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57_II_532

BGE 57 II 532

Bundesgericht (BGE) · 1931-11-10 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 83.

hat keinen andern Grund angegeben. Art. 2 Abs. 2 ZGB

bezieht sich grundsätzlich auch auf das dem Gläubiger

durch Art. 181 OR verliehene Wahlrecht.

83. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivilabteilung

vom 10. November 1931 i. S. Emrich gegen Schmitzberger.

Gesetzliche Einführung des Befähigungsnachweises für Zahnärzte.

Deren Einflu.'ls auf den Mietvertrag, den ein nicht diplomierter

Zahrlarzt bezüglich eines Hauses abgeschlossen hat, in dem

er bifl anhin eine Zahnarztpraxis ausgeübt hat, was ihm von

!lllll an verwehrt iRt;

Tatbestand (gekürzt):

A. -

Der Kläger, Oskll>r Eugen Emrich, Zahnarzt in

St. Gallen, war bis vor kurzem Eigentümer des auf dem

Gebiet der glarnerischen Gemeinde Mollis, aber in :unmittel-

barer Nähe der st. gallischen Gemeinde Weesen gelegenen

Chalets « im Ried)), das für eine Zahnarztpraxis eingerich-

tet war. Nachdem er früher darin selber den Zahnarzt-

beruf ausgeübt hatte, schloss er am 5. Oktober 1925

hierüber mit der heutigen Beklagten, der im Jahre 1868

geborenen Witwe des verstorbenen Dr. Schmitzberger,

Frau Anna Schmitzberger, die auf Grund eines ihr von der

zahnärztlichen Schule in Zürich ausgestellten Fähigkeits-

zeugnisses seit 1904 lnhaberin eines zürcherischen Zahn-

arztpatentes war, folgenden Vertrag ab: « Frau Dr.

Schmitzberger in Zürich übernimmt ab 1. November 1925

die von Herrn Oskar Eugen Emrich in seinem Hause,

Chalet im Ried, Weesen, bisher geführte Praxis samt Haus,

Garten und allem Zubehör, zum Pachtzinse von 500 Fr.

monatlich, welcher Betrag aber vierteljährlich bezahlt

wird ... » Der Vertrag wurde auf die Dauer von drei Jahren,

d. h. vom 1. November 1925 bis 1. November 1928, abge-

schlossen, mit der Abrede, dass wenn er nicht sechs Monate

vor Ablauf gekündigt werden sollte. seine Dauer sich

jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängere.

Die

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Beklagte bezog dann vertragsgemäss das erwähnte Haus

und übte daselbst während mehreren Jahren die zahn-

ärztliche Praxis aus, die damals auf dem Gebiete des

Kantons Glarus an keinerlei Befähigungsausweise oder

andere Voraussetzungen gebunden war.

Am 1. Mai 1927 genehmigte jedoch die glamerische

Landsgemeinde ein Gesetz, wonach vom 1. Januar 1928

an die erwerbsmässige Ausübung der zahnärztlichen

Praxis nur noch solchen Personen gestattet wurde, die

das eidg. Diplom für Zahnärzte erworben haben. Dabei

wurde aber für die bereits niedergelassenen Zahntechniker

die

Ausnahmebestimmung

aufgenommen,

dass

die-

jenigen, die schon vor dem 1. Januar 1917 im Kanton

Glarns ihrem Berufe oblagen, weiterhin Zahnbehandlungen

an Patienten ausführen dürften, während solche, die sich

nach dem 1. Januar 1917 bis zum lnkrafttreten dieses

Gesetzes im Kanton Glarus niedergelassen, sich zur

Erlangung einer derartigen Bewilligung einer einmaligen

Prüfung über ihre beruflichen Kenntnisse und Fähig-

keiten zu unterziehen hatten. Die Führung des Titels

Zahnarzt wurde aber nur noch solchen Personen gestattet,

die im Besitze des eidg. Diploms für Zahnärzte sind.

Die Beklagte ersuchte daraufhin die Regierung des

Kantons Glarus, sie, gestützt auf ihre Ausweise aus dem

Kanton Zürich, auch ohne Ablegung einer Prüfung, zur

weitem Berufsausübung im Kanton Glarus zuzulassen.

Sie wurde aber mit ihrem Gesuch abgewiesen, und gleich-

zeitig wurde ihr eröffnet, dass sie auch nach bestandener

Prüfung ohnehin im Kanton Glarus nur als Zahntechnikerin,

dagegen nicht mehr als . Zahnärztin praktizieren dürfte.

