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Staatsrecht. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX
83. Urteil vom 4. Oktober 1930 i. S. Agrarni Banka Ceskoslovenska. gegen Obergerioht Aargau. Begehren um definitive Rechtsöffnung für ein tschechoslovakisches Urteil, gestützt auf den Staatsvertrag mit diesem Staate vom
21. Dezember 1926. Abweisung l.mter Berufung auf eine k&nto- nale Verfahrensvorschrift. Die Rüge, dass die Verweigerung der Vollstreckung gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstosse, weil die angewendete kantonale Vorschrift dem Staatsvertrag widerspreche, ist durch staats- rechtliche und nicht durch zivilrechtliche Beschwerde geltend zu machen. Auslegung der in Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrags für die Anerkennung von Säunmisurteilen aus dem anderen Vertragstaat aufgestellten Voraussetzung, dass die säumige Partei gemäss den Gesetzen des Staates, wo die zu vollstrek· kende Entscheidung gefällt wurde, regelrecht geladen worden sei und die Ladung rechtzeitig erhalten habe. Anforderungen, die danach an das Verfahren bei Zustellung der Ladung höchstens gestellt werden können. Unvereinbarkeit des in Art.. 101 der aargauischen ZPO vorgesehenen Vorverfahrens zum Entscheide darüber, ob die Rechtshilfe für eine solche Zustellung gewährt werden soll, mit der erwähnten Vertrags- bestimmung. A. - Die aargauische Zivilprozessordnung vom 12. März 1900 bestimmt in § 101 : « Vorladungs- und Zustellungsbegehren ausländischer . Gerichte gegen einen Bewohner des Kantons sind an den Gerichtspräsidenten desjenigen Bezirkes zu stellen, in dem er wohnt. Der Gerichtspräsident lässt ihm das Vorladungs- oder Zustellungsbegehren vorweisen, um zu vernehm.en, ob er Einwendungen dagegen erhebe oder nicht. Erhebt er keine Einwendungen und hält auch der Gerichtspräsident das ausländische Gericht für zuständig, so soll er die Vorladung oder Zustellung bewilligen. Sta.atsverträge. N° 83. 533 Werden aber Einwendungen erhoben oder hält der Gerichtspräsident selbst das ausländische Gericht nicht für zuständig, so teilt er das Vorladungs- oder Zustellungs- begehren mit den allfälligen Einwendungen dem Ober- gericht zum Entscheide mit. )) Im Jahre 1905 hat das aargauische Obergericht eine die Anwendung dieser Vorschrift betreffende Weisung erlassen, über die im Geschäftsbericht des Gerichts für 1905/6 auf S. 11 Folgendes ausgeführt wird : {( In der Berichts- periode hat mit der bisherigen Praxis in der Behandlung von Zustellungs- und Vorladungsbegehren ausländischer Gerichte gebrochen werden müssen. Bis dahin sind solche Begehren nach § 101 OPO dem Kantonseinwohner vorge- wiesen worden um zu vernehmen, ob er Einwendungen erhebe oder nicht. Im letztern Falle erfolgte ohne weiteres BewilligUng. Bestritt aber der Vorzuladende die Zustän- digkeit des ausländischen Gerichts und berief er sich darauf, dass er gemäss Art. 59 der BV vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse, so hat das Ober- gericht, wenn es diese Einwendungen zutreffend fand, die Vorladung bezw. Zustellung verweigert. Mit Rücksicht auf die zwingenden Vorschriften der Art. 2 und 4 des internationalen Zivilprozess-Übereinkommens kann das bisher beobachtete Verfahren nicht mehr befolgt werden. Das Obergericht wies daher gegebenen Falles die Gerichts- präsidenten an,. Vorladungs- und Zustellungsbegehren von Ger ich t end er Ver t rag s s t a at e n ei n- f ach z u voll z i ehe n, immerhin in der Meinung, dass damit die Frage der Zuständigkeit des Gerichts nicht präjudiziert sein soll. Die Gerichtspräsidenten haben ins- künftig auf Grund der zitierten JUe, unter dem erwähnten Vorbehalt, solche Vorladungs- ~und Zustellungsgesuche zu bewilligen und nicht mehr im Sinne des § 101 OPO zum Entscheid ans Obergericht einzusenden. )) B. - Die heutige Rekursbeklagte Bertschinger & Oie A.