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67_II_221

BGE 67 II 221

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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220

Obligatiollenrecht.. No 48.

Recht desjenigeh Landes heranzuziehen ist, zu dem der

Vertrag an sich ·die engsten räumlichen Beziehungen auf-

weist. Bei der Bürgschaft bestimmt sich das anwendbare

Recht im allgemeinen nach dem Wohnsitz des Bürgen,

weil es sich um einen einseitig onerosen Vertrag handelt,

der wesentlich durch die BürgenverpfIichtung charakte-

risiert wird (vgl. BGE 63 II 308). Beim Garantieversprechen

trillt jene Voraussetzung insofern nicht zu, als es jedenfalls

im Bankgeschäft regelmässig gegen Entgelt erfolgt. Das

ist auch hier der Fall, indem die Beklagte nach der ver-

bindlichen Feststellung der Vorinstanz einen Anteil an

der Akzeptprovision zugesichert erhielt. Bei einem Garan-

tievertrag dieser Art kommt deshalb neben dem Wohnsitz

des Garanten den übrigen örtlichen Zusammenhängen

und Umständen entsprechend erhöhte Bedeutung zu.

Im vorliegenden Falle muss berücksichtigt werden, dass

die Beklagte zwar nicht als eigentlicher Konsorte in den

Kreis der Kreditgeber getreten, aber doch eine enge

Interessengemeinschaft mit ihnen eingegangen ist, ip.dem

sie -

die besondere Haftung aus den Wechselakzepten

ausgenommen -

das gleiche, nur der Höhe nach beschränk-

te Risiko übernahm wie die am Kreditgeschäft unmittelbar

Beteiligten. Im Rahmen des Ganzen erscheinen daher

für den Garantievertrag die Verbundenheit der beteiligten

Banken und das zu Grunde liegende Kreditgeschäft als

die nächstliegenden Anknüpfungspunkte. Beide weisen

aber auf das New Yorker Recht hin. Geschäftssitz der

Firma Goldman, welche im Bankenkonsortium die Führung

innehat, ist New York, und das Kreditgeschäft selbst,

um das sich die verschiedenen Beteiligungen und Risiken

gruppieren, untersteht dem New Yorker Recht.· Insbe-

sondere spricht auch die Vermutung viel mehr dafür,

dass die Beteiligten und namentlich die führende Bank

Goldman ihre internen Beziehungen, einschliesslich der-

jenigen mit der Garantin, einem einzigen, einheitlichen

Rechte unterstellen wollten, als dass verschiedene Rechte

gelten sollten je nach dem Sitz des einzelnen Risikoträgers.

Obligationenreeht. No 49.

221

Das musste auch für die Beklagte als geschäftskundige

Teilnehmerin am internationalen Kreditgeschäft selbst-

verständlich sein.

Hiezu kommen noch weitere Anknüpfungspunkte zu

Gunsten des amerikanischen Rechts. Einmal ist der

Garantievertrag in englischer Sprache abgefasst. Sodann

ist Erfüllungsort für die VerpfIichtung der Beklagten

New York. Gemäss dem Kreditvertrag hätte die Fa.

Ganz die zur Einlösung

der Wechsel notwendigen

Gelder jeweilen in New York zur Verfügung stellen

sollen, und in gleicher Weise hat nun auf Grund

der Garantieverpflichtung die Beklagte ihre Leistung dort

zu erbringen. SchIiesslich ist das ganze Geschäft in ameri-

kanischer Währung abgeschlossen; sowohl das Kredit-

geschäft wie der Garantievertrag lauten auf USA-Dollars.

3. -

Der Garantievertrag untersteht somit dem N ew

Yorker Recht. Dieses versagt aber, wie bereits ausge-

führt wurde, den ausländischen Devisenvorschriften die

Anerkennung, sodass die Frage, wie es sich nach dem

schweizerischen ordre public verhielte, gegenstandslos wird.

