Sachverhalt
G. » und rührt von Wilson her.
Die Beklagte bezahlte die aIl,l 15. November verfalleneIl
2000 Fr., verweigerte aber dann die weitern Leistungell_
Der Kläger machte hierauf die. zweite Salärrate in einem
(hier nicht in Betracht fallenden) Betreibungsverfahren.
geltend. Im vorliegenden Prozesse verlangt er im weitern
Vollziehung der Vertragsabrede betreffend die Rück-
nahme der Pflichtaktien mit dem Begehren, die Beklagte
habe ihm 2500 Fr. samt Zins zu 6 % seit dem 1. Dezember
1915 zu bezahlen.
Die Beklagte hat dieses Begehren zunächst mit der
Einwendung bestritten, die Vereiribarung vom· 5. No-
vember 1915 sei für sie nur von dem Verwaltungsrat
,
'I
I,
Obllgationenrecht. N0 44.
295
Wilson unterzeichnet und daher mangels der statu-
tarisch erforderlichen zwei Unterschriften nicht verbind-
lich. Das Abkommen seiaher auch, (wurde nachträglich
im Prozesse noch geltend gemacht) deshalb ungültig,
weil nach Art. 628 OG eine Aktiengesellschaft keine
eigenen Aktien erwerben dürfe.
Von der Vorinstanz mit ihrem Klagebegehrtm abge-
wiesen~ erneuert es der Kläger nunmehr vor Bundes-
gericht.
2. ~ Die Vorinstanz hat der Einwendung der Beklagten
zugestimmt, die Vereinbarung der Parteien, wonach die
beklagte GeseUscha:ft die fünf Pflichtaktien des Klägers
zurückzunehmen hat, sei nach Art. 628 0 R nichtig,
und von diesem Gesichtspunkte aus ist die Vorinstanz zur
Abweisung der Klage gelangt. Der hiefür angerufene
Absatz 1 des Art. 628 lautet: « Die Aktiengesellschaft
darf eigene Aktien. nicht erwerben. » Daran anschliessend
werden in: den folgenden Absätzen bestimmteAusnahmen
« von diesem Verbote» aufgestellt und näher geregelt.
Ueber die Rechtsfolgen der Uebertretung des Verbotes
spricht sich das Gesetz nicht aus" namentlich erklärt es
nicht, dass zu ihnen die Nichtigkeit des verbotenen
Rechtsgeschäftes gehören. Dies lässt sich auch nicht
etwa schon aus der Natur der streitigen Bestimmung als
eines «Verbotsgesetzes)} schliessen. Die Uebertretung
eines solchen braucht nicht notwendig die Nichtigkeit der
von ihm verbotenen Rechtshandlung nach sich zu ziehen,
sondern es können für den Gesetzgeber Gründe dafüt·
vorliegen, die .zivilrechtliche WirkSamkeit der Rechts-
handlung ganz 0 der in beschränkter Weise anzuerkennen
und durch anderweitige Mittel (Statuierung zivil- oder
strafrechtlicher Verantwortlichkeiten u. s. w.) auf Be-
obachtung des Verbotes zu dringen, diesem also .den
Charakter einer bIossen Ordnungsvorschrift zu verleihen.
Insoweit kann dann die Nichtigkeit auch nicht aus Art. 20
OR abgeleitet werden; ein Vertrag, dessen Abschluss das
Gesetz verbietet, ohne ihm die Gültigkeit benehmen zu
296
Obligationenrecht. NI> 44.
wollen, hat keinen « widerrechtlichen Inhalt » im Sinne
des genannten Artikels (vergI. auch EB 41 II S. 485).
Hiernach ist zu prüfen, ob der Wortlaut oder der Sinn
und Zweck des streitigen Verbotes zu der Auslegung führe,
dass es als Rechtsfolge des trotz seiner vorgenommenen
Erwerbes eigener Aktien durch die Gesellschaft die
Nichtigkeit des Erwerbsgeschäftes angesehen wissen will.
Dies ergibt sich zunächst nicht schüssig aus der Aus-
drucksweise « dar f nicht erwerben ». 'Venn das Gesetz
ein Verbot in der Form des {(Nichtdürfens » ausspricht,
so deutet das sprachlich eher auf eine blosse Einschrän-
kung der natürlichen Handlungsfreiheit des dem Verbot
Unterstehenden hin, im Gegensatz zum «Nichtkönnen »,
das ausdrückt, es sei diesem auch die Möglichkeit benom-
men, durch sein verbotswidriges Handeln die gewollte
rechtliche 'Virkung hervorzubringen. \-Ver eine Rechts-
handlung nicht yoruehmen « darf », dem wird die Erlaub-
nis dazu versagl; wer sie aber nicht vornehmen « kann »,
dem ist auch die rechtliche Fähigkeit entzogen, sie wirk-
sam vorzunehemn, und das Verbot ihrer Vornahme ver-
unmöglicht ihm dadurch. von selbst eine eigentliche.
vollständige Uebertretung, die nur in der Herbeiführung
des rechtlichen Erfolges, den es ausschliessen will, be-
stehen könnte. (yergI. JELLINCK, System der Subjektiven
öffentlichen Rechte, II. Auf I. S. -46 ff.). Dementsprechend
drückt sich auch der § 226 des D. HGB in seinem zweiten
Absatz, der die Fälle behandelt, in denen das Gesetz den
Erwerbsakt als nichtig angeseilen wissen will, - nämlich
wenn es sich um den Erwerb von Interimsscheinen oder
von nicht voll liberierten Aktien handelt, -
dahin aus,
dass die Aktiengesellschaft die betreffenden Titel nicht er-
werben (< kann »; dagegen spricht das Gesetz im ersten
Absatz, der die Fälle ordnet, in denen der verbotene Er-
werb rechtsgültig ist, davon, dass die Aktienge~ellschaft
€igel1e Aktien nicht erwerben « soll I). Allerdings hatte der
frühere § 215 Abs. 3 des D. HGB. das Verbot gleich dem
Art. 628 OR gefasst, also erklärt, dass die .GeseHschaft
I I
\ I
r
f
Obligationenrecht. N0 44.
297
dgene Aktien nicht erwerben (< darf », und dieser Aus-
druck ist damals von der deutschen Rechtsprechung
(s. besonders Entscheidungen des Reichsoberhandels-
gerichtes B. XVII, N° 87 S.385) im Sinne der Aufstellung
eines absoluten Verbotes mit Nichtigkeitsfolge ausgelegt
·worden. Allein demgegenüber ist einerseits zu beachten,
dass sich später der deutsche Gesetzgeber veranlasst
gesehen hat, bei der Normierung der Fälle, in denen er
den Erwerbsakt als nichtig angesehen wissen will, die
'Vorte ({ darf nicht » durch ({ kann nicht » zu ersetzen, um
die Nichtigkeitsfolge deutlicher zum Ausdruck zu bringen.
