Volltext (verifizierbarer Originaltext)
340 Staatsrecht. rv:DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
50. l1rten vom 96. Oktober 1985 i. S. Schweizerische '1're1lhandgesellschaft A.-G. gegen Basel-Stadt, ZürIch und Genf. Art. 46 Ahs. 2 BV : Einkommensrepartition bei interkantonalen Unternehmungen: - Das Einkommen ist grundsätzlich als Einheit zu behandeln. Erw.2. - Im Vorausanteil für den Hauptsitz soll dessen Tätigkeit als Verwalter des Wertschriftenportefeuilles schon berücksichtigt sein. Erw. 4. _ Einkommensrepartition bei Treuhanduntemehmungen. Erw. 3. A. - Die Rekurrentin, deren Gesellschaftszweck die Besorgung aller Arten von Treuhandgeschäften ist, besitzt ausser ihrer Hauptniederlassung in Basel noch Zweig- niederlassungen in Zürich und Genf. Sie hatte im Jahr 1933 einen Reingewinn von 186,593 Fr. 90 Cts.erzielt, worin ausser dem Reinertrag aus Geschäftstätigkeit von 154,656 Fr. 85 Cts. noch ein Wertschriftenertrag von 31,937 Fr. 5 Cts. enthalten war. Die Kantone Basel-Stadt, Zürich und Genf sind sich im Grundsatz darüber einig, dass bei Berechnung ihrer Quoten am Gesamteinkommen 1933 der Rekurrentin (für das Steuerjahr 1934) dem Hauptsitz- kanton Basel-Stadt ein Vorausanteil von 20 % und von den verbleibenden 80 % jedem Kanton der Teil zuzu- erkennen sei, der dem von seiner Niederlassung erzielten Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz entspreche. Streit besteht nur über die Behandlung des Einkommens aus Wertschrlftenertrag. Der Kanton Basel-Stadt ver- langt, dass dieses Einkommen von 31,937 Fr. 5 Cts. aus dem Gesamteinkommen aus- und ihm zugeschieden werde als dem Kanton, in welchem die Wertschriften verwahrt und verwaltet würden. Nur die verbleibenden 154,656 Fr. Doppelbesteuerung. N° 50. 341 85 Cts. sollten als das Gesamteinkommen nach Quoten ver- teilt werden, wobei 20 % Voraus wiederum dem Kanton Basel-Stadt und die übrigen 80 % im Verhältnis zum Umsatz den drei Kantonen Basel-Stadt, Zürich und Genf zukommen sollen. Der Kanton Zürich erklärte si(lh mit der von Basel-Stadt vorgeschlagenen Berechnungsweise einverstanden. Der Kanton Genf dagegen will, dass die 31,937 Fr. 5 Cts. Wertschriftenertrag ins Gesamteinkom- men der Rekurrentin einzurechnen seien, dass also von einem Gesamteinkommen von 186,593 Fr. 90 Cts. in der oben angegebenen Weise die Quoten der drei Kantone zu errechnen seien. B. - Die Folge dieser verschiedenen Berechnungsweise ist eine doppelte Besteuerung der Rekurrentin im gleichen Steuerjahr 1934 für das gleiche Objekt durch zwei Kan- tone, indem der Wertschriftenertrag in diesem Jahr von Basel-Stadt ganz und von Genf anteilmässig besteuert wird. Deswegen erhob die Rekurrentin am 8. Dezember 1935 die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. - Das Einkommen der Rekurrentin wird gebildet aus den ihr bezahlten Honoraren einerseits und dem Werttitel- ertrag andererseits als Gesamtroheinkommen, unter Abzug der Gesamtunkosten. Der Kanton Basel-Stadt will mit Zustimmung des Kantons Zürich das Einkommen aus Honoraren und das aus dem Werttitelertrag als zwei besondere Einkommen des einen Bezügers behandelt wissen, deren Zuteilung an die beteiligten Kantone sich für jedes nach seinen .eigenen Verhältnissen bestimmt- wobei das Einkommen aus Wertpapierertrag eben voll- umfanglich dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt werden solle (offensichtlich sogar ohne Abzug eines entsprechenden Gesamtunkostenanteils). Der Kanton Genf dagegen be- trachtet Honorar- und Wertpapierertrag als ein Gesamt- einkommen, das als solches auf die beteiligten Kantone zu repartieren sei. 342 Staatsreoht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Einkommen einer interkantonalen Unternehmung interkantonal-steuerrechtlich als Einheit zu behandeln in dem Sinne, dass die einzelnen Niederlassungskantone nicht das auf ihrem Gebiet erzielte Einkommen, sondern nur eine Quote des Gesamteinko~mens besteuern dürfen (BGE 36 1581 ; 37 I 271 ; 54 I 402; BURCKHARDT, Kom- mentar zur BV 3. Auf I. S. 429; GEORG, in V.S.A. 1922 S. 102). Dem Gesamteinkommen sind dabei alle Einkünfte zuzurechnen, die richtigerweise in der Gewinn- und Ver- lustrechnung aufzuführen sind, einschliesslich des Ertrages des Wertschriftenportefeuilles. Ob von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit des steuerbaren Einkommens Aus- nahmen zu machen seien und wenn ja, unter welchen Vor- aussetzungen, kann hier dahingestellt bleiben, da besondere Umstände, die eine Ausscheidung des WertschrUtenertrages aUS dem Gesamteinkommen gerade hier zu rechtfertigen vermöchten, nicht vorhanden sind.
