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79_II_193

BGE 79 II 193

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 32.

Cette decision comporte naturellement l'obligation pour

la defenderesse de ne pas faire usage ou de ne plus faire

usage comme marque ni d'une raison qui contiendrait le

nom « de Trey» ni meme d'une marque ou ce nom serait

represente sous forme d'une marque figurative. Les con-

clusions N° 6 de la demanderesse doivent donc etre egale-

ment admises.

On ne saurait se prononcer, en l'etat de la cause, sur les

conclusions N°s 7 a 10 de la demanderesse. Il appartiendra

a la Cour de justice de le faire apres avoir ordonne les

enquetes qu'elle jugera utiles au sujet des allegations dont

la preuve a eM offerte par l'une et l'autre partie.

Le Tribunal t&Ural prononce :

Le recours est admis et le jugement rendu par la Cour

de justice civile de Geneve, reforme en ce sens que:

a) les conclusions N°,2 du recours sont admises en prin-

cipe,

b) les conclusions N°s 3 et 4 du recours sont admises

en ce sens que l'intimee est tenue, dans le delai d'un mois,

a compter de ce jour, de supprimer dans sa raison sociale

le nom de Trey,

c) les conclusions N°s 5 et 6 sont admises.

Les conclusions N° I sont rejeMes.

Pour le surplus, la cause est renvoyee devant la juri-

diction cantonale pour qu'elle statue sur les autres con-

clusions de la demande ainsi que sur les frais et depens de

l'instance cantonale.

Vgl. auch Nr. 18, 34. -

Voir aussi n OS 18, 34.

Versicherungsvertrag. No 33.

193

IV. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

33. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2ft März

1953 i. S. Schweizerische' Lebensversicherungs- und Renten-

anstalt gegen Elkan.

1. Lebensversicherungsvertrag, der zum deutschen Bestand (porte-

feuille) einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft gehört.

.Anwendbarkeit des deutschen Rechtes (Erw. 4).

2. Einforderung des Rückkaufwertes durch die deutschen Behör-

den, die das Vermögen des Versicherungsnehmers konfisziert

haben:

a) Dieser Hoheitsakt des deutschen Staates verstösst nicht

gegen das schweizerische Territorialprinzip (Erw. 5 und 6).

b) Wenn der Vertrag nach dem massgebenden deutschen

Rechte durch die Zahlung an den Staat gehörig erfüllt

wurde, besteht kein vertraglichen .Anspruch des ursprünglich

Berechtigten mehr, auch nicht auf Grund des schweizerischen

ordre public (Erw. 7).

c) War es Pflicht des Versicherers, sich der .Anspruchserhebung

durch den deutschen Staat zu widersetzen 1 (Erw. 8).

1. Contrat d'assurance sur 180 vie faisant partie du portefeuille

allemand d'une compagnie d'assurance suisse. ApplicabiliM du

droit allemand (consid. 4).

2. Valeur de rachat reclamee par les autoriMs allemandes qui ont

eonfisque 180 fortune du preneur d'assuranee:

a) Cet acte de souveraineM de l'Etat allemand ne viole pas le

principe de territorialiM suisse (consid. 5 et 6).

b) Lorsque le contrat a eM convenablement execute par le

payement a l'Etat d'apres le droit allemand applicable,

l'ayant droit primitif n'a plus auc'une pretention contmc-

tueHe a faire valoir, meme pas en invoquant l'ordre public

suisse (consid. 7).

c) Etait-i1 du devoir de l'assureur de s'opposer a la pretention

de l'Etat allemand ? (consid. 8).

1. Contratto di assicurazione sulla vita chefa parte deI portafoglio

tedesco d'una compagnia d'assicurazione svizzera. Appliea-

bilita deI diritto tedesco (consid. 4).

