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15. Urteil vom 30. März 1898 in Sachen Luzern gegen Bundesrat. Kompetenzkonftikt zwischen Bundes- und kantonaler Behörde? Intervention eines Dritten. — Frist. — Gegenstandslos, weil der bezügliche praktische Fall erledigt ist? — Erschöpfung der Bundes¬ instanzen vor Anhebung des Kompetenzkonfliktes? — Kompetenz des Bundesrates bei Wahlrekursen. A. Am 21. Juni 1896 fand im luzernischen Gerichtskreise Sursee eine Ersatzwahl für das Bezirksgericht statt. Bei einem absoluten Mehr von 372 Stimmen wurde Feuerwehrinspektor Bucher mit 375 Stimmen als gewählt erklärt. Hiergegen erhoben Dr. Gut und August Hübscher namens des liberalen Komités in Sursee Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern und verlangten Kassation der Wahl, da bei derselben verschiedene Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, wie namentlich Abgeben von Stimmen in unverschlossenem Umschlag; auch sei in Kaltbach die Wahl entgegen gesetzlicher Vorschrift erst zwei Tage vor dem Wahltage angesagt worden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, wobei über die angeführten Punkte bemerkt wurde: § 31 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen verlange allerdings, daß das Couvert, in das der Stimmzettel gelegt wird, verschlossen werde; es wäre indessen eine zu strenge Gesetzesinterpretation,
wenn man alle nicht in verschlossenen Couverts abgegebenen Stimmzettel als ungültig erklären wollte; nur dann möge dies angehen, wenn ein Wahlbüreau hierüber einen definitiven Ent¬ schluß gefaßt und denselben den Bürgern zur Kenntnis gebracht habe, wie dies in Oberkirch geschehen sei. Daß in Kaltbach die Bekanntmachung nur 2 und nicht 10 Tage vor der Wahl statt¬ gefunden habe, verstoße allerdings gegen den § 17 des erwähnten Gesetzes. Allein, daß deswegen Jemand an der Ausübung des Stimmrechts verhindert worden wäre, sei nicht anzunehmen. Dr. Gut und Genossen erklärten gegen den regierungsrätlichen Ent¬ scheid den Rekurs an den Bundesrat, indem sie gegenüber den erwähnten Ausführungen anbrachten: Betreffend Verschließung der Wahlcouverts: Durch seinen Entscheid öffne der Regierungsrat der Willkür Thüre und Thor. Entgegen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung solle die Wahlbehörde berechtigt sein, Abände¬ rungen zu treffen; auf einer halben Stunde Distanz solle Recht sein, was anderwärts Unrecht sei. Betreffend Anzeige der Wahl: 29, Abs. 5 der Staatsverfassung schreibe die gleiche Zeitfrist zum Ansagen von Wahlen vor; Zweckmäßigkeitsrücksichten könn¬ ten hier nicht ausschlagend sein. Der Bundesrat hieß den Rekurs mit Entscheid vom 25. März 1897 gut und hob die angefochtene Wahlverhandlung auf, indem er über die hervorgehobenen Be¬ schwerdepunkte im wesentlichen bemerkte: § 31, Abs. 6 des luzer¬ nischen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen schreibe vor, daß das Couvert, das den Stimmzettel enthält, verschlossen in die Urne zu legen seiz es sei dies eine vom Gesetze in Befehlsform und vorbehaltslos im Interesse des Geheimnisses und der Sicher¬ heit der Stimmgebung wie der Genauigkeit der Ermittlung auf¬ gestellte, öffentliche Vorschrift, deren Beobachtung und Anwendung nicht dem Belieben des einzelnen Bürgers und auch nicht der Vereinbarung der politischen Parteien oder ihrer Vertreter über¬ lassen sein könne. Der Wortlaut des Gesetzes