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52_I_384

BGE 52 I 384

Bundesgericht (BGE) · 1926-11-19 · Deutsch CH
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384 Staatsrecht. IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE Vgl. Nr. 48. - Voir n° 48. V. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE Vgl. Nr.48. - Voir n° 48. VI. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

51. Urteil vom 19. November 1926 i. S. St.-Gallen gegen Luzern. Internationales Annenrecht. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Unterstützungspflicht inbezug auf Ausländer bis zu einer möglichen Heimschaffung den Kanton trifft, auf dessen Gebiet sich die Person befand, als die Unter- stützungsbedürftigkeit eintrat oder erkennbarer Weise unmittelbar drohte. - Infolge Krankheit arbeitsunfähiger mittelloser Ausländer (Deutscher), der vorgibt, Bürger eines schweiz. Kantons zu sein. Anspruch des angeblichen Heimat- kantons, der den Mann vom Kanton des Ortes der Erkran- kung übernommen hat, dass der letztere Kanton die Unter- stützungskosten ersetze, wenn die übernahme nur unter dem Vorbel!.alte erfolgt war, dass die Behauptungen über die Kantonszugehörigkeit sich auf Grund weiterer Erhe~ bungen nicht als falsch herausstellen sollten. A. - Am 21. Februar 1924 wurde in Luzern, wo er sich auf der Durchreise befand, ein Mann in versorgungs- Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 51. 385 bedürftigem Zustande inden Kantonsspital eingeliefert; der sich als« Otto Gmür iJ von St. Gallen, geb. 1886 aus- gab. Ausweisschriften wurden bei ihm nicht gefunden. Da er mittellos war, wendete sich das Departement des Gemeindewesens des Kantons Luzern am 25. Februar 1924 an· das st. gallische Departement des Innern mit dem Ersuchen, den Patienten, der in 10-14 Tagen transportfähig sein werde~ heimzunehmen oder für die Kosten der Verpflegung im luzernischen Kantons. spital einzustehen. Das Departement des Innern· von St. Gallen erwiderte am 28. Februar, dass der Patient jedenfalls nicht Bürger der Stadt St; Gallen sei; ohne Angabe der Heimatgemeinde sei weder eine Über.;. nahme noch eine Kostengutsprache möglich. Ein hierauf von der luzernischen Behörde bei der Verwaltung des dortigen Kantonsspitals eingeholter Bericht sprach sich dahin aus, dass « Gmür J) wegen seiner Gebrechen dauernd versorgungsbedürftig sei; Versuche, von· ihm genauere Angaben über seine Personalien und insbe- sondere über seine Gemeindezugehörigkeit zu erhalten, hätten bei seinem Zustande keinen Erfolg gehabt. Am 12; März 1924 wurde sodann das st. gallische Departe- ment des lnnern neuerdings angefragt, wohin der Kranke gebracht werden solle. Es antwortete am 28. März. dass es gegen die Überführung des angeblichen Gmür nach dem Kantonsspital St. Galleri nichts einzuwenden habe: dabei werde immerhin vorausgesetzt, dass der Patient wirklich st. gallischer Gemeinde- und Kantons ... bürger sei: « sollten die weiteren noch zu machenden Erhebungen ergeben, dass dem nicht so ist, so würden wir Otto Gmür wieder der dortigen kantonalen Kran- kenanstalt zuführen lassen. » Am 19. April 1924 wurde dann « Gmür » tatsächlich von Luzern nach dem Kan:.. tonsspitalSt. Gallen übergeführt. Als im Anschluss hieran Luzern Rechnung für die Transportkosten und Pflegekosten vom 14. März bis 14. April stellte, lehnte das st. gallische Departement des lnnern am 12. Mai AS 52 I - 1926 27 386 Staatsrecht. die Bezahlung ab mit dei' Erklärung: ({ Wenn wir den Patienten zur hierseitigen Spitalverpflegungübernom- men haben, ohne dass dessen Heimatzugehörigkeit nach dem Kanton St. Gallen ausgewiesen bezw. festgestellt werden. konnte, glauben wir mehr getan zu hab~n, a.ls in unserer. Pflicht lag, und wir müssen uns weIterhm vorbehalten, Ihnen den Patienten sofort wieder z~zu­ stellen, sobald die Erhebungen ergeben, dass der Patient nicht st. gallischer Kantonsbürger ist, und zwar unter Kostenfolge der dem Kantonsspital St. Gallen erwach- senen Spesen. » Die Nachforschungen über die Identität des angeb- lichen Gmür