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57_II_502

BGE 57 II 502

Bundesgericht (BGE) · 1931-10-14 · Deutsch CH
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502

Obligat,ionenrecht. No 78.

78. Orteil der I. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1931

i. S. Jurt gegenSteinger.

Ungültigkeit eines Vor v e rt rag es zu 'einem Liegenschafts-

kauf m!l.ngels öffentlicher BeurkÜndung. OR Art. 22 Abs. 1

und 2, 216 Abs. 2.'

Natur als Voryertrag bejaht bei einem Vertrag, durch den sich

B gegenüber A verpflichtet, die dem C gehörende Liegenschaft

zu kaufen und an D weiter zu veräuilsern; Vertrag zugunsten

Dritter. OR Art. 112.

A. -

Durch schriftlichen Vertrag vom 20. Februar

1930 ermächtigte Ulrich Mattmann den heutigen Kläger,

Josef Jurt, selbst oder durch einen Vertrauensmann

die dem Balthasar Lingg in Ebikon gehörende Liegen-

schaft « Hinterbrugg» in Neuenkirch zu 65,000 Fr. zu

erwerben, und er verpflichtete sich, unter Gewährung

einer Provision und Überlassung der Differenz zu einem

allenfalls günstigeren Erwerbspreis, dasselbe Grundstück

dann sofort zum Preis von ebenfalls ·65,000 Fr. von ihm

oder seinem Vertrauensmann zu erstehen. Darauf wählte

der Kläger den Beklagten, Josef Steinger, als Vertrauens-

mann für das Geschäft; in einer mündlichen Abmachung

verpflichtete sich Steinger gegen eine Provision von

350 Fr., die Liegenschaft « Hinterbrugg» des Lingg zu

63,000 Fr., eventuell 65,000 Fr., immerhin so billig als

möglich, zu kaufen und an Mattmann weiterzuverkaufen;

Jurt versprach gegenüber Sfißinger, dass Mattmann ihm

das Objekt.abkaufe und dass ihm, dem Beklagten, kein

Schaden wegen der Hand änderungs-

und Fertigungs-

kosten erwachse.

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 21. Februar

1930,kaufte Josef Steinger von Balthasar Lingg das

mehrfach erwähnte Grundstück um

60,000 Fr.

Für

eine Anzahlung von 8000 Fr., für ein Trinkgeld an die

Ehefrau des Verkäufers von lOO Fr. und für die Ver-

schreibungskosten von 6 Fr. benötigte er 8106 Fr., die

ihm der Kläger samt der Provision von 350 Fr. zahlte.

I

Oblig ... tionenreeht. Ne 78.

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Am 26. Februar 1930 sollte die Liegenschaft, an

Mattmann weiterverkauft werden. Der Beklagte erschien

jedoch nicM zum Kaufsabschluss, da er die Liegenschaft"

angeblich auf Betreiben eines liberalen Parteikomites,

dem Lingg zurückveräussert hatte. Der Kläger bezichtigte

ihn darauf schriftlich des Vertragsbruches. -Am 4. März

1930 deponierte der Beklagte bei der Volksbank in Neuen-

mch die ihm geleisteten 8456 Fr.

B. -

Mit der vorliegenden Klage hat Jurt den Steinger

auf Zahlung von l3,956 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. Fe-

bruar 1930 belangt; der Betrag setzt sich zusammen

aus den erwähnten 8456

Fr., sowie aus 5500 Fr.

Schadenessatz wegen entgangenen Gewinnes und entgan-

gener Provision.

O. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,

da der zwischen ihm und dem Kläger abgeschlossene

Vertrag kein einfacher Auftrag, sondern ein Vorvertrag

zu einem Grundstückskauf sei, der mangels notarieller

Form keine Gültigkeit erlangt habe und der überdies

gegen die guten Sitten verstosse.

