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Obligatiollenrecht.. No 48.
Recht desjenigeh Landes heranzuziehen ist, zu dem der
Vertrag an sich ·die engsten räumlichen Beziehungen auf-
weist. Bei der Bürgschaft bestimmt sich das anwendbare
Recht im allgemeinen nach dem Wohnsitz des Bürgen,
weil es sich um einen einseitig onerosen Vertrag handelt,
der wesentlich durch die BürgenverpfIichtung charakte-
risiert wird (vgl. BGE 63 II 308). Beim Garantieversprechen
trillt jene Voraussetzung insofern nicht zu, als es jedenfalls
im Bankgeschäft regelmässig gegen Entgelt erfolgt. Das
ist auch hier der Fall, indem die Beklagte nach der ver-
bindlichen Feststellung der Vorinstanz einen Anteil an
der Akzeptprovision zugesichert erhielt. Bei einem Garan-
tievertrag dieser Art kommt deshalb neben dem Wohnsitz
des Garanten den übrigen örtlichen Zusammenhängen
und Umständen entsprechend erhöhte Bedeutung zu.
Im vorliegenden Falle muss berücksichtigt werden, dass
die Beklagte zwar nicht als eigentlicher Konsorte in den
Kreis der Kreditgeber getreten, aber doch eine enge
Interessengemeinschaft mit ihnen eingegangen ist, ip.dem
sie -
die besondere Haftung aus den Wechselakzepten
ausgenommen -
das gleiche, nur der Höhe nach beschränk-
te Risiko übernahm wie die am Kreditgeschäft unmittelbar
Beteiligten. Im Rahmen des Ganzen erscheinen daher
für den Garantievertrag die Verbundenheit der beteiligten
Banken und das zu Grunde liegende Kreditgeschäft als
die nächstliegenden Anknüpfungspunkte. Beide weisen
aber auf das New Yorker Recht hin. Geschäftssitz der
Firma Goldman, welche im Bankenkonsortium die Führung
innehat, ist New York, und das Kreditgeschäft selbst,
um das sich die verschiedenen Beteiligungen und Risiken
gruppieren, untersteht dem New Yorker Recht.· Insbe-
sondere spricht auch die Vermutung viel mehr dafür,
dass die Beteiligten und namentlich die führende Bank
Goldman ihre internen Beziehungen, einschliesslich der-
jenigen mit der Garantin, einem einzigen, einheitlichen
Rechte unterstellen wollten, als dass verschiedene Rechte
gelten sollten je nach dem Sitz des einzelnen Risikoträgers.
Obligationenreeht. No 49.
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Das musste auch für die Beklagte als geschäftskundige
Teilnehmerin am internationalen Kreditgeschäft selbst-
verständlich sein.
Hiezu kommen noch weitere Anknüpfungspunkte zu
Gunsten des amerikanischen Rechts. Einmal ist der
Garantievertrag in englischer Sprache abgefasst. Sodann
ist Erfüllungsort für die VerpfIichtung der Beklagten
New York. Gemäss dem Kreditvertrag hätte die Fa.
Ganz die zur Einlösung
der Wechsel notwendigen
Gelder jeweilen in New York zur Verfügung stellen
sollen, und in gleicher Weise hat nun auf Grund
der Garantieverpflichtung die Beklagte ihre Leistung dort
zu erbringen. SchIiesslich ist das ganze Geschäft in ameri-
kanischer Währung abgeschlossen; sowohl das Kredit-
geschäft wie der Garantievertrag lauten auf USA-Dollars.
3. -
Der Garantievertrag untersteht somit dem N ew
Yorker Recht. Dieses versagt aber, wie bereits ausge-
führt wurde, den ausländischen Devisenvorschriften die
Anerkennung, sodass die Frage, wie es sich nach dem
schweizerischen ordre public verhielte, gegenstandslos wird.
