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278 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Justizkommission des Kantons Luzern vom 17. Juli 1953 aufgehoben und der Hypothekarschreiber von Entlebuch angewiesen wird, das Verfahren nach Art. 13/14 EGG zu Ende zu führen. IH. WASSERRECHT FORCES HYDRAULIQUES
51. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1953 i. S. Gisler gegen Korporation Uri, Gemeinde Seedorf und Obergericht des Kantons Uri. Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsverhältms entspringenden Rechte und Pflichten (Art. 71 Abs. 1 WRG).
1. Hat das Bundesgericht auch die Anwendung des kantonalen Prozessrecht,s durch die erste Instanz zu überprüfen? (Erw. 1).
2. Ist der Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Frage, ob ein gültiges Verleihungsverhältnis bestehe, für das Verwaltungsgericht verbindlich? (Erw. 3).
3. Ein Wasserrecht, welches von einer öffentlich-reehtlichen Kor- poration vor dem 25. Oktober 1908 eingeräum.t und nach dem Inkrafttreten des WRG zunächst lediglich dessen Formen ange- passt wurde, ist ohne Genehmigung der kantonalen Behörde gültig, nicht aber eine Erweitenmg des Rechts, welche später vorgenommen wurde (Art. 4, 74 WRG) (Erw. 4, 5). Contestation entre le concessionnaire et l'autoriM concedante au sujet des droits et obligations decoulant de la concession (art_ 71 a1. 1 LUFH).
1. Le Tribunal federal a-t-il egalement a revoir l'application que la juridiction de premiere instance a faite du droit de procedure cantonal ? (consid. 1).
2. La decision rendue par l'autoriM administrative competente sur la question de I'emtence d'une concession valable lie-t-elle le tribunal administratif? (consid. 3).
3. Un droit d'eau qui a eM constitue par une corporation de droit public anterieurement au 25 octobre 1908 et qui apres I'entree en vigueur de la LUFH a eM simplement adapte aux formes prevues par cette loi est valable meme sans l'approbation de l i r Wasserrecht. N° 51. 279 l'autoriM cantonale, mais il n'en est pas de meme d'une exten- sion du droit intervenue ulterieurement (art. 4, 74 LUFH) (consid. 4, 5). Contestazione sorta tra il concessionario e l'autorita concedente sui diritti e obblighi derivanti dalla concessione (art. 71 cp. 1 LUFI).
1. I~ Tribunale federale deve sindacare anche l'applicazione deI diritto processuale cantonale da parte della prima istanza ? (consid. 1).
2. La decisione presa dalla competente autorita amministrativa sulla questione relativa aHa validita d'una concessione vincola il tribunale amministrativo ? (consid. 3).
3. Un diritto d'acqua accordato ad una corporazione di diritto pubblico prima deI 25 ottobre 1908 e semplicemente adattato, dopo l'entrata in vigore della LUFI, alle forme previste da questa legge evalido anche senza l'approvazione deH'autorita cantonale, non invece un'estensione deI diritto posteriore a tale data (art. 4 e 74 LUFI) (consid. 4, 5). A. - J. Gisler betreibt in der Gemeinde Seedorf eine Sägerei auf eigener Liegenschaft, welche er im Jahre 1919 samt dem Betrieb von J. Infanger übernommen hat. Die- ser meldete anlässlich der Bereinigung der Dienstbarkeiten ein Wasserrecht am Gygenbach für den Sägereibetrieb zu Lasten des Gebietes der Korporation Uri an. Gemäss einem vor Kreisgericht Uri am 29. Juli 1916 abgeschlos- senen Vergleich wurde « die Benützung des Gygenbaches zum Betriebe der Säge in bisheriger Weise von der Korpo- ration als dauernde Bewilligung anerkannt )). Auf Begehren Gislers ersetzte der Engere Korporationsrat mit Beschluss vom 