opencaselaw.ch

60_I_168

BGE 60 I 168

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

168

Strafrecht.

Beschwerde gegen seine eigene Verurteilung durch; mit

den weiteren Begehren um Verurteilung Rirts und um

Schutz seiner Schadenersatzklage gegen diesen wird er

dagegen abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine

reduzierte Gorichtsgebühr nebst Kanzleikosten aufzuer-

legen.

Demnach erkennt de1' Kassations/wf:

Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutge-

heissen, dass das Urteil der Strafkammer des Obergerichtes

des Kantons Bern vom 24. Januar 1934, soweit es die

Verurteilung des Kassationsklägers wegen Widerhandlung

gegen Art. 25 Absatz 1 MFG ausspricht, aufgehoben

und der Kassationskläger von dieser Anklage freigespro-

chen wird. Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde

abgewiesen.

H. DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN

DISPOSITIONS PENALES SANCTIONNANT

DES

ACCORDS INTERNATIONAUX POUR LE REGLE-

MENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX

26. Urteil des XassatiOllshofes vom 14. Mai 1934

i. S. Sohweizerische' Bundellanwaltschaft gegen Müller.

B und e s rat s b. e s chI u s s vom 1 4. Ja n u a r

1 9 3 2

. übe r die Dur c h f, ü h run g der mit ver s chi e-

den e 'n

L ä n der n

g e t r 0 f f e n enD e v i s e 11 a b-

kommen.

1. Der Clearingpflicht untersteht eine Wareneinfuhr aus dem

andern Vertragsstaate auch dann, wenn der Verkäufer oder

Versender in einem Drittlande wohnt.

Ferner ist unerheblich, ob die Einfuhr direkt aus dem andern

Vertragsstaate oder auf dem Weg über ein Drittland statt-

findet (Erw. 4).

2. Die ClearingpfIioht ist verletzt, wenn die Bezahhmg anders

als an die Nationalbank erfolgt, gleichviel ob sie durch Über-

Durchführung von Devisenahkommen. XO 26.

169

weisung des Betrages aus der Schweiz oder durch Verwendung

eines im Auslande liegenden Guthabens bewirkt wird (Erw. 5).

3. Zum Tatbestande des Art. 8 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses

(Erw. 6).

A. -

Der Kassationsbeklagte Josef Müller in Born,

der in Deutschland ein Sperrmarkguthaben besass, wollte

damit Waren kaufen und in die Schweiz einführen. Zu

diesem Zwecke reiste er im März 1933 nach Chemnitz,

wo er zuerst mit den Wandererwerken und darauf mit der

dortigen Vertretung der österreichischen Steyrwerke, der

Firma Ritscher und Graf, wegen des Ankaufes eines Auto-

mobils verhandelte. Da diese Firma gerade kein passendes

Automobil auf Lager hatte, reiste Müller mit einem Ver-

treter der Firma nach Steyr (Österreich) und suchte dort

in den Steyrwerken selbst einen Wagen aus, der sofort

mitgenommen, an der deutschen Zollstation von Müller

übernommen und dann (am 20. März 1933) in die Schweiz

eingeführt wurde. Der Kaufvertrag wurde in Chemnitz

mit Ritscher & Graf abgeschlossen, denen Müller auch

den Kaufpreis bezahlte.

B. -

Die Schweizerische Nationalbank, welche als

Geschäftsstelle für die Durchführung des österreichisch-

schweizerischen Clearingabkommens durch das Zollamt

Kreuzlingen-Emmishofen von der Einfuhr des Steyrwagens

benachrichtigt worden war, erliess am 23. März 1933 an

Müller die Mitteilung, dass der Wert dieser Einfuhr

clearingpflichtig sei, und forderte ihn auf, die gewünschten

Angaben über die Adresse des Lieferanten bezw. des

Zahlungsempfängers, den Fakturabetrag usw., einzurei-

chen. Müller wies auf die bereits am 15. März in Chemnitz

erfolgte Zahlung hin und weigerte sich, den Kaufspreis

auch noch an die ClearingsteIle einzuzahlen. Daraufhin

verzeigte ihn die Schweizerische Nationalbank am 10. Juni

1933 beim Regierungsstatthalter von Born wegen 'Über-

tretung der Vorschriften des Bundesrat.sbeschlusses vom

14. Januar 1932 über die Durchführung der mit verschie-

denen Ländern getroffenen Devisen-Abkommen, in Ver-

170

Strafrecht.

bindung mit dem schweizerisch-österreichischen Abkom-

men vom 8. April 1932 « für die Zahlungsregulierung aus

dem schweizerisch-österreichischen Warenverkehr » «(Clea-

ringabkommen »).

