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192 Obligationenrecht. N0 32. Cette decision comporte naturellement l'obligation pour la defenderesse de ne pas faire usage ou de ne plus faire usage comme marque ni d'une raison qui contiendrait le nom « de Trey» ni meme d'une marque ou ce nom serait represente sous forme d'une marque figurative. Les con- clusions N° 6 de la demanderesse doivent donc etre egale- ment admises. On ne saurait se prononcer, en l'etat de la cause, sur les conclusions N°s 7 a 10 de la demanderesse. Il appartiendra a la Cour de justice de le faire apres avoir ordonne les enquetes qu'elle jugera utiles au sujet des allegations dont la preuve a eM offerte par l'une et l'autre partie. Le Tribunal t&Ural prononce : Le recours est admis et le jugement rendu par la Cour de justice civile de Geneve, reforme en ce sens que:
a) les conclusions N° ,2 du recours sont admises en prin- cipe,
b) les conclusions N°s 3 et 4 du recours sont admises en ce sens que l'intimee est tenue, dans le delai d'un mois, a compter de ce jour, de supprimer dans sa raison sociale le nom de Trey,
c) les conclusions N°s 5 et 6 sont admises. Les conclusions N° I sont rejeMes. Pour le surplus, la cause est renvoyee devant la juri- diction cantonale pour qu'elle statue sur les autres con- clusions de la demande ainsi que sur les frais et depens de l'instance cantonale. Vgl. auch Nr. 18, 34. - Voir aussi n OS 18, 34. Versicherungsvertrag. No 33. 193 IV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
33. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2ft März 1953 i. S. Schweizerische' Lebensversicherungs- und Renten- anstalt gegen Elkan.
1. Lebensversicherungsvertrag, der zum deutschen Bestand (porte- feuille) einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft gehört. .Anwendbarkeit des deutschen Rechtes (Erw. 4).
2. Einforderung des Rückkaufwertes durch die deutschen Behör- den, die das Vermögen des Versicherungsnehmers konfisziert haben:
a) Dieser Hoheitsakt des deutschen Staates verstösst nicht gegen das schweizerische Territorialprinzip (Erw. 5 und 6).
b) Wenn der Vertrag nach dem massgebenden deutschen Rechte durch die Zahlung an den Staat gehörig erfüllt wurde, besteht kein vertraglichen .Anspruch des ursprünglich Berechtigten mehr, auch nicht auf Grund des schweizerischen ordre public (Erw. 7).
c) War es Pflicht des Versicherers, sich der .Anspruchserhebung durch den deutschen Staat zu widersetzen 1 (Erw. 8).
1. Contrat d'assurance sur 180 vie faisant partie du portefeuille allemand d'une compagnie d'assurance suisse. ApplicabiliM du droit allemand (consid. 4).
2. Valeur de rachat reclamee par les autoriMs allemandes qui ont eonfisque 180 fortune du preneur d'assuranee:
a) Cet acte de souveraineM de l'Etat allemand ne viole pas le principe de territorialiM suisse (consid. 5 et 6).
b) Lorsque le contrat a eM convenablement execute par le payement a l'Etat d'apres le droit allemand applicable, l'ayant droit primitif n'a plus auc'une pretention contmc- tueHe a faire valoir, meme pas en invoquant l'ordre public suisse (consid. 7).
c) Etait-i1 du devoir de l'assureur de s'opposer a la pretention de l'Etat allemand ? (consid. 8).
1. Contratto di assicurazione sulla vita chefa parte deI portafoglio tedesco d'una compagnia d'assicurazione svizzera. Appliea- bilita deI diritto tedesco (consid. 4).
2. Valore di riscatto domandato dalle autorita tedesche ehe hanno confiscato la sostanza dello stipulante :
a) Quest'atto di sovranita dello Stato tedesco non viola iI principio della territorialita svizzera (consid. 5 e 6).
b) Quando iI eontratto e stato debitamente adempiuto mediante iI pagamento allo Stato giusta il diritto tedesco applicabile, l'avente diritto originario non ha piu alcuna pretesa con- 13 AS 79 II - 1953 194 Versicherungsvertrag. N° 33. trattuale da far valere, nemmeno in base all'ordine pub- blico svizzero (consid. 7).
