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54_I_402

BGE 54 I 402

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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402 stuulM'edil. den Versicherungsverlrägcll zu decken vermag. (MANE~. Versicherungswesen 12·t, 12ll). Es sind daher auch die darauf berechneten Zinsen als Verzinsung einer Schuld an Dritte zu betrachten und infolgedessen vom Rohein- kommen abzurechnen ..... Dabei bleibt immerhin die Nachprüfung der Berech- nung des Deckungskapitals i. S. der Ausführungen in Erwägung 4 c oben und die Feststellung des Zinsfusses . für seine Verzinsung vorbehalten. »

54. Urteil vom 16. November 19a8 i. S. Broncewarenfa.brik A.-G. gegen Zürich und Aargau. Erwerbsuuternehmen mit Steuerdomizil der Geschäftsnieder- lassung in mehreren Kantonen. Ein Gewinn aus der Ver- äusserung von Liegenschaften, die sich am Orte einer solchen Betriebstelle befinden und für deren Zwecke erwor- ben worden sind, ist für die interkantonale Steuerausschei- dung als Teil des Geschäftseinkommens anzusehen und kann vom Liegenschaftskanton nur bis zu der Quote mit der Einkommens-(Ertrags-)steuer belegt werden, die ihm von jenem zur Besteuerung zukommt. Dies gilt auch dann, wenn die beim Erwerb bestehende Absicht der Verwendung des Grundstücks im Betriebe t~tsächlich nie verwirklicht, sondern vorher als unzweckmässig wieder aufgegeben worden ist. A. - Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Turgi, Kanton Aargau, und betreibt in der aar- gau ischen Gemeinde Gebenstorf eine Bronce- und Metall- warenfabrik. Daneben unterhält sie in Zürich ein Waren- lager mit Verkaufsladen ; auch gehörte ihr bis zum Jahre 1925 ein in dieser Stadt gelegener Bauplatz. Durch Urteil vom 14. Juni 1924 hat das Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs der heutigen Rekurrentin gegen ihre Besteuerung in den Kantonen Aargau und Zürich abgewiesen, gegen die aargauischen Einschätzungen für die Steuerjahre 1919 und 1920 wegen Verwirkung des Rekursrechtes durch vorbehaltlose Entrichtung der Doppelbesteuerung. :-';0 5-1. 40:~ Steuerbeträge im Bewusstsein der Möglichkeit einer kollidierenden zürcherischen Veranlagung, gegen die zürcherischen Einschätzungen zur Ertragssteuer der Jahre 1919, 1920 und 1921 mit der Begründung: vor der kantonalen Einschätzungsbehörde habe sich die Rekurrentin mit der von Zürich in Aussicht genomme- nen Ausscheidung des Gesamtertrages unter die beiden Kantone nach dem Verhältnis des in Zürich und Turgi erzielten Umsatzes unter Zubilligung eines Vorausbezu- ges von 30 % an Aargau einverstanden erklärt, sie könne deshalb nicht nachträglich diese Verteilung wegen Dop- pelbesteuerung anfechten. Zudem sei es nicht von vorne- herein ausgeschlossen der Anteilsberechnung jenes Ver- hältnis zugrunde zu legen, wenn dabei. der Tatsache, dass die in Zürich verkauften Erzeugnisse im Aargau hergestellt werden, wie geschehen, durch einen besonders hohen Voranteil für den letzteren Kanton Rechnung getragen werde. Die von Aargau aufgeworfene Frage der Behandlung der Zürcher Liegenschaft der Rekur- rentjn bei der Steuerausscheidung wurde damit für die Ertragssteuer gegenstandslos. Aargau hatte eingewendet, dass dieses Grundstück bei Bestimmung des zürcherischen Anteils am Aktienkapital und den Reserven, sowie am Reinertrag nicht in Betracht gezogen werden dürfe, weil es nicht für Geschäftszwecke benützt werde und mangels Ertrages lediglich eine Belastung der Betriebsrechnung bedeute. Inbezug auf die Vermögensbesteuerung wurde dazu im Urteil ausgeführt: massgebend für die Ver- teilung des steuerbaren Reinvermögens (Aktienkapital und Reserven) unter die beiden