Und anderseits fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der
schweizerische Gesetzgeber, der sich im Art. 628 OR an
die Ausdrucksweise des frühem § 215 des D. HGB. an-
schloss, damit die hier streitige Frage der rechtlichen,
Bedeutung und Wirkung des Verbotes in einem bestimm-
ten Sinne habe lösen wollen. Das schweizerische Gesetz
muss also für sich betrachtet und aus sich selbst ausgelegt
,'rerden. Alsdann aber ist zu sagen, dass das 'Vort « darf »,
wenn nicht für, so doch zum mindesten auch nicht
entscheidend gegen die Rechtsbeständigkeit des yerbo-
tenen Erwerbsaktes spricht. Auf keinen Fall lässt sich
behaupten, das G~setz bringe mit dem « nicht darf » die
Nichtigkeitsfolge in sprachlich unzweideutiger, keine
gegenteilige Auffassung zulassender 'Yeise zum Ausdruck,
und daher müsse schon die rein gramamtikalische Aus-
legung die streitige Rechtsfrage endgültig entscheiden.
Kur nebensächliche Bedeutung hat es infolgedessen auch,
wenn die romanischen Texte des Art. 628 den für ge-
wöhnlich dem deutschen « nicht können)} entsprechenden
Ausdruck yerwenden, der laut dem Gesagten nach deut-
scher Auffassung eher auf die Nichtigkeit der ycrbotenen-
Rechtshandlung hinweisen würde «< ..... ne peuvent acque-
rir ..... », « ..... non puo acquistare I»~. Endlich ist,,vas den
'Vortlaut des Artikels anlangt, noch zu bemerken, dass
das Verbot sich nur an die Gesellschaft als Erwerberin
der Aktien richtet, nicht aueh an den Dritten, der d{,ll
293
ObUgationenrecht. N0 44.
Erwerb durch die Veräusserung bewirken hilft. Auch dies
spricht dagegen, die absolute Natur des Verbotes als
schon durch die Ausdrucksweise des Gesetz~s dargetan
anzusehen.
Prüft man nun weiter -
und für eine· richtige Lösung
der streitigen Rechtsfrage kommt es vor allem hierauf
an -, ob das Verbot des Art. 628 nach seinem Si n n e
und Z w eck e als eine lex perfecta mit Nichtigkeits-
folge gelten müsse, so sprechen überwiegende Gründe
nicht für, sondern gegen diese Auffassung. Die Erwägun-
gen, die zur Aufstellung des Verbotes geführt haben,
bestehen im wesentlichen darin, dass es der Natur der
Aktiengesellschaft widerspricht und zu rechtlichen Kom-
plikationen führt, wenn. die Gesellschaft ihr eigener
Aktionär ist, und dass solches leicht zu, missbräuchlichen
Massnahmen Anlass geben und ungesunde Verhältnisse
zur Folge haben kann; namentlich kann sich daraus eine
den Beteiligten nachteilige Schwächung des Aktien-
kapitals und eine unzulässige Beeinflussung der Stimm-
rechtsverhältnisse in der Generalversammlung durch die
Gesellschaftsorgane ergeben (vergI. FlcK,Kommentar
zum aOR, Art. 628 Anm .. 1, BACHMANN, Kommentar
zum OR (Gesellschaftsrecht), Art. 628 Anm. 1. STAUB,
Kommentar zum D. HGB. 9. Auf I. Einleitung zu § 226).
Alles das rechtfertigt es aber noch nicht, den ver-
botswidrig vorgenommenen Aktienerwerb als nichtig
zu behandeln, (wie es die schweizerische Rechts..,
sprechung, ohne eingehende Prüfung der Frage, bisher
getan hat, vergl. BI. f. zürch. Rechtsp. N. F. 2 (1903),
X0161 und 260, Semaine Judiciaire 1891, S. 651 und 1909,
S. 671, Schweiz. Jur. Zeitung 4 (1907/8) S. 161, vergl. auch
EB 21, S. 568, Erw. 14 aE.). Sowie das Gesetz davon
absieht, dem Anwendungsgebiet nach ein unbedingtes
und allgemeines Verbot aufzustellen, und es für gut findet,
im Interesse sei es der internen Verhältnisse der Gesell-
schaft, sei es der Verkehrsbedürfnisse eine grössere Zahl
, wichtigerer Fälle des Erwerbes eigener Aktien vom Ver-
ObJigationenrecht. N° 44.
299
:bote auszunehmen -
welchen· Ausnahmefällen wohl
noch der des unentgeltlichen Erwerbes. beizuzählen ist,
-
so sprechen Interessen gleicher Art dafür, ein solches
Verbot auch nach seinem Inhalte und seiner Tragweite
nicht in der zivilrechtlich strengsten Weise zu erlassen,
-also nicht so, dass der entgegen ifun vorgenommene
Aktienerwerb nichtig ist. Es würde dies eine grosse
.Belästigung des Verkehrs bedeuten, namentlich häufig
die Interessen der Veräusserer von Aktien schädigen, da
sie nicht prüfen können, ob die Gesell~chaft die·,Titel
für eigene oder fremde Rechnung erwer~ (vergl. STAU~"
a aO,Anm.l). Ferner würde der schwerwIegende NachteIl
·aer Nichtigkeit des Erwerbes vielfach -
wie auch hier,
-s. unten -
Geschäfte treffen, bei denen die gesetzgebe-
rischen Gründe für die Aufstellung des Verbotes praktisch
keine oder eine mir untergeordnete Rolle spielen.Wo aber
·die Bedenken des Gesetzgebers gegen die Statthaftigkeit
·des Aktienerwerbes volles Gewicht besitzen, da vermag
doch das Verbot auch als blosse Ordnungsvorschrift
den zu wahrenden Interessen ausreichenden Schutz zu
gewähren. Der ihm zuwider. vorgenommene E:werb
bleibt eben doch eine rechtswidrige Handlung, dIe als
solche ohne weiteres die Schadenersatzpflicht der handeln-
,den Gesellschaftsorgane begründet, und auch der Ver-
äusscrer, der bei der Uebertretung mitgewirkt hat, kann
für den Schaden naeh den allgemeinen Grundsätzen über
die unerlaubte . Handlungen haftbar gemacht werden
(vergl. STAUB, a aO, Arun. 1 a).
.
.
Gerade der vor I i e gen d e Fall zeIgt dass dIe
Behandlung des Verbotes als lex absoluta zu unbefiie-
·digenden Ergebnissen führen müsste. Wenn der Kläger,
früherer
Verwaltung~rat und Direktor der beklagten
Ge&ellschaft, dieser seine Pftichtaktien für 2500 Fr . ver-
kauft hat, (ein Preis, welcher der Quote des liberiertt.n
Aktienkapitals ent~pricht), so ist damit eine Schädigung
der· Interessen, deren Schutz das geset~1iche Verbot
,dient, weder beabsichtigt noch tatsächlich in nennens-
Obligationenrecht. N° 44.
wertem Umfange bewirkt worden. Erst im Prozesse isf
denn auch die Beklagte auf den Gedanken gekomm~n,
dass die fragliche Bestimmung des mit dem Kläger ab-
geschlossenen Vertrages gegen den Art. 628 yerstoss~n
könnte. Von einer nachteiligen Schwächung des 250,000 Fr ~
nom. betragenden Aktienkapitals oder der Gefahr einer
missbräuchlichen Verwendung der erworbenen Aktien
bei Abstimmungen in der Generah-ersammlung kann bei
der kIeken Zahl dieser Titel kaum die Rede sein. 'VobI
aber haben die Parteien mit dem Verkaufe der Aktien -
freilich auf unrichtigem 'Wege -
ein Ziel erfolgt; da~
durchaus berechtigten anderweitigen Interessen der
Gesellschaft dient: Der Kläger wollte sich zur Ent-
äus~erung seines Aktienbesitzes verstehen, damit er
künftig nicht einmal n:ehr als blosser Aktionär einen
Einfluss auf die Geselll'chaft ausüben könne, aus deren
Dienst er ausschied und zu deren Organen er nicht mehr
in dem Verhältnis gegenseitigen Einvernehmens stand.
wie es das Gesellschaftsinlere!>se erfordert hätte. Und
ferner wurde durch diese Entäusserung die nötige Zahl
der vom Nachfolger des Klägers zu erwerbenden Pflicht-
aktien verfügbar. Einer Abrede dieser Art die Rechts-
gültigkei~ zu versagen, entspräche der Billigkeit und den
Bedürfnissen des wirtschaftlichen Lebens nicht, um so
weniger, wenn sie, wie hier, Bestandteil eines umfang-
reichern Vertragc~ bildet, aus dessen Zu!>ammenhang siE
sich nicht loslösen lässt und der daher in seiner Gesamt-
heit dahinfallen müsste.