c) Incombeva all'assicuratore di opporsi alla pretesa deUo Sroto tedesco ? .A.. - Im Jahre 1931 schloss der damals in München wohnende Kläger mit der Beklagten einen Lebensversi- cherungsvertrag über SFr. 75,000.- ab, fällig bei seinem Tode, spätestens am 1. August 1951. Der Abschluss erfolgte durch den Hauptbevollmächtigten der Zweignie- derlassung der Beklagten für Bayern in München. B. - Am 9. März 1935 stimmte der Kläger der Umstel- lung der Frankenversicherung in eine Reichsmarkversi- cherung (über eine Summe von RM 61,500. ) mit Fremd- währungsanteil (auf SFr. 5,530.- festgesetzt) zu, gemäss den Richtlinien des Reichsaufsichtsamtes für Privatver- sicherungen vom 12. September 1934. Diese Vertragsände- rung wurde in einem Nachtrag vom 12. März 1935 zur Police verurkundet. O. - Eine zweite Vertragsänderung wurde laut einem Nachtrag vom 16. Januar 1939 zur Police herbeigeführt. Danach war die bestehende Versicherung gemäss dem Gesetz der Reichsregierung vom 26. August 1938 und der Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversi- cherungen vom 9. September 1938 in eine ausschliessliche Reichsmarkversicherung mit einer Versicherungssumme von RM 60,11 0.- umgewandelt. D. - Anfang Juni 1942 kam der Kläger in das Konzen- trationslager Theresienstadt im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren. Am 18. Mai 1943 teilte der Ober- finanzpräsident von München der dortigen Niederlassung der Beklagten mit, das Vermögen des Klägers sei zu Gun- sten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Zu seinen Vermögenswerten gehöre auch die bei der Beklagten abge- schlossene Versicherung in der Höhe von RM 17,500.-. Die Niederlassung wurde ersucht, die Versicherung gemäss den Bestimmungen des Rundschreibens des Reichsauf- sichtsamtes für Privatversicherungen vom 29. Juli 1942 Versicherungsvertrag. N0 33: 195 abzuwickeln und den auszuzahlenden Betrag an die Ober- finanzkasse zu überweisen. Dieses Rundschreiben bezog sich auf die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom
25. November 1941, wonach ein Jude, der seinen gewöhn- lichen Aufenthalt im Ausland hatte oder ins Ausland ver- legte, die deutsche Staatsangehörigkeit verlor. Mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit war der Verfall des Ver- mögens an das Reich verbunden. Da die ersuchende Amtsstelle nicht in der Lage war, der Beklagten die Police des Versicherungsvertrages des Klä- gers zu übergeben, stellte sie am 16 Juni 1943 eine « Frei- stellungserklärung » aus, wonach sich das durch sie ver- tretene Deutsche Reich verpflichtete, die Niederlassung der Beklagten für Deutschland in München für alle etwa- igen Ansprüche, Zinsen und Kosten freizustellen, die aus der Tatsache erwachsen könnten, dass sie ohne Rückgabe des Versicherungsscheins den aus der Versicherung ver- fügbaren Betrag ausgezahlt habe. Hierauf erfolgte die Auszahlung des sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . RM 21,746.90 belaufenden Rückkaufswertes, abzüglich (Kriegsabzug) ........... . RM 646.70 RM 21,100.20 an den Oberfinanzpräsidenten von München als Dienst- stelle für Vermögensverwertung. E. - Die Beklagte erachtete damit die Versicherung des Klägers als erloschen. Der Kläger, der im Jahre 1945 in die Schweiz kam, liess dies nicht gelten Er ist der Ansicht, mit der Zahlung an die deutsche Amtsstelle habe die Beklagte den Vertrag nicht erfüllt Dadurch sei das Ver- tragsverhältnis gar nicht berührt worden. Im übrigen sei die Versicherung so, wie sie ursprünglich vereinbart wurde, bestehen geblieben. Er habe der ersten Vertragsänderung unter Zwang, d.h. in begründeter Furcht zugestimmt. Auch die zweite, ihm aufgezwungene Vertragsänderung habe der schweizerische Richter nicht zu berücksichtigen. 