Steuerhoheiten sei nach der Praxis das Verhältnis der zürcherischen zu den Ge- samtaktiven. Es müssten also sämtliche Aktiven ·oder Vermögensgegenstände) berücksichtigt und alle diejeni- gen zu Zürich gezählt werden, die nach ihrer Lage oder Bedeutung für den Geschäftsbetrieb eher zu diesem Kanton als zu Aargau gehören. Auch « der in Zürich liegende Bauplatz, der unbestrittenermassen in der Bi- 404 . Staatsrecht. lanz eingetragen ist, kann deshalb bei dieser Verhältnis- berechnung nicht ausser Acht gelassen werden, sondern ist dabei dem Kanton Zürich zuzuschreiben, wenn schon er weder dem Fabrikations- noch dem Handelsgeschäft der Rekurrentin unmittelbar dient. Er bildet zweifelJos einen Teil des Vermögens der Rekurrentin und unter- liegt daher in Zürich der Vermögens- oder Kapital- steuer, soweit er steuerrechtliches Reinvermögen dar- steHt, also einen Teil des Aktienkapitals und der Reserven verkörpert )). Auch seither hat Zürich seinen Anteil am Aktienkapi- talund den Reserven und am Geschäftsertrage jeweilen in der gleichen Weise bestimmt wie bei der Veranlagung für 1919, 1920 und 1921. Ebenso hielt sich Aargau bei der Besteuerung der Jahre 1922 und ff. für die Vermö- genssteuer an dieses Urteil. Seinen Anteil am Ertrage (Erwerb) berechnete es jeweilen nicht nach dem Verhält- nis des Umsatzes in den beiden Kantonen, sondern der in heiden wirksamen Pro d u k t ion s f akt 0 ren (Kapi- talanlagen plus kapitalisierten Löhnen), wobei jedoch zum Produktionsfaktor Kapital für Zürich ausser den übrjgen dortigen Aktiven jeweiJen auch der fragliche Bauplatz gerechnet wurde. Im Laufe des Jahres 1925 veräusserte die Rekurrentin dieses Grundstück. Sie erzielte dabei gegenüber dem Buchwerte einen MehrerJös von 35,433 Fr. 60 Cts., der der Gewinn- und Verlustrechnung per 30. Juni 1926 gutgebracht wurde, d. h. in dem durch dieselbe ausge- wiesenen Gesamtreingewinn mitenthalten ist. Der Kan- ton Aargau erblickte darin einen Bestandteil des der anteilmässigen Besteuerung durch beide Kantone unter- liegenden Geschäftsertrages und bezog deshalb in die aargauische Erwerbsbesteuerung auch diesen. Posten zu demjenigen Bruchteile ein, der dem Verhältnis der aar- gauischen zu den gesamten Produktionsfaktoren in der massgebenden Geschäftsperiode entsprach. Der nach diesem Verhältnis bei der Erwerbssteuerveranlagung der Doppelbesteuerung. N° 54. 405 Steuerjahre 1927 und 1928 für Aargau in Anspruch genommene Anteil am Gesamterwerb (einschliessJich des Liegenschaftsgewinnes) beträgt je 96,58 %. Zürich da- gegen wollte die bisher von ihm vorgenommene Aus- scheidung nach dem Verhältnis der Umsätze in beiden Kantonen mit Vorausbezug von 30 % zu Gunsten· Aar- gaus nur für den übrigen steuerbaren Reinertrag ohne den Mehrerlös auf der Liegenschaft gelten lassen. Für' den letzteren beanspruchte es grundsätzlich das . aus- schliessliche Besteuerungsrecht und erklärte sich ledig- lich « aus Entgegenkommen» bereit, dem Kanton Aargau als Ort des Sitzes der GeseJIschaft davon 10 % zu über- lassen. Die übrigen 90 % schied es sich zu und:stellte die betreffenden 31,890 Fr. 25 Cts. zusammen mit dem verhältnismässigen Anteil am tibrigen rechnungsmas.sigen Gewinn als im Kanton Zürich steuerbaren Ertrag der Geschäftsperiode 1925/26 in die Veranlagung {ur die Steuerjahre 1927 und 1928 ein (nach § 27 des ~urche­ rischen StG wird die Ertragssteuer der Aktiengesell- schaften vom durchschnittlichen Reinertrag der drei letzten, dem Steuerjahr vorangehenden Geschäftsjahre erhoben). Die entsprechenden Taxationsanzeigen der Steuerkommission Zürich, die auf einen in den Jahren 1927 und 1928 in Zürich zu versteuernden Ertrag von 24,800 Fr. und 27,100 Fr. lauten, wurden der Rekurrentin am 2. April 1928 zugestellt. Die aargauischen Steuern für 1927 und 1928 hatte die Rekurrentin schon-vorher unter Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer mit der aargauischen kollidierenden zürcherischen Einschät- zung bezahlt. E. - Mit dem vorliegenden, am 31. Mai 1928erhobe- nen staatsrechtlichen Rekurse stellt die Broncewaren- fabrik A.