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Obligationenrecht. N°- 79.
mentar N. 8 zu ZGB 657, GUTlUtOD, Der obligatorische
Grundstücksveräusserungsvertrag S. 42 H., W ARNEYER,
Kommentar Ziff. m zu § 313 BGB, OBERNECK, Das
Reichsgrundbuchrecht Bd. I. S. 476 fl.) ...
2 •....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Juni 1931
wird bestätigt.
79. Auszug aus dem Urteil- der l Zivilabteilung
vom ao. Oktob~r 1931 i. S. PolitisChe Gemeinie ßa'Pperswil
gegen SpUler.
N ich t e r füll u n gei n erb e g ren z t enG a t tun g s·
s c h u I d. Abweisung der Schadenersatzforderung des Käufers
von Pflastersteinen aus einem bestimmten Steinbruch mangels
Verschuldens des Verkäufers, wenn durch unvorhergesehene
geologische Verhältnisse die Ausbeute unverhältnismässig
erschwert wurde. OR Art. 97, 119.
A. -
Eine Abordnung des Gemeinderates der Klägerin,
Gemeinde Rapperswil, hatte am 15. Dezember 1927
den dem Beklagten, Josef Spiller, gehörenden Stein-
bruch in Sarnen besichtigt. Am- 21. Dezember 1927 bot
Spiller der Gemeinde Rapperswil schriftlich Kleinpflaster-
steine im Masse von 8/10 samt den erforderlichen Rund-
steinen zum Kaufe an, lieferbar in täglichen Mengen
von 30 Tonnen ab 20. Mai 1928, zum Preise von 435 Fr.
per Wagen zu 10 Tonnen bei Abnahme von 100 bis 150
Wagen im Ganzen, franco Station Sarnen. Am 4. Januar
1928 bestätigte der Beklagte den Empfang einer durch
das Telephon gemachten Bestellung der Klägerin von
ca. 125 Wagen Kleinpflastersteinen gemäss Offerte vom
21. Dezember 1927.
Im Namen des Gemeinderates
bestätigte am 5. Januar 1928 auch die Baukommission
der Stadt Rapperswil den ({ Auftrag», doch beschränkte
sie die Lieferung in ihrem Brief auf ca. 120 Wagen.
Ohligatiollenrecht.;SO i9.
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Am 21. April 1928 schrieb die Klägerin dem Beklagten:
({ Am 16. April laufenden Jahres liessen Sie uns ... durch
Ihren Vertreter mündlich erklären, dass Ihnen die Erfüllung
Ihrer Lieferungspflicht nicht möglich sei. Da wir mit der
Fertigstellung der Strasse nicht zuwarten können, sehen wir
uns veranlasst, Ihnen den Auftrag daher zu 'entziehen und
uns anderweitig einzudecken. Für den uns daraus entste-
henden Schaden machen wir Sie verantwortlich.» Die
Eröffnung des Beklagten, dass er nicht erfüllen könne, war
damit begründet worden, dass sich im Frühjahr 1928 im
Steinbruch in Sarnen unerwartete Schwierigkeiten gezeigt
hätten, indem ganze Bänder von Schutt zum Vorschein
gekommen seien; auch habe sich herausgestellt, dass die
Formation des guten Gesteins stark « bergeinfallend » sei.
Am 4. Mai 1928 antwortete der Beklagte auf eine
Anfrage der Klägerin, ob er nicht wenigstens ein gewisses
Quantum Steine liefern könne : « Nachdem Sie mir mit
dem oben erwähnten Schreiben den mir erteilten Auftrag
leider entzogen haben, sah ich mich veranlasst, meine
Lieferungsdispositionen zu ändern, sodass ich nunmehr
wirklich nicht in der Lage bin, Ihrem Wiederauftrag
zu entsprechen. » Am 26. Mai 1928 berichtete die Klägerin
dem Beklagten, es sei ihr mit grosseI' Mühe und vielen
Kosten gelungen, die nötigen Pflastersteine auf den
massgebenden Termin durch die Firma Losinger & Cie.
aus dem Waadtland zu beziehen. Es seien ihr aber Mehr-
kosten in der Höhe von 5916 Fr. erwachsen, für welche
sie den Beklagten verantwortlich mache. Darauf erwiderte
der Beklagte mit Brief vom 1. Juni 1928 : « Ich bedaure
sehr, dass Sie auf die Vorschläge meines Vertreters, des
Herrn Graf, nicht eingegangen sind, der Ihnen am 16. April
in Rapperswil die Proposition unterbreitete, Ihre Bestellung
derart zu effektuieren, dass 60 Wagen ab Bruch Sarnen
lmd 60 Wagen ab Bruch Wolfenschiessen geliefert werden
sollen, beide Lieferungen innert vorgeschlagner Lieferfrist.
