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Staatsrecht.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
83. Urteil vom 4. Oktober 1930 i. S. Agrarni Banka
Ceskoslovenska. gegen Obergerioht Aargau.
Begehren um definitive Rechtsöffnung für ein tschechoslovakisches
Urteil, gestützt auf den Staatsvertrag mit diesem Staate vom
21. Dezember 1926. Abweisung l.mter Berufung auf eine k&nto-
nale Verfahrensvorschrift. Die Rüge, dass die Verweigerung der
Vollstreckung gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft
des Bundesrechts verstosse, weil die angewendete kantonale
Vorschrift dem Staatsvertrag widerspreche, ist durch staats-
rechtliche und nicht durch zivilrechtliche Beschwerde geltend
zu machen. Auslegung der in Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrags
für die Anerkennung von Säunmisurteilen aus dem anderen
Vertragstaat aufgestellten Voraussetzung, dass die säumige
Partei gemäss den Gesetzen des Staates, wo die zu vollstrek·
kende Entscheidung gefällt wurde, regelrecht geladen worden
sei und die Ladung rechtzeitig erhalten habe. Anforderungen,
die danach an das Verfahren bei Zustellung der Ladung
höchstens gestellt werden können. Unvereinbarkeit des in
Art.. 101 der aargauischen ZPO vorgesehenen Vorverfahrens
zum Entscheide darüber, ob die Rechtshilfe für eine solche
Zustellung gewährt werden soll, mit der erwähnten Vertrags-
bestimmung.
A. -
Die aargauische Zivilprozessordnung vom 12. März
1900 bestimmt in § 101 :
« Vorladungs- und Zustellungsbegehren ausländischer
. Gerichte gegen einen Bewohner des Kantons sind an den
Gerichtspräsidenten desjenigen Bezirkes zu stellen, in dem
er wohnt.
Der Gerichtspräsident lässt ihm das Vorladungs- oder
Zustellungsbegehren vorweisen, um zu vernehm.en, ob
er Einwendungen dagegen erhebe oder nicht.
Erhebt er keine Einwendungen und hält auch der
Gerichtspräsident das ausländische Gericht für zuständig,
so soll er die Vorladung oder Zustellung bewilligen.
Sta.atsverträge. N° 83.
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Werden aber Einwendungen erhoben oder hält der
Gerichtspräsident selbst das ausländische Gericht nicht
für zuständig, so teilt er das Vorladungs- oder Zustellungs-
begehren mit den allfälligen Einwendungen dem Ober-
gericht zum Entscheide mit.))
Im Jahre 1905 hat das aargauische Obergericht eine die
Anwendung dieser Vorschrift betreffende Weisung erlassen,
über die im Geschäftsbericht des Gerichts für 1905/6
auf S. 11 Folgendes ausgeführt wird : {(In der Berichts-
periode hat mit der bisherigen Praxis in der Behandlung
von Zustellungs- und Vorladungsbegehren ausländischer
Gerichte gebrochen werden müssen. Bis dahin sind solche
Begehren nach § 101 OPO dem Kantonseinwohner vorge-
wiesen worden um zu vernehmen, ob er Einwendungen
erhebe oder nicht. Im letztern Falle erfolgte ohne weiteres
BewilligUng. Bestritt aber der Vorzuladende die Zustän-
digkeit des ausländischen Gerichts und berief er sich
darauf, dass er gemäss Art. 59 der BV vor dem Richter
seines Wohnortes gesucht werden müsse, so hat das Ober-
gericht, wenn es diese Einwendungen zutreffend fand, die
Vorladung bezw. Zustellung verweigert. Mit Rücksicht
auf die zwingenden Vorschriften der Art. 2 und 4 des
internationalen Zivilprozess-Übereinkommens kann das
bisher beobachtete Verfahren nicht mehr befolgt werden.
Das Obergericht wies daher gegebenen Falles die Gerichts-
präsidenten an,. Vorladungs-
und Zustellungsbegehren
von Ger ich t end er Ver t rag s s t a at e n ei n-
f ach z u voll z i ehe n, immerhin in der Meinung,
dass damit die Frage der Zuständigkeit des Gerichts nicht
präjudiziert sein soll. Die Gerichtspräsidenten haben ins-
künftig auf Grund der zitierten JUe, unter dem erwähnten
Vorbehalt, solche Vorladungs-
~und Zustellungsgesuche
zu bewilligen und nicht mehr im Sinne des § 101 OPO zum
Entscheid ans Obergericht einzusenden.))
