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79_I_136

BGE 79 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1953-05-06 · Deutsch CH
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136

Staatsrecht.

auch im zweiten Absatz von § 7 Ae VO -

durch keinen

polizeilichen Zweck erfordert wird, verstösst sie gegen die

Handels- und Gewerbefreiheit und ist deshalb aufzuheben.

Damit entfällt die Prüfung der Frage, ob sie auch gegen

die Rechtsgleichheit verstÖsst.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen.

IH. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

24. Auszug aus dem Urteil vom 6. Mai 1953 i. S. Gesellschaft

der Ludwig von Roll'schen Eisenwerke A.-G., gegen Kantone

Baselland, Bern und Solothurn.

Doppelbe8teuerung: Ausscheidung der Besteuerungsrechte iIn

System der Reineinkommenssteuer bei einer Unternehmung,

die in einem Kanton nur Grundbesitz, in andern Kantonen

Betriebsstätten hat. Interkantonale Behandlung des Kapital-

gewinns aus dem Verkaufe des Grundbesitzes in dem Kanton,

der keine Betriebsstätten aufweist.

Double impoBition : Imposition, dans le systeme de l'iInpöt sur les

revenus nets, d'une entreprise qui possede dans un canton un

bien-fonds seulement et, dans d'autres, des installations indus-

trielles. Comment iInposer le revenu tire de 1a vente' du bien-

fonds.

Doppia impo8ta : Imposizione, nel sistema dell'imposu;.. sul reddito

netto, d'un'azienda che possiede in un Cantone soltanto beni

fondiari e, in altri Cantoni, iInpianti industriali. Come iInporre

il guadagno ottenuto dalla vendita dei beni fondiari.

A. -

Die Gesellschaft der Ludwig von Roll'schen

Eisenwerke A. G. betreibt im Gebiete der Kantone Bern

und Solothurn seit Generationen Eisengewinnungs- und

Eisenverwe~ungs-Anlagen und -Fabriken. Sie hat im Jahre

1917 einen Landkomplex von 34 ha 41 a 94 m 2 im Gebiete

des künftigen Rheinhafens Birsfelden (Baselland) erwor-

I

1

,..

Doppelbesteuerung.:N0 24.

137

ben in der Absicht, ihn später in noch näher zu bestim-

mender Weise für Zwecke ihrer Betriebe zu verwenden.

Gedacht war einerseits an die Errichtung eines Lager-

hauses in der Nähe des künftigen Rheinhafens, an eine

Kokerei und Briketterie für eigene und fremde Bedürfnisse,

sowie an eine Verhüttungsanlage für Erze aus dem Fricktal.

Jedenfalls handelte es sich darum, sich rechtzeitig Grund

und Boden für spätere Bedürfnisse zu sichern. Die ins

Auge gefassten Projekte wurden jedoch nicht verwirklicht.

Die Beschwerdeführerin hat deshalb das Land, das ihr

nach verschiedenen, früher vorgenommenen Abtretungen

verblieben war, nämlich 21 ha 83 a 20 m2, am 9. November

1950 dem Staate Baselland und der Einwohnergemeinde

Basel verkauft.

B. -

Der Kanton Ba.selland belegt diesen Landver-

kauf mit der Liegenschaftsgewinnsteuer gemäss § 13 und

27, Abs. 1 baselI. StG. Die Veranlagung des für Birsfelden

zuständigen Grundbuchamtes Arlesheim für einen Liegen-

schaftsgewinn von Fr. 1,982,118.- und eine Steuer zum

Satze von 10 % =

Fr. 198,211.80 ist von der Steuer-

rekurskommission Baselland, als der letzten kantonalen

Rekursinstanz, durch Entscheid vom 9. April 1952 mit

eingehender Begründung bestätigt worden.

