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47_I_388

BGE 47 I 388

Bundesgericht (BGE) · 1919-07-02 · Deutsch CH
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388

Staatsrecht.

52. t1rteU Tom 9. Dezember 19a1

i. S. Sancloz gegen Solothurn.

Kantonale· Nachsteuerauflage auf Grund der Ergebnisse

der eidgenössischen Kriegsgewinnbesteuerung unter Vor-

behalt des Gegenbeweises in Beziehung auf die Höhe der

Taxation. Keine \Villkür.

A. -

Am 2. Juli 1919 teilte das Finanzdepartement

des Kantons Solothurn dem Fabrikanten Tell Henri

Sandoz daselbst mit, es habe in Erfahrung gebracht,

dass er in den letzten Jahren sein Vermögen und Ein-

kommen dem Staate gegenüber nicht vollständig ver-

steuert habe, gemäss § 41 des Staatssteuergesetzes

seien daher für die in den letzten fünf Jahren hinter-

haltenen Steuern die .gesetzlichen Nachzahlungen zu

leisten. Es wurde eine ausführliche Nachsteuerberech-

nung beigefügt, die einen Betrag von 19,048 Fr. auf-

wies, den fünffachen Betrag der hinterzogenen Steuer.

Dem Sandoz wurde eine Frist gesetzt, um eine allfäl-·

lige Einsprache einzureichen. In einer Eingabe vom

8. August 1919 bestritt Sandoz zunächst dem Kan-

ton grundsätzlich des Recht, die Akten der eidgenös-

sischen Steuerverwaltung als Grundlage für eine kan-

tonale Nachsteuer beizuziehen; das stehe im Wider-

spruch mit Art. 32 des Bundesbeschlusses betreffend

die eidg. Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915, der unter

der Randbemerkung « Wirku'ng auf kantonale Steuern»

sage: « Die Entrichtung der Kriegssteuer bildet kein

rechtliches Präjudiz für bisherige oder künftige Steuer-

leistungen in den Kantonen. » Danach habe das Material

der eidg. Kriegssteuerverwaltung nicht zur Grundlage

für eine kantonale Nachsteuerforderung benutzt wer-

den dürfen. Wenn auch der Bundesratsbeschluss vom

18. September 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinn-

steuer die Bestimmung des Art. 32 des Bundesbeschlus-

ses vom 22. Dezember 1915 nicht ausdrücklich wieder-

hole, so sei doch sicher, dass er mit der letzteren Be-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

stimmung nicht in Widerspruch habe treten wollen,

wie dies denn auch die allgemeine Auffassung gewe-

sen sei. Eventuell wurde die Höhe der Taxationen des

Vermögens und des Einkommens in der Nachsteuer-

rechnung in verschiedener Beziehung angefochten. Über

den letzteren Punkt fanden Verhandlungen zwischen

dem Finanzdepartement und dem Vertreter des San-

doz statt. Die vom Finanzdepartement verlangte Vor-

lage der Geschäftsbücher wurde verweigert. Auf Grund

einer Besprechung des Adjunkten des Steuersekreta-

riats mit dem Vertreter des Sandoz und des dem Finanz-

departement zur Verfügung gestellten Materials wurde

dann am 19. April 1921 die Nachsteuertaxation in ver-

schiedenen Punkten abgeändert, sodass sich die Steuer-

nachforderung auf 15,575 Fr. 25 Cts. ermässigte. In einer

neuen Einsprache machte Sandoz wiederum geltend,

dass die Nachsteuerforderung widerrechtlich sei, weil

dafür das Material der eidg. Kriegssteuerverwaltung

nicht habe verwendet werden dürfen, wofür auch auf

Art. 14 des Beschlusses betreffend die Kriegsgewinn-

steuer (Schweigepflicht der Beamten) verwiesen wurde.

Der Regierungsrat von Solothurn setzte mit Beschluss

vom 18. Juni 1921 die von Sandoz zu bezahlende Nach-

steuer auf den mit der zweiten Rechnung des Finanz-

departements verlangten Betrag fest. Zu dessen Ein-

sprache äusserte er sich folgendermassen : Die Angabe

der Quelle, aus der das Finanzdepartement seine Kenntnis

von der unvollständigen Versteuerung geschöpft habe,

werde abgelehnt. Art. 32 des Bundesbeschlusses vom

22. Dezember 1915 betr. die eidg. Kriegssteuer komme

nicht in Frage, da bei der Feststellung der N achsteuer-

pflicht keine Angaben verwendet worden seien, die

aus den Einschätzungsakten für die eidg. Kriegssteuer

ersichtlich gewesen wären; dieses Material sei von den

kantonalen Behörden als nicht existierend betrachtet

worden. Der Bundesratsbeschluss vom 18. Septem-

ber 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinnsteuer ent-

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Staatsrecht.

