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74_II_224

BGE 74 II 224

Bundesgericht (BGE) · 1948-05-14 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 37.

gründet, ist sie gemäss Art. 60 Abs. 2 OG ohne öffentliche

Beratung zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 1948 bestätigt.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

37. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1948

i. S. Firma Wiehert gegen Wiehert.

Erstreckt sich die von der tschechoslowakischen Republik über

eine Prager Gerchäftsunternehmung angeordnete Nationalver-

waltung, wonach der Firmainhaber n!cht. mehr über das yer-

mögen verfügen kann, auf Waren, die dIeser zuvor zu semer

persönlichen Verfügung. in die Sc~weiz verbrac.ht. hat~e ?

Grundsätze des internatIOnalen PrIvatrechts hinsIchthch der

Bedeutung einer Einzelfirma und hinsichtlich der Anerkennung

und des Inhalts von Eigentumsrechten.

Haben öffentlichrechtIiche Massnahmen Wirkung über die Staats-

grenzen hinaus ?

L'administration par l'Etat ordonnee par la RepubIique tchOOoslo-

vaque sur une entreprise de Prague, mesure en vertu ~e laquelle

le titulaire de Ja raison de commerce ne peut plus disposer de

son patrimoine, s'etend-elle a des marchandise~ que cette .per-

sonne avait precooemment transportees en Smsse a sa dispo-

sition personnelle ?

Principes du droit international prive eoncernant Ja portee d'une

raison individuelle, ainsi que Ja reconnaissance et l'etendue de

droits de proprieM.

Des mesures de droit pubIic produisent-elles effet hors des fron-

tieres nationales ?

L'anIministrazione da parte degIi organi statali ordinata dalla

RepubbIica cecoslova?Ca nei confro~ti d'~'azienda eo:r;uner-

cwe a Praga, provvedimento che toghe ai tItola.re della di~ta Ja

facolta di disporre deI suo patrimonio, si estende ~ me~I ehe

queste. persona aveva precedentemente trasportate m IsVIZzera

a sua disposizione personale ?

Principi di diritto mternazionale privato eirca la portata. d'una:

ditta individuale eome pure i1 riconoscimento e l'estenslone dl

diritti di proprieta.

~I

Sachenrecht. N° 37.

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Provvedimenti di diritto pubblico producono effetti fuori delle

frontiere nazionali ?

A. -

Der Kläger kaufte am 28. Mai 1942 vom deutschen

Vermögensamte die Unternehmung der Brüder Perutz, Tex-

tilwerk in Prag, die als jüdisches Geschäft von den Deut-

schen beschlagnahmt worden war. Die Firma lautete

nunmehr laut Eintrag vom 3. Oktober 1942 (Brüder Pe-

rutz, Inhaber WilheIm Wiehert }), später laut Eintrag vom

23. Februar 1944 «Textilwerk W. Wiehert ll. Im Jahre

1946 ~tellte die wieder erstandene tschechoslowakische

Republik diese Geschäftsunternehmung wegen deutscher

Staatsangehörigkeit des Klägers unter NationalverwaItung.

Als Inhaber der Firma blieb der Kläger eingetragen.

B. -

Dieser hatte im Sommer 1944 zehn Kisten mit ca.

16400 m Stoff aus Bratislawa nach der Schweiz verbringen

und in St. Gallen auf seinen Namen zu seiner persönlichen

Verfügung einlagern lassen. Aus Versehen eines Fracht-

führers oder der Lagerverwaltung wurde die Prager Firma

vermerkt. Diese erfuhr von der Einlagerung und liess sich

einen Lagerschein ausstellen. Sie veräusserte vier der ein-

gelagerten Kisten für ihre Rechnung.

O. _. Am 22. August 1946 unterschrieb der damals in

Prag inhaftierte Kläger folgende Erklärung: « Ich bestätige

hiemit, dass ich keinerlei Anspruch erhebe auf Waren oder

deren Gegenwert, welche von der Firma W. Wiehert, Tex_

tilwerk, Praha, im Jahre 1944 nach der Schweiz gesandt

und dort eingelagert. wurden. Es handelt sich um 16 424,40

m Stoffe .. ' Ich bestätige, dass diese Ware Eigentum der

Firma W. Wiehert, v narodni sprave, Praha, ist, und diese

berecl1tigt ist mit dieser Ware oder deren Gegenwert zu

disponieren. II

D. -

Nunmehr in der Schweiz wohnhaft, hat Wiehert

mit der am 4. März 1947 beim Handelsgericht des Kantons

St. Gallen hängig gemachten Klage gegen die Prager Firma

beantragt, es sei festzustellen, dass die noch in St. Gallen

eingelagerten sechs Kisten samt Inhalt sein persönliches

Eigentum seien, und dass er zur Verfügung über diese

15

AS 74 TI -

1945

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Sachenrecht. N° 37.

