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54_I_402

BGE 54 I 402

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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402

stuulM'edil.

den Versicherungsverlrägcll zu decken vermag. (MANE~.

Versicherungswesen 12·t, 12ll). Es sind daher auch die

darauf berechneten Zinsen als Verzinsung einer Schuld

an Dritte zu betrachten und infolgedessen vom Rohein-

kommen abzurechnen .....

Dabei bleibt immerhin die Nachprüfung der Berech-

nung des Deckungskapitals i. S. der Ausführungen in

Erwägung 4 c oben und die Feststellung des Zinsfusses .

für seine Verzinsung vorbehalten. »

54. Urteil vom 16. November 19a8 i. S.

Broncewarenfa.brik A.-G. gegen Zürich und Aargau.

Erwerbsuuternehmen mit Steuerdomizil der Geschäftsnieder-

lassung in mehreren Kantonen. Ein Gewinn aus der Ver-

äusserung von Liegenschaften, die sich am Orte einer

solchen Betriebstelle befinden und für deren Zwecke erwor-

ben worden sind, ist für die interkantonale Steuerausschei-

dung als Teil des Geschäftseinkommens anzusehen und

kann vom Liegenschaftskanton nur bis zu der Quote mit

der Einkommens-(Ertrags-)steuer belegt werden, die ihm

von jenem zur Besteuerung zukommt. Dies gilt auch dann,

wenn die beim Erwerb bestehende Absicht der Verwendung

des Grundstücks im Betriebe t~tsächlich nie verwirklicht,

sondern vorher als unzweckmässig wieder aufgegeben

worden ist.

A. -

Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihren

Sitz in Turgi, Kanton Aargau, und betreibt in der aar-

gau ischen Gemeinde Gebenstorf eine Bronce- und Metall-

warenfabrik. Daneben unterhält sie in Zürich ein Waren-

lager mit Verkaufsladen; auch gehörte ihr bis zum

Jahre 1925 ein in dieser Stadt gelegener Bauplatz. Durch

Urteil vom 14. Juni 1924 hat das Bundesgericht einen

staatsrechtlichen Rekurs der heutigen Rekurrentin gegen

ihre Besteuerung in den Kantonen Aargau und Zürich

abgewiesen, gegen die aargauischen Einschätzungen für

die Steuerjahre 1919 und 1920 wegen Verwirkung des

Rekursrechtes durch vorbehaltlose Entrichtung der

Doppelbesteuerung. :-';0 5-1.

