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57_I_415

BGE 57 I 415

Bundesgericht (BGE) · 1931-12-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STAATSRECHT - DROIT PUBLIC --

l. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

64. Urteil vom 18. Dezember 1931 i. S. Weibel gegen 13ern und Zürioh. Steuerdomizil des lUlSelbständig Erwerbenden am zivilrechtlicben Wohnsitz. Steuerpflichtiger, der an einem Orte eine feste Stellung bekleidet und in der Woche wohnt, während die Ehefrau (zusammen mit einem mehrjährigen Sohne) an einem anderen Orte zurückgeblieben ist, wo auch der Ehemann im gemeinsamen Haushalt regelmässig die Sonntage verbringt. Welcher Ort ist als der Wohnsitz anzusehen! - Teilung der Steuerhoheit zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Kanton der Familienniederlassung ? Voraussetzungen. A. - Der Rekurrent Johann Weibel ist am 1. Februar 1930 von Nidau nach Zürich übergesiedelt, um die Stelle eines Zentralverwalters der Schweizerischen Kranken- kasse Helvetia zu versehen, deren Sitz und Zentralver- waltung sich in Zürich befinden. Er erwirkte hier im Februar 1930 die Niederlassung und bezahlte für 1930 und 1931 die Einkommenssteuer an Staat und Gemeinde. In Nidau blieben ~in eigenem Hause die Ehefrau und ein volljähriger, an Tuberkulose erkrankter Sohn zurück. Für 1930 wurde der Rekurrent im Kanton Bern nicht zur Einkommenssteuer herangezogen, weil er in dem für die Veranlagung massgebenden Vorjahre 1929 kein Ein- kommen hatte. Dagegen wurde er für das Jahr 1931 Ende Juli zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und, nachdem er diese wegen Fehlens der Steuerpflicht im AB 57 I - 1931 28 416 Staatsrecht. Kanton Bern verweigert hatte, durch Verfügung der Bezirkssteuerkommission Seeland «( nach Ermessen)} für ein steuerpflichtiges Einkommen 1. Klasse (aus Erwerb) von 10,000 Fr. eingeschätzt. Die Verfügung ist dem Rekur- renten am 27 August 1931 durch die Post zugestellt worden. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Septem- ber 1931 hat Johann Weibel, gestützt auf Art. 46 II BV, beim Bundesgericht die Anträge gestellt:

1) die erwähnte Besteuerung pro 1931 im Kanton Bern für Erwerbseinkommen sei aufzuheben, eventuell,

2) das Bundesgericht möge bestimmen, welcher Kanton, Zürich oder Bern, pro 1931 zur Besteuerung des Erwerbs- einkommens des Rekurrenten berechtigt sei,