B. -
Die heutige Rekursbeklagte Bertschinger & Oie
A.-G. in Lenzburg kaufte laut von ihr unterzeichnetem
Schlussbrief am 1. Juli 1928 von der Rekurrentin Agrarni
AS 56 1- 1930
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Staatsrecht.
Banka Ceskoslovenska in Prag 600 q raffinierten Zucker
zu 32 schw. Fr. per 100 kg, lieferbar in vier Raten Januar,
März, Mai und Juli 1929. Ziffer 4 und 12 der Bedingungen
dieses Schlussbriefes lauten :
« 4. Sollte vor Erfüllung des Schlusses der Tagespreis
des vorstehend verkauften Zuckers niedriger sein als der
Kontraktpreis, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer
Einschüsse in der Höhe der sich ergebenden Preisdifferenz
zu fordern, welchem Verlangen der Käufer prompt nachzu-
kommen verpflichtet ist. »
« 12. In allen Streitfällen unterwerfen sich beide Teile
der inappellabeln exekutionsfähigen Entscheidung des
Schiedsgerichts der dortigen (gemeint ist: der Prager)
Effekten- und Warenbörse. »
Vor Ablauf der Liefertermine -
die Januarlieferung war
im beidseitigen Einverständnis auf einen späteren Termin
prolongiert worden -
fiel der Zuckerpreis. Die Rekurrentin
verlangte deshalb wiederholt von der Rekursbeklagten
einen Einschuss in der Höhe der Preisdifferenz, zuletzt
durch Schreiben vom 9. April 1929 im Betrage von
4807 Fr. 50 Cts. Auf die Weigerung der Rekursbeklagten,
diesem Ansinnen nachzukommen, verkaufte sie die Ware
an der Prager Börse und klagte den dabei sich erg~benden
Mindererlös einschliesslich Maklergebühr 5628 Fr. beim
Schiedsgericht der Prager Waren- und Effektenbörse gegen
die Rekursbeklagte ein. Das ~chiedsgericht der Prager
Waren- und Effektenbörse lud am 9. August 1929 die
Rekursbeklagte zur mündlichen Verhandlung des Streites
auf den 3. September 1929 vormittags 10 Uhr vor und liess
auf diplomatischem Wege den Antrag auf Zustellung der
Vorladung stellen. Am 22. August 1929 wurde die letztere,
zusammen mit einer Abschrift der Klageschrift, der Rekurs-
beklagten durch das Bezirksgericht Lenzburg zugestellt. Mit
Schreiben vom 23. August 1929 sandte die Rekursbeklagte
die ihr « gestern übermittelten Akten » dem Bezirksgericht
zurück, mit der Erklärung, dass sie die Vorladung vor das
Prager Gericht nicht anerkenne und sich dort nicht ver-
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treten lassen werde; das Bezirksgericht werde demnach
ersucht, die bezüglichen Schriftstücke den Prager Instanzen
zurückzubieten. Durch Säumnisurteil vom 16. September
1929 hat hierauf das Schiedsgericht der Prager Effekten-
und Warenbörse die Rekursbeklagte zur Zahlung der
Klagesumme von 5628 schw. Fr. mit 6%Zins seit 10. Mai
1929 sowie von tschechischen Kronen 434 Prozesskosten
verurteilt. In den Motiven wird ausgeführt, dass nach dem
Berichte des schweiz. Justiz- und Polizeidepartements an
das Prager Justizministerium und dem diesem Berichte
beigelegten Schreiben der Rekursbeklagten an das Bezirks-
gericht Lenzburg vom 23. August 1929 die Rekursb~klagte
Vorladung und Klageschrift am 22. August erhalten und
von deren Inhalt Kenntnis genommen habe. Die nachherige
Rücksendung dieser Aktenstücke an das Bezirksgericht
könne an der Tatsache der erfolgten Zustellung nichts
ändern. Nachdem die Beklagte trotz rechtzeitiger Ladung
zur Verhandlung vom 3. September nicht erschienen sei,
habe deshalb das Gericht die tatsächlichen Angaben der
Klägerin für wahr annehmen müssen. Auf der bei den
Akten liegenden Ausfertigung des Urteils findet sich am
Fusse die nachstehende Bescheinigung : « Es wird bestä-
tigt, däss dieses Erkenntnis vollstreckbar geworden ist.
Prag, am 4. November 1929. Der Sekretär des Schieds-
gerichts der ~ager Börse (Unterschrift)).