40:~

Steuerbeträge im Bewusstsein der Möglichkeit einer

kollidierenden zürcherischen Veranlagung, gegen die

zürcherischen Einschätzungen zur Ertragssteuer der

Jahre 1919, 1920 und 1921 mit der Begründung: vor

der kantonalen Einschätzungsbehörde habe sich die

Rekurrentin mit der von Zürich in Aussicht genomme-

nen Ausscheidung des Gesamtertrages unter die beiden

Kantone nach dem Verhältnis des in Zürich und Turgi

erzielten Umsatzes unter Zubilligung eines Vorausbezu-

ges von 30 % an Aargau einverstanden erklärt, sie könne

deshalb nicht nachträglich diese Verteilung wegen Dop-

pelbesteuerung anfechten. Zudem sei es nicht von vorne-

herein ausgeschlossen der Anteilsberechnung jenes Ver-

hältnis zugrunde zu legen, wenn dabei. der Tatsache,

dass die in Zürich verkauften Erzeugnisse im Aargau

hergestellt werden, wie geschehen, durch einen besonders

hohen Voranteil für den letzteren Kanton Rechnung

getragen werde. Die von Aargau aufgeworfene Frage

der Behandlung der Zürcher Liegenschaft der Rekur-

rentjn bei der Steuerausscheidung wurde damit für die

Ertragssteuer gegenstandslos. Aargau hatte eingewendet,

dass dieses Grundstück bei Bestimmung des zürcherischen

Anteils am Aktienkapital und den Reserven, sowie am

Reinertrag nicht in Betracht gezogen werden dürfe, weil

es nicht für Geschäftszwecke benützt werde und mangels

Ertrages lediglich eine Belastung der Betriebsrechnung

bedeute. Inbezug auf die Vermögensbesteuerung wurde

dazu im Urteil ausgeführt: massgebend für die Ver-

teilung des steuerbaren Reinvermögens (Aktienkapital

und Reserven) unter die beiden Steuerhoheiten sei nach

der Praxis das Verhältnis der zürcherischen zu den Ge-

samtaktiven. Es müssten also sämtliche Aktiven ·oder

Vermögensgegenstände) berücksichtigt und alle diejeni-

gen zu Zürich gezählt werden, die nach ihrer Lage oder

Bedeutung für den Geschäftsbetrieb eher zu diesem

Kanton als zu Aargau gehören. Auch « der in Zürich

liegende Bauplatz, der unbestrittenermassen in der Bi-

404

. Staatsrecht.

lanz eingetragen ist, kann deshalb bei dieser Verhältnis-

berechnung nicht ausser Acht gelassen werden, sondern

ist dabei dem Kanton Zürich zuzuschreiben, wenn schon

er weder dem Fabrikations- noch dem Handelsgeschäft

der Rekurrentin unmittelbar dient. Er bildet zweifelJos

einen Teil des Vermögens der Rekurrentin und unter-

liegt daher in Zürich der Vermögens- oder Kapital-

steuer, soweit er steuerrechtliches Reinvermögen dar-

steHt, also einen Teil des Aktienkapitals und der Reserven

verkörpert)).

Auch seither hat Zürich seinen Anteil am Aktienkapi-

talund den Reserven und am Geschäftsertrage jeweilen

in der gleichen Weise bestimmt wie bei der Veranlagung

für 1919, 1920 und 1921. Ebenso hielt sich Aargau bei

der Besteuerung der Jahre 1922 und ff. für die Vermö-

genssteuer an dieses Urteil. Seinen Anteil am Ertrage

(Erwerb) berechnete es jeweilen nicht nach dem Verhält-

nis des Umsatzes in den beiden Kantonen, sondern der

in heiden wirksamen Pro d u k t ion s f akt 0 ren (Kapi-

talanlagen plus kapitalisierten Löhnen), wobei jedoch

zum Produktionsfaktor Kapital für Zürich ausser den

übrjgen dortigen Aktiven jeweiJen auch der fragliche

Bauplatz gerechnet wurde.

Im Laufe des Jahres 1925 veräusserte die Rekurrentin

dieses Grundstück. Sie erzielte dabei gegenüber dem

Buchwerte einen MehrerJös von 35,433 Fr. 60 Cts., der

der Gewinn- und Verlustrechnung per 30. Juni 1926

gutgebracht wurde, d. h. in dem durch dieselbe ausge-

wiesenen Gesamtreingewinn mitenthalten ist. Der Kan-

ton Aargau erblickte darin einen Bestandteil des der

anteilmässigen Besteuerung durch beide Kantone unter-

liegenden Geschäftsertrages und bezog deshalb in die

aargauische Erwerbsbesteuerung auch diesen. Posten zu

demjenigen Bruchteile ein, der dem Verhältnis der aar-

gauischen zu den gesamten Produktionsfaktoren in der

massgebenden Geschäftsperiode entsprach.

Der nach

diesem Verhältnis bei der Erwerbssteuerveranlagung der

Doppelbesteuerung. N° 54.

405

Steuerjahre 1927 und 1928 für Aargau in Anspruch

genommene Anteil am Gesamterwerb (einschliessJich des

Liegenschaftsgewinnes) beträgt je 96,58 %. Zürich da-

gegen wollte die bisher von ihm vorgenommene Aus-

scheidung nach dem Verhältnis der Umsätze in beiden

Kantonen mit Vorausbezug von 30 % zu Gunsten· Aar-

gaus nur für den übrigen steuerbaren Reinertrag ohne

den Mehrerlös auf der Liegenschaft gelten lassen. Für'

