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61_I_340

BGE 61 I 340

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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340

Staatsrecht.

rv:DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

50. l1rten vom 96. Oktober 1985 i. S. Schweizerische

'1're1lhandgesellschaft A.-G. gegen Basel-Stadt, ZürIch und Genf.

Art. 46 Ahs. 2 BV : Einkommensrepartition bei interkantonalen

Unternehmungen:

-

Das Einkommen ist grundsätzlich als Einheit zu behandeln.

Erw.2.

-

Im Vorausanteil für den Hauptsitz soll dessen Tätigkeit als

Verwalter des Wertschriftenportefeuilles schon berücksichtigt

sein. Erw. 4.

_ Einkommensrepartition bei Treuhanduntemehmungen. Erw. 3.

A. -

Die Rekurrentin, deren Gesellschaftszweck die

Besorgung aller Arten von Treuhandgeschäften ist, besitzt

ausser ihrer Hauptniederlassung in Basel noch Zweig-

niederlassungen in Zürich und Genf. Sie hatte im Jahr

1933 einen Reingewinn von 186,593 Fr. 90 Cts.erzielt,

worin ausser dem Reinertrag aus Geschäftstätigkeit von

154,656 Fr. 85 Cts. noch ein Wertschriftenertrag von

31,937 Fr. 5 Cts. enthalten war. Die Kantone Basel-Stadt,

Zürich und Genf sind sich im Grundsatz darüber einig, dass

bei Berechnung ihrer Quoten am Gesamteinkommen 1933

der Rekurrentin (für das Steuerjahr 1934) dem Hauptsitz-

kanton Basel-Stadt ein Vorausanteil von 20 % und von

den verbleibenden 80 % jedem Kanton der Teil zuzu-

erkennen sei, der dem von seiner Niederlassung erzielten

Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz entspreche.

Streit besteht nur über die Behandlung des Einkommens

aus Wertschrlftenertrag. Der Kanton Basel-Stadt ver-

langt, dass dieses Einkommen von 31,937 Fr. 5 Cts. aus dem

Gesamteinkommen aus- und ihm zugeschieden werde als

dem Kanton, in welchem die Wertschriften verwahrt und

verwaltet würden. Nur die verbleibenden 154,656 Fr.

Doppelbesteuerung. N° 50.

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85 Cts. sollten als das Gesamteinkommen nach Quoten ver-

teilt werden, wobei 20 % Voraus wiederum dem Kanton

Basel-Stadt und die übrigen 80 % im Verhältnis zum

Umsatz den drei Kantonen Basel-Stadt, Zürich und Genf

zukommen sollen. Der Kanton Zürich erklärte si(lh mit

der von Basel-Stadt vorgeschlagenen Berechnungsweise

einverstanden. Der Kanton Genf dagegen will, dass die

31,937 Fr. 5 Cts. Wertschriftenertrag ins Gesamteinkom-

men der Rekurrentin einzurechnen seien, dass also von

einem Gesamteinkommen von 186,593 Fr. 90 Cts. in der

oben angegebenen Weise die Quoten der drei Kantone zu

errechnen seien.

B. -

Die Folge dieser verschiedenen Berechnungsweise

ist eine doppelte Besteuerung der Rekurrentin im gleichen

Steuerjahr 1934 für das gleiche Objekt durch zwei Kan-

tone, indem der Wertschriftenertrag in diesem Jahr von

Basel-Stadt ganz und von Genf anteilmässig besteuert wird.

Deswegen erhob die Rekurrentin am 8. Dezember 1935

die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

2. -

Das Einkommen der Rekurrentin wird gebildet aus

den ihr bezahlten Honoraren einerseits und dem Werttitel-

ertrag andererseits als Gesamtroheinkommen, unter Abzug

der Gesamtunkosten. Der Kanton Basel-Stadt will mit

Zustimmung des Kantons Zürich das Einkommen aus

Honoraren und das aus dem Werttitelertrag als zwei

besondere Einkommen des einen Bezügers behandelt

wissen, deren Zuteilung an die beteiligten Kantone sich

für jedes nach seinen .eigenen Verhältnissen bestimmt-

wobei das Einkommen aus Wertpapierertrag eben voll-

umfanglich dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt werden solle

(offensichtlich sogar ohne Abzug eines entsprechenden

Gesamtunkostenanteils). Der Kanton Genf dagegen be-

trachtet Honorar- und Wertpapierertrag als ein Gesamt-

einkommen, das als solches auf die beteiligten Kantone zu

repartieren sei.