2. Valore di riscatto domandato dalle autorita tedesche ehe hanno

confiscato la sostanza dello stipulante :

a) Quest'atto di sovranita dello Stato tedesco non viola iI

principio della territorialita svizzera (consid. 5 e 6).

b) Quando iI eontratto e stato debitamente adempiuto mediante

iI pagamento allo Stato giusta il diritto tedesco applicabile,

l'avente diritto originario non ha piu alcuna pretesa con-

13

AS 79 II -

1953

194

Versicherungsvertrag. N° 33.

trattuale da far valere, nemmeno in base all'ordine pub-

blico svizzero (consid. 7).

c) Incombeva all'assicuratore di opporsi alla pretesa deUo

Sroto tedesco ?

.A.. -

Im Jahre 1931 schloss der damals in München

wohnende Kläger mit der Beklagten einen Lebensversi-

cherungsvertrag über SFr. 75,000.- ab, fällig bei seinem

Tode, spätestens am 1. August 1951. Der Abschluss

erfolgte durch den Hauptbevollmächtigten der Zweignie-

derlassung der Beklagten für Bayern in München.

B. -

Am 9. März 1935 stimmte der Kläger der Umstel-

lung der Frankenversicherung in eine Reichsmarkversi-

cherung (über eine Summe von RM 61,500.) mit Fremd-

währungsanteil (auf SFr. 5,530.- festgesetzt) zu, gemäss

den Richtlinien des Reichsaufsichtsamtes für Privatver-

sicherungen vom 12. September 1934. Diese Vertragsände-

rung wurde in einem Nachtrag vom 12. März 1935 zur

Police verurkundet.

O. -

Eine zweite Vertragsänderung wurde laut einem

Nachtrag vom 16. Januar 1939 zur Police herbeigeführt.

Danach war die bestehende Versicherung gemäss dem

Gesetz der Reichsregierung vom 26. August 1938 und der

Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversi-

cherungen vom 9. September 1938 in eine ausschliessliche

Reichsmarkversicherung mit einer Versicherungssumme

von RM 60,11 0.- umgewandelt.

D. -

Anfang Juni 1942 kam der Kläger in das Konzen-

trationslager Theresienstadt im damaligen Protektorat

Böhmen und Mähren. Am 18. Mai 1943 teilte der Ober-

finanzpräsident von München der dortigen Niederlassung

der Beklagten mit, das Vermögen des Klägers sei zu Gun-

sten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Zu seinen

Vermögenswerten gehöre auch die bei der Beklagten abge-

schlossene Versicherung in der Höhe von RM 17,500.-.

Die Niederlassung wurde ersucht, die Versicherung gemäss

den Bestimmungen des Rundschreibens des Reichsauf-

sichtsamtes für Privatversicherungen vom 29. Juli 1942

Versicherungsvertrag. N0 33:

195

abzuwickeln und den auszuzahlenden Betrag an die Ober-

finanzkasse zu überweisen. Dieses Rundschreiben bezog

sich auf die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom

25. November 1941, wonach ein Jude, der seinen gewöhn-

lichen Aufenthalt im Ausland hatte oder ins Ausland ver-

legte, die deutsche Staatsangehörigkeit verlor. Mit dem

Verlust der Staatsangehörigkeit war der Verfall des Ver-

mögens an das Reich verbunden.

Da die ersuchende Amtsstelle nicht in der Lage war, der

Beklagten die Police des Versicherungsvertrages des Klä-

gers zu übergeben, stellte sie am 16 Juni 1943 eine « Frei-

stellungserklärung » aus, wonach sich das durch sie ver-

tretene Deutsche Reich verpflichtete, die Niederlassung

der Beklagten für Deutschland in München für alle etwa-

igen Ansprüche, Zinsen und Kosten freizustellen, die aus

der Tatsache erwachsen könnten, dass sie ohne Rückgabe

des Versicherungsscheins den aus der Versicherung ver-

fügbaren Betrag ausgezahlt habe.

Hierauf erfolgte die Auszahlung des sich

auf . . . . . . . . . . . . . . . . .

RM 21,746.90

belaufenden Rückkaufswertes, abzüglich

(Kriegsabzug) ........... .

