Volltext (verifizierbarer Originaltext)
424
Staatsrech t.
nung eines neben dem Hauptsteu~rdomizil am bürgerli-
chen Wohnsitze bestehenden sekundären Steuerdomizils
der Familienniederlassung aufgestellt hat (BGE 40 I 228;
47 I 66 mit Zitaten), sind somit nicht erfüllt.
3. -
Der auf Aufhebung der bernischen Einkommens-
steuer gerichtete Hauptantrag der Beschwerde erweist
sich demnach als begründet, womit die eventuellen
Beschwerdebegehren dahinfallen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene
Einschätzung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer
1. Klasse im Kanton Bem aufgehoben.
n. STAATSVERTRÄGE
TRAITES I~"TERNATIONAUX
65. Urteil vom 4. Dezember 1931 i. S. Brüder Ironengold
gegen Obergericht Aarga.u.
St.aatsvertrag mit Österreich vom 15: März 1927 über die Aner-
kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Säumnisurteil eines österreichischen «Börsenschiedsgerichts ».
Natur dieser Gerichte und Stellung des Sekretärs derselben.
Beweiskraft einer vom letzterßn ausgestellten Bescheinigung
über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die säumige
Partei (Art. I Ziff. 4 und Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrages),
sowie über die Unterzeichnung eines Exemplars des die Schieds-
abrede enthaltenden Kaufvertrags durch den in der Schweiz
wohnhaften Beklagten (Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 1
und Art. 2 ebenda). Verweigerung der Vollstreckung wegen
Verstosses gegen die inländische öffentliche Ordnung (Art. 1
Ziff. 2 ebenda), weil das Urteil dem Beklagten nicht durch Ver-
mittlung einer Behörde oder doch durch das Schiedsgericht
selbst zugestellt, sondern lediglich privat durch den Kläger
zur Kenntnis gebracht worden sei ? -
Erteilung der Rechts-
öffnung durch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Be-
schwerdeverfahren wegen Verletzung des Staatsvertrags.
Staatsverträge. ::-';0 65.
425
A. -
Die Rekurrenten Brüder Kronengold in Krakau
betrieben mit Zahlungsbefehl Nr. 7999 des Betreibung:>-
amtes Lenzburg vom 10. Januar 1930 die Rekursbeklagte
Adolf Remund A.-G. in Lenzburg für zwei Beträge von
1044 Fr. 89 Cts. nebst 9 % Zinsen seit 26. März 1927 und
49 Fr. 80 Cts., Urteilssumme und Prozesskosten laut
Erkenntnis (Säumnisurteil) des Schiedsgerichtes der Börse
für landwirtschaftliche Produkte in Wien vom 20. Mai 1927.
Die Rekursbeklagte schlug Recht vor.
Die darauf von
den Rekurrenten, gestützt auf das Vollstreckungsab-
kommen zwischen der Schweiz und Österreich vom 15.
März 1927, begehrte definitive Rechtsöffnung wurde
zweitinstanzlich mit Entscheid des aargauischen Oberge-
richtes vom 14. Juni 1930 verweigert. Auf staatsrechtliche
Beschwerde der heutigen Rekurrenten hob indessen das
Bundesgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1930, auf das
für den Tatbestand des Falles verwiesen wird, diesen
Entscheid wegen Verletzung des erwähnten Staatsver-
trages auf. Es stellte fest, dass die Urteilsvollstreckung
nicht, wie das Obergericht es angenommen, deshalb abge-
lehnt werden könne, weil der von den Rekurrenten behaup-
teten Zustellung der Ladung vor Schiedsgericht durch das
Bezirksgerioht Lenzburg das Vorverfahren nach § 101 der
aargauischen ZPO nicht vorangegangen sei (s. den analogen
Fall BGE 56 I 532), dass aber die Betriebene gegen die
Rechtsöffnung ausserdem verschiedene andere Einwen-
dungen erhoben habe, über die noch zu befinden sein
werde.
Am 28. April 1931 hat hierauf das Obergericht von
Aargau nochmals in der Sache geurteilt und das Rechts-
öffnungsbegehren neuerdings unter Kostenfolge zu Lasten
der Rekurrenten für beide kantonalen Instanzen abge-
wiesen, mit der Begründung :
1) Der Nachweis für die rechtzeitige Ladung der Rekurs-
beklagten vor Schiedsgericht im Rechtshilfewege -
Art. 1
Zuf. 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1927 -
sei nicht
erbracht.
