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56_I_532

BGE 56 I 532

Bundesgericht (BGE) · 1930-10-04 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

83. Urteil vom 4. Oktober 1930 i. S. Agrarni Banka

Ceskoslovenska. gegen Obergerioht Aargau.

Begehren um definitive Rechtsöffnung für ein tschechoslovakisches

Urteil, gestützt auf den Staatsvertrag mit diesem Staate vom

21. Dezember 1926. Abweisung l.mter Berufung auf eine k&nto-

nale Verfahrensvorschrift. Die Rüge, dass die Verweigerung der

Vollstreckung gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft

des Bundesrechts verstosse, weil die angewendete kantonale

Vorschrift dem Staatsvertrag widerspreche, ist durch staats-

rechtliche und nicht durch zivilrechtliche Beschwerde geltend

zu machen. Auslegung der in Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrags

für die Anerkennung von Säunmisurteilen aus dem anderen

Vertragstaat aufgestellten Voraussetzung, dass die säumige

Partei gemäss den Gesetzen des Staates, wo die zu vollstrek·

kende Entscheidung gefällt wurde, regelrecht geladen worden

sei und die Ladung rechtzeitig erhalten habe. Anforderungen,

die danach an das Verfahren bei Zustellung der Ladung

höchstens gestellt werden können. Unvereinbarkeit des in

Art.. 101 der aargauischen ZPO vorgesehenen Vorverfahrens

zum Entscheide darüber, ob die Rechtshilfe für eine solche

Zustellung gewährt werden soll, mit der erwähnten Vertrags-

bestimmung.

A. -

Die aargauische Zivilprozessordnung vom 12. März

1900 bestimmt in § 101 :

« Vorladungs- und Zustellungsbegehren ausländischer

. Gerichte gegen einen Bewohner des Kantons sind an den

Gerichtspräsidenten desjenigen Bezirkes zu stellen, in dem

er wohnt.

Der Gerichtspräsident lässt ihm das Vorladungs- oder

Zustellungsbegehren vorweisen, um zu vernehm.en, ob

er Einwendungen dagegen erhebe oder nicht.

Erhebt er keine Einwendungen und hält auch der

Gerichtspräsident das ausländische Gericht für zuständig,

so soll er die Vorladung oder Zustellung bewilligen.

Sta.atsverträge. N° 83.

533

Werden aber Einwendungen erhoben oder hält der

Gerichtspräsident selbst das ausländische Gericht nicht

für zuständig, so teilt er das Vorladungs- oder Zustellungs-

begehren mit den allfälligen Einwendungen dem Ober-

gericht zum Entscheide mit.))

Im Jahre 1905 hat das aargauische Obergericht eine die

Anwendung dieser Vorschrift betreffende Weisung erlassen,

über die im Geschäftsbericht des Gerichts für 1905/6

auf S. 11 Folgendes ausgeführt wird : {(In der Berichts-

periode hat mit der bisherigen Praxis in der Behandlung

von Zustellungs- und Vorladungsbegehren ausländischer

Gerichte gebrochen werden müssen. Bis dahin sind solche

Begehren nach § 101 OPO dem Kantonseinwohner vorge-

wiesen worden um zu vernehmen, ob er Einwendungen

erhebe oder nicht. Im letztern Falle erfolgte ohne weiteres

BewilligUng. Bestritt aber der Vorzuladende die Zustän-

digkeit des ausländischen Gerichts und berief er sich

darauf, dass er gemäss Art. 59 der BV vor dem Richter

seines Wohnortes gesucht werden müsse, so hat das Ober-

gericht, wenn es diese Einwendungen zutreffend fand, die

Vorladung bezw. Zustellung verweigert. Mit Rücksicht

auf die zwingenden Vorschriften der Art. 2 und 4 des

internationalen Zivilprozess-Übereinkommens kann das

bisher beobachtete Verfahren nicht mehr befolgt werden.

Das Obergericht wies daher gegebenen Falles die Gerichts-

präsidenten an,. Vorladungs-

und Zustellungsbegehren

von Ger ich t end er Ver t rag s s t a at e n ei n-

f ach z u voll z i ehe n, immerhin in der Meinung,

dass damit die Frage der Zuständigkeit des Gerichts nicht

präjudiziert sein soll. Die Gerichtspräsidenten haben ins-

künftig auf Grund der zitierten JUe, unter dem erwähnten

Vorbehalt, solche Vorladungs-

~und Zustellungsgesuche

zu bewilligen und nicht mehr im Sinne des § 101 OPO zum

Entscheid ans Obergericht einzusenden.))