-G. den Antrag, die Steuerberechtigung sei zwischen den beidenKantonen so zu verteilen, dass eine Doppelbesteuerung vermieden werde. Sie erklärt die Steuerausscheidung durch Aargau nach dem Verhältnis der Produktionsfaktoren, statt wie in Zürich, der Um- 406 Staatsrecht. sätze nicht anzufechten, obwohl dadurch Jahr für Jahr eine mehr oder minder starke doppelte Belastung ent- stehe. Gegenstand des Rekurses sei einzig die steuerliche Behandlung des beim Verkauf der zürcherischen Liegen- schaft erzielten Mehrerlöses. Der Rekurrentin könne es gleichgültig sein, welchem Kanton für diesen Gewinn das Besteuerungsrecht zugesprochen werde. Sie wehre sich nur dagegen, dass TeHe desselben von beiden Kantonen zugleich erfasst werden. Persönlich halte sie immerhin die Auffassung des Kantons Aargau für die richtige. Der Bauplatz in Zürich sei s. Zt. im Jahre 1909 angekauft worden, um darauf ein eigenes Fabrikgebäude zu errich- ten. Die weitere Entwicklung des Unternehmens habe dann die Unzweckmässjgkeit dieser Absicht gezeigt, weshalb sie aufgegeben. worden seL Das Objekt habe also in engem Zusammenhange mit dem Geschäftsbe- triebe der Rekurrentin gestanden. Wenn es dem Zwecke des Unternehmens nicht direkt gedient habe, so sei es doch mit Rücksicht auf die von der Rekurrentin ausge- übte Fabrikationstätigkeit und in deren Interesse erwor- ben worden. Wie es in der aJJgemeinen Bilanz der GeselJschaft gestanden habe, so hätten auch die mit seinem Besitz verbundenen Aufwendungen und Verluste jeweiJen das Gesamtunternehmen belastet. Nach einer zu den Akten gegebenen AufsteHung machten sie für die ganze Besitzdauer 67,414 Fr. 85 Cts. aus. Wenn es sich dabei auch vorwiegend um die Zinsen auf dem in der Liegenschaft angelegten Kapital handle, die steuerrecht- lieh nicht in Betracht fielen und den rechnungsmässigen Gewinn nicht verkürzt hätten, so sei doch durch das Ausbleiben eines Ertrages auf diesem Vermögensobjekt bis zum Verkauf das jährliche Geschäftsergebnis um so viel kleiner geworden, als es sonst gewesen wäre. Die FoJgen habe in der Hauptsache der Kanton Aargau getragen, weil ihm der Hauptteil des Gesamtertrages zur Besteuerung zukomme. Er müsse daher auch Anspruch auf einen entsprechenden Anteil an dem schliesslich bei Doppelbesteuerung. N° 54. 407 der Weiterveräusserung erzielten Überschuss erheben können, nicht bloss auf die 10 %, die Zürich ihm zuge- stehen wolle. C. - Der Regierungsrat von Aargau hat sich den Aus- führungen der Rekurrentin angeschlossen und beantragt, es sei der Anteil Zürichs am Gesammterwerb einschliess- lieh des streitigen Liegenschaftserlöses entsprechend zu beschränken. Im früheren staatsrechtlichen Rekurs-' verfahren habe freilich Aargau erwirken wollen, dass der Zürcher Bauplatz, weil nicht zu dem von der Rekur- rentin betriebenen Erwerbsgeschäfte gehörend, bei Be- stimmung des zürcherischen Anteils am Aktienkapital und den Reserven und am Geschäftsertrage ausser Ansatz bleibe. Das Bundesgericht habe dann aber anders entschieden und der Kanton Aargau habe sich daran gehalten, indem er das streitige Aktivum sowohl für die Vermägens- als für die Erwerbssteuer bei Auf- stel1ung des Verteilers zugunsten Zürichs mitberück- sichtigt habe. Es sei daher, auch abgesehen von den übrigen, von