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Staatsrecnt.
II. HANDELS· UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
53. tTrteil vom 2. Dezember 1921
i. S. Genossenschaftsapotheke Zürich gegen Zürich.
Auf eine Verfassungsbestimmung, die die Förderung des Ge-
nossenschaftswesens vorschreibt, lässt sich eine staats-
rechtliche Beschwerde nicht stützen. -
Bedeutung des
Art. 33 Abs. 1 BV. -
Nach Art. 31 und 33·BV zulässige
Beschränkung der Ausübung des Apothekergewerbes. Gegen
eine kantonale Bestimmung, wonach in der Regel nur
diplomierten Apothekern die Bewilligung zum Betriebe
einer Apotheke erteilt wird und somit eine Genossenschaft
nicht Inhaberin einer Apotheke sein kann, lässt sich vom
Standpunkt der Handels- und Gewerbefreiheit nichts ein-
wenden. -
Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn einer
Genossenschaft der Betrieb einer Apotheke gestattet wird,
einer andern aber einige Jahre später nicht mehr?
A. -
Das zürcherische Gesetz betreffend das Medi-
zinalwesen vom 2. Oktober 1854 hat für die Ausübung
des Apothekerberufes u. a. folgende Bestimmungen auf-
gestellt: « § 21. Jede öffentliche Apotheke muss un-
ter der Leitung eines pate~tierten Apothekers stehen.
Befindet sich dieser nur in der Stellung eines Verwal-
ters (Provisors) der Apotheke, so hartet der Eigen-
tümer für allfälligen Schaden, der aus der Geschäfts-
führung desselben entsteht.» «§ 22. Für Errichtung
und Bewerbung einer öffentlichen Apotheke ist eine
vom Regierungsrate zu erteilende Konzession erfor-
derlich. » « § 24. Die Konzession wird.... für die Dauer
von zwanzig Jahren erteilt.» « § 25. Für die ..... KOll-
zession wird an den Staat eine Gebühr von 300 Fr.
bis 700 Fr. entrichtet.» « § 26. Die Konzession kann
nur an patentierte Apotheker erteilt werden, sowie
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.
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eine Veräusserung derselben auch nur an solche st~tt
finden darf. Einzig für den Fall von Vererbung, so-
wie bei einem Auffallszuge kann sie auch an Personen
übergehen, die zur Ausübung des Apothekerberufes
nicht berechtigt sind..... Überdies kann in diesen
Fällen auch eine Verlängerung der Konzession, wenn
dieselbe innerhalb der nächsten zehn Jahre vom Tode
des Apothekers, beziehungsweise vom Zeitpunkte des
Konkurses an gerechnet, erlöschen sollte, stattfinden,
jedoch nur so weit, als dadurch der erwähnte Zeit-
raum von zehn Jahren nicht überschritten wird.»
rUnter dem Namen «Genossenschaftsapotheke Zürich»
hat sich in Zürich im Jahre 1921 eine Genossenschaft
gebildet, die nach Art. 2 der Statuten den Zweck
hat, «ihren Mitgliedern. ferner denjenigen von Kra~
kenkassen und anderen Genossenschaften und VereI-
nen' sowie für ein weiteres Publikum Heilmittel in
bester Qualität bei möglichst billigen Preisen zu be-
schaffen.» Diese Genossenschaft ersuchte im April
1921 den Regierungsrat des Kantons Zürich um die
« Konzession» für den Betrieb einer öffentlichen Apo-
theke an der Langstrasse in Zürich. Sie erklärte dabei,
dass diese unter der Leitung des patentierten Apo-
thekers Theodor Müller stehen werde. Der Regierungs-
r~t wies das Gesuch am 11. Juni 1921 mit folgender
Begründung ab: (Das Gesetz (hetr. das Medizinal-
wesen) unterscheidet genau zwischen Konzessionsbe-
rechtigten und den Personen, die zur L~itung e.iner
Apotheke berechtigt sind. Hält man dIese belden
Kategorien scharf aneinander, so ergibt sich au: dem
klaren Wortlaut des § 26, in welchem der KreIS der
Konzessionsberechtigten erschöpfend umschrieben ist,
dass Konzessionen nur an natürliche Personen, die
patentierte Apotheker sind,
erteilt werden können.