sei klar und die einfache Gesetzesanwendung führe dazu, die fragliche Bestimmung als eine unabänderliche Formvorschrift zu betrachten, deren Nicht¬ beobachtung die Ungültigkeit der Stimmgebung nach sich ziehen müsse. Da ferner in Sursee unbestrittenermaßen eine große An¬ zahl Stimmzettel in unverschlossenem Couvert eingelegt worden und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses auf richtiger Grundlage nicht möglich sei, könne angesichts des Wahlergebnisses die Verhandlung nicht aufrecht erhalten werden. Auch die Nicht¬ beachtung der Frist für die Bekanntmachung der Wahl stehe mit einer zwingenden Vorschrift des Gesetzes, § 17, Abs. 1, in Wider¬ spruch und müsse bei dem geringen Mehr, das der als gewählt erklärte Kandidat erhalten habe, zur Aufhebung der Wahl führen. Gegen den bundesrätlichen Entscheid ergriffen eine Anzahl Bürger von Sursee den Rekurs an die Bundesversammlung; dieser wurde jedoch mit Rücksicht auf die sogleich zu erwähnenden Vorgänge in der Folge zurückgezogen. B. Unterm 7. September 1897 beschloß nämlich der Großrat des Kantons Luzern, gegen den Bundesrat beim Bundesgericht die Kompetenzkonfliktsbeschwerde gemäß Art. 175, Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zu erheben und mit Eingabe vom 7./25 September, der Post über¬ geben am 4. Oktober 1897, führte das damit beauftragte Büreau des Großen Rates aus: Der Bundesrat habe sich in seinem Entscheide vom 25. März 1897 ein souveränes Recht des Großen Rates, das der authentischen Gesetzesinterpretation, angemaßt ausdrücklich dem welches durch Art. 51 der Kantonsverfassung Großen Rat übertragen sei. Der Bundesrat hätte deshalb die Rekurrenten an den luzernischen Großen Rat verweisen sollen, und indem er dies nicht gethan und die streitige Frage der Aus¬ legung des § 31 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen entschieden habe, habe er eine kantonalgesetzliche, ihm verfassungs¬ rechtlich nicht zukommende Funktion ausgeübt. Der Bundesrat habe es unterlassen, seinen Entscheid auf eine bundesgesetzliche Bestimmung zu stützen. Er leite seine Kompetenz namentlich aus Art. 189, Abs. 4, O.=G. her. Diese Begründung sei aber un¬ haltbar: Die Gesetzgebung könne den Bundesbehörden nicht Kom¬ petenzen zuweisen, die ihnen nicht nach der Verfassung zukommen; eine solche Abänderung wäre aber gegeben, wenn Art. 3 B.=V. auf diesem Wege eine neue Einschränkung erlitte. Art. 189, Abs. 4 O.=G. habe auch gar keine konstitutionelle Bedeutung; er schaffe keine Kompetenzen, sondern verteile einzig die verfassungsmäßigen Kompetenzen zwischen den administrativen und den gerichtlichen
Bundesbehörden. Auch der Wortlaut des Art. 189, Abs. 4 schließe die Kompetenz des Bundesrates, kantonales Gesetzesrecht zu interpretieren, geradezu aus, da demselben eine Prüfungs¬ befugnis nur zustehe im Hinblick auf die Uebereinstimmung eines Beschlusses mit dem kantonalen Verfassungsrecht. Es könne im vorliegenden Falle um so weniger streitig sein, ob Gesetzesrecht oder Verfassungsrecht in Frage stehe, weil es sich um eine Ba¬ gatellsache im luzernischen Abstimmungs= und Wahlverfahren handle, um eine Gesetzesbestimmung, die als bloße Ordnungs¬ vorschrift zu betrachten sei und mit der Gültigkeit oder Ungül¬ tigkeit der Stimmabgabe nichts zu thun habe. Aus diesem Grunde habe der Regierungsrat auf die Erfüllung derselben nie abgestellt und nie habe weder