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47_I_380

BGE 47 I 380

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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:.ISO

Staatsrecht.

51. trrteil vom 18. November 19m. i. S. Pfarrgemeinde .

llochdorf und Estermann gegen Luzern Obergericht.

Anspruch des Pfarrers einer inkorporierten Pfründe gegen

das Stift auf Ausrichtung der Kongrua, bezw. Streit über

den Umfang dieser. Unzuständigkeitsentscheid der kan-

tonalen Gerichte wegen öffentlich-rechtlicher Natur des

Streites. Anfechtung aus Art. 4 B V wegen 'Willkür und aus

Art. 58 BV (Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit),

soweit damit die Entscheidung den kirchlichen Behörden

(Bischof) zugewiesen werden solle.

A. -

:Mit Urkunde vom 30. Dezember 1302 übergab

der damals für den Sprengel zuständige Bischof von

Konstanz (Heinrich von Klingenberg) auf dringendes

Ersuchen der Stiftsherren des Kollegiatsstiftes Bero-

münster « an deren Tisch II die Kirche von Hochdorf

zu Besitz und Habe in dem Sinne, dass die sämtJichen

Einkünfte (Zehnten etc.) der Pfarrkirche von Hochdorf

für alle Zukunft den Chorherren zur freien Nutzung

als Pfrundeinkommen dienen sollen,

« jedoch ohne

Nachteil unserer und Unserer Nachkommen von Amtes-

wegen zukommenden Rechten, auch mit dem Vor-

behalt, dass genannter Propst und Kapitel der Kirche

von Münster für die Seelsorge der Pfarrei, so oft sie

ledig wird, uns einen geeigneten Priester präsentieren,

um ihn für jene Kirche zu inyestieren, und ferner, dass

sie ihm eine so hinreichende Kompetenz aus dem Ein-

kommen genannter Pfarrei zukommen lassen, dass er

die Gastfreundschaft üben, standesgemäss leben und alle

Rechtspflichten gegen uns und unsern Archidiakon, wie

auch alle andern der Kirche überbundenen Lasten zu

erfüllen vermag» (deutsche Uebersetzung der lateinischen

Originalurkunde in N. Estermanns Geschichte der alten

Pfarrei Hochdorf, Luzern 1891. S. 13 f.). Infolge dieser

« Inkorporation» und dei" damit überbundenen Ver-

pflichtungen hat das Stift YIünster bis zum heutigen

Tag dem jeweiligen Pfarrer von Hochdorf das Ein-

Gleichheit vor dem GeSetz. N° 51.

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kommen ausgerichtet. Durch « Pfrundbrief») vom 4. ~Iürz

1884 wurde dasselbe auf 2490 Fr. an bar und 30 Ster

Brennholz (150 Fr.) festgesetzt, Haus und Garten

nicht eingerechnet. Heute bezieht der Pfarrer VOll Hoch-

dorf eine Barbesoldung VOll 3600 Fr. Da sie infolge

der (lurch den \Veltkrieg und seine Nachwirkungen

geschaffenen wirtschaftlichen Verhältnisse ungenügend

wurde, versuchte der Pfarrer auf gütlichem Wege vom

Stilt Münster eine angemessene Erhöhung zu erwir-

ken, jedoch ohne Erfolg, indem das Stift gegenüber

dem Ansinnen und einer es unterstützenden Inter-

vention des Bischofs von Basel den Standpunkt ein-

nahm. dass mit Rücksicht auf die Vergrösserung von

Hochdorf auch die Pfarrgemeinde Hochdorf an die

Besoldung ihres Pfarrers beizutragen habe und die

Finanzlage des Stiftes ihm nicht erlaube, die Besol-

dung ausschliesslich aus seinem Vermögen den Ver-

hältnissen entsprechend zu erhöhen. In einem Schrei-

ben vom 4. Dezember 1919 spmch sich deshalb der bi-

schöfliche Kanzler gegenüber dem Kirchenrat von Hoch-

dorf dahin aus, dass es:

« unter diesen Umständen

von Nöten sein werde, die Besoldungspflicht des löb-

lichen Stiftes Beromünster durch

den

Zivilrichter

austragen und entscheiden zu lassen, an Hand und

aM Grund der Stiftungsurkunden und nach Mass-

gabe von Recht und Billigkeit. Wir können und wol-

len Sie darum VOll der Einleitung einer Klage nicht

abhalten. »

B. -

Daraufhin erhoben die Pfarrgemeinde Hoch-

dorf und Pfarrer Estermann daselbst gegen das Stift

Münster vor Amtsgericht Sursee Klage mit den Be-

gehren:

({ 1. Die Beklagtschaft sei verpflichtet, die

Besoldung des Pfarrers von Hochdorf gemäss Urkunde

vom Jahre 1302, sowie nach Herkommen und Ge-

wohnheit zu tragen und es sei daher: 2. Die Besol-

dung des Pfarrers von Hochdorf mit Rücksicht auf die

heutige Zeitlage pro Jahr auf 5000 Fr. in bar von der

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Staatsrecht.