An andere natürliche oder an juristische Personen
kann eine Konzession einzig im Falle der Vererbung
oder als Gläubiger im Falle eines Konkurses erteilt
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Staatsrecht.
werden.» Die ({ Konzession» zum Betrieb der in Frage
stehenden Apotheke wurde dagegen durch Beschluss
vom 16. Juni 1921 dem TlIeodor Müller persönlich er-
teilt.
E. -
Gegen den Entscheid vom 11. Juni hat die
Genossenschaftsapotheke Zürich am 5. August 1921
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag. er sei aufzuheben und der
Regierungsrat zur Erteilung der verlangten « Kon-
zession» anzuhalten.
Die Rekurrentin macht geltend: Art. 23 der zürch.
KV bestimme:' « Der Staat fördert und erleichtert
die Entwicklung des auf Selbsthilfe beruhenden Ge-
nossenschaftswesens.»
Hiemit sei der angefochtene
Entscheid unvereinbar:
Nach den Übergangsbestim-
mungen zur Verfassung komme der genannte Artikel
allerdings erst nach Erlass der zu seiner Ausführung
erforderlichen Gesetze zur Anwendung. Das beziehe sich
aber nur auf den zweiten Satz des Art. 23 KV, der
gesetzliche Vorschriften zum Schutze der Arbeiter vor-
sehe. Sodann stehe der angefochtene Entscheid mit der
eidgenössischen und kantonalen Garantie der Gewerbe-
freiheit im Widerspruch. Art. 21 der zürch. KV lasse
bloss solche gesetzlichen oder polizeilichen Beschrän-
kungen der Gewerbeausübung zu, die das öffentliche
Wohl erfordere. Das Medizinalgesetz enthalte aber
eine Reihe von Vorschriften, die über das zulässige
Mass einer solchen Beschränkung hin"ausgingen. Dazu
gehöre insbesondere die Bestimmung, dass der Besitzer
einer Apotheke auch deren verantwortlicher Leiter sein
müsse. Die §§ 21 bis 27 des Medizinalgesetzes könn-
ten zudem im allgemeinen vor den Art. 31 und 33 BV
nicht standhalten. Das Konzessionssystem habe nur
solange einen Sinn gehabt, als es nach § 23 des Medi-
zinalgesetzes zulässig gewesen sei, die Ausübung des
Apothekergewerbes von einem Bedürfnis abhängig zu
machen, also bis zum Inkrafttreten des Art. 31 BV.
Handels- und Gewerbefreiheit. No 53.
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Vom Gesichtspunkt des öffentlichen Wohles aus erscheine
es als ßenügend, wenn der Inhaber einer Apotheke
nachweI~e, dass diese von einem diplomierten Apothe-
ker geleItet werde und geeignete Räumlichkeiten vor-
handen seien. Werde mehr verlangt, so liege eine Ver-
letzung der Garantie der Gewerbefreiheit vor. Speziell
Art. 33 BV kenne eine Erteilung von « Konzessionen »
~berhaupt nicht, und § 26 des MedizinaIgesetzes sei
Jedenfalls soweit verfassungswidrig, als er vorschreibe,
dass Personen, die kein Apothekerdiplom hätten, nur
ausnahmsweise eine « Konzession»
gewährt werden
dörfe. Der Regierungsrat habe am 7. Mai 1909 bei we-
se~tlich gleic~er Sachlage der Genossenschaftsapotheke
Wmterthur dIe « Konzession » erteilt und sie im Jahre
1.917 vorbe~altlos auf 20 Jahre erneuert. Daraus ergebe
SIc.h, .dass Im vorliegenden Fall auch die Rechtsgleich-
h~It 1m engem Sinne verletzt sei. Endlich liege darin
eme Rechtsverweigerung, dass der Regierungsrat in
der Begründung" seines Entscheides über den Hinweis
der Rekurrentin auf die Bundesverfassung und die Ge-
llossenschaftsapotheke Winterthur stillschweigend hin-
weggegangen sei.
