opencaselaw.ch

45_I_282

BGE 45 I 282

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

282 Staatsreeht. tons, ni devant ·le Tribunal federal aueune faute dont la. repercussion pul se faire sentir dans le canton de Vaud, le TribUnal cantonal vaudois n' etait pas en droH) de le declarer de ce chef indigne d'occuper desormais devant les tribunaux. du canton. Le seul fait d'avoir deploye cette activite - irreprochable en soi etl que la suspension n'interdisait pas - ne saumt evidemment impliquer une contravention al'art. 42de la loi sur le barreau. Le Tribunal IMiral prononce: Le recours est admis et la decision attaquee annulee.· III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

37. 'O'rttil nm U. Juli 1919

i. S. Braadenberger gegen Solothurn und BaaeUandschaft. Die Wer t z u w ach s s t e u e r ist bei interkantonalen Verhältnissen nach Art. 4 6 A b s. 2 B V rup L i e gen- s eh a f t s or t e zu erheben. . A.. - Der Rekurrent Brandenberger, der in der solo- thurnischen Gemeinde Olten wohnt, hat im September 1918 beim Verkauf einer Liegenschaft, die er in der basellandschaftlichen Gemeinde Frenkendorf besass, ei- nen Mehrerlös, gegenüber dem Steuerschatzungswerte der Liegenschaft, von 5930 Fr. erzielt. Fiir diesen' Betrag besteuerte ihn zunächst die Ein- wohnergemeinde Frenkendorf gemäss § 10 Abs. 3 ihreS Steuer-Reglements vom Jahre 1902, wonach der « Ein- kommens- und Erwerbsteuer » auch unterliegt « Kapi- talgewinn auf Vermögensobjekten, insbesondere auf Doppeibesteuerung. ~,J ,; {. Liegenschaften, wenn der Gewinn gegenüber der Steuer- schatzung mehr als 1000 Fr. beträgt ). Sodann erhob anfangs 1919 auch die Einwohner- gemeinde Olten einen entsprechenden Steueranspruch. Gestützt auf § 7 Ziff. 5 ihres Steuer-Reglements vom Jahre 1909. wonach als « steuerbares Einkommen» insbesondere in Berechnung fällt « der auf Liegenschafte~ bei Handänderungen erzielte Kapitalgewinn für das Steuerjahr, in welchem er sich erzeigt», in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen d~ Einwohnergemeinderates vom 29. April 1910, aus denen hervorzuheben ist, dass « der vom Eigentümer bei der Handänderung einer Liegenschaft oder eines Teils der- selben erzielte Mehrerlös gegenüber dem früheren Er..., werbspreise, nach Abrechnung aller Ausgaben für dau- ernde Wertvermehrung der Liegenschaft, sowie der Zinsverluste » als « steuerbarer Liegenschaften-Kapital- gewinn (Wertzuwachs») gilt, verlangte sie diese « Wert- zuwachssteuer » vom erwähnten Liegenschaftsverkauf ihres Einwohners für einen Betrag von 3500 Fr. Hiege- gen beschwerte sich Brandenberger unter Hinweis darauf, dass er den fraglichen Wertzuwachs schon in Frenken- dorf versteuert habe, beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Dieser wies ihn mit Be sc h I u s s vom

7. M Ü r z 1 9 1 9 aus der Erwägung ab, die Wertzu- wachssteuer sei im Kanton Solothurn und speziell in der Gemeinde Olten als reine Einkommenssteuer, nicht als Liegenschaften- oder Spezialsteuer, eingeführt wor- den; ein solcher Liegenschaftsgewinn sei daher, wie jedes andere Einkommen, am Wohnort des Gewinners, nicht am Ort der gelegenen Sache zu versteuern, auch wenn es sich um ausserkantonale Liegens9haften handle. Zufolge dieses Entscheides gelangte' Brandenberger hierauf an den Regierungsrat des Kantons Baselland- schaft mit dem Gesuch um "Rückerstattung der in Fren- kendorf bezahlten Steuer. Mit B e s chI u s s vom