196 Versicherungsvertrag. N° 33. , F. - Am 12. April 1949 erhob der Kläger beim Bezirks- gericht Zürich Klage auf Feststellung, « dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag mit dem Kläger . laut Police Nr. VD 583,906 nicht erfüllt hat und daher dieser Versicherungsvertrag noch zu Recht besteht I). G. - Während das Bezirksgericht die Klage abwies, hiess das Obergericht des Standes Zürich sie mit Urteil vom 27. Mai 1952 gut. Es stimmt dem Kläger darin bei, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung an die deutschen Be- hörden den Versicherungsvertrag nicht erfüllt habe, und dass dieser dadurch nicht erloschen sei. Denn die dem Kläger aus dem' Versicherungsvertrag erwachsene Forde- rung sei in der Schweiz als dem Hauptsitz der Beklagten (d.h. des Schuldners) gelegen und daher « nach den Grund- sätzen des internationalen Privatrechts» von der Ein- ziehung jüdisoher Vermögen naoh der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nioht erfasst worden. Ausserdem sei der erwähnten 11. Verordnung um der öffentlichen Ord- nung der Sohweiz willen jede Anerkennung zu versagen. Der Versicherungsvertrag bestehe somit noch zu Recht, immerhin mit dem Nachtrag vom 16. Januar 1939, der als gültig anzusehen sei. H. - Eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten an das Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 5. Januar 1953 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. J. - Mit vorliegender Berufung hält die Beklagte am Antrag auf Abweisung der Klage fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: .............................. . ~. ~ Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass der vorliegende Versioherungsvertrag dem deutschen Recht untersteht (BGE 71 II 290). Der Kläger hatte freilich eine dem sohweizerischen Recht unterstehende Versicherung gewünscht, die Beklagte hatte dies jedoch abgelehnt, da Versicherungsvertrag. N° 33. 197 er in Weggis nur in den Ferien weilte und seinen Wohnsitz in München hatte. Als er hierauf den zweiten Versicherungs- antrag unterzeichnete, stand für ihn, wie das Bezirksgericht zutreffend ausführt, fest, « dass er - wie gerne er es wohl anders gehabt hätte - von der Beklagten wie jeder andere in Deutschland wohnende Deutsche behandelt wurde». § 1 der der Police beigefügten Allgemeinen Versicherungs- bestimmungen weist denn auch ausdrücklich auf das Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsver- trag hin, und zwar noch besonders deutlich durch Beriohti- gung des Druckfehlers « Bundesgesetz » in « Reichsgesetz }). Somit war das Schuldverhältnis dem deutsohen Reoht unterstellt, ungeaohtet der damit verbundenen Mitglied- sohaftsreohte. Dem entsprach auch der Abschluss des Ver- trages duroh den dazu ermächtigten Hauptbevollmäch- tigten für Bayern in München. Die spätere Änderung der Lebensumstände des Klägers, der den Wohnsitz München aufgab und sich (1945) in der Schweiz niederliess, liess die Versicherung so, wie sie abge- schlossen war, bestehen. Sie blieb dem deutschen Recht unterstellt und wurde nicht etwa in den schweizerischen Vericherungsbestand der Beklagten übernommen.
5. - Durch die konfiskatorischen Massnahmen des Jahres 1943 haben die deutschen Behörden die Gläubiger- rechte des Klägers aus dem Versicherungsvertrag dem deutschen Staate zugesprochen und zu dessen Gunsten die Abwicklung der Versicherung im Sinne des Rückkaufes verlangt und erreicht. Der Kläger ist jedoch der Ansicht, das Deutsche Reich habe damit nicht wirksam in das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ein- gegriffen. Indem die Beklagte dem Ansuchen der deutschen Behörden entsprochen, habe sie an einen unberechtigten Dritten bezahlt. Dem Kläger gegenüber sei der Versi- cherungsvertrag in Kraft geblieben. Das Obergericht schützt diesen Standpunkt, abgesehen vom schweizerischen ordre public, in erster Linie schon deshalb, weil die .streitigen Ansprüche ihren « Sitz lJ, ihre 198 Versicherungsvertrag. N0 33. « Belegenheit», in der Schweiz hätten