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63_II_295

BGE 63 II 295

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. No 60.

Die Ablösung einer Dienstbarkeit erfordert in erster

Linie eine Entscheidung darüber, ob das Interesse des

Dienstbarkeitsberechtigten im Vergleich zur Belastung

von unverhältnismässig geringer Bedeutung sei, und

wenn, wie es vorgeschrieben ist, die Ablösung nur durch

den Richter verfügt werden kann, so darf ihm nicht die

Entscheidung über diese Hauptfrage entzogen bleiben.

Nach dem Ausgeführten kann aber nichts anderes gelten

für die uneigentliche Ablösung ohne Entschädigung, die

Löschung einer Dienstbarkeit, die für das berechtigte

Grundstück alles Interesse verloren hat : Nur der Richter

kann sie verfügen auf Grund sei n e r Entscheidung

über die eingetretene Interesselosigkeit.

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben,

weil die angerufenen Behörden von Bundesrechts wegen

sachlich nicht zu einer solchen Entscheidung zuständig

sind. Dass hiegegen nichts aus der Genehmigung des

kantonalen EG zum ZGB durch den Bundesrat hergeleitet

werden kann, die bloss zum Zwecke der Vermeidung

von in die Augen springender Bundesrechtswidrigkeit

gefordert werden konnte, ist schon vielfach entschieden

worden.

Würde doch das Gegenteil im vorliegenden

Falle geradezu auf eine Änderung der Bundesgesetz-

gebung durch die Art. 194 und 195 des st. gallischen

EG zum ZGB für das Gebiet dieses Kantons hinauslaufen,

wovon nicht die Rede sein darf.

Demnach erkennt daa Bundesgericht :

Die Berufung- wird begründet erklärt und der ange-

fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons

St. Gallen vom 16. Februar 1937 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 61. -

Voir aussi n° 61.

ObligationeilreCbt .. No 61.

11. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

61. AUSlUg aus dem t1rteU der I. ZivllabteUUDg vom a.J1U1i1987

i. S. Ka.rtin-Bonvin und Bonvin gegen lIahnloler.

1. B erg wer k e, Art. 664 u. 655 ZGB.

Abgrenzung eidgenössischen und kantonalen Rechts. Kauf

einer Bergwerkskonzession. Erw. 1.

2. Haft u n g g e m ä ~ s Art. 623 A b s. ~ O~.

.

a) H an deI n d e im Sinne dieser Vorschrift smd rucht nur

die urunittelbar am Vertragsschluss beteiligten Personen,

sondern auch diejenigen, mit deren Wissen und Willen diese

das Geschäft namens der Gesellschaft abgeschlossen haben.

Erw. 2 a.

b) Ver jäh run g. Erw. 2 b.

Die Mutter der Klägerinnen, Frau E. Bonvin-Chappuis,

war Inhaberin einer staatlichen Konzession zur Ausbeu-

tung des kohlenhaltigen Gebietes von Salins bei Sitten.

Der Beklagte und Ingenieur Büchler fassten 1916 den Plan,

eine Aktiengesellschaft unter dem Namen «L'Anthracite

du Valais S. A.» zu gründen; die von Frau Bonvin-

Chappuis die Konzession erwerben sollte.

Am 26. Juli 1916 fand die konstituierende General-

versammlung der Gesellschaft statt. Am gleichen Tag

schloss Büchler als « administrateur delegue de Ja SocieM

Anonyme L'Anthracite du Valais » und «en vertu ~s

pouvoirs qui lui sont conferes par les statuts de la dite

80cieM et le protocole de l'assembIee constituante de

celle-ci... » tnit Frau Bonvin-Chappuis den öffentlich beur-

kundeten Kaufvertrag über die Konzession Salins ab.

Der Kaufpreis wurde auf Fr. 70,000.- festgesetzt, wovon

Fr. 30,000.- sofort zahlbar waren, der Rest in Raten.

Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte gemäss dem

kantonalen Gesetz über die Bergwerke und Steinbrüche

296

ObIigationenreeht. N0 61.

die Übertra~g der Konzession, jedoch -

aus unbe-

kannten Gründ~n -

nicht auf die Aktiengesellschaft, son-

?ern auf Büchler persönlich. Dagegen wurde der Vertrag

Im Grundprotokoll von Sitten auf den Namen der Aktien-

gesellschaft eingetragen.

Die Aktiengesellschaft gelangte indessen nicht zur Ein-

tragung ins Handelsregister, vielmehr verzichteten der

; Beklagte und Büchler in der Folge endgültig auf die

Gründung. Im Auseinandersetzungsvertrag mit Büchler

übernahm der Beklagte die Konzession als « alleiniger

Eigentümer ».

Die Kaufpreisrestanz von Fr. 30,000.- für die Kon-

zession blieb unbezahlt. Daher belangten die Klägerinnen

als Erben der inzwischen verstorbenen Frau Bonvin-

. Chappuis den Beklagten für diesen Betrag, indem si~

Haftung nach Art. 623 Abs. 2, eventuell Schuldübernahme

geltend machten.

Das Bundesgericht hat in übereinstimmung mit dem

Obergericht des Kantons Zürich die Klage grundsätzlich

geschützt.

.A U8 den Erwägungen :

1. -

Nach Art. 56 und 57 Abs. 1 OG ist die Berufung

an das Bundesgericht zulässig in Zivilstreitigkeiten eidge-

nössischen Rechts.

Die Klägerinnen machen gegen den Beklagten eine For-

derung von Fr. 30,000.- aus dem am 26. Juli 1916 zwi-

schen ihrer Rechtsvorgängerin . einerseits und Ingenieur

Büchler namens der Anthracite du Valais S. A. anderseits

abgeschlossenen Kaufvertrag geltend. Streitig ist in erster

Linie die Passivlegitimation des Beklagten und sodann

die Forderung selber.

Für die Passivlegitimation des Beklagten berufen sich

die Klägerinnen auf Art. 623 Abs. 2 OR -

Haftung des-

jenigen, der für eine noch nicht im Handelsregister einge-

tragene Aktiengesellschaft handelt -, eventuell auf

Schuldübemahme gemäss Art. 175 fi. OR. Dabei geht

Obligationenreeht. No 61.

297

es also um Anwendung eidgenössischen Rechts, sodass

jedenfalls insoweit auf die Berufung einzutreten ist.

Was die Forderung an sich betrifft, so hatte der Kauf-

vertrag, aus dem sie hergeleitet wird, die Bergwerkskon-

zession Salins zum Gegenstand. Nun behält Art. 664 ZGB

für die herrenlosen und öffentlichen Sachen das kantonale

Recht vor. Zu diesen Sachen gehören, wie in BGE 44 I

167 fi. einlässlich dargetan worden ist, auch die Objekte

des Bergbaus, d. h. die nutzbaren Mineralien und Fossilien

im Erdinnem, die demnach sowohl in öffentlichrechtlicher

wie in privatrechtlicher Hinsicht der kantonalen Gesetz-

gebung überlassen sind.

Dabei besteht aber gemäss

..Art. 655 ZGB die Einschränkung, dass die Bergwerke als

; « Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes» zu gelten haben.

Damit sind die Bergwerke den bundesrechtlichen Vor-

. schriften über den Grundstücksverkehr unterworfen. Das

kantonale Recht bestimmt den Inhalt der Bergbauberech-

tigung, es entscheidet auch über die Zulässigkeit der

Veräusserung und Belastung (so kann es z. B. dafür die

staatliche Genehmigung vorbehalten); insoweit aber die

Bergwerke tatsächlich zum Rechtsverkehr zugelassen sind,

richtet sich dieser nach dem vom Bundesrecht für die

Veräusserung und Belastung von Grundstücken aufge-

stellten Normen, womit gleichzeitig die Anwendbarkeit

der allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts

über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung von Ver-

trägen gegeben ist. Vgl. hiezu IIA.A.B, Kommentar, N. 26

und 27 zu Art. 655; LEEMANN, Kommentar, 2. Aufl. N. 3

und 32 zu Art. 655; COUCHEPIN, Le droit minier en Suisse

da.ns les rapports avec le Code civil, Diss. 1921, S. 77 und

124 fi.; SCHMID, Das Bergrecht in der Schweiz, Schweiz.