Die Kantone Solothurn und Bern beanspruchen die

Einbeziehung des gesamten Liegenschaftsgewinnes in den

Geschäftsertrag als « industrielles Einkommen» und in

die interkantonale Ausscheidung dieses Einkommensbe-

standteils, wobei Solothurn 10 % zum voraus, und vom

Rest Solothurn 73.3 % und Bern 26.7 % zugewiesen wird.

Das Bundesgericht schützt die Doppelbesteuerungs-

beschwerde, soweit sie sich gegen die Besteuerung in den

Kantonen Bern und Solothurn richtet,

in Erwägung :

2. -

Der Vorwurf der Doppelbesteuerung ist begrün-

det; denn der Gewinn, den die Beschwerdeführerin im

Jahre 1950 aus dem Verkaufe ihres Grundbesitzes im

138

Staatsrecht,

Gebiete des Rheinhafens Birsfelden erzielte, wird einer-

seits von Baselland als dem Kanton der gelegenen Sache

besteuert, anderseits von den Kantonen Solothurn und

Bern, in denen die Beschwerdeführerin Sitz und Betriebs-

stätten hat. Dass die LiegenschaftsgewinnsteuervonBasel-

land eine Sondersteuer wäre, die als zusätzliche Belastung

neben den allgemeinen Steuern auf dem gesamten, auch

die Liegenschaftsgewimle einschliessenden Einkommen

oder Gewinne hergehen, zu diesen hinzukommen würde

ist mit Recht nicht behauptet worden... Es ist zu prüfen:

welchem der beteiligten Kantone die Besteuerung des

Gewinnes zusteht, den die Beschwerdeführerin aus dem

Verkaufe ihres Grundbesitzes in Birsfelden erzielt hat

eventuell, wenn das Besteuerungsrecht mehreren Kantone~

zusteht, ob und nach welchen Gesichtspunkten die Aus-

scheidung vorzunehmen ist.

3. -

Die Steuerhoheit der Kantone, wie diejenige der

öffentlichen Gewalt im allgemeinen, beruht, wie in BGE

78 I 326 neuerdings festgestellt wurde, auf der Gebiets-

hoheit, nämlich der Herrschaft des Gemeinwesens über

die seinem Gebiete zugehörigen Individuen und Sach-

güter.

a) Die Zugehörigkeit des Individuum8, aus der die

Steuerhoheit des Gemeinwesens abgeleitet wird, wird

begründet durch den zivilrechtlichen Wohnsitz (eventuell

auch durch einen dauernden oder sonst qualifizierten

Aufenthalt) der natürlichen Person, bei Gesellschaften

und bei juristischen Personen durch den Sitz im Sinne

des Zivilrechts oder den tatsächlichen Sitz der Geschäfts-

leitung. Die derart bestimmte persönliche Zugehörigkeit,

« primäres» (allgemeines) Steuerdomizil, berechtigt das

Gemeinwesen grundsätzlich' zu umfassender Besteuerung

für Vermögen und Einkommen, soweit nicht zufolge von

entgegenstehenden besonderen Beziehungen, die ein « se-

kundäres» (spezielles) Steuerdomizil begründen, eine Be-

schränkung der Steuerhoheit eintritt. Das Besteuerungs-

recht auf Grund eines sekundären Anknüpfungsgrundes

Doppelbesteuerung. N° 24,

139

geht dem Besteuerungsrecht am Wohnsitz, Sitz der

juristischen Person oder der Geschäftsleitung von Unter-

nehmungen vor. Letzteres hat zurückzutreten, wo ihm

ein Besteuerungsrecht am sekundären Steuerdomizil ent-

gegentritt (so auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 144).

b) Ein sekundäres Steuerdomizil wird abgeleitet aus

der Lage von Sachgütern des Steuerpflichtigen im Gebiete

des Hoheitsträgers (Steuerort der gelegenen Sache). Es gilt

bei den Vermögens- (Kapital-) und den Einkommens-

(Ertrags-) Steuern für Grundstücke einerseits und für

ständige Einrichtungen für die Betriebsführung (Betriebs-

stätten) kaufmännischer oder industrieller Unternehmun-

gen anderseits.