-G. in Lenzburg kaufte laut von ihr unterzeichnetem Schlussbrief am 1. Juli 1928 von der Rekurrentin Agrarni AS 56 1- 1930 36 534 Staatsrecht. Banka Ceskoslovenska in Prag 600 q raffinierten Zucker zu 32 schw. Fr. per 100 kg, lieferbar in vier Raten Januar, März, Mai und Juli 1929. Ziffer 4 und 12 der Bedingungen dieses Schlussbriefes lauten : « 4. Sollte vor Erfüllung des Schlusses der Tagespreis des vorstehend verkauften Zuckers niedriger sein als der Kontraktpreis, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Einschüsse in der Höhe der sich ergebenden Preisdifferenz zu fordern, welchem Verlangen der Käufer prompt nachzu- kommen verpflichtet ist. » « 12. In allen Streitfällen unterwerfen sich beide Teile der inappellabeln exekutionsfähigen Entscheidung des Schiedsgerichts der dortigen (gemeint ist: der Prager) Effekten- und Warenbörse. » Vor Ablauf der Liefertermine - die Januarlieferung war im beidseitigen Einverständnis auf einen späteren Termin prolongiert worden - fiel der Zuckerpreis. Die Rekurrentin verlangte deshalb wiederholt von der Rekursbeklagten einen Einschuss in der Höhe der Preisdifferenz, zuletzt durch Schreiben vom 9. April 1929 im Betrage von 4807 Fr. 50 Cts. Auf die Weigerung der Rekursbeklagten, diesem Ansinnen nachzukommen, verkaufte sie die Ware an der Prager Börse und klagte den dabei sich erg~benden Mindererlös einschliesslich Maklergebühr 5628 Fr. beim Schiedsgericht der Prager Waren- und Effektenbörse gegen die Rekursbeklagte ein. Das ~chiedsgericht der Prager Waren- und Effektenbörse lud am 9. August 1929 die Rekursbeklagte zur mündlichen Verhandlung des Streites auf den 3. September 1929 vormittags 10 Uhr vor und liess auf diplomatischem Wege den Antrag auf Zustellung der Vorladung stellen. Am 22. August 1929 wurde die letztere, zusammen mit einer Abschrift der Klageschrift, der Rekurs- beklagten durch das Bezirksgericht Lenzburg zugestellt. Mit Schreiben vom 23. August 1929 sandte die Rekursbeklagte die ihr « gestern übermittelten Akten » dem Bezirksgericht zurück, mit der Erklärung, dass sie die Vorladung vor das Prager Gericht nicht anerkenne und sich dort nicht ver- Staatsverträge. Xo 83. 535 treten lassen werde; das Bezirksgericht werde demnach ersucht, die bezüglichen Schriftstücke den Prager Instanzen zurückzubieten. Durch Säumnisurteil vom 16. September 1929 hat hierauf das Schiedsgericht der Prager Effekten- und Warenbörse die Rekursbeklagte zur Zahlung der Klagesumme von 5628 schw. Fr. mit 6%Zins seit 10. Mai 1929 sowie von tschechischen Kronen 434 Prozesskosten verurteilt. In den Motiven wird ausgeführt, dass nach dem Berichte des schweiz. Justiz- und Polizeidepartements an das Prager Justizministerium und dem diesem Berichte beigelegten Schreiben der Rekursbeklagten an das Bezirks- gericht Lenzburg vom 23. August 1929 die Rekursb~klagte Vorladung und Klageschrift am 22. August erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen habe. Die nachherige Rücksendung dieser Aktenstücke an das Bezirksgericht könne an der Tatsache der erfolgten Zustellung nichts ändern. Nachdem die Beklagte trotz rechtzeitiger Ladung zur Verhandlung vom 3. September nicht erschienen sei, habe deshalb das Gericht die tatsächlichen Angaben der Klägerin für wahr annehmen müssen. Auf der bei den Akten liegenden Ausfertigung des Urteils findet sich am Fusse die nachstehende Bescheinigung : « Es wird bestä- tigt, däss dieses Erkenntnis vollstreckbar geworden ist. Prag, am 4. November 1929. Der Sekretär des Schieds- gerichts der ~ager Börse (Unterschrift)). Gegen die in der Folge in Lenzburg eingeleitete Betrei- bung für 5628 Fr. mit 6 % Zins seit 10. Mai 1929 und 66 Fr. 20 Cts. (434 tschechische Kronen umgerechnet zum Tageskurse) mit 5 % Zins seit Erlass des Zahlungsbefehls schlug die Rekursbeklagte Recht vor, worauf die Rekur- rentin die definitive Rechtsöffnung verlangte. Das. Rechts- öffnungsgesuch wurde jedoch zweitinstanzlich· durch Ent- scheid des Obergerichtes des Kantons Aargau 'Vom 15. Februar 1930 abgewiesen, mit der Begründung: nach Art. 4 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und der Tschecho- slovakei über die Anerkennung und Vollstreckung