und nicht in den Bereich deutscher Zwangsmassnahmen gefallen seien. Hie- bei verweist das Obergericht auf sein ausführlich begrün- detes Urteil vom 13. Oktober 1950 i. S. Gottstein gegen dieselbe Versicherungsgesellschaft. Dort ist dargelegt, gewöhnliche (nicht in Wertpapieren verkörperte) Geld- forderungen seien nach vorherrschender Lehre am Wohn- ort ihres Schuldners « gelegen ». Handle es sich um Forde- rungen aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, so werde die « Belegenheit» dennoch durch den Hauptsitz bestimmt, denn « nach deutschem wie nach schweizerischem Recht» sei die Zweigniederlassung kein von der Haupt- niederlassung getrenntes Rechtsubjekt. Die staatliche Aufsicht über die Filialbetriebe des Versicherungsgewerbes samt der im betreffenden Staate zu erfüllenden Sicherstel- lungspflicht rechtfertige keine Ausnahme; denn « nicht die territoriale Zugehörigkeit -der Versicherungsforderung, sondern diejenige des der Versicherungsunternehmung gehörenden Sondervermögens wird davon berührt». Ob sich diese Betrachtungsweise auf deutsches oder auf schweizerisches Recht stützt, ist dabei nicht angegeben. Dem Urteil liegt anscheinend die Annahme einer über- einstimmenden Auffassung beider Staaten zugrunde. Im Widerspruch zu den vorausgehenden Erwägungen, wonach die Forderung des Klägers in der Schweiz « belegen» sei, heisst es dann aber im hier angefochtenen Urteil auf Seite 13 oben: « Nach deutscher Rechtsauffassung ist der Anspruch des Klägers erloschen», was darauf hindeutet, das Obergericht stütze seine Ansicht, dieser Anspruch sei in Wirklichkeit nicht erloschen, auf schweizerisches Recht und zwar in erster Linie wegen « Belegenheit » auf Schwei- zergebiet und nur eventuell kraft des ordre public. Einleitend wird freilich im Urteil i. S. Gottstein auf die völkerrechtliche Abgrenzung der Machtbereiche der ein- zelnen Staaten hingewiesen. Davon ist in der Tat auszu- gehen. Es ist herrschende, auch in der Schweiz anerkannte Lehre, dass staatliche Hoheitsakte, die auf Beschlagnahme Versicherungsvertrag. N° 33. 199 oder Enteignung (gegen Entschädigung oder konfiskato- risch) von Sachen oder andern Vermögenswerten gerichtet sind, nur im eigenen Staatsgebiete wirksam vorgenommen werden können (vgl. NIBOYET, Traite de droit international prive fran9ais, tome IV p. 674 et sv. ; RAAPE, Deutsches internationales Privatrecht II 283 ff. §. 45, « Enteignung und Beschlagnahme von Forderungen » ; SCHINDLER, « Be- sitzen konfiskatorische Gesetze ausserterritoriale Wir- kung 1 » im Schweiz. Jahrbuch für internationales Recht 1946 S. 65 ff. ; BGE 50 II 51 ff., dazu SAUSER-HALL, bei CLUNET, Journal du droit international 1924 S. 794). Bei Forderungsrechten, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, lässt sich indessen nur im Sinn einer Fiktion V'on einem « Sitz » oder einer « Belegenheit » sprechen; es lässt sich hierbei der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet, nicht einfach tatsächlich feststellen. Dabei fallen verschiedene Anknüpfungspunkte in Betracht, insbeson- dere der Wohnort des Gläubigers oder des Schuldners, und zwar fällt bei Verbindlichkeiten aus einem Filialbe- trieb dessen Sitz neben dem Hauptsitz der Unternehmung in Betracht. Deshalb können denn auch von Staat zu Staat verschiedene Auffassungen über die « Belegenheit» einer Forderung aufkommen. Wird darüber nicht durch völker- rechtliche Satzung, namentlich durch zwischenstaatliche Übereinkunft, einheitliches Recht geschaffen, so ist nicht ohne weiteres von einer Überschreitung des räumlichen Machtbereiches zu sprechen, wenn der eine Staat eine Beschlagnahme oder Enteignung vornimmt, während ein anderer Staat dieselbe Forderung als seinem eigenen Machtbereich unterstellt ansieht. Übrigens können kon- kurrierende Beschlagnahmrechte mehrerer Staaten auch in der Weise nebeneinander bestehen, dass einer dem