B. -

Die heutige Rekursbeklagte Bertschinger & Oie

A.-G. in Lenzburg kaufte laut von ihr unterzeichnetem

Schlussbrief am 1. Juli 1928 von der Rekurrentin Agrarni

AS 56 1- 1930

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534

Staatsrecht.

Banka Ceskoslovenska in Prag 600 q raffinierten Zucker

zu 32 schw. Fr. per 100 kg, lieferbar in vier Raten Januar,

März, Mai und Juli 1929. Ziffer 4 und 12 der Bedingungen

dieses Schlussbriefes lauten :

« 4. Sollte vor Erfüllung des Schlusses der Tagespreis

des vorstehend verkauften Zuckers niedriger sein als der

Kontraktpreis, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer

Einschüsse in der Höhe der sich ergebenden Preisdifferenz

zu fordern, welchem Verlangen der Käufer prompt nachzu-

kommen verpflichtet ist. »

« 12. In allen Streitfällen unterwerfen sich beide Teile

der inappellabeln exekutionsfähigen Entscheidung des

Schiedsgerichts der dortigen (gemeint ist: der Prager)

Effekten- und Warenbörse. »

Vor Ablauf der Liefertermine -

die Januarlieferung war

im beidseitigen Einverständnis auf einen späteren Termin

prolongiert worden -

fiel der Zuckerpreis. Die Rekurrentin

verlangte deshalb wiederholt von der Rekursbeklagten

einen Einschuss in der Höhe der Preisdifferenz, zuletzt

durch Schreiben vom 9. April 1929 im Betrage von

4807 Fr. 50 Cts. Auf die Weigerung der Rekursbeklagten,

diesem Ansinnen nachzukommen, verkaufte sie die Ware

an der Prager Börse und klagte den dabei sich erg~benden

Mindererlös einschliesslich Maklergebühr 5628 Fr. beim

Schiedsgericht der Prager Waren- und Effektenbörse gegen

die Rekursbeklagte ein. Das ~chiedsgericht der Prager

Waren- und Effektenbörse lud am 9. August 1929 die

Rekursbeklagte zur mündlichen Verhandlung des Streites

auf den 3. September 1929 vormittags 10 Uhr vor und liess

auf diplomatischem Wege den Antrag auf Zustellung der

Vorladung stellen. Am 22. August 1929 wurde die letztere,

zusammen mit einer Abschrift der Klageschrift, der Rekurs-

beklagten durch das Bezirksgericht Lenzburg zugestellt. Mit

Schreiben vom 23. August 1929 sandte die Rekursbeklagte

die ihr « gestern übermittelten Akten » dem Bezirksgericht

zurück, mit der Erklärung, dass sie die Vorladung vor das

Prager Gericht nicht anerkenne und sich dort nicht ver-

Staatsverträge. Xo 83.

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treten lassen werde; das Bezirksgericht werde demnach

ersucht, die bezüglichen Schriftstücke den Prager Instanzen

zurückzubieten. Durch Säumnisurteil vom 16. September

1929 hat hierauf das Schiedsgericht der Prager Effekten-

und Warenbörse die Rekursbeklagte zur Zahlung der

Klagesumme von 5628 schw. Fr. mit 6%Zins seit 10. Mai

1929 sowie von tschechischen Kronen 434 Prozesskosten

verurteilt. In den Motiven wird ausgeführt, dass nach dem

Berichte des schweiz. Justiz- und Polizeidepartements an

das Prager Justizministerium und dem diesem Berichte

beigelegten Schreiben der Rekursbeklagten an das Bezirks-

gericht Lenzburg vom 23. August 1929 die Rekursb~klagte

Vorladung und Klageschrift am 22. August erhalten und

von deren Inhalt Kenntnis genommen habe. Die nachherige

Rücksendung dieser Aktenstücke an das Bezirksgericht

könne an der Tatsache der erfolgten Zustellung nichts

ändern. Nachdem die Beklagte trotz rechtzeitiger Ladung

zur Verhandlung vom 3. September nicht erschienen sei,

habe deshalb das Gericht die tatsächlichen Angaben der

Klägerin für wahr annehmen müssen. Auf der bei den

Akten liegenden Ausfertigung des Urteils findet sich am

Fusse die nachstehende Bescheinigung : « Es wird bestä-

tigt, däss dieses Erkenntnis vollstreckbar geworden ist.

Prag, am 4. November 1929. Der Sekretär des Schieds-

gerichts der ~ager Börse (Unterschrift)).

