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Obligationenrecht. N0 32.
Cette decision comporte naturellement l'obligation pour
la defenderesse de ne pas faire usage ou de ne plus faire
usage comme marque ni d'une raison qui contiendrait le
nom « de Trey» ni meme d'une marque ou ce nom serait
represente sous forme d'une marque figurative. Les con-
clusions N° 6 de la demanderesse doivent donc etre egale-
ment admises.
On ne saurait se prononcer, en l'etat de la cause, sur les
conclusions N°s 7 a 10 de la demanderesse. Il appartiendra
a la Cour de justice de le faire apres avoir ordonne les
enquetes qu'elle jugera utiles au sujet des allegations dont
la preuve a eM offerte par l'une et l'autre partie.
Le Tribunal t&Ural prononce :
Le recours est admis et le jugement rendu par la Cour
de justice civile de Geneve, reforme en ce sens que:
a) les conclusions N°,2 du recours sont admises en prin-
cipe,
b) les conclusions N°s 3 et 4 du recours sont admises
en ce sens que l'intimee est tenue, dans le delai d'un mois,
a compter de ce jour, de supprimer dans sa raison sociale
le nom de Trey,
c) les conclusions N°s 5 et 6 sont admises.
Les conclusions N° I sont rejeMes.
Pour le surplus, la cause est renvoyee devant la juri-
diction cantonale pour qu'elle statue sur les autres con-
clusions de la demande ainsi que sur les frais et depens de
l'instance cantonale.
Vgl. auch Nr. 18, 34. -
Voir aussi n OS 18, 34.
Versicherungsvertrag. No 33.
193
IV. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
33. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2ft März
1953 i. S. Schweizerische' Lebensversicherungs- und Renten-
anstalt gegen Elkan.
1. Lebensversicherungsvertrag, der zum deutschen Bestand (porte-
feuille) einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft gehört.
.Anwendbarkeit des deutschen Rechtes (Erw. 4).
2. Einforderung des Rückkaufwertes durch die deutschen Behör-
den, die das Vermögen des Versicherungsnehmers konfisziert
haben:
a) Dieser Hoheitsakt des deutschen Staates verstösst nicht
gegen das schweizerische Territorialprinzip (Erw. 5 und 6).
b) Wenn der Vertrag nach dem massgebenden deutschen
Rechte durch die Zahlung an den Staat gehörig erfüllt
wurde, besteht kein vertraglichen .Anspruch des ursprünglich
Berechtigten mehr, auch nicht auf Grund des schweizerischen
ordre public (Erw. 7).
c) War es Pflicht des Versicherers, sich der .Anspruchserhebung
durch den deutschen Staat zu widersetzen 1 (Erw. 8).
1. Contrat d'assurance sur 180 vie faisant partie du portefeuille
allemand d'une compagnie d'assurance suisse. ApplicabiliM du
droit allemand (consid. 4).
2. Valeur de rachat reclamee par les autoriMs allemandes qui ont
eonfisque 180 fortune du preneur d'assuranee:
a) Cet acte de souveraineM de l'Etat allemand ne viole pas le
principe de territorialiM suisse (consid. 5 et 6).
b) Lorsque le contrat a eM convenablement execute par le
payement a l'Etat d'apres le droit allemand applicable,
l'ayant droit primitif n'a plus auc'une pretention contmc-
tueHe a faire valoir, meme pas en invoquant l'ordre public
suisse (consid. 7).
c) Etait-i1 du devoir de l'assureur de s'opposer a la pretention
de l'Etat allemand ? (consid. 8).
1. Contratto di assicurazione sulla vita chefa parte deI portafoglio
tedesco d'una compagnia d'assicurazione svizzera. Appliea-
bilita deI diritto tedesco (consid. 4).
