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45_I_282

BGE 45 I 282

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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282

Staatsreeht.

tons, ni devant ·le Tribunal federal aueune faute dont la.

repercussion pul se faire sentir dans le canton de Vaud, le

TribUnal cantonal vaudois n'etait pas en droH) de le

declarer de ce chef indigne d'occuper desormais devant

les tribunaux. du canton. Le seul fait d'avoir deploye

cette activite -

irreprochable en soi etl que la suspension

n'interdisait pas -

ne saumt evidemment impliquer

une contravention al'art. 42de la loi sur le barreau.

Le Tribunal IMiral prononce:

Le recours est admis et la decision attaquee annulee.·

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

37. 'O'rttil nm U. Juli 1919

i. S. Braadenberger gegen Solothurn und BaaeUandschaft.

Die Wer t z u w ach s s t e u e r ist bei interkantonalen

Verhältnissen nach Art. 4 6 A b s. 2 B V rup L i e gen-

s eh a f t s or t e zu erheben.

.

A.. -

Der Rekurrent Brandenberger, der in der solo-

thurnischen Gemeinde Olten wohnt, hat im September

1918 beim Verkauf einer Liegenschaft, die er in der

basellandschaftlichen Gemeinde Frenkendorf besass, ei-

nen Mehrerlös, gegenüber dem Steuerschatzungswerte

der Liegenschaft, von 5930 Fr. erzielt.

Fiir diesen' Betrag besteuerte ihn zunächst die Ein-

wohnergemeinde Frenkendorf gemäss § 10 Abs. 3 ihreS

Steuer-Reglements vom Jahre 1902, wonach der « Ein-

kommens- und Erwerbsteuer » auch unterliegt « Kapi-

talgewinn auf Vermögensobjekten, insbesondere auf

Doppeibesteuerung. ~,J,; {.

Liegenschaften, wenn der Gewinn gegenüber der Steuer-

schatzung mehr als 1000 Fr. beträgt).

Sodann erhob anfangs 1919 auch die Einwohner-

gemeinde Olten einen entsprechenden Steueranspruch.

Gestützt auf § 7 Ziff. 5 ihres Steuer-Reglements vom

Jahre 1909. wonach als « steuerbares Einkommen»

insbesondere in Berechnung fällt « der auf Liegenschafte~

bei Handänderungen erzielte Kapitalgewinn für das

Steuerjahr, in welchem er sich erzeigt», in Verbindung

mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen

d~

Einwohnergemeinderates vom 29. April 1910, aus denen

hervorzuheben ist, dass « der vom Eigentümer bei der

Handänderung einer Liegenschaft oder eines Teils der-

selben erzielte Mehrerlös gegenüber dem früheren Er...,

werbspreise, nach Abrechnung aller Ausgaben für dau-

ernde Wertvermehrung der Liegenschaft, sowie der

Zinsverluste » als « steuerbarer Liegenschaften-Kapital-

gewinn (Wertzuwachs») gilt, verlangte sie diese « Wert-

zuwachssteuer » vom erwähnten Liegenschaftsverkauf

ihres Einwohners für einen Betrag von 3500 Fr. Hiege-

gen beschwerte sich Brandenberger unter Hinweis darauf,

dass er den fraglichen Wertzuwachs schon in Frenken-

dorf versteuert habe, beim Regierungsrat des Kantons

Solothurn. Dieser wies ihn mit Be sc h I u s s vom

7. M Ü r z 1 9 1 9 aus der Erwägung ab, die Wertzu-

wachssteuer sei im Kanton Solothurn und speziell in

der Gemeinde Olten als reine Einkommenssteuer, nicht

als Liegenschaften- oder Spezialsteuer, eingeführt wor-

den; ein solcher Liegenschaftsgewinn sei daher, wie

jedes andere Einkommen, am Wohnort des Gewinners,

nicht am Ort der gelegenen Sache zu versteuern, auch

wenn es sich um ausserkantonale Liegens9haften handle.

Zufolge dieses Entscheides gelangte' Brandenberger

hierauf an den Regierungsrat des Kantons Baselland-

schaft mit dem Gesuch um "Rückerstattung der in Fren-

kendorf bezahlten Steuer. Mit B e s chI u s s vom

29. M ä r z 1919 wurde er aber auch hier abgewie-

284

Staatsrecht.

sen weil die erhobene Steuer sich «mehr als eine Wert-

zu~achssteuer statt eine Einkommenssteuer J) quali-

fiziere und der Gewinn tatsächlich im Kanton Basel-

land und nicht im Kanton Solothurn erzielt worden sei.

