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stuulM'edil.
den Versicherungsverlrägcll zu decken vermag. (MANE~.
Versicherungswesen 12·t, 12ll). Es sind daher auch die
darauf berechneten Zinsen als Verzinsung einer Schuld
an Dritte zu betrachten und infolgedessen vom Rohein-
kommen abzurechnen .....
Dabei bleibt immerhin die Nachprüfung der Berech-
nung des Deckungskapitals i. S. der Ausführungen in
Erwägung 4 c oben und die Feststellung des Zinsfusses .
für seine Verzinsung vorbehalten. »
54. Urteil vom 16. November 19a8 i. S.
Broncewarenfa.brik A.-G. gegen Zürich und Aargau.
Erwerbsuuternehmen mit Steuerdomizil der Geschäftsnieder-
lassung in mehreren Kantonen. Ein Gewinn aus der Ver-
äusserung von Liegenschaften, die sich am Orte einer
solchen Betriebstelle befinden und für deren Zwecke erwor-
ben worden sind, ist für die interkantonale Steuerausschei-
dung als Teil des Geschäftseinkommens anzusehen und
kann vom Liegenschaftskanton nur bis zu der Quote mit
der Einkommens-(Ertrags-)steuer belegt werden, die ihm
von jenem zur Besteuerung zukommt. Dies gilt auch dann,
wenn die beim Erwerb bestehende Absicht der Verwendung
des Grundstücks im Betriebe t~tsächlich nie verwirklicht,
sondern vorher als unzweckmässig wieder aufgegeben
worden ist.
A. -
Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihren
Sitz in Turgi, Kanton Aargau, und betreibt in der aar-
gau ischen Gemeinde Gebenstorf eine Bronce- und Metall-
warenfabrik. Daneben unterhält sie in Zürich ein Waren-
lager mit Verkaufsladen; auch gehörte ihr bis zum
Jahre 1925 ein in dieser Stadt gelegener Bauplatz. Durch
Urteil vom 14. Juni 1924 hat das Bundesgericht einen
staatsrechtlichen Rekurs der heutigen Rekurrentin gegen
ihre Besteuerung in den Kantonen Aargau und Zürich
abgewiesen, gegen die aargauischen Einschätzungen für
die Steuerjahre 1919 und 1920 wegen Verwirkung des
Rekursrechtes durch vorbehaltlose Entrichtung der
Doppelbesteuerung. :-';0 5-1.
40:~
Steuerbeträge im Bewusstsein der Möglichkeit einer
kollidierenden zürcherischen Veranlagung, gegen die
zürcherischen Einschätzungen zur Ertragssteuer der
Jahre 1919, 1920 und 1921 mit der Begründung: vor
der kantonalen Einschätzungsbehörde habe sich die
Rekurrentin mit der von Zürich in Aussicht genomme-
nen Ausscheidung des Gesamtertrages unter die beiden
Kantone nach dem Verhältnis des in Zürich und Turgi
erzielten Umsatzes unter Zubilligung eines Vorausbezu-
ges von 30 % an Aargau einverstanden erklärt, sie könne
deshalb nicht nachträglich diese Verteilung wegen Dop-
pelbesteuerung anfechten. Zudem sei es nicht von vorne-
herein ausgeschlossen der Anteilsberechnung jenes Ver-
hältnis zugrunde zu legen, wenn dabei. der Tatsache,
dass die in Zürich verkauften Erzeugnisse im Aargau
hergestellt werden, wie geschehen, durch einen besonders
hohen Voranteil für den letzteren Kanton Rechnung
getragen werde. Die von Aargau aufgeworfene Frage
der Behandlung der Zürcher Liegenschaft der Rekur-
rentjn bei der Steuerausscheidung wurde damit für die
Ertragssteuer gegenstandslos. Aargau hatte eingewendet,
dass dieses Grundstück bei Bestimmung des zürcherischen
Anteils am Aktienkapital und den Reserven, sowie am
Reinertrag nicht in Betracht gezogen werden dürfe, weil
es nicht für Geschäftszwecke benützt werde und mangels
Ertrages lediglich eine Belastung der Betriebsrechnung
bedeute. Inbezug auf die Vermögensbesteuerung wurde
dazu im Urteil ausgeführt: massgebend für die Ver-
teilung des steuerbaren Reinvermögens (Aktienkapital
und Reserven) unter die beiden Steuerhoheiten sei nach
der Praxis das Verhältnis der zürcherischen zu den Ge-
samtaktiven. Es müssten also sämtliche Aktiven ·oder
Vermögensgegenstände) berücksichtigt und alle diejeni-
gen zu Zürich gezählt werden, die nach ihrer Lage oder
Bedeutung für den Geschäftsbetrieb eher zu diesem
Kanton als zu Aargau gehören. Auch « der in Zürich
liegende Bauplatz, der unbestrittenermassen in der Bi-
404
. Staatsrecht.
