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47_I_161

BGE 47 I 161

Bundesgericht (BGE) · 1921-06-11 · Deutsch CH
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Staatsr€'cn~

Sachlage spricht nun dafür, dass dies Zürich ist, da er

hier je weilen mit dem Vater zusammen auf eigenem

Heimwesen wohnt, während er sich in Sursee allein,

ohne andere Familienglieder,

aufhält und

deshalb

offenbar das Bestreben hat, seine freie Zeit möglichst

in Zürich zuzubringen. Wenn er auch noch im Som-

mer im Kanton Luzern Kurse leitet oder Vorträge

hält. so kann das hieran nichts ändern. zumal da es

sich dabei nur um eine vorübergehende Tätigkeit han-

deln würde. Die Sachlage ist, wie die zürcherische

Regierung zutreffend bemerkt, wesentlich gleich, wie

bei den tessi~en Arbeitern, die den Winter bei

ihrer Familie im Tessin zubringen, im Sommer aber

jeweilen in andern Kantonen ihrer Arbeit nachgehen.

In diesen Fällen hat das Bundesgericht stets aus-

schliesslich dem Kanton Tessin die Steuerhoheit über

das Arbeitseinkommen zuerkannt.

Infolgedessen ist das Recht zur Besteuerung des

beweglichen Vermögens des Rekurrenten uud des aus

seiner Anstellung fliessenden Einkommens ausschliess-

lieh dem Kanton Zürich zuzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheisseIl, dass das

Vermögen und Einkommen des Rekurrenten für das

Jahr 1920 im Kanton Luzern nicht besteuert werden

darf.

l)oPllelbesteuerung. N° :U.

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24. Urteil vom 11. Juni 1921.

i' S. Paur gegen Zürich und Thurgau.

Verbot. der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines unselb-

ständig erwerbenden Familienhauptes in einem Falle. wo

dieses zunächst den Ort der Berufsausübung und später die

Familie den Aufenthaltsort wecbselt.

A. -

Der Rekurrent, der Ingenieur Max Paur von

Zi,irich, war früher Instruktionsoffizier der Artillerie.

Er wohnte seit 1911 mit der Familie in Frauenfeld.

Zu Beginn des Jahres 1919 trat der Rekurrent als In-

struktionsoffizier zurück und bezog am 1. Februar.

.zunächst provisorisch, eine Anstellung aI."I Prokurist

bei der Firma Baumann, I{ölliker & Oe. A.-G. in Zürich.

Das bedingte seine persönliche Übersiedelung nach

Zürich, wo er zwei möblierte Zimmer bewohnte. Die

Familie blieb in Frauenfeld. wo die Kinder nach wie

vor die Schule besuchen. Der Rekurrent hält sich von

Samstag bis Montag regelmässig bei der Familie in

Frauenfeld auf. Seit dem 1. Februar 1920 ist die An-

stellung des Rekurrenten in Zürich eine definitive.

Die Übersiedelung auch der Familie nach Zürich oder

Umgehung war in Aussicht genommen; sie konnte aber

noch nicht bewerkstelligt werden. weil der Rekurrent

keine Wohnung fand. Im Mai 1921 wollte der Rekurrent

mit der Familie nach Kilchberg bei Zürich ziehen oder

ist dorthin gezogen. Der Heimatschein des Rekurren-

ten blieh in Frauenfeld; hei seiner Anmeldung in Zürich

erhielt er einen Personalausweis als Stadtbürger.

Der ReklUTent bezahlte die Steuern vom Einkommen

und Vermögen bis Ende 1920 in Frauenfeld. Pro 1919

wurde in Zürich mit Rücksicht auf den provisorischen

Charakter der Anstellung des Rekurrenten auf eine

Besteuerung verzicht<,t. Am 7. April 1921 teilte ihm das

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Staatsrecht

kantonale Steueramt Zürich nach längern Verhand-

lungen mit, dass er seit dem 1. Februar 1920 in Zürich

steuerpflichtig sei und für seinen halben Verdienst

besteuert werde; er möge sich in dieser Beziehung mit

den thurgauischen Behörden auseinandersetzen. Der

Rekurrent wandte sich hierauf an das Flnanzdeparte-

ment des Kantons Thurgau, von dem er am 16. April

den Bescheid erhielt, dass, solange er seine Familie

in Frauenfeld habe und regelmässig zu ihr zurückkehre.

