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57_I_424

BGE 57 I 424

Bundesgericht (BGE) · 1931-12-04 · Deutsch CH
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424

Staatsrech t.

nung eines neben dem Hauptsteu~rdomizil am bürgerli-

chen Wohnsitze bestehenden sekundären Steuerdomizils

der Familienniederlassung aufgestellt hat (BGE 40 I 228;

47 I 66 mit Zitaten), sind somit nicht erfüllt.

3. -

Der auf Aufhebung der bernischen Einkommens-

steuer gerichtete Hauptantrag der Beschwerde erweist

sich demnach als begründet, womit die eventuellen

Beschwerdebegehren dahinfallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene

Einschätzung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer

1. Klasse im Kanton Bem aufgehoben.

n. STAATSVERTRÄGE

TRAITES I~"TERNATIONAUX

65. Urteil vom 4. Dezember 1931 i. S. Brüder Ironengold

gegen Obergericht Aarga.u.

St.aatsvertrag mit Österreich vom 15: März 1927 über die Aner-

kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

Säumnisurteil eines österreichischen «Börsenschiedsgerichts ».

Natur dieser Gerichte und Stellung des Sekretärs derselben.

Beweiskraft einer vom letzterßn ausgestellten Bescheinigung

über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die säumige

Partei (Art. I Ziff. 4 und Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrages),

sowie über die Unterzeichnung eines Exemplars des die Schieds-

abrede enthaltenden Kaufvertrags durch den in der Schweiz

wohnhaften Beklagten (Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 1

und Art. 2 ebenda). Verweigerung der Vollstreckung wegen

Verstosses gegen die inländische öffentliche Ordnung (Art. 1

Ziff. 2 ebenda), weil das Urteil dem Beklagten nicht durch Ver-

mittlung einer Behörde oder doch durch das Schiedsgericht

selbst zugestellt, sondern lediglich privat durch den Kläger

zur Kenntnis gebracht worden sei ? -

Erteilung der Rechts-

öffnung durch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Be-

schwerdeverfahren wegen Verletzung des Staatsvertrags.

Staatsverträge. ::-';0 65.

425

A. -

Die Rekurrenten Brüder Kronengold in Krakau

betrieben mit Zahlungsbefehl Nr. 7999 des Betreibung:>-

amtes Lenzburg vom 10. Januar 1930 die Rekursbeklagte

Adolf Remund A.-G. in Lenzburg für zwei Beträge von

1044 Fr. 89 Cts. nebst 9 % Zinsen seit 26. März 1927 und

49 Fr. 80 Cts., Urteilssumme und Prozesskosten laut

Erkenntnis (Säumnisurteil) des Schiedsgerichtes der Börse

für landwirtschaftliche Produkte in Wien vom 20. Mai 1927.

Die Rekursbeklagte schlug Recht vor.

Die darauf von

den Rekurrenten, gestützt auf das Vollstreckungsab-

kommen zwischen der Schweiz und Österreich vom 15.

März 1927, begehrte definitive Rechtsöffnung wurde

zweitinstanzlich mit Entscheid des aargauischen Oberge-

richtes vom 14. Juni 1930 verweigert. Auf staatsrechtliche

Beschwerde der heutigen Rekurrenten hob indessen das

Bundesgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1930, auf das

für den Tatbestand des Falles verwiesen wird, diesen

Entscheid wegen Verletzung des erwähnten Staatsver-

trages auf. Es stellte fest, dass die Urteilsvollstreckung

nicht, wie das Obergericht es angenommen, deshalb abge-

lehnt werden könne, weil der von den Rekurrenten behaup-

teten Zustellung der Ladung vor Schiedsgericht durch das

Bezirksgerioht Lenzburg das Vorverfahren nach § 101 der

aargauischen ZPO nicht vorangegangen sei (s. den analogen

Fall BGE 56 I 532), dass aber die Betriebene gegen die

Rechtsöffnung ausserdem verschiedene andere Einwen-

dungen erhoben habe, über die noch zu befinden sein

werde.

Am 28. April 1931 hat hierauf das Obergericht von

Aargau nochmals in der Sache geurteilt und das Rechts-

öffnungsbegehren neuerdings unter Kostenfolge zu Lasten

der Rekurrenten für beide kantonalen Instanzen abge-

wiesen, mit der Begründung :

1) Der Nachweis für die rechtzeitige Ladung der Rekurs-

beklagten vor Schiedsgericht im Rechtshilfewege -

Art. 1

Zuf. 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1927 -

sei nicht

erbracht.

