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64_I_253

BGE 64 I 253

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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8ta~tsrecht.

arguments du;Procureur general procedent d'une con-

ception juridique erronee. La qualification et la peine du

simple racolage. dans la Iegislation cantonale (en l'espece

la loi genevoise du 30 mai 1925) ne sont pas decisives;

ce qui importe, c'est la nature effective du delit et c'est

le danger, indique plus haut, qu'il presente pour la coIlec-

tivi16.

Or, depuis que l'arret Chappuis a e16 rendu, le Iegisla-

teur federal s'est inspire des memes considerations que le

Tribunal federal. Le nouveau Code penal suisse range le

racolage parmi les contraventions (art. 206 et 101) et

exclut ainsi la peine de l'expulsion (art. 104 al. 2) meme

pour les etrangers (art. 55 al. 1 er). Le tribunal a donc

d'autant moms motif de changer sa maniere de voir.

Quant a la simple repetition des actes de racolage, elle

n'en fait pas une infra:ction grave. L'arret Chappuis l'a

deja dit (p. 10 loc. cit.) et l'arret Hirschi l'a repe16 (Ioc.

cit. 146). Le Procureur general releve tout specialement

le danger particulier que les sollicitations des prostituees

creent pour les jeunes gens. Mais cette hypothese n'etant

pas realisee dans le cas actuel, le tribunal peut reserver la

question. Le Procureur general argue aussi du fait que les

racolages importunent des gens qui vaquent honnetement

aleurs occupations. Toutefois, il n'y a pas la une attemte

teIle a la tranquillit6 et a l'ordre de la rue qu'elle puisse

justifier l'application de l'art. 45 al. 3 CF. Tant que la

prostitution est toIeree dans les grands centres comme un

mal plus ou moins inevitable, on ne peut attribuer, pour

I'application de l'art. 45 CF, une importance decisive au

fait que cette activit6 immorale « s'etale » davantage parce

que des femmes font du racolage dans les rues ou autres

lieux publics.

Au surplus, permettre l'expulsion en cas de simple raco-

lage sans circonstances aggravantes comme par exemple

le vol a l'entölage (arret Chappuis, p. 11) risque de favoriser

l'eclosion de foyers de prostitution dans de petites loca-

lites qui jusqu'ici en etaient epargnees.

Doppelbesteuerung. No 46.

253

Enfin le tribunal ne peut approuver le role joue par des

agents en civil. La police devrait s'abstenir de pareilles

pratiques.

Par ces motijs, le Tribunal jitUral

admet le recours et annule l'arret cantonal dans la mesure

ou il prononce l'expulsion de la recourante du territoire

genevois pour une duree de six mois.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

46. Urten vom 30. September 1938

i. S. Schweizerische ltrditansta.lt gegen Luzern und Zürich.

Int~rkantonale Vermögenssteuerausscheidung bei Bankunter-

nehmungen. Behandlung der Guthaben einer Niederlassung

bei einer andern desselben Unternehmens (sog. eigene oder

interne Stellen).

A. -

Während die bundesgerichtliche Doppelbesteue-

rungspraxis bei der interkantonalen Ausscheidung des

Reinertrages von Bankgeschäften soweit möglich auf das

Verhältnis der Erträgnisse abstellt, die in den verschie-

denen Niederlassungen nach deren besonderen Gewinn-

und Verlustrechnungen erzielt werden (BGE 49 I S. 33 ff.),

ist die entsprechende Vermögensausscheidung stets nach

Massgabe der den einzelnen Kantonen zugehörigen Aktiven

vorgenommen worden (vgl. den nicht veröffentlichten BGE

vom 17. September 1926 i. S. Basellandschaftliche Hypo-

thekenbank S. 7 und BGE 61 I S. 192). Dabei wurden die

Guthaben einer Niederlassung bei einer andern des glei-

chen Unternehmens, die sog. eigenen oder internen Stellen,

ausserachtgelassen, in der Meinung, dass sowohl für die

Berechnung der Gesamtaktiven des Geschäftes als auch

:liH

Staatsrecht.