Die Rekurrenten hätten allerdings die Ab-
426
Staatsrecht.
schrift eines Postempfangsbekenntnisses vorgelegt, wonach
die Rekursbeklagte am 26. April 1927 bestätigt hätte, von
der schweizerischen Post in der für die Bestellung gericht-
'lieher Akte vorgesehenen Form eine Sendung des Bezirks·
gerichtes Lenzburg folgenden Inhaltes erhalten zu haben:
« Klage der Brüder Kronengold in Krakau und Vorladung
zur Tagsatzung vor Schiedsgericht der Börse für landwirt-
schaftliche Produkte in Wien auf 20. Mai 1927 vorm.
11 Uhr)}. Doch genüge diese Urkunde den Anforderungen
von Art. 4 des Staatsvertrages nicht, weil die Richtigkeit
der in Frage stehenden Abschrift darauf lediglich vom
Schiedsgericht selbst bezw. dessen Sekretär, nicht von
einer dazu befähigten staatlichen Behörde bescheinigt sei.
Der darunter stehende Stempel des Bezirksgerichtes
Leopoldstadt-Wien mit einer unleserlichen Unterschrift
könne mangels eines weiteren Zusatzes höchstens als
Beglaubigung der Unterschrift des Schiedsgerichtssekre-
tärs, nicht auch des Urkundeninhaltes gelten. Art. 4
Schlussabsatz des Vollstreckungsvert~ages vom 15. März
1927 verweise aber für die Beglaubigung der hier erwähn·
ten, vom Vollstreckungskläger beizubringenden Urkunden
auf den früheren Vertrag zwischen den beiden Staaten vom
21. August 1916 (A. S. 43 S. 368) .. Wenn nach Art. 1 des
letzteren schweizerische und österreichische Urkunden
im anderen Vertragsstaat keiner weiteren Beglaubigung
mehr bedürfen, falls sie von einem Ger ich t e aufge-
nommen, ausgestellt oder begl8.ubigt und mit dem Siegel
oder Stempel des Gerichtes versehen seien, so könnten
aber damit, wie der Eingang des Vertrages und die an-
schliessende analoge Vorschrift des Art. 2 desselben über
Urkunden und Beglaubigunge~ gewisser höherer Verwal-
tungs b e hör den zeige, nur s t a a t 1 ich e Gerichte,
nicht biosse Schiedsgerichte gemeint sein, die besonders
benannt sein müssten, um als gleichgestellt erachtet zu
werden. Es hätte demnach auch die hier in Betracht
kommende Bescheinigung (Abschrift), um beweiskräftig
zU sein, von einem staatlichen Gerichte ausgestellt oder
Staatsverträge. N0 65.
427
doch beglaubigt werden müssen, nicht nur vom Schieds-
gericht.
2) Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe und
immer gehabt habe, könnte die Vollstreckung für das
streitige Urteil nur verlangt werden, wenn eine ausdrück-
liche Unterwerfung der Beklagten unter die Zuständigkeit
des ausländischen (Schieds-) Gerichtes vorläge (Art. 1
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Staatsvertrages vom
15. März 1927). Auch hiefür fehle ein genügender Beweis.
Die Kläger hätten freilich der Beklagten über die fraglichen
Kaufverträge Schlussbriefe zugesandt, die die Bestimmung
enthielten, dass in Streitfällen beide Teile sich dem Urteil
des Schiedsgerichts der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien unterwerfen. Allein die Beklagte habe
von Anfang an mit Nichtwissen bestritten, eine Ausfer-
tigung dieser Schlussbriefe unterzeichnet zu haben. Das
Gegenteil sei nicht dargetan.
Die vom Sekretär des
Schiedsgerichtes am 8. Juni 1929 ausgestellte {(Amts-
bestätigung », wonach dem Schiedsgericht zur Feststellung
seiner Kompetenz vier von der Beklagten « ordnungs-
mässig gefertigte» Schlussbriefe vom 4., 13. und 20. De-
zember 1926 vorgelegen hätten, habe aus den zu 1) ange-
führten Gründen, weil der Beglaubigung durch ein staat-
liches Gericht oder eine andere dazu befähigte staatliche
Behörde im Sinne des Beglaubigungsvertrages von 1916
ermangelnd, keine Beweiskraft.
3) Nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten
sei der SchiedssprUch ihr lediglich von den Klägern
privat zur Kenntnis gebracht worden.
Eine amtliche
Zustellung desselben oder auch nur eine solche durch das
Schiedsgericht habe nicht stattgefunden.
Nach § 95,
366 der aargauischen ZPO müssten aber alle Verfügungen
und Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel zulässig sei,
mit Einschluss der Schiedssprüche den Parteien vom
Gericht (Schiedsgericht) schriftlich zugestellt werden.
Dazu gehörten nach aargauischem Prozessrecht auch
Säumnisurteile, indem die Säumnis einer Partei in erster
428
Staatsrecht.
Instanz ihr die sonst gegebenen Rechtsmittel gegen das
Urteil nicht nehme. Da es sich nach Natur und Zweck der
angeführten Bestimmungen dabei um eine zwingende
. Regelung handle, die als Bestandteil der inländischen
öffentlichen Ordnung angesehen werden müsse, wäre die
Rechtsöffnung daher auch gestützt auf Art. 1 Ziff. 2 des
Vollstreckungsvertrages zu versagen, wonaeh die Aner-
kennung einer Entscheidung nicht gefordert werden könne,
wenn sie gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungs-
staates verstiesse. Aus den Akten gehe freilich nicht her-
vor, ob die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes der Börse
für landwirtschaftliche Produkte in Wien noch mit einem
Rechtsmittel anfechtbar oder endgiItig seien.
Mangels
eines Nachweises für das Gegenteil sei «anhand der hier
geltenden Ordnung» (§ 367 der aargauischen ZPO) das
erstere anzunehmen. Die im Säumnisverfahren verur-
teilte Partei habe daher nicht durch Unterlassung der
gerichtlichen Urteilszustellung auch noch um den Gebrauch
eines solchen Rechtsmittels gebracht -werden dürfen.
4) Dagegen sei die letzte Einwendung der Beklagten
unbegründet. (Die Beklagte hatte damit geltend gemacht,
dass selbst im Falle der Unterzeichnung der Schlussbriefe
durch sie ein giltiger Schiedsvertrag nicht vorliegen würde,
weil der darin vorgesehene Ausschluss eines Ersatze~ für
die Kosten der Vertretung vor Schiedsgericht wegen seiner
Wirkungen für die auswärts wohnhafte Partei unsittlich
sei (Art. 20 OR); die Anerkennung des Schiedsspruches
würde daher auch aus diesem Grunde gegen die schweizeri-
sche öffentliche Ordnung verstossen, Art. 1 Ziff. 2 des
Vollstreckungsvertrags.)
B. -
Gegen diesen neuen Entscheid des Obergerichtes
haben die Brüder Kronengold wiederum die staatsrecht-
liehe Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, es sei in Aufhebung des Entscheides den Rekur-
renten die nachgesuchte Rechtsöffnung zu erteilen, unter
KORtenfolge für alle Instanzen. Als Beschwerdegründe
wt'T"den Verletzung des Vollstreckungsvertrages mit Öster-
Staatsverträge. N0 65.
reich vom 15. März 1927 und von Art. 4 BV (Rechtsver-
weigerung) geltend gemacht.
C. -
Das Obergericht von Aargau und die Rekursbe-
klagte Adolf Remund A.-G. haben die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
In der Vernehmlassung der
Rekursbeklagten wird dabei, ausser den vom Obergericht
geschü~zten . Einw~ndungen gegen die
Rechtsöffnung,
auch die weItere, 1m angefochtenen Entscheid als unbe-
gründet zurückgewiesene Einrede der Unsittlichkeit der
angerufenen Schiedsklausel (s. oben unter A 4) wieder
aufgenommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Im angefochtenen Entscheide wird die Frage
aufgeworfen, ob nicht das Rechtsöffnungsbegehren infolge
Ablaufes der Frist von Art. 88 Abs. 2 (richtiger, da die
Schuldnerin der Konkursbetreibung unterliegt, Art. 159,
166 ebenda) für die Fortsetzung der Betreibung gegen-
standslos geworden sei und eine Entscheidung darüber sich
deshalb, abgesehen vom Kostenpunkt, erübrige. Darüber,
ob die Betreibung Nr. 7999 des Betreibungsamtes Lenzburg
vom 10. Januar 1930 noch fortgesetzt werden kann oder
ob dies wegen Fristverwirkung ausgeschlossen ist, haben
indessen das Betreibungsamt und, bei Beschwerde gegen
seine Verfügung, die Aufsichtsbehörden über Schuldbetrei-
bung und Konkurs zu befinden, wenn einmal das Fort-
~tzungsbegehren gestellt sein wird. Der Rechtsöffnungs-
rIchter könnte die -materielle Beurteilung eines bei ihm
gestellten Rechts~ffnungsgesuches aus dem angeführten
Grunde höchstens ablehnen, falls das Erlöschen der
Betreibung, auf das es sich bezieht, infolge Fristablaufes
durchaus liquid wäre. Dies kann aber nicht gesagt werden.