gericht- licher Entscheidungen vom 21. Dezember 1926 habe die 536 Sta.a.tsrec hl. Partei, die die Vollstreckung beantragt, u. a. wenn es sich um ein Säumnisurteil handle, beizubringen: « 3. eine beweiskräftige Abschrift der Ladung (Art. I Ziff. 4) der säumigen Partei. » Dies sei hier nicht geschehen. Die Vor- legung des Schreibens der Beklagten vom 23. August 1929 vermöge dafür keinen Ersatz zu bilden, weil an Hand dieses Schriftstückes nicht beurteilt werden könne, ob die Ladung den Voraussetzungen entsprochen habe, die Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages ffu· die Anerkennung eines darauf gegründeten Säumnisurteils aufstelle. Die Voll- streckung müsste aber auch abgesehen hievon versagt werden, weil zu einer rechtswirksamen Zustellung der Ladung die Beendigung des Zustellungsverfahrens nach dem Prozessrechte des Zustellungs orts , hier nach § 101 der aargauischen ZPO, notwendig gewesen wäre. Der Gerichtspräsident hätte infolgedessen, nachdem die Be- klagte die Anerkennung der Vorladung ausdrücklich ver- weigert habe, die Akten im Sinne dieser Vorschrift dem Obergericht zur Entscheidung vorlegen müssen, worauf dann die Zustellung nochmals erfolgt wäre, allerdings ohne die Möglichkeit, die Ladungsfrist noch einzuhalten, weil die Frist von nur 11 Tagen im Hinblick auf § 101 ZPO viel zu kurz bemessen gewesen sei. Eine ohne Beobl),chtung der erwähnten Verfahrensvorschrift ausgeführte Ladung ausländischer Gerichte sei unfertig und daher unwirksam. Die Rekurrentin stellte hierauf ein neues Rechtsöffnungs- begehren, dem sie diesmal das durch Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrages geforderte Schriftstück beilegte. Die Rechtsöffnung wurde aber wiederum von beiden kanto- nalen Instanzen verweigert. Im zweitinstanzlichen Ent- scheide des Obergerichts VOm 14. Juni 1930 wird dazu ausgeführt: Die Haager Zivilprozesskonvention von 1905, der die beiden St.aaten angehören, unterscheide in Art. 1, 2 einerseits, Art. 3 andererseits deutlich die Zustellung durch blosse Übergabe des Schriftstückes an den zur An- nahme bereiten Empfänger und diejenige in der durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für die Bewir- Staatsverträge. ~o 83. 537 kung gleichartiger Zustellungen vorgesehenen Form (wobei zur letzteren nur auf besonderes Begehren im Zustellungs- antrage zu schreiten sei, von dem nicht ersichtlich sei, ob es hier vorgelegen habe). Die im Jahresbericht des Ober- gerichtes für 1905/6 ausgesprochene Auffassung treffe durchaus zu für die formlose Zustellung im Sinne des Art. 2 der Konvention, wenn ein Begehren nach Art.a nicht gestellt sei; da in diesen Fällen die Behörde des. ersuchten Staates sich darauf beschränken könne, die Übergabe an den annahmebereiten Adressaten zu bewirken und zu mehr nicht gehalten sei, erübrige sich auch die Vorlegung an das Obergericht und dessen Entscheid, sogar im Falle einer Annahmeverweigerung des Adressaten. Anders verhalte es sich, wenn auf die Annahmeverweige- rung hin - wie sie hier von der Beklagten durch ihr Schreiben vom 23. August 1929 erklärt worden sei - die Zustellung doch bewirkt werden solle. Dann könne dies rechtswirksam gemäss Art. 3 der Konvention nur in der durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates vor- geschriebenen Form oder allenfalls in einer im Ersuchs- schreiben begehrten besondern Form geschehen, wenn letztere der inneren Gesetzgebung nicht widerspreche: die durch die aargauische Gesetzgebung vorgeschriebene Form sei aber die des § 101 ZPO: Vorweisung gemäss Abs. 2 ebenda, Zustellung im Falle, wo keine Einwendungen erhoben werden und der Gerichtspräsident das auslän- dische Gericht für zuständig halte, gemäss Abs. 3, Über- weisung an das Obergericht im entgegengesetzten Falle und dessen Entscheid, alles gemäss Abs. 4. Nur:die Beobach- tung dieses Weges gewährleiste die Wirksamkeit einer Zustellung, die gegen den Willen des Empfängers ge- schehen solle. Er sei aber im vorliegenden Falle unbestrit- tenermassen nicht eingehalten worden. Dieser