Gegen die in der Folge in Lenzburg eingeleitete Betrei-
bung für 5628 Fr. mit 6 % Zins seit 10. Mai 1929 und
66 Fr. 20 Cts. (434 tschechische Kronen umgerechnet zum
Tageskurse) mit 5 % Zins seit Erlass des Zahlungsbefehls
schlug die Rekursbeklagte Recht vor, worauf die Rekur-
rentin die definitive Rechtsöffnung verlangte. Das. Rechts-
öffnungsgesuch wurde jedoch zweitinstanzlich· durch Ent-
scheid des Obergerichtes des Kantons Aargau 'Vom 15.
Februar 1930 abgewiesen, mit der Begründung: nach Art. 4
des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und der Tschecho-
slovakei über die Anerkennung und Vollstreckung gericht-
licher Entscheidungen vom 21. Dezember 1926 habe die
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Sta.a.tsrec hl.
Partei, die die Vollstreckung beantragt, u. a. wenn es sich
um ein Säumnisurteil handle, beizubringen:
« 3. eine
beweiskräftige Abschrift der Ladung (Art. I Ziff. 4) der
säumigen Partei. » Dies sei hier nicht geschehen. Die Vor-
legung des Schreibens der Beklagten vom 23. August 1929
vermöge dafür keinen Ersatz zu bilden, weil an Hand
dieses Schriftstückes nicht beurteilt werden könne, ob
die Ladung den Voraussetzungen entsprochen habe, die
Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages ffu· die Anerkennung eines
darauf gegründeten Säumnisurteils aufstelle. Die Voll-
streckung müsste aber auch abgesehen hievon versagt
werden, weil zu einer rechtswirksamen Zustellung der
Ladung die Beendigung des Zustellungsverfahrens nach
dem Prozessrechte des Zustellungs orts, hier nach § 101
der aargauischen ZPO, notwendig gewesen wäre. Der
Gerichtspräsident hätte infolgedessen, nachdem die Be-
klagte die Anerkennung der Vorladung ausdrücklich ver-
weigert habe, die Akten im Sinne dieser Vorschrift dem
Obergericht zur Entscheidung vorlegen müssen, worauf
dann die Zustellung nochmals erfolgt wäre, allerdings ohne
die Möglichkeit, die Ladungsfrist noch einzuhalten, weil
die Frist von nur 11 Tagen im Hinblick auf § 101 ZPO viel
zu kurz bemessen gewesen sei. Eine ohne Beobl),chtung
der erwähnten Verfahrensvorschrift ausgeführte Ladung
ausländischer Gerichte sei unfertig und daher unwirksam.
Die Rekurrentin stellte hierauf ein neues Rechtsöffnungs-
begehren, dem sie diesmal das durch Art. 4 Ziff. 3 des
Staatsvertrages geforderte
Schriftstück beilegte. Die
Rechtsöffnung wurde aber wiederum von beiden kanto-
nalen Instanzen verweigert. Im zweitinstanzlichen Ent-
scheide des Obergerichts VOm 14. Juni 1930 wird dazu
ausgeführt: Die Haager Zivilprozesskonvention von 1905,
der die beiden St.aaten angehören, unterscheide in Art. 1,
2 einerseits, Art. 3 andererseits deutlich die Zustellung
durch blosse Übergabe des Schriftstückes an den zur An-
nahme bereiten Empfänger und diejenige in der durch die
innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für die Bewir-
Staatsverträge. ~o 83.
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kung gleichartiger Zustellungen vorgesehenen Form (wobei
zur letzteren nur auf besonderes Begehren im Zustellungs-
antrage zu schreiten sei, von dem nicht ersichtlich sei, ob
es hier vorgelegen habe). Die im Jahresbericht des Ober-
gerichtes für 1905/6 ausgesprochene Auffassung treffe
durchaus zu für die formlose Zustellung im Sinne des
Art. 2 der Konvention, wenn ein Begehren nach Art.a
nicht gestellt sei; da in diesen Fällen die Behörde des.
ersuchten Staates sich darauf beschränken könne, die
Übergabe an den annahmebereiten Adressaten zu bewirken
und zu mehr nicht gehalten sei, erübrige sich auch die
Vorlegung an das Obergericht und dessen Entscheid,
sogar im Falle einer Annahmeverweigerung des Adressaten.