29. M ä r z 1919 wurde er aber auch hier abgewie- 284 Staatsrecht. sen weil die erhobene Steuer sich «mehr als eine Wert- zu~achssteuer statt eine Einkommenssteuer J) quali- fiziere und der Gewinn tatsächlich im Kanton Basel- land und nicht im Kanton Solothurn erzielt worden sei. B. - Mit Zuschrift an das Bundesgericht vom 28. April 1919 hat Brandenberger seine Besteuerung in Frenkendorf und Olten zugleich als unzulässige Doppel- besteuerung beanstandet und um Entscheid daruber ersucht, wer zum Bezuge der betreffenden Steuer eigent- lich befugt sei. C. - Der RCO'ßierungsrat des Kantons Solo t h u r n hat sich wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Die sogenannte Wertzuwachssteuer d~ h. die Besteuerung des bei Handänderungen von Liegenschaften sich erge- benden Gewinns kenne der Kanton Solothurn für Ge- meinden und Staat nur als Einkommenssteuer. Sie sei in dieser FOlm eingeführt worden, weil es hiezu keines weitern Gesetzeserlasses bedurft habe, wie er für die Wertzuwachssteuer als Spezialsteuer erforderlich ge- wesen wäre. Zunächst habe der Regierungsrat einer vom Kantonsrate im Jahre 1909 erheblich erklärten Motion auf Einführung der Wertzuwachssteuer durch die Gemeinden in der Weise Folge gegeben, dass er den Gemeilldereglementen, welche -die Steuer im Sinne der Aeusserungen .bei Beratung jener Motion als Einkom- mensshmer eingeführt hätten (wie das von Olten im Jahre 1910), di~ Genehmigung erteilt habe. Und sodanll sei die Steuer als Einkommenssteuer auch für den Staat vom Kantonsrat am 15. Februar 1912 beschlossen wor- den. \\Tenn aber der Liegenschaftenwertzuwachs nach denselben Normen und zum gleichen Steuersatz, 'wie das übri(je Einkommen aus Arbeit und Vermögen, besteuert b werde, so folge daraus notwendig, dass die Steuerpflicht nicht am Orte des verkauften Grund- stücks, sondern am Wohnorte des den Gewinn bezie- henden Verkäufers bestehe. So habe der Regierungsrat im Streitfalle iiber das Steuerbezugsrecht beim Nicht- Doppelbesteuerung. N° 37. zusammenfallen von Wohnort und Ort der gelegenen Sache stets entschieden. Das müsse auch gelten, wenn die verkaufte Liegenschaft in einem andern Kanton liege. Sollte Basellandschaft den Liegenschaftengewinn in Form einer Grundsteuer belasten, so wäre zu prufen, ob die beiden Steueransprliche nicht neben einander bestehen könnten. Es werde daher beantragt, die Be- schwerde gegen den solothurnischen Entscheid sei als unbegrundet abzuweisen und das Steuerrecht der Ge- meinde Olten und. des Kantons SolotllUrn zu schützen. Der Regierungsrat des Kantons B ase 11 a n d - s c h a f t dagegen hat sich für die Berechtigung der Besteuerung des Rekurrenten in diesem Kanton aus- gesprochen. Die Mehrerlössteuer für Liegenschaftsver- käufe, wie sie von einer grössern Anzahl der baselland- schaftlichen Gemeinden eingeführt worden sei, qualifi- ziere sich in erster Linie als eine Wertzuwachssteuer : sie solle einen Ausgleich schaffen für die ab den Uegen- s~haften wegen deren oft ungenügender, insbesondere mit der tatsächlichen Wertvennehrung nicht sofort Schritt haltender Katasterschatzung zu 'wenig bezahlte Steuern. Andrerseits sei der Mehrerlös eine Art Gewinn, der auf Grundstücken und Gebäuden, abgesehen von der « eigentlichen Spekulation I), ohne besondere Tätig- ,keit oder Berufsausübung erzielt werde. Er stelle des- halb kein Geschäftseinkommen dar, das am Wohnort des Erwerbers zu versteuern wäre, sondern sei als ein Ertrag von Liegenschaften aufzufassen, für den die Steuerpflicht im Liegenschaftsbanne gegeben sei. Es rechtfertige sich, dass die Mehrerlössteuer derjenigen Gemeinde zu gute komme, die über die Liegenschaften zu wachen habe und ihnen den nötigen Schntz ange- deihen lassen miisse (Feuer- und Flurpolizei; Wegbau). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die sich vorliegend interkantonal gegenüber- stehenden Steueranspruche haben unzweifelhaft den- 286 Staatsrecht. selben Gegenstand, nämlich den Mehrwert der vom Rekurrenten verkauften Liegenschaft in Frenkendorf, wie er bei diesem Verkauf im Vergleich zu dem vorher offiziel bekannten Wert der Liegenschaft in die Er- scheinung getreten ist. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der fragliche Mehrwert nach dem einerseits und andrerseits massgebenden Recht in nicht ganz- gleicher Weise erfasst und deshalb auch verschieden hoch bestimmt worden ist, indem die Gemeinde Fren- kendorf auf den Unterschied zwischen dem Verkaufs- preis und der bisherigen Katasterschatzung der Lie- genschaft abgestellt, die Gemeinde Olten dagegen den Verkaufspreis mit dem früheren Erwerbspreis verglichen und dabei die wertvermehrenden Aufwendungen der Zwischenzeit in Abzug gebracht hat. Denn Steuerob- jekt ist im einen wie im andern Fr,lle die aus dem Ver- kaufspreis abgeleitete Wertsteigerung, der sogenannte « Wertzuwachs )). Es steht somit, wie der Rekurrent behauptet, eine unzulässige, gegen das Verbot des Art. 46 Abs. 2 BV verstossende Doppelbesteuerung in Frage.

