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79_II_87

BGE 79 II 87

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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86 Obligationenreoht. N° 13~ Ehegatten abhängig gemacht, sondern dieses Erfordernis nur für den gewöhnlichen Bürgschaftsvertrag aufgestellt. Daraus erhellt, dass es sich bei der Vorschrift des Art. 494 OR nicht um ein Verbot eines bestimmten Ergebnisses (Interzession durch Verheiratete ganz allgemein), also nicht um ein sogenanntes Ziel-oder Erfolgsverbot, sondern ledig- lich um ein sogenanntes Wegverbot, um die Reglementie- rung eines bestimmten Weges durch die Aufstellung erschwerter Formerfordernisse, handelt. Eine Erschwerung jeder Art von Interzession Verheirateter durch Ausdeh- nung der Formerschwerung insbesondere auch auf die Wechselbürgschaft wurde bewusst und absichtlich unter- lassen im Interesse der uneingeschränkten Erhaltung eines im Handel wichtigen, bei der grossen Mehrzahl der Banken sehr verbreiteten, insgesamt hohe Beträge erreichenden Kredit- und Zahlungsmittels. Die Vorinstanz verkennt den Charakter der Vorschrift von Art. 494 OR als blossen Wegverbots, wenn sie erklärt, der Schutzzweck des neuen Bürgschaftsrechtes würde vereitelt, wenn Parteien, die wirtschaftlich betrachtet gewöhnliche Bürgschaftszwecke verfolgen, dafür die Form des Avals wählen dürften. Sie unterlegt damit der Vor- schrift einen zu weit gefassten Zweck und betrachtet die Sache so, als ob der Gesetzgeber jede derartige Interzession Verheirateter hätte erschweren wollen, nicht nur diejenige auf dem Wege der Eingehung von Bürgschaften nach Art. 492 H. OR. Stellt die Vorschrift von Art. 494 OR danach ein blosses Wegverbot dar, so kann in der Wahl eines andern Weges zur Erreichung des an sich nicht verbotenen Sicherungs- zweckes keine unzulässige Gesetzesumgehung erblickt werden. Die grundsätzlich freie Wahl der Rechtsform wurde durch die Aufstellung von Art. 494 OR nicht beeinträchtigt. Obligationenrecht. N0 14. 87

14. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 23. Januar 1953 i.S. Zivnostenska Banka (Prag) gegen Wismeyer.

1. Parteifähigkeit .eillE;r verstaatlichten (tschechoslowakischen) Bank: a) beurteilt SICh nac~ d~m ausländischen Recht. b) Frage der ': erletz~ ~es schwelZerISchen ordre public.

2. Ob e~e auslandISChe No~ als ö{fentlichrechtlich oder privat- rechtlwh zu betrachten SeI, beurteilt sich, ohne Rücksicht auf die Qualifikation im ausländischen Recht, nach schweizerischem Recht und unterliegt daher der Berufung.

3. Vertrag betr. Aktienübertragung ist privawechtlicher Natur auch wenn unter Kontrahierungszwang zufolge öffentlichrecht: lichen Aktes zustandegekommen.

1. Une.banque (tchecoslovaque) nationalisee est-elle capable d'etre paT!~e au pro~ 1 a) Cette question doit etre resolue par appli- catlOn du drOlt etranger. b) Question de la violation de l'ordre public suisse.

2. 9'est s~lon l~ rl:0it suiss~ <Ju:il faut juger si une regle juridique etrangere dOlt etre cODSlderee comme relevant du droit public ou du droit prive, quelle que soit sa qualification en droit etranger; cette question peut donc faire l'objet d'un recours en reforme.

3. Un contrat concernant un transf'ert d'actioDS est de droit prive, meme s'il a ere coneIu en vertu d'une obligation de contracter instituee par le droit public.

1. Una b!1'nca (cecoslovacca) nazionalizzata ha veste per essere parte m un processo ! a) Detta questione dev'essere decisa in base al diritto straruero. b) Questione della violazione del- l'ordine pubblico svizzero.

