opencaselaw.ch

57_II_528

BGE 57 II 528

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

528

Obligationenrecht. N° 82.

klagten heute gegen die Rechtsbeständigkeit der Bürg-

schaft erhobenen Einreden seinerzeit auch von den

Klägern erhoben worden sind, so dass ihnen keine schuld-

hafte Unterlassung vorgeworfen werden könnte. Übrigens

käme eine solche, nachdem sich diese Einreden durchwegs

als unbegründet erweisen, ohnehin nicht in Frage.

5. -

(Bemessung der Höhe des Regressanspruches.) ...

.............................................................................

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil des Obergerichtes des Kantons UnterwaIden ob

dem Wald vom 26. Mai 1931 aufgehoben und die Klage

im Betrage von 4500 Fr. nebst 5 % Zins seit 2. Januar

1930 geschützt.

82.,4uszug aus de:n Urteil der I. Zivilabtellung

vom 4. November 1931 i. S. Weber, lIuber Iv Oie.

gegen «Rimba. ».

Kaufvertrag mit einer Aktiengesellschaft als Verkäuferin, die vor

Erfüllung durch eine andere Aktiengesellschaft in fusions-

ähnlicher Weise mit Aktiven und Passiven übernommen und

im H,mdelsre!rister gelöscht wird. Der Käufer ist zur Annahme

der neuen S~huldnerin gehalten, wenn ihm nicht wichtige

Gründe zur Seite stehen.

A. -

Durch Vertrag vom 1. November 1930 verpflich-

tete sich die Mineralöl und Benzin A. G. in Zürich, der

Beklagten, Weber, Huber & Cie in St. Gallen, in der Zeit

zwischen Januar und April 200 Tonnen prima polnisches

Mineral-Gasöl frachtfrei Petrowitz oder Makoschau-Transit

und unverzollt zu liefern, zahlbar zu Dollar 1,46 per 100 kg

14 Tage nach Versand.

Am 22. Dezember 1930 kam zwischen der Mineralöl

& Benzin A. G. und der Robert Josef Jecker A. G. in

Zürich ein Vertrag zu stande, durch den diese jene auf

Grund ihrer Bilanz per 31. Dezember 1930 mit Aktiven

Obligationen,·,'"ht. :\0 82.

und Passiven in sich aufnahm und die Firma, in « « Rim ba »

Rob. Jos. Jecker Mineralöl & Benzin A. G. Zürich»

abänderte. Der übernahmepreis entsprechend dem Aktiv-

saldo der Bilanz VOll 118,266 Fr. 42 Cts. wurde den Aktio-

nären der Mineralöl & :Benzin A. G. durch Übergabe von

62 voll liberierten Aktien der l:tob. Jos. Jecker A. G.

vergütet und der Verwaltungsratsprä. r Eugen Emrich, Zahnarzt in

St. Gallen, war bis vor kurzem Eigentümer des auf dem

Gebiet der glarnerischen Gemeinde Mollis, aber in :unmittel-

barer Nähe der st. gallischen Gemeinde Weesen gelegenen

Chalets « im R.ied)), das für eine Zahnarztpraxis eingerich-

tet war. Nachdem er früher darin selber den Zahnarzt-

beruf ausgeübt hatte, schloss er am 5. Oktober 1925

hierüber mit der heutigen Beklagten, der im Jahre 1868

geborenen Witwe des verstorbenen Dr. Schmitzberger,

Frau Auna Schmitzberger, die auf. Grund eines ihr von der

zahnärztlichen Schule in Zürich ausgestellten Fähigkeits-

zeugnisses seit 1904 lnhaberin eines zürcherischen Zahn-

arztpatentes war, folgenden Vertrag ab: « Frau Dr.

Schmitzberger in Zürich übernimmt ab 1. November 1925

die von Herrn Oslror Engen Emrich in seinem Hause,

Chalet im R.ied, Weesen, bisher geführte Praxis samt Haus,

Garten und allem Zubehör, zum Pachtzinse von 500 Fr.

monatlich, welcher Betrag aber vierteljährlich bezahlt

wird ... » Der Vertrag wurde auf die Dauer von drei Jahren,

d. h. vom 1. November 1925 bis 1. November 1928, abge-

schlossen, mit der Abrede, dass wenn er nicht sechs Monate

vor Ablauf gekündigt werden sollte, seine Dauer sich

jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängere.

Die

Obligationenrecht. No 83.

533

Beklagte bezog dann vertragsgemäss das erwähnte Haus

und übte daselbst während mehreren Jahren die zahn-

ärztliche Praxis aus, die damals auf dem Gebiete des

Kantons Glarus an keinerlei Befähigungsausweise oder

andere Voraussetzungen gebunden war.

Am 1. Mai 1927 genehmigte jedoch die glarnerische

Landsgemeinde ein Gesetz, wonach vom 1. Januar 1928

an die erwerbsmässige Ausübung der zahnärztlichen

Praxis nur noch solchen Personen gestattet wurde, die

das eidg. Diplom für Zahnärzte erworben haben. Dabei

wurde aber für die bereits niedergelassenen Zahntechniker

die

Ausnahmebestimmung

aufgenommen,

dass

die-

jenigen, die schon vor dem 1. Januar 1917 im Kanton

Glarus ihrem Berufe oblagen, weiterhin Zahnbehandlungen

an Patienten ausführen dürften, während solche, die sich

nach dem 1. Januar 1917 bis zum lnkrafttreten dieses

Gesetzes im Kanton Glarus niedergelassen, sich zur

Erlangung einer derartigen Bewilligung einer einmaligen

Prüfung über ihre beruflichen Kenntnisse und Fähig-

keiten zu unterziehen hatten. Die Führung des Titels

Zahnarzt wurde aber nur noch solchen Personen gestattet,

die im Besitze des eidg. Diploms für Zahnärzte sind.

Die Beklagte ersuchte daraufhin die R.egierung des

Kantons Glarus, sie, gestützt auf ihre Ausweise aus dem

Kanton Zürich, auch ohne Ablegung einer Prüfung, zur

weitern Berufsausübung im Kanton Glarus zuzulassen.

Sie wurde aber mit ihrem Gesuch abgewiesen, und gleich-

zeitig wurde ihr eröffnet, dass sie auch nach bestandener

Prüfung Qhnehin im Kanton Glarus nur als Zahntechnikerin,

dagegen nicht mehr als . Zahnärztin praktizieren dürfte.

Die Beklagte sah daraufhin davon ab, sich dieser Prüfung,

zu der sie sich angemeldet hatte, zu unterziehen. In der

Folge liess sie dem Kläger am 27. August 1927 mitteilen,

dass sie den Vertrag vom 8. Oktober 1925 wegen höherer

Gewalt als beendet ansehe und demgemäss von diesem

zurücktrete; denn dieser habe die Möglichkeit der Berufs-

ausübung als Zahnärztin zur notwendigen Voraussetzung