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STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
--
l. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
64. Urteil vom 18. Dezember 1931 i. S. Weibel
gegen 13ern und Zürioh.
Steuerdomizil des lUlSelbständig Erwerbenden am zivilrechtlicben
Wohnsitz.
Steuerpflichtiger, der an einem Orte eine feste
Stellung bekleidet und in der Woche wohnt, während die
Ehefrau (zusammen mit einem mehrjährigen Sohne) an einem
anderen Orte zurückgeblieben ist, wo auch der Ehemann im
gemeinsamen Haushalt regelmässig die Sonntage verbringt.
Welcher Ort ist als der Wohnsitz anzusehen! -
Teilung der
Steuerhoheit zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Kanton
der Familienniederlassung ? Voraussetzungen.
A. -
Der Rekurrent Johann Weibel ist am 1. Februar
1930 von Nidau nach Zürich übergesiedelt, um die Stelle
eines Zentralverwalters der Schweizerischen Kranken-
kasse Helvetia zu versehen, deren Sitz und Zentralver-
waltung sich in Zürich befinden. Er erwirkte hier im
Februar 1930 die Niederlassung und bezahlte für 1930 und
1931 die Einkommenssteuer an Staat und Gemeinde. In
Nidau blieben ~in eigenem Hause die Ehefrau und ein
volljähriger, an Tuberkulose erkrankter Sohn zurück.
Für 1930 wurde der Rekurrent im Kanton Bern nicht
zur Einkommenssteuer herangezogen, weil er in dem für
die Veranlagung massgebenden Vorjahre 1929 kein Ein-
kommen hatte. Dagegen wurde er für das Jahr 1931 Ende
Juli zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und,
nachdem er diese wegen Fehlens der Steuerpflicht im
AB 57 I -
1931
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Staatsrecht.
Kanton Bern verweigert hatte, durch Verfügung der
Bezirkssteuerkommission Seeland «(nach Ermessen)} für
ein steuerpflichtiges Einkommen 1. Klasse (aus Erwerb)
von 10,000 Fr. eingeschätzt. Die Verfügung ist dem Rekur-
renten am 27 August 1931 durch die Post zugestellt worden.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Septem-
ber 1931 hat Johann Weibel, gestützt auf Art. 46 II BV,
beim Bundesgericht die Anträge gestellt:
1) die erwähnte Besteuerung pro 1931 im Kanton Bern
für Erwerbseinkommen sei aufzuheben, eventuell,
2) das Bundesgericht möge bestimmen, welcher Kanton,
Zürich oder Bern, pro 1931 zur Besteuerung des Erwerbs-
einkommens des Rekurrenten berechtigt sei,
3) im Falle der Berechtigung des Kantons Bern habe
Zürich die bereits erhobenen Steuern zurückzuerstatten und
andererseits Bern eine neue, den tatsäChlichen Einkommens-
verhältnissen entsprechende Veranlagung vorzunehmen.
In der Begrilndung der Beschwerde wird bemerkt,
dass der Rekurrent allerdings für seine Liegenschaft in
Nidau dort steuerpflichtig bleibe, die wegen der Pflege
des kranken Sohnes noch von der Ehefrau bewohnt und
nachher veräussert werde. Diese Besteuerung sei denn
auch nicht streitig. Ausser der Ehefrau folge dem Rekur-
renten niemand im Wohnsitz, so dass es sich nicht um
einen Familienwohnsitz handle.
Eigenes Einkommen
habe die Ehefrau nicht.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt
in der Beschwerdeantwort, die Beschwerde abzuweisen,
soweit sie gegen diesen Kanton gerichtet ist, eventuell
zu entscheiden, nach welchen Grundsätzen eine Steuer-
teilung zwischen den beiden Kantonen stattzufinden habe.
Bis in die letzte Zeit sei der Rekurrent jede Woche über
den Sonntag zu seiner Familie nach Nidau zurückgekehrt;
erst seit kurzer Zeit erfolgten diese «Besuche » nur mehr
regelmässig alle 14 Tage. Der Mittelpunkt der persönlichen
Beziehungen des Rekurrenten befinde sich daher jetzt
noch in Nidau. Zum mindesten müsse angenommen wer-
Doppelbesteuerung. No 64.