der Regierungsrat, noch eine Partei daraus Anlaß genommen, die Interpretation des Gesetzgebers zu verlan¬ gen. Es sei daher nicht im entferntesten abzusehen, wie dieser Bestimmung eines Gesetzes irgendwie ein verfassungsrechtlicher Charakter zukommen sollte. In diesem Sinne wird um Gutheißung der Beschwerde nachgesucht. Hinsichtlich der Tragweite des ange¬ rufenen Entscheides bemerkte der Große Rat, die Beschwerde habe gegenwärtig einzig eine grundsätzliche Bedeutung, da im Juni 1897 die Erneuerungswahlen zum Bezirksgericht stattgefunden hätten, wobei Feuerwehrinspektor Bucher wiedergewählt worden, und daß diese Wahlen unangefochten geblieben seien. C. Der Bundesrat stellte in seiner Vernehmlassung der Be¬ schwerde zunächst die Einrede der Verspätung entgegen, da Art. 178, Ziff. 3, O.=G. auch auf derartige Streitigkeiten angewendet werden müsse. Sodann wird behauptet, die Beschwerde sei nach den eigenen Erklärungen des Großen Rates gegenstandslos geworden, da die Rekursangelegenheit erledigt sei und grundsätzliche Fragen, die nur eine theoretische Bedeutung hätten, nicht vor die Behör¬ den zur Entscheidung gebracht werden könnten. Endlich habe gegenüber einer Rekursentscheidung des Bundesrates die Kompe¬ tenzbeschwerde beim Bundesgericht nicht erhoben werden können; der Kompetenzkonflikt setze seinem Wesen nach voraus, daß sich zwei Behörden gegenüberstehen, die die Befugnis für sich in An¬ spruch nehmen, in endgültiger Weise über eine Frage zu entschei¬ den; gegen den bundesrätlichen Entscheid sei nun den luzernischen Behörden die Weiterziehung an die Bundesversammlung offen gestanden, und erst wenn diese ebenfalls sich die Kompetenz zur Entscheidung der Angelegenheit beigelegt hätte, könnte von einem Kompetenzkonflikt gesprochen werden. Aus diesen Gründen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieselbe müßte aber auch mate¬ riell abgewiesen werden: Der Bundesrat habe stets an der Auf¬ fassung festgehalten, daß die willkürliche Auslegung eines klaren Gesetzestextes und die ungleiche Anwendung desselben eine Ver¬ letzung der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze involviere (Art. 4 B.=V.). Er habe daher allerdings, ohne sich ausdrücklich kompetent zu erklären, in der Sache selbst entschieden und den Rekurs begründet erklärt, weil er gefunden habe, daß eine Ver¬ letzung des Art. 4 B.=V. wirklich vorliege. D. Mit Eingabe vom 7. November intervenierte in dieser Sache ein Agent Josef Meier in Sursee mit der Begründung, er habe ein rechtliches Interesse am Entscheide, indem in einem erstinstanzlich durch das Bezirksgericht Sursee unter Mitwirkung des Bucher entschiedenen Streite zwischen ihm und einer Frau Regina Wyß das Obergericht Luzern Sistierung des Prozesses bis nach Erledigung des Kompetenzkonfliktes angeordnet habe. Der Bundesrat bestritt die Möglichkeit einer derartigen Inter¬ vention. E. In der Replik bestreitet das Büreau des luzernischen Großen Rates, daß Art. 178, Ziff. 3 O.=G. auf Kompetenzkonflikte im Sinne von Art. 175, Ziff. 1 anwenobar sei. Auch sei die Be¬ schwerde keineswegs gegenstandslos, da die Frage der Rechtsgül¬ tigkeit der Wahl infolge der vor dem Obergericht gestellten Kassa¬ tionsbegehren gegen Urteile, bei denen Bezirksrichter Bucher mitgewirkt habe, noch pendent sei. Endlich sei es zur Erhe¬ bung des Kompetenzkonflikts nicht erforderlich, daß zuvor der Entscheid des Bundesrates an die Bundesversammlung weiter¬ gezogen werde. Sachlich wird bemerkt: Die Berufung auf Art. 4 B.=V., der nunmehr zur Begründung der Kompetenz angeführt werde, sei im angefochtenen Entscheide nicht enthalten. Überdies sei dieselbe nicht stichhaltig, da zur Entscheidung von derartigen Beschwerden das Bundesgericht zuständig sei. Zudem hätten den Rekurrenten Dr. Gut und Konsorten jegliche Legiti¬