2. Il punto di sapere se una norma giuridica straruera sia di diritto pub~lico 0 di diritto privato dipende, qualunque sm la sua quahfica nella legislazione straniera, dal diritto svizzero e soggiace quindi al ricorso per riforma.

3. Un contratto relativo al trasferimento di azioni e di diritto privato, anche se la sua coneIusione e stata imposta dal diritto pubblico. A. - Bei der Gründung der Libella AG. in Basel am

15. Dezember 1925 zeichnete und übernahm die Böhmische Union-Bank in Prag 600 Aktien, für die drei Zertifikate ausgestellt wurden. Diese lagen seither beim Schweiz. Bankverein in Zürich im Depot. Sie wurden hier im Jahre 1948 von H. Wismeyer für eine Forderung gegen die Böhmische Union-Bank in Liq. arrestiert und im anschlies- senden Arrestbetreibungsverfahren des Gläubigers gegen diese von der Zivnostenska Banka in Prag zu Eigentum angesprochen. Auf Bestreitung seitens des Arrestgläubigers

88 Obligationenrecht. N" 14. und Fristsetzung gemäss Art. 107 SchKG machte die Zivnostenska Banka mit vorliegender Widerspruchsklage ihr Eigentum geltend, und zwar als Rechtsnachfolgerin der Legiobanka in Prag, deren sämtliche Aktiven und Passiven sie auf den l. Januar 1948 übernommen und welcher die Böhmische Union-Bank im Zuge ihrer Liqui- dation am 15.·AprilI946 die 600 Libella-Aktien übertragen hatte. Diese Uebertragung war erfolgt auf Grund eines Erlasses des Finanzministers der tschechoslowakischen Republik vom 23. August 1945, mit welchem dieser von Staates wegen die Liquidation der Böhmischen Union- Bank anordnete. Dieser Erlass besagt im wesentlichen: (hn öffentlichen Interesse wird zwecks Vereinfachung der Verhältnisse im Geldwesen und nach Anhörung der Fachgruppe « Privates Bankgewerbe » angeordnet, dass die Böhmische Union- Bank in Liquidation trete. Dieser Auftrag ersetzt den sonst gemäBs den Statuten oder sonstigen Vorschriften zur Liquidation erfor· derlichen Beschluss der Bankorgane. Mit der Durchführung der Liquidation wird ein Kollegium der vom Finanzroinisterium eingesetzten nationalen Verwaltung betraut.) «Die Liquidation ist gemäBs den Weisungen des Finanzroiniste· riums durchzuführen. Die Liquidatoren arbeiten im Einvernehmen mit der Legiobanka A. G. in Prag beschleunigt einen Liquidations- plan aus und legen ihn dem Finanzroinisterium zur Genehmigung vor. Bei der Aufstellung des Liquidationsplanes ist davon auszu- gehen, dass der Legiobanka die Aktiven und Passiven der Böhmi- schen Union-Bank in Prag und aller Zweigniederlassungen ange- boten werden, wobei die Legiobanka die tschechischen Ange- stellten der Böhmischen Union-Bank übernimmt.» Auf Grund dieser Anordnung erfolgte der Uebergang der Aktiven und Passiven an die Legiobanka gemäss einem Protokoll vom 15. April 1946, worin unter den Aktiven u.a. « 600 Aktien der Libella A.G., BaseL .. 1000 Schweiz. Bankverein, Zürich, mit dem Betrag von 3 Millionen tschech. Kronen und als am 16. April 1946, Wert von diesem Tage, der Legiobanka zulasten des Liquidations- konto B verbucht» aufgeführt sind. Das Protokoll ist unterzeichnet « für die übernehmende Anstalt: Legiobanka Nationalunternehmen » (zwei Unterschriften), « für die übergebende Anstalt: Bömische Union-Bank in Liq.» (zwei Unterschriften). Oblig&tionenrooht. N° 14. 89 Der Beklagte bestritt die Echtheit dieses Protokolls und beantragte Abweisung der Klage. B. - Der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich hiess mit Urteil vom 23. Januar 1951 die Klage gut und schützte den Aussonderungs- anspruch der Klägerin an den arrestierten drei Aktien- zertifikaten. O. - In Gutheissung der Appellation des Beklagten Wismeyer hat dagegen das Obergericht mit Urteil vom

