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57_I_415

BGE 57 I 415

Bundesgericht (BGE) · 1931-12-18 · Deutsch CH
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STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

--

l. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

64. Urteil vom 18. Dezember 1931 i. S. Weibel

gegen 13ern und Zürioh.

Steuerdomizil des lUlSelbständig Erwerbenden am zivilrechtlicben

Wohnsitz.

Steuerpflichtiger, der an einem Orte eine feste

Stellung bekleidet und in der Woche wohnt, während die

Ehefrau (zusammen mit einem mehrjährigen Sohne) an einem

anderen Orte zurückgeblieben ist, wo auch der Ehemann im

gemeinsamen Haushalt regelmässig die Sonntage verbringt.

Welcher Ort ist als der Wohnsitz anzusehen! -

Teilung der

Steuerhoheit zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Kanton

der Familienniederlassung ? Voraussetzungen.

A. -

Der Rekurrent Johann Weibel ist am 1. Februar

1930 von Nidau nach Zürich übergesiedelt, um die Stelle

eines Zentralverwalters der Schweizerischen Kranken-

kasse Helvetia zu versehen, deren Sitz und Zentralver-

waltung sich in Zürich befinden. Er erwirkte hier im

Februar 1930 die Niederlassung und bezahlte für 1930 und

1931 die Einkommenssteuer an Staat und Gemeinde. In

Nidau blieben ~in eigenem Hause die Ehefrau und ein

volljähriger, an Tuberkulose erkrankter Sohn zurück.

Für 1930 wurde der Rekurrent im Kanton Bern nicht

zur Einkommenssteuer herangezogen, weil er in dem für

die Veranlagung massgebenden Vorjahre 1929 kein Ein-

kommen hatte. Dagegen wurde er für das Jahr 1931 Ende

Juli zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und,

nachdem er diese wegen Fehlens der Steuerpflicht im

AB 57 I -

1931

28

416

Staatsrecht.

Kanton Bern verweigert hatte, durch Verfügung der

Bezirkssteuerkommission Seeland «(nach Ermessen)} für

ein steuerpflichtiges Einkommen 1. Klasse (aus Erwerb)

von 10,000 Fr. eingeschätzt. Die Verfügung ist dem Rekur-

renten am 27 August 1931 durch die Post zugestellt worden.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Septem-

ber 1931 hat Johann Weibel, gestützt auf Art. 46 II BV,

beim Bundesgericht die Anträge gestellt:

1) die erwähnte Besteuerung pro 1931 im Kanton Bern

für Erwerbseinkommen sei aufzuheben, eventuell,

2) das Bundesgericht möge bestimmen, welcher Kanton,

Zürich oder Bern, pro 1931 zur Besteuerung des Erwerbs-

einkommens des Rekurrenten berechtigt sei,

3) im Falle der Berechtigung des Kantons Bern habe

Zürich die bereits erhobenen Steuern zurückzuerstatten und

andererseits Bern eine neue, den tatsäChlichen Einkommens-

verhältnissen entsprechende Veranlagung vorzunehmen.

In der Begrilndung der Beschwerde wird bemerkt,

dass der Rekurrent allerdings für seine Liegenschaft in

Nidau dort steuerpflichtig bleibe, die wegen der Pflege

des kranken Sohnes noch von der Ehefrau bewohnt und

nachher veräussert werde. Diese Besteuerung sei denn

auch nicht streitig. Ausser der Ehefrau folge dem Rekur-

renten niemand im Wohnsitz, so dass es sich nicht um

einen Familienwohnsitz handle.

Eigenes Einkommen

habe die Ehefrau nicht.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt

in der Beschwerdeantwort, die Beschwerde abzuweisen,

soweit sie gegen diesen Kanton gerichtet ist, eventuell

zu entscheiden, nach welchen Grundsätzen eine Steuer-

teilung zwischen den beiden Kantonen stattzufinden habe.

Bis in die letzte Zeit sei der Rekurrent jede Woche über

den Sonntag zu seiner Familie nach Nidau zurückgekehrt;

erst seit kurzer Zeit erfolgten diese «Besuche » nur mehr

regelmässig alle 14 Tage. Der Mittelpunkt der persönlichen

Beziehungen des Rekurrenten befinde sich daher jetzt

noch in Nidau. Zum mindesten müsse angenommen wer-

Doppelbesteuerung. No 64.