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den, dass der Wohnsitz hier bis Ende Juli 1931 gedauert
habe, d. h. solange als der Rekurrent noch alle Sonntage
in Nidau verbracht habe. Für den Rest des Jahres hätte
dann eine Steuerteilung einzutreten, da die Tatsache der
Beibehaltung der Familienwohnung in Nidau durch Frau
Weibel im Sinne eines geteilten Familienwohnsitzes
gewürdigt werden müsste.
Der Gemeinderat von Nidau bestätigt auf Grund selbst-
gemachter Beobachtungen und eingezogener Erkundi-
gungen, dass der Rekurrent in der ersten Zeit seines
Aufenthaltes in Zürich regelmässig vom Samstagabend
bis Sonntagabend in Nidau gewesen sei; in der letzten
Zeit sei er ziemlich regelmässig alle 14 Tage vom Samstag-
abend bis Sonntagabend da. Der 1903 geborene Sohn,
von Beruf Maschinentechniker, habe letztes Jahr eine
Kur in Leysin gemacht, sei zwar noch nicht ganz her-
gestellt, aber doch nicht mehr pflegebedürftig.
Die
Gemeinde halte grundsätzlich am ausschliesslichen Steuer-
anspruch gegenüber Zürich fest, könnte sich aber auch
mit einer Steuerteilung einverstanden erklären.
D. -
Der Antrag des Regierungsrates von Zürich
geht dahin, es sei die Steuerberechtigung ausschliesslich
dem Kanton Zürich, eventuell bis Ende September 1931
den beiden Kantonen je zur Hälfte und von da an Zürich
allein zuzusprechen.
E. -
Bei Abgabe der Steuererklärung in Zürich für
1930 bemerkte der Hekurrent in einem Begleitschreiben
vom 13. September 1930: «Der Unterzeichnete hat in
Nidau eine eigene Liegenschaft und bezahlt daselbst
die Abgaben hiefür.
Dieses Umstandes wegen wohne
ich in Zürich als Pensionär (Kost und Zimmer) und in
Nidau in eigenem Logis als Eigentümer. Meine Frau wohnt
beständig in Nidau. Ich gehe regelmässig am Samstag
über Sonntag dahin. Dadurch entstehen doppelte Unter-
haltungskosten ... »
Am 13. März 1931, bei Vornahme der Veranlagung für
1930, . protokollierte der zürcherische Steuerkommissär
41&
St_tsrecht,
als Angabe des :Rekurrenten, dass dieser ({ mindestens
alle 3-4 Wochen nach Nidau gehe » ..
Und am 22. Oktober 1931, nach Erhebung der staats-
rechtlichen Beschwerde, machte der Rekurrent dem
zürcherischen kantonalen Steueramt folgende Angaben:
seine Kinder seien alle erwachsen, selbständig und «(mit
Ausnahme eines Sohnes, der im elterlichen Hause in
Nidau lebt, verheiratet. Dieser Sohn leidet an Lungen-
tuberkulose. Seit September 1930 ist er zur Pflege zu
Hause. Zu diesem Zwecke bleibt die Mutter in Nidau
zurück. Am 1. Oktober 1931 wurde er als geheilt entlassen
und wohnt in LangenthaL Über Sonntag ist er bei der
Mutter in Nidau. Ich will die Liegenschaft verkaufen,
zögerte aber wegen der Krankheit des Sohnes. Ich nahm
die Frau auch deshalb bisher nicht nach Zürich, weil
neben dem kranken Sohne bis 1. Mai 1930 (soll heissen
1931) noch eine ledige Tochter bei der Mutter wohnte.
Ich suche jetzt in Zürich eine Wohnung für die Frau und
mich auf den 15. November oder 1. Dezember.» Dem
Mieter in Nidau sei mit Rücksicht auf den beabsichtigten
Hausverkauf auf den 31. März 1931 gekündigt worden
und es stehe die betreffende Wohnung seither leer. Im
Jahre 1931 sei der Rekurrent· nur ganz unregelmässig
über den Sonntag nach Nidau gegangen, zuweilen aller-
dings zwei Mal im gleichen Monat, oft aber auch mit
Unterbrüchen von 4 Wochen.
Auf Fragen
des
bun<J.esgerichtlichen
Instruktions-
richters hat der Rekurrent am 26. November 1931 noch
geantwortet: infolge seiner in Nidau bekannten Ver-
kaufsabsicht hätten sioh seit Frühjahr 1931 verschiedene
Interessenten für das Haus gemeldet, mit denen er noch
in Unterhandlungen stehe.