Auffassung stehe auch Art. I Ziff. 4 des Vollstreckungsvertrages mit der Tschechoslowakei nicht entgegen : denn die « Gesetz- gebung des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde » - auf die in dieser Bestimmung für die Vorladung ver- 538 Staatsrecht. wiesen werde - beherrsche von der Ladung nur die im Gebiete jenes Staates vorgenommenen Akte (wie z. B. die Ausfertigung der Urkunde), wozu die im ersuchenden Staate vorzunehmende Zustellung der Ladung nach dem Grundsatze der bloss territorialen Geltung der Landes- gesetze nicht gerechnet werden könne. Auf die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen die Vollstreckung des Prager Urteils brauche unter diesen Umständen nicht eingetreten zu werden. Bemerkt möge immerhin werden, dass jedenfalls § 379 der kant. ZPO nicht angerufen werden könne, um in einem bereits hängigen Rechtsöffnungs- verfahren dem Rechtsöffnungsrichter die Prüfung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Säumnisurteils aus einem S~aate zu entziehen, mit dem ein Vollstreckungs- vertrag bestehe (was unter Verweisung auf BGE 35 I 462/3 näher ausgeführt wird). Die erwähnte Vorschrift der aargauischen Zivilprozess- ordnung lautet: « § 379: Wer die Vollstreckung eines von einem aus- ländischen Richter erlassenen Ungehorsamsurteils ver- langt, muss ein Gesuch bei dem Obergerichte anbringen. Das letztere entscheidet nach schriftlicher Vernehmlassung des Verfällten über die Zulässigkeit des Vollstreckungs- gesuches. Wird das Urteil als vollstreckungsfähig erklärt, so ist es wie ein von einem aargauischen Gericht erlassenes rechtskräftiges Urteil zu vollziehen.» G. - Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom
14. Juni 1930 hat die Agrarni Banka Ceskoslovenska _ neben der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 87 OG _ die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und (las Rechtsöffnungsbegehren der Rekurrentin gutzuheissen, eventuell die Sache an das Obergericht zurückzuweisen mit der Weisung, die Rechtsöffnung zu gewähren. Als BeschwerdegrÜllde werden Verletzung des Voll- streckungsvertrages mit der Tschechoslovakei vom 21. Staatsverträge. No 83. 539 Dezember 1926, der Haager Übereinkunft betr. Zivilpro- zessrecht von 1905 und Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts geltend gemacht. D. - Das Obergericht von Aargau und die Rekurs- beklagte Bertschinger & Cie. A.-G. haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwäg·ung :
1. - Die von der Rekurrentin - ausser der staatsrecht- lichen Beschwerde - erhobene zivilrechtliehe Bes.chwerde stützt sich darauf, dass die Vorinstanz unzulässiger Weise kantonales Recht, nämlich den § 10l der aargauischen ZPO, statt des massgebenden, diese Vorschrift beseiti- genden eidgenössischen (Staatsvertrags-) Rechts ange- wendet habe. Nach Art. 87 Ziff. I OG ist aber die zivil- rechtliehe Beschwerde zur Geltendmachung dieses An- fechtungsgrundes nur gegeben gegenüber letztinstanz- lichen der Berufung nicht unterliegenden Entscheidungen in einer Z i v i Isa ehe. Zu diesen zählen Streitigkeiten rein zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur nach der Praxis nicht. Eine solche ist aber der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der definitiven oder provisorumhen Rechtsöffnung, da im Rechtsöffnungsver- fahren ausschliesslich über die betreibungsrechtliche Frage der Zulässigk~it der Fortsetzung der Betreibung, nicht über den materiellen Bestand des in Betreibung gesetzten Anspruchs entschieden wird, auch wenn die Entscheidung über jene Frage unter Umständen von der vorfrageweisen Prüfung gewisser materiell-rechtlicher Verhältnisse abhängt (BGE 42 II 529 ; 43 II 453). Das Eintretenauf die vorlie- gende staatsrechtliche Beschwerde kann also nicht deshalb abgelehnt werden, weil für die damit geltend gemachten, an sich in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes fallenden Beschwerdegründe ein anderes ordentliches eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung stünde.
