Volltext (verifizierbarer Originaltext)
168
Strafrecht.
Beschwerde gegen seine eigene Verurteilung durch; mit
den weiteren Begehren um Verurteilung Rirts und um
Schutz seiner Schadenersatzklage gegen diesen wird er
dagegen abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine
reduzierte Gorichtsgebühr nebst Kanzleikosten aufzuer-
legen.
Demnach erkennt de1' Kassations/wf:
Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutge-
heissen, dass das Urteil der Strafkammer des Obergerichtes
des Kantons Bern vom 24. Januar 1934, soweit es die
Verurteilung des Kassationsklägers wegen Widerhandlung
gegen Art. 25 Absatz 1 MFG ausspricht, aufgehoben
und der Kassationskläger von dieser Anklage freigespro-
chen wird. Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde
abgewiesen.
H. DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN
DISPOSITIONS PENALES SANCTIONNANT
DES
ACCORDS INTERNATIONAUX POUR LE REGLE-
MENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX
26. Urteil des XassatiOllshofes vom 14. Mai 1934
i. S. Sohweizerische' Bundellanwaltschaft gegen Müller.
B und e s rat s b. e s chI u s s vom 1 4. Ja n u a r
1 9 3 2
. übe r die Dur c h f, ü h run g der mit ver s chi e-
den e 'n
L ä n der n
g e t r 0 f f e n enD e v i s e 11 a b-
kommen.
1. Der Clearingpflicht untersteht eine Wareneinfuhr aus dem
andern Vertragsstaate auch dann, wenn der Verkäufer oder
Versender in einem Drittlande wohnt.
Ferner ist unerheblich, ob die Einfuhr direkt aus dem andern
Vertragsstaate oder auf dem Weg über ein Drittland statt-
findet (Erw. 4).
2. Die ClearingpfIioht ist verletzt, wenn die Bezahhmg anders
als an die Nationalbank erfolgt, gleichviel ob sie durch Über-
Durchführung von Devisenahkommen. XO 26.
169
weisung des Betrages aus der Schweiz oder durch Verwendung
eines im Auslande liegenden Guthabens bewirkt wird (Erw. 5).
3. Zum Tatbestande des Art. 8 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses
(Erw. 6).
A. -
Der Kassationsbeklagte Josef Müller in Born,
der in Deutschland ein Sperrmarkguthaben besass, wollte
damit Waren kaufen und in die Schweiz einführen. Zu
diesem Zwecke reiste er im März 1933 nach Chemnitz,
wo er zuerst mit den Wandererwerken und darauf mit der
dortigen Vertretung der österreichischen Steyrwerke, der
Firma Ritscher und Graf, wegen des Ankaufes eines Auto-
mobils verhandelte. Da diese Firma gerade kein passendes
Automobil auf Lager hatte, reiste Müller mit einem Ver-
treter der Firma nach Steyr (Österreich) und suchte dort
in den Steyrwerken selbst einen Wagen aus, der sofort
mitgenommen, an der deutschen Zollstation von Müller
übernommen und dann (am 20. März 1933) in die Schweiz
eingeführt wurde. Der Kaufvertrag wurde in Chemnitz
mit Ritscher & Graf abgeschlossen, denen Müller auch
den Kaufpreis bezahlte.
B. -
Die Schweizerische Nationalbank, welche als
Geschäftsstelle für die Durchführung des österreichisch-
schweizerischen Clearingabkommens durch das Zollamt
Kreuzlingen-Emmishofen von der Einfuhr des Steyrwagens
benachrichtigt worden war, erliess am 23. März 1933 an
Müller die Mitteilung, dass der Wert dieser Einfuhr
clearingpflichtig sei, und forderte ihn auf, die gewünschten
Angaben über die Adresse des Lieferanten bezw. des
Zahlungsempfängers, den Fakturabetrag usw., einzurei-
chen. Müller wies auf die bereits am 15. März in Chemnitz
erfolgte Zahlung hin und weigerte sich, den Kaufspreis
auch noch an die ClearingsteIle einzuzahlen. Daraufhin
verzeigte ihn die Schweizerische Nationalbank am 10. Juni
1933 beim Regierungsstatthalter von Born wegen 'Über-
tretung der Vorschriften des Bundesrat.sbeschlusses vom
14. Januar 1932 über die Durchführung der mit verschie-
denen Ländern getroffenen Devisen-Abkommen, in Ver-
170
Strafrecht.
bindung mit dem schweizerisch-österreichischen Abkom-
men vom 8. April 1932 « für die Zahlungsregulierung aus
dem schweizerisch-österreichischen Warenverkehr » «(Clea-
ringabkommen »).