2. Valore di riscatto domandato dalle autorita tedesche ehe hanno
confiscato la sostanza dello stipulante :
a) Quest'atto di sovranita dello Stato tedesco non viola iI
principio della territorialita svizzera (consid. 5 e 6).
b) Quando iI eontratto e stato debitamente adempiuto mediante
iI pagamento allo Stato giusta il diritto tedesco applicabile,
l'avente diritto originario non ha piu alcuna pretesa con-
13
AS 79 II -
1953
194
Versicherungsvertrag. N° 33.
trattuale da far valere, nemmeno in base all'ordine pub-
blico svizzero (consid. 7).
c) Incombeva all'assicuratore di opporsi alla pretesa deUo
Sroto tedesco ?
.A.. -
Im Jahre 1931 schloss der damals in München
wohnende Kläger mit der Beklagten einen Lebensversi-
cherungsvertrag über SFr. 75,000.- ab, fällig bei seinem
Tode, spätestens am 1. August 1951. Der Abschluss
erfolgte durch den Hauptbevollmächtigten der Zweignie-
derlassung der Beklagten für Bayern in München.
B. -
Am 9. März 1935 stimmte der Kläger der Umstel-
lung der Frankenversicherung in eine Reichsmarkversi-
cherung (über eine Summe von RM 61,500.) mit Fremd-
währungsanteil (auf SFr. 5,530.- festgesetzt) zu, gemäss
den Richtlinien des Reichsaufsichtsamtes für Privatver-
sicherungen vom 12. September 1934. Diese Vertragsände-
rung wurde in einem Nachtrag vom 12. März 1935 zur
Police verurkundet.
O. -
Eine zweite Vertragsänderung wurde laut einem
Nachtrag vom 16. Januar 1939 zur Police herbeigeführt.
Danach war die bestehende Versicherung gemäss dem
Gesetz der Reichsregierung vom 26. August 1938 und der
Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversi-
cherungen vom 9. September 1938 in eine ausschliessliche
Reichsmarkversicherung mit einer Versicherungssumme
von RM 60,11 0.- umgewandelt.
D. -
Anfang Juni 1942 kam der Kläger in das Konzen-
trationslager Theresienstadt im damaligen Protektorat
Böhmen und Mähren. Am 18. Mai 1943 teilte der Ober-
finanzpräsident von München der dortigen Niederlassung
der Beklagten mit, das Vermögen des Klägers sei zu Gun-
sten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Zu seinen
Vermögenswerten gehöre auch die bei der Beklagten abge-
schlossene Versicherung in der Höhe von RM 17,500.-.
Die Niederlassung wurde ersucht, die Versicherung gemäss
den Bestimmungen des Rundschreibens des Reichsauf-
sichtsamtes für Privatversicherungen vom 29. Juli 1942
Versicherungsvertrag. N0 33:
195
abzuwickeln und den auszuzahlenden Betrag an die Ober-
finanzkasse zu überweisen. Dieses Rundschreiben bezog
sich auf die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom
25. November 1941, wonach ein Jude, der seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Ausland hatte oder ins Ausland ver-
legte, die deutsche Staatsangehörigkeit verlor. Mit dem
Verlust der Staatsangehörigkeit war der Verfall des Ver-
mögens an das Reich verbunden.
Da die ersuchende Amtsstelle nicht in der Lage war, der
Beklagten die Police des Versicherungsvertrages des Klä-
gers zu übergeben, stellte sie am 16 Juni 1943 eine « Frei-
stellungserklärung » aus, wonach sich das durch sie ver-
tretene Deutsche Reich verpflichtete, die Niederlassung
der Beklagten für Deutschland in München für alle etwa-
igen Ansprüche, Zinsen und Kosten freizustellen, die aus
der Tatsache erwachsen könnten, dass sie ohne Rückgabe
des Versicherungsscheins den aus der Versicherung ver-
fügbaren Betrag ausgezahlt habe.
Hierauf erfolgte die Auszahlung des sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . .
RM 21,746.90
belaufenden Rückkaufswertes, abzüglich
(Kriegsabzug) ........... .