3. - Es kann sich also nur noch fragen, nach welchen Grundsätzen das Gesamteinkommen der Rekurrentin auf die beteiligten Kantone zu verteilen sei, insbesondere wie dabei die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass das Wert- schrUtenportefeuille am Hauptsitz Basel verwahrt und verwaltet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird das" Gesamteinkommen einer interkantonalen Unternehmung nach Massgabe der besonderen Verhältnisse des Einzel- falles auf die Niederlassungskantone verteilt (BGE 42 I 138). Bei reinen Handelsunternehmungen geschieht die Verteilung normalerweise nach Massgabe des Umsatzes (BGE 50 193; 55 1157 Erw. 3), bei Banken nach Massgabe der Gewinn- und Verlustrechnung (BGE 49 I 36), sofern das zu einer billigen Steuerverteilung unter Vermeidung einer Doppelbesteuerung führt (BGE 56 I 231). Der Be- trieb der Rekurrentin ist nun keine Handelsunternehmung im eigentlichen· Sinne; sie steht der Bankunternehmung viel näher, so dass es naheliegen würde, auch bei ihr die Doppelbesteuerung. No 50. 343 den Niederlassungskantonen zukommenden Einkommens- quoten nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu bestim~ men. Doch darf nicht übersehen werden, dass nach dem eben Ausgeführten in erster Linie die besonderen Ver- hältnisse des Einzelfalles für die Einkommensverteilung massgebend sein und dass deshalb die für die verschie- denen Unternehmungsarten aufgestellten Repartitions- regeln nur dann zur Anwendung kommen sollen, wenn das im Einzelfall auch wirklich zu einer billigen Lösung führt, was in BGE 56 I 231 für die Banken noch speziell bestätigt worden ist. Die Verteilung des Einkommens einer Treuhandunternehmung ohne weiteres nach der Gewinn- und Verlustrechnung aber würde im Endergebnis ganz allgemein deshalb unbillig sein, weil die Verrichtun- gen, in die die Ausführung der einem Treuhandunterneh- men erteilten Aufträge sich auflösen, nur in viel geringerem Umfang unmittelbar in Buchungsvorgänge sich über- setzen, als die eigentlichen bankmässigen Verrichtun- gen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist deshalb bei Treuhandunternehmungen in der Tat nicht im gleichen Mass der unmittelbare Ausdruck der gewinnbildenden Vor- gänge, wie bei den Bankunternehmungen. Da hier die Rekurrentin und die beteiligten Kantone übereinstimmend der Auffassung sind, dass das Verhältnis der von einer Geschäftsniederlassung bezogenen Honorare zum Gesamtbetrag der Honorare, d. h. das Umsatzver- hältnis die auf die Niederlassung entfallende Quote des steuerbaren Einkommens bestimmen soll, so darf ange- nommen werden, dass diese Repartitionsweise den beson- deren Verhältnissen der Rekurrentin am besten gerecht wird, ohne dass es einer Prüfung der Verhältnisse, wie sie bei Treuhandunternehmungen im allgemeinen bestehen, bedürfte. 4: - Die Rekurrentin und die beteiligten Kantone sind sich fernerhin im Grundsatz darüber einig, dass dem Kan- ton Basel-Stadt als dem Hauptsitzkanton ein Vorausanteil von 20 % des Gesamteinkommens zukommen soll, das' 344 Staatsrecht. nach dem in ErWägung 2 Ausgeführten auch das Einkom- men aus Wertpapierertrag umfasst. Mit diesem Vorausan- teil ist die besondere Tätigkeit der Zentralleitung ange- messen berücksichtigt, und zu dieser Tätigkeit gehört auch die Verwaltung wid Verwahrung des Wertpapierporte- feuilles der