Anders verhalte es sich, wenn auf die Annahmeverweige-
rung hin -
wie sie hier von der Beklagten durch ihr
Schreiben vom 23. August 1929 erklärt worden sei -
die
Zustellung doch bewirkt werden solle. Dann könne dies
rechtswirksam gemäss Art. 3 der Konvention nur in der
durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates vor-
geschriebenen Form oder allenfalls in einer im Ersuchs-
schreiben begehrten besondern Form geschehen, wenn
letztere der inneren Gesetzgebung nicht widerspreche: die
durch die aargauische Gesetzgebung vorgeschriebene Form
sei aber die des § 101 ZPO: Vorweisung gemäss Abs. 2
ebenda, Zustellung im Falle, wo keine Einwendungen
erhoben werden und der Gerichtspräsident das auslän-
dische Gericht für zuständig halte, gemäss Abs. 3, Über-
weisung an das Obergericht im entgegengesetzten Falle
und dessen Entscheid, alles gemäss Abs. 4. Nur:die Beobach-
tung dieses Weges gewährleiste die Wirksamkeit einer
Zustellung, die gegen den Willen des Empfängers ge-
schehen solle. Er sei aber im vorliegenden Falle unbestrit-
tenermassen nicht eingehalten worden. Dieser Auffassung
stehe auch Art. I Ziff. 4 des Vollstreckungsvertrages mit
der Tschechoslowakei nicht entgegen : denn die « Gesetz-
gebung des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde »
-
auf die in dieser Bestimmung für die Vorladung ver-
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Staatsrecht.
wiesen werde -
beherrsche von der Ladung nur die im
Gebiete jenes Staates vorgenommenen Akte (wie z. B.
die Ausfertigung der Urkunde), wozu die im ersuchenden
Staate vorzunehmende Zustellung der Ladung nach dem
Grundsatze der bloss territorialen Geltung der Landes-
gesetze nicht gerechnet werden könne. Auf die übrigen
Einwendungen der Beklagten gegen die Vollstreckung des
Prager Urteils brauche unter diesen Umständen nicht
eingetreten zu werden. Bemerkt möge immerhin werden,
dass jedenfalls § 379 der kant. ZPO nicht angerufen werden
könne, um in einem bereits hängigen Rechtsöffnungs-
verfahren dem Rechtsöffnungsrichter die Prüfung der
Vollstreckbarkeit eines ausländischen Säumnisurteils aus
einem S~aate zu entziehen, mit dem ein Vollstreckungs-
vertrag bestehe (was unter Verweisung auf BGE 35 I
462/3 näher ausgeführt wird).
Die erwähnte Vorschrift der aargauischen Zivilprozess-
ordnung lautet:
« § 379: Wer die Vollstreckung eines von einem aus-
ländischen Richter erlassenen Ungehorsamsurteils ver-
langt, muss ein Gesuch bei dem Obergerichte anbringen.
Das letztere entscheidet nach schriftlicher Vernehmlassung
des Verfällten über die Zulässigkeit des Vollstreckungs-
gesuches.
Wird das Urteil als vollstreckungsfähig erklärt, so ist
es wie ein von einem aargauischen Gericht erlassenes
rechtskräftiges Urteil zu vollziehen.»
G. -
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom
14. Juni 1930 hat die Agrarni Banka Ceskoslovenska _
neben der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 87 OG _
die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und (las
Rechtsöffnungsbegehren der Rekurrentin gutzuheissen,
eventuell die Sache an das Obergericht zurückzuweisen mit
der Weisung, die Rechtsöffnung zu gewähren.
Als BeschwerdegrÜllde werden Verletzung des Voll-
streckungsvertrages mit der Tschechoslovakei vom 21.
Staatsverträge. No 83.
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Dezember 1926, der Haager Übereinkunft betr. Zivilpro-
zessrecht von 1905 und Missachtung der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts geltend gemacht.
D. -
Das Obergericht von Aargau und die Rekurs-
beklagte Bertschinger & Cie. A.-G. haben die Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwäg·ung :
1. -
Die von der Rekurrentin -
ausser der staatsrecht-
lichen Beschwerde -
erhobene zivilrechtliehe Bes.chwerde
stützt sich darauf, dass die Vorinstanz unzulässiger Weise
kantonales Recht, nämlich den § 10l der aargauischen
ZPO, statt des massgebenden, diese Vorschrift beseiti-
genden eidgenössischen (Staatsvertrags-) Rechts ange-
wendet habe. Nach Art. 87 Ziff. I OG ist aber die zivil-
rechtliehe Beschwerde zur Geltendmachung dieses An-
fechtungsgrundes nur gegeben gegenüber letztinstanz-
lichen der Berufung nicht unterliegenden Entscheidungen
in einer Z i v i Isa ehe. Zu diesen zählen Streitigkeiten
rein zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur nach
der
Praxis nicht. Eine solche ist aber der Entscheid über
die Gewährung oder Verweigerung der definitiven oder
provisorumhen Rechtsöffnung, da im Rechtsöffnungsver-
fahren ausschliesslich über die betreibungsrechtliche Frage
der Zulässigk~it der Fortsetzung der Betreibung, nicht
über den materiellen Bestand des in Betreibung gesetzten
Anspruchs entschieden wird, auch wenn die Entscheidung
über jene Frage unter Umständen von der vorfrageweisen
Prüfung gewisser materiell-rechtlicher Verhältnisse abhängt
(BGE 42 II 529; 43 II 453). Das Eintretenauf die vorlie-
gende staatsrechtliche Beschwerde kann also nicht deshalb
abgelehnt werden, weil für die damit geltend gemachten,
an sich in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes
fallenden Beschwerdegründe ein anderes ordentliches
eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung stünde.
