opencaselaw.ch

57_II_508

BGE 57 II 508

Bundesgericht (BGE) · 1931-06-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

508

Obligationenrecht. N°- 79.

mentar N. 8 zu ZGB 657, GUTlUtOD, Der obligatorische

Grundstücksveräusserungsvertrag S. 42 H., W ARNEYER,

Kommentar Ziff. m zu § 313 BGB, OBERNECK, Das

Reichsgrundbuchrecht Bd. I. S. 476 fl.) ...

2 •....

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Juni 1931

wird bestätigt.

79. Auszug aus dem Urteil- der l Zivilabteilung

vom ao. Oktob~r 1931 i. S. PolitisChe Gemeinie ßa'Pperswil

gegen SpUler.

N ich t e r füll u n gei n erb e g ren z t enG a t tun g s·

s c h u I d. Abweisung der Schadenersatzforderung des Käufers

von Pflastersteinen aus einem bestimmten Steinbruch mangels

Verschuldens des Verkäufers, wenn durch unvorhergesehene

geologische Verhältnisse die Ausbeute unverhältnismässig

erschwert wurde. OR Art. 97, 119.

A. -

Eine Abordnung des Gemeinderates der Klägerin,

Gemeinde Rapperswil, hatte am 15. Dezember 1927

den dem Beklagten, Josef Spiller, gehörenden Stein-

bruch in Sarnen besichtigt. Am- 21. Dezember 1927 bot

Spiller der Gemeinde Rapperswil schriftlich Kleinpflaster-

steine im Masse von 8/10 samt den erforderlichen Rund-

steinen zum Kaufe an, lieferbar in täglichen Mengen

von 30 Tonnen ab 20. Mai 1928, zum Preise von 435 Fr.

per Wagen zu 10 Tonnen bei Abnahme von 100 bis 150

Wagen im Ganzen, franco Station Sarnen. Am 4. Januar

1928 bestätigte der Beklagte den Empfang einer durch

das Telephon gemachten Bestellung der Klägerin von

ca. 125 Wagen Kleinpflastersteinen gemäss Offerte vom

21. Dezember 1927.

Im Namen des Gemeinderates

bestätigte am 5. Januar 1928 auch die Baukommission

der Stadt Rapperswil den ({ Auftrag», doch beschränkte

sie die Lieferung in ihrem Brief auf ca. 120 Wagen.

Ohligatiollenrecht.;SO i9.

509

Am 21. April 1928 schrieb die Klägerin dem Beklagten:

({ Am 16. April laufenden Jahres liessen Sie uns ... durch

Ihren Vertreter mündlich erklären, dass Ihnen die Erfüllung

Ihrer Lieferungspflicht nicht möglich sei. Da wir mit der

Fertigstellung der Strasse nicht zuwarten können, sehen wir

uns veranlasst, Ihnen den Auftrag daher zu 'entziehen und

uns anderweitig einzudecken. Für den uns daraus entste-

henden Schaden machen wir Sie verantwortlich.» Die

Eröffnung des Beklagten, dass er nicht erfüllen könne, war

damit begründet worden, dass sich im Frühjahr 1928 im

Steinbruch in Sarnen unerwartete Schwierigkeiten gezeigt

hätten, indem ganze Bänder von Schutt zum Vorschein

gekommen seien; auch habe sich herausgestellt, dass die

Formation des guten Gesteins stark « bergeinfallend » sei.

Am 4. Mai 1928 antwortete der Beklagte auf eine

Anfrage der Klägerin, ob er nicht wenigstens ein gewisses

Quantum Steine liefern könne : « Nachdem Sie mir mit

dem oben erwähnten Schreiben den mir erteilten Auftrag

leider entzogen haben, sah ich mich veranlasst, meine

Lieferungsdispositionen zu ändern, sodass ich nunmehr

wirklich nicht in der Lage bin, Ihrem Wiederauftrag

zu entsprechen. » Am 26. Mai 1928 berichtete die Klägerin

dem Beklagten, es sei ihr mit grosseI' Mühe und vielen

Kosten gelungen, die nötigen Pflastersteine auf den

massgebenden Termin durch die Firma Losinger & Cie.

aus dem Waadtland zu beziehen. Es seien ihr aber Mehr-

kosten in der Höhe von 5916 Fr. erwachsen, für welche

sie den Beklagten verantwortlich mache. Darauf erwiderte

der Beklagte mit Brief vom 1. Juni 1928 : « Ich bedaure

sehr, dass Sie auf die Vorschläge meines Vertreters, des

Herrn Graf, nicht eingegangen sind, der Ihnen am 16. April

in Rapperswil die Proposition unterbreitete, Ihre Bestellung

derart zu effektuieren, dass 60 Wagen ab Bruch Sarnen

lmd 60 Wagen ab Bruch Wolfenschiessen geliefert werden

sollen, beide Lieferungen innert vorgeschlagner Lieferfrist.

