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47_I_394

BGE 47 I 394

Bundesgericht (BGE) · 1921-12-02 · Deutsch CH
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394

Staatsrecnt.

II. HANDELS· UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

53. tTrteil vom 2. Dezember 1921

i. S. Genossenschaftsapotheke Zürich gegen Zürich.

Auf eine Verfassungsbestimmung, die die Förderung des Ge-

nossenschaftswesens vorschreibt, lässt sich eine staats-

rechtliche Beschwerde nicht stützen. -

Bedeutung des

Art. 33 Abs. 1 BV. -

Nach Art. 31 und 33·BV zulässige

Beschränkung der Ausübung des Apothekergewerbes. Gegen

eine kantonale Bestimmung, wonach in der Regel nur

diplomierten Apothekern die Bewilligung zum Betriebe

einer Apotheke erteilt wird und somit eine Genossenschaft

nicht Inhaberin einer Apotheke sein kann, lässt sich vom

Standpunkt der Handels- und Gewerbefreiheit nichts ein-

wenden. -

Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn einer

Genossenschaft der Betrieb einer Apotheke gestattet wird,

einer andern aber einige Jahre später nicht mehr?

A. -

Das zürcherische Gesetz betreffend das Medi-

zinalwesen vom 2. Oktober 1854 hat für die Ausübung

des Apothekerberufes u. a. folgende Bestimmungen auf-

gestellt: « § 21. Jede öffentliche Apotheke muss un-

ter der Leitung eines pate~tierten Apothekers stehen.

Befindet sich dieser nur in der Stellung eines Verwal-

ters (Provisors) der Apotheke, so hartet der Eigen-

tümer für allfälligen Schaden, der aus der Geschäfts-

führung desselben entsteht.» «§ 22. Für Errichtung

und Bewerbung einer öffentlichen Apotheke ist eine

vom Regierungsrate zu erteilende Konzession erfor-

derlich. » « § 24. Die Konzession wird.... für die Dauer

von zwanzig Jahren erteilt.» « § 25. Für die ..... KOll-

zession wird an den Staat eine Gebühr von 300 Fr.

bis 700 Fr. entrichtet.» « § 26. Die Konzession kann

nur an patentierte Apotheker erteilt werden, sowie

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

395

eine Veräusserung derselben auch nur an solche st~tt­

finden darf. Einzig für den Fall von Vererbung, so-

wie bei einem Auffallszuge kann sie auch an Personen

übergehen, die zur Ausübung des Apothekerberufes

nicht berechtigt sind..... Überdies kann in diesen

Fällen auch eine Verlängerung der Konzession, wenn

dieselbe innerhalb der nächsten zehn Jahre vom Tode

des Apothekers, beziehungsweise vom Zeitpunkte des

Konkurses an gerechnet, erlöschen sollte, stattfinden,

jedoch nur so weit, als dadurch der erwähnte Zeit-

raum von zehn Jahren nicht überschritten wird.»

rUnter dem Namen «Genossenschaftsapotheke Zürich»

hat sich in Zürich im Jahre 1921 eine Genossenschaft

gebildet, die nach Art. 2 der Statuten den Zweck

hat, «ihren Mitgliedern. ferner denjenigen von Kra~­

kenkassen und anderen Genossenschaften und VereI-

nen' sowie für ein weiteres Publikum Heilmittel in

bester Qualität bei möglichst billigen Preisen zu be-

schaffen.» Diese Genossenschaft ersuchte im April

1921 den Regierungsrat des Kantons Zürich um die

« Konzession» für den Betrieb einer öffentlichen Apo-

theke an der Langstrasse in Zürich. Sie erklärte dabei,

dass diese unter der Leitung des patentierten Apo-

thekers Theodor Müller stehen werde. Der Regierungs-

r~t wies das Gesuch am 11. Juni 1921 mit folgender

Begründung ab: (Das Gesetz (hetr. das Medizinal-

wesen) unterscheidet genau zwischen Konzessionsbe-

rechtigten und den Personen, die zur L~itung e.iner

Apotheke berechtigt sind. Hält man dIese belden

Kategorien scharf aneinander, so ergibt sich au: dem

klaren Wortlaut des § 26, in welchem der KreIS der

Konzessionsberechtigten erschöpfend umschrieben ist,

dass Konzessionen nur an natürliche Personen, die

patentierte Apotheker sind,

erteilt werden können.

