hatte.

Auch kommt nichts darauf an, dass die luzernischen

Behörden bei ihrem Übernahmsbegehren in guten

Treuen annahmen, der Patient sei wirklich, entsprechend

se!nen Angaben, St. Galler Bürger. Es genügt, dass sie

mit dieser Behauptung die Übernahme verlangt und

erwirkt. haben, andererseits St. Gallen darein nur unter

der Bedingung, dass es sich wirklich so verhalte, mit

dem oben erwähnten Vorbehalte einwilligte. Dass die

Nachforschungen über die Staatsangehörigkeit nach

erfolgter· Übernahme nachlässig betrieben worden wären

und darum die Ersatzpflicht ganz oder doch zum Teil

entfallen würde, ist im Verfahren vor BUndesgericht

nicht mehr geltend gemacht worden.

Auch der Betrag der eingeklagten Verpflegungs- und

UIiterstützungskosten wird eventuell nicht bestritten; er

könnte schon deshalb nicht in Zweifel gezogen. werden,

weil St. Gallen nur die Mindesttaxen verrechnet hat, die

für die Verpflegung eigener Gemeinde- bezw. Kantons~

bürger in den betreffenden Anstalten erhoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgricht :

Die Klage Wird gutgeheissen und der Kanton Luzern

verpflichtet, dem Kanton St. Gallen die geforderten

Kosten von 1442 Fr. 55 Cts. zurückzuerstatten.