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51_II_259

BGE 51 II 259

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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258 FamillemeCht. N- 41 durant ia p~riode eritique. Et si I'on se refere aux motifs qui ont conduit le legislateur ä fonder Ja pn3sompti&n de paternite sur Je seu} fait de la eohabitation, iI apparatt c1airement que ce mot doit ici s'entendre dans le sens Je plus large, autrement dit qu'i} sufiit qu'U soit .simplement possible que tel rapproehement sexuel daune et constant ait ete la cause de la grossesse, ponr que la partie dem~ deresse se trouve sans autre beneficier de la presomption legale. Or si l'interruption du eoit avant l'emission du sperme eonstitne bien, il est vrai, un des moyens d'eviter la eonception, la medecine ensejgne aussi que l' efficacite de ce moyen est loin d'~tre absolue mais, an oontraire, depend en lait de eonditions telles qu'iJ ß'est pas pos- sible d' affirmer que des rapports de ce genre' ne sont pas susceptibles de provoqner la fecondation de la femme. L'aveu du defendeur, m~me pris avec les explications dont i1 etait aceompagne, suffisait done en respece a entrainer la presomption visee a l'art. 314 Ce. Autre .est le point de savoir si ces m~mes expli- cations pouvaient ~tre invoquees a reffet de detruire la presomption. Une reponse affrrmative ne pourrait evidemment se justifier qu'autant, d'une part et d;une maniere g{merale, qu'on voudrait reconnaitre que les preeauti!,ns du genre de eeUes que Ie defendeur pretend avoir prises presenteraient un degre de securite sufiISant pour permettre d'elev:er des doutes serieux sur la paternit6 de celui qui y aurait recourn et, en second lieu. qu'on pourrait ~tre exactement renseigne sur les circonstances particulieres du cas. Or le seul enonre de cette derniere condition montre qu'on ne saurait autoriser l'invocation d'une exception de cette nature. tont au moins Iorsqu'elle n'est pas corroboree par d'autres faits. et qu'il convient d'adopter a cet egard Ia solution que le Tribunalfederal a deja consacree a maintes reprises toUt~hant l'exception fondre sur l'emploi des autres moyens anticonception- nels (cf. RO 45 11 p. 491). Familienrecht. No 44.

44. l1rteil der IL ZivilabteUung vom 13 . .ruli 1925

i. S. Vllbuchewitsch gegen Waisenamt Zürich. 259 Anordnnng einer Bei s t a n d s c h a f t über das von einem Gläub!ger einer früheren russischen Bankpktiengesellschaft arrestierte Guthaben derselben an einer schweizerischen ~k,. insbes~nd~re Inanspruchnahme der Zuständigkeit tur die schweizerischen Vormundschaftsbehörden (Erw. 1) und Umschreibung der Funktionen des Beistandes (Erw. 2). ZGB Art. 393, 396 Abs. 2; Bundesgesetz über die ziviJ- rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf- enthalter von 1891 Art. 32 f., 10 ff. A. - Der Beschwerdeführer Moses Wilbuschewitsch in Alexandrien nahm im Jahre 1918 in Zürich gegen die Banque de Commerce de Siberie für eine Forderung von 105.000 Fr. einen Arrest heraus auf ein Guthaben der genannten Bank an der Eidgenössischen Bank A.-G. in Zürich im Betrage von rund 50,000 Fr. und hob gleich- zeitig Betreibung an. Arresturkunde und Zahlungs- befehl wurden in Petersburg bei der {( 2. Abteilung der Volksbank» abgegeben und von dieser laut vorliegender Bescheinigung in Empfang genommen. ohne dass sie jedoc~ Rechtsvorschlag erhoben hätte. Zur betreibungs- rechtlIchen Verwertung des Guthabens ist es indessen bis anhin noch nicht gekommen : Zunächst konnte wegen der Unterbrechung des Postverkehrs mit Russland die Pfändungsurkunde nicht dorthin zugestellt werden; sodann wurde die ·von der unteren Aufsichtsbehörde verfügte Ediktalzustellung der Verwertungsallzeige durch Rekursentscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer des Bundesgerichts vom 29. September 1920 als unzulässig bezeichnet, weil der Sitz der Schuldnerin bekannt sei, und endlich wurde die nach Wiederaufnahme des Postverkehrs mit Russland erfolgte Postzustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde und der Verwer- tungsanzeige vom Obergericht des Kantons Zürich als -kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter 260 Famillenrecbt. N. 44. durch in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid vom 3. Juni 1924 nicht als genügend anerkannt, haupt- sächlich weil die Rechtsnachfolge der 2. Abteilung der russischen Nationalbank, bei welcher die Sendung ab- gegeben worden war, nicht dargetan und deshalb zweifel- 113ft sei, ob sie zur Empfangnahme befugt gewesen sei. .Um die Arrestbetreibung gleichwohl durchführen zu konnen, stellte der Beschwerdeführer beim Waisenamt der Stadt Zürich den Antrag auf Bestellung eines Ver- waltungsbeis~ndes für das arresüerte Guthaben. Das Waisenamt wies den Antrag ab. B. - Auf Rekurs des Beschwerdeführers hin hat die Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 14. April 1925 verfügt: Der Rekurs wird abgewiesen und. anf das Begehren um Bestellung einer Verwaltungsbeirat- schaft mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. C. - Gegen diese Verfügung hat Wilbuschewitsch zu- nächst staatsrechtliche und sodann noch zivilrechtliche . Beschw~rde eingelegt, unter Erneuerung des ursprüng- liChen Antrages. D. - Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist bis zur Erledigung der zivilrechtlichen Beschwerde ein- gestellt worden. . Das Bundesgericht zieht 0 in ErUJägung :