RM
646.70
RM 21,100.20
an den Oberfinanzpräsidenten von München als Dienst-
stelle für Vermögensverwertung.
E. -
Die Beklagte erachtete damit die Versicherung des
Klägers als erloschen. Der Kläger, der im Jahre 1945 in
die Schweiz kam, liess dies nicht gelten Er ist der Ansicht,
mit der Zahlung an die deutsche Amtsstelle habe die
Beklagte den Vertrag nicht erfüllt Dadurch sei das Ver-
tragsverhältnis gar nicht berührt worden. Im übrigen sei
die Versicherung so, wie sie ursprünglich vereinbart wurde,
bestehen geblieben. Er habe der ersten Vertragsänderung
unter Zwang, d.h. in begründeter Furcht zugestimmt. Auch
die zweite, ihm aufgezwungene Vertragsänderung habe
der schweizerische Richter nicht zu berücksichtigen.
196
Versicherungsvertrag. N° 33.
, F. -
Am 12. April 1949 erhob der Kläger beim Bezirks-
gericht Zürich Klage auf Feststellung, « dass die Beklagte
ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag mit
dem Kläger . laut Police Nr. VD 583,906 nicht erfüllt hat
und daher dieser Versicherungsvertrag noch zu Recht
besteht I).
G. -
Während das Bezirksgericht die Klage abwies,
hiess das Obergericht des Standes Zürich sie mit Urteil
vom 27. Mai 1952 gut. Es stimmt dem Kläger darin bei,
dass die Beklagte mit ihrer Zahlung an die deutschen Be-
hörden den Versicherungsvertrag nicht erfüllt habe, und
dass dieser dadurch nicht erloschen sei. Denn die dem
Kläger aus dem' Versicherungsvertrag erwachsene Forde-
rung sei in der Schweiz als dem Hauptsitz der Beklagten
(d.h. des Schuldners) gelegen und daher « nach den Grund-
sätzen des internationalen Privatrechts» von der Ein-
ziehung jüdisoher Vermögen naoh der 11. Verordnung zum
Reichsbürgergesetz nioht erfasst worden. Ausserdem sei
der erwähnten 11. Verordnung um der öffentlichen Ord-
nung der Sohweiz willen jede Anerkennung zu versagen.
Der Versicherungsvertrag bestehe somit noch zu Recht,
immerhin mit dem Nachtrag vom 16. Januar 1939, der als
gültig anzusehen sei.
H. -
Eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil
vom 5. Januar 1953 abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden konnte.
J. -
Mit vorliegender Berufung hält die Beklagte am
Antrag auf Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
..............................
. ~. ~ Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass der
vorliegende Versioherungsvertrag dem deutschen Recht
untersteht (BGE 71 II 290). Der Kläger hatte freilich eine
dem sohweizerischen Recht unterstehende Versicherung
gewünscht, die Beklagte hatte dies jedoch abgelehnt, da
Versicherungsvertrag. N° 33.
197
er in Weggis nur in den Ferien weilte und seinen Wohnsitz
in München hatte. Als er hierauf den zweiten Versicherungs-
antrag unterzeichnete, stand für ihn, wie das Bezirksgericht
zutreffend ausführt, fest, « dass er -
wie gerne er es wohl
anders gehabt hätte -
von der Beklagten wie jeder andere
in Deutschland wohnende Deutsche behandelt wurde».
§ 1 der der Police beigefügten Allgemeinen Versicherungs-
bestimmungen weist denn auch ausdrücklich auf das
Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsver-
trag hin, und zwar noch besonders deutlich durch Beriohti-
gung des Druckfehlers « Bundesgesetz » in « Reichsgesetz }).
Somit war das Schuldverhältnis dem deutsohen Reoht
unterstellt, ungeaohtet der damit verbundenen Mitglied-
sohaftsreohte. Dem entsprach auch der Abschluss des Ver-
trages duroh den dazu ermächtigten Hauptbevollmäch-
tigten für Bayern in München.