Es braucht daher auah nicht geprüft zu werden, ob sich
die Klägerin deswegen nicht auf unsern ordre public
berufen könnte, weil es beim vorliegenden Vertragsver-
hältnis an jeder Beziehung zur Schweiz und zur schwei-
zerischen Rechtsordnung (sog. Binnenbeziehung) fehlt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember
1941 i. S. Aktiengesellschaft für Industrielle Finanzierungen
gegen Einwohnergemeinde Hausen.
1. Verkauj einer Wasserversorgungsanlage als Haupt- und einer
Bodenparzelle als Nebensache. Kaufsbedingungen, die ~ich
nicht speziell auf das Grundstück beziehen, brauchen mcht
öffentlich beurkundet zu werden. Erw. 1.
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Obligationenrecht. N0 49.
2 . Vertrag mit einer Gemeinde über eine zeitlich unbegrenzte
Wasserbezugspjlicht zu den Bedingungen des jeweiligen Wasser-
reglementes ist, nicht unsittlich. Erw. 3.
1. Vente d'une U;stallation de fourniture d'eau comme objet
principal du contrat et d'une parcelle de terrain comme objet
accessoire. Les conditions de vente qui ne concernent pas spe-
cialement le fonds n'ont pas a etre authentiquoos (consid. 1).
2. N'est pas eontraire aux mreurs la eonvention stipulant l'obIi-
gation, de duroo indeterminoo, de se fournir d'eau aupres
d'une crunmune aux eonditions du reglement d'eau en vigueur,
present ou futur (consid. 3).
1. Vendita d'un impianto di fornitura d'aequa, come oggetto
principale dei contratto, e d'una parcella di terreno, come
oggetto accessorio. Le eondizioni di vendita ehe non eoncer-
nono speeiahnente il fondo non necessitano l'atto pubblieo
(consid. 1).
.
2. Non e contraria ai buoni eostumi la eonvenzione ehe prevede
l'obbligo di fornirsi d'acqua presso un comune alle condizioni
deI regolamento in vigore, presente 0 futuro, anehe se quest'ob-
bIigo non e limitato nel .tempo (eonsid. 3).
A. -
Durch Vertrag vom 2. November 1928 verpflich-
tete sich die A. G. Portland-Cement-Werke Hausen, täglich
mindestens 80 m3 Wasser von der Gemeinde Hausen zu
beziehen. Die Leitung von der Pumpstation der Gemeinde
bis zur Fabrik mit den weitern nötigen EinrichtUngen
(Reservoir, Schieber, Zähler usw.) hatte die A. G. auf
ihre Kosten zu erstellen. Diese Anlage blieb im Eigentum
der A. G.
Im Jahre 1930 wurde die Fabrik von der Beklagten
gekauft und stillgelegt.
Am 19./30. November 1936 verkaufte die Beklagte ihre
Wasserversorgungsanlage für Fr. 12,000.- der Gemeinde.
Dabei übernahm sie in Art. 5 des Vertrages für sich und
ihre Rechtsnachfolger die Verpflichtung, alles für die
Fabrikliegenschaft nötige Wasser zu den Bedingungen
des Wasserreglementes von der Gemeinde zu beziehen. Mit
der Wasserversorgungsanlage wurde auch eine Bodenpar-
zelle verkauft und dafür noch ein besonderer, öffentlich
beurkundeter Vertrag aufgesetzt. Der Preis von Fr. 600.-
für die Parzelle war im Gesamtkaufpreis von Fr. 12,000.-
inbegriffen.
Durch Vertrag vom 8. März 1938 verkaufte die Beklagte
Obligationenrecht. N° 49.
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die Fabrikliegenschaft der Firma MünzeI, Chemische
Unternehmung, Lenzburg, ohne der Käuferin die Ver-
pflichtungen aus Art. 5 des Vertrages vom 19./30. Novem-
ber 1936 mit der Gemeinde zu überbinden. Die Käuferin
erstellte in der Folge ein eigenes Grundwasser-Pumpwerk.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Gemeinde
von der Beklagten Schadenersatz dafür, dass sie ihrer
Rechtsnachfolgerin die Wasserbezugspflicht nicht über-
bunden habe.