Die beiden Anknüpfungsgründe haben gemeinsam, dass

die Beziehung zum Kantonsgebiet durch die Lage von

Sachgütern bestimmt wird, Grundeigentum im Kantons-

gebiet, geschäftliche Einrichtungen daselbst. Sie unter-

scheiden sich darin, dass beim Grundeigentum das Sachgut

selbst schon die Steuerhoheit bestimmt, während ge-

schäftliche Einrichtungen für die Begründung eines

Steuerdomizils nur dann erheblich sind, wenn mit ihnen

ein Betrieb, eine geschäftliche Tätigkeit verbunden ist

(BGE 77 I 39 und Zitate). Die Lage der geschäftlichen

Einrichtungen bestimmt die Steuerhoheit über den darin

geführten Betrieb, die Lage des Grundstücks die Steuer-

hoheit über das Grundstück als solches.

'

In der Betriebsstätte wird ein Teil der Gesamtunter-

nehmung besteuert. Bei Reinvermögens- und Reinein-

kommenssteuern führt dies stets zur Auf teilung der

Steuerfaktoren nach Quoten (BGE 71 I 334 f. und Zi-

tate). Darum haben sich die Kantone, denen die Besteue-

rung von Betriebsstätten zusteht, mit dem Sitzkanton

nach Quoten in die Steuerfaktoren zu teilen. Grundstücke

dagegen, die nicht zu Einrichtungen für die Betriebs-

führung gehören, vermögen kein Recht auf Besteuerung

für den Geschäftsbetrieb zu begründen. Einem Kanton,

dessen Steuerhoheit über eine Unternehmung nur durch

140

Staatsrecht.

Grundeigentum bestimmt ist, steht ein Anspruch auf

Besteuerung der Unternehmung als solcher nicht zu.

Seine Steuerhoheit ist auf das Grundstück beschränkt.

Anderseits braucht er auf die Verhältnisse des Betriebes,

dem das Grundstück dient, nicht oder wenigstens nicht

dieselbe Rücksicht zU nehmen, die bei der Erfassung von

Betriebsstätten zu walten hat. Das Besteuerungsrecht des

Liegenschaftskantons ist ein Ausfluss der Gebietshoheit.

Es verleiht dem Träger das Recht, den ihm zustehenden

Grund und Boden ausschliesslich und voll zu erfassen.

Er kann, das ist feststehende Praxis, die Bruttobesteuerung

anordnen. Wenn er der Besteuerung den Reinertrag der

Liegenschaft zu Grunde legt, so überschreitet er auf

keinen Fall das ihm auf Grund seiner Gebietshoheit zu-

stehende Besteuerungsrecht.

c) Zu den der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons

unterliegenden Erträgnissen aus Grundbesitz gehört auch

der Kapitalgewinn aus dem Verkaufe von Liegenschaften

jedenfalls insoweit, als er nicht Gewinn ist, der im wesen-

tlichen die Folge einer gewerblichen Tätigkeit des Ver-

käufers ist. Vor allem ist dem Liegenschaftskanton die

Besteuerung des Gewinnes aus Wertsteigerungen vorbe-

halten, die ohne Zutun des Eigentümers infolge von

Aufwendungen und der Entwicklung des Gemeinwesens

eingetreten sind (BGE 54 I 240).

4. -

Die Besteuerung, der die Beschwerdeführerin im

Kanton Baselland unterworfen wird, hält sich im Rahmen

dieser Grundsätze. Die Einwendungen, die dagegen unter

Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, vor

allem auf BGE 54 I 409 ff, erhoben werden, beruhen auf

Irrtum. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es sich

damals um die steuerliche Erfassung einer einzelnen

Liegenschaft durch einen Kanton handelte, dem das

Besteuerungsrecht schon auf Grund eines « Steuerdomi-

zils des Geschäftsbetriebes », also einer Betriebsstätte zu-

stand, wobei die Liegenschaft

« nicht mehr gesondert,

sondern nur noch als einer der Betriebsfaktoren des

1

Doppelbesteuerung. N° 24.