der Aktiven jeder einzelnen Niederlassung nur Vermö-

genswerte in Betracht kommen sollen, die für das Gesamt-

geschäft solch@ darstellen. Als fraglich bezeichnet das

massgebende Urteil Bd. 501 S. 115 ff. bloss, wie die Aktiven

zu verlegen sind, die innerhalb einer Niederlassung den

Gegenwert darstellen für einen Passivposten « eigene

Stellen », d. h. normalerweise die Vermögenswerte, die

eine Niederlassung aus ihr überwiesenen Mitteln einer

andern Stelle angeschafft hat. Da diese Aktiven in den

Betrieb der sie verwaltenden Niederlassung eingeordnet

sind, darin « arbeiten », hat jenes Urteil ihre ungeschmä-

lerte Zuweisung an die geldgebende Stelle von vornherein

als ausgeschlossen erklärt. Wenn man die betreffenden

Werte ~ führt das Urteil weiter aus -

nicht ganz der sie

verwaltenden Niederlassung zurechnen wollte, könnte

höchstens eine Teilung zwischen den beiden Betrieben in

Betracht gezogen werden, von der Überlegung ausgehend,

dass die von der gebenden Stelle entfaltete Tätigkeit der

Geldaufnahme immerhin eine gewisse wirtschaftliche Be-

ziehung zu den Aktiven der andern Niederlassung schaffe.

Doch wurde eine solche Teilung abgelehnt, weil die Vor-

teile und Nachteile, die der eine oder andere Kanton aus

einer solchen Verlegung ziehen würde, sich aller Wahr-

scheinlichkeit nach im LaUfe der Zeit ausglichen und es

sich nicht rechtfertige, die interkantonale Ausscheidung

ohne zwingenden Anlass in der erwähnten Weise zu kom-

plizieren. (Der Entscheid Bd. 501 S. 115 ff. wurde bestä-

tigt in dem nicht veröffentlichten BGE vom 21. November

1924 i. S. Schweizerische Volksbank.)

B. -

Die Schweizerische Kreditanstalt mit Sitz in

Zürich betreibt u. a. eine Filiale in Luzern. Diese nimmt

seit Jahren in ihrem Tätigkeitsgebiet mehr Geld entgegen

als sie selber verwenden kann. Den Überschuss gibt sie

jeweilen an den Hauptsitz der Bank in Zürich weiter, der

ihn zusammen mit den übrigen Betriebsmitteln verwaltet

und nach Möglichkeit anlegt. In der Bilanz der Filiale

Luzern ist daher unter den Aktiven regelmässig ein Gut-

Doppelbesteuerung. N° 46.

255

'haben gegenüber dem Hauptsitz aufgeführt, dem beim

letztem ein gleich grosses Passivum entspricht.

Die

Filiale Luzern erhält vom Sitz auf diesem Guthaben den

Zins vergütet, den sie selber ihren Geldgebern zu bezahlen

hat. Am 31. Dezember 1935 entfielen von den Aktiven

der Luzerner Filialbilanz rund sieben Zehntel auf das

Guthaben gegenüber dem Hauptsitz.

O. -

Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis hat die

Schweizerische Kreditanstalt sowohl in ihrer zürcherischen

als auch in ihrer luzernischen Steuererklärung für 1936

den Anteil dieser Kantone am Gesamtkapital der Gesell-

schaft in der Weise berechn€t, dass sie für die dortigen

Niederlassungen je die Summe der in den betreffenden

Sonderbilanzen enthaltenen Aktiven abzüglich der Gut-

haben bei andern Niederlassungen einstellte und das

Ergebnis je mit der Gesamtheit der Gesellschaftsaktiven

verglich. Die Ausrechnung ergab einen in Luzern steuer-

pflichtigen Kapitalanteil von Fr. 2,834,700.-.

Der

entsprechende zürcherische Anteil belief sich nach der

gleichen Berechnung auf Fr. 177,086,000.-.

