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Obligationenrecht. N0 50.
unter Umständen auf Grund öffentlichrechtlicher Bestim-
mungen gezwungen werden kann. Eine Grundlage für die
Annahme einer Sittenwidrigkeit vermag auch der Umstand
nicht zu bilden, dass der Preis einseitig von der Gemeinde
bestimmt wird. Denn es handelt sich dabei. um den allge-
meingültigen Preis nach Massgabe des Wasserreglementes
der Gemeinde, und sollte dieser willkürlich. festgesetzt
werden, so stünden allen Interessierten die nötigen Rechts-
behelfe zur Verfügung (vgl. auch STAUDINGER, a.a.O., 1,
S. 709, sowie die dortigen Verweisungen). Auf alle Fälle
brauchte sich die Beklagte einen willkürlichen Preis schon
auf Grund ihres Vertrages nicht gefallen zu lassen.
Ist aber die Verpflichtung znr Abnahme von Wasser
ohne zeitliche Beschränkung unter den obwaltenden Ver-
hältnissen nicht sittenwidrig, so kann es auch die Garantie
der auf eine Drittperson zu übertragenden Abnahme-
pflicht nicht sein.
Ziffer 5 des Vertrages vom 19./30. November 1936 ist
daher gültig.
50. Urtell der J. Zivilabteilung vom 24. September 1941
i. S. Lehmann gegen Dr. S.
Olearingrecht " Auftrag.
Der Anwalt, der in einem Prozessvergleich als Zahlstelle einge-
setzt wird, erwirbt mit der Einzahlung des ausländischen
Schuldners auf das Clearing. einen Auszahlungsanspruch im
eigenen Namen. Bei Widerruf .. des Anwaltsmandates nach
erfolgter Einzahlung ist er zur Ubertragung des Auszahlungs-
anspruches an den Auftraggeber erst verpflichtet, wenn dieser
seine Verbindlichkeiten aus· dem Auftragsverhältnis ihm
gegenüber erfüllt hat; Art. 400/401 OR.
Olearing. Mandat.
L'avocat qui, par une transaction judiciaire, a eM designe pour
recevoir un paiement dans son etude, acquiert, du fait que le
debiteur a paye au clearing, le droit de reclamer le paiement
en son propre nom. En cas de revocation de son mandat d'avo-
cat, il n'est oblige de ceder a son mandant son droit de reclamer
le yaiement que lorsque le mandant a rempli envers lui les
obligations issues du mandat. Art. 400/401 CO.
Olearing; mandato.
L'avvocato che, in virtu di una transazione giudiziale, e stato
designato per ricevere il pagamento nel suo studio acquista
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dal fatto che il debitore ha pagato al clearing il di!itto di
chiedere il pagamento in suo proprio ~ome. In caso dl revoca
deI suo mandato di avvocato, e tenuto dl cedere ~l suo mandante
il diritto di chiedere il pagamento soltanto se JI mandante ha
adempiuto verso di lui le obbligazioni derivanti dal mandato.
Art. 400/401 CO.
AU8 dem Tatbestand:
A. -
Rechtsanwalt Dr. S. führte für den Techniker
Lehmann vor den Zürcher Gerichten einen Prozess gegen
einen gewissen Hollmann in Triberg (Deutschland), der am
15. Dezember 1937 durch Vergleich erledigt wurde. Danach
verpflichtete sich Hollmann zur Zahlung vo~ Fr. 67.20.-
an Lehmann. Hinsichtlich der Erfüllung bestlIllmte ZIffer 3
des Vergleichs : {(Als Barzahlung gilt der amtliche Aus-
weis der deutschen Behörden über die erfolgte Einzahlung
auf den Namen Dr.S., Zürich. Der Vergleich gilt jedoch
erst dann als zustande gekommen, wenn der definitive
Genehmigungsbescheid der Auszahlung von Fr. 6720.-
aller zuständigen Behörden in den Händen des Klägers,
resp. seines Vertreters ist. » Hollmann zahlte den Betrag
auf den Namen Dr. S. bei der deutschen Verrechnungsstelle
ein. Bevor die schweizerische Verrechnungsstelle hievon
in Kenntnis gesetzt worden war, widerrief Lehmann auf
Grund von Differenzen, die zwischen ihm und seinem
Anwalt ausgebrochen waren, den diesem erteilten Pro-
zess- und Inkassoauftrag und teilte der schweizerischen
Verrechnungsstelle mit; der eingehende Betrag sei- nicht
an Dr. S., sondern an ihn direkt zu überweisen. Dr. S.
erhob dagegen Einspruch, da er sich für seine beträchtliche
Honorarforderung durch Verrechnung mit der Zahlung
Hollmanns decken wollte. Im Hinblick auf diese sich wider-
sprechenden Weisungen sperrte die schweizerische Ver-
rechnungsstelle den inzwischen eingegangenen Betrag zu
Handen des besser Berechtigten.