Beklagtschaft auszurichten, rückwirkend auf den 23.

Februar 1919, d. h. vom Tage an, als der Pfarrer die

Pfarrei besorgt. 3. Sollten die Zeitverhältmsse eine

weitere Erhöhung der Besoldung rechtfertigen, so werden

diesbezüglich alle Rechte gewahrt. 4. Die Beklagtschaft

habe dem Pfarrer nebst einer jährlichen Besoldung von

5000 Fr. 30 Ster Holz pro Jahr zu verabfolgen, even-

tuell sei dafür der jeweilige Holzpreis zu bezahlen.»

Das beklagte Stift bestritt in nichteinlässlicher Antwort

die Aktivlegitimation der Pfarrgemeinde und die Zustän-

digkeit der bürgerlichen Gerichte, letzteres mit der

Begründung, dass es sich um ein öffentlich-recht-

liches Verhältnis handle, hinsichtlich dessen nach

luzernischem

Staatskirchenrecht

die

Parteien

der

Gerichtsbarkeit des Bischofs unterständen. Das Amts-

gericht Sursee verwies die Einrede mangelnder Aktiv-

legitimation der Pfarrgemeinde Hochdorf in das ein-

lässliche Verfahren; die Inkompetenzeinrede wies es

ab, indem es annahm, im Streite liege ein privatrecht-

licher Leistungsanspruch, der nach den Regeln über

die Schenkung mit Auflage oder über die Stiftung zu

beurteilen sei. Das beklagte Stift zog die Sache an das

Obergericht weiter. Dieses bestätigte den erstinstanz-

lichen Entscheid mit Bezug am die Einrede mangeln-

der Aktivlegitimation der Pfarrgemeinde Hochdorf,

erklärte dagegen die Unznständigkeitseinrede als be-

gründet und das Amtsgericht Sursee zur Beurteilung

der Klage als sachlich nicht zuständig, sodass sich die

beklagte Partei auf die Klage nicht einzulassen habe.

Es handle sich, so wird im wesentlichen in eingehen-

den, in der Hauptsache auf wissenschaftliche Werke

über Kirchenrecht sich stützenden Erörterungen aus-

geführt, um den Anspruch des Pfarrers von Hoch-

dorf auf die Kongrua, die ihm das Stift Münster als

Inhaber der Pfründe schulde. Dieses Verhältnis werde

durch das Kirchenrecht beherrscht, das öffentlich-

rechtlichen Charakter habe und jedenfalls soweit gel-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

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ten müsse, als nicht staatliche Interessen dies aus-

schlössen. Nun beSChäftigte sich das staatliche Recht mit

diesem Verhältnis nicht; dessen Natur sei daher nach

Kirchenrecht zu bestimmen. Danach sei die sogenannte

Inkorporation ein auf kirchenhoheitlicher Anordnung

beruhender Vorgang, wodurch die mit einem kirchlichen

Amt verbundenen Benefizien auf einen andern Träger

übergingen. Es sei ein Akt der kirchlichen Verwaltung.

mit dem die Auflage der Ausrichtung der Kongrua

verknüpft sei. Der Inhalt und Umfang der letztem

könne nur aus jener kirchenhoheitlichen Verfügung

heraus bestimmt werden; das bürgerliche .. Recht biete

dafür keine Handhabe. Rechte und Pflichten des Pfar-

rers und des Stiftes an dem inkorporierten Beneficium

würden überhaupt nicht durch das Privatrecht be-

stimmt, und Pfarrer und Stift stünden sich dabei nicht

als gleichberechtigt gegenüber. Vielmehr gründe sich

der Anspruch des Pfarrers auf die Kongrua auf die

durch den Bischof vorgenommene Verleihung des Pfarr-

amtes, auf die Innehabung desselben und die Aus-

übung der darin eingeschlossenen Funktionen, sowie

auf die Stellung des Pfarrers als geweihter Träger kirch-

licher Gewalt; er sei ein Ausfluss, eine Auswirkung

der kirchlichen Verleihung und der Innehabung und

Ausübung des Amtes. Der Anspruch habe danach

kirchenrechtliche und publizistische Natur. Er gehöre

nach Kirchenrecht in die kirchliche Jurisdiktion, was

wiederum bestätige, dass man es nicht mit einem

privatrechtlichen Verhältnis zu tun habe. Ein Streit

darüber sei somit keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit

im Sinne von § 25 der luzernischen Gerichtsorganisation

und von §§ 1 und 6 der Zivilprozessordnung, und die

Zivilgerichte seien zu dessen Beurteilung nicht zustän-

dig. Es würden auch nicht etwa durch besondere staat-

liche Anordnung derartige Streitsachen dem Zivilrich-

ter zugewiesen. Die Frage, wer für die Entscheidung

einer solchen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsstrei-

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Staatsrecht.

