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394 Staatsrecnt. II. HANDELS· UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
53. tTrteil vom 2. Dezember 1921
i. S. Genossenschaftsapotheke Zürich gegen Zürich. Auf eine Verfassungsbestimmung, die die Förderung des Ge- nossenschaftswesens vorschreibt, lässt sich eine staats- rechtliche Beschwerde nicht stützen. - Bedeutung des Art. 33 Abs. 1 BV. - Nach Art. 31 und 33·BV zulässige Beschränkung der Ausübung des Apothekergewerbes. Gegen eine kantonale Bestimmung, wonach in der Regel nur diplomierten Apothekern die Bewilligung zum Betriebe einer Apotheke erteilt wird und somit eine Genossenschaft nicht Inhaberin einer Apotheke sein kann, lässt sich vom Standpunkt der Handels- und Gewerbefreiheit nichts ein- wenden. - Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn einer Genossenschaft der Betrieb einer Apotheke gestattet wird, einer andern aber einige Jahre später nicht mehr? A. - Das zürcherische Gesetz betreffend das Medi- zinalwesen vom 2. Oktober 1854 hat für die Ausübung des Apothekerberufes u. a. folgende Bestimmungen auf- gestellt: « § 21. Jede öffentliche Apotheke muss un- ter der Leitung eines pate~tierten Apothekers stehen. Befindet sich dieser nur in der Stellung eines Verwal- ters (Provisors) der Apotheke, so hartet der Eigen- tümer für allfälligen Schaden, der aus der Geschäfts- führung desselben entsteht.» «§ 22. Für Errichtung und Bewerbung einer öffentlichen Apotheke ist eine vom Regierungsrate zu erteilende Konzession erfor- derlich. » « § 24. Die Konzession wird.... für die Dauer von zwanzig Jahren erteilt.» « § 25. Für die ..... KOll- zession wird an den Staat eine Gebühr von 300 Fr. bis 700 Fr. entrichtet.» « § 26. Die Konzession kann nur an patentierte Apotheker erteilt werden, sowie Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53. 395 eine Veräusserung derselben auch nur an solche st~tt finden darf. Einzig für den Fall von Vererbung, so- wie bei einem Auffallszuge kann sie auch an Personen übergehen, die zur Ausübung des Apothekerberufes nicht berechtigt sind..... Überdies kann in diesen Fällen auch eine Verlängerung der Konzession, wenn dieselbe innerhalb der nächsten zehn Jahre vom Tode des Apothekers, beziehungsweise vom Zeitpunkte des Konkurses an gerechnet, erlöschen sollte, stattfinden, jedoch nur so weit, als dadurch der erwähnte Zeit- raum von zehn Jahren nicht überschritten wird.» rUnter dem Namen «Genossenschaftsapotheke Zürich» hat sich in Zürich im Jahre 1921 eine Genossenschaft gebildet, die nach Art. 2 der Statuten den Zweck hat, «ihren Mitgliedern. ferner denjenigen von Kra~ kenkassen und anderen Genossenschaften und VereI- nen' sowie für ein weiteres Publikum Heilmittel in bester Qualität bei möglichst billigen Preisen zu be- schaffen.» Diese Genossenschaft ersuchte im April 1921 den Regierungsrat des Kantons Zürich um die « Konzession» für den Betrieb einer öffentlichen Apo- theke an der Langstrasse in Zürich. Sie erklärte dabei, dass diese unter der Leitung des patentierten Apo- thekers Theodor Müller stehen werde. Der Regierungs- r~t wies das Gesuch am 11. Juni 1921 mit folgender Begründung ab: ( Das Gesetz (hetr. das Medizinal- wesen) unterscheidet genau zwischen Konzessionsbe- rechtigten und den Personen, die zur L~itung e.iner Apotheke berechtigt sind. Hält man dIese belden Kategorien scharf aneinander, so ergibt sich au: dem klaren Wortlaut des § 26, in welchem der KreIS