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Familienrecht. No 46.
es den Kantonen. die zuständigen Behörden zu bezeichnen
und das Verfahr~n zu regeln (Art. 288, 373, 397, 434, 439
Abs. 3). Die Kantone können Velwaltungs- oder Gerichts-
behörden, aber auch die vormundschaftlichen Behörden
damit betrauen. In jedem Falle sind sie in der Ausgestal-
tung des Instanzenzuges frei. Soweit daher das zürcherische
EG zum ZGB die vormundschaftlichen Behörden über die
ihnen vom ZGB zugewiesenen Aufgaben hiraus für zu-
ständig erklärt, steht einem Weiterzug der Entscheide der
Justizdirektion an den Regierungsrat, wie ihn § 13 des
Gesetzes über die Organisation und Geschäftsführung des
Regierungsrates vom 26. Febrna,r 1939 gegenüber allen
Verfügungen einer Direktion vorsieht, von Bundesrechts
wegen nichts entgegen, während § 75 EG zum ZGB inso-
fern gegen Bundesrecht,verstösst, als dort der Rekurs an
den Regierungsrat für zulässig erklärt wird gegenüber
Verfügungen der Justizdirektion als ~weiter Aufsichts-
behörde, also in Angelegenheiten, die das ZGB den vor-
mundschaftlichen Behörden zuweist. Im Falle Hund
(BGE 47 II 15) wurde diese Unterscheidung nicht gemacht,
weshalb die dortigen Ausführungen missverständlich sind.
Im Ergebnis ist jener Entscheid aber richtig, da die vor-
mundschaftlichen Behörden dort nicht kraft kantonalen
Rechtes zuständig waren, sondern sich auf Grund eines
fehlerhaften Urteils irrtümlich für zuständig hielten und
einen Entscheid trafen, den das Bundesrecht dem Schei-
dungsrichter zuweist. Im v~rliegenden Falle dagegen
handelte die Justizdirektion nicht als vormundschaftliche
Aufsichtsbehörde, sondern als die nach kantonalem Recht
zuständige Behörde, weshalb der Rekurrent die angefoch-
tene Verfügung an den Gesamtregierungsrat hätte weiter
ziehen können. Diese stellt somit keinen letztinstanzlichen
Entscheid dar.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erbrecht. N° 4i.
IH. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1941
i. S. Rieser-Honauer und Kinder gegen Honauer.
20i
Erbteilung. Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) und Herabsetzung
(Art. 522 ff. ZGB).
I. Ausgleichung des nachträglich entdeckten TeiIungsvermögens
kann ohne weiteres mit einer Klage auf Zahlung verlangt
werden. Dem Beklagten steht zu, statt Zahlung Realteilung
anzubieten (Art. 628 ZGB).
2. Der Umstand,dal3s für den Ausgleichungsanspruch allenfalls
zu Unrecht Arrest gelegt wurde (Art. 271 SchKG), hat auf
jenen Anspruch selbst keinen Einfluss.
3. Hat der Erblasser einen Sohn oder eine Tochter auf den Pflicht·
teil gesetzt und für den Rest des betreffenden Erbteils deren
Nachkommen als Erben eingesetzt, so haben diese die Rechte
gesetzlicher Erben. Analoge Anwendung der Vorschriften über
die Enterbung (Art. 578/9 ZGB).
4. Art. 626 Abs. 2 ZGB enthält keine blosse Willensvermutung,
sondern einen Rechtssatz, der nur vor einer ausdrücklichen
abweichenden Verfügung weicht.
5 . Wegen Verletzung des Pflichtteils durch eine bereits vollzogene
Verfügung braucht, nachdem die Erbteilung im übrigen durch-
geführt ist, keine besondere Gestaltungsklage angehoben zu
werden. Zulässig ist Leistungsklage, wobei die Herabsetzung
nach Art. 522 ff. ZGB als Klagegrund angeführt ist.
Partage succe8soral. Rapports (art. 626 ss. CC) et Tllduction (art.
522 ss. CC).
1. La rapport des biens soumis au partage et decouverts apres
coup peut etre demande par le moyen d'une action en paie-
ment. Le dMendeur peut offrir le partage en nature plutöt que
le paiement (art. 628 CC).