3. Mai 1921 die Bewilligung durch eine Wasserrechts- verleihung. Dabei stellte er fest, dass es sich nicht um eine neue Verleihung, sondern um die Umwandlung einer alten Bewilligung - für die Ausnützung des aus dem Kuchi- und Gygenbach gespiesenen Bolzbaches - handle und dass der einen Bestandteil der Verleihung bildende Be- schrieb des Wasserwerkes der bisherigen Auffassung und Ableitung des Wassers entspreche. Nach dem Beschrieb wurde das Wasser ca. 50 m oberhalb des Isenthalerweges dem Bolzbach entnommen und betrug die Wasserkraft je nach Wassermenge 1- 3 Yz PS, durchschnittlich 1,8 PS. Am 19. September 1931 wurde die Verleihung im Grund- 280 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. buch eingetragen. Am 23. Juni 1934 wurde sie durch die Beteiligten in einem Nachtrag abgeändert und ergänzt; es wurde festgelegt, dass das Wasser nun ca. 320 m ober- halb des Isenthalerweges gefasst werde, wodurch die « Wassermenge » auf ca. 20 PS erhöht werde. Am 19. De- zember 1944 wurde die Berechtigung als « selbständiges, dauerndes Wasserrecht am Gygenbach, Korporationsge- biet, im Bolzbach, Seedorf, umfassend Bolzbach, Kuchi- bach und Gygenbach» im Grundbuch eingetragen. Die Einwohnergemeinde Seedorf wollte das Wasser aus dem Quellgebiet des Kuchi- und des Gygenbaches für ihre Trinkwasserversorgung verwenden. Auf ihr Gesuch hin erklärte der Regierungsrat von Uri am 16. Mai 1946 die Wasserrechtsverleihungen der Korporation vom 3. Mai 1921 und 23. Juni 1934 an Gisler für ungültig, weil dafür seine Genehmigung nicht eingeholt worden sei. Einen Rekurs Gislers hiegegen wies der Landrat am 26. Februar 1947 im Sinne der Erwägungen ab. Er stellte fest, dass die Verleihung von 1921 als blosse Umwandlung der bisherigen dauernden Bewilligung der Genehmigung des Regierungs- rates nicht bedurft habe, wohl aber die Erweiterung von 1934 ; die Beurteilung materieller Streitfragen, die sich im Zusammenhang mit der Verleihung von 1921 und der nicht genehmigten Vereinbarung von 1934 ergäben, sei nicht Sache der Verwaltungsbehörden, sondern des Rich- ters. In der Folge gestattete die Korporation Uri der Gemeinde Seedorf, dem Kuchibach Wasser für ihre Trink- wasserversorgung zu entnehmen, und am 4. Dezember 1948 bewilligte der Regierungsrat vorsorglich das Enteig- nungsrecht für deren Erstellung. B. - Am 20. Januar 1950 reichte Gisler beim Ober- gericht Uri gegen die Korporation Uri Klage ein mit den Rechtsbegehren : « 1) Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger gemäss Grundbuch ein selbständiges und dauerndes Wasserrecht am Bolzbach, Kuchibach und Gygenbach hat und demgemäss berechtigt ist, das 'Vasser dieser Bäche vollständig zur Betrei- bung der Sägerei Bolzbach etc. abzuleiten und zu benützen. Wasserrecht. N° 51. 281 Demgemäss sei der Eintrag eines selbständigen und dauernden 'Vasserrechtes im Grundbuch zu Recht erfolgt.
2) Ebenfalls sei gerichtlich festzustellen, dass die Abänderung und Ergänzung (technisch) der Verleihung vom 23. Juni 1934 der Beklagten gegenüber rechtswirksam ist, dass diese durch gut- gläubigen Besitz während 10 Jahren von Seiten des Klägers ersessen wurde.
3) Eventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger gemäss 'Vasserrechtsverleihung vom 3. J\Iai 1921 berechtigt ist, das Wasser des Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und Gygenbach gespiesen wird, zu fassen und abzuleiten zum Betriebe der Sägerei Bolzbach. Demgemäss sei der Eintrag der 'Vasser- rechtsverleihung vom 19. September 1931 im Grundbuch zu Recht erfolgt.
4) Subeventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass dem Kläger gemäss Vermittlung vom 29. Juli 1916 zwischen JosefInfanger, Säge, Bolzbach, Seedorfund der Korporation Uri die Benützung des Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und Gygenbach gespiesen wird, als dauernde Bewilligung zusteht. )) Die Korporation und die Einwohnergemeinde Seedorf (als Nebenintervenientin) beantragten Abweisung der Klage. O. - Mit Urteil vom 26./27. Juni 1952 wies das Ober- gericht die Klagebegehren 1-3 ab und hiess das Klage- begehren 4 im Sinne der Erwägungen gut. Den Erwägun- gen ist zu entnehmen : . Da der Nachtrag von 1934 die Verleihung von 1921 wesentlich erweitert habe, hätte er durch den Regierungs- rat genehmigt werden müssen (Art. 4 WRG, § 3 kant. VV). Mangels Genehmigung sei er ungültig, und daher bestehe das Wasserrecht nicht in dem Umfang des heutigen Grund- bucheintrags, der die Erweiterung einschliesse. Weil diese vor weniger als 10 Jahren im Grundbuch eingetragen wor- den sei, könne der Kläger sich auch nicht auf Ersitzung berufen. Im Jahre 1931 sei nicht eine neue Verleihung, sondern diejenige von 1921 im Grundbuch eingetragen worden; übrigens sei dieser Eintrag gelöscht und falle daher ausser Betracht. Auch die Verleihung von 1921 hätte schon deshalb einer Genehmigung bedurft, weil durch sie eben- falls eine Erweiterung eines schon bestehenden Wasser- werkes gestattet worden sei, nämlich die Ersetzung des bisher betriebenen Wasserrades durch eine Turbine und 282 Verwaltungs- und Disziplinarrecht_ die Ausnützung des aus Kuchi- und Gygenbach gespie- senen Bolzbaches, nicht nur des Gygenbaches, von wel- chem im Vermittlungsakt von 1916 allein die Rede sei. Selbst wenn. eine Erweiterung nicht anzunehmen wäre, so wäre diese Verleihung doch ungültig, weil das im WRG vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, insbesondere weder die erforderliche Genehmigung erteilt noch das Ein- spracheverfahren nach Art. 60 WRG durchgeführt worden sei. Damit sei auch dem Eintrag eines selbständigen und dauernden Rechts im Grundbuch die Grundlage entzogen. Dagegen stehe dem Kläger unbestritten eine Befugnis aus dem Rechtsakt von 1916 zu. Die dauernde Bewilligung, welche er danach besitze, erlaube ihm etwas, das sonst nicht gestattet wäre; er habe etwas mehr als die anderen, aber kein wohlerworbenes Recht. D. - Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beantragt Gisler, dieses Urteil aufzuheben und die Klage zu schützen. Er wirft dem Obergericht Verletzung des kantonalen Prozessrechts vor. Sodann macht er geltend, durch den Entscheid des Land- rates vom 26. Februar 1947 sei für den Richter verbindlich festgestellt, dass die Verleihung von 1921 keiner Genehmi- gung des Regierungsrates bedurft habe; der Richter könne nur noch entscheiden, welche rechtliche Wirkung dieser Verleihung zukomme. Entsprechendes gelte für den Nach- trag von 1934, welcher vom Landrat nur für den Regie- rungsrat als Aufsichtsbehörde unverbindlich erklärt wor- den sei. Dass der Grundbucheintrag von 1931 bei der Um- wandlung von 1944 gelöscht worden sei, nehme ihm seine Bedeutung nicht, da gestützt auf ihn die Konzession von 1921 schon 1941 ersessen gewesen sei. 1921 sei das Wasser- recht des Klägers nicht erweitert worden; dieser habe nach wie vor das gleiche Gefälle und gleich viel Wasser aus- nützen können. Dass bald vom Gygen- und bald vom Bolzbach gesprochen werde, sei unerheblich; denn das Wasser sei stets unterhalb des Zusammenflusses des Gygen- und Kuchibaches zum Bolzbach gefasst worden. I ~ \ I I 1 I I 1 \ Wasserrecht. No 51. 