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Obligationenrecht. N° 83.
hat keinen andern Grund angegeben. Art. 2 Abs. 2 ZGB
bezieht sich grundsätzlich auch auf das dem Gläubiger
durch Art. 181 OR verliehene Wahlrecht.
83. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivilabteilung
vom 10. November 1931 i. S. Emrich gegen Schmitzberger.
Gesetzliche Einführung des Befähigungsnachweises für Zahnärzte.
Deren Einflu.'ls auf den Mietvertrag, den ein nicht diplomierter
Zahrlarzt bezüglich eines Hauses abgeschlossen hat, in dem
er bifl anhin eine Zahnarztpraxis ausgeübt hat, was ihm von
!lllll an verwehrt iRt;
Tatbestand (gekürzt):
A. -
Der Kläger, Oskll>r Eugen Emrich, Zahnarzt in
St. Gallen, war bis vor kurzem Eigentümer des auf dem
Gebiet der glarnerischen Gemeinde Mollis, aber in :unmittel-
barer Nähe der st. gallischen Gemeinde Weesen gelegenen
Chalets « im Ried)), das für eine Zahnarztpraxis eingerich-
tet war. Nachdem er früher darin selber den Zahnarzt-
beruf ausgeübt hatte, schloss er am 5. Oktober 1925
hierüber mit der heutigen Beklagten, der im Jahre 1868
geborenen Witwe des verstorbenen Dr. Schmitzberger,
Frau Anna Schmitzberger, die auf Grund eines ihr von der
zahnärztlichen Schule in Zürich ausgestellten Fähigkeits-
zeugnisses seit 1904 lnhaberin eines zürcherischen Zahn-
arztpatentes war, folgenden Vertrag ab: « Frau Dr.
Schmitzberger in Zürich übernimmt ab 1. November 1925
die von Herrn Oskar Eugen Emrich in seinem Hause,
Chalet im Ried, Weesen, bisher geführte Praxis samt Haus,
Garten und allem Zubehör, zum Pachtzinse von 500 Fr.
monatlich, welcher Betrag aber vierteljährlich bezahlt
wird ... » Der Vertrag wurde auf die Dauer von drei Jahren,
d. h. vom 1. November 1925 bis 1. November 1928, abge-
schlossen, mit der Abrede, dass wenn er nicht sechs Monate
vor Ablauf gekündigt werden sollte. seine Dauer sich
jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängere.
Die
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Beklagte bezog dann vertragsgemäss das erwähnte Haus
und übte daselbst während mehreren Jahren die zahn-
ärztliche Praxis aus, die damals auf dem Gebiete des
Kantons Glarus an keinerlei Befähigungsausweise oder
andere Voraussetzungen gebunden war.
Am 1. Mai 1927 genehmigte jedoch die glamerische
Landsgemeinde ein Gesetz, wonach vom 1. Januar 1928
an die erwerbsmässige Ausübung der zahnärztlichen
Praxis nur noch solchen Personen gestattet wurde, die
das eidg. Diplom für Zahnärzte erworben haben. Dabei
wurde aber für die bereits niedergelassenen Zahntechniker
die
Ausnahmebestimmung
aufgenommen,
dass
die-
jenigen, die schon vor dem 1. Januar 1917 im Kanton
Glarns ihrem Berufe oblagen, weiterhin Zahnbehandlungen
an Patienten ausführen dürften, während solche, die sich
nach dem 1. Januar 1917 bis zum lnkrafttreten dieses
Gesetzes im Kanton Glarus niedergelassen, sich zur
Erlangung einer derartigen Bewilligung einer einmaligen
Prüfung über ihre beruflichen Kenntnisse und Fähig-
keiten zu unterziehen hatten. Die Führung des Titels
Zahnarzt wurde aber nur noch solchen Personen gestattet,
die im Besitze des eidg. Diploms für Zahnärzte sind.
Die Beklagte ersuchte daraufhin die Regierung des
Kantons Glarus, sie, gestützt auf ihre Ausweise aus dem
Kanton Zürich, auch ohne Ablegung einer Prüfung, zur
weitem Berufsausübung im Kanton Glarus zuzulassen.
Sie wurde aber mit ihrem Gesuch abgewiesen, und gleich-
zeitig wurde ihr eröffnet, dass sie auch nach bestandener
Prüfung ohnehin im Kanton Glarus nur als Zahntechnikerin,
dagegen nicht mehr als . Zahnärztin praktizieren dürfte.