Juristenzeitung 17 S. 63 Ziff. 6; HESS, Das Bergrecht des

Kantons Zürich, Beiträge zur schweiz. Verwaltungskunde,

Heft 25, S. 23 fi.

Die eingeklagte Forderung ist darnach wie hinsichtlich

der Passivlegitimation des Beklagten so auch nach ihrer

sachlichen Seite vom Bundesrecht beherrscht. Eine Aus-

298

Obligat,ionemecht. N° BI.

naJune besteht ßinzig hinsichtlich der Frage, ob der Ka-uf-

vertrag deswegen nichtig sei, weil der' Walliser Staatsrat

die gesetzlich ~orgesehene Genehmigung nicht auf den

Namen der kaufenden Aktiengesellschaft, sondern auf

den Namen von Ingenieur Büchler persönlich aussprach.'

Diese Frage ist kantonalen Rechtes und kann daher vom

Bundesgericht nicht überprüft werden; es muss bei der

Entscheidung der Vorinstanz, dass der Vertrag trotzdem

gültig sei, sein Bewenden haben. Im übrigen jedoch

unterliegt der Rechtsstreit über die Forderung in vollem

Umfange der Kognition der Berufungsinstanz.

2. -

Nach Art. 623 Abs. 2 OR haften, wenn vor

der Eintragung der Aktieng~sellscbaft in daa Handels-

register namens der Gesellschaft gehandelt worden ist

die Handelnden persönlich und solidarisch.

'

a) Der Kaufvertrag vom 26. Juli 1916 über die Konzession

Salins wurde auf der Käuferseite namens der «Anthracite

du Valais S. A. » abgeschlossen, die noch nicht im Handels-

register eingetragen war und deren Eintragung in der

Folge auch endgültig unterblieben ist. Damit steht die

Haftung derjenigen, die im Namen. der Gesellschaft ge-

handelt haben, nach Massgabe von Art. 623 Aba. 2 OR fest.

Das führt zur Frage, was unter den Handelnden im Sinne

dieser Bestimmung zu verstehen ist und ob die Merkmale

auf den Beklagten zutreffen.

Nach dem gewöhnlichen rechtlichen Sprachgebrauch

ist Handelnder derjenige, der' nach aussen rechtsgeschäft-

lich auftritt, der also das Rechtsgeschäft abschliesst.

Hätte der Ausdruck auch in Art. 623 Abs. 2 diese Bedeu-

tung, so würde der Beklagte davon nicht betroffen. Denn

den Vertrag mit Frau Bonvin-Chappuis hat Biichler allein

abgeschlossen als « administrateur d616gue»' der . Gesell-

schaft; der 'Beklagte war jedenfalls am Vertragsschluss

selber nicht beteiligt. Der Begriff des Handelnden iSt

jedoch in Art. 623 Abs. 2 umfassender als gewöhnlich.

Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Vertragsgegners,

der auch für den Fall, dass die Aktiengesellschaft nicht zur

Obligationenrecht. N° 61.