Die Klage wird vom Bundesgericht in Übereinstimmung
mit den kantonalen Instanzen grundsätzlich geschützt.
Aus den Erwägungen:
1. -
Die Beklagte macht in erster Linie geltend, aus
dem Vertrag vom 19./30. November 1936 könnten gar
keine rechtsgültigen Verpflichtungen abgeleitet werden,
weil dieser Vertrag der gesetzlichen Form ermangle und
daher unverbindlich sei. Der Kaufvertrag vom 19./30. No-
vember 1936 beziehe sich nämlich nicht nur auf bewegliche
Gegenstände (Leitungen usw.), sondern auch auf ein
Grundstück (Parzelle 633). Die Verpflichtungen nach
Ziffer 5 dieses Vertrages seien mithin dem Verkäufer auch
in seiner Eigenschaft als Grundstücksveräusserer auferlegt
worden. Diese Pflichtüberbindung hätte daher, gleich wie
alle andern wesentlichen Bestandteile des Liegenschafts-
verkaufes, der öffentlichen Beurkundung bedurft. Da in-
dessen nur die Hingabe der Parzelle 633 mit der Entrich-
tung eines Preises von Fr. 600.- öffentlich beurkundet
worden sei, vermöge Ziffer 5 des Vertrages vom 19./30. No-
vember 1936 keine rechtliche Wirkungen zu entfalten.
Diese Argumentation ist mit Recht schon von den beiden
kantonalen Instanzen abgelehnt worden. Der Vertrag vom
19./30. November 1936 über die Wasserversorgungsanlage
stellt die Hauptabmachung der Parteien dar. Demzufolge
sind in erster Linie ihr die Bestimmungen darüber zu ent-
nehmen, was jede Partei im einzelnen zu leisten hat. Der
Vertrag über die Parzelle Nr. 633 ist demgegenüber ofien-
AS 67 II -
1941
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Obligationenrecht. N0 49.
sichtlich eine Abmachung bloss über eine Nebensache,
was schon darin zum Ausdruck kommt, dass der Preis
für die Liegenschaft nur 1/20 des Gesamtpreises beträgt.
Eine Abspaltung dieses Nebenpunktes erfolgte lediglich
deshalb, weil Art. 657 ZGB für die Verbindlichkeit des
Vertrages auf Eigentumsübertragung hinsichtlich eines
Grundstückes öffentliche Beurkundung fordert. Die Ver-
pflichtung zu dieser Spezialabmachung war aber eine
Folge des Grundvertrages. Es genügt daher vollkommen,
dass dieser die generellen, nicht speziell mit dem Grund-
stück zusammenhängenden Verpflichtungen des Ver-
äusserers umschreibt, und zwar in gewöhnlicher Schrift-
form.
Fragen könnte man sich dann allerdings, ob der Vertrag
vom 19./30. November 1936 im Verhältnis zum Grund-
stücksvertrag nicht als Vorvertrag,aufgefasst werden
müsse und als solcher nicht der gleichen Form bedurft
hätte wie dieser. Die Frage kaun indessen offen bleiben,
nachdem das Grundstück auf Grund eines öffentlich beur-
kundeten Vertrages an die Klägerin veräussert worden ist.
3.- Die Beklagte wendet gegenüber dem .Anspruch
der Klägerin weiter ein, so wie diese die Ziff. 5 desVertra-
ges vom 19./30. November 1936 interpretiere, sei die
Bestimmung untragbar und damit unsittlich. Denn es
würde sich alsdann um eine ewige Verpflichtung handeln,
Wasser zu beziehen auf Grund der Preisansetzung eines
Reglementes, dessen Gestaltung und Abänderung einzig
und allem von der Willkür der Klägerin abhänge und das
die Wasserbezüger der Einwohnergemeinde Hausen voll-
ständig ausliefere.