lanz eingetragen ist, kann deshalb bei dieser Verhältnis-
berechnung nicht ausser Acht gelassen werden, sondern
ist dabei dem Kanton Zürich zuzuschreiben, wenn schon
er weder dem Fabrikations- noch dem Handelsgeschäft
der Rekurrentin unmittelbar dient. Er bildet zweifelJos
einen Teil des Vermögens der Rekurrentin und unter-
liegt daher in Zürich der Vermögens- oder Kapital-
steuer, soweit er steuerrechtliches Reinvermögen dar-
steHt, also einen Teil des Aktienkapitals und der Reserven
verkörpert)).
Auch seither hat Zürich seinen Anteil am Aktienkapi-
talund den Reserven und am Geschäftsertrage jeweilen
in der gleichen Weise bestimmt wie bei der Veranlagung
für 1919, 1920 und 1921. Ebenso hielt sich Aargau bei
der Besteuerung der Jahre 1922 und ff. für die Vermö-
genssteuer an dieses Urteil. Seinen Anteil am Ertrage
(Erwerb) berechnete es jeweilen nicht nach dem Verhält-
nis des Umsatzes in den beiden Kantonen, sondern der
in heiden wirksamen Pro d u k t ion s f akt 0 ren (Kapi-
talanlagen plus kapitalisierten Löhnen), wobei jedoch
zum Produktionsfaktor Kapital für Zürich ausser den
übrjgen dortigen Aktiven jeweiJen auch der fragliche
Bauplatz gerechnet wurde.
Im Laufe des Jahres 1925 veräusserte die Rekurrentin
dieses Grundstück. Sie erzielte dabei gegenüber dem
Buchwerte einen MehrerJös von 35,433 Fr. 60 Cts., der
der Gewinn- und Verlustrechnung per 30. Juni 1926
gutgebracht wurde, d. h. in dem durch dieselbe ausge-
wiesenen Gesamtreingewinn mitenthalten ist. Der Kan-
ton Aargau erblickte darin einen Bestandteil des der
anteilmässigen Besteuerung durch beide Kantone unter-
liegenden Geschäftsertrages und bezog deshalb in die
aargauische Erwerbsbesteuerung auch diesen. Posten zu
demjenigen Bruchteile ein, der dem Verhältnis der aar-
gauischen zu den gesamten Produktionsfaktoren in der
massgebenden Geschäftsperiode entsprach.
Der nach
diesem Verhältnis bei der Erwerbssteuerveranlagung der
Doppelbesteuerung. N° 54.
405
Steuerjahre 1927 und 1928 für Aargau in Anspruch
genommene Anteil am Gesamterwerb (einschliessJich des
Liegenschaftsgewinnes) beträgt je 96,58 %. Zürich da-
gegen wollte die bisher von ihm vorgenommene Aus-
scheidung nach dem Verhältnis der Umsätze in beiden
Kantonen mit Vorausbezug von 30 % zu Gunsten· Aar-
gaus nur für den übrigen steuerbaren Reinertrag ohne
den Mehrerlös auf der Liegenschaft gelten lassen. Für'
den letzteren beanspruchte es grundsätzlich das . aus-
schliessliche Besteuerungsrecht und erklärte sich ledig-
lich « aus Entgegenkommen» bereit, dem Kanton Aargau
als Ort des Sitzes der GeseJIschaft davon 10 % zu über-
lassen. Die übrigen 90 % schied es sich zu und:stellte
die betreffenden 31,890 Fr. 25 Cts. zusammen mit dem
verhältnismässigen Anteil am tibrigen rechnungsmas.sigen
Gewinn als im Kanton Zürich steuerbaren Ertrag der
Geschäftsperiode 1925/26 in die Veranlagung {ur die
Steuerjahre 1927 und 1928 ein (nach § 27 des ~urche
rischen StG wird die Ertragssteuer der Aktiengesell-
schaften vom durchschnittlichen Reinertrag der drei
letzten, dem Steuerjahr vorangehenden Geschäftsjahre
erhoben). Die entsprechenden Taxationsanzeigen der
Steuerkommission Zürich, die auf einen in den Jahren
1927 und 1928 in Zürich zu versteuernden Ertrag von
24,800 Fr. und 27,100 Fr. lauten, wurden der Rekurrentin
am 2. April 1928 zugestellt. Die aargauischen Steuern
für 1927 und 1928 hatte die Rekurrentin schon-vorher
unter Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer mit
der aargauischen kollidierenden zürcherischen Einschät-
zung bezahlt.