Es braucht daher auah nicht geprüft zu werden, ob sich

die Klägerin deswegen nicht auf unsern ordre public

berufen könnte, weil es beim vorliegenden Vertragsver-

hältnis an jeder Beziehung zur Schweiz und zur schwei-

zerischen Rechtsordnung (sog. Binnenbeziehung) fehlt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember

1941 i. S. Aktiengesellschaft für Industrielle Finanzierungen

gegen Einwohnergemeinde Hausen.

1. Verkauj einer Wasserversorgungsanlage als Haupt- und einer

Bodenparzelle als Nebensache. Kaufsbedingungen, die ~ich

nicht speziell auf das Grundstück beziehen, brauchen mcht

öffentlich beurkundet zu werden. Erw. 1.

222

Obligationenrecht. N0 49.

2 . Vertrag mit einer Gemeinde über eine zeitlich unbegrenzte

Wasserbezugspjlicht zu den Bedingungen des jeweiligen Wasser-

reglementes ist, nicht unsittlich. Erw. 3.

1. Vente d'une U;stallation de fourniture d'eau comme objet

principal du contrat et d'une parcelle de terrain comme objet

accessoire. Les conditions de vente qui ne concernent pas spe-

cialement le fonds n'ont pas a etre authentiquoos (consid. 1).

2. N'est pas eontraire aux mreurs la eonvention stipulant l'obIi-

gation, de duroo indeterminoo, de se fournir d'eau aupres

d'une crunmune aux eonditions du reglement d'eau en vigueur,

present ou futur (consid. 3).

1. Vendita d'un impianto di fornitura d'aequa, come oggetto

principale dei contratto, e d'una parcella di terreno, come

oggetto accessorio. Le eondizioni di vendita ehe non eoncer-

nono speeiahnente il fondo non necessitano l'atto pubblieo

(consid. 1).

.

2. Non e contraria ai buoni eostumi la eonvenzione ehe prevede

l'obbligo di fornirsi d'acqua presso un comune alle condizioni

deI regolamento in vigore, presente 0 futuro, anehe se quest'ob-

bIigo non e limitato nel .tempo (eonsid. 3).

A. -

Durch Vertrag vom 2. November 1928 verpflich-

tete sich die A. G. Portland-Cement-Werke Hausen, täglich

mindestens 80 m3 Wasser von der Gemeinde Hausen zu

beziehen. Die Leitung von der Pumpstation der Gemeinde

bis zur Fabrik mit den weitern nötigen EinrichtUngen

(Reservoir, Schieber, Zähler usw.) hatte die A. G. auf

ihre Kosten zu erstellen. Diese Anlage blieb im Eigentum

der A. G.

Im Jahre 1930 wurde die Fabrik von der Beklagten

gekauft und stillgelegt.

Am 19./30. November 1936 verkaufte die Beklagte ihre

Wasserversorgungsanlage für Fr. 12,000.- der Gemeinde.

Dabei übernahm sie in Art. 5 des Vertrages für sich und

ihre Rechtsnachfolger die Verpflichtung, alles für die

Fabrikliegenschaft nötige Wasser zu den Bedingungen

des Wasserreglementes von der Gemeinde zu beziehen. Mit

der Wasserversorgungsanlage wurde auch eine Bodenpar-

zelle verkauft und dafür noch ein besonderer, öffentlich

beurkundeter Vertrag aufgesetzt. Der Preis von Fr. 600.-

für die Parzelle war im Gesamtkaufpreis von Fr. 12,000.-

inbegriffen.

Durch Vertrag vom 8. März 1938 verkaufte die Beklagte

Obligationenrecht. N° 49.

223

die Fabrikliegenschaft der Firma MünzeI, Chemische

Unternehmung, Lenzburg, ohne der Käuferin die Ver-

pflichtungen aus Art. 5 des Vertrages vom 19./30. Novem-

ber 1936 mit der Gemeinde zu überbinden. Die Käuferin

erstellte in der Folge ein eigenes Grundwasser-Pumpwerk.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Gemeinde

von der Beklagten Schadenersatz dafür, dass sie ihrer

Rechtsnachfolgerin die Wasserbezugspflicht nicht über-

bunden habe.