1. - Die Vorinstanz ist qavon ausgegangen, dass das Vennögen, welchem nach Ansicht des Beschwerdeführers die nötige Verwaltung fehle, in seinem Hauptbestand- teil in Petersburg verwaltet worden sei ; sodann hat sie angenommen, es enthalte für den Fall, dass die Ver- o waltung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland, speziell in Russland, geführt worden ist, weder das ZGB, noch das Bundesgesetz über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter noch ein Staatsvertrag mit Russland eine ßestimmu.ng o tibei: die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung einer o Vermögensverwaltung, insbesondere treffe Art. .396 Abs.:2 Pami1iemeeht. N- 4~. 261 ZGB BIlr zU. wenn das Vennögen in seinem Hauptbe- standteil 0 in der Schweiz verwaltet rworden sei; diese Lücke im internationalen Recht sei in der Weise aus- zufüllen~ dass «der Auslandstaat einem Vermögen in der Schweiz ohne nötige Verwaltung einen Vertreter bestelle. der vom schweizerischen Recht als solcher anerkannt würde ». Diese Auffassung erweist sich 0 als rechtsirrtümlich. Für die Anordnung einer Vermö- gensverwaltung fällt nur solches Vermögen in Betracht, welchem die nötige Verwaltung fehlt, ohne dass darauf etwas ankäme, ob das nicht verwaltete Vermögen Teil eines umfassenderen Vermögens bildet, das im übrigen verwaltet wird; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Zweck, welchem die Vorschrift des Art. 393 ZGB zu dienen bestimmt ist, im Falle, dass nur ein gewisser Teil eines Vermögens nicht verwaltet. wird, nicht ebenso zutreffen sollte wie im Falle, dass das ge- samte Vermögen nicht verwaltet wird, zu dem es gehört, und es könnte ja auch nicht etwa mit Fug gesagt wer- den. die Bezeichnung (( Vermögen », wie sie in Art. 393 ZGB verwendet wird, lasse sich auf blosse Teile eines umfassenden Vermögens nicht ebenfalls anwenden. Nun fehlt aber dem in Russland liegenden Vermögen der Arrestschuldnerin die nötige Verwaltung nicht, sondem sie wird von der Volksbank o~er Nationalbank, einem Zweig der Staatsverwaltung, geführt. Dass sich noch anderswo Vermögen der Arrestschuldnerin befinde, dem. die nötige Verwaltung ebenfalls fehle, ist zwar wahr- scheinlich, jedoch nicht näher bekannt, sodass darauf keine Rücksicht zu nehmen, insbesondere nicht zu prü- fen ist, ob das Vermögen der Arrestschuldnerin, insoweit ihm die nötige Verwaltung fehlt, in seinem Hauptbe- stand teil in Zürich oder anderswo liegt. Zudem wäre die Anordnung einer 0 Vermögensverwaltung in der Schweiz nicht etwa ausgeschlossen, wenn das nicht ver· waltete Vermögen der Arrestschuldnerin in seinem Haupt- bestandteilanderswo als in der Schweiz 0 liegen würde. 2fi2 Famllienreeht. N° 44. Soweit Beziehungen zum Ausland in Betracht kommen. muss für die Anordnung einer Vermögensverwaltung unter Vorbehalt anderer staatsvertraglicher Regelung das Territorialprinzip massgebend sein, und zwar so- wohl für das anzuwendende Recht als für die örtliche Zuständigkeit. Die Rechtfertigung dieses Satzes er- gibt sich aus der Überlegung, dass ein Staat, in dessen Gebiet· sich Vermögen befindet, welches nicht ver- waltet wird und daher von den Gläubigern, denen es haftet, nicht in Anspruch genommen werden kann, wie es hier zutrifft, es nicht in das Belieben eines andern Staates stellen kann, ob ·er die nötige Vermögensver- waltung anordne und dadurch den Gläubigem den Zu- griff auf das Haftungsobjekt ermögliche. Gegen diese Auffassung lässt sich .zunächst nichts aus Art. 396 Abs. 2 ZGB herleiten, wonach zur Anordnung einer Vermögensverwaltung die Vormundschaftsbehörde des Ortes zuständig ist, wo das Vermögen in seinem Haupt- bestandteil verwaltet worden ist; denn wie alle Zu- ständigkeitsvorschriften des ZGB beschränkt sich diese Vorschrift auf die Ordnung der Zuständigkeit innerhalb der Schweiz. Den internationalprivatrechtlichen Vor- schriften des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichell Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter über die Vormundschaft (Art. 32 f., 10 ff.) aber, von denen keine auf den Fall der Anordnung einer fehlenden Ver- mögensverwaltung zutrifft, liegt allgemein das Territo- rialitätsprinzip zu Grunde, sodass sie nicht nur der oben postulierten Anwendung dieses Prinzips auf Art. 393 ZGB nicht entgegenstehen, sondern dieselbe gegenteils stüt- zen. Dabei darf freilich nicht so argumentiert werden, dass nach Art. 101. c. für die Bevormundung das Recht des Wohnsitzes der zu bevormundenden Person mass- gebend sei, vorliegend also das Recht oder mindestens der « Gerichtsstand » der Arrestschuldnerin, Petrograd ; denn bei der Anordnung einer fehlenden Vermögens-- verwaltung kommt auf den Wohnsitz des Eigentümers Famillenreeht. NI) 44. 263 des betreffenden Vermögens überhaupt nichts an, wie denn ja die interne Zuständigkeitsbestimmung des Art. 396 Abs. 2 ZGB gar nicht an den Wohnsitz anknüpft, auch nicht in denjenigen besonders aufgeführten Fällen, wo es an sich möglich wäre (Art. 393 Ziff. 1 u. 2). Endlich kann aus der Ordnung, welche das internationale Vor- mundschaftsrecht im Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902/15. September 1905 getroffen hat, nichts Gegen- teiliges hergeleitet werden, nicht nur weil ihm Russ- land nicht beigetreten ist, sondern weil es im Gegensatz zum NAG entsprechend der neueren Rechtsentwick- lung auf dem Nationalitätsprinzip aufgebaut ist und daher in grundsätzlichem Gegensatz steht zur Ordnung des Vormundschaftsrechts im Verhältnis zu den dem Abkommen nicht beigetretenen Staaten. Sonach ist die VorIilundschaftsbehörde von Zürich als zur Anordnung einer Vermögensverwaltung über das arrestierte Gut- haben an der Eidgenössischen Bank A.-G. örtlich zu- ständig zu erachten, da dieses Vermögensobjekt als am Geschäftssitz der Schuldnerin liegend auzusehen und nicht bekannt ist, dass an einem andern Ort in der Schweiz ein wertvollerer Bestandteil des Vermögens der Arrestschuldnerin liegen würde.