O. -

Der Angeschuldigte berief sich in erster Linie

darauf, dass dieses Clearingabkommen nicht mehr in

Kraft stehe, weshalb eine Bestrafung wegen Widerhand-

lung gegen seine Vorschriften nicht mehr in Frage kommen

könne. Ferner vertrat er die Auffassung, nur Zahlungen

in der Schweiz könnten gegen das Abkommen verstossen;

da er in Deutschland bezahlt habe, liege eine Widerhand-

lung gegen die Clearingvorschriften nicht vor. Endlich

sei auch deshalb keine strafbare Handlung gegeben, weil

die Ware gar nicht aus Österreich, sondern aus Deutsch-

land in die Schweiz ejngeführt worden sei und weil sein

Gegenkontrahent in Deutschland wohne, mithin eine

Zahlung nach Österreich von vornherein nicht in Frage

gestanden habe.

D. -

Die Strafkammer des bernischen Obergerichtes

hat in ihrem Urteil vom 20. Dezember 1933 die ersten

beiden Einwände des Angeschuldigten als unbegründet

erklärt, den dritten aber für begründet befunden und den

Angeschuldigten freigesprochen; Die ihm zuerkannte Ent-

schädigung sowie die VerfahreJ:lSkosten wurden dem Bunde

auferlegt.

E. -

Mit ihrer Kassationsbeschwerde beantragt die

Bundesanwaltschaft die Aufhebung dieses Urteils wegen

Verletzung der Art. 1, 2 und 8 des Bundesratsbeschlusses

vom 14. Januar 1932 in Verbindung mit dem schweizerisch-

österreichischen Devisen-Abkommen. Die Kostenauflage

an die Bundeskasse sei nicht zulässig, indem Art. 156 OG

auf diesen Fall nicht Anwendung finden könne.

Der Kassationsbeklagte beantragt kostenfällige Ab-

weisung der Kassationsbeschwerde.

Durchführung von Devisenabkommen. XO 26.

Iil

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

4. -

Zunächst ergibt sich aus Art. 1 des Bundesratsbeschlus-

ses vom 14. Januar 1932 keineswegs eindeutig, dass es

auf den Wohnsitz der Kontrahenten ankommen soll. Viel-

mehr lässt der Wortlaut dieser Vorschrift, gleich wie schon

die in der Präambel gebrauchte Wendung « Zahlungs-

regulierungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr » und

der Titel des Abkommens mit Österreich, der vom « schwei-

zerisch-österreichischen Warenverkehr » spricht, ebensogut

die Auslegung zu, dass es darauf ankommt, aus welchem

Lande die Ware bezogen wird, gleichgültig, wo der Ver-

käufer wohnt. Dass diese letztere Auslegung in der Tat

die richtige ist, erhellt nun schon aus Art. 2 des Bundes-

ratsbeschlusses, wonach die Clearingpflicht Personen und

Firmen trifft, « die Waren aus den in Art. 1 bezeichneten

Ländern in die Schweiz einführen », und noch deutlicher

aus der Bestimmung des schweizerisch-österreichischen

Devisenabkommens selbst, wonach dessen Vorschriften

verbindlich sind für « die schweizerischen Importeure

österreichischer Waren».

Auch praktische Gründe sprechen für diese Lösung.