29. August 1952 die Klage abgewiesen. Es bejahte die vor ihm vom Beklagten bestrittene Partei- und Prozess- fähigkeit der Klägerin, erklärte aber, die Verfügung des Finanzministers vom 23. August 1945 gehöre dem tsche- choslowakischen öffentlichen Recht an, finde daher an den Grenzen des verfügenden Staates ihre Schranke und könne auf in der Schweiz liegende Vermögenswerte keinen Einfluss haben. Der nach der klägerischen Darstellung am 15. April 1946 erfolgte Aktienübergang gehöre in den Rahmen des Vollzugs der Liquidationsverfügung vom 23. August 1945 und stehe mit ihr in engstem Zusammenhang, derart, dass er selbst auch als öffentlich-rechtlicher Akt erscheine. Daher habe auch der Uebertragungsakt auf in der Schweiz liegende Vermögenswerte keine Wirkung auszuüben und deshalb auch keine Aenderung in den Eigentumsverhält- nissen an den streitigen Aktienzertifikaten im Depot des Schweiz. Bankvereins in Zürich zu bewirken vermocht. D. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin an ihren Klagebegehren auf Anerkennung ihrer Eigentums- ansprache fest. Der Beklagte beantragt Nichteintreten auf die Berufung, eventl. Abweisung derselben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. - Den Antrag auf Nichteintreten begründet der Berufungsbeklagte in erster Linie, indem er der Klägerin die Parteifähigkeit abspricht, mit der Behauptung, die

90 Obligationenrecht. N° 14. Anerkennung ihrer Rechts- und Parteifähigkeit verletze den schweizerischen ordre public. Durch Nationalisierungs- dekret vom 27. Oktober 1945 sei die frühere Aktienge- sellschaft Zivnostenska Banka nationalisiert worden. Gleich wie das Bundesgericht seinerzeit die Rechts- und Partei- fähigkeit der russischen Nationalunternehmungen ver- neinte, habe dies heute auch gegenüber der Klägerin zu geschehen; denn die Rechtsträger der frühern tschechi- schen Banken seien durch die Nationalisierung unterge- gangen und an ihre Stelle seien Nationalunternehmungen, d.h. öffentlich-rechtliche Körperschaften getreten, wobei im Falle der Zivnostenska Banka deren frühere Aktionäre nicht entschädigt worden ~eien. Der Beklagte wiederholt zum Beweise hiefür den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag, es sei ein Bericht vom eidg. polit. Departement, ev. von der schweiz. Gesandschaft in Prag, darüber einzuholen. Die Argumentation des Beklagten hält indessen zwei verschiedene Gesichtspunkte nicht genügend auseinander: einerseits die Frage der rechtlichen Weiterexistenz der Klägerin nach tschechoslowakischem Recht, anderseits diejenige der Beachtung des schweizerischen ordre public.

a) Die Frage des Parteifähigkeit einer ausländischen juristischen Person beurteilt sich nach dem Recht ihres Sitzes (BGE 59 II 513, 76 III 62), hier also nach dem Recht der tschechoslowakischen Republik. Nur diese Verwei- sungsnorm ist eidgenössischen Rechts; die Berufung ans Bundesgericht wäre mithin nur zulässig, wenn die Vorin- stanz in Verkennung dieser Norm die Parteifähigkeit nach schweizerischem Recht beurteilt hätte, nicht aber, wenn sie sie in Anwendung des ausländischen Rechts bejaht oder verneint hat (Art. 43 und 55 Abs. 1lit. c OG). Nun hat das Obergericht, in Zustimmung zum Bezirksgericht, aus- geführt, dass laut dem tschechoslowakischen Gesetz vom