Allerdings hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichtes es abgelehnt, unter den Begriff der
« Klageanhebung)}, durch welche die fragliche Frist für
die Dauer des Prozesses unterbrochen wird auch die
Stellung des Rechtsöffnungsbegehreus einzubeziehen (BGE
430
St .... tsrecht.
33 I Nr. 142, und zustimmend JAEGER zu Art. 88 Nr. 10).
Doch ist diese Ansicht nicht unbestritten (s. dagegen
REICHEL, Kommentar zu Art. 88 Nr. 5). Sie ist zudem
. in dem angeführten Urteil wesentlich auf die praktische
Erwägung gestützt worden, dass ein solches Rechts-
öffnungsverfahren, selbst wenn es sich durch mehrere
Instanzen ziehe, doch infolge Art. 84 SchKG nur kurze
Zeit in Anspruch nehmen könne und dass daher kein
Bedürfnis bestehe, es zur Vermeidung eines unverschul-
deten Rechtsverlustes für den Gläubiger von der Jahres-
frist des Art. 88 abzurechnen.
Diese Erwägung, die
zutreffen mag, wenn die Rechtsöffnung auf Grund eines
inländischen Urteils oder eines Forderungstitels im Sinne
von Art. 82 SchKG verlangt wird, kann aber nicht ohne
weiteres auch auf den Fall übertragen werden, wo mit ihr
die Vollstreckung eines ausländischen Urteils auf Grund
eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und dem
betreffenden fremden Staate über die gegenseitige Urteils-
vollziebung angestrebt wird. Die Frage der Gewährung
der Vollstreckung hängt hier regelmässig vertraglioh von
einer Reihe von Bedingungen ab, deren Zutreffen nicht
immer einfach festzustellen ist und selbst, wenn der
Gläubiger die von ihm nach dem Staatsvertrag vorzule-
genden formellen Ausweise beibringt, zweifelhaft bleiben
kann, so dass darüber unter Umständen zeitraubende
Erhebungen nötig werden. Es kommt hinzu, dass alsdann
neben der Anrufung der kantonalen Rechtsöffnungsin-
stanzen gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht nach Art.
178 Ziff. 3 OG gegeben ist, das über die Beachtung solcher
Staatsverträge mit freier Kognition und der Befugnis zu
entsprechenden Beweiserhebungen (OG Art. 186) zu
wachen hat. Das von der Vorinstanz erörterte Bedenken
vermag daher der materiellen Beurteilung des Rechts-
öffnungsbegehrens und damit dem materiellen Eintreten
auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen dessen Abwei-
sung nicht entgegenzustehen.
Staatsverträge. No 66.