Die Organisation des internationalen Grosshandels bringt

es mit sich, dass gerade die wichtigsten Kaufverträge über

Importwaren aus Clearingländern (z. B. Tabak, Benzin)

nicht mit Angehörigen dieser Länder, sondern mit west-

europäischen Grosshandelsfirmen (in eigenem Namen)

abgeschlossen werden. Könnte bei derartigen Verträgen

der Kaufpreis dem Verkäufer direkt bezahlt werden, dann

würde ein so grosser Teil der Einfuhr vom Clearing befreit,

dass der damit erstrebte Zweck (Abtragung der schwei-

zerischen Exportguthaben durch den Gegenwert des

Importes) unmöglich erreicht werden könnte. Und zwar

liesse sich diesem Übelstande nicht etwa einfach mit

einer Ahndung der als Umgehung der Clearingbestimmun-

gen erscheinenden Geschäfte beikommen; denn abgesehen

172

Stmfrecht.

davon, dass der Nachweis einer solchen Umgehung oft

schwierig wäre, lassen sich derartige Geschäfte mit Gross-

handelsfirmen in vielen Fällen schlechterdings nicht als

Umgehungsmanöver bezeichnen, indem diese Art des

Handels durchaus nicht regeImässig zum Zwecke, das

Clearing auszuschalten, gewählt wird.

Auch wenn es nicht der Fall ist, soll aber nach dem

Gesagten der Clearingverkehr zur Anwendung kommen,

sofern nur die Voraussetzung eines Exportes aus dem

einen Vertragsland in das andere zutrifft und die betref-

fende Ware nach den Bestimmungen des Abkommens der

Clearingpflicht unterstellt ist. Zuzugeben ist nur, dass die

Durchführung des Clearings dann, wenn der Gegenkon-

trahent des schweizerischen Importeurs in einem Drittland

wohnt, besondere Schwierigkeiten bieten kann mit Bezug

auf die der Notenbank des andern ClearingIandes anzu-

gebende Adresse, an die die Auszahlung des Kaufpreises

erfolgen soll. Diese allfälligen Schwierigkeiten vermögen

jedoch weder die Befreiung von der Clearingpflicht in den

betreffenden Fällen, noch gar die allgemeine Anerkennung

des vom Beschuldigten vertretenen Grundsatzes, dass der

Wohnsitz des Verkäufers in einem Drittlande ohne weiteres

die Anwendung der Clearingbestimmungen ausschliesse,

zu rechtfertigen. Es ist Sache des schweizerischen Impor-

teurs,beim Abschluss des Vertrages die Instruktionen des

Verkäufers über diesen Punkt einzuholen. Bei Hinder-

nissen der Überweisung von der Notenbank des Ausfuhr-

landes an den im Drittland wohnenden Verkäufer selbst

wird dieser gewöhnlich dazu kommen, die Adresse· seines

Auftraggebers (oder Lieferanten) im Ausfuhrlande als

Zahlstelle zu bezeichnen oder auch eine Bank dieses Lan-

des, die den Betrag für seine Rechnung einkassieren soll.

Wie die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirt-

schaftsdepartementes berichtet, wird übrigens, um die

Abwicklung derartiger Geschäfte nicht mehr als nötig zu

stören, dem schweizerischen Importeur gestattet, den

Zwischengewinn und die Speditionskosten dem Verkäufer

Durchführung von Devisenabkommen. Xo 26.

173

im Drittlande direkt zu bezahlen, so dass nur der Kaufpreis

ab Ursprungsland dem Clearing unterliegt.

Endlich kann nichts darauf ankommen, ob der in einem

Drittlande wohnende Verkäufer « gehalten werden kann,

das mit einem andern Land abgeschlossene Abkommen

anzuerkennen » und speziell ((einer an die schweizerische

Nationalbank geleisteten Zahlung befreiende Wirkung

beizulegen». Die Frage ist nicht oder doch nicht in erster

Linie, ob und inwieweit der Verkäufer im Drittlande

von dem Devisenabkommen direkt rechtlich erfasst Wird,

sondern ob der der Clearingpflicht unterworfene Importeur

sich an die Vorschriften zu halten und sich beim Vertrags-

abschluss mit dem Verkäufer danach einzurichten hat,

was nach dem Gesagten nicht davon abhängig zu machen

ist, ob er es mit einem im Ausfuhrlande oder mit einem

anderswo wohnenden Verkäufer zu tun hat. Und dass der

Zahlung an die schweizerische Nationalbank befreiende

Wirkung zukomme, d. h. dass sie als Tilgung zu gelten

hätte, kommt gar nicht in Frage, selbst wenn der Verkäufer

im andern Vertragslande wohnt; es kann somit auch nicht

davon die Rede sein, dass irgendwer gezwungen werden

sollte, die Einzahlung an die ClearingsteIle bereits als

Tilgung anzuerkennen. Vielmehr ist die Einzahlung an die

Notenbank nur die Voraussetzung zu der von dieser an die

Notenbank des aIidern Landes zu gebenden Zahlungsan-

weisung, deren Ausführung dann noch vom Bestande des

dortigen Sammelkontos abhängt.