Eine Ausschreibung der
Liegenschaft zum Verkaufe sei bisher nicht erfolgt. Sie
werde stattfinden, wenn die hängigen Verhandlungen zu
keinem Abschluss führen sollten. In Zürich habe sich
der Rekurrent, sobald dem Sohne die Aufnahme der
Arbeit vom Arzte wieder gestattet worden sei, nach einer
Doppelbesteuerung. N° 64
HO
Wohnung für sich und seine Frau umgesehen. Doch sei
es ihm trotz angestrengter Bemühungen (für die zwei
schriftliche Zeugnisse vorgelegt werden), bis jetzt nicht
gelungen, etwas Passendes zu. finden.
Sobald dies der
Fall sei, werde die Frau ebenfalls nach Zürich übersiedeln.
F. -
Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem von
diesem Schreiben und der Beschwerdeantwort des Regie-
rungsrates von Zürich Kenntnis gegeben worden ist, hat
erklärt, an seinen Angaben über die Häufigkeit der Besuche
des Rekurrenten in Nidau festzuhalten. Nach den eigenen
. Anbringen des Rekurrenten habe sich dieser erst in letzter
Zeit nach einer Wohnung in Zürich umgesehen, vermutlich
um ein Indiz für die Umzugsabsicht nachweisen zu können.
Das (vorgelegte) Kündigungsschreiben an den Mieter in
Nidau nehme nicht Bezug auf den Hausverkauf, was doch
. geschehen wäre, wenn ein solcher wirklich geplant gewesen
wäre. Die Krankheit des Sohnes hätte kein Hindernis für
den Umzug nach Zürich gebildet, da der Sohn nach der
Rückkehr von Leysin ebensogut in Zürich hätte gepflegt
werden können wie in Nidau. Auch die Rücksicht auf die
Tochter habe dafür offenbar keine entscheidende Rolle
spielen können. Dies umsomehr, als dieselbe tatsächlich
schon einige Monate vor ihrer Verheiratung, die erst am
19. August 1931 stattgefunden habe, weggezogen sei. Im
Gegenteil spreche der Umstand, dass sie bis Ende April
1931 ebenfalls noch in der Familiengemeinschaft in Nidau
gelebt habe, dafür, dass dieser Ort auch nach dem Antritt
der Zürcher Stelle der wahre Mittelpunkt der Beziehungen
des Rekurrenten geblieben sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Als Verwalter (Leiter) eines fremden Unter-
nehmens, zu dem er in einem Anstellungsverhältnis steht,
gehört der Rekurrent zu den unselbständig erwerbenden
Personen im Sinne der bundesrechtlichen Praxis über das
Verbot der Doppelbesteuerung. Er hat daher sein Erwerbs-
einkommen (wie allfälliges bewegliches Vermögen und den
420
Staatsree ht.
Ertrag daraus) an seinem zivilrechtlichen Wohnsitz im
Sinne von Art. 23 ZGB zu versteuern, wobei neben dem
hier gegebenen Hauptsteuerdomizil unter Umständen
. ein sekundäres Steuerdomizil der Familienniederlassung
in Betracht fallen kann. Als zivilrechtlicher Wohnsitz des
Rekurrenten für die streitige Steuerperiode muss aber
Zürich und nicht Nidau gelten. Dort befindet er sich seit
1. Februar 1930 in einer festen Berufsstellung und wohnt
er infolgedessen während der Woche. Daneben stand er
allerdings auch noch in Beziehungen zu seinem früheren
Wohnorte Nidau, insofern als seine Frau -
seit Herbst
1930 bis Ende September 1931 zusammen mit einem
mehrjährigen Sohne -
hier wohnen blieb und Haushalt
führte und als auch er selbst über den Sonntag hierhin
zurückkehrte, anfangs und angeblich auch noch während
eines Teiles des Jahres 1931 regelmässig, später wenigstens
1-2 mal im Monat. Dies genügt indessen unter den vor-
liegenden Umständen nicht, um ihn immer noch als hier
domiziliert anzusehen. Für die Bestimmung des Wohn-
sitzes einer Person, die einen solchen selbständig begründen
kann und darin nicht etwa vom Willen eines anderen
abhängt (ZGB Art. 25), kommt es in erster Linie auf ihr
eigenes Verhalten und ihre eigenen Zustände und nicht
auf die Verhältnisse der Familie an. Auch von diesem
Standpunkte aus ist freilich die Tatsache, dass die Familie
ihrem Haupte nicht an den Ort seiner Berufstätigkeit
gefolgt, sondern an einem anderen Orte zurückgeblieben
ist, für die Lösung der Wohnsitzfrage nicht ohne Bedeutung.