RM

646.70

RM 21,100.20

an den Oberfinanzpräsidenten von München als Dienst-

stelle für Vermögensverwertung.

E. -

Die Beklagte erachtete damit die Versicherung des

Klägers als erloschen. Der Kläger, der im Jahre 1945 in

die Schweiz kam, liess dies nicht gelten Er ist der Ansicht,

mit der Zahlung an die deutsche Amtsstelle habe die

Beklagte den Vertrag nicht erfüllt Dadurch sei das Ver-

tragsverhältnis gar nicht berührt worden. Im übrigen sei

die Versicherung so, wie sie ursprünglich vereinbart wurde,

bestehen geblieben. Er habe der ersten Vertragsänderung

unter Zwang, d.h. in begründeter Furcht zugestimmt. Auch

die zweite, ihm aufgezwungene Vertragsänderung habe

der schweizerische Richter nicht zu berücksichtigen.

196

Versicherungsvertrag. N° 33.

, F. -

Am 12. April 1949 erhob der Kläger beim Bezirks-

gericht Zürich Klage auf Feststellung, « dass die Beklagte

ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag mit

dem Kläger . laut Police Nr. VD 583,906 nicht erfüllt hat

und daher dieser Versicherungsvertrag noch zu Recht

besteht I).

G. -

Während das Bezirksgericht die Klage abwies,

hiess das Obergericht des Standes Zürich sie mit Urteil

vom 27. Mai 1952 gut. Es stimmt dem Kläger darin bei,

dass die Beklagte mit ihrer Zahlung an die deutschen Be-

hörden den Versicherungsvertrag nicht erfüllt habe, und

dass dieser dadurch nicht erloschen sei. Denn die dem

Kläger aus dem' Versicherungsvertrag erwachsene Forde-

rung sei in der Schweiz als dem Hauptsitz der Beklagten

(d.h. des Schuldners) gelegen und daher « nach den Grund-

sätzen des internationalen Privatrechts» von der Ein-

ziehung jüdisoher Vermögen naoh der 11. Verordnung zum

Reichsbürgergesetz nioht erfasst worden. Ausserdem sei

der erwähnten 11. Verordnung um der öffentlichen Ord-

nung der Sohweiz willen jede Anerkennung zu versagen.

Der Versicherungsvertrag bestehe somit noch zu Recht,

immerhin mit dem Nachtrag vom 16. Januar 1939, der als

gültig anzusehen sei.

H. -

Eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten an das

Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil

vom 5. Januar 1953 abgewiesen, soweit darauf eingetreten

werden konnte.

J. -

Mit vorliegender Berufung hält die Beklagte am

Antrag auf Abweisung der Klage fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

..............................

. ~. ~ Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass der

vorliegende Versioherungsvertrag dem deutschen Recht

untersteht (BGE 71 II 290). Der Kläger hatte freilich eine

dem sohweizerischen Recht unterstehende Versicherung

gewünscht, die Beklagte hatte dies jedoch abgelehnt, da

Versicherungsvertrag. N° 33.

197

er in Weggis nur in den Ferien weilte und seinen Wohnsitz

in München hatte. Als er hierauf den zweiten Versicherungs-

antrag unterzeichnete, stand für ihn, wie das Bezirksgericht

zutreffend ausführt, fest, « dass er -

wie gerne er es wohl

anders gehabt hätte -

von der Beklagten wie jeder andere

in Deutschland wohnende Deutsche behandelt wurde».

§ 1 der der Police beigefügten Allgemeinen Versicherungs-

bestimmungen weist denn auch ausdrücklich auf das

Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsver-

trag hin, und zwar noch besonders deutlich durch Beriohti-

gung des Druckfehlers « Bundesgesetz » in « Reichsgesetz }).

Somit war das Schuldverhältnis dem deutsohen Reoht

unterstellt, ungeaohtet der damit verbundenen Mitglied-

sohaftsreohte. Dem entsprach auch der Abschluss des Ver-

trages duroh den dazu ermächtigten Hauptbevollmäch-

tigten für Bayern in München.