O. -
Der Angeschuldigte berief sich in erster Linie
darauf, dass dieses Clearingabkommen nicht mehr in
Kraft stehe, weshalb eine Bestrafung wegen Widerhand-
lung gegen seine Vorschriften nicht mehr in Frage kommen
könne. Ferner vertrat er die Auffassung, nur Zahlungen
in der Schweiz könnten gegen das Abkommen verstossen;
da er in Deutschland bezahlt habe, liege eine Widerhand-
lung gegen die Clearingvorschriften nicht vor. Endlich
sei auch deshalb keine strafbare Handlung gegeben, weil
die Ware gar nicht aus Österreich, sondern aus Deutsch-
land in die Schweiz ejngeführt worden sei und weil sein
Gegenkontrahent in Deutschland wohne, mithin eine
Zahlung nach Österreich von vornherein nicht in Frage
gestanden habe.
D. -
Die Strafkammer des bernischen Obergerichtes
hat in ihrem Urteil vom 20. Dezember 1933 die ersten
beiden Einwände des Angeschuldigten als unbegründet
erklärt, den dritten aber für begründet befunden und den
Angeschuldigten freigesprochen; Die ihm zuerkannte Ent-
schädigung sowie die VerfahreJ:lSkosten wurden dem Bunde
auferlegt.
E. -
Mit ihrer Kassationsbeschwerde beantragt die
Bundesanwaltschaft die Aufhebung dieses Urteils wegen
Verletzung der Art. 1, 2 und 8 des Bundesratsbeschlusses
vom 14. Januar 1932 in Verbindung mit dem schweizerisch-
österreichischen Devisen-Abkommen. Die Kostenauflage
an die Bundeskasse sei nicht zulässig, indem Art. 156 OG
auf diesen Fall nicht Anwendung finden könne.
Der Kassationsbeklagte beantragt kostenfällige Ab-
weisung der Kassationsbeschwerde.
Durchführung von Devisenabkommen. XO 26.
Iil
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
4. -
Zunächst ergibt sich aus Art. 1 des Bundesratsbeschlus-
ses vom 14. Januar 1932 keineswegs eindeutig, dass es
auf den Wohnsitz der Kontrahenten ankommen soll. Viel-
mehr lässt der Wortlaut dieser Vorschrift, gleich wie schon
die in der Präambel gebrauchte Wendung « Zahlungs-
regulierungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr » und
der Titel des Abkommens mit Österreich, der vom « schwei-
zerisch-österreichischen Warenverkehr » spricht, ebensogut
die Auslegung zu, dass es darauf ankommt, aus welchem
Lande die Ware bezogen wird, gleichgültig, wo der Ver-
käufer wohnt. Dass diese letztere Auslegung in der Tat
die richtige ist, erhellt nun schon aus Art. 2 des Bundes-
ratsbeschlusses, wonach die Clearingpflicht Personen und
Firmen trifft, « die Waren aus den in Art. 1 bezeichneten
Ländern in die Schweiz einführen », und noch deutlicher
aus der Bestimmung des schweizerisch-österreichischen
Devisenabkommens selbst, wonach dessen Vorschriften
verbindlich sind für « die schweizerischen Importeure
österreichischer Waren».
Auch praktische Gründe sprechen für diese Lösung.