E. -
Mit dem vorliegenden, am 31. Mai 1928erhobe-
nen staatsrechtlichen Rekurse stellt die Broncewaren-
fabrik A.-G. den Antrag, die Steuerberechtigung sei
zwischen den beidenKantonen so zu verteilen, dass eine
Doppelbesteuerung vermieden werde.
Sie erklärt die
Steuerausscheidung durch Aargau nach dem Verhältnis
der Produktionsfaktoren, statt wie in Zürich, der Um-
406
Staatsrecht.
sätze nicht anzufechten, obwohl dadurch Jahr für Jahr
eine mehr oder minder starke doppelte Belastung ent-
stehe. Gegenstand des Rekurses sei einzig die steuerliche
Behandlung des beim Verkauf der zürcherischen Liegen-
schaft erzielten Mehrerlöses. Der Rekurrentin könne es
gleichgültig sein, welchem Kanton für diesen Gewinn das
Besteuerungsrecht zugesprochen werde. Sie wehre sich
nur dagegen, dass TeHe desselben von beiden Kantonen
zugleich erfasst werden. Persönlich halte sie immerhin
die Auffassung des Kantons Aargau für die richtige. Der
Bauplatz in Zürich sei s. Zt. im Jahre 1909 angekauft
worden, um darauf ein eigenes Fabrikgebäude zu errich-
ten. Die weitere Entwicklung des Unternehmens habe
dann die Unzweckmässjgkeit dieser Absicht gezeigt,
weshalb sie aufgegeben. worden seL Das Objekt habe
also in engem Zusammenhange mit dem Geschäftsbe-
triebe der Rekurrentin gestanden. Wenn es dem Zwecke
des Unternehmens nicht direkt gedient habe, so sei es
doch mit Rücksicht auf die von der Rekurrentin ausge-
übte Fabrikationstätigkeit und in deren Interesse erwor-
ben worden. Wie es in der aJJgemeinen Bilanz der
GeselJschaft gestanden habe, so hätten auch die mit
seinem Besitz verbundenen Aufwendungen und Verluste
jeweiJen das Gesamtunternehmen belastet. Nach einer
zu den Akten gegebenen AufsteHung machten sie für die
ganze Besitzdauer 67,414 Fr. 85 Cts. aus. Wenn es sich
dabei auch vorwiegend um die Zinsen auf dem in der
Liegenschaft angelegten Kapital handle, die steuerrecht-
lieh nicht in Betracht fielen und den rechnungsmässigen
Gewinn nicht verkürzt hätten, so sei doch durch das
Ausbleiben eines Ertrages auf diesem Vermögensobjekt
bis zum Verkauf das jährliche Geschäftsergebnis um so
viel kleiner geworden, als es sonst gewesen wäre. Die
FoJgen habe in der Hauptsache der Kanton Aargau
getragen, weil ihm der Hauptteil des Gesamtertrages zur
Besteuerung zukomme. Er müsse daher auch Anspruch
auf einen entsprechenden Anteil an dem schliesslich bei
Doppelbesteuerung. N° 54.
407
der Weiterveräusserung erzielten Überschuss erheben
können, nicht bloss auf die 10 %, die Zürich ihm zuge-
stehen wolle.