Die Vorinstanz hat diesen Einwand mit der Begründung
abgelehnt, mangels einer zeitlich festgesetzten Dauer der
Gültigkeit der Ziffer 5 des Vertrages von 1936 sei gestützt
auf Art. 127 OR über die Verjährung von Forderungen
. anzunehmen, dass die Verpflichtung nur während 10 J ab-
ren, gelte. In diesem Umfang sei sie alsdann nicht unsitt-
lich. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet
Obligationenrecht. N° 49.
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werden. Wie schon in BGE 25 II 450 ff. und 23 743 ff.
erkannt worden ist, geht es nicht an, dass das Gericht
selber einem Vertrag eine bestimmte zeitliche Dauer setzt;
ein Vertrag, der von Anfang an nichtig ist, kann nicht
nachträglich durch willkürliche Unterschiebung eines
andern Vertragsinhaltes zu einem gültigen werden (vgl.
für das analoge deutsche Recht auch RGZ 76, S. 78 ff.);
Das Bundesgericht hat sich in ältern Entscheiden auf
den Boden gestellt, Abnahmeverpflichtungen auf unbe-
schränkte Zeit seien unsittlich und damit nicht rechts-
beständig (vgl. BGE 25 II 450 ff. und 473 ff., sowie 26 II
120). Dies muss jedenfalls dann angenommen werden, wenn
sich in Würdigung aller Verhältnisse des einzelnen Falles
ergibt, dass durch eine Abnahmeverpflichtung auf unbe-
schränkte Zeit der Verpflichtete sich in einer gegen die
guten Sitten verstossenden Weise in seiner wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit einschränkt (vgl. auch STAUDINGER,
Komm. zum deutschen BGB, 10. Aufl., 1, S. 708; bezüglich
eines auf Lebzeiten abgeschlossenen Mietvertrages siehe
BGE 56 II 192).
Durch Ziff. 5 des Vertrages vom 19./30. November 1936
hat sich die Beklagte ohne zeitliche Begrenzung zunächst
einmal verpflichtet, das von ihr für die Fabrik benötigte
Wasser von der Klägerin zu beziehen. In dieser Verpflich-
tung allein kann etwas Sittenwidriges nicht erblickt wer-
den. Denn eine Gemeinde kann, wenn ein allgemeines
Interesse vorliegt, einen gewerblichen Betrieb, insbeson-
dere auch eine Wasserversorgung, monopolartig an sich
ziehen (vgl. BGE 40 I 192). Alsdann sind alle Gemeinde-
ansässigen auf unbestimmte Zeit zur Abnahme beispiels-
weise von Wasser (resp. von Gas oder Elektrizität) ver-
pflichtet. Es kann daher auch nicht als gegen die guten
Sitten verstossend angesehen werden, wenn sich ein Priva-
ter ohne Vorhandensein eines solchen Monopols aus freien
Stücken verpflichtet, das von einer bestimmten Fabrik
benötigte Wasser immer bei der Gemeinde zu beziehen.
Denn er schafft damit ja nur einen Zustand, zu dem er
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Obligationenrecht. N0 50.
unter Umständen auf Grund öffentlichrechtlicher Bestim-
mungen· gezwungen werden kann. Eine Grundlage für die
Annahme einet' Sittenwidrigkeit vermag auch der Umstand
nicht zu bilden, dass der Preis einseitig von der Gemeinde
bestimmt wird. Denn es handelt sich dabei um den allge-
meingültigen Preis nach Massgabe . des Wasserreglementes
der Gemeinde, und sollte dieser willkürlich. festgesetzt
werden, so stünden allen Interessierten die nötigen Rechts-
behelfe zur Verfügung (vgl. auch STAUDINGER, a.a.O., I,
S. 709, sowie die dortigen Verweisungen). Auf alle Fälle
brauchte sich die Beklagte einen willkürlichen Preis schon
auf Grund ihres Vertrages nicht gefallen zu lassen.
Ist aber die Verpflichtung zur Abnahme von Wasser
ohne zeitliche Beschränkung unter den obwaltenden Ver-
hältnissen nicht sittenwidrig, so kann es auch die Garantie
der auf eine Drittperson zu übertragenden Abnahme-
pflicht nicht sein.
