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206 Familienrecht. No 46. es den Kantonen. die zuständigen Behörden zu bezeichnen und das Verfahr~n zu regeln (Art. 288, 373, 397, 434, 439 Abs. 3). Die Kantone können Velwaltungs- oder Gerichts- behörden, aber auch die vormundschaftlichen Behörden damit betrauen. In jedem Falle sind sie in der Ausgestal- tung des Instanzenzuges frei. Soweit daher das zürcherische EG zum ZGB die vormundschaftlichen Behörden über die ihnen vom ZGB zugewiesenen Aufgaben hiraus für zu- ständig erklärt, steht einem Weiterzug der Entscheide der Justizdirektion an den Regierungsrat, wie ihn § 13 des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates vom 26. Febrna,r 1939 gegenüber allen Verfügungen einer Direktion vorsieht, von Bundesrechts wegen nichts entgegen, während § 75 EG zum ZGB inso- fern gegen Bundesrecht ,verstösst, als dort der Rekurs an den Regierungsrat für zulässig erklärt wird gegenüber Verfügungen der Justizdirektion als ~weiter Aufsichts- behörde, also in Angelegenheiten, die das ZGB den vor- mundschaftlichen Behörden zuweist. Im Falle Hund (BGE 47 II 15) wurde diese Unterscheidung nicht gemacht, weshalb die dortigen Ausführungen missverständlich sind. Im Ergebnis ist jener Entscheid aber richtig, da die vor- mundschaftlichen Behörden dort nicht kraft kantonalen Rechtes zuständig waren, sondern sich auf Grund eines fehlerhaften Urteils irrtümlich für zuständig hielten und einen Entscheid trafen, den das Bundesrecht dem Schei- dungsrichter zuweist. Im v~rliegenden Falle dagegen handelte die Justizdirektion nicht als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, sondern als die nach kantonalem Recht zuständige Behörde, weshalb der Rekurrent die angefoch- tene Verfügung an den Gesamtregierungsrat hätte weiter ziehen können. Diese stellt somit keinen letztinstanzlichen Entscheid dar. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Erbrecht. N° 4i. IH. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1941
i. S. Rieser-Honauer und Kinder gegen Honauer. 20i Erbteilung. Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) und Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB). I. Ausgleichung des nachträglich entdeckten TeiIungsvermögens kann ohne weiteres mit einer Klage auf Zahlung verlangt werden. Dem Beklagten steht zu, statt Zahlung Realteilung anzubieten (Art. 628 ZGB).
2. Der Umstand,dal3s für den Ausgleichungsanspruch allenfalls zu Unrecht Arrest gelegt wurde (Art. 271 SchKG), hat auf jenen Anspruch selbst keinen Einfluss.
3. Hat der Erblasser einen Sohn oder eine Tochter auf den Pflicht· teil gesetzt und für den Rest des betreffenden Erbteils deren Nachkommen als Erben eingesetzt, so haben diese die Rechte gesetzlicher Erben. Analoge Anwendung der Vorschriften über die Enterbung (Art. 578/9 ZGB).
4. Art. 626 Abs. 2 ZGB enthält keine blosse Willensvermutung, sondern einen Rechtssatz, der nur vor einer ausdrücklichen abweichenden Verfügung weicht. 5 . Wegen Verletzung des Pflichtteils durch eine bereits vollzogene Verfügung braucht, nachdem die Erbteilung im übrigen durch- geführt ist, keine besondere Gestaltungsklage angehoben zu werden. Zulässig ist Leistungsklage, wobei die Herabsetzung nach Art. 522 ff. ZGB als Klagegrund angeführt ist. Partage succe8soral. Rapports (art. 626 ss. CC) et Tllduction (art. 522 ss. CC).
1. La rapport des biens soumis au partage et decouverts apres coup peut etre demande par le moyen d'une action en paie- ment. Le dMendeur peut offrir le partage en nature plutöt que le paiement (art. 628 CC).