C. -
Der Regierungsrat von Aargau hat sich den Aus-
führungen der Rekurrentin angeschlossen und beantragt,
es sei der Anteil Zürichs am Gesammterwerb einschliess-
lieh des streitigen Liegenschaftserlöses entsprechend zu
beschränken.
Im früheren staatsrechtlichen Rekurs-'
verfahren habe freilich Aargau erwirken wollen, dass
der Zürcher Bauplatz, weil nicht zu dem von der Rekur-
rentin betriebenen Erwerbsgeschäfte gehörend, bei Be-
stimmung des zürcherischen Anteils am Aktienkapital
und den Reserven und am Geschäftsertrage ausser
Ansatz bleibe.
Das Bundesgericht habe dann aber
anders entschieden und der Kanton Aargau habe sich
daran gehalten, indem er das streitige Aktivum sowohl
für die Vermägens- als für die Erwerbssteuer bei Auf-
stel1ung des Verteilers zugunsten Zürichs mitberück-
sichtigt habe. Es sei daher, auch abgesehen von den
übrigen, von der Rekurrentin geltend gemachten zutref-
fenden Gründen, schon deshalb nicht zulässig, inbezug
auf den Veräusserungserlös die Sache heute anders,
nämlich so zu behandeln, wie wenn es sich um ein den
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nichts angehendes, von
ihm JosgeJöstes Objekt handelte. Während der langen
Besitzesdauer sei diese Kapitalanlage nicht bloss voll-
ständig ertragslos geblieben, sondern es habe die Rekur-
rentin dafür auch' noch erhebliche Aufwendungen an
Steuern und Abgaben machen müssen, die die Betriebs-
rechnung des Unternehmens beJastet und damit den
steuerbaren Erwerb zum Nachteil des Kantons Aargau
beeinflusst hätten. In der Gewinn- und Verlustrechnung
auf 30. Juni 1923 seien auf der Liegenschaft ausserdem
15,000 Fr. zu Lasten des Gesamtbetriebes abgeschrieben
worden.
D. -
Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung
. des Rekurses beantragt, soweit er gegen die Besteuerung
AS 54 I -
1928
28
408
Staatsrecht.
in diesem Kanton gerichtet ist. Es möge zugegeben
werden, dass_ die veräusserte Liegenschaft ursprünglich
zu dem von der Rekurrentin angegebenen Zwecke erwor-
ben worden sei. Allein diese Absicht sei eben tatsächlich
nicht ausgeführt und schon bald nach dem Erwerbe
faJlengelassen worden. Dadurch dass die Liegenschaft in
jenem Zeitpunkte nicht abgestossen wurde, sei sie zu
einer biossen VermögensanJage geworden, die bei geeig-
neter Gelegenheit zu realisieren man sich vorgenommen
habe. Ihr Behalten und ihre Veräusserung stünden mit
dem Geschäftsbetriebe der Rekurrentin, d. h. mit dem
Erwerbsunternehmen, dessen Betrieb den Gesel1schafts-
zweck bilde, in keinem Zusammenhang und es sei folglich
auch der Verkaufsgewinn kein Betriebs- oder Geschäfts-
gewinn in dem Sinne, ~ass er durch die Geschäftstätig-
keit der Rekurrentin erzielt worden wäre.
Vielmehr
handle es sich um ein einzelnes, vom Geschäftsbetriebe
unabhängiges Vorkommnis. Nur der Geschäftsertrag der
Rekurrentin unterliege aber der Ausscheidung unter die
beiden Kantone. Auch wenn man in dem streitigen
Mehrerlöse, weil er in der GeschäftsbHanz entha1ten sei,
l(formeJJ » einen Geschäftsgewinn sehen w01lte, könnte
er gleichwohl von Aargau nicht. besteuert werden, weil
er seinen Grund nicht im Geschäftsbetriebe der Rekur-
rentin, sondern ausschliesslich in der Steigerung der
zürcherischen Grundrente habe. Die Steuerhoheit für
einen derartigen Wertzuwachs auf Liegenschaften stehe
aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE
45 I 286) ausschliesslich dem Kanton der gelegenen
Sache zu. Bei den von der Rekurrentin geltend gemach-
ten früheren Verlusten auf der Liegenschaft handle es
sich nicht um effektive Aufwendungen, sondern lediglich
um die theoretisch berechneten, tatsächlich aber nicht
ausgegebenen Zinsen des in der Liegenschaft investierten
Kapitals, durch die der Betriebsgewinn nicht beruhrt
und folglich auch der im Kanton Aargau steuerbare
Ertrag nicht geschmälert worden sei, so dass daraus für
Doppelbesteuerung. ~o 54.
