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51_II_259

BGE 51 II 259

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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258

FamillemeCht. N- 41

durant ia p~riode eritique. Et si I'on se refere aux motifs

qui ont conduit le legislateur ä fonder Ja pn3sompti&n

de paternite sur Je seu} fait de la eohabitation, iI apparatt

c1airement que ce mot doit ici s'entendre dans le sens Je

plus large, autrement dit qu'i} sufiit qu'U soit .simplement

possible que tel rapproehement sexuel daune et constant

ait ete la cause de la grossesse, ponr que la partie dem~

deresse se trouve sans autre beneficier de la presomption

legale. Or si l'interruption du eoit avant l'emission du

sperme eonstitne bien, il est vrai, un des moyens d'eviter

la eonception, la medecine ensejgne aussi que l'efficacite

de ce moyen est loin d'~tre absolue mais, an oontraire,

depend en lait de eonditions telles qu'iJ ß'est pas pos-

sible d'affirmer que des rapports de ce genre' ne sont pas

susceptibles de provoqner la fecondation de la femme.

L'aveu du defendeur, m~me pris avec les explications

dont i1 etait aceompagne, suffisait done en respece a

entrainer la presomption visee a l'art. 314 Ce.

Autre .est le point de savoir si ces m~mes expli-

cations pouvaient ~tre invoquees a reffet de detruire

la presomption. Une reponse affrrmative ne pourrait

evidemment se justifier qu'autant, d'une part et d;une

maniere g{merale, qu'on voudrait reconnaitre que les

preeauti!,ns du genre de eeUes que Ie defendeur pretend

avoir prises presenteraient un degre de securite sufiISant

pour permettre d'elev:er des doutes serieux sur la paternit6

de celui qui y aurait recourn et, en second lieu. qu'on

pourrait ~tre exactement renseigne sur les circonstances

particulieres du cas. Or le seul enonre de cette derniere

condition montre qu'on ne saurait autoriser l'invocation

d'une exception de cette nature. tont au moins Iorsqu'elle

n'est pas corroboree par d'autres faits. et qu'il convient

d'adopter a cet egard Ia solution que le Tribunalfederal

a deja consacree a maintes reprises toUt~hant l'exception

fondre sur l'emploi des autres moyens anticonception-

nels (cf. RO 45 11 p. 491).

Familienrecht. No 44.

44. l1rteil der IL ZivilabteUung vom 13 . .ruli 1925

i. S. Vllbuchewitsch gegen Waisenamt Zürich.

259

Anordnnng einer Bei s t a n d s c h a f t über das von einem

Gläub!ger einer früheren russischen Bankpktiengesellschaft

arrestierte Guthaben derselben an einer schweizerischen

~k,. insbes~nd~re Inanspruchnahme der Zuständigkeit

tur die schweizerischen Vormundschaftsbehörden (Erw. 1)

und Umschreibung der Funktionen des Beistandes (Erw. 2).

ZGB Art. 393, 396 Abs. 2; Bundesgesetz über die ziviJ-

rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf-

enthalter von 1891 Art. 32 f., 10 ff.

A. -

Der Beschwerdeführer Moses Wilbuschewitsch

in Alexandrien nahm im Jahre 1918 in Zürich gegen die

Banque de Commerce de Siberie für eine Forderung

von 105.000 Fr. einen Arrest heraus auf ein Guthaben

der genannten Bank an der Eidgenössischen Bank A.-G.

in Zürich im Betrage von rund 50,000 Fr. und hob gleich-

zeitig Betreibung an. Arresturkunde und Zahlungs-

befehl wurden in Petersburg bei der {(2. Abteilung der

Volksbank» abgegeben und von dieser laut vorliegender

Bescheinigung in Empfang genommen. ohne dass sie

jedoc~ Rechtsvorschlag erhoben hätte. Zur betreibungs-

rechtlIchen Verwertung des Guthabens ist es indessen

bis anhin noch nicht gekommen : Zunächst konnte wegen

der Unterbrechung des Postverkehrs mit Russland die

Pfändungsurkunde nicht dorthin zugestellt werden;

sodann wurde die ·von der unteren Aufsichtsbehörde

verfügte Ediktalzustellung der Verwertungsallzeige durch

Rekursentscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer des Bundesgerichts vom 29. September 1920

als unzulässig bezeichnet, weil der Sitz der Schuldnerin

bekannt sei, und endlich wurde die nach Wiederaufnahme

des Postverkehrs mit Russland erfolgte Postzustellung

der Abschrift der Pfändungsurkunde und der Verwer-

tungsanzeige vom Obergericht des Kantons Zürich als

-kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter

260

Famillenrecbt. N. 44.

durch in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid

vom 3. Juni 1924 nicht als genügend anerkannt, haupt-

sächlich weil die Rechtsnachfolge der 2. Abteilung der

russischen Nationalbank, bei welcher die Sendung ab-

gegeben worden war, nicht dargetan und deshalb zweifel-

113ft sei, ob sie zur Empfangnahme befugt gewesen sei.