9. März 1950 zwar auf den 1. April 1950 eine tschechoslo- wakische Staatbank errichtet worden sei und dass diese sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten u.a. ~er Zivno- Obligationenrecht. N0 14. 91 stenska Banka übernehme, dass damit aber diese, die Klägerin, nicht ohne weiteres die Rechtspersönlichkeit verloren habe; denn nach § 2 Abs. 2 des genannten Geset- zes sollen die Banken, die von der Staatsbank - sukzessive nach den Direktiven des Finanzministeriums - über- nommen werden, ihre Tätigkeit durch Uebertragung ihrer Rechte und Verbindlichkeiten auf die Staatsbank beendi- gen und erst mit dem Tage zu existieren aufhören, der vom Finanzministerium mit Kundmachung in der Gesetzes- sammlung bestimmt werde. Dass aber eine solche die, Existenz der Klägerin beendigende Kundmachung des Finanzministers bereits erfolgt sei, habe der Beklagte nicht behauptet. Diese Feststellung der Vorinstanz stützt und bezieht sich also ausschliesslich auf Inhalt und Wirkungen aus- ländischen Rechts und ist daher der Ueberprüfung des Bundesgerichts entzogen und für dieses verbindlich. Es ist mithin davon auszugehen, dass nach dem massgeblichen tschechoslowakischen Recht die Zivnostenska Banka noch als juristische Person besteht und damit rechts- und also auch parteifähig ist. Demgegenüber geht die Berufung des Beklagten auf die analogen Fälle russischer verstaatlichter Unternehmungen fehl; denn in diesen Urteilen wurde festgestellt, dass die betreffenden russischen Banken bzw. Aktiengesellschaften nach den massgebenden russischen Dekreten « zu existieren aufgehört haben» (aufgehoben zufolge Fusion mit der neuen Staatsbank : BGE 50 II 512), und ihnen « folglich auch die Fähigkeit fehle, Rechte auf Bestandteile des ehemaligen Gesellschaftsvermögens, die in der Schweiz gelegen sind, im Prozesswege oder sonstwie geltend zu machen» (55 I 291, 51 II 264). Gerade diese Vorausset- zung, Aufhören der Existenz nach dem massgebenden ausländischen Recht, trifft nun eben auf die Klägerin, nach der verbindlichen Beurteilung der Vorinstanz, nicht zu.

b) Weiter macht nun aber der Beklagte geltend, die Anerkennung der Parteifähigkeit der Klägerin widerspre-