den letzteren beanspruchte es grundsätzlich das . aus-

schliessliche Besteuerungsrecht und erklärte sich ledig-

lich « aus Entgegenkommen» bereit, dem Kanton Aargau

als Ort des Sitzes der GeseJIschaft davon 10 % zu über-

lassen. Die übrigen 90 % schied es sich zu und:stellte

die betreffenden 31,890 Fr. 25 Cts. zusammen mit dem

verhältnismässigen Anteil am tibrigen rechnungsmas.sigen

Gewinn als im Kanton Zürich steuerbaren Ertrag der

Geschäftsperiode 1925/26 in die Veranlagung {ur die

Steuerjahre 1927 und 1928 ein (nach § 27 des ~urche­

rischen StG wird die Ertragssteuer der Aktiengesell-

schaften vom durchschnittlichen Reinertrag der drei

letzten, dem Steuerjahr vorangehenden Geschäftsjahre

erhoben). Die entsprechenden Taxationsanzeigen der

Steuerkommission Zürich, die auf einen in den Jahren

1927 und 1928 in Zürich zu versteuernden Ertrag von

24,800 Fr. und 27,100 Fr. lauten, wurden der Rekurrentin

am 2. April 1928 zugestellt. Die aargauischen Steuern

für 1927 und 1928 hatte die Rekurrentin schon-vorher

unter Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer mit

der aargauischen kollidierenden zürcherischen Einschät-

zung bezahlt.

E. -

Mit dem vorliegenden, am 31. Mai 1928erhobe-

nen staatsrechtlichen Rekurse stellt die Broncewaren-

fabrik A.-G. den Antrag, die Steuerberechtigung sei

zwischen den beidenKantonen so zu verteilen, dass eine

Doppelbesteuerung vermieden werde.

Sie erklärt die

Steuerausscheidung durch Aargau nach dem Verhältnis

der Produktionsfaktoren, statt wie in Zürich, der Um-

406

Staatsrecht.

sätze nicht anzufechten, obwohl dadurch Jahr für Jahr

eine mehr oder minder starke doppelte Belastung ent-

stehe. Gegenstand des Rekurses sei einzig die steuerliche

Behandlung des beim Verkauf der zürcherischen Liegen-

schaft erzielten Mehrerlöses. Der Rekurrentin könne es

gleichgültig sein, welchem Kanton für diesen Gewinn das

Besteuerungsrecht zugesprochen werde. Sie wehre sich

nur dagegen, dass TeHe desselben von beiden Kantonen

zugleich erfasst werden. Persönlich halte sie immerhin

die Auffassung des Kantons Aargau für die richtige. Der

Bauplatz in Zürich sei s. Zt. im Jahre 1909 angekauft

worden, um darauf ein eigenes Fabrikgebäude zu errich-

ten. Die weitere Entwicklung des Unternehmens habe

dann die Unzweckmässjgkeit dieser Absicht gezeigt,

weshalb sie aufgegeben. worden seL Das Objekt habe

also in engem Zusammenhange mit dem Geschäftsbe-

triebe der Rekurrentin gestanden. Wenn es dem Zwecke

des Unternehmens nicht direkt gedient habe, so sei es

doch mit Rücksicht auf die von der Rekurrentin ausge-

übte Fabrikationstätigkeit und in deren Interesse erwor-

ben worden. Wie es in der aJJgemeinen Bilanz der

GeselJschaft gestanden habe, so hätten auch die mit

seinem Besitz verbundenen Aufwendungen und Verluste

jeweiJen das Gesamtunternehmen belastet. Nach einer

zu den Akten gegebenen AufsteHung machten sie für die

ganze Besitzdauer 67,414 Fr. 85 Cts. aus. Wenn es sich

dabei auch vorwiegend um die Zinsen auf dem in der

Liegenschaft angelegten Kapital handle, die steuerrecht-

lieh nicht in Betracht fielen und den rechnungsmässigen

Gewinn nicht verkürzt hätten, so sei doch durch das

Ausbleiben eines Ertrages auf diesem Vermögensobjekt

bis zum Verkauf das jährliche Geschäftsergebnis um so

viel kleiner geworden, als es sonst gewesen wäre. Die

FoJgen habe in der Hauptsache der Kanton Aargau

getragen, weil ihm der Hauptteil des Gesamtertrages zur

Besteuerung zukomme. Er müsse daher auch Anspruch

auf einen entsprechenden Anteil an dem schliesslich bei

Doppelbesteuerung. N° 54.

407

der Weiterveräusserung erzielten Überschuss erheben

können, nicht bloss auf die 10 %, die Zürich ihm zuge-

stehen wolle.