Sie kann, wenn auch der Ehemann, Familienvater hier
regelmässig seine arbeitsfreien Tage im Familienkreise
zubringt, unter Umständen, falls nicht andere Tatsachen
entgegenstehen, dazu führen, seine Beziehungen zu diesem
Orte nach wie vor als die stärkeren, engeren zu betrachten
als diejenigen zum Orte der Berufsausübung und dort
demnach trotz der Abwesenheit während der Woche den
wirklichen Mittelpunkt seiner Interessen, den Wohnsitz
im Sinne von Art. 23 ZGB zu erblicken. Allein diese
Doppelbesteuerung. No 64.
Betrachtungsweise, die häufig zutreffen mag und von
der sich denn auch das Bundesgericht in zahlreichen
Urteilen hat leiten lassen, die derartige Tatbestände
betrafen, kann doch nicht allgemeine Giltigkeit bean-
spruchen. Sie ist dann nicht mehr berechtigt, wenn die
besondere Berufsstellung des Steuerpflichtigen derart
ist, dass dadurch Beziehungen zum Orte ihrer Ausübung
begründet werden, die diejenigen zum Orte der Familien-
niederlassung an Bedeutung und Intensität überwiegen.
Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Der
Rekurrent ist nach Z mich berufen worden, um hier die
zentrale Verwaltung, Leitung eines ausgedehnten Betriebes
zu übernehmen, ihm als Vorgesetzter vorzustehen. Eine
solche Tätigkeit ergreift aber die ganze Persönlichkeit
in intensiver Weise und schafft einen starken Zusammen-
hang mit dem Orte, wo der Betrieb lokalisiert ist und die
Tätigkeit sich entfaltet und wo die betreffende Person mit
Rücksicht auf ihre Wirksamkeit wohnt und wohnen muss,
anders als blosse manuelle oder mehr untergeordnete
kaufmännische Verrichtungen, mit denen keine derartige
tiefgehende örtliche Bindung verbunden ist. Das Bundes-
gericht ist denn auch aus solchen Überlegungen bereits in
dem vom Kanton Zürich angerufenen Urteile vom 18. No-
vember 1922 in Sachen Schläpfer (Direktors der schweiz.
Kohlenzentrale in Basel) dazu gekommen, als zivilrecht-
lichen Wohnsitz des Rekurrenten Basel anzusehen, wo
er diese Stellung bekleidete und regelmässig wohnte,
und nicht Zürich, 'wo die Familie zurückgeblieben war
und Haushalt führte und der Rekurrent bei ihr seine
arbeitsfreie Zeit, die Sonntage, soweit er geschäftlich von
Basel abkommen konnte, und die Ferien verbrachte. Mag
sohon die Stellung des heutigen Rekurrenten nicht so
bedeutend sein wie diejenige Schläpfers, so begründet sie
doch andererseits insofern eine noch stärkere Verbindung
mit dem Arbeitsort, als das Anstellungsverhältnis nicht
bloss auf eine wenn schon längere, SO doch zum vorauS
beschränkte Zeit berechnet ist, wie es bei der schweiz.
422
Staa.tsrecht.