92 Obligationenrooht. No 14. che dem schweizerischen ordre public. Dies ist eine Frage des schweizerischen Bundesrechts und daher vom Bundes- gericht zu prüfen (BGE 76 In 65). Allein die Einrede erweist sich ~ls unbegründet. Der Beklagte stützt sie mit der Behauptung, die frühern Aktionäre der Zivnostenska Banka seien für die Verstaatlichung derselben nicht ent- schädigt worden. Er geht aber dabei davon aus, c(die Rechtsträger der frühern tschechischen Banken seien durch die Nationalisierung untergegangen und es seien an deren Stelle Nationalunternehmungen, d.h. öffentlich-rechtliche Körperschaften getreten». Dies ist jedoch, wie schon bemerkt, nach der verbindlichen Auslegung des auslän- dischen Rechts durch die Vorinstanz nicht der Fall. Wenn aber die Zivnostenska Banka als juristische Person noch besteht, ist wohl die Frage nach einer Entschädigung ihrer Aktionäre noch verfrüht. Auch nach schweizerischem Recht setzt die Verteilung des Vermögens bzw. des Liquidations- ergebnisses die Auflösung der Gesellschaft und die Tilgung aller Schulden voraus (Art. 745, 748 Ziff. 80R). Aber abgesehen hievon ist nicht einzusehen, wieso die Frage der Parteifähigkeit der ausländischen Klägerin den schweizerischen ordre public berühren sollte. Selbst wenn die Aktionäre der Zivnostenska Banka für das Auf- gehen der Substanz ihrer Gesellschaft in der Staatsbank nicht entschädigt worden sein sollten und dadurch das schweizerische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise ver- letzt würde (BGE 76 In 65), leuchtet nicht ein, inwiefern durch dieses rechtsstaatswidrige Vorgehen die Rechts- fähigkeit der Klägerin berührt werden sollte. Diese bean- sprucht sie ja nicht infolge, sondern trotz der behaupte- ten entschädigungslosen Fusion; ohne diese stände die RechtsIähigkeit der früheren selbständigen Zivnostenska Banka nicht in Frage. Das Stossende liegt in der kompen- sationslosen Depossedierung der Aktionäre der ehemaligen A.G., nicht darin, dass die Aushöhlung der Gesellschaft nicht bis zur Auslöschung derselben als Rechtspersönlich- keit ging. E.ine ganz andere Frage ist dann, welche Konse- Obligationenrecht. N0 14. 93 quenzen sich aus einer allfälligen expropriatorischen Behandlung der ehemals selbständigen Bank bzw. ihrer Aktionäre unter dem Gesichtspunkt des schweizerischen ordre public hinsichtlich der Vermögensrechte der frühem A.G., namentlich der Person des Titulars dieser Rechte, ergeben. Das aber hat mit der RechtsIähigkeit der Klägerin nichts zu tun. Im weitem hat die Vorinstanz (im Hinblick auf BGE 76 In 69 f.) festgestellt, es fehle jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der tschechoslowakische Staat habe die Klägerin im wesentlichen zum Zwecke der Benachteili- gung seiner ausländischen (namentlich schweizerischen) Gläubiger oder zu einem andern den schweizerischen Inte- ressen abträglichen Zwecke gegründet bzw. fortbestehen lassen, insbesondere fehle jeder Anhalt dafür, dass die getroffene Lösung im wesentlichen gewählt worden sei, um, wie der Beklagte im kantonalen Verfahren behauptete, in der Schweiz liegende Vermögenswerte je nach dem Bedürfnis des konkreten Falles zur Erschwerung oder Verhinderung der Verwirklichung von schweizerischen Gläubigerinteressen verschieben zu können. Diese Fest- stellung ist für das Bundesgericht verbindlich, denn sie ist tatsächlicher Natur oder beruht auf Auslegung aus- ländischer Erlasse; jedenfalls enthält sie keine Verlet- zung von Bundesrecht. Die Parteifähigkeit der Klägerin ist mithin zu bejahen.

2. - Den Antrag auf Nichteintreten begründet der Berufungsbeklagte ferner damit, die Vorinstanz habe weder BundeBrecht verletzt noch solches zu Unrecht angewendet bzw. nicht angewendet, weshalb die gesetzlichen Voraus- setzungen für eine Berufung gemäss Art. 43 Abs. 1 OG nicht gegeben seien. Auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts sei die Ueberprüfungsbefugnis des Bundes- gerichts im wesentlichen auf die Anwendung der schwei- zerischen international-privatrechtlichen Kollisionsnormen und insbesondere der Vorbehaltsklausel des ordre public beschränkt. Eine unrichtige Anwendung der letztem kom-

94 Obligationenrecht. N0 14. me hier nicht in Betracht, weil.die Vorinstanz die Frage des ordre public ausdrücklich offen gelassen habe. Auch über die Verletzung einer schweizerischen Kollisionsnorm könne die Klägerin sich nicht beklagen. Ihre Kritik am vorinstanzlicben Urteil betreffe vielmehr die Qualifikation des Protokolls vom 15. April 1946. Die Frage, ob über- haupt ein privatrechtliches Rechtsgeschäft vorliege, bilde zwar die notwendige Vorfrage für die Anwendung der schweizerischen Kollisionsnorm über Entstehung und Wirkung eines schuldrechtlichen Vertrags mit internatio- nalem Gepräge und sei gemäss feststehender Lehre nach einheimischem Recht zu entscheiden; die Qualifikations- frage scheide aber für eine Ueberprüfung durch das Bundesgericht aus, sofern schliesslich materiell nicht schweizerisches, sondern ausländisches Recht zur Anwen- dung gelange (BGE 67 11 218), wie es hier der Fall sei: die Vorinstanz habe auf Grund ihrer Qualifikation nicht etwa schweizerisches Zivilrecht auf das Protokoll vom