3. -
Abzuweisen ist endlich auch die weitere Ein-
wendung der Beklagten, sie sei vertraglich nicht ver-
pflichtet worden, weil nur ein einziges Mitglied des Ver-
waltungsrates für sie den Vertrag unterzeichnet habe.
Dem steht das .verhalten der Beklagten nach dem
Vertragsabschlusse, namentlich ihre Bezahlung der ersten
Salärrate des Klägers von 2000 Fr. entgegen. Ausdiesem
Verhalten mu~s auf eine (allfällige) nachträgliche Ge-
nehmigung des Yertragsab~chlusses im Sinne von Art. 3 8
1
ObDgationenrecht. Ne 45.
301
o R geschlossen werden. Dass sich die Beklagte späterhin
auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und die Ver-
bind1ichkeit des Vertrages bestritten hat, kann hieran
nich ts ändern.
Nach dem allem hat also der Kläger Anspruch auf Be-
zahlung des für die Aktien bedungenen und eingeklagten
Kau4>reises.
Demnach ha t das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage
'zugesprochen.
45. Sentenza. 2 giugno 1917 dells. la Bezlone civlle
neUa causa Plattner, attore, contro Bacilieri, convenuto.
Pretesa nullita di una clausola contrattuale per mancanza di
causa. -
Criterii deIl'atto liberale. -
Contratto di com-
pera-vendita sottoposto a condizione sospensiva 0 pro-
messa di garanzia sottoposta a termine? Scadenza deI ter-
mine.
A. -
II Dre .Luciano BaciIieri, medico-chirurgo in
Locarno promosse nel 1910 colla Banea Popolare di Zurigo
Ia fondazione delIa S. A. Kurhotel Esplanade in Locarno,
ehe construi poscia l'aIbergo-sanatorio omonimo. Esso
vi investi ingenti capitali (oltre 400,000 fr. parte in azioni
e parte in obbIigazioni): divenne presidente deI consiglio
di amministrazione e indi medieo curante dell'istituto.
L'albergo ebbe nel 1912 Ull suo primo direttore neUa
persona di certo Joos-Pohl, il quale, onde essere nominato,
dovette acquistare 60 azioni deHa Societit (a 500 fr. ca-
dauna) per 30,000 fr. Pare che Ia sua amministrazione non
abbia avuto l'esito ehe da essa si ripromettevano i diri-
genti delI' impresa, i qual i pertanto diedero opera a cer-
cargli un successore e 10 rinvenllero nell'odierno attore
Tomaso Plattner, alIorn direttore delI' albergo Wald-
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 ~ Die Vorinstanz hat der Einwendung der Beklagten
zugestimmt, die Vereinbarung der Parteien, wonach die
beklagte GeseUscha:ft die fünf Pflichtaktien des Klägers
zurückzunehmen hat, sei nach Art. 628 0 R nichtig,
und von diesem Gesichtspunkte aus ist die Vorinstanz zur
Abweisung der Klage gelangt. Der hiefür angerufene
Absatz 1 des Art. 628 lautet: « Die Aktiengesellschaft
darf eigene Aktien. nicht erwerben. » Daran anschliessend
werden in: den folgenden Absätzen bestimmteAusnahmen
« von diesem Verbote» aufgestellt und näher geregelt.
Ueber die Rechtsfolgen der Uebertretung des Verbotes
spricht sich das Gesetz nicht aus" namentlich erklärt es
nicht, dass zu ihnen die Nichtigkeit des verbotenen
Rechtsgeschäftes gehören. Dies lässt sich auch nicht
etwa schon aus der Natur der streitigen Bestimmung als
eines «Verbotsgesetzes)} schliessen. Die Uebertretung
eines solchen braucht nicht notwendig die Nichtigkeit der
von ihm verbotenen Rechtshandlung nach sich zu ziehen,
sondern es können für den Gesetzgeber Gründe dafüt·
vorliegen, die .zivilrechtliche WirkSamkeit der Rechts-
handlung ganz 0 der in beschränkter Weise anzuerkennen
und durch anderweitige Mittel (Statuierung zivil- oder
strafrechtlicher Verantwortlichkeiten u. s. w.) auf Be-
obachtung des Verbotes zu dringen, diesem also .den
Charakter einer bIossen Ordnungsvorschrift zu verleihen.
Insoweit kann dann die Nichtigkeit auch nicht aus Art. 20
OR abgeleitet werden; ein Vertrag, dessen Abschluss das
Gesetz verbietet, ohne ihm die Gültigkeit benehmen zu
296
Obligationenrecht. NI> 44.
wollen, hat keinen « widerrechtlichen Inhalt » im Sinne
des genannten Artikels (vergI. auch EB 41 II S. 485).
Hiernach ist zu prüfen, ob der Wortlaut oder der Sinn
und Zweck des streitigen Verbotes zu der Auslegung führe,
dass es als Rechtsfolge des trotz seiner vorgenommenen
Erwerbes eigener Aktien durch die Gesellschaft die
Nichtigkeit des Erwerbsgeschäftes angesehen wissen will.
Dies ergibt sich zunächst nicht schüssig aus der Aus-
drucksweise « dar f nicht erwerben ». 'Venn das Gesetz
ein Verbot in der Form des {(Nichtdürfens » ausspricht,
so deutet das sprachlich eher auf eine blosse Einschrän-
kung der natürlichen Handlungsfreiheit des dem Verbot
Unterstehenden hin, im Gegensatz zum «Nichtkönnen »,
das ausdrückt, es sei diesem auch die Möglichkeit benom-
men, durch sein verbotswidriges Handeln die gewollte
rechtliche 'Virkung hervorzubringen. \-Ver eine Rechts-
handlung nicht yoruehmen « darf », dem wird die Erlaub-
nis dazu versagl; wer sie aber nicht vornehmen « kann »,
dem ist auch die rechtliche Fähigkeit entzogen, sie wirk-
sam vorzunehemn, und das Verbot ihrer Vornahme ver-
unmöglicht ihm dadurch. von selbst eine eigentliche.
vollständige Uebertretung, die nur in der Herbeiführung
des rechtlichen Erfolges, den es ausschliessen will, be-
stehen könnte. (yergI. JELLINCK, System der Subjektiven
öffentlichen Rechte, II. Auf I. S. -46 ff.). Dementsprechend
drückt sich auch der § 226 des D. HGB in seinem zweiten
Absatz, der die Fälle behandelt, in denen das Gesetz den
Erwerbsakt als nichtig angeseilen wissen will, - nämlich
wenn es sich um den Erwerb von Interimsscheinen oder
von nicht voll liberierten Aktien handelt, -
dahin aus,
dass die Aktiengesellschaft die betreffenden Titel nicht er-
werben (< kann »; dagegen spricht das Gesetz im ersten
Absatz, der die Fälle ordnet, in denen der verbotene Er-
werb rechtsgültig ist, davon, dass die Aktienge~ellschaft
€igel1e Aktien nicht erwerben « soll I). Allerdings hatte der
frühere § 215 Abs. 3 des D. HGB. das Verbot gleich dem
Art. 628 OR gefasst, also erklärt, dass die .GeseHschaft
I I
\ I
r
f
Obligationenrecht. N0 44.