Die spätere Änderung der Lebensumstände des Klägers,
der den Wohnsitz München aufgab und sich (1945) in der
Schweiz niederliess, liess die Versicherung so, wie sie abge-
schlossen war, bestehen. Sie blieb dem deutschen Recht
unterstellt und wurde nicht etwa in den schweizerischen
Vericherungsbestand der Beklagten übernommen.
5. -
Durch die konfiskatorischen Massnahmen des
Jahres 1943 haben die deutschen Behörden die Gläubiger-
rechte des Klägers aus dem Versicherungsvertrag dem
deutschen Staate zugesprochen und zu dessen Gunsten die
Abwicklung der Versicherung im Sinne des Rückkaufes
verlangt und erreicht. Der Kläger ist jedoch der Ansicht,
das Deutsche Reich habe damit nicht wirksam in das
zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ein-
gegriffen. Indem die Beklagte dem Ansuchen der deutschen
Behörden entsprochen, habe sie an einen unberechtigten
Dritten bezahlt. Dem Kläger gegenüber sei der Versi-
cherungsvertrag in Kraft geblieben.
Das Obergericht schützt diesen Standpunkt, abgesehen
vom schweizerischen ordre public, in erster Linie schon
deshalb, weil die .streitigen Ansprüche ihren « Sitz lJ, ihre
198
Versicherungsvertrag. N0 33.
« Belegenheit», in der Schweiz hätten und nicht in den
Bereich deutscher Zwangsmassnahmen gefallen seien. Hie-
bei verweist das Obergericht auf sein ausführlich begrün-
detes Urteil vom 13. Oktober 1950 i. S. Gottstein gegen
dieselbe Versicherungsgesellschaft. Dort ist dargelegt,
gewöhnliche (nicht in Wertpapieren verkörperte) Geld-
forderungen seien nach vorherrschender Lehre am Wohn-
ort ihres Schuldners « gelegen ». Handle es sich um Forde-
rungen aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, so
werde die « Belegenheit» dennoch durch den Hauptsitz
bestimmt, denn « nach deutschem wie nach schweizerischem
Recht» sei die Zweigniederlassung kein von der Haupt-
niederlassung getrenntes Rechtsubjekt. Die staatliche
Aufsicht über die Filialbetriebe des Versicherungsgewerbes
samt der im betreffenden Staate zu erfüllenden Sicherstel-
lungspflicht rechtfertige keine Ausnahme; denn « nicht
die territoriale Zugehörigkeit -der Versicherungsforderung,
sondern diejenige des der Versicherungsunternehmung
gehörenden Sondervermögens wird davon berührt». Ob
sich diese Betrachtungsweise auf deutsches oder auf
schweizerisches Recht stützt, ist dabei nicht angegeben.
Dem Urteil liegt anscheinend die Annahme einer über-
einstimmenden Auffassung beider Staaten zugrunde. Im
Widerspruch zu den vorausgehenden Erwägungen, wonach
die Forderung des Klägers in der Schweiz « belegen» sei,
heisst es dann aber im hier angefochtenen Urteil auf
Seite 13 oben: « Nach deutscher Rechtsauffassung ist der
Anspruch des Klägers erloschen», was darauf hindeutet,
das Obergericht stütze seine Ansicht, dieser Anspruch sei
in Wirklichkeit nicht erloschen, auf schweizerisches Recht
und zwar in erster Linie wegen « Belegenheit » auf Schwei-
zergebiet und nur eventuell kraft des ordre public.
Einleitend wird freilich im Urteil i. S. Gottstein auf die
völkerrechtliche Abgrenzung der Machtbereiche der ein-
zelnen Staaten hingewiesen. Davon ist in der Tat auszu-
gehen. Es ist herrschende, auch in der Schweiz anerkannte
Lehre, dass staatliche Hoheitsakte, die auf Beschlagnahme
Versicherungsvertrag. N° 33.