15. April 1946 angewendet, sondern stelle lediglich negativ fest, dem behaupteten Eigentumsübergang fehle es von vornherein an der erforderlichen Rechtsgrundlage, die in ihren Auswirkungen vom schweizerischen Richter berück- sichtigt werden könnte. Hätte sie die Qualifikationsfrage dagegen im Sinne der klägerischen These beantwortet, so wäre nach ihren eigenen Ausführungen nicht schweizeri- sches, sondern tschechoslowakisches Recht zur Anwendung gekommen. Mit dieser Argumentation wird indessen zu Unrecht aus dem angerufenen Entscheid etwas gegen die Kogni- tionsbefugnis des Bundesgerichts im vorliegenden Fall abgeleitet. Die Vorinstanz ist zur Abweisung der Klage gelangt lediglich mit der Begründung, die Verfügung des Finanzministers vom 23. August 1945 gehöre dem öffent- lichen Recht an und finde daher an den Grenzen des verfügenden Staates ihre räumliche Schranke, könne somit auf in der Schweiz liegende Vermögenswerte keine Wir- kung haben. Dasselbe treffe aber auf den im Protokoll Obligationenrecht. N0 14. 95 vom 15. April 1946 verurkundeten Rechtsakt der Aktien- übertragung von der Böhmischen Union-Bank auf die Legiobanka zu, weil dieser Uebertragungsakt in Ansehung seines engen innern Zusammenhanges mit jener Verfügung ebenfalls als öffentlich-rechtlicher Natur erscheine und daher ebensowenig wie diese hinsichtlich Existenz und Auswirkungen auf die in der Schweiz liegenden Aktien- zertifikate vom schweizerischen Richter beachtet werden könne. Es kann hier dahingest~llt bleiben, ob der in dem zitierten Entscheid (BGE 74 11 229) - immerhin unter gleich- zeitigem Hinweis auf Ausnahmefälle - ausgesprochene Satz, dass öffentliches Recht eines andern Staates in der Schweiz grunsätzlich nicht anwend- und vollziehbar sei, nicht doch zu absolut und allgemein formuliert ist (vgl. die Kritik von GUTZWILLER im Schweiz. Jahrbuch für inter- nationales Recht, VI (1949) S. 221). Denn die hier einzig entscheidende Frage, ob eine ausländische Norm als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu betrachten sei, ist ohne Rücksicht darauf, als was sie von ihrer eigenen Rechtsordnung qualifiziert wird, nach schweizerischem Recht zu. entscheiden; « denn es handelt sich dabei eben um die Festlegung des Geltungsbereichs unserer Verweisungs- normen, und das kann nur auf Grund unseres Rechtes geschehen. Der schweizerische Richter hat also alle dieje- nigen ausländischen Rechtssätze anzuwenden, die er auf Grund seiner eigenen Rechtsanschau.u.ng als privatrechliche betrachtet» (H. MARTI, Der Vorbehalt des eigenen Rechts im internationalen Privatrecht der Schweiz, S. 56 f.). Dem widerspricht der vom Berufungsbeklagten ange- rufene Entscheid BGE 67 II 218 nicht, denn er betrifft etwas anderes. Dort handelte es sich um einen im Ausland abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrag, der auf jeden Fall ausländischem Zivilrecht unterstand; die Frage war nur, welchem von zweien. Mit Bezug auf diese Frage verneinte das Bundesgericht. seine Kognitionsbefugnis. Ebenso erklärte es : « Die Qualifikationsfrage scheidet für

96 Obligationenrooht. N° 14. das Bundesgericht aus, auch insofem sie nach schweize- rischem Recht zu entscheiden sein sollte; denn auf jeden Fall kommt schliesslich materiell nicht schweizerisches, sondem ausl~ndisches Recht zur Anwendung, sodass die Vorfrage der Qualifikation auch ihrerseits nicht der rich- tigen Anwendung des einheimischen Zivilrechts zu dienen hat und deshalb nicht in den Zuständigkeitsbereich der Berufungsinstanz fällt» (S. 218). Führte also dort die Frage der Qualifikation (seil: des Vertragstypus), auch wenn selbst nach schweizerischem Recht beurteilt, in jedem Falle zur Anwendbarkeit des (einen oder andem) auslän- dischen materiellen Rechts, so lautet hier die « Qualifika- tionsfrage », ob der Uebertragungsakt gemäss Protokoll vom