2. - Nach Art. I und 3 des schweizerisch-tschechoslo- vakischen Vollstreckungsvertrags vom 21. Dezember 1926 540 Staatsrecht. sollen die in einem Vertragsstaate gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen im andern Staat anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie nach den Gesetzen des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt haben und - für den Fall eines Vollstreckungsbegehrens - in diesem Staate voll- streckbar sind (Art. 1 Ziff. 3 und Art. 3) und wenn ferner die nachstehenden in Art. 1 Ziff. 1, 2 und 4 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen : « 1. dass die Grundsätze, die nach dem Rechte des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, über die internationale Zuständigkeit der Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit des anderen Staates für den in Frage stehenden Fall nicht ausschliessen ;
2. dass die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Grundsätze des öffent- lichen Rechts des Staates verstösst, wo die Entscheidung geltend gemacht wird ; 4. dass im Falle eines Versäumnis- urteils die säumige Partei, gegen die die Entscheidung geltend gemacht wird, gemäss den Gesetzen des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, regelrecht geladen worden ist und die Ladung rechtzeitig erhalten hat. » Von anderen materiellen Bedingungen darf die Anerkennung und Vollstreckung nicht abhängig gemacht werden; andererseits ist das Vorhandensein dieser Voraussetzungen von den Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht bezw. die Vollstreckung beantragt wird, von Amtes wegen, auch ohne bezügliche Einwendungen der Partei, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung verlangt wird, zu prüfen (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2). Zum Nachweise dafür hat die Partei, welche die Entschei- dung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, mindestens die in Art. 4 erwähnten Urkunden beizubringen, worunter bei Versäumnisurteilen : « 3. eine beweiskräftige Abschrift der Ladung (Art. 1 Ziff. 4) der säumigen Partei. » Den gerichtlichen Entscheidungen sind nach Art. 5 gleich- gestellt Schiedssprüche, die in einem Vertragsstaate gefällt werden und dort die nämliche Wirksamkeit haben Staat.sverträge. N9 83. 541 wie gerichtliche Entscheidungen. Ziff. 1 des Zusatzprotokolls zum Vertrage bestimmt darüber noch besonders: « Als gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Vertrages gelten die Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen, die im streitigen oder nichtstreitigen Verfahren von den ordent- lichen Gerichten, von Spezialgerichten, von Schiedsge- richten oder von vormundschaftlichen Behörden (Pfleg- schaftsbehörden) gefällt werden. » Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vollstreckung bestimmen sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates (Art. 6 des Vertrages).