Die Klage wird vom Bundesgericht in Übereinstimmung

mit den kantonalen Instanzen grundsätzlich geschützt.

Aus den Erwägungen:

1. -

Die Beklagte macht in erster Linie geltend, aus

dem Vertrag vom 19./30. November 1936 könnten gar

keine rechtsgültigen Verpflichtungen abgeleitet werden,

weil dieser Vertrag der gesetzlichen Form ermangle und

daher unverbindlich sei. Der Kaufvertrag vom 19./30. No-

vember 1936 beziehe sich nämlich nicht nur auf bewegliche

Gegenstände (Leitungen usw.), sondern auch auf ein

Grundstück (Parzelle 633). Die Verpflichtungen nach

Ziffer 5 dieses Vertrages seien mithin dem Verkäufer auch

in seiner Eigenschaft als Grundstücksveräusserer auferlegt

worden. Diese Pflichtüberbindung hätte daher, gleich wie

alle andern wesentlichen Bestandteile des Liegenschafts-

verkaufes, der öffentlichen Beurkundung bedurft. Da in-

dessen nur die Hingabe der Parzelle 633 mit der Entrich-

tung eines Preises von Fr. 600.- öffentlich beurkundet

worden sei, vermöge Ziffer 5 des Vertrages vom 19./30. No-

vember 1936 keine rechtliche Wirkungen zu entfalten.

Diese Argumentation ist mit Recht schon von den beiden

kantonalen Instanzen abgelehnt worden. Der Vertrag vom

19./30. November 1936 über die Wasserversorgungsanlage

stellt die Hauptabmachung der Parteien dar. Demzufolge

sind in erster Linie ihr die Bestimmungen darüber zu ent-

nehmen, was jede Partei im einzelnen zu leisten hat. Der

Vertrag über die Parzelle Nr. 633 ist demgegenüber ofien-

AS 67 II -

1941

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Obligationenrecht. N0 49.

sichtlich eine Abmachung bloss über eine Nebensache,

was schon darin zum Ausdruck kommt, dass der Preis

für die Liegenschaft nur 1/20 des Gesamtpreises beträgt.

Eine Abspaltung dieses Nebenpunktes erfolgte lediglich

deshalb, weil Art. 657 ZGB für die Verbindlichkeit des

Vertrages auf Eigentumsübertragung hinsichtlich eines

Grundstückes öffentliche Beurkundung fordert. Die Ver-

pflichtung zu dieser Spezialabmachung war aber eine

Folge des Grundvertrages. Es genügt daher vollkommen,

dass dieser die generellen, nicht speziell mit dem Grund-

stück zusammenhängenden Verpflichtungen des Ver-

äusserers umschreibt, und zwar in gewöhnlicher Schrift-

form.

Fragen könnte man sich dann allerdings, ob der Vertrag

vom 19./30. November 1936 im Verhältnis zum Grund-

stücksvertrag nicht als Vorvertrag,aufgefasst werden

müsse und als solcher nicht der gleichen Form bedurft

hätte wie dieser. Die Frage kaun indessen offen bleiben,

nachdem das Grundstück auf Grund eines öffentlich beur-

kundeten Vertrages an die Klägerin veräussert worden ist.

3.- Die Beklagte wendet gegenüber dem .Anspruch

der Klägerin weiter ein, so wie diese die Ziff. 5 desVertra-

ges vom 19./30. November 1936 interpretiere, sei die

Bestimmung untragbar und damit unsittlich. Denn es

würde sich alsdann um eine ewige Verpflichtung handeln,

Wasser zu beziehen auf Grund der Preisansetzung eines

Reglementes, dessen Gestaltung und Abänderung einzig

und allem von der Willkür der Klägerin abhänge und das

die Wasserbezüger der Einwohnergemeinde Hausen voll-

ständig ausliefere.