2. Si le demandeur a obtenu un sequestre pour sa creance en
rapport, fitt·ce sans droit (art. 271 LP), ce fait demeure sans
influence sur la creance elle-meme.
3. Lorsque le testateur a reduit la part d'un fiIs ou d'une fille
a la reserve, tout; en instituant heritiers, pour la quotiM dispo-
nible de la part ainsi reduite, les descendants de ce fils ou de
cette fille, ces descendants ont les droits des heritiers legaux.
Application par analogie des regles relatives a l'exheredation
(art. 578 s. CC).
4. L'art. 626 aI. 2 CC ne fixe pas la volonM presumee du testa-
teur. Il constitue une regle de droit dont l'application ne peut
etre exclue que par une disposition expresse et contraire du
de cuju8.
5. Lorsqu'une disposition deja execut6e lese la reserve et que.le
partage est termine quant au reste, le lese n'a pas besoin d'm.-
AS 67 n -
1941
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t.t'nh'r W1P action partil'uliel'P ttliX finR d'obknir nn jllgemt'nt
con"titutif. Il peut intpntpr une action pu pait'nwnt pt fonder
sa dl'mand~' "ur Ip" art.. 5228". ce (r&iuetilln).
Dil'isi01le delI' ere{litd. Colla::ione (art. 626 ü RPg. CC) l'r'iduzione
(art. 522 t'sl'g. CC).
1. La eollazione dei beni soggpt,t.i a divi"ione t'Heoperti ulterior-
mente pUD essere domandata nu'diante azione tendente al
pagamento. La parte convt'nuta pUD offrire Ia divisione in
natura anziehe il pagamento (art. 628 CC).
2. Se l'attore ha ottenuto (anehe a torto) un sequestro pe! suo
credito a dipendenza della eollazione, eiD non influesee sul
credito stesso.
3. Se il testatore ha ridotto alla !egittirna Ia porzione d'un figlio
o d'una figlia e ha istituito eredi della parte disponibile i dis-
cendenti di questo figlio 0 di questa figlia, questi discendenti
hanno, per Ia porzione disponibile in seguito a tale riduzione,
i diritti di eredi legali. Applieazione per analogia delle norme
relative alla diseredazione (art. 578 e seg. CC).
4. L'art. 626 ep. 2 CC non stabilisce soltanto la volonta presuntadel
testatore. E' una norma di diritto, Ia eui applieazione non pUD
essere eselusa ehe in virtu di una disposizione espressa e eon-
traria deI de cuius.
5. Se una disposizione giB. eseguita lede Ia Iegittima e Ia divisione
e terminata per quanto riguarda il resto, il Ieso non e tenuto
a promuovere un'azione particolare per ottenere un giudizio
di earattere eostitutivo, ma pUD prornuovere un'azione tendente
al pagamento e basare Ia sua domanda sugli artieoli 522 e
seg. CC (riduzione).
A. -
Der am 6. Mai 1937 gestorbene Johann Honauer
hinterliess als Erben seine vier Kinder Marie (Frau Rieser),
Jean, Emil und Helvi (Frau Schneebeli). Die Tochter
Marie hatte er mit letztwilliger Verfügung vom I. März
1932 auf den Pflichtteil gesetzt, mit der Massgabe, dass der
Rest ihres Erbteils ihren Kindern zufallen und von der
hiefür bezeichneten Person verwaltet werden solle. Die
Erben legten diese Anordnung der Teilung zugrunde.
B. -
Die Erbschaft wurde in zwei Komplexen von
netto Fr. 94,355.- und Fr. 61,380.- verteilt. Erst nach-
träglich erfuhr die Erbin Marie Rieser-Honauer, dass die
Miterben Emil und Helvi vom Erblasser je Fr. 30,000.-
erhalten und dem Bruder Jean einen Teil gemäss Verein-
barung vom 23. September 1937 abgegeben hatten (Emil
Fr. 10,000.- und Helvi Fr. 9000.-, je in Obligationen).
Nun verlangte der Ehemann Rieser namens der Frau und
der Kinder -
deren Erbgut ihm durch Beschluss des
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I
Erbrecht. N° 47.
