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51_II_156

BGE 51 II 156

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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156

29. tTrteU der II. Zivilabtellung vom G. K&i 1925

i. S. Wild. gegen BtaaigemeInde Zürich.

OG Art. 53 : Geht das klägerische Rechtsbegehren, sei es auch

nur eventuell, auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme

50 bestimmt es den S t r e i t wer t unwiderleglich auch

wenn der Kläger überklagt.

'

ZGB Art. 691 Abs. 2: Das Recht auf Dur chI e i tun g

au 5 N. ach bar r e eh t kann nicht beansprucht werden,

wenn dIe Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Anspre-

eher das Enteignungsrecht mit Erfolg geltend machen kann.

A. -

Der Umbau der linksufrigen Zürichseebahn im

Ge.biete der Stadt Zürich erheischte die Verlegung der

LeItungen, durch welche Gas und Wasser den westlich

der Parkringstrasse liegenden Grundstücken zugeführt

und die Abwasser aus ihnen abgeführt werden, von der

Parkringstrasse weg in die genannten Grundstücke selbst,

wo sie hinter den Häusern durchgeführt wurden. Diese

Arbeit wurde im Auftrag und für Rechnung der Schwei-

zerischen Bundesbahnen von der Beklagten ausgeführt.

über die Inanspruchnahme des Grundstücks Kataster

NI". 2215, Parkringstrasse NI". 39, durch die neu einzu-

legenden Leitungen schloss die Beklagte im Februar 1921

mit dessen damaligem Eigentümer Richard Ott einen

Vertrag ab, welchem folgende Bestimmungen zu entneh-

men sind:

« 1. R. Ott gestattet der Stadt Zürich die Einlegung,

den Unterhalt und die Bedienung einer öffentlichen

Dole ..., einer öffentlichen Wasserleitung... und einer

öffentlichen Gasleitung ... 'samt den nötigen Hausan-

schlüssen durch sein Grundstück Kat. NI". 2215 .... Das

~ervitutsrecht auf Einlegung der öffentlichen Leitungen

1st zu Gunsten der Stadt Zürich und zu Lasten der

Parzelle NI". 2215 im Grundbuch einzutragen. Dem

Eigentümer von Parzelle Nr. 2215 wird das Recht auf

Anschluss an diese öffentlichen Leitungen eingeräumt.

Sachenrecht. No 29.

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5. Für die Errichtung der Dienstbarkeit und die

Inkonvenienzen bei der Verlegung der HausanschlÜS8e

bezahlt die Stadt Zürich an R. Ott eine

einmalig~

Entschädigung von 2000 Fr. (Zweitausend).

6. Die Entschädigung nach § 55 dieses Vertrages

wird von der Stadt anlässlich der Servitutseintragung

im Grundbuch bar und ohne Zins ausbezahlt. .. »

Die Beklagte bezahlte die Entschädigung von 2000 Fr.

an Richard Ott, bevor die Eintragung der vereinbarten

Dienstbarkeit in das Grundbuch stattfand, und, die

Eintragung unterblieb dann überhaupt.

Im Jahre 1923 verkaufte nach dem Tode des Richard

Ott dessen Erbe gleichen Namens das Grundstück an

den Kläger, welchem nicht bekannt war, dass es mit

Durchleitungsrechten belastet sei. Nachdem längere

Vergleichsverhandlungen zu keinem Ergebnis geführt

hatten, nahm die Beklagte schliesslich den auf Art. 691

ZGB gestützten Standpunkt ein, der Kläger müsse trotz

seines guten Glaubens das von ihr seinerzeit durch

Zahlung der vom früheren Eigentümer geforderten Er-

satzsumme an diesen erworbene Durchleitungsrecht

dulden, obwohl es nicht im Grundbuch eingetr:;tgen sei.

Hierauf erhob der Kläger die vorliegende Klage mit dem

Hauptantrag, die Beklagte sei zu verurteilen, die erwähn-

ten Dolen und Leitungen sofort zu beseitigen .... " und

dem Eventualantrag, die Beklagte sei zu verurteilen,

dem Kläger gegen Einräumung des Durchleitungs-

rechtes für obige Leitungen und des Rechtes der Bei-

behaltung der erstellten Dole eine Entschädigung von

4000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 1. April 1925 zu

bezahlen.

B. -

Durch Urteil vom 5. Dezember 1924 hat das

Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

. C. -

Gegen dieses am 4. Februar 1925 zugestellte

Urteil hat der Kläger am 24. Februar die Berufung an

das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf

Gutheissung der Klage (Haupt- oder Eventualantrag),

AS 51 II -

1925

11

158

Sachenrecht. N° 29.

eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur Ermittlung

und Festsetzung der von der Beklagten zu bezahlenden

Entschädigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da der Kläger eventuell Bezahlung der Geld-

summe von 4000 Fr. fordert, kann die Beklagte nicht

einwenden, der Streitwert erreiche die Berufungssumme

nicht, weil der Kläger unter keinen Umständen auf

eine den Betrag von 2000 Fr. übersteigende Geldsumme

Anspruch habe; denn wenn die Klage, sei es auch nur

eventuell, auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme

geht, so wird der Streitwert unwiderleglich durch das

klägerische Rechtsbegehren bestimmt (Art. 53 OG).