An andere natürliche oder an juristische Personen

kann eine Konzession einzig im Falle der Vererbung

oder als Gläubiger im Falle eines Konkurses erteilt

396

Staatsrecht.

werden.» Die ({ Konzession» zum Betrieb der in Frage

stehenden Apotheke wurde dagegen durch Beschluss

vom 16. Juni 1921 dem TlIeodor Müller persönlich er-

teilt.

E. -

Gegen den Entscheid vom 11. Juni hat die

Genossenschaftsapotheke Zürich am 5. August 1921

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht

ergriffen mit dem Antrag. er sei aufzuheben und der

Regierungsrat zur Erteilung der verlangten « Kon-

zession» anzuhalten.

Die Rekurrentin macht geltend: Art. 23 der zürch.

KV bestimme:' « Der Staat fördert und erleichtert

die Entwicklung des auf Selbsthilfe beruhenden Ge-

nossenschaftswesens.»

Hiemit sei der angefochtene

Entscheid unvereinbar:

Nach den Übergangsbestim-

mungen zur Verfassung komme der genannte Artikel

allerdings erst nach Erlass der zu seiner Ausführung

erforderlichen Gesetze zur Anwendung. Das beziehe sich

aber nur auf den zweiten Satz des Art. 23 KV, der

gesetzliche Vorschriften zum Schutze der Arbeiter vor-

sehe. Sodann stehe der angefochtene Entscheid mit der

eidgenössischen und kantonalen Garantie der Gewerbe-

freiheit im Widerspruch. Art. 21 der zürch. KV lasse

bloss solche gesetzlichen oder polizeilichen Beschrän-

kungen der Gewerbeausübung zu, die das öffentliche

Wohl erfordere. Das Medizinalgesetz enthalte aber

eine Reihe von Vorschriften, die über das zulässige

Mass einer solchen Beschränkung hin"ausgingen. Dazu

gehöre insbesondere die Bestimmung, dass der Besitzer

einer Apotheke auch deren verantwortlicher Leiter sein

müsse. Die §§ 21 bis 27 des Medizinalgesetzes könn-

ten zudem im allgemeinen vor den Art. 31 und 33 BV

nicht standhalten. Das Konzessionssystem habe nur

solange einen Sinn gehabt, als es nach § 23 des Medi-

zinalgesetzes zulässig gewesen sei, die Ausübung des

Apothekergewerbes von einem Bedürfnis abhängig zu

machen, also bis zum Inkrafttreten des Art. 31 BV.

Handels- und Gewerbefreiheit. No 53.

397

Vom Gesichtspunkt des öffentlichen Wohles aus erscheine

es als ßenügend, wenn der Inhaber einer Apotheke

nachweI~e, dass diese von einem diplomierten Apothe-

ker geleItet werde und geeignete Räumlichkeiten vor-

handen seien. Werde mehr verlangt, so liege eine Ver-

letzung der Garantie der Gewerbefreiheit vor. Speziell

Art. 33 BV kenne eine Erteilung von « Konzessionen »

~berhaupt nicht, und § 26 des MedizinaIgesetzes sei

Jedenfalls soweit verfassungswidrig, als er vorschreibe,

dass Personen, die kein Apothekerdiplom hätten, nur

ausnahmsweise eine « Konzession»

gewährt werden

dörfe. Der Regierungsrat habe am 7. Mai 1909 bei we-

se~tlich gleic~er Sachlage der Genossenschaftsapotheke

Wmterthur dIe « Konzession » erteilt und sie im Jahre

1.917 vorbe~altlos auf 20 Jahre erneuert. Daraus ergebe

SIc.h, .dass Im vorliegenden Fall auch die Rechtsgleich-

h~It 1m engem Sinne verletzt sei. Endlich liege darin

eme Rechtsverweigerung, dass der Regierungsrat in

der Begründung" seines Entscheides über den Hinweis

der Rekurrentin auf die Bundesverfassung und die Ge-

llossenschaftsapotheke Winterthur stillschweigend hin-

weggegangen sei.

