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67_II_226

BGE 67 II 226

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 50.

unter Umständen auf Grund öffentlichrechtlicher Bestim-

mungen gezwungen werden kann. Eine Grundlage für die

Annahme einer Sittenwidrigkeit vermag auch der Umstand

nicht zu bilden, dass der Preis einseitig von der Gemeinde

bestimmt wird. Denn es handelt sich dabei. um den allge-

meingültigen Preis nach Massgabe des Wasserreglementes

der Gemeinde, und sollte dieser willkürlich. festgesetzt

werden, so stünden allen Interessierten die nötigen Rechts-

behelfe zur Verfügung (vgl. auch STAUDINGER, a.a.O., 1,

S. 709, sowie die dortigen Verweisungen). Auf alle Fälle

brauchte sich die Beklagte einen willkürlichen Preis schon

auf Grund ihres Vertrages nicht gefallen zu lassen.

Ist aber die Verpflichtung znr Abnahme von Wasser

ohne zeitliche Beschränkung unter den obwaltenden Ver-

hältnissen nicht sittenwidrig, so kann es auch die Garantie

der auf eine Drittperson zu übertragenden Abnahme-

pflicht nicht sein.

Ziffer 5 des Vertrages vom 19./30. November 1936 ist

daher gültig.

50. Urtell der J. Zivilabteilung vom 24. September 1941

i. S. Lehmann gegen Dr. S.

Olearingrecht " Auftrag.

Der Anwalt, der in einem Prozessvergleich als Zahlstelle einge-

setzt wird, erwirbt mit der Einzahlung des ausländischen

Schuldners auf das Clearing. einen Auszahlungsanspruch im

eigenen Namen. Bei Widerruf .. des Anwaltsmandates nach

erfolgter Einzahlung ist er zur Ubertragung des Auszahlungs-

anspruches an den Auftraggeber erst verpflichtet, wenn dieser

seine Verbindlichkeiten aus· dem Auftragsverhältnis ihm

gegenüber erfüllt hat; Art. 400/401 OR.

Olearing. Mandat.

L'avocat qui, par une transaction judiciaire, a eM designe pour

recevoir un paiement dans son etude, acquiert, du fait que le

debiteur a paye au clearing, le droit de reclamer le paiement

en son propre nom. En cas de revocation de son mandat d'avo-

cat, il n'est oblige de ceder a son mandant son droit de reclamer

le yaiement que lorsque le mandant a rempli envers lui les

obligations issues du mandat. Art. 400/401 CO.

Olearing; mandato.

L'avvocato che, in virtu di una transazione giudiziale, e stato

designato per ricevere il pagamento nel suo studio acquista

Obligationenrecht. N° 50.

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dal fatto che il debitore ha pagato al clearing il di!itto di

chiedere il pagamento in suo proprio ~ome. In caso dl revoca

deI suo mandato di avvocato, e tenuto dl cedere ~l suo mandante

il diritto di chiedere il pagamento soltanto se JI mandante ha

adempiuto verso di lui le obbligazioni derivanti dal mandato.

Art. 400/401 CO.

AU8 dem Tatbestand:

A. -

Rechtsanwalt Dr. S. führte für den Techniker

Lehmann vor den Zürcher Gerichten einen Prozess gegen

einen gewissen Hollmann in Triberg (Deutschland), der am

15. Dezember 1937 durch Vergleich erledigt wurde. Danach

verpflichtete sich Hollmann zur Zahlung vo~ Fr. 67.20.-

an Lehmann. Hinsichtlich der Erfüllung bestlIllmte ZIffer 3

des Vergleichs : {(Als Barzahlung gilt der amtliche Aus-

weis der deutschen Behörden über die erfolgte Einzahlung

auf den Namen Dr.S., Zürich. Der Vergleich gilt jedoch

erst dann als zustande gekommen, wenn der definitive

Genehmigungsbescheid der Auszahlung von Fr. 6720.-

aller zuständigen Behörden in den Händen des Klägers,

resp. seines Vertreters ist. » Hollmann zahlte den Betrag

auf den Namen Dr. S. bei der deutschen Verrechnungsstelle

ein. Bevor die schweizerische Verrechnungsstelle hievon

in Kenntnis gesetzt worden war, widerrief Lehmann auf

Grund von Differenzen, die zwischen ihm und seinem

Anwalt ausgebrochen waren, den diesem erteilten Pro-

zess- und Inkassoauftrag und teilte der schweizerischen

Verrechnungsstelle mit; der eingehende Betrag sei- nicht

an Dr. S., sondern an ihn direkt zu überweisen. Dr. S.

erhob dagegen Einspruch, da er sich für seine beträchtliche

Honorarforderung durch Verrechnung mit der Zahlung

Hollmanns decken wollte. Im Hinblick auf diese sich wider-

sprechenden Weisungen sperrte die schweizerische Ver-

rechnungsstelle den inzwischen eingegangenen Betrag zu

Handen des besser Berechtigten.