297
dgene Aktien nicht erwerben (< darf », und dieser Aus-
druck ist damals von der deutschen Rechtsprechung
(s. besonders Entscheidungen des Reichsoberhandels-
gerichtes B. XVII, N° 87 S.385) im Sinne der Aufstellung
eines absoluten Verbotes mit Nichtigkeitsfolge ausgelegt
·worden. Allein demgegenüber ist einerseits zu beachten,
dass sich später der deutsche Gesetzgeber veranlasst
gesehen hat, bei der Normierung der Fälle, in denen er
den Erwerbsakt als nichtig angesehen wissen will, die
'Vorte ({ darf nicht » durch ({ kann nicht » zu ersetzen, um
die Nichtigkeitsfolge deutlicher zum Ausdruck zu bringen.
Und anderseits fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der
schweizerische Gesetzgeber, der sich im Art. 628 OR an
die Ausdrucksweise des frühem § 215 des D. HGB. an-
schloss, damit die hier streitige Frage der rechtlichen,
Bedeutung und Wirkung des Verbotes in einem bestimm-
ten Sinne habe lösen wollen. Das schweizerische Gesetz
muss also für sich betrachtet und aus sich selbst ausgelegt
,'rerden. Alsdann aber ist zu sagen, dass das 'Vort « darf »,
wenn nicht für, so doch zum mindesten auch nicht
entscheidend gegen die Rechtsbeständigkeit des yerbo-
tenen Erwerbsaktes spricht. Auf keinen Fall lässt sich
behaupten, das G~setz bringe mit dem « nicht darf » die
Nichtigkeitsfolge in sprachlich unzweideutiger, keine
gegenteilige Auffassung zulassender 'Yeise zum Ausdruck,
und daher müsse schon die rein gramamtikalische Aus-
legung die streitige Rechtsfrage endgültig entscheiden.
Kur nebensächliche Bedeutung hat es infolgedessen auch,
wenn die romanischen Texte des Art. 628 den für ge-
wöhnlich dem deutschen « nicht können)} entsprechenden
Ausdruck yerwenden, der laut dem Gesagten nach deut-
scher Auffassung eher auf die Nichtigkeit der ycrbotenen-
Rechtshandlung hinweisen würde «< ..... ne peuvent acque-
rir ..... », « ..... non puo acquistare I»~. Endlich ist,,vas den
'Vortlaut des Artikels anlangt, noch zu bemerken, dass
das Verbot sich nur an die Gesellschaft als Erwerberin
der Aktien richtet, nicht aueh an den Dritten, der d{,ll
293
ObUgationenrecht. N0 44.
Erwerb durch die Veräusserung bewirken hilft. Auch dies
spricht dagegen, die absolute Natur des Verbotes als
schon durch die Ausdrucksweise des Gesetz~s dargetan
anzusehen.
Prüft man nun weiter -
und für eine· richtige Lösung
der streitigen Rechtsfrage kommt es vor allem hierauf
an -, ob das Verbot des Art. 628 nach seinem Si n n e
und Z w eck e als eine lex perfecta mit Nichtigkeits-
folge gelten müsse, so sprechen überwiegende Gründe
nicht für, sondern gegen diese Auffassung. Die Erwägun-
gen, die zur Aufstellung des Verbotes geführt haben,
bestehen im wesentlichen darin, dass es der Natur der
Aktiengesellschaft widerspricht und zu rechtlichen Kom-
plikationen führt, wenn. die Gesellschaft ihr eigener
Aktionär ist, und dass solches leicht zu, missbräuchlichen
Massnahmen Anlass geben und ungesunde Verhältnisse
zur Folge haben kann; namentlich kann sich daraus eine
den Beteiligten nachteilige Schwächung des Aktien-
kapitals und eine unzulässige Beeinflussung der Stimm-
rechtsverhältnisse in der Generalversammlung durch die
Gesellschaftsorgane ergeben (vergI. FlcK,Kommentar
zum aOR, Art. 628 Anm .. 1, BACHMANN, Kommentar
zum OR (Gesellschaftsrecht), Art. 628 Anm. 1. STAUB,
Kommentar zum D. HGB. 9. Auf I. Einleitung zu § 226).
Alles das rechtfertigt es aber noch nicht, den ver-
botswidrig vorgenommenen Aktienerwerb als nichtig
zu behandeln, (wie es die schweizerische Rechts..,
sprechung, ohne eingehende Prüfung der Frage, bisher
getan hat, vergl. BI. f. zürch. Rechtsp. N. F. 2 (1903),
X0161 und 260, Semaine Judiciaire 1891, S. 651 und 1909,
S. 671, Schweiz. Jur. Zeitung 4 (1907/8) S. 161, vergl. auch
EB 21, S. 568, Erw. 14 aE.). Sowie das Gesetz davon
absieht, dem Anwendungsgebiet nach ein unbedingtes
und allgemeines Verbot aufzustellen, und es für gut findet,
im Interesse sei es der internen Verhältnisse der Gesell-
schaft, sei es der Verkehrsbedürfnisse eine grössere Zahl
, wichtigerer Fälle des Erwerbes eigener Aktien vom Ver-
ObJigationenrecht. N° 44.
299
:bote auszunehmen -
welchen· Ausnahmefällen wohl
noch der des unentgeltlichen Erwerbes. beizuzählen ist,
-
so sprechen Interessen gleicher Art dafür, ein solches
Verbot auch nach seinem Inhalte und seiner Tragweite
nicht in der zivilrechtlich strengsten Weise zu erlassen,
-also nicht so, dass der entgegen ifun vorgenommene
Aktienerwerb nichtig ist. Es würde dies eine grosse
.Belästigung des Verkehrs bedeuten, namentlich häufig
die Interessen der Veräusserer von Aktien schädigen, da
sie nicht prüfen können, ob die Gesell~chaft die·,Titel
für eigene oder fremde Rechnung erwer~ (vergl. STAU~"
a aO,Anm.l). Ferner würde der schwerwIegende NachteIl
·aer Nichtigkeit des Erwerbes vielfach -
wie auch hier,
-s. unten -
Geschäfte treffen, bei denen die gesetzgebe-
rischen Gründe für die Aufstellung des Verbotes praktisch
keine oder eine mir untergeordnete Rolle spielen.Wo aber
·die Bedenken des Gesetzgebers gegen die Statthaftigkeit
·des Aktienerwerbes volles Gewicht besitzen, da vermag
doch das Verbot auch als blosse Ordnungsvorschrift
den zu wahrenden Interessen ausreichenden Schutz zu
gewähren. Der ihm zuwider. vorgenommene E:werb
bleibt eben doch eine rechtswidrige Handlung, dIe als
solche ohne weiteres die Schadenersatzpflicht der handeln-
,den Gesellschaftsorgane begründet, und auch der Ver-
äusscrer, der bei der Uebertretung mitgewirkt hat, kann
für den Schaden naeh den allgemeinen Grundsätzen über
die unerlaubte . Handlungen haftbar gemacht werden
(vergl. STAUB, a aO, Arun. 1 a).