C. - Der Regierungsrat hat Abweisung d~r Beschwerde

b~antragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-

nehmen: «...... Der Behauptung, dass der Art. 23 KV

verletzt sei, ist entgegenzuhalten., dass Wortlaut und

Sinn des Art. 23 sofort erkennen lassen, dass dieser

n,nr die Bedeutung eines ProgranIIDpunktes besitzt,

emer Mahnung und Wegleitung an die zukünftige Ge-

setzgebung, uud dass schon Ziffer 1 der Übergangs-

bestimmungen, wonach Art. 23 erst nach Erlass des

zu seiner Ausführung erforderlichen Gesetzes -

das

aber bis heute nie erlassen wurde -

zur Anwendung

kommt, ihn jeder weiterreichenden oder gar gesetz-

aufhebenden Bedeutung beraubt... Es dürfte keinem

Zweifel unterliegen, dass wir es bei den Apothekern

mit einem Berufe zu tun haben, der für Gesundheit

398

Staatsrecht.

und Leben der Bürger ausserordentlich wichtig ist und

von dessen Angehörigen daher ein hoher Grad von Sorg-

falt und Pflichttreue in der Ausübung des Berufes ver-

langt werden muss. Der Apothekerberuf ist zwar heute

nicht mehr Staatsdienst; er ist aber doch sogenanntes

« munus publicum», und es ist mit Recht der Apo-

theker selbst von ORELLI (<< Die Stellung der Pharmacie

zur Bundesverfassung, Artikel 31», Seite 13) a s « ein

dem öffentlichen Bedürfnis und Wohl dienendes Glied

des

Sanitätswesens»

bezeichnet worden. Vergegen-

wärtigt man sich diese besondere Stellung des Apo-

thekerberufes mit drückenden Einschränkungen einer-

seits und weitgehenden Privilegien andererseits (z. B.

Alleinverkauf von Medikamenten und Giften), erwei-

sen sich polizeiliche _Einschränkungen aus Gründen

der öffentlichen Gesundheit als durchaus notwendig.