3. - Von den materiellen Voraussetzungen, welche der Vertrag für die Anerkennung und Vollstreckung aufstellt, kommt im vorliegenden Falle nach der Begründung, mit der das aargauische Obergericht die Rechtsöffnung ver- weigert hat, einstweilen lediglich in Betracht diejenige des Art. 1 Ziff. 4. Dass die Vorladung vor das Schiedsgericht in Prag auf den 3. September 1929 nach Inhalt und Form nicht den Gesetzen des Landes entsprochen habe, wo die Entscheidung gefällt wurde - der Tschechoslovakei - wird aber nicht geltend gemacht und es liegt auch dafür nichts vor. Und was ihre Zustellung betrifft, so verlangt der Staatsvertrag in der streitigen Bestimmung lediglich, dass die säumige Partei die Ladung rechtzeitig « erhalten » habe. Es genügt also, dass sie tatsächlich in den Besitz des SchriftstüQks gekommen ist und zwar zu einer Zeit, als es ihr noch möglich war, ihre Interessen an der Verhand - lung gehörig zu wahren, zu der geladen wurde. Eine besondere Form, in der die Übergabe (Zustellung) erfolgt sein müsste, um wirksam zu sein, wird nicht gefordert. Hätte man dies gewollt, so wäre der Vertrag zweifellos anders gefasst worden, gleichwie es in dem analogen Art. 1 Ziff. 4 des kurz nachher abgeschloSsenen Voll- streckungsvertrags mit Österreich geschehen ist «( Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im Rechtshilfewege- bewirkt worden sein »). Beim Schweigen des Vertrages geht es nicht an, ein solches Erfordernis in 542 8t",,: ,recht. ihn hineinzulegen und dem Ausdrucke « el'halten », der lediglich den tatsächlichen Empfang der Urkunde bezeich- net, diese Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Falle ist aber die Vorladung der heutigen Relrnrsbeklagten am
22. August 1929 durch Vermittlung des Bezirksgerichts Lenzhurg zugekommen, von ihr zunächst entgegengenom- men und eingesehen worden. Dass sie dieselbe am folgenden . Tage dem Bezirksgericht wieder zurückgesandt hat, berührt die tatsächlich erfolgte "Übergabe und dadurch begründete Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht. Der Entscheid des Obergerichtes, der der Ladung wegen Nichtbeachtung des in § 101 der aargauischen ZPO vorge- sehenen Verfahrens bei Behandlung des Zustellungsbe- gehrens die Wirksamkeit abspricht, ist daher schon aus diesen Gründen nicht haltbar. Er könnte aber auch dann nicht geschützt werden, wenn der Staatsvertrag mit der Tschechoslovakei gleich demjenigen mit Österreich für die Gültigkeit der Ladung deren Zustellung «im Rechts- hilfewege », nach den internen Vorschriften des Staates wo die Zustellung zu erfolgen hatte, vorschriebe. Den~ auch dann könnte dies doch nur bedellten, dass die Zustellung von dem nach dieser Gesetzgebung dafür zuständigen staatlichen Organ auSgegangen und. in der von ihr vorgesehenen Form vorgenommen worden sein müsse. Diese Erfordernisse sind aber hier wiederum erfüllt. Einerseits ist nicht bestritten, .dass der Bezirksgerichts- präsident im Kanton Aargau diejenige Behörde ist, der grundsätzlich die Vollziehung solcher Zustellungsbegehren zusteht. Andererseits wird nicht behauptet, dass die Form, in der er hier die Urkunde der Rekursbeklagten übermittelt hat, der aargauischen Gesetzgebung nicht entsprochen habe. Bei den Massnahmen, die § 101 der aargauischen ZPO im übrigen vor dem Vollzug des Zustellungs begehrens vor- sieht, handelt es sich nicht um einen Teil der « Rechts- hilfe », der Zustellung selbst, sondern um die Herbei- führung eines Entscheides darüber, ob die erbetene Rechts- hilfe gewährt, dem Zustellungsbegellren Folge gegeben Staatsverträge. N° 83. werden soll oder ob dies allenfalls aus Gründen, wie sie Art. 1 ZifI. 1 und 2 des Staatsvertrages vorsieht - wegen Unzuständigkeit des ladenden ausländischen Gerichts oder weil eine gerichtliche Entscheidung mit dem vom Kläger beantragten Inhalt gegen die inländische öffentliche Ordnung verstossen würde - abgelehnt werden soll. Diese Einwendungen sind aber nach dem Staatsvertrag geltend zu machen, wenn einmal die Anerkennung oder Voll- streckung des vom ausländischen Gerichte gefällten Urteils im Inland verlangt wird. Es geht daher nicht an, aus solchen Erwägungen schon für die Ladung vor