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Gemeinderates von Hergiswil vom 7. Juni 1938 zur Ver-
waltung zugewiesen ist -
einen zusätzlichen Erbanteil
von Fr. 15,000.- (1/4 der Fr. 60,000.-), liess dafür
gegenüber dem im Auslande wohnenden Emil Honauer
in Luzern befindliches Vermögen arrestieren und erhob
beim Amtsgericht Luzern-Stadt « Arrestforderungsklage »)
auf Zahlung von Fr. 15,000.- mit Zins zu 5 % seit dem
7. Mai 1937 zum Ausgleich an die von ihm vertretenen
Kläger, eventuell auf Zahlung von Fr. 1l,150.76 mit Zins
an die Ehefrau als Ergänzung von deren Pflichtteil.
O. -
Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit
Urteil vom 7. Februar 1941 das Hauptbegehren der Klage
angebrachtermassen und das Eventualbegehren schlecht-
weg ab. Gründe: Ausgleichung von Vorempfangen könne
nur bei der Erbteilung selbst verlangt werden. Es bedürfte
daher zunächst der Anfechtung der abgeschlossenen
Teilung, und auch nach erfolgreicher Anfechtung stünde
den Klägern· kein Anspruch auf Zahlung, sondern nur auf
erneute, bessere Vornahme der Erbteilung zu, der mit
Erbteilungsklage zu verfolgen wäre. Das Eventualbegehren
auf Geldzahlung wegen Verletzung des Pflichtteils sei unbe-
gründet, weil die beanstandete Zuwendung an den Be-
klagten und andere Miterben als rechtmässig zu gelten
habe, solange sie nicht mit Erfolg durch eine besondere
Herabsetzungsklage als Gestaltungsklage angefochten sei.
Aus demselben Grunde könne auch nicht Schadenersatz
aus unerlaubter Handlung oder Herausgabe einer unge-
rechtfertigten Bereicherung verlangt werden.
D. -
Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger
an ihren Begehren fest. Den Betrag der Eventualforderung,
ermässigen sie auf Fr. 7500.- mit Zins.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das Verschweigen von Vorempfängen, die auch
nur möglicherweise der Ausgleichung oder der Herab-
setzung unterliegen, stellt angesichts der gegenseitigen
Auskunftspflicht der Erben (Art. 607 Abs. 3, 610 Abs. 2
210
Erhrecht. N° 47.
ZGB; vgl. BGE 59 II 129) gewiss eine unerlaubte Hand-
lung im Sinne von Art. 41 OR dar. Das hat aber nicht zur
Folge, dass nun'neben dem allfälligen Ausgleichungs- oder
Herabsetzungsanspruch der Klägerschaft ein Anspruch
auf Ersatz eben der zur Herstellung des vollen Erbteils
bezw. des Pflichtteils allenfalls zu erbringenden Leistungen
aus unerlaubter Handlung bestehe. Vielmehr sind diese
Leistungen an und für sich aus Erbrecht geschuldet und
daher als solche geltend zu machen. Als Schaden aus
unerlaubter Handlung kann dann nur in Betracht fallen,
was sich unter Umständen gerade zufolge des Verschwei-
gens nicht mehr einbringen lässt, also ein als adäquate
Folge des Verschweigens anzusprechender Ausfall, und
ferner besondere Aufwendungen, die ebenfalls wegen des
unerlaubten Verschweigens notwendig wurden und nicht
anderweitig vergütet werden, wie etwa Prozesskosten, die
nach dem zutreffenden Verfahrensrecht nicht zu ersetzen
sind. Derartige Schadensfolgen sind aber nicht Gegenstand
der vorliegenden Klage; diese zielt nur auf die erwähnten
auf erbrechtlicher Grundlage beruhenden Leistungen ab.
2. -
Die Kläger (als welche das Obergericht mit Recht
die Frau und die Kinder des nur als deren gesetzlicher
Vertreter handelnden Max Rieser betrachtet) begründen
denn auch ihre Ansprüche, trotz der nach dem Gesagten
verfehlten Anrufung von Art. 41 ff. OR, aus Erbrecht.