199
oder Enteignung (gegen Entschädigung oder konfiskato-
risch) von Sachen oder andern Vermögenswerten gerichtet
sind, nur im eigenen Staatsgebiete wirksam vorgenommen
werden können (vgl. NIBOYET, Traite de droit international
prive fran9ais, tome IV p. 674 et sv.; RAAPE, Deutsches
internationales Privatrecht II 283 ff. §. 45, « Enteignung
und Beschlagnahme von Forderungen »; SCHINDLER, « Be-
sitzen konfiskatorische Gesetze ausserterritoriale Wir-
kung 1 » im Schweiz. Jahrbuch für internationales Recht
1946 S. 65 ff.; BGE 50 II 51 ff., dazu SAUSER-HALL, bei
CLUNET, Journal du droit international 1924 S. 794). Bei
Forderungsrechten, die nicht in Wertpapieren verkörpert
sind, lässt sich indessen nur im Sinn einer Fiktion V'on
einem « Sitz » oder einer « Belegenheit » sprechen; es lässt
sich hierbei der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand
befindet, nicht einfach tatsächlich feststellen. Dabei fallen
verschiedene Anknüpfungspunkte in Betracht, insbeson-
dere der Wohnort des Gläubigers oder des Schuldners,
und zwar fällt bei Verbindlichkeiten aus einem Filialbe-
trieb dessen Sitz neben dem Hauptsitz der Unternehmung
in Betracht. Deshalb können denn auch von Staat zu Staat
verschiedene Auffassungen über die « Belegenheit» einer
Forderung aufkommen. Wird darüber nicht durch völker-
rechtliche Satzung, namentlich durch zwischenstaatliche
Übereinkunft, einheitliches Recht geschaffen, so ist nicht
ohne weiteres von einer Überschreitung des räumlichen
Machtbereiches zu sprechen, wenn der eine Staat eine
Beschlagnahme oder Enteignung vornimmt, während ein
anderer Staat dieselbe Forderung als seinem eigenen
Machtbereich unterstellt ansieht. Übrigens können kon-
kurrierende Beschlagnahmrechte mehrerer Staaten auch
in der Weise nebeneinander bestehen, dass einer dem
andern das gleiche Recht zugesteht (vgl. RAAPE a.a. O. 284).
Dafür bietet gerade die schweizerische Praxis der Arrestie-
rung und Pfändung von Forderungen ein Beispiel. Es gelten
danach Forderungen, die nicht in einem Wertpapier ver-
körpert sind, grundsätzlich als am Wohnort ihres Gläu-
200
VersicherungBvertrag. N° 33.
bigers befindlich; ist dieser Ort aber im Auslande, so gilt
die Forderung als auch am allfälligen schweizerischen
Wohnort ihres Schuldners befindlich und kann dort
arrestiert un~ gepfändet werden (vgl. BGE 56 III 50). Bei
dieser Betrachtungsweise lässt sich grundsätzlich nichts
dagegen einwend~n, dass die betreffende Forderung im
Ausland am Wohnort ihres Gläubigers gepfändet wird,
obwohl sie, wie gesagt, auch in der Schweiz am Wohnorte
des Drittschuldners gepfändet werden könnte.
Was nun Versicherungsansprüche gegen eine schweize-
rische Unternehmung betrifft, die in den Geschäftskreis
einer ausländischen Zweigniederlassung derselben fallen,
so besteht kein zureichender Grund, sie hinsichtlich einer
Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ausschliesslich
dem schweizerischen Machtbereiche zu unterstellen. Viel-
mehr ist mit Rücksicht auf die staatliche Aufsicht, der ein
solcher Filialbetrieb untersteht, und angesichts der dort
für die Erfüllung der dem Filialbetrieb zugehörigen Ver-
bindlichkeiten gemäss den Vorschriften des betreffenden
Staates zu bestellenden Sicherheiten füglich zu dulden,
dass der nämliche Staat die betreffenden Forderungen, wo
auch immer deren Gläubiger wohne, als seinem räumlichen
Machtbereich unterstellt betrachtet. Das Bundesgericht
hat denn auch die in Deutschland erfolgte Pfändung von
Ansprüchen gegen eine schweizerische Versicherungsunter-
nehmung, weil zu deren deutschem Versicherungsbestand
gehörend, gelten lassen (Urteil vom 13. Juli 1938, Slg des
VA 8 S. 251lit. d). Auch die gegenüber dem Kläger erfolgte
Beschlagnahme und Enteignung konfiskatorischen Cha-
rakters lässt sich nicht aus dem Grunde als rechtswidrig
bezeichnen, dass diese Ansprüche vom schweizerischen
Standpunkt aus dem deutschen Machtbereich nicht unter-
stellt gewesen seien.