tigkeit zuständig sei, ob die kirchlichen Instanzen

allein oder diese im Verein mit den staatlichen Ver-

waltungsbehörden oder auch letztere allein (nach § 235

des Organisationsgesetzes und dem Reglement über

die Vermögensverwaltung des Chorherrenstiftes von

Beromünster) sei im gegenwärtigen Verfahren und über-

haupt vom Zivilrichter nicht zu entscheiden.

C. -

Auf eine von den Klägern gegen dieses Urteil

ergriffene zivilrechtliehe Beschwerde ist das Bundes-

gericht nicht eingetreten, weil der Streit, wenn über-

haupt Privatrecht zur Anwendung komme, nach dem

frühem kantonalen Rechte zu entscheiden wäre.

D. -

Neben der zivilrechtlichen haben die Kläger

gegen das obergerichtliche Urteil eventuell auch staats-

rechtliche Beschwerde .erhoben mit dem Antrag, das-

selbe sei aufzuheben und zu erkennen, dass sich die

Beklagtschaft auf die Klage einzulassen habe, eventuell

wolle das Bundesgericht bestimmen, wer in Sachen

zuständig sei. Das Obergericht, so wird vorgebracht

und ausgeführt, habe übersehen, dass es zwei Arten

von Inkorporationen gebe, eine vollständige mit Ueber-

gang von Amt und Beneficium, und eine unvollständige,

bei der nur das Beneficium übergehe. Hier handle es

sich um eine unvollständige Inkorporation, so zwar,

dass dem Stift nur die bisherige Dotation der Pfründe

überwiesen worden sei, mit der Belastung, den Pfarrer

zu unterhalten. Das sei eine' Schenkung mit einer Auf-

lage, also ein privatrechtlicher Vorgang, über dessen

Bedeutung und Inhalt die Zivilgerichte zu entscheiden

hätten. Die Ablehnung der Zuständigkeit durch das

Obergericht enthalte daher eine Rechtsverweigerung.

Es liege aber auch eine Verletzung von Art. 58 BV vor.

In einer Streitsache der Stadt Luzern gegen die Kirchen-

verwaltung betreffend die Besoldung des Kaplans der

St. Peterskapelle habe das Obergericht auch geurteilt;

allerdings sei die Kompetenzeinrede damals nicht er-

hoben worden.

I i

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51-

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Ob die Zivilgerichte verpflichtet seien, die von

den Rekurrenten gegen das Stift Münster erhobenen

Ansprüche zu beurteilen, hängt einzig davon ab, ob

man es mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit oder

einer Zivilrechtssache im Sinne von Art. 84 KV und

der §§ 25 der. Gerichtsorganisaticn und 1 und 6 der

Zivilprozessordnung vom 28. Januar 1913 zu tun habe.

Da es sich um die Anwendung kantonalen Rechtes

betreffend die Organisation der Behörden und die Be-

stimmung ihrer Zuständigkeit handelt, ist die Lösung,

die das Obergericht jener Frage gegeben hat, vom

Bundesgericht nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV

nachzuprüfen. Nun ist aber die Auffassung, dass der

geltend gemachte Anspruch kein privatrechtlicher sei,

im angefochtenen Urteil in einer Weise begründet

worden, die dem Vorwurf der Willkür und Rechts-

verweigerung gewiss Stand häit. Die Inkorporation ist,

auch soweit sie die Uebertragung der Benefizien in

sich schliesst, ein kirchen hoheitlicher Akt, und die damit

verbundene Verpflichtung zur Leistung der Kongrua

an den Pfarrer der inkorporierten Pfründe kann wohl

als Gegenleistung für die im allgemeinen Interesse

ihm obliegende kirchliche Amtsführung des Pfarrers

angesehen werden, was das ganze Verhältnis dem Pri-

vatrecht entrückt. Und wie einerseits der Pfarrer eine

infolge der I.nkorporation dem Stift übertragene Auf-

gabe erfüllt, so dient auch die Verpflichtu~lg zur Aus-

richtung der Kongrua dem Zwecke der InkorpOi", jon.