Die spätere Änderung der Lebensumstände des Klägers,

der den Wohnsitz München aufgab und sich (1945) in der

Schweiz niederliess, liess die Versicherung so, wie sie abge-

schlossen war, bestehen. Sie blieb dem deutschen Recht

unterstellt und wurde nicht etwa in den schweizerischen

Vericherungsbestand der Beklagten übernommen.

5. -

Durch die konfiskatorischen Massnahmen des

Jahres 1943 haben die deutschen Behörden die Gläubiger-

rechte des Klägers aus dem Versicherungsvertrag dem

deutschen Staate zugesprochen und zu dessen Gunsten die

Abwicklung der Versicherung im Sinne des Rückkaufes

verlangt und erreicht. Der Kläger ist jedoch der Ansicht,

das Deutsche Reich habe damit nicht wirksam in das

zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ein-

gegriffen. Indem die Beklagte dem Ansuchen der deutschen

Behörden entsprochen, habe sie an einen unberechtigten

Dritten bezahlt. Dem Kläger gegenüber sei der Versi-

cherungsvertrag in Kraft geblieben.

Das Obergericht schützt diesen Standpunkt, abgesehen

vom schweizerischen ordre public, in erster Linie schon

deshalb, weil die .streitigen Ansprüche ihren « Sitz lJ, ihre

198

Versicherungsvertrag. N0 33.

« Belegenheit», in der Schweiz hätten und nicht in den

Bereich deutscher Zwangsmassnahmen gefallen seien. Hie-

bei verweist das Obergericht auf sein ausführlich begrün-

detes Urteil vom 13. Oktober 1950 i. S. Gottstein gegen

dieselbe Versicherungsgesellschaft. Dort ist dargelegt,

gewöhnliche (nicht in Wertpapieren verkörperte) Geld-

forderungen seien nach vorherrschender Lehre am Wohn-

ort ihres Schuldners « gelegen ». Handle es sich um Forde-

rungen aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, so

werde die « Belegenheit» dennoch durch den Hauptsitz

bestimmt, denn « nach deutschem wie nach schweizerischem

Recht» sei die Zweigniederlassung kein von der Haupt-

niederlassung getrenntes Rechtsubjekt. Die staatliche

Aufsicht über die Filialbetriebe des Versicherungsgewerbes

samt der im betreffenden Staate zu erfüllenden Sicherstel-

lungspflicht rechtfertige keine Ausnahme; denn « nicht

die territoriale Zugehörigkeit -der Versicherungsforderung,

sondern diejenige des der Versicherungsunternehmung

gehörenden Sondervermögens wird davon berührt». Ob

sich diese Betrachtungsweise auf deutsches oder auf

schweizerisches Recht stützt, ist dabei nicht angegeben.

Dem Urteil liegt anscheinend die Annahme einer über-

einstimmenden Auffassung beider Staaten zugrunde. Im

Widerspruch zu den vorausgehenden Erwägungen, wonach

die Forderung des Klägers in der Schweiz « belegen» sei,

heisst es dann aber im hier angefochtenen Urteil auf

Seite 13 oben: « Nach deutscher Rechtsauffassung ist der

Anspruch des Klägers erloschen», was darauf hindeutet,

das Obergericht stütze seine Ansicht, dieser Anspruch sei

in Wirklichkeit nicht erloschen, auf schweizerisches Recht

und zwar in erster Linie wegen « Belegenheit » auf Schwei-

zergebiet und nur eventuell kraft des ordre public.

Einleitend wird freilich im Urteil i. S. Gottstein auf die

völkerrechtliche Abgrenzung der Machtbereiche der ein-

zelnen Staaten hingewiesen. Davon ist in der Tat auszu-

gehen. Es ist herrschende, auch in der Schweiz anerkannte

Lehre, dass staatliche Hoheitsakte, die auf Beschlagnahme

Versicherungsvertrag. N° 33.