D. -

Am 24. Juli 1936 setzte die kantonale luzernische

Einschätzungskommission für juristische Personen den in

Luzern steuerpflichtigen Kapitalanteil der Schweizerischen

Kreditanstalt auf 7 Millionen fest. Die Pflichtige erhob

Einsprache, indem sie auf die bundesgerichtliche Praxis,

besonders BGE 50 1 S. 115 ff. verwies, wurde aber am

14. Oktober 1936 abgewiesen mit der Begründung, dass die

Gesellschaft seit einer Reihe von Jahren für die Zweig-

niederlassung Luzern ein angemessenes Dotationskapital

versteuert habe, wobei sie behaftet werde.

E. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. November

1936 beantragt die Schweizerische Kreditanstalt, « es sei

festzustellen, dass in der Bemessung unseres steuerpflich-

tigen Kapitalanteils mit 7 Millionen durch den Fiskus des

Kantons Luzern eine unzulässige Doppelbesteuerung liege,

und es sei das in Luzern für das Steuerjahr 1936 steuer-

pflichtige Kapital auf Fr. 2,834,700.- herabzusetzen;

AS 64 I -

1938

17

Staatsrecht.

eventuell wol~e das Bundesgericht mit bezug auf die sog.

internen SteIlEm zwischen den Kantonen Luzern und Zürich

eine verbindliche Vermögensausscheidung selber vorneh-

men...) Die: Rekurrentin beruft sich darauf, dass ihre

Steuererklärung mit einem in Luzern steuerpflichtigen

Kapitalanteil von Fr. 2,834,700.~ auf Grund der bundes-

gerichtlichen Ausscheidungsgrundsätze berechnet sei. In

den vergangenen Jahren habe die Rekurrentin in Luzern

allerdings einen Kapitalanteil von 7 Millionen versteuert.

Das sei aber nur aus Entgegenkommen und stets unter

Vorbehalt geschehen. Der Kanton Luzern könne daher

daraus nichts für sich ableiten. Zudem sei in den Jahren

1931 /34 in Luzern ein ausserordentlich hoher Kassabe-

stand gehalten worden, was eine Vermehrung der dortigen

Aktiven auf Kosten des Guthabens gegenüber dem Haupt-

sitz bewirkt und den Unterschied zwischen der Kapital-

taxation von 7 Millionen und dem tatsächlich.in Luzern

steuerpflichtigen Betrag auf ein erträgliches Mass herab-

gesetzt habe. Seit 1935 sei der Kassabestand in Luzern

wieder normal und das Guthaben gegenüber dem Haupt-

sitz umsoviel grösser. Die Rekurrentin verlange jetzt, dass

die luzernische Taxation der bundesgerichtlichen Praxis

angepasst werde oder dass doch eventuell das Bundes-

gericht auf andere Weise eine Doppelbesteuerung verun-

mögliche.

F. -

Am 10. November 1936 ist die Rekurrentin in

Zürich übereinstimmend mit ihrer Steuererklärung ein-

geschätzt worden. Eine schriftliche Mitteilung der Ein-

schätzung erhielt sie nicht mehr. Die Steuer hatte sie

schon im Mai 1936 bezahlt, wobei sie einen Vorbehalt

wegen eines möglichen Doppelbesteuerungsstreites mit

Luzern angebracht hatte.

G.- Der luzernische Regierungsrat beantragt, die Be-

schwerde gegen Luzern abzuweisen. Zur Begründung für

die dortige Kapitaltaxation von 7 Millionen verweist er

lediglich darauf, dass die Rekurrentin diesen Ansatz seit

Jahren anerkannt und dass sie früher von einem luzer-

Doppelbesteuerung. N° 46.

257

nischen Dotationskapital in dieser Höhe geredet habe.

Eventuell beanspruche Luzern einen KapitalanteiI von

Fr. 6,663,000.~; er soll sich ergeben, wenn die Aktiven

der Luzerner Bilanz einschliesslich des Guthabens an den

Hauptsitz den Aktiven des Gesamtgeschäftes gegenüber-

gestellt werden und ein entsprechender Teil des Gesamt-

kapitals Luzern zugewiesen wird.

