opencaselaw.ch

47_I_362

BGE 47 I 362

Bundesgericht (BGE) · 1921-10-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

362

Staatsrecht.

49. t7rteil vom 8. Oktober 1921

i. S. Müller's Erben gegen Thurgau Begierungsrat.

Nachbesteuerung wegen unrichtiger Vermögensdeklaration.

Voraussetzungen. Bedeutung der Bestimmung eines kan-

tonalen Steuergesetzes, wonach der Pflichtige, der • sein

Vermögen unvollständig versteuert hat)} den dem Fiskus in

den letzten zehn Jahren vorenthaltenen Betrag nachzu-

zahlen und ausserdem das fünffache desselben als Busse

zu entrichten hat. Willkür liegend in der Erhebung von

Nach- und Bussforderungen für eine noch weiter zurück-

liegende Periode, mit der Begründung, dass es sich dabei

nur zum Teil um eine eigentliche Nachsteuerauflage, zum

anderen lediglich um die Revision eines schon früher er-

gangenen Nachsteuerbeschlusses handle, bei dem der Pflich-

tige sein Vermögen immer noch unvollständig an~egeben

habe.

A. - Das thurgauische Steuergesetz vom 15. Februar

1898 bestimmt unter Titel «A. Staatssteuer, VI. Folgen

unrichtiger Versteuerung» in §§ 36, 37 und 38 :

« § 36. Hat ein Steuerpflichtiger sein Vermögen un-

richtig versteuert, so verfällt das Finanzdepartement

denselben bezw. seine Erben in den Ersatz des dem

Fiskus in den letzten zehn Jahren vorenthaltenen Be-

trages samt Zinsen. Beträgt die Steuerverheimlichung

mehr als 1/6' so wird gleichzeitig eine Busse im fünf-

fachen Betrage der entzogenen Steuer verhängt.»

« § 37. Wer unter Anwendung betrügerischer Mittel

Vermögensteile verheimlicht, um dieselben der Be-

steuerung zu entziehen, oder wer nicht bestehende

Schulden fälschlich geltend macht, wird durch das

Finanzdepartement in eine Busse verfällt, welche das

fünf- bis zehnfache der umgangenen Steuer beträgt. »

« § 38. Gegen die Beschlüsse des Finanzdepartements

nach §§ 36 und 37 ist binnen vierzehn Tagen die Be-

schwerde an den Regierungsrat zulässig. »

Steuerpflichtig für das eheliche Vermögen als Ein-

heit ist nach der Praxis der Ehemann.

1

,

Gleichheit vor dem Gesrtz :\°49.

363

B. -

Josef Anton Müller, Privatier in Horn hatte

seit seinem Einzuge in diese Gemeinde im Jahre 1905

gemäss der damals VOll der Steuerkommission vor-

genommenen und anlässlich der Generalrevision des

Steuerregisters von 1912 bestätigten Taxation ein ehe-

liches Vermögen von 20,000 Fr. versteuert. Im Jahre

1917 starb die Ehefrau Müller. Das von den Erben für

die Berechnung der Erbschaftsteuer vorgelegte private

Nachlassinventar, das, weil die Ehegatten unter· altem

st. gallischem Güterrecht gelebt hatten, nur das ein-

gebrachte Frauengut enthielt, wies ein solches von

24,000 Fr. aus. Durch Verfügung vom 24. November

1917 legte das thurgauische Finanzdepartement infol-

gedessen dem Nachlass der Ehefrau eine Nachsteuer

nebst Zins im Gesamtbetrage von 95 Fr. 60 Cts. auf,

entsprechend den auf der Differenz zwischen jenen

24,000 Fr. und den versteuerten 20,000 Fr. = 4000 Fr.

von 1907 bis 1917 vorenthaltenen Steuern. In der Begrün-

dung wird bemerkt, dass der Stand des Gemeinschafts-

vermögens nicht bekannt sei, nachdem schon das Frauen-

gut allein die versteuerte Gesamtsumme von 20,000 Fr.