Die Organisation des internationalen Grosshandels bringt
es mit sich, dass gerade die wichtigsten Kaufverträge über
Importwaren aus Clearingländern (z. B. Tabak, Benzin)
nicht mit Angehörigen dieser Länder, sondern mit west-
europäischen Grosshandelsfirmen (in eigenem Namen)
abgeschlossen werden. Könnte bei derartigen Verträgen
der Kaufpreis dem Verkäufer direkt bezahlt werden, dann
würde ein so grosser Teil der Einfuhr vom Clearing befreit,
dass der damit erstrebte Zweck (Abtragung der schwei-
zerischen Exportguthaben durch den Gegenwert des
Importes) unmöglich erreicht werden könnte. Und zwar
liesse sich diesem Übelstande nicht etwa einfach mit
einer Ahndung der als Umgehung der Clearingbestimmun-
gen erscheinenden Geschäfte beikommen; denn abgesehen
172
Stmfrecht.
davon, dass der Nachweis einer solchen Umgehung oft
schwierig wäre, lassen sich derartige Geschäfte mit Gross-
handelsfirmen in vielen Fällen schlechterdings nicht als
Umgehungsmanöver bezeichnen, indem diese Art des
Handels durchaus nicht regeImässig zum Zwecke, das
Clearing auszuschalten, gewählt wird.
Auch wenn es nicht der Fall ist, soll aber nach dem
Gesagten der Clearingverkehr zur Anwendung kommen,
sofern nur die Voraussetzung eines Exportes aus dem
einen Vertragsland in das andere zutrifft und die betref-
fende Ware nach den Bestimmungen des Abkommens der
Clearingpflicht unterstellt ist. Zuzugeben ist nur, dass die
Durchführung des Clearings dann, wenn der Gegenkon-
trahent des schweizerischen Importeurs in einem Drittland
wohnt, besondere Schwierigkeiten bieten kann mit Bezug
auf die der Notenbank des andern ClearingIandes anzu-
gebende Adresse, an die die Auszahlung des Kaufpreises
erfolgen soll. Diese allfälligen Schwierigkeiten vermögen
jedoch weder die Befreiung von der Clearingpflicht in den
betreffenden Fällen, noch gar die allgemeine Anerkennung
des vom Beschuldigten vertretenen Grundsatzes, dass der
Wohnsitz des Verkäufers in einem Drittlande ohne weiteres
die Anwendung der Clearingbestimmungen ausschliesse,
zu rechtfertigen. Es ist Sache des schweizerischen Impor-
teurs,beim Abschluss des Vertrages die Instruktionen des
Verkäufers über diesen Punkt einzuholen. Bei Hinder-
nissen der Überweisung von der Notenbank des Ausfuhr-
landes an den im Drittland wohnenden Verkäufer selbst
wird dieser gewöhnlich dazu kommen, die Adresse· seines
Auftraggebers (oder Lieferanten) im Ausfuhrlande als
Zahlstelle zu bezeichnen oder auch eine Bank dieses Lan-
des, die den Betrag für seine Rechnung einkassieren soll.
Wie die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirt-
schaftsdepartementes berichtet, wird übrigens, um die
Abwicklung derartiger Geschäfte nicht mehr als nötig zu
stören, dem schweizerischen Importeur gestattet, den
Zwischengewinn und die Speditionskosten dem Verkäufer
Durchführung von Devisenabkommen. Xo 26.
173
im Drittlande direkt zu bezahlen, so dass nur der Kaufpreis
ab Ursprungsland dem Clearing unterliegt.
Endlich kann nichts darauf ankommen, ob der in einem
Drittlande wohnende Verkäufer « gehalten werden kann,
das mit einem andern Land abgeschlossene Abkommen
anzuerkennen » und speziell ((einer an die schweizerische
Nationalbank geleisteten Zahlung befreiende Wirkung
beizulegen». Die Frage ist nicht oder doch nicht in erster
Linie, ob und inwieweit der Verkäufer im Drittlande
von dem Devisenabkommen direkt rechtlich erfasst Wird,
sondern ob der der Clearingpflicht unterworfene Importeur
sich an die Vorschriften zu halten und sich beim Vertrags-
abschluss mit dem Verkäufer danach einzurichten hat,
was nach dem Gesagten nicht davon abhängig zu machen
ist, ob er es mit einem im Ausfuhrlande oder mit einem
anderswo wohnenden Verkäufer zu tun hat. Und dass der
Zahlung an die schweizerische Nationalbank befreiende
Wirkung zukomme, d. h. dass sie als Tilgung zu gelten
hätte, kommt gar nicht in Frage, selbst wenn der Verkäufer
im andern Vertragslande wohnt; es kann somit auch nicht
davon die Rede sein, dass irgendwer gezwungen werden
sollte, die Einzahlung an die ClearingsteIle bereits als
Tilgung anzuerkennen. Vielmehr ist die Einzahlung an die
Notenbank nur die Voraussetzung zu der von dieser an die
Notenbank des aIidern Landes zu gebenden Zahlungsan-
weisung, deren Ausführung dann noch vom Bestande des
dortigen Sammelkontos abhängt.