4u9
die Lösung ·der heutigen Streitfrage nichts hergeleitet
werden könne. Es sei auch unrichtjg, dass der Kanton
Zürich sich durch die angefochtene Einschätzung mit
der bisher von ihm selbst vertretenen Auffassung in
Widerspruch setze.
Die Ausführungen des früheren
bundesgerichtJichen Urteils, auf die Aargau sich berufe,
bezögen sich ausschliesslich auf die Vermögenssteuer.
Der zürcherische Ertragsantei1 sei jeweilen ausschliesslich
anhand der Verkaufsumsätze in bei den Kantonen ermit-
teJt worden, so dass das Vorhandensein der streitigen
Liegenschaft auf dessen Bemessung keinen Einfluss
gehabt habe.
.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
2. -
Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts
ist bei einem interkantonalen Erwerbsunternehmen, das
sich, wie dasjenige der Rekurrentin, als einheitlicher
Organismus mit ständigen körperlichen Betriebsanlagen
und -einrichtungen über mehrere Kantone erstreckt,
kein Kanton berechtigt, ein Sondereinkommen der auf
seinem Gebiete befindlichen Anlagen und Einrichtungen
zu konstruieren, um es ohne Rücksicht auf das Gesamt-
ergebnis des Unternehmens der Besteuerung zu unter-
werfell. Wie der Betrieb des Unternehmens eine Einheit
ist und der Geschäftsgewinn durch das Zusammenwirken
alJer in demselben verwendeten Faktoren erzielt wird,
so kann vielmehr auch die Einkommenssteuer in jedem
Kanton nur von einem Bruchteil des Gesamteinkommens
des Unternehmens erhoben werden, der dem Verhältnis
der auf dem Kantonsgebiet lokalisierten Betriebsfaktoren
zu den anderwärts wirksamen entspricht.
Der Ein-
kommenssteuer steht gleich die sog. Ertragssteuer auf
dem Reingewinn (Reinertrag) der Aktiengesel1schaften,
der bei diesen KapitaJvereinigungen die Stelle des Ein-
kommens bei den physischen Personen vertritt. Ins-
besondere ist in einem solchen Falle, wenn zum Ge-
410
Staatsrecht.
sChäftsve:mögen auch Liegenschaften gehörten, nie ein
UnterschIed zwischen sonstigen Geschäftserträgnissen
und Grundrente in dem Sinne gemacht worden, dass vom
G~samtgewinn der Betrag, der aus der Nutzung der
LIegenschaft auch ohne ihre Verwendung im Geschäfts-
betriebe hätte gezogen werden können, ausgeschieden
und dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliess-
lichen Besteuerung zugewiesen worden wäre, so dass die
anteilmässige Verlegung unter die verschiedenen Be-
triebsstätten sich auf den Rest beschränkt hätte. Viel-
me~ ist auch der_zum Unternehmen gehörende Grund-
besItz wegen dieser seiner Verknüpfung und besonderen
Zweckbestimmung nur als einer der verschiedenen Be-
triebsfaktoren des Unternehmens betrachtet und seine
örtliche Lage bloss ins~weit berücksichtigt worden, als
nach dem für die Verteilung des Gesamteinkommens
unter die einzelnen Kantone gewählten Masstabe der
~ktivenbesta.nd des Unternehmens für diese Verteilung
eme Rolle spIelte. 'Vas für die gewöhnliche Grundrente,
den regelmässigen periodischen Ertrag eines Grundstücks
zutrifft, muss aber auch für den bei dessen Veräusserung
erzielten Gewinn gelten.