Die Rekurrenten hätten allerdings die Ab-

426

Staatsrecht.

schrift eines Postempfangsbekenntnisses vorgelegt, wonach

die Rekursbeklagte am 26. April 1927 bestätigt hätte, von

der schweizerischen Post in der für die Bestellung gericht-

'lieher Akte vorgesehenen Form eine Sendung des Bezirks·

gerichtes Lenzburg folgenden Inhaltes erhalten zu haben:

« Klage der Brüder Kronengold in Krakau und Vorladung

zur Tagsatzung vor Schiedsgericht der Börse für landwirt-

schaftliche Produkte in Wien auf 20. Mai 1927 vorm.

11 Uhr)}. Doch genüge diese Urkunde den Anforderungen

von Art. 4 des Staatsvertrages nicht, weil die Richtigkeit

der in Frage stehenden Abschrift darauf lediglich vom

Schiedsgericht selbst bezw. dessen Sekretär, nicht von

einer dazu befähigten staatlichen Behörde bescheinigt sei.

Der darunter stehende Stempel des Bezirksgerichtes

Leopoldstadt-Wien mit einer unleserlichen Unterschrift

könne mangels eines weiteren Zusatzes höchstens als

Beglaubigung der Unterschrift des Schiedsgerichtssekre-

tärs, nicht auch des Urkundeninhaltes gelten. Art. 4

Schlussabsatz des Vollstreckungsvert~ages vom 15. März

1927 verweise aber für die Beglaubigung der hier erwähn·

ten, vom Vollstreckungskläger beizubringenden Urkunden

auf den früheren Vertrag zwischen den beiden Staaten vom

21. August 1916 (A. S. 43 S. 368) .. Wenn nach Art. 1 des

letzteren schweizerische und österreichische Urkunden

im anderen Vertragsstaat keiner weiteren Beglaubigung

mehr bedürfen, falls sie von einem Ger ich t e aufge-

nommen, ausgestellt oder begl8.ubigt und mit dem Siegel

oder Stempel des Gerichtes versehen seien, so könnten

aber damit, wie der Eingang des Vertrages und die an-

schliessende analoge Vorschrift des Art. 2 desselben über

Urkunden und Beglaubigunge~ gewisser höherer Verwal-

tungs b e hör den zeige, nur s t a a t 1 ich e Gerichte,

nicht biosse Schiedsgerichte gemeint sein, die besonders

benannt sein müssten, um als gleichgestellt erachtet zu

werden. Es hätte demnach auch die hier in Betracht

kommende Bescheinigung (Abschrift), um beweiskräftig

zU sein, von einem staatlichen Gerichte ausgestellt oder

Staatsverträge. N0 65.

427

doch beglaubigt werden müssen, nicht nur vom Schieds-

gericht.

2) Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe und

immer gehabt habe, könnte die Vollstreckung für das

streitige Urteil nur verlangt werden, wenn eine ausdrück-

liche Unterwerfung der Beklagten unter die Zuständigkeit

des ausländischen (Schieds-) Gerichtes vorläge (Art. 1

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Staatsvertrages vom

15. März 1927). Auch hiefür fehle ein genügender Beweis.

Die Kläger hätten freilich der Beklagten über die fraglichen

Kaufverträge Schlussbriefe zugesandt, die die Bestimmung

enthielten, dass in Streitfällen beide Teile sich dem Urteil

des Schiedsgerichts der Börse für landwirtschaftliche

Produkte in Wien unterwerfen. Allein die Beklagte habe

von Anfang an mit Nichtwissen bestritten, eine Ausfer-

tigung dieser Schlussbriefe unterzeichnet zu haben. Das

Gegenteil sei nicht dargetan.

Die vom Sekretär des

Schiedsgerichtes am 8. Juni 1929 ausgestellte {(Amts-

bestätigung », wonach dem Schiedsgericht zur Feststellung

seiner Kompetenz vier von der Beklagten « ordnungs-

mässig gefertigte» Schlussbriefe vom 4., 13. und 20. De-

zember 1926 vorgelegen hätten, habe aus den zu 1) ange-

führten Gründen, weil der Beglaubigung durch ein staat-

liches Gericht oder eine andere dazu befähigte staatliche

Behörde im Sinne des Beglaubigungsvertrages von 1916

ermangelnd, keine Beweiskraft.

3) Nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten

sei der SchiedssprUch ihr lediglich von den Klägern

privat zur Kenntnis gebracht worden.

Eine amtliche

Zustellung desselben oder auch nur eine solche durch das

Schiedsgericht habe nicht stattgefunden.

Nach § 95,

366 der aargauischen ZPO müssten aber alle Verfügungen

und Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel zulässig sei,

mit Einschluss der Schiedssprüche den Parteien vom

Gericht (Schiedsgericht) schriftlich zugestellt werden.

Dazu gehörten nach aargauischem Prozessrecht auch

Säumnisurteile, indem die Säumnis einer Partei in erster

428

Staatsrecht.

Instanz ihr die sonst gegebenen Rechtsmittel gegen das

Urteil nicht nehme. Da es sich nach Natur und Zweck der

angeführten Bestimmungen dabei um eine zwingende

. Regelung handle, die als Bestandteil der inländischen

öffentlichen Ordnung angesehen werden müsse, wäre die

Rechtsöffnung daher auch gestützt auf Art. 1 Ziff. 2 des

Vollstreckungsvertrages zu versagen, wonaeh die Aner-

kennung einer Entscheidung nicht gefordert werden könne,

wenn sie gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungs-

staates verstiesse. Aus den Akten gehe freilich nicht her-

vor, ob die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes der Börse

für landwirtschaftliche Produkte in Wien noch mit einem

Rechtsmittel anfechtbar oder endgiItig seien.

Mangels

eines Nachweises für das Gegenteil sei «anhand der hier

geltenden Ordnung» (§ 367 der aargauischen ZPO) das

erstere anzunehmen. Die im Säumnisverfahren verur-

teilte Partei habe daher nicht durch Unterlassung der

gerichtlichen Urteilszustellung auch noch um den Gebrauch

eines solchen Rechtsmittels gebracht -werden dürfen.

4) Dagegen sei die letzte Einwendung der Beklagten

unbegründet. (Die Beklagte hatte damit geltend gemacht,

dass selbst im Falle der Unterzeichnung der Schlussbriefe

durch sie ein giltiger Schiedsvertrag nicht vorliegen würde,

weil der darin vorgesehene Ausschluss eines Ersatze~ für

die Kosten der Vertretung vor Schiedsgericht wegen seiner

Wirkungen für die auswärts wohnhafte Partei unsittlich

sei (Art. 20 OR); die Anerkennung des Schiedsspruches

würde daher auch aus diesem Grunde gegen die schweizeri-

sche öffentliche Ordnung verstossen, Art. 1 Ziff. 2 des

Vollstreckungsvertrags.)

B. -

Gegen diesen neuen Entscheid des Obergerichtes

haben die Brüder Kronengold wiederum die staatsrecht-

liehe Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrag, es sei in Aufhebung des Entscheides den Rekur-

renten die nachgesuchte Rechtsöffnung zu erteilen, unter

KORtenfolge für alle Instanzen. Als Beschwerdegründe

wt'T"den Verletzung des Vollstreckungsvertrages mit Öster-

Staatsverträge. N0 65.

reich vom 15. März 1927 und von Art. 4 BV (Rechtsver-

weigerung) geltend gemacht.

C. -

Das Obergericht von Aargau und die Rekursbe-

klagte Adolf Remund A.-G. haben die Abweisung der

Beschwerde beantragt.

In der Vernehmlassung der

Rekursbeklagten wird dabei, ausser den vom Obergericht

geschü~zten . Einw~ndungen gegen die

Rechtsöffnung,

auch die weItere, 1m angefochtenen Entscheid als unbe-

gründet zurückgewiesene Einrede der Unsittlichkeit der

angerufenen Schiedsklausel (s. oben unter A 4) wieder

aufgenommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Im angefochtenen Entscheide wird die Frage

