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FamillemeCht. N- 41
durant ia p~riode eritique. Et si I'on se refere aux motifs
qui ont conduit le legislateur ä fonder Ja pn3sompti&n
de paternite sur Je seu} fait de la eohabitation, iI apparatt
c1airement que ce mot doit ici s'entendre dans le sens Je
plus large, autrement dit qu'i} sufiit qu'U soit .simplement
possible que tel rapproehement sexuel daune et constant
ait ete la cause de la grossesse, ponr que la partie dem~
deresse se trouve sans autre beneficier de la presomption
legale. Or si l'interruption du eoit avant l'emission du
sperme eonstitne bien, il est vrai, un des moyens d'eviter
la eonception, la medecine ensejgne aussi que l'efficacite
de ce moyen est loin d'~tre absolue mais, an oontraire,
depend en lait de eonditions telles qu'iJ ß'est pas pos-
sible d'affirmer que des rapports de ce genre' ne sont pas
susceptibles de provoqner la fecondation de la femme.
L'aveu du defendeur, m~me pris avec les explications
dont i1 etait aceompagne, suffisait done en respece a
entrainer la presomption visee a l'art. 314 Ce.
Autre .est le point de savoir si ces m~mes expli-
cations pouvaient ~tre invoquees a reffet de detruire
la presomption. Une reponse affrrmative ne pourrait
evidemment se justifier qu'autant, d'une part et d;une
maniere g{merale, qu'on voudrait reconnaitre que les
preeauti!,ns du genre de eeUes que Ie defendeur pretend
avoir prises presenteraient un degre de securite sufiISant
pour permettre d'elev:er des doutes serieux sur la paternit6
de celui qui y aurait recourn et, en second lieu. qu'on
pourrait ~tre exactement renseigne sur les circonstances
particulieres du cas. Or le seul enonre de cette derniere
condition montre qu'on ne saurait autoriser l'invocation
d'une exception de cette nature. tont au moins Iorsqu'elle
n'est pas corroboree par d'autres faits. et qu'il convient
d'adopter a cet egard Ia solution que le Tribunalfederal
a deja consacree a maintes reprises toUt~hant l'exception
fondre sur l'emploi des autres moyens anticonception-
nels (cf. RO 45 11 p. 491).
Familienrecht. No 44.
44. l1rteil der IL ZivilabteUung vom 13 . .ruli 1925
i. S. Vllbuchewitsch gegen Waisenamt Zürich.
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Anordnnng einer Bei s t a n d s c h a f t über das von einem
Gläub!ger einer früheren russischen Bankpktiengesellschaft
arrestierte Guthaben derselben an einer schweizerischen
~k,. insbes~nd~re Inanspruchnahme der Zuständigkeit
tur die schweizerischen Vormundschaftsbehörden (Erw. 1)
und Umschreibung der Funktionen des Beistandes (Erw. 2).
ZGB Art. 393, 396 Abs. 2; Bundesgesetz über die ziviJ-
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf-
enthalter von 1891 Art. 32 f., 10 ff.
A. -
Der Beschwerdeführer Moses Wilbuschewitsch
in Alexandrien nahm im Jahre 1918 in Zürich gegen die
Banque de Commerce de Siberie für eine Forderung
von 105.000 Fr. einen Arrest heraus auf ein Guthaben
der genannten Bank an der Eidgenössischen Bank A.-G.
in Zürich im Betrage von rund 50,000 Fr. und hob gleich-
zeitig Betreibung an. Arresturkunde und Zahlungs-
befehl wurden in Petersburg bei der {(2. Abteilung der
Volksbank» abgegeben und von dieser laut vorliegender
Bescheinigung in Empfang genommen. ohne dass sie
jedoc~ Rechtsvorschlag erhoben hätte. Zur betreibungs-
rechtlIchen Verwertung des Guthabens ist es indessen
bis anhin noch nicht gekommen : Zunächst konnte wegen
der Unterbrechung des Postverkehrs mit Russland die
Pfändungsurkunde nicht dorthin zugestellt werden;
sodann wurde die ·von der unteren Aufsichtsbehörde
verfügte Ediktalzustellung der Verwertungsallzeige durch
Rekursentscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kammer des Bundesgerichts vom 29. September 1920
als unzulässig bezeichnet, weil der Sitz der Schuldnerin
bekannt sei, und endlich wurde die nach Wiederaufnahme
des Postverkehrs mit Russland erfolgte Postzustellung
der Abschrift der Pfändungsurkunde und der Verwer-
tungsanzeige vom Obergericht des Kantons Zürich als
-kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter
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Famillenrecbt. N. 44.
durch in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid
vom 3. Juni 1924 nicht als genügend anerkannt, haupt-
sächlich weil die Rechtsnachfolge der 2. Abteilung der
russischen Nationalbank, bei welcher die Sendung ab-
gegeben worden war, nicht dargetan und deshalb zweifel-
113ft sei, ob sie zur Empfangnahme befugt gewesen sei.