15. April 1946 öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sei, und hievon hängt seine Beachtung oder Nichtbeachtung durch den schweizerischen Richter ab - nach dem erwähnten, wohl etwas allzu absolut aufgestellten Grund- satze (BGE 74 II 229). Es handelt sich mithin auch bei dieser Vorfrage um die Anwendung und Auslegung einer schweizerischen Kollisionsnorm, d.h. um Bundesrecht, mit praktischen Konsequenzen für die Rechtsanwendung des schweizerischen Richters. Ob die Vorinstanz die Frage nach der Rechtsnatur der beiden in Betracht kommen~en Prager Rechtsakte vom

23. August 1945 und vom 15. April 1946 richtig entschieden hat, unterliegt mithin der Ueberprüfung des Bundesge- richts als Berufungsinstanz. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

3. - Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, dass die Verfügung des Finanzministers vom 23. August 1945 zweifellos ein öffentlich-rechtlicher, ein V'on einem staatli-· chen Organ auf Grund seiner Befehlsgewalt erlassener hoheitlicher Akt ist. Er richtete sich aber nur an zwei Körperschaften der Tschechoslowakei, die Böhmische Union-Bank und die Legiobanka, und beansprucht keine Geltung gegenüber schweizerischen Staatsangehörigen. Anders verhält es sich mit dem im Protokoll vom 15. April Obligationenrecht. N0 14. 97 1946 verurkundeten Rechtsgeschij,ft, bestehend in der Uebertragung der 600 Libella-Aktien (bzw. der entspre- chenden Zertifikate) von der Böhmischen Union-Bank an die Legiobanka, zum Preise von 3 Mill. Kronen. Diese Uebertragung erfolgte allerdings auf Grund und im Rahmen der Anordnung des Finanzministers, wonach die erstere Bank in Liquidation zu treten habe und deren Aktiven und Passiven der letztem anzubieten seien, welches Angebot offenbar zur Vereinbarung betr. Uebemahme, und zwar zum genannten Preise, geführt hat. Es handelt sich somit um einen, allerdings unter Kontrahierungszwang zustande gekommenen Vertrag. Dieser Kontrahierungszwang beruht auf öffentlichem Recht; aber damit ist keineswegs gesagt, dass der Vertrag selber auch öffentlich-rechtlicher Natur sei. Vielmehr sind die vertraglichen Bezieliungen als privat- rechtliche zu betrachten, « wenn ein Privater gezwungen wird, mit einem andem Privaten oder einer staatlichen Stelle einen Vertrag abzuschliessen » (OFTINGER, Gesetz- geberische Eingriffe in das Zivilrecht, ZSR 57 S. 511!12 a). Ist aber dieser zwischen zwei tschechoslowakischen Kör- perschaften abgeschlossene Vertrag privatrechtlicher Natur, so stellt sich die Frage, ob er - sowie die gestützt auf ihn wegen des Drittbesitzes an den Zertifikaten erfolgte Besitz- anweisung - vom Standpunkt des schweizerischen. Rechts aus zu beachten seien. Mit der Begründung, es handle sich um einen öffentlich-rechtlichen Akt, kann dies nicht abge- lehnt werden. Das angefochtene Urteil ist daher wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben.

