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74_II_224

BGE 74 II 224

Bundesgericht (BGE) · 1948-05-14 · Deutsch CH
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224 Sachenrecht. N° 37. gründet, ist sie gemäss Art. 60 Abs. 2 OG ohne öffentliche Beratung zu erledigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 1948 bestätigt. IV. SACHENRECHT DROITS REELS

37. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1948

i. S. Firma Wiehert gegen Wiehert. Erstreckt sich die von der tschechoslowakischen Republik über eine Prager Gerchäftsunternehmung angeordnete Nationalver- waltung, wonach der Firmainhaber n!cht. mehr über das yer- mögen verfügen kann, auf Waren, die dIeser zuvor zu semer persönlichen Verfügung. in die Sc~weiz verbrac.ht. hat~e ? Grundsätze des internatIOnalen PrIvatrechts hinsIchthch der Bedeutung einer Einzelfirma und hinsichtlich der Anerkennung und des Inhalts von Eigentumsrechten. Haben öffentlichrechtIiche Massnahmen Wirkung über die Staats- grenzen hinaus ? L'administration par l'Etat ordonnee par la RepubIique tchOOoslo- vaque sur une entreprise de Prague, mesure en vertu ~e laquelle le titulaire de Ja raison de commerce ne peut plus disposer de son patrimoine, s'etend-elle a des marchandise~ que cette .per- sonne avait precooemment transportees en Smsse a sa dispo- sition personnelle ? • Principes du droit international prive eoncernant Ja portee d'une raison individuelle, ainsi que Ja reconnaissance et l'etendue de droits de proprieM. Des mesures de droit pubIic produisent-elles effet hors des fron- tieres nationales ? L'anIministrazione da parte degIi organi statali ordinata dalla RepubbIica cecoslova?Ca nei confro~ti d'~'azienda eo:r;uner- cwe a Praga, provvedimento che toghe ai tItola.re della di~ta Ja facolta di disporre deI suo patrimonio, si estende ~ me~I ehe queste. persona aveva precedentemente trasportate m IsVIZzera a sua disposizione personale ? Principi di diritto mternazionale privato eirca la portata. d'una: ditta individuale eome pure i1 riconoscimento e l'estenslone dl diritti di proprieta. ~I Sachenrecht. N° 37. 225 Provvedimenti di diritto pubblico producono effetti fuori delle frontiere nazionali ? A. - Der Kläger kaufte am 28. Mai 1942 vom deutschen Vermögensamte die Unternehmung der Brüder Perutz, Tex- tilwerk in Prag, die als jüdisches Geschäft von den Deut- schen beschlagnahmt worden war. Die Firma lautete nunmehr laut Eintrag vom 3. Oktober 1942 (Brüder Pe- rutz, Inhaber WilheIm Wiehert }), später laut Eintrag vom

23. Februar 1944 «Textilwerk W. Wiehert ll. Im Jahre 1946 ~tellte die wieder erstandene tschechoslowakische Republik diese Geschäftsunternehmung wegen deutscher Staatsangehörigkeit des Klägers unter NationalverwaItung. Als Inhaber der Firma blieb der Kläger eingetragen. B. - Dieser hatte im Sommer 1944 zehn Kisten mit ca. 16400 m Stoff aus Bratislawa nach der Schweiz verbringen und in St. Gallen auf seinen Namen zu seiner persönlichen Verfügung einlagern lassen. Aus Versehen eines Fracht- führers oder der Lagerverwaltung wurde die Prager Firma vermerkt. Diese erfuhr von der Einlagerung und liess sich einen Lagerschein ausstellen. Sie veräusserte vier der ein- gelagerten Kisten für ihre Rechnung. O. _. Am 22. August 1946 unterschrieb der damals in Prag inhaftierte Kläger folgende Erklärung: « Ich bestätige hiemit, dass ich keinerlei Anspruch erhebe auf Waren oder deren Gegenwert, welche von der Firma W. Wiehert, Tex_ tilwerk, Praha, im Jahre 1944 nach der Schweiz gesandt und dort eingelagert. wurden. Es handelt sich um 16 424,40 m Stoffe .. ' Ich bestätige, dass diese Ware Eigentum der Firma W. Wiehert, v narodni sprave, Praha, ist, und diese berecl1tigt ist mit dieser Ware oder deren Gegenwert zu disponieren. II D. - Nunmehr in der Schweiz wohnhaft, hat Wiehert mit der am 4. März 1947 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen hängig gemachten Klage gegen die Prager Firma beantragt, es sei festzustellen, dass die noch in St. Gallen eingelagerten sechs Kisten samt Inhalt sein persönliches Eigentum seien, und dass er zur Verfügung über diese 15 AS 74 TI - 1945 226 Sachenrecht. N° 37. Ware berechtigt sei. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen. E. - Das Handelsgericht hat die Klage am 23. Februar 1948 zugesprochen. F. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die streitige Ware sei als ihr Eigentum anzuerkennen, und sie sei zur Verfügung darüber zu ermächtigen. Das Bundesgerioht zieht in Erwiigung

