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14 Familienrecbt. ~o 3. gellsatz ZU Art. 56 ZEG nicht mehr.) Denn diese Vor- aussetzung trifft nicht zu. Wie sich nämlich aus der erwähnten Note weiter ergibt, betrachtet die franzö- sische Regierung den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehungvon Urteilen in Zivilsachen von 1869 als in Elsass-Lothringen anwendbar. Sonach ist die Frage, ob Gesetz oder Ge- richtsgebrauch in Elsass-Lothringen den schweizerischen Gerichtsstand anerkennen, in Anwendung dieses Ver- trages und nicht mehr der daselbst weiter in Kraft stehenden deutschen Gesetzgebung bezw. der sich darauf stützenden Gerichtspraxis zu entscheiden. Wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (BGE 43 11 S. 285 H. Erw.5), spricht nun aber die französische Gerichts- praxis gestützt auf Art .. 11 . des Gerichtsstandsvertrages den schweizerischen Gerichten die Kompetenz zur Schei- dung in der Schweiz wohnhafter Franzosen ausdrücklich ab. Nach dem Ausgeführten hat die hieran zu knüpfende Folgerung, dass die Ehe von in der Schweiz nieder- gelassenen Franzosen in der Schweiz nicht geschieden werden kann, auch für die zu Franzosen gewordenen Elsass-Lothringer zu gelten. Auf die vorliegende Klage durfte daher in der Tat nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Ztilich vom 19. Juni 1920 bestätigt. Familknrt:cht. :-\°4.
4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. April 1921
i. S. Hund gegen Zürich. IJ Art. 361 Z G B verbietet den Kantonen, drei Aufsichtsbe- hörden zu bestellen. A. - Die Rekurrentin war bis 4. Juli 1919 mit Julius Huber verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, EIsa Ottilie, geh. 1907, Heinrich, geb. 1908 und Julius, geb. 1910. Im Juni 1919 kam es zwischen den GSltten zum Scheidungsprozess. In seinem Verlaufe lud das Bezirksgericht Zürich die Vormundschaftsbehörde auf Grund des Art. 145 ZGB ein, die Erziehung der Kinder ins Auge zu fassen und nötigenfalls geeignete Vorkehren im Sinne von Art. 285 ZGB zu treffen. Das \Vaisenamt kam dieser Aufforderung nach und bestellte den Kindern einen Beistand. In der mündlichen Ver- handlung vor Bezirksgericht einigten sich die Gatten, nachdem zuvor die Mutter die Kinder für sich verlangt und der Vater auf Versorgung aller Kinder angetragen hatte, dahin, dass bezüglich der « Kinderzuteilung auf die ;\Iassnahmen der Vormundschaftsbehörde abgestellt werde )). :VIit Urteil vom 4. Juli 1919 schied das Bezirks- gericht die Gatten und überliess, gestützt auf die schon besteheude Beistandschaft und die Verständigung der Litiganten, die Kinderzuteilung der Vormundschafts- behörde. Im Juni 1920 verlangte die Rekun'entin vom Waisen- amt, dass die Kinder ihr zugeteilt werden. Das Waisen- amt wies dieses Begehren ab und stellte die Kinder unter Vormundschaft gemäss Art. 285 und Art. 368 ZGB. B. - Dieser Entscheid ist auf Beschwerde der Re- kurrentin hin vom Bezirksrat und von der Justizdirektion des Kantons Zürich, von letzterer unterm 10. Dezember 1920, bestätigt worden. Die Verfügung der Justizdirektion geht davon aus, das Scheidungsurteil habe die elterliche