431
2. -
Durch das frühere Urteil des Bundesgerichtes in
der vorliegenden Sache vom 4. Oktober 1930 ist ausge-
sprochen worden, dass wenn wirklich der Rekursbeklagten
die Ladung zur Verhandlung vor Schiedsgericht auf
20. Mai 1927 am 26. April 1927 duroh Vermittlung des
Bezirksgerichtes Lenzburg mitte1st der Post übergeben
worden ist, die besondere Voraussetzung von Art. 1 Ziff. 4
des Staatsvertrages vom 15. März 1927 für die Voll-
streckung von S ä u mn i s urteilen -
Zustellung der
den Prozess einleitenden Verfügung oder Ladung an die
säumige Partei im Rechtshilfewege -
als erfüllt angesehen
werden muss. Es ist ferner zweifellos und wird denn auch
von der Rekursbeklagten nicht in Zweifel gezogen, dass
alsdann die Ladung rechtzeitig im Sinne der angeführten
Vertragsvorschrift war, der Rekursbeklagten früh genug
zukam, um ihr die richtige Wahrung ihrer Interessen an
der Verhandlung zu ermöglichen. Fraglich kann somit
nur sein, ob die von den Rekurrenten für die Tatsache jener
Zustellung vorgelegte Bescheinigung
(Abschrift eines
bezüglichen Postempfangscheins) den Beweisanforderungen
von Art. 4 des Staatsvertrages genüge. Dies muss aber
selbst dann bejaht werden, wenn man dem darauf ange-
brachten Stempel des Bezirksgerichtes Leopoldstadt nebst
Unterschrift eines Beamten dieses Gerichtes nur den Wert
der Beglaubigung der Unterschrift des Schiedsgerichts-
sekretärs, nicht auch des Urkundeninhalts beimisst. Die
Auffassung des Obergerichtes, wonach die Bestätigung der
Richtigkeit der Abschrift durch das Schiedsgericht bezw.
dessen Sekretär allein noch keine Beglaubigung im Sinne
von Art. 4 Schlussabsatz des Vollstreckungsvertrages zu
bilden vermöchte, wäre dann vielleicht richtig, wenn es
sich um ein gewöhnliohes privates Schiedsgericht handelte
und der Sekretär desselben deshalb auch in dieser Stellung
nur die Eigenschaft eines Privatmannes ohne amtliche
Beurkundungsbefugnisse hätte. Dem ist aber nicht so.
Die sogenannten Börsenschiedsgerichte sind in Österreich
durch Gesetz, nämlich das Börsengesetz und das· EG zur
AS 57 1- 1931
29
432
Staatsrecht.
ZPO geregelt. Es bestimmt die OrganiSation derselben,
die Streitigkeiten, die durch Schiedsabrede vor sie gebracht,
und die Personen, welche die Funktionen eines,Schieds-
'richters versehen können. Schon der einzelne -Schieds-
richter handelt bei Ausübung dieser Tätigkeit nicht als
Privater, sondern befindet sich in einer öffentlichen
Stellung, wie daraus hervorgeht, dass er vor Antritt seines
Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes in Eid
zu nehmen ist (vgl. hiezu und zum Vorstehenden VON
SOHRUTKA -RECHTENSTA.'\1M Zivilprozessrecht im Grundriss
des österreichischen Rechtes 2. Aufi. S. 56). Massgebend
ist, dass jedenfalls der sekretär des Schiedsgerichtes den
Charakter eines Beamten und damit einer öffentlichen
Urkundsperson hat. Art. XV des EG zur österreichischen
ZPO bestimmt: «Zur gültigen Zusammensetzung eines
jeden Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dass zu
demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieses Amt ist
von Beamten der Bärsenkammer zu versehen, die zur
Ausübung des Richteramts befähigt, von deI: Börsenkam-
mer angesteUt und vom Finanzministerium im Einver-
nehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind. Der
Sekretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen
entgegen, gibt den Parteien die nötige Anleitung, über-
wacht das Zustellungswesen, besorgt die notwendigen
schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung,
nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes
mit beratender Stimme teil und fertigt die Erkenntnisse
des Schiedsgeriohtes aus.» Bei dieser Sachlage besteht
aber kein Grund, einer vom Sekretär eines derartigen
Börsenschiedsgerichtes ausgestellten Bescheinigung wie
der vorliegenden, wenn sie sich auf die Bezeugung und
Beglaubigung mit seiner Amtstätigkeit zusammenhän-
gender Tatsachen bezieht, nicht dieselbe Beweiskraft bei-
zumessen wie der vom Gerichtsschreiber eines ordentlichen
staatlichen Gerichts ausgestellten, d. h. sie nicht ebenfalls
als von einer Gerichtsstelle im Sinne des Beglaubigungsver-
trages von 1916 herrührend und darum einer weiteren
Staatsverträge. No 65.