2. - Ein solcher « Wertzuwachs» hat seine Quelle begriffsgemäss in der Liegenschaft, auf die er sich be- zieht. Er stellt einen mit dem Verkauf der Liegenschaft erzielten Konjunkturgewinn dar, der, ganz allgemein gesprochen, zum Liegenschaftsertrag gehört, wenn auch darunter gewöhnlich, insbesondere für die normale Ein- kommens- oder Ertragsbesteuerung, nur der durch den Besitz der Liegenschaft ermöglichte Kutzungsgewinn verstanden wird. Dieser direkte ZusammenhanCf zwi- o sehen Liegenschaft und ({ Wertzuwachs), lässt es als natü rlich gegeben erscheinen, die" BesteuernuO" des o letztern -- gleich wie nach allgemeinem Gruudsatze die der Liegenschaft selbst, mit Einschluss ihre~ ordent- lichen Ertrages -- auf dem Boden des Art. 46 Abs. 2 BV dem Orte, wo die Liegenschaft sich befindet, im Gegensatz zum Wohnorte des 'Vertzuwachsgewinners, zuzuweisen. Dabei kommt auf die Art, wie die jeweils Doppelbesteuerung. N0 :n. beteiligten Kantone diese Besteuerung geregelt haben, grundsätzlich nichts an, da die interkantonale Abgren- zung der Steuerkompetenz einheitlich zu geschehen hat und hiefür die durch ihren Gegenstand bestimmte wirkliche Natur der Steuern massgebend sein muss. Uebrigens wird, was den heutigen Fall betrifft~ auch im Kanton Solothurn der als «( Wertzuwachs ») besteuerte \( auf Liegenschaften bei Handänderungen erzielte Kapi- talgewinn » nicht einfach als Bestandteil des "allgemeinen persönlichen Einkommens behandelt, wie die solothur- nische Annahme der Steuerpflicht am Wohnsitz des Gewinners als solchem voraussetzen würde, sondern in aller Form mit seiner besondern Quelle bezeichnet und nach den Erklärungen des Regierungsrates in der Re- kursantwort bloss aus steuergesetzgebungstaktischen Gründen der allgemeinen Einkommenssteuer, statt einer eigenen {( Wertzuwachssteuer », unterstel:t. Demnach ist bundesrechtlich hier die Steuerhoheit des Kantons Basellandschaft unter Ausschluss derjenigen des Kan- tons Solothurn anzuerkennen. Demnach erkennt das Bundesgericlzi : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Rekur- rent als für den Wertzuwachs der in Frenkendorf ver- kauften Liegenschaft in Olten nicht steuerpflichtig erklärt und der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 7. März 1919 in diesem Sinne aufge- hoben wird. AS .t5 I - 19H1