Der Umstand, dass der Gegenkontrahent des Kassations-
beklagten in Deutschland und nicht in Österreich wohnt,
konnte demnach nicht zur Folge haben, dass das einge-
führte Automobil direkt bezahlt werden durfte. Und es
hat auch nichts aUf sich, dass das Automobil nicht direkt
über die österreichisch-schweizerische Grenze, sondern
über Deutschland in die Schweiz gelangte. Dass nicht nur
die direkte Einfuhr aus dem einen Vertragsland in das
andere unter das Clearing fällt, folgt ohne weiteres daraus,
dass die Mehrzahl der Devisenabkommen mit Ländern
174
Strafrecht.
abgeschlossen wurden, die gar nicht an die Schweiz grenzen
und aus denen daher eine direkte Einfuhr überhaupt nicht
möglich ist. Es ist somit nicht von Belang, welchen Weg
die vVare macht, um· in die Schweiz zu gelangen; vielmehr
kommt es auf die Herkunft der Ware an, wie denn das
Abkommen mit Österreich in der bereits angeführten
Bestimmung ausdrücklich von der Einfuhr « österreichi-
scher Waren » spricht. Dass es nicht angehen kann, das
Clearingabkommen durch Wahl eines andern Transport-
weges als desjenigen über die Grenze zwischen den beiden
Vertragsländern, sofern sie überhaupt aneinander grenzen,
auszuschalten, bedarf keiner näheren Begründung. Schwie-
rig mag dagegen in gewissen Fällen die Frage nach der
Herkunft der Ware zu entscheiden sein, besonders wenn
im Durchgangsland eine längere Lagerung oder sogar eine
Verarbeitung (Ergänzung, Veredlung) stattgefunden hat;
auch ist an den Fall zu denken, dass die Ware zunächst
fest dorthin bezogen worden und dann erst weiter ver-
äussert worden ist. Hier bereitet diese Frage indessen
keine Schwierigkeit, denn das Automobil « stammt»
nicht nur aus einer österreichischen Fabrik, sondern es
wurde vom Kassationsbeklagten, der es in die Schweiz
einführen wollte, auch in Österreich abgeholt und nach
seiner Verbringung nach Deutschland sofort in die Schweiz
eingeführt; unter diesen Umständen kann nicht davon
die Rede sein, dass er es als d~utsches Gut gekauft habe.
Es braucht daher nicht näher geprüft zu werden, unter
welchen Voraussetzungen allenfalls keine Ausfuhr aus
dem Ursprungslande mehr vorliegt, wenn die Ware nicht
von dort bezogen wird.
5. -
Nach alledem fällt das vom Kassationsbeklagten
abgeschlossene Geschäft unter den Bundesratsbeschluss
vom 14. Januar 1932. Der Kaufpreis hätte also an die
schweizerische Nationalbank einbezahlt werden sollen.
Nun macht der Kassationsbeklagte aber ferner geltend,
er könne trotzdem nicht bestraft werden, weil Art. 8
des Bundesratsbeschlusses nur Zahlungen, die in der
Durchführung von Devisenabkommen. !\o 26.
175
Sc h w e i z
anders als an die Nationalbank geleistet
werden, unter Strafe stelle. Mit Unrecht erledigt die Vor-
instanz diesen Einwand damit, dass sie die Unterlassung
der Zahlung an die Nationalbank als strafbaren Tatbe-
stand erklärt. Denn die blosse Nichtbezahlung eines dem
Clearing unterstehenden Importes widerspricht dem Bun-
desratsbeschlusse nicht. Eine übertretung desselben liegt,
wie der Kassationsbeklagte mit Recht hervorhebt, erst
dann vor, wenn die Bezahlung des Kaufpreises anders als
an die Nationalbank erfolgt. Dagegen kann dem Kassa-
tionsbeklagten darin nicht gefolgt werden, dass die Straf-
androhung des Art. 8 nur den Fall betreffe, wo die Zahlung
i n der S c h w e i z an eine andere Adresse als die
Nationalbank geleistet wird. Die Worte « in der Schweiz)J
sind in Art. 8 Abs. 1 und 2 (ebenso wie in Art. 7 Abs. 2)
nicht adverbial gebraucht, sondern sie bilden eine nähere
Bestimmung zum Substantiv
« der Warenschuldner ».