Vergegenwärtigt man sich weiter, dass wir es hier in

erster Linie mit einem wissenschaftlichen Beruf zu tun

haben und dass nur wissenschaftlich genügend vor-

gebildete Leute mit gefestigtem Charakter volle Ge-

währ für die Ausübung dieses ausserordentlich ver-

antwortungsvollen Berufes zu bieten vermögen, er-

scheint es als im öffentlichen Wohle liegend, dass durch

das Mittel der Konzession über den Fähigkeitsaus-

weis hinaus persönliche Garantien geschaffen werden

können. So erscheint es w~nschenswert, dass die Kon-

zession nur dem leitungsberechtigten Apotheker selbst er-

teilt wird - und nicht einer Genossenschaft, die dann dem

Publikum irgendwelche Apotheker präsentieren kann,

_ ja sogar, dass Apo,theker und Eigentümer der Apo-

theke identisch sind. Denn gerade im Apothekerberufe

lässt sich die wissenschaftliche Seite nicht so reinlich

von der wirtschaftlichen Seite trennen, wie dies die

Rekursschrift

behauptet, und es kommt der Apothe-

ker sehr leicht -

z. B. beim Verkauf gewinnbrin-

gender Gifte wie Morphium und Kokain! -

in Ver-

suchung, das wissenschaftliche Gewissen zu Gunsten

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

399

eines möglichst grossen Geschäftsgewinnes zurückzu-

drängen. Sind nun aber Apotheker und Eigentümer

verschiedene Personen und befindet sich der lei-

tungsberechtigte Apotheker etwa gar in starker Ab-

hängigkeit vom Eigentümer, besteht die Gefahr, dass

der Eigentümer in Bezug auf den Betrieb der Apotheke

dem Apotheker Weisungen erteilt, die mit dessen wis-

senschaftlichem Gewissen unvereinbar sind, aber in-

folge starker ökonomischer Abhängigkeit ausgeführt

werden. Bestehen somit bereits grosse Bedenken, ob

es wirklich gerechtfertigt war, dem Apotheker Theo-

dtu Müller eine Konzession zu erteilen, so kann doch

keine Rede davon sein, dass das Erfordernis einer Kon-

zession Art. 31 oder 33 der Bundesverfassung oder

den entsprechenden Artikel der zürcherischen Verfas-

sung verletze und dass die Beschränkung der Konzes-

sionsberechtigung in § 26 sich nicht durch Erwägungen

gesundheitspolizeilicher Natur

rechtfertigen

lasse ....

Die Staatsanwaltschaft legt (in einem dem Bundes-

gericht vorgelegten Gutachten) dar, dass der Ent-

scheid vom 7. Mai 1909 mit dem klaren Wortlaut des

§ 26 in offenbarem Widerspruch stand und dass man

nach steter bundesgerichtlicher Praxis nicht gegen Art. 4

der Bundesverfassung verstösst, wenn die Abweichung

von der bisherigen Praxis aus sachlichen Gründen er-

folgt ..... »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der erste Satz des Art. 23 KV ist eine blosse

Programmbestimmung, womit sich der Staat selbst im

allgemeinen Interesse eine bestimmte Aufgabe stellt.

Er hat nicht den Zweck, konkrete Rechtsverhältnisse

zum Schutz- von Einzelinteressen zuordnen; das ist

vielmehr einem zu seiner Ausführung erlassenen Ge-

setze vorbehalten. Daher können aus dem erwähnten

Verfassungsgrundsatz keine subjektiven Rechte her-

geleitet werden, deren Verletzung nach Art. 175 Ziff. 3

A8'17 r -

1\12!

-n

400

Staatsrecht.

OG zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt (vgl.

AS 27 I S. 492 ff.; 35 I S. 387). Die Berufung der Re-

kurrentin auf Art. 23 KV geht daher fehl

2. -

Der Betrieb einer Apotheke stellt sich als ein

unter dem Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit

(Art. 31 BV, 21 KV) stehendes Handels- und Fabrika-

tionsgewerbe dar, bildet aber zum Teil auch die Aus-

übung einer wissenschaftlichen Berufsart und steht

insoweit im Herrschaftsbereich des Art. 33 BV (SALIS,

Bundesrecht II NI'. 846 und 847; BBl 1903 V S. 287;

AS 42 I S. 280; 43 I S. 37). Allein es ist nicht einzu-

sehen, wieso dies.e Verfassungsbestimmung. die in Abs. 1

den Kantonen das Recht einräumt, die Ausübung der

wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweis der

Befähigung abhängig zu machen, hier verletzt sein

sollte. Wie schon wiederholt ausgesprochen wurde.

bildet Art. 33 BV nicht in dem Sinne eine Ausnahme

von den Regeln des Art. 31, dass danach die Ausübung

einer wissenschaftlichen Berufsart ausschliesslich nur

von einem Befähigungsausweis abhängig gemacht wer-

den dürfte. Er enthält in Absatz 1, der hier allein in

Frage kommt, lediglich eine speziell die wissenschaft-

lichen Berufsarten treffende Einschränkung der Ge-

werbefreiheit, indem er den Kantonen das Recht gibt.

die Ausübung solcher Berufsarten an einen Befähi-

gungsausweis zu knüpfen, ohne sie aber damit zu

hindern, eine derartige Berufsausübung noch anders-

wie, auf Grund des Art. 31 litt. e BV, im offentliehen Inte-

resse zu beschränken (vgl. AS 29 I S. 280; 32 I S. 639;

41 I S. 390; 42 I S. 48; 43 I S. 37). Aus Art. 33 BV lässt

sich demnach nicht schliessen,

dass es verfassungs-

widrig sei, wenn der Betrieb einer Apotheke nicht bloss

vom Befähigungsausweis des Leiters, sondern von einer

noch an weitere Voraussetzungen geknüpften Konzes-

sion abhängig gemacht wird. Selbst wenn übrigens in

Art. 33 Abs. 1 BV die Garantie der Ausübung einer

wissenschaftlichen Berufsart für den Inhaber des er_

Handels- und Gewerbefreiheit. :-';0 53.