199

oder Enteignung (gegen Entschädigung oder konfiskato-

risch) von Sachen oder andern Vermögenswerten gerichtet

sind, nur im eigenen Staatsgebiete wirksam vorgenommen

werden können (vgl. NIBOYET, Traite de droit international

prive fran9ais, tome IV p. 674 et sv.; RAAPE, Deutsches

internationales Privatrecht II 283 ff. §. 45, « Enteignung

und Beschlagnahme von Forderungen »; SCHINDLER, « Be-

sitzen konfiskatorische Gesetze ausserterritoriale Wir-

kung 1 » im Schweiz. Jahrbuch für internationales Recht

1946 S. 65 ff.; BGE 50 II 51 ff., dazu SAUSER-HALL, bei

CLUNET, Journal du droit international 1924 S. 794). Bei

Forderungsrechten, die nicht in Wertpapieren verkörpert

sind, lässt sich indessen nur im Sinn einer Fiktion V'on

einem « Sitz » oder einer « Belegenheit » sprechen; es lässt

sich hierbei der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand

befindet, nicht einfach tatsächlich feststellen. Dabei fallen

verschiedene Anknüpfungspunkte in Betracht, insbeson-

dere der Wohnort des Gläubigers oder des Schuldners,

und zwar fällt bei Verbindlichkeiten aus einem Filialbe-

trieb dessen Sitz neben dem Hauptsitz der Unternehmung

in Betracht. Deshalb können denn auch von Staat zu Staat

verschiedene Auffassungen über die « Belegenheit» einer

Forderung aufkommen. Wird darüber nicht durch völker-

rechtliche Satzung, namentlich durch zwischenstaatliche

Übereinkunft, einheitliches Recht geschaffen, so ist nicht

ohne weiteres von einer Überschreitung des räumlichen

Machtbereiches zu sprechen, wenn der eine Staat eine

Beschlagnahme oder Enteignung vornimmt, während ein

anderer Staat dieselbe Forderung als seinem eigenen

Machtbereich unterstellt ansieht. Übrigens können kon-

kurrierende Beschlagnahmrechte mehrerer Staaten auch

in der Weise nebeneinander bestehen, dass einer dem

andern das gleiche Recht zugesteht (vgl. RAAPE a.a. O. 284).

Dafür bietet gerade die schweizerische Praxis der Arrestie-

rung und Pfändung von Forderungen ein Beispiel. Es gelten

danach Forderungen, die nicht in einem Wertpapier ver-

körpert sind, grundsätzlich als am Wohnort ihres Gläu-

200

VersicherungBvertrag. N° 33.

bigers befindlich; ist dieser Ort aber im Auslande, so gilt

die Forderung als auch am allfälligen schweizerischen

Wohnort ihres Schuldners befindlich und kann dort

arrestiert un~ gepfändet werden (vgl. BGE 56 III 50). Bei

dieser Betrachtungsweise lässt sich grundsätzlich nichts

dagegen einwend~n, dass die betreffende Forderung im

Ausland am Wohnort ihres Gläubigers gepfändet wird,

obwohl sie, wie gesagt, auch in der Schweiz am Wohnorte

des Drittschuldners gepfändet werden könnte.