der Konzessionsberechtigten erschöpfend umschrieben ist, dass Konzessionen nur an natürliche Personen, die patentierte Apotheker sind, erteilt werden können. An andere natürliche oder an juristische Personen kann eine Konzession einzig im Falle der Vererbung oder als Gläubiger im Falle eines Konkurses erteilt 396 Staatsrecht. werden.» Die ({ Konzession» zum Betrieb der in Frage stehenden Apotheke wurde dagegen durch Beschluss vom 16. Juni 1921 dem TlIeodor Müller persönlich er- teilt. E. - Gegen den Entscheid vom 11. Juni hat die Genossenschaftsapotheke Zürich am 5. August 1921 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag. er sei aufzuheben und der Regierungsrat zur Erteilung der verlangten « Kon- zession» anzuhalten. Die Rekurrentin macht geltend: Art. 23 der zürch. KV bestimme:' « Der Staat fördert und erleichtert die Entwicklung des auf Selbsthilfe beruhenden Ge- nossenschaftswesens.» Hiemit sei der angefochtene Entscheid unvereinbar: Nach den Übergangsbestim- mungen zur Verfassung komme der genannte Artikel allerdings erst nach Erlass der zu seiner Ausführung erforderlichen Gesetze zur Anwendung. Das beziehe sich aber nur auf den zweiten Satz des Art. 23 KV, der gesetzliche Vorschriften zum Schutze der Arbeiter vor- sehe. Sodann stehe der angefochtene Entscheid mit der eidgenössischen und kantonalen Garantie der Gewerbe- freiheit im Widerspruch. Art. 21 der zürch. KV lasse bloss solche gesetzlichen oder polizeilichen Beschrän- kungen der Gewerbeausübung zu, die das öffentliche Wohl erfordere. Das Medizinalgesetz enthalte aber eine Reihe von Vorschriften, die über das zulässige Mass einer solchen Beschränkung hin"ausgingen. Dazu gehöre insbesondere die Bestimmung, dass der Besitzer einer Apotheke auch deren verantwortlicher Leiter sein müsse. Die §§ 21 bis 27 des Medizinalgesetzes könn- ten zudem im allgemeinen vor den Art. 31 und 33 BV nicht standhalten. Das Konzessionssystem habe nur solange einen Sinn gehabt, als es nach § 23 des Medi- zinalgesetzes zulässig gewesen sei, die Ausübung des Apothekergewerbes von einem Bedürfnis abhängig zu machen, also bis zum Inkrafttreten des Art. 31 BV. Handels- und Gewerbefreiheit. No 53. 397 Vom Gesichtspunkt des öffentlichen Wohles aus erscheine es als ßenügend, wenn der Inhaber einer Apotheke nachweI~e, dass diese von einem diplomierten Apothe- ker geleItet werde und geeignete Räumlichkeiten vor- handen seien. Werde mehr verlangt, so liege eine Ver- letzung der Garantie der Gewerbefreiheit vor. Speziell Art. 33 BV kenne eine Erteilung von « Konzessionen » ~berhaupt nicht, und § 26 des MedizinaIgesetzes sei Jedenfalls soweit verfassungswidrig, als er vorschreibe, dass Personen, die kein Apothekerdiplom hätten, nur ausnahmsweise eine « Konzession» gewährt werden dörfe. Der Regierungsrat habe am 7. Mai 1909 bei we- se~tlich gleic~er Sachlage der Genossenschaftsapotheke Wmterthur dIe « Konzession » erteilt und sie im Jahre 1.917 vorbe~altlos auf 20 Jahre erneuert. Daraus ergebe SIc.h, .dass Im vorliegenden Fall auch die Rechtsgleich- h~It 1m engem Sinne verletzt sei. Endlich liege darin eme Rechtsverweigerung, dass der Regierungsrat in der Begründung" seines Entscheides über den Hinweis der Rekurrentin auf die Bundesverfassung und die Ge- llossenschaftsapotheke Winterthur stillschweigend hin- weggegangen sei. C. - Der Regierungsrat hat Abweisung d~r Beschwerde b~antragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent- nehmen: «...... Der Behauptung, dass der Art. 23 KV verletzt sei, ist entgegenzuhalten., dass Wortlaut und Sinn des Art. 23 sofort erkennen lassen, dass dieser n,nr die Bedeutung eines ProgranIIDpunktes besitzt, emer Mahnung und Wegleitung an die zukünftige Ge- setzgebung, uud dass schon Ziffer 1 der Übergangs- bestimmungen, wonach Art. 23 erst nach Erlass des zu seiner Ausführung erforderlichen Gesetzes - das aber bis heute nie erlassen wurde - zur Anwendung kommt, ihn jeder weiterreichenden oder gar gesetz- aufhebenden Bedeutung beraubt... Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass wir es bei den Apothekern mit einem Berufe zu tun haben, der für Gesundheit 398 Staatsrecht. und Leben der Bürger ausserordentlich wichtig ist und von dessen Angehörigen daher ein hoher Grad von Sorg- falt und Pflichttreue in der Ausübung des Berufes ver- langt werden muss. Der Apothekerberuf ist zwar heute nicht mehr Staatsdienst ; er ist aber doch sogenanntes « munus publicum», und es ist mit Recht der Apo- theker selbst von ORELLI (<< Die Stellung der Pharmacie zur Bundesverfassung, Artikel 31», Seite 13) a s « ein dem öffentlichen Bedürfnis und Wohl dienendes Glied des Sanitätswesens» bezeichnet worden. Vergegen- wärtigt man sich diese besondere Stellung des Apo- thekerberufes mit drückenden Einschränkungen einer- seits und weitgehenden Privilegien andererseits (z. B. Alleinverkauf von Medikamenten und Giften), erwei- sen sich polizeiliche _Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit als durchaus notwendig. Vergegenwärtigt man sich weiter, dass wir es hier in erster Linie mit einem wissenschaftlichen Beruf zu tun haben und dass nur wissenschaftlich genügend vor- gebildete Leute mit gefestigtem Charakter volle Ge- währ für die Ausübung dieses ausserordentlich ver- antwortungsvollen Berufes zu bieten vermögen, er- scheint es als im öffentlichen Wohle liegend, dass durch das Mittel der Konzession über den Fähigkeitsaus- weis hinaus persönliche Garantien geschaffen werden können. So erscheint es w~nschenswert, dass die Kon- zession nur dem leitungsberechtigten Apotheker selbst er- teilt wird - und nicht einer Genossenschaft, die dann dem Publikum irgendwelche Apotheker präsentieren kann, _ ja sogar, dass Apo,theker und Eigentümer der Apo- theke identisch sind. Denn gerade im Apothekerberufe lässt sich die wissenschaftliche Seite nicht so reinlich von der wirtschaftlichen Seite trennen, wie dies die Rekursschrift behauptet, und es kommt der Apothe- ker sehr leicht -
z. B. beim Verkauf gewinnbrin- gender Gifte wie Morphium und Kokain! - in Ver- suchung, das wissenschaftliche Gewissen zu Gunsten Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53. 399 eines möglichst grossen Geschäftsgewinnes zurückzu- drängen. Sind nun aber Apotheker und Eigentümer verschiedene Personen und befindet sich der lei- tungsberechtigte Apotheker etwa gar in starker Ab- hängigkeit vom Eigentümer, besteht die Gefahr, dass der Eigentümer in Bezug auf den Betrieb der Apotheke dem Apotheker Weisungen erteilt, die mit dessen wis- senschaftlichem Gewissen unvereinbar sind, aber in- folge starker ökonomischer Abhängigkeit ausgeführt werden. Bestehen somit bereits grosse Bedenken, ob es wirklich gerechtfertigt war, dem Apotheker Theo- dtu Müller eine Konzession zu erteilen, so kann doch keine Rede davon sein, dass das Erfordernis einer Kon- zession Art. 31 oder 33 der Bundesverfassung oder den entsprechenden Artikel der