andern das gleiche Recht zugesteht (vgl. RAAPE a.a. O. 284). Dafür bietet gerade die schweizerische Praxis der Arrestie- rung und Pfändung von Forderungen ein Beispiel. Es gelten danach Forderungen, die nicht in einem Wertpapier ver- körpert sind, grundsätzlich als am Wohnort ihres Gläu- 200 VersicherungBvertrag. N° 33. bigers befindlich; ist dieser Ort aber im Auslande, so gilt die Forderung als auch am allfälligen schweizerischen Wohnort ihres Schuldners befindlich und kann dort arrestiert un~ gepfändet werden (vgl. BGE 56 III 50). Bei dieser Betrachtungsweise lässt sich grundsätzlich nichts dagegen einwend~n, dass die betreffende Forderung im Ausland am Wohnort ihres Gläubigers gepfändet wird, obwohl sie, wie gesagt, auch in der Schweiz am Wohnorte des Drittschuldners gepfändet werden könnte. Was nun Versicherungsansprüche gegen eine schweize- rische Unternehmung betrifft, die in den Geschäftskreis einer ausländischen Zweigniederlassung derselben fallen, so besteht kein zureichender Grund, sie hinsichtlich einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ausschliesslich dem schweizerischen Machtbereiche zu unterstellen. Viel- mehr ist mit Rücksicht auf die staatliche Aufsicht, der ein solcher Filialbetrieb untersteht, und angesichts der dort für die Erfüllung der dem Filialbetrieb zugehörigen Ver- bindlichkeiten gemäss den Vorschriften des betreffenden Staates zu bestellenden Sicherheiten füglich zu dulden, dass der nämliche Staat die betreffenden Forderungen, wo auch immer deren Gläubiger wohne, als seinem räumlichen Machtbereich unterstellt betrachtet. Das Bundesgericht hat denn auch die in Deutschland erfolgte Pfändung von Ansprüchen gegen eine schweizerische Versicherungsunter- nehmung, weil zu deren deutschem Versicherungsbestand gehörend, gelten lassen (Urteil vom 13. Juli 1938, Slg des VA 8 S. 251lit. d). Auch die gegenüber dem Kläger erfolgte Beschlagnahme und Enteignung konfiskatorischen Cha- rakters lässt sich nicht aus dem Grunde als rechtswidrig bezeichnen, dass diese Ansprüche vom schweizerischen Standpunkt aus dem deutschen Machtbereich nicht unter- stellt gewesen seien.
6. - Indem die deutschen Behörden (des Jahres 1943) diese Ansprüche tatsächlich ihrer Gewalt unterwarfen, . bejahten sie deren « Belegenheit» in Deutschland, d.h. einen den staatlichen Beschlagnahmeakt gestattenden Versicherungsvertrag. No 33. 201 räumlichen Zusammenhang mit dem deutschen Gebiete. Wenn das Obergericht demgegenüber eine vermeintlich vom schweizerischen Recht geforderte ausschliessliche « Belegenheit» in der Schweiz zur Geltung bringen will, so ist ihm nach dem Gesagten nicht beizustimmen. Das Territorialprinzip steht, wie dargetan, der Berücksichti- gung der nach deutschem Rechte sich ergebenden Folgen der Konfiskation nicht entgegen, denn die Unterstellung der Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag unter die deutsche Gebietshoheit widerspricht eben der schweize- rischenRechtsordnung nicht. Das angefochtene Urteil bejaht jedoch das Erlöschen der Ansprüche des Klägers nach deutschem Recht nicht eindeutig. Es bleibt danach offen, ob die in Deutschland erfolgte Konfiskation diese Ansprüche nach deutschem Recht (vom zivilrechtlichen Standpunkt aus, wie dies gegebenenfalls von deutschen Zivilgerichten angenommen würde) dem Kläger rechts- wirksam entzogen habe. Zur Beurteilung dieser Frage des deutschen Rechts ist die Sache an das Obergericht zurück- zuweisen (das damit Gelegenheit erhält, die Entscheidung des H. Zivilsenats des deutschen Bundesgerichtshofes vom
11. Februar 1953 i.S. Netty Sulzbacher gegen Schweize- rische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zu berück- sichtigen: « Versicherungsrecht », 5. Rechtsprechungs- nummer vom 15. März 1953, mit Anmerkung von PRöLSS; ferner SEIDL, Internationales Konfiskations- und Enteig- nungsrecht 1952, S. 88 N. 3 und 96 N. 30).