Was nun Versicherungsansprüche gegen eine schweize-

rische Unternehmung betrifft, die in den Geschäftskreis

einer ausländischen Zweigniederlassung derselben fallen,

so besteht kein zureichender Grund, sie hinsichtlich einer

Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ausschliesslich

dem schweizerischen Machtbereiche zu unterstellen. Viel-

mehr ist mit Rücksicht auf die staatliche Aufsicht, der ein

solcher Filialbetrieb untersteht, und angesichts der dort

für die Erfüllung der dem Filialbetrieb zugehörigen Ver-

bindlichkeiten gemäss den Vorschriften des betreffenden

Staates zu bestellenden Sicherheiten füglich zu dulden,

dass der nämliche Staat die betreffenden Forderungen, wo

auch immer deren Gläubiger wohne, als seinem räumlichen

Machtbereich unterstellt betrachtet. Das Bundesgericht

hat denn auch die in Deutschland erfolgte Pfändung von

Ansprüchen gegen eine schweizerische Versicherungsunter-

nehmung, weil zu deren deutschem Versicherungsbestand

gehörend, gelten lassen (Urteil vom 13. Juli 1938, Slg des

VA 8 S. 251lit. d). Auch die gegenüber dem Kläger erfolgte

Beschlagnahme und Enteignung konfiskatorischen Cha-

rakters lässt sich nicht aus dem Grunde als rechtswidrig

bezeichnen, dass diese Ansprüche vom schweizerischen

Standpunkt aus dem deutschen Machtbereich nicht unter-

stellt gewesen seien.

6. -

Indem die deutschen Behörden (des Jahres 1943)

diese Ansprüche tatsächlich ihrer Gewalt unterwarfen,

. bejahten sie deren « Belegenheit» in Deutschland, d.h.

einen den staatlichen Beschlagnahmeakt gestattenden

Versicherungsvertrag. No 33.

201

räumlichen Zusammenhang mit dem deutschen Gebiete.

Wenn das Obergericht demgegenüber eine vermeintlich

vom schweizerischen Recht geforderte ausschliessliche

« Belegenheit» in der Schweiz zur Geltung bringen will,

so ist ihm nach dem Gesagten nicht beizustimmen. Das

Territorialprinzip steht, wie dargetan, der Berücksichti-

gung der nach deutschem Rechte sich ergebenden Folgen

der Konfiskation nicht entgegen, denn die Unterstellung

der Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag unter die

deutsche Gebietshoheit widerspricht eben der schweize-

rischenRechtsordnung nicht. Das angefochtene Urteil

bejaht jedoch das Erlöschen der Ansprüche des Klägers

nach deutschem Recht nicht eindeutig. Es bleibt danach

offen, ob die in Deutschland erfolgte Konfiskation diese

Ansprüche nach deutschem Recht (vom zivilrechtlichen

Standpunkt aus, wie dies gegebenenfalls von deutschen

Zivilgerichten angenommen würde) dem Kläger rechts-

wirksam entzogen habe. Zur Beurteilung dieser Frage des

deutschen Rechts ist die Sache an das Obergericht zurück-

zuweisen (das damit Gelegenheit erhält, die Entscheidung

des H. Zivilsenats des deutschen Bundesgerichtshofes vom

11. Februar 1953 i.S. Netty Sulzbacher gegen Schweize-

rische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zu berück-

sichtigen:

« Versicherungsrecht »,

5.

Rechtsprechungs-

nummer vom 15. März 1953, mit Anmerkung von PRöLSS;

ferner SEIDL, Internationales Konfiskations- und Enteig-

nungsrecht 1952, S. 88 N. 3 und 96 N. 30).

7. -

Sollte das Obergericht zum Schlusse kommen, die

konfiszierenden deutschen Behörden hätten nach richtiger

Auslegung des deutschen Rechtes die Ansprüche des Klä-.

gers aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag nicht in

ihre Machtsphäre einbeziehen dürfen, so wäre immerhin

noch zu prüfen, ob der seitens der deutschen Behörden auf

die Beklagte ausgeübte Zwang, den Versicherungsvertrag

dem Deutschen Reiche gegenüber zu erfüllen, die Beklagte

nicht doch von den vertraglichen Pflichten gegenüber dem

Kläger befreit habe. Sollte dagegen das Obergericht, was

202

Versicherungsvertrag. N° 33.

angesichts der in Erw. 6 am Ende erwähnten Entscheidung

des deutschen Bundesgerichtshofes wohl zu c::rwarten ist,

nunmehr anerkennen, dass die Ansprüche des Klägers nach

der von der ~chweiz nicht zu beanstandenden Auffassung

des deutschen Rechts (und zwar auch des Zivilrechts) dem

Machtbereich der deutschen Behörden unterstanden, so

hängt der Ausgang des Prozesses nur noch davon ab, ob

das Erlöschen der Ansprüche um des schweizerischen ordre

public willen in der Schweiz als nicht erfolgt gelten müsse.