B. -

Mit Zuschrift an das Bundesgericht vom 28.

April 1919 hat Brandenberger seine Besteuerung in

Frenkendorf und Olten zugleich als unzulässige Doppel-

besteuerung beanstandet und um Entscheid daruber

ersucht, wer zum Bezuge der betreffenden Steuer eigent-

lich befugt sei.

C. -

Der RCO'ßierungsrat des Kantons Solo t h u r n

hat sich wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Die

sogenannte Wertzuwachssteuer d~ h. die Besteuerung

des bei Handänderungen von Liegenschaften sich erge-

benden Gewinns kenne der Kanton Solothurn für Ge-

meinden und Staat nur als Einkommenssteuer. Sie sei

in dieser FOlm eingeführt worden, weil es hiezu keines

weitern Gesetzeserlasses bedurft habe, wie er für die

Wertzuwachssteuer als Spezialsteuer erforderlich ge-

wesen wäre. Zunächst habe der Regierungsrat einer

vom Kantonsrate im Jahre 1909 erheblich erklärten

Motion auf Einführung der Wertzuwachssteuer durch

die Gemeinden in der Weise Folge gegeben, dass er den

Gemeilldereglementen, welche -die Steuer im Sinne der

Aeusserungen .bei Beratung jener Motion als Einkom-

mensshmer eingeführt hätten (wie das von Olten im

Jahre 1910), di~ Genehmigung erteilt habe. Und sodanll

sei die Steuer als Einkommenssteuer auch für den Staat

vom Kantonsrat am 15. Februar 1912 beschlossen wor-

den. \\Tenn aber der Liegenschaftenwertzuwachs nach

denselben Normen und zum gleichen Steuersatz, 'wie

das übri(je Einkommen aus Arbeit und Vermögen,

besteuert b werde, so folge daraus notwendig, dass die

Steuerpflicht nicht am Orte des verkauften Grund-

stücks, sondern am Wohnorte des den Gewinn bezie-

henden Verkäufers bestehe. So habe der Regierungsrat

im Streitfalle iiber das Steuerbezugsrecht beim Nicht-

Doppelbesteuerung. N° 37.

zusammenfallen von Wohnort und Ort der gelegenen

Sache stets entschieden. Das müsse auch gelten, wenn

die verkaufte Liegenschaft in einem andern Kanton

liege. Sollte Basellandschaft den Liegenschaftengewinn

in Form einer Grundsteuer belasten, so wäre zu prufen,

ob die beiden Steueransprliche nicht neben einander

bestehen könnten. Es werde daher beantragt, die Be-

schwerde gegen den solothurnischen Entscheid sei als

unbegrundet abzuweisen und das Steuerrecht der Ge-

meinde Olten und. des Kantons SolotllUrn zu schützen.

Der Regierungsrat des Kantons B ase 11 a n d -

s c h a f t dagegen hat sich für die Berechtigung der

Besteuerung des Rekurrenten in diesem Kanton aus-

gesprochen. Die Mehrerlössteuer für Liegenschaftsver-

käufe, wie sie von einer grössern Anzahl der baselland-

schaftlichen Gemeinden eingeführt worden sei, qualifi-

ziere sich in erster Linie als eine Wertzuwachssteuer :

sie solle einen Ausgleich schaffen für die ab den Uegen-

s~haften wegen deren oft ungenügender, insbesondere

mit der tatsächlichen Wertvennehrung nicht sofort

Schritt haltender Katasterschatzung zu 'wenig bezahlte

Steuern. Andrerseits sei der Mehrerlös eine Art Gewinn,

der auf Grundstücken und Gebäuden, abgesehen von

der « eigentlichen Spekulation I), ohne besondere Tätig-

,keit oder Berufsausübung erzielt werde. Er stelle des-

halb kein Geschäftseinkommen dar, das am Wohnort

des Erwerbers zu versteuern wäre, sondern sei als ein

Ertrag von Liegenschaften aufzufassen, für den die

Steuerpflicht im Liegenschaftsbanne gegeben sei. Es

rechtfertige sich, dass die Mehrerlössteuer derjenigen

Gemeinde zu gute komme, die über die Liegenschaften

zu wachen habe und ihnen den nötigen Schntz ange-

deihen lassen miisse (Feuer- und Flurpolizei; Wegbau).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die sich vorliegend interkantonal gegenüber-

stehenden Steueranspruche haben unzweifelhaft den-

286

Staatsrecht.