3) im Falle der Berechtigung des Kantons Bern habe Zürich die bereits erhobenen Steuern zurückzuerstatten und andererseits Bern eine neue, den tatsäChlichen Einkommens- verhältnissen entsprechende Veranlagung vorzunehmen. In der Begrilndung der Beschwerde wird bemerkt, dass der Rekurrent allerdings für seine Liegenschaft in Nidau dort steuerpflichtig bleibe, die wegen der Pflege des kranken Sohnes noch von der Ehefrau bewohnt und nachher veräussert werde. Diese Besteuerung sei denn auch nicht streitig. Ausser der Ehefrau folge dem Rekur- renten niemand im Wohnsitz, so dass es sich nicht um einen Familienwohnsitz handle. Eigenes Einkommen habe die Ehefrau nicht. O. - Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt in der Beschwerdeantwort, die Beschwerde abzuweisen, soweit sie gegen diesen Kanton gerichtet ist, eventuell zu entscheiden, nach welchen Grundsätzen eine Steuer- teilung zwischen den beiden Kantonen stattzufinden habe. Bis in die letzte Zeit sei der Rekurrent jede Woche über den Sonntag zu seiner Familie nach Nidau zurückgekehrt ; erst seit kurzer Zeit erfolgten diese «Besuche » nur mehr regelmässig alle 14 Tage. Der Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen des Rekurrenten befinde sich daher jetzt noch in Nidau. Zum mindesten müsse angenommen wer- Doppelbesteuerung. No 64. 417 den, dass der Wohnsitz hier bis Ende Juli 1931 gedauert habe, d. h. solange als der Rekurrent noch alle Sonntage in Nidau verbracht habe. Für den Rest des Jahres hätte dann eine Steuerteilung einzutreten, da die Tatsache der Beibehaltung der Familienwohnung in Nidau durch Frau Weibel im Sinne eines geteilten Familienwohnsitzes gewürdigt werden müsste. Der Gemeinderat von Nidau bestätigt auf Grund selbst- gemachter Beobachtungen und eingezogener Erkundi- gungen, dass der Rekurrent in der ersten Zeit seines Aufenthaltes in Zürich regelmässig vom Samstagabend bis Sonntagabend in Nidau gewesen sei ; in der letzten Zeit sei er ziemlich regelmässig alle 14 Tage vom Samstag- abend bis Sonntagabend da. Der 1903 geborene Sohn, von Beruf Maschinentechniker, habe letztes Jahr eine Kur in Leysin gemacht, sei zwar noch nicht ganz her- gestellt, aber doch nicht mehr pflegebedürftig. Die Gemeinde halte grundsätzlich am ausschliesslichen Steuer- anspruch gegenüber Zürich fest, könnte sich aber auch mit einer Steuerteilung einverstanden erklären. D. - Der Antrag des Regierungsrates von Zürich geht dahin, es sei die Steuerberechtigung ausschliesslich dem Kanton Zürich, eventuell bis Ende September 1931 den beiden Kantonen je zur Hälfte und von da an Zürich allein zuzusprechen. E. - Bei Abgabe der Steuererklärung in Zürich für 1930 bemerkte der Hekurrent in einem Begleitschreiben vom 13. September 1930: «Der Unterzeichnete hat in Nidau eine eigene Liegenschaft und bezahlt daselbst die Abgaben hiefür. Dieses Umstandes wegen wohne ich in Zürich als Pensionär (Kost und Zimmer) und in Nidau in eigenem Logis als Eigentümer. Meine Frau wohnt beständig in Nidau. Ich gehe regelmässig am Samstag über Sonntag dahin. Dadurch entstehen doppelte Unter- haltungskosten ... » Am 13. März 1931, bei Vornahme der Veranlagung für 1930, . protokollierte der zürcherische Steuerkommissär 41& St_tsrecht, als Angabe des :Rekurrenten, dass dieser ({ mindestens alle 3-4 Wochen nach Nidau gehe » .. Und am 22. Oktober 1931, nach Erhebung der staats- rechtlichen Beschwerde, machte der Rekurrent dem zürcherischen kantonalen Steueramt folgende Angaben: seine Kinder seien alle erwachsen, selbständig und «( mit Ausnahme eines Sohnes, der im elterlichen Hause in Nidau lebt, verheiratet. Dieser Sohn leidet an Lungen- tuberkulose. Seit September 1930 ist er zur Pflege zu Hause. Zu diesem Zwecke bleibt die Mutter in Nidau zurück. Am 1. Oktober 1931 wurde er als geheilt entlassen und wohnt in LangenthaL Über Sonntag ist er bei der Mutter in Nidau. Ich will die Liegenschaft verkaufen, zögerte aber wegen der Krankheit des Sohnes. Ich nahm die Frau auch deshalb bisher nicht nach Zürich, weil neben dem kranken Sohne bis 1. Mai 1930 (soll heissen