jenes Gericht zur Verhandlung über die Streitsache die Rechtshilfe zu ver- weigern. Indem der Staatsvertrag grundsätzlich die Voll- streckbarkeit im andern Vertragsstaat auch auf Säumnis- urteile ausdehnt, sie aber davon abhängig macht, dass die säumige Partei rechtzeitig zur Verhandlung vor das Gericht geladen worden war, dessen Urteil vollstreckt werden soll, setzt er, wenn diese Ladung, um wirksam zu sein, im Rechtshilfewege zugestellt worden sein muss, zugleich notwendiger Weise die Pflicht des anderen Vertragsstaates voraus, die dazu nötige Rechtshilfe zu leisten und so das Zustandekommen eines Urteils zu ermöglichen, das der fragliChen Anforderung des Vertrages entspricht. Die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates muss daher dem Z"!1Stellungsbegehren, sobald es in richtiger Form gestellt ist, Folge geben und kann es nicht aus Gründen, wie der Art. 101 der aargauischen ZPO sie im Auge hat, zurückweisen. Es kann daher auch einer Zustellung, die durch Vermittlung des dafür im Kanton Aargau zuständigen Organs, des Bezirksgerichtspräsiden- ten, in der dafür gesetzlich vorgesehenen Form. bewirkt worden ist, nicht deshalb die Wirksamkeit abgesprochen werden, weil ihr das in § 101 der kantonalen ZPO angeord- nete Vorverfahren zum Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe nicht vorangegangen ist. Die Behörde, der in § 101 ZPO dieser Vorentscheid übertragen ist, würde durch eine solche Prüfung in die 544 Staatsrecht. Befugnisse eingreifen, welche nach dem Staatsvertrage allein der Vollstreckungsbehörde vorbehalten sind. Das « nach den Gesetzen des ersuchten Staates ) für die Urteils- vollstreckung geltende ({ Verfahren) (Art. 6 des Staats- vertrags) ist für die Schweiz bei Ansprüchen, die auf eine Galdzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichtet sind, die Betreibung nach SchKG. Danach kommt aber, wenn gegen den Zahlungsbefehl für eine Forderung, die sich auf ein ausländisches Urteil stützt, Recht vorgeschlagen wird falls mit dem betreffenden Staate ein Vertrag über gege~3eitige Vollziehung gerichtlicher Urteile besteht, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit jenes Urteils und die Einwendungen, die nach Staatsvertrag dagegen erhoben werden können, dem Rechtsöffnungsrichter zu. Sowenig' er die Gewährung der Rechtsöffnung in einem solchen Falle davon abhängig machen kann, dass zuvor eine durch das kantonale Prozessrecht vorgesehene Voll- streckungsbewilligung einer anderen kantonalen Behörde für das Urteil eingeholt werde (BGE 35 1462 bis 464), so wenig kann es angehen, dass sich eine solche Behörde in die allein dem Rechtsöffnungsrichter bei Anlass des Begeh- rens um Urteilsvollstreckung zustehende Prüfung dadurch einmischt, dass sie die Rechtshilfe für eine vorber;eitende prozessuale Handlung, die nach dem Staatsvertrag zum Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils notwendig ist, aus Gründen versagt, die der Vertrag als Einwendungen gegen die Urteilsvollstreckung vorsieht. Da danach die Beschwerde schon wegen Verletzung des Vollstreckungsvertrages vom 21. Dezember 1926 gutge- heissen werden muss, braucht nicht untersucht zu werden, ob nicht in der Verweigerung der Rechtsöffnung mit der vom Obergericht dafür gegebenen Begründung, wie die Rekurrentin es behauptet, ausserdem ein Verstoss gegen die Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht von 1905 liegen würde, der die beiden Staaten angehören. Wenn nach Art. 4 dieser Übereinkunft die in den .Art. 1-3 derselben vorgesehene Zustellung gerichtlicher und aussergericht- Staa.tsverträge. Xo 83. 5-1;1 licher Urkunden in Zivil- oder Handelssachen nicht schon aus Gründen, wie sie § 101 der aargauischen ZPO vorsieht, sondern nur unter ganz beschränkten Voraussetzungen, nämlich da abgelehnt werden kann, wo sie geeignet wäre, die Hoheitsrechte des Zustellungsstaates oder seine Sicher- heit zu gefährden (vgl. dazu BGE 27 I 223), so wird damit das Vorverfahren des § 101 ZPO doch noch nicht schlecht- hin ausgeschlossen, indem es zur Prüfung der Frage zu- lässig bliebe, ob nicht allenfalls jene Voraussetzungen der Übereinkunft für die Zustellungsverweigerung zutreffen.