433
Beglaubigung nicht mehr bedürfend anzuerkennen. Wenn
das von den Rekurrenten beigebrachte Zeugnis für die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches nicht
nur vom Schiedsgericht, sondern auch vom Bezirksgericht
Leopoldstadt ausgestellt und mit dessen Stempel versehen
ist, so erklärt sich dies unschwer aus Art. XIII des EG zur
Ö8terreichischen ZPO, wonach die Börsenschiedsgerichte
nicht die Befugnis besitzen die Exekution ihrer Schieds-
spruche zu bewilligen, sowie aus Art. 5 Abs. 3 des Voll-
streckungsvertrages, wonach die in Frage stehende Be-
scheinigung bei Schiedsspruchen für Österreich durch die
Behörde erteilt werden muss, die in diesem Staate zur
Bewilligung der Zwangsvollstreckung zuständig wäre, eine
Sondervorschrift, die für die hier streitige andere Be-
scheinigung des Art. 4 Ziff. 3 des Vertrages (über Art und
Zeit der Zustellung der Ladung an die nicht erschienene
Partei) fehlt. Es lässt sich demnach daraus ein Argument
gegen die Beweiskraft des für die letztere Tatsache vor-
gelegten Zeugnisses, auch wenn es nur vom Sekretär des
Börsenschiedsgerichtes herrührt, nicht herleiten.
3. -
Es steht fest, dass die von den Rekurrenten der
Rekursbeklagten über die streitigen Kaufverträge über-
mittelten Schlussbriefe unter den Vertragsbedingungen an
sichtbarer Stelle und durch Fettdruck noch besonders
hervorgehoben auch die Klausel enthielten, dass Streitig-
keiten aus dem Vertragsverhältnis durch das Schiedsgericht
der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien zu
entscheiden seien. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede
gestellt, diese Klausel gekannt und sich mit ihr beim
Vertragsschluss mindestens stillschweigend einverstanden
erklärt zu haben, sondern lediglich und auch dies nur
mit Nichtwissen bestritten, dass sie ihr Einverständnis
damit ausdrücklich durch Unterzeichnung der Schluss-
briefe kundgegeben habe, indem sie an der Rechtsöffnungs~
verhandlung erklärte, sich hieran nicht entsinnen zu
können. Solche Schlussbriefe würden vom Verkäufer dem
Käufer zugestellt und in der Regel vom letzteren nich,t
434
Staatsrecht.
unterschrieben; sie gälten freilich als angenommen,
wenn der Käufer keinen Einwand erhebe; zu einer giltigen
Schiedsabrede wäre aber nach dem Vollstreckungsver-
trage eine ausdrückliche Annahmerklärung, also die
unterzeichnete Rücksen.dung der Schlussbriefe durch die
Rekursbeklagte nötig gewesen. Indem das Obergericht
das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines hinlänglichen
Beweises für die letztere Tatsache abwies, hat es sich dieser
Auslegung des Staatsvertrages angeschlossen. Es stützt
sich dabei auf Art. 5 desselben, wonach die Erfordernisse
der Art. 1-4 analog für die Anerkennung und Vollstreckung
der in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche
gelten sollen, und leitet daraus her, dass die Vollstreckung
auch eines österreichischen Schiedsspruches über per-
sönliche Ansprüche gegen einen Beklagten, der zur Zeit
der Klageerhebung in der Schweiz wohnte, beim Nichtzu-
treffen der Ausnahmen nach Art. 2 Ziff. 2-4 des Staats-
vertrages nur verlangt werden könne, wenn die Voraus-
setzung von Ziff. I ebenda vorliege, d. h. wenn der Beklagte
sich durch (< ausdrückliche Vereinbarung)} der Zuständig-
keit des österreichischen Schiedsgerichtes unterworfen
hatte. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Annahme
zutrifft oder ob es nicht auch für das Anwendungsgebiet
des österreichisch-schweizerischen Vertrages (wie im Ver-
hältnis zu Deutschland, s. BGE 57 I S. 295) genügen
müsse, dass nach der Gesetzg~bung, die auf die Schieds-
abrede an sich nach den Grundsätzen des internationalen
Privat- und Prozessrechtes als anwendbar erscheint, ein
giltiger Schiedsvertrag vorlag.