283 Auch durch den Nachtrag vom 23. Juni 1934 sei das Wasserrecht des Klägers nicht auf eine neue Basis gestellt worden; er habe seither lediglich das gleiche Wasser und das gleiche Gefälle besser ausnützen können. Nach Art. 74 Abs. 2 WRG gelte bei der Erweiterung alter Wasserrechte das neue Gesetz nur bezüglich der dafür zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen; also habe kein Genehmi- gungsverfahren stattzufinden. Wäre die Genehmigung des Nachtrags erforderlich gewesen, so wäre es Sache der Kor- poration, nicht des gutgläubigen Klägers gewesen, sie einzuholen oder nachholen zu lassen; es sei daher ein Rechtsmissbrauch, wenn die Beklagte sich auf das Fehlen der Genehmigung berufe. Auch bezüglich des Nachtrags werde Ersitzung geltend gemacht. Mit Recht sei das Wasserrecht des Beschwerdeführers im Jahre 1944 auf Grund der Verleihung von 1921 und des Nachtrags von 1934 als selbständiges und dauerndes Recht im Grundbuch eingetragen worden. Auf jeden Fall habe es als solches im Umfange der Konzession von 1921 Bestand. Der Beschwerdeführer besitze auch auf Grund der dau- ernden Bewilligung ein wohlerworbenes Recht, für dessen Entziehung er voll zu entschädigen sei. E. - Das Obergericht, die Korporation Uri und die Ein- wohnergemeinde Seedorf tragen auf Abweisung der Be- schwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Das Bundesgericht ist gemäss Art. 71 WRG zu- ständig, die Klage des Beschwerdeführers in zweiter Instanz zu beurteilen (BGE 77 I 170 H.). Seine Überprüfungsbe- fugnis ist in dieser Sache nach dem Gesetz nicht auf die Beobachtung des Bundesrechts beschränkt, sondern er- streckt sich auch auf die Anwendung des kantonalen Rechts, jedenfalls soweit dieses für die materielle Beur- teilung massgebend ist (BGE 48 I 207 ; 49 I 173, 574). Ob im Verfahren nach Art. 71 WRG der Entscheid der ersten Instanz auch wegen Verstosses gegen Vorschriften des 284 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. kantonalen Prozessrechts angefochten werden könne, even- tuell wenigstens dann, wenn es sich um Mängel handelt, welche auf das Urteil Einfluss haben könnten, mag hier dahingestellt . bleiben; denn die vom Beschwerdeführer erhobenen prozessualen Rügen erweisen sich als unbe- gründet ... .
2. - .... .
3. - Der Beschwerdeführer stützt seine Ansprüche in erster Linie auf die Verleihung von 1921 und deren Ergän- zung von 1934. Das Obergericht betrachtet diese Rechts- titel als ungültig, weil seit dem 1. Januar 1918 Wasser- rechte nur noch nach dem WRG hätten verliehen oder erweitert werden können, das dort vorgeschriebene Ver- fahren aber nicht eingehalten und insbesondere die erfor- derliche Genehmigung durch den Regierungsrat nicht erteilt worden sei. Der Landrat von Uri hat am 26. Februar 1947 entschieden, dass die im Jahre 1934 vorgenommene Erweiterung des Wasserechts der Genehmigung des Regie- rungsrats bedurft hätte, die Verleihung von 1921 als blosse Umwandlung der bisherigen dauernden Bewilligung dage- gen nicht. Es fragt sich, ob dieser Entscheid der zustän- digen Verwaltungsbehörde für die Gerichte verbindlich sei. Nach der in der