.Um die Arrestbetreibung gleichwohl durchführen zu

konnen, stellte der Beschwerdeführer beim Waisenamt

der Stadt Zürich den Antrag auf Bestellung eines Ver-

waltungsbeis~ndes für das arresüerte Guthaben. Das

Waisenamt wies den Antrag ab.

B. -

Auf Rekurs des Beschwerdeführers hin hat die

Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 14. April

1925 verfügt: Der Rekurs wird abgewiesen und. anf

das Begehren um Bestellung einer Verwaltungsbeirat-

schaft mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

C. -

Gegen diese Verfügung hat Wilbuschewitsch zu-

nächst staatsrechtliche und sodann noch zivilrechtliche

. Beschw~rde eingelegt, unter Erneuerung des ursprüng-

liChen Antrages.

D. -

Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist

bis zur Erledigung der zivilrechtlichen Beschwerde ein-

gestellt worden.

.

Das Bundesgericht zieht 0 in ErUJägung :

1. -

Die Vorinstanz ist qavon ausgegangen, dass das

Vennögen, welchem nach Ansicht des Beschwerdeführers

die nötige Verwaltung fehle, in seinem Hauptbestand-

teil in Petersburg verwaltet worden sei; sodann hat sie

angenommen, es enthalte für den Fall, dass die Ver-

o waltung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland,

speziell in Russland, geführt worden ist, weder das

ZGB, noch das Bundesgesetz über die zivilrechtlichen

Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter

noch ein Staatsvertrag mit Russland eine ßestimmu.ng

o tibei: die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung einer

o Vermögensverwaltung, insbesondere treffe Art. .396 Abs.:2

Pami1iemeeht. N- 4~.

261

ZGB BIlr zU. wenn das Vennögen in seinem Hauptbe-

standteil

0 in der Schweiz verwaltet rworden sei; diese

Lücke im internationalen Recht sei in der Weise aus-

zufüllen~ dass «der Auslandstaat einem Vermögen in

der Schweiz ohne nötige Verwaltung einen Vertreter

bestelle. der vom schweizerischen Recht als solcher

anerkannt würde ». Diese Auffassung erweist sich

0 als

rechtsirrtümlich. Für die Anordnung einer Vermö-

gensverwaltung fällt nur solches Vermögen in Betracht,

welchem die nötige Verwaltung fehlt, ohne dass darauf

etwas ankäme, ob das nicht verwaltete Vermögen

Teil eines umfassenderen Vermögens bildet, das im

übrigen verwaltet wird; denn es ist nicht ersichtlich,

inwiefern der Zweck, welchem die Vorschrift des Art. 393

ZGB zu dienen bestimmt ist, im Falle, dass nur ein

gewisser Teil eines Vermögens nicht verwaltet. wird,

nicht ebenso zutreffen sollte wie im Falle, dass das ge-

samte Vermögen nicht verwaltet wird, zu dem es gehört,

und es könnte ja auch nicht etwa mit Fug gesagt wer-

den. die Bezeichnung ((Vermögen », wie sie in Art. 393

ZGB verwendet wird, lasse sich auf blosse Teile eines

umfassenden Vermögens nicht ebenfalls anwenden. Nun

fehlt aber dem in Russland liegenden Vermögen der

Arrestschuldnerin die nötige Verwaltung nicht, sondem

sie wird von der Volksbank o~er Nationalbank, einem

Zweig der Staatsverwaltung, geführt. Dass sich noch

anderswo Vermögen der Arrestschuldnerin befinde, dem.

die nötige Verwaltung ebenfalls fehle, ist zwar wahr-

scheinlich, jedoch nicht näher bekannt, sodass darauf

keine Rücksicht zu nehmen, insbesondere nicht zu prü-

fen ist, ob das Vermögen der Arrestschuldnerin, insoweit

ihm die nötige Verwaltung fehlt, in seinem Hauptbe-

stand teil in Zürich oder anderswo liegt. Zudem wäre

die Anordnung einer

0 Vermögensverwaltung in der

Schweiz nicht etwa ausgeschlossen, wenn das nicht ver·

waltete Vermögen der Arrestschuldnerin in seinem Haupt-

bestandteilanderswo als in der Schweiz

0 liegen würde.

