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Staatsrecht.
52. t1rteU Tom 9. Dezember 19a1
i. S. Sancloz gegen Solothurn.
Kantonale· Nachsteuerauflage auf Grund der Ergebnisse
der eidgenössischen Kriegsgewinnbesteuerung unter Vor-
behalt des Gegenbeweises in Beziehung auf die Höhe der
Taxation. Keine \Villkür.
A. -
Am 2. Juli 1919 teilte das Finanzdepartement
des Kantons Solothurn dem Fabrikanten Tell Henri
Sandoz daselbst mit, es habe in Erfahrung gebracht,
dass er in den letzten Jahren sein Vermögen und Ein-
kommen dem Staate gegenüber nicht vollständig ver-
steuert habe, gemäss § 41 des Staatssteuergesetzes
seien daher für die in den letzten fünf Jahren hinter-
haltenen Steuern die .gesetzlichen Nachzahlungen zu
leisten. Es wurde eine ausführliche Nachsteuerberech-
nung beigefügt, die einen Betrag von 19,048 Fr. auf-
wies, den fünffachen Betrag der hinterzogenen Steuer.
Dem Sandoz wurde eine Frist gesetzt, um eine allfäl-·
lige Einsprache einzureichen. In einer Eingabe vom
8. August 1919 bestritt Sandoz zunächst dem Kan-
ton grundsätzlich des Recht, die Akten der eidgenös-
sischen Steuerverwaltung als Grundlage für eine kan-
tonale Nachsteuer beizuziehen; das stehe im Wider-
spruch mit Art. 32 des Bundesbeschlusses betreffend
die eidg. Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915, der unter
der Randbemerkung « Wirku'ng auf kantonale Steuern»
sage: « Die Entrichtung der Kriegssteuer bildet kein
rechtliches Präjudiz für bisherige oder künftige Steuer-
leistungen in den Kantonen. » Danach habe das Material
der eidg. Kriegssteuerverwaltung nicht zur Grundlage
für eine kantonale Nachsteuerforderung benutzt wer-
den dürfen. Wenn auch der Bundesratsbeschluss vom
18. September 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinn-
steuer die Bestimmung des Art. 32 des Bundesbeschlus-
ses vom 22. Dezember 1915 nicht ausdrücklich wieder-
hole, so sei doch sicher, dass er mit der letzteren Be-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
stimmung nicht in Widerspruch habe treten wollen,
wie dies denn auch die allgemeine Auffassung gewe-
sen sei. Eventuell wurde die Höhe der Taxationen des
Vermögens und des Einkommens in der Nachsteuer-
rechnung in verschiedener Beziehung angefochten. Über
den letzteren Punkt fanden Verhandlungen zwischen
dem Finanzdepartement und dem Vertreter des San-
doz statt. Die vom Finanzdepartement verlangte Vor-
lage der Geschäftsbücher wurde verweigert. Auf Grund
einer Besprechung des Adjunkten des Steuersekreta-
riats mit dem Vertreter des Sandoz und des dem Finanz-
departement zur Verfügung gestellten Materials wurde
dann am 19. April 1921 die Nachsteuertaxation in ver-
schiedenen Punkten abgeändert, sodass sich die Steuer-
nachforderung auf 15,575 Fr. 25 Cts. ermässigte. In einer
neuen Einsprache machte Sandoz wiederum geltend,
dass die Nachsteuerforderung widerrechtlich sei, weil
dafür das Material der eidg. Kriegssteuerverwaltung
nicht habe verwendet werden dürfen, wofür auch auf
Art. 14 des Beschlusses betreffend die Kriegsgewinn-
steuer (Schweigepflicht der Beamten) verwiesen wurde.
