Volltext (verifizierbarer Originaltext)
278
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid der Justizkommission des Kantons Luzern
vom 17. Juli 1953 aufgehoben und der Hypothekarschreiber
von Entlebuch angewiesen wird, das Verfahren nach
Art. 13/14 EGG zu Ende zu führen.
IH. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
51. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1953 i. S. Gisler
gegen Korporation Uri, Gemeinde Seedorf und Obergericht
des Kantons Uri.
Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde
über die aus dem Verleihungsverhältms entspringenden Rechte
und Pflichten (Art. 71 Abs. 1 WRG).
1. Hat das Bundesgericht auch die Anwendung des kantonalen
Prozessrecht,s durch die erste Instanz zu überprüfen? (Erw. 1).
2. Ist der Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über
die Frage, ob ein gültiges Verleihungsverhältnis bestehe, für
das Verwaltungsgericht verbindlich? (Erw. 3).
3. Ein Wasserrecht, welches von einer öffentlich-reehtlichen Kor-
poration vor dem 25. Oktober 1908 eingeräum.t und nach dem
Inkrafttreten des WRG zunächst lediglich dessen Formen ange-
passt wurde, ist ohne Genehmigung der kantonalen Behörde
gültig, nicht aber eine Erweitenmg des Rechts, welche später
vorgenommen wurde (Art. 4, 74 WRG) (Erw. 4, 5).
Contestation entre le concessionnaire et l'autoriM concedante au
sujet des droits et obligations decoulant de la concession (art_ 71
a1. 1 LUFH).
1. Le Tribunal federal a-t-il egalement a revoir l'application que
la juridiction de premiere instance a faite du droit de procedure
cantonal ? (consid. 1).
2. La decision rendue par l'autoriM administrative competente
sur la question de I'emtence d'une concession valable lie-t-elle
le tribunal administratif? (consid. 3).
3. Un droit d'eau qui a eM constitue par une corporation de droit
public anterieurement au 25 octobre 1908 et qui apres I'entree
en vigueur de la LUFH a eM simplement adapte aux formes
prevues par cette loi est valable meme sans l'approbation de
l
i
r
Wasserrecht. N° 51.
279
l'autoriM cantonale, mais il n'en est pas de meme d'une exten-
sion du droit intervenue ulterieurement (art. 4, 74 LUFH)
(consid. 4, 5).
Contestazione sorta tra il concessionario e l'autorita concedente
sui diritti e obblighi derivanti dalla concessione (art. 71 cp. 1
LUFI).
1. I~ Tribunale federale deve sindacare anche l'applicazione deI
diritto processuale cantonale da parte della prima istanza ?
(consid. 1).
2. La decisione presa dalla competente autorita amministrativa
sulla questione relativa aHa validita d'una concessione vincola
il tribunale amministrativo ? (consid. 3).
3. Un diritto d'acqua accordato ad una corporazione di diritto
pubblico prima deI 25 ottobre 1908 e semplicemente adattato,
dopo l'entrata in vigore della LUFI, alle forme previste da
questa legge evalido anche senza l'approvazione deH'autorita
cantonale, non invece un'estensione deI diritto posteriore a tale
data (art. 4 e 74 LUFI) (consid. 4, 5).
A. -
J. Gisler betreibt in der Gemeinde Seedorf eine
Sägerei auf eigener Liegenschaft, welche er im Jahre 1919
samt dem Betrieb von J. Infanger übernommen hat. Die-
ser meldete anlässlich der Bereinigung der Dienstbarkeiten
ein Wasserrecht am Gygenbach für den Sägereibetrieb
zu Lasten des Gebietes der Korporation Uri an. Gemäss
einem vor Kreisgericht Uri am 29. Juli 1916 abgeschlos-
senen Vergleich wurde « die Benützung des Gygenbaches
zum Betriebe der Säge in bisheriger Weise von der Korpo-
ration als dauernde Bewilligung anerkannt)). Auf Begehren
Gislers ersetzte der Engere Korporationsrat mit Beschluss
vom 3. Mai 1921 die Bewilligung durch eine Wasserrechts-
verleihung. Dabei stellte er fest, dass es sich nicht um eine
neue Verleihung, sondern um die Umwandlung einer alten
Bewilligung -
für die Ausnützung des aus dem Kuchi-
und Gygenbach gespiesenen Bolzbaches -
handle und
dass der einen Bestandteil der Verleihung bildende Be-
schrieb des Wasserwerkes der bisherigen Auffassung und
Ableitung des Wassers entspreche. Nach dem Beschrieb
wurde das Wasser ca. 50 m oberhalb des Isenthalerweges
dem Bolzbach entnommen und betrug die Wasserkraft je
nach Wassermenge 1- 3 Yz PS, durchschnittlich 1,8 PS.