Der Regierungsrat

macht geltend, dass die bundesgerichtliehe Praxis, die

BGE 50 I S. 115 ff. begründet habe, den Kanton Luzern

einseitig benachteilige und abgeändert werden sollte. .

H. -

Der zürcherische Regierungsrat beantragt, die

Beschwerde gegen die luzernische Taxation gutzuheissen.

Er legt dem Bundesgericht nahe, an seiner bisherig~n

Praxis festzuhalten, und führt in bezug auf den vorlIe-

genden Fall ergänzend aus : « Endlich ist noch darauf zu

verweisen, dass die Filiale Luzern alle Veranlassung hat,

ihre brachliegenden Mittel an die Zentrale Zürich abzu-

liefern. Die Filiale hat nämlich so die Möglichkeit, die

Zinslast für brachliegende Gelder auf die Zentrale zu über-

wälzen. Diese Zinsen belasten die Gewinn- und Verlust-

rechnung der Zentrale. Der Ertrag der Zentr:Ue. wird

dadurch geschmälert, und der Ertrag der ZweIgmeder-

lassung erhöht. Wenn somit der Kanton Luzern wegen

der Abgabe der dort nicht verwendeten Mittel (die beim

Hauptsitz unter den Aktiven als Kassa, Debitoren,. Porte~

feuille usw. erscheinen) darauf verzichten muss, diese beI

ihm nicht vorhandenen Aktiven zur Besteuerung zuge-

wiesen zu erhalten, so hat er anderseits den Vorteil, dass

seine Filiale die Zinslast für diese in Luzern nicht ver-

wendeten Mittel nicht zu tragen hat.» Ebenso wirke sich

die Übergabe der überschüssigen Mittel an den Hauptsitz

für Luzern insofern günstig aus, als die Abschreibungen

und Rückstellungen für die damit erworbenen Anlagen

ausschliesslich die Ertragsrechnung der Zentrale belasteten.

I. -

Da der bundesgerichtliche Entscheid Bd. 50 I

S. 115 ff. wesentlich auf der Überlegung beruht, dass hin-

sichtlich der internen Stellen von Bankniederlassungen im

258

Staatsrecht.