2. Si le demandeur a obtenu un sequestre pour sa creance en rapport, fitt·ce sans droit (art. 271 LP), ce fait demeure sans influence sur la creance elle-meme.
3. Lorsque le testateur a reduit la part d'un fiIs ou d'une fille a la reserve, tout; en instituant heritiers, pour la quotiM dispo- nible de la part ainsi reduite, les descendants de ce fils ou de cette fille, ces descendants ont les droits des heritiers legaux. Application par analogie des regles relatives a l'exheredation (art. 578 s. CC).
4. L'art. 626 aI. 2 CC ne fixe pas la volonM presumee du testa- teur. Il constitue une regle de droit dont l'application ne peut etre exclue que par une disposition expresse et contraire du de cuju8.
5. Lorsqu'une disposition deja execut6e lese la reserve et que.le partage est termine quant au reste, le lese n'a pas besoin d'm.- AS 67 n - 1941 14 208 t.t'nh'r W1P action partil'uliel'P ttliX finR d'obknir nn jllgemt'nt con"titutif. Il peut intpntpr une action pu pait'nwnt pt fonder sa dl'mand~' "ur Ip" art.. 5228". ce (r&iuetilln). Dil'isi01le delI' ere{litd. Colla::ione (art. 626 ü RPg. CC) l' r'iduzione (art. 522 t' sl'g. CC).
1. La eollazione dei beni soggpt,t.i a divi"ione t' Heoperti ulterior- mente pUD essere domandata nu'diante azione tendente al pagamento. La parte convt'nuta pUD offrire Ia divisione in natura anziehe il pagamento (art. 628 CC).
2. Se l'attore ha ottenuto (anehe a torto) un sequestro pe! suo credito a dipendenza della eollazione, eiD non influesee sul credito stesso.
3. Se il testatore ha ridotto alla !egittirna Ia porzione d'un figlio o d'una figlia e ha istituito eredi della parte disponibile i dis- cendenti di questo figlio 0 di questa figlia, questi discendenti hanno, per Ia porzione disponibile in seguito a tale riduzione, i diritti di eredi legali. Applieazione per analogia delle norme relative alla diseredazione (art. 578 e seg. CC).
4. L'art. 626 ep. 2 CC non stabilisce soltanto la volonta presuntadel testatore. E' una norma di diritto, Ia eui applieazione non pUD essere eselusa ehe in virtu di una disposizione espressa e eon- traria deI de cuius.
5. Se una disposizione giB. eseguita lede Ia Iegittima e Ia divisione e terminata per quanto riguarda il resto, il Ieso non e tenuto a promuovere un'azione particolare per ottenere un giudizio di earattere eostitutivo, ma pUD prornuovere un'azione tendente al pagamento e basare Ia sua domanda sugli artieoli 522 e seg. CC (riduzione). A. - Der am 6. Mai 1937 gestorbene Johann Honauer hinterliess als Erben seine vier Kinder Marie (Frau Rieser), Jean, Emil und Helvi (Frau Schneebeli). Die Tochter Marie hatte er mit letztwilliger Verfügung vom I. März 1932 auf den Pflichtteil gesetzt, mit der Massgabe, dass der Rest ihres Erbteils ihren Kindern zufallen und von der hiefür bezeichneten Person verwaltet werden solle. Die Erben legten diese Anordnung der Teilung zugrunde. B. - Die Erbschaft wurde in zwei Komplexen von netto Fr. 94,355.- und Fr. 61,380.- verteilt. Erst nach- träglich erfuhr die Erbin Marie Rieser-Honauer, dass die Miterben Emil und Helvi vom Erblasser je Fr. 30,000.- erhalten und dem Bruder Jean einen Teil gemäss Verein- barung vom 23. September 1937 abgegeben hatten (Emil Fr. 10,000.- und Helvi Fr. 9000.