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Staatsrecht.
rv:DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
50. l1rten vom 96. Oktober 1985 i. S. Schweizerische
'1're1lhandgesellschaft A.-G. gegen Basel-Stadt, ZürIch und Genf.
Art. 46 Ahs. 2 BV : Einkommensrepartition bei interkantonalen
Unternehmungen:
-
Das Einkommen ist grundsätzlich als Einheit zu behandeln.
Erw.2.
-
Im Vorausanteil für den Hauptsitz soll dessen Tätigkeit als
Verwalter des Wertschriftenportefeuilles schon berücksichtigt
sein. Erw. 4.
_ Einkommensrepartition bei Treuhanduntemehmungen. Erw. 3.
A. -
Die Rekurrentin, deren Gesellschaftszweck die
Besorgung aller Arten von Treuhandgeschäften ist, besitzt
ausser ihrer Hauptniederlassung in Basel noch Zweig-
niederlassungen in Zürich und Genf. Sie hatte im Jahr
1933 einen Reingewinn von 186,593 Fr. 90 Cts.erzielt,
worin ausser dem Reinertrag aus Geschäftstätigkeit von
154,656 Fr. 85 Cts. noch ein Wertschriftenertrag von
31,937 Fr. 5 Cts. enthalten war. Die Kantone Basel-Stadt,
Zürich und Genf sind sich im Grundsatz darüber einig, dass
bei Berechnung ihrer Quoten am Gesamteinkommen 1933
der Rekurrentin (für das Steuerjahr 1934) dem Hauptsitz-
kanton Basel-Stadt ein Vorausanteil von 20 % und von
den verbleibenden 80 % jedem Kanton der Teil zuzu-
erkennen sei, der dem von seiner Niederlassung erzielten
Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz entspreche.
Streit besteht nur über die Behandlung des Einkommens
aus Wertschrlftenertrag. Der Kanton Basel-Stadt ver-
langt, dass dieses Einkommen von 31,937 Fr. 5 Cts. aus dem
Gesamteinkommen aus- und ihm zugeschieden werde als
dem Kanton, in welchem die Wertschriften verwahrt und
verwaltet würden. Nur die verbleibenden 154,656 Fr.
Doppelbesteuerung. N° 50.
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85 Cts. sollten als das Gesamteinkommen nach Quoten ver-
teilt werden, wobei 20 % Voraus wiederum dem Kanton
Basel-Stadt und die übrigen 80 % im Verhältnis zum
Umsatz den drei Kantonen Basel-Stadt, Zürich und Genf
zukommen sollen. Der Kanton Zürich erklärte si(lh mit
der von Basel-Stadt vorgeschlagenen Berechnungsweise
einverstanden. Der Kanton Genf dagegen will, dass die
31,937 Fr. 5 Cts. Wertschriftenertrag ins Gesamteinkom-
men der Rekurrentin einzurechnen seien, dass also von
einem Gesamteinkommen von 186,593 Fr. 90 Cts. in der
oben angegebenen Weise die Quoten der drei Kantone zu
errechnen seien.
B. -
Die Folge dieser verschiedenen Berechnungsweise
ist eine doppelte Besteuerung der Rekurrentin im gleichen
Steuerjahr 1934 für das gleiche Objekt durch zwei Kan-
tone, indem der Wertschriftenertrag in diesem Jahr von
Basel-Stadt ganz und von Genf anteilmässig besteuert wird.
Deswegen erhob die Rekurrentin am 8. Dezember 1935
die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. -
Das Einkommen der Rekurrentin wird gebildet aus
den ihr bezahlten Honoraren einerseits und dem Werttitel-
ertrag andererseits als Gesamtroheinkommen, unter Abzug
der Gesamtunkosten. Der Kanton Basel-Stadt will mit
Zustimmung des Kantons Zürich das Einkommen aus
Honoraren und das aus dem Werttitelertrag als zwei
besondere Einkommen des einen Bezügers behandelt
wissen, deren Zuteilung an die beteiligten Kantone sich
für jedes nach seinen .eigenen Verhältnissen bestimmt-
wobei das Einkommen aus Wertpapierertrag eben voll-
umfanglich dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt werden solle
(offensichtlich sogar ohne Abzug eines entsprechenden
Gesamtunkostenanteils). Der Kanton Genf dagegen be-
trachtet Honorar- und Wertpapierertrag als ein Gesamt-
einkommen, das als solches auf die beteiligten Kantone zu
repartieren sei.