401

forderlichen Befähigungsausweises läge, so könnte sich

doch die Rekurrentin hierauf nicht berufen, weil sie

selbst das Apothekerdiplom nicht besitzt, und dem von

ihr angestellten diplomierten Apotheker ist das Recht

zur Führung der Apotheke nicht bestritten worden;

dieser hat vielmehr die hiefür erforderliche « Konzes-

sion» erhalten.

3. -

Es kann sich in dieser Beziehung nur fragen, ob

die Verweigerung der Konzession mit der in Art. 31 BV

und 21 KV garantierten Handels- und Gewerbefrei-

heit im Widerspruch stehe. Das ist dann zu verneinen,

w~nn sie sich nach Art. 31 litt. e in Verbindung mit

Art. 33 BV rechtfertigen lässt und nach Art. 21 KV

im Interesse des öffentlichen Wohles liegt.

Die Kantone haben nach den genannten Bestimmungen

der Bundesverfassung zweUellos das Recht, im In-

teresse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit die

Ausübung des Apotherkergewerbes in weitgehendem

Masse zu beschränken; sie können dem Verkauf von

GUten oder gesundheitsgefährdenden Substanzen ge-

wisse Schranken setzen und sind berechtigt, mit Rück-

sicht darauf, dass in einer Apotheke solche Waren

vertrieben, ärztliche Rezepte ausgeführt und sonst

Heilmittel abgegeben werden. an denjenigen, der eine

Apotheke leitet, bestimmte besondere Anforderungen

in Beziehung auf Ausbildung und Moral zu stellen.

Es lässt sich daher vom Standpunkt des Art. 31 BV

nichts dagegen einwenden, dass der Betrieb einer öf-

fentlichen Apotheke im Kanton Zürich von einer Be-

willigung «(Konzession)) abhängig gemacht wird, um

zu verhindern, dass ein solcher Betrieb stattfinde,

bevor sich die Behörden hauptsächlich davon über-

zeugt habe~ dass derjenige, der ihn leitet, die erforder-

liche Berufsausbildung genossen hat (vgl. SALIS, Bundes-

recht II Nr. 849; AS 40 I S. 176; 45 I S. 138). Diese

Regelung steht auch mit Art. 21 KV im Einklang. Der

Ansicht der Rekurrentin. dass das zürch. Medizinal-

402

Staatsrecht.

gesetz das Erfordernis einer « .Konzession» offensi?ht-

lich nur mit Rücksicht auf die In § 23 enthaltene, mcht

mehr zu Recht bestehende Bedürfnisklausel aufgestellt

habe und daher insoweit mit dieser ausser Kraft ge-

treten sei kann nicht beigestimmt werden (vgl. BBl

1903 V S: 287 und AS 40 I S. 182). Die Art, wie die

Gewährung der « Konzession» geregelt ist, lässt zwar

darauf schliessen,

dass dabei die Bedürfnisklausel

mitbestimmend gewirkt habe; aber auch ohne diese

hat das Erfordernis der « Konzession» als einer für den

Betrieb einer Apotheke notwendigen Polizeierlaubnis

seine Berechtigung.

Fraglich erscheint nur, ob die Bestimmung des § 26

des Medizinalgesetzes, dass diese Erlaubnis in der

Regel bloss einem pat-entierten Apotheker erteilt werde,

im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesund-

heit liege und daher vor der Garantie der Handels-

und Gewerbefreiheit standhalte. Eine konkrete An-

wendung dieser aus dem Jahre 1854 stammenden Vor-

schrift kann auch heute noch unter Berufung darauf,

dass sie mit der Bundes- oder der Kantonsverfassung

im Widerspruch stehe, angefochten werden.