-, je in Obligationen). Nun verlangte der Ehemann Rieser namens der Frau und der Kinder - deren Erbgut ihm durch Beschluss des i I Erbrecht. N° 47. 209 Gemeinderates von Hergiswil vom 7. Juni 1938 zur Ver- waltung zugewiesen ist - einen zusätzlichen Erbanteil von Fr. 15,000.- (1/4 der Fr. 60,000.-), liess dafür gegenüber dem im Auslande wohnenden Emil Honauer in Luzern befindliches Vermögen arrestieren und erhob beim Amtsgericht Luzern-Stadt « Arrestforderungsklage ») auf Zahlung von Fr. 15,000.- mit Zins zu 5 % seit dem
7. Mai 1937 zum Ausgleich an die von ihm vertretenen Kläger, eventuell auf Zahlung von Fr. 1l,150.76 mit Zins an die Ehefrau als Ergänzung von deren Pflichtteil. O. - Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 7. Februar 1941 das Hauptbegehren der Klage angebrachtermassen und das Eventualbegehren schlecht- weg ab. Gründe: Ausgleichung von Vorempfangen könne nur bei der Erbteilung selbst verlangt werden. Es bedürfte daher zunächst der Anfechtung der abgeschlossenen Teilung, und auch nach erfolgreicher Anfechtung stünde den Klägern· kein Anspruch auf Zahlung, sondern nur auf erneute, bessere Vornahme der Erbteilung zu, der mit Erbteilungsklage zu verfolgen wäre. Das Eventualbegehren auf Geldzahlung wegen Verletzung des Pflichtteils sei unbe- gründet, weil die beanstandete Zuwendung an den Be- klagten und andere Miterben als rechtmässig zu gelten habe, solange sie nicht mit Erfolg durch eine besondere Herabsetzungsklage als Gestaltungsklage angefochten sei. Aus demselben Grunde könne auch nicht Schadenersatz aus unerlaubter Handlung oder Herausgabe einer unge- rechtfertigten Bereicherung verlangt werden. D. - Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger an ihren Begehren fest. Den Betrag der Eventualforderung , ermässigen sie auf Fr. 7500.- mit Zins. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Das Verschweigen von Vorempfängen, die auch nur möglicherweise der Ausgleichung oder der Herab- setzung unterliegen, stellt angesichts der gegenseitigen Auskunftspflicht der Erben (Art. 607 Abs. 3, 610 Abs. 2 210 Erhrecht. N° 47. ZGB ; vgl. BGE 59 II 129) gewiss eine unerlaubte Hand- lung im Sinne von Art. 41 OR dar. Das hat aber nicht zur Folge, dass nun'neben dem allfälligen Ausgleichungs- oder Herabsetzungsanspruch der Klägerschaft ein Anspruch auf Ersatz eben der zur Herstellung des vollen Erbteils bezw. des Pflichtteils allenfalls zu erbringenden Leistungen aus unerlaubter Handlung bestehe. Vielmehr sind diese Leistungen an und für sich aus Erbrecht geschuldet und daher als solche geltend zu machen. Als Schaden aus unerlaubter Handlung kann dann nur in Betracht fallen, was sich unter Umständen gerade zufolge des Verschwei- gens nicht mehr einbringen lässt, also ein als adäquate Folge des Verschweigens anzusprechender Ausfall, und ferner besondere Aufwendungen, die ebenfalls wegen des unerlaubten Verschweigens notwendig wurden und nicht anderweitig vergütet werden, wie etwa Prozesskosten, die nach dem zutreffenden Verfahrensrecht nicht zu ersetzen sind. Derartige Schadensfolgen sind aber nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ; diese zielt nur auf die erwähnten auf erbrechtlicher Grundlage beruhenden Leistungen ab.