C. -

Der Regierungsrat von Aargau hat sich den Aus-

führungen der Rekurrentin angeschlossen und beantragt,

es sei der Anteil Zürichs am Gesammterwerb einschliess-

lieh des streitigen Liegenschaftserlöses entsprechend zu

beschränken.

Im früheren staatsrechtlichen Rekurs-'

verfahren habe freilich Aargau erwirken wollen, dass

der Zürcher Bauplatz, weil nicht zu dem von der Rekur-

rentin betriebenen Erwerbsgeschäfte gehörend, bei Be-

stimmung des zürcherischen Anteils am Aktienkapital

und den Reserven und am Geschäftsertrage ausser

Ansatz bleibe.

Das Bundesgericht habe dann aber

anders entschieden und der Kanton Aargau habe sich

daran gehalten, indem er das streitige Aktivum sowohl

für die Vermägens- als für die Erwerbssteuer bei Auf-

stel1ung des Verteilers zugunsten Zürichs mitberück-

sichtigt habe. Es sei daher, auch abgesehen von den

übrigen, von der Rekurrentin geltend gemachten zutref-

fenden Gründen, schon deshalb nicht zulässig, inbezug

auf den Veräusserungserlös die Sache heute anders,

nämlich so zu behandeln, wie wenn es sich um ein den

Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nichts angehendes, von

ihm JosgeJöstes Objekt handelte. Während der langen

Besitzesdauer sei diese Kapitalanlage nicht bloss voll-

ständig ertragslos geblieben, sondern es habe die Rekur-

rentin dafür auch' noch erhebliche Aufwendungen an

Steuern und Abgaben machen müssen, die die Betriebs-

rechnung des Unternehmens beJastet und damit den

steuerbaren Erwerb zum Nachteil des Kantons Aargau

beeinflusst hätten. In der Gewinn- und Verlustrechnung

auf 30. Juni 1923 seien auf der Liegenschaft ausserdem

15,000 Fr. zu Lasten des Gesamtbetriebes abgeschrieben

worden.

D. -

Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung

. des Rekurses beantragt, soweit er gegen die Besteuerung

AS 54 I -

1928

28

408

Staatsrecht.

in diesem Kanton gerichtet ist. Es möge zugegeben

werden, dass_ die veräusserte Liegenschaft ursprünglich

zu dem von der Rekurrentin angegebenen Zwecke erwor-

ben worden sei. Allein diese Absicht sei eben tatsächlich

nicht ausgeführt und schon bald nach dem Erwerbe

faJlengelassen worden. Dadurch dass die Liegenschaft in

jenem Zeitpunkte nicht abgestossen wurde, sei sie zu

einer biossen VermögensanJage geworden, die bei geeig-

neter Gelegenheit zu realisieren man sich vorgenommen

habe. Ihr Behalten und ihre Veräusserung stünden mit

dem Geschäftsbetriebe der Rekurrentin, d. h. mit dem

Erwerbsunternehmen, dessen Betrieb den Gesel1schafts-

zweck bilde, in keinem Zusammenhang und es sei folglich

auch der Verkaufsgewinn kein Betriebs- oder Geschäfts-

gewinn in dem Sinne, ~ass er durch die Geschäftstätig-

keit der Rekurrentin erzielt worden wäre.

Vielmehr

handle es sich um ein einzelnes, vom Geschäftsbetriebe

unabhängiges Vorkommnis. Nur der Geschäftsertrag der

Rekurrentin unterliege aber der Ausscheidung unter die

beiden Kantone. Auch wenn man in dem streitigen

Mehrerlöse, weil er in der GeschäftsbHanz entha1ten sei,

l(formeJJ » einen Geschäftsgewinn sehen w01lte, könnte

er gleichwohl von Aargau nicht. besteuert werden, weil

er seinen Grund nicht im Geschäftsbetriebe der Rekur-

rentin, sondern ausschliesslich in der Steigerung der

zürcherischen Grundrente habe. Die Steuerhoheit für

einen derartigen Wertzuwachs auf Liegenschaften stehe

aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE

45 I 286) ausschliesslich dem Kanton der gelegenen

Sache zu. Bei den von der Rekurrentin geltend gemach-

ten früheren Verlusten auf der Liegenschaft handle es

sich nicht um effektive Aufwendungen, sondern lediglich

um die theoretisch berechneten, tatsächlich aber nicht

ausgegebenen Zinsen des in der Liegenschaft investierten

Kapitals, durch die der Betriebsgewinn nicht beruhrt

und folglich auch der im Kanton Aargau steuerbare

Ertrag nicht geschmälert worden sei, so dass daraus für

Doppelbesteuerung. ~o 54.