Die Beklagte sah daraufhin davon ab, sich dieser Prüfung,
zu der sie sich angemeldet hatte, zu unterziehen. In der
Folge liess sie dem Kläger am 27. August 1927 mitteilen,
dass sie den Vertrag vom 8. Oktober 1925 wegen höherer
Gewalt als beendet ansehe und demgemäss von diesem
zurücktrete; denn dieser habe die Möglichkeit der Berufs-
ausübung als Zahnärztin zur notwendigen Voraussetzung
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gehabt, welche Möglichkeit durch den Erlass des neuen
Gesetzes dahingefallen sei. Die Beklagte bezahlte darauf-
• hin noch den Zins bis 1. November 1927; denjenigen pro
November und Dezember 1927 hinterlegte sie beim Be-
treibungsamt Mollis, eine weitere Zahlungspflicht aber
lehnte sie ab, auch verliess sie das Chalet im Ried und
kehrte nicht mehr dahin zurück.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
von der Beklagten zufolge Vertragsbruches 15,227 Fr.
95 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. November 1927:
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen.
A U8 den Erwägungen :
1. -
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat;
gingen die Parteien beim Abschluss des Vertrages vom
5. Oktober 1925 davon aus, dass die Beklagte das fragliche
Heimwesen miete zum Zwecke, darin die bis anhin vom
Kläger geführte Zahnarztpraxis weiter zu betreiben.
Die Möglichkeit, diesen Beruf daselbst ausüben zu können,
war daher eine notwendige Voraussetzung des Vertrages.
Hiezu war indessen die Beklagte angesichts des erwähnten
von der Landsgemeinde am 1. Mai 1927 genehmigten
Gesetzes vom 1. Januar 1928 an nicht mehr in der Lage,
da sie nicht I nhaberin des eidg. Zahnarztdiploms ist.
Es fragt sich nun, ob die Beklagte diese in ihrer Person
gelegene Unmöglichkeit zu vßrtreten habe oder nicht.
Wenn dies verneint werden muss, ist ihr auch nicht zuzu-
muten, weiterhin den Mietzins für die Liegenschaft, die
sie nicht mehr vertragsgemäss benützen kann, zu bezah-
len; denn Art. 119 OR schreibt vor, dass eine Forderung
als erloschen gelte, sofern durch Umstände, die der
Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung
unmöglich geworden ist. Hierunter ist aber nicht nur eine
absolute Unmöglichkeit zu verstehen, es genügt die rela-
tive, wonach die Leistung mit den einem Schuldner
zuzumutenden Opfern nicht bewirkt werden kann, da
ein Gläubiger vom Schuldner nicht mehr verlangen kann,
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als die bona fides gebietet (vgl. auch BECKER, Kommentar
zu Art. 97 OR C 1 S. 371).
2. -
Diese Zumutbarkeit hängt vorliegend in erster
Linie davon ab, ob nicht für die Beklagte schon bei Ab-
schluss des Vertrages erkennbar gewesen wäre, dass der
Erlass eines Gesetzes der fraglichen Art schon während
der vereinbarten dreijährigen Vertragsdauer zu erwarten
war; denn falls dies bejaht werden müsste, hätte es die
Beklagte selber zu verantworten,· wenn sie trotzdem ohne
Vorbehalt einen derartigen Vertrag einging (vgl. auch
BGE 54 JI S. 337 f. Erw. 4; 57 II S. 513). Dafür liegen
indessen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger macht
heute geltend, nachdem die freie Ausübung des Arzt-
berufes wenige Jahre vorher im Kanton Glarus auf-
gehoben worden sei, habe jeder Fachmann wissen müssen,
dass diesem ersten Sanierungsschritt auf dem Gebiete
des Sanitätswesens gelegentlich der z weite bezüglich der
freien Zahnpraxis folgen werde.
Dieses Argument ist
nicht schlüssig. Die Nachteile, die die unzweckmässige
Behandlung einer Krankheit durch einen Arzt zur
Folge haben kann, sind im allgemeinen· unvergleichlich
schwerer, als die Schäden, die aus einer unrichtigen
Zahnbehandlung erwachsen können. Der Umstand, dass
man im Kanton Glarus schon vor Abschluss des streitigen
Vertrages dazu gelangt war, die Ausübung der ersteren
Berufsart von einem Befähigungsausweis abhängig zu
machen, ist daher kein Beweis dafür, dass demzufolge
ohne weiteres auch mit einer so raschen Einführung des
Patentzwanges für Zahnärzte zu rechnen war. Es ist
gerichtsnotorisch, dass in verschiedenen anrlern Kantonen
die Aufhebung der freien Ausübung des Arztberufes und
diejenige der freien Zahnpraxis in viel grösseren Zwischen-
räumen erfolgte und dass es heute noch Kantone gibt,
die überhaupt nur für die Ausübung der ersteren Berufsarl
einen Befähigungsausweis fordern. Der Kläger behauptet
übrigens auch selber nur, man hCl be rlamit rechnen müssen,
dass die freie Zahnpraxis
({ gelegentlich» abgeschafft
Obligationenrecht. N° 83.