417

den, dass der Wohnsitz hier bis Ende Juli 1931 gedauert

habe, d. h. solange als der Rekurrent noch alle Sonntage

in Nidau verbracht habe. Für den Rest des Jahres hätte

dann eine Steuerteilung einzutreten, da die Tatsache der

Beibehaltung der Familienwohnung in Nidau durch Frau

Weibel im Sinne eines geteilten Familienwohnsitzes

gewürdigt werden müsste.

Der Gemeinderat von Nidau bestätigt auf Grund selbst-

gemachter Beobachtungen und eingezogener Erkundi-

gungen, dass der Rekurrent in der ersten Zeit seines

Aufenthaltes in Zürich regelmässig vom Samstagabend

bis Sonntagabend in Nidau gewesen sei; in der letzten

Zeit sei er ziemlich regelmässig alle 14 Tage vom Samstag-

abend bis Sonntagabend da. Der 1903 geborene Sohn,

von Beruf Maschinentechniker, habe letztes Jahr eine

Kur in Leysin gemacht, sei zwar noch nicht ganz her-

gestellt, aber doch nicht mehr pflegebedürftig.

Die

Gemeinde halte grundsätzlich am ausschliesslichen Steuer-

anspruch gegenüber Zürich fest, könnte sich aber auch

mit einer Steuerteilung einverstanden erklären.

D. -

Der Antrag des Regierungsrates von Zürich

geht dahin, es sei die Steuerberechtigung ausschliesslich

dem Kanton Zürich, eventuell bis Ende September 1931

den beiden Kantonen je zur Hälfte und von da an Zürich

allein zuzusprechen.

E. -

Bei Abgabe der Steuererklärung in Zürich für

1930 bemerkte der Hekurrent in einem Begleitschreiben

vom 13. September 1930: «Der Unterzeichnete hat in

Nidau eine eigene Liegenschaft und bezahlt daselbst

die Abgaben hiefür.

Dieses Umstandes wegen wohne

ich in Zürich als Pensionär (Kost und Zimmer) und in

Nidau in eigenem Logis als Eigentümer. Meine Frau wohnt

beständig in Nidau. Ich gehe regelmässig am Samstag

über Sonntag dahin. Dadurch entstehen doppelte Unter-

haltungskosten ... »

Am 13. März 1931, bei Vornahme der Veranlagung für

1930, . protokollierte der zürcherische Steuerkommissär

41&

St_tsrecht,

als Angabe des :Rekurrenten, dass dieser ({ mindestens

alle 3-4 Wochen nach Nidau gehe » ..

Und am 22. Oktober 1931, nach Erhebung der staats-

rechtlichen Beschwerde, machte der Rekurrent dem

zürcherischen kantonalen Steueramt folgende Angaben:

seine Kinder seien alle erwachsen, selbständig und «(mit

Ausnahme eines Sohnes, der im elterlichen Hause in

Nidau lebt, verheiratet. Dieser Sohn leidet an Lungen-

tuberkulose. Seit September 1930 ist er zur Pflege zu

Hause. Zu diesem Zwecke bleibt die Mutter in Nidau

zurück. Am 1. Oktober 1931 wurde er als geheilt entlassen

und wohnt in LangenthaL Über Sonntag ist er bei der

Mutter in Nidau. Ich will die Liegenschaft verkaufen,

zögerte aber wegen der Krankheit des Sohnes. Ich nahm

die Frau auch deshalb bisher nicht nach Zürich, weil

neben dem kranken Sohne bis 1. Mai 1930 (soll heissen

1931) noch eine ledige Tochter bei der Mutter wohnte.

Ich suche jetzt in Zürich eine Wohnung für die Frau und

mich auf den 15. November oder 1. Dezember.» Dem

Mieter in Nidau sei mit Rücksicht auf den beabsichtigten

Hausverkauf auf den 31. März 1931 gekündigt worden

und es stehe die betreffende Wohnung seither leer. Im

Jahre 1931 sei der Rekurrent· nur ganz unregelmässig

über den Sonntag nach Nidau gegangen, zuweilen aller-

dings zwei Mal im gleichen Monat, oft aber auch mit

Unterbrüchen von 4 Wochen.