1. - So wie der Berufungsantrag lautet, ist er neu und daher in der bundesgerichtlichen Instanz nicht zulässig (Art. 55 Abs. llit. c OG). In ihm ist jedoch dem Sinne nach der in kantonaler Instanz gestellte Antrag auf Klagab- weisung mitenthalten. Ob solch stillschweigende Antrag- steIlung genüge, mag dahingestellt bleiben, da sich die vorliegende Berufung jedenfalls sachlich als unbegründet erweist.

2. - Zum Beweis des Eigentums kann sich der Kläger zunächst auf seinen Besitz an der Ware berufen (Art. 930 ZGB). Die Beklagte' macht demgegenüber geltend, die Ware stamme aus den Beständen des Prager Geschäftes. Der Kläger lässt dies nicht gelten ; nach seiner Darstellung hat diese Ware, die in Bratislawa eingelagert war, mit dem Prager Textilwerk nichts zu tun. Dieser Sachverhalt wurde vom Handelsgericht nicht abgeklärt, weil darauf nichts ankomme. In der Tat ist der Kläger Eigentümer der Ware, auch wenn er sie den Beständen des Prager Geschäftes entnommen haben sollte. Er war und ist ja Eigentümer dieses Geschäftes. Wie nach schweizerischem, so ist auch nach tschechoslowakischem Handelsrecht die Firma des Einzelkaufmanns oder -unternehmers nur der Name, unter dem er sein Geschäft betreibt. Diese Firma schafft kein vom Inhaber verschiedenes Rechtssubjekt. Somit gehört dem Firmeninhaber das Geschäftsvermögen ebenso wie sein übriges, « privates» Vermögen (Art. 15 des tsche- choslowakischen HGB, übereinstimmend mit § 17 Abs. 1 Sachenrecht. N° 37. 227 des deutschen HGB). Demzufolge spricht auch der auf die Prager Firma ausgestellte Lagerschein nicht gegen das Eigentum 'des Klägers, und ebensowenig die vom Kläger am 22. August 1946 unterschriebene Erklärung.

3. - Mit der Einsetzung einer Nationalverwaltung durch den tschechoslowakischen Staat ist dem Kläger die Be- triebsleitung und das Verfügungsrecht über das in seinem Eigentum verbliebene Prager Geschäftsunternehmen ent- zogen worden. Unter diesem Gesichtspunkte ist es von Bedeutung, ob die streitige Ware dem fonds de commerce dieses Unternehmens zuzuzählen sei. Es ist nicht der Fall ; denn der Kläger hat die Ware im Jahre 1944 eindeutig zu seiner persönlichen Verfügung in der Schweiz einlagern lassen, sie also, sofern sie sich zuvor im Vermögen des Prager Geschäftes befunden haben sollte, daraus ausge- schieden. Diese Ware hätte nur durch eine entsprechende Verfügung des Klägers wieder in den fonds de commel'ce des Prager Geschäftes gelangen können. Eine solche Ver- fügung ist nicht ergangen. Die vom Kläger am 22. August 1946 in der Haft zu Prag ausgestellte Erklärung wurde ihm nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Han- delsgerichtes durch Drohung mit weiterem Freiheitsentzug abgenötigt. Sie ist daher schon aus Gründen der öffentlichen Ordnung der Schweiz als unverbindlich zu erachten, wel- ches auch immer die Folgen solcher Bedrohung nach dem an und für sich anwendbaren Rechte des Erklärungsortes wären. Uebrigens enthält die Erklärung keine Verfügung, wonach die Ware wieder in das Prager Geschäftsvermögen zurückkehren solle, sondern eine den Tatsachen widerspre- chende « Bestätigung », die den Anschein erwecken soll, als habe diese Ware sich immerfort in jenem Geschäfts- vermögen befunden. Auch der Lagerschein, der auf die Prager Firma lautet, stellt keinen Rechtstitel für das behauptete Verfügungs- recht der Beklagten dar. Sie hat diesen Lagerschein nicht etwa vom Kläger erhalten, sondern von sich aus ausstellen lassen und sich einfach den Umstand zunutze gemacht, dass 228 Saohenrecht. N° 37. beim Lagerhalter aus Versehen ihre Firma vermerkt worden war. Die Beklagte darf den Lagerschein, den sie übrigens nicht vorg~legt hat, gar nicht benutzen, sofern sie das Verfügungsrecht nicht wirklich besitzt. Dieses Recht könnte sie mangels einer zu ihren Gunsten ergangenen Verfügung des Klägers nur aus der Nationalverwaltung als solcher herleiten. Da aber, wie dargetan, die streitige Ware mindestens seit ihrer Verbringung nach der Schweiz im Jahre 1944 nicht (mehr) zu diesem Geschäftsvermögen gehört, .konnte die über dieses Vermögen eingesetzte Na- tionalverwaltung jene Ware nicht erfassen.