C. - Der Regierungsrat hat Abweisung d~r Beschwerde
b~antragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-
nehmen: «...... Der Behauptung, dass der Art. 23 KV
verletzt sei, ist entgegenzuhalten., dass Wortlaut und
Sinn des Art. 23 sofort erkennen lassen, dass dieser
n,nr die Bedeutung eines ProgranIIDpunktes besitzt,
emer Mahnung und Wegleitung an die zukünftige Ge-
setzgebung, uud dass schon Ziffer 1 der Übergangs-
bestimmungen, wonach Art. 23 erst nach Erlass des
zu seiner Ausführung erforderlichen Gesetzes -
das
aber bis heute nie erlassen wurde -
zur Anwendung
kommt, ihn jeder weiterreichenden oder gar gesetz-
aufhebenden Bedeutung beraubt... Es dürfte keinem
Zweifel unterliegen, dass wir es bei den Apothekern
mit einem Berufe zu tun haben, der für Gesundheit
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Staatsrecht.
und Leben der Bürger ausserordentlich wichtig ist und
von dessen Angehörigen daher ein hoher Grad von Sorg-
falt und Pflichttreue in der Ausübung des Berufes ver-
langt werden muss. Der Apothekerberuf ist zwar heute
nicht mehr Staatsdienst; er ist aber doch sogenanntes
« munus publicum», und es ist mit Recht der Apo-
theker selbst von ORELLI (<< Die Stellung der Pharmacie
zur Bundesverfassung, Artikel 31», Seite 13) a s « ein
dem öffentlichen Bedürfnis und Wohl dienendes Glied
des
Sanitätswesens»
bezeichnet worden. Vergegen-
wärtigt man sich diese besondere Stellung des Apo-
thekerberufes mit drückenden Einschränkungen einer-
seits und weitgehenden Privilegien andererseits (z. B.
Alleinverkauf von Medikamenten und Giften), erwei-
sen sich polizeiliche _Einschränkungen aus Gründen
der öffentlichen Gesundheit als durchaus notwendig.
Vergegenwärtigt man sich weiter, dass wir es hier in
erster Linie mit einem wissenschaftlichen Beruf zu tun
haben und dass nur wissenschaftlich genügend vor-
gebildete Leute mit gefestigtem Charakter volle Ge-
währ für die Ausübung dieses ausserordentlich ver-
antwortungsvollen Berufes zu bieten vermögen, er-
scheint es als im öffentlichen Wohle liegend, dass durch
das Mittel der Konzession über den Fähigkeitsaus-
weis hinaus persönliche Garantien geschaffen werden
können. So erscheint es w~nschenswert, dass die Kon-
zession nur dem leitungsberechtigten Apotheker selbst er-
teilt wird - und nicht einer Genossenschaft, die dann dem
Publikum irgendwelche Apotheker präsentieren kann,
_ ja sogar, dass Apo,theker und Eigentümer der Apo-
theke identisch sind. Denn gerade im Apothekerberufe
lässt sich die wissenschaftliche Seite nicht so reinlich
von der wirtschaftlichen Seite trennen, wie dies die
Rekursschrift
behauptet, und es kommt der Apothe-
ker sehr leicht -
z. B. beim Verkauf gewinnbrin-
gender Gifte wie Morphium und Kokain! -
in Ver-
suchung, das wissenschaftliche Gewissen zu Gunsten
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.