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Staatsreoht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
das Einkommen einer interkantonalen Unternehmung
interkantonal-steuerrechtlich als Einheit zu behandeln in
dem Sinne, dass die einzelnen Niederlassungskantone nicht
das auf ihrem Gebiet erzielte Einkommen, sondern nur
eine Quote des
Gesamteinko~mens besteuern dürfen
(BGE 36 1581; 37 I 271; 54 I 402; BURCKHARDT, Kom-
mentar zur BV 3. Auf I. S. 429; GEORG, in V.S.A. 1922
S. 102). Dem Gesamteinkommen sind dabei alle Einkünfte
zuzurechnen, die richtigerweise in der Gewinn- und Ver-
lustrechnung aufzuführen sind, einschliesslich des Ertrages
des Wertschriftenportefeuilles. Ob von diesem Grundsatz
der Einheitlichkeit des steuerbaren Einkommens Aus-
nahmen zu machen seien und wenn ja, unter welchen Vor-
aussetzungen, kann hier dahingestellt bleiben, da besondere
Umstände, die eine Ausscheidung des WertschrUtenertrages
aUS dem Gesamteinkommen gerade hier zu rechtfertigen
vermöchten, nicht vorhanden sind.
3. -
Es kann sich also nur noch fragen, nach welchen
Grundsätzen das Gesamteinkommen der Rekurrentin auf
die beteiligten Kantone zu verteilen sei, insbesondere wie
dabei die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass das Wert-
schrUtenportefeuille am Hauptsitz Basel verwahrt und
verwaltet wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird das"
Gesamteinkommen einer interkantonalen Unternehmung
nach Massgabe der besonderen Verhältnisse des Einzel-
falles auf die Niederlassungskantone verteilt (BGE 42 I
138). Bei reinen Handelsunternehmungen geschieht die
Verteilung normalerweise nach Massgabe des Umsatzes
(BGE 50 193; 55 1157 Erw. 3), bei Banken nach Massgabe
der Gewinn- und Verlustrechnung (BGE 49 I 36), sofern
das zu einer billigen Steuerverteilung unter Vermeidung
einer Doppelbesteuerung führt (BGE 56 I 231). Der Be-
trieb der Rekurrentin ist nun keine Handelsunternehmung
im eigentlichen· Sinne; sie steht der Bankunternehmung
viel näher, so dass es naheliegen würde, auch bei ihr die
Doppelbesteuerung. No 50.
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den Niederlassungskantonen zukommenden Einkommens-
quoten nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu bestim~
men. Doch darf nicht übersehen werden, dass nach dem
eben Ausgeführten in erster Linie die besonderen Ver-
hältnisse des Einzelfalles für die Einkommensverteilung
massgebend sein und dass deshalb die für die verschie-
denen Unternehmungsarten aufgestellten Repartitions-
regeln nur dann zur Anwendung kommen sollen, wenn
das im Einzelfall auch wirklich zu einer billigen Lösung
führt, was in BGE 56 I 231 für die Banken noch speziell
bestätigt worden ist. Die Verteilung des Einkommens
einer Treuhandunternehmung ohne weiteres nach der
Gewinn- und Verlustrechnung aber würde im Endergebnis
ganz allgemein deshalb unbillig sein, weil die Verrichtun-
gen, in die die Ausführung der einem Treuhandunterneh-
men erteilten Aufträge sich auflösen, nur in viel geringerem
Umfang unmittelbar in Buchungsvorgänge sich über-
setzen, als die eigentlichen bankmässigen Verrichtun-
gen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist deshalb bei
Treuhandunternehmungen in der Tat nicht im gleichen
Mass der unmittelbare Ausdruck der gewinnbildenden Vor-
gänge, wie bei den Bankunternehmungen.
Da hier die Rekurrentin und die beteiligten Kantone
übereinstimmend der Auffassung sind, dass das Verhältnis
der von einer Geschäftsniederlassung bezogenen Honorare
zum Gesamtbetrag der Honorare, d. h. das Umsatzver-
hältnis die auf die Niederlassung entfallende Quote des
steuerbaren Einkommens bestimmen soll, so darf ange-
nommen werden, dass diese Repartitionsweise den beson-
deren Verhältnissen der Rekurrentin am besten gerecht
wird, ohne dass es einer Prüfung der Verhältnisse, wie sie
bei Treuhandunternehmungen im allgemeinen bestehen,
bedürfte.