.
.
Gerade der vor I i e gen d e Fall zeIgt dass dIe
Behandlung des Verbotes als lex absoluta zu unbefiie-
·digenden Ergebnissen führen müsste. Wenn der Kläger,
früherer
Verwaltung~rat und Direktor der beklagten
Ge&ellschaft, dieser seine Pftichtaktien für 2500 Fr . ver-
kauft hat, (ein Preis, welcher der Quote des liberiertt.n
Aktienkapitals ent~pricht), so ist damit eine Schädigung
der· Interessen, deren Schutz das geset~1iche Verbot
,dient, weder beabsichtigt noch tatsächlich in nennens-
Obligationenrecht. N° 44.
wertem Umfange bewirkt worden. Erst im Prozesse isf
denn auch die Beklagte auf den Gedanken gekomm~n,
dass die fragliche Bestimmung des mit dem Kläger ab-
geschlossenen Vertrages gegen den Art. 628 yerstoss~n
könnte. Von einer nachteiligen Schwächung des 250,000 Fr ~
nom. betragenden Aktienkapitals oder der Gefahr einer
missbräuchlichen Verwendung der erworbenen Aktien
bei Abstimmungen in der Generah-ersammlung kann bei
der kIeken Zahl dieser Titel kaum die Rede sein. 'VobI
aber haben die Parteien mit dem Verkaufe der Aktien -
freilich auf unrichtigem 'Wege -
ein Ziel erfolgt; da~
durchaus berechtigten anderweitigen Interessen der
Gesellschaft dient: Der Kläger wollte sich zur Ent-
äus~erung seines Aktienbesitzes verstehen, damit er
künftig nicht einmal n:ehr als blosser Aktionär einen
Einfluss auf die Geselll'chaft ausüben könne, aus deren
Dienst er ausschied und zu deren Organen er nicht mehr
in dem Verhältnis gegenseitigen Einvernehmens stand.
wie es das Gesellschaftsinlere!>se erfordert hätte. Und
ferner wurde durch diese Entäusserung die nötige Zahl
der vom Nachfolger des Klägers zu erwerbenden Pflicht-
aktien verfügbar. Einer Abrede dieser Art die Rechts-
gültigkei~ zu versagen, entspräche der Billigkeit und den
Bedürfnissen des wirtschaftlichen Lebens nicht, um so
weniger, wenn sie, wie hier, Bestandteil eines umfang-
reichern Vertragc~ bildet, aus dessen Zu!>ammenhang siE
sich nicht loslösen lässt und der daher in seiner Gesamt-
heit dahinfallen müsste.
E. 3 Abzuweisen ist endlich auch die weitere Ein-
wendung der Beklagten, sie sei vertraglich nicht ver-
pflichtet worden, weil nur ein einziges Mitglied des Ver-
waltungsrates für sie den Vertrag unterzeichnet habe.
Dem steht das .verhalten der Beklagten nach dem
Vertragsabschlusse, namentlich ihre Bezahlung der ersten
Salärrate des Klägers von 2000 Fr. entgegen. Ausdiesem
Verhalten mu~s auf eine (allfällige) nachträgliche Ge-
nehmigung des Yertragsab~chlusses im Sinne von Art. 3 8
1
ObDgationenrecht. Ne 45.
301
o R geschlossen werden. Dass sich die Beklagte späterhin
auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und die Ver-
bind1ichkeit des Vertrages bestritten hat, kann hieran
nich ts ändern.
Nach dem allem hat also der Kläger Anspruch auf Be-
zahlung des für die Aktien bedungenen und eingeklagten
Kau4>reises.
Demnach ha t das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage
'zugesprochen.
45. Sentenza. 2 giugno 1917 dells. la Bezlone civlle
neUa causa Plattner, attore, contro Bacilieri, convenuto.
Pretesa nullita di una clausola contrattuale per mancanza di
causa. -
Criterii deIl'atto liberale. -
Contratto di com-
pera-vendita sottoposto a condizione sospensiva 0 pro-
messa di garanzia sottoposta a termine? Scadenza deI ter-
mine.
A. -
II Dre .Luciano BaciIieri, medico-chirurgo in
Locarno promosse nel 1910 colla Banea Popolare di Zurigo
Ia fondazione delIa S. A. Kurhotel Esplanade in Locarno,
ehe construi poscia l'aIbergo-sanatorio omonimo. Esso
vi investi ingenti capitali (oltre 400,000 fr. parte in azioni
e parte in obbIigazioni): divenne presidente deI consiglio
di amministrazione e indi medieo curante dell'istituto.
L'albergo ebbe nel 1912 Ull suo primo direttore neUa
persona di certo Joos-Pohl, il quale, onde essere nominato,
dovette acquistare 60 azioni deHa Societit (a 500 fr. ca-
dauna) per 30,000 fr. Pare che Ia sua amministrazione non
abbia avuto l'esito ehe da essa si ripromettevano i diri-
genti delI' impresa, i qual i pertanto diedero opera a cer-
cargli un successore e 10 rinvenllero nell'odierno attore
Tomaso Plattner, alIorn direttore delI' albergo Wald-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
292
Sachenrecht. No 43.
existaient precedemment. Par contre, on ne saurait en
Hendre l'application au cas oille fonds enclave n'a jamais
ete au benefice d'un droit de passage et oil c'etait par
simple tolerance que le voisin y laissait acceder a travers
sa propriete. Par sa nature meme un. tel acte de pure
complaisance ne peut ni imposer une obligation a celui
qui y a consenti, ni conferer un droit a celui qui en a
profite. Il ne cree pas en faveur de ce dernier une ({ voie
d'acces », au sens de l'art. 694 al. 2, et il serait contraire
ä toute equite d'admettre que, par cela seul que Ie voisin
a toIere pendant un temps un empietement qu'il a ensuite
interdit, c'est a lui que le passage necessaire «(peut etre
le plus naturellement reclame». Or, il est etabli que la
propriete Dentand n'etait pas grevee d'une servitude de
passage et que Ie defendeur Dentand a agi dans les limites
de ses droits en Ia clöturant et en s'opposant a ce que 1a
devestiture de Ia propriete Raymond s'exer~at a travers
sa cour. La situation juridique est ainsi la meme que si
jamais cette devestiture ne s'etait exercee de cette fa\!on.
Du moment donc que Ia demanderesse ne peut invoquer
l'usage anterieur de la voie d'acces qu'elle reclame et que,
d'autre part, il est constant qu'une issue pourrait etre assu-
ree par un moyen plus simple et moins dommageable,
c'est avec raison que l'instanGe cantonale a ecarte Ia
demande. Sans doute, il est facheux que I'arret attaque
n'ait pas en meme temps fixe $lans son dispositif l'empla-
cement du passage necessaire auquel, dans ses conside-
rants, il decIare que la demanderesse a droit en principe.