2fi2

Famllienreeht. N° 44.

Soweit Beziehungen zum Ausland in Betracht kommen.

muss für die Anordnung einer Vermögensverwaltung

unter Vorbehalt anderer staatsvertraglicher Regelung

das Territorialprinzip massgebend sein, und zwar so-

wohl für das anzuwendende Recht als für die örtliche

Zuständigkeit. Die Rechtfertigung dieses Satzes er-

gibt sich aus der Überlegung, dass ein Staat, in dessen

Gebiet· sich Vermögen befindet, welches nicht ver-

waltet wird und daher von den Gläubigern, denen es

haftet, nicht in Anspruch genommen werden kann, wie

es hier zutrifft, es nicht in das Belieben eines andern

Staates stellen kann, ob ·er die nötige Vermögensver-

waltung anordne und dadurch den Gläubigem den Zu-

griff auf das Haftungsobjekt ermögliche. Gegen diese

Auffassung lässt sich .zunächst nichts aus Art. 396

Abs. 2 ZGB herleiten, wonach zur Anordnung einer

Vermögensverwaltung die Vormundschaftsbehörde des

Ortes zuständig ist, wo das Vermögen in seinem Haupt-

bestandteil verwaltet worden ist; denn wie alle Zu-

ständigkeitsvorschriften des ZGB beschränkt sich diese

Vorschrift auf die Ordnung der Zuständigkeit innerhalb

der Schweiz. Den internationalprivatrechtlichen Vor-

schriften des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichell

Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter über

die Vormundschaft (Art. 32 f., 10 ff.) aber, von denen

keine auf den Fall der Anordnung einer fehlenden Ver-

mögensverwaltung zutrifft, liegt allgemein das Territo-

rialitätsprinzip zu Grunde, sodass sie nicht nur der oben

postulierten Anwendung dieses Prinzips auf Art. 393 ZGB

nicht entgegenstehen, sondern dieselbe gegenteils stüt-

zen. Dabei darf freilich nicht so argumentiert werden,

dass nach Art. 101. c. für die Bevormundung das Recht

des Wohnsitzes der zu bevormundenden Person mass-

gebend sei, vorliegend also das Recht oder mindestens

der « Gerichtsstand » der Arrestschuldnerin, Petrograd;

denn bei der Anordnung einer fehlenden Vermögens--

verwaltung kommt auf den Wohnsitz des Eigentümers

Famillenreeht. NI) 44.

263

des betreffenden Vermögens überhaupt nichts an, wie

denn ja die interne Zuständigkeitsbestimmung des Art.

396 Abs. 2 ZGB gar nicht an den Wohnsitz anknüpft,

auch nicht in denjenigen besonders aufgeführten Fällen,

wo es an sich möglich wäre (Art. 393 Ziff. 1 u. 2). Endlich

kann aus der Ordnung, welche das internationale Vor-

mundschaftsrecht im Haager Abkommen zur Regelung

der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni

1902/15. September 1905 getroffen hat, nichts Gegen-

teiliges hergeleitet werden, nicht nur weil ihm Russ-

land nicht beigetreten ist, sondern weil es im Gegensatz

zum NAG entsprechend der neueren Rechtsentwick-

lung auf dem Nationalitätsprinzip aufgebaut ist und

daher in grundsätzlichem Gegensatz steht zur Ordnung

des Vormundschaftsrechts im Verhältnis zu den dem

Abkommen nicht beigetretenen Staaten. Sonach ist

die VorIilundschaftsbehörde von Zürich als zur Anordnung

einer Vermögensverwaltung über das arrestierte Gut-

haben an der Eidgenössischen Bank A.-G. örtlich zu-

ständig zu erachten, da dieses Vermögensobjekt als am

Geschäftssitz der Schuldnerin liegend auzusehen und

nicht bekannt ist, dass an einem andern Ort in der

Schweiz ein wertvollerer Bestandteil des Vermögens der

Arrestschuldnerin liegen würde.

2. -

Die materiellen Voraussetzungen der Beistands-

bestellung dagegen hat die Vorinstanz als gegeben er-

achtet, insbesonde{e bejaht, dass dem in Betracht

kommenden Guthaben die Verwaltung fehle. Im Gegen-

satz hiezu hat die Vorinstanz in der Beschwerdeant-

wort unter Hinweis auf die Vernehmlassung des Waisen-

amtes Zürich das Vorliegen der für die Anordnung

einer Verwaltungsbeistandschaft notwendigen mate-

riellen Gründe bestritten. Obwohl der Entscheid dei'

Vorinstanz in diesem Punkte nicht angefochten ist,

hätte er ohnedies überprüft werden müssen, weil für

niemand Veranlassung bestand, ihn deswegen weiter-

zuziehen, nachdem die Vorinstauz mangels örtlicher

264

Familienrecht. Ne 44.

