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69_II_20

BGE 69 II 20

Bundesgericht (BGE) · 1943-03-25 · Deutsch CH
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20 Familienrecht. N0 O.

5. UrteU der IL ZivUabteUung vom 25. März 1943

i. S. Erste 6sterrelehlsche Sparkasse gegen Zilrieh. Beiatandschajt. Art. 392 und 393 ZGB. Bestellung einer Verwaltungs- beistandsehaft; nach An. 393 Ziff. 4 für eine seit mehreren Jahren ohne VerwaJtungsrat gebliebene schweizerische Aktien- gesellschaft. OurateUe. Art. 392 et 393 ce. Institution d'une euratelle en vertu de l'art. 393 ch. 4 pour une soeiete anonyme qui, depuis plu- sieurs annees, n'a plus de conseil d'administration. Ouratela. Art. 392 e 393 ce. Istituzione d'una curatela, in virtu dell'art. 393 cüra 4, per uns. 8Ocietil. anonima svizzera ehe da parecchi anni non ha piu un consigIio di amministrazione. A. - Die OrtewaA.-G. in Zürich ist seit dem im Jahre 1939 erfolgten Ableben ihres einzigen Verwaltungsrates Dr. Max Hürlimann ohne Vertretung. Mit Hinweis darauf beantragte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die Bestellung eines Beistandes gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB : Die Ortewa A.-G. habe Grundbesitz in Deutschland; ferner liege für deren Rechnung bei der als KontrollsteIle eingesetzten Schweizerischen Treuhandgesellschaft in Zü- rich ein Betrag von Fr. 600.-. Über diese Vermögens- werte könne nun nicht verfügt werden. Die Aktionäre sollen sich in überseeischen Ländern aufhalten und gewillt sein, für die Bestellung einer Verwaltung zu sorgen; dooh sei bei den schwierigen Zeitverhältnissen nicht mit einer raschen Erledigung zu rechnen. Ein gleiches Gesuch stellte eine Gläubigerin der Ortewa A.-G., die Erste österreichische Sparkasse in Wien, um das ihr verpfändete Grundstück der Ortewa A.-G. in Wien verwerten lassen zu können; dazu sei nötig, dass jemand die für die Schuld- nerin bestimmten amtlichen Urkunden in Empfang neh- men könne. B . .,- Die Vormundschaftsbehörde wies diese Gesuche ab: Es sei Sache der Kontrollstelle, nach Art. 699 0& eine Generalversammlung einzuberufen, um durch diese eine Vertretung bestellen zu lassen. Die Rekurse der Familienrecht. N° o. Ersten österreichischen Sparkasse an den Bezirksrat Zürich und die Justizdirektion des Kantons Zürich blie- ben erfolglos. Die letztere Behörde stützt ihren Entscheid vom 6. Februar 1943 auf die Erwägung, dass eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 393 ZGB nur zum Schutze von in der Schweiz befindlichem Vermögen zu bestellen wäre, solches Vermögen aber nicht nachgewiesen sei. O. - Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde hält die Erste österreichische Sparkasse an ihrem Begehren fest. Das Bunde8gerickt zieht in Erwägung : Anlass zur Ernennung eines Beistandes für ein Vermö- gen besteht nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB « bei einer Körper- schaft oder Stiftung, solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist». Diese Vorschrift gilt wie für die Körper- schaften des ZGB so auch für die juristischen Personen des OR, ja selbst (analog) für Personengesellschaften (vgl. BGE 56 III 8 und neustens die Entscheidung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. Januar 1943 i. S. Bossardt). Hier mangeln die erforderlichen Organe, denn die KontrollsteIle ist zur Verwaltung nicht befugt. Sie kann allerdings nach Art. 699 0& nötigenfalls eine Generalversammlung einberufen, der ihrerseits die Bestel- lung einer Verwaltung zustünde. Im vorliegenden Falle besteht aber angesichts der bereits im Frühjahr 1940 festgestellten Schwierigkeiten keine Aussicht, dass der Handlungsunfählgkeit der Ortewa A.-G. binnen kurzem auf diesem Wege abgeholfen werde. Die Vorinstanz hält indessen dafür, es fehle an einem duroh die schweizerischen Behörden zu sohützenden Vermögen, als was nur in der Schweiz befindliche Ver- mögeilsstücke in Betracht fielen. Sie beruft sich auf das inBGE 51 TI 259 anerkannte Territorialitätsprinzip. Dieses gilt jedoch nicht in dem von ihr verstandenen Sinne. Das Vorhandensein von Vermögen in der Schweiz ist nicht in