4. - über die Tragweite der Nationalverwaltung fehlen allerdings bestimmte Feststellungen. Sollte sie nach den sie beherrschenden Grundsätzen ausser dem Geschäftsver- mögen des Klägers auch sein übriges Vermögen treffen wollen, so müsste ihr jedoch die rechtliche Wirksamkeit hinsichtlich der seit 1944 in der Schweiz eingelagerten Ware versagt werden. Das Eigentum an dieser Ware untersteht dem Schutze des schweizerischen Rechtes. Nach der heute herrschenden Lehre· des internationalen Privatrechtes gilt für bewegliche gleichwie für unbewegliche Sachen des Gesetz der Ortslage (lex rei sitae). Der Kläger war Eigentümer der streitigen Ware in der Tschechoslowakei geworden. Dieses Eigen- tumsrecht ist nun auch anderwärts anzuerkennen, insbe- sondere in der Schweiz, wohin er die Ware dann verbracht hat (BGE 36 II 6, 3811"166 und 198; SOHNITZER, Hand- buch des !PR 2. Auf!. 472, 474 : « Abgeschlossene Rechts- vorgänge werden respektiert, um die Kontinuität des Rechts zu wahren»; NmOYET, Traite de droit international prive fran9ais, t. m n° 936 ff. ; t. IV n° 1190 ff., bes. 1194 : « De l'efficaciw internationale des droits constitues selon la Lex rei sitae »). Der Inhalt des Eigentums bestimmt sich nach dem Gesetz des jeweiligen Standortes. Der Kläger kann somit nach Art. 641 ZGB über die Ware in den Schranken der schweizerischen Rechtsordnung nach seinem Belieben verfügen. Sachenrecht. N° 37. 229 In dieses Eigentum· bnn nun die vom tschechoslowaki- schen Staat angeordnete Nationalverwaltung keineswegs eingreifen. Sie muss an den Grenzen des verfügenden Staates ihre räumliche Schranke finden. Oeffentliches Recht eines andern Staates ist in der Schweiz grundsätzlich nicht anwend- und vollziehba;r. Auszunehmen ist der Fall, dass die schweizerische Rechtsordnung selbst darauf abstellen will (wie etwa in der Frage des Erwerbes eines auslän- dischen Bürgerrechtes) ; ferner sind staatsvertragliche Bin- dungen vorzubehalten. Weder das eine noch das andere steht aber hier in Frage, weshalb die Nationalverwaltung als Massnahme des öffentlichen Rechtes der Tschechoslo- wakei auf Schweizergebiet keinen Einfluss haben kann (vgl. BGE 50 II 57 und dort angeführte Entscheidungen). Ein entsprechender Standpunkt wird auch in andern Staa- ten gegenüber öffentlichem Recht des Auslandes vertreten (vgl. MELClHIOB, Grundlagen des dentschen IPR 130 oben und Fussnote 1, ferner 267; NEUMEYEB, Internationales Verwaltungsrecht II 56 Abs. 1 ; SoHINDLEB, Besitzen konfis _ katorische Gesetze ausserterritoriale Wirkung~, im Schwei- zerischen Jahrbuch für internationales Recht 1946 S. 65 ff., wo u.a. S. 72 das englische Urteil erwähnt wird, das die Einziehung des Vermögens von Ex-König Alfons durch die spanische Republik nicht für die bei einer Bank in London hinterlegten Wertpapiere gelten liess). Die seit 1944 in der Schweiz eingelagerte Ware ist nach alldem der auslän- dischen Nationalverwaltung entzogen, auch wenn diese nicht auf das Geschäftsvermögen beschränkt worden sein sollte.