zürcherischen Verfas- sung verletze und dass die Beschränkung der Konzes- sionsberechtigung in § 26 sich nicht durch Erwägungen gesundheitspolizeilicher Natur rechtfertigen lasse .... Die Staatsanwaltschaft legt (in einem dem Bundes- gericht vorgelegten Gutachten) dar, dass der Ent- scheid vom 7. Mai 1909 mit dem klaren Wortlaut des § 26 in offenbarem Widerspruch stand und dass man nach steter bundesgerichtlicher Praxis nicht gegen Art. 4 der Bundesverfassung verstösst, wenn die Abweichung von der bisherigen Praxis aus sachlichen Gründen er- folgt ..... » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der erste Satz des Art. 23 KV ist eine blosse Programmbestimmung, womit sich der Staat selbst im allgemeinen Interesse eine bestimmte Aufgabe stellt. Er hat nicht den Zweck, konkrete Rechtsverhältnisse zum Schutz- von Einzelinteressen zuordnen; das ist vielmehr einem zu seiner Ausführung erlassenen Ge- setze vorbehalten. Daher können aus dem erwähnten Verfassungsgrundsatz keine subjektiven Rechte her- geleitet werden, deren Verletzung nach Art. 175 Ziff. 3 A8'17 r - 1\12! -n 400 Staatsrecht. OG zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt (vgl. AS 27 I S. 492 ff.; 35 I S. 387). Die Berufung der Re- kurrentin auf Art. 23 KV geht daher fehl
2. - Der Betrieb einer Apotheke stellt sich als ein unter dem Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV, 21 KV) stehendes Handels- und Fabrika- tionsgewerbe dar, bildet aber zum Teil auch die Aus- übung einer wissenschaftlichen Berufsart und steht insoweit im Herrschaftsbereich des Art. 33 BV (SALIS, Bundesrecht II NI'. 846 und 847; BBl 1903 V S. 287; AS 42 I S. 280; 43 I S. 37). Allein es ist nicht einzu- sehen, wieso dies.e Verfassungsbestimmung. die in Abs. 1 den Kantonen das Recht einräumt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweis der Befähigung abhängig zu machen, hier verletzt sein sollte. Wie schon wiederholt ausgesprochen wurde. bildet Art. 33 BV nicht in dem Sinne eine Ausnahme von den Regeln des Art. 31, dass danach die Ausübung einer wissenschaftlichen Berufsart ausschliesslich nur von einem Befähigungsausweis abhängig gemacht wer- den dürfte. Er enthält in Absatz 1, der hier allein in Frage kommt, lediglich eine speziell die wissenschaft- lichen Berufsarten treffende Einschränkung der Ge- werbefreiheit, indem er den Kantonen das Recht gibt. die Ausübung solcher Berufsarten an einen Befähi- gungsausweis zu knüpfen, ohne sie aber damit zu hindern, eine derartige Berufsausübung noch anders- wie, auf Grund des Art. 31 litt. e BV, im offentliehen Inte- resse zu beschränken (vgl. AS 29 I S. 280; 32 I S. 639 ; 41 I S. 390; 42 I S. 48 ; 43 I S. 37). Aus Art. 33 BV lässt sich demnach nicht schliessen, dass es verfassungs- widrig sei, wenn der Betrieb einer Apotheke nicht bloss vom Befähigungsausweis des Leiters, sondern von einer noch an weitere Voraussetzungen geknüpften Konzes- sion abhängig gemacht wird. Selbst wenn übrigens in Art. 33 Abs. 1 BV die Garantie der Ausübung einer wissenschaftlichen Berufsart für den Inhaber des er_ Handels- und Gewerbefreiheit. :-';0 53. 401 forderlichen Befähigungsausweises läge, so könnte sich doch die Rekurrentin hierauf nicht berufen, weil sie selbst das Apothekerdiplom nicht besitzt, und dem von ihr angestellten diplomierten Apotheker ist das Recht zur Führung der Apotheke nicht bestritten worden; dieser hat vielmehr die hiefür erforderliche « Konzes- sion» erhalten.