Diese Frage kann schon heute entschieden werden, da

die Akten vollständig sind. Sie ist entgegen dem angefoch-

tenen Urteil zu verneinen. Gewiss hätte sich die auf der

nationalsozialistischen Rassen-Gesetzgebung beruhende

Konfiskation gegenüber dem Kläger in der Schweiz nicht

vollziehen lassen. Die schweizerischen Behörden hätten

dazu nicht Hand bieten dürfen, auch soweit an und für

sich eine solche Rechtshilfe (wie allenfalls hinsichtlich erst

seit einer Konfiskation in die Schweiz verschobener Sachen,

vgl. BGE 74 II 224) hätte in Frage kommen können. Nach-

dem jedoch das Deutsche Reich sich die Ansprüche des

Klägers aus dem Versicherungsvertrage angeeignet und,

wie hier vorausgesetzt wird, gegenüber der deutschen Nie-

derlassung der Beklagten rechtswirksam verwirklicht hat,

ohne dass die Möglichkeit bestünde, dieses Geschehnis rück-

gängig zu machen, gebietet es der schweizerische ordre

public nicht, über den erfolgten Eingriff hinwegzusehen

und der Beklagten eine Leistungspflicht aufzuerlegen, die

ihr nicht obliegt, wenn sie nach der vom deutschen Rechte

beherrschten materiellen Rechtslage den Vertrag dem an

. die Stelle des Klägers getretenen Deutschen Reiche gegen-

über ordnungsgemäss erfüllt hat. Das liefe auf eine Ent-

rechtung der Beklagten hinaus, die sich nicht dadurch

rechtfertigen lässt, dass die Entrechtung, die dem Kläger

seitens des nationalsozialistischen Staates widerfuhr, nach

schweizerischer wie auch nach heutiger deutscher Auf-

fassung eines Rechtsstaates unwürdig war. Ist die Beklagte

nach dem deutschen Recht durch Vertragserfüllung von

Versicherungsvertrag. N0 33.

203

jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger frei

geworden, so muss es dabei bleiben, ohne dass für die

Beklagte etwas darauf ankäme, ob der Kläger nach den

geltenden deutschen Wiedergutmachungsgesetzen voll oder

nur teilweise entschädigt werden wird.

8. -

Endlich kann dem angefochtenen Entscheide nicht

zugegeben werden, es sei der Beklagten eher als dem Kläger

zuzumuten, den durch die Konfiskation verursachten und

allenfalls durch Deutschland nicht voll zu ersetzenden

Schaden zu tragen. Der Beklagten wird vorgehalten, sie

(d.h. ihre deutsche Zweigniederlassung) habe sich zu will-

fahrig dem Ansuchen der konfiszierenden Behörden gefügt

und die dem Kläger geschuldete Treue nicht hinlänglich

gewahrt. Es war jedoch nicht Pflicht der deutschen Zweig-

niederlassung, sich gegenüber dem Ersuchen der Behörden

des deutschen Domizilstaates, die sich auf die damals

dort geltenden Gesetze und Verordnungen stützten, aufs

Trölen zu verlegen. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, ein

solches Verhalten hätte auch nur mit einiger Wahrschein-

lichkeit die zwangsweise Einziehung des Rückkaufswertes,

der ja in Deutschland sichergestellt war, zu verhindern

vermocht. Damit stimmen denn auch die Erwägungen des

deutschen Bundesgerichtshofes in dem oben (Erw. 6 am

Ende) erwähnten Urteil überein.

Die Klage wird somit, falls die Beklagte den Versiche-

rungsvertrag nach deutschem Recht gültig erfüllt hat,

abzuweisen sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Obergerichtes des Standes Zürich vom 27. Mai 1952

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.