wurden dann sofort aufgenommen, führten jedoch lange zu keinem Ziele, weil der Patient b~hau~­ tete, infolge eines früheren Schlaganfalles das Ge~ach~~ls verloren zu haben und nur unbestimmte und Irrefüh- rende Angaben machte. Während . einiger Zeit schien es. dass· er mit einem Otto Karl Gmür, von Amden, g:b. 1886 in Birrwinken (Thurgau), identisch sein kön~te, doch wurden die Erhebungen im In- und Auslande gleIch- wohl fortgesetzt. Sie blieben erfolglos, bis si~h ~m. ~ärZ 1926 infolge einer Ausschreibung im Pohzelanzeiger herausstellte, dass man es in Wahrheit mit einem preussischen Sta a ts angeh ö rigen Franz Ru- dolph, geb. den 23. Oktober 1886 zu tun habe. Inzwischen war der Mann am 3. November 1924 wegen gebesserten Zustandes aus dem Kantonsspital St. Gallen entlassen und vorläufig in die Armenanstalt Amden versetzt worden. Mit Schreiben vom 1. Juni 1926 ersuchte infolgedessen das st. gallische Departem~nt des Innern das luzernische Departement des Gememdewesens um Erstattung der Verpflegungskosten im Kantonsspital St. Gallen (458 Fr. 55 Cts.) und in der Armenanstalt Amden bis zum 10. März 1926 (984 Fr. = 2 Fr. im Tag), zu sam m e n 1442 Fr. 55 Cts:~ es wies darauf hin, dass die Übernahme seinerzeit nur unter der Voraus- setzung st; gallischer Kantonszugehörigkeit des Kranken Interkantonales ArmenunterstÜtzungsrecht. N0 51. 387 erfolgt sei; nachdem diese Voraussetzung sich nicht erfüllt habe und es sich in \Virklichkeit. um einen Deut- schen handle, hätte die Verpflegung Luzern obgelegen bis zu dem Zeitpunkte, wo die Identität hätte fest- gestellt und die Heimschaffung nach Deutschland voll- zogen werden können. St. Gallen bezw. die Gemeinde Amden könnten daher die Erstattung der Aufwen- dungen verlangen, die sie an Stelle Luzerns gemacht haben. Das luzernische Gemeindedepartement lehnte am

4. Juni 1926 die Vergütung ab mit der Begründung: es wäre an den St. Galler Behörden gewesen, rechtzeitig Erhebungen über die Staatsangehörigkeit der betref- fenden Person zu machen, namentlich da sie schon zur Zeit der Übernahme in Zweifel gezogen worden sei: dann hätte man sich wohl früher darüber verge- wissern können. Und am 3. Juli 1926 antwortete es auf eine neue Zuschrift von St. Gallen, worin dieser Einwand zurückgewiesen wurde, dass eine Rückerstattungspflicht von Luzern nicht anerkannt werden könne, weil es « nicht bösgläubig einen Ausländer einem anderen Kanton zugeschoben » habe. Es sei Sache des Kantons, dem anzugehören der Unterstützte behaupte, diese Be- hauptung zu untersuchen und, wenn die Untersuchung zu keinem bestimmten oder erst spät zum richtigen Ergebnisse führe, die finanziellen Folgen zu übernehmen. B. - Mit staatsrechtlicher Klage vom 6. August 1926 hat hierauf der Kanton St .. GaIIen, unter Berufung auf Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG, beim Bundesgericht das Begehren gestellt, der Kanton Luzern sei zu ver- urteilen, dem Kläger die durch die Spital- und Armen- hausversorgung des Franz Rudolph (alias Otto Gmür) entstandenen Kosten im Betrage von 1442 Fr. 55 Cts. zu ersetzen, unter Kostenfolge. Co - Namens des Kantons Luzern hat der Regierungs- rat des Kantons Luzern die Abweisung der Klage bean- tragt und zur Begründung dieses Antrages in Klage- antwort und DupHk au,sgeführt : die Übernahme des 388 Staatsrecht, < angeblichen Gmür sei von Luzern in gutem Glauben verlangt worden in der Meinung, dass es sich wirklich um einen St. Galler Bürger handle ; dieser Ansicht seien denn auch die st. gallischen Behörden selbst zeitweise gewesen. Den Behörden des Kantons, in dem eine auf der Durchreise befindliche Person in krankem und hilfsbedürftigem Zustande aufgegriffen werde, könne nicht zugemutet werden, die Staatsangehörigkeit der Person durch· umständliche Erhebungen nachzuprüfen. Sie dürften, wenn Ausweisschriften fehlten, auf die Angaben des UnterstützJen abstellen, um das Über- nahmsbegehren an den angeblichen Heimatkanton zu stellen. Dieser möge alsdann die ihm gutscheinenden Erhebungen machen, bevor er die Übernahme erkläre : nur