Mais c'est Ia une consequence du fait qu'au lieu de sou-
mettre au tribunal l'enselnble de la question du passage
necessaire, dame Raymond s'est bornee a revendiquer
une voie d'acces strictement determinee. On peut d'ail-
leurs croire qu'une entente amiable avec Pomel dispen-
sera la demanderesse d'intenter un nouveau pro ces pour
obtenir le passage dont elle a besoin suivant le trace
propose par les experts et considere comme 1e plus ra-
tionnel par l'instance cantonale.
Par ces motifs,
Obligationenrecht. N- 44.
Ie Tribunal' federal
prononce:
Le recours est ecarte et l'arret cantonal est cOllfirme:
IIL OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
44. Urteil aer I. Zivilabteilung vom aß. Kai 1917 i. S. Sohelling,
Kläger und Berufungskläger, gegen Jrueck 8G Wllson A.-G.,
Beklagte und Berufungsbeklagte.
Art. 628 OR: Das Verbot des Erwerbes eigener Aktien
durch die Ak t i eng e se 11 sch a ft ist keine lex absoluta und
das trotz seiner abgeschlossene Erwerbsgeschäft nicht
nichtig.-Art. 3 8 0 R: Stillschweigende Genehmigung eines
Vertrages, der statt der erforderlichen K 0 11 e k t i v u n te r-
s eh ri f.t zweier Gesellschaftsorgane nur die des einen trägt.
1. -
Der Kläger Ernst Schelling war seinerzeit bei der
Stickereifirma Brueck & Wilson Co A.-G. in New-York
als Geschäftsführer angestellt. Im Jahre 1909 ist zum
Zwecke der Fortführung der von dieser Firma betriebenen
Geschäfte und des Erwerbes und Betriebes der Stickerei-
fabrik Fenkart & Oe in Bürglen die beklagte Aktien-
gesellschaft, Brueck .& Wilson Co A.-G., mit Sitz in
Bürglen (später nach St. Gallen verlegt), gegründet
worden. Das Aktienkapital wurde auf 250,000 Fr., ein-
geteilt in 250Namenaktien von je 1000 Fr., festgesetzt.
Vom Kapital ist nur die Hälfte einbezahlt. Die rechts-
verbindliche UQ.terschrift für die Gesellschaft sollte den
Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Direktion zu
zweien zustehen.
AS 43 H -
1917
20
Obllgationenrecht. N0 44.
Mitglied dieser beiden Gesellschaftsorgane war auch:
der Kläger. Es wurden ihm in Hinsicht darauf fünf Pflicht-
aktien unentgeltlich überlassen, die er in K.ew-York zu
hinterlegen hatte.
Gegen Ende 1915 löste der Kläger sein Anstellungs-
verhältnis auf. Zur Festsetzung der Bedingungen seines
Austrittes traf der Hauptaktionar und Verwaltungsrat
Samuel Henri Wilson, für die Beklagte handelnd, am
5. November 1915 in St. Gallen mit dem Kläger eine
schriftliche Vereinbarung des Inhalts : Der Kläger ver-
pflichtete sich, vor seinem Austritt seinen Nachfolger-
Friedberger in. das Geschäft einzuführen. Salär sollte CI'
noch für die Zeit bis Ende Januar 1916 beziehen und
zwar insgesamt 4500 Fr., wovon am 15. November 1915
2000 Fr. und am 15. Dezember 1915 Fr. 2500 auszubezah-
len waren. Die beklagte Gesellschaft, wird weiter be--
stimmt, «verpflichtet sich die Herrn Schelling gehörenden,
auf seinen Namen in New-York liegenden Aktien der
Brueck & Wilson Co. A.-G. per 1. Dezember 1915 mit
500 Fr. per Stück käuflich zu übernehmen. » Endlich er-
klären die Vertragsparteien, dass mit der Bezahlung der
erwähnten Summen der Kläger für alle Anspruche
befriedigt und die Beklagte voll entlastet sei. -
Die
Unterschrift für die Beklagte lautet : «(Brueck & Wilson
A.-G. » und rührt von Wilson her.
Die Beklagte bezahlte die aIl,l 15. November verfalleneIl
2000 Fr., verweigerte aber dann die weitern Leistungell_
Der Kläger machte hierauf die. zweite Salärrate in einem
(hier nicht in Betracht fallenden) Betreibungsverfahren.
geltend. Im vorliegenden Prozesse verlangt er im weitern
Vollziehung der Vertragsabrede betreffend die Rück-
nahme der Pflichtaktien mit dem Begehren, die Beklagte
habe ihm 2500 Fr. samt Zins zu 6 % seit dem 1. Dezember
1915 zu bezahlen.
Die Beklagte hat dieses Begehren zunächst mit der
Einwendung bestritten, die Vereiribarung vom· 5. No-
vember 1915 sei für sie nur von dem Verwaltungsrat
,
'I
I,
Obllgationenrecht. N0 44.
295
Wilson unterzeichnet und daher mangels der statu-
tarisch erforderlichen zwei Unterschriften nicht verbind-
lich. Das Abkommen seiaher auch, (wurde nachträglich
im Prozesse noch geltend gemacht) deshalb ungültig,
weil nach Art. 628 OG eine Aktiengesellschaft keine
eigenen Aktien erwerben dürfe.
Von der Vorinstanz mit ihrem Klagebegehrtm abge-
wiesen~ erneuert es der Kläger nunmehr vor Bundes-
gericht.
2. ~ Die Vorinstanz hat der Einwendung der Beklagten
zugestimmt, die Vereinbarung der Parteien, wonach die
beklagte GeseUscha:ft die fünf Pflichtaktien des Klägers
zurückzunehmen hat, sei nach Art. 628 0 R nichtig,
und von diesem Gesichtspunkte aus ist die Vorinstanz zur
Abweisung der Klage gelangt. Der hiefür angerufene
Absatz 1 des Art. 628 lautet: « Die Aktiengesellschaft
darf eigene Aktien. nicht erwerben. » Daran anschliessend
werden in: den folgenden Absätzen bestimmteAusnahmen
« von diesem Verbote» aufgestellt und näher geregelt.
Ueber die Rechtsfolgen der Uebertretung des Verbotes
spricht sich das Gesetz nicht aus" namentlich erklärt es
nicht, dass zu ihnen die Nichtigkeit des verbotenen
Rechtsgeschäftes gehören. Dies lässt sich auch nicht
etwa schon aus der Natur der streitigen Bestimmung als
eines «Verbotsgesetzes)} schliessen. Die Uebertretung
eines solchen braucht nicht notwendig die Nichtigkeit der
von ihm verbotenen Rechtshandlung nach sich zu ziehen,
sondern es können für den Gesetzgeber Gründe dafüt·
vorliegen, die .zivilrechtliche WirkSamkeit der Rechts-
handlung ganz 0 der in beschränkter Weise anzuerkennen
und durch anderweitige Mittel (Statuierung zivil- oder
strafrechtlicher Verantwortlichkeiten u. s. w.) auf Be-
obachtung des Verbotes zu dringen, diesem also .den
Charakter einer bIossen Ordnungsvorschrift zu verleihen.
Insoweit kann dann die Nichtigkeit auch nicht aus Art. 20
OR abgeleitet werden; ein Vertrag, dessen Abschluss das
Gesetz verbietet, ohne ihm die Gültigkeit benehmen zu
296
Obligationenrecht. NI> 44.
wollen, hat keinen « widerrechtlichen Inhalt » im Sinne
des genannten Artikels (vergI. auch EB 41 II S. 485).