B. -

Wegen der Sperrung der Zahlung Hollmanns

durch die schweizerische Verrechnungsstelle erhoben Leh-

mann und Dr. S. gegenseitig Klage gegeneinander mit dem

Begehren, dass der Prozessgegner in die Aushändigung des

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Obligationellrecht. N0 50.

bei der V errec~ungsstelle liegenden Betrages nebst Zinsen

einzuwilligen habe.

O. -

Das Bßzirksgericht Zürich entschied, dass zufolge

des Widerrufes des Auftrages der Kläger Lehmann zur

Erhebung der bei der schweizerischen Verrechnungsstelle

in Zürich liegenden Zahlung Hollmanns berechtigt sei.

D. -

Das Obergericht Zürich erklärte den Beklagten

Dr. S. gegenüber der schweizerischen Verrechnungsstelle

als anspruchsberechtigt, soweit ihm ein Honoraranspruch

gegen den Kläger zustehe, während dieser den Rest zu

beanspruchen habe.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid.

A U8 den Erwägungen :

Nach der Auffassung.der Vorinstanz soll das vom Kläger

ausgesprochene Verbot der Auszahlung an den Beklagten

auf jeden Fall deshalb unwirksam gewesen sein, weil

Hollmann in jenem Zeitpunkt die Vergleichssumme bereits

an die deutsche Verrechnungsstelle einbezahlt hatte, womit

er endgültig von seiner Schuld befreit gewesen sei. Diese

Auffassung der Vorinstanz trifft jedoch nicht zu. Richtig

ist zwar, dass die Ersetzung einer Zahlstelle nicht mehr

möglich ist, sobald der Schuldner gegenüber der vertraglich

vereinbarten Stelle erfüllt hat. Damit ist er von seiner

Schuld befreit und diese Wirkung kann nicht mehr rück-

gängig gemacht werden. Allein bei der Zahlung über das

Clearing bedeutet die Einzahlung des Schuldners bei der

Verrechnungsstelle seines Landes noch keine Erfüllung

der privatrechtlichen Schuldpflicht. Diese wird vielmehr

erst durch die Auszahlung der Verrechnungsstelle des

Gläqbigerlandes bewirkt. In der Zwischenzeit ist die Schuld

lediglich zwangsweise gestundet (BGE 60 I 173; 63 11

310 ff.).

Dagegen war das vom Kläger der schweizerischen Ver-

rechnungsstelle gegenüber ausgesprochene Verbot der Aus-

zahlung des von Hollmann einbezahlten Betrages an den

Beklagten deshalb unwirksam, weil dem Beklagten in

Obligationenrecht. N° 50.

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jenem Zeitpunkt bereits ein -