4u9

die Lösung ·der heutigen Streitfrage nichts hergeleitet

werden könne. Es sei auch unrichtjg, dass der Kanton

Zürich sich durch die angefochtene Einschätzung mit

der bisher von ihm selbst vertretenen Auffassung in

Widerspruch setze.

Die Ausführungen des früheren

bundesgerichtJichen Urteils, auf die Aargau sich berufe,

bezögen sich ausschliesslich auf die Vermögenssteuer.

Der zürcherische Ertragsantei1 sei jeweilen ausschliesslich

anhand der Verkaufsumsätze in bei den Kantonen ermit-

teJt worden, so dass das Vorhandensein der streitigen

Liegenschaft auf dessen Bemessung keinen Einfluss

gehabt habe.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

2. -

Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts

ist bei einem interkantonalen Erwerbsunternehmen, das

sich, wie dasjenige der Rekurrentin, als einheitlicher

Organismus mit ständigen körperlichen Betriebsanlagen

und -einrichtungen über mehrere Kantone erstreckt,

kein Kanton berechtigt, ein Sondereinkommen der auf

seinem Gebiete befindlichen Anlagen und Einrichtungen

zu konstruieren, um es ohne Rücksicht auf das Gesamt-

ergebnis des Unternehmens der Besteuerung zu unter-

werfell. Wie der Betrieb des Unternehmens eine Einheit

ist und der Geschäftsgewinn durch das Zusammenwirken

alJer in demselben verwendeten Faktoren erzielt wird,

so kann vielmehr auch die Einkommenssteuer in jedem

Kanton nur von einem Bruchteil des Gesamteinkommens

des Unternehmens erhoben werden, der dem Verhältnis

der auf dem Kantonsgebiet lokalisierten Betriebsfaktoren

zu den anderwärts wirksamen entspricht.

Der Ein-

kommenssteuer steht gleich die sog. Ertragssteuer auf

dem Reingewinn (Reinertrag) der Aktiengesel1schaften,

der bei diesen KapitaJvereinigungen die Stelle des Ein-

kommens bei den physischen Personen vertritt. Ins-

besondere ist in einem solchen Falle, wenn zum Ge-

410

Staatsrecht.

sChäftsve:mögen auch Liegenschaften gehörten, nie ein

UnterschIed zwischen sonstigen Geschäftserträgnissen

und Grundrente in dem Sinne gemacht worden, dass vom

G~samtgewinn der Betrag, der aus der Nutzung der

LIegenschaft auch ohne ihre Verwendung im Geschäfts-

betriebe hätte gezogen werden können, ausgeschieden

und dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliess-

lichen Besteuerung zugewiesen worden wäre, so dass die

anteilmässige Verlegung unter die verschiedenen Be-

triebsstätten sich auf den Rest beschränkt hätte. Viel-

me~ ist auch der_zum Unternehmen gehörende Grund-

besItz wegen dieser seiner Verknüpfung und besonderen

Zweckbestimmung nur als einer der verschiedenen Be-

triebsfaktoren des Unternehmens betrachtet und seine

örtliche Lage bloss ins~weit berücksichtigt worden, als

nach dem für die Verteilung des Gesamteinkommens

unter die einzelnen Kantone gewählten Masstabe der

~ktivenbesta.nd des Unternehmens für diese Verteilung

eme Rolle spIelte. 'Vas für die gewöhnliche Grundrente,

den regelmässigen periodischen Ertrag eines Grundstücks

zutrifft, muss aber auch für den bei dessen Veräusserung

erzielten Gewinn gelten.