übersteige, aber die Nachsteuer zum mindesten auf dem

von diesem hinterzogenen Teile zu erheben sei. Der

am 20. Oktober 1920 erfolgte Tod des Ehemanns Mül-

ler führte zur Aufnahme eines amtlichen Erbschafts-

inventars, das einen Vermögensstand von 38,900 Fr.,

unter Hinzurechnung der vom Erblasser anlässlich

des Todes der Frau an deren Erben ausgerichteten

Erbteile von 8200 Fr. und der damals bezahlten

Erbschaftsgebühren und Nachsteuern von 1500 Fr.

auf jenen Zeitpunkt :t;urückgerechnet also 48,600 Fr.

ergab. « In Anwendung von § 36 des Steuergesetzes)~

verpflichtete deshalb das Finallzdepartement durch

Verfügung vom 15. November 1920 die Erben des

Josef Anton Müller. die vorenthaltenen Steuern auf der

Differenz zwischen 48,600 Fr. und 24,000 Fr. für die Zeit

von 1907 bis 1917 und zwischen 40,000 und 20,000 Fr.

364

Staatsrecht.

für 1918 und erstes H;albjahr 1919, sowie, da die Steuer-

verheimlichung mehr als ein Sechstel betrage. eine

Steuerbusse im fünffachen Betrage der entzogenen

Steuern für die nämliche Periode, insgesamt 2828 Fr.

35 Cts. llachzubezahlen. Die Beschränkung der Nach-

forderung auf das erste Halbjahr 1919 erklärt sich

daraus, dass bei der ordentlichen Zwischenrevision des

Steuerregisters für dieses Jahr im August 1919 der

Erblasser, vor die Steuerkommission vorgeladen, sich

mit einer Erhöhung seiner bisherigen Taxation von

20,000 auf 40,000 Fr. einverstanden· erklärt hatte

und infolgedeslien schon die ordentliche Steuer für

die zweite Hälfte 1919 und für 1920 auf Grund dieser

Summe bezogen worden war.

Einen Rekurs der Erben Müller, womit sie die Aus-

dehnung der Nachbesteuerung auf die Jahre 1907 bis 1910

als gegen § 36 des Steuergesetzes verstossend anfochten,

wies der Regierungsrat am 31. Dez~mber 1920 ab.

Die Motive stellen zunächst fest, dass bei der früheren

Verfügung vou 1917, weil das vorgelegte Inventar das

Mannsvermögen nicht enthalten habe, die Nachsteuer

nur vom Frauenvermögen habe erhoben werden können.

Nach' feststehender, schon auf einen Entscheid von

1906 zurückgehender Praxis stehe aber den Steuer-

behörden jederzeit das Recht zu, eine Einschätzungs-

verfügung zu revidieren, wenn dabei unrichtige oder

unvollständige Angaben gemacht worden seien. Der

angefochtene Beschluss des Finanzdepartements sei dem-

nach als Nachsteuerauflage nur für die Jahre 1918 und

1919 zu betrachten. Im übrigen enthalte er einfach

eine Berichtigung des früheren. Beschlusses von 1917,

sodass eine unzulässige Ausdehnung der Nachsteuer-

periode nicht vorliege.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates

haben die Erben Müller die staatsrechtliche Beschwerde

ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Auf-

hebung, soweit darin eine Nachzahlung und entspre-

l

I

I

I

i

J

1

\

J

Gleidlheit vor dem Gesetz. N° 49.