2. - Die Kläger (als welche das Obergericht mit Recht die Frau und die Kinder des nur als deren gesetzlicher Vertreter handelnden Max Rieser betrachtet) begründen denn auch ihre Ansprüche, trotz der nach dem Gesagten verfehlten Anrufung von Art. 41 ff. OR, aus Erbrecht. Was hiebei zunächst den Ausgleichungsanspruch betrifft, so glaubt das Obergericht, sie auf den Weg einer beson- dern Klage auf Anfechtung der erfolgten Teilung und auf Vornahme einer neuen Teilung verweisen zu sollen. Dem ist jedoch nicht beizupflichten. Indem die Kläger den ihnen zukommenden Anteil am neu entdeckten Vorempfang des Beklagten (und anderer Miterben) verlangen, bringen sie deutlich zum Ausdruck, dass sie die erfolgte Erbteilung nicht als vollständig gelten lassen, und zu weitergehender Anfechtung haben sie keinen Grund, wenn sie es eben bezüglich der von jener Teilung betroffenen Gegenstände bei der getroffenen Auseinandersetzung bewenden lassen Erhrecht. N° 47. 211 wollen. Es handelt sich darnach nur noch um eine Vertei- lung der neu entdeckten Zuwendungen. Das Obergericht erachtet hiefür eine Teilungsklage für gegeben, weil die Ausgleichung nicht notwendig durch Geldleistung zu voll- ziehen ist (Art. 628 ZGB). Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, die auf Geldleistung gehende Klage ohne weiteres abzuweisen. Die Ausgleichung muss nicht in jedem Falle, kann aber immer durch Geldleistung bewirkt werden; der Ausgleichungspflichtige hat nach der ange- führten Vorschrift die Wahl. Handelt es sich, wie hier, nur noch um die Verteilung von Aktivvermögen, so ist daher dem Erben, der zu kurz gekommen zu sein glaubt, nicht zu verwehren, einfach den ihm zukommenden Geld- wert einzuklagen. Sache des Beklagten ist es, abgesehen von grundsätzlichen Einwendungen gegen die Ausglei- chungspflicht und deren Mass, die Teilung in Natur zu beantragen. Die vorliegende Ausgleichungsklage ist daher zu beurteilen unter Berücksichtigung eines Realangebotes des Beklagten, falls ein solches nach den Prozessgrund - sätzen gültig und rechtzeitig gestellt wurde. Damit wird dessen Wahlrecht in richtiger Weise beachtet.
3. - Der Ausgleichungsklage kann nicht entgegen- gehalten werden, der auch anders als durch Geldleistung erfüllbare Anspruch stelle keine fällige Geldforderung im Sinne von Art. 271 SchKG dar, weshalb dafür nicht hätte Arrest gelegt werden dürfen. Sollte dem auch so sein, so wäre nur die Arrestlegung als unberechtigt dargetan, keineswegs die Klage selb§t; diese ist ohne Rücksicht auf die ja nur als Sicherungsmassnahme erfolgte Arrest- legung zu beurteilen. Im vorliegenden Falle ist auch nicht etwa der auf die Arrestlegung gegründete Gerichtsstand streitig geworden.
4. - Die Zuwendung der Fr. 60,000.- an den Be- klagten und einen oder zwei weitere Erben untersteht als Vermögensabtretung an Nachkommen nach Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichungspflioht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat. Das Ober- 212 Erbrecht. N° 47. g~richt anerken~t als allenfalls anspruchsberechtigt nur dIe Erstklägerin: nicht auch deren Kinder als eingesetzte Erben. Mit Unrecht. Setzt der Erblasser ein Kind mit der Massgabe auf den Pflichtteil, dass der restliche Erbteil dieses Kindes dessen Nachkommen als Erben zufallen solle, so sind die letztern für den ihnen zugewiesenen Teil der Erbschaft als gesetzliche Erben zu betrachten. Das folgt aus den Vorschriften über