Am 19. September 1931 wurde die Verleihung im Grund-
280
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
buch eingetragen. Am 23. Juni 1934 wurde sie durch die
Beteiligten in einem Nachtrag abgeändert und ergänzt;
es wurde festgelegt, dass das Wasser nun ca. 320 m ober-
halb des Isenthalerweges gefasst werde, wodurch die
« Wassermenge » auf ca. 20 PS erhöht werde. Am 19. De-
zember 1944 wurde die Berechtigung als « selbständiges,
dauerndes Wasserrecht am Gygenbach, Korporationsge-
biet, im Bolzbach, Seedorf, umfassend Bolzbach, Kuchi-
bach und Gygenbach» im Grundbuch eingetragen.
Die Einwohnergemeinde Seedorf wollte das Wasser aus
dem Quellgebiet des Kuchi- und des Gygenbaches für ihre
Trinkwasserversorgung verwenden. Auf ihr Gesuch hin
erklärte der Regierungsrat von Uri am 16. Mai 1946 die
Wasserrechtsverleihungen der Korporation vom 3. Mai
1921 und 23. Juni 1934 an Gisler für ungültig, weil dafür
seine Genehmigung nicht eingeholt worden sei. Einen
Rekurs Gislers hiegegen wies der Landrat am 26. Februar
1947 im Sinne der Erwägungen ab. Er stellte fest, dass die
Verleihung von 1921 als blosse Umwandlung der bisherigen
dauernden Bewilligung der Genehmigung des Regierungs-
rates nicht bedurft habe, wohl aber die Erweiterung von
1934; die Beurteilung materieller Streitfragen, die sich im
Zusammenhang mit der Verleihung von 1921 und der
nicht genehmigten Vereinbarung von 1934 ergäben, sei
nicht Sache der Verwaltungsbehörden, sondern des Rich-
ters. In der Folge gestattete die Korporation Uri der
Gemeinde Seedorf, dem Kuchibach Wasser für ihre Trink-
wasserversorgung zu entnehmen, und am 4. Dezember
1948 bewilligte der Regierungsrat vorsorglich das Enteig-
nungsrecht für deren Erstellung.
B. -
Am 20. Januar 1950 reichte Gisler beim Ober-
gericht Uri gegen die Korporation Uri Klage ein mit den
Rechtsbegehren :
« 1) Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger gemäss
Grundbuch ein selbständiges und dauerndes Wasserrecht am
Bolzbach, Kuchibach und Gygenbach hat und demgemäss
berechtigt ist, das 'Vasser dieser Bäche vollständig zur Betrei-
bung der Sägerei Bolzbach etc. abzuleiten und zu benützen.
Wasserrecht. N° 51.
281
Demgemäss sei der Eintrag eines selbständigen und dauernden
'Vasserrechtes im Grundbuch zu Recht erfolgt.
2) Ebenfalls sei gerichtlich festzustellen, dass die Abänderung und
Ergänzung (technisch) der Verleihung vom 23. Juni 1934 der
Beklagten gegenüber rechtswirksam ist, dass diese durch gut-
gläubigen Besitz während 10 Jahren von Seiten des Klägers
ersessen wurde.
3) Eventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger
gemäss 'Vasserrechtsverleihung vom 3. J\Iai 1921 berechtigt ist,
das Wasser des Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und Gygenbach
gespiesen wird, zu fassen und abzuleiten zum Betriebe der
Sägerei Bolzbach. Demgemäss sei der Eintrag der 'Vasser-
rechtsverleihung vom 19. September 1931 im Grundbuch zu
Recht erfolgt.
4) Subeventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass dem Kläger
gemäss Vermittlung vom 29. Juli 1916 zwischen JosefInfanger,
Säge, Bolzbach, Seedorfund der Korporation Uri die Benützung
des Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und Gygenbach gespiesen
wird, als dauernde Bewilligung zusteht.))
Die Korporation und die Einwohnergemeinde Seedorf
(als Nebenintervenientin) beantragten Abweisung der
Klage.
O. -
Mit Urteil vom 26./27. Juni 1952 wies das Ober-
gericht die Klagebegehren 1-3 ab und hiess das Klage-
begehren 4 im Sinne der Erwägungen gut. Den Erwägun-
gen ist zu entnehmen :
.
Da der Nachtrag von 1934 die Verleihung von 1921
wesentlich erweitert habe, hätte er durch den Regierungs-
rat genehmigt werden müssen (Art. 4 WRG, § 3 kant. VV).
Mangels Genehmigung sei er ungültig, und daher bestehe
das Wasserrecht nicht in dem Umfang des heutigen Grund-
bucheintrags, der die Erweiterung einschliesse. Weil diese
vor weniger als 10 Jahren im Grundbuch eingetragen wor-
den sei, könne der Kläger sich auch nicht auf Ersitzung
berufen.
Im Jahre 1931 sei nicht eine neue Verleihung, sondern
diejenige von 1921 im Grundbuch eingetragen worden;
übrigens sei dieser Eintrag gelöscht und falle daher ausser
Betracht. Auch die Verleihung von 1921 hätte schon
deshalb einer Genehmigung bedurft, weil durch sie eben-
falls eine Erweiterung eines schon bestehenden Wasser-
werkes gestattet worden sei, nämlich die Ersetzung des
bisher betriebenen Wasserrades durch eine Turbine und
282
Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
die Ausnützung des aus Kuchi- und Gygenbach gespie-
senen Bolzbaches, nicht nur des Gygenbaches, von wel-
chem im Vermittlungsakt von 1916 allein die Rede sei.
Selbst wenn. eine Erweiterung nicht anzunehmen wäre,
so wäre diese Verleihung doch ungültig, weil das im WRG
vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, insbesondere
weder die erforderliche Genehmigung erteilt noch das Ein-
spracheverfahren nach Art. 60 WRG durchgeführt worden
sei. Damit sei auch dem Eintrag eines selbständigen und
dauernden Rechts im Grundbuch die Grundlage entzogen.
Dagegen stehe dem Kläger unbestritten eine Befugnis
aus dem Rechtsakt von 1916 zu. Die dauernde Bewilligung,
welche er danach besitze, erlaube ihm etwas, das sonst
nicht gestattet wäre; er habe etwas mehr als die anderen,
aber kein wohlerworbenes Recht.
D. -
Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beantragt
Gisler, dieses Urteil aufzuheben und die Klage zu schützen.
Er wirft dem Obergericht Verletzung des kantonalen
Prozessrechts vor.
Sodann macht er geltend, durch den Entscheid des Land-
rates vom 26. Februar 1947 sei für den Richter verbindlich
festgestellt, dass die Verleihung von 1921 keiner Genehmi-
gung des Regierungsrates bedurft habe; der Richter könne
nur noch entscheiden, welche rechtliche Wirkung dieser
Verleihung zukomme. Entsprechendes gelte für den Nach-
trag von 1934, welcher vom Landrat nur für den Regie-
rungsrat als Aufsichtsbehörde unverbindlich erklärt wor-
den sei. Dass der Grundbucheintrag von 1931 bei der Um-
wandlung von 1944 gelöscht worden sei, nehme ihm seine
Bedeutung nicht, da gestützt auf ihn die Konzession von
1921 schon 1941 ersessen gewesen sei. 1921 sei das Wasser-
recht des Klägers nicht erweitert worden; dieser habe nach
wie vor das gleiche Gefälle und gleich viel Wasser aus-
nützen können. Dass bald vom Gygen- und bald vom
Bolzbach gesprochen werde, sei unerheblich; denn das
Wasser sei stets unterhalb des Zusammenflusses des Gygen-
und Kuchibaches zum Bolzbach gefasst worden.
I
~
\
I
I
1
I
I
1
\
Wasserrecht. No 51.