Der Regierungsrat von Solothurn setzte mit Beschluss
vom 18. Juni 1921 die von Sandoz zu bezahlende Nach-
steuer auf den mit der zweiten Rechnung des Finanz-
departements verlangten Betrag fest. Zu dessen Ein-
sprache äusserte er sich folgendermassen : Die Angabe
der Quelle, aus der das Finanzdepartement seine Kenntnis
von der unvollständigen Versteuerung geschöpft habe,
werde abgelehnt. Art. 32 des Bundesbeschlusses vom
22. Dezember 1915 betr. die eidg. Kriegssteuer komme
nicht in Frage, da bei der Feststellung der N achsteuer-
pflicht keine Angaben verwendet worden seien, die
aus den Einschätzungsakten für die eidg. Kriegssteuer
ersichtlich gewesen wären; dieses Material sei von den
kantonalen Behörden als nicht existierend betrachtet
worden. Der Bundesratsbeschluss vom 18. Septem-
ber 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinnsteuer ent-
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halte eine ähnliche Bestimmung nicht. Es stehe somit
nichts entgegen, dass auf Grund von Kriegsgewinn-
steuerabrechnungen oder -Einschätzungen kantonale
• Nachsteuern bezogen würden. Die in Art. 14 jenes
Bundesratsbeschlusses aufgestellte Schweigepflicht der
Steuerbeamten bestehe nicht gegenüber den Kantonen,
die an der Kriegsgewinnsteuer beteiligt seien und bei
deren Erhebung mitzuwirken hätten. Die Taxation
sei auf Grund eines selbständigen Verfahrens erfolgt,
wie dies immer geübt werde, sie sei auch nicht mehr
bestritten.
E. -
Gegen 9iese Nachsteuerauflage hat sich San-
doz rechtzeitig beim Bundesgericht beschwert. Sie sei,
wird geltend gemacht, ohne rechtlich zulässige Begrün-
dung erfolgt, indem man einfach dem Rekurrenten,
offenbar unter rechtswidriger Verwertung der Ergeb-
nisse einer Bundessteuer, eine Nachsteuertaxation vor-
gelegt und ihm den Gegenbeweis überlassen habe, was
gegen . Art. 4 BV verstosse. Die Ergebnisse der Kriegs-·
gewinnsteuer hätten, wie in der Einsprache an das
kantonale Finanzdepartement ausgeführt worden sei,
nicht verwendet werden dürfen. Unrichtig sei, dass
die Taxation materiell nicht mehr bestritten gewesen
sei; daraus, dass sich der Rekurrent auf Verhandlungen
eingelassen habe, könne eine· Anerkennung nicht ge-
folgert werden. Der angefochtene Beschluss sei auch
insofern willkürlich, als die' fünffache Nachsteuer ge-
fordert werde. Der· Rekurrent habe geltend gemacht,
er sei deshalb mit der Einkommenseinschätzung vor-
sichtig gewesen, weil er der Meinung gewesen sei, die
Kriegsgewinnsteuer abziehen zu dürfen. Das sei in
keiner Weise gewürdigt worden. Die Auferlegung einer
mehrfachen Nachsteuer stelle sich als Strafe dar, für
die eine Schuld die Voraussetzung sei. Deshalb sei die
Sache jedenfalls aus diesem Grunde an den Regierungs-
rat zurückzuweisen. Im allgemeinen wird auf den
bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Vögeli gegen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
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Solothurn, vom 5. März 1921 (AS 47 I S. 18) verwie-
sen; es lägen hier die gleichen Voraussetzungen zur
Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vor.
C. -
Der Regierungsrat von So]othurn trägt in der
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an.
Er bringt an, bei Prüfung der Abrechnungen der eidg.
Kriegsgewinnsteuer habe sich ergeben, dass Sandoz
sein Vermögen und Einkommen dem Kantone gegen-
über nicht vollständig versteuert habe. Bei den Kriegs-
gewinnsteuerakten lägen Rechnungsabschlüsse des Re-
kurrenten, auf Grund deren die Nachsteuerforderung
er}lOben worden sei. Sandoz sei darüber angehört, und
auf Grund der Verhandlungen mit seinem Vertreter
sei die Forderung auf den in der zweiten Rechnung
festgesetzten Betrag ermässigt worden, worüber dann
nähere Angaben gemacht werden. Die Beiziehung der
Ergebnisse und Akten der Kriegsgewinnsteuer sei nicht
bundesrechtswidrig, und das beobachtete Verfahren
verstosse nicht gegen Art. 4 BV. Die Verhältnisse lägen
anders als im Falle Vögeli. Dem Rekurrenten sei der
Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der N achsteuertaxa-
tion eingeräumt worden. Darin liege nichts rechts-
widriges, nachdem die Steuerhinterhaltung auf Grund
amtlicher Erhebungen festgestellt worden sei. Es werde
nicht behauptet, dass die Taxation unrichtig sei. Der
Rekurrent habe in dieser Beziehung alle Gelegenheit
gehabt, seine Rechte zu wahren. Die Meinung ~des
Rekurrenten, er habe die Kriegsgewinn steuer vom
Einkommen abziehen dürfen, sei ein haltloser Vor-
wand. Nach solothurnischem Steuerrecht könnten die
Steuern vom Bruttoeinkommen nicht abgezogen wer-
den. Das gelte auch für die Nachsteuer.