aufgeworfen, ob nicht das Rechtsöffnungsbegehren infolge

Ablaufes der Frist von Art. 88 Abs. 2 (richtiger, da die

Schuldnerin der Konkursbetreibung unterliegt, Art. 159,

166 ebenda) für die Fortsetzung der Betreibung gegen-

standslos geworden sei und eine Entscheidung darüber sich

deshalb, abgesehen vom Kostenpunkt, erübrige. Darüber,

ob die Betreibung Nr. 7999 des Betreibungsamtes Lenzburg

vom 10. Januar 1930 noch fortgesetzt werden kann oder

ob dies wegen Fristverwirkung ausgeschlossen ist, haben

indessen das Betreibungsamt und, bei Beschwerde gegen

seine Verfügung, die Aufsichtsbehörden über Schuldbetrei-

bung und Konkurs zu befinden, wenn einmal das Fort-

~tzungsbegehren gestellt sein wird. Der Rechtsöffnungs-

rIchter könnte die -materielle Beurteilung eines bei ihm

gestellten Rechts~ffnungsgesuches aus dem angeführten

Grunde höchstens ablehnen, falls das Erlöschen der

Betreibung, auf das es sich bezieht, infolge Fristablaufes

durchaus liquid wäre. Dies kann aber nicht gesagt werden.

Allerdings hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Bundesgerichtes es abgelehnt, unter den Begriff der

« Klageanhebung)}, durch welche die fragliche Frist für

die Dauer des Prozesses unterbrochen wird auch die

Stellung des Rechtsöffnungsbegehreus einzubeziehen (BGE

430

St .... tsrecht.

33 I Nr. 142, und zustimmend JAEGER zu Art. 88 Nr. 10).

Doch ist diese Ansicht nicht unbestritten (s. dagegen

REICHEL, Kommentar zu Art. 88 Nr. 5). Sie ist zudem

. in dem angeführten Urteil wesentlich auf die praktische

Erwägung gestützt worden, dass ein solches Rechts-

öffnungsverfahren, selbst wenn es sich durch mehrere

Instanzen ziehe, doch infolge Art. 84 SchKG nur kurze

Zeit in Anspruch nehmen könne und dass daher kein

Bedürfnis bestehe, es zur Vermeidung eines unverschul-

deten Rechtsverlustes für den Gläubiger von der Jahres-

frist des Art. 88 abzurechnen.

Diese Erwägung, die

zutreffen mag, wenn die Rechtsöffnung auf Grund eines

inländischen Urteils oder eines Forderungstitels im Sinne

von Art. 82 SchKG verlangt wird, kann aber nicht ohne

weiteres auch auf den Fall übertragen werden, wo mit ihr

die Vollstreckung eines ausländischen Urteils auf Grund

eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und dem

betreffenden fremden Staate über die gegenseitige Urteils-

vollziebung angestrebt wird. Die Frage der Gewährung

der Vollstreckung hängt hier regelmässig vertraglioh von

einer Reihe von Bedingungen ab, deren Zutreffen nicht

immer einfach festzustellen ist und selbst, wenn der

Gläubiger die von ihm nach dem Staatsvertrag vorzule-

genden formellen Ausweise beibringt, zweifelhaft bleiben

kann, so dass darüber unter Umständen zeitraubende

Erhebungen nötig werden. Es kommt hinzu, dass alsdann

neben der Anrufung der kantonalen Rechtsöffnungsin-

stanzen gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung die

staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht nach Art.

178 Ziff. 3 OG gegeben ist, das über die Beachtung solcher

Staatsverträge mit freier Kognition und der Befugnis zu

entsprechenden Beweiserhebungen (OG Art. 186) zu

wachen hat. Das von der Vorinstanz erörterte Bedenken

vermag daher der materiellen Beurteilung des Rechts-

öffnungsbegehrens und damit dem materiellen Eintreten

auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen dessen Abwei-

sung nicht entgegenzustehen.

Staatsverträge. No 66.

