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47_I_371

BGE 47 I 371

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

forderungen auch für die Jahre 1907 bis 1909 als will:"

kürlich und unstatthaft erklärt wird. Dagegen behaup-

ten die Rekurrenten zu Unrecht, dass schon für 1910

solche Forderungen nicht mehr erhoben werden dürfen.

Wenn § 36 Steuergesetz von «den letzten zehn Jahren»

spricht, so sind darunter offenbar die zehn letzten,

dem Jahre der Entdeckung der Hinterziehung bezw. der

Nachsteuerverfügung vorangehenden S t e u e r j a h r e zu

verstehen und nicht ein Zeitraum von zehn Kalender-

jahren vom Tage dieser Verfügung bezw. Entdeckung

an zuruckgerechnet. Für das laufende Jahr kommt dann

eine Nachforderung nicht mehr in Betracht, indem.

für es schon die ordentliche Steuer auf. Grund der

neuen

Vermögensfeststellung

zu erheben ist.

Die

für die Berechnung -der zivilrechtlichen Verjährung

geltenden Grundsätze können hier nicht ohne weiteres

massgebend sein, weil

sie auf ganz anderen Verhält-

nissen und Voraussetzungen beruhen. Jedenfalls kann

die gedachte Auslegung nicht als willkürlich bezeich-

net werden, sodass eine weitergehende Gutheissung der

Beschwerde als für die Jahre 1907 bis 1909 auf Grund

des allein als Beschwerdegrund in Betracht kommen-

den Art. 4 B V ausgeschlossen "ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die BeschwerdeJ wird teilweise gutgeheissen und

der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Thurgau vom 31. Dezember 1920

insoweit

aufgehoben, als darin die Nachsteuer-

und Steuer-

busspflicht auch auf die Jahre 1907 bis 1909 ausge-

dehnt wird.

.

I,

I

Gleichheit. vor dem Gesetz. N° 50.

50. t1rteU vom aso Oktober 19131

i. S. Gewerbeba.nk Zürich gegen Zürich Steuer-

Oberrekurskommission.

371

Kantonales Steuerrecht (Zürich). Die Praxis der kantonalen

Behö~den. wonach bei der VOll Aktiengesellschaften an Stelle

der Emkommenssteuer erhobenen Ertragssteuer die während

der für die Veranlagung massgebenden Periode bezahlten

kantonalen Steuern und eidgenössischen Kriegssteuern nicht

z~ den den steuerpflichtigen Reinertrag mindernden Be-

triebsausgaben gehören, ist nicht willkürlich.

,A. -

Das zürcherische Gesetz betreffend die direkten

Steuern vom 25. November 1917 bestimmt in den §§ 27,

30 und 31 Abs. 2 :

« § 27. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und

Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken zahlen an Stelle

der Einkommenssteuer eine Ertragssteuer und an Stelle

d.er

Ergä~ungssteuer (auf dem

« reinen Vermögen»)

eme KapItalsteuer. Die Steuern werden vom durch-

schnittlichen Reinertrag der drei letzten Geschäftsj ahre

und vom Kapital des letzten Geschäftsjahres erhoben. »

« § 30. Als steuerpflichtiger Reinertrag gelten :

1 .. Der Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung

abzüglich des Saldovortrages aus der letzten Rechnung;

-2. Alle vor Berechnung des Aktivsaldos ausgeschie-

denen, für solche Verwendungen beanspruchten Teile

des Geschäftsergebnisses, die nicht als geschäftsmässig

begründete Betriebsausgaben betrachtet werden können

wie z. B. Aufwendungen für Anschaffung und Verbes~

serungen von VeImögensobjektel1, Einzahlungen auf

das Gesellschaftskapital, freiwillige· Zuwendungen an

Dritte;

. 3. Abschreibungen, die nicht geschäftsmässig begründet

smd.

Dagegen sind nicht als steuerpflichtiger Reinertrag,

sondern als Betriebsausgaben zu behandeln: Zuwei-

sungen an kapitalsteuerfreie Fonds der Pflichtigen;

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Staatsrecht.

Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen, Rückvergütun-

gen an Mitglieder und Kunden; von Versicherungs-

gesellschaften auf Gegenseitigkeit zur Verteilung an

ihre Mitglieder bestimmte Ueberschüsse. »

«(§ 31 Abs. 2. Nicht als steuerpflichtiges Kapital

zu behandeln sind die dauernd für gemeinnützige oder

soziale Zwecke bestimmten Fonds, deren Verwendungs-

art nachweisbar rechtlich so festgelegt ist, dass weder

das Fondsvermögen noch dessen Erträgnisse von ir-

gendwelcher Seite zweckwidrig in Anspruch genommen

werden können.)l

Im ({ beleucb.tenden Berichte » zur Volksabstimmung

über die G-esetzesvorlage, verfasst vom Regierungsrate,

heisst es u. a. :,(Der Reinertrag der Aktiengesellscllaft

wird aus dem gesamten Geschäftsergebnis berechnet

durch Ausscheidurig der eigentlichen Geschäftsausgaben

wie Zinsen, S t e u e r 11, Besoldullgen, Rückvergütungen,

Rabatte,

usw.

Dagegen gelten Aufwendungen

für

Anschaffung und Verbesserung VOll Vermögensgegen-

ständen ..... als Teile des Reinertrages. »

Bei Aufstellung des Selbsteinschätzungsfornmlars für

Aktiengesellschaften, Genossenschaften und wirtschaft-

liche Vereine wurde dann aber an dieser' Auffassung

nicht festgehalteil. Es zählt unter den Aufwendungen,

die, weil keine ({ geschäftsmässig begründeten Betriebs-

ausgaben » darstellend, in der Einschätzung dem Aktiv-

saldo der Gewinn- und \Terlustrechllung hinzugefügt

werden müssen, u. a. auf die Ausgaben- für « Gemeinde-,

Staats-

und eidgenössische Steuern, mit Ausnahme

der Kriegsgewillnsteuern, der für die Einschätzung

massgebenden Jahre.» Die Rekurrentin, Aktiengesell-

schaft Gewerbebank Zürich, war bei Einreichung dei'

Steuererklärung für 1919 dieser Weisung nachgekom-

men. Anlässlich der Selbsteinschätzung für 1920 weigerte

sie sich dann aber, die entsprecbenden Beträge unter

den steuerpflichtigen Reinertrag einzustellen, und ver-

angte, dass sie sowohl für die -

noch nicht vorge-

Gleichheit vor dem Gesetz. ~o 50.

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nommene -

endgültige Einschätzung pro 1919 als

fÜr diejenige pro 1920 als steuerfrei zu behandeln seien.

Der Anstand wurde als solcher über die Steuerpflicht

einzelner Einkommensteile im Sinne von § 7 des Steuer-

gesetzes der kantonalen Finanzdirektion zur Erledigung

überwiesen. Sowohl diese als die kantonale Oberrekurs-

kommission, an welche die Gewerbebank die Sache

weiterzog, lehnten indessen das Begehren ab, die Ober-

rekurskommission durch Entscheid vom 9. Dezember

1920 mit der Begründung : der Begriff des steuerpflich-

tigen Reinertrages sei in § 30 des Steuergesetzes näher

U1Jlschrleben. Diese besondere steuerrechtliehe Begriffs-

bestimmung und nicht die kaufmännischen und all-

fälligen sonstigen abweichenden Anschauungen müssten

deshalb für die Steuerberechnung massgebend sein.

Die Entscheidung hänge demnach davon ab, ob die vor

Berechnung des Aktivsaldos ausgeschiedenen Zahlungen

für Steuern als geschäftsmässig begründete Betriebs-

ausgaben im Sinne von § 30 Ziff. 2 gelten könnten.

Dies sei jedenfalls für die entrichteten Staats- und Ge-

meindesteuern zu verneinen. Die betreffenden Zahlun-

gen seien nicht für die Durchführung des Betriebes

gemacht worden, wie sie andererseits nicht nur dann

zu machen gewesen seien, wenn ein Betrieb stattgefunden

hdbe, sondern wenigstens die Kapitalsteuer selbst bei

Ruhen des Betriebes während der massgebenden Periode

geschuldet werde. Es handle sich also nicht um Auf-

wendungen, die eine Folge des Betriebes bilden oder

im Interesse eines gegenwärtigen oder künftigen Be-

triebes erfolgen. Vielmehr seien sie einfach geschehen.

um eine öffentlichrechtliche Pflicbt c zu erfüllen. Dass

eine dauernde Nichterfüllung dieser Pflicht allenfalls

zur Einstellung des Betriebes führen könne, mache

die betreffenden Leistungen noch nicht zu Betriebs-

ausgaben. Auch unter den Verwendungen, welche in

§ 30 Abs. 2 durch ausdrückliche Vorschrift den Betriebs-

ausgabengleichgestellt würden, figurierten die Steuern

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Staatsrecht.