2. -
Nach Art. I und 3 des schweizerisch-tschechoslo-
vakischen Vollstreckungsvertrags vom 21. Dezember 1926
540
Staatsrecht.
sollen die in einem Vertragsstaate gefällten gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen im andern
Staat anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie nach
den Gesetzen des Staates, wo die Entscheidung gefällt
wurde, die Rechtskraft erlangt haben und -
für den Fall
eines Vollstreckungsbegehrens -
in diesem Staate voll-
streckbar sind (Art. 1 Ziff. 3 und Art. 3) und wenn ferner
die nachstehenden in Art. 1 Ziff. 1, 2 und 4 umschriebenen
Voraussetzungen vorliegen : « 1. dass die Grundsätze, die
nach dem Rechte des Staates, wo die Entscheidung geltend
gemacht wird, über die internationale Zuständigkeit der
Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit des anderen Staates
für den in Frage stehenden Fall nicht ausschliessen;
2. dass die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die
öffentliche Ordnung oder gegen die Grundsätze des öffent-
lichen Rechts des Staates verstösst, wo die Entscheidung
geltend gemacht wird; 4. dass im Falle eines Versäumnis-
urteils die säumige Partei, gegen die die Entscheidung
geltend gemacht wird, gemäss den Gesetzen des Staates,
wo die Entscheidung gefällt wurde, regelrecht geladen
worden ist und die Ladung rechtzeitig erhalten hat. » Von
anderen materiellen Bedingungen darf die Anerkennung
und Vollstreckung nicht abhängig gemacht werden;
andererseits ist das Vorhandensein dieser Voraussetzungen
von den Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend
gemacht bezw. die Vollstreckung beantragt wird, von
Amtes wegen, auch ohne bezügliche Einwendungen der
Partei, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung
verlangt wird, zu prüfen (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2).
Zum Nachweise dafür hat die Partei, welche die Entschei-
dung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt,
mindestens die in Art. 4 erwähnten Urkunden beizubringen,
worunter bei Versäumnisurteilen : « 3. eine beweiskräftige
Abschrift der Ladung (Art. 1 Ziff. 4) der säumigen Partei. »
Den gerichtlichen Entscheidungen sind nach Art. 5 gleich-
gestellt Schiedssprüche, die in einem Vertragsstaate
gefällt werden und dort die nämliche Wirksamkeit haben
Staat.sverträge. N9 83.
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wie gerichtliche Entscheidungen. Ziff. 1 des Zusatzprotokolls
zum Vertrage bestimmt darüber noch besonders: « Als
gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Vertrages gelten
die Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen, die im
streitigen oder nichtstreitigen Verfahren von den ordent-
lichen Gerichten, von Spezialgerichten, von Schiedsge-
richten oder von vormundschaftlichen Behörden (Pfleg-
schaftsbehörden) gefällt werden. » Die Zuständigkeit und
das Verfahren für die Vollstreckung bestimmen sich nach
den Gesetzen des ersuchten Staates (Art. 6 des Vertrages).
3. -
Von den materiellen Voraussetzungen, welche der
Vertrag für die Anerkennung und Vollstreckung aufstellt,
kommt im vorliegenden Falle nach der Begründung, mit
der das aargauische Obergericht die Rechtsöffnung ver-
weigert hat, einstweilen lediglich in Betracht diejenige des
Art. 1 Ziff. 4. Dass die Vorladung vor das Schiedsgericht
in Prag auf den 3. September 1929 nach Inhalt und Form
nicht den Gesetzen des Landes entsprochen habe, wo die
Entscheidung gefällt wurde -
der Tschechoslovakei -
wird aber nicht geltend gemacht und es liegt auch dafür
nichts vor. Und was ihre Zustellung betrifft, so verlangt
der Staatsvertrag in der streitigen Bestimmung lediglich,
dass die säumige Partei die Ladung rechtzeitig « erhalten »
habe. Es genügt also, dass sie tatsächlich in den Besitz
des SchriftstüQks gekommen ist und zwar zu einer Zeit,
als es ihr noch möglich war, ihre Interessen an der Verhand -
lung gehörig zu wahren, zu der geladen wurde. Eine
besondere Form, in der die Übergabe (Zustellung) erfolgt
sein müsste, um wirksam zu sein, wird nicht gefordert.