der Rekurrentin geltend gemachten zutref- fenden Gründen, schon deshalb nicht zulässig, inbezug auf den Veräusserungserlös die Sache heute anders, nämlich so zu behandeln, wie wenn es sich um ein den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nichts angehendes, von ihm JosgeJöstes Objekt handelte. Während der langen Besitzesdauer sei diese Kapitalanlage nicht bloss voll- ständig ertragslos geblieben, sondern es habe die Rekur- rentin dafür auch' noch erhebliche Aufwendungen an Steuern und Abgaben machen müssen, die die Betriebs- rechnung des Unternehmens beJastet und damit den steuerbaren Erwerb zum Nachteil des Kantons Aargau beeinflusst hätten. In der Gewinn- und Verlustrechnung auf 30. Juni 1923 seien auf der Liegenschaft ausserdem 15,000 Fr. zu Lasten des Gesamtbetriebes abgeschrieben worden. D. - Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung . des Rekurses beantragt, soweit er gegen die Besteuerung AS 54 I - 1928 28 408 Staatsrecht. in diesem Kanton gerichtet ist. Es möge zugegeben werden, dass_ die veräusserte Liegenschaft ursprünglich zu dem von der Rekurrentin angegebenen Zwecke erwor- ben worden sei. Allein diese Absicht sei eben tatsächlich nicht ausgeführt und schon bald nach dem Erwerbe faJlengelassen worden. Dadurch dass die Liegenschaft in jenem Zeitpunkte nicht abgestossen wurde, sei sie zu einer biossen VermögensanJage geworden, die bei geeig- neter Gelegenheit zu realisieren man sich vorgenommen habe. Ihr Behalten und ihre Veräusserung stünden mit dem Geschäftsbetriebe der Rekurrentin, d. h. mit dem Erwerbsunternehmen, dessen Betrieb den Gesel1schafts- zweck bilde, in keinem Zusammenhang und es sei folglich auch der Verkaufsgewinn kein Betriebs- oder Geschäfts- gewinn in dem Sinne, ~ass er durch die Geschäftstätig- keit der Rekurrentin erzielt worden wäre. Vielmehr handle es sich um ein einzelnes, vom Geschäftsbetriebe unabhängiges Vorkommnis. Nur der Geschäftsertrag der Rekurrentin unterliege aber der Ausscheidung unter die beiden Kantone. Auch wenn man in dem streitigen Mehrerlöse, weil er in der GeschäftsbHanz entha1ten sei, l( formeJJ » einen Geschäftsgewinn sehen w01lte, könnte er gleichwohl von Aargau nicht. besteuert werden, weil er seinen Grund nicht im Geschäftsbetriebe der Rekur- rentin, sondern ausschliesslich in der Steigerung der zürcherischen Grundrente habe. Die Steuerhoheit für einen derartigen Wertzuwachs auf Liegenschaften stehe aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 45 I 286) ausschliesslich dem Kanton der gelegenen Sache zu. Bei den von der Rekurrentin geltend gemach- ten früheren Verlusten auf der Liegenschaft handle es sich nicht um effektive Aufwendungen, sondern lediglich um die theoretisch berechneten, tatsächlich aber nicht ausgegebenen Zinsen des in der Liegenschaft investierten Kapitals, durch die der Betriebsgewinn nicht beruhrt und folglich auch der im Kanton Aargau steuerbare Ertrag nicht geschmälert worden sei, so dass daraus für Doppelbesteuerung. ~o 54. 4u9 die Lösung ·der heutigen Streitfrage nichts hergeleitet werden könne. Es sei auch unrichtjg, dass der Kanton Zürich sich durch die angefochtene Einschätzung mit der bisher von ihm selbst vertretenen Auffassung in Widerspruch setze. Die Ausführungen des früheren bundesgerichtJichen Urteils, auf die Aargau sich berufe, bezögen sich ausschliesslich auf die Vermögenssteuer. Der zürcherische Ertragsantei1 sei jeweilen ausschliesslich anhand der Verkaufsumsätze in bei den Kantonen ermit- teJt worden, so dass das Vorhandensein der streitigen Liegenschaft auf dessen Bemessung keinen Einfluss gehabt habe. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.

2. - Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts ist bei einem interkantonalen Erwerbsunternehmen, das sich, wie dasjenige der Rekurrentin, als einheitlicher Organismus mit ständigen körperlichen Betriebsanlagen und -einrichtungen über mehrere Kantone erstreckt, kein Kanton berechtigt, ein Sondereinkommen der auf seinem Gebiete befindlichen Anlagen und Einrichtungen zu konstruieren, um es ohne Rücksicht auf das Gesamt- ergebnis des Unternehmens der Besteuerung zu unter- werfell. Wie der Betrieb des Unternehmens eine Einheit ist und der Geschäftsgewinn durch das Zusammenwirken alJer in demselben verwendeten Faktoren erzielt wird, so kann vielmehr auch die Einkommenssteuer in jedem Kanton nur von einem Bruchteil des Gesamteinkommens des Unternehmens erhoben werden, der dem Verhältnis der auf dem Kantonsgebiet lokalisierten Betriebsfaktoren zu den anderwärts wirksamen entspricht. Der Ein- kommenssteuer steht gleich die sog. Ertragssteuer auf dem Reingewinn (Reinertrag) der Aktiengesel1schaften, der bei diesen KapitaJvereinigungen die Stelle des Ein- kommens bei den physischen Personen vertritt. Ins- besondere ist in einem solchen Falle, wenn zum Ge- 410 Staatsrecht. sChäftsve:mögen auch Liegenschaften gehörten, nie ein UnterschIed zwischen sonstigen Geschäftserträgnissen und Grundrente in dem Sinne gemacht worden, dass vom G~samtgewinn der Betrag, der aus der Nutzung der LIegenschaft auch ohne ihre Verwendung im Geschäfts- betriebe hätte gezogen werden können, ausgeschieden und dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliess- lichen Besteuerung zugewiesen worden wäre, so dass die anteilmässige Verlegung unter die verschiedenen Be- triebsstätten sich auf den Rest beschränkt hätte. Viel- me~ ist auch der_zum Unternehmen gehörende Grund- besItz wegen dieser seiner Verknüpfung und besonderen Zweckbestimmung nur als einer der verschiedenen Be- triebsfaktoren des Unternehmens betrachtet und seine örtliche Lage bloss ins~weit berücksichtigt worden, als nach dem für die Verteilung des Gesamteinkommens unter die einzelnen Kantone gewählten Masstabe der ~ktivenbesta.nd des Unternehmens für diese Verteilung eme Rolle spIelte. 'Vas für die gewöhnliche Grundrente, den regelmässigen periodischen Ertrag eines Grundstücks zutrifft, muss aber auch für den bei dessen Veräusserung erzielten Gewinn gelten. Das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Branden- berger (BGE 45 I 282), auf das sich Zürich beruft, steht dem nicht entgegen. Es betraf einen Fall, in dem der Steuerpflichtige dem Liegenschaftskanton ausschliesslich in der Eigenschaft als Grundeigentümer angehörte, nicht eine Liegenschaft, die mit einem interkantonalen Ge- schäftsbetriebe der erwähnten Art verbunden war. Und was damals ausgesprochen wurde, war lediglich, dass der Veräusserungsgewinn, weil er seinen Grund in der Lie- genschaft habe, interkantonal für die steuerliche Behand- lung einem Liegenschaftsertrage gleichzustellen sei, wenn schon unter solchem sonst in der Regel nur der durch den Besitz der Liegenschaft ermöglichte Nutzungsgewinn ver- standen werde. Nach dem allgemeinen Grundsatze, wonach Liegenschaften sowohl für ihren Wert als für Doppelbesteuerung. N° 54. 