3. - Es kann sich in dieser Beziehung nur fragen, ob die Verweigerung der Konzession mit der in Art. 31 BV und 21 KV garantierten Handels- und Gewerbefrei- heit im Widerspruch stehe. Das ist dann zu verneinen, w~nn sie sich nach Art. 31 litt. e in Verbindung mit Art. 33 BV rechtfertigen lässt und nach Art. 21 KV im Interesse des öffentlichen Wohles liegt. Die Kantone haben nach den genannten Bestimmungen der Bundesverfassung zweUellos das Recht, im In- teresse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit die Ausübung des Apotherkergewerbes in weitgehendem Masse zu beschränken; sie können dem Verkauf von GUten oder gesundheitsgefährdenden Substanzen ge- wisse Schranken setzen und sind berechtigt, mit Rück- sicht darauf, dass in einer Apotheke solche Waren vertrieben, ärztliche Rezepte ausgeführt und sonst Heilmittel abgegeben werden. an denjenigen, der eine Apotheke leitet, bestimmte besondere Anforderungen in Beziehung auf Ausbildung und Moral zu stellen. Es lässt sich daher vom Standpunkt des Art. 31 BV nichts dagegen einwenden, dass der Betrieb einer öf- fentlichen Apotheke im Kanton Zürich von einer Be- willigung «( Konzession )) abhängig gemacht wird, um zu verhindern, dass ein solcher Betrieb stattfinde, bevor sich die Behörden hauptsächlich davon über- zeugt habe~ dass derjenige, der ihn leitet, die erforder- liche Berufsausbildung genossen hat (vgl. SALIS, Bundes- recht II Nr. 849; AS 40 I S. 176; 45 I S. 138). Diese Regelung steht auch mit Art. 21 KV im Einklang. Der Ansicht der Rekurrentin. dass das zürch. Medizinal- 402 Staatsrecht. gesetz das Erfordernis einer « .Konzession» offensi?ht- lich nur mit Rücksicht auf die In § 23 enthaltene, mcht mehr zu Recht bestehende Bedürfnisklausel aufgestellt habe und daher insoweit mit dieser ausser Kraft ge- treten sei kann nicht beigestimmt werden (vgl. BBl 1903 V S: 287 und AS 40 I S. 182). Die Art, wie die Gewährung der « Konzession» geregelt ist, lässt zwar darauf schliessen, dass dabei die Bedürfnisklausel mitbestimmend gewirkt habe; aber auch ohne diese hat das Erfordernis der « Konzession» als einer für den Betrieb einer Apotheke notwendigen Polizeierlaubnis seine Berechtigung. Fraglich erscheint nur, ob die Bestimmung des § 26 des Medizinalgesetzes, dass diese Erlaubnis in der Regel bloss einem pat-entierten Apotheker erteilt werde, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesund- heit liege und daher vor der Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit standhalte. Eine konkrete An- wendung dieser aus dem Jahre 1854 stammenden Vor- schrift kann auch heute noch unter Berufung darauf, dass sie mit der Bundes- oder der Kantonsverfassung im Widerspruch stehe, angefochten werden. Da die « Konzession» die 'Bewilligung zur Berufs- ausübung in eigenem Namen darstellt, so bezweckt- die genannte Bestimmung, zu verhindern, da~, a?- gesehen von zwei Ausnalupefällen, ~ers~nen, dIe ke~n Apothekerpatent besitzen oder es, WIe, dl~ Rekurrentm und überhaupt jede juristische Person, mcht erwerben können, als Inhaber einer Apotheke auftreten, d. h. eine solche in ihrem Namen betreiben oder betreiben lassen. Der Regierungsrat scheint der Ansicht zu sein, er könnte auch verlangen, dass der sich um eine « Kon- zession» bewerbende Inhaber einer Apotheke Eigen- tümer - ihrer Einrichtung oder der zur Abgabe an das Publikum bestimmten Waren - sei ; doch hat er dies im vorliegenden Falle nicht getan, sondern dem Theodor Müller die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke Handels- und Gewerbefreiheit. "" 53. 403 erteilt, deren Einrichtungen oder Waren der Rekurren- tin gehören. Es ist daher lediglich zu untersuchen, ob es sich nach Art. 31 litt. e und 33 BV im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit rechtfertigen lässt, wenn in der Regel nur ein patentierter Apotheker als konzessionierter Inhaber einer Apotheke zugelassen wird. Der Bundesrat hat die Frage im Entscheid i. S, Jucker gegen Zürich vom 1. Dezember" 1903 (BBI 1903 V S. 287), wo es sich ebenfalls um die Anwendung des zürch.