Ziffer 5 des Vertrages vom 19./30. November 1936 ist
daher gültig.
50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. September 1941
i. S. Lehmann gegen Dr. S.
Olearingrecht; Auftrag.
Der Anwalt, der in einem Prozessvergleioh als Zahlstelle einge.
setzt wird, erwirbt mit der Einzahlung des ausländischen
Schuldners auf das Clearing einen Auszahlungsanspruch im
eigenen Namen. Bei Widerriü .. des Anwaltsmandates nach
erfolgter Einzahlung ist er zur Ubertragung des Auszahlungs.
anspruches an den Auftraggeber erst verpflichtet, wenn dieser
seine Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnis ihm
gegenüber erfüllt hat; Art. 400/401 OR.
Olearing. Mandat.
L'avocat qui, par une transaction judioiaire, a et6 designe pour
reoevoir un paiement dans son etude, aoquiert, du fait que le
debiteur a paye au clearing, le droit de rOOlamer Ie paiement
en son propre nom. En cas de revocation de son mandat d'avo.
cat, il n'est oblige de ceder a. son mandant son droit de reolamer
le paiement que lorsque le mandant a rempli envers lui Ies
obligations issues du mandat. Art. 400/401 CO.
Olearing; mandato.
L'avvocato ehe, in virtu di una transazione giudiziale, e stato
designato per rieevere il pagamento nel suo studio acquista
Obligationenrecht. N° 50.
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dal fatto ehe iI debitore ha pagato al clearing il di.ritto di
chiedere il pagamento in suo proprio ~ome. In caso. cl] revoca
deI suo mandato cli avvocato, e tenuto dl cedere ~l suo mandante
iI diritto di chiedere il pagamento soltanto Be I! mandante ha
adempiuto verso di lui le obbligazioni clerivantI dal mandato.
Art. 400/401 CO.
Aus dem Tatbestand:
A. -
Rechtsanwalt Dr. S. :führte für den Techniker
Lehmann vor den Zürcher Gerichten einen Prozess gegen
einen gewissen Hollmann in Triberg (Deutschland), der am
15. Dezember 1937 durch Vergleich erledigt wurde. Danach
verpflichtete sich Hollmann zur Zahlung von Fr. 6720.-
an Lehmann. Hinsichtlich der Erfüllung bestimmte Ziffer 3
des Vergleichs : ((Als Barzahlung gilt der amtliche Aus-
weis der deutschen Behörden über die erfolgte Einzahlung
auf den Namen Dr.S., Zürich. Der Vl?rgleich gilt jedoch
erst dann als zustande gekommen, wenn der definitive
Genehmigungsbescheid der Auszahlung von Fr. 6720.-
aller zuständigen Behörden in den Händen des Klägers,
resp. seines Vertreters ist. » Hollmann zahlte den Betrag
auf den Namen Dr. S. bei der deutschen Verrechnungsstelle
ein. Bevor die schweizerische Verrechnungsstelle hievon
in Kenntnis gesetzt worden war, widerrief Lehmann auf
Grund von Differenzen, die zwischen ihm und seinem
Anwalt ausgebrochen waren, den diesem erteilten Pro-
zess- und Inkassoauftrag und teilte der schweizerischen
Verrechnungsstelle mit, der eingehende Betrag sei nicht
an Dr. S., sondern an ihn direkt zu überweisen. Dr. S.
erhob dagegen Einspruch, da er sich für seine beträchtliche
Honorarforderung durch Verrechnung mit der Zahlung
Hollmanns decken wollte. Im Hinblick auf diese sich wider-
sprechenden Weisungen sperrte die schweizerische Ver-
rechnungsstelle den inzwischen eingegangenen Betrag zu
Handen des besser Berechtigten.
B. -
Wegen der Sperrung d.er Zahlung Hollmanns
durch die schweizerische Verrechnungsstelle erhoben Leh-
mann und Dr. S. gegenseitig Klage gegeneinander mit dem
Begehren, dass der Prozessgegner in die Aushändigung des