"65

chende Busse auch für die Jahre 1907 bis 1910 aufer-

legt werde. Sie halten daran fest, dass das Vorgehen

der thurgauischen Behörden insoweit gegen klares Ge-

setzesrecht, nämlich den § 36 des Steuergesetzes verstosse,

der die Nachhebung zu wenig entrichteter Steuern

nur für zehn Jahre von der Entdeckung der Hinterzie-

hung an zurück gestatte. Nur in dieser Beschränkung

. könne deshalb auch die Revision einer Einschätzungs-

verfügung wegen unrichtiger oder unvollständiger An-

gaben des Pflichtigen im Sinne der vom Regierungs-

rat angerufenen Praxis zulässig sein. Soweit diese weiter-

gehen sollte und daraus ein Recht zur Berichtigung

der Veranlagung auch für eine weiterzurückreichende

Zeit hergeleitet werden wolle, sei sie offenbar gesetz-

widrig und könne keinen Bestand haben.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ver-

weist in seiner Vernehmlassung. worin er Abweisung

der Beschwerde beantraagt, zunächst auf die Erwägun-

gen des angefochtenen Entscheides und fügt bei: als

Träger der Steuerpflicht für das ganze eheliche Ver-

mögen hätte der Erblasser auch die Pflicht gehabt, im

Nachsteuerverfahren von 1917 dieses ganze Vermögen

und nicht nur das Frauengut der Nachtaxation zu

unterstellen. Daraus, dass er diese Pflicht nur unvoll-

ständig erfüllt, dürfe ihm bezw. seinen Erben kein

Vorteil erwachsen. Vielmehr habe eben, nachdem fest-

gestellt sei, dass das steuerpflichtige Vermögen der

Ehegatten Müller von 1907 bis 1917 Fr. 48,600 und nicht

bloss 24,000 Fr. betragen, eine entsprechende Berichti-

gung der Nachsteuerauflage von 1917 für jene Periode

stattzufinden. Wieso einer solchen § 36 Steuerge-

setz entgegenstehen sollte, sei nicht erfindlieh. Die

erbrechtliche Vermögensausscheidung der Ehegatten

·von 1917 sei für die Nachsteuerveranlagung nicht

massgebend gewesen. Dass der angefochtene Nachbezug

gleichzeitig mit der neuen Nachsteuerauflage für 1918

und 1919 geschehe, ändere daran nichts, da die Berichti-

366

Staatsrecht.

gung einer unvollständigen Nachsteueraufrechnung durch

keine Gesetzesbestimmung verboten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Art. 29 der thurgauischen Verfassung bestimmt,

dass « die Steuern zu den allgemeinen Bedürfnissen

durch die Gesetzgebung festgesetzt werden H, fordert

also für die Steuerauflage, wie es übrigens « für einen

solchen Eingriff in das Vermögen des Bürgers ein selbst-

verständliches Postulat des Rechtsstaates l'ist (AS 33 I

S. 695), eine gesetzliche Grundlage. Sie ist für die hier

in Betracht fallende Vermögensbesteuerung geschaffen

worden durch das Steuergesetz von 1898, wonach

der Vermögenssteuer nach näher umschriebenen Grund-

sätzen aller im Kanton gelegene Grundbesitz, das be-

wegliche Vermögen derjenigen natürlichen und juristi-

schen Personen, welche im Kanton ihren ordentliehell

·Wohnsitz oder ihre Verwaltung haben, sowie das in im

Kanton etablierten Geschäften investierte Vermögen

auswärts

wohnender Geschäftsinhaber oder Anteil-

haber unterliegt. Wenn danach « der einzelne Steueran-

spruch insofern unmittelbar auf dem Gesetz beruht, als es

die Erfordernisse der subjektiven und objektiven Steuer-

pflicht aufstellt und damit gewissermassen einen laten-

ten Steueranspruch gegen denjenigen schafft, in dessen

Person die gesetzlichen Merkmale gegeben sind j', so

kann doch die Steuer vön der Verwaltungsbehörde

nicht ohne weiteres schon auf Grund dieses gesetz-

lichen Befehls erhoben werden. Es muss der Erhebung-

ein Verwaltungsakt vorausgehen, der feststellt, was der

Einzelne nach dem Gesetz an Steuer schuldet. Dieses

Ermittlungsverfahren ist im Thurgau durch die §§ 21 ff.

des Steuergesetzes geordnet. Es besteht darin, dass die

aus vier vom Gemeinderat der betreffenden Munizipal-

gemeinde gewählten Vertretern und dem kantonalen

Steuerkommissär bestehende Steuerkommission die in

die allgemeinen Steuertabellen aufgenommenen Per-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49.

