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57_II_518

BGE 57 II 518

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

518

Obligationenrecht. N° 81.

81. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3 .. November 1931

i. S. Estermann & ltons. gegen Anderhalclen.

Sol i cl a r i t ä t.

Dem von einem zur Zahlung verurteilten

Schuldner auf dem Regressweg belangten Solidarschuldner

stehen sämtliche Einreden gegen die Rechtsbeständigkeit des

Schuldverhältnisses zu (En..,.. 1). -

Das Regressrecht des

zahlenden Schuldners hängt nicht davon ab, dass er dem

Solidarschuldner den Streit verkündet habe (Erw. 4).

Gen 0 s sen s c ha f t. Unter der per s ö nl ich e n Ha f t-

b a l'k e i t

der Genossenschafter für Verbindlichkeiten der

Genossenschaft ist in der Regel eine dir e k t e Haftbarkeit

gegenüber den Genossenschaftsgläubigern und nicht nur eine

interne Nachschusspflicht zu verstehen. -

Diese Haftbarkeit

kann nicht nur ganz ausgeschlossen, sondern auch nach Um-

fang und Inhalt beschräI1kt werden (Erw. 2).

B ü l'g S c h a f t. FeststeIlbarkeit des Haftungsbetrages an Hand

der Bürgschaftsurkunde (Art. 493 OR) (Erw. 3).

A. -

Die 1907 illlter Ausschluss jeder persönlichen

Haftbarkeit ihrer Mitglieder in Luzern gegründete Wirte-

genossenschaftsbrauerei Gütsch (WGBG) ermächtigte am

28. Dezember 1908 durch eine bezügliche Statutenrevision

ihren Verwaltungsrat, für die Bestreitung der notwendigen

Auslagen ein Kontokorrentanleihen bis zum Betrage von

150,000 Fr. aufzunehmen, wobei in § 20 Abs. 2 der Statuten

bestimmt \vurde, dass hiefür

« die Genossenschafter

nicht solidarisch, aber im Verhältnis zur Anzahl der

z. Zt. bestehenden Genossenschafter persönlich haftbar»

seien.

Das Anleihen wurde dann bei der Volksbank

Hochdorf, Filiale Luzern, aufgenommen, die sich am

20. November 1912 über die in § 20 der Statuten auf-

gestellte Haftung der Genossenschafter hinaus von elf

Verwaltungsräten der Genossenschaft, zu denen auch

die heutigen Kläger und der Beklagte zählten, folgende

Erklärung und Bürgschaftsverpflichtung ausstellen liess :

« Die unterzeichneten Mitglieder des Verwaltungsrates

der Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch in Luzern ent-

lasten hiemit die Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern,

ObligationenrechL N° 81.

519

für sämtliche Eingaben betreffend die Genossenschafts-

mitglieder der Wirtegenossenschaftsbrauerei . Gütsch in

Luzern, wie Schuldenrüfe, Rechnungsrüfe, Öffentliche!'\

Inventar, Beneficii inventarii, Konkurs etc. und erklären

sich gegenüber der Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern,

solidarisch haftbar für alle eventuellen VerluSte, die der

Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern, von Genossenschafts-

mitgliedern der Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch in

Luzern laut § 20 der Statuten der Wirtegenossenschafts-

brauerei Gütsch in Luzern vom 28. Dezember 1908

entstehen könnten.»

Im September 1917 geriet die WGBG in Konkurs.