die Enterbung. Nach Art. 478 Abs. 2 und 3 ZGB fällt der Anteil des Enterbten sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an di~ gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte, und gleichermassen behalten die Nachkommen des Enterbten ihr Pflichtteilsreoht. Sie sind also als gesetzliche Erben des Erblassers zu betrachten obschon ihnen der Enterbte nach dem Gesetz im Erbrecht~ vorgeht und sie nur zufolge der auf letztwilliger Verfügung beruhenden Enterbung als Erben einzutreten haben. Als gesetzliche Erben haben sie auch die sich allenfalls aus Art; 626 ff. ZGB ergebenden Ausgleichungsansprüche, ohne dass der Erblasser sie auch noch ausdrücklieh zu Erben eingesetzt und diese Vorschriften für sie anwendbar erklärt zu haben braucht (vgl. BGE 53 II 205). Selbst wenn die Enterbung als solche mit Erfolg angefochten ist und daher der Pflichtteil des Enterbten beobachtet werden muss, gilt doch nach Art. 479 Abs. 3 ZGB grundsätzlich dieselbe Ordnung im Rahmen. des verfügbaren Teils ; in diesem Umfang treten also mangels abweichender Ver- fügung des Erblassers wiederum dieselben Personen als gesetzliche Erben ein, mit den ihnen als solohen zustehen- den Rechten. Es kann nicht anders sein, wenn der Erblasser von vornherein den Pflichtteil eines Kindes respektiert und ihm nur den Rest seines Erbteils zugunsten seiner Nachkommen entzogen hat; diese haben für den ihnen zukommenden restlichen Erbteil des betreffenden Kindes- stammes als gesetzliche Erben zu gelten.
5. - Nach Art. 626 Abs. 2 ZGB ist der Beklagte nur dann von der Ausgleichungspflicht entbunden, wenn der Erbrecht. N° 47. 213 Erblasser diese Pflicht ausdrücklich aufgehoben hat. Ein darauf gerichteter Wille des Erblassers genügt nicht; Art. 626 Abs. 2 ZGB enthält keine blosse Auslegungsregel, sondern einen auf Billigkeit beruhenden Rechtssatz, der nur vor einer ausdrücklich die Aufhebung der Ausgleichung verfügenden Erklärung zurücktritt; diese Erklärung, obwohl erbrechtlicher Natur, ist dagegen an keine Form gebunden (BGE 44 II 360, 45 II 520). Im vorliegenden Falle kommt, mangels entsprechender letztwilliger Ver- fügung, nur die angeblich gegenüber dem Zeugen Stocker abgegebene Erklärung in Betracht, vorausgesetzt dass darin eine ernstliche Anordnung solchen Inhalts zu sehen ist. Das kann auf Grund der vorliegenden Akten nicht entschieden werden, da das Obergericht, gemäss dem Ausgangspunkte seiner Betrachtung, die Aussagen dieses Zeugen als unerheblich gar nicht gewürdigt hat. Dies muss nun noch nachgeholt werden; angesichts des übrigen Prozesstoffes, namentlich der in zweiter Instanz dazuge- tretenen Protokolle und weitem Akten ~nd darunter vor allem des Briefes des Zeugen an den Anwalt der Kläger vom 6. Dezember 1940 wird eine nochmalige Einvernahme des Zeugen notwendig sein. Das bedingt die Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Entscheidung.
6. - Für den Fall, dass seine Ausgleichungspflicht bejaht wird, erhebt der Beklagte seinerseits Ausgleichungs- ansprüche. Diese sind jedoch, abgesehen von dem bei der Teilung bereits berücksichtigten Vorempfang der Frau Rieser von Fr. 4331.25, nicht mehr beachtlich; denn bei der Teilung haben die Erben nach Treu und Glauben still- schweigend auf Ausgleichung der ihnen damals bereits bekannten Vorempfange, die sie nicht berücksichtigten, verzichtet; darauf kann der Beklagte nicht ohne Nach- weis eines Willensmangels zurüokkommen.