.Um die Arrestbetreibung gleichwohl durchführen zu
konnen, stellte der Beschwerdeführer beim Waisenamt
der Stadt Zürich den Antrag auf Bestellung eines Ver-
waltungsbeis~ndes für das arresüerte Guthaben. Das
Waisenamt wies den Antrag ab.
B. -
Auf Rekurs des Beschwerdeführers hin hat die
Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 14. April
1925 verfügt: Der Rekurs wird abgewiesen und. anf
das Begehren um Bestellung einer Verwaltungsbeirat-
schaft mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
C. -
Gegen diese Verfügung hat Wilbuschewitsch zu-
nächst staatsrechtliche und sodann noch zivilrechtliche
. Beschw~rde eingelegt, unter Erneuerung des ursprüng-
liChen Antrages.
D. -
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist
bis zur Erledigung der zivilrechtlichen Beschwerde ein-
gestellt worden.
.
Das Bundesgericht zieht 0 in ErUJägung :
1. -
Die Vorinstanz ist qavon ausgegangen, dass das
Vennögen, welchem nach Ansicht des Beschwerdeführers
die nötige Verwaltung fehle, in seinem Hauptbestand-
teil in Petersburg verwaltet worden sei; sodann hat sie
angenommen, es enthalte für den Fall, dass die Ver-
o waltung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland,
speziell in Russland, geführt worden ist, weder das
ZGB, noch das Bundesgesetz über die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
noch ein Staatsvertrag mit Russland eine ßestimmu.ng
o tibei: die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung einer
o Vermögensverwaltung, insbesondere treffe Art. .396 Abs.:2
Pami1iemeeht. N- 4~.
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ZGB BIlr zU. wenn das Vennögen in seinem Hauptbe-
standteil
0 in der Schweiz verwaltet rworden sei; diese
Lücke im internationalen Recht sei in der Weise aus-
zufüllen~ dass «der Auslandstaat einem Vermögen in
der Schweiz ohne nötige Verwaltung einen Vertreter
bestelle. der vom schweizerischen Recht als solcher
anerkannt würde ». Diese Auffassung erweist sich
0 als
rechtsirrtümlich. Für die Anordnung einer Vermö-
gensverwaltung fällt nur solches Vermögen in Betracht,
welchem die nötige Verwaltung fehlt, ohne dass darauf
etwas ankäme, ob das nicht verwaltete Vermögen
Teil eines umfassenderen Vermögens bildet, das im
übrigen verwaltet wird; denn es ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Zweck, welchem die Vorschrift des Art. 393
ZGB zu dienen bestimmt ist, im Falle, dass nur ein
gewisser Teil eines Vermögens nicht verwaltet. wird,
nicht ebenso zutreffen sollte wie im Falle, dass das ge-
samte Vermögen nicht verwaltet wird, zu dem es gehört,
und es könnte ja auch nicht etwa mit Fug gesagt wer-
den. die Bezeichnung ((Vermögen », wie sie in Art. 393
ZGB verwendet wird, lasse sich auf blosse Teile eines
umfassenden Vermögens nicht ebenfalls anwenden. Nun
fehlt aber dem in Russland liegenden Vermögen der
Arrestschuldnerin die nötige Verwaltung nicht, sondem
sie wird von der Volksbank o~er Nationalbank, einem
Zweig der Staatsverwaltung, geführt. Dass sich noch
anderswo Vermögen der Arrestschuldnerin befinde, dem.
die nötige Verwaltung ebenfalls fehle, ist zwar wahr-
scheinlich, jedoch nicht näher bekannt, sodass darauf
keine Rücksicht zu nehmen, insbesondere nicht zu prü-
fen ist, ob das Vermögen der Arrestschuldnerin, insoweit
ihm die nötige Verwaltung fehlt, in seinem Hauptbe-
stand teil in Zürich oder anderswo liegt. Zudem wäre
die Anordnung einer
0 Vermögensverwaltung in der
Schweiz nicht etwa ausgeschlossen, wenn das nicht ver·
waltete Vermögen der Arrestschuldnerin in seinem Haupt-
bestandteilanderswo als in der Schweiz
0 liegen würde.
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Famllienreeht. N° 44.