283
Auch durch den Nachtrag vom 23. Juni 1934 sei das
Wasserrecht des Klägers nicht auf eine neue Basis gestellt
worden; er habe seither lediglich das gleiche Wasser und
das gleiche Gefälle besser ausnützen können. Nach Art. 74
Abs. 2 WRG gelte bei der Erweiterung alter Wasserrechte
das neue Gesetz nur bezüglich der dafür zu entrichtenden
wiederkehrenden Leistungen; also habe kein Genehmi-
gungsverfahren stattzufinden. Wäre die Genehmigung des
Nachtrags erforderlich gewesen, so wäre es Sache der Kor-
poration, nicht des gutgläubigen Klägers gewesen, sie
einzuholen oder nachholen zu lassen; es sei daher ein
Rechtsmissbrauch, wenn die Beklagte sich auf das Fehlen
der Genehmigung berufe. Auch bezüglich des Nachtrags
werde Ersitzung geltend gemacht.
Mit Recht sei das Wasserrecht des Beschwerdeführers
im Jahre 1944 auf Grund der Verleihung von 1921 und des
Nachtrags von 1934 als selbständiges und dauerndes Recht
im Grundbuch eingetragen worden. Auf jeden Fall habe es
als solches im Umfange der Konzession von 1921 Bestand.
Der Beschwerdeführer besitze auch auf Grund der dau-
ernden Bewilligung ein wohlerworbenes Recht, für dessen
Entziehung er voll zu entschädigen sei.
E. -
Das Obergericht, die Korporation Uri und die Ein-
wohnergemeinde Seedorf tragen auf Abweisung der Be-
schwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das Bundesgericht ist gemäss Art. 71 WRG zu-
ständig, die Klage des Beschwerdeführers in zweiter Instanz
zu beurteilen (BGE 77 I 170 H.). Seine Überprüfungsbe-
fugnis ist in dieser Sache nach dem Gesetz nicht auf die
Beobachtung des Bundesrechts beschränkt, sondern er-
streckt sich auch auf die Anwendung des kantonalen
Rechts, jedenfalls soweit dieses für die materielle Beur-
teilung massgebend ist (BGE 48 I 207; 49 I 173, 574). Ob
im Verfahren nach Art. 71 WRG der Entscheid der ersten
Instanz auch wegen Verstosses gegen Vorschriften des
284
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
kantonalen Prozessrechts angefochten werden könne, even-
tuell wenigstens dann, wenn es sich um Mängel handelt,
welche auf das Urteil Einfluss haben könnten, mag hier
dahingestellt . bleiben; denn die vom Beschwerdeführer
erhobenen prozessualen Rügen erweisen sich als unbe-
gründet ... .
2. -
.... .
3. -
Der Beschwerdeführer stützt seine Ansprüche in
erster Linie auf die Verleihung von 1921 und deren Ergän-
zung von 1934. Das Obergericht betrachtet diese Rechts-
titel als ungültig, weil seit dem 1. Januar 1918 Wasser-
rechte nur noch nach dem WRG hätten verliehen oder
erweitert werden können, das dort vorgeschriebene Ver-
fahren aber nicht eingehalten und insbesondere die erfor-
derliche Genehmigung durch den Regierungsrat nicht
erteilt worden sei. Der Landrat von Uri hat am 26. Februar
1947 entschieden, dass die im Jahre 1934 vorgenommene
Erweiterung des Wasserechts der Genehmigung des Regie-
rungsrats bedurft hätte, die Verleihung von 1921 als blosse
Umwandlung der bisherigen dauernden Bewilligung dage-
gen nicht. Es fragt sich, ob dieser Entscheid der zustän-
digen Verwaltungsbehörde für die Gerichte verbindlich
sei.
Nach der in der schweizerischen Lehre und Rechtspre-
chung herrschenden Auffassung, welche auch in Art. 96
Abs. 3 OG zum Ausdruck kommt, sind die Behörden be-
fugt, zur Begriindung ihrer Entscheidungen auch solche
Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkenntnisgebiet einer
anderen Behörde angehören, über die sie selber also nicht
einen an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehmenden
Spruch fällen können. Dieser Grundsatz ist allgemein nur
für den Fall anerkannt, dass die präjudizielle Rechtsfrage
durch die an sich zuständige Behörde noch nicht entschie-
den ist. Ob der Zivil- und der Strafrichter an eine bereits
ergangene Entscheidung eines öffentlichrechtlichen Prä-
judizialpunktes durch die zuständige Verwaltungsbehörde
gebunden sei, ist streitig. Das Bundesgericht hat die Frage
i "
Wasserrecht. N° 51.