431

2. -

Durch das frühere Urteil des Bundesgerichtes in

der vorliegenden Sache vom 4. Oktober 1930 ist ausge-

sprochen worden, dass wenn wirklich der Rekursbeklagten

die Ladung zur Verhandlung vor Schiedsgericht auf

20. Mai 1927 am 26. April 1927 duroh Vermittlung des

Bezirksgerichtes Lenzburg mitte1st der Post übergeben

worden ist, die besondere Voraussetzung von Art. 1 Ziff. 4

des Staatsvertrages vom 15. März 1927 für die Voll-

streckung von S ä u mn i s urteilen -

Zustellung der

den Prozess einleitenden Verfügung oder Ladung an die

säumige Partei im Rechtshilfewege -

als erfüllt angesehen

werden muss. Es ist ferner zweifellos und wird denn auch

von der Rekursbeklagten nicht in Zweifel gezogen, dass

alsdann die Ladung rechtzeitig im Sinne der angeführten

Vertragsvorschrift war, der Rekursbeklagten früh genug

zukam, um ihr die richtige Wahrung ihrer Interessen an

der Verhandlung zu ermöglichen. Fraglich kann somit

nur sein, ob die von den Rekurrenten für die Tatsache jener

Zustellung vorgelegte Bescheinigung

(Abschrift eines

bezüglichen Postempfangscheins) den Beweisanforderungen

von Art. 4 des Staatsvertrages genüge. Dies muss aber

selbst dann bejaht werden, wenn man dem darauf ange-

brachten Stempel des Bezirksgerichtes Leopoldstadt nebst

Unterschrift eines Beamten dieses Gerichtes nur den Wert

der Beglaubigung der Unterschrift des Schiedsgerichts-

sekretärs, nicht auch des Urkundeninhalts beimisst. Die

Auffassung des Obergerichtes, wonach die Bestätigung der

Richtigkeit der Abschrift durch das Schiedsgericht bezw.

dessen Sekretär allein noch keine Beglaubigung im Sinne

von Art. 4 Schlussabsatz des Vollstreckungsvertrages zu

bilden vermöchte, wäre dann vielleicht richtig, wenn es

sich um ein gewöhnliohes privates Schiedsgericht handelte

und der Sekretär desselben deshalb auch in dieser Stellung

nur die Eigenschaft eines Privatmannes ohne amtliche

Beurkundungsbefugnisse hätte. Dem ist aber nicht so.

Die sogenannten Börsenschiedsgerichte sind in Österreich

durch Gesetz, nämlich das Börsengesetz und das· EG zur

AS 57 1- 1931

29

432

Staatsrecht.

ZPO geregelt. Es bestimmt die OrganiSation derselben,

die Streitigkeiten, die durch Schiedsabrede vor sie gebracht,

und die Personen, welche die Funktionen eines,Schieds-

'richters versehen können. Schon der einzelne -Schieds-

richter handelt bei Ausübung dieser Tätigkeit nicht als

Privater, sondern befindet sich in einer öffentlichen

Stellung, wie daraus hervorgeht, dass er vor Antritt seines

Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes in Eid

zu nehmen ist (vgl. hiezu und zum Vorstehenden VON

SOHRUTKA -RECHTENSTA.'\1M Zivilprozessrecht im Grundriss

des österreichischen Rechtes 2. Aufi. S. 56). Massgebend

ist, dass jedenfalls der sekretär des Schiedsgerichtes den

Charakter eines Beamten und damit einer öffentlichen

Urkundsperson hat. Art. XV des EG zur österreichischen

ZPO bestimmt: «Zur gültigen Zusammensetzung eines

jeden Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dass zu

demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieses Amt ist

von Beamten der Bärsenkammer zu versehen, die zur

Ausübung des Richteramts befähigt, von deI: Börsenkam-

mer angesteUt und vom Finanzministerium im Einver-

nehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind. Der

Sekretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen

entgegen, gibt den Parteien die nötige Anleitung, über-

wacht das Zustellungswesen, besorgt die notwendigen

schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung,

nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes

mit beratender Stimme teil und fertigt die Erkenntnisse

des Schiedsgeriohtes aus.» Bei dieser Sachlage besteht

aber kein Grund, einer vom Sekretär eines derartigen

Börsenschiedsgerichtes ausgestellten Bescheinigung wie

der vorliegenden, wenn sie sich auf die Bezeugung und

Beglaubigung mit seiner Amtstätigkeit zusammenhän-

gender Tatsachen bezieht, nicht dieselbe Beweiskraft bei-

zumessen wie der vom Gerichtsschreiber eines ordentlichen

staatlichen Gerichts ausgestellten, d. h. sie nicht ebenfalls

als von einer Gerichtsstelle im Sinne des Beglaubigungsver-

trages von 1916 herrührend und darum einer weiteren

Staatsverträge. No 65.