Gegen die in der Folge in Lenzburg eingeleitete Betrei-

bung für 5628 Fr. mit 6 % Zins seit 10. Mai 1929 und

66 Fr. 20 Cts. (434 tschechische Kronen umgerechnet zum

Tageskurse) mit 5 % Zins seit Erlass des Zahlungsbefehls

schlug die Rekursbeklagte Recht vor, worauf die Rekur-

rentin die definitive Rechtsöffnung verlangte. Das. Rechts-

öffnungsgesuch wurde jedoch zweitinstanzlich· durch Ent-

scheid des Obergerichtes des Kantons Aargau 'Vom 15.

Februar 1930 abgewiesen, mit der Begründung: nach Art. 4

des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und der Tschecho-

slovakei über die Anerkennung und Vollstreckung gericht-

licher Entscheidungen vom 21. Dezember 1926 habe die

536

Sta.a.tsrec hl.

Partei, die die Vollstreckung beantragt, u. a. wenn es sich

um ein Säumnisurteil handle, beizubringen:

« 3. eine

beweiskräftige Abschrift der Ladung (Art. I Ziff. 4) der

säumigen Partei. » Dies sei hier nicht geschehen. Die Vor-

legung des Schreibens der Beklagten vom 23. August 1929

vermöge dafür keinen Ersatz zu bilden, weil an Hand

dieses Schriftstückes nicht beurteilt werden könne, ob

die Ladung den Voraussetzungen entsprochen habe, die

Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages ffu· die Anerkennung eines

darauf gegründeten Säumnisurteils aufstelle. Die Voll-

streckung müsste aber auch abgesehen hievon versagt

werden, weil zu einer rechtswirksamen Zustellung der

Ladung die Beendigung des Zustellungsverfahrens nach

dem Prozessrechte des Zustellungs orts, hier nach § 101

der aargauischen ZPO, notwendig gewesen wäre. Der

Gerichtspräsident hätte infolgedessen, nachdem die Be-

klagte die Anerkennung der Vorladung ausdrücklich ver-

weigert habe, die Akten im Sinne dieser Vorschrift dem

Obergericht zur Entscheidung vorlegen müssen, worauf

dann die Zustellung nochmals erfolgt wäre, allerdings ohne

die Möglichkeit, die Ladungsfrist noch einzuhalten, weil

die Frist von nur 11 Tagen im Hinblick auf § 101 ZPO viel

zu kurz bemessen gewesen sei. Eine ohne Beobl),chtung

der erwähnten Verfahrensvorschrift ausgeführte Ladung

ausländischer Gerichte sei unfertig und daher unwirksam.

Die Rekurrentin stellte hierauf ein neues Rechtsöffnungs-

begehren, dem sie diesmal das durch Art. 4 Ziff. 3 des

Staatsvertrages geforderte

Schriftstück beilegte. Die

Rechtsöffnung wurde aber wiederum von beiden kanto-

nalen Instanzen verweigert. Im zweitinstanzlichen Ent-

scheide des Obergerichts VOm 14. Juni 1930 wird dazu

ausgeführt: Die Haager Zivilprozesskonvention von 1905,

der die beiden St.aaten angehören, unterscheide in Art. 1,

2 einerseits, Art. 3 andererseits deutlich die Zustellung

durch blosse Übergabe des Schriftstückes an den zur An-

nahme bereiten Empfänger und diejenige in der durch die

innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für die Bewir-

Staatsverträge. ~o 83.

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kung gleichartiger Zustellungen vorgesehenen Form (wobei

zur letzteren nur auf besonderes Begehren im Zustellungs-

antrage zu schreiten sei, von dem nicht ersichtlich sei, ob

es hier vorgelegen habe). Die im Jahresbericht des Ober-

gerichtes für 1905/6 ausgesprochene Auffassung treffe

durchaus zu für die formlose Zustellung im Sinne des

Art. 2 der Konvention, wenn ein Begehren nach Art.a

nicht gestellt sei; da in diesen Fällen die Behörde des.

ersuchten Staates sich darauf beschränken könne, die

Übergabe an den annahmebereiten Adressaten zu bewirken

und zu mehr nicht gehalten sei, erübrige sich auch die

Vorlegung an das Obergericht und dessen Entscheid,

sogar im Falle einer Annahmeverweigerung des Adressaten.