4. - Der angefochtene Entscheid ist daher in dem Sinne aufzuheben, dass das Obergericht auf Grund der vorste- henden Erwägungen neuerdings über das Rechtsöffnungs- gesuch zu urteilen hat. Dem weitergehenden Antrage der Rekurrentin auf Gewährung der Rechtsöffnung kann nicht entsprochen werden, weil die Rekursbeklagte ausser der vorstehend zurückgewiesenen noch eine Anzahl anderer Einwendungen gegen die Urteilsvollstreckung erhoben hat, die vom Obergericht mit einer Ausnahme (Berufung auf § 379 der kant. ZPO) nicht behandelt worden sind (die Rechtskraftbescheinigung müsste von einer staatlichen Behörde ausgehen, das Schiedsgericht selbst sei dafür nicht zuständig; die durch die Schlussbriefe vorgesehene Einschusspflicht, wegen deren Nichterfüllung der Selbst- hilfeverkauf erfolgt sei, sei unsittlich und mache das Geschäft zu einem unklagbaren Differenzgeschäft; es sei nicht dargetan, dass solche Schiedssprüche in der Tschecho- slovakei in der Wirkung gerichtlichen Entscheidungen gleichstehen; die Vorladungsfrist sei zu kurz gewesen, auch wenn ihr eine Vorlegung des Zustellungsbegehrens nach § 101 ZPO an das Obergericht nicht habe voranzu- gehen brauchen u. s.w.). Das Obergericht wird demnach zu diesen Einwendungen noch Stellung zu nehmen haben, sowohl nach der Richtung, ob sie unter der Voraussetzung ihres Zutreffens einen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung nach dem Staatsvertrage abzugeben ver- mögen, als nach der anderen, ob sie an sich begründet sind. 546 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 1930 aufgehoben wird. VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 83. - Voir n° 83. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE REGISTERSACHEN REGISTRES 8 L Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1930 i. S. M.-v. G. u. S. gegen iegierungsrat des Xantons Glarus. Tod e s r e gis tri e run g. . . I. Behandlung ausländischer Zivilstandsurkunden,. ~urch dl~ eme Person als tot erklärt wird. Art. 117 der ZlVllstandsdienst- verordmmg. (Erw. 2 a.) Hegistersachen. No 84. 547
2. VoraussetzUngen der Todesregistrierung nach Art. (34 und) 49 ZGB. Abgrenzung gegenüber der Verschollenerklä· rung. (Erw. 2 b.) A. - Am 19. März 1928 verschwand auf dem deutschen Dampfer «Resolute >} anlässlich einer Weltreise bald nach der Ausfahrt aus dem Hafen von Bangkok (Siam) Frau F. M. geschiedene T. aus Z. Der Kapitän trug darüber im Schiffstagebuch Folgendes ein: « Den 19. März 1928. Heute früh starb durch Selbstmord zu unbekanntem Zeitpunkt Frau F .... M ... aus Z ... , Schweiz, geb. am 4. Januar 1902, auf ungefähr 80 N-Breite und 1050 O-Länge. Hergangsschilderung : Frau F ... M ... gab auf wiederholtes Klopfen an ihrer Ka- binentür keine Antwort. Gegen 11.30 Uhr ging ich mit dem I. Offizier, Herrn Fuhr, und dem Schiffsarzt, Herrn Dr. Meyer-Classen, nach der Kabine E 334, die von innen verriegelt war, und liess dieselbe, als ich auf starkes Klopfen keine Antwort erhielt, aufbrechen. Die Kabine war leer, das Fenster, das um 3.30 Uhr morgens früh durch den Wächtersteward Eduard Wolff wegen hohen See- ganges geschlossen worden war, stand offen. Nach Sach- lage der Dinge' bleibt die einzige Erklärung, dass Frau F ... M ... , die um 3.30 Uhr morgens im Bette liegend gesehen war, Selbstmord beging, indem sie durch das Fenster ihrer Kabine ins Meer sprang; und zwar ist anzunehmen, dass diese Tat noch in der Dunkelheit vor 6 Uhr morgens ge- schehen sein muss, da es bei dem ab Tagesanbruch sehr lebhaften Betrieb an Bord nicht unbemerkt hätte vor sich gehen können.» B. - Gestützt auf einen von der schweizerischen Ge- sandtschaft in Berlin beglaubigten Auszug aus dem Schiffs- tagebuch und dem dazugehörigen Sterberegister trug das Zivilstandsamt des Heimatortes, Schwanden (Glarus), den Tod von Frau M. ins Todesregister ein. Hierüber be- schwerte sich der Vater von Frau M., worauf die kantonale Justizdirektion als untere Aufsichtsbehörde durch Ent- scheid vom 25. August 1928 die Löschung des Eintrages