Soweit Beziehungen zum Ausland in Betracht kommen.
muss für die Anordnung einer Vermögensverwaltung
unter Vorbehalt anderer staatsvertraglicher Regelung
das Territorialprinzip massgebend sein, und zwar so-
wohl für das anzuwendende Recht als für die örtliche
Zuständigkeit. Die Rechtfertigung dieses Satzes er-
gibt sich aus der Überlegung, dass ein Staat, in dessen
Gebiet· sich Vermögen befindet, welches nicht ver-
waltet wird und daher von den Gläubigern, denen es
haftet, nicht in Anspruch genommen werden kann, wie
es hier zutrifft, es nicht in das Belieben eines andern
Staates stellen kann, ob ·er die nötige Vermögensver-
waltung anordne und dadurch den Gläubigem den Zu-
griff auf das Haftungsobjekt ermögliche. Gegen diese
Auffassung lässt sich .zunächst nichts aus Art. 396
Abs. 2 ZGB herleiten, wonach zur Anordnung einer
Vermögensverwaltung die Vormundschaftsbehörde des
Ortes zuständig ist, wo das Vermögen in seinem Haupt-
bestandteil verwaltet worden ist; denn wie alle Zu-
ständigkeitsvorschriften des ZGB beschränkt sich diese
Vorschrift auf die Ordnung der Zuständigkeit innerhalb
der Schweiz. Den internationalprivatrechtlichen Vor-
schriften des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichell
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter über
die Vormundschaft (Art. 32 f., 10 ff.) aber, von denen
keine auf den Fall der Anordnung einer fehlenden Ver-
mögensverwaltung zutrifft, liegt allgemein das Territo-
rialitätsprinzip zu Grunde, sodass sie nicht nur der oben
postulierten Anwendung dieses Prinzips auf Art. 393 ZGB
nicht entgegenstehen, sondern dieselbe gegenteils stüt-
zen. Dabei darf freilich nicht so argumentiert werden,
dass nach Art. 101. c. für die Bevormundung das Recht
des Wohnsitzes der zu bevormundenden Person mass-
gebend sei, vorliegend also das Recht oder mindestens
der « Gerichtsstand » der Arrestschuldnerin, Petrograd;
denn bei der Anordnung einer fehlenden Vermögens--
verwaltung kommt auf den Wohnsitz des Eigentümers
Famillenreeht. NI) 44.
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des betreffenden Vermögens überhaupt nichts an, wie
denn ja die interne Zuständigkeitsbestimmung des Art.
396 Abs. 2 ZGB gar nicht an den Wohnsitz anknüpft,
auch nicht in denjenigen besonders aufgeführten Fällen,
wo es an sich möglich wäre (Art. 393 Ziff. 1 u. 2). Endlich
kann aus der Ordnung, welche das internationale Vor-
mundschaftsrecht im Haager Abkommen zur Regelung
der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni
1902/15. September 1905 getroffen hat, nichts Gegen-
teiliges hergeleitet werden, nicht nur weil ihm Russ-
land nicht beigetreten ist, sondern weil es im Gegensatz
zum NAG entsprechend der neueren Rechtsentwick-
lung auf dem Nationalitätsprinzip aufgebaut ist und
daher in grundsätzlichem Gegensatz steht zur Ordnung
des Vormundschaftsrechts im Verhältnis zu den dem
Abkommen nicht beigetretenen Staaten. Sonach ist
die VorIilundschaftsbehörde von Zürich als zur Anordnung
einer Vermögensverwaltung über das arrestierte Gut-
haben an der Eidgenössischen Bank A.-G. örtlich zu-
ständig zu erachten, da dieses Vermögensobjekt als am
Geschäftssitz der Schuldnerin liegend auzusehen und
nicht bekannt ist, dass an einem andern Ort in der
Schweiz ein wertvollerer Bestandteil des Vermögens der
Arrestschuldnerin liegen würde.
2. -
Die materiellen Voraussetzungen der Beistands-
bestellung dagegen hat die Vorinstanz als gegeben er-
achtet, insbesonde{e bejaht, dass dem in Betracht
kommenden Guthaben die Verwaltung fehle. Im Gegen-
satz hiezu hat die Vorinstanz in der Beschwerdeant-
wort unter Hinweis auf die Vernehmlassung des Waisen-
amtes Zürich das Vorliegen der für die Anordnung
einer Verwaltungsbeistandschaft notwendigen mate-
riellen Gründe bestritten. Obwohl der Entscheid dei'
Vorinstanz in diesem Punkte nicht angefochten ist,
hätte er ohnedies überprüft werden müssen, weil für
niemand Veranlassung bestand, ihn deswegen weiter-
zuziehen, nachdem die Vorinstauz mangels örtlicher
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Familienrecht. Ne 44.