Die Beklagte sah daraufhin davon ab, sich dieser Prüfung,

zu der sie sich angemeldet hatte, zu unterziehen. In der

Folge liess sie dem Kläger am 27. August 1927 mitteilen,

dass sie den Vertrag vom 8. Oktober 1925 wegen höherer

Gewalt als beendet ansehe und demgemäss von diesem

zurücktrete; denn dieser habe die Möglichkeit der Berufs-

ausübung als Zahnärztin zur notwendigen Voraussetzung

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Obligationenrecht. N° 83.

gehabt, welche Möglichkeit durch den Erlass des neuen

Gesetzes dahingefallen sei. Die Beklagte bezahlte darauf-

• hin noch den Zins bis 1. November 1927; denjenigen pro

November und Dezember 1927 hinterlegte sie beim Be-

treibungsamt Mollis, eine weitere Zahlungspflicht aber

lehnte sie ab, auch verliess sie das Chalet im Ried und

kehrte nicht mehr dahin zurück.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

von der Beklagten zufolge Vertragsbruches 15,227 Fr.

95 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. November 1927:

Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen.

A U8 den Erwägungen :

1. -

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat;

gingen die Parteien beim Abschluss des Vertrages vom

5. Oktober 1925 davon aus, dass die Beklagte das fragliche

Heimwesen miete zum Zwecke, darin die bis anhin vom

Kläger geführte Zahnarztpraxis weiter zu betreiben.

Die Möglichkeit, diesen Beruf daselbst ausüben zu können,

war daher eine notwendige Voraussetzung des Vertrages.

Hiezu war indessen die Beklagte angesichts des erwähnten

von der Landsgemeinde am 1. Mai 1927 genehmigten

Gesetzes vom 1. Januar 1928 an nicht mehr in der Lage,

da sie nicht I nhaberin des eidg. Zahnarztdiploms ist.

Es fragt sich nun, ob die Beklagte diese in ihrer Person

gelegene Unmöglichkeit zu vßrtreten habe oder nicht.

Wenn dies verneint werden muss, ist ihr auch nicht zuzu-

muten, weiterhin den Mietzins für die Liegenschaft, die

sie nicht mehr vertragsgemäss benützen kann, zu bezah-

len; denn Art. 119 OR schreibt vor, dass eine Forderung

als erloschen gelte, sofern durch Umstände, die der

Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung

unmöglich geworden ist. Hierunter ist aber nicht nur eine

absolute Unmöglichkeit zu verstehen, es genügt die rela-

tive, wonach die Leistung mit den einem Schuldner

zuzumutenden Opfern nicht bewirkt werden kann, da

ein Gläubiger vom Schuldner nicht mehr verlangen kann,

Obligstionenrecht. No 83.

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als die bona fides gebietet (vgl. auch BECKER, Kommentar

zu Art. 97 OR C 1 S. 371).

2. -

Diese Zumutbarkeit hängt vorliegend in erster

Linie davon ab, ob nicht für die Beklagte schon bei Ab-

schluss des Vertrages erkennbar gewesen wäre, dass der

Erlass eines Gesetzes der fraglichen Art schon während

der vereinbarten dreijährigen Vertragsdauer zu erwarten

war; denn falls dies bejaht werden müsste, hätte es die

Beklagte selber zu verantworten,· wenn sie trotzdem ohne

Vorbehalt einen derartigen Vertrag einging (vgl. auch

BGE 54 JI S. 337 f. Erw. 4; 57 II S. 513). Dafür liegen

indessen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger macht

heute geltend, nachdem die freie Ausübung des Arzt-

berufes wenige Jahre vorher im Kanton Glarus auf-

gehoben worden sei, habe jeder Fachmann wissen müssen,

dass diesem ersten Sanierungsschritt auf dem Gebiete

des Sanitätswesens gelegentlich der z weite bezüglich der

freien Zahnpraxis folgen werde.

Dieses Argument ist

nicht schlüssig. Die Nachteile, die die unzweckmässige

Behandlung einer Krankheit durch einen Arzt zur

Folge haben kann, sind im allgemeinen· unvergleichlich

schwerer, als die Schäden, die aus einer unrichtigen

Zahnbehandlung erwachsen können. Der Umstand, dass

man im Kanton Glarus schon vor Abschluss des streitigen

Vertrages dazu gelangt war, die Ausübung der ersteren

Berufsart von einem Befähigungsausweis abhängig zu

machen, ist daher kein Beweis dafür, dass demzufolge

ohne weiteres auch mit einer so raschen Einführung des

Patentzwanges für Zahnärzte zu rechnen war. Es ist

gerichtsnotorisch, dass in verschiedenen anrlern Kantonen

die Aufhebung der freien Ausübung des Arztberufes und

diejenige der freien Zahnpraxis in viel grösseren Zwischen-

räumen erfolgte und dass es heute noch Kantone gibt,

die überhaupt nur für die Ausübung der ersteren Berufsarl

einen Befähigungsausweis fordern. Der Kläger behauptet

übrigens auch selber nur, man hCl be rlamit rechnen müssen,

dass die freie Zahnpraxis

({ gelegentlich» abgeschafft

Obligationenrecht. N° 83.