1931) noch eine ledige Tochter bei der Mutter wohnte. Ich suche jetzt in Zürich eine Wohnung für die Frau und mich auf den 15. November oder 1. Dezember.» Dem Mieter in Nidau sei mit Rücksicht auf den beabsichtigten Hausverkauf auf den 31. März 1931 gekündigt worden und es stehe die betreffende Wohnung seither leer. Im Jahre 1931 sei der Rekurrent· nur ganz unregelmässig über den Sonntag nach Nidau gegangen, zuweilen aller- dings zwei Mal im gleichen Monat, oft aber auch mit Unterbrüchen von 4 Wochen. Auf Fragen des bun<J.esgerichtlichen Instruktions- richters hat der Rekurrent am 26. November 1931 noch geantwortet: infolge seiner in Nidau bekannten Ver- kaufsabsicht hätten sioh seit Frühjahr 1931 verschiedene Interessenten für das Haus gemeldet, mit denen er noch in Unterhandlungen stehe. Eine Ausschreibung der Liegenschaft zum Verkaufe sei bisher nicht erfolgt. Sie werde stattfinden, wenn die hängigen Verhandlungen zu keinem Abschluss führen sollten. In Zürich habe sich der Rekurrent, sobald dem Sohne die Aufnahme der Arbeit vom Arzte wieder gestattet worden sei, nach einer Doppelbesteuerung. N° 64 HO Wohnung für sich und seine Frau umgesehen. Doch sei es ihm trotz angestrengter Bemühungen (für die zwei schriftliche Zeugnisse vorgelegt werden), bis jetzt nicht gelungen, etwas Passendes zu. finden. Sobald dies der Fall sei, werde die Frau ebenfalls nach Zürich übersiedeln. F. - Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem von diesem Schreiben und der Beschwerdeantwort des Regie- rungsrates von Zürich Kenntnis gegeben worden ist, hat erklärt, an seinen Angaben über die Häufigkeit der Besuche des Rekurrenten in Nidau festzuhalten. Nach den eigenen . Anbringen des Rekurrenten habe sich dieser erst in letzter Zeit nach einer Wohnung in Zürich umgesehen, vermutlich um ein Indiz für die Umzugsabsicht nachweisen zu können. Das (vorgelegte) Kündigungsschreiben an den Mieter in Nidau nehme nicht Bezug auf den Hausverkauf, was doch . geschehen wäre, wenn ein solcher wirklich geplant gewesen wäre. Die Krankheit des Sohnes hätte kein Hindernis für den Umzug nach Zürich gebildet, da der Sohn nach der Rückkehr von Leysin ebensogut in Zürich hätte gepflegt werden können wie in Nidau. Auch die Rücksicht auf die Tochter habe dafür offenbar keine entscheidende Rolle spielen können. Dies umsomehr, als dieselbe tatsächlich schon einige Monate vor ihrer Verheiratung, die erst am

19. August 1931 stattgefunden habe, weggezogen sei. Im Gegenteil spreche der Umstand, dass sie bis Ende April 1931 ebenfalls noch in der Familiengemeinschaft in Nidau gelebt habe, dafür, dass dieser Ort auch nach dem Antritt der Zürcher Stelle der wahre Mittelpunkt der Beziehungen des Rekurrenten geblieben sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Als Verwalter (Leiter) eines fremden Unter- nehmens, zu dem er in einem Anstellungsverhältnis steht, gehört der Rekurrent zu den unselbständig erwerbenden Personen im Sinne der bundesrechtlichen Praxis über das Verbot der Doppelbesteuerung. Er hat daher sein Erwerbs- einkommen (wie allfälliges bewegliches Vermögen und den 420 Staatsree ht. Ertrag daraus) an seinem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB zu versteuern, wobei neben dem hier gegebenen Hauptsteuerdomizil unter Umständen . ein sekundäres Steuerdomizil der Familienniederlassung in Betracht fallen kann. Als zivilrechtlicher Wohnsitz des Rekurrenten für die streitige Steuerperiode muss aber Zürich und nicht Nidau gelten. Dort befindet er sich seit