7. - Sollte das Obergericht zum Schlusse kommen, die konfiszierenden deutschen Behörden hätten nach richtiger Auslegung des deutschen Rechtes die Ansprüche des Klä-. gers aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag nicht in ihre Machtsphäre einbeziehen dürfen, so wäre immerhin noch zu prüfen, ob der seitens der deutschen Behörden auf die Beklagte ausgeübte Zwang, den Versicherungsvertrag dem Deutschen Reiche gegenüber zu erfüllen, die Beklagte nicht doch von den vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger befreit habe. Sollte dagegen das Obergericht, was 202 Versicherungsvertrag. N° 33. angesichts der in Erw. 6 am Ende erwähnten Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes wohl zu c::rwarten ist, nunmehr anerkennen, dass die Ansprüche des Klägers nach der von der ~chweiz nicht zu beanstandenden Auffassung des deutschen Rechts (und zwar auch des Zivilrechts) dem Machtbereich der deutschen Behörden unterstanden, so hängt der Ausgang des Prozesses nur noch davon ab, ob das Erlöschen der Ansprüche um des schweizerischen ordre public willen in der Schweiz als nicht erfolgt gelten müsse. Diese Frage kann schon heute entschieden werden, da die Akten vollständig sind. Sie ist entgegen dem angefoch- tenen Urteil zu verneinen. Gewiss hätte sich die auf der nationalsozialistischen Rassen-Gesetzgebung beruhende Konfiskation gegenüber dem Kläger in der Schweiz nicht vollziehen lassen. Die schweizerischen Behörden hätten dazu nicht Hand bieten dürfen, auch soweit an und für sich eine solche Rechtshilfe (wie allenfalls hinsichtlich erst seit einer Konfiskation in die Schweiz verschobener Sachen, vgl. BGE 74 II 224) hätte in Frage kommen können. Nach- dem jedoch das Deutsche Reich sich die Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrage angeeignet und, wie hier vorausgesetzt wird, gegenüber der deutschen Nie- derlassung der Beklagten rechtswirksam verwirklicht hat, ohne dass die Möglichkeit bestünde, dieses Geschehnis rück- gängig zu machen, gebietet es der schweizerische ordre public nicht, über den erfolgten Eingriff hinwegzusehen und der Beklagten eine Leistungspflicht aufzuerlegen, die ihr nicht obliegt, wenn sie nach der vom deutschen Rechte beherrschten materiellen Rechtslage den Vertrag dem an . die Stelle des Klägers getretenen Deutschen Reiche gegen- über ordnungsgemäss erfüllt hat. Das liefe auf eine Ent- rechtung der Beklagten hinaus, die sich nicht dadurch rechtfertigen lässt, dass die Entrechtung, die dem Kläger seitens des nationalsozialistischen Staates widerfuhr, nach schweizerischer wie auch nach heutiger deutscher Auf- fassung eines Rechtsstaates unwürdig war. Ist die Beklagte nach dem deutschen Recht durch Vertragserfüllung von Versicherungsvertrag. N0 33. 203 jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger frei geworden, so muss es dabei bleiben, ohne dass für die Beklagte etwas darauf ankäme, ob der Kläger nach den geltenden deutschen Wiedergutmachungsgesetzen voll oder nur teilweise entschädigt werden wird.
8. - Endlich kann dem angefochtenen Entscheide nicht zugegeben werden, es sei der Beklagten eher als dem Kläger zuzumuten, den durch die Konfiskation verursachten und allenfalls durch Deutschland nicht voll zu ersetzenden Schaden zu tragen. Der Beklagten wird vorgehalten, sie (d.h. ihre deutsche Zweigniederlassung) habe sich zu will- fahrig dem Ansuchen der konfiszierenden Behörden gefügt und die dem Kläger geschuldete Treue nicht hinlänglich gewahrt. Es war jedoch nicht Pflicht der deutschen Zweig- niederlassung, sich gegenüber dem Ersuchen der Behörden des deutschen Domizilstaates, die sich auf die damals dort geltenden Gesetze und Verordnungen stützten, aufs Trölen zu verlegen. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, ein solches Verhalten hätte auch nur mit einiger Wahrschein- lichkeit die zwangsweise Einziehung des Rückkaufswertes, der ja in Deutschland sichergestellt war, zu verhindern vermocht. Damit stimmen denn auch die Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofes in dem oben (Erw. 6 am Ende) erwähnten Urteil überein. Die Klage wird somit, falls die Beklagte den Versiche- rungsvertrag nach deutschem Recht gültig erfüllt hat, abzuweisen sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom 27. Mai 1952 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.