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Staatsrecht.
forderungen auch für die Jahre 1907 bis 1909 als will:"
kürlich und unstatthaft erklärt wird. Dagegen behaup-
ten die Rekurrenten zu Unrecht, dass schon für 1910
solche Forderungen nicht mehr erhoben werden dürfen.
Wenn § 36 Steuergesetz von «den letzten zehn Jahren»
spricht, so sind darunter offenbar die zehn letzten,
dem Jahre der Entdeckung der Hinterziehung bezw. der
Nachsteuerverfügung vorangehenden S t e u e r j a h r e zu
verstehen und nicht ein Zeitraum von zehn Kalender-
jahren vom Tage dieser Verfügung bezw. Entdeckung
an zuruckgerechnet. Für das laufende Jahr kommt dann
eine Nachforderung nicht mehr in Betracht, indem.
für es schon die ordentliche Steuer auf. Grund der
neuen
Vermögensfeststellung
zu erheben ist.
Die
für die Berechnung -der zivilrechtlichen Verjährung
geltenden Grundsätze können hier nicht ohne weiteres
massgebend sein, weil
sie auf ganz anderen Verhält-
nissen und Voraussetzungen beruhen. Jedenfalls kann
die gedachte Auslegung nicht als willkürlich bezeich-
net werden, sodass eine weitergehende Gutheissung der
Beschwerde als für die Jahre 1907 bis 1909 auf Grund
des allein als Beschwerdegrund in Betracht kommen-
den Art. 4 B V ausgeschlossen "ist.
•
•
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die BeschwerdeJ wird teilweise gutgeheissen und
der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Thurgau vom 31. Dezember 1920
insoweit
aufgehoben, als darin die Nachsteuer-
und Steuer-
busspflicht auch auf die Jahre 1907 bis 1909 ausge-
dehnt wird.
.
I,
I
Gleichheit. vor dem Gesetz. N° 50.
50. t1rteU vom aso Oktober 19131
i. S. Gewerbeba.nk Zürich gegen Zürich Steuer-
Oberrekurskommission.
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Kantonales Steuerrecht (Zürich). Die Praxis der kantonalen
Behö~den. wonach bei der VOll Aktiengesellschaften an Stelle
der Emkommenssteuer erhobenen Ertragssteuer die während
der für die Veranlagung massgebenden Periode bezahlten
kantonalen Steuern und eidgenössischen Kriegssteuern nicht
z~ den den steuerpflichtigen Reinertrag mindernden Be-
triebsausgaben gehören, ist nicht willkürlich.
,A. -
Das zürcherische Gesetz betreffend die direkten
Steuern vom 25. November 1917 bestimmt in den §§ 27,
30 und 31 Abs. 2 :
« § 27. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und
Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken zahlen an Stelle
der Einkommenssteuer eine Ertragssteuer und an Stelle
d.er
Ergä~ungssteuer (auf dem
« reinen Vermögen»)
eme KapItalsteuer. Die Steuern werden vom durch-
schnittlichen Reinertrag der drei letzten Geschäftsj ahre
und vom Kapital des letzten Geschäftsjahres erhoben. »
« § 30. Als steuerpflichtiger Reinertrag gelten :
1 .. Der Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung
abzüglich des Saldovortrages aus der letzten Rechnung;
-2. Alle vor Berechnung des Aktivsaldos ausgeschie-
denen, für solche Verwendungen beanspruchten Teile
des Geschäftsergebnisses, die nicht als geschäftsmässig
begründete Betriebsausgaben betrachtet werden können
wie z. B. Aufwendungen für Anschaffung und Verbes~
serungen von VeImögensobjektel1, Einzahlungen auf
das Gesellschaftskapital, freiwillige· Zuwendungen an
Dritte;
. 3. Abschreibungen, die nicht geschäftsmässig begründet
smd.
Dagegen sind nicht als steuerpflichtiger Reinertrag,
sondern als Betriebsausgaben zu behandeln: Zuwei-
sungen an kapitalsteuerfreie Fonds der Pflichtigen;
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Staatsrecht.
Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen, Rückvergütun-
gen an Mitglieder und Kunden; von Versicherungs-
gesellschaften auf Gegenseitigkeit zur Verteilung an
ihre Mitglieder bestimmte Ueberschüsse. »
«(§ 31 Abs. 2. Nicht als steuerpflichtiges Kapital
zu behandeln sind die dauernd für gemeinnützige oder
soziale Zwecke bestimmten Fonds, deren Verwendungs-
art nachweisbar rechtlich so festgelegt ist, dass weder
das Fondsvermögen noch dessen Erträgnisse von ir-
gendwelcher Seite zweckwidrig in Anspruch genommen
werden können.)l
Im ({ beleucb.tenden Berichte » zur Volksabstimmung
über die G-esetzesvorlage, verfasst vom Regierungsrate,
heisst es u. a. :,(Der Reinertrag der Aktiengesellscllaft
wird aus dem gesamten Geschäftsergebnis berechnet
durch Ausscheidurig der eigentlichen Geschäftsausgaben
wie Zinsen, S t e u e r 11, Besoldullgen, Rückvergütungen,
Rabatte,
usw.
Dagegen gelten Aufwendungen
für
Anschaffung und Verbesserung VOll Vermögensgegen-
ständen ..... als Teile des Reinertrages. »
Bei Aufstellung des Selbsteinschätzungsfornmlars für
Aktiengesellschaften, Genossenschaften und wirtschaft-
liche Vereine wurde dann aber an dieser' Auffassung
nicht festgehalteil. Es zählt unter den Aufwendungen,
die, weil keine ({ geschäftsmässig begründeten Betriebs-
ausgaben » darstellend, in der Einschätzung dem Aktiv-
saldo der Gewinn- und \Terlustrechllung hinzugefügt
werden müssen, u. a. auf die Ausgaben- für « Gemeinde-,
Staats-
und eidgenössische Steuern, mit Ausnahme
der Kriegsgewillnsteuern, der für die Einschätzung
massgebenden Jahre.» Die Rekurrentin, Aktiengesell-
schaft Gewerbebank Zürich, war bei Einreichung dei'
Steuererklärung für 1919 dieser Weisung nachgekom-
men. Anlässlich der Selbsteinschätzung für 1920 weigerte
sie sich dann aber, die entsprecbenden Beträge unter
den steuerpflichtigen Reinertrag einzustellen, und ver-
angte, dass sie sowohl für die -
noch nicht vorge-
Gleichheit vor dem Gesetz. ~o 50.
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nommene -
endgültige Einschätzung pro 1919 als
fÜr diejenige pro 1920 als steuerfrei zu behandeln seien.
Der Anstand wurde als solcher über die Steuerpflicht
einzelner Einkommensteile im Sinne von § 7 des Steuer-
gesetzes der kantonalen Finanzdirektion zur Erledigung
überwiesen. Sowohl diese als die kantonale Oberrekurs-
kommission, an welche die Gewerbebank die Sache
weiterzog, lehnten indessen das Begehren ab, die Ober-
rekurskommission durch Entscheid vom 9. Dezember
1920 mit der Begründung : der Begriff des steuerpflich-
tigen Reinertrages sei in § 30 des Steuergesetzes näher
U1Jlschrleben. Diese besondere steuerrechtliehe Begriffs-
bestimmung und nicht die kaufmännischen und all-
fälligen sonstigen abweichenden Anschauungen müssten
deshalb für die Steuerberechnung massgebend sein.
Die Entscheidung hänge demnach davon ab, ob die vor
Berechnung des Aktivsaldos ausgeschiedenen Zahlungen
für Steuern als geschäftsmässig begründete Betriebs-
ausgaben im Sinne von § 30 Ziff. 2 gelten könnten.
Dies sei jedenfalls für die entrichteten Staats- und Ge-
meindesteuern zu verneinen. Die betreffenden Zahlun-
gen seien nicht für die Durchführung des Betriebes
gemacht worden, wie sie andererseits nicht nur dann
zu machen gewesen seien, wenn ein Betrieb stattgefunden
hdbe, sondern wenigstens die Kapitalsteuer selbst bei
Ruhen des Betriebes während der massgebenden Periode
geschuldet werde. Es handle sich also nicht um Auf-
wendungen, die eine Folge des Betriebes bilden oder
im Interesse eines gegenwärtigen oder künftigen Be-
triebes erfolgen. Vielmehr seien sie einfach geschehen.
um eine öffentlichrechtliche Pflicbt c zu erfüllen. Dass
eine dauernde Nichterfüllung dieser Pflicht allenfalls
zur Einstellung des Betriebes führen könne, mache
die betreffenden Leistungen noch nicht zu Betriebs-
ausgaben. Auch unter den Verwendungen, welche in
§ 30 Abs. 2 durch ausdrückliche Vorschrift den Betriebs-
ausgabengleichgestellt würden, figurierten die Steuern
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Staatsrecht.