Hiernach ist zu prüfen, ob der Wortlaut oder der Sinn
und Zweck des streitigen Verbotes zu der Auslegung führe,
dass es als Rechtsfolge des trotz seiner vorgenommenen
Erwerbes eigener Aktien durch die Gesellschaft die
Nichtigkeit des Erwerbsgeschäftes angesehen wissen will.
Dies ergibt sich zunächst nicht schüssig aus der Aus-
drucksweise « dar f nicht erwerben ». 'Venn das Gesetz
ein Verbot in der Form des {(Nichtdürfens » ausspricht,
so deutet das sprachlich eher auf eine blosse Einschrän-
kung der natürlichen Handlungsfreiheit des dem Verbot
Unterstehenden hin, im Gegensatz zum «Nichtkönnen »,
das ausdrückt, es sei diesem auch die Möglichkeit benom-
men, durch sein verbotswidriges Handeln die gewollte
rechtliche 'Virkung hervorzubringen. \-Ver eine Rechts-
handlung nicht yoruehmen « darf », dem wird die Erlaub-
nis dazu versagl; wer sie aber nicht vornehmen « kann »,
dem ist auch die rechtliche Fähigkeit entzogen, sie wirk-
sam vorzunehemn, und das Verbot ihrer Vornahme ver-
unmöglicht ihm dadurch. von selbst eine eigentliche.
vollständige Uebertretung, die nur in der Herbeiführung
des rechtlichen Erfolges, den es ausschliessen will, be-
stehen könnte. (yergI. JELLINCK, System der Subjektiven
öffentlichen Rechte, II. Auf I. S. -46 ff.). Dementsprechend
drückt sich auch der § 226 des D. HGB in seinem zweiten
Absatz, der die Fälle behandelt, in denen das Gesetz den
Erwerbsakt als nichtig angeseilen wissen will, - nämlich
wenn es sich um den Erwerb von Interimsscheinen oder
von nicht voll liberierten Aktien handelt, -
dahin aus,
dass die Aktiengesellschaft die betreffenden Titel nicht er-
werben (< kann »; dagegen spricht das Gesetz im ersten
Absatz, der die Fälle ordnet, in denen der verbotene Er-
werb rechtsgültig ist, davon, dass die Aktienge~ellschaft
€igel1e Aktien nicht erwerben « soll I). Allerdings hatte der
frühere § 215 Abs. 3 des D. HGB. das Verbot gleich dem
Art. 628 OR gefasst, also erklärt, dass die .GeseHschaft
I I
\ I
r
f
Obligationenrecht. N0 44.
297
dgene Aktien nicht erwerben (< darf », und dieser Aus-
druck ist damals von der deutschen Rechtsprechung
(s. besonders Entscheidungen des Reichsoberhandels-
gerichtes B. XVII, N° 87 S.385) im Sinne der Aufstellung
eines absoluten Verbotes mit Nichtigkeitsfolge ausgelegt
·worden. Allein demgegenüber ist einerseits zu beachten,
dass sich später der deutsche Gesetzgeber veranlasst
gesehen hat, bei der Normierung der Fälle, in denen er
den Erwerbsakt als nichtig angesehen wissen will, die
'Vorte ({ darf nicht » durch ({ kann nicht » zu ersetzen, um
die Nichtigkeitsfolge deutlicher zum Ausdruck zu bringen.
Und anderseits fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der
schweizerische Gesetzgeber, der sich im Art. 628 OR an
die Ausdrucksweise des frühem § 215 des D. HGB. an-
schloss, damit die hier streitige Frage der rechtlichen,
Bedeutung und Wirkung des Verbotes in einem bestimm-
ten Sinne habe lösen wollen. Das schweizerische Gesetz
muss also für sich betrachtet und aus sich selbst ausgelegt
,'rerden. Alsdann aber ist zu sagen, dass das 'Vort « darf »,
wenn nicht für, so doch zum mindesten auch nicht
entscheidend gegen die Rechtsbeständigkeit des yerbo-
tenen Erwerbsaktes spricht. Auf keinen Fall lässt sich
behaupten, das G~setz bringe mit dem « nicht darf » die
Nichtigkeitsfolge in sprachlich unzweideutiger, keine
gegenteilige Auffassung zulassender 'Yeise zum Ausdruck,
und daher müsse schon die rein gramamtikalische Aus-
legung die streitige Rechtsfrage endgültig entscheiden.
Kur nebensächliche Bedeutung hat es infolgedessen auch,
wenn die romanischen Texte des Art. 628 den für ge-
wöhnlich dem deutschen « nicht können)} entsprechenden
Ausdruck yerwenden, der laut dem Gesagten nach deut-
scher Auffassung eher auf die Nichtigkeit der ycrbotenen-
Rechtshandlung hinweisen würde «< ..... ne peuvent acque-
rir ..... », « ..... non puo acquistare I»~. Endlich ist,,vas den
'Vortlaut des Artikels anlangt, noch zu bemerken, dass
das Verbot sich nur an die Gesellschaft als Erwerberin
der Aktien richtet, nicht aueh an den Dritten, der d{,ll
293
ObUgationenrecht. N0 44.
Erwerb durch die Veräusserung bewirken hilft. Auch dies
spricht dagegen, die absolute Natur des Verbotes als
schon durch die Ausdrucksweise des Gesetz~s dargetan
anzusehen.
Prüft man nun weiter -
und für eine· richtige Lösung
der streitigen Rechtsfrage kommt es vor allem hierauf
an -, ob das Verbot des Art. 628 nach seinem Si n n e
und Z w eck e als eine lex perfecta mit Nichtigkeits-
folge gelten müsse, so sprechen überwiegende Gründe
nicht für, sondern gegen diese Auffassung. Die Erwägun-
gen, die zur Aufstellung des Verbotes geführt haben,
bestehen im wesentlichen darin, dass es der Natur der
Aktiengesellschaft widerspricht und zu rechtlichen Kom-
plikationen führt, wenn. die Gesellschaft ihr eigener
Aktionär ist, und dass solches leicht zu, missbräuchlichen
Massnahmen Anlass geben und ungesunde Verhältnisse
zur Folge haben kann; namentlich kann sich daraus eine
den Beteiligten nachteilige Schwächung des Aktien-
kapitals und eine unzulässige Beeinflussung der Stimm-
rechtsverhältnisse in der Generalversammlung durch die
Gesellschaftsorgane ergeben (vergI. FlcK,Kommentar
zum aOR, Art. 628 Anm .. 1, BACHMANN, Kommentar
zum OR (Gesellschaftsrecht), Art. 628 Anm. 1. STAUB,
Kommentar zum D. HGB. 9. Auf I. Einleitung zu § 226).
Alles das rechtfertigt es aber noch nicht, den ver-
botswidrig vorgenommenen Aktienerwerb als nichtig
zu behandeln, (wie es die schweizerische Rechts..,
sprechung, ohne eingehende Prüfung der Frage, bisher
getan hat, vergl. BI. f. zürch. Rechtsp. N. F. 2 (1903),
X0161 und 260, Semaine Judiciaire 1891, S. 651 und 1909,
S. 671, Schweiz. Jur. Zeitung 4 (1907/8) S. 161, vergl. auch
EB 21, S. 568, Erw. 14 aE.). Sowie das Gesetz davon
absieht, dem Anwendungsgebiet nach ein unbedingtes
und allgemeines Verbot aufzustellen, und es für gut findet,
im Interesse sei es der internen Verhältnisse der Gesell-
schaft, sei es der Verkehrsbedürfnisse eine grössere Zahl
, wichtigerer Fälle des Erwerbes eigener Aktien vom Ver-
ObJigationenrecht. N° 44.