schweizerischen Lehre und Rechtspre- chung herrschenden Auffassung, welche auch in Art. 96 Abs. 3 OG zum Ausdruck kommt, sind die Behörden be- fugt, zur Begriindung ihrer Entscheidungen auch solche Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkenntnisgebiet einer anderen Behörde angehören, über die sie selber also nicht einen an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehmenden Spruch fällen können. Dieser Grundsatz ist allgemein nur für den Fall anerkannt, dass die präjudizielle Rechtsfrage durch die an sich zuständige Behörde noch nicht entschie- den ist. Ob der Zivil- und der Strafrichter an eine bereits ergangene Entscheidung eines öffentlichrechtlichen Prä- judizialpunktes durch die zuständige Verwaltungsbehörde gebunden sei, ist streitig. Das Bundesgericht hat die Frage i " Wasserrecht. N° 51. 285 früher verschieden beurteilt und zuletzt offen gelassen (BGE 74 I 164 Erw. 9). Anderseits hat es entschieden (S. 166 daselbst, Erw. 10), dass jedenfalls einem Verwal- tungsgericht, zu dessen Hauptaufgaben die Überprüfung von Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungsbe- hörden gehört, das Recht, diese Überprüfung auch vor- frageweise vorzunehmen, nicht abgesprochen werden kann, es wäre denn, der in Frage stehende Verwaltungsakt habe rechtsgestaltende Wirkung oder sei nach gesetzlicher Vor- schrift von den Gerichten als Tatbestand hinzunehmen. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Verbindlichkeit der Verwaltungsentscheide für den Zivil- und Strafrichter lässt sich mit der Überlegung begründen, dass die Beur- teilung der öffentlichrechtlichen Vorfrage durch ihn in Wahrheit einen Eingriff in das Erkenntnisgebiet der Verwaltungsbehörde bedeute, der nur aus Zweckmässig- keitsgriinden geschehe und sich nicht rechtfertigen lasse, wo diese Zweckmässigkeitsgründe infolge der bereits getroffenen Regelung durch die zuständige Behörde nicht bestehen und die neue Prüfung der Frage praktisch auf eine Kontrollierung der Entscheidung der Verwaltungs- behörde hinausliefe (LEucH, Komm. der bern. ZPO,
2. Aufl., Art. 1, N. la Abs. 1 ; vgl. BGE 74 I 165). Dieser Gesichtspunkt kann einem Verwaltungsgericht, dem ohne- hin die Kontrolle über Entscheidungen von Verwaltungs- behörden zusteht, grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Das WRG überhaupt und die in dessen Art. 71 erwähn- ten Streitigkeiten über die aus einem Verleihungsverhält- nis entspringenden Rechte und Pflichten insbesondere gehören dem öffentlichen Rechte an. Die zur Beurteilung dieser Streitigkeiten zuständigen Gerichtsbehörden han- deln als Verwaltungsgerichte und sind daher an bereits ergangene Entscheidungen der Verwaltungsbehörden jeden- falls dann nicht gebunden, wenn nicht einer der in BGE 74 I 165 f. vorbehaltenen Fälle vorliegt. Im vorliegenden Verfahren sind daher auch die Fragen frei zu prüfen, die 286 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. schon vom Landrat im Entscheid vom 26. Februar 1947 - welcher nicht unter jenen Vorbehalt fällt - behandelt wurden, soweit sie für den nun zu treffenden Entscheid als Vorfragen beantwortet werden müssen. Das trifft zu für die Frage nach Bestand und Grundlage des Verlei- hungsverhältnisses, da sie untrennbar zusammenhängt mit derjenigen nach seinem Inhalt und Umfang, nach den daraus entspringenden Rechten und Pflichten (vgl. BGE 77 II72f.).