nicht. Dass der beleuchtende Bericht zur Volksabstim-
mung irrtümlicherweise eine andere Ansicht vertreten
habe, hindere nicht, das Gesetz nach seiner richtigen
Auslegung anznwenden: denn nicht jene Erläuterung,
sondern der Gesetzestext sei in der Volksabstimmung
angenommen worden. Was die eidgenössischen Steuern
betreffe, so sei die Kriegssteuer gleich zu behandeln
wie die kantonalen Steuern. Hinsichtlich der weitem
eidgenössischen Abgaben aber sei der Rekurs gegen-
standslos. Der Abzug der Kriegsgewinnsteuern werde
durch das Einschätzungsformular erlaubt. Und die
Stempel- und· Verkehrssteuern habe die Rekurrentin,
soweit sie solche habe entrichten müsse!!, nach der
Rekursschrift zu schliessen, tatsächlich bereits vom
steuerpflichtigen Reingewinn in Abzug gebracht, wäh-
rend die Finanzdirektion in der Rekursbeantwortung
erkläre, zur Frage, wie solche Auslagen zu behandeln
seien, noch keine Stellung genommen zu haben. Es
liege also insoweit eine der Entscheidung bedürftige
Steuerstreitigkeit zur Zeit nicht vor.
B. -
Gegen den Entscheid der Oberrekurskom-
mission hat die Gewerbebank Zürich die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (will-
kürlicher Gesetzesallwelldung) ans Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Aus der Fas-
sung des § 30 des Steuergesetzes, so wird ausgeführt,
der als steuerpflichtig den Saldo der Gewinn- und Ver-
lustrechnung erkläre und dazu lediglich die vorher
als Betriebsausgaben und Abschreibungen ausgeschie-
denen Verwendungen hinzurechne, die nicht geschäfts-
mässig begründet seien, ergebe sich der z",ingende
Schluss, dass der Gesetzgeber für den Begriff des Rein-
ertrages auf die Grundsätze der kaufmännischen Buch-
führung, speziell die finanztechnische Bedeutung qes
Begriffes abstelle. Danach seien aber die Steuern Ge-
schäftsunkosten par excellence, müssten geradezu als
solche in die Rechnung vor Feststellung des Reingewinnes
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 50.
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eingestellt werden und könnten niemals als Bestandteil
des letzteren gelten. Das Gesetz unterscheide auch nur
zwischen Reinertrag einerseits und Betriebsausgaben
andererseits; eine dritte Kategorie geschäftsmässig be-
gründeter Ausgaben, die nicht Betriebsausgaben seien,
kenne es nicht. Eine nicht willkürliche Auslegung müsse
daher notwendig zur Annahme führen, dass mit den
Betriebsangaben alle Ausgaben gemeint seien, die der
Betrieb eines Geschäftes mit sich bringen könne, gleich-
gültig. ob sie zur Förderung des Unternehmens selbst
oder zur Erfüllung einer öffentlichen Pflicht dienen
o 50.
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mungsvorlage handeln, die die zur Anwendung der Ge-
setze gewordenen Vorlage berufenen Behörden (Finanz-
direktion und Oberrekurskommission) umsoweniger zu
binden vermag. als nichts dafür vorliegt und nicht be-
hauptet ist, dass die Deutung des Entwurfes im einen
oder anderen Sinne gerade in diesem Punkte auf das
Schicksal der Abstimmung von entscheidendem oder
auch nur von erheblichem Einflusse gewesen sei. Er-
wägt man, dass bei der durch das neue Gesetz vorge-
nommenen
allgemeinen
Aenderung
des
bisherigen
Systems der direkten Besteuerung eine Reihe wichtiger
grundsätzlicher Fragen zur Erörterung standen, denen
gegenüber die heute streitige doch mehr als ein bIosses
Detail erscheint, so ist dies von vorneherein durchaus
unwahrscheinlich. Die abweichende Behandlung der
Kriegsgewinnsteuer aber findet in den Besonderheiten
dieser Abgabe, insbesondere ihrer Höhe, welche sie,
wenn nicht formellrechtlich so doch wirtschaftlich,
nach dem Zugeständnis in der Botschaft des Bundes-
rates zur neuen eidgenössischen Kriegssteuer selbst,
schon mehr einer Gewinnbeteiligung des Staates als
einer Steuer annähert, eine genügende Rechtfertigung,
um die Behauptung eines darin liegenden inneren Wider-
spruchs in der Praxis der kantonalen Behörden als un-
begründet erscheinen zu lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.