Anders verhalte es sich, wenn auf die Annahmeverweige-

rung hin -

wie sie hier von der Beklagten durch ihr

Schreiben vom 23. August 1929 erklärt worden sei -

die

Zustellung doch bewirkt werden solle. Dann könne dies

rechtswirksam gemäss Art. 3 der Konvention nur in der

durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates vor-

geschriebenen Form oder allenfalls in einer im Ersuchs-

schreiben begehrten besondern Form geschehen, wenn

letztere der inneren Gesetzgebung nicht widerspreche: die

durch die aargauische Gesetzgebung vorgeschriebene Form

sei aber die des § 101 ZPO: Vorweisung gemäss Abs. 2

ebenda, Zustellung im Falle, wo keine Einwendungen

erhoben werden und der Gerichtspräsident das auslän-

dische Gericht für zuständig halte, gemäss Abs. 3, Über-

weisung an das Obergericht im entgegengesetzten Falle

und dessen Entscheid, alles gemäss Abs. 4. Nur:die Beobach-

tung dieses Weges gewährleiste die Wirksamkeit einer

Zustellung, die gegen den Willen des Empfängers ge-

schehen solle. Er sei aber im vorliegenden Falle unbestrit-

tenermassen nicht eingehalten worden. Dieser Auffassung

stehe auch Art. I Ziff. 4 des Vollstreckungsvertrages mit

der Tschechoslowakei nicht entgegen : denn die « Gesetz-

gebung des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde »

-

auf die in dieser Bestimmung für die Vorladung ver-

538

Staatsrecht.

wiesen werde -

beherrsche von der Ladung nur die im

Gebiete jenes Staates vorgenommenen Akte (wie z. B.

die Ausfertigung der Urkunde), wozu die im ersuchenden

Staate vorzunehmende Zustellung der Ladung nach dem

Grundsatze der bloss territorialen Geltung der Landes-

gesetze nicht gerechnet werden könne. Auf die übrigen

Einwendungen der Beklagten gegen die Vollstreckung des

Prager Urteils brauche unter diesen Umständen nicht

eingetreten zu werden. Bemerkt möge immerhin werden,

dass jedenfalls § 379 der kant. ZPO nicht angerufen werden

könne, um in einem bereits hängigen Rechtsöffnungs-

verfahren dem Rechtsöffnungsrichter die Prüfung der

Vollstreckbarkeit eines ausländischen Säumnisurteils aus

einem S~aate zu entziehen, mit dem ein Vollstreckungs-

vertrag bestehe (was unter Verweisung auf BGE 35 I

462/3 näher ausgeführt wird).

Die erwähnte Vorschrift der aargauischen Zivilprozess-

ordnung lautet:

« § 379: Wer die Vollstreckung eines von einem aus-

ländischen Richter erlassenen Ungehorsamsurteils ver-

langt, muss ein Gesuch bei dem Obergerichte anbringen.

Das letztere entscheidet nach schriftlicher Vernehmlassung

des Verfällten über die Zulässigkeit des Vollstreckungs-

gesuches.

Wird das Urteil als vollstreckungsfähig erklärt, so ist

es wie ein von einem aargauischen Gericht erlassenes

rechtskräftiges Urteil zu vollziehen.»

G. -

Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom

14. Juni 1930 hat die Agrarni Banka Ceskoslovenska _

neben der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 87 OG _

die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen

und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und (las

Rechtsöffnungsbegehren der Rekurrentin gutzuheissen,

eventuell die Sache an das Obergericht zurückzuweisen mit

der Weisung, die Rechtsöffnung zu gewähren.

Als BeschwerdegrÜllde werden Verletzung des Voll-

streckungsvertrages mit der Tschechoslovakei vom 21.

Staatsverträge. No 83.

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Dezember 1926, der Haager Übereinkunft betr. Zivilpro-

zessrecht von 1905 und Missachtung der derogatorischen

Kraft des Bundesrechts geltend gemacht.

D. -

Das Obergericht von Aargau und die Rekurs-

beklagte Bertschinger & Cie. A.-G. haben die Abweisung

der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwäg·ung :

1. -

Die von der Rekurrentin -

ausser der staatsrecht-

lichen Beschwerde -

erhobene zivilrechtliehe Bes.chwerde

stützt sich darauf, dass die Vorinstanz unzulässiger Weise

kantonales Recht, nämlich den § 10l der aargauischen

ZPO, statt des massgebenden, diese Vorschrift beseiti-

genden eidgenössischen (Staatsvertrags-) Rechts ange-

wendet habe. Nach Art. 87 Ziff. I OG ist aber die zivil-

rechtliehe Beschwerde zur Geltendmachung dieses An-

fechtungsgrundes nur gegeben gegenüber letztinstanz-

lichen der Berufung nicht unterliegenden Entscheidungen

in einer Z i v i Isa ehe. Zu diesen zählen Streitigkeiten

rein zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur nach

der

Praxis nicht. Eine solche ist aber der Entscheid über

die Gewährung oder Verweigerung der definitiven oder

provisorumhen Rechtsöffnung, da im Rechtsöffnungsver-

fahren ausschliesslich über die betreibungsrechtliche Frage

der Zulässigk~it der Fortsetzung der Betreibung, nicht

über den materiellen Bestand des in Betreibung gesetzten

Anspruchs entschieden wird, auch wenn die Entscheidung

über jene Frage unter Umständen von der vorfrageweisen

Prüfung gewisser materiell-rechtlicher Verhältnisse abhängt

(BGE 42 II 529; 43 II 453). Das Eintretenauf die vorlie-

gende staatsrechtliche Beschwerde kann also nicht deshalb

abgelehnt werden, weil für die damit geltend gemachten,

an sich in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes

fallenden Beschwerdegründe ein anderes ordentliches

eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung stünde.