Hätte man dies gewollt, so wäre der Vertrag zweifellos
anders gefasst worden, gleichwie es in dem analogen
Art. 1 Ziff. 4 des kurz nachher abgeschloSsenen Voll-
streckungsvertrags mit Österreich geschehen ist «(Hatte
die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, wo
die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im
Rechtshilfewege- bewirkt worden sein »). Beim Schweigen
des Vertrages geht es nicht an, ein solches Erfordernis in
542
8t",,:,recht.
ihn hineinzulegen und dem Ausdrucke « el'halten », der
lediglich den tatsächlichen Empfang der Urkunde bezeich-
net, diese Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Falle
ist aber die Vorladung der heutigen Relrnrsbeklagten am
22. August 1929 durch Vermittlung des Bezirksgerichts
Lenzhurg zugekommen, von ihr zunächst entgegengenom-
men und eingesehen worden. Dass sie dieselbe am folgenden .
Tage dem Bezirksgericht wieder zurückgesandt hat,
berührt die tatsächlich erfolgte "Übergabe und dadurch
begründete Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht. Der
Entscheid des Obergerichtes, der der Ladung wegen
Nichtbeachtung des in § 101 der aargauischen ZPO vorge-
sehenen Verfahrens bei Behandlung des Zustellungsbe-
gehrens die Wirksamkeit abspricht, ist daher schon aus
diesen Gründen nicht haltbar. Er könnte aber auch dann
nicht geschützt werden, wenn der Staatsvertrag mit der
Tschechoslovakei gleich demjenigen mit Österreich für
die Gültigkeit der Ladung deren Zustellung «im Rechts-
hilfewege », nach den internen Vorschriften des Staates
wo die Zustellung zu erfolgen hatte, vorschriebe. Den~
auch dann könnte dies doch nur bedellten, dass die
Zustellung von dem nach dieser Gesetzgebung dafür
zuständigen staatlichen Organ auSgegangen und. in der
von ihr vorgesehenen Form vorgenommen worden sein
müsse. Diese Erfordernisse sind aber hier wiederum erfüllt.
Einerseits ist nicht bestritten, .dass der Bezirksgerichts-
präsident im Kanton Aargau diejenige Behörde ist, der
grundsätzlich die Vollziehung solcher Zustellungsbegehren
zusteht. Andererseits wird nicht behauptet, dass die Form,
in der er hier die Urkunde der Rekursbeklagten übermittelt
hat, der aargauischen Gesetzgebung nicht entsprochen habe.
Bei den Massnahmen, die § 101 der aargauischen ZPO im
übrigen vor dem Vollzug des Zustellungs begehrens vor-
sieht, handelt es sich nicht um einen Teil der « Rechts-
hilfe », der Zustellung selbst, sondern um die Herbei-
führung eines Entscheides darüber, ob die erbetene Rechts-
hilfe gewährt, dem Zustellungsbegellren Folge gegeben
Staatsverträge. N° 83.
werden soll oder ob dies allenfalls aus Gründen, wie sie
Art. 1 ZifI. 1 und 2 des Staatsvertrages vorsieht -
wegen
Unzuständigkeit des ladenden ausländischen Gerichts
oder weil eine gerichtliche Entscheidung mit dem vom
Kläger beantragten Inhalt gegen die inländische öffentliche
Ordnung verstossen würde -
abgelehnt werden soll. Diese
Einwendungen sind aber nach dem Staatsvertrag geltend
zu machen, wenn einmal die Anerkennung oder Voll-
streckung des vom ausländischen Gerichte gefällten Urteils
im Inland verlangt wird. Es geht daher nicht an, aus solchen
Erwägungen schon für die Ladung vor jenes Gericht zur
Verhandlung über die Streitsache die Rechtshilfe zu ver-
weigern. Indem der Staatsvertrag grundsätzlich die Voll-
streckbarkeit im andern Vertragsstaat auch auf Säumnis-
urteile ausdehnt, sie aber davon abhängig macht, dass die
säumige Partei rechtzeitig zur Verhandlung vor das Gericht
geladen worden war, dessen Urteil vollstreckt werden soll,
setzt er, wenn diese Ladung, um wirksam zu sein, im
Rechtshilfewege zugestellt worden sein muss, zugleich
notwendiger Weise die Pflicht des anderen Vertragsstaates
voraus, die dazu nötige Rechtshilfe zu leisten und so das
Zustandekommen eines Urteils zu ermöglichen, das der
fragliChen Anforderung des Vertrages entspricht. Die
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates muss
daher dem Z"!1Stellungsbegehren, sobald es in richtiger
Form gestellt ist, Folge geben und kann es nicht aus
Gründen, wie der Art. 101 der aargauischen ZPO sie im
Auge hat, zurückweisen. Es kann daher auch einer
Zustellung, die durch Vermittlung des dafür im Kanton
Aargau zuständigen Organs, des Bezirksgerichtspräsiden-
ten, in der dafür gesetzlich vorgesehenen Form. bewirkt
worden ist, nicht deshalb die Wirksamkeit abgesprochen
werden, weil ihr das in § 101 der kantonalen ZPO angeord-
nete Vorverfahren zum Entscheid über die Gewährung
der Rechtshilfe nicht vorangegangen ist.