Zuständigkeit jene Anordnung zu treffen abgelehnt hatte.
Diese Prüfung ergibt, dass die Einwendungen des Wai-
sena~tes unbegründet sind. Zunächst ist davon aus-
zugehen, dass seit Jahren niemand mehr Gläubiger-
rechte an diesem Guthaben in Anspruch nimmt. Übri-
gens könnte gar niemandem das Recht zugestanden
werden. als Gläubiger dieses Guthabens aufzutreten,
weil einerseits die ursprüngliche Gläubigerin, die Banque
de Commerce de Siberie, nach russischem Recht zu
existieren aufgehört hat und infolgedessen auch in der
Schweiz nicht mehr als Rechtssubjekt anerkannt wer-
den kann. anderseits das schweizerische Recht die An-
eignung des Aktivvermögens der russischen Banken
durch den russischen Staat ohne Rücksicht auf die
Passiven, für die es haftet, als der öffentlichen Ordnung
,und Sittlichkeit widersprechend erachtet und daher der
'(Ussische Staat bezw. dessen Verwaltungszweig, die
, Volks- oder Nationalbank, nicht als Rechtsnachfolger
der Banque de Commerce de Siberie im Gläubigerrecht
gegenüber der Eidgenössischen Bank A.-:G. anerkannt
werden kann (AS 50 II S. 511 ff., 513). Davon aber,
dass das arrestierte Guthaben von der Eidgenössischen
Bank A.-G. selber verwaltet werde, kann keine Rede
sein. Nicht nur, ist es kaum denkbar, dass eine Forde-
rung von deren Schuldner verwaltet werde. diesem also
z. B. die Unterbrechung der Verjährung gegen sich
selbst obliege, was vorliegend erö~rt worden ist, son-
dern es kann auch entgegen der Ansicht des Waisen-
amtes gar nicht Gegenstand der Verwaltung jenes Gut~
habens die Wahrung der Interessen derjenigen Per-
sonen bilden, welche es durch ihre Einzahlungen bei
der Eidgenössischen Bank A.-G. begründet haben mit
dem Auftrag zur Zahlung ihrer Schulden an russische
Gläubiger aus dem Gegenwert; vielmehr steht in Frage,
ob der Umstand, dass die Ausführung solcher Aufträge
gefährdet erscheint,'nicht einen Einfluss auf den Be-
stand der Schuldpflicht" auszuüben 'oder Gegenansprüche
ausm1ösen vermöge. -
Dass das Fehlen der Verwaltung
nicht einem der in Art. 393 ZGB aufgeführten Gnmde
zuzusehreiben ist, steht der Beistandsbestellung nichts
ent.gegen.·cJa jene Aufzählung ihrem Wortlaut naehnieht
eine absdiliessliche sein will.
Auf den Zweck. welchen der Beschwerdeführer mit
seinem Antrag auf Bestellung eines Verwaltungsbei-
standes verfolgt, kann weiter nichts ankommen, wenn
sich der Antrag als begründet erweist. Es mag sein,
dass der Beschwerdeführer die Aufgabe dieses Beistandes
einzig darin erblicken möchte, dass er in der von ihm
gegen die Banque de Commerce de Siberie angehobenen
Betreibung die Betreibungsurkunden entgegennehme,
deren Zustellung an die Volks- oder Nationalbank nach
rechtskräftiger Entscheidung der kantonalen Aufsichts-
behörde nicht als genügende Grundlage' für die Durch-
führung der· Betreibung angesehen werden kann und
daher an den Beistand nachgeholt werden ~ muss, und so
dem Beschwerdeführer den Zugriff auf das Guthaben bei
der Eidgenössischen Bank A.-G. im Vorrang vor allfäl-
ligen anderen Gläubigem ennögliche. Ist nun zwar die
Bezahlung von Schulden, für welche ein Vermögen haf-
tet, auch zur Verwaltung dieses Vennögens zu rechnen,
so verbietet eine geordnete Vennögensverwaltung, für
welche der zu ernennende Beistand verantwortlich ist,
dass dabei ein einzelner Gläubiger vor den übrigen Gläu-
bigem bevorzugt werde, sei es auch nur in der WeiSe,
dass ibm nicht verwehrt wird, unter Zurücksetzung
anderer Gläubiger dadurch Befriedigung zu erlangen,
dass er ihnen mit der Zwangsvollstreckung zuvorkommt.