285
früher verschieden beurteilt und zuletzt offen gelassen
(BGE 74 I 164 Erw. 9). Anderseits hat es entschieden
(S. 166 daselbst, Erw. 10), dass jedenfalls einem Verwal-
tungsgericht, zu dessen Hauptaufgaben die Überprüfung
von Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungsbe-
hörden gehört, das Recht, diese Überprüfung auch vor-
frageweise vorzunehmen, nicht abgesprochen werden kann,
es wäre denn, der in Frage stehende Verwaltungsakt habe
rechtsgestaltende Wirkung oder sei nach gesetzlicher Vor-
schrift von den Gerichten als Tatbestand hinzunehmen.
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Verbindlichkeit
der Verwaltungsentscheide für den Zivil- und Strafrichter
lässt sich mit der Überlegung begründen, dass die Beur-
teilung der öffentlichrechtlichen Vorfrage durch ihn in
Wahrheit einen Eingriff in das Erkenntnisgebiet der
Verwaltungsbehörde bedeute, der nur aus Zweckmässig-
keitsgriinden geschehe und sich nicht rechtfertigen lasse,
wo diese Zweckmässigkeitsgründe infolge der bereits
getroffenen Regelung durch die zuständige Behörde nicht
bestehen und die neue Prüfung der Frage praktisch auf
eine Kontrollierung der Entscheidung der Verwaltungs-
behörde hinausliefe (LEucH, Komm. der bern. ZPO,
2. Aufl., Art. 1, N. la Abs. 1; vgl. BGE 74 I 165). Dieser
Gesichtspunkt kann einem Verwaltungsgericht, dem ohne-
hin die Kontrolle über Entscheidungen von Verwaltungs-
behörden zusteht, grundsätzlich nicht entgegengehalten
werden.
Das WRG überhaupt und die in dessen Art. 71 erwähn-
ten Streitigkeiten über die aus einem Verleihungsverhält-
nis entspringenden Rechte und Pflichten insbesondere
gehören dem öffentlichen Rechte an. Die zur Beurteilung
dieser Streitigkeiten zuständigen Gerichtsbehörden han-
deln als Verwaltungsgerichte und sind daher an bereits
ergangene Entscheidungen der Verwaltungsbehörden jeden-
falls dann nicht gebunden, wenn nicht einer der in BGE
74 I 165 f. vorbehaltenen Fälle vorliegt. Im vorliegenden
Verfahren sind daher auch die Fragen frei zu prüfen, die
286
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
schon vom Landrat im Entscheid vom 26. Februar 1947
-
welcher nicht unter jenen Vorbehalt fällt -
behandelt
wurden, soweit sie für den nun zu treffenden Entscheid
als Vorfragen beantwortet werden müssen. Das trifft zu
für die Frage nach Bestand und Grundlage des Verlei-
hungsverhältnisses, da sie untrennbar zusammenhängt mit
derjenigen nach seinem Inhalt und Umfang, nach den
daraus entspringenden Rechten und Pflichten (vgl. BGE 77
II72f.).
4. -
Nach Art. 74 WRG finden auf die schon vor dem
25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte alle Vor-
schriften des zweiten Abschnittes (Benutzung der Gewäs-
ser), aber nur einige wenige, im öffentlichen Interesse
erlassene Artikel des ersten und dritten Abschnittes (Ver-
fügung über die Gewässer, Verleihung von Wasserrechten)
Anwendung. Aus dei Bestimmung ergibt sich, dass der
Bestand der schon früher begründeten Wasserrechte durch
das Inkrafttreten des WRG nicht berührt wurde, dass aber
neue Rechte seither nur noch nach Massgabe des neuen
Gesetzes begründet werden konnten.