Was hiebei zunächst den Ausgleichungsanspruch betrifft,
so glaubt das Obergericht, sie auf den Weg einer beson-
dern Klage auf Anfechtung der erfolgten Teilung und auf
Vornahme einer neuen Teilung verweisen zu sollen. Dem
ist jedoch nicht beizupflichten. Indem die Kläger den
ihnen zukommenden Anteil am neu entdeckten Vorempfang
des Beklagten (und anderer Miterben) verlangen, bringen
sie deutlich zum Ausdruck, dass sie die erfolgte Erbteilung
nicht als vollständig gelten lassen, und zu weitergehender
Anfechtung haben sie keinen Grund, wenn sie es eben
bezüglich der von jener Teilung betroffenen Gegenstände
bei der getroffenen Auseinandersetzung bewenden lassen
Erhrecht. N° 47.
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wollen. Es handelt sich darnach nur noch um eine Vertei-
lung der neu entdeckten Zuwendungen. Das Obergericht
erachtet hiefür eine Teilungsklage für gegeben, weil die
Ausgleichung nicht notwendig durch Geldleistung zu voll-
ziehen ist (Art. 628 ZGB). Dieser Umstand rechtfertigt es
jedoch nicht, die auf Geldleistung gehende Klage ohne
weiteres abzuweisen. Die Ausgleichung muss nicht in
jedem Falle, kann aber immer durch Geldleistung bewirkt
werden; der Ausgleichungspflichtige hat nach der ange-
führten Vorschrift die Wahl. Handelt es sich, wie hier,
nur noch um die Verteilung von Aktivvermögen, so ist
daher dem Erben, der zu kurz gekommen zu sein glaubt,
nicht zu verwehren, einfach den ihm zukommenden Geld-
wert einzuklagen. Sache des Beklagten ist es, abgesehen
von grundsätzlichen Einwendungen gegen die Ausglei-
chungspflicht und deren Mass, die Teilung in Natur zu
beantragen. Die vorliegende Ausgleichungsklage ist daher
zu beurteilen unter Berücksichtigung eines Realangebotes
des Beklagten, falls ein solches nach den Prozessgrund -
sätzen gültig und rechtzeitig gestellt wurde. Damit wird
dessen Wahlrecht in richtiger Weise beachtet.
3. -
Der Ausgleichungsklage kann nicht entgegen-
gehalten werden, der auch anders als durch Geldleistung
erfüllbare Anspruch stelle keine fällige Geldforderung im
Sinne von Art. 271 SchKG dar, weshalb dafür nicht hätte
Arrest gelegt werden dürfen. Sollte dem auch so sein, so
wäre nur die Arrestlegung als unberechtigt dargetan,
keineswegs die Klage selb§t; diese ist ohne Rücksicht
auf die ja nur als Sicherungsmassnahme erfolgte Arrest-
legung zu beurteilen. Im vorliegenden Falle ist auch nicht
etwa der auf die Arrestlegung gegründete Gerichtsstand
streitig geworden.
4. -
Die Zuwendung der Fr. 60,000.- an den Be-
klagten und einen oder zwei weitere Erben untersteht als
Vermögensabtretung an Nachkommen nach Art. 626
Abs. 2 ZGB der Ausgleichungspflioht, sofern der Erblasser
nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat. Das Ober-
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Erbrecht. N° 47.