Die Volksbank Hochdorf machte eine Konkurseingabe von

173 728 Fr. 50 Cts. und 9000 Fr. und ging dann gegen die

e~elnen Genossenschafter auf gütlichem oder rechtlichem

Wege vor, wobei sie die Quote der einzelnen Mitglieder

auf 1543 Fr. 70 Cts. berechnete. Hieraus entwickelten

sich in mehreren Kantonen eine Reihe von Prozessen mit

verschiedenem Ausgang. Das Obergericht . Zürich, dessen

Auffassung sich in der Folge das Obergericht Obwalden

anschloss, verneinte eine direkte Haftbarkeit der Gesell-

schafter der Volksbank Hochdorf gegenüber, da § 20

der Statuten lediglich eine interne Nachschusspflicht

der Genossenschafter

gegenüber der Genossenschaft

begründet habe. Das luzernische Obergericht, das sich

ebenfalls mit solchen Prozessen zu befassen hatte, vertrat

die gegenteilige Auffassung und schützte die betreffenden

Anspruche der Volksbank Hochdorf, wobei letztere aber

in mehreren Fällen, zufolge Zahlungsunfähigkeit der

betreffenden Genossenschafter, Verlustscheine erhielt. Für

solche Ausfälle belangte sie dann auf Grund der Bürg-

schaftsverpflichtung vom 20. November 1912 nach einander

verschiedene Verwaltungsratsmitglieder ~d drang gegen

sie durch, indem deren Einwendung, wonach die fragliche

BürgBchaftsverpflichtung (in Ermangelung einer rechts-

gültigen Grundschuld, sowie mangels Angabe des Haftungs-

betrages) ungültig sei, vom Gerichte zurückgewiesen wurde.

Obligationenrecht. No 81.

Um dieser sukzessiven Belangung für die einzelnen

Ausfälle zu entgehen und um endgültig abzuklären, ob

und in welchem Umfange die Bürgschaftsverpflichtung

vom 20. November 1912 für sie als Unterzeichner ver-

bindlich sei, reichten dann der heutige Beklagte Ander-

halden, die heutigen Kläger Estermann, Marbach, Notz,

Stadelmann und Willimann, sowie Arnold Bucher gegen

die Volks bank Hochdorf Klage ein, indem sie die gericht-

liche Feststellung verlangten, dass die Erklärung vom

20. November 1912 ungültig sei und dass der Volksbank

auf Grund dieses Aktes keine Rechtsansprüche gegen

sie, zustehen.

Eventuell sei gerichtlich festzustellen,

dass die Kläger auf Grund dieser Erklärung der Volksbank

nur für Verluste von solchen Genossenschaftsmitgliedern

der

WGBG haftbar seien,

welche erwiesenermassen

zahlungsunfähig sind. Das Amtsgericht Luzern schützte

das Eventualbegehren der Kläger, während das Ober-

gericht des Kantons Luzern aus prozessualen Gründen

auf die Klage nicht eintrat und den' damalig~n Klägern

_ sämtliche rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten auf-

erlegte.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangen nun

Estermann, Marbach, Notz, Stadelmann und Willimann

vom Beklagten Ignaz Anderhalden in Samen 6500 Fr.

nebst 6 % Zins seit 2. Januar 1930 (Datum des Sühne-

versuchs) als anteilmässigen Ersatz (l/R) a} für diejenigen

Beträge, die sie auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung

vom 20. November 1912 kraft rechtskräftiger Urteile

an die Volksbank Hochdorf zu zahlen verpflichtet worden

waren, im Betrage von 19,140 Fr. 44 Cts. und 5983 Fr.

.sO Cts. Zins hievon vom 1. Januar 1925 bis 1. Januar

1930, b) für die bezüglichen Gerichts- und Anwaltskosten

im Betrage von 9794 Fr. 12 Cts. und c) für die im Fest-

stellungsprozess erlaufenen Gerichts- und Anwaltskosten

im Betrage von 6467 Fr. 25 Cts. Im Laufe des Prozesses

reduzierten die Kläger die Klageforderung auf 4500 Fr.,

im Hinblick auf eine vom Beklagten an die Kostendes

Oblig .. Uoncnre<:ht. Nu SI.

Feststellungsprozesses -

die 6467 Fr. 25 ets. betrugen

-

geleistete Zahlung von 2000 .Fr.

O. -

Mit Urteil vom 26. Mai 1931 hat das Obergericht

des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Klage abge-

wiesen, weil die Bürgschaftserklärung vom 20. November

1912 mangels Bestehens einer rechtsgültigen Haupt-

schuld nichtig sei.