Zuständigkeit jene Anordnung zu treffen abgelehnt hatte.

Diese Prüfung ergibt, dass die Einwendungen des Wai-

sena~tes unbegründet sind. Zunächst ist davon aus-

zugehen, dass seit Jahren niemand mehr Gläubiger-

rechte an diesem Guthaben in Anspruch nimmt. Übri-

gens könnte gar niemandem das Recht zugestanden

werden. als Gläubiger dieses Guthabens aufzutreten,

weil einerseits die ursprüngliche Gläubigerin, die Banque

de Commerce de Siberie, nach russischem Recht zu

existieren aufgehört hat und infolgedessen auch in der

Schweiz nicht mehr als Rechtssubjekt anerkannt wer-

den kann. anderseits das schweizerische Recht die An-

eignung des Aktivvermögens der russischen Banken

durch den russischen Staat ohne Rücksicht auf die

Passiven, für die es haftet, als der öffentlichen Ordnung

,und Sittlichkeit widersprechend erachtet und daher der

'(Ussische Staat bezw. dessen Verwaltungszweig, die

, Volks- oder Nationalbank, nicht als Rechtsnachfolger

der Banque de Commerce de Siberie im Gläubigerrecht

gegenüber der Eidgenössischen Bank A.-:G. anerkannt

werden kann (AS 50 II S. 511 ff., 513). Davon aber,

dass das arrestierte Guthaben von der Eidgenössischen

Bank A.-G. selber verwaltet werde, kann keine Rede

sein. Nicht nur, ist es kaum denkbar, dass eine Forde-

rung von deren Schuldner verwaltet werde. diesem also

z. B. die Unterbrechung der Verjährung gegen sich

selbst obliege, was vorliegend erö~rt worden ist, son-

dern es kann auch entgegen der Ansicht des Waisen-

amtes gar nicht Gegenstand der Verwaltung jenes Gut~

habens die Wahrung der Interessen derjenigen Per-

sonen bilden, welche es durch ihre Einzahlungen bei

der Eidgenössischen Bank A.-G. begründet haben mit

dem Auftrag zur Zahlung ihrer Schulden an russische

Gläubiger aus dem Gegenwert; vielmehr steht in Frage,

ob der Umstand, dass die Ausführung solcher Aufträge

gefährdet erscheint,'nicht einen Einfluss auf den Be-

stand der Schuldpflicht" auszuüben 'oder Gegenansprüche

ausm1ösen vermöge. -

Dass das Fehlen der Verwaltung

nicht einem der in Art. 393 ZGB aufgeführten Gnmde

zuzusehreiben ist, steht der Beistandsbestellung nichts

ent.gegen.·cJa jene Aufzählung ihrem Wortlaut naehnieht

eine absdiliessliche sein will.

Auf den Zweck. welchen der Beschwerdeführer mit

seinem Antrag auf Bestellung eines Verwaltungsbei-

standes verfolgt, kann weiter nichts ankommen, wenn

sich der Antrag als begründet erweist. Es mag sein,

dass der Beschwerdeführer die Aufgabe dieses Beistandes

einzig darin erblicken möchte, dass er in der von ihm

gegen die Banque de Commerce de Siberie angehobenen

Betreibung die Betreibungsurkunden entgegennehme,

deren Zustellung an die Volks- oder Nationalbank nach

rechtskräftiger Entscheidung der kantonalen Aufsichts-

behörde nicht als genügende Grundlage' für die Durch-

führung der· Betreibung angesehen werden kann und

daher an den Beistand nachgeholt werden ~ muss, und so

dem Beschwerdeführer den Zugriff auf das Guthaben bei

der Eidgenössischen Bank A.-G. im Vorrang vor allfäl-

ligen anderen Gläubigem ennögliche. Ist nun zwar die

Bezahlung von Schulden, für welche ein Vermögen haf-

tet, auch zur Verwaltung dieses Vennögens zu rechnen,

so verbietet eine geordnete Vennögensverwaltung, für

welche der zu ernennende Beistand verantwortlich ist,

dass dabei ein einzelner Gläubiger vor den übrigen Gläu-

bigem bevorzugt werde, sei es auch nur in der WeiSe,

dass ibm nicht verwehrt wird, unter Zurücksetzung

anderer Gläubiger dadurch Befriedigung zu erlangen,

dass er ihnen mit der Zwangsvollstreckung zuvorkommt.

