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57_II_513

BGE 57 II 513

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N" 79.

würden sie den guten Stein demolieren, weshalb davon

abgesehen werden müsse. Dazu habe sich noch der weitere

übelstand ergeben, dass sich die Schichten auf einmal

viel stärker bergeinwärts geneigt hätten, als früher,

sodass bei Sprengungen die obern Schichten einfach

nach unten nachgegeben hätten, mit dem Resultat,

dass das Rohmaterial nur mit grösster Mühe habe herauf-

gebracht werden können.

Zufolge dieser Verhältnisse

sei der Abbau im Jahre 1928 stark gehindert und die

Produktionsfähigkeit erheblich gemindert worden. Eine

so bedeutende Veränderung der Schichtenlage, wie sie

hier zu Tage getreten sei, habe der Experte bisher noch

nie konstatiert.

Diese Ausführungen erweisen sich somit als tatsächliche

Feststellungen des Obergerichtes, an die das Bundes-

gericht gemäss OG Art. 81 gebunden ist. Die Frage, ob

das Gutachten aus dem Rechte zu weisen gewesen wäre,

weil sich der Experte auch über Rechtsfragen verbreitete,

gehört nicht dem Bundeszivilrecht an und ist durch die

Vorinstanz übrigens nach kantonalem Prozessrecht offenbar

mit Recht verneint worden, denn es stand ihr ja frei, die

rechtlichen Bemerkungen des Gutachtens einfach ausser

Acht zu lassen. Die Klägerin hat ausserdem gerügt,

dass die Einvernahme des beklagtischen Vertreters Graf

durch das Gericht zwar abgelehnt worden sei, dass sich

der Experte aber dennoch auch auf Erkundigungen

gestützt habe, die bei diesem G~af eingeholt worden seien.

Auch diese Frage ist jedoch eine solche der BeweisWÜ1'di-

gung, und sie ist vom kantonalen Prozessrecht beherrscht.

Prüft man nun an Hand dieser tatsächlichen Ergebnisse

das angebliche Verschulden des Beklagten, so muss es

verneint werden. Es handelte sich um Verhältnisse in der

Natur, auf die er keinen Einfluss hatte. Ihnen zu begegnen

und die Ausbeute aus den verfügbaren Schichten so zu

fördern, dass er hätte erfüllen können, wäre für ihn nicht

erschwinglich gewesen.

Umgekehrt steht nach dem

Beweisverfahren fest, dass andere Abnehmer bei derar-

).

Obligationenrcc'hL N° 80.

51:\

tigen Schwierigkeiten des Steinlieferanten Nachsicht üben,

d. h. dass solche Verhältnisse im Verkehrsleben der Bran-

che allgemein nicht als Verschulden gewertet werden.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass

der Beklagte in diesem Falle wenigstens hätte leisten

sollen, was ihm möglich gewesen sei, denn er hat ja ein

solches Angebot gemacht, und sie hat es abgelehnt.

Daraus ergibt sich, dass er für den ihr erwachsenen Scha-

den überhaupt nicht haftbar ist.

Endlich kann nicht geltend gemacht werden, der

Beklagte hätte den Vertrag überhaupt nicht abschliessen

sollen. Daraus hätte die Klägerin nur eine· Schadenersatz-

forderung ableiten können, wenn sie' behauptet hätte,

er habe das Versiegen der Ausbeute schon bei Abschluss

des Vertrages im Vorjahr vorausgesehen oder bei gehöriger

Sorgfalt voraussehen können; das hat sie aber nicht

getan und auch nicht tun können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom

23. Juni 1931 wird bestätigt.

80. Atszug aus dem Urteil der II. ZivUabtailung

vcm 29. Oktober 1931 i. S. lIoppe-Koser g€gen Wyas u. Xons.

Schenkung, OR Art. 242 ff.:

Inwiefern ist Be s i t z e s übe r t r H gun g Vorausset.zung der

Gültigkeit !

Auf lag e, wodurch sich der Schenkel' die Oherverwaltung

vorbehält.

Die 1925 verstorbene Mutter der Klägerin hatte 1913

im Namen von vier in den Jahren 1902 bis 1906 geborenen

Kindern eines Verwandten bei der Zürcher Kantona,lbank

eigene 'Wertschriften hinterlegt und dabei bestimmt, dass

die Zinsen (nach Abzug der Verwaltungskosten) in von

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Oblig80tionenrecht. No SC).

ihr selbst auszuwählenden und dann dem Depot beizu-

fügenden Wertschriften anzulegen seien, dass jedem der

. Geschwister bei Vollendung des 25. Lebensjahres sein

Anteil herauszugeben sei, dass bei vorherigem Tod eines

der Geschwister dessen Anteil auf « die andern Geschwister

resp. Deponenten » übergehe, und dass Depotschein, Kon-

tokorrentauszüge und die bezüglichen Korrespondenzen an

sie selbst zu senden seien. Den Eltern der Kinder schrieb

sie, sie schenke diesen unter den erwähnten Bedingungen

200,000 Fr., womit jene ihr Einverständnis erklärten.