4. - Nach Art. 74 WRG finden auf die schon vor dem
25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte alle Vor- schriften des zweiten Abschnittes (Benutzung der Gewäs- ser), aber nur einige wenige, im öffentlichen Interesse erlassene Artikel des ersten und dritten Abschnittes (Ver- fügung über die Gewässer, Verleihung von Wasserrechten) Anwendung. Aus dei Bestimmung ergibt sich, dass der Bestand der schon früher begründeten Wasserrechte durch das Inkrafttreten des WRG nicht berührt wurde, dass aber neue Rechte seither nur noch nach Massgabe des neuen Gesetzes begründet werden konnten. Wie in Erw. 2 ausgeführt, wurde durch die Verleihung von 1921 kein neues Wasserrecht begründet, sondern lediglich das bestehende Recht des Beschwerdeführers den Formen des neuen Gesetzes angepasst. Dass die Verord- nung des Korporationsrates über Allmendbewilligungen vom 1. Februar 1919 die Umwandlung der bestehenden Bewilligungen für die Nutzbarmachung von Wasserkraft in gesetzliche Verleihungen vorbehält, ändert am rein formellen Charakter solcher Anpassung nichts. Die Um- wandlung wäre nicht notwendig gewesen, wie das eidg. Amt für Wasserwirtschaft zutreffend bemerkt hatte; das Recht hätte auch ohne sie auf Grund der dauernden Be- willigung mit dem gleichen Inhalt fortbestanden. Auf die bloss formelle Anpassung eines bestehenden Rechts sind die Vorschriften über neue Verleihungen nicht anwendbar. Anders wäre es, wenn gleichzeitig das Wasserrecht des Beschwerdeführers erweitert, diesem die Ausnützung zu- J t Wasserrecht. No 51. 287 sätzlieher Wasserkraft gestattet worden wäre. Eine solche Erweiterung wäre einer neuen Verleihung gleichzustellen (vgL WRG Art. 74 Abs. 2, Schlußsatz; ferner das Kreis- schreiben des Bundesrates vom 28. März 1918 betreffend die Einsendung der Pläne der anzulegenden Wasserwerke, BBl 1918 I S. 494). Sie fiele daher ohne Einschränkung unter die Vorschriften der neuen Wasserrechtsgesetzge- bung ; insbesondere wäre die Genehmigung des Regierungs- rates erforderlich gewesen (Art. 4 WRG, § 3 der zugehöri- gen kant. VV). . Das Obergericht hat - im Gegensatz zum Landrat - die Genehmigungspflicht für die Verleihung von 1921 bejaht in der Annahme, dadurch sei das Wasserrecht des Klägers erweitert, auf eine neue Basis gestellt worden. Richtig ist, dass im Vermittlungsakt von 1916 nur vom Gygenbach, in der Verleihungsurkunde von 1921 dagegen vom «Bolzbach, der aus dem Kuchi- und Gygenbach gespiesen wird», die Rede ist. Indessen ergibt sich trotz dieser Abweichung aus der zweiten Urkunde klar, dass im Jahre 1921 das bestehende Recht in keiner Weise erwei- tert wurde; dass der darin als Bestandteil der Verleihung erklärte Beschrieb mit Plan das Wasserwerk so darstellt, wie es bis dahin auf Grund der dauernden Bewilligung betrieben worden war. Laut Ziff. 1 der Urkunde wurde « die Bewilligung für die Nutzbarmachung des Bolzbaches mit der bisherigen Auffassung und Ableitung laut obigem Beschrieb» in eine Verleihung umgewandelt. Das beweist, dass schon die Bewilligung sich auf das Wasser des verei- nigten Bolzbaches bezog. Dies wird zudem bestätigt durch die Zeugenaussagen, mich denen von jeher das Wasser des Bolzbaches genutzt wurde. Auch die in der Urkunde von 1921 festgehaltenen Angaben über Stauweiher, Kanäle, Gefälle, « Minimalwasser » und Wasserkraft beziehen sich auf das schon V'orher vorhandene, der Bewilligung entspre- chende 'Vasserwerk. Durch die ebenda erteilte Erlaubnis, das Wasserrad durch eine Turbine zu ersetzen, wurde an jenen Faktoren, die den Inhalt und Umfang des Wasser- 288 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. rechts bestimmen, nichts geändert, dieses weder erweitert noch auf eine neue Basis gestellt. Ebenso unverändert blieb die Regelung seiner Dauer, worauf in Ziff. 4 der Urkunde noch ausdrücklich hingewiesen wurde. Bei der Verleihung von 1921 brauchten somit die im WRG für neue Verleihungen vorgesehenen Formen nicht beachtet zu werden. Für die blosse - zudem überflüssige - Anpassung der Form musste keine Genehmigung des Regierungsrates eingeholt und auch kein Einsprachever- fahren durchgeführt werden; sie berührte weder öffentliche Interessen noch private Interessen Dritter. Ist die Verleihung