werde; dafür aber, dass dieb schon in absehbarer Zeit,
d. h. innerhalb der vorgesehenen Vertragsdauer, zu er-
warten war, hat er nichts vorzubringen vermocht. Wenn
er aber diesbezüglich selber im fraglichen Zeitpunkt
keinerlei konkrete Anhaltspunkte besass, so ist nicht
anzunehmen, dass die Beklagte als mit den glarnerischen
Verhältnissen nicht vertraute Kantonsfremde damals
mehr gewusst habe, und es kann ihr daher nicht zum
Verschulden gereichen, wenn sie die Möglichkeit der
Einführung eines solchen Gesetzes innert der Vertragszeit
damals nicht erwogen und ins Auge gefasst hat.
3. -
Eine weitere Frage ist die, ob der Beklagten nicht
zuzumuten gewesen wäre, durch Absolvierung der b~üg
lichen Prüfung den Anforderungen des neuen Gesetzes
zu genügen. Der Erwerb- des eidg. Zahnarztdiploms fällt
zum vorneherein ausser Betracht angesichts der umfang-
reichen Vorbereitungen, die es hiezu bedurft hätte und
die man von der damals bereits 60jährigen Beklagten
unter keinen Umständen hätte verlangen können. Da die
Beklagte jedoch zur Zeit des Erlasses des fraglichen
Gesetzes bereits als Zahnärztin im Kanton Glarus ansässig
war, hätte sie auf Grund der im Gesetze enthaltenen
Ausnahmebestimmungen einen Anspruch besessen, nach
Ablegung der darin aufgeführten kantonalen Prüfung
weiterhin als Zahntechnikerin im Kanton tätig zu sein.
Nun hat aber die Vorinstanz fe!1tgestellt, dass der damalige
Gesundheitszustand der Beklagten ihr nicht erlaubt hätte,
sich dieser Prüfung zu unterziehen. Diese Feststellung
ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht
verbindlich;. . . . . . . . ......... .
Es ist richtig, dass die Beklagte, als sie um Befreiung
von der A bsolvierung der fraglichen Prüfung nachsuchte,
sich nicht auf ihren Gesundheitszustand berufen hat.
Daraus ist aber nicht herzuleiten, dass sie selber hierin
dll€n HindHungfgrund zur Abl€gung dieser Prüfung
erblickte; denn dass ihr im Hinblick darauf die Prüfung
völlig erlassen würde, konnte sie unter keinen Umständen
Obligationenrecht. N0 84.
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erwarten. Es hatte daher auch gar keinen Zweck, in
ihrem Gesuch, das sie unter Hinweis auf ihren Befähigungs-
ausweis von Zürich stellen zu können glaubte, auf ihren
geschwächten Körperzustand hinzuweisen. Dass letzterer
nicht allein ausschlaggebend dafür war, dass die Beklagte
davon absah, sich dieser Prüfung zu unterziehen, mag
allerdings zutreffen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen
werden, dass die Beklagte demzufolge sich nicht auf die
Unmöglichkeit einer weitern Ausübung ihrer bisherigen
Praxis berufen dürfe. Die Beklagte ist lnhaberin eines
Fähigkeitsausweises der zürcherischen Zahnarztschule,
auf Grund dessen sie im offiziellen Verzeichnis der Medi-
zinal-Personen des Kantons Zürich als Zahnärztin aufge-
führt und dementsprechend zur Ausübung dieses Berufes
im Kanton Zürich zugelassen war. Nachdem sie auch
im Kanton Glarus während zwei Jahren eine derartige
Praxis unter diesem Titel geführt, kann ihr nicht zuge-
mutet werden, ihren Beruf von nun an lediglich unter
dem Titel Zahntechnikerin, oder -
was dasselbe bedeutet
-
als « Zahnpraxis» (welche Benennung ihr nach den
Aussagen des Zeugen Jenny ebenfalls gestattet gewesen
wäre) auszuüben.
84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 1a. November 1931 i. S. Konkursmasse Pr~isig & 00.
gegen Fred'k Ludewig & Co.
Abtret-barkeit von Forderungen, die erst in Zukunft entstehen
werden; Voraussetzlm~en hiefür. -
Art.. 164 OR.
Aus dem Tatbestand:
Die Kridarin, Firma Preisig & Co. in Wald, bezog von
der Beklagten Baumwollstoffe, die sie zu Stickereien
verarbeiten liess und an Gebrüder V. in Winterthur ver-
kaufte; in der Regel kaufte und a,rbeitete sie nur auf