halte eine ähnliche Bestimmung nicht. Es stehe somit

nichts entgegen, dass auf Grund von Kriegsgewinn-

steuerabrechnungen oder -Einschätzungen kantonale

• Nachsteuern bezogen würden. Die in Art. 14 jenes

Bundesratsbeschlusses aufgestellte Schweigepflicht der

Steuerbeamten bestehe nicht gegenüber den Kantonen,

die an der Kriegsgewinnsteuer beteiligt seien und bei

deren Erhebung mitzuwirken hätten. Die Taxation

sei auf Grund eines selbständigen Verfahrens erfolgt,

wie dies immer geübt werde, sie sei auch nicht mehr

bestritten.

E. -

Gegen 9iese Nachsteuerauflage hat sich San-

doz rechtzeitig beim Bundesgericht beschwert. Sie sei,

wird geltend gemacht, ohne rechtlich zulässige Begrün-

dung erfolgt, indem man einfach dem Rekurrenten,

offenbar unter rechtswidriger Verwertung der Ergeb-

nisse einer Bundessteuer, eine Nachsteuertaxation vor-

gelegt und ihm den Gegenbeweis überlassen habe, was

gegen . Art. 4 BV verstosse. Die Ergebnisse der Kriegs-·

gewinnsteuer hätten, wie in der Einsprache an das

kantonale Finanzdepartement ausgeführt worden sei,

nicht verwendet werden dürfen. Unrichtig sei, dass

die Taxation materiell nicht mehr bestritten gewesen

sei; daraus, dass sich der Rekurrent auf Verhandlungen

eingelassen habe, könne eine· Anerkennung nicht ge-

folgert werden. Der angefochtene Beschluss sei auch

insofern willkürlich, als die' fünffache Nachsteuer ge-

fordert werde. Der· Rekurrent habe geltend gemacht,

er sei deshalb mit der Einkommenseinschätzung vor-

sichtig gewesen, weil er der Meinung gewesen sei, die

Kriegsgewinnsteuer abziehen zu dürfen. Das sei in

keiner Weise gewürdigt worden. Die Auferlegung einer

mehrfachen Nachsteuer stelle sich als Strafe dar, für

die eine Schuld die Voraussetzung sei. Deshalb sei die

Sache jedenfalls aus diesem Grunde an den Regierungs-

rat zurückzuweisen. Im allgemeinen wird auf den

bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Vögeli gegen

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

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Solothurn, vom 5. März 1921 (AS 47 I S. 18) verwie-

sen; es lägen hier die gleichen Voraussetzungen zur

Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vor.

C. -

Der Regierungsrat von So]othurn trägt in der

Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an.

Er bringt an, bei Prüfung der Abrechnungen der eidg.

Kriegsgewinnsteuer habe sich ergeben, dass Sandoz

sein Vermögen und Einkommen dem Kantone gegen-

über nicht vollständig versteuert habe. Bei den Kriegs-

gewinnsteuerakten lägen Rechnungsabschlüsse des Re-

kurrenten, auf Grund deren die Nachsteuerforderung

er}lOben worden sei. Sandoz sei darüber angehört, und

auf Grund der Verhandlungen mit seinem Vertreter

sei die Forderung auf den in der zweiten Rechnung

festgesetzten Betrag ermässigt worden, worüber dann

nähere Angaben gemacht werden. Die Beiziehung der

Ergebnisse und Akten der Kriegsgewinnsteuer sei nicht

bundesrechtswidrig, und das beobachtete Verfahren

verstosse nicht gegen Art. 4 BV. Die Verhältnisse lägen

anders als im Falle Vögeli. Dem Rekurrenten sei der

Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der N achsteuertaxa-

tion eingeräumt worden. Darin liege nichts rechts-

widriges, nachdem die Steuerhinterhaltung auf Grund

amtlicher Erhebungen festgestellt worden sei. Es werde

nicht behauptet, dass die Taxation unrichtig sei. Der

Rekurrent habe in dieser Beziehung alle Gelegenheit

gehabt, seine Rechte zu wahren. Die Meinung ~des

Rekurrenten, er habe die Kriegsgewinn steuer vom

Einkommen abziehen dürfen, sei ein haltloser Vor-

wand. Nach solothurnischem Steuerrecht könnten die

Steuern vom Bruttoeinkommen nicht abgezogen wer-

den. Das gelte auch für die Nachsteuer.