2. - Die materiellen Voraussetzungen der Beistands- bestellung dagegen hat die Vorinstanz als gegeben er- achtet, insbesonde{e bejaht, dass dem in Betracht kommenden Guthaben die Verwaltung fehle. Im Gegen- satz hiezu hat die Vorinstanz in der Beschwerdeant- wort unter Hinweis auf die Vernehmlassung des Waisen- amtes Zürich das Vorliegen der für die Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft notwendigen mate- riellen Gründe bestritten. Obwohl der Entscheid dei' Vorinstanz in diesem Punkte nicht angefochten ist, hätte er ohnedies überprüft werden müssen, weil für niemand Veranlassung bestand, ihn deswegen weiter- zuziehen, nachdem die Vorinstauz mangels örtlicher 264 Familienrecht. Ne 44. Zuständigkeit jene Anordnung zu treffen abgelehnt hatte. Diese Prüfung ergibt, dass die Einwendungen des Wai- sena~tes unbegründet sind. Zunächst ist davon aus- zugehen, dass seit Jahren niemand mehr Gläubiger- rechte an diesem Guthaben in Anspruch nimmt. Übri- gens könnte gar niemandem das Recht zugestanden werden. als Gläubiger dieses Guthabens aufzutreten, weil einerseits die ursprüngliche Gläubigerin, die Banque de Commerce de Siberie, nach russischem Recht zu existieren aufgehört hat und infolgedessen auch in der Schweiz nicht mehr als Rechtssubjekt anerkannt wer- den kann. anderseits das schweizerische Recht die An- eignung des Aktivvermögens der russischen Banken durch den russischen Staat ohne Rücksicht auf die Passiven, für die es haftet, als der öffentlichen Ordnung ,und Sittlichkeit widersprechend erachtet und daher der '(Ussische Staat bezw. dessen Verwaltungszweig, die , Volks- oder Nationalbank, nicht als Rechtsnachfolger der Banque de Commerce de Siberie im Gläubigerrecht gegenüber der Eidgenössischen Bank A.-:G. anerkannt werden kann (AS 50 II S. 511 ff., 513). Davon aber, dass das arrestierte Guthaben von der Eidgenössischen Bank A.-G. selber verwaltet werde, kann keine Rede sein. Nicht nur, ist es kaum denkbar, dass eine Forde- rung von deren Schuldner verwaltet werde. diesem also

