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Obligationenrecht. N° 82.
klagten heute gegen die Rechtsbeständigkeit der Bürg-
schaft erhobenen Einreden seinerzeit auch von den
Klägern erhoben worden sind, so dass ihnen keine schuld-
hafte Unterlassung vorgeworfen werden könnte. Übrigens
käme eine solche, nachdem sich diese Einreden durchwegs
als unbegründet erweisen, ohnehin nicht in Frage.
5. -
(Bemessung der Höhe des Regressanspruches.) ...
.............................................................................
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil des Obergerichtes des Kantons UnterwaIden ob
dem Wald vom 26. Mai 1931 aufgehoben und die Klage
im Betrage von 4500 Fr. nebst 5 % Zins seit 2. Januar
1930 geschützt.
82.,4uszug aus de:n Urteil der I. Zivilabtellung
vom 4. November 1931 i. S. Weber, lIuber Iv Oie.
gegen «Rimba. ».
Kaufvertrag mit einer Aktiengesellschaft als Verkäuferin, die vor
Erfüllung durch eine andere Aktiengesellschaft in fusions-
ähnlicher Weise mit Aktiven und Passiven übernommen und
im H,mdelsre!rister gelöscht wird. Der Käufer ist zur Annahme
der neuen S~huldnerin gehalten, wenn ihm nicht wichtige
Gründe zur Seite stehen.
A. -
Durch Vertrag vom 1. November 1930 verpflich-
tete sich die Mineralöl und Benzin A. G. in Zürich, der
Beklagten, Weber, Huber & Cie in St. Gallen, in der Zeit
zwischen Januar und April 200 Tonnen prima polnisches
Mineral-Gasöl frachtfrei Petrowitz oder Makoschau-Transit
und unverzollt zu liefern, zahlbar zu Dollar 1,46 per 100 kg
14 Tage nach Versand.
Am 22. Dezember 1930 kam zwischen der Mineralöl
& Benzin A. G. und der Robert Josef Jecker A. G. in
Zürich ein Vertrag zu stande, durch den diese jene auf
Grund ihrer Bilanz per 31. Dezember 1930 mit Aktiven
Obligationen,·,'"ht. :\0 82.
und Passiven in sich aufnahm und die Firma, in « « Rim ba »
Rob. Jos. Jecker Mineralöl & Benzin A. G. Zürich»
abänderte. Der übernahmepreis entsprechend dem Aktiv-
saldo der Bilanz VOll 118,266 Fr. 42 Cts. wurde den Aktio-
nären der Mineralöl & :Benzin A. G. durch Übergabe von
62 voll liberierten Aktien der l:tob. Jos. Jecker A. G.
vergütet und der Verwaltungsratsprä. r Eugen Emrich, Zahnarzt in
St. Gallen, war bis vor kurzem Eigentümer des auf dem
Gebiet der glarnerischen Gemeinde Mollis, aber in :unmittel-
barer Nähe der st. gallischen Gemeinde Weesen gelegenen
Chalets « im R.ied)), das für eine Zahnarztpraxis eingerich-
tet war. Nachdem er früher darin selber den Zahnarzt-
beruf ausgeübt hatte, schloss er am 5. Oktober 1925
hierüber mit der heutigen Beklagten, der im Jahre 1868
geborenen Witwe des verstorbenen Dr. Schmitzberger,
Frau Auna Schmitzberger, die auf. Grund eines ihr von der
zahnärztlichen Schule in Zürich ausgestellten Fähigkeits-
zeugnisses seit 1904 lnhaberin eines zürcherischen Zahn-
arztpatentes war, folgenden Vertrag ab: « Frau Dr.
Schmitzberger in Zürich übernimmt ab 1. November 1925
die von Herrn Oslror Engen Emrich in seinem Hause,
Chalet im R.ied, Weesen, bisher geführte Praxis samt Haus,
Garten und allem Zubehör, zum Pachtzinse von 500 Fr.
monatlich, welcher Betrag aber vierteljährlich bezahlt
wird ... » Der Vertrag wurde auf die Dauer von drei Jahren,
d. h. vom 1. November 1925 bis 1. November 1928, abge-
schlossen, mit der Abrede, dass wenn er nicht sechs Monate
vor Ablauf gekündigt werden sollte, seine Dauer sich
jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängere.
Die
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Beklagte bezog dann vertragsgemäss das erwähnte Haus
und übte daselbst während mehreren Jahren die zahn-
ärztliche Praxis aus, die damals auf dem Gebiete des
Kantons Glarus an keinerlei Befähigungsausweise oder
andere Voraussetzungen gebunden war.
Am 1. Mai 1927 genehmigte jedoch die glarnerische
Landsgemeinde ein Gesetz, wonach vom 1. Januar 1928
an die erwerbsmässige Ausübung der zahnärztlichen
Praxis nur noch solchen Personen gestattet wurde, die
das eidg. Diplom für Zahnärzte erworben haben. Dabei
wurde aber für die bereits niedergelassenen Zahntechniker
die
Ausnahmebestimmung
aufgenommen,
dass
die-
jenigen, die schon vor dem 1. Januar 1917 im Kanton
Glarus ihrem Berufe oblagen, weiterhin Zahnbehandlungen
an Patienten ausführen dürften, während solche, die sich
nach dem 1. Januar 1917 bis zum lnkrafttreten dieses
Gesetzes im Kanton Glarus niedergelassen, sich zur
Erlangung einer derartigen Bewilligung einer einmaligen
Prüfung über ihre beruflichen Kenntnisse und Fähig-
keiten zu unterziehen hatten. Die Führung des Titels
Zahnarzt wurde aber nur noch solchen Personen gestattet,
die im Besitze des eidg. Diploms für Zahnärzte sind.
Die Beklagte ersuchte daraufhin die R.egierung des
Kantons Glarus, sie, gestützt auf ihre Ausweise aus dem
Kanton Zürich, auch ohne Ablegung einer Prüfung, zur
weitern Berufsausübung im Kanton Glarus zuzulassen.
Sie wurde aber mit ihrem Gesuch abgewiesen, und gleich-
zeitig wurde ihr eröffnet, dass sie auch nach bestandener
Prüfung Qhnehin im Kanton Glarus nur als Zahntechnikerin,
dagegen nicht mehr als . Zahnärztin praktizieren dürfte.
Die Beklagte sah daraufhin davon ab, sich dieser Prüfung,
zu der sie sich angemeldet hatte, zu unterziehen. In der
Folge liess sie dem Kläger am 27. August 1927 mitteilen,
dass sie den Vertrag vom 8. Oktober 1925 wegen höherer
Gewalt als beendet ansehe und demgemäss von diesem
zurücktrete; denn dieser habe die Möglichkeit der Berufs-
ausübung als Zahnärztin zur notwendigen Voraussetzung