Ginge man hiervon aus,
so könnte die Vollstreckung hier auch ohne Unterzeichnung
der Schlussbriefe durch die Rekursbeklagte nicht unter
Berufung auf Art. I Ziff. I in Verbindung mit Art. 2 des
Staatsvertrages versagt werden, sobald nach österreichi-
schem Rechte als dem Rechte des Staates, dem das Schieds-
gericht angehörte (s. das erwähnte Urteil), der Schieds-
vertrag wirksam auch schon durch die stillschweigende
Annahme einer entsprechenden Klausel zustandekommen
Staatsverträge. N° 65.
436
konnte (vgl. hierüber für die Börsenschiedsgerichte Art.
XIV des EG zur österreichischen ZPO). Für den heutigen
Fall kommt darauf nichts an, weil nach der von den
Rekurrenten vorgelegten, durch den Sekretär des Börsen-
schiedsgerichtes ausgestellten «Amtsbestätigung » ange-
nommen werden muss, dass die Rekursbeklagte sich nicht
mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Schluss-
briefe begnügt, sondern jeweilen eine Ausfertigung. der-
selben mit ihrer· Unterschrift versehen «(ordnungsmässig
gefertigt ») an die Rekurrenten zurückgesandt hat, dass
sie also deren Inhalt und damit auch die Schiedsklausel
durch ausdrückliche schriftliche Erklärung angenommen
hat. Nach dem, was oben über die Funktionen und die
Stellung des erwähnten Beamten ausgeführt worden ist,
kann diesem Zeugnis die Beweiskraft ebensowenig mangels
einer weiteren Beglaubigung abgesprochen werden wie
dem anderen auf die Zustellung der Ladung zur schieds-
gerichtlichen Verhandlung bezüglichen. Es besteht auch
umsoweniger Anlass an seiner materiellen Richtigkeit zu
zweifeln und darüber weitere Erhebungen anzuordnen,
soweit dies gegenüber einer solchen Bescheinigung über-
haupt zulässig sein sollte, als die Rekursbeklagte selbst
die darin bezeugte Tatsache nicht bestimmt zu bestreiten
gewagt, sondern nur erklärt hat sich daran nicht erinnern
zu können.
4. -
Die weitere Bestimmung von Art. I Ziff. 2 des
Staatsvertrages, wonach die Anerkennung und Vollstrek-
kung einer Entscheidung verweigert werden kann, wenn
sie gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstiesse,
in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, bezieht
sich auf den In haI t der Entscheidung (vgl. die Fassung
in Art. 4 Abs. I des Vertrages mit Deutschland: {(wenn
durch die Entscheidung ein Rechtsverhältnis zur Ver-
wirklichung gelangen soll, dem im Gebiet des Staates, wo
die Entscheidung geltend gemacht wird, aus Rücksichten
der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltig-
keit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist I»).
Es
436
Staatsrecht.
ist sehr fraglich, ob sie auoh auf Mängel des Verfahrens
vor dem urteilenden ausländischen Gericht bezogen werden
könne, die jenem an den Vorschriften der inländischen
. Rechtsordnung gemessen anhaften würden (vgl. dagegen
die Botschaft des Bundesrates zum Vertrage, BBl. 1927
1374). Auch wenn man diese Möglichkeit nicht sohlechthin
ausschliessen will, so kann darunter aber doch jedenfalls
die hier gerügte Unterlassung, nämlich das Unterbleiben
einer amtliohen schriftlichen Zustellung des Schieds-
spruches an die Rekursbeklagte duroh Vermittlung einer
staatlichen Behörde oder durch das Schiedsgericht selbst
nicht fallen.
Soweit die vertragsschliessenden Staaten
es für erforderlich hielten zu verhüten, dass die Vollstrek-
kung für einen Anspruch gewährt werden müsse, dem
gegenüber der Beklagte keine genügende Gelegenheit hatte
sioh zu verteidigen, haben sie dieser Gefahr vorgebeugt,
indem sie in Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages bei Säumnis-
urteilen den Beweis der rechtzeitigen Zusteilung der
Ladung an die säumige Partei verlangten. Hätte man
daneben auch die Möglichkeit vorbehalten wollen, die
Vollstreckung aus dem anderen Grunde mangelnder
Urteilszustellung zu verweigern, unabhängig davon inwie-
fern nach dem Rechte des
U~eilsstaates eine solche
erforderlich war, so wäre dies offenbar in gleicher Weise
ausdrücklich bestimmt worden. Gegen die Zulassung einer
solchen Einwendung spricht überdies auch Art. 1 Ziff. 3
des Vertrages, der hinsichtlich' der formellen Anforderun-
gen, denen die zu vollstreckende Entscheidung, abgesehen
vom Erfordernis der Ziff. 4 für Säumnisurteile, genügen
muss, lediglich fordert, dass sie n a 0 h dem R e 0 h t e
des S t a at e s, wo sie ge fäll t w u r d e, die
Rechtskraft
und
Vollstreckbarkeit
e rl a n g t hab e.