433

Beglaubigung nicht mehr bedürfend anzuerkennen. Wenn

das von den Rekurrenten beigebrachte Zeugnis für die

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches nicht

nur vom Schiedsgericht, sondern auch vom Bezirksgericht

Leopoldstadt ausgestellt und mit dessen Stempel versehen

ist, so erklärt sich dies unschwer aus Art. XIII des EG zur

Ö8terreichischen ZPO, wonach die Börsenschiedsgerichte

nicht die Befugnis besitzen die Exekution ihrer Schieds-

spruche zu bewilligen, sowie aus Art. 5 Abs. 3 des Voll-

streckungsvertrages, wonach die in Frage stehende Be-

scheinigung bei Schiedsspruchen für Österreich durch die

Behörde erteilt werden muss, die in diesem Staate zur

Bewilligung der Zwangsvollstreckung zuständig wäre, eine

Sondervorschrift, die für die hier streitige andere Be-

scheinigung des Art. 4 Ziff. 3 des Vertrages (über Art und

Zeit der Zustellung der Ladung an die nicht erschienene

Partei) fehlt. Es lässt sich demnach daraus ein Argument

gegen die Beweiskraft des für die letztere Tatsache vor-

gelegten Zeugnisses, auch wenn es nur vom Sekretär des

Börsenschiedsgerichtes herrührt, nicht herleiten.

3. -

Es steht fest, dass die von den Rekurrenten der

Rekursbeklagten über die streitigen Kaufverträge über-

mittelten Schlussbriefe unter den Vertragsbedingungen an

sichtbarer Stelle und durch Fettdruck noch besonders

hervorgehoben auch die Klausel enthielten, dass Streitig-

keiten aus dem Vertragsverhältnis durch das Schiedsgericht

der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien zu

entscheiden seien. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede

gestellt, diese Klausel gekannt und sich mit ihr beim

Vertragsschluss mindestens stillschweigend einverstanden

erklärt zu haben, sondern lediglich und auch dies nur

mit Nichtwissen bestritten, dass sie ihr Einverständnis

damit ausdrücklich durch Unterzeichnung der Schluss-

briefe kundgegeben habe, indem sie an der Rechtsöffnungs~

verhandlung erklärte, sich hieran nicht entsinnen zu

können. Solche Schlussbriefe würden vom Verkäufer dem

Käufer zugestellt und in der Regel vom letzteren nich,t

434

Staatsrecht.

unterschrieben; sie gälten freilich als angenommen,

wenn der Käufer keinen Einwand erhebe; zu einer giltigen

Schiedsabrede wäre aber nach dem Vollstreckungsver-

trage eine ausdrückliche Annahmerklärung, also die

unterzeichnete Rücksen.dung der Schlussbriefe durch die

Rekursbeklagte nötig gewesen. Indem das Obergericht

das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines hinlänglichen

Beweises für die letztere Tatsache abwies, hat es sich dieser

Auslegung des Staatsvertrages angeschlossen. Es stützt

sich dabei auf Art. 5 desselben, wonach die Erfordernisse

der Art. 1-4 analog für die Anerkennung und Vollstreckung

der in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche

gelten sollen, und leitet daraus her, dass die Vollstreckung

auch eines österreichischen Schiedsspruches über per-

sönliche Ansprüche gegen einen Beklagten, der zur Zeit

der Klageerhebung in der Schweiz wohnte, beim Nichtzu-

treffen der Ausnahmen nach Art. 2 Ziff. 2-4 des Staats-

vertrages nur verlangt werden könne, wenn die Voraus-

setzung von Ziff. I ebenda vorliege, d. h. wenn der Beklagte

sich durch (< ausdrückliche Vereinbarung)} der Zuständig-

keit des österreichischen Schiedsgerichtes unterworfen

hatte. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Annahme

zutrifft oder ob es nicht auch für das Anwendungsgebiet

des österreichisch-schweizerischen Vertrages (wie im Ver-

hältnis zu Deutschland, s. BGE 57 I S. 295) genügen

müsse, dass nach der Gesetzg~bung, die auf die Schieds-

abrede an sich nach den Grundsätzen des internationalen

Privat- und Prozessrechtes als anwendbar erscheint, ein

giltiger Schiedsvertrag vorlag.