Ware berechtigt sei. Die Beklagte hat auf Abweisung der

Klage angetragen.

E. -

Das Handelsgericht hat die Klage am 23. Februar

1948 zugesprochen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung an

das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die streitige

Ware sei als ihr Eigentum anzuerkennen, und sie sei zur

Verfügung darüber zu ermächtigen.

Das Bundesgerioht zieht in Erwiigung

1. -

So wie der Berufungsantrag lautet, ist er neu und

daher in der bundesgerichtlichen Instanz nicht zulässig

(Art. 55 Abs. llit. c OG). In ihm ist jedoch dem Sinne nach

der in kantonaler Instanz gestellte Antrag auf Klagab-

weisung mitenthalten. Ob solch stillschweigende Antrag-

steIlung genüge, mag dahingestellt bleiben, da sich die

vorliegende Berufung jedenfalls sachlich als unbegründet

erweist.

2. -

Zum Beweis des Eigentums kann sich der Kläger

zunächst auf seinen Besitz an der Ware berufen (Art. 930

ZGB). Die Beklagte' macht demgegenüber geltend, die

Ware stamme aus den Beständen des Prager Geschäftes.

Der Kläger lässt dies nicht gelten; nach seiner Darstellung

hat diese Ware, die in Bratislawa eingelagert war, mit dem

Prager Textilwerk nichts zu tun. Dieser Sachverhalt wurde

vom Handelsgericht nicht abgeklärt, weil darauf nichts

ankomme. In der Tat ist der Kläger Eigentümer der Ware,

auch wenn er sie den Beständen des Prager Geschäftes

entnommen haben sollte. Er war und ist ja Eigentümer

dieses Geschäftes. Wie nach schweizerischem, so ist auch

nach tschechoslowakischem Handelsrecht die Firma des

Einzelkaufmanns oder -unternehmers nur der Name,

unter dem er sein Geschäft betreibt. Diese Firma schafft

kein vom Inhaber verschiedenes Rechtssubjekt. Somit

gehört dem Firmeninhaber das Geschäftsvermögen ebenso

wie sein übriges, « privates» Vermögen (Art. 15 des tsche-

choslowakischen HGB, übereinstimmend mit § 17 Abs. 1

Sachenrecht. N° 37.

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des deutschen HGB). Demzufolge spricht auch der auf die

Prager Firma ausgestellte Lagerschein nicht gegen das

Eigentum 'des Klägers, und ebensowenig die vom Kläger

am 22. August 1946 unterschriebene Erklärung.

3. -

Mit der Einsetzung einer Nationalverwaltung durch

den tschechoslowakischen Staat ist dem Kläger die Be-

triebsleitung und das Verfügungsrecht über das in seinem

Eigentum verbliebene Prager Geschäftsunternehmen ent-

zogen worden. Unter diesem Gesichtspunkte ist es von

Bedeutung, ob die streitige Ware dem fonds de commerce

dieses Unternehmens zuzuzählen sei. Es ist nicht der Fall;

denn der Kläger hat die Ware im Jahre 1944 eindeutig zu

seiner persönlichen Verfügung in der Schweiz einlagern

lassen, sie also, sofern sie sich zuvor im Vermögen des

Prager Geschäftes befunden haben sollte, daraus ausge-

schieden. Diese Ware hätte nur durch eine entsprechende

Verfügung des Klägers wieder in den fonds de commel'ce

des Prager Geschäftes gelangen können. Eine solche Ver-

fügung ist nicht ergangen. Die vom Kläger am 22. August

1946 in der Haft zu Prag ausgestellte Erklärung wurde ihm

nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Han-

delsgerichtes durch Drohung mit weiterem Freiheitsentzug

abgenötigt. Sie ist daher schon aus Gründen der öffentlichen

Ordnung der Schweiz als unverbindlich zu erachten, wel-

ches auch immer die Folgen solcher Bedrohung nach dem

an und für sich anwendbaren Rechte des Erklärungsortes

wären. Uebrigens enthält die Erklärung keine Verfügung,

wonach die Ware wieder in das Prager Geschäftsvermögen

zurückkehren solle, sondern eine den Tatsachen widerspre-

chende « Bestätigung », die den Anschein erwecken soll,

als habe diese Ware sich immerfort in jenem Geschäfts-

vermögen befunden.