Demzufolge finde ich, Sie sollten Ihre Mehrkostenforderung

im vorerwähnten Schreiben fallen lassen.»

510

Obligationenl'OOht. N° 7&.

B. -

Am 30. November 1928 hat die Politische

Gemeinde Rapperswil gegen Josef Spiller Klage über

. die Streitfrage erhoben:

((Ist der Beklagte gerichtlich zu verhalten, als schuldig

und sofort zahlbar gegenüber der Klägerin anzuerkennen

den Betrag von 5916 Fr. nebst ffl/o Zins seit 25. Mai 1928 h

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

C. -

Das Kantonsgericht des Kantons UnterwaIden

ob dem Wald hat die Klage am 17. Januar 1931 abgewiesen,

nachdem es, namentlich über die geologischen und Aus-

beutungsverhältnisse im Steinbruch Sarnendes Beklagten,

eine Expertise eingeholt hatte.

D. -

Auf Appellation der Klägerin hat das Obergericht

des Kantons UnterwaIden ob dem Wald die Klage eben-

falls abgewiesen.

E. -

Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin recht-

zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung

an .das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt,

die Klage sei gutzuheissen.

F ....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Schuld des Beklagten, Pflastersteine zu

liefern, war an sich eine Gattungsschuld, d. h. Gegen-

stand der Obligation waren nicht individuelle, sondern der

Gattung nach bestimmte Sachen. Immerhin lag keine

gewöhnliche Gattungsschuld vor, sondern eine sogenannte

begrenzte Gattungsschuld, bei der das bestellte Quantum

aUs einem beschränkten Vorrat von Gattungssachen,

hier aus dem Steinbruch des Beklagten in Sarnen, zu

liefern war (von TUHR OR I S. 51). Bei der gewöhnlichen

Gattungsschuld tritt Unmöglichkeit der Leistung nicht

ein, so lange die Gattung vorhanden ist und der Schuldner

die nötige Menge ohne unerschwingliche Mühe und Auf-

wendungen an einem andern als dem vorgesehenen Orte

beschaffen kann, während bei der gemischt generischen

Obligation der Schuldner mit Untergang des Vorrates

Obligationenrecht. No 79.

511

frei wird (von TUHR, OR I S. 51, 11 S. 496, insbesondere

Note 16). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass dieser

Unterschied im vorliegenden Fall von Belang ist, denn

wenn der Beklagte lediglich Steine bestimmter Qualität

zu leisten gehabt hätte, und nicht speziell solche aus dem

Steinbruch in Sarnen, hätte er sich grundsätzlich auf

die in Samen eingetretene Unmöglichkeit der erwarteten

Ausbeute nicht berufen können, sondern anderswo,

z. B. bei der spätern Bezugsquelle der Klägerin in Bex,

wenn auch unter gewissen Schwierigkeiten, umsehen

müssen.

2 ....

3. -

Die Expertise hat die im Steinbruch in Sarnen

eingetretenen Veränderungen geradezu unter den Begriff der

höhern Gewalt geordnet. Auf diese Auffassung sind die bn-

tonalen Gerichte jedoch mit Recht nicht eingetreten,

denn erstens braucht der Frage der höhern Gewalt nicht

nachgegangen zu werden, wenn nach Gesetz für die

Befreiung des Beklagten Schuldlosigkeit genügt (OR 97

u. 119), und zweitens muss das Ereignis, damit höhere

Gewalt vorliege, wenigstens nach der objektiven Theorie,

der das Bundesgericht näher steht (BGE 4 S. 474 24

II S. 634 EXNET, Der Begriff der höhern Gewalt,·

GRÜNHUT'S Zeitschrift Bd. 10 S. 497, OSER, Kommentar

Ziff. 2 zu Art. 487), ausser dem Betriebskreis des beklagten

pnternehmens entsprungen sein, was bei den hier vor-

liegenden geologischen Verhältnissen wohl nicht zutrifft.

Die Vorinstanz hat auf das Zeugnis Bernat, auf den

Augenschein des Kantonsgerichtes und auf folgende

Ausführungen des Sachverständigen abgestellt: Dieser

habe verschiedene Male Gelegenheit gehabt, den Stein-

bruch Samen zu besichtigen und die Veränderung der

Felsstruktur

zu konstatieren.