von 1921 mithin rechtsgültig zustande gekommen, so ist auch der darauf gestützte Grundbuch- eintrag vom 19. September 1931 zu Recht erfolgt. Damit entfällt die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer das darin umschriebene Recht durch Ersitzung erworben habe; sie würde sich nur stellen, wenn der Grundbuchein- trag ungerechtfertigt wäre. Das Obergericht beruft sich darauf, dass der Grund- bucheintrag von 1931 gelöscht worden sei. Er wurde jedoch nicht schlechthin gelöscht, sondern ersetzt durch den Ein- trag vom 19. Dezember 1944, durch welchen das vorher wie eine Dienstbarkeit behandelte, auf den Blättern des berechtigten und des verpflichteten Grundstücks einge- tragene Wasserrecht ein anderes Blatt erhielt als selbstän- diges, dauerndes Recht. Darin wird es bezeichnet als « entstanden aus dem Wasserrechtseintrag vom Jahre 1921 », und als Rechtsgrund wird angegeben « das Wasser- verleihungsrecht der Korporation Uri vom 3. Mai 1921 ». Dieser Grundbucheintrag ist an die Stelle desjenigen von 1931 getreten und besteht im gleichen Umfange zu Recht wie dieser, d.h. soweit sich das \Vasserrecht aus der Ver- leihung von 1921 ergibt.
5. - Dagegen wurde das Wasserrecht des Beschwerde- führers durch den Nachtrag von 1934 materiell abgeändert und ergänzt, indem sowohl das ausgenützte Gefälle als auch die Wassermenge erhöht und damit die 'Wasserkraft ver- Wasserrecht. N° 51. 289 grössert wurde. Die beiden Komponenten sind darin zwar nicht zahlenmässig, aber doch dem Grundsatz nach fest- gehalten: Indem das Wasser dem Bolzbach, statt wie bisher 50 m, nunmehr 320 m oberhalb des Isenthalerweges entnommen wurde, erhöhte sich das ausgenützte Gefälle um die Höhendifferenz, dieder Distanz von 270 m zwischen der alten und der neuen Fassungsstelle entspricht. Dass dadurch die Wassermenge, namentlich im Winter, bedeu- tend erhöht wurde, ist in dem Nachtrag ausdrücklich fest- gestellt, auch wenn die beigefügte Angabe der Anzahl PS nicht die Wassermenge, sondern die Wasserkraft betrifft. Entscheidend ist aber gerade die starke Erhöhung der letz- tern, die nach dem Betrieb von 1921 « je nach Wasser- menge 1- 3 % PS, durchschnittlich 1,8 PS» betrug, nach dem Nachtrag von 1934 jedoch « ca. 20 PS ». Selbst wenn berücksichtigt wird, dass das 'Vasserwerk des Be~chwerde führers in der eidg. \Vasserrechtsstatistik im Jahre 1928 mit 3 PS im Winter und 10 PS im Sommer aufgeführt ist - also damals offenbar eine über die Verleihung von 1921 hinausgehende Nutzung stattfand -, wurde die Wasser- kraft durch den Nachtrag sogar gegenüber dieser tatsäch- lichen Nutzung mindestens verdoppelt. Gegenüber der massgebenden Umschreibung in der Verleihungsurkunde von 1921 wurde sie vervielfacht. Damit wurde das bisher bestehende Wasserrecht bedeutend erweitert, auf eine neue Basis gestellt. Das konnte, wie in Erw. 4 ausgeführt, nur noch auf Grund des WRG geschehen. Weil die dort vorgeschriebene Genehmigung der kantonalen Behörde nicht erteilt wurde, ist der Nachtrag von 1934 ungültig und kann der Beschwerdeführer daraus kein Recht her- leiten. Dass die Korporation heute, nachdem das Wasser des Kuchibaches für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Seedorf beansprucht wird und das Recht des Beschwerde- führers streitig geworden ist, die Ungültigkeit des Nach- trages von 1934 geltend macht, obwohl sie selbst dabei mitgewirkt und den Mangel nicht bemerkt hatte, verstösst 19 lU3 79 I -- 1953 290 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. nicht gegen Treu und Glauben und begründet keinen Rechtsrnissbrauch. Sie hatte weder an dem Nachtrag, durch den der jährliche Wasserzins von Fr. 10.- auf Fr. 20.- erhöht wurde, ein erhebliches Interesse, noch hat sie ein solches an dessen Aufhebung. Hieran interessiert ist freilich die Gemeinde Seedorf, welche das Wasserrecht des Beschwerdeführers für ihre Trinkwasserversorgung ent- eignet und diesen dafür zu entschädigen hat. Ihr gegen- über kann aber erst recht von einem Rechtsmissbrauch nicht die Rede sein, wenn sie sich darauf beruft, dass das Wasserrecht des Beschwerdeführers mangels gültiger Be- gründung und Erweiterung überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang zu Recht bestehe.