1. Februar 1930 in einer festen Berufsstellung und wohnt er infolgedessen während der Woche. Daneben stand er allerdings auch noch in Beziehungen zu seinem früheren Wohnorte Nidau, insofern als seine Frau - seit Herbst 1930 bis Ende September 1931 zusammen mit einem mehrjährigen Sohne - hier wohnen blieb und Haushalt führte und als auch er selbst über den Sonntag hierhin zurückkehrte, anfangs und angeblich auch noch während eines Teiles des Jahres 1931 regelmässig, später wenigstens 1-2 mal im Monat. Dies genügt indessen unter den vor- liegenden Umständen nicht, um ihn immer noch als hier domiziliert anzusehen. Für die Bestimmung des Wohn- sitzes einer Person, die einen solchen selbständig begründen kann und darin nicht etwa vom Willen eines anderen abhängt (ZGB Art. 25), kommt es in erster Linie auf ihr eigenes Verhalten und ihre eigenen Zustände und nicht auf die Verhältnisse der Familie an. Auch von diesem Standpunkte aus ist freilich die Tatsache, dass die Familie ihrem Haupte nicht an den Ort seiner Berufstätigkeit gefolgt, sondern an einem anderen Orte zurückgeblieben ist, für die Lösung der Wohnsitzfrage nicht ohne Bedeutung. Sie kann, wenn auch der Ehemann, Familienvater hier regelmässig seine arbeitsfreien Tage im Familienkreise zubringt, unter Umständen, falls nicht andere Tatsachen entgegenstehen, dazu führen, seine Beziehungen zu diesem Orte nach wie vor als die stärkeren, engeren zu betrachten als diejenigen zum Orte der Berufsausübung und dort demnach trotz der Abwesenheit während der Woche den wirklichen Mittelpunkt seiner Interessen, den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB zu erblicken. Allein diese Doppelbesteuerung. No 64. Betrachtungsweise, die häufig zutreffen mag und von der sich denn auch das Bundesgericht in zahlreichen Urteilen hat leiten lassen, die derartige Tatbestände betrafen, kann doch nicht allgemeine Giltigkeit bean- spruchen. Sie ist dann nicht mehr berechtigt, wenn die besondere Berufsstellung des Steuerpflichtigen derart ist, dass dadurch Beziehungen zum Orte ihrer Ausübung begründet werden, die diejenigen zum Orte der Familien- niederlassung an Bedeutung und Intensität überwiegen. Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Der Rekurrent ist nach Z mich berufen worden, um hier die zentrale Verwaltung, Leitung eines ausgedehnten Betriebes zu übernehmen, ihm als Vorgesetzter vorzustehen. Eine solche Tätigkeit ergreift aber die ganze Persönlichkeit in intensiver Weise und schafft einen starken Zusammen- hang mit dem Orte, wo der Betrieb lokalisiert ist und die Tätigkeit sich entfaltet und wo die betreffende Person mit Rücksicht auf ihre Wirksamkeit wohnt und wohnen muss, anders als blosse manuelle oder mehr untergeordnete kaufmännische Verrichtungen, mit denen keine derartige tiefgehende örtliche Bindung verbunden ist. Das Bundes- gericht ist denn auch aus solchen Überlegungen bereits in dem vom Kanton Zürich angerufenen Urteile vom 18. No- vember 1922 in Sachen Schläpfer (Direktors der schweiz. Kohlenzentrale in Basel) dazu gekommen, als zivilrecht- lichen Wohnsitz des Rekurrenten Basel anzusehen, wo er diese Stellung bekleidete und regelmässig wohnte, und nicht Zürich, 'wo die Familie zurückgeblieben war und Haushalt führte und der Rekurrent bei ihr seine arbeitsfreie Zeit, die Sonntage, soweit er geschäftlich von Basel abkommen konnte, und die Ferien verbrachte. Mag sohon die Stellung des heutigen Rekurrenten nicht so bedeutend sein wie diejenige Schläpfers, so begründet sie doch andererseits insofern eine noch stärkere Verbindung mit dem Arbeitsort, als das Anstellungsverhältnis nicht bloss auf eine wenn schon längere, SO doch zum vorauS beschränkte Zeit berechnet ist, wie es bei der schweiz. 422 Staa.tsrecht. Kohlenzentrale der Fall war. Wenn damals Basel, der Ort der Berufsausübung, zugleich als der Wohnsitz des Rekurrenten erklärt wurde, obwohl eine Vereinigung der . Familie mit ihrem Haupte an diesem Orte nie in Betracht kam, so muss dies umsomehr im vorliegenden Falle gelten, wo, wie noch auszuführen sein wird, das getrennte Wohnen der Ehefrau von vorneherein nur als vorübergehender Zustand gedacht ,war. Gegen diese Lösung kann auch nicht etwa das Urteil in Sachen Paur (BGE 47 I 161) angeführt werden. Einmal befand sich Paur in Zürich nicht in leitender, sondern in einer wenn auch nicht bloss untergeordneten, so doch abhängigen Stellung. Sodann kam wesentlich mit in Betracht, dass der Anstellungs- vertrag zunächst ein bloss provisorischer gewesen war und erst nach einem Jahre in einen endgiltigen umge- wandelt wurde und dass es etwas Gezwungenes gehabt hätte, mit diesem Vorgange die Annahme eines Wohnsitz- wechsels zu verbinden, obgleich sich im übrigen in den äussern Verhältnissen des Rekurrenten und seiner Familie nichts geändert hatte. Endlich waren auch die Beziehun- gen, die damals durch das Zurückbleiben der Familie, Frau und mehrere schulpflichtige Kinder, am alten Wohn- ort Frauenfeld zu diesem Orte begründet wurden, erheblich stärkere als hier, wo einzig die Ehefrau und ein mehr- jähriger Sohn in Betracht kommt, von dem von vor- ne herein feststand, dass er nach Herstellung seiner Gesund- heit das Elternhaus wieder verlassen werde.