Der Umstand, dass der Gegenkontrahent des Kassations-

beklagten in Deutschland und nicht in Österreich wohnt,

konnte demnach nicht zur Folge haben, dass das einge-

führte Automobil direkt bezahlt werden durfte. Und es

hat auch nichts aUf sich, dass das Automobil nicht direkt

über die österreichisch-schweizerische Grenze, sondern

über Deutschland in die Schweiz gelangte. Dass nicht nur

die direkte Einfuhr aus dem einen Vertragsland in das

andere unter das Clearing fällt, folgt ohne weiteres daraus,

dass die Mehrzahl der Devisenabkommen mit Ländern

174

Strafrecht.

abgeschlossen wurden, die gar nicht an die Schweiz grenzen

und aus denen daher eine direkte Einfuhr überhaupt nicht

möglich ist. Es ist somit nicht von Belang, welchen Weg

die vVare macht, um· in die Schweiz zu gelangen; vielmehr

kommt es auf die Herkunft der Ware an, wie denn das

Abkommen mit Österreich in der bereits angeführten

Bestimmung ausdrücklich von der Einfuhr « österreichi-

scher Waren » spricht. Dass es nicht angehen kann, das

Clearingabkommen durch Wahl eines andern Transport-

weges als desjenigen über die Grenze zwischen den beiden

Vertragsländern, sofern sie überhaupt aneinander grenzen,

auszuschalten, bedarf keiner näheren Begründung. Schwie-

rig mag dagegen in gewissen Fällen die Frage nach der

Herkunft der Ware zu entscheiden sein, besonders wenn

im Durchgangsland eine längere Lagerung oder sogar eine

Verarbeitung (Ergänzung, Veredlung) stattgefunden hat;

auch ist an den Fall zu denken, dass die Ware zunächst

fest dorthin bezogen worden und dann erst weiter ver-

äussert worden ist. Hier bereitet diese Frage indessen

keine Schwierigkeit, denn das Automobil « stammt»

nicht nur aus einer österreichischen Fabrik, sondern es

wurde vom Kassationsbeklagten, der es in die Schweiz

einführen wollte, auch in Österreich abgeholt und nach

seiner Verbringung nach Deutschland sofort in die Schweiz

eingeführt; unter diesen Umständen kann nicht davon

die Rede sein, dass er es als d~utsches Gut gekauft habe.

Es braucht daher nicht näher geprüft zu werden, unter

welchen Voraussetzungen allenfalls keine Ausfuhr aus

dem Ursprungslande mehr vorliegt, wenn die Ware nicht

von dort bezogen wird.

5. -

Nach alledem fällt das vom Kassationsbeklagten

abgeschlossene Geschäft unter den Bundesratsbeschluss

vom 14. Januar 1932. Der Kaufpreis hätte also an die

schweizerische Nationalbank einbezahlt werden sollen.

Nun macht der Kassationsbeklagte aber ferner geltend,

er könne trotzdem nicht bestraft werden, weil Art. 8

des Bundesratsbeschlusses nur Zahlungen, die in der

Durchführung von Devisenabkommen. !\o 26.

175

Sc h w e i z

anders als an die Nationalbank geleistet

werden, unter Strafe stelle. Mit Unrecht erledigt die Vor-

instanz diesen Einwand damit, dass sie die Unterlassung

der Zahlung an die Nationalbank als strafbaren Tatbe-

stand erklärt. Denn die blosse Nichtbezahlung eines dem

Clearing unterstehenden Importes widerspricht dem Bun-

desratsbeschlusse nicht. Eine übertretung desselben liegt,

wie der Kassationsbeklagte mit Recht hervorhebt, erst

dann vor, wenn die Bezahlung des Kaufpreises anders als

an die Nationalbank erfolgt. Dagegen kann dem Kassa-

tionsbeklagten darin nicht gefolgt werden, dass die Straf-

androhung des Art. 8 nur den Fall betreffe, wo die Zahlung

i n der S c h w e i z an eine andere Adresse als die

Nationalbank geleistet wird. Die Worte « in der Schweiz)J

sind in Art. 8 Abs. 1 und 2 (ebenso wie in Art. 7 Abs. 2)

nicht adverbial gebraucht, sondern sie bilden eine nähere

Bestimmung zum Substantiv

« der Warenschuldner ».