5. ~ Die Beklagte behauptet noch, der Kläger sei nie gültig Eigentümer des Geschäftes der Brüder Perutz gewe- sen, und die Nationalverwaltung werde möglicherweise zur Rückerstattung dieses Geschäftes an die Brüder Perutz führen. Das steht jedoch dahin, und zu jener Einwendung ist hier nicht Stellung zu nehmen, da die Brüder Perutz an diesem Rechtsstreite nicht teilgenommen haben und die Beklagte auch nicht in deren· Namen aufgetreten ist. Sollte 230 Sachenrecht. N° 38. es zur Wiedereinsetzung der Brüder Perutz in das Geschäfts- vermögen kommen, so wird ihnen unbenommen sein, als- dann den Kläger wegen der angeblich nach der Schweiz « verschobenen» Ware zu belangen, sofern sie Anspruch auf diese Ware oder auf deren Gegenwert erheben zu können glauben.- Demnach erkennt das Bundesgericht Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1948 bestätigt.

38. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabteilung vom 21. Oktober 1948 i. S. Dubs gegen BrOgger. Verkäuferyfandrecht, Anmeldefrist (Art. 837 Z. 1, 838 ZGB). Die seit dem Eigentumsübergang laufende Frist ist vom Datum der Tagebueheinschreibung an zu berechnen. Beginnt sie bei gerichtlicher Zusprechung des Eigentums an den Käufer schon mit der Rechtskraft des Urteils? Art. 948, 972 ZGB, 14 und 2fi3 GBV ; Art. 6568 und 6652 ZGB. Hypotheque legak du vendeur, delai pour req'lJh-ir l'inBeription (art. 837 eh. 1, 838 CC). Les trois mois qui suivent le transfert de la propriete doivent etre caJeules a partir du jour de l'inscription dans le journal. Ce delai eommenee-t-il deja a courir, en eas d'attribution judiciaire de la propriete, des le jour OU le jugement est passe en force ? (art. 948, 972 CC, 14 et 26 a1. 3 ORF; art. 656 a1. 2 et 665 a1. 2 CC). lpoteca legale del venditore, tetynine per ehiedere l'iscrizione (art. 837, eüm 1, e art. 838 CC). I tre mesi che seguono il trapasso delIa proprieta debbono essern caJcolati dal giorno dell'iscrizione nel giornale. Questo termine eomincia gis, in caso di attribuzione giudiziaria delIa pro- prieta, dal giorno in eui la sentenza e diventata esecutiva? (art. 948, 972 CC, 14 e 26 cp. 3 RRF ; art. 656 ep. 2 e art. 665 cp. 2 CO). Aus dem Tatbestand: A. - Der Kläger Dubs verkaufte dem Beklagten Brügger am 14. November 1945 die Liegenschaft Rütiheim in Ebikon gegen Übernahme der Grundpfandschulden und Verpflichtung zur Zahlung des Restpreises nach einem Sachenrecht. N° 38. 231 Abzahlungsplan. Er weigerte sich, die Eigentumsüber- tragung beim Grundbuchamt anzumelden. Der Beklagte belangte ihn deshalb auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums. In diesem Sinne erging das Urteil des Amtsge- richtes Luzern-Land vom 21. Oktober 1946. Es erwuchs in Rechtskraft, da der Kläger die dagegen eingelegte Appel- lation am 14. Januar 1947 zurückzog. Hierauf wurde der Eigentumsübergang am 8. Februar 1947 auf dem Grund- buch Luzern-Land in das Tagebuch eingeschrieben und am 18. März 1947 in das Hauptbuch eingetragen. B. - Der Kläger liess sich am 18. Juni 1947 die vor- läufige Eintragung eines Verkäuferpfandrechtes für den Restpreis bewilligen und erwirkte gleichen Tages die Tage- bucheinschreibung, der am 17. Juli 1947 die Vormerkung im Hauptbuch folgte. Er erhob dann die vorliegende Klage auf Zahlung des Restpreises und auf Bewilligung des endgültigen Pfandeintrages . O. - Das Obergericht des Kantons Luzern sprach dem Kläger mit Urteil vom 9. Juni 1948 eine Forderung von Fr. 4968.70 mit Zins zu und gab ihm Akt von der Aner- kennung eines weitern Forderungsbetrages durch den Beklagten ... Den Pfandanspruch des Klägers erklärte das Obergericht als durch Versäumung der Frist des Art. 838 ZGB verwirkt. D. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger daran fest, dass ihm die endgültige Eintragung des Ver- käuferpfandrechtes zu bewilligen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - ...

2. - •••

3. - Das Pfandrecht des Verkäufers nach Art. 837 Ziff. 1 ZBG muss nach Art. 838 spätestens drei Monate nach Eintragung des Eigentums eingetragen werden. Das Ober- gericht geht stillschweigend von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums durch den Kläger an den