Die Replik hält daran fest, dass die Nachsteuer-
auflage auf rechtswidriger Grundlage beruhe und dass
dem Rekurrenten der Beweis für die Unrichtigkeit
auferlegt worden sei, was mit § 41 des Staatssteuer-
gesetzes in Widerspruch stehe.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie der Regierungsrat in der Antwort berichtet,
hat das Finanzdepartement seine Nachsteuerforderung
an den Rekurrenten erhoben auf Grund von Bilanzen,
die der Rekurrent im Verfahren zur Feststellung der
eidg. Kriegsgewinnsteuer eingereicht hatte und aus de-
nen sich ohne weiteres ergab, dass derselbe in den letz-
ten Jahren sein Vermögen und Einkommen für die
kantonale Steuer unrichtig angegeben hatte und dass
die auf Grund der Selbsttaxationen erfolgten Einschät-
zungen ungenügende waren. Dass in diesem Sinne
eine Steuerhinterziehung tatsächlich vorlag, wird denn
auch gar nicht bestritten. Wohl aber macht der Re-
kurrent geltend, es habe das Material zur Erhebung der
eidg. Kriegsgewinnsteuer nicht verwendet werden dürfen,
um eine Steuerhinterziehung festzustellen. Das wird
aus Art. 32 des Bundesbeschlusses über die Kriegs-
steuer gefolgert, aus dem in der Tat geschlossen wer-
den kann, dass auf Grund der Erhebung und Ent-
richtung der eidg. Kriegssteuer eine kantonale Nach-
steuer nicht auferlegt werden dürfe. Allein im Bundes-
ratsbeschluss über die Kriegsgewinnsteuer ist eine ähn-
liche Bestimmung nicht enthalten. Und es kann keines-
wegs als willkürlich bezeichnet werden, wenn der
Regierungsrat daraus den S.chluss ~ieht, dass jene Be-
stimmung im Bundesbeschluss über die Kriegssteuer
für die Kriegsgewinnsteuer nicht gelte~ zumal da sich
dieselbe als durchaus singuläre darstellt. Auch die in
Art. 14 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegs-
gewinnsteuer den Beamten des Bundes und der Kantone
auferlegte Schweigepflicht hinderte
die
kantonalen
Steuerbehörden nicht. von dem ihnen amtlich zu Ge-
bote stehenden Material für ihre Zwecke Gebrauch
zu machen. Wenn aber so auf einwandfreie Art fe~t
gestellt war, dass Steuern hinterzogen worden waren.
so durfte auch mit Bezug auf die Höhe der Nach-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 52.
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steuer zunächst auf
die
unverdächtigen
Angaben
des Rekurrenten bei der Erhebung der Kriegsgewinn-
steuer abgestellt und dem Rekurrenten überlassen
werden, die Unrichtigkeit der Taxation darzutun, wo-
rauf er denn auch selber eingetreten ist. Es liegt darin
nicht sowohl die Überbindung eines Beweises für die
Unrichtigkeit der Nachsteuerforderung als die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs über diese Forderung,
durch Zulassung eines Gegenbeweises gegenüber einer
vorderhand hinreichend bewiesenen Tatsache. So ist
denn auch gegen die Art, wie die Höhe der Nachsteuer
fe;;tgesetzt wurde, vom Standpunkt des Art. 4 BV aus
nichts einzuwenden. Im Falle Vögeli lagen die Ver-
hältnisse anders, indem dort die· Festsetzung der Nach-
steuer auf einer Denunziation und auf blossen Ver-
mutungen beruhte. Auch das subjektive Erfordernis
der Steuerhinterziehung durfte im vorliegenden Falle
ohne Willkür als vorhanden angenommen werden,
indem es durchaus unwahrscheinlich ist, dass der Re-
kurrent wegen eines Irrtums über die Berechtigung
zum Abzug der Kriegsgewinnsteuer seine Selbsttaxa-
tionen in dem Masse gekürzt habe, wie es geschehen
ist. Da es sich. hiebei um eine offensichtliche Ausrede
handelte, brauchte der Regierungsrat sich nicht be-
stmders mit dieser Einwendung zu befassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.