In Art. 7 sowie in Art. 8 Abs. 2 (wo einerseits vom Waren-

schuldner in der Schweiz und anderseits vom Gläubiger

im Ausland die Rede ist) wäre eine andere Auslegung

schon nach dem Wortlaut ausgeschlossen, und in Art. 8

Abs. 1 wird der Ausdruck in gleicher Weise verwendet,

was unwiderleglich aus der Fassung des französischen

Textes hervorgeht : « Celui qui, pour son propre compte

ou en qualite de representant ou de mandataire du debiteur

en Suisse, aura opere autrement que par un versement a

la banque nationale suisse un paiement visa par l'article 2 ...)\

In allen diesen Bestimmungen ist also vom « Waren-

schuldner in der Schweiz» die Rede, was das Gleiche

bedeutet, wie die anderwärts verwendete Bezeichnung

« der schweizerische Importeur». Daraus folgt, dass Sub-

jekt der in Art. 8 Abs. 1 umschriebenen übertretung der

in der Schweiz wohnende Importeur ist, dass aber jede

anders als durch Einzahlung an die Nationalbank vorge-

nommene Begleichung der Warenschuld, gleichviel ob sie

in der Schweiz oder im Auslande erfolgt, unter Strafe

gestellt wird. Nur so können denn auch die hier in Frage

176

Strafrecht.

stehenden Interessen wirksam geschützt werden. Stünde

es jedem Importeur frei, seinem Gegenkontrahenten den

Kaufspreis direkt zukommen zu lassen, indem er ihm den

Betrag im Auslande zur Verfügung stellt, so könnte das

Clearing unter Umständen völlig wirkungslos gemacht

werden. In Bezug auf den örtlichen Geltungsbereich stellt

demnach Art. 8 des Bundesratsbeschlusses eine Abweichung

von dem in Art. 1 des Bundesstrafrechts von 1853 als

Regel vorgesehenen Territorialitätsprinzip auf; eine Ab-

weichung, die sich derart aufdrängt, dass der gesetzge-

berische Wille des Bundesbeschlusses über die Beschrän-

kung der Einfuhr, auf dem die Strafandrohung beruht,

kein anderer sein kann.

6. -

Wäre der spezielle Tatbestand von Art. 8 Abs. 1

nicht gegeben, so müsste hier übrigens Abs. 4 zur Anwen-

dung gelangen, wonach' ebenso bestraft wird, « wer in

anderer Weise (als durch Annahme einer Zahlung gemäss

Abs. 3) in der Schweiz die zur Durchführung dieses Be-

schlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert

oder zu hindern versucht ». Unter diese Bestimmung kön-

nen alle Handlungen eingereiht werden, welche die Ver-

wirklichung des lnit den Devisenabkommen verfolgten

Zweckes -

Verwendung des Kaufpreises für die aus einem

bestimmten Lande in die Schweiz eingeführten Waren zur

Deckung der schweizerischen E~rtguthaben auf dieses

Land -

hindern. Eine solche Hinderung liegt vor, wenn,

wie es hier zutrifft, eine clearingpßichtige Ware in die

Schweiz eingeführt wird, deren Kaufpreis im Auslande

bezahlt worden ist und daher nicht mehr zur Abtragung

schweizerischer Exportguthaben verwendet werden kann.

Die in Rede stehende Strafandrohung erfasst freilich im

Unterschiede zu Abs. 1 und 2 nur Handlungen, die in der

Schweiz begangen werden. Wenn man aber, gemäss den

vorstehenden Ausführungen, die strafbare Handlung in

der Einfuhr einer bereits bezahlten Ware sieht, ist auch

dieses Erfordernis erfüllt.

Durchführung von Devisenabkommen. No 26.

171

Demnach erkennt de'r Ka88ationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bem vom

20. Dezember 1933 wird aufgehoben, und die Sache wird

zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

Lang Druck AG 3000 Sern (Schweiz)