Das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Branden-

berger (BGE 45 I 282), auf das sich Zürich beruft, steht

dem nicht entgegen. Es betraf einen Fall, in dem der

Steuerpflichtige dem Liegenschaftskanton ausschliesslich

in der Eigenschaft als Grundeigentümer angehörte, nicht

eine Liegenschaft, die mit einem interkantonalen Ge-

schäftsbetriebe der erwähnten Art verbunden war. Und

was damals ausgesprochen wurde, war lediglich, dass der

Veräusserungsgewinn, weil er seinen Grund in der Lie-

genschaft habe, interkantonal für die steuerliche Behand-

lung einem Liegenschaftsertrage gleichzustellen sei, wenn

schon unter solchem sonst in der Regel nur der durch den

Besitz der Liegenschaft ermöglichte Nutzungsgewinn ver-

standen werde.

Nach dem allgemeinen Grundsatze,

wonach Liegenschaften sowohl für ihren Wert als für

Doppelbesteuerung. N° 54.

411

den Ertrag der Steuerhoheit des Kantons der gelegenen

Sache unterstehen, müsse dem letzteren Kanton und

nicht dem Wohnsitzkanton des Veräusserers demnach

auch die Besteuerung eines solchen Verkaufsgewinnes

zukommen. Jener Grundsatz erfährt aber eben nach

dem Gesagten eine Durchbrechung in dem Falle, wo die

Liegenschaft einem interkantonalen Erwerbsunterneh-

men mit Steuerdomizil des Geschäftsbetriebes im Liegen-

schaftskanton und in anderen Kantonen zugehört, indem

sie alsdann nicht mehr gesondert, sondern nur noch als

einer der Betriebsfaktoren des Unternehmens in Betracht

kommt und ihr Ertrag demnach im Geschäftseinkommen

desselben aufgeht, das unter die verschiedenen Steuer-

domizile anteiJmässig zu verlegen ist. Die Gleichstellung

auch des Veräusserungsgewinns aus Liegenschaften mit

einem Liegenschaftsertrage, wie sie im angeführten

Urteile vorgenommen worden ist, fübrt daher für der-

artige . GeschäftsJiegenschaften gerade zum entgegen-

gesetzten Schlusse, den Zürich aus dem UrteiJ ziehen will.

Das Bundesgericht hat denn auch bereits im Urteil in

Sachen RosenthaI (B.GE 49 139) da, wo der Steuerpflich-

tige berufsmässig mit Liegenschaften handelt, die Ver-

äusserungsgewinne auch aus dem Verkaufe auss~rkanto­

naler Liegenschaften dem Wohnsitzkanton des Händlers

und nicht dem Liegenschaftskanton zur Besteuerung zu-

gewiesen, weil es sich dabei um einen Teil des Er wer b s -

(B er u f s -) ein kom m e n s des Liegenschaftshändlers

handle, der infolgedessen der Steuerhoheit desjenigen

Kantons unterstehe, wo der Pflichtige wohne oder sein

Geschäftsdomizil habe. Die näm1iche Folgerung muss aus

analogen Gründen für den FaJI der Zugehörigkeit des

Grundstücks zu einem interkantonalen Erwerbsunter-

nehmen mit Betriebsstätten (Geschäftsdomizilen) in

mehreren Kantonen gezogen werden, in dem Sinne, dass

auch hier der Kanton der gelegenen Sache an dem Ver-

äusserungsmehrerlöse nur in dem Umfange partizipieren

kann, in dem er infolge der auf seinem Gebiete sich

412

Staatsrecht.

befindenden Teilbetriebsstelle das Geschäftseinkommen

des Unternehmens anteiJmäs'iig zu besteuern berech-

tigt ist.

Es ist aber heute nicht mehr streitig, dass die Rekur,..