Das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Branden-
berger (BGE 45 I 282), auf das sich Zürich beruft, steht
dem nicht entgegen. Es betraf einen Fall, in dem der
Steuerpflichtige dem Liegenschaftskanton ausschliesslich
in der Eigenschaft als Grundeigentümer angehörte, nicht
eine Liegenschaft, die mit einem interkantonalen Ge-
schäftsbetriebe der erwähnten Art verbunden war. Und
was damals ausgesprochen wurde, war lediglich, dass der
Veräusserungsgewinn, weil er seinen Grund in der Lie-
genschaft habe, interkantonal für die steuerliche Behand-
lung einem Liegenschaftsertrage gleichzustellen sei, wenn
schon unter solchem sonst in der Regel nur der durch den
Besitz der Liegenschaft ermöglichte Nutzungsgewinn ver-
standen werde.
Nach dem allgemeinen Grundsatze,
wonach Liegenschaften sowohl für ihren Wert als für
Doppelbesteuerung. N° 54.
411
den Ertrag der Steuerhoheit des Kantons der gelegenen
Sache unterstehen, müsse dem letzteren Kanton und
nicht dem Wohnsitzkanton des Veräusserers demnach
auch die Besteuerung eines solchen Verkaufsgewinnes
zukommen. Jener Grundsatz erfährt aber eben nach
dem Gesagten eine Durchbrechung in dem Falle, wo die
Liegenschaft einem interkantonalen Erwerbsunterneh-
men mit Steuerdomizil des Geschäftsbetriebes im Liegen-
schaftskanton und in anderen Kantonen zugehört, indem
sie alsdann nicht mehr gesondert, sondern nur noch als
einer der Betriebsfaktoren des Unternehmens in Betracht
kommt und ihr Ertrag demnach im Geschäftseinkommen
desselben aufgeht, das unter die verschiedenen Steuer-
domizile anteiJmässig zu verlegen ist. Die Gleichstellung
auch des Veräusserungsgewinns aus Liegenschaften mit
einem Liegenschaftsertrage, wie sie im angeführten
Urteile vorgenommen worden ist, fübrt daher für der-
artige . GeschäftsJiegenschaften gerade zum entgegen-
gesetzten Schlusse, den Zürich aus dem UrteiJ ziehen will.
Das Bundesgericht hat denn auch bereits im Urteil in
Sachen RosenthaI (B.GE 49 139) da, wo der Steuerpflich-
tige berufsmässig mit Liegenschaften handelt, die Ver-
äusserungsgewinne auch aus dem Verkaufe auss~rkanto
naler Liegenschaften dem Wohnsitzkanton des Händlers
und nicht dem Liegenschaftskanton zur Besteuerung zu-
gewiesen, weil es sich dabei um einen Teil des Er wer b s -
(B er u f s -) ein kom m e n s des Liegenschaftshändlers
handle, der infolgedessen der Steuerhoheit desjenigen
Kantons unterstehe, wo der Pflichtige wohne oder sein
Geschäftsdomizil habe. Die näm1iche Folgerung muss aus
analogen Gründen für den FaJI der Zugehörigkeit des
Grundstücks zu einem interkantonalen Erwerbsunter-
nehmen mit Betriebsstätten (Geschäftsdomizilen) in
mehreren Kantonen gezogen werden, in dem Sinne, dass
auch hier der Kanton der gelegenen Sache an dem Ver-
äusserungsmehrerlöse nur in dem Umfange partizipieren
kann, in dem er infolge der auf seinem Gebiete sich
412
Staatsrecht.
befindenden Teilbetriebsstelle das Geschäftseinkommen
des Unternehmens anteiJmäs'iig zu besteuern berech-
tigt ist.
Es ist aber heute nicht mehr streitig, dass die Rekur,..