Auch der Lagerschein, der auf die Prager Firma lautet,

stellt keinen Rechtstitel für das behauptete Verfügungs-

recht der Beklagten dar. Sie hat diesen Lagerschein nicht

etwa vom Kläger erhalten, sondern von sich aus ausstellen

lassen und sich einfach den Umstand zunutze gemacht, dass

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Saohenrecht. N° 37.

beim Lagerhalter aus Versehen ihre Firma vermerkt worden

war. Die Beklagte darf den Lagerschein, den sie übrigens

nicht vorg~legt hat, gar nicht benutzen, sofern sie das

Verfügungsrecht nicht wirklich besitzt. Dieses Recht

könnte sie mangels einer zu ihren Gunsten ergangenen

Verfügung des Klägers nur aus der Nationalverwaltung

als solcher herleiten. Da aber, wie dargetan, die streitige

Ware mindestens seit ihrer Verbringung nach der Schweiz

im Jahre 1944 nicht (mehr) zu diesem Geschäftsvermögen

gehört, .konnte die über dieses Vermögen eingesetzte Na-

tionalverwaltung jene Ware nicht erfassen.

4. -

über die Tragweite der Nationalverwaltung fehlen

allerdings bestimmte Feststellungen. Sollte sie nach den sie

beherrschenden Grundsätzen ausser dem Geschäftsver-

mögen des Klägers auch sein übriges Vermögen treffen

wollen, so müsste ihr jedoch die rechtliche Wirksamkeit

hinsichtlich der seit 1944 in der Schweiz eingelagerten

Ware versagt werden.

Das Eigentum an dieser Ware untersteht dem Schutze

des schweizerischen Rechtes. Nach der heute herrschenden

Lehre· des internationalen Privatrechtes gilt für bewegliche

gleichwie für unbewegliche Sachen des Gesetz der Ortslage

(lex rei sitae). Der Kläger war Eigentümer der streitigen

Ware in der Tschechoslowakei geworden. Dieses Eigen-

tumsrecht ist nun auch anderwärts anzuerkennen, insbe-

sondere in der Schweiz, wohin er die Ware dann verbracht

hat (BGE 36 II 6, 3811"166 und 198; SOHNITZER, Hand-

buch des !PR 2. Auf!. 472, 474 : « Abgeschlossene Rechts-

vorgänge werden respektiert, um die Kontinuität des Rechts

zu wahren»; NmOYET, Traite de droit international prive

fran9ais, t. m n° 936 ff.; t. IV n° 1190 ff., bes. 1194 : « De

l'efficaciw internationale des droits constitues selon la Lex

rei sitae »). Der Inhalt des Eigentums bestimmt sich nach

dem Gesetz des jeweiligen Standortes. Der Kläger kann

somit nach Art. 641 ZGB über die Ware in den Schranken

der schweizerischen Rechtsordnung nach seinem Belieben

verfügen.

Sachenrecht. N° 37.

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In dieses Eigentum· bnn nun die vom tschechoslowaki-

schen Staat angeordnete Nationalverwaltung keineswegs

eingreifen. Sie muss an den Grenzen des verfügenden

Staates ihre räumliche Schranke finden. Oeffentliches Recht

eines andern Staates ist in der Schweiz grundsätzlich nicht

anwend- und vollziehba;r. Auszunehmen ist der Fall, dass

die schweizerische Rechtsordnung selbst darauf abstellen

will (wie etwa in der Frage des Erwerbes eines auslän-

dischen Bürgerrechtes); ferner sind staatsvertragliche Bin-

dungen vorzubehalten. Weder das eine noch das andere

steht aber hier in Frage, weshalb die Nationalverwaltung

als Massnahme des öffentlichen Rechtes der Tschechoslo-

wakei auf Schweizergebiet keinen Einfluss haben kann

(vgl. BGE 50 II 57 und dort angeführte Entscheidungen).

Ein entsprechender Standpunkt wird auch in andern Staa-

ten gegenüber öffentlichem Recht des Auslandes vertreten

(vgl. MELClHIOB, Grundlagen des dentschen IPR 130 oben

und Fussnote 1, ferner 267; NEUMEYEB, Internationales

Verwaltungsrecht II 56 Abs. 1; SoHINDLEB, Besitzen konfis _

katorische Gesetze ausserterritoriale Wirkung~, im Schwei-

zerischen Jahrbuch für internationales Recht 1946 S. 65 ff.,

wo u.a. S. 72 das englische Urteil erwähnt wird, das die

Einziehung des Vermögens von Ex-König Alfons durch die

spanische Republik nicht für die bei einer Bank in London

hinterlegten Wertpapiere gelten liess). Die seit 1944 in der

Schweiz eingelagerte Ware ist nach alldem der auslän-

dischen Nationalverwaltung entzogen, auch wenn diese

nicht auf das Geschäftsvermögen beschränkt worden sein

sollte.