g~richt anerken~t als allenfalls anspruchsberechtigt nur
dIe Erstklägerin: nicht auch deren Kinder als eingesetzte
Erben. Mit Unrecht. Setzt der Erblasser ein Kind mit der
Massgabe auf den Pflichtteil, dass der restliche Erbteil
dieses Kindes dessen Nachkommen als Erben zufallen
solle, so sind die letztern für den ihnen zugewiesenen Teil
der Erbschaft als gesetzliche Erben zu betrachten. Das
folgt aus den Vorschriften über die Enterbung. Nach
Art. 478 Abs. 2 und 3 ZGB fällt der Anteil des Enterbten
sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an di~
gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte
den Erbfall nicht erlebt hätte, und gleichermassen behalten
die Nachkommen des Enterbten ihr Pflichtteilsreoht. Sie
sind also als gesetzliche Erben des Erblassers zu betrachten
obschon ihnen der Enterbte nach dem Gesetz im Erbrecht~
vorgeht und sie nur zufolge der auf letztwilliger Verfügung
beruhenden Enterbung als Erben einzutreten haben. Als
gesetzliche Erben haben sie auch die sich allenfalls aus
Art; 626 ff. ZGB ergebenden Ausgleichungsansprüche,
ohne dass der Erblasser sie auch noch ausdrücklieh zu
Erben eingesetzt und diese Vorschriften für sie anwendbar
erklärt zu haben braucht (vgl. BGE 53 II 205). Selbst
wenn die Enterbung als solche mit Erfolg angefochten ist
und daher der Pflichtteil des Enterbten beobachtet werden
muss, gilt doch nach Art. 479 Abs. 3 ZGB grundsätzlich
dieselbe Ordnung im Rahmen. des verfügbaren Teils; in
diesem Umfang treten also mangels abweichender Ver-
fügung des Erblassers wiederum dieselben Personen als
gesetzliche Erben ein, mit den ihnen als solohen zustehen-
den Rechten. Es kann nicht anders sein, wenn der Erblasser
von vornherein den Pflichtteil eines Kindes respektiert
und ihm nur den Rest seines Erbteils zugunsten seiner
Nachkommen entzogen hat; diese haben für den ihnen
zukommenden restlichen Erbteil des betreffenden Kindes-
stammes als gesetzliche Erben zu gelten.
5. -
Nach Art. 626 Abs. 2 ZGB ist der Beklagte nur
dann von der Ausgleichungspflicht entbunden, wenn der
Erbrecht. N° 47.
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Erblasser diese Pflicht ausdrücklich aufgehoben hat. Ein
darauf gerichteter Wille des Erblassers genügt nicht;
Art. 626 Abs. 2 ZGB enthält keine blosse Auslegungsregel,
sondern einen auf Billigkeit beruhenden Rechtssatz, der
nur vor einer ausdrücklich die Aufhebung der Ausgleichung
verfügenden Erklärung zurücktritt; diese Erklärung,
obwohl erbrechtlicher Natur, ist dagegen an keine Form
gebunden (BGE 44 II 360, 45 II 520). Im vorliegenden
Falle kommt, mangels entsprechender letztwilliger Ver-
fügung, nur die angeblich gegenüber dem Zeugen Stocker
abgegebene Erklärung in Betracht, vorausgesetzt dass
darin eine ernstliche Anordnung solchen Inhalts zu sehen
ist. Das kann auf Grund der vorliegenden Akten nicht
entschieden werden, da das Obergericht, gemäss dem
Ausgangspunkte seiner Betrachtung, die Aussagen dieses
Zeugen als unerheblich gar nicht gewürdigt hat. Dies muss
nun noch nachgeholt werden; angesichts des übrigen
Prozesstoffes, namentlich der in zweiter Instanz dazuge-
tretenen Protokolle und weitem Akten ~nd darunter vor
allem des Briefes des Zeugen an den Anwalt der Kläger
vom 6. Dezember 1940 wird eine nochmalige Einvernahme
des Zeugen notwendig sein. Das bedingt die Rückweisung
der Sache an das Obergericht zu neuer Entscheidung.
6. -
Für den Fall, dass seine Ausgleichungspflicht
bejaht wird, erhebt der Beklagte seinerseits Ausgleichungs-
ansprüche. Diese sind jedoch, abgesehen von dem bei der
Teilung bereits berücksichtigten Vorempfang der Frau
Rieser von Fr. 4331.25, nicht mehr beachtlich; denn bei
der Teilung haben die Erben nach Treu und Glauben still-
schweigend auf Ausgleichung der ihnen damals bereits
bekannten Vorempfange, die sie nicht berücksichtigten,
verzichtet; darauf kann der Beklagte nicht ohne Nach-
weis eines Willensmangels zurüokkommen.
7. -
Im Falle der Abweisung des Hauptbegehrens der
Klage ist das aus Verletzung des Pflichtteils hergeleitete
Eventualbegehren zu beurteilen. Die Abweisung aus dem
uneinlässlichen Grunde, dass vor der Leistungsklage eine
214
Erbrecht. N° 47.