Wie in Erw. 2 ausgeführt, wurde durch die Verleihung
von 1921 kein neues Wasserrecht begründet, sondern
lediglich das bestehende Recht des Beschwerdeführers den
Formen des neuen Gesetzes angepasst. Dass die Verord-
nung des Korporationsrates über Allmendbewilligungen
vom 1. Februar 1919 die Umwandlung der bestehenden
Bewilligungen für die Nutzbarmachung von Wasserkraft
in gesetzliche Verleihungen vorbehält, ändert am rein
formellen Charakter solcher Anpassung nichts. Die Um-
wandlung wäre nicht notwendig gewesen, wie das eidg.
Amt für Wasserwirtschaft zutreffend bemerkt hatte; das
Recht hätte auch ohne sie auf Grund der dauernden Be-
willigung mit dem gleichen Inhalt fortbestanden. Auf die
bloss formelle Anpassung eines bestehenden Rechts sind
die Vorschriften über neue Verleihungen nicht anwendbar.
Anders wäre es, wenn gleichzeitig das Wasserrecht des
Beschwerdeführers erweitert, diesem die Ausnützung zu-
J
t
Wasserrecht. No 51.
287
sätzlieher Wasserkraft gestattet worden wäre. Eine solche
Erweiterung wäre einer neuen Verleihung gleichzustellen
(vgL WRG Art. 74 Abs. 2, Schlußsatz; ferner das Kreis-
schreiben des Bundesrates vom 28. März 1918 betreffend
die Einsendung der Pläne der anzulegenden Wasserwerke,
BBl 1918 I S. 494). Sie fiele daher ohne Einschränkung
unter die Vorschriften der neuen Wasserrechtsgesetzge-
bung; insbesondere wäre die Genehmigung des Regierungs-
rates erforderlich gewesen (Art. 4 WRG, § 3 der zugehöri-
gen kant. VV).
.
Das Obergericht hat -
im Gegensatz zum Landrat -
die Genehmigungspflicht für die Verleihung von 1921
bejaht in der Annahme, dadurch sei das Wasserrecht des
Klägers erweitert, auf eine neue Basis gestellt worden.
Richtig ist, dass im Vermittlungsakt von 1916 nur vom
Gygenbach, in der Verleihungsurkunde von 1921 dagegen
vom «Bolzbach, der aus dem Kuchi- und Gygenbach
gespiesen wird», die Rede ist. Indessen ergibt sich trotz
dieser Abweichung aus der zweiten Urkunde klar, dass im
Jahre 1921 das bestehende Recht in keiner Weise erwei-
tert wurde; dass der darin als Bestandteil der Verleihung
erklärte Beschrieb mit Plan das Wasserwerk so darstellt,
wie es bis dahin auf Grund der dauernden Bewilligung
betrieben worden war. Laut Ziff. 1 der Urkunde wurde
« die Bewilligung für die Nutzbarmachung des Bolzbaches
mit der bisherigen Auffassung und Ableitung laut obigem
Beschrieb» in eine Verleihung umgewandelt. Das beweist,
dass schon die Bewilligung sich auf das Wasser des verei-
nigten Bolzbaches bezog. Dies wird zudem bestätigt durch
die Zeugenaussagen, mich denen von jeher das Wasser des
Bolzbaches genutzt wurde. Auch die in der Urkunde von
1921 festgehaltenen Angaben über Stauweiher, Kanäle,
Gefälle, « Minimalwasser » und Wasserkraft beziehen sich
auf das schon V'orher vorhandene, der Bewilligung entspre-
chende 'Vasserwerk. Durch die ebenda erteilte Erlaubnis,
das Wasserrad durch eine Turbine zu ersetzen, wurde an
jenen Faktoren, die den Inhalt und Umfang des Wasser-
288
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
rechts bestimmen, nichts geändert, dieses weder erweitert
noch auf eine neue Basis gestellt. Ebenso unverändert
blieb die Regelung seiner Dauer, worauf in Ziff. 4 der
Urkunde noch ausdrücklich hingewiesen wurde.
Bei der Verleihung von 1921 brauchten somit die im
WRG für neue Verleihungen vorgesehenen Formen nicht
beachtet zu werden. Für die blosse -
zudem überflüssige
-
Anpassung der Form musste keine Genehmigung des
Regierungsrates eingeholt und auch kein Einsprachever-
fahren durchgeführt werden; sie berührte weder öffentliche
Interessen noch private Interessen Dritter.