B. -
Wegen der Sperrung der Zahlung Hollmanns
durch die schweizerische Verrechnungsstelle erhoben Leh-
mann und Dr. S. gegenseitig Klage gegeneinander mit dem
Begehren, dass der Prozessgegner in die Aushändigung des
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bei der V errec~ungsstelle liegenden Betrages nebst Zinsen
einzuwilligen habe.
O. -
Das Bßzirksgericht Zürich entschied, dass zufolge
des Widerrufes des Auftrages der Kläger Lehmann zur
Erhebung der bei der schweizerischen Verrechnungsstelle
in Zürich liegenden Zahlung Hollmanns berechtigt sei.
D. -
Das Obergericht Zürich erklärte den Beklagten
Dr. S. gegenüber der schweizerischen Verrechnungsstelle
als anspruchsberechtigt, soweit ihm ein Honoraranspruch
gegen den Kläger zustehe, während dieser den Rest zu
beanspruchen habe.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid.
A U8 den Erwägungen :
Nach der Auffassung.der Vorinstanz soll das vom Kläger
ausgesprochene Verbot der Auszahlung an den Beklagten
auf jeden Fall deshalb unwirksam gewesen sein, weil
Hollmann in jenem Zeitpunkt die Vergleichssumme bereits
an die deutsche Verrechnungsstelle einbezahlt hatte, womit
er endgültig von seiner Schuld befreit gewesen sei. Diese
Auffassung der Vorinstanz trifft jedoch nicht zu. Richtig
ist zwar, dass die Ersetzung einer Zahlstelle nicht mehr
möglich ist, sobald der Schuldner gegenüber der vertraglich
vereinbarten Stelle erfüllt hat. Damit ist er von seiner
Schuld befreit und diese Wirkung kann nicht mehr rück-
gängig gemacht werden. Allein bei der Zahlung über das
Clearing bedeutet die Einzahlung des Schuldners bei der
Verrechnungsstelle seines Landes noch keine Erfüllung
der privatrechtlichen Schuldpflicht. Diese wird vielmehr
erst durch die Auszahlung der Verrechnungsstelle des
Gläqbigerlandes bewirkt. In der Zwischenzeit ist die Schuld
lediglich zwangsweise gestundet (BGE 60 I 173; 63 11
310 ff.).
Dagegen war das vom Kläger der schweizerischen Ver-
rechnungsstelle gegenüber ausgesprochene Verbot der Aus-
zahlung des von Hollmann einbezahlten Betrages an den
Beklagten deshalb unwirksam, weil dem Beklagten in
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jenem Zeitpunkt bereits ein -
lediglich noch nicht fälliger
-
Auszahlungsanspruch gegenüber der schweizerischen
Verrechnungsstelle zustand. Denn gemäss den dem öffent-
lichen Recht angehörenden Clearingvorschriften gelangt
der Auszahlungsanspruch des Zahlungsempfängers gegen-
über der Verrechnungsstelle seines Landes zur Entstehung
mit der Einzahlung des Schuldners an die Verrechnungs-
stelle seines Landes (vgl. hiezu die zutreffenden Ausfüh-
rungen bei HUG, Das Clearingrecht und seine Einwirkungen
auf die vertraglichen Schuldverhältnisse, in den Verhand-
lungen des Schweiz. Juristenvereins 1936, S. 494 ff.). Nach
den nicht als aktenwidrig angefochtenen und daher das
Bundesgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz
hat aber Hollmann den Betrag vor dem Widerruf des Klä-
gers einbezahlt, und zwar erfolgte die Einzahlu.ng, wie im
Vergleich vereinbart worden war, auf den Namen des
Beklagten, so dass also im Verhältnis zur Verrechnungs-
stelle dieser der Empfänger war. Den so entstandenen, im
Clearingrecht wurzelnden Auszahlungsanspruch des Be-
klagten vermochte der Auftragswiderruf des Klägers nicht
rückgängig zu machen. Hieran ändert auch nichts, dass
der Auszahlungsanspruch des Beklagten im Zeitpunkte
des Widerrufes noch unter der in Ziffer 3 des Vergleichs
vereinbarten Bedingung stand, dass der endgültige Geneh-
migungsbescheid für die Auszahlung erteilt werde. Mass-
gebend ist einzig, dass der Auszahlungsanspruch als solcher
überhaupt entstanden war.