5. ~ Die Beklagte behauptet noch, der Kläger sei nie

gültig Eigentümer des Geschäftes der Brüder Perutz gewe-

sen, und die Nationalverwaltung werde möglicherweise zur

Rückerstattung dieses Geschäftes an die Brüder Perutz

führen. Das steht jedoch dahin, und zu jener Einwendung

ist hier nicht Stellung zu nehmen, da die Brüder Perutz an

diesem Rechtsstreite nicht teilgenommen haben und die

Beklagte auch nicht in deren· Namen aufgetreten ist. Sollte

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Sachenrecht. N° 38.

es zur Wiedereinsetzung der Brüder Perutz in das Geschäfts-

vermögen kommen, so wird ihnen unbenommen sein, als-

dann den Kläger wegen der angeblich nach der Schweiz

« verschobenen» Ware zu belangen, sofern sie Anspruch

auf diese Ware oder auf deren Gegenwert erheben zu

können glauben.-

Demnach erkennt das Bundesgericht

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1948

bestätigt.

38. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabteilung vom 21. Oktober

1948 i. S. Dubs gegen BrOgger.

Verkäuferyfandrecht, Anmeldefrist (Art. 837 Z. 1, 838 ZGB).

Die seit dem Eigentumsübergang laufende Frist ist vom Datum

der Tagebueheinschreibung an zu berechnen. Beginnt sie bei

gerichtlicher Zusprechung des Eigentums an den Käufer schon

mit der Rechtskraft des Urteils? Art. 948, 972 ZGB, 14 und

2fi3 GBV; Art. 6568 und 6652 ZGB.

Hypotheque legak du vendeur, delai pour req'lJh-ir l'inBeription

(art. 837 eh. 1, 838 CC).

Les trois mois qui suivent le transfert de la propriete doivent etre

caJeules a partir du jour de l'inscription dans le journal. Ce

delai eommenee-t-il deja a courir, en eas d'attribution judiciaire

de la propriete, des le jour OU le jugement est passe en force ?

(art. 948, 972 CC, 14 et 26 a1. 3 ORF; art. 656 a1. 2 et 665

a1. 2 CC).

lpoteca legale del venditore, tetynine per ehiedere l'iscrizione (art. 837,

eüm 1, e art. 838 CC).

I tre mesi che seguono il trapasso delIa proprieta debbono essern

caJcolati dal giorno dell'iscrizione nel giornale. Questo termine

eomincia gis, in caso di attribuzione giudiziaria delIa pro-

prieta, dal giorno in eui la sentenza e diventata esecutiva?

(art. 948, 972 CC, 14 e 26 cp. 3 RRF; art. 656 ep. 2 e art. 665

cp. 2 CO).

Aus dem Tatbestand:

A. -

Der Kläger Dubs verkaufte dem Beklagten

Brügger am 14. November 1945 die Liegenschaft Rütiheim

in Ebikon gegen Übernahme der Grundpfandschulden und

Verpflichtung zur Zahlung des Restpreises nach einem

Sachenrecht. N° 38.

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Abzahlungsplan. Er weigerte sich, die Eigentumsüber-

tragung beim Grundbuchamt anzumelden. Der Beklagte

belangte ihn deshalb auf gerichtliche Zusprechung des

Eigentums. In diesem Sinne erging das Urteil des Amtsge-

richtes Luzern-Land vom 21. Oktober 1946. Es erwuchs in

Rechtskraft, da der Kläger die dagegen eingelegte Appel-

lation am 14. Januar 1947 zurückzog. Hierauf wurde der

Eigentumsübergang am 8. Februar 1947 auf dem Grund-

buch Luzern-Land in das Tagebuch eingeschrieben und

am 18. März 1947 in das Hauptbuch eingetragen.

B. -

Der Kläger liess sich am 18. Juni 1947 die vor-

läufige Eintragung eines Verkäuferpfandrechtes für den

Restpreis bewilligen und erwirkte gleichen Tages die Tage-

bucheinschreibung, der am 17. Juli 1947 die Vormerkung

im Hauptbuch folgte. Er erhob dann die vorliegende

Klage auf Zahlung des Restpreises und auf Bewilligung

des endgültigen Pfandeintrages .

O. -

Das Obergericht des Kantons Luzern sprach dem

Kläger mit Urteil vom 9. Juni 1948 eine Forderung von

Fr. 4968.70 mit Zins zu und gab ihm Akt von der Aner-

kennung eines weitern Forderungsbetrages durch den

Beklagten ... Den Pfandanspruch des Klägers erklärte

das Obergericht als durch Versäumung der Frist des

Art. 838 ZGB verwirkt.

D. -

Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger

daran fest, dass ihm die endgültige Eintragung des Ver-

käuferpfandrechtes zu bewilligen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

...

2. -

•••

3. -

Das Pfandrecht des Verkäufers nach Art. 837

Ziff. 1 ZBG muss nach Art. 838 spätestens drei Monate nach

Eintragung des Eigentums eingetragen werden. Das Ober-

gericht geht stillschweigend von einer rechtsgeschäftlichen

Übertragung des Eigentums durch den Kläger an den