selben Gegenstand, nämlich den Mehrwert der vom

Rekurrenten verkauften Liegenschaft in Frenkendorf,

wie er bei diesem Verkauf im Vergleich zu dem vorher

offiziel bekannten Wert der Liegenschaft in die Er-

scheinung getreten ist. Hieran ändert der Umstand

nichts, dass der fragliche Mehrwert nach dem einerseits

und andrerseits massgebenden Recht in nicht ganz-

gleicher Weise erfasst und deshalb auch verschieden

hoch bestimmt worden ist, indem die Gemeinde Fren-

kendorf auf den Unterschied zwischen dem Verkaufs-

preis und der bisherigen Katasterschatzung der Lie-

genschaft abgestellt, die Gemeinde Olten dagegen den

Verkaufspreis mit dem früheren Erwerbspreis verglichen

und dabei die wertvermehrenden Aufwendungen der

Zwischenzeit in Abzug gebracht hat. Denn Steuerob-

jekt ist im einen wie im andern Fr,lle die aus dem Ver-

kaufspreis abgeleitete Wertsteigerung, der sogenannte

« Wertzuwachs)). Es steht somit, wie der Rekurrent

behauptet, eine unzulässige, gegen das Verbot des Art.

46 Abs. 2 BV verstossende Doppelbesteuerung in Frage.

2. -

Ein solcher « Wertzuwachs» hat seine Quelle

begriffsgemäss in der Liegenschaft, auf die er sich be-

zieht. Er stellt einen mit dem Verkauf der Liegenschaft

erzielten Konjunkturgewinn dar, der, ganz allgemein

gesprochen, zum Liegenschaftsertrag gehört, wenn auch

darunter gewöhnlich, insbesondere für die normale Ein-

kommens- oder Ertragsbesteuerung, nur der durch den

Besitz der Liegenschaft ermöglichte Kutzungsgewinn

verstanden wird. Dieser direkte ZusammenhanCf zwi-

o

sehen Liegenschaft und

({ Wertzuwachs), lässt es als

natü rlich gegeben erscheinen, die" BesteuernuO" des

o

letztern -- gleich wie nach allgemeinem Gruudsatze

die der Liegenschaft selbst, mit Einschluss ihre~ ordent-

lichen Ertrages -- auf dem Boden des Art. 46 Abs.

2 BV dem Orte, wo die Liegenschaft sich befindet, im

Gegensatz zum Wohnorte des 'Vertzuwachsgewinners,

zuzuweisen. Dabei kommt auf die Art, wie die jeweils

Doppelbesteuerung. N0 :n.

beteiligten Kantone diese Besteuerung geregelt haben,

grundsätzlich nichts an, da die interkantonale Abgren-

zung der Steuerkompetenz einheitlich zu geschehen hat

und hiefür die durch ihren Gegenstand bestimmte

wirkliche Natur der Steuern massgebend sein muss.

Uebrigens wird, was den heutigen Fall betrifft~ auch

im Kanton Solothurn der als «(Wertzuwachs ») besteuerte

\(auf Liegenschaften bei Handänderungen erzielte Kapi-

talgewinn » nicht einfach als Bestandteil des "allgemeinen

persönlichen Einkommens behandelt, wie die solothur-

nische Annahme der Steuerpflicht am Wohnsitz des

Gewinners als solchem voraussetzen würde, sondern in

aller Form mit seiner besondern Quelle bezeichnet und

nach den Erklärungen des Regierungsrates in der Re-

kursantwort bloss aus steuergesetzgebungstaktischen

Gründen der allgemeinen Einkommenssteuer, statt einer

eigenen

{(Wertzuwachssteuer »,

unterstel:t. Demnach

ist bundesrechtlich hier die Steuerhoheit des Kantons

Basellandschaft unter Ausschluss derjenigen des Kan-

tons Solothurn anzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesgericlzi :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Rekur-

rent als für den Wertzuwachs der in Frenkendorf ver-

kauften Liegenschaft in Olten nicht steuerpflichtig

erklärt und der Beschluss des Regierungsrats des Kantons

Solothurn vom 7. März 1919 in diesem Sinne aufge-

hoben wird.

AS .t5 I -

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