mation gemangelt, um gestützt auf Art. 4 B.=V. für diejenigen, deren Stimmrecht in Oberkirch wegen Nichtzuklebens der Stimm¬ couverts verloren gegangen sei, zu rekurrieren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es fragt sich in erster Linie, ob und inwieweit man es im vorliegenden Falle mit einem Kompetenzkonflikt zwischen einer Bundesbehörde und einer Kantonalbehörde zu thun habe, denn hiervon hängt es ab, ob und inwieweit das Bundesgericht zur Entscheidung des gegenwärtigen Streites zuständig sei (Art. 113, Abs. 1 B.=V. und Art. 175, Ziff. 1 O.=G.). Hierbei ist davon auszugehen, welche Befugnisse sich der Bundesrat beilegte, wenn er auf die Wahlbeschwerde von Dr. Gut und Genossen eingetreten ist und dieselbe entschieden hat. Nun ist von vornherein klar, daß der Bundesrat keineswegs das kantonale Gesetz über Wahlen und Abstimmungen authentisch interpretieren, dieses in einer allgemein verbindlichen Weise auslegen und damit kantonales Gesetzes¬ recht schaffen wollte, womit er allerdings eine Kompetenz sich angemaßt hätte, die ihm nicht zusteht. Vielmehr wollte er bloß einen konkreten Rekursfall entscheiden, und seinem Erkenntnis kommt eine andere Bedeutung als die der Beurteilung eines be¬ stimmten Rechtsverhältnisses nicht zu. Durch den Entscheid wollte nicht Recht gesetzt, sondern Recht angewendet werden, und es ist eine völlig unhaltbare Unterschiebung, wenn die beschwerdeführende Behörde behauptet, es handle sich um eine, freilich nur dem Gesetzgeber und zwar dem kantonalen Gesetzgeber zustehende, au¬ thentische Gesetzesauslegung. Eine solche Kompetenz hat der Bundesrat weder in dem Entscheide über den Rekurs von Dr. Gut und Genossen, noch in den Rechtsschriften über die Kompetenz¬ beschwerde beansprucht. Insoweit liegt deshalb eine solche überhaupt nicht vor. Der luzernische Große Rat will dem Bundesrat aber offenbar auch seine Entscheidungsbefugnis in der fraglichen Wahl¬ angelegenheit absprechen und den endgültigen Entscheid darüber der kantonalen Behörde vorbehalten wissen. In dieser Richtung hat man es mit einem eigentlichen Kompetenzkonflikt zu thun, da der Bundesrat eine Kompetenz für sich in Anspruch genommen und ausgeübt hat, die nach der Ansicht des luzernischen Großen Rates nicht ihm, sondern einzig den kantonalen Behörden zusteht. Inso¬ weit ist deshalb das Bundesgericht zur Beurteilung der Beschwerde kompetent.
2. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, daß auf das In¬ terventionsbegehren des Josef Meier in diesem Verfahren nicht einzutreten ist. In einem Kompetenzkonflikt nach Art. 175, Ziff.1 O.=G. können einzig die beteiligten Bundes= und kantonalen Behörden Parteien sein, und der Natur der Sache nach ist die Intervention eines privaten Dritten in einem solchen Streite ausgeschlossen, da derselbe niemals die Hoheitsrechte der einen oder der andern Partei, um welche einzig es sich in einem solchen Konflikte handelt, zu wahren oder zu vertreten berufen ist.