299

'Entstehung gelangt, sich mit seinen Ansprüchen an jemand

soll halten können. Dieser Zweck würde nur unvollkom-

men erreicht, wenn die Haftung auf die beim Vertrags-

schluss namens der Gesellschaft tätigen Personen be-

schränkt bliebe, während andere frei ausgingen, die zwar

äusserlich nicht hervorgetreten sind, tatsächlich aber in

vielleicht entscheidender Weise den Abschluss des Ge-

schäftes im Namen der Gesellschaft veranlasst haben. So

hätten die für die Gesellschaft massgebenden Kreise

-

Gründer, Aktienzeichner und bereits bestellte Organe -

geradezu ein Interesse damn, für derartige Geschäftsab-

schlüsse nach Möglichkeit ihre unbemittelteren Leute vor-

zuschicken, mit deren persönlichen Haftbarkeit praktisch

nichts oder wenig riskiert würde. Sollten die Ansprüche

des Vertragsgegners die dem Grundgedanken von Art. 623

Abs. 2 entsprechende Sicherung finden, so müssen daher

zu den Handelnden im Sinne dieser Vorschrift ausser den

unmittelbar am Vertragsschluss beteiligten Personen auch

diejenigen gerechnet werden, mit deren Wissen und Willen

jene das Geschäft namens der Gesellschaft abgeschlossen

haben.

Zum' gleichen Ergebnis sind Lehre und Rechtsprechung

schon in ihren bisherigen, allerdings sehr spärlichen

Erörterungen gelangt; so HAFNER, OR, Anm. 4 zu Art. 623,

und auf ihn bezugnehmend das zürcherische Obergericht

in einem Urteil vom 2. Mai 1903, abgedruckt in den Blät-

tern für zürcherische Rechtsprechung 1903 S. 166;

WEITH, Les contrats conclus au nom d'une societ6 ano-

nyme en formation, Dias. 1935, S. 156. HAFNER und das

Zürcher Obergericht begründen dabei die Haftung des-

jenigen, der dem andern den Abschluss des Geschäftes füi-

die Gesellschaft aufträgt, mit den Grundsätzen über die

Stellvertretung. Insoweit kann ihnen nicht beigepflichtet

werden. Der Beauftragte ist, obschon er im Auftrage

seines Hintermannes handelt, nicht sein Stellvertreter

gemäss Art. 32 ff. OR; denn er handelt nicht in seinem

Namen und auf seine Rechnung, sondern im Namen und

300

Obligationenrecht. No 61.

auf Rechnung; der zu gründenden Aktiengesellschaft.

Daher wird der Auftraggeber dem Vertragsgegner auch

nicht nach den' Regeln über die Stellvertretung haftbar,

vielmehr ergibt sich seine Haftung einzig aus der Vor-

schrift des Art. 623 Abs. 2 selber, die nach dem oben

. Gesagten in diesem Sinne ausgelegt werden muss, wenn sie

ihren Zweck in befriedigender Weise erfüllen soll.

Die Auffassung, dass die persönliche Haftung nach

Art. 623 Abs. 2 sich sowohl auf die direkt als die indirekt

Handelnden erstrecke, scheint im übrigen auch bei der

Revision der Titel 24-33 des Obligationenrechts vorge-

herrscht zu haben. Der Entwurf von 1919 sah unter

Art. 643 eine gemeinsame Bestimmung für die Handels-

gesellschaften mit Persönlichkeit vor, wonach vor der

Eintragung in das Handelsregister die Handlungen der

Gründer, der bereits als Organe bezeichneten Personen

und der Versammlung der Beteiligten inbezug auf Wir-

kungen und Haftungsverhältnisse nach den Bestimmungen

über die einfache Gesellschaft zu beurteilen seien. Hiezu

hiess es im Bericht von 1920, S. 50, dass nach der bisherigen

Ordnung zweifelhaft gewesen sei, wer als Handelnder (im

Sinne von Art. 623 Abs. 2) zu gelten habe, ob nur allfallige

Kontrahenten oder auch solche Personen, die zu den vor-

genommenen Handlungen Auftrag gegeben haben. Diese

Frage sei nunmehr durch den Entwurf in der Weise beant-

wortet, dass die Handelnden wie Mitglieder einer einfachen

Gesellschaft beurteilt würden. Dadurch würden mit den

Handelnden auch diejenigen Mitglieder zur Verantwortung

und Haftbarkeit herangezogen, die nicht direkt gehandelt

haben.