er verfüge auch über die hiezu nötigen Urkunden: Zivilstandsregister, Bürgerverzeichnisse, usw. Im vor- liegenden Falle habe St. Gallen den Mann freiwillig übernommen, trotzdem ein anderer Beweis als dessen Behauptungen für das Übernahmsbegehren nicht vor- gelegen habe. Damit sei die Sache für Luzern erledigt. Der bei der Übernahme gemachte Vorbehalt ändere hieran nichts. Luzern habe keinen Anlass gehabt, ihn zurückzuweisen, nachdem es, wie die st. gallischen Be .. hörden, den Kranken für einen St. Galler- gehalten habe. Zudem sei die Verwahrung nur dahin gegangen, den (( Gmür» wieder Luzern zuzuführen, wenn sich jene Annahme als unrichtig herausstellen sollte. Erst nach- träglich im Schreiben vom 12. Mai 1924, nach schon erfolgter Übernahme, sei versucht worden, auch die Vergütung in der Zwischenzeit in St. Gallen erwachsener Kosten darein einzubeziehen und zwar wiederum nur für die Kosten im Kantonsspital. Heute werde darüber hinaus Ersatz für die Verpflegung in der Armenanstalt Amden verlangt. Dieses Ansinnen müsse Luzern ablehnen. Die Versorgung in jener Anstalt sei ohne sein Wissen erfolgt. Interkantonales Armenunterstützungsrecht, N0 51. 389 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach, Art. 6 des Niederlassungsvertrages zwischen der S~hweiz u,nd Deutschland vom 13. November 1909 verpflIchten SICh diebeiden Länder dafür zu d "h' sorgen, . ass ml rem ~blete .den hilfsbedürftigen Angehörigen des anderen TeIles dIe erforderliche Verpflegung und ~rankenfürsorge nach den am Aufenthaltsort für die e~genen Angehörigen geltenden Grundsätzen zuteil werde bIS die Rückkehr in die Heimat ohne Nachteil für ihr~ und anderer Gesundheit geschehen kann' ein Ersatz der.' durch die Verpflegung, Krankenfürso;ge oder Be- e:dIgung, erwachsenen Kosten durch den Heimatstaat fmdet. mcht statt. Die Erfüllung der damit von der ~chweiz . übernommenen völkerrechtlichen Pflicht ruht mt~rn .auf den ~antonen. Und zwar ist unterstützungs- pfl~chbg ~ach WIederholten Entscheidungen des Bundes- genchts, m Analogie zu den für Schweizerbürger gemäss dem Bundesgesetze vom 22. Brachmonat 1875 geltenden Grundsätzen, der Kanton, auf dessen Gebiet der Kranke s~ch ta~s~chli~h. aufhi~It, als die Hilfsbedürftigkeit in emer \\ eise emtrat, dIe das Einschreiten der Behörden zur Folge hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte hab~n s~nen (BGE 40 IS. 409; 44 I S. 72). Die bundesgenchthche Praxis hat damit überdies noch ~ine weitere Beschränkung der Kantone hinsichtlich der ihnen sonst bei Handhabung der Fremdenpolizei zu- stehenden Befugnisse verbunden: auch Personen die noch nicht unterstützt werden mussten, aber in ffu. die Behörden erkennbarer Weise in nächster Zeit unter- s~ützungsbedürftig zu werden drohen, dürfen nicht in emen andern Kanton abgeschoben werden; der Nieder-. lassungskanton, der sie aus diesem oder einem andern zulässigen polizeilichen Grunde nicht mehr auf seinem Gebiete d~lden will, hat vielmehr den Aufenthaltsentzug dureh Helmschaffung in den ausländischen Staat zu voHziehe~ und bis dahin die Unterstützung zu tragen, \Venner meht dem Kanton, in·den die Person abgeschoben 39() Staatsrecht .. wurde, für die Unterstützungsauslagen ersatzpflichtig werden will (BGE 43 I S. 303; 47 I 324). Dieselbe Unterstützungslast mit denselben Folgen für das Ver- hältnis gegenüber anderen Kantonen trifft übrigens den Kanton, auf dessen Gebiete die Erkrankung und Unter- stützungsbedürftigkeit eintrat und offenbar wurde oder erkennbarer Weise unmittelbar drohte, auch gegenüber Bürgern anderer Länder, mit denen kein darauf bezüg- licher Staatsvertrag besteht. Nicht nur Rücksichten der Menschlichkeit, sondern auch der eigenen öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Gesum;lheit machen es dem Staate zur Pflicht, die auf seinem Gebiete befindlichen Personen vor dem physischen Verderben zu bewahren und ihnen im Falle der Mittellosigkeit einstweilen, bis zur Mög- lichkeit der Heimschaffung, die notdürftige Verpflegung und Unterstützung zukommen zu lassen (BGE 49 I S. 325).