6. -
Indem die deutschen Behörden (des Jahres 1943)
diese Ansprüche tatsächlich ihrer Gewalt unterwarfen,
. bejahten sie deren « Belegenheit» in Deutschland, d.h.
einen den staatlichen Beschlagnahmeakt gestattenden
Versicherungsvertrag. No 33.
201
räumlichen Zusammenhang mit dem deutschen Gebiete.
Wenn das Obergericht demgegenüber eine vermeintlich
vom schweizerischen Recht geforderte ausschliessliche
« Belegenheit» in der Schweiz zur Geltung bringen will,
so ist ihm nach dem Gesagten nicht beizustimmen. Das
Territorialprinzip steht, wie dargetan, der Berücksichti-
gung der nach deutschem Rechte sich ergebenden Folgen
der Konfiskation nicht entgegen, denn die Unterstellung
der Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag unter die
deutsche Gebietshoheit widerspricht eben der schweize-
rischenRechtsordnung nicht. Das angefochtene Urteil
bejaht jedoch das Erlöschen der Ansprüche des Klägers
nach deutschem Recht nicht eindeutig. Es bleibt danach
offen, ob die in Deutschland erfolgte Konfiskation diese
Ansprüche nach deutschem Recht (vom zivilrechtlichen
Standpunkt aus, wie dies gegebenenfalls von deutschen
Zivilgerichten angenommen würde) dem Kläger rechts-
wirksam entzogen habe. Zur Beurteilung dieser Frage des
deutschen Rechts ist die Sache an das Obergericht zurück-
zuweisen (das damit Gelegenheit erhält, die Entscheidung
des H. Zivilsenats des deutschen Bundesgerichtshofes vom
11. Februar 1953 i.S. Netty Sulzbacher gegen Schweize-
rische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zu berück-
sichtigen:
« Versicherungsrecht »,
5.
Rechtsprechungs-
nummer vom 15. März 1953, mit Anmerkung von PRöLSS;
ferner SEIDL, Internationales Konfiskations- und Enteig-
nungsrecht 1952, S. 88 N. 3 und 96 N. 30).
7. -
Sollte das Obergericht zum Schlusse kommen, die
konfiszierenden deutschen Behörden hätten nach richtiger
Auslegung des deutschen Rechtes die Ansprüche des Klä-.
gers aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag nicht in
ihre Machtsphäre einbeziehen dürfen, so wäre immerhin
noch zu prüfen, ob der seitens der deutschen Behörden auf
die Beklagte ausgeübte Zwang, den Versicherungsvertrag
dem Deutschen Reiche gegenüber zu erfüllen, die Beklagte
nicht doch von den vertraglichen Pflichten gegenüber dem
Kläger befreit habe. Sollte dagegen das Obergericht, was
202
Versicherungsvertrag. N° 33.
angesichts der in Erw. 6 am Ende erwähnten Entscheidung
des deutschen Bundesgerichtshofes wohl zu c::rwarten ist,
nunmehr anerkennen, dass die Ansprüche des Klägers nach
der von der ~chweiz nicht zu beanstandenden Auffassung
des deutschen Rechts (und zwar auch des Zivilrechts) dem
Machtbereich der deutschen Behörden unterstanden, so
hängt der Ausgang des Prozesses nur noch davon ab, ob
das Erlöschen der Ansprüche um des schweizerischen ordre
public willen in der Schweiz als nicht erfolgt gelten müsse.
