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160 Staatsr€'cn~ Sachlage spricht nun dafür, dass dies Zürich ist, da er hier je weilen mit dem Vater zusammen auf eigenem Heimwesen wohnt, während er sich in Sursee allein, ohne andere Familienglieder, aufhält und deshalb offenbar das Bestreben hat, seine freie Zeit möglichst in Zürich zuzubringen. Wenn er auch noch im Som- mer im Kanton Luzern Kurse leitet oder Vorträge hält. so kann das hieran nichts ändern. zumal da es sich dabei nur um eine vorübergehende Tätigkeit han- deln würde. Die Sachlage ist, wie die zürcherische Regierung zutreffend bemerkt, wesentlich gleich, wie bei den tessi~en Arbeitern, die den Winter bei ihrer Familie im Tessin zubringen, im Sommer aber jeweilen in andern Kantonen ihrer Arbeit nachgehen. In diesen Fällen hat das Bundesgericht stets aus- schliesslich dem Kanton Tessin die Steuerhoheit über das Arbeitseinkommen zuerkannt. Infolgedessen ist das Recht zur Besteuerung des beweglichen Vermögens des Rekurrenten uud des aus seiner Anstellung fliessenden Einkommens ausschliess- lieh dem Kanton Zürich zuzuerkennen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheisseIl, dass das Vermögen und Einkommen des Rekurrenten für das Jahr 1920 im Kanton Luzern nicht besteuert werden darf. l)oPllelbesteuerung. N° :U. 161
24. Urteil vom 11. Juni 1921. i' S. Paur gegen Zürich und Thurgau. Verbot. der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines unselb- ständig erwerbenden Familienhauptes in einem Falle. wo dieses zunächst den Ort der Berufsausübung und später die Familie den Aufenthaltsort wecbselt. A. - Der Rekurrent, der Ingenieur Max Paur von Zi,irich, war früher Instruktionsoffizier der Artillerie. Er wohnte seit 1911 mit der Familie in Frauenfeld. Zu Beginn des Jahres 1919 trat der Rekurrent als In- struktionsoffizier zurück und bezog am 1. Februar. .zunächst provisorisch, eine Anstellung aI."I Prokurist bei der Firma Baumann, I{ölliker & Oe. A.-G. in Zürich. Das bedingte seine persönliche Übersiedelung nach Zürich, wo er zwei möblierte Zimmer bewohnte. Die Familie blieb in Frauenfeld. wo die Kinder nach wie vor die Schule besuchen. Der Rekurrent hält sich von Samstag bis Montag regelmässig bei der Familie in Frauenfeld auf. Seit dem 1. Februar 1920 ist die An- stellung des Rekurrenten in Zürich eine definitive. Die Übersiedelung auch der Familie nach Zürich oder Umgehung war in Aussicht genommen; sie konnte aber noch nicht bewerkstelligt werden. weil der Rekurrent keine Wohnung fand. Im Mai 1921 wollte der Rekurrent mit der Familie nach Kilchberg bei Zürich ziehen oder ist dorthin gezogen. Der Heimatschein des Rekurren- ten blieh in Frauenfeld ; hei seiner Anmeldung in Zürich erhielt er einen Personalausweis als Stadtbürger. Der ReklUTent bezahlte die Steuern vom Einkommen und Vermögen bis Ende 1920 in Frauenfeld. Pro 1919 wurde in Zürich mit Rücksicht auf den provisorischen Charakter der Anstellung des Rekurrenten auf eine Besteuerung verzicht<,t. Am 7. April 1921 teilte ihm das .1547 1- HI!I 162 Staatsrecht kantonale Steueramt Zürich nach längern Verhand- lungen mit, dass er seit dem 1. Februar 1920 in Zürich steuerpflichtig sei und für seinen halben Verdienst besteuert werde; er möge sich in dieser Beziehung mit den thurgauischen Behörden auseinandersetzen. Der Rekurrent wandte sich hierauf an das Flnanzdeparte- ment des Kantons Thurgau, von dem er am 16. April den Bescheid erhielt, dass, solange er seine Familie in Frauenfeld habe und regelmässig zu ihr zurückkehre. sein Steuerdomizil dort sei, weshalb eine Steuerrück- zahlung nicht in Frage kommen könne, B. - Mit" staatsrechtlichem Rekurs vom 17. April 1921 hat Paur beim Bundesgericht den Antrag gestellt; es möge über den Ort seiner Steuerpflicht seit dem