D. -Hiegegen haben die Kläger die Berufung an

das Bundesgericht erklärt.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Kläger stellen sich in erster Linie auf den

Standpunkt, nachdem sie in ihrer Eigenschaft als Solidar-

schuldner rechtskräftig zu Zahlungen verurteilt worden

seien, die ihren Anteil übersteigen, sei der Beklagte zu

einem anteilmässigen Ersatz verpflichtet, ohne dass

ihm das Recht zustehe, die Frage der Re~htsbeständigkeit

der der fraglichen Bürgschaftsverpflichtung zugrunde

liegenden Hauptschuld erneut aufzuwerfen. Dem kann

nicht beigetreten werden. Eine Solidarschuldverpflichtung,

auf Grund derer der Beklagte belangt wird, besteht nur,

wenn die Bürgschaft an sich gültig ist, und diese sodann

ist u. a. abhängig von der Rechtsbeständigkeit der ihr

zugrunde liegenden Hauptschuld. Es ist daher nicht

erfindlich, warum der Beklagte der Regressforderung

nicht die Einrede deI' Ungültigkeit der Bürgschaft sollte

entgegenhalten können. Das wäre nur dann ausgeschlos-

sen, wenn die Rechtskraft der gegen die Kläger ausge-

fällten Urteile sich auch auf den Beklagten als Solidar-

schuldner erstrecken würde. Darin läge aber eine Abwei-

chung vom allgemeinen Grundsatz, wonach ein Urteil

nur unter den Prozessparteien wirkt. Dies könnte daher

nur angenommen werden, wenn das Gesetz ausdrücklich

eine bezügliche Vorschrüt enthalten würde. So wurde

z. B. in Art. 193 OR bestimmt, dass bei Streitigkeiten

über von einem Dritten einem Käufer gegenüber an einer

Kaufsache geltend gemachte Entwehrungsansprüche das

522

Obligatiollenrecht. No 81.

ungünstige Prozessergebnis auch gegen den Verkäufer

wirke, falls letzterem vom Käufer der Streit verkündet

worden ist. Eine derartige Vorschrift fehlt jedoch bei

den Bestimmungen über die Solidarität, sodass diesbe-

züglich jedem Solidarschuldner seine selbständige Stellung,

die er auch gemäss Art. 145 Abs. 1 OR mit Bezug auf

die ihm persönlich zustehenden Einreden einnimmt,

gewahrt ist. Allerdings schreibt Art. 145 Aha. 2 OR vor,

dass jeder Solidarschuldner dem andern gegenüber ver-

antwortlich werde, wenn er diejenigen Einreden nicht

geltend macht, die allen gemeinsam zustehen; und man

könnte versucht sein, daraus herzuleiten, dass grund-

sätzlich ein Regressrecht bestehe, da, wenn dies nicht

der Fall wäre, eine Verantwortlichkeit gar nicht in Frage

käme. Das ist jedoch off~mbar nicht der Sinn des Gesetzes.

Die Bedeutung dieser Vorschrift ist im Zusammenhang

mit Art. 145 A~s. 1 OR zu würdigen und will zweifellos

nur besagen, dass die auf dem Regresswege belangten

Schuldner daraus nichts herzuleiten vermögen, dass der

zahlende Schuldner ausschliesslich ihm persönlich dem

Gläubiger gegenüber zustehende Einreden nicht geltend

gemacht hat. Die Vorinstanz ist daher mit Recht auf

die' vom Beklagten gegen die Rechtsgültigkeit der fragli-

chen Bürgschaft erhobenen Einwendungen eingetreten,

unbekümmert darum, dass diese bereits in den von der

Volks bank Hochdorf gegen die Kläger angestrengten

Prozessen von <len letzteren erboben, von den betreffenden

Gerichten aber als unbegründet verworfen worden waren.

2. -

Der heutige Beklagte macht erneut geltend,

und die Vorinstanz ist ihm hierin -

unter Bestätigung

der von ihr im Anschluss an die Praxis des zürcherischen

Obergerichtes schon früher geäusserten Auffassung -

gefolgt, dass durch § 20 der Statuten lediglich eine interne

Nachschusspflicht und keine direkte Haftbarkeit der

Genossenschafter gegenüber der betreffenden Darlehens-

geberin begründet worden sei. Dieser Auffassung kann

nicht beigetreten werden. Wenn von der persönlichen

Obligationellrecbt. N0 81.