'

D. -

Das Amtsgericht Willisau hat durch Entscheid

vom 3l. Dezember 1930 die Klage abgewiesen; immerhin

hat es den Beklagten gehalten, die von ihIP anerkannten

8456 Fr. plus aufgelaufene Zinsen gegen Rückgabe einer

Anzahl Urkunden dem Kläger zurückzuerstatten.

Es

ist von der Auffassung ausgegangen, die Vereinbarung

der Parteien sei ein Vorvertrag zu einem Liegenschafts-

kauf, der mangels 'Erfüllung der Formvorschriften.~ßer

Art. 22 und 216 OR ungültig sei.

E. -

Auf Appellation des Klägers _ hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern das erstinstanzliehe Urteil

am 23. Juni 1931 bestätigt. Es ist auf die Frage der

Ungültigkeit des Vertrages wegen Formfehlers nicht

eingetreten, sondern hat gefunden, dass der Ver1frag

unsittlich sei; durch eine frühere Vereinbarung mit dem

Verkäufer Lingg habe es der Kläger übernommen, diesem

einen Käufer zu suchen, sodass er sich durch Abmachung

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Obligationenrecht. N° 78.

mit Mattmann in einen Interessenkonflikt begeben habe :

Für Mattniann hätte er einen möglichst niedrigen, für

Lingg einen möglichst hohen Preis erzielen müssen. Indem

er den Beklagten als Strohmann eingeschoben habe,

sei er für das Interesse Mattmann's an einem geringen

Preis eingetreten, um sich die Differenz zu sichern. Da

so seine Pflichten gegenüber Lingg verletzt worden seien,

müsse ein Verstoss gegen die guten Sitten angenommen

werden.

F. -

Gegen dieses Erkenntnis hat der Kläger recht-

zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung

an, das Bundesgericht erklärt und den Antrag auf Gut-

heissung der Klage gestellt.

G. -

Der Berufungsbeklagte hat um Bestätigung des

angefochtenen Urteils ersucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Ein Vorvertrag ist nach Art. 22 Abs. 1 OR ein

Vertrag, durch den sich jemand zum Abschluss eines

künftigen Vertrages verpflichtet. Der Vorvertrag über

einen Grundstückkauf bedarf nach Art. 216 Abs. 2 OR

zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Damit

ordnet das Gesetz :für den Grundstückkauf noch aus-

drücklich an, was sich schon aus "Art. 22 Abs.2 OR ergibt,

dass nämlich dort, wo es zum -Schutz der Vertragschlies-

senden eine Gültigkeitsform vorschreibt, diese auch für

den . Vorvertrag lmerlässlich .ist. Auf der andern Seite

ist der einfache Auftrag, durch den sich jemand gegen-

über dem Auftraggeber zur Vornahme eines Rechts-

geschäftes verpflichtet, nach der im Schrifttum herr-

schenden, vom Bundesgericht in seinem ungedruckten

Entscheid vom 8. Oktober 1930 i. S. Osterwalder gegen

Gähwiler implicite gebilligten Auffassung auch dann

formlos gültig, wenn das abzuschliessende Rechtsgeschäft

einer besonderen Form bedarf, also z. B. ein Liegen-

schaftskauf ist (BEOKER, Kommentar, N. 6 zu OR 216,

OSER, Kommentar, N. 14 zu OR 11, N. 11 zu OR 216,

Obligationenrecht. NE> 78.

605

LB.BMANN, Kommentar, N. 19 zu ZGB 657, WIELAND,

Kommentar, N. 4 c zu ZGB 657, ROTH, Der Vorvertrag

S. 366, und für das deutsche Recht: W ARNEYER, Kom~

mentar, 1930 Bd. I Ziff. III zu § 313 BGB und dort zit.

Judikatur).

Es frägt sich also, ob hier ein blosser Auftrag des Klägers

an den Beklagten, das

Grundstück von Lingg zu kaufen

und an Mattmann weiterzuveräussern, oder ob nicht

vielmehr ein Vorvertrag anzunehmen sei. Bei der Lösung

dieser Frage kommt man mit der Umschreibung des

Vorvertrages in Art. 22 Abs. 1 OR nicht aus, denn eine

Pflicht zum Abschluss eines künftigen Vertrages wäre

zu Lasten des Beklagten auch durch einen solchen der

Form nicht bedürftigen Auftrag begründet worden.