Demzufolge finde ich, Sie sollten Ihre Mehrkostenforderung
im vorerwähnten Schreiben fallen lassen.»
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Obligationenl'OOht. N° 7&.
B. -
Am 30. November 1928 hat die Politische
Gemeinde Rapperswil gegen Josef Spiller Klage über
. die Streitfrage erhoben:
((Ist der Beklagte gerichtlich zu verhalten, als schuldig
und sofort zahlbar gegenüber der Klägerin anzuerkennen
den Betrag von 5916 Fr. nebst ffl/o Zins seit 25. Mai 1928 h
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
C. -
Das Kantonsgericht des Kantons UnterwaIden
ob dem Wald hat die Klage am 17. Januar 1931 abgewiesen,
nachdem es, namentlich über die geologischen und Aus-
beutungsverhältnisse im Steinbruch Sarnendes Beklagten,
eine Expertise eingeholt hatte.
D. -
Auf Appellation der Klägerin hat das Obergericht
des Kantons UnterwaIden ob dem Wald die Klage eben-
falls abgewiesen.
E. -
Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin recht-
zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung
an .das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt,
die Klage sei gutzuheissen.
F ....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Schuld des Beklagten, Pflastersteine zu
liefern, war an sich eine Gattungsschuld, d. h. Gegen-
stand der Obligation waren nicht individuelle, sondern der
Gattung nach bestimmte Sachen. Immerhin lag keine
gewöhnliche Gattungsschuld vor, sondern eine sogenannte
begrenzte Gattungsschuld, bei der das bestellte Quantum
aUs einem beschränkten Vorrat von Gattungssachen,
hier aus dem Steinbruch des Beklagten in Sarnen, zu
liefern war (von TUHR OR I S. 51). Bei der gewöhnlichen
Gattungsschuld tritt Unmöglichkeit der Leistung nicht
ein, so lange die Gattung vorhanden ist und der Schuldner
die nötige Menge ohne unerschwingliche Mühe und Auf-
wendungen an einem andern als dem vorgesehenen Orte
beschaffen kann, während bei der gemischt generischen
Obligation der Schuldner mit Untergang des Vorrates
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frei wird (von TUHR, OR I S. 51, 11 S. 496, insbesondere
Note 16). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass dieser
Unterschied im vorliegenden Fall von Belang ist, denn
wenn der Beklagte lediglich Steine bestimmter Qualität
zu leisten gehabt hätte, und nicht speziell solche aus dem
Steinbruch in Sarnen, hätte er sich grundsätzlich auf
die in Samen eingetretene Unmöglichkeit der erwarteten
Ausbeute nicht berufen können, sondern anderswo,
z. B. bei der spätern Bezugsquelle der Klägerin in Bex,
wenn auch unter gewissen Schwierigkeiten, umsehen
müssen.
2 ....
3. -
Die Expertise hat die im Steinbruch in Sarnen
eingetretenen Veränderungen geradezu unter den Begriff der
höhern Gewalt geordnet. Auf diese Auffassung sind die bn-
tonalen Gerichte jedoch mit Recht nicht eingetreten,
denn erstens braucht der Frage der höhern Gewalt nicht
nachgegangen zu werden, wenn nach Gesetz für die
Befreiung des Beklagten Schuldlosigkeit genügt (OR 97
u. 119), und zweitens muss das Ereignis, damit höhere
Gewalt vorliege, wenigstens nach der objektiven Theorie,
der das Bundesgericht näher steht (BGE 4 S. 474 24
II S. 634 EXNET, Der Begriff der höhern Gewalt,·
GRÜNHUT'S Zeitschrift Bd. 10 S. 497, OSER, Kommentar
Ziff. 2 zu Art. 487), ausser dem Betriebskreis des beklagten
pnternehmens entsprungen sein, was bei den hier vor-
liegenden geologischen Verhältnissen wohl nicht zutrifft.
Die Vorinstanz hat auf das Zeugnis Bernat, auf den
Augenschein des Kantonsgerichtes und auf folgende
Ausführungen des Sachverständigen abgestellt: Dieser
habe verschiedene Male Gelegenheit gehabt, den Stein-
bruch Samen zu besichtigen und die Veränderung der
Felsstruktur
zu konstatieren.