367

sonen, in den Generalrevisionsjahren auf Grund ein-

gereichter Selbsttaxation, amtlich einschätzt, wozu sie

von ihnen die «Vorlage von Urkunden und Büchern

als Ausweis über Aktiven und Passiven fordern und

von Behörden die erforderlichen Aufschlüsse einholen

kann. l) Gegen die Verfügung der Steuerkommission

steht sowohl dem Pflichtigen als dem staatlichen Steuer-

kommissär binnen vierzehn Tagen das Recht des

Rekurses an den Regierungsrat zu. der seinerseits auf

« Vorlage der Urkunden und Bücher oder amtliche

Inventur» unter Auskunftspflicht auch « der Kred5.t-

iIlstitute erkennen kann.» Die « Gültigkeit einer sol-

chen allgemeinen Vermögensausmittlung beträgt sechs

Jahre in der Meinung, dass für die Fälle des Todes,

Konkurses, Ein- oder Wegzuges oder erheblicher Aende-

rungen in den Vermögensverhältnissen die Beteiligten

alljährlich öffentlich zu einer Revision (sog. Zwischen-

revision) veranlasst und angehalten werden.» (§ 22).

Das Ergebnis des so gestalteten und durchgeführten

Veranlagungsverfahrens, mag es mangels Weiterziehung

schon durch die Verfügung der Steuerkommission oder

durch einen Entscheid der Rekursinstanz seinen Ab-

schluss finden, muss aber notwendig für die Periode,

auf die die Veranlagung sich bezieht, für beide Teile,

den Pflichtigen wie die Behörden verbindlich sein.

Es gilt demnach auch hier der bereits an lässlich einer

Reihe von Rekursstreitigkeiten aus anderen Kantonen

ausgesprochene Satz, wonach ein Zurückkommen auf

dasselbe und Zurückgreifen auf die gesetzlichen Vor-

schriften über die Steuerpflicht daneben nur noch zu-

lässig ist, wenn und insoweit es für bestimmte Fälle

besonders gesetzlich verordnet wird (vgl. das bereits

angeführte Urteil AS 33 I S. 695 ff.; eben da 34 I S. 26

Erw. 2; 46 I S. 90 f. Erw. 2 und den nicht veröffent-

lichten Entscheid in Sachen Elektrizitätswerk Wangen

gegen Solothurn vom 17. Dezember 1920). Dies trifft

aber da. wo ein Pflichtiger

« sein Vermögen unvoll-

AS 47 I -

1921

25

368

Staatsrecht.