Sollte die Forderung des Beschwerdeführers sich nicht

bestreiten lassen -

auch die Abwehr gegen ungerecht-

fertigte Inanspruchnahme der Haftung des zu ver-

waltenden Vennögens seitens eines angeblichen Gläu-

bigers, nötigenfalls auf dem Prozessweg, gehört zur

Vermögensverwaltung -' oder nicht mit Erfolg bestrit.i.

teil werden können, so müsste der Beistand einen Schul ...

266

Familienrecht. No 44.

denruf ins Auge fassen, um feststellen zu können, ob

noch andere Personen als der Beschwerdeführer For-

derungen geltend machen, für welche sie die Haftung

des zu verwaltenden Guthabens in Anspruch nehmen,

vielleicht auch ohne gerade Gläubiger der Banque de

Commerce de Siberie zu sein, und wenn dies der Fall

ist und eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger

auf anderem Wege nicht erreicht werden könnte, die

Insolvenzerklärung. Alle diese im Gesetz freilich nur

für die eigentliche Vormundschaft vorgesehenen Mass-

nahmen (Art. 398 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 582,

Art. 421 Ziff. 8 und 10 ZGB) ist die Vormundschafts-

behörde, soweit notwendig mit Zustimmung der Auf-

sichtsbehörde, auf Antrag des Beistandes zu treffen

befugt auf Grund der ausgedehnten Befugnisse, welche

ihr Art. 393 ZGB dadurch einräumt, dass er sie für

den Fall des Fehlens einer Vermögensverwaltung an-

weist, «das Erforderliche anzuordnen » (vgl. auch Art.

419 Abs. 2 ZGB). Was insbesondere eine allfällige In-

solvenzerklärung anbelangt, so wird der Konkursrichter

nicht ablehnen können, an sie die Folge der Konkurs-

eröffnung über das vom Beistand zu verwaltende Ver-

mögen zu knüpfen; denn die RechtsteIlung dieses Ver-

mögens, dessen früherer Eigentümer nicht mehr besteht

und dessen neuer Herr von der schweizerischen Rechts-

ordnung nicht anerkannt wird, ist nicht wesentlich ver-

schieden von derjenigen einer ausgeschlagenen Verlassen-

schaft, die konkursrechth~h liquidiert wird, obwohl ihr

Persönlichkeit nicht zukommt. Darauf endlich kann

nichts ankommen, dass die Eidgenössische Bank A.-G.

das arrestierteGuthaben bestreiten oder verrechnen zu

wollen scheint; denn da der Beschwerdeführer als Ar-

restgläubiger behauptet, dass es bestehe und ihm der

Zugriff nur durch das Fehlen der nötigen Verwaltung

verunmöglicht werde, können die Vormundschaftsbe-

börden den Entscheidungen der Gerichte und der Voll-

streckungsbehörden nicht dadurch vorgreifen, dass sie

&lweeht.. N& 45c.

267

die Anordnung der beantragten Vermögensverwaltung

mit der Begründung ablehnen, das Guthaben bestehe

nicht oder die Zwangsvollstreckung in dasselbe werde

kein für den Beschwerdeführer günstiges Resultat zei-

tige14 ganz abgesehen davon, dass es sich um eine Mass-

nahme handelt, welche unabhängig vom Interesse und

Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen ge-

troffen werden muss, nachdem der Vormundschaftsbe-

hörde bekannt geworden ist, dass dem Guthaben die

Verwaltung fehlt und sich diese infolge der Anhebung

einer Zwangsvollstreckung in dasselbe als notwendig

erweist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt, die Verfü-

gung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom

14. April 1925 aufgehoben und das Waisenamt der Stadt

Zürich angewiesen, dem Antrag des Beschwerdeführer~

auf Anordnung einer Vermögensverwaltung durch Er-

nennung eines Verwaltungsbeistandes im Sinne der Er-

wägungen zu entsprechen.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

45. llrteU eier II. ZivilabteUung vom S. Juli 1926

i. S. Kem-Thema gegen Biirer-'l'homa.

Erb r e c h 1.

ZGB Art. 602. Der von einem Erben zu

Gunsten der übrigen Erben ausgesprochene Verzicht

auf einen dem Nachlass zustehenden Anspruch kommt einer

Teilliquidation bezügl. dieses Erbschaftsaktivums gleich und

berechtigt daher die übrigen Erben, diesen Anspruch in

i b rem Namen (unter Ausschluss des Verzichtenden)

gerichtlich geltend zu machen, trotzdem der Nachlass im

übrigen noch nicht geteilt ist. -

Wann liegt ein solcher

Verzicht vor '1 (Erw. 1 bis 5).