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Staatsreoht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

das Einkommen einer interkantonalen Unternehmung

interkantonal-steuerrechtlich als Einheit zu behandeln in

dem Sinne, dass die einzelnen Niederlassungskantone nicht

das auf ihrem Gebiet erzielte Einkommen, sondern nur

eine Quote des

Gesamteinko~mens besteuern dürfen

(BGE 36 1581; 37 I 271; 54 I 402; BURCKHARDT, Kom-

mentar zur BV 3. Auf I. S. 429; GEORG, in V.S.A. 1922

S. 102). Dem Gesamteinkommen sind dabei alle Einkünfte

zuzurechnen, die richtigerweise in der Gewinn- und Ver-

lustrechnung aufzuführen sind, einschliesslich des Ertrages

des Wertschriftenportefeuilles. Ob von diesem Grundsatz

der Einheitlichkeit des steuerbaren Einkommens Aus-

nahmen zu machen seien und wenn ja, unter welchen Vor-

aussetzungen, kann hier dahingestellt bleiben, da besondere

Umstände, die eine Ausscheidung des WertschrUtenertrages

aUS dem Gesamteinkommen gerade hier zu rechtfertigen

vermöchten, nicht vorhanden sind.

3. -

Es kann sich also nur noch fragen, nach welchen

Grundsätzen das Gesamteinkommen der Rekurrentin auf

die beteiligten Kantone zu verteilen sei, insbesondere wie

dabei die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass das Wert-

schrUtenportefeuille am Hauptsitz Basel verwahrt und

verwaltet wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird das"

Gesamteinkommen einer interkantonalen Unternehmung

nach Massgabe der besonderen Verhältnisse des Einzel-

falles auf die Niederlassungskantone verteilt (BGE 42 I

138). Bei reinen Handelsunternehmungen geschieht die

Verteilung normalerweise nach Massgabe des Umsatzes

(BGE 50 193; 55 1157 Erw. 3), bei Banken nach Massgabe

der Gewinn- und Verlustrechnung (BGE 49 I 36), sofern

das zu einer billigen Steuerverteilung unter Vermeidung

einer Doppelbesteuerung führt (BGE 56 I 231). Der Be-

trieb der Rekurrentin ist nun keine Handelsunternehmung

im eigentlichen· Sinne; sie steht der Bankunternehmung

viel näher, so dass es naheliegen würde, auch bei ihr die

Doppelbesteuerung. No 50.

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den Niederlassungskantonen zukommenden Einkommens-

quoten nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu bestim~

men. Doch darf nicht übersehen werden, dass nach dem

eben Ausgeführten in erster Linie die besonderen Ver-

hältnisse des Einzelfalles für die Einkommensverteilung

massgebend sein und dass deshalb die für die verschie-

denen Unternehmungsarten aufgestellten Repartitions-

regeln nur dann zur Anwendung kommen sollen, wenn

das im Einzelfall auch wirklich zu einer billigen Lösung

führt, was in BGE 56 I 231 für die Banken noch speziell

bestätigt worden ist. Die Verteilung des Einkommens

einer Treuhandunternehmung ohne weiteres nach der

Gewinn- und Verlustrechnung aber würde im Endergebnis

ganz allgemein deshalb unbillig sein, weil die Verrichtun-

gen, in die die Ausführung der einem Treuhandunterneh-

men erteilten Aufträge sich auflösen, nur in viel geringerem

Umfang unmittelbar in Buchungsvorgänge sich über-

setzen, als die eigentlichen bankmässigen Verrichtun-

gen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist deshalb bei

Treuhandunternehmungen in der Tat nicht im gleichen

Mass der unmittelbare Ausdruck der gewinnbildenden Vor-

gänge, wie bei den Bankunternehmungen.

Da hier die Rekurrentin und die beteiligten Kantone

übereinstimmend der Auffassung sind, dass das Verhältnis

der von einer Geschäftsniederlassung bezogenen Honorare

zum Gesamtbetrag der Honorare, d. h. das Umsatzver-

hältnis die auf die Niederlassung entfallende Quote des

steuerbaren Einkommens bestimmen soll, so darf ange-

nommen werden, dass diese Repartitionsweise den beson-

deren Verhältnissen der Rekurrentin am besten gerecht

wird, ohne dass es einer Prüfung der Verhältnisse, wie sie

bei Treuhandunternehmungen im allgemeinen bestehen,

bedürfte.