411 den Ertrag der Steuerhoheit des Kantons der gelegenen Sache unterstehen, müsse dem letzteren Kanton und nicht dem Wohnsitzkanton des Veräusserers demnach auch die Besteuerung eines solchen Verkaufsgewinnes zukommen. Jener Grundsatz erfährt aber eben nach dem Gesagten eine Durchbrechung in dem Falle, wo die Liegenschaft einem interkantonalen Erwerbsunterneh- men mit Steuerdomizil des Geschäftsbetriebes im Liegen- schaftskanton und in anderen Kantonen zugehört, indem sie alsdann nicht mehr gesondert, sondern nur noch als einer der Betriebsfaktoren des Unternehmens in Betracht kommt und ihr Ertrag demnach im Geschäftseinkommen desselben aufgeht, das unter die verschiedenen Steuer- domizile anteiJmässig zu verlegen ist. Die Gleichstellung auch des Veräusserungsgewinns aus Liegenschaften mit einem Liegenschaftsertrage, wie sie im angeführten Urteile vorgenommen worden ist, fübrt daher für der- artige . GeschäftsJiegenschaften gerade zum entgegen- gesetzten Schlusse, den Zürich aus dem UrteiJ ziehen will. Das Bundesgericht hat denn auch bereits im Urteil in Sachen RosenthaI (B.GE 49 139) da, wo der Steuerpflich- tige berufsmässig mit Liegenschaften handelt, die Ver- äusserungsgewinne auch aus dem Verkaufe auss~rkanto­ naler Liegenschaften dem Wohnsitzkanton des Händlers und nicht dem Liegenschaftskanton zur Besteuerung zu- gewiesen, weil es sich dabei um einen Teil des Er wer b s - (B er u f s - ) ein kom m e n s des Liegenschaftshändlers handle, der infolgedessen der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterstehe, wo der Pflichtige wohne oder sein Geschäftsdomizil habe. Die näm1iche Folgerung muss aus analogen Gründen für den FaJI der Zugehörigkeit des Grundstücks zu einem interkantonalen Erwerbsunter- nehmen mit Betriebsstätten (Geschäftsdomizilen) in mehreren Kantonen gezogen werden, in dem Sinne, dass auch hier der Kanton der gelegenen Sache an dem Ver- äusserungsmehrerlöse nur in dem Umfange partizipieren kann, in dem er infolge der auf seinem Gebiete sich 412 Staatsrecht. befindenden Teilbetriebsstelle das Geschäftseinkommen des Unternehmens anteiJmäs'iig zu besteuern berech- tigt ist. Es ist aber heute nicht mehr streitig, dass die Rekur,.. rentin den Zürcher Bauplatz in der Absicht erworben hatte, darauf ein Gebäude für die Ausübung ihres Fabri- kationsbetriebes zu erstellen. Damit war er zu einem Geschäftsaktivum, einem Teil der sachlichen Mittel geworden, mit denen die Rekurrentin die Ziele des Er- werbsunternehmens verfolgte, das den Gesellschafts- zweck ausmacht. Er behielt diese Eigenschaft auch dann, wenn jene Absicht in der Folge als unzweckmässig auf- gegeben wurde und die Rekurrentin infolgedessen den Entschluss fasste, sich des Grundstückes bei günstiger Gelegenheit wieder zu entäussern. Auch dann nahm der Verkauf nicht den Charakter eines ausserhalb des von ihr betriebenen Erwerbsunternehmens liegenden Gelegen- heits-(Spekulations-)geschäftes an. Vielmehr blieb er, nachdem das Grundstück zu Betriebszwecken ange- schafft worden war, eine Handlung innert dieses Ge- schäftsbetriebes (Umgestaltung in den Sachgütern, mit denen die Rekurrentin jenen ausübt), und folglich ein Teil ihrer Geschäftstätigkeit, so dass ein dabei erzielter Überschuss über den Buchwert als Bestandteil ihres Geschäftseinkommens angesehen