Umgekehrt kann das Unterscheidungsmerkmal' nicht

darin gefunden werden, dass bei einem Vorvertrag im

Gegensatz zu einem Auftrag dieselben Parteien beteiligt

seien, die nachher den Hauptvertrag, d. h. hier den

Grundstückkauf abzuschliessen haben, denn einerseits

ist ein Auftrag des Verkäufers an den Käufer, sein Grund-

stück zu erstehen, denkbar (vgl. einen solchen Fall bei

einer VersteigerlUlg in Seuffert's Archiv 3. Folge, Band 4

Nr. 2) und anderseits sind Vorverträge zwischen dem A

und dem B möglich, durch die A dem B verspricht, den

Hauptvertrag nicht mit ihm, sondern mit X zu schliessen;

ja in der Literatur wird die Berechtigung des Vorvertrages

geradezu in der Hauptsache auf die Fälle begrenzt, wo

der Hauptvertrag 'mit einem Drit.ten einzugehen ist,

der Vorvertrag unter den gleichen Parteien aber nur in

Ausnahmefällen als sinnvoll bezeichnet (von TUHR I

S.235).

Die erste Verpflichtung des Beklagten aus dem Rechts-

geschäft mit dem Kläger ging dahin, das Grundstück von

Lingg in eigenem Namen zu kaufen. Diese Obligation

war die des Mandatars, nicht die des Käufers, denn

abgesehen davon, dass der Preis weder bestimmt, noch

bestimm bar war, sondern vom Entschlusse des Ver-

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Obligationenrecht. N" 78.

käufers abhing -

der im Mäklervertrag zwischen dem

Kläger und -Lingg vereinbarte Preis von 66,000 Fr. fällt

hier nicht in Betracht -, hätte der Beklagte bei Nicht-

erfüllung nur gegenüber dem Kläger, seinem Auftrag-

geber, eine Verantwortlichkeit aus Mandat zu gewärtigen,

während von der Nichterfüllung seiner Pflicht als Käufer

noch keine Rede sein konnte; da die Bedingungen, zu

denen der Beklagte von Lingg zu kaufen hatte, wie gesagt,

noch nicht festgelegt waren, kann insbesondere kein

Vertrag des Klägers zugunsten des Lingg mit dem

Beklagten im Sinne des Art. 112 OR angenommen werden,

au~ dem der Verkäufer unter Umständen hätte selbständig

klagen können ..

Wenn daher durch die Vereinbarung der Parteien nur

diese erste Verpflichtung des Beklagten aufgestellt worden

wäre, hätte es sich füglieh fragen können, ob das Rechts-

geschäft öffentlich zu beurkunden gewesen wäre. Wenn

im Schrifttum gelegentlich verlangt worden ist, dass

wenigstens die Vollmacht, ein GrundStück zu kaufen oder

zu verkaufen, öffentlich zu beurkunden sei, da durch die

Vollmacht der Kaufs- oder Verkaufs wille erklärt werde

(ROSSEL, Manuel 4. Auf I. S. 292, im IGegensatz zu OSER,

Kommentar N. 11 zu OR 216, BECKER, Kommentar,N. 6

zu OR 216, BÜRGISSER, Der Grundstückkauf S. 13), ist

die Kontroverse hier ohne Belang, da der Kläger .keine

Vollmacht erteilt hat, für ihn zu kaufen. Ebenso kann

der Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Eichin gegen

Habermann vom 25. Juni 1924, dass die Verpflichtung,

einen Käufer für ein Grundstück zu beschaffen, der nota-

riellen Formu nterliege, hier nicht herangezogen werden,

denn damals hatte sich 'der vermeintliche Mandatar aus-

drücklich verpflichtet, wie ein Käufer für das Erfüllungs-

interesse einzustehen, falls ein unbestimmter Dritter den

Kaufvertrag über die Liegenschaft mit dem festgelegten

Inhalt nicht abschliesse (BGE 50 II S. 250).