2. -

Nach Art. I und 3 des schweizerisch-tschechoslo-

vakischen Vollstreckungsvertrags vom 21. Dezember 1926

540

Staatsrecht.

sollen die in einem Vertragsstaate gefällten gerichtlichen

Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen im andern

Staat anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie nach

den Gesetzen des Staates, wo die Entscheidung gefällt

wurde, die Rechtskraft erlangt haben und -

für den Fall

eines Vollstreckungsbegehrens -

in diesem Staate voll-

streckbar sind (Art. 1 Ziff. 3 und Art. 3) und wenn ferner

die nachstehenden in Art. 1 Ziff. 1, 2 und 4 umschriebenen

Voraussetzungen vorliegen : « 1. dass die Grundsätze, die

nach dem Rechte des Staates, wo die Entscheidung geltend

gemacht wird, über die internationale Zuständigkeit der

Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit des anderen Staates

für den in Frage stehenden Fall nicht ausschliessen;

2. dass die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die

öffentliche Ordnung oder gegen die Grundsätze des öffent-

lichen Rechts des Staates verstösst, wo die Entscheidung

geltend gemacht wird; 4. dass im Falle eines Versäumnis-

urteils die säumige Partei, gegen die die Entscheidung

geltend gemacht wird, gemäss den Gesetzen des Staates,

wo die Entscheidung gefällt wurde, regelrecht geladen

worden ist und die Ladung rechtzeitig erhalten hat. » Von

anderen materiellen Bedingungen darf die Anerkennung

und Vollstreckung nicht abhängig gemacht werden;

andererseits ist das Vorhandensein dieser Voraussetzungen

von den Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend

gemacht bezw. die Vollstreckung beantragt wird, von

Amtes wegen, auch ohne bezügliche Einwendungen der

Partei, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung

verlangt wird, zu prüfen (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2).

Zum Nachweise dafür hat die Partei, welche die Entschei-

dung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt,

mindestens die in Art. 4 erwähnten Urkunden beizubringen,

worunter bei Versäumnisurteilen : « 3. eine beweiskräftige

Abschrift der Ladung (Art. 1 Ziff. 4) der säumigen Partei. »

Den gerichtlichen Entscheidungen sind nach Art. 5 gleich-

gestellt Schiedssprüche, die in einem Vertragsstaate

gefällt werden und dort die nämliche Wirksamkeit haben

Staat.sverträge. N9 83.

541

wie gerichtliche Entscheidungen. Ziff. 1 des Zusatzprotokolls

zum Vertrage bestimmt darüber noch besonders: « Als

gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Vertrages gelten

die Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen, die im

streitigen oder nichtstreitigen Verfahren von den ordent-

lichen Gerichten, von Spezialgerichten, von Schiedsge-

richten oder von vormundschaftlichen Behörden (Pfleg-

schaftsbehörden) gefällt werden. » Die Zuständigkeit und

das Verfahren für die Vollstreckung bestimmen sich nach

den Gesetzen des ersuchten Staates (Art. 6 des Vertrages).

3. -

Von den materiellen Voraussetzungen, welche der

Vertrag für die Anerkennung und Vollstreckung aufstellt,

kommt im vorliegenden Falle nach der Begründung, mit

der das aargauische Obergericht die Rechtsöffnung ver-

weigert hat, einstweilen lediglich in Betracht diejenige des

Art. 1 Ziff. 4. Dass die Vorladung vor das Schiedsgericht

in Prag auf den 3. September 1929 nach Inhalt und Form

nicht den Gesetzen des Landes entsprochen habe, wo die

Entscheidung gefällt wurde -

der Tschechoslovakei -

wird aber nicht geltend gemacht und es liegt auch dafür

nichts vor. Und was ihre Zustellung betrifft, so verlangt

der Staatsvertrag in der streitigen Bestimmung lediglich,

dass die säumige Partei die Ladung rechtzeitig « erhalten »

habe. Es genügt also, dass sie tatsächlich in den Besitz

des SchriftstüQks gekommen ist und zwar zu einer Zeit,

als es ihr noch möglich war, ihre Interessen an der Verhand -

lung gehörig zu wahren, zu der geladen wurde. Eine

besondere Form, in der die Übergabe (Zustellung) erfolgt

sein müsste, um wirksam zu sein, wird nicht gefordert.