Den. Depotschein übergab die Schenkerin unter Mitteilung

an die Kantonalbank zunächst dem Vater der Beschenkten;

später verwahrte sie ihn selbst.

Nach dem Tode der Schenkerin erhob deren Tochter

gegen den Testamentsvollstrecker und die mit Vermächt-

nissen Bedachten die vorliegende Klage mit dem Antrag

auf Feststellung, dass die derart geschenkten Wert-

schriften gemäss Art. 475 und 527 (Ziff. 3) ZGB zum

Nachlasse hinzuzurechnen seien und dass ihr Pflicht-

teil von dem um diese Summe vermehrten Nachlasse

zu berechnen sei, unter entsprechender Herabsetzung

der von der Erblasserin ausserdem ausgesetzten Ver-

mächtnisse.

.

Die Klage wurde von allen Instanzen· abgewiesen,

vom Bundesgericht u. a. aus folgenden

Erwägungen :

Die geschenkten Wertschriften sind gemäss Art. 475,

527 Z. ff. 3 ZGB (zum Zwecke der Berechnung und eventuell

Ergänzung des Pflichtteils der Klägerin) zur Erbschaft

hinzuzurechnen, Wenn die Schenkung (von der Erblasserin

frei widerrufen werden konnte oder) erst währen.d der

letzten fünf Jahre vor ihrem Tode ausgerichtet wurde,

und umsomehr, wenn sie erst nach ihrem Tod auszurichten

war, nämlich bei der Vollendung des 25. Lebensjahres

der drei überlebenden Beschenkten in den Jahren 1927 ff.

Nach der Auffassung der Klägerin soll die für die

Obligationenrecht. No SO.

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Eigentumsübertragung unerlässliche Besitzesübertragung

ausgeblieben sein, mindestens bis zum Tode der Erb1asserin.

Allein schon vor der Hinterlegung hatte die Erblasserin

der Kantonalbank erklärt -

und war diese einverstanden

-, dass die Wertschriften für die beschenkten Kinder,

und zwar in deren Namen, zur Verwaltung und Verwahrung

entgegenzunehmen seien, was gegen eine blosse Hinter-

legung zugunsten der beschenkten Kinder als Dritter

spricht. Sinngemäss verurkundete die Kantonalbank im

Depotschein, dass die Geschwister Sulzer-Wart ihr die

Wertschriften zur Aufbewahrung übergeben haben, wo-

gegen die Erblasserin nichts einwendete, ebensowenig wie

dagegen, dass alle das Depot betreffenden :Mitteilungen

an die Geschwister Sulzer-Wart adressiert (jedoch, wie

es die Erblasserin verlangt hatte, an sie selbst zugestellt)

wurden. Dass die Kantonalbank hiezu Hand bot, ohne

eine ausdrückliche Vollmacht der Beschenkten zu verlan-

gen, ist unter den gegebenen Umständen leicht verständlich.

Nur folgerichtig war es, dass die Erblasserin dann den

Depotschein dem Vater der Beschenkten übergab -

und

zudem die Kantonalbank hievon benachrichtigte -', waS

weder durch den Zweck der Beweissicherung noch der

Geheimhaltung zureichend erklärt wird; hätte für erstere

doch irgendwelche Bescheinigung der Kantonalbank aus-

gereicht, und hinderte letzterer die Erblasserin nicht.

später den Depotschein doch wieder zu sich zurück-

zunehmen, wohl· zur Erleichterung der vorbehaltenen

Verwaltung.

Folgerichtig war auch, dass die Depot-

gebühren der Depotrechnung zu belasten und somit

von den Beschenkten zu tragen waren.

In dieser Hinterlegung im Namen der Beschenkten

in Verbindung mit der Aushändigung des Depotscheines

an deren gesetzlichen Vertreter, Entgegennahme des-

selben durch ihn und :Mitteilung an den Depositar liegt

eine Besitzanweisung im Sinne des Art. 924 ZGB. Dieser

Betrachtungsweise steht es nicht entgegen, dass die

Erblasserin gewisse Verwaltungsbefugnisse, die regel-

:-,j4;

müssig dem Hinterleger zustehen, zunächst sich voroe-

hielt (und für den Fall ihres Todes bis zur Vollendung

des 25. Lehensjahres der Beschenkten dem Vater derselben

. einräumte).