523

Haftbarkeit der Genossenschafter für Verbindlichkeiten

der Genossenschaft die Rede ist, so wird darunter in der

Regel eine direkte Haftbarkeit gegenüber den Genossen-

schaftsgläubigern und nicht nur eine interne Nach-

schusspflicht verstanden. Hievon gehen auch die Haftungs-

bestimmungen der Art. 688 und 689 OR aus, ohne dass

dies im Gesetze, sei es im Text oder im Marginale, noch

ausdrücklich hervorgehoben worden wäre (vgl. auch

BLATTNER, Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder in der

Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaft, Berner Dis-

sertation 1899 S. 122 und 138). § 6 der Genossenschafts-

statuten beruht offensichtlich auf Art. 688 OR, wonach

den Genossenschaften anheimgestellt ist, jede persönliche

Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter für Verbind-

lichkeiten der Genossenschaft auszuschliessen. Unzweifel-

haft hat man darin unter dieser Haftbarkeit dasselbe

verstanden wissen wollen, wie das Gesetz selber. Wenn

daher jener Ausschluss durch die Bestimmung des § 20

der Statuten zum Teil wieder aufgehoben worden ist,

ohne dass man diese Haftbarkeit des nähern umschrieb,

so folgt daraus, dass man ihr offenbar wiederum dieselbe

Bedeutung beimessen wollte, d. h. es hätte unzweideutig

zum Ausdruck gebracht w~rden müssen, wenn hierunter

nur eine interne Nachschusspflicht verstanden werden

wollte.

Das zürcherische Obergericht hat in seinem

Entscheide in Sachen der Volksbank Hochdorf gegen

Bucher und Konsorten vom 16. Mai 1923 -

auf dessen

Auffassung das Urteil der Vorinstanz beruht -

ausgeführt,

dass im Zweifel das weniger Belastende und somit die

leichtere Haftung angenommen werden müsse, und es

ist deshalb hinsichtlich des fraglichen § 20 der Statuten

lediglich zur Annahme einer internen Nachschusspflicht

gelangt. Diese Auffassung geht deshalb fehl, weil nach

dem Gesagten von einem Zweifel hier gar nicht die Rede

sein kann. Dass die in § 20 der Statuten normierte Haft-

barkeit nicht diesen einschränkenden Sinn haben kann,

ergibt sich übrigens auch aus dem Zwecke, den man mit

Obligationenrecht. No 81.

dieser Ausnahmebestimmung verfolgte. Die Genossen-

schaft war damals in Geldnöten und sah sich zur Aufnahme

eines Darlehens gezwungen, das ihr aber nur gegen

bestimmte Sicherheiten gewährt werden wollte.

Nun

ist kein Zweifel, dass die blosse Statuierung einer internen

Nachschusspflicht hiezu nicht genügen konnte und daher

offenbar auch nicht beabsichtigt war; denn nur eine

direkte Haftbarkeit der Genossenschafter der Darlehens-

geberin gegenüber vermochte eine wirksame Sicherheit

zu begründen, da ja bloss intern geleistete Nachschüsse

nicht ohne weiteres ausschliesslich der Darlehensgeberin

verhaftet, sondern auch dem Zugriff anderer Genossen-

schaftsgläubiger ausgesetzt gewesen wäre.

Allerdings

handelte es sich beim Erlass der fraglichen Statuten-

bestimmung um einen einseitigen Rechtsakt der Genos-

senschaft und nicht um einen zweiseitigen Vertrag mit

der Darlehensgeberin. Das hindert aber nicht, dass die

beim Abschluss des Darlehensvertrages beidseitig obwalten-

den Absicht'3n und Auffassungen mit zur Auslegung

herangezogen werden; denn diese Statutenänderung bildete

die Voraussetzung für das Zustandekommen des Dar-

lehensvertrages. Wenn daher angenommen werden' muss,

die Volksbank Hochdorf habe ihre Darlehenshingabe von

einer wirksamen Sicherung abhängig gemacht, welche

nach dem Gesagten nur in der Begründung einer direkten

persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter ihr gegen-

über bestehen konnte, so bilget dies, abgesehen von den

eingangs angeführten

Tatsachen, ein weiteres Indiz

dafiir, dass man durch § 20 der Statuten nicht nur eine

mterne

Nachschusspflicht begründen wollte. Endlich

ist nicht ohne Bedeutung, dass auch die elf Verwaltungsräte

bei Unterzeichnung der heute im Streite liegenden Bürg-

schaftserklärung vom 20. November 1912 unzweifelhaft

eine direkte Haftbarkeit der Genossenschafter der Volks·

bank Hochdorf gegenüber angenommen haben.