299
:bote auszunehmen -
welchen· Ausnahmefällen wohl
noch der des unentgeltlichen Erwerbes. beizuzählen ist,
-
so sprechen Interessen gleicher Art dafür, ein solches
Verbot auch nach seinem Inhalte und seiner Tragweite
nicht in der zivilrechtlich strengsten Weise zu erlassen,
-also nicht so, dass der entgegen ifun vorgenommene
Aktienerwerb nichtig ist. Es würde dies eine grosse
.Belästigung des Verkehrs bedeuten, namentlich häufig
die Interessen der Veräusserer von Aktien schädigen, da
sie nicht prüfen können, ob die Gesell~chaft die·,Titel
für eigene oder fremde Rechnung erwer~ (vergl. STAU~"
a aO,Anm.l). Ferner würde der schwerwIegende NachteIl
·aer Nichtigkeit des Erwerbes vielfach -
wie auch hier,
-s. unten -
Geschäfte treffen, bei denen die gesetzgebe-
rischen Gründe für die Aufstellung des Verbotes praktisch
keine oder eine mir untergeordnete Rolle spielen.Wo aber
·die Bedenken des Gesetzgebers gegen die Statthaftigkeit
·des Aktienerwerbes volles Gewicht besitzen, da vermag
doch das Verbot auch als blosse Ordnungsvorschrift
den zu wahrenden Interessen ausreichenden Schutz zu
gewähren. Der ihm zuwider. vorgenommene E:werb
bleibt eben doch eine rechtswidrige Handlung, dIe als
solche ohne weiteres die Schadenersatzpflicht der handeln-
,den Gesellschaftsorgane begründet, und auch der Ver-
äusscrer, der bei der Uebertretung mitgewirkt hat, kann
für den Schaden naeh den allgemeinen Grundsätzen über
die unerlaubte . Handlungen haftbar gemacht werden
(vergl. STAUB, a aO, Arun. 1 a).
.
.
Gerade der vor I i e gen d e Fall zeIgt dass dIe
Behandlung des Verbotes als lex absoluta zu unbefiie-
·digenden Ergebnissen führen müsste. Wenn der Kläger,
früherer
Verwaltung~rat und Direktor der beklagten
Ge&ellschaft, dieser seine Pftichtaktien für 2500 Fr . ver-
kauft hat, (ein Preis, welcher der Quote des liberiertt.n
Aktienkapitals ent~pricht), so ist damit eine Schädigung
der· Interessen, deren Schutz das geset~1iche Verbot
,dient, weder beabsichtigt noch tatsächlich in nennens-
Obligationenrecht. N° 44.
wertem Umfange bewirkt worden. Erst im Prozesse isf
denn auch die Beklagte auf den Gedanken gekomm~n,
dass die fragliche Bestimmung des mit dem Kläger ab-
geschlossenen Vertrages gegen den Art. 628 yerstoss~n
könnte. Von einer nachteiligen Schwächung des 250,000 Fr ~
nom. betragenden Aktienkapitals oder der Gefahr einer
missbräuchlichen Verwendung der erworbenen Aktien
bei Abstimmungen in der Generah-ersammlung kann bei
der kIeken Zahl dieser Titel kaum die Rede sein. 'VobI
aber haben die Parteien mit dem Verkaufe der Aktien -
freilich auf unrichtigem 'Wege -
ein Ziel erfolgt; da~
durchaus berechtigten anderweitigen Interessen der
Gesellschaft dient: Der Kläger wollte sich zur Ent-
äus~erung seines Aktienbesitzes verstehen, damit er
künftig nicht einmal n:ehr als blosser Aktionär einen
Einfluss auf die Geselll'chaft ausüben könne, aus deren
Dienst er ausschied und zu deren Organen er nicht mehr
in dem Verhältnis gegenseitigen Einvernehmens stand.
wie es das Gesellschaftsinlere!>se erfordert hätte. Und
ferner wurde durch diese Entäusserung die nötige Zahl
der vom Nachfolger des Klägers zu erwerbenden Pflicht-
aktien verfügbar. Einer Abrede dieser Art die Rechts-
gültigkei~ zu versagen, entspräche der Billigkeit und den
Bedürfnissen des wirtschaftlichen Lebens nicht, um so
weniger, wenn sie, wie hier, Bestandteil eines umfang-
reichern Vertragc~ bildet, aus dessen Zu!>ammenhang siE
sich nicht loslösen lässt und der daher in seiner Gesamt-
heit dahinfallen müsste.
3. -
Abzuweisen ist endlich auch die weitere Ein-
wendung der Beklagten, sie sei vertraglich nicht ver-
pflichtet worden, weil nur ein einziges Mitglied des Ver-
waltungsrates für sie den Vertrag unterzeichnet habe.
Dem steht das .verhalten der Beklagten nach dem
Vertragsabschlusse, namentlich ihre Bezahlung der ersten
Salärrate des Klägers von 2000 Fr. entgegen. Ausdiesem
Verhalten mu~s auf eine (allfällige) nachträgliche Ge-
nehmigung des Yertragsab~chlusses im Sinne von Art. 3 8
1
ObDgationenrecht. Ne 45.
301
o R geschlossen werden. Dass sich die Beklagte späterhin
auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und die Ver-
bind1ichkeit des Vertrages bestritten hat, kann hieran
nich ts ändern.
Nach dem allem hat also der Kläger Anspruch auf Be-
zahlung des für die Aktien bedungenen und eingeklagten
Kau4>reises.
Demnach ha t das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage
'zugesprochen.
45. Sentenza. 2 giugno 1917 dells. la Bezlone civlle
neUa causa Plattner, attore, contro Bacilieri, convenuto.
Pretesa nullita di una clausola contrattuale per mancanza di
causa. -
Criterii deIl'atto liberale. -
Contratto di com-
pera-vendita sottoposto a condizione sospensiva 0 pro-
messa di garanzia sottoposta a termine? Scadenza deI ter-
mine.
A. -
II Dre .Luciano BaciIieri, medico-chirurgo in
Locarno promosse nel 1910 colla Banea Popolare di Zurigo
Ia fondazione delIa S. A. Kurhotel Esplanade in Locarno,
ehe construi poscia l'aIbergo-sanatorio omonimo. Esso
vi investi ingenti capitali (oltre 400,000 fr. parte in azioni
e parte in obbIigazioni): divenne presidente deI consiglio
di amministrazione e indi medieo curante dell'istituto.
L'albergo ebbe nel 1912 Ull suo primo direttore neUa
persona di certo Joos-Pohl, il quale, onde essere nominato,
dovette acquistare 60 azioni deHa Societit (a 500 fr. ca-
dauna) per 30,000 fr. Pare che Ia sua amministrazione non
abbia avuto l'esito ehe da essa si ripromettevano i diri-
genti delI' impresa, i qual i pertanto diedero opera a cer-
cargli un successore e 10 rinvenllero nell'odierno attore
Tomaso Plattner, alIorn direttore delI' albergo Wald-