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eines möglichst grossen Geschäftsgewinnes zurückzu-
drängen. Sind nun aber Apotheker und Eigentümer
verschiedene Personen und befindet sich der lei-
tungsberechtigte Apotheker etwa gar in starker Ab-
hängigkeit vom Eigentümer, besteht die Gefahr, dass
der Eigentümer in Bezug auf den Betrieb der Apotheke
dem Apotheker Weisungen erteilt, die mit dessen wis-
senschaftlichem Gewissen unvereinbar sind, aber in-
folge starker ökonomischer Abhängigkeit ausgeführt
werden. Bestehen somit bereits grosse Bedenken, ob
es wirklich gerechtfertigt war, dem Apotheker Theo-
dtu Müller eine Konzession zu erteilen, so kann doch
keine Rede davon sein, dass das Erfordernis einer Kon-
zession Art. 31 oder 33 der Bundesverfassung oder
den entsprechenden Artikel der zürcherischen Verfas-
sung verletze und dass die Beschränkung der Konzes-
sionsberechtigung in § 26 sich nicht durch Erwägungen
gesundheitspolizeilicher Natur
rechtfertigen
lasse ....
Die Staatsanwaltschaft legt (in einem dem Bundes-
gericht vorgelegten Gutachten) dar, dass der Ent-
scheid vom 7. Mai 1909 mit dem klaren Wortlaut des
§ 26 in offenbarem Widerspruch stand und dass man
nach steter bundesgerichtlicher Praxis nicht gegen Art. 4
der Bundesverfassung verstösst, wenn die Abweichung
von der bisherigen Praxis aus sachlichen Gründen er-
folgt ..... »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der erste Satz des Art. 23 KV ist eine blosse
Programmbestimmung, womit sich der Staat selbst im
allgemeinen Interesse eine bestimmte Aufgabe stellt.
Er hat nicht den Zweck, konkrete Rechtsverhältnisse
zum Schutz- von Einzelinteressen zuordnen; das ist
vielmehr einem zu seiner Ausführung erlassenen Ge-
setze vorbehalten. Daher können aus dem erwähnten
Verfassungsgrundsatz keine subjektiven Rechte her-
geleitet werden, deren Verletzung nach Art. 175 Ziff. 3
A8'17 r -
1\12!
-n
400
Staatsrecht.
OG zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt (vgl.
AS 27 I S. 492 ff.; 35 I S. 387). Die Berufung der Re-
kurrentin auf Art. 23 KV geht daher fehl
2. -
Der Betrieb einer Apotheke stellt sich als ein
unter dem Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit
(Art. 31 BV, 21 KV) stehendes Handels- und Fabrika-
tionsgewerbe dar, bildet aber zum Teil auch die Aus-
übung einer wissenschaftlichen Berufsart und steht
insoweit im Herrschaftsbereich des Art. 33 BV (SALIS,
Bundesrecht II NI'. 846 und 847; BBl 1903 V S. 287;
AS 42 I S. 280; 43 I S. 37). Allein es ist nicht einzu-
sehen, wieso dies.e Verfassungsbestimmung. die in Abs. 1
den Kantonen das Recht einräumt, die Ausübung der
wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweis der
Befähigung abhängig zu machen, hier verletzt sein
sollte. Wie schon wiederholt ausgesprochen wurde.
bildet Art. 33 BV nicht in dem Sinne eine Ausnahme
von den Regeln des Art. 31, dass danach die Ausübung
einer wissenschaftlichen Berufsart ausschliesslich nur
von einem Befähigungsausweis abhängig gemacht wer-
den dürfte. Er enthält in Absatz 1, der hier allein in
Frage kommt, lediglich eine speziell die wissenschaft-
lichen Berufsarten treffende Einschränkung der Ge-
werbefreiheit, indem er den Kantonen das Recht gibt.
die Ausübung solcher Berufsarten an einen Befähi-
gungsausweis zu knüpfen, ohne sie aber damit zu
hindern, eine derartige Berufsausübung noch anders-
wie, auf Grund des Art. 31 litt. e BV, im offentliehen Inte-
resse zu beschränken (vgl. AS 29 I S. 280; 32 I S. 639;
41 I S. 390; 42 I S. 48; 43 I S. 37). Aus Art. 33 BV lässt
sich demnach nicht schliessen,
dass es verfassungs-
widrig sei, wenn der Betrieb einer Apotheke nicht bloss
vom Befähigungsausweis des Leiters, sondern von einer
noch an weitere Voraussetzungen geknüpften Konzes-
sion abhängig gemacht wird. Selbst wenn übrigens in
Art. 33 Abs. 1 BV die Garantie der Ausübung einer
wissenschaftlichen Berufsart für den Inhaber des er_
Handels- und Gewerbefreiheit. :-';0 53.