Das

ergibt sich unzweideutig aus der bezüglichen Erklärung

selbst, wonach sich die Verwaltungsratsmitglieder der

ObligntioncnJ'l"eht. N° IH,

Volksbank Hochdorf gegenüber ausdrücklich für alle

Verluste die ihr « von Genossenschaftsmitgliedern laut

§ 20 der Statuten entstehen könnten» solidarisch haftbar

erldärten und wonach sie diese zudem « für sämtliche

Eingaben betreffend die Genossenschaftsmitglieder » ent-

lasteten. Mit Recht hat das luzernische Obergericht

in dem von der Volksbank Hochdorf gegen den heutigen

Kläger Stadelmann angestrengten Prozesse aussgefiihrt,

dass jede andere Auslegung darauf hinauslaufen würde,

dem Verwaltungsrat ein doloses Verhalten vorzuwerfen.

Das zürcherische Obergericht hat nun in seinem vorgehend

angeführten Entscheide allerdings noch den Standpuukt

vertreten, dass eine nach ihrem Umfange beschränkte Haft-

barkeit der Genossenschafter, wie sie in § 20 der Statuten

begründet worden sei, vor dem Gesetze ohnehin nicht

standzuhalten vermöchte. Auch dieser, vom Beklagten in

seiner Berufungsschrift übrigens nicht aufrechterhaltene

Einwand, ist nicht zu hören. Nachdem das Gesetz in

Art. 688 OR den vollen Ausschluss der persönlichen

Haftbarkeit der Genossenschaftsmitglieder gegenüber den

Genossenschaftsgläubigern gestattet, ist nicht einzusehen,

warum eine solche mit beschränkter persönlicher HaftlUlg

ausgeschlossen sein sollte, sofern diese in gehöriger Weise

ins Handelsregister eingetragen und im Handelsamtsblatt

publiziert wird (vgl. auch BACHMANN, Kommentar zu

Art. 689 OR Note 3 S.262 f.; BLATTNER, a. a. O. S. 174 ff.).

Auch der Umstand, dass diese Haftbarkeit sich vorliegend

auf eine bestimmte 'Forderung eines einzelnen Genossen-

schaftsgläubigers beschränkt, steht ihrer Rechtswirksam-

keit nicht entgegen. Nachdem seinerzeit jede persönliche

Haftbarkeit ausgeschlossen worden war, erlitten die

übrigen Genossenschaftsgläubiger hiedurch gegenüber dem

bisherigen Rechtszustand keinerlei Nachteile. Der blosse

Umstand aber, dass der hierin liegende Vorteil nicht in

gleicher Weise auch ihnen eingeräumt wurde, bildet

keinen Grund, tim deshalb eine solche Verpflichtung

als ungültig zu erachten. Die vorliegende Bürgschaft

52!)

Obligationenrecht. N0 81.

kann somit nicht mangels Bestehens einer gültigen Haupt-

schuld als nichtig erachtet werden.

3. -

Ein weiterer Einwand des Beklagten, der von

• den Vorinstanzen zufolge Gutheissung der vorgehenden

Einrede nicht nachgeprüft wurde, geht dahin, die streitige

Bfugschaftserklärung sei deshalb ungültig, weil darin,

entgegen der Vorschrift des Art. 493 0&, der maximale

Haftungsbetrag nicht bestimmt aufgeführt worden sei.

Das Bundesgericht hat schon mehrfach erklärt (vgl.

BGE 49 JI S. 378 und die daselbst angeführten Entscheide),

es sei nicht notwendig, dass dieser Betrag in der Bürg-

schaftsurkunde selber ziffermässig angegeben werde, es

genüge, wenn er sich anhand der in der Bürgschaftsurkunde

oder im Schuldschein enthaltenen Angaben im Zeitpunkte

der Eingehung der Bürgschaft ohne weiteres mit Sicherheit

bestimmen lasse.