werden und den für diesen Fall hinsichtlich der interkantonalen Steueraus- scheidung ge1tenden, oben entwickelten Regeln folgen muss. Der Tatbestand ist insoweit kein anderer, als wenn die Rekurrentin z. B. maschinelle Einrichtungen, die sich als veraltet oder für den Betrieb sonst nicht mehr brauchbar erwiesen, verkauft und dabei einen solchen Buchgewinn erzielt hätte, wobei über diese Behandlung ebenfal1s kein Zweifel bestehen könnte. Dass die Ver- äusserung der Liegenschaft nicht sofort stattgefunden hat, nachdem der Plan der Erstellung eines Fabrikgebäu- des dara~f fallengelassen worden war, sondern erst längere Zeit he.rnach, weil sich erst jetzt eine vorteilhafte Doppelbesteuerung. N° 5'1. Gelegenheit dazu zeigte, kann eine andere Auffassung nicht rechtfertigen. Der Kanton Zürich hat denn auch selbst bisher die fragliche Liegenschaft, obwohl sie nicht u n mit tel ba r, durch ihren Gebrauch dem von der Rekur- rentin ausgeübten Fabrikations- und Handelsgeschäfte diente, doch für die Vermögensbesteuerung als ein Ge- schäftsaktivum behandelt wissen wollen, indem er für sich nicht bloss die Besteuerung ihres Wertes nach Abzug eines verhältnismässigen Schuldenanteils in Anspruch nahm, sondern eines dem Verhältnis jenes Wertes zu den gesamten GeselJschaftsaktiven entsprechenden Bruch- teils des Aktienkapitals und der Reserven überhaupt, also des Geschäftskapitals, was ihre Zugehörigkeit zum letzteren voraussetzte. Er kann demnach nicht heute, wo es sich um die Besteuerung des Ergebnisses der Ver- äusserung der Liegenschaft handelt, einen anderen Stand- punkt einnehmen. Die Frage, wie es sich mit der angeb- lichen Verkürzung des der Erwerbsbesteuerung früherer Jahre in beiden Kantonen zugrunde gelegten Gesamt- gewinnes der Gesellschaft zum Nachteil Aargaus durch Aufwendungen für die streitige Liegenschaft verhält, braucht infolgedessen nicht untersucht zu werden, weil schon die übrigen vorstehenden Erwägungen ausreichen. um die von Zürich vertretene Art der Steuerausscheidung als bundesrechtlich nicht haltbar erscheinen zu lassen. Es mag immerhin bemerkt werden, dass dieselbe auch in der zürcherischen Steuergesetzgebung selbst keine Stütze findet. Nach § 30 des zürcherischen StG gilt als steuerbarer Reinertrag der Aktiengesellschaft, von dem die Ertragssteuer zu entrichten ist, « der Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung » unter Hinzurechnung vorweg vorgenommener, nicht geschäftsmässig begrün- deter Abschreibungen und « für solche Verwendungen beanspruchter Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht als geschäftsmässig begründete Betriebsausgaben be- trachtet werden können ». Die Gewinn,.. und Verlust- rechnung der AktiengeselJschaft hat aber grundsätzlich 414 Staatsrecht. alle Einnahmen derselben während der Rechnungs- periode zu enthalten, auch solche, die sich aus Mehr- erlösen bei der Veräusserung von Geschäftsaktiven über . den bisherigen Buch- (Inventar-)wert ergeben. Das Steuerobjekt der in §§ 27 ff. StG vorgesehenen Ertrags- steuer bildet also der rechnungsmässige Reinertrag der Gesellschaft als solcher, überhaupt, nicht nur soweit er aus Betriebsgewinn im engeren Sinne stammt. Ein Un- terschied zwischen letzterem und Erträgnissen anderer, besonderer Art wird