401
forderlichen Befähigungsausweises läge, so könnte sich
doch die Rekurrentin hierauf nicht berufen, weil sie
selbst das Apothekerdiplom nicht besitzt, und dem von
ihr angestellten diplomierten Apotheker ist das Recht
zur Führung der Apotheke nicht bestritten worden;
dieser hat vielmehr die hiefür erforderliche « Konzes-
sion» erhalten.
3. -
Es kann sich in dieser Beziehung nur fragen, ob
die Verweigerung der Konzession mit der in Art. 31 BV
und 21 KV garantierten Handels- und Gewerbefrei-
heit im Widerspruch stehe. Das ist dann zu verneinen,
w~nn sie sich nach Art. 31 litt. e in Verbindung mit
Art. 33 BV rechtfertigen lässt und nach Art. 21 KV
im Interesse des öffentlichen Wohles liegt.
Die Kantone haben nach den genannten Bestimmungen
der Bundesverfassung zweUellos das Recht, im In-
teresse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit die
Ausübung des Apotherkergewerbes in weitgehendem
Masse zu beschränken; sie können dem Verkauf von
GUten oder gesundheitsgefährdenden Substanzen ge-
wisse Schranken setzen und sind berechtigt, mit Rück-
sicht darauf, dass in einer Apotheke solche Waren
vertrieben, ärztliche Rezepte ausgeführt und sonst
Heilmittel abgegeben werden. an denjenigen, der eine
Apotheke leitet, bestimmte besondere Anforderungen
in Beziehung auf Ausbildung und Moral zu stellen.
Es lässt sich daher vom Standpunkt des Art. 31 BV
nichts dagegen einwenden, dass der Betrieb einer öf-
fentlichen Apotheke im Kanton Zürich von einer Be-
willigung «(Konzession)) abhängig gemacht wird, um
zu verhindern, dass ein solcher Betrieb stattfinde,
bevor sich die Behörden hauptsächlich davon über-
zeugt habe~ dass derjenige, der ihn leitet, die erforder-
liche Berufsausbildung genossen hat (vgl. SALIS, Bundes-
recht II Nr. 849; AS 40 I S. 176; 45 I S. 138). Diese
Regelung steht auch mit Art. 21 KV im Einklang. Der
Ansicht der Rekurrentin. dass das zürch. Medizinal-
402
Staatsrecht.
gesetz das Erfordernis einer « .Konzession» offensi?ht-
lich nur mit Rücksicht auf die In § 23 enthaltene, mcht
mehr zu Recht bestehende Bedürfnisklausel aufgestellt
habe und daher insoweit mit dieser ausser Kraft ge-
treten sei kann nicht beigestimmt werden (vgl. BBl
1903 V S: 287 und AS 40 I S. 182). Die Art, wie die
Gewährung der « Konzession» geregelt ist, lässt zwar
darauf schliessen,
dass dabei die Bedürfnisklausel
mitbestimmend gewirkt habe; aber auch ohne diese
hat das Erfordernis der « Konzession» als einer für den
Betrieb einer Apotheke notwendigen Polizeierlaubnis
seine Berechtigung.