ständig versteuert hat I), nach thurgauischem Rechte

(§ 36 Steuergesetz) abgesehen von den Tatbeständen

der Verheimlichung von Vermögensteilen unter An-

wendung betrügerischer Mittel oder der fälschlichen

Geltendmachung von Schulden (§ 37 l. c.), eben nur

in beschränktem Masse zu, indem die Folge der c(un-

vollständigen

Versteuerung» danach bloss in der

Nachhebung der zu wenig entrichteten Steuern für

die letzten zehn Jahre und, wenn die Verheimlichung

während dieser Zeit einen gewissen Umfang über-

stiegen hat, ausserdem einer Busse von der fünffachen

Höhe der entsprechenden Beträge besteht, woraus

folgt, dass eine Pflicht zum Ersatz des Hinterzogenen

und damit auch zur Entrichtung der akzessorischen

Busse für eine noch. weiter

zurückliegende Periode

grundsätzlich, deli Fall des § 37 vorbehalten, ausge-

schlossen sein soll. Die Argumentation, womit der

Regierungsrat diese Beschränkung hier umgehen will,

nämlich dass es sich bei der angefochtenen

Ver-

fügung des Finanzdepartemellts vom 15. November

1920 nur zum Teil, für 1918 und

1919 um eine

Nachbesteuerung im Sinne des § 36, im

übrigen

dagegen lediglich um die Berichtigung eines' frü-

heren Nachsteuerbeschlusses . vom Jahre 1917 wegen·

unvollständiger Angaben des Pflichtigen bei jenem

Anlasse handle, die nicht unter jene Vorschrift falle,

ist offenbar unhaltbar. Sie Übersieht, dass auch eine der-

artige « Revision» einer früheren Nachsteuerverfügun.g

zugleich notwendig ein erneutes Zurückkommen auch'

auf die ursprüngliche grundsätzlich verbindliche Ver-

anlagung für die betreffenden Jahre, die Nachhebung

« vorenthaltener» « umgangener lJ Steuern für dieselben in

sich schliesst und daher unzulässig ist, soweit damit

die Nachhebung auf mehr als die letzten zehn Jah.re

vor der neuen Verfügung ausgedehnt wird. Auf die

Gründe, weshalb bei der ersten Nachsteuerauflage das

wirkliche Vermögen

noch nicht vollständig erfasst

l

I

t

Gleichheit vor dem Gesetz. Na 49.

369

Wurde, kommt dabei nichts an. § 36 des Gesetzes bezieht

sich nach seinem klaren Wortlaute und dem Zusam-

menhang mit § 37 unzweifelhaft auf alle Fälle « unvoll-

ständiger Versteuerung », auch auf diejenigen, bei denen

die zu niedrige Einschätzung durch falsche oder unvoll-

ständige Angaben des Pflichtigen selbst veranlasst

worden ist. Nur wo sich dieser zur Verheimlichung

von Vermögensteilen betrügerischer Mittel im Sinne

des § 37 bedient oder fälschlich nicht bestehende Schul-

den geltend gemacht hatte, treten die weitergehenden

Sanktionen dieses Paragraphen ein. Dass ein solcher Fall

hifr vorliege, behauptet der Regierungsrat aber selbst

nicht; viehnehr stützt er sich für die vorgenommene

Berichtigung der Veranlagung bis ins Jahr 1907 zu-

rück ausschliesslich darauf, dass der Erblasser auch

im Nachsteuerverfahren von 1917 noch keine {(voll-

ständigen l) Angaben über den

Vermögenstand ge-

macht habe, was eine Ausdehnung der Nachveran-

lagung über die zehnjälnige Periode des § 36 hinaus

nach dem Gesagten schlechterdings nicht zu begrün-

den vermag. Der zum Schluss der Beschwerdeantwort

erhobene allgemeine Einwand aber, dass die Revision

einer unvollständigen Nachsteuerverfügung durch keine

Gesetzbestimmung verboten sei, läuft auf eine offen-

bare Verkehrung der Rechtslage hinaus. Er verkennt,

dass es nicht der Ausschluss des Zurückkommens auf

die ursprüngliche Veranlagung, sondern umgekehrt die

Zulässigkeit eines solchen Zurückkommens ist, wofür

es nach der Natur des Veranlagungsverfahrens und

allgemeinen Grundsätzen der Rechtfertigung durch eine

besondere Vorschrift bedarf. Dass der Regierungsrat

in anderen Fällen schon gleich wie heute entschie-

den haben mag, ist unerheblich, da eine offenbar ge-

setzwidrige Praxis die fehlende gesetzliche Grundlage

für dieses Vorgehen nicht zu ersetzen vermag.

Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne zu schü-

tzen, dass die Erhebung von Steuernach- und Buss-

370

Staatsrecht.

forderungen auch für die Jahre 1907 bis 1909 als will-

kürlich und unstatthaft erklärt wird. Dagegen behaup-

ten die Rekurrenten zu Unrecht, dass schon für 1910

solche Forderungeu nicht mehr erhoben werden dürfen.