2. - Im vorliegenden Falle hatte man es mit einem Deutschen zu tun, der während seines Aufenthaltes im Kanton Luzern wegen ausgebrochener Erkrankung und Mittellosigkeit dort zu öffentlichen Lasten in den Spital hatte aufgenommen werden müssen. Dass diese Er- krankung und die daraus sich· ergebende Hilfsbedürft~g­ keit schon auf dem Gebiete eines andern Kantons em- getreten wäre und derart zutage gelegen hätte, dass sie dem Eingreifen der Behörden hätte rufen müssen, wird nicht behauptet. Es war daher am Kanton Luzern, dem angeblichen Otto Gmür, in Wirklichkeit Franz Rudolph die nötige Verpflegung und Unterstützung zu gewähren, bis die Heimschaffung erwirkt und vOllzoge,n werden konnte. Ihm lag es infolgedessen auch ob, dIe Nachforschungen über die Identität und Staatsange ... hörigkeit des Kranken zu veranstalten, die. nötig waren, um das Übernahmsbegehren an den Heimatstaat stellen zu können. Dadurch, dass statt dessen St. Gallen vom 14. April 1924 an für die Unterstützung aufka,m, hat es eine Aufgabe erfüllt, die interkantonalrechthch einem andern Kanton. Luzern, auffiel und kann von diesem aus dem Gesichtspunkte der Geschäftsführung . 1 I Interkantonales Armenunterstützungsrecht, N0 51. 391 ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen,die ihm hieraus erwachsen sind, es wäre denn, dass es durch sein sonstiges Verhalten den Ersatzanspruch verwirkt und darauf verzichtet hätte. Wenn Art. 45 Abs. 3 BV den « Heimatkanton » ver- pflichtet, auswärtige Bürger, die dauernd der öffent- lichen Wohltätigkeit zur Last fallen, heimzunehmen oder angemessen zu unterstützen, so ist dabei die wirkliche Zugehörigkeit zu dem betreffenden Kanton voraus- gesetzt. Die blosse Behauptung des Aufenthaltskantons, dass ein UnterstützungsbedürftigerBürger eines be- stimmten anderen Kantons sei, vermag daher noch keinesfalls für den letzteren Kanton jene Pflichten auszulösen, selbst wenn der Aufenthaltskanton sich dabei auf die Angaben des Unterstützungsbedürftigen stützt und gewisse Anzeichen für ihre Richtigkeit spre- chen mögen. Vielmehr ist es Sache des Aufenthaltskantons den Beweis dafür zu erbringen, um den Übernahme- anspruch zu begründen. Die Schwierigkeit, sich das bezügliche Beweismaterial zu verschaffen, kann ihn höchstens zu dem Verlangen berechtigen, dass der angebliche Heimatkanton ihm bei diesen Erhebungen durch Nachschlagungen in seinen Archiven und öffent- lichen Registern an die Hand gehe, rechtfertigt dagegen nicht das Begehren, dass die Übernahme auf die Gefahr später sich herausstellender Unwahrheit der u n b e- wie sen enDarsteIlung des Unterstützungsbedürf- tigen erfolge. Auch im vorliegenden Falle hätte demnach St. Gallen die Übernahme des angeblichen Gmür ab- lehnen können, solange ein Beweis für das st. gallische Bürgerrecht desselben nicht vorlag . Würde es trotz der hierüber bestehenden Ungewissheit vorbehaltlos die Übernahme ausgesprochen haben. so wäre allerdings das Schicksal der Klage zweifelhaft. Wenn der angebliche Heimatkanton nicht gehalten ist darzutun, dass eine Person, deren Übernahme von ihm verlangt wird, nic;ht sein Bürger sei, sondern den Beweis fur die behauptete Kantonszugehörigkeit , dem 392 Staatsrecht. . die Übernahme begehrenden Kanton zuschieben kann, so ist es doch grundsätzlich zweüellos an ihm, die darüber aufgestellten Behauptungen auf ihre Wahrscheinlichkeit zu prüfen, bevor er dem Übernahmsgesuche entspricht. Es lässt sich daher. die Auffassung vertreten, dass er .mit einem solchen vorbehaltlosen bejahenden Bescheide auch die Gefahr von Fehlschlüssen