3. Der Einwand des Bundesrates, daß die Kompetenz¬ beschwerde verspätet sei, ist unbegründet. Eine Präklusivfrist ist im Bundesgesetze über die Organisation der Bundesrechtspflege mit Bezug auf staatsrechtliche Streitigkeiten nur aufgestellt die Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger und wegen Verletzung von Konkordaten und Staats¬ verträgen, nicht aber auch für die übrigen Fälle, in denen das Bundesgericht als Staatsgerichtshof zum Entscheide angerufen werden kann. Und auch ihrer Natur nach kann die Erhebung von Kompetenzkonflikten nicht von der Beobachtung einer bestimm¬ ten Frist abhängig gemacht werden, da es sich um die Feststel¬ lung der Hoheitsgrenzen zwischen Bund und Kantonen handelt und die staatlichen Hoheitsrechte durch die Duldung bezw. die Nichtanfechtung eines Eingriffs während einer bestimmten Frist allein nicht untergehen können.
4. Dadurch, daß das Organisationsgesetz den Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und Kantonalbehörden dem Bundesgerichte überträgt, löst es die Kompetenzfrage von dem Streite, in dem sie sich erhoben hat, los, und giebt ihr eine gewisse Selbständigkeit. Die Frage, ob dem Bund oder einem Kanton ein bestimmtes Hoheitsrecht zustehe, bildet in einem solchen Falle für sich allein den Streitgegenstand, und es kann deshalb nicht gesagt werden, daß der Kompetenzkonflikt gegen¬ standslos sei, wenn die Angelegenheit, die ihn hervorrief, keine praktische Bedeutung mehr hat. Wohl wäre auf einen Kompetenz¬ konflikt, der ohne konkreten Anlaß, einzig zum Zwecke der Klar¬
stellung eines theoretisch streitigen Verhältnisses, erhoben würde, nicht einzutreten. Wenn aber einmal in einem bestimmten Falle die Kompetenzfrage aufgeworfen worden ist, so wird sie ohne Rücksicht darauf, ob ihre Entscheidung für jenen Fall noch eine Bedeutung haben könne oder nicht, als Gegenstand eines selb¬ ständigen Rechtsstreites zu behandeln und zu entscheiden sein, so¬ en überhaupt ein praktisches Interesse die Lösung des Konfliktes erheischt. Und nun kann nicht in Abrede gestellt werden, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle zutrifft. Denn gewiß haben die luzernischen Behörden ein erhebliches praktisches Interesse daran, daß für alle Zukunft festgestellt werde, ob dem Bundesrate das Recht zustehe, sich in der Weise, wie es geschehen ist, in kantonale Wahlangelegenheiten einzumischen. Dazu kommt, daß das luzernische Obergericht den Entscheid über zwei Kassations¬ begehren, in zwei Civilprozessen, bei deren erstinstanzlichen Beurteilung Bucher im Bezirksgericht Sursee mitgewirkt hatte, ausgesetzt hat, bis das Bundesgericht über den vorliegenden Kom¬ petenzkonflikt entschieden haben wird; es wird also diesem Entscheid eine praktische Bedeutung auch noch für die Angelegenheit, aus der der Konflikt hervorgegangen ist, beigemessen.