Letzteres traf nun aber vorliegend

zu; denn, nachdem sich die Genossenschafter im Sinne

des § 20 der Statuten für das von der Volksbank Hoch-

dorf der Genossenschaft gewährte Darlehen im Betrage

von ·150,000 Fr. solidarisch haftbar erklärt hatten, liegt

es auf der Hand, dass die vom Verwaltungsrat dieser

Bank gegenüber für allfällig bei Belangung der Genos-

senschafter entstehende Verluste eingegangene Bürgschaft

maximal ebenfalls diesen Betrag erreichte.

Es kann

daher nicht gesagt werden, dass den Bürgen im Zeitpunkte

der Eingehung der Bürgschaft nicht erkennbar gewesen

. sei, bis zu welchem Höchstbetrage die von ihnen zu über-

nehmende Haftung reichte. Dem ist auch nicht entgegen-

zuhalten, es sei unwahrscheinlich, dass die fraglichen

Bürgen sich bis zu einem so hohen Betrage hätten verpflich-

ten wollen. Es handelt sich vorliegend um eine einfache

Bürgschaft, d. h. die Volksbank Hochdorf konnte die

Bürgen nur subsidiär für die Beträge, die sie von den

Genossenschaftern nicht erhältlich machen konnte, belan-

gen. Eine Haftbarmachung der Bürgen für den vollen

Betrag von 150,000 Fr. konnte daher nur für den uner-

warteten Fall in Frage kommen, als sämtliche Genossen-

Obligationellrecht. No 81.

527

schafter zufolge Zahlungsunfähigkeit erfolglos belangt

worden sein sollten. Das erschien aber schon zum voraus

derart unwahrscheinlich, dass die Bürgen eine derartige

Verpflichtung ohne grosses Risiko auf sich nehmen

konnten, zumal wenn man bedenkt, dass sie ihrer elf

waren und dass daher -

ihre eigene Zahlungsfähigkeit

vorausgesetzt -

im Falle einer Belangung für den vollen

Bürgschaftsbetrag, zufolge des ihnen zustehenden gegen-

seitigen Regressrechtes, auf jeden einzelnen Bürgen nur

ca. 13,600 Fr. entfallen wären.

4. -

Der Beklagte hat in letzter Linie noch behauptet,

den Klägern stehe ein Regressrecht ihm gegenüber auch

deshalb nicht zu, weil sie unterlassen hätten, ihm in den

von der Volksbank Hochdorf gegen sie angestrengten

Prozessen den Streit zu verkünden. Damit sei ihm die

Möglichkeit entzogen worden, einen allfälligen Anteil

freiwillig zu bezahlen oder seine Einreden geltend zu

machen. Auch dieser Einwand ist nicht zu hören. Wie

bereits ausgeführt worden ist, fehlt es bei den Vorschriften

über das Solidarschuldverhältnis an einer dem Art. 193 OR

analogen Bestimmung, was zur Folge hat, dass der auf

dem Regressweg belangte Schuldner die Rechtsbeständig-

keit der Schuld erneut bestreiten kann, auch wenn diese

dem ihn belangenden Schuldner gegenüber rechtskräftig

festgestellt worden ist. Das führt nun aber andererseits

notgedrungenerweise dazu, dass das Regressrecht des

zahlenden Schuldners seinen Mitschuldnern gegenüber

nicht davon abhängig sein kann, dass ersterer den letztem

in dem vom Gläubiger gegen ihn angestrengten Prozess

den Streit verkündet habe. Aus den Akten ergibt sich

übrigens, dass die Kläger, wenn sie auch keine formelle

Streitverkündung an den Beklagten haben ergehen lassen,

mit diesem doch seinerzeit Fühlung zu nehmen versucht

und ihn zu Besprechungen eingeladen haben, ohne dass

der Beklagte sich jedoch bemüssigt gefühlt hätte, dieser

Einladung Folge zu leisten. Aus den fraglichen Urteilen,

soweit sie vorliegen, ergibt sich ferner, dass die vom Be-

AB 57 II -

1931

35

528

Obligationenrecht. Ne 82.

klagten heute gegen die H.echtsbeständigkeit der Bürg-

schaft erhobenen Einreden seinerzeit auch von den

Klägern erhoben worden sind, so dass ihnen keine schuld-

hafte Unterlassung vorgeworfen werden könnte. Übrigens

käme eine solche, nachdem sich diese Einreden durchwegs

als unbegründet erweisen, ohnehin nicht in Frage.