lediglich noch nicht fälliger

-

Auszahlungsanspruch gegenüber der schweizerischen

Verrechnungsstelle zustand. Denn gemäss den dem öffent-

lichen Recht angehörenden Clearingvorschriften gelangt

der Auszahlungsanspruch des Zahlungsempfängers gegen-

über der Verrechnungsstelle seines Landes zur Entstehung

mit der Einzahlung des Schuldners an die Verrechnungs-

stelle seines Landes (vgl. hiezu die zutreffenden Ausfüh-

rungen bei HUG, Das Clearingrecht und seine Einwirkungen

auf die vertraglichen Schuldverhältnisse, in den Verhand-

lungen des Schweiz. Juristenvereins 1936, S. 494 ff.). Nach

den nicht als aktenwidrig angefochtenen und daher das

Bundesgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz

hat aber Hollmann den Betrag vor dem Widerruf des Klä-

gers einbezahlt, und zwar erfolgte die Einzahlu.ng, wie im

Vergleich vereinbart worden war, auf den Namen des

Beklagten, so dass also im Verhältnis zur Verrechnungs-

stelle dieser der Empfänger war. Den so entstandenen, im

Clearingrecht wurzelnden Auszahlungsanspruch des Be-

klagten vermochte der Auftragswiderruf des Klägers nicht

rückgängig zu machen. Hieran ändert auch nichts, dass

der Auszahlungsanspruch des Beklagten im Zeitpunkte

des Widerrufes noch unter der in Ziffer 3 des Vergleichs

vereinbarten Bedingung stand, dass der endgültige Geneh-

migungsbescheid für die Auszahlung erteilt werde. Mass-

gebend ist einzig, dass der Auszahlungsanspruch als solcher

überhaupt entstanden war.

Infolge des Widerrufs des Auftrages hat der Kläger nun

allerdings grundsätzlich gegen den Beklagten Anspruch

auf Erstattung alles dessen, was diesem bei Ausführung

des Auftrages zugekommen ist, insbesondere auf die Über-

tragung von Forderungen, die der Beklagte im eigenen

Namen für ihn erworben hat (Art. 400 und 401 OR), also

auch auf Übertragung des Auszahlungsanspruchs gegen-

über der schweizerischen Verrechnungsstelle. Der Beklagte

ist jedoch nach der zum Schutze des Beauftragten in Art.

401 OR weiter aufgestellten Bestimmung zur Übertragung

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Prozessrecht.

erst verpflicht~t, wenn der Kläger seinerseits alle Ver-

bindlichkeitenaus dem Auftragsverhältnis ihm gegenüber

erfüllt hat. Da, der Kläger dieser Pflicht nicht nachge-

kommen ist, konnte auch seiner Aufforderung an die

schweizerische Verrechnungsstelle, den aus der Zahlung

Hollmanns eingegangenen Betrag an ihn persönlich zu

überweisen, nicht die Wirkung einer Subrogation nach

Art. 401 /110 OR zukommen.

.Aus diese~ Erwägungen ist daher.in übereinstimmung

mIt der Vormstanz der Herausgabeanspruch des Beklagten

gegenüber der schweizerischen Verrechnungsstelle zu

schützen, soweit ihm noch eine Honorarforderung gegen

den Kläger zusteht, während für den darüber hinaus-

gehenden Betrag der Kläger bezugsberechtigt zu erklären

ist.

V. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

Vgl. Nr. 46, 48, 52. -

Voir nOS 46, 48, 52.

Kranken- und Unfallversicherung. No 51.

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VI. KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG

ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENTS

51. Arret de la Ire Seetion eivile du 11 novembre 1941

dans la cause Znfferey c. Rubin et eonsorts.

L'art. 129 al. 2 LAMA, en tant qu'il vise l'action contra l'employeur,

ses ouvriers et employes, s'applique seulement aux accidents

professionnels.

Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG ausgesprochene Beschränkung

des Anspruches gegen den Arbeitgeber, dessen Angestellte oder

Arbeiter bezieht sich nur auf Betriebsunfälle.

L'art. 129 cp. 2 LAMI, in quanto contempli l'azione degli operai

e impiegati contro il loro padrone, s'applica solamente agli

infortuni professionali.

Le 24 juin 1938, vers 7 h. 15, deux apprentis de rUsine

d'aluminium de Chippis, Fran<}ois Rubin et Andre Zufferey,

rentraient a bicyclette a Sierre avec quelques camarades.

A un certain moment, Zufferey, qui se trouvait imme-

diatement derriere Rubin, vint toucher de saroue avant

la roue arriere du velo de son camarade. Les deux cyclistes

furent violemment projetes contre un mur qui, a eet endroit,

borde la route sur la gauche; Rubin se fractura le crane

et mourut sans avoir repris connaissance ..

Le pere Ignace Rubin est egalement ouvrier a rUsine

de Chippis.

La Caisse nationale suisse d'assurance· averse au pere,

a la mere et aux freres et sreurs de Rubin les prestations

legales correspondant au gain de la victime.

Le 29 juillet 1939, le pere et la mere de la victime, ainsi

que ses freres et sreurs, ont intente action en reparation

du dommage eontreAndre Zufferey.

Le defendeur a conelu au rejet de la demande en invo-

quant l'art. 129 al. 2 LAMA.

Le Tribunal cantonal du Valais a rejete ce moyen, et

le Tribunal federal a confirme cette deeision~

.