Nachdem der Vertrag so darauf
verzichtet hat, über die zur Erfüllung der letzteren Eigen-
sohaft notwendigen Voraussetzungen selbst bestimmte
Vorschriften aufzustellen, und dafür einfach auf das
Landesrecht des Urteilsstaates verweist, geht es aber mcht
Staatsverträge. N0 65.
437
an, solche Voraussetzungen auf dem Umwege über Art. 1
Ziff. 2 einzuführen, weil nach dem internen Rechte des
Vollstreckungsstaates die betreffenden Handlungen zum
Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils als zwin-
gend notwendig erschienen. In Frage könnte demnach
höchstens kommen, ob die unterlassene Zustellung nicht
schon nach österreichischem Recht, der Gesetzgebung des
Urteilsstaates, auf die es in dieser Beziehung nach Art. 1
Ziff. 3 des Staatsvertrages ankommt, für den Eintritt der
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erforderlich gewesen
wäre.
Dieser Einwand, der auf eine Bestreitung der
inhaltlichen Richtigkeit des von der staatsvertraglich
zuständigen österreichischen Behörde (dem Vollstreckungs-
gericht) auSgestellten Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeits-
zeugnisses hinauslaufen würde und für den daher auch die
beklagte Partei beweispflichtig wäre, wird aber nicht er-
hoben.
Die Notwendigkeit des Zustellungsaktes wird
vielmehr ausschliesslich auf das interne schweizerische
Recht gestützt, aus dem sich diese Forderung als Gebot
der öffentlichen Ordnung ergebe.
5. -
Die Einwendung der Unsittlichkeit und daraus
folgenden materiellen Unverbindlichkeit der streitigen
Schiedsklausel wegen des darin vereinbarten Ausschlusses
eines Ersatzes für die Vertretungskosten vor Schiedsgericht
bei Streitigkeiten über biosse Qualitätsdifferenzen, der
dem Ausländer praktisch die Verfolgung von Mängelan-
sprüchen unmöglich mache, wenn es sich nicht um sehr
hohe Summen handle, ist bereits vom Obergericht als
unbegründet zurückgewiesen worden. Es genügt auf seine
zutreffenden Ausführungen zu diesem Punkte zu ver-
weisen.
6. -
Nachdem im übrigen die Gründe, aus denen das
Obergericht die Rechtsöffnung verweigert hat, vor dem
Staatsvertrag nicht standhalten, ist die Beschwerde gut-
zuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Andere Einwendungen sind von der Rekursbeklagten
gegen die begehrte Urteilsvollstreckung nicht erhoben
438
Sta.a.tsrecht.
worden und es sind auch sonst keine Tatsachen ersichtlich.
aus denen sie wegen Fehlens einer staatsvertraglichen
VolIstreckungsvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 1
. Schlussabsatz des Vertrages) trotz Vorliegens der durch
Art. 4 und 5 Abs. 3 geforderten Ausweise verweigert
werden könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht bloss die
Sache zur nochmaligen Beurteilung an die kantonale
Instanz zurückzuweisen, sondern den Rekurrenten nach
ihrem Antrage die nachgesuchte Rechtsöffnung direkt
zuzusprechen, wie es auch bei den Beschwerden wegen
Verletzung von Art. 61 BV oder einer konkordatsmässigen
Vollstreckungsverpflichtung bei liquider Rechtslage zu
geschehen pflegt (vgl. die Urteile BGE 42 I 101; 51 I
446 E. 4; 54 181, die auf den Fall eines staatsvertraglichen
Vollstreckungsanspruches analog zutreffen).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides des Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 28. April 1931 den Rekurrenten
die definitive Rechtsöffnung erteilt für 1004 Fr. 89 Cts.
nebst Zinsen zu 9 % seit 26. März 1927 und 45 Fr. 80 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai· 1927.