Hätte man dies gewollt, so wäre der Vertrag zweifellos

anders gefasst worden, gleichwie es in dem analogen

Art. 1 Ziff. 4 des kurz nachher abgeschloSsenen Voll-

streckungsvertrags mit Österreich geschehen ist «(Hatte

die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, wo

die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im

Rechtshilfewege- bewirkt worden sein »). Beim Schweigen

des Vertrages geht es nicht an, ein solches Erfordernis in

542

8t",,:,recht.

ihn hineinzulegen und dem Ausdrucke « el'halten », der

lediglich den tatsächlichen Empfang der Urkunde bezeich-

net, diese Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Falle

ist aber die Vorladung der heutigen Relrnrsbeklagten am

22. August 1929 durch Vermittlung des Bezirksgerichts

Lenzhurg zugekommen, von ihr zunächst entgegengenom-

men und eingesehen worden. Dass sie dieselbe am folgenden .

Tage dem Bezirksgericht wieder zurückgesandt hat,

berührt die tatsächlich erfolgte "Übergabe und dadurch

begründete Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht. Der

Entscheid des Obergerichtes, der der Ladung wegen

Nichtbeachtung des in § 101 der aargauischen ZPO vorge-

sehenen Verfahrens bei Behandlung des Zustellungsbe-

gehrens die Wirksamkeit abspricht, ist daher schon aus

diesen Gründen nicht haltbar. Er könnte aber auch dann

nicht geschützt werden, wenn der Staatsvertrag mit der

Tschechoslovakei gleich demjenigen mit Österreich für

die Gültigkeit der Ladung deren Zustellung «im Rechts-

hilfewege », nach den internen Vorschriften des Staates

wo die Zustellung zu erfolgen hatte, vorschriebe. Den~

auch dann könnte dies doch nur bedellten, dass die

Zustellung von dem nach dieser Gesetzgebung dafür

zuständigen staatlichen Organ auSgegangen und. in der

von ihr vorgesehenen Form vorgenommen worden sein

müsse. Diese Erfordernisse sind aber hier wiederum erfüllt.

Einerseits ist nicht bestritten, .dass der Bezirksgerichts-

präsident im Kanton Aargau diejenige Behörde ist, der

grundsätzlich die Vollziehung solcher Zustellungsbegehren

zusteht. Andererseits wird nicht behauptet, dass die Form,

in der er hier die Urkunde der Rekursbeklagten übermittelt

hat, der aargauischen Gesetzgebung nicht entsprochen habe.

Bei den Massnahmen, die § 101 der aargauischen ZPO im

übrigen vor dem Vollzug des Zustellungs begehrens vor-

sieht, handelt es sich nicht um einen Teil der « Rechts-

hilfe », der Zustellung selbst, sondern um die Herbei-

führung eines Entscheides darüber, ob die erbetene Rechts-

hilfe gewährt, dem Zustellungsbegellren Folge gegeben

Staatsverträge. N° 83.