Auf Fragen

des

bun<J.esgerichtlichen

Instruktions-

richters hat der Rekurrent am 26. November 1931 noch

geantwortet: infolge seiner in Nidau bekannten Ver-

kaufsabsicht hätten sioh seit Frühjahr 1931 verschiedene

Interessenten für das Haus gemeldet, mit denen er noch

in Unterhandlungen stehe.

Eine Ausschreibung der

Liegenschaft zum Verkaufe sei bisher nicht erfolgt. Sie

werde stattfinden, wenn die hängigen Verhandlungen zu

keinem Abschluss führen sollten. In Zürich habe sich

der Rekurrent, sobald dem Sohne die Aufnahme der

Arbeit vom Arzte wieder gestattet worden sei, nach einer

Doppelbesteuerung. N° 64

HO

Wohnung für sich und seine Frau umgesehen. Doch sei

es ihm trotz angestrengter Bemühungen (für die zwei

schriftliche Zeugnisse vorgelegt werden), bis jetzt nicht

gelungen, etwas Passendes zu. finden.

Sobald dies der

Fall sei, werde die Frau ebenfalls nach Zürich übersiedeln.

F. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem von

diesem Schreiben und der Beschwerdeantwort des Regie-

rungsrates von Zürich Kenntnis gegeben worden ist, hat

erklärt, an seinen Angaben über die Häufigkeit der Besuche

des Rekurrenten in Nidau festzuhalten. Nach den eigenen

. Anbringen des Rekurrenten habe sich dieser erst in letzter

Zeit nach einer Wohnung in Zürich umgesehen, vermutlich

um ein Indiz für die Umzugsabsicht nachweisen zu können.

Das (vorgelegte) Kündigungsschreiben an den Mieter in

Nidau nehme nicht Bezug auf den Hausverkauf, was doch

. geschehen wäre, wenn ein solcher wirklich geplant gewesen

wäre. Die Krankheit des Sohnes hätte kein Hindernis für

den Umzug nach Zürich gebildet, da der Sohn nach der

Rückkehr von Leysin ebensogut in Zürich hätte gepflegt

werden können wie in Nidau. Auch die Rücksicht auf die

Tochter habe dafür offenbar keine entscheidende Rolle

spielen können. Dies umsomehr, als dieselbe tatsächlich

schon einige Monate vor ihrer Verheiratung, die erst am

19. August 1931 stattgefunden habe, weggezogen sei. Im

Gegenteil spreche der Umstand, dass sie bis Ende April

1931 ebenfalls noch in der Familiengemeinschaft in Nidau

gelebt habe, dafür, dass dieser Ort auch nach dem Antritt

der Zürcher Stelle der wahre Mittelpunkt der Beziehungen

des Rekurrenten geblieben sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Als Verwalter (Leiter) eines fremden Unter-

nehmens, zu dem er in einem Anstellungsverhältnis steht,

gehört der Rekurrent zu den unselbständig erwerbenden

Personen im Sinne der bundesrechtlichen Praxis über das

Verbot der Doppelbesteuerung. Er hat daher sein Erwerbs-

einkommen (wie allfälliges bewegliches Vermögen und den

420

Staatsree ht.

Ertrag daraus) an seinem zivilrechtlichen Wohnsitz im

Sinne von Art. 23 ZGB zu versteuern, wobei neben dem

hier gegebenen Hauptsteuerdomizil unter Umständen

. ein sekundäres Steuerdomizil der Familienniederlassung

in Betracht fallen kann. Als zivilrechtlicher Wohnsitz des

Rekurrenten für die streitige Steuerperiode muss aber

Zürich und nicht Nidau gelten. Dort befindet er sich seit

1. Februar 1930 in einer festen Berufsstellung und wohnt

er infolgedessen während der Woche. Daneben stand er

allerdings auch noch in Beziehungen zu seinem früheren

Wohnorte Nidau, insofern als seine Frau -

seit Herbst

1930 bis Ende September 1931 zusammen mit einem

mehrjährigen Sohne -

hier wohnen blieb und Haushalt

führte und als auch er selbst über den Sonntag hierhin

zurückkehrte, anfangs und angeblich auch noch während

eines Teiles des Jahres 1931 regelmässig, später wenigstens

1-2 mal im Monat. Dies genügt indessen unter den vor-

liegenden Umständen nicht, um ihn immer noch als hier

domiziliert anzusehen. Für die Bestimmung des Wohn-

sitzes einer Person, die einen solchen selbständig begründen

kann und darin nicht etwa vom Willen eines anderen

abhängt (ZGB Art. 25), kommt es in erster Linie auf ihr

eigenes Verhalten und ihre eigenen Zustände und nicht

auf die Verhältnisse der Familie an. Auch von diesem

Standpunkte aus ist freilich die Tatsache, dass die Familie

ihrem Haupte nicht an den Ort seiner Berufstätigkeit

gefolgt, sondern an einem anderen Orte zurückgeblieben

ist, für die Lösung der Wohnsitzfrage nicht ohne Bedeutung.