Sie übte diese Befugnisse als Vertreterin

. ele!' Beschenkten aus, wozu die mit der Schenkung

verbundene, die gesetzlichen Verwaltungsbefugnisse des

Vaters der Beschenkten vorderhand ausschliessende Auf-

lage sie ermächtigte, und dementsprechend verkehrte

die Kantonalbank in der eben geschilderten Weise mit

der Erblasserin und wünschte nach dem Tode des einen

Beschenkten, dass die Erblasserin auf dem Depotschein

für das aufgehobene Depot seines Teiles

« namens der

Geschwister Sulzer-Wart» quittiere, zu welchem Zwecke

die Ermächtigung nach der Natur des Geschäftes den

Tod überdauerte. (Aus dem gleichen Rechtsgrund übte

seit dem Tode der Erblasserin der Vater der Beschenkten

auch nach deren Volljährigkeit bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres die Verwaltung aus.) Selbst we1lll man

der Klägerin zugestehen,vill, dass die Erblasserin wegen

der vorbehaltenen Verwaltung im Besitze der hinterlegten

Wertschriften geblieben sei, so verschaffte doch die Ver-

pflichtung der Kantonalbank, die Wertschriften für die

Beschenkten zu verwahren, also ohne deren Zustimmung

nicht etwa der Erblasserin ersatzlos zurückzugeben,

diesen den Mitbesitz (im weitern Sinne des Gesamtbesitzes

verstanden), der nicht voraus~et.zt, dass die mehreren

Besitzer zum gleichen Zwecke besitzen (was ja auch

bezüglich des Inhaltes eines Tresorfaches nicht zutrifft;

vgL OSTERTAG, Note 31 vor Art. 919 ZGB); also auch

hier angenommen werden darf, wo die Beschenkten

Eigenbesitz, die Erblasserin unselbständigen, beide bloss

mittelbaren Besitz hatten. Einräumung solchen Mitbesitzes

genügt aber als Besitzesübergang, wie Art. 714 ZGB ihn für

die Eigentumsübertragung an Fahrnis, ja sogar wie Art.

884 ZGß ihn für deren Verpfändung fordert (vgl. OSTERTAG,

Note 26 vor Art. H19 ZGB). Und zwar auch bei der

Schenkung. Freilich hat die bisherige Rechtsprechung

Obligatiol1enrecht. N° 80.

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des Bundesgerichts (BGE 47 IJ S. 118 El'w. 2) ein biosses

constitutum possessorium für die Schenkung von Hand

zu Hand nicht genügen lassen, weil es formlose Schenkun-

gen ermöglichen würde, was mit dem Formzwang beim

Schenkungsversprechen im Widerspruch stünde, insbe-

sondere dem Schenkel' die Tragweite der Schenkung

nicht zum Bewusstsein brächte. Immerhin verlangt die

Rechtsprechung nicht geradezu die körperliche Übergabe,

sondern lässt die Besitzanweisung genügen (vgl. BGE 52

II S. 368), woran festzuhalten ist. Jedenfalls kommt

die Entäusserung in genügender Intensität, viel deut-

licher als beim Besitzeskonstitut, allermindestens ebenso

deutlich wie beim schriftlichen Schenkungsversprechen,

demjenigen zum Bewusstsein, welcher Wertschriften

auf den Namen des

Beschenkten hinterlegt,

auch

wenn er sich die Oberverwaltung vorbehält, da er

sich unmöglich einer Täuschung darüber hingeben kann,

dass er die Wertschriften gegen den Willen des Beschenkten

. nicht mehr zurückerhält. Vorliegend war diese Hinter-

legung zudem von einem schriftlichen Schenkungsver-

sprechen an den gesetzlichen Vertreter der Beschenkten

begleitet. Infolgedessen fehlt es an einem zureichenden

Grunde dafür, bei der in Erfüllung dieses Versprechens

vorgenommenen Besitzesübertragung die besondere Förm-

lichkeit zu verlangen, die nach dem Gesagten vielmehr

als Ersatz für die Förmlichkeit des Schenkungsverspre-

chens gedacht ist, wo es an einem solchen fehlt. Dement-

sprechend verlangt denn das Gesetz (Art. 242 OR) die

übergabe nur bei der Schenkung von Hand zu Hand,

ohne aber für die Besitzesübertragung in Erfüllung eines

formgültigen Schenkungsversprechens ein besonderes Er-

fordernis aufzustellen (so auch OSTERTAG, Note 10 zu

Art. 924 ZGB).