Die Entwürfe von 1923 und 1928 enthielten

jedoch die angeführte Bestimmung nicht mehr, sondern

nahmen lediglich die Vorschrift des heutigen Art. 623 Abs. 2

wieder auf, und diese ist dann auch, Init einer unbedeu-

tenden formellen Änderung «(Ist vor der Eintragung ...

gehandelt worden ... », statt wie bisher: « Wenn vor er-

folgter Eintragung ... gehandelt worden ist ... »), als neuer

Artikel 645 Abs. 1 in die Gesetzesfassung vom lK Dezember

1936 eingegangen, die auf den 1. Juli nächsthin in Kraft

Obligationenrecht. N0 61.

301

treten wird. Der Grund, warum die im Entwurf von 1919

unter Art. 643 vorgesehene Bestimmung fallen gelassen

wurde, ist nach den Gesetzesmaterialien in der Erwägung

zu suchen, dass die Aktiengesellschaft bis zur Eintragung

im Handelsregister ohnehin als einfache Gesellschaft· zu

behandeln sei, weshalb eine entsprechende Haftungsbe-

stimmung nicht ausdrücklich aufgestellt zu werden brauche

(vgl. den Bericht zum Entwurf von 1923, Art. 660 S. 39,

die Botschaft zum Entwurf von 1928, BBI. 1928 I S. 231,

ferner die Ausführungen des französischen Berichterstat-

ters im Nationalrat, Steno Bulletin 1934 S. 266). Da aber

der Entwurf von 1919 Init seinem Artikel 643 nach dem

Bericht von 1920 im wesentlichen darauf abzielte, die

Haftung der bloss Inittelbar handelnden Personen klarzu-

stellen, so lässt der erwähnte Verlauf der Gesetzesberatung

auch darauf schliessen, dass auf diese Haftung keineswegs

verzichtet werden wollte, sondern dass man gegenteils

davon ausging, dieselbe ergebe sich schon aus der Fassung

des bisherigen Art. 623 Abs. 2.

Art. 623 Abs. 2 OR ist im übrigen dem § 200 des deut-

schen Handelsgesetzbuches nachgebildet, der folgender-.

massen lautet: « Wird vorher (d. h. vor der Eintragung

in das Handelsregister) im Namen der Gesellschaft gehan-

delt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere,

so haften sie als Gesamtschuldner». Die Frage, wer zu den

« Handelnden » gehöre, hat sich daher in gleicher Weise

auch bei § 200 HGB gestellt und ist dort von Wissenschaft

und Praxis in einlässlicher Stellungnahme ebenfalls in dem

Sinne gelöst worden, dass der Kreis sowohl diejenigen

Personen umfasse, die das Geschäft namens der Gesell-

schaft tätigen, wie diejenigen, die dafür nach innen ver-

antwortlich oder mitverantwortlich sind; siehe insbeson-

dere die Kommentare STAUB, 12. und 13. Auflage, Anm. 13

zu § 200, DÜRINGER-HACHENBUBG, 3. Auflage, Anm. 23

zu § 200.

Nach dem Urteil der Vorinstanz, hat Büchler den Kauf-

vertrag über die Konzession Sallns mit Zustimmung und

im Auftrag des Beklagten abgeschlossen. Insoweit da-

302

Obligationenrecht. N° 61.

mnter ein Auftrag im Sinne von Art. 39411. OR verstanden

sein sollte, hät~ man es mit einer rechtlichen Würdigung

zu tun. Auf jeden Fall enthält aber die Erwägung in erster

Linie die tatsächliche Feststellung, dass BüchleI' mit Zu-

stimmung und auf Geheiss des Beklagten gehandelt hat.