werden soll oder ob dies allenfalls aus Gründen, wie sie

Art. 1 ZifI. 1 und 2 des Staatsvertrages vorsieht -

wegen

Unzuständigkeit des ladenden ausländischen Gerichts

oder weil eine gerichtliche Entscheidung mit dem vom

Kläger beantragten Inhalt gegen die inländische öffentliche

Ordnung verstossen würde -

abgelehnt werden soll. Diese

Einwendungen sind aber nach dem Staatsvertrag geltend

zu machen, wenn einmal die Anerkennung oder Voll-

streckung des vom ausländischen Gerichte gefällten Urteils

im Inland verlangt wird. Es geht daher nicht an, aus solchen

Erwägungen schon für die Ladung vor jenes Gericht zur

Verhandlung über die Streitsache die Rechtshilfe zu ver-

weigern. Indem der Staatsvertrag grundsätzlich die Voll-

streckbarkeit im andern Vertragsstaat auch auf Säumnis-

urteile ausdehnt, sie aber davon abhängig macht, dass die

säumige Partei rechtzeitig zur Verhandlung vor das Gericht

geladen worden war, dessen Urteil vollstreckt werden soll,

setzt er, wenn diese Ladung, um wirksam zu sein, im

Rechtshilfewege zugestellt worden sein muss, zugleich

notwendiger Weise die Pflicht des anderen Vertragsstaates

voraus, die dazu nötige Rechtshilfe zu leisten und so das

Zustandekommen eines Urteils zu ermöglichen, das der

fragliChen Anforderung des Vertrages entspricht. Die

zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates muss

daher dem Z"!1Stellungsbegehren, sobald es in richtiger

Form gestellt ist, Folge geben und kann es nicht aus

Gründen, wie der Art. 101 der aargauischen ZPO sie im

Auge hat, zurückweisen. Es kann daher auch einer

Zustellung, die durch Vermittlung des dafür im Kanton

Aargau zuständigen Organs, des Bezirksgerichtspräsiden-

ten, in der dafür gesetzlich vorgesehenen Form. bewirkt

worden ist, nicht deshalb die Wirksamkeit abgesprochen

werden, weil ihr das in § 101 der kantonalen ZPO angeord-

nete Vorverfahren zum Entscheid über die Gewährung

der Rechtshilfe nicht vorangegangen ist.

Die Behörde, der in § 101 ZPO dieser Vorentscheid

übertragen ist, würde durch eine solche Prüfung in die

544

Staatsrecht.

Befugnisse eingreifen, welche nach dem Staatsvertrage

allein der Vollstreckungsbehörde vorbehalten sind. Das

« nach den Gesetzen des ersuchten Staates) für die Urteils-

vollstreckung geltende ({ Verfahren) (Art. 6 des Staats-

vertrags) ist für die Schweiz bei Ansprüchen, die auf eine

Galdzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichtet sind,

die Betreibung nach SchKG. Danach kommt aber, wenn

gegen den Zahlungsbefehl für eine Forderung, die sich

auf ein ausländisches Urteil stützt, Recht vorgeschlagen

wird falls mit dem betreffenden Staate ein Vertrag über

gege~3eitige Vollziehung gerichtlicher Urteile besteht,

die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit jenes Urteils

und die Einwendungen, die nach Staatsvertrag dagegen

erhoben werden können, dem Rechtsöffnungsrichter zu.

Sowenig' er die Gewährung der Rechtsöffnung in einem

solchen Falle davon abhängig machen kann, dass zuvor

eine durch das kantonale Prozessrecht vorgesehene Voll-

streckungsbewilligung einer anderen kantonalen Behörde

für das Urteil eingeholt werde (BGE 35 1462 bis 464), so

wenig kann es angehen, dass sich eine solche Behörde in

die allein dem Rechtsöffnungsrichter bei Anlass des Begeh-

rens um Urteilsvollstreckung zustehende Prüfung dadurch

einmischt, dass sie die Rechtshilfe für eine vorber;eitende

prozessuale Handlung, die nach dem Staatsvertrag zum

Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils notwendig

ist, aus Gründen versagt, die der Vertrag als Einwendungen

gegen die Urteilsvollstreckung vorsieht.

Da danach die Beschwerde schon wegen Verletzung des

Vollstreckungsvertrages vom 21. Dezember 1926 gutge-

heissen werden muss, braucht nicht untersucht zu werden,

ob nicht in der Verweigerung der Rechtsöffnung mit der

vom Obergericht dafür gegebenen Begründung, wie die

Rekurrentin es behauptet, ausserdem ein Verstoss gegen

die Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht von 1905

liegen würde, der die beiden Staaten angehören. Wenn nach

Art. 4 dieser Übereinkunft die in den .Art. 1-3 derselben

vorgesehene Zustellung gerichtlicher und aussergericht-

Staa.tsverträge. Xo 83.

5-1;1

licher Urkunden in Zivil- oder Handelssachen nicht schon

aus Gründen, wie sie § 101 der aargauischen ZPO vorsieht,

sondern nur unter ganz beschränkten Voraussetzungen,

nämlich da abgelehnt werden kann, wo sie geeignet wäre,

die Hoheitsrechte des Zustellungsstaates oder seine Sicher-

heit zu gefährden (vgl. dazu BGE 27 I 223), so wird damit

das Vorverfahren des § 101 ZPO doch noch nicht schlecht-

hin ausgeschlossen, indem es zur Prüfung der Frage zu-

lässig bliebe, ob nicht allenfalls jene Voraussetzungen der

Übereinkunft für die Zustellungsverweigerung zutreffen.