Ginge man hiervon aus,

so könnte die Vollstreckung hier auch ohne Unterzeichnung

der Schlussbriefe durch die Rekursbeklagte nicht unter

Berufung auf Art. I Ziff. I in Verbindung mit Art. 2 des

Staatsvertrages versagt werden, sobald nach österreichi-

schem Rechte als dem Rechte des Staates, dem das Schieds-

gericht angehörte (s. das erwähnte Urteil), der Schieds-

vertrag wirksam auch schon durch die stillschweigende

Annahme einer entsprechenden Klausel zustandekommen

Staatsverträge. N° 65.

436

konnte (vgl. hierüber für die Börsenschiedsgerichte Art.

XIV des EG zur österreichischen ZPO). Für den heutigen

Fall kommt darauf nichts an, weil nach der von den

Rekurrenten vorgelegten, durch den Sekretär des Börsen-

schiedsgerichtes ausgestellten «Amtsbestätigung » ange-

nommen werden muss, dass die Rekursbeklagte sich nicht

mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Schluss-

briefe begnügt, sondern jeweilen eine Ausfertigung. der-

selben mit ihrer· Unterschrift versehen «(ordnungsmässig

gefertigt ») an die Rekurrenten zurückgesandt hat, dass

sie also deren Inhalt und damit auch die Schiedsklausel

durch ausdrückliche schriftliche Erklärung angenommen

hat. Nach dem, was oben über die Funktionen und die

Stellung des erwähnten Beamten ausgeführt worden ist,

kann diesem Zeugnis die Beweiskraft ebensowenig mangels

einer weiteren Beglaubigung abgesprochen werden wie

dem anderen auf die Zustellung der Ladung zur schieds-

gerichtlichen Verhandlung bezüglichen. Es besteht auch

umsoweniger Anlass an seiner materiellen Richtigkeit zu

zweifeln und darüber weitere Erhebungen anzuordnen,

soweit dies gegenüber einer solchen Bescheinigung über-

haupt zulässig sein sollte, als die Rekursbeklagte selbst

die darin bezeugte Tatsache nicht bestimmt zu bestreiten

gewagt, sondern nur erklärt hat sich daran nicht erinnern

zu können.

4. -

Die weitere Bestimmung von Art. I Ziff. 2 des

Staatsvertrages, wonach die Anerkennung und Vollstrek-

kung einer Entscheidung verweigert werden kann, wenn

sie gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstiesse,

in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, bezieht

sich auf den In haI t der Entscheidung (vgl. die Fassung

in Art. 4 Abs. I des Vertrages mit Deutschland: {(wenn

durch die Entscheidung ein Rechtsverhältnis zur Ver-

wirklichung gelangen soll, dem im Gebiet des Staates, wo

die Entscheidung geltend gemacht wird, aus Rücksichten

der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltig-

keit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist I»).

Es

436

Staatsrecht.

ist sehr fraglich, ob sie auoh auf Mängel des Verfahrens

vor dem urteilenden ausländischen Gericht bezogen werden

könne, die jenem an den Vorschriften der inländischen

. Rechtsordnung gemessen anhaften würden (vgl. dagegen

die Botschaft des Bundesrates zum Vertrage, BBl. 1927

1374). Auch wenn man diese Möglichkeit nicht sohlechthin

ausschliessen will, so kann darunter aber doch jedenfalls

die hier gerügte Unterlassung, nämlich das Unterbleiben

einer amtliohen schriftlichen Zustellung des Schieds-

spruches an die Rekursbeklagte duroh Vermittlung einer

staatlichen Behörde oder durch das Schiedsgericht selbst

nicht fallen.

Soweit die vertragsschliessenden Staaten

es für erforderlich hielten zu verhüten, dass die Vollstrek-

kung für einen Anspruch gewährt werden müsse, dem

gegenüber der Beklagte keine genügende Gelegenheit hatte

sioh zu verteidigen, haben sie dieser Gefahr vorgebeugt,

indem sie in Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages bei Säumnis-

urteilen den Beweis der rechtzeitigen Zusteilung der

Ladung an die säumige Partei verlangten. Hätte man

daneben auch die Möglichkeit vorbehalten wollen, die

Vollstreckung aus dem anderen Grunde mangelnder

Urteilszustellung zu verweigern, unabhängig davon inwie-

fern nach dem Rechte des

U~eilsstaates eine solche

erforderlich war, so wäre dies offenbar in gleicher Weise

ausdrücklich bestimmt worden. Gegen die Zulassung einer

solchen Einwendung spricht überdies auch Art. 1 Ziff. 3

des Vertrages, der hinsichtlich' der formellen Anforderun-

gen, denen die zu vollstreckende Entscheidung, abgesehen

vom Erfordernis der Ziff. 4 für Säumnisurteile, genügen

muss, lediglich fordert, dass sie n a 0 h dem R e 0 h t e

des S t a at e s, wo sie ge fäll t w u r d e, die

Rechtskraft

und

Vollstreckbarkeit

e rl a n g t hab e.