Kohlenzentrale der Fall war. Wenn damals Basel, der
Ort der Berufsausübung, zugleich als der Wohnsitz des
Rekurrenten erklärt wurde, obwohl eine Vereinigung der
. Familie mit ihrem Haupte an diesem Orte nie in Betracht
kam, so muss dies umsomehr im vorliegenden Falle gelten,
wo, wie noch auszuführen sein wird, das getrennte Wohnen
der Ehefrau von vorneherein nur als vorübergehender
Zustand gedacht,war. Gegen diese Lösung kann auch
nicht etwa das Urteil in Sachen Paur (BGE 47 I 161)
angeführt werden. Einmal befand sich Paur in Zürich
nicht in leitender, sondern in einer wenn auch nicht bloss
untergeordneten, so doch abhängigen Stellung. Sodann
kam wesentlich mit in Betracht, dass der Anstellungs-
vertrag zunächst ein bloss provisorischer gewesen war
und erst nach einem Jahre in einen endgiltigen umge-
wandelt wurde und dass es etwas Gezwungenes gehabt
hätte, mit diesem Vorgange die Annahme eines Wohnsitz-
wechsels zu verbinden, obgleich sich im übrigen in den
äussern Verhältnissen des Rekurrenten und seiner Familie
nichts geändert hatte. Endlich waren auch die Beziehun-
gen, die damals durch das Zurückbleiben der Familie,
Frau und mehrere schulpflichtige Kinder, am alten Wohn-
ort Frauenfeld zu diesem Orte begründet wurden, erheblich
stärkere als hier, wo einzig die Ehefrau und ein mehr-
jähriger Sohn in Betracht kommt, von dem von vor-
ne herein feststand, dass er nach Herstellung seiner Gesund-
heit das Elternhaus wieder verlassen werde.
2. -
Eine Teilung der Steuerhoheit zwischen Zürich
als Ort des bürgerlichen Wohnsitzes des Rekurrenten und
Bem, wie sie dieses eventuell verlangt, könnte nach der
Praxis nur eintreten, wenn im letztern Kanton eine auf
die Dauer berechnete Familienniederlassung bestände, die
getrennte Lebensführung der Ehegatten als dauernder
Zustand anzusprechen wäre. Dies ist aber nicht dargetan.
Vielmehr darf angenommen werden, dass das Zurück-
bleiben der Ehefrau in Nidau in der Tat, wie der Rekurrent
und der Regierungsrat von Zürich es behaupten, nur in
Doppelbesteuerung. No 64.
423
zwei zeitlich beschränkten Zwecken, der Pflege des
erkrankten Sohnes und dem Hausverkauf, seinen Grund
hatte und dass nunmehr, nachdem der erste und Haupt-
grund weggefallen ist, auch die Ehefrau dem Rekurrenten
nach Zürich folgen wird, sobald eine zusagende Wohnung
gefunden sein wird. In dem Begleitschreiben des Rekur-
renten zu seiner zürcherischen Steuererklärung vom
September 1930 heisst es allerdings, dass die Frau« stän-
dig» in Nidau sei. Allein nach dem Zusammenhang, in
dem die Erklärung erfolgte, wollte doch der Rekurrent
damit offenbar nicht mehr sagen, als dass seine Frau zur
Zeit nicht in Zürich wohne und dass er infolgedessen
grosse Auslagen habe. Gegen die Annahme einer dauernd
getrennten Lebensführung spricht andererseits, wenn nicht
schon die Kündigung der Mietwohnung im Hause in Nidau,
so doch die Tatsache, dass diese Wohnung seither leer-
gelassen worden ist und für die Absicht einer Wiederver-
mietung nichts vorliegt.
Es darf daraus geschlossen
werden, dass der Rekurrent tatsächlich von Anfang an
gesonnen war die Liegenschaft zu verkaufen und den
dortigen Haushalt aufzulösen, wie er es denn auch nach
der vom Regierungsrat von Bern nicht angezweifelten
Bescheinigung des Zentralpräsidenten der Krankenkasse
Helvetia (act. 24) diesem schon bei Antritt der Stelle in
Zürich erklärt hat. Wenn es bis jetzt nicht hiezu gekom-
men ist, so lässt sich dies zwanglos aus der Rücksicht auf
den an Tuberkulose erkrankten Sohn erklären, der von
der Mutter begreiflieherweise lieber in eigenem Haus auf
dem Lande als in der Mietwohnung einer Grosstadt gepflegt
wurde. Es lässt sich zudem daraus ein Einwand gegen
die Ernstlichkeit der Verkaufsabsicht auch deshalb nicht
herleiten, weil die Veräusserung eines solchen Objekts,
wenn dabei Verluste vermieden werden sollen, sich nicht
von einem Tage auf den anderen ~urchführen lässt und
je nach der Lage des Liegenschaftsmarkts notwendig eine
gewisse Zeit beansprucht. Die Voraussetzungen, welche
die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Anerken-
424
Staatsrecht.