Ist die Verleihung von 1921 mithin rechtsgültig zustande
gekommen, so ist auch der darauf gestützte Grundbuch-
eintrag vom 19. September 1931 zu Recht erfolgt. Damit
entfällt die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer
das darin umschriebene Recht durch Ersitzung erworben
habe; sie würde sich nur stellen, wenn der Grundbuchein-
trag ungerechtfertigt wäre.
Das Obergericht beruft sich darauf, dass der Grund-
bucheintrag von 1931 gelöscht worden sei. Er wurde jedoch
nicht schlechthin gelöscht, sondern ersetzt durch den Ein-
trag vom 19. Dezember 1944, durch welchen das vorher
wie eine Dienstbarkeit behandelte, auf den Blättern des
berechtigten und des verpflichteten Grundstücks einge-
tragene Wasserrecht ein anderes Blatt erhielt als selbstän-
diges, dauerndes Recht. Darin wird es bezeichnet als
« entstanden aus dem Wasserrechtseintrag vom Jahre
1921 », und als Rechtsgrund wird angegeben « das Wasser-
verleihungsrecht der Korporation Uri vom 3. Mai 1921 ».
Dieser Grundbucheintrag ist an die Stelle desjenigen von
1931 getreten und besteht im gleichen Umfange zu Recht
wie dieser, d.h. soweit sich das \Vasserrecht aus der Ver-
leihung von 1921 ergibt.
5. -
Dagegen wurde das Wasserrecht des Beschwerde-
führers durch den Nachtrag von 1934 materiell abgeändert
und ergänzt, indem sowohl das ausgenützte Gefälle als auch
die Wassermenge erhöht und damit die 'Wasserkraft ver-
Wasserrecht. N° 51.
289
grössert wurde. Die beiden Komponenten sind darin zwar
nicht zahlenmässig, aber doch dem Grundsatz nach fest-
gehalten: Indem das Wasser dem Bolzbach, statt wie
bisher 50 m, nunmehr 320 m oberhalb des Isenthalerweges
entnommen wurde, erhöhte sich das ausgenützte Gefälle
um die Höhendifferenz, dieder Distanz von 270 m zwischen
der alten und der neuen Fassungsstelle entspricht. Dass
dadurch die Wassermenge, namentlich im Winter, bedeu-
tend erhöht wurde, ist in dem Nachtrag ausdrücklich fest-
gestellt, auch wenn die beigefügte Angabe der Anzahl PS
nicht die Wassermenge, sondern die Wasserkraft betrifft.
Entscheidend ist aber gerade die starke Erhöhung der letz-
tern, die nach dem Betrieb von 1921 « je nach Wasser-
menge 1- 3 % PS, durchschnittlich 1,8 PS» betrug, nach
dem Nachtrag von 1934 jedoch « ca. 20 PS ». Selbst wenn
berücksichtigt wird, dass das 'Vasserwerk des Be~chwerde
führers in der eidg. \Vasserrechtsstatistik im Jahre 1928
mit 3 PS im Winter und 10 PS im Sommer aufgeführt ist
-
also damals offenbar eine über die Verleihung von 1921
hinausgehende Nutzung stattfand -, wurde die Wasser-
kraft durch den Nachtrag sogar gegenüber dieser tatsäch-
lichen Nutzung mindestens verdoppelt. Gegenüber der
massgebenden Umschreibung in der Verleihungsurkunde
von 1921 wurde sie vervielfacht. Damit wurde das bisher
bestehende Wasserrecht bedeutend erweitert, auf eine
neue Basis gestellt. Das konnte, wie in Erw. 4 ausgeführt,
nur noch auf Grund des WRG geschehen. Weil die dort
vorgeschriebene Genehmigung der kantonalen Behörde
nicht erteilt wurde, ist der Nachtrag von 1934 ungültig
und kann der Beschwerdeführer daraus kein Recht her-
leiten.