Sollte die Forderung des Beschwerdeführers sich nicht
bestreiten lassen -
auch die Abwehr gegen ungerecht-
fertigte Inanspruchnahme der Haftung des zu ver-
waltenden Vennögens seitens eines angeblichen Gläu-
bigers, nötigenfalls auf dem Prozessweg, gehört zur
Vermögensverwaltung -' oder nicht mit Erfolg bestrit.i.
teil werden können, so müsste der Beistand einen Schul ...
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Familienrecht. No 44.
denruf ins Auge fassen, um feststellen zu können, ob
noch andere Personen als der Beschwerdeführer For-
derungen geltend machen, für welche sie die Haftung
des zu verwaltenden Guthabens in Anspruch nehmen,
vielleicht auch ohne gerade Gläubiger der Banque de
Commerce de Siberie zu sein, und wenn dies der Fall
ist und eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger
auf anderem Wege nicht erreicht werden könnte, die
Insolvenzerklärung. Alle diese im Gesetz freilich nur
für die eigentliche Vormundschaft vorgesehenen Mass-
nahmen (Art. 398 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 582,
Art. 421 Ziff. 8 und 10 ZGB) ist die Vormundschafts-
behörde, soweit notwendig mit Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde, auf Antrag des Beistandes zu treffen
befugt auf Grund der ausgedehnten Befugnisse, welche
ihr Art. 393 ZGB dadurch einräumt, dass er sie für
den Fall des Fehlens einer Vermögensverwaltung an-
weist, «das Erforderliche anzuordnen » (vgl. auch Art.
419 Abs. 2 ZGB). Was insbesondere eine allfällige In-
solvenzerklärung anbelangt, so wird der Konkursrichter
nicht ablehnen können, an sie die Folge der Konkurs-
eröffnung über das vom Beistand zu verwaltende Ver-
mögen zu knüpfen; denn die RechtsteIlung dieses Ver-
mögens, dessen früherer Eigentümer nicht mehr besteht
und dessen neuer Herr von der schweizerischen Rechts-
ordnung nicht anerkannt wird, ist nicht wesentlich ver-
schieden von derjenigen einer ausgeschlagenen Verlassen-
schaft, die konkursrechth~h liquidiert wird, obwohl ihr
Persönlichkeit nicht zukommt. Darauf endlich kann
nichts ankommen, dass die Eidgenössische Bank A.-G.
das arrestierteGuthaben bestreiten oder verrechnen zu
wollen scheint; denn da der Beschwerdeführer als Ar-
restgläubiger behauptet, dass es bestehe und ihm der
Zugriff nur durch das Fehlen der nötigen Verwaltung
verunmöglicht werde, können die Vormundschaftsbe-
börden den Entscheidungen der Gerichte und der Voll-
streckungsbehörden nicht dadurch vorgreifen, dass sie
&lweeht.. N& 45c.
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die Anordnung der beantragten Vermögensverwaltung
mit der Begründung ablehnen, das Guthaben bestehe
nicht oder die Zwangsvollstreckung in dasselbe werde
kein für den Beschwerdeführer günstiges Resultat zei-
tige14 ganz abgesehen davon, dass es sich um eine Mass-
nahme handelt, welche unabhängig vom Interesse und
Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen ge-
troffen werden muss, nachdem der Vormundschaftsbe-
hörde bekannt geworden ist, dass dem Guthaben die
Verwaltung fehlt und sich diese infolge der Anhebung
einer Zwangsvollstreckung in dasselbe als notwendig
erweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt, die Verfü-
gung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom
14. April 1925 aufgehoben und das Waisenamt der Stadt
Zürich angewiesen, dem Antrag des Beschwerdeführer~
auf Anordnung einer Vermögensverwaltung durch Er-
nennung eines Verwaltungsbeistandes im Sinne der Er-
wägungen zu entsprechen.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
45. llrteU eier II. ZivilabteUung vom S. Juli 1926
i. S. Kem-Thema gegen Biirer-'l'homa.
Erb r e c h 1.
ZGB Art. 602. Der von einem Erben zu
Gunsten der übrigen Erben ausgesprochene Verzicht
auf einen dem Nachlass zustehenden Anspruch kommt einer
Teilliquidation bezügl. dieses Erbschaftsaktivums gleich und
berechtigt daher die übrigen Erben, diesen Anspruch in
i b rem Namen (unter Ausschluss des Verzichtenden)
gerichtlich geltend zu machen, trotzdem der Nachlass im
übrigen noch nicht geteilt ist. -
Wann liegt ein solcher
Verzicht vor '1 (Erw. 1 bis 5).