GesamtergebPis eines längeren Zeitraums ein Ausgleich

zwischen den verschiedenen Kantonen eintreten werde

die Darleg~gen der Parteien aber auf die gegenteilig~

Annahme hinzudeuten schienen, hat der Instruktions-

richter des Bundesgerichts von Rechtsanwalt Dr. Heng-

geIer in Zürich ein Gutachten darüber eingeholt, wie sich

die Verhältnisse in der fraglichen Beziehung im schwei-

zerischen Bankgewerbe entwickelt haben. Das Gutachten

legt dar, dass die Luzerner Filiale der Schweizerischen

Kreditanstalt seit zehn Jahren, abgesehen von 1931-34,

dauernd ein Guthaben gegenüber dem Hauptsitz von 60

bis 70 % der gesamten Filialaktiven hatte (1931-34 wiesen

deshalb ein abweichendes Ergebnis aus, weil damals

Luzern über einen ausserordentlich hohen Kassabestand

verfügte). Ähnlich wie bei der Filiale Luzern lägen die

Verhältnisse bei der Mehrzahl der übrigen Filialen der

Kreditanstalt, und nicht viel anders verhalte es sich im

Bereich weiterer schweizerischer Grossbanken, die wie die

Kreditanstalt über ein interkantonales Filialnetz verfüg-

ten. Darin zeige sich, dass seit einiger Zeit bei den schwei-

zerischen Grossbanken eine Verschiebung der Geschäfts-

tätigkeit nach dem Hauptsitz eingetreten sei. Die Bedeu-

tung der Filialen liege hauptsächlich noch in der Beschaf-

fung der für den Betrieb erforderlichen Gelder. Für die

Anlagetätigkeit aber trete in zunehmendem Mass der

Hauptsitz in den Vordergrund. Die Annahme des Bundes-

gerichts, dass sich die internen Stellen zwischen den ver-

schiedenen Niederlassungen auf einen grösseren Zeitraum

gesehen ungefähr ausgleichen würden, werde somit durch

die Entwicklung nicht bestätigt. Wenn aus diesem Grunde

abweichend von dem frühern bundesgerichtlichen Ent-

scheid ein Teil der Vermögenswerte, die eine Niederlassung

aus den Geldern einer andern anschaffe, dieser letztern

zugewiesen werden wollte, so würde sich eine Verteilung

im Verhältnis von einem Viertel für die geldgebende und

drei Vierteln für die die Anlage besorgend~ Niederlassung

empfehlen. Mit der Zuweisung einer kleineren Quote an

Doppelbesteuerung. N° 46.

259

die geldgebende Stelle werde dem Umstand Rechnung

getragen, dass im Bankbetrieb dieGeldbeschaffung gegen-

über der Anlagetätigkeit an Wichtigkeit zurücktrete.

« Durch die Festlegung einer bescheideren . Quote würde

gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass Kosten und

Risiken der Aktiven, vom Ertragsstandpunkt aus betrach-

tet, bei derjenigen Stelle zu verbleiben haben, welche die

Aktiven besitzt.))

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Für die Einschätzung der Rekurrentin mit einem

in Luzern steuerpflichtigen Kapital von 7 Millionen haben

die dortigen Behörden einzig auf die Taxation der bishe-

rigen Jahre sowie darauf verwiesen, dass die Rekurrentin

früher selber dieses Kapital als Dotationskapital der

Filiale Luzern bezeichnet habe. Weder das eine noch das

andere dieser Argumente vermag die angefochtene Taxa-

tion zu rechtfertigen. Dass die Rekurrentin in Luzem

bisher 7 Millionen Kapital versteuerte, scheint für die

Steuerjahre 1932-35 teilweise auf dem damaligen hohen

Kassabestand der Filiale Luzern und der dadurch bewirk-

ten Verminderung des Guthabens gegenüber dem Haupt-

sitz zu beruhen. Soweit die Rekurrentin darüber hinaus

Kapitalbeträge als in Luzern steuerpflichtig anerkannte,

die nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht unter jene

Steuerhoheit fielen, galt das nur für das betreffende

Steuerjahr, worüber ein Zweifel umsoweniger bestehen

kann, als die Rekurrentin ihre jeweilige Anerkennung der

kantonalen Taxationen noch mit einem hierauf sich bezie-

henden Vorbehalt versah. Der Begriff des Dotationskapi-

tals einer Bankfiliale aber ist für die interkantonale Ver-

mögensausscheidung bei Bankbetrieben in der bundes-

gerichtlichen . Rechtsprechung nie·· verwendet worden.

2. -

Mit Recht gehen alle Beteiligten davon aus, dass

das über die interkantonale KapitalausscheidUlig von

Bankgeschäften ergangene Urteil BGE 50 I S. 115 ff.

jedenfalls insoweit massgebend· bleiben muss, als es den

260

Staatsrecht.