- Medizinalgesetzes handelte, bejaht, das Bundes- gericht hat sie dagegen bisher offen gelassen (vgl. AS 40 I S.181). Nun lässt sich nicht leugnen, dass beim Apotheker- gewerbe im Gegensatz zu andern wissenscha~tlich en Berufsarten deshalb, weil dessen Ausübung SIch al s Handels- und Fabrikationsgeschäft darstellt, das ein entsprechendes Kapital erfordert, unter Umständen ein schutzwürdiges Bedürfnis danach besteht, dass sich eine das Betriebskapital liefernde, nicht paten- tierte Person als Geschäftsinhaber mit einer andern, die das Apothekerdiplom besitzt, als Angestellten zu- sammentun kann, und es scheint auf den ersten Blick, dass bei einem solchen Zusammenwirken das Interesse d~s Gemeinwesens an der Erhaltung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit genügend gewahrt sei, wenn dem mit dem Apothekerdiplom versehenen Angestell- ten die selbständige Leitung der Apotheke übertragen ist. Unter d~eser Bedingung wird denn auch vielfach der Betrieb einer Apotheke nicht patentierten Personen gestattet (vg1. AS 33 I Nr. 3; 40 I Nr. 21; 45 I Nr. 18), vom züreh. Medizinalgesetz z. B. den Erben eines ver- storbenen und den Gläubigern eines in Konkurs gera- tenen Apothekers, und das Bundesgericht hat in den beide'h zuletzt genannten Entscheiden - allerdings vom Standpunkt des kantonalen Rechtes aus - sich selbst in dem Sinne ausgesprochen, dass dem öffentlichen Interesse an der sachkundigen Führung einer Apotheke 404 Staatsrecht. Genüge geleistet sei, sobald nur deren Leitung in den Händen einer patentierten Person liege. Allein die öf- fentliche Sicherheit und Gesundheit ist beim Betrieb einer Apotheke in der Regel doch wirksamer geschützt, wenn diese im Namen einer patentierten Person ge- führt wird, als wenn nur der leitende Angestellte das Patent besitzt (vgL AS 33 I S. 24). Ob zwar, wie der Regierungsrat ausführt, ein solcher Angestellter ver- möge starker ökonomischer Abhängigkeit von einem nicht diplomierten Geschäftsinhaber leichter dazu komme, mit seinem beruflichen Gewissen unvereinbare, ge- winnbringende .Geschäftshandlungen vorzunehmen, als derjenige, der als patentierter Apotheker in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, mag zwei· felhaft sein. Dagegen _ besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der Inhaber einer Apotheke, der kein Diplom besitzt, sich trotz der Übertragung der Leitung an eine diplomierte Person in den Betrieb hineinmischt und zwar auch, soweit er wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, zumal da dieser Betriebsteil sich in der Praxis vom andern nicht vollständig trennen lässt. Ein diplo- mierter Apotheker, der in eigenem Namen eine Apo- theke betreibt, wird regelmässig, auch wenn er nicht Eigentümer der Einrichtung _ und der Waren ist, eine unabhängigere Stellung einnehmen als ein solcher, der im Namen eines andern den Betrieb leitet. Dazu kommt, dass bei jenem in der Regel das Verantwortlich- keitsgefühl stärker sein wird, als bei diesem, einmal deshalb, weil das Geschäft unter seinem Namen geht, und sodann auch, weil er dem Publikum infolgedessen unbeschränkt (aus seinen eigenen Handlungen und denjenigen seiner Angestellten) zivilrechtlieh haftbar ist und zugleich auf Grund der ihm erteilten Betriebs- bewilligung dem Staate gegenüber in erster Linte die öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit für die poli- zeilich einwandfreie Führung des ganzen Betriebes übernommen hat, während ein leitender Angestellter sowohl zivilrechtlieh als auch öffentlichrechtlich in Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53. 405 geringerm Masse verantwortlich erscheint. Dieser Grund hat mit Rücksicht darauf, dass von der gewissenhaften Führung einer Apotheke Leben und Gesundheit der Kunden in erheblichem Masse abhängt, ein bedeuten- des Gewicht, und zwar auch in einem Fall, wie dem vorliegenden, wo es sich um die Frage handelt, ob einer Genossenschaft der Betrieb einer von einem diplomier- ten Angestellten geleiteten Apotheke zu gestatten sei, während allerdings eine Gefahr, dass die Organe der Genossenschaft sich in unzulässiger Weise in den Be- trieb einer auf ihren Namen geführten Apotheke ein- mischen, vielleicht in geringerem Mass besteht. Dem- gemäss lässt sich vom Standpunkt der Handels- und Gewerbefreiheit aus nichts dagegen einwenden, dass der Rekurrentin die Bewilligung zum Betriebe einer