sein Steuerdomizil dort sei, weshalb eine Steuerrück-

zahlung nicht in Frage kommen könne,

B. -

Mit" staatsrechtlichem Rekurs vom 17. April

1921 hat Paur beim Bundesgericht den Antrag gestellt;

es möge über den Ort seiner Steuerpflicht seit dem

1. Februar 1920 entscheiden.

C. -

Der Regierungsrat von Zürich hat beantragt.

der Rekurrent sei als seit dem 1. Januar 1920 in Zürich

steuerpflichtig zu erklären. Der Rekurrent habe spä-

testens seit dem 1. Februar 1920, da seine Anstellung

in Zürich eine definitive geworden sei, seinen zivil-

rechtlichen Wohnsitz UIld damit auch sein allgemeines

Steuerdomizil in Zürich. Nach richtiger Auffassung sei

dies schon früher der Fall gewesen. Doch werde darauf

verzic.htet, auf die Verhältnisse des Jahres 1919 zurück-

zukommen. Dagegen werde das Besteuerungsrecht in

Bezug auf Berufseinkommen und bewegliches Vermögen

seit dem 1. Januar 1920 nunmehr in Anspruch genommen.

Eine solche Erweiterung des Steueransprnchs gegenüber

dem früher geltend gemachten sei zulässig, weil noch

keine definitive Einschätzung des Rekurrenten pro

1920 stattgefunden und weil Thurgau den Vorschlag

einer hälftigen Besteuerung des Berufseinkommens in

Zürich seit 1. Februar 1920 nicht angenommen habe.

D. -

Der Regierungsrat von Thurgau hat beantragt,

der Rekurrent sei als in Frauenfeld steuerpflichtig zu

erklären, da er dort seinen zivilrechtlichen und damit

auch steuerrechtlichen Wohnsitz habe.

Doppelbesteuerung. N° 24.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Als. unselbständig erwerbende Person hat der Rekur-

rentnach den bundesrechtlichen Grundsätzen über da."

Verbot der Doppelbesteuerung sein Steuerdomizil da,

w.0 sein ~ürgerlicher Wohnsitz ist. Es fragt sich daher, ob

dieser seIt Anfang 1920 in Frauenfeld oder Zürich war.

Es steht fest, dass der Rekurrent von 1911 bis 1919

seinen Wohnsitz in Frauenfeld hatte. Das dortige Dowzil

blieb auch bestehen, als der Rekurrent am 1. Februar

1919 eine provisorische Anstellung in Zürich annahm.

Die Anstellung hatte zwar zur Folge, dass er sich die

Woche über in Zürich aufhalten musste. Allein schon

der bloss provisorische Charakter der Stelle schloss es

aus,. dass mit dem Aufentha1t in Zürich die Meinung

dortIgen dauernden Verbleibens verbunden gewesen wäre.

Auch diente der Aufenthalt mehr nur einem Sonderzweck

demjenigen der Berufsausübung. während der Rekurrent

seinen Lebellsmittelpunkt in Frauenfeld beibehielt:

d~rt .verblieb die Familie unter den bisherigen Ver-

haltmssen, dort besuchten die Kinder die Schule, und

dort hielt sich namentlich der Rekurrent selber regel-

mässig vom Samstag bis zum Montag auf. Als dann am

1. Februar 1920 die Anstellung des Rekurrenten in

Zurich eine definitive wurde und als spätestens damit

die Übersiedelung der Familie nach Zürich oder Um-

gebung ins Auge gefasst wurde, mochte die Frage nach

dem bürgerlichen Wohnsitz des Rekurrenten als zweifel-

haft erscheinen. Gewisse Momente -

die dauernde An-

stellung in Zürich, das nur noch vorübergehende Wohnen

in Frauenfeld -

sprechen nunmehr unver~ennbar für

Zürich, andere -

die Fortdauer der bisherigen äussern

tatsächlichen Verhältnisse -

für Frauenfeld. Man hat

es mit einem der Fälle zu tun, wo eine Person zu zwei

Orten derartige Beziehungen unterhält, dass es schwierig

ist, zu entscheiden, welcher der beiden Orte Wohnsitz

ist. Berücksichtigt man alle Verhältnisse, so dürfte

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Staatsrecht.

es doch richtiger sein, hier Frauenfeld den Vorzug zu

geben, dies auch deshalb, weil im Zweifel eher das bis-

herige· Domizil als fortdauernd zu betrachten ist (vgI.