z. B. die Unterbrechung der Verjährung gegen sich selbst obliege, was vorliegend erö~rt worden ist, son- dern es kann auch entgegen der Ansicht des Waisen- amtes gar nicht Gegenstand der Verwaltung jenes Gut~ habens die Wahrung der Interessen derjenigen Per- sonen bilden, welche es durch ihre Einzahlungen bei der Eidgenössischen Bank A.-G. begründet haben mit dem Auftrag zur Zahlung ihrer Schulden an russische Gläubiger aus dem Gegenwert; vielmehr steht in Frage, ob der Umstand, dass die Ausführung solcher Aufträge gefährdet erscheint,'nicht einen Einfluss auf den Be- stand der Schuldpflicht" auszuüben 'oder Gegenansprüche ausm1ösen vermöge. - Dass das Fehlen der Verwaltung nicht einem der in Art. 393 ZGB aufgeführten Gnmde zuzusehreiben ist, steht der Beistandsbestellung nichts ent.gegen.·cJa jene Aufzählung ihrem Wortlaut naehnieht eine absdiliessliche sein will. Auf den Zweck. welchen der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Bestellung eines Verwaltungsbei- standes verfolgt, kann weiter nichts ankommen, wenn sich der Antrag als begründet erweist. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe dieses Beistandes einzig darin erblicken möchte, dass er in der von ihm gegen die Banque de Commerce de Siberie angehobenen Betreibung die Betreibungsurkunden entgegennehme, deren Zustellung an die Volks- oder Nationalbank nach rechtskräftiger Entscheidung der kantonalen Aufsichts- behörde nicht als genügende Grundlage' für die Durch- führung der· Betreibung angesehen werden kann und daher an den Beistand nachgeholt werden ~ muss, und so dem Beschwerdeführer den Zugriff auf das Guthaben bei der Eidgenössischen Bank A.-G. im Vorrang vor allfäl- ligen anderen Gläubigem ennögliche. Ist nun zwar die Bezahlung von Schulden, für welche ein Vermögen haf- tet, auch zur Verwaltung dieses Vennögens zu rechnen, so verbietet eine geordnete Vennögensverwaltung, für welche der zu ernennende Beistand verantwortlich ist, dass dabei ein einzelner Gläubiger vor den übrigen Gläu- bigem bevorzugt werde, sei es auch nur in der WeiSe, dass ibm nicht verwehrt wird, unter Zurücksetzung anderer Gläubiger dadurch Befriedigung zu erlangen, dass er ihnen mit der Zwangsvollstreckung zuvorkommt. Sollte die Forderung des Beschwerdeführers sich nicht bestreiten lassen - auch die Abwehr gegen ungerecht- fertigte Inanspruchnahme der Haftung des zu ver- waltenden Vennögens seitens eines angeblichen Gläu- bigers, nötigenfalls auf dem Prozessweg, gehört zur Vermögensverwaltung -' oder nicht mit Erfolg bestrit.i. teil werden können, so müsste der Beistand einen Schul ... 266 Familienrecht. No 44. denruf ins Auge fassen, um feststellen zu können, ob noch andere Personen als der Beschwerdeführer For- derungen geltend machen, für welche sie die Haftung des zu verwaltenden Guthabens in Anspruch nehmen, vielleicht auch ohne gerade Gläubiger der Banque de Commerce de Siberie zu sein, und wenn dies der Fall ist und eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger auf anderem Wege nicht erreicht werden könnte, die Insolvenzerklärung. Alle diese im Gesetz freilich