Da die

« Konzession» die 'Bewilligung zur Berufs-

ausübung in eigenem Namen darstellt, so bezweckt-

die genannte Bestimmung, zu verhindern,

da~, a?-

gesehen von zwei Ausnalupefällen, ~ers~nen, dIe ke~n

Apothekerpatent besitzen oder es, WIe, dl~ Rekurrentm

und überhaupt jede juristische Person, mcht erwerben

können, als Inhaber einer Apotheke auftreten, d. h.

eine solche in ihrem Namen betreiben oder betreiben

lassen. Der Regierungsrat scheint der Ansicht zu sein,

er könnte auch verlangen, dass der sich um eine « Kon-

zession» bewerbende Inhaber einer Apotheke Eigen-

tümer -

ihrer Einrichtung oder der zur Abgabe an das

Publikum bestimmten Waren -

sei; doch hat er dies im

vorliegenden Falle nicht getan, sondern dem Theodor

Müller die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke

Handels- und Gewerbefreiheit. ""

53.

403

erteilt, deren Einrichtungen oder Waren der Rekurren-

tin gehören. Es ist daher lediglich zu untersuchen,

ob es sich nach Art. 31 litt. e und 33 BV im Interesse

der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit rechtfertigen

lässt, wenn in der Regel nur ein patentierter Apotheker

als konzessionierter Inhaber einer Apotheke zugelassen

wird. Der Bundesrat hat die Frage im Entscheid i. S,

Jucker gegen Zürich vom 1. Dezember" 1903 (BBI 1903 V

S. 287), wo es sich ebenfalls um die Anwendung des

zürch.- Medizinalgesetzes handelte, bejaht, das Bundes-

gericht hat sie dagegen bisher offen gelassen (vgl. AS

40 I S.181).

Nun lässt sich nicht leugnen, dass beim Apotheker-

gewerbe im Gegensatz zu andern

wissenscha~tlich en

Berufsarten deshalb, weil dessen Ausübung SIch al s

Handels- und Fabrikationsgeschäft darstellt, das ein

entsprechendes Kapital erfordert, unter Umständen

ein schutzwürdiges Bedürfnis danach besteht, dass

sich eine das Betriebskapital liefernde, nicht paten-

tierte Person als Geschäftsinhaber mit einer andern,

die das Apothekerdiplom besitzt, als Angestellten zu-

sammentun kann, und es scheint auf den ersten Blick,

dass bei einem solchen Zusammenwirken das Interesse

d~s Gemeinwesens an der Erhaltung der öffentlichen

Gesundheit und Sicherheit genügend gewahrt sei, wenn

dem mit dem Apothekerdiplom versehenen Angestell-

ten die selbständige Leitung der Apotheke übertragen

ist. Unter d~eser Bedingung wird denn auch vielfach

der Betrieb einer Apotheke nicht patentierten Personen

gestattet (vg1. AS 33 I Nr. 3; 40 I Nr. 21; 45 I Nr. 18),

vom züreh. Medizinalgesetz z. B. den Erben eines ver-

storbenen und den Gläubigern eines in Konkurs gera-

tenen Apothekers, und das Bundesgericht hat in den

beide'h zuletzt genannten Entscheiden -

allerdings

vom Standpunkt des kantonalen Rechtes aus -

sich

selbst in dem Sinne ausgesprochen, dass dem öffentlichen

Interesse an der sachkundigen Führung einer Apotheke

404

Staatsrecht.