Apotheke nicht erteilt worden ist. Daraus, dass der Kanton Zürich, wie auch andere Kantone und Staaten, in gewissen Fällen trotzdem die Führung einer Apotheke auf den Namen einer nicht diplomierten Person zulässt, ist nicht zu schliessen, dass er dem erwähnten gegen eine solche Zulassung sprechenden Grund keine Bedeutung beimesse; denn es handelt sich dabei um Ausnahmefälle, bei denen das Interesse an genügender Wahrung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, um eine allzu grosse Schä- digung der an den Betrieb einer Apotheke geknüpften Privatinteressen zu vermeiden, vorübergehend für ge- wisse Zeit einigermassen zurückgedrängt wird. Aller- dings würde es den modernen Bestrebungen, die darauf ausgehen, kapitalistische Betriebe mit ihren Chancen und Risiken genossenschaftlich zu organisieren und damit die darin produzierten oder umgesetzten Waren zu möglichst niedrigem Preise zu verkaufen, entspre- chen, wenn es Genossenschaften, wie der Rekurrentin, erlaubt würde, Apotheken in ihrem Namen unter der Leitung einer mit dem erforderlichen Diplom verse- henen Person zu betreiben. Es liesse sich wohl auch der Standpunkt vertreten, dass ein öffentliches 406 Staatsrecht. Interesse am Verkauf von Arzneien und andern phar- mazeutischen Produkten zu billigen Preisen bestehe und es rechtfertige, zu Gunsten solcher Genossenschaf- ten von der Regel, dass der Inhaber einer Apotheke das Diplom selbst besitzen müsse, eine Ausnahme zu machen. Allein es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, wenn es zum Schutze der Handels- und Gewerbefrei- heit angerufen wird, zu untersuchen, ob das Interesse an möglichst wirksamer Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit unter Umständen zu Gun- sten anderer öffentlicher Interessen zurücktreten müsse, und damit je np.ch dem Ergebnis seiner Prüfung diese Interessen gegenüber jenem zu schützen. Übrigens erreicht die Rekurrentin ihren Zweck im wesentlichen dadurch, dass dem Theodor Müller die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke erteilt worden ist, mag auch der Umstand, dass dieser sie in eigenem Namen führen muss, das zwischen ihnen be- stehende Rechtsverhältnis etwas komplizieren.
4. - Dass der Regierungsrat der Genossenschafts- apotheke Winterthur seinerzeit die (( Konzession» erteilt hat, ist allerdings mit dem angefochtenen Entscheid unvereinbar. Allein es darf angenommen werden, dass diese Konzessionserteilung au~ einem Rechtsirrtum be- ruhte, und der Regierungsrat konnte daher, ohne sich einer Verletzung der Rechtsgleichheit schuldig zu ma- chen, den früher eingenomnienen, als irrtümlich erkann- ten Standpunkt wieder aufgeben (vgl. AS 27 I S. 424
u. a. m.). Es ist aber zu erwarten, dass er die der Ge- nossenschaftsapotheke in Winterthur erteilte Bewilli- gung nach dem Ablauf der Zeit , für die sie gewährt ist, nicht mehr erneuern werde, sofern nicht bis dahin die massgebenden Gesetzesvorschriften eine wesentliche Anderung erlitten haben sollten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Pressfreiheit. N° 54. 407 HI. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES· PROFESSIONS LIBERALES Vgl. Nr. 53. - Voir n° 53. IV. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE
54. l1rteil Tom 21. Oktober 1921
i. S. Wettatein gegen Obergericht Aargau. Tragweite der im sog. Vorverfahren des aargauischel1 Rechts in Pressinjuriensachen getroffenen Feststellung, dass der eingeklagte Artikel für den Kläger objektiv beleidigend ·sei. Keine selbständig, sondern nur in Verbindung mit einem verurteilenden Enderkenntnisse durch staatsrecht- liche Beschwerde anfechtbare Verfügung. Voraussetzungen und Grenzen der aus Art. 55 BV statthaften Kritik des Ver- haltens bestimmter Personen in der Presse. Blosse mit der Eigenart der öffentlichen Diskussion zusammenhängende Ungenauigkeit im Ausdruck oder unzulässige Verallge- meinerung eines an sich wahren Vorwurfs ? A. - In dem am 1. Juli 1913 eröffneten Konkurse der Spar- und Leihkasse Bremgarten A.-G. war auf den 24. April 1914 eine Gläubigerversammlung ein- berufen worden zur Beschlussfassung über einen von der Konkursverwaltung mit den Verwaltungsräten der Gesellschaft abgeschlossenen Vergleich, wodurch die