4: -
Die Rekurrentin und die beteiligten Kantone sind
sich fernerhin im Grundsatz darüber einig, dass dem Kan-
ton Basel-Stadt als dem Hauptsitzkanton ein Vorausanteil
von 20 % des Gesamteinkommens zukommen soll, das'
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Staatsrecht.
nach dem in ErWägung 2 Ausgeführten auch das Einkom-
men aus Wertpapierertrag umfasst. Mit diesem Vorausan-
teil ist die besondere Tätigkeit der Zentralleitung ange-
messen berücksichtigt, und zu dieser Tätigkeit gehört auch
die Verwaltung wid Verwahrung des Wertpapierporte-
feuilles der Rekurrentin. Würde dieser Ertrag den von der
Basler Niederlassung bezogenen Honoraren zugerechnet
und auf dieser Grundlage dann die Einkommensrepartier-
ung nach den Honorareingängen vorgenommen, so hätte
das zur Folge, dass die Mitwirkung der Zentralleitung an
der Einkommensbildung doppelt berücksichtigt würde.
Die dem Kanton Basel-Stadt zukommende Quote des
pro 1934 steuerbaren Einkommens der Rekurrentin be-
stimmt sich also in der Weise, dass der Kanton Basel-Stadt
vom Gesamteinkommen -einschliesslich dem Wertschriften-
ertrag 20 % zum Voraus und von den verbleibenden 80 %
den Teil für sich in Anspruch nehmen kann, der den Basler
Honorareingängen im Verhältnis zu den Gesamteingängen
entspricht. Dementsprechend bestimmt sich auch die den
Kantonen Zürich und Genf zukommende Einkommens-
quote, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kt. Zürich,
der bei der Veranlagung der Rekurrentin unter seiner Quote
geblieben ist, nach Massgabe des kantonalen Rechts darauf
noch zurückkommen kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gegenüber dem Kanton Basel-Stadt
in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ertrag der Titel und
der Zins der Kapitalien dem Gesamteinkommen des Unter-
nehmens zuzurechnen ist, von welchem der Kanton Basel-
Stadt diejenige Quote besteuern kann, welche dem Ver-
hältnis der in der baselstädtischen Niederlassung erzielten
Honorare zum Gesamtumsatz entspricht, nach Vorweg-
nahme des der Tätigkeit des Hauptsitzes entsprechenden
Vorausanteils.
Gegenüber den Kantonen Zürich und Genf wird der
Rekurs abgewiesen.
) ".
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 51.
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V. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND
UND KANTONEN
CONFLITS DE COMPETENCE
ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON
51. Urteil vom 13. Dezember 1935 i. S. Schweizerischer
Bundesrat gegen :Regierungsrat von Glarus.
Voraussetzungen für die Erhebung des Kompetenzkönflits durch
den Bund gegen einen Kanton, dessen Gerichte die Erteilung
der Rechtsöffnung für eine bundesrechtliehe Abgabe verwei-
gern. Prüfungsbefugnis des kantonalen Rechtsöffnungsrichters
gegenüber einer Verfügung des eidgenössischen Amtes für
Landwirtschaft, wodurch ein nicht-organisierter Milchproduzent
zur Bezahlung eines bestimmten Betrages als Krisenrappen
verpflichtet wird.
A. -
Nach Art. 3 des Bundesbeschlusses über eine
Erweiterung der BundeshiIfe für die schweizerischen
Milchproduzenten vom 23. Dezember 1932
(A.S. 48
S.836), abgelöst durch einen neuen Beschluss vom 28.
März 1934 (A.S. 50 S.247), hat derjenige, der gewerbs-
mässig Milch verkauft, von jedem für den Verbrauch
abgegebenen Lit~r dem Bund einen Rappen zu bezahlen
(sog. Krisenrappen). Die Verordnung über die Erhebung
einer Gebühr auf Konsummilch, die der Bundesrat am
20. Januar 1933 und in revidierter Fassung am 20. April
1934 gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung des
erwähnten Bundesbeschlusses erlassen hat (A. S. 49 S. 43;
00 S. 313), enthält nähere Vorschriften über die Erhebung
des Krisenrappens. Darnach sind von der Abgabe u. a.
befreit die vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten
Milchverbände, ihre Mitglieder und ihre Abnehmer, wenn
die Verbände selber eine solche beziehen und deren Ertrag
nach den Weisungen des Departements für den Ausgleich
des Preises auf der zu Butter, Käse und andern Erzeug-