Wenn daher jene Aufgabe als öffentliche sich darstellt,

so darf auch der damit verbundene Anspruch auf Un-

terhalt als nicht dem Privatrecht angehörend ange ....

sehen werden. Im Lichte dieser Auffassung erscheint

die Verpflichtung zur Leistung der Kongrua nicht

als eine bei einer Schenkung oder Stiftung gemachte

Auflage, sondern als Teil der zweckgebundenen Ver-

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Staatsrecht.

waltung des inkorporierten Kirchengutes. Nach den

Rekurrenten hätte sich das Obergericht insofern geirrt,

als es übersehen habe,

dass die Inkorporation der

Kirche von Hochdorf nur eine unvollständige gewesen

sei. Läge aber auch ein solcher Irrtum vor, so würde

er noch keine Rechtsverweigerung bedeuten, da diese

Verhältnisse nicht ohne weiteres klar liegen und übri-

gens nicht recht verständlich ist, wieso der Anspruch

bei der unvollständigen Inkorporation eine andere

Natur haben sollte als bei der vollständigen. Es braucht

ferner nicht festgestellt zu werden, ob der frühere Fall,

in dem das Obtrgericht die Frage der Zuständigkeit

der Zivilgerichte anders beantwortet haben soll, recht-

lich gleich lag, wie der heutige .. Abgesehen davon, dass

damals, wie die Rekurrenten selbst anführen, die Un-

zuständigkeitseinrede nicht erhoben worden war, darf

in solchen Fragen ein Wechsel der Rechtsauffassung

nicht einer unzulässigen ungleichen Behandlung gleich-

geachtet werden, hier um so weniger, als das Urteil,

wie die Erwägungen zeigen, auf einer sehr eingehenden

und gewissenhaften Prüfung der Frage beruht.

2. -

Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58

BV stützt sich, soweit sie nicht mit derjenigen wegen

Verletzung von Art. 4 BV zus~mmenfällt, darauf, dass

die Rekurrenten durch das Urteil vor ein geistliches

Gericht gewiesen würden. Das ist aber tatsächlich

nicht der Fall. Das Obergericht konnte und wollte nicht

den Bischo.f als zuständig erklären, und wenn auch

seine Erwägungen erkennen lassen, dass es den Streit

als der geistlichen Gerichtsbarkeit unterstehend an-

sieht, so beruht doch sein, die eigene Gerichtsbarkeit

ablehnender Entscheid nicht auf der positiven Annahme

der Zuständigkeit des Bischofs, sondern auf der nega-·

tiven Feststellung der Unzuständigkeit der Zivilgerichte

wie denn in den Erwägungen, die Frage, wer zuständig

sei, offen gelassen und insbesondere auch darauf hin-

gewiesen ist, dass die kantonalen Administrativbe-

-[

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Gleichheit vor dem Gesetz. No 51.

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hörden als zur Entscheidung berufen angesehen wer-

den können. Von einer Verletzung des Art. 58 BV nach

der gedachten Richtung kann deshalb nicht die Rede

sein, weshalb es sich erübrigt zu untersuchen, ob die

Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit auch die

Fälle erfasse, in denen um ein geistliches Beneficium

gestritten wird, und ob und von wem das Bundesgericht

wegen Missachtung der betreffenden Verfassungsbe-

stimmung angerufen werden kann. Diese Fragen böten

sich erst, wenn die kantonalen Administrativbehörden

sich zur Beurteilung des erhobenen Anspruchs ebenfalls

für unzuständig erklären und auch ihrerseits dem Bi-

schof die Entscheidungsbefugnis zuweisen sollten. Auch

dann wäre übrigens wohl zunächst der Grosse Rat

als Kompetenzkonflikts- und Oberaufsichtsbehörde über

die Verwaltung und die Rechtspflege (Art. 18 Abs. 2

uhd Art. 51 Abs. 2 KV) anzugehen, um feststellen zu

lassen, ob nicht die luzernischen Gerichte oder Ver-

waltungsbehörden und welche verpflichtet seien, die

Klage an die Hand zu nehmen, und erst wenn auch

er sich für die Zuständigkeit des Bischofs ausgespro-

chen hätte, könnte die Anrufung des Bundesgerichts

aus dem Gesichtspunkte der Abschaffung der geistlichen

Gerichtsbarkeit in Frage kommen. Aus diesen Gründen

is't auch auf das Begehren, das Bundesgericht m.öge

bestimmen, welche Behörde in Sachen zuständig sei,

jedenfalls zur Zeit nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-

gewiesen.