2. - Eine Teilung der Steuerhoheit zwischen Zürich als Ort des bürgerlichen Wohnsitzes des Rekurrenten und Bem, wie sie dieses eventuell verlangt, könnte nach der Praxis nur eintreten, wenn im letztern Kanton eine auf die Dauer berechnete Familienniederlassung bestände, die getrennte Lebensführung der Ehegatten als dauernder Zustand anzusprechen wäre. Dies ist aber nicht dargetan. Vielmehr darf angenommen werden, dass das Zurück- bleiben der Ehefrau in Nidau in der Tat, wie der Rekurrent und der Regierungsrat von Zürich es behaupten, nur in Doppelbesteuerung. No 64. 423 zwei zeitlich beschränkten Zwecken, der Pflege des erkrankten Sohnes und dem Hausverkauf, seinen Grund hatte und dass nunmehr, nachdem der erste und Haupt- grund weggefallen ist, auch die Ehefrau dem Rekurrenten nach Zürich folgen wird, sobald eine zusagende Wohnung gefunden sein wird. In dem Begleitschreiben des Rekur- renten zu seiner zürcherischen Steuererklärung vom September 1930 heisst es allerdings, dass die Frau« stän- dig» in Nidau sei. Allein nach dem Zusammenhang, in dem die Erklärung erfolgte, wollte doch der Rekurrent damit offenbar nicht mehr sagen, als dass seine Frau zur Zeit nicht in Zürich wohne und dass er infolgedessen grosse Auslagen habe. Gegen die Annahme einer dauernd getrennten Lebensführung spricht andererseits, wenn nicht schon die Kündigung der Mietwohnung im Hause in Nidau, so doch die Tatsache, dass diese Wohnung seither leer- gelassen worden ist und für die Absicht einer Wiederver- mietung nichts vorliegt. Es darf daraus geschlossen werden, dass der Rekurrent tatsächlich von Anfang an gesonnen war die Liegenschaft zu verkaufen und den dortigen Haushalt aufzulösen, wie er es denn auch nach der vom Regierungsrat von Bern nicht angezweifelten Bescheinigung des Zentralpräsidenten der Krankenkasse Helvetia (act. 24) diesem schon bei Antritt der Stelle in Zürich erklärt hat. Wenn es bis jetzt nicht hiezu gekom- men ist, so lässt sich dies zwanglos aus der Rücksicht auf den an Tuberkulose erkrankten Sohn erklären, der von der Mutter begreiflieherweise lieber in eigenem Haus auf dem Lande als in der Mietwohnung einer Grosstadt gepflegt wurde. Es lässt sich zudem daraus ein Einwand gegen die Ernstlichkeit der Verkaufsabsicht auch deshalb nicht herleiten, weil die Veräusserung eines solchen Objekts, wenn dabei Verluste vermieden werden sollen, sich nicht von einem Tage auf den anderen ~urchführen lässt und je nach der Lage des Liegenschaftsmarkts notwendig eine gewisse Zeit beansprucht. Die Voraussetzungen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Anerken- 424 Staatsrecht. nung eines neben dem Hauptsteu4;lrdomizil am bürgerli- chen Wohnsitze bestehenden sekundären Steuerdomizils der Familienniederlassung aufgestellt hat (BGE 40 1228; 47 I 66 mit Zitaten), sind somit nicht erfüllt.