nur für die eigentliche Vormundschaft vorgesehenen Mass- nahmen (Art. 398 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 582, Art. 421 Ziff. 8 und 10 ZGB) ist die Vormundschafts- behörde, soweit notwendig mit Zustimmung der Auf- sichtsbehörde, auf Antrag des Beistandes zu treffen befugt auf Grund der ausgedehnten Befugnisse, welche ihr Art. 393 ZGB dadurch einräumt, dass er sie für den Fall des Fehlens einer Vermögensverwaltung an- weist, «das Erforderliche anzuordnen » (vgl. auch Art. 419 Abs. 2 ZGB). Was insbesondere eine allfällige In- solvenzerklärung anbelangt, so wird der Konkursrichter nicht ablehnen können, an sie die Folge der Konkurs- eröffnung über das vom Beistand zu verwaltende Ver- mögen zu knüpfen; denn die RechtsteIlung dieses Ver- mögens, dessen früherer Eigentümer nicht mehr besteht und dessen neuer Herr von der schweizerischen Rechts- ordnung nicht anerkannt wird, ist nicht wesentlich ver- schieden von derjenigen einer ausgeschlagenen Verlassen- schaft, die konkursrechth~h liquidiert wird, obwohl ihr Persönlichkeit nicht zukommt. Darauf endlich kann nichts ankommen, dass die Eidgenössische Bank A.-G. das arrestierteGuthaben bestreiten oder verrechnen zu wollen scheint; denn da der Beschwerdeführer als Ar- restgläubiger behauptet, dass es bestehe und ihm der Zugriff nur durch das Fehlen der nötigen Verwaltung verunmöglicht werde, können die Vormundschaftsbe- börden den Entscheidungen der Gerichte und der Voll- streckungsbehörden nicht dadurch vorgreifen, dass sie &lweeht.. N& 45c. 267 die Anordnung der beantragten Vermögensverwaltung mit der Begründung ablehnen, das Guthaben bestehe nicht oder die Zwangsvollstreckung in dasselbe werde kein für den Beschwerdeführer günstiges Resultat zei- tige14 ganz abgesehen davon, dass es sich um eine Mass- nahme handelt, welche unabhängig vom Interesse und Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen ge- troffen werden muss, nachdem der Vormundschaftsbe- hörde bekannt geworden ist, dass dem Guthaben die Verwaltung fehlt und sich diese infolge der Anhebung einer Zwangsvollstreckung in dasselbe als notwendig erweist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt, die Verfü- gung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom

14. April 1925 aufgehoben und das Waisenamt der Stadt Zürich angewiesen, dem Antrag des Beschwerdeführer~ auf Anordnung einer Vermögensverwaltung durch Er- nennung eines Verwaltungsbeistandes im Sinne der Er- wägungen zu entsprechen. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

45. llrteU eier II. ZivilabteUung vom S. Juli 1926

i. S. Kem-Thema gegen Biirer-'l'homa. Erb r e c h 1. ZGB Art. 602. Der von einem Erben zu Gunsten der übrigen Erben ausgesprochene Verzicht auf einen dem Nachlass zustehenden Anspruch kommt einer Teilliquidation bezügl. dieses Erbschaftsaktivums gleich und berechtigt daher die übrigen Erben, diesen Anspruch in i b rem Namen (unter Ausschluss des Verzichtenden) gerichtlich geltend zu machen, trotzdem der Nachlass im übrigen noch nicht geteilt ist. - Wann liegt ein solcher Verzicht vor '1 (Erw. 1 bis 5).