Sie kann, wenn auch der Ehemann, Familienvater hier

regelmässig seine arbeitsfreien Tage im Familienkreise

zubringt, unter Umständen, falls nicht andere Tatsachen

entgegenstehen, dazu führen, seine Beziehungen zu diesem

Orte nach wie vor als die stärkeren, engeren zu betrachten

als diejenigen zum Orte der Berufsausübung und dort

demnach trotz der Abwesenheit während der Woche den

wirklichen Mittelpunkt seiner Interessen, den Wohnsitz

im Sinne von Art. 23 ZGB zu erblicken. Allein diese

Doppelbesteuerung. No 64.

Betrachtungsweise, die häufig zutreffen mag und von

der sich denn auch das Bundesgericht in zahlreichen

Urteilen hat leiten lassen, die derartige Tatbestände

betrafen, kann doch nicht allgemeine Giltigkeit bean-

spruchen. Sie ist dann nicht mehr berechtigt, wenn die

besondere Berufsstellung des Steuerpflichtigen derart

ist, dass dadurch Beziehungen zum Orte ihrer Ausübung

begründet werden, die diejenigen zum Orte der Familien-

niederlassung an Bedeutung und Intensität überwiegen.

Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Der

Rekurrent ist nach Z mich berufen worden, um hier die

zentrale Verwaltung, Leitung eines ausgedehnten Betriebes

zu übernehmen, ihm als Vorgesetzter vorzustehen. Eine

solche Tätigkeit ergreift aber die ganze Persönlichkeit

in intensiver Weise und schafft einen starken Zusammen-

hang mit dem Orte, wo der Betrieb lokalisiert ist und die

Tätigkeit sich entfaltet und wo die betreffende Person mit

Rücksicht auf ihre Wirksamkeit wohnt und wohnen muss,

anders als blosse manuelle oder mehr untergeordnete

kaufmännische Verrichtungen, mit denen keine derartige

tiefgehende örtliche Bindung verbunden ist. Das Bundes-

gericht ist denn auch aus solchen Überlegungen bereits in

dem vom Kanton Zürich angerufenen Urteile vom 18. No-

vember 1922 in Sachen Schläpfer (Direktors der schweiz.

Kohlenzentrale in Basel) dazu gekommen, als zivilrecht-

lichen Wohnsitz des Rekurrenten Basel anzusehen, wo

er diese Stellung bekleidete und regelmässig wohnte,

und nicht Zürich, 'wo die Familie zurückgeblieben war

und Haushalt führte und der Rekurrent bei ihr seine

arbeitsfreie Zeit, die Sonntage, soweit er geschäftlich von

Basel abkommen konnte, und die Ferien verbrachte. Mag

sohon die Stellung des heutigen Rekurrenten nicht so

bedeutend sein wie diejenige Schläpfers, so begründet sie

doch andererseits insofern eine noch stärkere Verbindung

mit dem Arbeitsort, als das Anstellungsverhältnis nicht

bloss auf eine wenn schon längere, SO doch zum vorauS

beschränkte Zeit berechnet ist, wie es bei der schweiz.

422

Staa.tsrecht.

Kohlenzentrale der Fall war. Wenn damals Basel, der

Ort der Berufsausübung, zugleich als der Wohnsitz des

Rekurrenten erklärt wurde, obwohl eine Vereinigung der

. Familie mit ihrem Haupte an diesem Orte nie in Betracht

kam, so muss dies umsomehr im vorliegenden Falle gelten,

wo, wie noch auszuführen sein wird, das getrennte Wohnen

der Ehefrau von vorneherein nur als vorübergehender

Zustand gedacht,war. Gegen diese Lösung kann auch

nicht etwa das Urteil in Sachen Paur (BGE 47 I 161)