« eigenen SteUen » einer Bankniederlassung als solchen den

Charakter von Aktiven abspricht und bloss in Erwägung

zieht, wie di@ Vermögenswerte behandelt werden sollen,

die eine Niederlassung allenfalls aus Mitteln einer andern

des gleichen Unternehmens erworben hat. Bei der unbe-

streitbar vorhandenen Beziehung, in der diese Vermögens-

werte zu der sie verwaltenden Niederlassung stehen, ist

es ferner auch heute ausgeschlossen, sie ganz zu den Akti-

ven der geldgebenden Stelle zu zählen. Dagegen lässt sich

die Begründung nicht aufrechterhalten, mit der das Urteil

Bd. 50 I S. 115 H. eine Ver t eil u n g der genannten

Werte auf die verwaltende und die geldgebende Nieder-

lassung abgelehnt hat.]Die hiefür ausschlaggebende An-

nahme, es werde sich die Bedeutung der eigenen Stellen

von Bankniederlassungen für die verschiedenen Kantone

im Gesamtergebnis eines längeren Zeitraums ausgleichen,

ist durch die Entwicklung nicht bestätigt worden. Die

bei den schweizerischen Grossbanken eingetretene Kon-

zentration der Anlagetätigkeit in den Hauptsitzen hat,

wie der Experte dartut, zur Folge gehabt, dass die Mehr-

zahl der Grossbankfilialen durchwegs sehr hohe Guthaben

beim Hauptsitz unterhalten. Es muss daher nach mate-

riellen Gesichtspunkten neu geprüft werden, ob nicht für

die in Frage stehenden Vermögenswerte eine interkan-

tonale Verlegung im erwähnten Sinn angezeigt ist.

3. -

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die haupt-

sächliche Tätigkeit einer Bank in der Anlage der ihr zur

Verfügung gestellten Mittel besteht, weshalb die Aktiven

einer interkantonalen Bankunternehmung in erster Linie

als mit dem Betrieb örtlich verbunden erscheinen, der sie

verwaltet und in dem sie « arbeiten I). Daneben darf aber

nicht ausserachtgelassen werden, dass auch die Beschaf-

fung des Geldes -

die eine besondere an das Publikum

sich richtende Werbetätigkeit und Organisation voraus-

setzt -

eine wesentliche Funktion des Bankgewerbes

darstellt, wie das Gutachten hervorhebt, und dass eine

Vermögensausscheidung, die ausschliesslich auf die Anla-

Doppelbesteuerunl?, N° 46,

261

getätigkeit und nicht auch auf die Geldbeschaffung der

verschiedenen Niederlassungen Rücksicht nimmt, der

Eigenart des Bankgeschäftes nicht gerecht wird. Der

Entscheid BGE 50 I S. 115 ff. hat denn auch bereits die

Möglichkeit angedeutet, die Mittel, die eine Banknieder-

lassung aufgenommen und einer andern desselben Unter-

nehmens zur Verwaltung und Anlage überwiesen hat.

wirtschaftlich zum Teil als der erstgenannten Stelle zuge-

hörig anzusehen. Diese Betrachtung muss heute, nachdem

das damals dagegen angeführte praktische Argument

weggefallen ist, die Entscheidung bestimmen. Freilich

wird eine Beziehung der geldbeschaffenden Stelle zu ein-

zelnen Aktiven der verwaltenden Niederlassung selten

feststellbar sein; die auf Konto « eigene Stellen» über-

wiesenen Mittel sind gewÖhnlich unausgeschieden in allen

Aktiven des letztem Betriebes enthalten. Doch lässt sich

eine Verlegung in der Weise vornehmen, dass die verwal-

tende Niederlassung eine ideelle Quote ihrer gesamten

Aktiven zugunsten der geldgebenden Stelle freilässt (vgl ..

über die quotenmässige Verlegung der gesamten mobilen

Konti industrieller Unternehmungen BGE 62 I S. 140 !1)~

Wenn diese Quote in Anlehnung an den Vorschlag des

Experten auf einen V i e r tel des Guthabens der geld-

gebenden Stelle festgesetzt wird, so dürfte die überwie-

gende Bedeutung der Anlagetätigkeit gegenüber der Geld..;.

beschaffung' im Bankgewerbe angemessen zum Ausdruck

kommen. Um der im Entscheid Bd. 50 I S. 115 H. ausge-

sprochenen Befürchtung einer Komplikation der Steuer-

ausscheidung zu begegnen, soll diese Quote als Regel in

allen Fällen anwendbar sein, wo für die Ansscheidung

ihrem Umfang nach überhaupt in Betracht kommende:

«eigene Stellen)} vorhanden sind, ohne dass auf die Beson-

derheiten, die bei diesem oder jenem Tatbestand für eine

Erhöhung oder Ermässigung der Quote sprechen würden,

Rücksicht zu nehmen wäre. Es kann daher heute im

besondern auch nichts darauf ankommen, in welchem

Mass allenfalls der Ertrag der luzernischen Filiale dadurch

262

Staatsrecht.

günstig beeinflusst wird, dass ihr Zürich für ihr Guthaben

den gleichen Zins vergütet, den sie ihren . Geldgebern

bezahlen muss,. und dass die Abschreibungen und Rück-

stellungen für die in Zürich vorgenommenen Anlagen aus~

schliesslich die Rechnung des· Hauptsitzes belasten. Da

sich zudem die Berechnung der Filialerträgnisse, die für

die Ausscheidung des Reinertrages von Bankgeschäften

erforderlich ist, nicht schlechthin nach den gleichen Ge-

sichtspunkten zu richten braucht wie die Verlegung der

Aktiven zum Zweck der Kapitalausscheidung, können die

Kapital- und die Ertragsverteilung der Bankunterneh-

mungen ohnehin nicht in der Weise in Beziehung zueinan-

der gesetzt werden, wie das Zürich tUIi möchte.

4. -

Die Beschwerde ist somit gegenüber Luzern in

dem Sinne gutzuheissen, dass es bei der Kapitalausschei-

dung der Rekurrentin für 1936 die luzernischen Aktiven

unter AusserachtIassung des Guthabens gegenüber dem

Hauptsitz zu berechnen hat, dass es aber statt dessen

einen Viertel des betreffenden Betrages als Anteil an den in

Zürich verwalteten Aktiven für sich in Ansatz .brlngen

darf. Zürich hat seine Einschätzung 1936 der luzernischen

anzupassen, indem es seine für die Vermögensausscheidung

massgebenden Aktiven um den entsprechenden Viertel des

luzernischen Guthabens an den Hauptsitz kürzt. Die

darnach zuviel erhobenen zürcherischen Steuern sind der

Rekurrentin, die bei der Za~ung einen dahingehenden

Vorbehalt machte, zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Buruleßgerichi :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

Staatsverträge. N° 47.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

263

47.l1rteU vom 16. September 1938 i.S. Dewald gegen Baumann.

Vollstreckungsabkommen mit Deutschland vom 2. November

1929: Vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit im. Sinne

von Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens durch Abschluss eines Ver-

gleichs in der Sache; Bedeutung des «Reichsgesetzes vom

13. Dezember 1934 zur Verhütung missbräuchlicher Ausnützung

von Vollstreckungsmöglichkeiten» für die Durchführung des

Vollstreckungsabkommens in der Schweiz.

A. -

Der Erblasser der heutigen Rekursbeklagten

Witwe Ida Baumann und Paul Baumann, Dr .. Heinrich

Baumann in Baden-Baden, hatte gegen den Rekurrenten

Andre Dewald sen. in Zürich beim Landgericht Karlsruhe

Klage auf Zahlung von RM 5636 mit 5 % Zinsen seit

24. März 1934 erhoben. Der Rekurrent bestritt die ört-

liche Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes. Dieses

erklärte sich indessen durch Zwischenurteil vom 27. Juni

1935 für zuständig, weil der Rekurrent im Gerichtssprengel

Vermögen besitze (§ 23 der deutschen ZPO). Durch Haupt-

urteil vom 28. Mai 1936 hiess es sodann die Klage in vollem

Umfange gut, unter Kostenfolge für den Beklagten.

Dieser ergriff dagegen die Berufung an das Oberlandes-

gericht Karlsruhe. Im Laufe des Berufungsverfahrens

schlossen die Parteien am 3. März 1937 vor dem Ober-

landesgencht nachstehenden Vergleich :

« 1. Der Beklagte zahlt an den. Kläger zum Ausgleich

aller den Gegenstand der Klage bildenden Anspruche den

Betrag von RM 1500. Von diesem Betrag gehen die nach

§ 2 dem Beklagten zu ersetzenden, Kosten ab.

2. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger

'la, der Beklagte 1/3' »