141

Unternehmens in Betracht kommt . und ihr Ertrag dem-

nach im Geschäftseinkommen desselben aufgeht » (S. 411).

Die Frage, wie es sich bei Liegenschaften in Kantonen

verhalte, in denen keine Betriebsstätte besteht, wo also

dem Besteuerungsrechte von Kantonen mit Betriebsstätten

Besteuerungsrechte von Kantonen ohne Betriebsstätten

gegenüberstehen, stellte sich damals nicht und war nicht

zu entscheiden. Sie ist jedenfalls durch den Entscheid

nicht präjudiziert, auch soweit dieser allgemeinere Erör-

terungen über die Besteuerung von Liegenschaften anstellt,

die nicht den Charakter von Betriebsstätten aufweisen

(S. 411 unten und 412).

-

Der Kanton Baselland ist ausschliesslich Liegenschafts-

kanton. Für ihn war -

was das Besteuerungsrecht anbe~

langt -

die Beschwerdeführerin keine interkantonale

Unternehmung, sondern lediglich Eigentümerin von im

Kantonsgebiet gelegenen Grundstücken. Unter diesen

Umständen konnte der Kanton Baselland nur die Liegen-

schaften als solche erfassen, nicht als Bestandteile der

Vermögens der Unternehmung und als Quelle der im

Betriebe der Unternehmung erzielte Gewinne. Es verhält

sich wie die kantonale Rekurskommission zutreffend ange-

noU:men hat, wie bei einem Privaten, der nicht im Lie-

genschaftskanton wohnt, diesem also nur als Grundeigen-

tümer angehört und nur in dieser Eigenschaft besteuert

werden kann (BGE 45 I 282, 78 I 331, 79 I 33). Der

Kanton Baselland hat die Beschwerdeführerin von jeher

lediglich als Eigentümerin im Kantonsgebiete liegender

Grundstücke besteuert, und auch die Belastung mit der

Liegenschaftsgewinnsteuer beim Verkaufe der Liegen-

schaften hält sich im Rahmen des ihm zustehenden

Besteuerungsrechts. Die Beschwerde ist daher, soweit sie

sich gegen Baselland richtet, unbegründet.

5. -

Dagegen haben die Kantone Solothurn und Bern

das Verbot der Doppelbesteuerung dadurch verletzt, dass

sie bei der Besteuerung der Beschwerdeführerin für den

Reingewinn der Unternehmung auf das entgegenstehende

142

Staatsrecht.

Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons Baselland

keine Rücksicht genommen haben. Sie haben, soweit

die vorliegenden Akten Aufschluss geben, den auf Grund

der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung bemessenen

Gewinn der Beschwerdeführerin -

unter Einbezug des

in Birsfelden erzielten Liegenschaftsgewinns -

unterein -

ander aufgeteilt und dabei ausser Betracht gelassen, dass

ihrem Besteuerungsrechte dasjenige des Liegenschafts-

kantons Baselland entgegensteht und vorgeht. Sie haben

ihre Steuerfestsetzungen abzuändern und dabei eine neue

Ausscheidung unter Berücksichtigung der Besteuerungs-

rechte des Liegenschaftskantons vorzunehmen. Dabei

kämen an sich zwei Berechnungsarten in Betracht : Man

könnte ausgehend vom Gesamtgewinn der Unternehmung

die Besteuerungsrechte nach Quoten dieses Gesamtge-

winnes ausscheiden, wobei ein (theoretischer) Anteil für

den Liegenschaftskanton Baselland einzusetzen wäre.