Die Frage kann jedoch offen bleiben, da der Beklagte

.im vorliegenden Fall gegenüber dem Kläger noch eine

Obligationenrecht. N° 78.

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zweite Verpflichtung eingegangen ist, durch die er aus

der Rolle des blossen Beauftragten heraustrat und die

Stellung des Verkäufers im Vorvertrag einnahm. Gemeint

ist das Versprechen des Beklagten, die Liegenschaft um

65,000 Fr. an Mattmann zu veräussern. Steinger ver-

sprach also wie ein Käufer, dem Mattmann das Eigentum

zu verschaffen.

Wohl wurde das Versprechen nicht

Mattmann, sondern dem Kläger abgegeben, allein es

war doch ein Versprechen zugunsten des Mattmann,

also ein Vertrag zugunsten Dritter, aus dem der künftige

Gegenkontrahent im Hauptvertrag, Mattmann, unter

den Voraussetzungen des Art. 112 Abs. 2 OR selber

klagen konnte. Der Kläger nahm ja eine Pflicht Matt-

mann's, dem Beklagten die Liegenschaft abzunehmen

an, denn er garantierte ausdrücklich dafür, dass diese

Pflicht erfüllt werde; also musste Mattmann offenbar

auch ein Recht haben, von Steinger den Verkauf zu

verlangen. Dabei macht es keinen Unterschied aus, dass

die Verpflichtung des Beklagten immerhin an eine Bedin-

gung geknüpft war, nämlich daran, dass zuvor der Kauf

von Lingg durch dessen Entschluss möglich geworden

war. Der Kläger führt übrigens in der Berufungsschrift

noch aus, der Kläger habe nach der übereinstimmenden

Willensmeinung der Parteien sogar ein Recht gehabt,

Übertragung der Liegenschaft an sich selbst zu verlangen.

Wenn das zutrifft, geht daraus in eindeutiger Weise

hervor, dass man es nicht mit einem blassen Auftrag

zu tun hat, ja wenn der Beklagte wirklich gehalten

gewesen wäre, das Grundstück auf Verlangen und ohne

Abschluss eines weitern Vertrages dem Kläger zu über-

eignen, müsste man in der Vereinbarung geradezu einen

potestativ bedingten Kauf erblicken.

Jedenfalls war

für die Parteien angesichts der Verpflichtung des Beklagten

zur Weiterveräusserung die Beobachtung der zum Schutze

des Veräusserers aufgestellten Formvorschrift unerlässlich.

Diese Auffassung wird für diesen Fall auch in der Literatur

geteilt (vgl. ROTH, Vorvertrag S. 367 H., LEEMANN, Kom-

508

Obligationenrecht. N° 79.

mental' N. 8 zu ZGB 657, GUTBROD, Der obligatorische

Grundstücksveräusserungsvertrag S. 42 ff., \V ABNEYER,

Kommentar Ziff. IU zu § 313 BGB, OBERNECK. Das

Reichsgrundbuchrecht Bd. I. S. 476 ff.) ...

2 •....

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Juni 1931

wird bestätigt.

79. Auszug a.us dem Urteil der L Zivila.bteUung

vom 20. Oktober 1931 i. S. Politisotte Gemeinie ßa.pperswU

gegen Spill er.

Nie h t e r füll u n gei n erb e g ren z t enG a. t tun g s-

s c h u 1 d. Abweisung der Schadenersatzforderung des Käufers

von Pfla.stersteinen aus einem bestimmten Steinbruch mangels

Verschuldens des Verkäufers, wenn durch lUlvorhergesehene

geologische Verhältnisse die Ausbeute lUlverhältnismässig

erschwert wurde. OR Art. 97, II 9.

