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Sachenrecht. N° 37.
gründet, ist sie gemäss Art. 60 Abs. 2 OG ohne öffentliche
Beratung zu erledigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 1948 bestätigt.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
37. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1948
i. S. Firma Wiehert gegen Wiehert.
Erstreckt sich die von der tschechoslowakischen Republik über
eine Prager Gerchäftsunternehmung angeordnete Nationalver-
waltung, wonach der Firmainhaber n!cht. mehr über das yer-
mögen verfügen kann, auf Waren, die dIeser zuvor zu semer
persönlichen Verfügung. in die Sc~weiz verbrac.ht. hat~e ?
Grundsätze des internatIOnalen PrIvatrechts hinsIchthch der
Bedeutung einer Einzelfirma und hinsichtlich der Anerkennung
und des Inhalts von Eigentumsrechten.
Haben öffentlichrechtIiche Massnahmen Wirkung über die Staats-
grenzen hinaus ?
L'administration par l'Etat ordonnee par la RepubIique tchOOoslo-
vaque sur une entreprise de Prague, mesure en vertu ~e laquelle
le titulaire de Ja raison de commerce ne peut plus disposer de
son patrimoine, s'etend-elle a des marchandise~ que cette .per-
sonne avait precooemment transportees en Smsse a sa dispo-
sition personnelle ?
•
Principes du droit international prive eoncernant Ja portee d'une
raison individuelle, ainsi que Ja reconnaissance et l'etendue de
droits de proprieM.
Des mesures de droit pubIic produisent-elles effet hors des fron-
tieres nationales ?
L'anIministrazione da parte degIi organi statali ordinata dalla
RepubbIica cecoslova?Ca nei confro~ti d'~'azienda eo:r;uner-
cwe a Praga, provvedimento che toghe ai tItola.re della di~ta Ja
facolta di disporre deI suo patrimonio, si estende ~ me~I ehe
queste. persona aveva precedentemente trasportate m IsVIZzera
a sua disposizione personale ?
Principi di diritto mternazionale privato eirca la portata. d'una:
ditta individuale eome pure i1 riconoscimento e l'estenslone dl
diritti di proprieta.
~I
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Provvedimenti di diritto pubblico producono effetti fuori delle
frontiere nazionali ?
A. -
Der Kläger kaufte am 28. Mai 1942 vom deutschen
Vermögensamte die Unternehmung der Brüder Perutz, Tex-
tilwerk in Prag, die als jüdisches Geschäft von den Deut-
schen beschlagnahmt worden war. Die Firma lautete
nunmehr laut Eintrag vom 3. Oktober 1942 (Brüder Pe-
rutz, Inhaber WilheIm Wiehert }), später laut Eintrag vom
23. Februar 1944 «Textilwerk W. Wiehert ll. Im Jahre
1946 ~tellte die wieder erstandene tschechoslowakische
Republik diese Geschäftsunternehmung wegen deutscher
Staatsangehörigkeit des Klägers unter NationalverwaItung.
Als Inhaber der Firma blieb der Kläger eingetragen.
B. -
Dieser hatte im Sommer 1944 zehn Kisten mit ca.
16400 m Stoff aus Bratislawa nach der Schweiz verbringen
und in St. Gallen auf seinen Namen zu seiner persönlichen
Verfügung einlagern lassen. Aus Versehen eines Fracht-
führers oder der Lagerverwaltung wurde die Prager Firma
vermerkt. Diese erfuhr von der Einlagerung und liess sich
einen Lagerschein ausstellen. Sie veräusserte vier der ein-
gelagerten Kisten für ihre Rechnung.
O. _. Am 22. August 1946 unterschrieb der damals in
Prag inhaftierte Kläger folgende Erklärung: « Ich bestätige
hiemit, dass ich keinerlei Anspruch erhebe auf Waren oder
deren Gegenwert, welche von der Firma W. Wiehert, Tex_
tilwerk, Praha, im Jahre 1944 nach der Schweiz gesandt
und dort eingelagert. wurden. Es handelt sich um 16 424,40
m Stoffe .. ' Ich bestätige, dass diese Ware Eigentum der
Firma W. Wiehert, v narodni sprave, Praha, ist, und diese
berecl1tigt ist mit dieser Ware oder deren Gegenwert zu
disponieren. II
D. -
Nunmehr in der Schweiz wohnhaft, hat Wiehert
mit der am 4. März 1947 beim Handelsgericht des Kantons
St. Gallen hängig gemachten Klage gegen die Prager Firma
beantragt, es sei festzustellen, dass die noch in St. Gallen
eingelagerten sechs Kisten samt Inhalt sein persönliches
Eigentum seien, und dass er zur Verfügung über diese
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AS 74 TI -
1945
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Sachenrecht. N° 37.