Die Behörde, der in § 101 ZPO dieser Vorentscheid
übertragen ist, würde durch eine solche Prüfung in die
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Staatsrecht.
Befugnisse eingreifen, welche nach dem Staatsvertrage
allein der Vollstreckungsbehörde vorbehalten sind. Das
« nach den Gesetzen des ersuchten Staates) für die Urteils-
vollstreckung geltende ({ Verfahren) (Art. 6 des Staats-
vertrags) ist für die Schweiz bei Ansprüchen, die auf eine
Galdzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichtet sind,
die Betreibung nach SchKG. Danach kommt aber, wenn
gegen den Zahlungsbefehl für eine Forderung, die sich
auf ein ausländisches Urteil stützt, Recht vorgeschlagen
wird falls mit dem betreffenden Staate ein Vertrag über
gege~3eitige Vollziehung gerichtlicher Urteile besteht,
die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit jenes Urteils
und die Einwendungen, die nach Staatsvertrag dagegen
erhoben werden können, dem Rechtsöffnungsrichter zu.
Sowenig' er die Gewährung der Rechtsöffnung in einem
solchen Falle davon abhängig machen kann, dass zuvor
eine durch das kantonale Prozessrecht vorgesehene Voll-
streckungsbewilligung einer anderen kantonalen Behörde
für das Urteil eingeholt werde (BGE 35 1462 bis 464), so
wenig kann es angehen, dass sich eine solche Behörde in
die allein dem Rechtsöffnungsrichter bei Anlass des Begeh-
rens um Urteilsvollstreckung zustehende Prüfung dadurch
einmischt, dass sie die Rechtshilfe für eine vorber;eitende
prozessuale Handlung, die nach dem Staatsvertrag zum
Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils notwendig
ist, aus Gründen versagt, die der Vertrag als Einwendungen
gegen die Urteilsvollstreckung vorsieht.
Da danach die Beschwerde schon wegen Verletzung des
Vollstreckungsvertrages vom 21. Dezember 1926 gutge-
heissen werden muss, braucht nicht untersucht zu werden,
ob nicht in der Verweigerung der Rechtsöffnung mit der
vom Obergericht dafür gegebenen Begründung, wie die
Rekurrentin es behauptet, ausserdem ein Verstoss gegen
die Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht von 1905
liegen würde, der die beiden Staaten angehören. Wenn nach
Art. 4 dieser Übereinkunft die in den .Art. 1-3 derselben
vorgesehene Zustellung gerichtlicher und aussergericht-
Staa.tsverträge. Xo 83.
5-1;1
licher Urkunden in Zivil- oder Handelssachen nicht schon
aus Gründen, wie sie § 101 der aargauischen ZPO vorsieht,
sondern nur unter ganz beschränkten Voraussetzungen,
nämlich da abgelehnt werden kann, wo sie geeignet wäre,
die Hoheitsrechte des Zustellungsstaates oder seine Sicher-
heit zu gefährden (vgl. dazu BGE 27 I 223), so wird damit
das Vorverfahren des § 101 ZPO doch noch nicht schlecht-
hin ausgeschlossen, indem es zur Prüfung der Frage zu-
lässig bliebe, ob nicht allenfalls jene Voraussetzungen der
Übereinkunft für die Zustellungsverweigerung zutreffen.