Dass die Korporation heute, nachdem das Wasser des
Kuchibaches für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde
Seedorf beansprucht wird und das Recht des Beschwerde-
führers streitig geworden ist, die Ungültigkeit des Nach-
trages von 1934 geltend macht, obwohl sie selbst dabei
mitgewirkt und den Mangel nicht bemerkt hatte, verstösst
19
lU3 79 I -- 1953
290
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
nicht gegen Treu und Glauben und begründet keinen
Rechtsrnissbrauch. Sie hatte weder an dem Nachtrag,
durch den der jährliche Wasserzins von Fr. 10.- auf
Fr. 20.- erhöht wurde, ein erhebliches Interesse, noch hat
sie ein solches an dessen Aufhebung. Hieran interessiert
ist freilich die Gemeinde Seedorf, welche das Wasserrecht
des Beschwerdeführers für ihre Trinkwasserversorgung ent-
eignet und diesen dafür zu entschädigen hat. Ihr gegen-
über kann aber erst recht von einem Rechtsmissbrauch
nicht die Rede sein, wenn sie sich darauf beruft, dass das
Wasserrecht des Beschwerdeführers mangels gültiger Be-
gründung und Erweiterung überhaupt nicht oder nicht in
dem behaupteten Umfang zu Recht bestehe.
6. -
(Ersitzung hinsichtlich der im Jahre 1934 vorge-
nommenen Erweiterung des 'Vasserrechts verneint.)
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
1. -
Die Beschwerde wird teilweise geschützt und das
angefochtene Urteil aufgehoben.
2. -
In teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens 1
wird festgestellt, dass der Kläger und Beschwerdeführer
gemäss Grundbuch ein selbständiges, dauerndes Wasser-
recht am Bolzbach im Umfange der Verleihung vom 3. Mai
1921 hat und berechtigt ist, das Wasser des Baches gemäss
dem jener Verleihung beigelegten Beschrieb abzuleiten
und für den Betrieb der Sägerei Bolzbach zu benützen.
3. -
Das Klagebegehren 2 wird abgewiesen.
r
)
!
Post, Telegraph und Telephon. N0 52.
IV. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
291
52. Urteil vom 13. September 1953 i. S. Industrielle Betriebe
der Stadt Zürich gegen Generaldirektion der Post-, Telegra-
phen- und TelephonverwaItung.
Telegraphen- und Telephonregal : Eine Telephon- und Signalein-
richtung, die nach der Art eines « Haustelephons » ausschliess-
lieh einen örtlich geschlossenen Betrieb bedient, ist vom Regal
ausgenommen.
Regale des Mlegraphes et des telephones: N'est pas soumise a la
regale l'installation pour les transmissions te16phoniques et les
transmissions de signaux qui ne sert -
a la maniere d'un tele-
phone domestique -
qu'aux besoins exclusivement d'une
exploitation concentree en un lieu unique.
Privativa dei telegrafi e dei telefoni: Non e soggetto aHa privativa
l'impianto per le trasmissioni telefoniche e la trasmissione di
segnali ehe serve -
come un telefono domestico -
esclusiva-
mente ai bisogni d'un esercizio concentrato in un luogo unico.
A. -
Die Bauleitung des Juliawerkes Marmorera der
Stadt Zürich hat zwischen der Zentrale Tinizong und dem
Ende des Druckstollens (Apparatenkammer) eine Montage-
Seilbahn errichtet, die der Verlegung der Druckleitung
dient, und längs dieser Seilbahn eine Signal- und Telephon-
leitung erstellt, welche die Talstation der Bahn mit der
Bergstation verbindet. Bahn und Telephonleitung ver-
laufen im wesentlichen im Raume einer für die künftige
Druckleitung ausgehauenen Schneise in Gemeindewäldern
von Tinizong und Savognin. Im Gebiete der Gemeinde
Tinizong ist die Stadt Zürich Eigentümerin des für .die
Kraftwerkanlagen erforderlichen Bodens, in der Gemeinde
Savognin nutzt sie den Boden auf Grund eines im Grund-
buch eingetragenen Baurechts. Nach dem bei den Akten
liegenden Plan wird die Waldschneise wiederholt von
Wegen gekreuzt.
B. -
Mit Entscheid vom 12. Juli 1953 hat die General-
direktion der PTT die Telephon- und Signaleinrichtung
als konzessionspflichtig erklärt und die Telephondirektion