Die für die Spreng-
arbeiten günstigen kleinen Bänke unterhalb der untern
grossen Felsenschicht seien verloren gegangen, während
diese selbst bergeinwärts falle. Die Sprengungen in der
grossen Bank wären einerseits sehr kostspielig, anderseits
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würden sie den guten Stein demolieren, weshalb davon
abgesehen werden müsse. Dazu habe sich noch der weitere
Übelstand ergeben, dass sich die Schichten auf einmal
viel stärker bergeinwärts geneigt hätten, als früher,
sodass bei Sprengungen die obern Schichten einfach
nach unten nachgegeben hätten, mit dem Resultat,
dass das Rohmaterial nur mit grÖBster Mühe habe herauf-
gebracht werden können.
Zufolge dieser Verhältnisse
sei der Abbau im Jahre 1928 stark gehindert und die
Produktionsfähigkeit erheblich gemindert worden. Eine
so bedeutende Veränderung der Schichtenlage, wie sie
hier zu Tage getreten sei, habe der Experte bisher noch
nie konstatiert.
Diese Ausführungen erweisen sich somit als tatsächliche
Feststellungen des Obergerichtes, an die das Bundes-
gericht gemäss OG Art. 81 gebunden ist. Die Frage, ob
das Gutachten aus dem Rechte zu weisen gewesen wäre,
weil sich der Experte auch über Rechtsfragen verbreitete,
gehört nicht dem Bundeszivilrecht an und ist durch die
Vorinstanz übrigens nach kantonalem Prozessrecht offenbar
mit Recht verneint worden, denn es stand ihr ja frei, die
rechtlichen Bemerkungen des Gutachtens einfach ausser
Acht zu lassen. Die Klägerin hat ausserdem gerügt,
dass die Einvernahme des beklagtischen Vertreters Graf
durch das Gericht zwar abgelehnt worden sei, dass sich
der Experte aber dennoch auch auf Erkundigungen
gestützt habe, die bei diesem Graf eingeholt worden seien.
Auch diese Frage ist jedoch eine solche der Beweiswfudi-
gung, und sie ist vom kantonalen Prozessrecht beherrscht.
Prüft man nun an Hand dieser tatsächlichen Ergebnisse
das angebliche Verschulden des Beklagten, so muss es
verneint werden. Es handelte sich um Verhältnisse in der
Natur, auf die er keinen Einfluss hatte. Ihnen zu begegnen
und die Ausbeute aus den verfügbaren Schichten so zu
fördern, dass er hätte erfüllen können, wäre für ihn nicht
erschwinglich gewesen.
Umgekehrt steht nach dem
Beweisverfahren fest, dass andere Abnehmer bei derar-
Obligationenrec·ht. N° SO.
tigen Schwierigkeiten des Steinlieferanten Nachsicht üben,
d. h. dass solche Verhältnisse im Verkehrsleben der Bran-
che allgemein nicht als Verschulden gewertet werden.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass
der Beklagte in diesem Falle wenigstens hätte leisten
sollen, was ihm möglich gewesen sei, denn er hat ja ein
solches Angebot gemacht, "md sie hat es abgelehnt.
Daraus ergibt sich, dass er für den ihr erwachsenen Scha-
den überhaupt nicht haftbar ist.
Endlich kann nicht geltend gemacht werden, der
Beklagte hätte den Vertrag überhaupt nicht abschliessen
sollen. Daraus hätte die Klägerin nur eine Schadenersatz-
forderung ableiten können, welm sie behauptet hätte,
er habe das Versiegen der Ausbeute schon bei Abschluss
des Vertrages im Vorjahr vorausgesehen oder bei gehöriger
Sorgfalt voraussehen können; das hat sie aber nicht
getan und auch nicht tun können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom
23. Juni 1931 wird bestätigt.
80. Atszug a.us dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vcm 29. Oktober 1931 i. S. IIoppe-Moser g€gen Wyss u. Xons.
S ehe n ku n g, OR Art. 242 ff.:
Inwiefern ist Be s i t z es übe r t rag u n g Voraussetzung der
Gültigkeit 1
Auf lag e, wodurch sich der Schenker die Ohel'verwaltung
vorbehält.
Die 1925 verstorbene :Mutter der Klägerin hatte 1913
im Namen von vier in den Jahren 1902 bis 1906 geborenen
Kindern eines Verwandten bei der Zürcher Kantonu.lbank
eigene Wertschriften hinterlegt und dabei bestimmt, dass
die Zinsen (nach Abzug der Verwaltungskosten) in VOll