nicht. Dass der beleuchtende Bericht zur Volksabstim-

mung irrtümlicherweise eine andere Ansicht vertreten

habe, hindere nicht, das Gesetz nach seiner richtigen

Auslegung anznwenden: denn nicht jene Erläuterung,

sondern der Gesetzestext sei in der Volksabstimmung

angenommen worden. Was die eidgenössischen Steuern

betreffe, so sei die Kriegssteuer gleich zu behandeln

wie die kantonalen Steuern. Hinsichtlich der weitem

eidgenössischen Abgaben aber sei der Rekurs gegen-

standslos. Der Abzug der Kriegsgewinnsteuern werde

durch das Einschätzungsformular erlaubt. Und die

Stempel- und· Verkehrssteuern habe die Rekurrentin,

soweit sie solche habe entrichten müsse!!, nach der

Rekursschrift zu schliessen, tatsächlich bereits vom

steuerpflichtigen Reingewinn in Abzug gebracht, wäh-

rend die Finanzdirektion in der Rekursbeantwortung

erkläre, zur Frage, wie solche Auslagen zu behandeln

seien, noch keine Stellung genommen zu haben. Es

liege also insoweit eine der Entscheidung bedürftige

Steuerstreitigkeit zur Zeit nicht vor.

B. -

Gegen den Entscheid der Oberrekurskom-

mission hat die Gewerbebank Zürich die staatsrechtliche

Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (will-

kürlicher Gesetzesallwelldung) ans Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Aus der Fas-

sung des § 30 des Steuergesetzes, so wird ausgeführt,

der als steuerpflichtig den Saldo der Gewinn- und Ver-

lustrechnung erkläre und dazu lediglich die vorher

als Betriebsausgaben und Abschreibungen ausgeschie-

denen Verwendungen hinzurechne, die nicht geschäfts-

mässig begründet seien, ergebe sich der z",ingende

Schluss, dass der Gesetzgeber für den Begriff des Rein-

ertrages auf die Grundsätze der kaufmännischen Buch-

führung, speziell die finanztechnische Bedeutung qes

Begriffes abstelle. Danach seien aber die Steuern Ge-

schäftsunkosten par excellence, müssten geradezu als

solche in die Rechnung vor Feststellung des Reingewinnes

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 50.

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eingestellt werden und könnten niemals als Bestandteil

des letzteren gelten. Das Gesetz unterscheide auch nur

zwischen Reinertrag einerseits und Betriebsausgaben

andererseits; eine dritte Kategorie geschäftsmässig be-

gründeter Ausgaben, die nicht Betriebsausgaben seien,

kenne es nicht. Eine nicht willkürliche Auslegung müsse

daher notwendig zur Annahme führen, dass mit den

Betriebsangaben alle Ausgaben gemeint seien, die der

Betrieb eines Geschäftes mit sich bringen könne, gleich-

gültig. ob sie zur Förderung des Unternehmens selbst

oder zur Erfüllung einer öffentlichen Pflicht dienen

o 50.

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mungsvorlage handeln, die die zur Anwendung der Ge-

setze gewordenen Vorlage berufenen Behörden (Finanz-

direktion und Oberrekurskommission) umsoweniger zu

binden vermag. als nichts dafür vorliegt und nicht be-

hauptet ist, dass die Deutung des Entwurfes im einen

oder anderen Sinne gerade in diesem Punkte auf das

Schicksal der Abstimmung von entscheidendem oder

auch nur von erheblichem Einflusse gewesen sei. Er-

wägt man, dass bei der durch das neue Gesetz vorge-

nommenen

allgemeinen

Aenderung

des

bisherigen

Systems der direkten Besteuerung eine Reihe wichtiger

grundsätzlicher Fragen zur Erörterung standen, denen

gegenüber die heute streitige doch mehr als ein bIosses

Detail erscheint, so ist dies von vorneherein durchaus

unwahrscheinlich. Die abweichende Behandlung der

Kriegsgewinnsteuer aber findet in den Besonderheiten

dieser Abgabe, insbesondere ihrer Höhe, welche sie,

wenn nicht formellrechtlich so doch wirtschaftlich,

nach dem Zugeständnis in der Botschaft des Bundes-

rates zur neuen eidgenössischen Kriegssteuer selbst,

schon mehr einer Gewinnbeteiligung des Staates als

einer Steuer annähert, eine genügende Rechtfertigung,

um die Behauptung eines darin liegenden inneren Wider-

spruchs in der Praxis der kantonalen Behörden als un-

begründet erscheinen zu lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.