16 Familienrecht. N° 4. Gewalt beiden Gatten entzogen und, was nach bundes- gerichtlicher Rechtssprechung zulässig sei, die Kinder der Fürsorge der Vormundschaftsbehörde anvertraut. Es könnte sich daher nur fragen, ob die Rekurrentin Anspruch darauf habe, zum Vormund .der ~n~e~ bestellt zu werden, hievon könne aber, da SIe dIe notlgen Ga- rantien in sittlicher Hinsicht nicht biete, nicht die Rede sein. C. - Hiegegen richtet sich die vorliegende zivil- rechtliehe Beschwerde, mit der die Rekurrentin be- antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, einen definitiven Ent- scheid über die Kinderzuteilung zu fäflen.. In der Be- schwerdeschrift wird darauf hingewiesen, dass die vom zürcherischen Einführungsgesetz vorgesehene dritte Aufsichtsinstanz in Vormundscbaftssachen mit der Be- stimmung des Art. 361 ZGB unvereinbar sei, weshaI? die zivilrechtliche Beschwerde schon gegen das Erkenntms der Justizdirektion zugelassen werden müsse. In mate- rieller Hinsicht sodann sei der angefochtene Entscheid deswegen nicht haltbar, weil das Scheidungsurteil den Gatten die elterliche Gewalt nicht entzogen, sondern, was nicht zulässig sei, die Zuteilungsbefugnis der Vor- mundschaftsbehörde delegiert habe. Die Justizdirektion hat Nichteintreten wegen Nicht- erschöpfung des kantonalep Instanzenzuges beantragt und eventuell materiell an dem in der angefochtenen Verfügung vertretenen Stand punkte feStgehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Verfügung der Justizdirektion stellt sich äusserlich nicht als ein Entscheid über die Entziehung der elterlichen Gewalt, sondern als ein . Entscheid über die Bestellung eines Vormundes nach Art. 368 ZGB d~r. Streitigkeiten über die Bestellung eines Vormundes für Minderjährige unterliegen aber der zivilrechtliehe? Be- schwerde nicht. Allein das angefochtene Erkenntms be- Familienrecht. N° 4. 17 ruht doch auf der Entscheidung der Vorfrage, ob die Rekurrentin noch Inhaberin der elterlichen Gewalt sei oder nicht, und bedeutet effektiv eine Gewaltentziehung wenn richtig ist, dass das Scheidungsurteil der Rekur- rentin die elterliche Gewalt noch belassen hat. Die· Be- schwerde kann sich daher mit. Recht auf Art. 86 Ziff. 2 OG stützen.
2. - Dagegen frägt es sich in der Tat, ob die Rt(kur- rentin das Requisit der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges erfüllt hat. Die Justizdirektion hat dies verneint unter Hinweis darauf, dass § 75 des zürcheri- scllen EG zum ZGB gegen Erkenntnisse der Justiz- direktion, die dort ausdrücklich als zweitinstanzliehe Aufsichtsbehörde bezeichnet werde, auch noch den Re- kurs an den Gesamtregierungsrat zulasse. Dabei übersieht sie jedoch, dass das eidgenössische Recht nur zwei kan- tonale Aufsichtsbehörden zulässt. Art. 361 ZGB gibt den Kantonen lediglich die Freiheit, ein oder zwei Auf- sichtsbehörden zu bestellen; eine dritte einzuführen, wie das der Kanton Zürich getan hat (die Justizdirektion ist nicht etwa nur vorberatende Behörde des Gesamt- regierungsrates), gestattet er dagegen nicht. Diese Aus- legung des Art. 361 wird in der Doktrin allgemein an- erkannt (EGGER zu Art. 361 N. 1 d; KAUFMANN zu Art. 361 N. 7). sie findet ihre Rechtfertigung auch in den Materialien des Gesetzes, indem in der Beratung durch den Ständerat der Kommissionsberichterstatter aus- drücklich darauf hingewiesen hilt, es dürfe angesichts der Gefahr der Verschleppung des Verfahrens und ange- sichts der Kosten, die damit den Parteien erwachsen würden, eine dritte kantonale Aufsichtsinstanz nicht eingeführt werden. Als Bestimmung des eidgenössischen Rechtes geht aber Art. 361 der zitierten Bestimmung des zürcherischen Einführungsgesetzes vor. Es muss daher der Rekurrentin gestattet sein, schon nach Erledigung des Streites durch die zweite Instanz an das Bundesgericht zu gelangen. AS 47 11 - 1921