4. -
Der angefochtene Entscheid ist daher in dem Sinne
aufzuheben, dass das Obergericht auf Grund der vorste-
henden Erwägungen neuerdings über das Rechtsöffnungs-
gesuch zu urteilen hat. Dem weitergehenden Antrage der
Rekurrentin auf Gewährung der Rechtsöffnung kann nicht
entsprochen werden, weil die Rekursbeklagte ausser der
vorstehend zurückgewiesenen noch eine Anzahl anderer
Einwendungen gegen die Urteilsvollstreckung erhoben hat,
die vom Obergericht mit einer Ausnahme (Berufung auf
§ 379 der kant. ZPO) nicht behandelt worden sind (die
Rechtskraftbescheinigung müsste von einer staatlichen
Behörde ausgehen, das Schiedsgericht selbst sei dafür
nicht zuständig; die durch die Schlussbriefe vorgesehene
Einschusspflicht, wegen deren Nichterfüllung der Selbst-
hilfeverkauf erfolgt sei, sei unsittlich und mache das
Geschäft zu einem unklagbaren Differenzgeschäft; es sei
nicht dargetan, dass solche Schiedssprüche in der Tschecho-
slovakei in der Wirkung gerichtlichen Entscheidungen
gleichstehen; die Vorladungsfrist sei zu kurz gewesen,
auch wenn ihr eine Vorlegung des Zustellungsbegehrens
nach § 101 ZPO an das Obergericht nicht habe voranzu-
gehen brauchen u. s.w.). Das Obergericht wird demnach
zu diesen Einwendungen noch Stellung zu nehmen haben,
sowohl nach der Richtung, ob sie unter der Voraussetzung
ihres Zutreffens einen Grund für die Verweigerung der
Vollstreckung nach dem Staatsvertrage abzugeben ver-
mögen, als nach der anderen, ob sie an sich begründet sind.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 14. Juni 1930 aufgehoben wird.
VII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 83. -
Voir n° 83.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
REGISTERSACHEN
REGISTRES
8 L Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 12. Dezember 1930 i. S. M.-v. G. u. S.
gegen iegierungsrat des Xantons Glarus.
Tod e s r e gis tri e run g.
.
.
I. Behandlung ausländischer Zivilstandsurkunden,. ~urch dl~ eme
Person als tot erklärt wird. Art. 117 der ZlVllstandsdienst-
verordmmg. (Erw. 2 a.)
Hegistersachen. No 84.
547
2. VoraussetzUngen
der
Todesregistrierung
nach
Art.
(34
und) 49 ZGB. Abgrenzung gegenüber der Verschollenerklä·
rung. (Erw. 2 b.)
A. -
Am 19. März 1928 verschwand auf dem deutschen
Dampfer «Resolute >} anlässlich einer Weltreise bald nach
der Ausfahrt aus dem Hafen von Bangkok (Siam) Frau
F. M. geschiedene T. aus Z. Der Kapitän trug darüber im
Schiffstagebuch Folgendes ein:
« Den 19. März 1928. Heute früh starb durch Selbstmord
zu unbekanntem Zeitpunkt Frau F .... M ... aus Z ..., Schweiz,
geb. am 4. Januar 1902, auf ungefähr 80 N-Breite und
1050 O-Länge. Hergangsschilderung :
Frau F ... M ... gab auf wiederholtes Klopfen an ihrer Ka-
binentür keine Antwort. Gegen 11.30 Uhr ging ich mit dem
I. Offizier, Herrn Fuhr, und dem Schiffsarzt, Herrn Dr.
Meyer-Classen, nach der Kabine E 334, die von innen
verriegelt war, und liess dieselbe, als ich auf starkes
Klopfen keine Antwort erhielt, aufbrechen. Die Kabine
war leer, das Fenster, das um 3.30 Uhr morgens früh durch
den Wächtersteward Eduard Wolff wegen hohen See-
ganges geschlossen worden war, stand offen. Nach Sach-
lage der Dinge' bleibt die einzige Erklärung, dass Frau
F ... M ..., die um 3.30 Uhr morgens im Bette liegend gesehen
war, Selbstmord beging, indem sie durch das Fenster ihrer
Kabine ins Meer sprang; und zwar ist anzunehmen, dass
diese Tat noch in der Dunkelheit vor 6 Uhr morgens ge-
schehen sein muss, da es bei dem ab Tagesanbruch sehr
lebhaften Betrieb an Bord nicht unbemerkt hätte vor sich
gehen können.»
B. -
Gestützt auf einen von der schweizerischen Ge-
sandtschaft in Berlin beglaubigten Auszug aus dem Schiffs-
tagebuch und dem dazugehörigen Sterberegister trug das
Zivilstandsamt des Heimatortes, Schwanden (Glarus), den
Tod von Frau M. ins Todesregister ein. Hierüber be-
schwerte sich der Vater von Frau M., worauf die kantonale
Justizdirektion als untere Aufsichtsbehörde durch Ent-
scheid vom 25. August 1928 die Löschung des Eintrages