4: -

Die Rekurrentin und die beteiligten Kantone sind

sich fernerhin im Grundsatz darüber einig, dass dem Kan-

ton Basel-Stadt als dem Hauptsitzkanton ein Vorausanteil

von 20 % des Gesamteinkommens zukommen soll, das'

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Staatsrecht.

nach dem in ErWägung 2 Ausgeführten auch das Einkom-

men aus Wertpapierertrag umfasst. Mit diesem Vorausan-

teil ist die besondere Tätigkeit der Zentralleitung ange-

messen berücksichtigt, und zu dieser Tätigkeit gehört auch

die Verwaltung wid Verwahrung des Wertpapierporte-

feuilles der Rekurrentin. Würde dieser Ertrag den von der

Basler Niederlassung bezogenen Honoraren zugerechnet

und auf dieser Grundlage dann die Einkommensrepartier-

ung nach den Honorareingängen vorgenommen, so hätte

das zur Folge, dass die Mitwirkung der Zentralleitung an

der Einkommensbildung doppelt berücksichtigt würde.

Die dem Kanton Basel-Stadt zukommende Quote des

pro 1934 steuerbaren Einkommens der Rekurrentin be-

stimmt sich also in der Weise, dass der Kanton Basel-Stadt

vom Gesamteinkommen -einschliesslich dem Wertschriften-

ertrag 20 % zum Voraus und von den verbleibenden 80 %

den Teil für sich in Anspruch nehmen kann, der den Basler

Honorareingängen im Verhältnis zu den Gesamteingängen

entspricht. Dementsprechend bestimmt sich auch die den

Kantonen Zürich und Genf zukommende Einkommens-

quote, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kt. Zürich,

der bei der Veranlagung der Rekurrentin unter seiner Quote

geblieben ist, nach Massgabe des kantonalen Rechts darauf

noch zurückkommen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gegenüber dem Kanton Basel-Stadt

in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ertrag der Titel und

der Zins der Kapitalien dem Gesamteinkommen des Unter-

nehmens zuzurechnen ist, von welchem der Kanton Basel-

Stadt diejenige Quote besteuern kann, welche dem Ver-

hältnis der in der baselstädtischen Niederlassung erzielten

Honorare zum Gesamtumsatz entspricht, nach Vorweg-

nahme des der Tätigkeit des Hauptsitzes entsprechenden

Vorausanteils.

Gegenüber den Kantonen Zürich und Genf wird der

Rekurs abgewiesen.

) ".

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 51.

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V. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND

UND KANTONEN

CONFLITS DE COMPETENCE

ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON

51. Urteil vom 13. Dezember 1935 i. S. Schweizerischer

Bundesrat gegen :Regierungsrat von Glarus.

Voraussetzungen für die Erhebung des Kompetenzkönflits durch

den Bund gegen einen Kanton, dessen Gerichte die Erteilung

der Rechtsöffnung für eine bundesrechtliehe Abgabe verwei-

gern. Prüfungsbefugnis des kantonalen Rechtsöffnungsrichters

gegenüber einer Verfügung des eidgenössischen Amtes für

Landwirtschaft, wodurch ein nicht-organisierter Milchproduzent

zur Bezahlung eines bestimmten Betrages als Krisenrappen

verpflichtet wird.

A. -

Nach Art. 3 des Bundesbeschlusses über eine

Erweiterung der BundeshiIfe für die schweizerischen

Milchproduzenten vom 23. Dezember 1932

(A.S. 48

S.836), abgelöst durch einen neuen Beschluss vom 28.

März 1934 (A.S. 50 S.247), hat derjenige, der gewerbs-

mässig Milch verkauft, von jedem für den Verbrauch

abgegebenen Lit~r dem Bund einen Rappen zu bezahlen

(sog. Krisenrappen). Die Verordnung über die Erhebung

einer Gebühr auf Konsummilch, die der Bundesrat am

20. Januar 1933 und in revidierter Fassung am 20. April

1934 gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung des

erwähnten Bundesbeschlusses erlassen hat (A. S. 49 S. 43;

00 S. 313), enthält nähere Vorschriften über die Erhebung

des Krisenrappens. Darnach sind von der Abgabe u. a.

befreit die vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten

Milchverbände, ihre Mitglieder und ihre Abnehmer, wenn

die Verbände selber eine solche beziehen und deren Ertrag

nach den Weisungen des Departements für den Ausgleich

des Preises auf der zu Butter, Käse und andern Erzeug-