rentin den Zürcher Bauplatz in der Absicht erworben

hatte, darauf ein Gebäude für die Ausübung ihres Fabri-

kationsbetriebes zu erstellen. Damit war er zu einem

Geschäftsaktivum, einem Teil der sachlichen Mittel

geworden, mit denen die Rekurrentin die Ziele des Er-

werbsunternehmens verfolgte, das den Gesellschafts-

zweck ausmacht. Er behielt diese Eigenschaft auch dann,

wenn jene Absicht in der Folge als unzweckmässig auf-

gegeben wurde und die Rekurrentin infolgedessen den

Entschluss fasste, sich des Grundstückes bei günstiger

Gelegenheit wieder zu entäussern. Auch dann nahm der

Verkauf nicht den Charakter eines ausserhalb des von

ihr betriebenen Erwerbsunternehmens liegenden Gelegen-

heits-(Spekulations-)geschäftes an. Vielmehr blieb er,

nachdem das Grundstück zu Betriebszwecken ange-

schafft worden war, eine Handlung innert dieses Ge-

schäftsbetriebes (Umgestaltung in den Sachgütern, mit

denen die Rekurrentin jenen ausübt), und folglich ein

Teil ihrer Geschäftstätigkeit, so dass ein dabei erzielter

Überschuss über den Buchwert als Bestandteil ihres

Geschäftseinkommens angesehen werden und den für

diesen Fall hinsichtlich der interkantonalen Steueraus-

scheidung ge1tenden, oben entwickelten Regeln folgen

muss. Der Tatbestand ist insoweit kein anderer, als

wenn die Rekurrentin z. B. maschinelle Einrichtungen,

die sich als veraltet oder für den Betrieb sonst nicht mehr

brauchbar erwiesen, verkauft und dabei einen solchen

Buchgewinn erzielt hätte, wobei über diese Behandlung

ebenfal1s kein Zweifel bestehen könnte. Dass die Ver-

äusserung der Liegenschaft nicht sofort stattgefunden

hat, nachdem der Plan der Erstellung eines Fabrikgebäu-

des

dara~f fallengelassen worden war, sondern erst

längere Zeit he.rnach, weil sich erst jetzt eine vorteilhafte

Doppelbesteuerung. N° 5'1.

Gelegenheit dazu zeigte, kann eine andere Auffassung

nicht rechtfertigen. Der Kanton Zürich hat denn auch

selbst bisher die fragliche Liegenschaft, obwohl sie nicht

u n mit tel ba r, durch ihren Gebrauch dem von der Rekur-

rentin ausgeübten Fabrikations- und Handelsgeschäfte

diente, doch für die Vermögensbesteuerung als ein Ge-

schäftsaktivum behandelt wissen wollen, indem er für

sich nicht bloss die Besteuerung ihres Wertes nach Abzug

eines verhältnismässigen Schuldenanteils in Anspruch

nahm, sondern eines dem Verhältnis jenes Wertes zu den

gesamten GeselJschaftsaktiven entsprechenden Bruch-

teils des Aktienkapitals und der Reserven überhaupt,

also des Geschäftskapitals, was ihre Zugehörigkeit zum

letzteren voraussetzte. Er kann demnach nicht heute,

wo es sich um die Besteuerung des Ergebnisses der Ver-

äusserung der Liegenschaft handelt, einen anderen Stand-

punkt einnehmen. Die Frage, wie es sich mit der angeb-

lichen Verkürzung des der Erwerbsbesteuerung früherer

Jahre in beiden Kantonen zugrunde gelegten Gesamt-

gewinnes der Gesellschaft zum Nachteil Aargaus durch

Aufwendungen für die streitige Liegenschaft verhält,

braucht infolgedessen nicht untersucht zu werden, weil

schon die übrigen vorstehenden Erwägungen ausreichen.

um die von Zürich vertretene Art der Steuerausscheidung

als bundesrechtlich nicht haltbar erscheinen zu lassen.

Es mag immerhin bemerkt werden, dass dieselbe auch

in der zürcherischen Steuergesetzgebung selbst keine

Stütze findet. Nach § 30 des zürcherischen StG gilt als

steuerbarer Reinertrag der Aktiengesellschaft, von dem

die Ertragssteuer zu entrichten ist, « der Aktivsaldo der

Gewinn- und Verlustrechnung » unter Hinzurechnung

vorweg vorgenommener, nicht geschäftsmässig begrün-

deter Abschreibungen und « für solche Verwendungen

beanspruchter Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht

als geschäftsmässig begründete Betriebsausgaben be-

trachtet werden können ».

Die Gewinn,.. und Verlust-

rechnung der AktiengeselJschaft hat aber grundsätzlich

414

Staatsrecht.

alle Einnahmen derselben während der Rechnungs-

periode zu enthalten, auch solche, die sich aus Mehr-

erlösen bei der Veräusserung von Geschäftsaktiven über

. den bisherigen Buch- (Inventar-)wert ergeben.