Infolge des Widerrufs des Auftrages hat der Kläger nun
allerdings grundsätzlich gegen den Beklagten Anspruch
auf Erstattung alles dessen, was diesem bei Ausführung
des Auftrages zugekommen ist, insbesondere auf die Über-
tragung von Forderungen, die der Beklagte im eigenen
Namen für ihn erworben hat (Art. 400 und 401 OR), also
auch auf Übertragung des Auszahlungsanspruchs gegen-
über der schweizerischen Verrechnungsstelle. Der Beklagte
ist jedoch nach der zum Schutze des Beauftragten in Art.
401 OR weiter aufgestellten Bestimmung zur Übertragung
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Prozessrecht.
erst verpflicht~t, wenn der Kläger seinerseits alle Ver-
bindlichkeitenaus dem Auftragsverhältnis ihm gegenüber
erfüllt hat. Da, der Kläger dieser Pflicht nicht nachge-
kommen ist, konnte auch seiner Aufforderung an die
schweizerische Verrechnungsstelle, den aus der Zahlung
Hollmanns eingegangenen Betrag an ihn persönlich zu
überweisen, nicht die Wirkung einer Subrogation nach
Art. 401 /110 OR zukommen.
.Aus diese~ Erwägungen ist daher.in übereinstimmung
mIt der Vormstanz der Herausgabeanspruch des Beklagten
gegenüber der schweizerischen Verrechnungsstelle zu
schützen, soweit ihm noch eine Honorarforderung gegen
den Kläger zusteht, während für den darüber hinaus-
gehenden Betrag der Kläger bezugsberechtigt zu erklären
ist.
V. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
Vgl. Nr. 46, 48, 52. -
Voir nOS 46, 48, 52.
Kranken- und Unfallversicherung. No 51.
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VI. KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG
ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENTS
51. Arret de la Ire Seetion eivile du 11 novembre 1941
dans la cause Znfferey c. Rubin et eonsorts.
L'art. 129 al. 2 LAMA, en tant qu'il vise l'action contra l'employeur,
ses ouvriers et employes, s'applique seulement aux accidents
professionnels.
Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG ausgesprochene Beschränkung
des Anspruches gegen den Arbeitgeber, dessen Angestellte oder
Arbeiter bezieht sich nur auf Betriebsunfälle.
L'art. 129 cp. 2 LAMI, in quanto contempli l'azione degli operai
e impiegati contro il loro padrone, s'applica solamente agli
infortuni professionali.
Le 24 juin 1938, vers 7 h. 15, deux apprentis de rUsine
d'aluminium de Chippis, Fran<}ois Rubin et Andre Zufferey,
rentraient a bicyclette a Sierre avec quelques camarades.
A un certain moment, Zufferey, qui se trouvait imme-
diatement derriere Rubin, vint toucher de saroue avant
la roue arriere du velo de son camarade. Les deux cyclistes
furent violemment projetes contre un mur qui, a eet endroit,
borde la route sur la gauche; Rubin se fractura le crane
et mourut sans avoir repris connaissance ..
Le pere Ignace Rubin est egalement ouvrier a rUsine
de Chippis.
La Caisse nationale suisse d'assurance· averse au pere,
a la mere et aux freres et sreurs de Rubin les prestations
legales correspondant au gain de la victime.
Le 29 juillet 1939, le pere et la mere de la victime, ainsi
que ses freres et sreurs, ont intente action en reparation
du dommage eontreAndre Zufferey.
Le defendeur a conelu au rejet de la demande en invo-
quant l'art. 129 al. 2 LAMA.
Le Tribunal cantonal du Valais a rejete ce moyen, et
le Tribunal federal a confirme cette deeision~
.