ZGB Art. 24 Abs. 1). Die äussern Beziehungen des Re-

kurrenten zu Frauenfeld und Zürich bestanden wie bis

anhin weiter. Wenn auch der Wegiug der Familie von

Frauenfeld beschlossen war, so konnte doch nach den

Verhältnissen mit einer raschen Übersiedelung nach

Zürich oder Umgebung wohl nicht gerechnet werden;

und die Familie blieb auch in der Tat noch beinahe

1 % Jahre in . Frauenfeld, nachdem die Anstellung des

Rekurrenten in Zürich eine definitive geworden war.

Das Verhältnis des Rekurrenten zu Zürich war auch

nach dem 1. Februar 1920 insofern noch unsicher, alS

nicht feststand, dass er sich gerade in der Stadt Zürich

definitiv mit der Familie niederlassen werde, wie nun

ja der neue Wohnsitz in KHchberg und nicht in Zürich

ist. Die Annahme hätte etwas Gezwungenes, dass der

Rekurrent seinen 'Wohnsitz bis 1. Februar 1920 in

Frauenfeld gehabt habe, dass dann sein bisheriger Auf ..

enthalt in Zürich zum Wohnsitz geworden sei, um als

solcher mit der Übersiedelung der Familie nach KiIch-

berg vom letzteren Orte abgelöst zu werden. Es er-

scheint als einfacher und natürlicher, hier den Wohn-

sitzwechsel an die übersiedelung der Familie, die ein-

schneidendste Veräuderung.der Verhältnisse, zu knüpfen.

Die Umstände des vorliegenden Falles decken sich denn

auch nicht völlig mit denjenigen, die den Urteilen Ried-

lin vom 21. November 1919 und Lohrmaml vom 15. Mai

1920 (beide nicht publiziert) zu Grunde lagen. auf welche

Urteile sich der Regierungsrat von Zürich beruft. Riedlin

war erst kurz vor dem Antritt seiner d aue r n den

Stelle in Zürich mit der Familie vom Ausland nach

Basel gekommen, und die Familie folgte ihm nach 10

Monaten nach Zürich nach. Auch Lohnnann trat eine

definitive Anstellung in einer Gemeinde des Kantons

Zürich an, und die Familie' kam nach 7 Monaten dahin

Doppelbesteuerung. N" 25.

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nach. In keinem der bei den Fälle bestanden so intensive

persönliche· Beziehungen des Familienhauptes zum bis-

herigen Wohnsitz fort, wie beim Rekurrenten.

Ist nach dem Gesagten Frauenfeld als bürgerliCher

Wohnsitz des Rekurrenten während des Jahres 1920

(und bis zur Übersiedelung nach Kilchberg) zu be-

trachten, so ist der Rekurs dahin gutzuheissen, dass

er in Zürich für 1920 nicht besteuert werden darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

. Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Re-

kurrent in Zürich für 1920 nicht besteuert werden darf.

25. l1rteil vom 17. Juni 1921

i. S. Eofer gegen Zürich und Thurgau.

Verbot der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil für das Ein-

kommen unselbständig erwerbender Personen, die in einem

Kanton dauernd ihrem Berufe nachgehen, aber den Sonntag,

wie auch allfällige Ferien regelmässig in einem andern

Kanton bei ihren Eltern zubringen.

• 11. _. Die Rekurrenten, die Geschwister Otto und Elise

Hofer, arbeiten seit dem Jahre 1918 in Zürich als Bureau-

angesteHte und wohnen dort in gemieteten Zimmern.

Jeden Samst~g gehen sie zu ihren Eltern in Fimmelsherg

(Munizipalgemeinde Amli1wn) im Kanton Thurgan, um

dort den Sonntag zuzubringen. Hier übt Otto Hofel"

auch sein Stimmrecht aus. Die Rekurrenten sind stets

in Amlikon besteuert worden und haben die ihnen hier

auferlegten Steuern jeweilen bezahlt. Im Februar lind

März 1921 erkHirteihnen die Finanzdirektion des Kantons

Zürich, dass sie vom 1. Januar 1919 an ausschliessiich

in Zürich für ihr Einkommen steuerpflichtig. seien.

B. -

Hierauf haben Otto und Elise Hofer am 31. M:; rz