Diese Frage kann schon heute entschieden werden, da
die Akten vollständig sind. Sie ist entgegen dem angefoch-
tenen Urteil zu verneinen. Gewiss hätte sich die auf der
nationalsozialistischen Rassen-Gesetzgebung beruhende
Konfiskation gegenüber dem Kläger in der Schweiz nicht
vollziehen lassen. Die schweizerischen Behörden hätten
dazu nicht Hand bieten dürfen, auch soweit an und für
sich eine solche Rechtshilfe (wie allenfalls hinsichtlich erst
seit einer Konfiskation in die Schweiz verschobener Sachen,
vgl. BGE 74 II 224) hätte in Frage kommen können. Nach-
dem jedoch das Deutsche Reich sich die Ansprüche des
Klägers aus dem Versicherungsvertrage angeeignet und,
wie hier vorausgesetzt wird, gegenüber der deutschen Nie-
derlassung der Beklagten rechtswirksam verwirklicht hat,
ohne dass die Möglichkeit bestünde, dieses Geschehnis rück-
gängig zu machen, gebietet es der schweizerische ordre
public nicht, über den erfolgten Eingriff hinwegzusehen
und der Beklagten eine Leistungspflicht aufzuerlegen, die
ihr nicht obliegt, wenn sie nach der vom deutschen Rechte
beherrschten materiellen Rechtslage den Vertrag dem an
. die Stelle des Klägers getretenen Deutschen Reiche gegen-
über ordnungsgemäss erfüllt hat. Das liefe auf eine Ent-
rechtung der Beklagten hinaus, die sich nicht dadurch
rechtfertigen lässt, dass die Entrechtung, die dem Kläger
seitens des nationalsozialistischen Staates widerfuhr, nach
schweizerischer wie auch nach heutiger deutscher Auf-
fassung eines Rechtsstaates unwürdig war. Ist die Beklagte
nach dem deutschen Recht durch Vertragserfüllung von
Versicherungsvertrag. N0 33.
203
jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger frei
geworden, so muss es dabei bleiben, ohne dass für die
Beklagte etwas darauf ankäme, ob der Kläger nach den
geltenden deutschen Wiedergutmachungsgesetzen voll oder
nur teilweise entschädigt werden wird.
8. -
Endlich kann dem angefochtenen Entscheide nicht
zugegeben werden, es sei der Beklagten eher als dem Kläger
zuzumuten, den durch die Konfiskation verursachten und
allenfalls durch Deutschland nicht voll zu ersetzenden
Schaden zu tragen. Der Beklagten wird vorgehalten, sie
(d.h. ihre deutsche Zweigniederlassung) habe sich zu will-
fahrig dem Ansuchen der konfiszierenden Behörden gefügt
und die dem Kläger geschuldete Treue nicht hinlänglich
gewahrt. Es war jedoch nicht Pflicht der deutschen Zweig-
niederlassung, sich gegenüber dem Ersuchen der Behörden
des deutschen Domizilstaates, die sich auf die damals
dort geltenden Gesetze und Verordnungen stützten, aufs
Trölen zu verlegen. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, ein
solches Verhalten hätte auch nur mit einiger Wahrschein-
lichkeit die zwangsweise Einziehung des Rückkaufswertes,
der ja in Deutschland sichergestellt war, zu verhindern
vermocht. Damit stimmen denn auch die Erwägungen des
deutschen Bundesgerichtshofes in dem oben (Erw. 6 am
Ende) erwähnten Urteil überein.
Die Klage wird somit, falls die Beklagte den Versiche-
rungsvertrag nach deutschem Recht gültig erfüllt hat,
abzuweisen sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Obergerichtes des Standes Zürich vom 27. Mai 1952
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.