22 Familienrecht. N° 5. allen Fällen Voraussetzung zur Anwendung von Art. 393 ZGB. Im Falle des Präjudizes handelte es sich um schwei- zerische Guthaben einer ausländischen Gesellschaft, die na~h der Rechtsordnung ihres Sitzes nicht mehr bestand und für die auch keine Rechtsnachfolge eingetreten war, welche nach der öffentlichen Ordnung der Schweiz hätte anerkannt werden können. Unter solchen Umständen durfte und musste für das betreffende in der Schweiz vorhandene Vermögen gesorgt und ein Beistand bestellt werden, insbesondere auch zum Sohutze der allenfalls auf das Vermögen bereohtigten Gläubiger. Dabei ergab sich die schweizerische Schutzgewalt eben aus dem Vor- liegen von Vermögen in der Schweiz. Hier dagegen ergibt sie sich aus dem schweizerischen Sitz der Ortewa A.-G. Bei Handlungsunfähigkeit einer schweizerischen « Kör- perschaft oder Stiftung» nach Massgabe von Art. 393 Ziff. 4 ZGB haben die schweizerischen Behörden einzu- schreiten, auch wenn (wie hier, abgesehen von dem durch die KontrollsteIle behüteten Geldbetrag von Fr. 600.-) kein in der Schweiz befindliches Aktivvermögen bekannt ist. Es handelt sich solchenfalls nicht in erster Linie um die Sorge für bestimmte Vermögenswerte, sondern um die Sorge für die Vermögensangelegenheiten der betreffen- den juristischen Person (oder Personengesellschaft ) über- haupt. Die im Sinne der erwähnten Vorschrift « ver:waiste » juristische Person bedarf eines gesetElichen Vertreters zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten. Und zwar gibt es für solche der erforderlichen Organe ermangelnde Personengebilde eine gesetzliche Vertretung nur in Form der Beistandschaft, während Vormundschaft wie auch Beiratschaft, insbesondere die Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2, nur für natürliche Personen vorge- sehen sind. Von den beiden Arten der Beistandschaft kommt hier nicht diejenige des Art. 392 in Betracht. Einem darnach zu bestellenden Beistand läge nach Art. 418 nur die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit ob. Vielmehr ist Familienrecht. No 6. .23 hier allgemein für die Verwaltung des Vermögens zu sorgen. Das ruft der Bestellung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 393 in Verbindung mit Art. 419. Der Verwaltungsbeistand hat im Rahmen seiner VerwaltlUlgs- befugnisse ohne weiteres auch Vertretungsmacht (vgl. die Erläuterungen zu den Art. 422 bis 425 des Vorent- wurfs). Diese ist nur nach Massgabe von Art. 419 Aha. 2 beschränkt. Gegenstand der Beistandschaft sind nach dem Ausgeführten anders als im Falle von BGE 51 II 259 nicht nur die allenfalls in der Schweiz vorhandenen Vermögensstücke, sondern, da es sich um eine schweize- rische Aktiengesellschaft handelt, deren Vermögensange- legenheiten insgesamt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vormund- schaftsbehörde der Stadt Zürich angewiesen, der Ortewa A. G., Bahnhofstrasse 31, Zürich 1, einen Beistand zu bestellen.

6. Extrait de l'arr@t de la De Sootion civile dn 28 Janvler 1943 dans la cause GaulJaux contre Cornnt. Le juge saisi d'une action en domma.ges-in~ts Ü)tenteepar un pupille contre son tuteur n'est pas competent pour fixer Ja rem1Uleration qui pourrait Atre due au dMendeur en vertu de l'art. 416 ce. Mode de proceder lorsque, 180 remuneration du tuteur n'ayan1; pas encore et6 fix6e par l'autorit6 tuteIaire, Ie tuteur pretend neanmoins compenser sa dette avec sa cr6a.nce. Entschädigung dea Vormundes nach Art. 416 ZGB. Zu deren Festsetzung ist nicht befugt der mit einer Schaden- ersatzklage des Mündels gegen den Vormund befasste Richter. Wie ist vorzugehen, wenn die Festsetz1Ulg durch die Vormund- schaftsbehörde noch aussteht, der Vormund aber im Prozess gegenüber dem Mündel mit seiner Forderung verrechnen will , TI giudice adito con un'azione di'risarcimento dei danni promossa da un tutelato contro il suo tutore non e competente per fissare 180 mercede dovuta 80 quest 'ultimo in virttJ. dell'art. 416 ce. Modo di procedere nel caso in cui il tutore. benche l'autorita. tutoria non abbia ancora fissato 180 mercede a lui dovuta, pretende di compensare il suo debito col suo credito.