Das

Steuerobjekt der in §§ 27 ff. StG vorgesehenen Ertrags-

steuer bildet also der rechnungsmässige Reinertrag der

Gesellschaft als solcher, überhaupt, nicht nur soweit er

aus Betriebsgewinn im engeren Sinne stammt. Ein Un-

terschied zwischen letzterem und Erträgnissen anderer,

besonderer Art wird im Gesetze nicht gemacht. Nur als

Bestandteil des alIgemeinen Reinertrages der Gesellschaft

kann der Kanton Zürich überhaupt die al1fälHgen Mehr-

erlöse beim Verkaufe von Gesenschaftsaktiven, den auf

zürcherischen Liegenschaften der Gesel1schaft realisierten

Wer tz u w ach s steuerlich erfassen, weil eine Bestim-

mung, die denselben für sich getrennt, als besonderes

Steuerobjekt der Besteuerung unterwerfen würde, im zür-

cherischen StG für den Staat fehlt (sie findet sich lediglich

für die Gemeinden im II. Teil Abschnitt 3 « ausserordent-

liche Gemeindesteuern » des Gesetzes in Gestalt der sog.

Grundstückgewinnsteuer, vgl. analog für die natürlichen

Personen § 8 Ziff. 7 des Gesetzes). Aber auch für die

interkantonale Ausscheidung der Steuerberechtigung

inbezug auf den Gesamtreinertrag der Gesellschaft im

Falle, wo diese Betriebsstellen, . Steuerdomizile in meh-

reren Kantonen hat, enthält das kantonale StG keine

Bestimmung, welche das Vorgehen der zürcherischen

Einschätzungsbehörde im vorliegenden Falle rechtfer-

tjgen würde. § 33 StG beschränkt sich vieJmehr darauf

vorzuschreiben, dass ausserhalb des Kantons domizi-

lierte Aktiengesellschaften, die im Kanton Zürich (ge-

schäftliche Tätigkeit ausüben», hier als Reinertrag {(dieje-

nige Qu ot e ihres Gesarn te rtrages zu versteuern

haben, die nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der

Doppelbesteuerung der zürcherischen Besteuerung unter-

worfen werden kann».

{(Gesamtertrag » des Unterneh-

mens ist aber (§ 30) der Aktivsaldo der Gewinn- und

Doppelbesteuerung. N° 55.

415

Verlustrechnung in dem oben umschriebenen, Betriebs-

gewinn wie andere Erträgnisse umfassenden Sinne. Auch

hier ist demnach von einer Ausscheidung des Gewinnes

aus der Veräusserung zürcherischer Grundstücke der

GeselJschaft und seiner ausschliesslichen Besteuerung in

Zürich, selbst wenn diese Grundstücke zum Geschäfts-

vermögen der Gesellschaft, dem von ihr betriebenen

Unternehmen gehörten, wie Zürich es heute beansprucht,

keine Rede.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der Gewinn aus dem Verkauf der streitigen Liegenschaft

nicht für sich allein in Zürich besteuert werden darf,

sondern als Teil des Gesamtertrages der Gesellschaft der

anteilmässigen Besteuerung in beiden Kantonen unter-

liegt und dass die zürcherischen Einschätzungen für

1927 und 1928 entsprechend abzuändern sind.

55. Auszug a.us dem Urteil vom 7. Dezember lSaS

i. S. Brauerei Haldengut gegen Regierungsra.t Schwyz.

Sekundäres Steuerdomizil des Geschäftsbetriebes in einem

anderen Kanton als demjenigen des Hauptsitzes eines

Unternehmens. Voraussetzungen. Depot einer Brauerei,

von dem aus die Kunden einer bestimmten Gegend be-

dient werden. Betriebsstelle der Brauerei oder des {(Depot-

halters » als selbständigen Gewerbetreibenden 'I

Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in

Winterthur. Sie unterhält in St. Gallen und Einsiedeln

,(in eigener Regie », am letzteren Orte zudem in eigener

Liegenschaft geführte Depots, für die sie anerk~nnte:­

massen dort steuerpflichtig ist. Ferner lässt SIe seIt

langen Jahren ein solches Fass- und Flaschenbi~rlager,

von dem aus die Kunden im angrenzenden GebIete be-

dient werden in der Grinau, Gemeinde Tuggen Kt.

Schwyz durch einen Johann Fäh führen. Nach dem mit