rentin den Zürcher Bauplatz in der Absicht erworben
hatte, darauf ein Gebäude für die Ausübung ihres Fabri-
kationsbetriebes zu erstellen. Damit war er zu einem
Geschäftsaktivum, einem Teil der sachlichen Mittel
geworden, mit denen die Rekurrentin die Ziele des Er-
werbsunternehmens verfolgte, das den Gesellschafts-
zweck ausmacht. Er behielt diese Eigenschaft auch dann,
wenn jene Absicht in der Folge als unzweckmässig auf-
gegeben wurde und die Rekurrentin infolgedessen den
Entschluss fasste, sich des Grundstückes bei günstiger
Gelegenheit wieder zu entäussern. Auch dann nahm der
Verkauf nicht den Charakter eines ausserhalb des von
ihr betriebenen Erwerbsunternehmens liegenden Gelegen-
heits-(Spekulations-)geschäftes an. Vielmehr blieb er,
nachdem das Grundstück zu Betriebszwecken ange-
schafft worden war, eine Handlung innert dieses Ge-
schäftsbetriebes (Umgestaltung in den Sachgütern, mit
denen die Rekurrentin jenen ausübt), und folglich ein
Teil ihrer Geschäftstätigkeit, so dass ein dabei erzielter
Überschuss über den Buchwert als Bestandteil ihres
Geschäftseinkommens angesehen werden und den für
diesen Fall hinsichtlich der interkantonalen Steueraus-
scheidung ge1tenden, oben entwickelten Regeln folgen
muss. Der Tatbestand ist insoweit kein anderer, als
wenn die Rekurrentin z. B. maschinelle Einrichtungen,
die sich als veraltet oder für den Betrieb sonst nicht mehr
brauchbar erwiesen, verkauft und dabei einen solchen
Buchgewinn erzielt hätte, wobei über diese Behandlung
ebenfal1s kein Zweifel bestehen könnte. Dass die Ver-
äusserung der Liegenschaft nicht sofort stattgefunden
hat, nachdem der Plan der Erstellung eines Fabrikgebäu-
des
dara~f fallengelassen worden war, sondern erst
längere Zeit he.rnach, weil sich erst jetzt eine vorteilhafte
Doppelbesteuerung. N° 5'1.
Gelegenheit dazu zeigte, kann eine andere Auffassung
nicht rechtfertigen. Der Kanton Zürich hat denn auch
selbst bisher die fragliche Liegenschaft, obwohl sie nicht
u n mit tel ba r, durch ihren Gebrauch dem von der Rekur-
rentin ausgeübten Fabrikations- und Handelsgeschäfte
diente, doch für die Vermögensbesteuerung als ein Ge-
schäftsaktivum behandelt wissen wollen, indem er für
sich nicht bloss die Besteuerung ihres Wertes nach Abzug
eines verhältnismässigen Schuldenanteils in Anspruch
nahm, sondern eines dem Verhältnis jenes Wertes zu den
gesamten GeselJschaftsaktiven entsprechenden Bruch-
teils des Aktienkapitals und der Reserven überhaupt,
also des Geschäftskapitals, was ihre Zugehörigkeit zum
letzteren voraussetzte. Er kann demnach nicht heute,
wo es sich um die Besteuerung des Ergebnisses der Ver-
äusserung der Liegenschaft handelt, einen anderen Stand-
punkt einnehmen. Die Frage, wie es sich mit der angeb-
lichen Verkürzung des der Erwerbsbesteuerung früherer
Jahre in beiden Kantonen zugrunde gelegten Gesamt-
gewinnes der Gesellschaft zum Nachteil Aargaus durch
Aufwendungen für die streitige Liegenschaft verhält,
braucht infolgedessen nicht untersucht zu werden, weil
schon die übrigen vorstehenden Erwägungen ausreichen.
um die von Zürich vertretene Art der Steuerausscheidung
als bundesrechtlich nicht haltbar erscheinen zu lassen.
Es mag immerhin bemerkt werden, dass dieselbe auch
in der zürcherischen Steuergesetzgebung selbst keine
Stütze findet. Nach § 30 des zürcherischen StG gilt als
steuerbarer Reinertrag der Aktiengesellschaft, von dem
die Ertragssteuer zu entrichten ist, « der Aktivsaldo der
Gewinn- und Verlustrechnung » unter Hinzurechnung
vorweg vorgenommener, nicht geschäftsmässig begrün-
deter Abschreibungen und « für solche Verwendungen
beanspruchter Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht
als geschäftsmässig begründete Betriebsausgaben be-
trachtet werden können ».
Die Gewinn,.. und Verlust-
rechnung der AktiengeselJschaft hat aber grundsätzlich
414
Staatsrecht.
alle Einnahmen derselben während der Rechnungs-
periode zu enthalten, auch solche, die sich aus Mehr-
erlösen bei der Veräusserung von Geschäftsaktiven über
. den bisherigen Buch- (Inventar-)wert ergeben.