Die für die Spreng-

arbeiten günstigen kleinen Bänke unterhalb der untern

grossen Felsenschicht seien verloren gegangen, während

diese selbst bergeinwärts falle. Die Sprengungen in der

grossen Bank wären einerseits sehr kostspielig, anderseits

AB 57 n -

1931

:14

512

Obligationenrecht, N" 79.

würden sie den guten Stein demolieren, weshalb davon

abgesehen werden müsse. Dazu habe sich noch der weitere

Übelstand ergeben, dass sich die Schichten auf einmal

viel stärker bergeinwärts geneigt hätten, als früher,

sodass bei Sprengungen die obern Schichten einfach

nach unten nachgegeben hätten, mit dem Resultat,

dass das Rohmaterial nur mit grÖBster Mühe habe herauf-

gebracht werden können.

Zufolge dieser Verhältnisse

sei der Abbau im Jahre 1928 stark gehindert und die

Produktionsfähigkeit erheblich gemindert worden. Eine

so bedeutende Veränderung der Schichtenlage, wie sie

hier zu Tage getreten sei, habe der Experte bisher noch

nie konstatiert.

Diese Ausführungen erweisen sich somit als tatsächliche

Feststellungen des Obergerichtes, an die das Bundes-

gericht gemäss OG Art. 81 gebunden ist. Die Frage, ob

das Gutachten aus dem Rechte zu weisen gewesen wäre,

weil sich der Experte auch über Rechtsfragen verbreitete,

gehört nicht dem Bundeszivilrecht an und ist durch die

Vorinstanz übrigens nach kantonalem Prozessrecht offenbar

mit Recht verneint worden, denn es stand ihr ja frei, die

rechtlichen Bemerkungen des Gutachtens einfach ausser

Acht zu lassen. Die Klägerin hat ausserdem gerügt,

dass die Einvernahme des beklagtischen Vertreters Graf

durch das Gericht zwar abgelehnt worden sei, dass sich

der Experte aber dennoch auch auf Erkundigungen

gestützt habe, die bei diesem Graf eingeholt worden seien.

Auch diese Frage ist jedoch eine solche der Beweiswfudi-

gung, und sie ist vom kantonalen Prozessrecht beherrscht.

Prüft man nun an Hand dieser tatsächlichen Ergebnisse

das angebliche Verschulden des Beklagten, so muss es

verneint werden. Es handelte sich um Verhältnisse in der

Natur, auf die er keinen Einfluss hatte. Ihnen zu begegnen

und die Ausbeute aus den verfügbaren Schichten so zu

fördern, dass er hätte erfüllen können, wäre für ihn nicht

erschwinglich gewesen.

Umgekehrt steht nach dem

Beweisverfahren fest, dass andere Abnehmer bei derar-

Obligationenrec·ht. N° SO.

tigen Schwierigkeiten des Steinlieferanten Nachsicht üben,

d. h. dass solche Verhältnisse im Verkehrsleben der Bran-

che allgemein nicht als Verschulden gewertet werden.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass

der Beklagte in diesem Falle wenigstens hätte leisten

sollen, was ihm möglich gewesen sei, denn er hat ja ein

solches Angebot gemacht, "md sie hat es abgelehnt.

Daraus ergibt sich, dass er für den ihr erwachsenen Scha-

den überhaupt nicht haftbar ist.

Endlich kann nicht geltend gemacht werden, der

Beklagte hätte den Vertrag überhaupt nicht abschliessen

sollen. Daraus hätte die Klägerin nur eine Schadenersatz-

forderung ableiten können, welm sie behauptet hätte,

er habe das Versiegen der Ausbeute schon bei Abschluss

des Vertrages im Vorjahr vorausgesehen oder bei gehöriger

Sorgfalt voraussehen können; das hat sie aber nicht

getan und auch nicht tun können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom

23. Juni 1931 wird bestätigt.

80. Atszug a.us dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vcm 29. Oktober 1931 i. S. IIoppe-Moser g€gen Wyss u. Xons.

S ehe n ku n g, OR Art. 242 ff.:

Inwiefern ist Be s i t z es übe r t rag u n g Voraussetzung der

Gültigkeit 1

Auf lag e, wodurch sich der Schenker die Ohel'verwaltung

vorbehält.

Die 1925 verstorbene :Mutter der Klägerin hatte 1913

im Namen von vier in den Jahren 1902 bis 1906 geborenen

Kindern eines Verwandten bei der Zürcher Kantonu.lbank

eigene Wertschriften hinterlegt und dabei bestimmt, dass

die Zinsen (nach Abzug der Verwaltungskosten) in VOll