4. - Nach bzw. neben dieser Frage bleibt die andere, ob der schweizerische ordre public der Anerkennung der beiden privatrechtlichen Akte entgegenstehe. Die Vor- instanz hat sie ausdrücklich offen gelassen, wie sie auch dahingestellt bleiben liess ... Sie wird nun diese Fragen, nötigenfalls unter Wiederholung des vor erster Instanz durchgeführten Beweisverfahrens, das sie für ungültig erklärt, zu prüfen und alsdann einen neuen Entscheid zu fällen haben. :f. 7 AS 79 II - 1953

98 Markenschutz. N° 15. Demnach e1'kennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochnete Ur~il aufgehoben-und die Sache zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE F ABRIQUE

15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. März 1953 i. S. Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H. gegen Dr. W. Schauleiberger Söhne. Verwechslung8gejahr (Art. 6 Abs. 2 MSchG) verneint zwischen den Marken « SOM » und « SoUux» (Erw. 1 b und cl· Geographische Namen als Marke (Art. 18 MSchG), Voraussetzungen der Zulässigkeit (Erw. 1 d). Bescha[Je:nlteitBangabe (Art. 3 MSchG), Begriff; « Liliput)) keine solche (Erw. 2). Verwechslung8gejahr (Art. 6 Abs. 2 MSchG) infolge der Wahl einer Marke (Soliput), die als Kombination aus zwei Marken eines Dritten (Solis und Liliput) erscheint (Erw. 3). Danger de conjuBion (art. \6 al. 2 LMF) nie entre les marques « Solis)) et « Sollux» (consid. I b et cl· NOmB de lieux employes comme marque (art. 18 LMF); conditions de HceiM (consid. 1 d). . Oaractere descriptij (an. 3 LMF);. notion; le terme «Liliput» n'a pas un tel caractere (consid. 2). Danger de conjusion (an. 6 al. 2 LMF) par suite du choix d'une marque (Soliput) qui apparait comme 181 combinaison de deux marques appartenant a un tiers (SOM et Liliput; consid. 3). Pericolo di conjuBione (an. 6 cp. 2 LMF) non esiste tra le marche . « SOM » e « Sollux» (consid. 1 b e cl· Nomi googra{ici come mamhe (art. 18 Ll\iF); presupposti della loro liceita (consid. I d). Oarattere descrittivo : (art. 3 LMF); nozione; 181 parola « Liliput J) non ha un sifl'atto carattere (consid. 2). Pericolo di conjUBione (an. 6 cp. 2 LMF) 81 motivo deUa scelta . d'una marca (Soliput) che appare come la combinazione di due marche appartenenti ad un terzo (SOM e Liliput; consid. 3). Markenschutz. N0 15. 99 Aus dem Tatbestand: Die Firma W. Schaufelberger Söhne stellte unter den Marken « Solis» und « Liliput» elektrische Heizkissen her. Die Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H., die schon früher Quecksilberdampflampen unter der Marke « Sollux» her- gestellt hatte, nahm später den Vertrieb einer kleinen Höhensonne unter der Bezeichnung « Soliput» auf. Die deswegen von der Firma Schaufelberger erhobene marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage wurde vom Handelsgericht Zürich wegen gänzlicher Warenverschie- denheit abgewiesen. Das Bundesgericht entschied gegen- teilig und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück (siehe BGE 77 11 331). In seinem neuen Entscheid bejahte das Handelsgericht die von der Beklagten bestrittene Rechtsbeständigkeit der klägerischen Marken « Solis» und « Liliput », erklärte die Marke « Soliput » der Beklagten als Kombination der Mar- ken « Solis» und « Liliput» für unzulässig und verbot der Beklagten die marken- und wettbewerbsrechtliche Verwen- dung der Bezeichnung Soliput für elektrische Apparate zu medizinischen und hygienischen Zwecken des allge- meinen Gebrauchs, insbesondere für Höhensonnen. Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten gegen diesen Entscheid ab. Aus den Erwägungen:

1. - Die Berufung wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung der Vorinstanz, dass zwischen der klägerischen Marke « Solis» und der älteren Marke der Beklagten « Sollux» keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zu Unrecht. ... b) Die Silbe « sol» ist nämlich für Marken wie für Firmen (die ebenfalls als Marken gelten, Art. 1 Ziff. 1 MSchG) derart allgemein gebräuchlich, dass es für die Unterscheidungskraft überwiegend auf die zusätzliche Wortgestaltung ankommen muss. Zwar machen beide Par- teien geltend, die Häufigkeit der Silbe « sol» sei bedeu-