Das
Steuerobjekt der in §§ 27 ff. StG vorgesehenen Ertrags-
steuer bildet also der rechnungsmässige Reinertrag der
Gesellschaft als solcher, überhaupt, nicht nur soweit er
aus Betriebsgewinn im engeren Sinne stammt. Ein Un-
terschied zwischen letzterem und Erträgnissen anderer,
besonderer Art wird im Gesetze nicht gemacht. Nur als
Bestandteil des alIgemeinen Reinertrages der Gesellschaft
kann der Kanton Zürich überhaupt die al1fälHgen Mehr-
erlöse beim Verkaufe von Gesenschaftsaktiven, den auf
zürcherischen Liegenschaften der Gesel1schaft realisierten
Wer tz u w ach s steuerlich erfassen, weil eine Bestim-
mung, die denselben für sich getrennt, als besonderes
Steuerobjekt der Besteuerung unterwerfen würde, im zür-
cherischen StG für den Staat fehlt (sie findet sich lediglich
für die Gemeinden im II. Teil Abschnitt 3 « ausserordent-
liche Gemeindesteuern » des Gesetzes in Gestalt der sog.
Grundstückgewinnsteuer, vgl. analog für die natürlichen
Personen § 8 Ziff. 7 des Gesetzes). Aber auch für die
interkantonale Ausscheidung der Steuerberechtigung
inbezug auf den Gesamtreinertrag der Gesellschaft im
Falle, wo diese Betriebsstellen, . Steuerdomizile in meh-
reren Kantonen hat, enthält das kantonale StG keine
Bestimmung, welche das Vorgehen der zürcherischen
Einschätzungsbehörde im vorliegenden Falle rechtfer-
tjgen würde. § 33 StG beschränkt sich vieJmehr darauf
vorzuschreiben, dass ausserhalb des Kantons domizi-
lierte Aktiengesellschaften, die im Kanton Zürich (ge-
schäftliche Tätigkeit ausüben», hier als Reinertrag {(dieje-
nige Qu ot e ihres Gesarn te rtrages zu versteuern
haben, die nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der
Doppelbesteuerung der zürcherischen Besteuerung unter-
worfen werden kann».
{(Gesamtertrag » des Unterneh-
mens ist aber (§ 30) der Aktivsaldo der Gewinn- und
Doppelbesteuerung. N° 55.
415
Verlustrechnung in dem oben umschriebenen, Betriebs-
gewinn wie andere Erträgnisse umfassenden Sinne. Auch
hier ist demnach von einer Ausscheidung des Gewinnes
aus der Veräusserung zürcherischer Grundstücke der
GeselJschaft und seiner ausschliesslichen Besteuerung in
Zürich, selbst wenn diese Grundstücke zum Geschäfts-
vermögen der Gesellschaft, dem von ihr betriebenen
Unternehmen gehörten, wie Zürich es heute beansprucht,
keine Rede.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Gewinn aus dem Verkauf der streitigen Liegenschaft
nicht für sich allein in Zürich besteuert werden darf,
sondern als Teil des Gesamtertrages der Gesellschaft der
anteilmässigen Besteuerung in beiden Kantonen unter-
liegt und dass die zürcherischen Einschätzungen für
1927 und 1928 entsprechend abzuändern sind.
55. Auszug a.us dem Urteil vom 7. Dezember lSaS
i. S. Brauerei Haldengut gegen Regierungsra.t Schwyz.
Sekundäres Steuerdomizil des Geschäftsbetriebes in einem
anderen Kanton als demjenigen des Hauptsitzes eines
Unternehmens. Voraussetzungen. Depot einer Brauerei,
von dem aus die Kunden einer bestimmten Gegend be-
dient werden. Betriebsstelle der Brauerei oder des {(Depot-
halters » als selbständigen Gewerbetreibenden 'I
Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in
Winterthur. Sie unterhält in St. Gallen und Einsiedeln
,(in eigener Regie », am letzteren Orte zudem in eigener
Liegenschaft geführte Depots, für die sie anerk~nnte:
massen dort steuerpflichtig ist. Ferner lässt SIe seIt
langen Jahren ein solches Fass- und Flaschenbi~rlager,
von dem aus die Kunden im angrenzenden GebIete be-
dient werden in der Grinau, Gemeinde Tuggen Kt.
Schwyz durch einen Johann Fäh führen. Nach dem mit