im Gesetze nicht gemacht. Nur als Bestandteil des alIgemeinen Reinertrages der Gesellschaft kann der Kanton Zürich überhaupt die al1fälHgen Mehr- erlöse beim Verkaufe von Gesenschaftsaktiven, den auf zürcherischen Liegenschaften der Gesel1schaft realisierten Wer tz u w ach s steuerlich erfassen, weil eine Bestim- mung, die denselben für sich getrennt, als besonderes Steuerobjekt der Besteuerung unterwerfen würde, im zür- cherischen StG für den Staat fehlt (sie findet sich lediglich für die Gemeinden im II. Teil Abschnitt 3 « ausserordent- liche Gemeindesteuern » des Gesetzes in Gestalt der sog. Grundstückgewinnsteuer, vgl. analog für die natürlichen Personen § 8 Ziff. 7 des Gesetzes). Aber auch für die interkantonale Ausscheidung der Steuerberechtigung inbezug auf den Gesamtreinertrag der Gesellschaft im Falle, wo diese Betriebsstellen, . Steuerdomizile in meh- reren Kantonen hat, enthält das kantonale StG keine Bestimmung, welche das Vorgehen der zürcherischen Einschätzungsbehörde im vorliegenden Falle rechtfer- tjgen würde. § 33 StG beschränkt sich vieJmehr darauf vorzuschreiben, dass ausserhalb des Kantons domizi- lierte Aktiengesellschaften, die im Kanton Zürich ( ge- schäftliche Tätigkeit ausüben», hier als Reinertrag {( dieje- nige Qu ot e ihres Gesarn te rtrages zu versteuern haben, die nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung der zürcherischen Besteuerung unter- worfen werden kann». {( Gesamtertrag » des Unterneh- mens ist aber (§ 30) der Aktivsaldo der Gewinn- und Doppelbesteuerung. N° 55. 415 Verlustrechnung in dem oben umschriebenen, Betriebs- gewinn wie andere Erträgnisse umfassenden Sinne. Auch hier ist demnach von einer Ausscheidung des Gewinnes aus der Veräusserung zürcherischer Grundstücke der GeselJschaft und seiner ausschliesslichen Besteuerung in Zürich, selbst wenn diese Grundstücke zum Geschäfts- vermögen der Gesellschaft, dem von ihr betriebenen Unternehmen gehörten, wie Zürich es heute beansprucht, keine Rede. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Gewinn aus dem Verkauf der streitigen Liegenschaft nicht für sich allein in Zürich besteuert werden darf, sondern als Teil des Gesamtertrages der Gesellschaft der anteilmässigen Besteuerung in beiden Kantonen unter- liegt und dass die zürcherischen Einschätzungen für 1927 und 1928 entsprechend abzuändern sind.

55. Auszug a.us dem Urteil vom 7. Dezember lSaS

i. S. Brauerei Haldengut gegen Regierungsra.t Schwyz. Sekundäres Steuerdomizil des Geschäftsbetriebes in einem anderen Kanton als demjenigen des Hauptsitzes eines Unternehmens. Voraussetzungen. Depot einer Brauerei, von dem aus die Kunden einer bestimmten Gegend be- dient werden. Betriebsstelle der Brauerei oder des {( Depot- halters » als selbständigen Gewerbetreibenden 'I Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Winterthur. Sie unterhält in St. Gallen und Einsiedeln ,( in eigener Regie », am letzteren Orte zudem in eigener Liegenschaft geführte Depots, für die sie anerk~nnte:­ massen dort steuerpflichtig ist. Ferner lässt SIe seIt langen Jahren ein solches Fass- und Flaschenbi~rlager, von dem aus die Kunden im angrenzenden GebIete be- dient werden in der Grinau, Gemeinde Tuggen Kt. Schwyz durch einen Johann Fäh führen. Nach dem mit