7. - Im Falle der Abweisung des Hauptbegehrens der Klage ist das aus Verletzung des Pflichtteils hergeleitete Eventualbegehren zu beurteilen. Die Abweisung aus dem uneinlässlichen Grunde, dass vor der Leistungsklage eine 214 Erbrecht. N° 47. Gestaltungsklage: auf Herabsetzung der als pflichtteilver- letzend beanstan,deten Verfügung erhoben werden müsste, ist nicht haltbar. Bei Anfechtung einer noch nicht voll- zogenen Verfügung, insbesondere einer solchen von Todes wegen, mag mit einer derartigen Gestaltungsklage auszu- kommen sein ; die Erbteilung kann solchenfalls auf Grund der durch das Urteil berichtigten Verfügung vorgenommen werden. Handelt es sich aber um eine bereits vollzogene Verfügung unter Lebenden, und ist die Teilung im übrigen schon durchgeführt, so hat die Berichtigung letzten Endes in einer Leistung zu bestehen, die dem Verletzten den Pflichtteil verschafft. Solchenfalls besteht kein Grund, eine unmittelbar auf Leistung gerichtete Klage, die sich auf die Pflichtteilsverletzung stützt, abzulehnen. Vielmehr steht dem Benachteiligten frei, auf diese Weise zu klagen, statt zunächst ein besonderes Rechtsbegehren um Herab- setzung der Verfügung zu stellen. Die Klage ist um ihrer Begründung willen als Herabsetzungsklage entgegenzu- nehmen. Das Urteil schafft alsdann zwischen den Prozess- parteien Rechtskraft über diesen Klagegrund, und eS' mag dem Gerichte anheimgestellt werden, die bezügliche Ent- scheidung noch ausdrücklich, vorgängig der allfälligen Verurteilung zu einer Leistung, in die Urteilsformel auf- zunehmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung der Kläger wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 7. Februar 1941 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Vgl. auch III. Teil Nr. 54. - Voir aussi IIIe partie n° 54. Obligat,ionenrecht. N0 48. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
48. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 23. September 1941
i. S. Hungarian Discount & Exchange Bank Ltd. gegen Bankhaus Kleinwort, SOllS & Co. 21.5 1 nternationales Privatrecht. Arrestprosequierungsklage für eine sowohl hinsichtlich der Entstehung wie hinsichtlich der Wir- kungen vom ausländischen Recht beherrschte Forderung. Vorbehalt des schweizerischen ordre public. Berufung an das Bundesgericht.
1. Die Frage, welches von verschiedenen in Betracht fallenden fremden Rechten anzuwenden sei, ist vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, und damit auch nicht die Qualifikationsfrage. Erw. 1.
2. Der Garantievertrag untersteht als selbständiges Vertrags- verhältnis beim Fehlen einer besondern Parteiabrede dem Recht desjenigen Landes, mit welchem er den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist. Erw. 2. Drait international prive. Action tendante a la validation du sequestre dans un cas ou la creance est regie par le droit etran- ger quant a sa naissance et a ses effets. Reserve de l'ordre public suisse. Recour8 en reformeau Tribunal federal.
1. Lorsque plusieurs droit8 etranger8 entrent en ligne de compte, le Tribunal federal ne peut rechercher lequel est applicable. Dans le meme cas, il ne peut examiner la question que pose la qualification de l'acte juridique considere. Consid. 1.
2. Le contrat de garantie est soumis, comme lien contractuel auto- nome, au droit du pays avec le territoire duquel il est dans les rapports les plus etroits. Consid. 2. Diritto internazionale pri'l,ato. Azione volta ad otten,ere la conva- Iida dei sequestro d'un credito cui e applicabile, tanto per ciö che riguarda la sua causa quanto per ciö che concerne i suoi effetti, il diritto estero. Riserva dell'ordine pubblico avizzero. Ricor8o in appello al Tribunale federale. . 1. La questione di sapere quale sia applicabile tra pareoohi d.iritti esteri che entrano in linea di conto, non dev'essere esammata dal Tribunale federale, neppure per quanto concerne la qualifica dell'atto giuridico. Consid. 1.
2. 11 contratto di garanzia e sottoposto, come vincolo contrattuaIe autonomo, al diritto deI paese col cui territorio si trova nei rapporti piu stretti. Consid. 2. A. - Ein Bankenkonsortium unter Führung von Gold- man Sachs & Cie in New York gewährte der Firma Ganz