angeführt werden. Einmal befand sich Paur in Zürich

nicht in leitender, sondern in einer wenn auch nicht bloss

untergeordneten, so doch abhängigen Stellung. Sodann

kam wesentlich mit in Betracht, dass der Anstellungs-

vertrag zunächst ein bloss provisorischer gewesen war

und erst nach einem Jahre in einen endgiltigen umge-

wandelt wurde und dass es etwas Gezwungenes gehabt

hätte, mit diesem Vorgange die Annahme eines Wohnsitz-

wechsels zu verbinden, obgleich sich im übrigen in den

äussern Verhältnissen des Rekurrenten und seiner Familie

nichts geändert hatte. Endlich waren auch die Beziehun-

gen, die damals durch das Zurückbleiben der Familie,

Frau und mehrere schulpflichtige Kinder, am alten Wohn-

ort Frauenfeld zu diesem Orte begründet wurden, erheblich

stärkere als hier, wo einzig die Ehefrau und ein mehr-

jähriger Sohn in Betracht kommt, von dem von vor-

ne herein feststand, dass er nach Herstellung seiner Gesund-

heit das Elternhaus wieder verlassen werde.

2. -

Eine Teilung der Steuerhoheit zwischen Zürich

als Ort des bürgerlichen Wohnsitzes des Rekurrenten und

Bem, wie sie dieses eventuell verlangt, könnte nach der

Praxis nur eintreten, wenn im letztern Kanton eine auf

die Dauer berechnete Familienniederlassung bestände, die

getrennte Lebensführung der Ehegatten als dauernder

Zustand anzusprechen wäre. Dies ist aber nicht dargetan.

Vielmehr darf angenommen werden, dass das Zurück-

bleiben der Ehefrau in Nidau in der Tat, wie der Rekurrent

und der Regierungsrat von Zürich es behaupten, nur in

Doppelbesteuerung. No 64.

423

zwei zeitlich beschränkten Zwecken, der Pflege des

erkrankten Sohnes und dem Hausverkauf, seinen Grund

hatte und dass nunmehr, nachdem der erste und Haupt-

grund weggefallen ist, auch die Ehefrau dem Rekurrenten

nach Zürich folgen wird, sobald eine zusagende Wohnung

gefunden sein wird. In dem Begleitschreiben des Rekur-

renten zu seiner zürcherischen Steuererklärung vom

September 1930 heisst es allerdings, dass die Frau« stän-

dig» in Nidau sei. Allein nach dem Zusammenhang, in

dem die Erklärung erfolgte, wollte doch der Rekurrent

damit offenbar nicht mehr sagen, als dass seine Frau zur

Zeit nicht in Zürich wohne und dass er infolgedessen

grosse Auslagen habe. Gegen die Annahme einer dauernd

getrennten Lebensführung spricht andererseits, wenn nicht

schon die Kündigung der Mietwohnung im Hause in Nidau,

so doch die Tatsache, dass diese Wohnung seither leer-

gelassen worden ist und für die Absicht einer Wiederver-

mietung nichts vorliegt.

Es darf daraus geschlossen

werden, dass der Rekurrent tatsächlich von Anfang an

gesonnen war die Liegenschaft zu verkaufen und den

dortigen Haushalt aufzulösen, wie er es denn auch nach

der vom Regierungsrat von Bern nicht angezweifelten

Bescheinigung des Zentralpräsidenten der Krankenkasse

Helvetia (act. 24) diesem schon bei Antritt der Stelle in

Zürich erklärt hat. Wenn es bis jetzt nicht hiezu gekom-

men ist, so lässt sich dies zwanglos aus der Rücksicht auf

den an Tuberkulose erkrankten Sohn erklären, der von

der Mutter begreiflieherweise lieber in eigenem Haus auf

dem Lande als in der Mietwohnung einer Grosstadt gepflegt

wurde. Es lässt sich zudem daraus ein Einwand gegen

die Ernstlichkeit der Verkaufsabsicht auch deshalb nicht

herleiten, weil die Veräusserung eines solchen Objekts,

wenn dabei Verluste vermieden werden sollen, sich nicht

von einem Tage auf den anderen ~urchführen lässt und

je nach der Lage des Liegenschaftsmarkts notwendig eine

gewisse Zeit beansprucht. Die Voraussetzungen, welche

die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Anerken-

424

Staatsrecht.