1. Februar 1920 entscheiden. C. - Der Regierungsrat von Zürich hat beantragt. der Rekurrent sei als seit dem 1. Januar 1920 in Zürich steuerpflichtig zu erklären. Der Rekurrent habe spä- testens seit dem 1. Februar 1920, da seine Anstellung in Zürich eine definitive geworden sei, seinen zivil- rechtlichen Wohnsitz UIld damit auch sein allgemeines Steuerdomizil in Zürich. Nach richtiger Auffassung sei dies schon früher der Fall gewesen. Doch werde darauf verzic.htet, auf die Verhältnisse des Jahres 1919 zurück- zukommen. Dagegen werde das Besteuerungsrecht in Bezug auf Berufseinkommen und bewegliches Vermögen seit dem 1. Januar 1920 nunmehr in Anspruch genommen. Eine solche Erweiterung des Steueransprnchs gegenüber dem früher geltend gemachten sei zulässig, weil noch keine definitive Einschätzung des Rekurrenten pro 1920 stattgefunden und weil Thurgau den Vorschlag einer hälftigen Besteuerung des Berufseinkommens in Zürich seit 1. Februar 1920 nicht angenommen habe. D. - Der Regierungsrat von Thurgau hat beantragt, der Rekurrent sei als in Frauenfeld steuerpflichtig zu erklären, da er dort seinen zivilrechtlichen und damit auch steuerrechtlichen Wohnsitz habe. Doppelbesteuerung. N° 24. 163 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Als. unselbständig erwerbende Person hat der Rekur- rentnach den bundesrechtlichen Grundsätzen über da." Verbot der Doppelbesteuerung sein Steuerdomizil da, w.0 sein ~ürgerlicher Wohnsitz ist. Es fragt sich daher, ob dieser seIt Anfang 1920 in Frauenfeld oder Zürich war. Es steht fest, dass der Rekurrent von 1911 bis 1919 seinen Wohnsitz in Frauenfeld hatte. Das dortige Dowzil blieb auch bestehen, als der Rekurrent am 1. Februar 1919 eine provisorische Anstellung in Zürich annahm. Die Anstellung hatte zwar zur Folge, dass er sich die Woche über in Zürich aufhalten musste. Allein schon der bloss provisorische Charakter der Stelle schloss es aus,. dass mit dem Aufentha1t in Zürich die Meinung dortIgen dauernden Verbleibens verbunden gewesen wäre. Auch diente der Aufenthalt mehr nur einem Sonderzweck demjenigen der Berufsausübung. während der Rekurrent seinen Lebellsmittelpunkt in Frauenfeld beibehielt: d~rt .verblieb die Familie unter den bisherigen Ver- haltmssen, dort besuchten die Kinder die Schule, und dort hielt sich namentlich der Rekurrent selber regel- mässig vom Samstag bis zum Montag auf. Als dann am
1. Februar 1920 die Anstellung des Rekurrenten in Zurich eine definitive wurde und als spätestens damit die Übersiedelung der Familie nach Zürich oder Um- gebung ins Auge gefasst wurde, mochte die Frage nach dem bürgerlichen Wohnsitz des Rekurrenten als zweifel- haft erscheinen. Gewisse Momente - die dauernde An- stellung in Zürich, das nur noch vorübergehende Wohnen in Frauenfeld - sprechen nunmehr unver~ennbar für Zürich, andere - die Fortdauer der bisherigen äussern tatsächlichen Verhältnisse - für Frauenfeld. Man hat es mit einem der Fälle zu tun, wo eine Person zu zwei Orten derartige Beziehungen unterhält, dass es schwierig ist, zu entscheiden, welcher der beiden Orte Wohnsitz ist. Berücksichtigt man alle Verhältnisse, so dürfte 164 Staatsrecht. es doch richtiger sein, hier Frauenfeld den Vorzug zu geben, dies auch