6. - (Ersitzung hinsichtlich der im Jahre 1934 vorge- nommenen Erweiterung des 'Vasserrechts verneint.) Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
1. - Die Beschwerde wird teilweise geschützt und das angefochtene Urteil aufgehoben.
2. - In teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens 1 wird festgestellt, dass der Kläger und Beschwerdeführer gemäss Grundbuch ein selbständiges, dauerndes Wasser- recht am Bolzbach im Umfange der Verleihung vom 3. Mai 1921 hat und berechtigt ist, das Wasser des Baches gemäss dem jener Verleihung beigelegten Beschrieb abzuleiten und für den Betrieb der Sägerei Bolzbach zu benützen.
3. - Das Klagebegehren 2 wird abgewiesen. r ) ! Post, Telegraph und Telephon. N0 52. IV. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES 291
52. Urteil vom 13. September 1953 i. S. Industrielle Betriebe der Stadt Zürich gegen Generaldirektion der Post-, Telegra- phen- und TelephonverwaItung. Telegraphen- und Telephonregal : Eine Telephon- und Signalein- richtung, die nach der Art eines « Haustelephons » ausschliess- lieh einen örtlich geschlossenen Betrieb bedient, ist vom Regal ausgenommen. Regale des Mlegraphes et des telephones: N'est pas soumise a la regale l'installation pour les transmissions te16phoniques et les transmissions de signaux qui ne sert - a la maniere d'un tele- phone domestique - qu'aux besoins exclusivement d'une exploitation concentree en un lieu unique. Privativa dei telegrafi e dei telefoni: Non e soggetto aHa privativa l'impianto per le trasmissioni telefoniche e la trasmissione di segnali ehe serve - come un telefono domestico - esclusiva- mente ai bisogni d'un esercizio concentrato in un luogo unico. A. - Die Bauleitung des Juliawerkes Marmorera der Stadt Zürich hat zwischen der Zentrale Tinizong und dem Ende des Druckstollens (Apparatenkammer) eine Montage- Seilbahn errichtet, die der Verlegung der Druckleitung dient, und längs dieser Seilbahn eine Signal- und Telephon- leitung erstellt, welche die Talstation der Bahn mit der Bergstation verbindet. Bahn und Telephonleitung ver- laufen im wesentlichen im Raume einer für die künftige Druckleitung ausgehauenen Schneise in Gemeindewäldern von Tinizong und Savognin. Im Gebiete der Gemeinde Tinizong ist die Stadt Zürich Eigentümerin des für .die Kraftwerkanlagen erforderlichen Bodens, in der Gemeinde Savognin nutzt sie den Boden auf Grund eines im Grund- buch eingetragenen Baurechts. Nach dem bei den Akten liegenden Plan wird die Waldschneise wiederholt von Wegen gekreuzt. B. - Mit Entscheid vom 12. Juli 1953 hat die General- direktion der PTT die Telephon- und Signaleinrichtung als konzessionspflichtig erklärt und die Telephondirektion