Fraglich erscheint nur, ob die Bestimmung des § 26
des Medizinalgesetzes, dass diese Erlaubnis in der
Regel bloss einem pat-entierten Apotheker erteilt werde,
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesund-
heit liege und daher vor der Garantie der Handels-
und Gewerbefreiheit standhalte. Eine konkrete An-
wendung dieser aus dem Jahre 1854 stammenden Vor-
schrift kann auch heute noch unter Berufung darauf,
dass sie mit der Bundes- oder der Kantonsverfassung
im Widerspruch stehe, angefochten werden.
Da die
« Konzession» die 'Bewilligung zur Berufs-
ausübung in eigenem Namen darstellt, so bezweckt-
die genannte Bestimmung, zu verhindern,
da~, a?-
gesehen von zwei Ausnalupefällen, ~ers~nen, dIe ke~n
Apothekerpatent besitzen oder es, WIe, dl~ Rekurrentm
und überhaupt jede juristische Person, mcht erwerben
können, als Inhaber einer Apotheke auftreten, d. h.
eine solche in ihrem Namen betreiben oder betreiben
lassen. Der Regierungsrat scheint der Ansicht zu sein,
er könnte auch verlangen, dass der sich um eine « Kon-
zession» bewerbende Inhaber einer Apotheke Eigen-
tümer -
ihrer Einrichtung oder der zur Abgabe an das
Publikum bestimmten Waren -
sei; doch hat er dies im
vorliegenden Falle nicht getan, sondern dem Theodor
Müller die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke
Handels- und Gewerbefreiheit. ""
53.
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erteilt, deren Einrichtungen oder Waren der Rekurren-
tin gehören. Es ist daher lediglich zu untersuchen,
ob es sich nach Art. 31 litt. e und 33 BV im Interesse
der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit rechtfertigen
lässt, wenn in der Regel nur ein patentierter Apotheker
als konzessionierter Inhaber einer Apotheke zugelassen
wird. Der Bundesrat hat die Frage im Entscheid i. S,
Jucker gegen Zürich vom 1. Dezember" 1903 (BBI 1903 V
S. 287), wo es sich ebenfalls um die Anwendung des
zürch.- Medizinalgesetzes handelte, bejaht, das Bundes-
gericht hat sie dagegen bisher offen gelassen (vgl. AS
40 I S.181).
Nun lässt sich nicht leugnen, dass beim Apotheker-
gewerbe im Gegensatz zu andern
wissenscha~tlich en
Berufsarten deshalb, weil dessen Ausübung SIch al s
Handels- und Fabrikationsgeschäft darstellt, das ein
entsprechendes Kapital erfordert, unter Umständen
ein schutzwürdiges Bedürfnis danach besteht, dass
sich eine das Betriebskapital liefernde, nicht paten-
tierte Person als Geschäftsinhaber mit einer andern,
die das Apothekerdiplom besitzt, als Angestellten zu-
sammentun kann, und es scheint auf den ersten Blick,
dass bei einem solchen Zusammenwirken das Interesse
d~s Gemeinwesens an der Erhaltung der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit genügend gewahrt sei, wenn
dem mit dem Apothekerdiplom versehenen Angestell-
ten die selbständige Leitung der Apotheke übertragen
ist. Unter d~eser Bedingung wird denn auch vielfach
der Betrieb einer Apotheke nicht patentierten Personen
gestattet (vg1. AS 33 I Nr. 3; 40 I Nr. 21; 45 I Nr. 18),
vom züreh. Medizinalgesetz z. B. den Erben eines ver-
storbenen und den Gläubigern eines in Konkurs gera-
tenen Apothekers, und das Bundesgericht hat in den
beide'h zuletzt genannten Entscheiden -
allerdings
vom Standpunkt des kantonalen Rechtes aus -
sich
selbst in dem Sinne ausgesprochen, dass dem öffentlichen
Interesse an der sachkundigen Führung einer Apotheke
404
Staatsrecht.