Gestaltungsklage: auf Herabsetzung der als pflichtteilver-
letzend beanstan,deten Verfügung erhoben werden müsste,
ist nicht haltbar. Bei Anfechtung einer noch nicht voll-
zogenen Verfügung, insbesondere einer solchen von Todes
wegen, mag mit einer derartigen Gestaltungsklage auszu-
kommen sein; die Erbteilung kann solchenfalls auf Grund
der durch das Urteil berichtigten Verfügung vorgenommen
werden. Handelt es sich aber um eine bereits vollzogene
Verfügung unter Lebenden, und ist die Teilung im übrigen
schon durchgeführt, so hat die Berichtigung letzten Endes
in einer Leistung zu bestehen, die dem Verletzten den
Pflichtteil verschafft. Solchenfalls besteht kein Grund,
eine unmittelbar auf Leistung gerichtete Klage, die sich
auf die Pflichtteilsverletzung stützt, abzulehnen. Vielmehr
steht dem Benachteiligten frei, auf diese Weise zu klagen,
statt zunächst ein besonderes Rechtsbegehren um Herab-
setzung der Verfügung zu stellen. Die Klage ist um ihrer
Begründung willen als Herabsetzungsklage entgegenzu-
nehmen. Das Urteil schafft alsdann zwischen den Prozess-
parteien Rechtskraft über diesen Klagegrund, und eS' mag
dem Gerichte anheimgestellt werden, die bezügliche Ent-
scheidung noch ausdrücklich, vorgängig der allfälligen
Verurteilung zu einer Leistung, in die Urteilsformel auf-
zunehmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung der Kläger wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 7. Februar 1941 aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
Vgl. auch III. Teil Nr. 54. -
Voir aussi IIIe partie n° 54.
Obligat,ionenrecht. N0 48.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
48. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 23. September 1941
i. S. Hungarian Discount & Exchange Bank Ltd.
gegen Bankhaus Kleinwort, SOllS & Co.
21.5
1 nternationales Privatrecht. Arrestprosequierungsklage für eine
sowohl hinsichtlich der Entstehung wie hinsichtlich der Wir-
kungen vom ausländischen Recht beherrschte Forderung.
Vorbehalt des schweizerischen ordre public. Berufung an das
Bundesgericht.
1. Die Frage, welches von verschiedenen in Betracht fallenden
fremden Rechten anzuwenden sei, ist vom Bundesgericht nicht
zu überprüfen, und damit auch nicht die Qualifikationsfrage.
Erw. 1.
2. Der Garantievertrag untersteht als selbständiges Vertrags-
verhältnis beim Fehlen einer besondern Parteiabrede dem Recht
desjenigen Landes, mit welchem er den engsten räumlichen
Zusammenhang aufweist. Erw. 2.
Drait international prive. Action tendante a la validation du
sequestre dans un cas ou la creance est regie par le droit etran-
ger quant a sa naissance et a ses effets. Reserve de l'ordre
public suisse. Recour8 en reformeau Tribunal federal.
1. Lorsque plusieurs droit8 etranger8 entrent en ligne de compte,
le Tribunal federal ne peut rechercher lequel est applicable.
Dans le meme cas, il ne peut examiner la question que pose la
qualification de l'acte juridique considere. Consid. 1.
2. Le contrat de garantie est soumis, comme lien contractuel auto-
nome, au droit du pays avec le territoire duquel il est dans les
rapports les plus etroits. Consid. 2.
Diritto internazionale pri'l,ato. Azione volta ad otten,ere la conva-
Iida dei sequestro d'un credito cui e applicabile, tanto per ciö
che riguarda la sua causa quanto per ciö che concerne i suoi
effetti, il diritto estero. Riserva dell'ordine pubblico avizzero.
Ricor8o in appello al Tribunale federale.
. 1. La questione di sapere quale sia applicabile tra pareoohi d.iritti
esteri che entrano in linea di conto, non dev'essere esammata
dal Tribunale federale, neppure per quanto concerne la qualifica
dell'atto giuridico. Consid. 1.
2. 11 contratto di garanzia e sottoposto, come vincolo contrattuaIe
autonomo, al diritto deI paese col cui territorio si trova nei
rapporti piu stretti. Consid. 2.
A. -
Ein Bankenkonsortium unter Führung von Gold-
man Sachs & Cie in New York gewährte der Firma Ganz