18 FamilienreehL ~,o 4. ~. - In materieller Hinsicht ist der Rekurrentin darin beizustimmelI, dass das Urteil des Bezirksgerichtes in der Tat eine Entziehung der elterlichen Gewalt nicht enthält. Das Dispositiv dieses Urteils sagt ausdrücklich, die Kinderzuteilung werde der Vormundschaftsbehörde überlassen, und dem entspricht auch die Motivierung. Das Gericht stellt keinerlei Gründe fest, die eine Ent- ziehung rechtfertigen würden, sondern enthält sich unter Verweisung auf die Verständigung der Eltern jeder Entscheidung. Eine derartige Delegation der dem Richter vorbehaltenen Zuteilungsrechte ist aber nicht zulässig und entbehrt· daher jeder Wirksamkeit. Der Richter kann zwar (AS 40 II 315) die elterliche G~walt beiden Gatten entziehen und die Kinder der Vormundschafts- behörde zuweisen, die E n t s ehe i dun g über die Gewaltentziehung 'dagegen darf er der Vormundschafts- behörde nicht überlassen. Danach besteht die elterliche Gewalt der Rekurrentin noch zurecht bis das Urteil des Bezirksgerichtes auf Begehren eines Elternteiles, er- gänzt und ein Entscheid über die Kinderzuteilung ge- troffen wird. Demnach erkennt das' Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vor mundschaft zur Zeit aufgehoben. Familienrecht. Ne .).
5. Arret de la. IIme section oivlle du 91 avril 1921 dans la cause Luscher contre Dame Eaillod. et. consorts. 19 La validite d'un engagement extrajudicaire d'operer des pres- taUons pecuniaires en faveur d'un enfant naturel n'est subordOlwee a l'observation d'aucune forme particuliere. - II n'est pas necessaire que l'etendue de l'obligation soit fixee d'emblee, il suffit qu'elle soit determinable et que le debiteur ne puisse pas la delimiter a sa guise. - Ne s'agis- sant pas de prestations eminemment personnelles, les heri- tiers du debiteur sont tenus solidairement de la dette. - Facteurs d'appreciation du montant de l'obligation. ~4. - Le demandeur Henri-Albert Lusche!', ne le 27 septembre 1913, est le fils naturel de Marie-Louisa Luscher. Celle-ci a designe comme pere Henri Baillod, dont elle a ere l' employee pendant de longues annees. Baillod fut appele au chevet de l'accouchee et la, en presence de plusieurs temoins, reconnut sa paternite, declarant qu'i1 se chargeait de l'entretien de l'enfant. Il paya effectivement les frais de couches et, pour l'en- fant, une pension annuelle de 600 fr. qu'i1 versa en mains d'un parent de la mere, M. Jeanmonod. Il fit encore d'autres versements pour les besoins de l'enfant et remit, notamment, le 30 decembre 1913 a M. Jean- mtmod unesomme de 10000 fr. en manifestantl'intention de payer WIe autre fois, quand ses affaires le lui permet- traient, une seconde somme de 10000 fr., la pension annuelle de 600 fr. devant etre supprimee apres ce ver- sement. Baillod est decede subitement le 7 septembre 1917, sans avoir mis sa promesse a execution. Il laissait plus de 100 000 fr. a ses heritiers, savoir: sa veuve Jeanne- Laure Baillod, ses sreurs Demoiselles Louise-Amelie Baillod et dame Marguerite Perrenoud, nee Baillod, son frere Louis-Adrien Baillod et son neveu Louis-Henri Baillod. Ayant confiance dans les promesses de son patron, Demoiselle Luscher ne lui a pas intente d' action en pa-