Nachdem der Vertrag so darauf

verzichtet hat, über die zur Erfüllung der letzteren Eigen-

sohaft notwendigen Voraussetzungen selbst bestimmte

Vorschriften aufzustellen, und dafür einfach auf das

Landesrecht des Urteilsstaates verweist, geht es aber mcht

Staatsverträge. N0 65.

437

an, solche Voraussetzungen auf dem Umwege über Art. 1

Ziff. 2 einzuführen, weil nach dem internen Rechte des

Vollstreckungsstaates die betreffenden Handlungen zum

Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils als zwin-

gend notwendig erschienen. In Frage könnte demnach

höchstens kommen, ob die unterlassene Zustellung nicht

schon nach österreichischem Recht, der Gesetzgebung des

Urteilsstaates, auf die es in dieser Beziehung nach Art. 1

Ziff. 3 des Staatsvertrages ankommt, für den Eintritt der

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erforderlich gewesen

wäre.

Dieser Einwand, der auf eine Bestreitung der

inhaltlichen Richtigkeit des von der staatsvertraglich

zuständigen österreichischen Behörde (dem Vollstreckungs-

gericht) auSgestellten Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeits-

zeugnisses hinauslaufen würde und für den daher auch die

beklagte Partei beweispflichtig wäre, wird aber nicht er-

hoben.

Die Notwendigkeit des Zustellungsaktes wird

vielmehr ausschliesslich auf das interne schweizerische

Recht gestützt, aus dem sich diese Forderung als Gebot

der öffentlichen Ordnung ergebe.

5. -

Die Einwendung der Unsittlichkeit und daraus

folgenden materiellen Unverbindlichkeit der streitigen

Schiedsklausel wegen des darin vereinbarten Ausschlusses

eines Ersatzes für die Vertretungskosten vor Schiedsgericht

bei Streitigkeiten über biosse Qualitätsdifferenzen, der

dem Ausländer praktisch die Verfolgung von Mängelan-

sprüchen unmöglich mache, wenn es sich nicht um sehr

hohe Summen handle, ist bereits vom Obergericht als

unbegründet zurückgewiesen worden. Es genügt auf seine

zutreffenden Ausführungen zu diesem Punkte zu ver-

weisen.

6. -

Nachdem im übrigen die Gründe, aus denen das

Obergericht die Rechtsöffnung verweigert hat, vor dem

Staatsvertrag nicht standhalten, ist die Beschwerde gut-

zuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Andere Einwendungen sind von der Rekursbeklagten

gegen die begehrte Urteilsvollstreckung nicht erhoben

438

Sta.a.tsrecht.

worden und es sind auch sonst keine Tatsachen ersichtlich.

aus denen sie wegen Fehlens einer staatsvertraglichen

VolIstreckungsvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 1

. Schlussabsatz des Vertrages) trotz Vorliegens der durch

Art. 4 und 5 Abs. 3 geforderten Ausweise verweigert

werden könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht bloss die

Sache zur nochmaligen Beurteilung an die kantonale

Instanz zurückzuweisen, sondern den Rekurrenten nach

ihrem Antrage die nachgesuchte Rechtsöffnung direkt

zuzusprechen, wie es auch bei den Beschwerden wegen

Verletzung von Art. 61 BV oder einer konkordatsmässigen

Vollstreckungsverpflichtung bei liquider Rechtslage zu

geschehen pflegt (vgl. die Urteile BGE 42 I 101; 51 I

446 E. 4; 54 181, die auf den Fall eines staatsvertraglichen

Vollstreckungsanspruches analog zutreffen).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung

des angefochtenen Entscheides des Obergerichtes des

Kantons Aargau vom 28. April 1931 den Rekurrenten

die definitive Rechtsöffnung erteilt für 1004 Fr. 89 Cts.

nebst Zinsen zu 9 % seit 26. März 1927 und 45 Fr. 80 Cts.

nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai· 1927.