Ware berechtigt sei. Die Beklagte hat auf Abweisung der
Klage angetragen.
E. -
Das Handelsgericht hat die Klage am 23. Februar
1948 zugesprochen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung an
das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die streitige
Ware sei als ihr Eigentum anzuerkennen, und sie sei zur
Verfügung darüber zu ermächtigen.
Das Bundesgerioht zieht in Erwiigung
1. -
So wie der Berufungsantrag lautet, ist er neu und
daher in der bundesgerichtlichen Instanz nicht zulässig
(Art. 55 Abs. llit. c OG). In ihm ist jedoch dem Sinne nach
der in kantonaler Instanz gestellte Antrag auf Klagab-
weisung mitenthalten. Ob solch stillschweigende Antrag-
steIlung genüge, mag dahingestellt bleiben, da sich die
vorliegende Berufung jedenfalls sachlich als unbegründet
erweist.
2. -
Zum Beweis des Eigentums kann sich der Kläger
zunächst auf seinen Besitz an der Ware berufen (Art. 930
ZGB). Die Beklagte' macht demgegenüber geltend, die
Ware stamme aus den Beständen des Prager Geschäftes.
Der Kläger lässt dies nicht gelten; nach seiner Darstellung
hat diese Ware, die in Bratislawa eingelagert war, mit dem
Prager Textilwerk nichts zu tun. Dieser Sachverhalt wurde
vom Handelsgericht nicht abgeklärt, weil darauf nichts
ankomme. In der Tat ist der Kläger Eigentümer der Ware,
auch wenn er sie den Beständen des Prager Geschäftes
entnommen haben sollte. Er war und ist ja Eigentümer
dieses Geschäftes. Wie nach schweizerischem, so ist auch
nach tschechoslowakischem Handelsrecht die Firma des
Einzelkaufmanns oder -unternehmers nur der Name,
unter dem er sein Geschäft betreibt. Diese Firma schafft
kein vom Inhaber verschiedenes Rechtssubjekt. Somit
gehört dem Firmeninhaber das Geschäftsvermögen ebenso
wie sein übriges, « privates» Vermögen (Art. 15 des tsche-
choslowakischen HGB, übereinstimmend mit § 17 Abs. 1
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des deutschen HGB). Demzufolge spricht auch der auf die
Prager Firma ausgestellte Lagerschein nicht gegen das
Eigentum 'des Klägers, und ebensowenig die vom Kläger
am 22. August 1946 unterschriebene Erklärung.
3. -
Mit der Einsetzung einer Nationalverwaltung durch
den tschechoslowakischen Staat ist dem Kläger die Be-
triebsleitung und das Verfügungsrecht über das in seinem
Eigentum verbliebene Prager Geschäftsunternehmen ent-
zogen worden. Unter diesem Gesichtspunkte ist es von
Bedeutung, ob die streitige Ware dem fonds de commerce
dieses Unternehmens zuzuzählen sei. Es ist nicht der Fall;
denn der Kläger hat die Ware im Jahre 1944 eindeutig zu
seiner persönlichen Verfügung in der Schweiz einlagern
lassen, sie also, sofern sie sich zuvor im Vermögen des
Prager Geschäftes befunden haben sollte, daraus ausge-
schieden. Diese Ware hätte nur durch eine entsprechende
Verfügung des Klägers wieder in den fonds de commel'ce
des Prager Geschäftes gelangen können. Eine solche Ver-
fügung ist nicht ergangen. Die vom Kläger am 22. August
1946 in der Haft zu Prag ausgestellte Erklärung wurde ihm
nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Han-
delsgerichtes durch Drohung mit weiterem Freiheitsentzug
abgenötigt. Sie ist daher schon aus Gründen der öffentlichen
Ordnung der Schweiz als unverbindlich zu erachten, wel-
ches auch immer die Folgen solcher Bedrohung nach dem
an und für sich anwendbaren Rechte des Erklärungsortes
wären. Uebrigens enthält die Erklärung keine Verfügung,
wonach die Ware wieder in das Prager Geschäftsvermögen
zurückkehren solle, sondern eine den Tatsachen widerspre-
chende « Bestätigung », die den Anschein erwecken soll,
als habe diese Ware sich immerfort in jenem Geschäfts-
vermögen befunden.