5. -

(Bemessung der Höhe des &gressanspruches.) ...

•••••• il ...............

§

. . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil des Obergerichtes des Kantons UnterwaIden ob

dem Wald vom 26. Mai 1931 aufgehoben und die Klage

im Betrage von 4500 Fr. nebst 5 % Zins seit 2. Januar

1930 geschützt.

82. Auszug aus de:n Urteil der I. Zivilabtellung

vom 4. November 1931 i. S. Weber, Huber & Cie.

gegen «Rimba ».

Kaufvertrag mit einer Aktiengesellschaft als Verkäuferin, die vor

Erfüllung durch eine andere Aktiengesellschaft in fusions-

ähnlicher Weise mit Aktiven und Passiven übernommen und

im Handelsre!rlster gelöscht wird. Der Käufer ist zur Annahme

der neuen S~huldnerin gehalten, wenn ihm nicht wichtige

Gründe Zl1T Seite stehen.

A. -

Durch Vertrag vom t. November 1930 verpflich-

tete sich die Mineralöl und Benzin A. G. in Zürich, der

Beklagten, Weber, Huber & eie in St. Gallen, in der Zeit

zwischen Januar und April 200 Tonnen prima polnisches

Mineral-Gasöl frachtfrei Petrowitz oder Makoschau-Transit

und unverzollt zu liefern, zahlbar zu Dollar 1,46 per 100 kg

14 Tage nach Versand.

Am 22. Dezember 1930 kam zwischen der Mineralöl

& Benzin A. G. und der Robert Josef Jecker A. G. in

Zürich ein Vertrag zu stande, durch den diese jene auf

Grund ihrer Bilanz per 31. Dezember 1930 mit Aktiven

Oblig'\lionclll'e"ht. ~o 82.

und Passiven in sich aufnahm und die Firma in ({ « H.im ba)1

Rob. Jos. Jecker Mineralöl & Benzin A. G. Zürich)

abänderte. Der Übernahmepreis cntsprechend dem Aktiv-

saldo der Bilanz VOll 118,266 Fr. 42 ets. wurde den Aktio-

nären der Mineralöl & Benzin A. G. durch Übergabe von

62 voll liberierten Aktien der Hob. Jos. Jcc1mr A5 G.

vergütet und der Verwaltungsratspräsident dcr :Mineralöl

& Benzin A. G. wurde in den Verwaltungsrat der" H.imba »

gewählt. Am 7. Januar 1931 wurde die Mineralöl &

Benzin A. G. unter Hinweis auf den Beschluss der General-

versammlung vom 23. Dezember 1930 und auf den Vertrag

vom 22. Dezember 1930 im Handelsregister gelöscht ...

Mitte Januar 1931 wurde der Beklagten durch Rund-

schreiben mitgeteilt, dass die Mineralöl & Benzin A. G.

durch die « Rimba) mit Aktiven und Passiven über-

nommen worden sei. Sofort nach Empfang dieser Mit-

teilung antwortete die Beklagte, sie sei mit der Über-

tragung des Vertrages vom 4. November 1930 auf die

({ Rimba)) nicht einverstanden und betrachte ihn als

annulliert. Die « Rimba» hielt darauf am Vertrage fest.

B. -

Am 5. Mai 1931 hat die « Rimba)) gegen Weber,

Huber &. eie Klage mit den &chtsbegehren erhoben:

1. Es sei gerichtlich zu erkennen, der zwischen der

Beklagten und der Firma Mineralöl & Benzin A. G. Zürich

am 4. November 1930 geschlossene Vertrag sei am 1. Januar

1931 auf die Klägerin übergegangen.

2. Die Beklagte sei daher verpflichtet, von der Klägerin

200 Tonnen Ia polniSches Mineral-Gasöl per 30. April 1931

abzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis von 15)84Fr.

zuzüglich 6 % Zins seit 30. April 1931 zu bezahlen ...

O. -

Durch Urteil vom 16. Juli 1931 hat das Handels-

gericht des Kantons St. Gallen die Klage gutgeheissen,

jedoch den Zinsfuss auf 5 % herabgesetzt.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht-

zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an

das Bundesgericht erklärt ...

E. -.