übernehme, die ihm bei jener Prüfung unterlaufen, es wäre denn dass sie durch schuldhaft unwahre Angaben der Behörden des ander~n .Kantons veranlasst worden sind. . Die hier in Frage stehende Übernahmserklärnng ist indessen ausdrücklich nur unter der Voraussetzung abgegeben worden, dass ( Gmür » wirklich, wie behauptet, St. Galler sei, mit dem Vorbehalte . darauf ~urückzukommen, wenn sich bei den anzustellenden Erhebungen das Gegenteil ergeben sollte. Sie war· also mir eine vorläufige, b e d i n g t e, und die Bedingung, unter der sie allein endgültig hätte werden können, hat sich nicht erfüllt, indem man es in: Wahrheit mit einem Ausländer zu tun hatte. Ein solcher allgemeiner Vorbehalt genügte aber auf alle Fälle, um den Anspruch zu wahren lind bestehen . zu lassen,· dass bei Eintritt jeher Eventualität die Unter- stützungskosten von Luzern als dem wirklich Verpflich- teten getragen und anSt. Gallen ersetzt werden. Wenn im Anschluss darari beigefügt wurde, dass im Falle der Feststellung einer anderen Staatsangehörigkeit der Kranke Luzern wieder werde zugeführt werden, so wurde damit lediglich eine Folge noch besonders hervorgehoben, die sich aus dem gemachten Vorbehalte ergebe. Es kann darin· nicht der Ausdruck des ·Willens gesehen werden, sich auf diese Massnahme zu beschränken, die bis da'h in .ergangenen Kosten dagegen auch in einem solchen Falle trotz des Fehlens einer rechtlichen Ver- pflichtung zu eigenen Lasten zu nehmen. Und ebenso ist unerheblich, dass das spätere Schreiben vom 12. Mai 1924 nur vom ErSatz der beim Kantonsspital St. Gallen erwachsenden Spesen sprach. Zur Zeit dieses Schreibens war der Unterstützte eben noch der Spital.., I I Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 51. 39iJ pflege bedürftig und es konnte nicht vorausgesehen werden, dass sich die Erhebungen über seine Identität solange hinausziehen werden, wie es dann der Fall war. Massgebend ist, dass es sich auch bei der späteren Unterbringung in der Armenanstalt Amden um eine Verfügung handelte, die wegen' des Zustandes des Versorgten und seiner Unfähigkeit, selbst seinen Unter- halt zu verdienen, nötig war. Dass dies zutreffe, bestreitet aber Luzern nicht. Es wäre dazu umsoweniger befugt, als e.s selbst. unter Berufung auf das Gutachten seiner ~piWlverwaltungin den Verhandlungen über die Ubernahme eine dauernde Versorgung als notwendig bezeichnet hatte. Auch kommt nichts darauf an, dass die luzernischen Behörden bei ihrem Übernahmsbegehren in guten Treuen annahmen, der Patient sei wirklich, entsprechend se!nen Angaben, St. Galler Bürger. Es genügt, dass sie mit dieser Behauptung die Übernahme verlangt und erwirkt. haben, andererseits St. Gallen darein nur unter der Bedingung, dass es sich wirklich so verhalte, mit dem oben erwähnten Vorbehalte einwilligte. Dass die Nachforschungen über die Staatsangehörigkeit nach erfolgter· Übernahme nachlässig betrieben worden wären und darum die Ersatzpflicht ganz oder doch zum Teil entfallen würde, ist im Verfahren vor BUndesgericht nicht mehr geltend gemacht worden. Auch der Betrag der eingeklagten Verpflegungs- und UIiterstützungskosten wird eventuell nicht bestritten; er könnte schon deshalb nicht in Zweifel gezogen. werden, weil St. Gallen nur die Mindesttaxen verrechnet hat, die für die Verpflegung eigener Gemeinde- bezw. Kantons~ bürger in den betreffenden Anstalten erhoben werden. Demnach erkennt das Bundesgricht : Die Klage Wird gutgeheissen und der Kanton Luzern verpflichtet, dem Kanton St. Gallen die geforderten Kosten von 1442 Fr. 55 Cts. zurückzuerstatten.