deshalb, weil im Zweifel eher das bis- herige· Domizil als fortdauernd zu betrachten ist (vgI. ZGB Art. 24 Abs. 1). Die äussern Beziehungen des Re- kurrenten zu Frauenfeld und Zürich bestanden wie bis anhin weiter. Wenn auch der Wegiug der Familie von Frauenfeld beschlossen war, so konnte doch nach den Verhältnissen mit einer raschen Übersiedelung nach Zürich oder Umgebung wohl nicht gerechnet werden; und die Familie blieb auch in der Tat noch beinahe 1 % Jahre in . Frauenfeld, nachdem die Anstellung des Rekurrenten in Zürich eine definitive geworden war. Das Verhältnis des Rekurrenten zu Zürich war auch nach dem 1. Februar 1920 insofern noch unsicher, alS nicht feststand, dass er sich gerade in der Stadt Zürich definitiv mit der Familie niederlassen werde, wie nun ja der neue Wohnsitz in KHchberg und nicht in Zürich ist. Die Annahme hätte etwas Gezwungenes, dass der Rekurrent seinen 'Wohnsitz bis 1. Februar 1920 in Frauenfeld gehabt habe, dass dann sein bisheriger Auf .. enthalt in Zürich zum Wohnsitz geworden sei, um als solcher mit der Übersiedelung der Familie nach KiIch- berg vom letzteren Orte abgelöst zu werden. Es er- scheint als einfacher und natürlicher, hier den Wohn- sitzwechsel an die übersiedelung der Familie, die ein- schneidendste Veräuderung.der Verhältnisse, zu knüpfen. Die Umstände des vorliegenden Falles decken sich denn auch nicht völlig mit denjenigen, die den Urteilen Ried- lin vom 21. November 1919 und Lohrmaml vom 15. Mai 1920 (beide nicht publiziert) zu Grunde lagen. auf welche Urteile sich der Regierungsrat von Zürich beruft. Riedlin war erst kurz vor dem Antritt seiner d aue r n den Stelle in Zürich mit der Familie vom Ausland nach Basel gekommen, und die Familie folgte ihm nach 10 Monaten nach Zürich nach. Auch Lohnnann trat eine definitive Anstellung in einer Gemeinde des Kantons Zürich an, und die Familie' kam nach 7 Monaten dahin Doppelbesteuerung. N" 25. 165 nach. In keinem der bei den Fälle bestanden so intensive persönliche· Beziehungen des Familienhauptes zum bis- herigen Wohnsitz fort, wie beim Rekurrenten. Ist nach dem Gesagten Frauenfeld als bürgerliCher Wohnsitz des Rekurrenten während des Jahres 1920 (und bis zur Übersiedelung nach Kilchberg) zu be- trachten, so ist der Rekurs dahin gutzuheissen, dass er in Zürich für 1920 nicht besteuert werden darf. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Re- kurrent in Zürich für 1920 nicht besteuert werden darf.
25. l1rteil vom 17. Juni 1921
i. S. Eofer gegen Zürich und Thurgau. Verbot der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil für das Ein- kommen unselbständig erwerbender Personen, die in einem Kanton dauernd ihrem Berufe nachgehen, aber den Sonntag, wie auch allfällige Ferien regelmässig in einem andern Kanton bei ihren Eltern zubringen.
• 11. _. Die Rekurrenten, die Geschwister Otto und Elise Hofer, arbeiten seit dem Jahre 1918 in Zürich als Bureau- angesteHte und wohnen dort in gemieteten Zimmern. Jeden Samst~g gehen sie zu ihren Eltern in Fimmelsherg (Munizipalgemeinde Amli1wn) im Kanton Thurgan, um dort den Sonntag zuzubringen. Hier übt Otto Hofel" auch sein Stimmrecht aus. Die Rekurrenten sind stets in Amlikon besteuert worden und haben die ihnen hier auferlegten Steuern jeweilen bezahlt. Im Februar lind März 1921 erkHirteihnen die Finanzdirektion des Kantons Zürich, dass sie vom 1. Januar 1919 an ausschliessiich in Zürich für ihr Einkommen steuerpflichtig. seien. B. - Hierauf haben Otto und Elise Hofer am 31. M:; rz