Richtiger ist es jedoch, dass die Kantone, denen die

Besteuerung einer Quote des Gewinnes der Unternehmung

zusteht, den steuerbaren Gewinn. unter Ausscheidung des

im Liegenschaftskanton besteuerten Reingewinnes fest-

setzen. In BGE 78 I 334 hat das Bundesgericht diese

zweite Ausscheidungsweise vorgeschrieben. Sie ist dem-

nach auch hier anzuordnen.

Der Kanton Solothurn hat im Verfahren erklärt sich

dieser Berechnungsweise unterziehen zu wollen. Er' wird

bei seiner Erklärung behaftet. Der Kanton Bern hat

seine Steuerberechnung in der angegebenen Weise abzu-

ändern.

25. Urteil vom 3. Juni 1953 i. S. Landgesellsehaft Bruderholz

A.G. gegen Kanton Baselstadt.

Doppe~,!esteuerung : Di.e Besteuerung des Kapitalgewinns aus der

V ~raussernng von LIegenschaften steht, auch wenn er von einem

LIegenschaftshändler erzielt worden ist, ausschliesslich dem

Kanton der gelegenen Sache zu, sofern dessen Steuerhoheit

nur durch Grundeigentum bestimmt ist (Praxisändernng).

Doppelbesteuerung. N0 25.

143

Double ~'fYIPO,8ition : Meme lorsqu'il. est obtenu a titre professionnel,

le gam resultant de la vent~, d'lI~meub~~ doit etre impose uni-

quement par le canton du siege, a condltlOn que la souverainete

fiscale ne :,oi~ determinee que par la propriete fonciere (change-

ment de Jurlsprudence).

Doppia impo8ta :.Anche quando e conseguito a titolo professionale,

11 guadagno rlsultante da una vendita immobiliare dev'essere

imposto unicamente dal Cantone ove l'immobile e situato

pu:ch6 la s~:lV~anita fis?ale sia determinata soltanto dalla pro:

pnet,a fondiarla (camblamento della giurisprudenza).

A. -

Die Landgesellschaft Bruderholz A. G. bezweckt,

Liegenschaften, namentlich auf dem Bruderholz bei Basel,

anzukaufen, zu parzellieren und zu verkaufen; Bauunter-

nehmungen und damit zusammenhängende Geschäfte sind

nicht ausgeschlossen (§ 1 der Statuten). Die Aktiven der

Gesellschaft bestehen in der Hauptsache in Grundstücken

auf dem Bruderholz. Ihr Grundbesitz, der unInittelbar

nach der Gründung (1905) rund 570,000 m2 umfasste,

liegt zum Teil auf baselstädtischem, zum Teil auf basel-

landschaftlichem Boden. Ihr Sitz ist in Basel.

Im Jahre 1947 verkaufte die Gesellschaft Liegenschaften

zu Preisen, welche insgesamt Fr. 250,599.- ausmachen.

Davon entfallen auf den Grundbesitz in Basel-Stadt

Fr. 160,734.- (64,14 %) und auf denjenigen in Baselland

Fr. 89,865.- (35,86 %).

Der Kanton Baselland belegte die Verkäufe der in

seinem Gebiete liegenden Grundstücke mit der Liegen-

schaftsgewinnsteuer gemäss § 13 des Staatssteuergesetzes.

Die steuerpflichtigen Gewinne wurden für 1947 auf ins-

gesamt Fr. 30,627.80 (Differenz zwischen früherem und

neuem Erwerbspreis abzüglich VerInittlungskosten) fest-

gesetzt (Veranlagungen vom 17./21. Juli und vom 11./16.

September 1947). Im übrigen wird die Gesellschaft in

Baselland für ihren dortigen Grundbesitz und die daraus

gezogenen Nutzungen den ordentlichen Steuern unter-

worfen.

Der Kanton Baselstadt erfasste bei der Veranlagung

der Gesellschaft zur Ertragssteuer für 1947 den Gewinn