5. Der dritte formelle Einwand des Bundesrates, der darin besteht, daß vor der Erhebung des Kompetenzkonfliktes die Bundes¬ versammlung um ihren Entscheid in der Sache hätte angegangen werden sollen, findet ebenfalls weder in den positiven Vorschriften des Organisationsgesetzes, noch in dem Wesen des Kompetenz¬ konflikts eine Stütze. Das Gesetz verlangt nirgends, daß eine kantonale Behörde vor der Erhebung eines Kompetenzkonflikts zuerst den Instanzenzug der zuständigen Bundesbehörden erschöpft haben müsse. Es besteht auch ein sachlicher Unterschied zwischen der Kompetenzeinrede einer Behörde in einem staatsrechtlichen Rekurs, den ein Privater gegen einen Erlaß oder eine Verfügung derselben erhoben hat, und einem förmlichen Kompetenzkonflikt zwischen einer Bundes= und einer Kantonalbehörde. Im erstern Falle hat man es mit einer prozessualischen Einsprache, im letz¬ tern mit der Geltendmachung eines selbständigen Rechts zu thun. Und während über eine bloße Kompetenzeinrede die angerufene Behörde in erster Linie selbst zu befinden hat, und der Entscheid rüber nur mittels Weiterziehung vor der übergeordneten Behörde angefochten werden kann, ist für die Beurteilung eines eigentlichen Kompetenzkonflikts eine besondere Instanz, das Bundesgericht vorgesehen. Daß man es mit zwei verschiedenen Rechtsbehelfen zu thun hat, ergiebt sich auch daraus, daß in Art. 176 O.=G. aus¬ drücklich vorgeschrieben ist, daß das Bundesgericht Kompetenz¬ konflikte nach Art. 175, Ziff. 1 dann selbst zu entscheiden habe, wenn seine eigene Kompetenz von einer Kantonsbehörde streitig gemacht wird. Denn da sich dies für die Beurteilung von bloßen Kompetenzeinreden von selbst versteht, so hätte es, wenn Kompe¬ tenzkonflikt und Kompetenzeinrede identisch wären, einer solchen besonderen Bestimmung nicht bedurft. Stellt sich aber auch in dieser Richtung der Kompetenzkonflikt als ein selbständiger Rechts¬ streit dar, so ist klar, daß dessen Erhebung nicht von der Er¬ schöpfung des Instanzenzugs der Bundesbehörden, die in der Sache selbst zum Entscheid angerufen werden können, abhängig gemacht werden kann. Dies ist denn auch in der Theorie des Bundesstaatsrechts und in der Praxis der Bundesbehörden durc¬ wegs festgehalten worden (vergl. Blumer=Morel Bundesstaatsrecht
2. Auflage, Bd. III, S. 79 ff. u. S. 168 ff., sowie die dortigen Citate; Amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. V, S. 524, Bd. XXII, S. 372). Es ist deshalb auf die materielle Behandlung der Beschwerde einzutreten.
6. In dieser Richtung ist zunächst klar, daß dem Gegenstande nach sich der auf dem Rekurswege vor dem Bundesrat angefochtene und von diesem aufgehobene Entscheid des luzernischen Regierungs¬ rates zu einer staatsrechtlichen Beschwerde an denselben durchaus eignete und daß von daher die Kompetenz des Bundesrates nicht in Zweifel gezogen werden kann. Es handelte sich darum, ob eine kantonale Wahl mit Recht als gültig zu stande gekommen erklärt worden sei oder nicht, und darüber haben, nach ausdrücklicher Vorschrift des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege, Art. 189, Abs. 4, in gewissem Umfange wenigstens, die Bundesbehörden, und zwar der Bundesrat und die Bundes¬ versammlung, zu entscheiden. Ob die Einsetzung einer Bundes¬ instanz in solchen Fällen mit der Bundesverfassung im Wider¬ spruch stehe oder nicht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen
(Art. 113, Abs. 3 B.=V.). Es ist übrigens klar, daß dieselbe durchaus nicht verfassungswidrig ist, da es sich um den Schutz des verfassungsmäßig garantierten Stimm= und Wahlrechts han¬ delt und da die Wahrung derartiger Rechte überhaupt durch die Bundesverfassung als Bundessache erklärt ist. Der Einwand, daß die Einmischung der Bundesbehörden in die vorliegende Angelegen¬ heit mit dem die Souveränitätsgrenze zwischen Bund und Kan¬ tonen beschlagenden Art. 3 der Bundesverfassung im Widerspruch stehe, erweist sich danach als unhaltbar. Somit kann es sich ein¬ zig noch fragen, ob der Bundesrat die Schranken, die ihm bei der Prüfung staatsrechtlicher Beschwerden dem Umfange nach gesetzt sind, überschritten habe. Allein auch hiervon kann keine Rede sein. Die Beschwerde von Dr. Gut und Genossen bezweckte offenbar nicht, den Bundesrat zum Entscheid darüber anzurufen, ob der luzernische Regierungsrat das kantonale Gesetz über Wahlen und Abstimmungen richtig angewendet habe, sondern es wurde geltend gemacht, daß der regierungsrätliche Entscheid eine ungleiche Be¬ handlung vor dem Gesetze involviere und das verfassungsmäßige Recht der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletze. Wenn auch der dieses Recht sanktionierende Artikel der Bundesverfassung nicht ausdrücklich angerufen war, so läßt doch der Text der Be¬ schwerde darüber keinen Zweifel zu, daß man dessen Schutz anrufen wollte. Eine solche Beschwerde zu entscheiden war aber der Bundesrat nicht nur berechtigt, sondern gemäß Verfassung und Gesetz verpflichtet. Thatsächlich hat derselbe auch seine Kogni¬ tion auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen regierungsrätlichen Entscheides, d. h. seiner Vereinbarkeit mit Art. 4 der Bundesverfassung beschränkt, der nach feststehender Praxis der Bundesbehörden die Bürger vor ungleicher Behandlung und vor willkürlicher, mit den positiven gesetzlichen Vorschriften schlechter¬ dings nicht vereinbarer Anwendung und Auslegung des kantona¬ len Rechts schützen will. Dies ergiebt sich aus dem Inhalt des bundesrätlichen Entscheides ohne weiteres, und es ist angesichts desselben völlig unerheblich, daß Art. 4 B.=V. darin ebenfalls nicht ausdrücklich angeführt worden ist. Damit stimmen auch die Erklärungen, die der Bundesrat in seinen Rechtsschriften über den vorliegenden Konfliktsfall abgegeben hat, sowie dessen Praxis in andern ähnlichen Rekursfällen überein (vergl. dessen Entscheide in Sachen Häfliger, B.=B. 1891 V, S. 549 f., in Sachen Fuchs B.=B. von 1892 1, S. 427 und in Sachen Romont, B.=B. von 1896 II, S. 114 f.). Der Große Rat des Kantons Luzern wendet hiergegen ein, daß Beschwerden wegen Verletzung des Art. 4 der B.=V. durch das Bundesgericht und nicht durch den Bundesrat zu entscheiden seien. Diese interne, die Kompetenz¬ ausscheidung zwischen Bundesrat und Bundesgericht beschlagende Frage hat jedoch in einer auf den Wortlaut von Art. 189, Ziff. 4 O.=G. sich stützenden Praxis und durch einen Meinungs¬ austausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht gemäß Art. 194 O.=G. ihre Erledigung in dem Sinne gefunden, daß der Bundes¬ rat in Wahl= und Abstimmungsangelegenheiten, in denen er der Materie nach kompetent ist, auch über diejenigen Präjudizialfragen zu entscheiden hat, die sonst in der Regel von dem Bundesgericht zu beurteilen sind (vergl. den Beschluß des Bundesgerichts i. S. Romont, B.=B. von 1895, II S. 86 f.). Hat aber danach der Bundesrat in seinem Entscheide vom 25. März 1897 die Schran¬ ken seiner Kompetenz nicht überschritten, so kann das Bundes¬ gericht nicht nachprüfen, ob dessen Entscheid materiell richtig sei (s. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 373 f.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des Großen Rates des Kantons Luzern wird als unbegründet abgewiesen.