nung eines neben dem Hauptsteu4;lrdomizil am bürgerli-
chen Wohnsitze bestehenden sekundären Steuerdomizils
der Familienniederlassung aufgestellt hat (BGE 40 1228;
47 I 66 mit Zitaten), sind somit nicht erfüllt.
3. -
Der auf Aufhebung der bernischen Einkommens-
steuer gerichtete Hauptantrag der Beschwerde erweist
sich demnach als begründet, womit die eventuellen
Beschwerde begehren dahinfallen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene
Einschätzung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer
1. Klasse im Kanton Bern aufgehoben.
n. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
65. 'OrteU vom 4. Dezember 1931 i. S. Brüder Ironengold.
gegen Obergericht Aarg&u.
Staatsvertrag mit Österreich vom 15.- März 1927 über die Aner-
kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Säumnisurteil eines österreichischen «Börsenschiedsgerichts ».
Natur dieser Gerichte und Stellung des Sekretärs derselben.
Beweiskraft einer vom letzterßn ausgestellten Bescheinigung
über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die säumige
Partei (Art. 1 Ziff. 4 und Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrages),
sowie über die Unterzeichnung eines Exemplars des die Schieds-
abrede enthaltenden Kaufvertrags durch den in der Schweiz
wohnhaften Beklagten (Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 1
und Art. 2 ebenda). Verweigerung der Vollstreckung wegen
Verstosses gegen die inländische öffentliche Ordnung (Art. 1
Ziff. 2ebenda), weil das Urteil dem Beklagten nicht durch Ver-
mittlung einer Behörde oder doch durch das Schiedsgericht
selbst zugestellt, sondern lediglich privat durch den Kläger
zur Kenntnis gebracht worden sei ? -
Erteilung der Rechts-
öffnung durch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Be-
schwerdeverfahren wegen Verletzung des Staatsvertrags.
Staatsverträge. N° 65.
425
A. -
Die Rekurrenten Brüder Kronengold in Krakau
betrieben mit Zahlungsbefehl Nr. 7999 des Betreibungs-
amtes Lenzburg vom 10. Januar 1930 die Rekursbeklagte
Adolf Remund A.-G. in Lenzburg für zwei Beträge von
1044 Fr. 89 Cts. nebst 9 % Zinsen seit 26. März 1927 und
49 Fr. 80 Cts., Urteilssumme und Prozesskosten laut
Erkenntnis (Säumnisurteil) des Schiedsgerichtes der Börse
für landwirtschaftliche Produkte in Wien vom 20. Mai 1927.
Die Rekursbeklagte schlug Recht vor.
Die darauf von
den Rekurrenten, gestützt auf das Vollstreckungsab-
kommen zwischen der Schweiz und Österreich vom 15.
März 1927, begehrte definitive Rechtsöffnung wurde
zweitinstanzlich mit Entscheid des aargauischen Oberge-
richtes vom 14. Juni 1930 verweigert. Auf staatsrechtliche
Beschwerde der heutigen Rekurrenten hob indessen das
Bundesgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1930, auf das
für den Tatbestand des Falles verwiesen wird, diesen
Entscheid wegen Verletzung des erwähnten Staatsver-
trages auf. Es stellte fest, dass die Urteilsvollstreckung
nicht, wie das Obergericht es angenommen, deshalb abge-
lehnt werden könne, weil der von den Rekurrenten behaup-
teten Zustellung der Ladung vor Schiedsgericht durch das
Bezirksgerioht Lenzburg das Vorverfahren nach § 101 der
aargauischen ZPO nicht vorangegangen sei (s. den analogen
Fall BGE 56 I 532), dass aber die Betriebene gegen die
Rechtsöffnung ausserdem verschiedene andere Einwen-
dungen erhoben habe, über die noch zu befinden sein
werde.
Am 28. April 1931 hat hierauf das Obergericht von
Aargau nochmals in der Sache geurteilt und das Rechts-
öffnungsbegehren neuerdings unter Kostenfolge zu Lasten
der Rekurrenten für beide kantonalen Instanzen abge-
wiesen, mit der Begründung:
1) Der Nachweis für die rechtzeitige Ladung der Rekurs-
beklagten vor Schiedsgericht im Rechtshilfewege -
Art. 1
Ziff. 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1927 -
sei nicht
erbraoht.
Die Rekurrenten hätten allerdings die Ab-