Wenn § 36 Steuergesetz von « den letzten zehn Jahren 1I

spricht, so sind darunter offenbar die zehn letzten,

dem Jahre der Entdeckung der Hinterziehung bezw. der

Nachsteuerverfügung vorangehenden S t e u e r ja h r e zu

verstehen und nicht ein Zeitraum von zehn Kalender-

jahren vom Tage dieser Verfügung bezw. Entdeekung

an zuruckgerechnet. Für das laufende Jahr kommt dann

eine Nachforderung nicht mehr in Betracht, indem

für es schon die ordentliche Steuer auf. Grund der

neuen

Vermögensfeststellung

zu erheben ist.

Die

für die Berechnung ·der zivilrechtliehen Verjährung

geltenden Grundsätze können hier nicht ohne weiteres

massgebend sein, weil

sie auf ganz anderen Verhält-

nissen und Voraussetzungen beruhen. Jedenfalls kann

die gedachte Auslegung nicht als willkürlich bezeich-

net werden, sodass eine weitergehende Gutheissung der

Besehwerde als für die Jahre 1907 bis 1909 auf Grund

des allein als Beschwerdegrund in Betracht kommen-

den Art. 4 B V ausgeschlossen "ist.

t

.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die BeschwerdeJ wird;teilweise gutgeheissen und

der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Thurgau vom 31. Dezember 1920

insoweit

aufgehoben, als darin die Nachsteuer-

und

Steuer~­

busspflicht auch auf die Jahre 1907 bis 1909 ausge-

dehnt wird.

,: f

Gleichheit. vor dem Gesetz. No 50.

50. Urteil vom aso Oktober 19a1

i. S. Gewerbebank Zürich gegen Zürich Steuer-

Obemkurskommission.

371

Kanto~ales Steuerrecht (Zürich). Die Praxis der kantonalen

Beho~den. wonach bei der VOll Aktiengesellschaften an Stelle

der E~.nko~menssteuer erhobenen Ertragssteuer die während

der fur die Veranlagung massgebenden Periode bezahlten

kantonalen Steuern und eidgenössischen Kriegssteuern nicht

z~ den den steuerpflichtigen Reinertrag mindernden Be-

trIebsausgaben gehören, ist nicht willkürlich.

,A. -

Das zürcherische Gesetz betreffend die direkten

Steuern vom 25. November 1917 bestimmt in den §§ 27,

30 und 31 Abs. 2 :

« § 27. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und

Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken zahlen an Stelle

der Einkommenssteuer eine Ertragssteuer und an Stelle

d.er

Ergä~zungssteuer (auf dem « reinen Vermögen»)

eme KapItalsteuer. Die Steuern werden vom durch-

schnittlichen Reinertrag der drei letzten Geschäftsjahre

und vom Kapital des letzten Geschäftsjahres erhoben.)

« § 30. Als steuerpflichtiger Reinertrag gelten :

1 .. Der Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung

abzüglich des Saldovortrages aus der letzten Rechnung;

·2. Alle vor Berechnung des Aktivsaldos ausgeschie-

denen, für solche Verwendungen beanspruchten Teile

des Geschäftsergebnisses, die nicht als geschäftsmässig

begründete Betriebsausgaben betrachtet werden können

wie z. B. Aufwendungen für Anschaffung und Verbes~

serungen von Vermögensobjekten, Einzahlungen auf

das Gesellschaftskapital, freiwillige· Zuwendungen an

Dritte;

3. Abschreibungen, die nicht geschäftsmässig begründet

sind.

Dagegen sind nicht als steuerpflichtiger Reinertrag,

sondern als Betriebsausgaben zu behandeln: Zuwei-

sungen an kapitalsteuerfreie Fonds der Pflichtigen;