3. - Der auf Aufhebung der bernischen Einkommens- steuer gerichtete Hauptantrag der Beschwerde erweist sich demnach als begründet, womit die eventuellen Beschwerde begehren dahinfallen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einschätzung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer

1. Klasse im Kanton Bern aufgehoben.

n. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX

65. 'OrteU vom 4. Dezember 1931 i. S. Brüder Ironengold. gegen Obergericht Aarg&u. Staatsvertrag mit Österreich vom 15.- März 1927 über die Aner- kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Säumnisurteil eines österreichischen «Börsenschiedsgerichts ». Natur dieser Gerichte und Stellung des Sekretärs derselben. Beweiskraft einer vom letzterßn ausgestellten Bescheinigung über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die säumige Partei (Art. 1 Ziff. 4 und Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrages), sowie über die Unterzeichnung eines Exemplars des die Schieds- abrede enthaltenden Kaufvertrags durch den in der Schweiz wohnhaften Beklagten (Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2 ebenda). Verweigerung der Vollstreckung wegen Verstosses gegen die inländische öffentliche Ordnung (Art. 1 Ziff. 2ebenda), weil das Urteil dem Beklagten nicht durch Ver- mittlung einer Behörde oder doch durch das Schiedsgericht selbst zugestellt, sondern lediglich privat durch den Kläger zur Kenntnis gebracht worden sei ? - Erteilung der Rechts- öffnung durch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Be- schwerdeverfahren wegen Verletzung des Staatsvertrags. Staatsverträge. N° 65. 425 A. - Die Rekurrenten Brüder Kronengold in Krakau betrieben mit Zahlungsbefehl Nr. 7999 des Betreibungs- amtes Lenzburg vom 10. Januar 1930 die Rekursbeklagte Adolf Remund A.-G. in Lenzburg für zwei Beträge von 1044 Fr. 89 Cts. nebst 9 % Zinsen seit 26. März 1927 und 49 Fr. 80 Cts., Urteilssumme und Prozesskosten laut Erkenntnis (Säumnisurteil) des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien vom 20. Mai 1927. Die Rekursbeklagte schlug Recht vor. Die darauf von den Rekurrenten, gestützt auf das Vollstreckungsab- kommen zwischen der Schweiz und Österreich vom 15. März 1927, begehrte definitive Rechtsöffnung wurde zweitinstanzlich mit Entscheid des aargauischen Oberge- richtes vom 14. Juni 1930 verweigert. Auf staatsrechtliche Beschwerde der heutigen Rekurrenten hob indessen das Bundesgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1930, auf das für den Tatbestand des Falles verwiesen wird, diesen Entscheid wegen Verletzung des erwähnten Staatsver- trages auf. Es stellte fest, dass die Urteilsvollstreckung nicht, wie das Obergericht es angenommen, deshalb abge- lehnt werden könne, weil der von den Rekurrenten behaup- teten Zustellung der Ladung vor Schiedsgericht durch das Bezirksgerioht Lenzburg das Vorverfahren nach § 101 der aargauischen ZPO nicht vorangegangen sei (s. den analogen Fall BGE 56 I 532), dass aber die Betriebene gegen die Rechtsöffnung ausserdem verschiedene andere Einwen- dungen erhoben habe, über die noch zu befinden sein werde. Am 28. April 1931 hat hierauf das Obergericht von Aargau nochmals in der Sache geurteilt und das Rechts- öffnungsbegehren neuerdings unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrenten für beide kantonalen Instanzen abge- wiesen, mit der Begründung:

1) Der Nachweis für die rechtzeitige Ladung der Rekurs- beklagten vor Schiedsgericht im Rechtshilfewege - Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1927 - sei nicht erbraoht. Die Rekurrenten hätten allerdings die Ab-