Die Replik hält daran fest, dass die Nachsteuer-

auflage auf rechtswidriger Grundlage beruhe und dass

dem Rekurrenten der Beweis für die Unrichtigkeit

auferlegt worden sei, was mit § 41 des Staatssteuer-

gesetzes in Widerspruch stehe.

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Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Wie der Regierungsrat in der Antwort berichtet,

hat das Finanzdepartement seine Nachsteuerforderung

an den Rekurrenten erhoben auf Grund von Bilanzen,

die der Rekurrent im Verfahren zur Feststellung der

eidg. Kriegsgewinnsteuer eingereicht hatte und aus de-

nen sich ohne weiteres ergab, dass derselbe in den letz-

ten Jahren sein Vermögen und Einkommen für die

kantonale Steuer unrichtig angegeben hatte und dass

die auf Grund der Selbsttaxationen erfolgten Einschät-

zungen ungenügende waren. Dass in diesem Sinne

eine Steuerhinterziehung tatsächlich vorlag, wird denn

auch gar nicht bestritten. Wohl aber macht der Re-

kurrent geltend, es habe das Material zur Erhebung der

eidg. Kriegsgewinnsteuer nicht verwendet werden dürfen,

um eine Steuerhinterziehung festzustellen. Das wird

aus Art. 32 des Bundesbeschlusses über die Kriegs-

steuer gefolgert, aus dem in der Tat geschlossen wer-

den kann, dass auf Grund der Erhebung und Ent-

richtung der eidg. Kriegssteuer eine kantonale Nach-

steuer nicht auferlegt werden dürfe. Allein im Bundes-

ratsbeschluss über die Kriegsgewinnsteuer ist eine ähn-

liche Bestimmung nicht enthalten. Und es kann keines-

wegs als willkürlich bezeichnet werden, wenn der

Regierungsrat daraus den S.chluss ~ieht, dass jene Be-

stimmung im Bundesbeschluss über die Kriegssteuer

für die Kriegsgewinnsteuer nicht gelte~ zumal da sich

dieselbe als durchaus singuläre darstellt. Auch die in

Art. 14 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegs-

gewinnsteuer den Beamten des Bundes und der Kantone

auferlegte Schweigepflicht hinderte

die

kantonalen

Steuerbehörden nicht. von dem ihnen amtlich zu Ge-

bote stehenden Material für ihre Zwecke Gebrauch

zu machen. Wenn aber so auf einwandfreie Art fe~t­

gestellt war, dass Steuern hinterzogen worden waren.

so durfte auch mit Bezug auf die Höhe der Nach-

Gleichheit vor dem Gesetz. No 52.

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steuer zunächst auf

die

unverdächtigen

Angaben

des Rekurrenten bei der Erhebung der Kriegsgewinn-

steuer abgestellt und dem Rekurrenten überlassen

werden, die Unrichtigkeit der Taxation darzutun, wo-

rauf er denn auch selber eingetreten ist. Es liegt darin

nicht sowohl die Überbindung eines Beweises für die

Unrichtigkeit der Nachsteuerforderung als die Ge-

währung des rechtlichen Gehörs über diese Forderung,

durch Zulassung eines Gegenbeweises gegenüber einer

vorderhand hinreichend bewiesenen Tatsache. So ist

denn auch gegen die Art, wie die Höhe der Nachsteuer

fe;;tgesetzt wurde, vom Standpunkt des Art. 4 BV aus

nichts einzuwenden. Im Falle Vögeli lagen die Ver-

hältnisse anders, indem dort die· Festsetzung der Nach-

steuer auf einer Denunziation und auf blossen Ver-

mutungen beruhte. Auch das subjektive Erfordernis

der Steuerhinterziehung durfte im vorliegenden Falle

ohne Willkür als vorhanden angenommen werden,

indem es durchaus unwahrscheinlich ist, dass der Re-

kurrent wegen eines Irrtums über die Berechtigung

zum Abzug der Kriegsgewinnsteuer seine Selbsttaxa-

tionen in dem Masse gekürzt habe, wie es geschehen

ist. Da es sich. hiebei um eine offensichtliche Ausrede

handelte, brauchte der Regierungsrat sich nicht be-

stmders mit dieser Einwendung zu befassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.