Die Vorinstanz hat diesen Einwand mit der Begründung

abgelehnt, mangels einer zeitlich festgesetzten Dauer der

Gültigkeit der Ziffer 5 des Vertrages von 1936 sei gestützt

auf Art. 127 OR über die Verjährung von Forderungen

. anzunehmen, dass die Verpflichtung nur während 10 J ab-

ren, gelte. In diesem Umfang sei sie alsdann nicht unsitt-

lich. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet

Obligationenrecht. N° 49.

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werden. Wie schon in BGE 25 II 450 ff. und 23 743 ff.

erkannt worden ist, geht es nicht an, dass das Gericht

selber einem Vertrag eine bestimmte zeitliche Dauer setzt;

ein Vertrag, der von Anfang an nichtig ist, kann nicht

nachträglich durch willkürliche Unterschiebung eines

andern Vertragsinhaltes zu einem gültigen werden (vgl.

für das analoge deutsche Recht auch RGZ 76, S. 78 ff.);

Das Bundesgericht hat sich in ältern Entscheiden auf

den Boden gestellt, Abnahmeverpflichtungen auf unbe-

schränkte Zeit seien unsittlich und damit nicht rechts-

beständig (vgl. BGE 25 II 450 ff. und 473 ff., sowie 26 II

120). Dies muss jedenfalls dann angenommen werden, wenn

sich in Würdigung aller Verhältnisse des einzelnen Falles

ergibt, dass durch eine Abnahmeverpflichtung auf unbe-

schränkte Zeit der Verpflichtete sich in einer gegen die

guten Sitten verstossenden Weise in seiner wirtschaftlichen

Bewegungsfreiheit einschränkt (vgl. auch STAUDINGER,

Komm. zum deutschen BGB, 10. Aufl., 1, S. 708; bezüglich

eines auf Lebzeiten abgeschlossenen Mietvertrages siehe

BGE 56 II 192).

Durch Ziff. 5 des Vertrages vom 19./30. November 1936

hat sich die Beklagte ohne zeitliche Begrenzung zunächst

einmal verpflichtet, das von ihr für die Fabrik benötigte

Wasser von der Klägerin zu beziehen. In dieser Verpflich-

tung allein kann etwas Sittenwidriges nicht erblickt wer-

den. Denn eine Gemeinde kann, wenn ein allgemeines

Interesse vorliegt, einen gewerblichen Betrieb, insbeson-

dere auch eine Wasserversorgung, monopolartig an sich

ziehen (vgl. BGE 40 I 192). Alsdann sind alle Gemeinde-

ansässigen auf unbestimmte Zeit zur Abnahme beispiels-

weise von Wasser (resp. von Gas oder Elektrizität) ver-

pflichtet. Es kann daher auch nicht als gegen die guten

Sitten verstossend angesehen werden, wenn sich ein Priva-

ter ohne Vorhandensein eines solchen Monopols aus freien

Stücken verpflichtet, das von einer bestimmten Fabrik

benötigte Wasser immer bei der Gemeinde zu beziehen.

Denn er schafft damit ja nur einen Zustand, zu dem er

226

Obligationenrecht. N0 50.

unter Umständen auf Grund öffentlichrechtlicher Bestim-

mungen· gezwungen werden kann. Eine Grundlage für die

Annahme einet' Sittenwidrigkeit vermag auch der Umstand

nicht zu bilden, dass der Preis einseitig von der Gemeinde

bestimmt wird. Denn es handelt sich dabei um den allge-

meingültigen Preis nach Massgabe . des Wasserreglementes

der Gemeinde, und sollte dieser willkürlich. festgesetzt

werden, so stünden allen Interessierten die nötigen Rechts-

behelfe zur Verfügung (vgl. auch STAUDINGER, a.a.O., I,

S. 709, sowie die dortigen Verweisungen). Auf alle Fälle

brauchte sich die Beklagte einen willkürlichen Preis schon

auf Grund ihres Vertrages nicht gefallen zu lassen.

Ist aber die Verpflichtung zur Abnahme von Wasser

ohne zeitliche Beschränkung unter den obwaltenden Ver-

hältnissen nicht sittenwidrig, so kann es auch die Garantie

der auf eine Drittperson zu übertragenden Abnahme-

pflicht nicht sein.