Auch der Lagerschein, der auf die Prager Firma lautet,
stellt keinen Rechtstitel für das behauptete Verfügungs-
recht der Beklagten dar. Sie hat diesen Lagerschein nicht
etwa vom Kläger erhalten, sondern von sich aus ausstellen
lassen und sich einfach den Umstand zunutze gemacht, dass
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beim Lagerhalter aus Versehen ihre Firma vermerkt worden
war. Die Beklagte darf den Lagerschein, den sie übrigens
nicht vorg~legt hat, gar nicht benutzen, sofern sie das
Verfügungsrecht nicht wirklich besitzt. Dieses Recht
könnte sie mangels einer zu ihren Gunsten ergangenen
Verfügung des Klägers nur aus der Nationalverwaltung
als solcher herleiten. Da aber, wie dargetan, die streitige
Ware mindestens seit ihrer Verbringung nach der Schweiz
im Jahre 1944 nicht (mehr) zu diesem Geschäftsvermögen
gehört, .konnte die über dieses Vermögen eingesetzte Na-
tionalverwaltung jene Ware nicht erfassen.
4. -
über die Tragweite der Nationalverwaltung fehlen
allerdings bestimmte Feststellungen. Sollte sie nach den sie
beherrschenden Grundsätzen ausser dem Geschäftsver-
mögen des Klägers auch sein übriges Vermögen treffen
wollen, so müsste ihr jedoch die rechtliche Wirksamkeit
hinsichtlich der seit 1944 in der Schweiz eingelagerten
Ware versagt werden.
Das Eigentum an dieser Ware untersteht dem Schutze
des schweizerischen Rechtes. Nach der heute herrschenden
Lehre· des internationalen Privatrechtes gilt für bewegliche
gleichwie für unbewegliche Sachen des Gesetz der Ortslage
(lex rei sitae). Der Kläger war Eigentümer der streitigen
Ware in der Tschechoslowakei geworden. Dieses Eigen-
tumsrecht ist nun auch anderwärts anzuerkennen, insbe-
sondere in der Schweiz, wohin er die Ware dann verbracht
hat (BGE 36 II 6, 3811"166 und 198; SOHNITZER, Hand-
buch des !PR 2. Auf!. 472, 474 : « Abgeschlossene Rechts-
vorgänge werden respektiert, um die Kontinuität des Rechts
zu wahren»; NmOYET, Traite de droit international prive
fran9ais, t. m n° 936 ff.; t. IV n° 1190 ff., bes. 1194 : « De
l'efficaciw internationale des droits constitues selon la Lex
rei sitae »). Der Inhalt des Eigentums bestimmt sich nach
dem Gesetz des jeweiligen Standortes. Der Kläger kann
somit nach Art. 641 ZGB über die Ware in den Schranken
der schweizerischen Rechtsordnung nach seinem Belieben
verfügen.
Sachenrecht. N° 37.
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In dieses Eigentum· bnn nun die vom tschechoslowaki-
schen Staat angeordnete Nationalverwaltung keineswegs
eingreifen. Sie muss an den Grenzen des verfügenden
Staates ihre räumliche Schranke finden. Oeffentliches Recht
eines andern Staates ist in der Schweiz grundsätzlich nicht
anwend- und vollziehba;r. Auszunehmen ist der Fall, dass
die schweizerische Rechtsordnung selbst darauf abstellen
will (wie etwa in der Frage des Erwerbes eines auslän-
dischen Bürgerrechtes); ferner sind staatsvertragliche Bin-
dungen vorzubehalten. Weder das eine noch das andere
steht aber hier in Frage, weshalb die Nationalverwaltung
als Massnahme des öffentlichen Rechtes der Tschechoslo-
wakei auf Schweizergebiet keinen Einfluss haben kann
(vgl. BGE 50 II 57 und dort angeführte Entscheidungen).
Ein entsprechender Standpunkt wird auch in andern Staa-
ten gegenüber öffentlichem Recht des Auslandes vertreten
(vgl. MELClHIOB, Grundlagen des dentschen IPR 130 oben
und Fussnote 1, ferner 267; NEUMEYEB, Internationales
Verwaltungsrecht II 56 Abs. 1; SoHINDLEB, Besitzen konfis _
katorische Gesetze ausserterritoriale Wirkung~, im Schwei-
zerischen Jahrbuch für internationales Recht 1946 S. 65 ff.,
wo u.a. S. 72 das englische Urteil erwähnt wird, das die
Einziehung des Vermögens von Ex-König Alfons durch die
spanische Republik nicht für die bei einer Bank in London
hinterlegten Wertpapiere gelten liess). Die seit 1944 in der
Schweiz eingelagerte Ware ist nach alldem der auslän-
dischen Nationalverwaltung entzogen, auch wenn diese
nicht auf das Geschäftsvermögen beschränkt worden sein
sollte.