Genüge geleistet sei, sobald nur deren Leitung in den

Händen einer patentierten Person liege. Allein die öf-

fentliche Sicherheit und Gesundheit ist beim Betrieb

einer Apotheke in der Regel doch wirksamer geschützt,

wenn diese im Namen einer patentierten Person ge-

führt wird, als wenn nur der leitende Angestellte das

Patent besitzt (vgL AS 33 I S. 24). Ob zwar, wie der

Regierungsrat ausführt, ein solcher Angestellter ver-

möge starker ökonomischer Abhängigkeit von einem

nicht diplomierten Geschäftsinhaber leichter dazu komme,

mit seinem beruflichen Gewissen unvereinbare, ge-

winnbringende .Geschäftshandlungen vorzunehmen, als

derjenige, der als patentierter Apotheker in eigenem

Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, mag zwei·

felhaft sein. Dagegen _ besteht eine nicht unerhebliche

Gefahr, dass der Inhaber einer Apotheke, der kein

Diplom besitzt, sich trotz der Übertragung der Leitung

an eine diplomierte Person in den Betrieb hineinmischt

und zwar auch, soweit er wissenschaftliche Kenntnisse

erfordert, zumal da dieser Betriebsteil sich in der Praxis

vom andern nicht vollständig trennen lässt. Ein diplo-

mierter Apotheker, der in eigenem Namen eine Apo-

theke betreibt, wird regelmässig, auch wenn er nicht

Eigentümer der Einrichtung _ und der Waren ist, eine

unabhängigere Stellung einnehmen als ein solcher,

der im Namen eines andern den Betrieb leitet. Dazu

kommt, dass bei jenem in der Regel das Verantwortlich-

keitsgefühl stärker sein wird, als bei diesem, einmal

deshalb, weil das Geschäft unter seinem Namen geht,

und sodann auch, weil er dem Publikum infolgedessen

unbeschränkt (aus seinen eigenen Handlungen und

denjenigen seiner Angestellten) zivilrechtlieh haftbar

ist und zugleich auf Grund der ihm erteilten Betriebs-

bewilligung dem Staate gegenüber in erster Linte die

öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit

für die poli-

zeilich einwandfreie Führung des ganzen Betriebes

übernommen hat, während ein leitender Angestellter

sowohl zivilrechtlieh als auch öffentlichrechtlich in

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

405

geringerm Masse verantwortlich erscheint. Dieser Grund

hat mit Rücksicht darauf, dass von der gewissenhaften

Führung einer Apotheke Leben und Gesundheit der

Kunden in erheblichem Masse abhängt, ein bedeuten-

des Gewicht, und zwar auch in einem Fall, wie dem

vorliegenden, wo es sich um die Frage handelt, ob einer

Genossenschaft der Betrieb einer von einem diplomier-

ten Angestellten geleiteten Apotheke zu gestatten sei,

während allerdings eine Gefahr, dass die Organe der

Genossenschaft sich in unzulässiger Weise in den Be-

trieb einer auf ihren Namen geführten Apotheke ein-

mischen, vielleicht in geringerem Mass besteht. Dem-

gemäss lässt sich vom Standpunkt der Handels-

und

Gewerbefreiheit aus nichts dagegen einwenden, dass

der Rekurrentin die Bewilligung zum Betriebe einer

Apotheke nicht erteilt worden ist.

Daraus, dass der Kanton Zürich, wie auch andere

Kantone und Staaten, in gewissen Fällen trotzdem

die Führung einer Apotheke auf den Namen einer nicht

diplomierten Person zulässt, ist nicht zu schliessen,

dass er dem erwähnten gegen eine solche Zulassung

sprechenden Grund keine Bedeutung beimesse; denn

es handelt sich dabei um Ausnahmefälle, bei denen

das Interesse an genügender Wahrung der öffentlichen

Gesundheit und Sicherheit, um eine allzu grosse Schä-

digung der an den Betrieb einer Apotheke geknüpften

Privatinteressen zu vermeiden, vorübergehend für ge-

wisse Zeit einigermassen zurückgedrängt wird. Aller-

dings würde es den modernen Bestrebungen, die darauf

ausgehen, kapitalistische Betriebe mit ihren Chancen

und Risiken genossenschaftlich zu organisieren und

damit die darin produzierten oder umgesetzten Waren

zu möglichst niedrigem Preise zu verkaufen, entspre-

chen, wenn es Genossenschaften, wie der Rekurrentin,

erlaubt würde, Apotheken in ihrem Namen unter der

Leitung einer mit dem erforderlichen Diplom verse-

henen Person zu betreiben.