Diese Feststellung ist gemäss Art. 81 OG für das Bundes-

gericht verbindlich und entspricht übrigens auch unver-

kennbar dem wirklichen Sachverhalt. Der Beklagte war

der massgebende Gründer der Aktiengesellschaft, die die

Konzession erwerben sollte, er schoss die für die Finan-

~erung des Unternehmens nötigen Mittel vor, beteiligte

SIch selber an Ort und Stelle an den Vorbereitungen für

die Gesellschaftsgründung und den Kaufsabschluss, nahm

an der Gründungsversammlung teil und unterzeichnete

das Gründungsprotokoll und die Statuten, die zwar nicht

~ehr auffindbar sind, beim Abschluss des Kaufvertrages

Jedoch vorgelegen und für Büchler die Vollmacht zum

Erwerb der Konzession im Namen der Gesellschaft ent-

halten haben, wie der verurkundende Notar im Kaufver-

trag selber ausdrücklich feststellt und im Prozess als Zeuge

bestätigte.

Hat also Büchler den Kaufvertrag mit Zustimmung und

Vollmacht des Beklagten abgeschlossen, so haftet der

Beklagte, gleichviel unter welche rechtliche Kategorie

seine Anweisungen zu subsumieren sind, gemäss Art. 623

Abs. 2 OR persönlich für die zu Lasten der Gesellschaft

eingegangenen Verbindlichkeiten.

b) Die Vorinstanz hat die Verjährnngseinrede des Be-

klagten verworfen, mit dem einfachen Hinweis darauf

dass er für seine Verpflichtungen aus dem Kaufgeschäti

vom 26. Juli 1916 bereits am 8. Mai 1926 auf dem Wege

der Schuldbetreibung in Anspmch genommen worden sei.

Sie geht also von der zehnjährigen Verjährungsfrist des

Art. 127 0& aus.

>

Ob das richtig ist, hängt von der Natur der Forderung

ab. Würde die Forderung auf einem Delikt oder Quasi-

delikt beruhen, so käme Art. 60 OR mit der einjährigen

Obligationenrecht. N° 62.

303

Verjährung zur Anwendung. Tatsächlich ist das aber nicht

der Fall. Wer namens einer noch nicht im Handelsre-

gister eingetragenen Gesellschaft ein Rechtsgeschäft ab-

schliesst, begeht weder eine unerlaubte noch eine delikts-

ähnliche Handlung, die ihn zum Ersatz des daraus ent-

standenen Schadens verpflichten würde. Er haftet gemäss

der besondern gesetzlichen Vorschrift des Art. 623 Abs. 2

für die auf den Namen der Aktiengesellschaft begründeten

Verpflichtungen als solche; er schuldet Erfüllung des Ver-

trnges in gleicher Weise, wie die Aktiengesellschaft Er-

füllung schulden würde, wenn sie in das Handelsregister

eingetragen worden wäre und gemäss Art. 623 Aba. 3 die

Verpflichtungen übernommen hätte. Vgl. BGE 4911193;

VON Tmm I § 45 Note 44; BACHMANN, Anm. 5 zu Art. 623;

WEITH, a.a.O. S. 159. Damit gilt für die Haftung aus

Art. 623 Abs. 2 auch die Verjährung, die das Gesetz für

die Forderung als solche vorsieht (übereinstimmend für

das deutsche Recht: STAUB, Anm. 13 zu § 200). Das ist

im vorliegenden Falle, wo es sich um eine Kaufpreisfor-

derung handelt, die zehnjährige Verjährung des Art. 127

OR.

Demnach hat die Vorinstanz die Verjährungseinrede

mit Recht abgewiesen.

62. Drten der I. Zivila.btenung vom a1. September 1937

i. S. Societe ponr l'Exporta.tion des sucres S. A.

gegen Schweizerische ltredita.nata.lt.

B ü r g s c h a f t, Ein f 1 u s s von eIe a. r i n g vor s c h r i f-

ten.

Bestimmung des anwendbaren

Rechtes

bei der

Bürgschaft. Der schweizerische Sol i dar b ü r g e kann

sich darauf b e ruf e n, dass der H a. u p t s c h u 1 d n e r

info1ge clea.ringverlraglicher, die direkte Zahlung verbietender

Vorschriften an die eIe a r i n g s tell e

seines Landes

b e z a. h lt habe.