5. ~ Die Beklagte behauptet noch, der Kläger sei nie
gültig Eigentümer des Geschäftes der Brüder Perutz gewe-
sen, und die Nationalverwaltung werde möglicherweise zur
Rückerstattung dieses Geschäftes an die Brüder Perutz
führen. Das steht jedoch dahin, und zu jener Einwendung
ist hier nicht Stellung zu nehmen, da die Brüder Perutz an
diesem Rechtsstreite nicht teilgenommen haben und die
Beklagte auch nicht in deren· Namen aufgetreten ist. Sollte
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es zur Wiedereinsetzung der Brüder Perutz in das Geschäfts-
vermögen kommen, so wird ihnen unbenommen sein, als-
dann den Kläger wegen der angeblich nach der Schweiz
« verschobenen» Ware zu belangen, sofern sie Anspruch
auf diese Ware oder auf deren Gegenwert erheben zu
können glauben.-
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1948
bestätigt.
38. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabteilung vom 21. Oktober
1948 i. S. Dubs gegen BrOgger.
Verkäuferyfandrecht, Anmeldefrist (Art. 837 Z. 1, 838 ZGB).
Die seit dem Eigentumsübergang laufende Frist ist vom Datum
der Tagebueheinschreibung an zu berechnen. Beginnt sie bei
gerichtlicher Zusprechung des Eigentums an den Käufer schon
mit der Rechtskraft des Urteils? Art. 948, 972 ZGB, 14 und
2fi3 GBV; Art. 6568 und 6652 ZGB.
Hypotheque legak du vendeur, delai pour req'lJh-ir l'inBeription
(art. 837 eh. 1, 838 CC).
Les trois mois qui suivent le transfert de la propriete doivent etre
caJeules a partir du jour de l'inscription dans le journal. Ce
delai eommenee-t-il deja a courir, en eas d'attribution judiciaire
de la propriete, des le jour OU le jugement est passe en force ?
(art. 948, 972 CC, 14 et 26 a1. 3 ORF; art. 656 a1. 2 et 665
a1. 2 CC).
lpoteca legale del venditore, tetynine per ehiedere l'iscrizione (art. 837,
eüm 1, e art. 838 CC).
I tre mesi che seguono il trapasso delIa proprieta debbono essern
caJcolati dal giorno dell'iscrizione nel giornale. Questo termine
eomincia gis, in caso di attribuzione giudiziaria delIa pro-
prieta, dal giorno in eui la sentenza e diventata esecutiva?
(art. 948, 972 CC, 14 e 26 cp. 3 RRF; art. 656 ep. 2 e art. 665
cp. 2 CO).
Aus dem Tatbestand:
A. -
Der Kläger Dubs verkaufte dem Beklagten
Brügger am 14. November 1945 die Liegenschaft Rütiheim
in Ebikon gegen Übernahme der Grundpfandschulden und
Verpflichtung zur Zahlung des Restpreises nach einem
Sachenrecht. N° 38.
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Abzahlungsplan. Er weigerte sich, die Eigentumsüber-
tragung beim Grundbuchamt anzumelden. Der Beklagte
belangte ihn deshalb auf gerichtliche Zusprechung des
Eigentums. In diesem Sinne erging das Urteil des Amtsge-
richtes Luzern-Land vom 21. Oktober 1946. Es erwuchs in
Rechtskraft, da der Kläger die dagegen eingelegte Appel-
lation am 14. Januar 1947 zurückzog. Hierauf wurde der
Eigentumsübergang am 8. Februar 1947 auf dem Grund-
buch Luzern-Land in das Tagebuch eingeschrieben und
am 18. März 1947 in das Hauptbuch eingetragen.
B. -
Der Kläger liess sich am 18. Juni 1947 die vor-
läufige Eintragung eines Verkäuferpfandrechtes für den
Restpreis bewilligen und erwirkte gleichen Tages die Tage-
bucheinschreibung, der am 17. Juli 1947 die Vormerkung
im Hauptbuch folgte. Er erhob dann die vorliegende
Klage auf Zahlung des Restpreises und auf Bewilligung
des endgültigen Pfandeintrages .
O. -
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach dem
Kläger mit Urteil vom 9. Juni 1948 eine Forderung von
Fr. 4968.70 mit Zins zu und gab ihm Akt von der Aner-
kennung eines weitern Forderungsbetrages durch den
Beklagten ... Den Pfandanspruch des Klägers erklärte
das Obergericht als durch Versäumung der Frist des
Art. 838 ZGB verwirkt.
D. -
Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger
daran fest, dass ihm die endgültige Eintragung des Ver-
käuferpfandrechtes zu bewilligen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
...
2. -
•••
3. -
Das Pfandrecht des Verkäufers nach Art. 837
Ziff. 1 ZBG muss nach Art. 838 spätestens drei Monate nach
Eintragung des Eigentums eingetragen werden. Das Ober-
gericht geht stillschweigend von einer rechtsgeschäftlichen
Übertragung des Eigentums durch den Kläger an den