Es liesse sich

wohl

auch der Standpunkt vertreten, dass ein öffentliches

406

Staatsrecht.

Interesse am Verkauf von Arzneien und andern phar-

mazeutischen Produkten zu billigen Preisen bestehe

und es rechtfertige, zu Gunsten solcher Genossenschaf-

ten von der Regel, dass der Inhaber einer Apotheke

das Diplom selbst besitzen müsse, eine Ausnahme zu

machen. Allein es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes,

wenn es zum Schutze der Handels- und Gewerbefrei-

heit angerufen wird, zu untersuchen, ob das Interesse

an möglichst wirksamer Wahrung der öffentlichen

Sicherheit und Gesundheit unter Umständen zu Gun-

sten anderer öffentlicher Interessen zurücktreten müsse,

und damit je np.ch dem Ergebnis seiner Prüfung diese

Interessen gegenüber jenem zu schützen.

Übrigens

erreicht

die Rekurrentin ihren Zweck

im wesentlichen dadurch, dass dem Theodor Müller

die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke erteilt

worden ist, mag auch der Umstand, dass dieser sie in

eigenem Namen führen muss, das zwischen ihnen be-

stehende Rechtsverhältnis etwas komplizieren.

4. -

Dass der Regierungsrat der Genossenschafts-

apotheke Winterthur seinerzeit die ((Konzession» erteilt

hat, ist allerdings mit dem angefochtenen Entscheid

unvereinbar. Allein es darf angenommen werden, dass

diese Konzessionserteilung au~ einem Rechtsirrtum be-

ruhte, und der Regierungsrat konnte daher, ohne sich

einer Verletzung der Rechtsgleichheit schuldig zu ma-

chen, den früher eingenomnienen, als irrtümlich erkann-

ten Standpunkt wieder aufgeben (vgl. AS 27 I S. 424

u. a. m.). Es ist aber zu erwarten, dass er die der Ge-

nossenschaftsapotheke in Winterthur erteilte Bewilli-

gung nach dem Ablauf der Zeit, für die sie gewährt ist,

nicht mehr erneuern werde, sofern nicht bis dahin

die massgebenden Gesetzesvorschriften eine wesentliche

Anderung erlitten haben sollten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Pressfreiheit. N° 54.

407

HI. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN

BERUFSARTEN

EXERCICE DES· PROFESSIONS LIBERALES

Vgl. Nr. 53. -

Voir n° 53.

IV. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

54. l1rteil Tom 21. Oktober 1921

i. S. Wettatein gegen Obergericht Aargau.

Tragweite der im sog. Vorverfahren des aargauischel1 Rechts

in Pressinjuriensachen getroffenen Feststellung, dass der

eingeklagte Artikel für den Kläger objektiv beleidigend

·sei. Keine selbständig, sondern nur in Verbindung mit

einem verurteilenden Enderkenntnisse durch staatsrecht-

liche Beschwerde anfechtbare Verfügung. Voraussetzungen

und Grenzen der aus Art. 55 BV statthaften Kritik des Ver-

haltens bestimmter Personen in der Presse. Blosse mit der

Eigenart der öffentlichen Diskussion zusammenhängende

Ungenauigkeit im Ausdruck oder unzulässige Verallge-

meinerung eines an sich wahren Vorwurfs ?

A. -

In dem am 1. Juli 1913 eröffneten Konkurse

der Spar- und Leihkasse Bremgarten A.-G. war auf

den 24. April 1914 eine Gläubigerversammlung ein-

berufen worden zur Beschlussfassung über einen von

der Konkursverwaltung mit den Verwaltungsräten der

Gesellschaft abgeschlossenen Vergleich, wodurch die