A. -

Eine Abordnung des Gemeinderates der Klägerin,

Gemeinde Rapperswil, hatte am 15. Dezember 1927

den dem Beklagten, Josef Spiller, gehörenden Stein-

bruch in Sarnen besichtigt. Am- 21. Dezember 1927 bot

Spille l'der Gemeinde Rapperswil schriftlich Kleinpflaster-

steine im Masse von 8/10 sam~ den erforderlichen Rund-

steinen zum Kaufe an, lieferbar in täglichen Mengen

von 30 Tonnen ab 20. Mai 1928, zum Preise von 435 Fr.

per Wagen zu 10 Tonnen bei Abnahme von 100 bis 150

Wagen im Ganzen, franco Station Sarnen. Am 4. Januar

1928 bestätigte der Beklagte den Empfang einer durch

das Telephon gemachten Bestellung der Klägerin von

ca. 125 Wagen Kleinpflastersteinen gemäss Offerte vom

21. Dezember 1927.

Im Namen des Gemeinderates

bestätigte am 5. Januar 1928 auch die Baukommission

der Stadt Rapperswil den « Auftrag», doeh beschränkte

sie die Lieferung in ihrem Brief auf ca. 120 Wagen.

Obligatiou"llI'echt. ~o i9.

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Am 21. April 1928 schrieb die Klägerin dem Beklagten:

« Am 16. April laufenden Jahres liessen Sie uns ... durch

Ihren Vertreter m Ülldlich erklären, dass Ihnen die Erfüllung

Ihrer Lieferungspflicht nicht möglich sei. Da wir mit der

Fertigstellung der Strasse nicht zuwarten können, sehen wir

uns veranlasst, Ihnen den Auftrag daher zu entziehen und

uns anderweitig einzudecken. Für den uns daraus entste-

henden Schaden machen wir Sie verantwortlich.» Die

Eröffnung des Beklagten, dass er nicht erfüllen könne, war

damit begründet worden, dass sich im Frühjahr 1928 im

Steinbruch in Sarnen unerwartete Schwierigkeiten gezeigt

hätten, indem ganze Bänder von Schutt zum Vorschein

gekommen seien; auch habe sich herausgestellt, dass die

Formation des guten Gesteins stark « bergeinfallend » sei.

Am 4.

~Iai 1928 antwortete der Beklagte auf eine

Anfrage der Klägerin, ob er nicht wenigstens ein gewisses

Quantum Steine liefern könne: « Nachdem Sie mir mit

dem oben erwähnten Schreiben den mir erteilten Auftrag

leider entzogen haben, sah ich mich veranlasst, meine

Lieferungsdispositionen zu ändern, sodass ich nunmehr

wirklich nicht in der Lage bin, Ihrem Wiederauftrag

zu entsprechen. » Am 26. Mai 1928 berichtete die Klägerin

dem Beklagten, es sei ihr mit grosseI' Mühe und vielen

Kosten gelungen, die nötigen Pflastersteine auf den

massgebenden Termin durch die Firma Losinger & (,1.e.

aus dem Waadtland zu beziehen. Es seien ihr aber Mehr-

kosten in der Höhe von 5916 Fr. erwachsen, für welche

gie den Beklagten verantwortlich mache. Darauf erwiderte

der Beklagte mit Brief vom 1. Juni 1928 : « Ich bedaure

sehr, dasS Sie auf die Vorschläge meines Vertreters, des

Herrn Graf, nicht eingegangen sind, der Ihnen am 16. April

in Rapperswil die Proposition unterbreitete, Ihre Bestellung

derart zu effektuieren, dass 60 Wagen ab Bruch Sarnen

lmd 60 Wagen ab Bruch Wolfenschiessen geliefert werden

sollen, beide Lieferungen innert vorgeschlagner Lieferfrist.

Demzufolge finde ich, Sie sollten Ihre Mehrkostenforderung

im vorerwähnten Schreiben fallen lassen. »