4. -

Der angefochtene Entscheid ist daher in dem Sinne

aufzuheben, dass das Obergericht auf Grund der vorste-

henden Erwägungen neuerdings über das Rechtsöffnungs-

gesuch zu urteilen hat. Dem weitergehenden Antrage der

Rekurrentin auf Gewährung der Rechtsöffnung kann nicht

entsprochen werden, weil die Rekursbeklagte ausser der

vorstehend zurückgewiesenen noch eine Anzahl anderer

Einwendungen gegen die Urteilsvollstreckung erhoben hat,

die vom Obergericht mit einer Ausnahme (Berufung auf

§ 379 der kant. ZPO) nicht behandelt worden sind (die

Rechtskraftbescheinigung müsste von einer staatlichen

Behörde ausgehen, das Schiedsgericht selbst sei dafür

nicht zuständig; die durch die Schlussbriefe vorgesehene

Einschusspflicht, wegen deren Nichterfüllung der Selbst-

hilfeverkauf erfolgt sei, sei unsittlich und mache das

Geschäft zu einem unklagbaren Differenzgeschäft; es sei

nicht dargetan, dass solche Schiedssprüche in der Tschecho-

slovakei in der Wirkung gerichtlichen Entscheidungen

gleichstehen; die Vorladungsfrist sei zu kurz gewesen,

auch wenn ihr eine Vorlegung des Zustellungsbegehrens

nach § 101 ZPO an das Obergericht nicht habe voranzu-

gehen brauchen u. s.w.). Das Obergericht wird demnach

zu diesen Einwendungen noch Stellung zu nehmen haben,

sowohl nach der Richtung, ob sie unter der Voraussetzung

ihres Zutreffens einen Grund für die Verweigerung der

Vollstreckung nach dem Staatsvertrage abzugeben ver-

mögen, als nach der anderen, ob sie an sich begründet sind.

546

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons

Aargau vom 14. Juni 1930 aufgehoben wird.

VII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 83. -

Voir n° 83.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

REGISTERSACHEN

REGISTRES

8 L Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 12. Dezember 1930 i. S. M.-v. G. u. S.

gegen iegierungsrat des Xantons Glarus.

Tod e s r e gis tri e run g.

.

.

I. Behandlung ausländischer Zivilstandsurkunden,. ~urch dl~ eme

Person als tot erklärt wird. Art. 117 der ZlVllstandsdienst-

verordmmg. (Erw. 2 a.)

Hegistersachen. No 84.

547

2. VoraussetzUngen

der

Todesregistrierung

nach

Art.

(34

und) 49 ZGB. Abgrenzung gegenüber der Verschollenerklä·

rung. (Erw. 2 b.)

A. -

Am 19. März 1928 verschwand auf dem deutschen

Dampfer «Resolute >} anlässlich einer Weltreise bald nach

der Ausfahrt aus dem Hafen von Bangkok (Siam) Frau

F. M. geschiedene T. aus Z. Der Kapitän trug darüber im

Schiffstagebuch Folgendes ein:

« Den 19. März 1928. Heute früh starb durch Selbstmord

zu unbekanntem Zeitpunkt Frau F .... M ... aus Z ..., Schweiz,

geb. am 4. Januar 1902, auf ungefähr 80 N-Breite und

1050 O-Länge. Hergangsschilderung :

Frau F ... M ... gab auf wiederholtes Klopfen an ihrer Ka-

binentür keine Antwort. Gegen 11.30 Uhr ging ich mit dem

I. Offizier, Herrn Fuhr, und dem Schiffsarzt, Herrn Dr.

Meyer-Classen, nach der Kabine E 334, die von innen

verriegelt war, und liess dieselbe, als ich auf starkes

Klopfen keine Antwort erhielt, aufbrechen. Die Kabine

war leer, das Fenster, das um 3.30 Uhr morgens früh durch

den Wächtersteward Eduard Wolff wegen hohen See-

ganges geschlossen worden war, stand offen. Nach Sach-

lage der Dinge' bleibt die einzige Erklärung, dass Frau

F ... M ..., die um 3.30 Uhr morgens im Bette liegend gesehen

war, Selbstmord beging, indem sie durch das Fenster ihrer

Kabine ins Meer sprang; und zwar ist anzunehmen, dass

diese Tat noch in der Dunkelheit vor 6 Uhr morgens ge-

schehen sein muss, da es bei dem ab Tagesanbruch sehr

lebhaften Betrieb an Bord nicht unbemerkt hätte vor sich

gehen können.»

B. -

Gestützt auf einen von der schweizerischen Ge-

sandtschaft in Berlin beglaubigten Auszug aus dem Schiffs-

tagebuch und dem dazugehörigen Sterberegister trug das

Zivilstandsamt des Heimatortes, Schwanden (Glarus), den

Tod von Frau M. ins Todesregister ein. Hierüber be-

schwerte sich der Vater von Frau M., worauf die kantonale

Justizdirektion als untere Aufsichtsbehörde durch Ent-

scheid vom 25. August 1928 die Löschung des Eintrages