Ziffer 5 des Vertrages vom 19./30. November 1936 ist

daher gültig.

50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. September 1941

i. S. Lehmann gegen Dr. S.

Olearingrecht; Auftrag.

Der Anwalt, der in einem Prozessvergleioh als Zahlstelle einge.

setzt wird, erwirbt mit der Einzahlung des ausländischen

Schuldners auf das Clearing einen Auszahlungsanspruch im

eigenen Namen. Bei Widerriü .. des Anwaltsmandates nach

erfolgter Einzahlung ist er zur Ubertragung des Auszahlungs.

anspruches an den Auftraggeber erst verpflichtet, wenn dieser

seine Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnis ihm

gegenüber erfüllt hat; Art. 400/401 OR.

Olearing. Mandat.

L'avocat qui, par une transaction judioiaire, a et6 designe pour

reoevoir un paiement dans son etude, aoquiert, du fait que le

debiteur a paye au clearing, le droit de rOOlamer Ie paiement

en son propre nom. En cas de revocation de son mandat d'avo.

cat, il n'est oblige de ceder a. son mandant son droit de reolamer

le paiement que lorsque le mandant a rempli envers lui Ies

obligations issues du mandat. Art. 400/401 CO.

Olearing; mandato.

L'avvocato ehe, in virtu di una transazione giudiziale, e stato

designato per rieevere il pagamento nel suo studio acquista

Obligationenrecht. N° 50.

227

dal fatto ehe iI debitore ha pagato al clearing il di.ritto di

chiedere il pagamento in suo proprio ~ome. In caso. cl] revoca

deI suo mandato cli avvocato, e tenuto dl cedere ~l suo mandante

iI diritto di chiedere il pagamento soltanto Be I! mandante ha

adempiuto verso di lui le obbligazioni clerivantI dal mandato.

Art. 400/401 CO.

Aus dem Tatbestand:

A. -

Rechtsanwalt Dr. S. :führte für den Techniker

Lehmann vor den Zürcher Gerichten einen Prozess gegen

einen gewissen Hollmann in Triberg (Deutschland), der am

15. Dezember 1937 durch Vergleich erledigt wurde. Danach

verpflichtete sich Hollmann zur Zahlung von Fr. 6720.-

an Lehmann. Hinsichtlich der Erfüllung bestimmte Ziffer 3

des Vergleichs : ((Als Barzahlung gilt der amtliche Aus-

weis der deutschen Behörden über die erfolgte Einzahlung

auf den Namen Dr.S., Zürich. Der Vl?rgleich gilt jedoch

erst dann als zustande gekommen, wenn der definitive

Genehmigungsbescheid der Auszahlung von Fr. 6720.-

aller zuständigen Behörden in den Händen des Klägers,

resp. seines Vertreters ist. » Hollmann zahlte den Betrag

auf den Namen Dr. S. bei der deutschen Verrechnungsstelle

ein. Bevor die schweizerische Verrechnungsstelle hievon

in Kenntnis gesetzt worden war, widerrief Lehmann auf

Grund von Differenzen, die zwischen ihm und seinem

Anwalt ausgebrochen waren, den diesem erteilten Pro-

zess- und Inkassoauftrag und teilte der schweizerischen

Verrechnungsstelle mit, der eingehende Betrag sei nicht

an Dr. S., sondern an ihn direkt zu überweisen. Dr. S.

erhob dagegen Einspruch, da er sich für seine beträchtliche

Honorarforderung durch Verrechnung mit der Zahlung

Hollmanns decken wollte. Im Hinblick auf diese sich wider-

sprechenden Weisungen sperrte die schweizerische Ver-

rechnungsstelle den inzwischen eingegangenen Betrag zu

Handen des besser Berechtigten.

B. -

Wegen der Sperrung d.er Zahlung Hollmanns

durch die schweizerische Verrechnungsstelle erhoben Leh-

mann und Dr. S. gegenseitig Klage gegeneinander mit dem

Begehren, dass der Prozessgegner in die Aushändigung des