nung eines neben dem Hauptsteu4;lrdomizil am bürgerli-

chen Wohnsitze bestehenden sekundären Steuerdomizils

der Familienniederlassung aufgestellt hat (BGE 40 1228;

47 I 66 mit Zitaten), sind somit nicht erfüllt.

3. -

Der auf Aufhebung der bernischen Einkommens-

steuer gerichtete Hauptantrag der Beschwerde erweist

sich demnach als begründet, womit die eventuellen

Beschwerde begehren dahinfallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene

Einschätzung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer

1. Klasse im Kanton Bern aufgehoben.

n. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

65. 'OrteU vom 4. Dezember 1931 i. S. Brüder Ironengold.

gegen Obergericht Aarg&u.

Staatsvertrag mit Österreich vom 15.- März 1927 über die Aner-

kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

Säumnisurteil eines österreichischen «Börsenschiedsgerichts ».

Natur dieser Gerichte und Stellung des Sekretärs derselben.

Beweiskraft einer vom letzterßn ausgestellten Bescheinigung

über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die säumige

Partei (Art. 1 Ziff. 4 und Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrages),

sowie über die Unterzeichnung eines Exemplars des die Schieds-

abrede enthaltenden Kaufvertrags durch den in der Schweiz

wohnhaften Beklagten (Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 1

und Art. 2 ebenda). Verweigerung der Vollstreckung wegen

Verstosses gegen die inländische öffentliche Ordnung (Art. 1

Ziff. 2ebenda), weil das Urteil dem Beklagten nicht durch Ver-

mittlung einer Behörde oder doch durch das Schiedsgericht

selbst zugestellt, sondern lediglich privat durch den Kläger

zur Kenntnis gebracht worden sei ? -

Erteilung der Rechts-

öffnung durch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Be-

schwerdeverfahren wegen Verletzung des Staatsvertrags.

Staatsverträge. N° 65.

425

A. -

Die Rekurrenten Brüder Kronengold in Krakau

betrieben mit Zahlungsbefehl Nr. 7999 des Betreibungs-

amtes Lenzburg vom 10. Januar 1930 die Rekursbeklagte

Adolf Remund A.-G. in Lenzburg für zwei Beträge von

1044 Fr. 89 Cts. nebst 9 % Zinsen seit 26. März 1927 und

49 Fr. 80 Cts., Urteilssumme und Prozesskosten laut

Erkenntnis (Säumnisurteil) des Schiedsgerichtes der Börse

für landwirtschaftliche Produkte in Wien vom 20. Mai 1927.

Die Rekursbeklagte schlug Recht vor.

Die darauf von

den Rekurrenten, gestützt auf das Vollstreckungsab-

kommen zwischen der Schweiz und Österreich vom 15.

März 1927, begehrte definitive Rechtsöffnung wurde

zweitinstanzlich mit Entscheid des aargauischen Oberge-

richtes vom 14. Juni 1930 verweigert. Auf staatsrechtliche

Beschwerde der heutigen Rekurrenten hob indessen das

Bundesgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1930, auf das

für den Tatbestand des Falles verwiesen wird, diesen

Entscheid wegen Verletzung des erwähnten Staatsver-

trages auf. Es stellte fest, dass die Urteilsvollstreckung

nicht, wie das Obergericht es angenommen, deshalb abge-

lehnt werden könne, weil der von den Rekurrenten behaup-

teten Zustellung der Ladung vor Schiedsgericht durch das

Bezirksgerioht Lenzburg das Vorverfahren nach § 101 der

aargauischen ZPO nicht vorangegangen sei (s. den analogen

Fall BGE 56 I 532), dass aber die Betriebene gegen die

Rechtsöffnung ausserdem verschiedene andere Einwen-

dungen erhoben habe, über die noch zu befinden sein

werde.

Am 28. April 1931 hat hierauf das Obergericht von

Aargau nochmals in der Sache geurteilt und das Rechts-

öffnungsbegehren neuerdings unter Kostenfolge zu Lasten

der Rekurrenten für beide kantonalen Instanzen abge-

wiesen, mit der Begründung:

1) Der Nachweis für die rechtzeitige Ladung der Rekurs-

beklagten vor Schiedsgericht im Rechtshilfewege -

Art. 1

Ziff. 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1927 -

sei nicht

erbraoht.

Die Rekurrenten hätten allerdings die Ab-