Genüge geleistet sei, sobald nur deren Leitung in den
Händen einer patentierten Person liege. Allein die öf-
fentliche Sicherheit und Gesundheit ist beim Betrieb
einer Apotheke in der Regel doch wirksamer geschützt,
wenn diese im Namen einer patentierten Person ge-
führt wird, als wenn nur der leitende Angestellte das
Patent besitzt (vgL AS 33 I S. 24). Ob zwar, wie der
Regierungsrat ausführt, ein solcher Angestellter ver-
möge starker ökonomischer Abhängigkeit von einem
nicht diplomierten Geschäftsinhaber leichter dazu komme,
mit seinem beruflichen Gewissen unvereinbare, ge-
winnbringende .Geschäftshandlungen vorzunehmen, als
derjenige, der als patentierter Apotheker in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, mag zwei·
felhaft sein. Dagegen _ besteht eine nicht unerhebliche
Gefahr, dass der Inhaber einer Apotheke, der kein
Diplom besitzt, sich trotz der Übertragung der Leitung
an eine diplomierte Person in den Betrieb hineinmischt
und zwar auch, soweit er wissenschaftliche Kenntnisse
erfordert, zumal da dieser Betriebsteil sich in der Praxis
vom andern nicht vollständig trennen lässt. Ein diplo-
mierter Apotheker, der in eigenem Namen eine Apo-
theke betreibt, wird regelmässig, auch wenn er nicht
Eigentümer der Einrichtung _ und der Waren ist, eine
unabhängigere Stellung einnehmen als ein solcher,
der im Namen eines andern den Betrieb leitet. Dazu
kommt, dass bei jenem in der Regel das Verantwortlich-
keitsgefühl stärker sein wird, als bei diesem, einmal
deshalb, weil das Geschäft unter seinem Namen geht,
und sodann auch, weil er dem Publikum infolgedessen
unbeschränkt (aus seinen eigenen Handlungen und
denjenigen seiner Angestellten) zivilrechtlieh haftbar
ist und zugleich auf Grund der ihm erteilten Betriebs-
bewilligung dem Staate gegenüber in erster Linte die
öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit
für die poli-
zeilich einwandfreie Führung des ganzen Betriebes
übernommen hat, während ein leitender Angestellter
sowohl zivilrechtlieh als auch öffentlichrechtlich in
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.
405
geringerm Masse verantwortlich erscheint. Dieser Grund
hat mit Rücksicht darauf, dass von der gewissenhaften
Führung einer Apotheke Leben und Gesundheit der
Kunden in erheblichem Masse abhängt, ein bedeuten-
des Gewicht, und zwar auch in einem Fall, wie dem
vorliegenden, wo es sich um die Frage handelt, ob einer
Genossenschaft der Betrieb einer von einem diplomier-
ten Angestellten geleiteten Apotheke zu gestatten sei,
während allerdings eine Gefahr, dass die Organe der
Genossenschaft sich in unzulässiger Weise in den Be-
trieb einer auf ihren Namen geführten Apotheke ein-
mischen, vielleicht in geringerem Mass besteht. Dem-
gemäss lässt sich vom Standpunkt der Handels-
und
Gewerbefreiheit aus nichts dagegen einwenden, dass
der Rekurrentin die Bewilligung zum Betriebe einer
Apotheke nicht erteilt worden ist.
Daraus, dass der Kanton Zürich, wie auch andere
Kantone und Staaten, in gewissen Fällen trotzdem
die Führung einer Apotheke auf den Namen einer nicht
diplomierten Person zulässt, ist nicht zu schliessen,
dass er dem erwähnten gegen eine solche Zulassung
sprechenden Grund keine Bedeutung beimesse; denn
es handelt sich dabei um Ausnahmefälle, bei denen
das Interesse an genügender Wahrung der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit, um eine allzu grosse Schä-
digung der an den Betrieb einer Apotheke geknüpften
Privatinteressen zu vermeiden, vorübergehend für ge-
wisse Zeit einigermassen zurückgedrängt wird. Aller-
dings würde es den modernen Bestrebungen, die darauf
ausgehen, kapitalistische Betriebe mit ihren Chancen
und Risiken genossenschaftlich zu organisieren und
damit die darin produzierten oder umgesetzten Waren
zu möglichst niedrigem Preise zu verkaufen, entspre-
chen, wenn es Genossenschaften, wie der Rekurrentin,
erlaubt würde, Apotheken in ihrem Namen unter der
Leitung einer mit dem erforderlichen Diplom verse-
henen Person zu betreiben.