werde; dafür aber, dass dieb schon in absehbarer Zeit,

d. h. innerhalb der vorgesehenen Vertragsdauer, zu er-

warten war, hat er nichts vorzubringen vermocht. Wenn

er aber diesbezüglich selber im fraglichen Zeitpunkt

keinerlei konkrete Anhaltspunkte besass, so ist nicht

anzunehmen, dass die Beklagte als mit den glarnerischen

Verhältnissen nicht vertraute Kantonsfremde damals

mehr gewusst habe, und es kann ihr daher nicht zum

Verschulden gereichen, wenn sie die Möglichkeit der

Einführung eines solchen Gesetzes innert der Vertragszeit

damals nicht erwogen und ins Auge gefasst hat.

3. -

Eine weitere Frage ist die, ob der Beklagten nicht

zuzumuten gewesen wäre, durch Absolvierung der b~üg­

lichen Prüfung den Anforderungen des neuen Gesetzes

zu genügen. Der Erwerb- des eidg. Zahnarztdiploms fällt

zum vorneherein ausser Betracht angesichts der umfang-

reichen Vorbereitungen, die es hiezu bedurft hätte und

die man von der damals bereits 60jährigen Beklagten

unter keinen Umständen hätte verlangen können. Da die

Beklagte jedoch zur Zeit des Erlasses des fraglichen

Gesetzes bereits als Zahnärztin im Kanton Glarus ansässig

war, hätte sie auf Grund der im Gesetze enthaltenen

Ausnahmebestimmungen einen Anspruch besessen, nach

Ablegung der darin aufgeführten kantonalen Prüfung

weiterhin als Zahntechnikerin im Kanton tätig zu sein.

Nun hat aber die Vorinstanz fe!1tgestellt, dass der damalige

Gesundheitszustand der Beklagten ihr nicht erlaubt hätte,

sich dieser Prüfung zu unterziehen. Diese Feststellung

ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht

verbindlich;. . . . . . . . ......... .

Es ist richtig, dass die Beklagte, als sie um Befreiung

von der A bsolvierung der fraglichen Prüfung nachsuchte,

sich nicht auf ihren Gesundheitszustand berufen hat.

Daraus ist aber nicht herzuleiten, dass sie selber hierin

dll€n HindHungfgrund zur Abl€gung dieser Prüfung

erblickte; denn dass ihr im Hinblick darauf die Prüfung

völlig erlassen würde, konnte sie unter keinen Umständen

Obligationenrecht. N0 84.

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erwarten. Es hatte daher auch gar keinen Zweck, in

ihrem Gesuch, das sie unter Hinweis auf ihren Befähigungs-

ausweis von Zürich stellen zu können glaubte, auf ihren

geschwächten Körperzustand hinzuweisen. Dass letzterer

nicht allein ausschlaggebend dafür war, dass die Beklagte

davon absah, sich dieser Prüfung zu unterziehen, mag

allerdings zutreffen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen

werden, dass die Beklagte demzufolge sich nicht auf die

Unmöglichkeit einer weitern Ausübung ihrer bisherigen

Praxis berufen dürfe. Die Beklagte ist lnhaberin eines

Fähigkeitsausweises der zürcherischen Zahnarztschule,

auf Grund dessen sie im offiziellen Verzeichnis der Medi-

zinal-Personen des Kantons Zürich als Zahnärztin aufge-

führt und dementsprechend zur Ausübung dieses Berufes

im Kanton Zürich zugelassen war. Nachdem sie auch

im Kanton Glarus während zwei Jahren eine derartige

Praxis unter diesem Titel geführt, kann ihr nicht zuge-

mutet werden, ihren Beruf von nun an lediglich unter

dem Titel Zahntechnikerin, oder -

was dasselbe bedeutet

-

als « Zahnpraxis» (welche Benennung ihr nach den

Aussagen des Zeugen Jenny ebenfalls gestattet gewesen

wäre) auszuüben.

84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 1a. November 1931 i. S. Konkursmasse Pr~isig & 00.

gegen Fred'k Ludewig & Co.

Abtret-barkeit von Forderungen, die erst in Zukunft entstehen

werden; Voraussetzlm~en hiefür. -

Art.. 164 OR.

Aus dem Tatbestand:

Die Kridarin, Firma Preisig & Co. in Wald, bezog von

der Beklagten Baumwollstoffe, die sie zu Stickereien

verarbeiten liess und an Gebrüder V. in Winterthur ver-

kaufte; in der Regel kaufte und a,rbeitete sie nur auf