In Art. 7 sowie in Art. 8 Abs. 2 (wo einerseits vom Waren-
schuldner in der Schweiz und anderseits vom Gläubiger
im Ausland die Rede ist) wäre eine andere Auslegung
schon nach dem Wortlaut ausgeschlossen, und in Art. 8
Abs. 1 wird der Ausdruck in gleicher Weise verwendet,
was unwiderleglich aus der Fassung des französischen
Textes hervorgeht : « Celui qui, pour son propre compte
ou en qualite de representant ou de mandataire du debiteur
en Suisse, aura opere autrement que par un versement a
la banque nationale suisse un paiement visa par l'article 2 ...)\
In allen diesen Bestimmungen ist also vom « Waren-
schuldner in der Schweiz» die Rede, was das Gleiche
bedeutet, wie die anderwärts verwendete Bezeichnung
« der schweizerische Importeur». Daraus folgt, dass Sub-
jekt der in Art. 8 Abs. 1 umschriebenen übertretung der
in der Schweiz wohnende Importeur ist, dass aber jede
anders als durch Einzahlung an die Nationalbank vorge-
nommene Begleichung der Warenschuld, gleichviel ob sie
in der Schweiz oder im Auslande erfolgt, unter Strafe
gestellt wird. Nur so können denn auch die hier in Frage
176
Strafrecht.
stehenden Interessen wirksam geschützt werden. Stünde
es jedem Importeur frei, seinem Gegenkontrahenten den
Kaufspreis direkt zukommen zu lassen, indem er ihm den
Betrag im Auslande zur Verfügung stellt, so könnte das
Clearing unter Umständen völlig wirkungslos gemacht
werden. In Bezug auf den örtlichen Geltungsbereich stellt
demnach Art. 8 des Bundesratsbeschlusses eine Abweichung
von dem in Art. 1 des Bundesstrafrechts von 1853 als
Regel vorgesehenen Territorialitätsprinzip auf; eine Ab-
weichung, die sich derart aufdrängt, dass der gesetzge-
berische Wille des Bundesbeschlusses über die Beschrän-
kung der Einfuhr, auf dem die Strafandrohung beruht,
kein anderer sein kann.
6. -
Wäre der spezielle Tatbestand von Art. 8 Abs. 1
nicht gegeben, so müsste hier übrigens Abs. 4 zur Anwen-
dung gelangen, wonach' ebenso bestraft wird, « wer in
anderer Weise (als durch Annahme einer Zahlung gemäss
Abs. 3) in der Schweiz die zur Durchführung dieses Be-
schlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert
oder zu hindern versucht ». Unter diese Bestimmung kön-
nen alle Handlungen eingereiht werden, welche die Ver-
wirklichung des lnit den Devisenabkommen verfolgten
Zweckes -
Verwendung des Kaufpreises für die aus einem
bestimmten Lande in die Schweiz eingeführten Waren zur
Deckung der schweizerischen E~rtguthaben auf dieses
Land -
hindern. Eine solche Hinderung liegt vor, wenn,
wie es hier zutrifft, eine clearingpßichtige Ware in die
Schweiz eingeführt wird, deren Kaufpreis im Auslande
bezahlt worden ist und daher nicht mehr zur Abtragung
schweizerischer Exportguthaben verwendet werden kann.
Die in Rede stehende Strafandrohung erfasst freilich im
Unterschiede zu Abs. 1 und 2 nur Handlungen, die in der
Schweiz begangen werden. Wenn man aber, gemäss den
vorstehenden Ausführungen, die strafbare Handlung in
der Einfuhr einer bereits bezahlten Ware sieht, ist auch
dieses Erfordernis erfüllt.
Durchführung von Devisenabkommen. No 26.
171
Demnach erkennt de'r Ka88ationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bem vom
20. Dezember 1933 wird aufgehoben, und die Sache wird
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Lang Druck AG 3000 Sern (Schweiz)