Es liesse sich
wohl
auch der Standpunkt vertreten, dass ein öffentliches
406
Staatsrecht.
Interesse am Verkauf von Arzneien und andern phar-
mazeutischen Produkten zu billigen Preisen bestehe
und es rechtfertige, zu Gunsten solcher Genossenschaf-
ten von der Regel, dass der Inhaber einer Apotheke
das Diplom selbst besitzen müsse, eine Ausnahme zu
machen. Allein es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes,
wenn es zum Schutze der Handels- und Gewerbefrei-
heit angerufen wird, zu untersuchen, ob das Interesse
an möglichst wirksamer Wahrung der öffentlichen
Sicherheit und Gesundheit unter Umständen zu Gun-
sten anderer öffentlicher Interessen zurücktreten müsse,
und damit je np.ch dem Ergebnis seiner Prüfung diese
Interessen gegenüber jenem zu schützen.
Übrigens
erreicht
die Rekurrentin ihren Zweck
im wesentlichen dadurch, dass dem Theodor Müller
die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke erteilt
worden ist, mag auch der Umstand, dass dieser sie in
eigenem Namen führen muss, das zwischen ihnen be-
stehende Rechtsverhältnis etwas komplizieren.
4. -
Dass der Regierungsrat der Genossenschafts-
apotheke Winterthur seinerzeit die ((Konzession» erteilt
hat, ist allerdings mit dem angefochtenen Entscheid
unvereinbar. Allein es darf angenommen werden, dass
diese Konzessionserteilung au~ einem Rechtsirrtum be-
ruhte, und der Regierungsrat konnte daher, ohne sich
einer Verletzung der Rechtsgleichheit schuldig zu ma-
chen, den früher eingenomnienen, als irrtümlich erkann-
ten Standpunkt wieder aufgeben (vgl. AS 27 I S. 424
u. a. m.). Es ist aber zu erwarten, dass er die der Ge-
nossenschaftsapotheke in Winterthur erteilte Bewilli-
gung nach dem Ablauf der Zeit, für die sie gewährt ist,
nicht mehr erneuern werde, sofern nicht bis dahin
die massgebenden Gesetzesvorschriften eine wesentliche
Anderung erlitten haben sollten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Pressfreiheit. N° 54.
407
HI. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES· PROFESSIONS LIBERALES
Vgl. Nr. 53. -
Voir n° 53.
IV. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
54. l1rteil Tom 21. Oktober 1921
i. S. Wettatein gegen Obergericht Aargau.
Tragweite der im sog. Vorverfahren des aargauischel1 Rechts
in Pressinjuriensachen getroffenen Feststellung, dass der
eingeklagte Artikel für den Kläger objektiv beleidigend
·sei. Keine selbständig, sondern nur in Verbindung mit
einem verurteilenden Enderkenntnisse durch staatsrecht-
liche Beschwerde anfechtbare Verfügung. Voraussetzungen
und Grenzen der aus Art. 55 BV statthaften Kritik des Ver-
haltens bestimmter Personen in der Presse. Blosse mit der
Eigenart der öffentlichen Diskussion zusammenhängende
Ungenauigkeit im Ausdruck oder unzulässige Verallge-
meinerung eines an sich wahren Vorwurfs ?
A. -
In dem am 1. Juli 1913 eröffneten Konkurse
der Spar- und Leihkasse Bremgarten A.-G. war auf
den 24. April 1914 eine Gläubigerversammlung ein-
berufen worden zur Beschlussfassung über einen von
der Konkursverwaltung mit den Verwaltungsräten der
Gesellschaft abgeschlossenen Vergleich, wodurch die