Rekurrentin. Würde dieser Ertrag den von der Basler Niederlassung bezogenen Honoraren zugerechnet und auf dieser Grundlage dann die Einkommensrepartier- ung nach den Honorareingängen vorgenommen, so hätte das zur Folge, dass die Mitwirkung der Zentralleitung an der Einkommensbildung doppelt berücksichtigt würde. Die dem Kanton Basel-Stadt zukommende Quote des pro 1934 steuerbaren Einkommens der Rekurrentin be- stimmt sich also in der Weise, dass der Kanton Basel-Stadt vom Gesamteinkommen -einschliesslich dem Wertschriften- ertrag 20 % zum Voraus und von den verbleibenden 80 % den Teil für sich in Anspruch nehmen kann, der den Basler Honorareingängen im Verhältnis zu den Gesamteingängen entspricht. Dementsprechend bestimmt sich auch die den Kantonen Zürich und Genf zukommende Einkommens- quote, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kt. Zürich, der bei der Veranlagung der Rekurrentin unter seiner Quote geblieben ist, nach Massgabe des kantonalen Rechts darauf noch zurückkommen kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gegenüber dem Kanton Basel-Stadt in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ertrag der Titel und der Zins der Kapitalien dem Gesamteinkommen des Unter- nehmens zuzurechnen ist, von welchem der Kanton Basel- Stadt diejenige Quote besteuern kann, welche dem Ver- hältnis der in der baselstädtischen Niederlassung erzielten Honorare zum Gesamtumsatz entspricht, nach Vorweg- nahme des der Tätigkeit des Hauptsitzes entsprechenden Vorausanteils. Gegenüber den Kantonen Zürich und Genf wird der Rekurs abgewiesen. ) ". Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 51. 345 V. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONFLITS DE COMPETENCE ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON
51. Urteil vom 13. Dezember 1935 i. S. Schweizerischer Bundesrat gegen :Regierungsrat von Glarus. Voraussetzungen für die Erhebung des Kompetenzkönflits durch den Bund gegen einen Kanton, dessen Gerichte die Erteilung der Rechtsöffnung für eine bundesrechtliehe Abgabe verwei- gern. Prüfungsbefugnis des kantonalen Rechtsöffnungsrichters gegenüber einer Verfügung des eidgenössischen Amtes für Landwirtschaft, wodurch ein nicht-organisierter Milchproduzent zur Bezahlung eines bestimmten Betrages als Krisenrappen verpflichtet wird. A. - Nach Art. 3 des Bundesbeschlusses über eine Erweiterung der BundeshiIfe für die schweizerischen Milchproduzenten vom 23. Dezember 1932 (A.S. 48 S.836), abgelöst durch einen neuen Beschluss vom 28. März 1934 (A.S. 50 S.247), hat derjenige, der gewerbs- mässig Milch verkauft, von jedem für den Verbrauch abgegebenen Lit~r dem Bund einen Rappen zu bezahlen (sog. Krisenrappen). Die Verordnung über die Erhebung einer Gebühr auf Konsummilch, die der Bundesrat am
20. Januar 1933 und in revidierter Fassung am 20. April 1934 gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung des erwähnten Bundesbeschlusses erlassen hat (A. S. 49 S. 43 ; 00 S. 313), enthält nähere Vorschriften über die Erhebung des Krisenrappens. Darnach sind von der Abgabe u. a. befreit die vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Milchverbände, ihre Mitglieder und ihre Abnehmer, wenn die Verbände selber eine solche beziehen und deren Ertrag nach den Weisungen des Departements für den Ausgleich des Preises auf der zu Butter, Käse und andern Erzeug-