2. -

Nach Art. 691 Abs. 2 ZGB kann das Recht auf

Durchleitung aus Nachbarrecht in den Fällen nicht

beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder

das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.

Die Vorinstanz hat angenommen, Bundesrecht komme

hier nicht in Frage, da für Wasser- und Gasleitungen

eine bundesrechtliche Regelung der Expropriation zu

Gunsten öffentlicher Unternehmungen nicht bestehe,

und weiter ausgeführt, dass auch nicht auf Grund des

zürcheri~chen Gesetzes betreffend die Abtretung von

Privatrechten der Ausnahmefall der Verweisung auf

den Weg der Enteignung vorliege: weder bestimme

dieses Gesetz, dass öffentliche Unternehmungen das

Privateigentum nur auf dem Wege der Enteignung und

keinesfalls durch Ausübung bestehender privater Berech-

tigungen in Anspruch nehmen können, noch räume es

allgemein den Gas- und Wasserversorgungen der Ge-

meinden das Expropriationsrecht ein; sodann sei. auch

nicht etwa das Expropriationsrecht erteilt worden,

weder in allgemeiner Art für das städtische Gaswerk oder

Wasserzu- und -ableitungen, welche die Stadt besorge,

noch für das spezielle Projekt der Verlegung der Leitun-

gen anlässlich der Erstellung des Ulmbergtunnels, und

Sachenrecht. No 29.

159

endlich sei nicht geltend gemacht worden und auch

nicht anzunehmen, dass « das Expropriationsrecht etwa

soga~ dire~ aus dem Eisenbahnprojekt der Verlegung

der linksufngen Seebahn gefolgt sei». Indessen erweist

sich zunächst die Annahme der Vorinstanz dass für die

Verweisung auf den Weg der Enteignung' Bundesrecht

nicht in Frage komme, als rechtsirrtümlich. Gemäss

Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit

zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 ist

nämlich der Unternehmer eines öffentlichen Werkes zur

Ausführung aller Bauten, welche infolge· Errichtung

desselben behufs Erhaltung ungestörter Kommunika-

tionen notwendig werden, seien es z. B. Wasserbauten

oder. welche immer, verpflichtet, und gemäss Art. 2

Abs. 2 I. c. erstreckt sich die Abtretungspflicht auch auf

diejenigen Rechte, deren der Bauunternehmer zur Er-

füllung der in Art. 6 enthaltenen Verpflichtungen bedarf.

Danach stand für die Verlegung der in Betracht kommen-

den Leitungen das Expropriationsrecht den Sch weize-

rischen Bundesbahnen zu; hierauf allein aber

kommt es an und nicht darauf, ob das Expropriations-

recht .der ~klagten zustand, da diese laut ihre~ eigenen

Vorbnngen 1m Auftrag und für Rechnung der Schweizeri-

schen Bundesbahnen die Leitungen verlegte, einzig aus

dem Grunde, weil der Umbau der Bahnanlage die Besei-

tigung der bisherigen Gas- und Wasserzu- und -ablei-

tungen für die Liegenschaften westlich der Parkring-

strasse notwendig machte. Hievon abgesehen könnte der

Vorinstanz aber auch darin nicht beigestimmt werden

dass eine das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrechi

ausschliessende Verweisung auf den Weg der Enteig-

nung nur dann zutreffe, wenn das Enteignungsrecht

ausschliessliche Geltung für sich beanspruche oder die

Enteignungsbefugnis für die in Betracht kommende

Durchleitung bereits erteilt worden sei, sei es durch

spezielle oder auch nur generelle Ermächtigung. Viel-

mehr hat die vorberatende Kommission des Ständerates,

160

Sachenrecht. No 29.

welche die endgültig gewordene Fassung des Vorbehalts

des Enteignungsrechts vorschlug. damit zum Ausdruck

. bringen wollen, dass es zur Ausschliessung des Rechts

auf Durch1eitung aus Nachbarrecht genüge, wenn die

Voraussetzungen dafür vorliege~ dass der Ansprecher

das Enteignungsrecht mit Erfolg geltend machen könne

(vgl. Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung,

Ständerat, 1907 S. 90), und die von ihr gewählte Aus-

drucksweise ist, mindestens im deutschen Text, zu

. vieldeutig, um einen Anhaltspunkt für die gegenteilige

einschränkende Auslegung der Vorinstanz abgeben zu

können, während die romanischen Texte dieser Auslegung

eher, wenn auch nicht zwingend, entgegenstehen (<< la

faculte d'etablir ces ouvrages sur fonds d'autrui ne peut

~tre derivee du droit de :voisinage dans les cas soumis

a la legislation cantonale ou federale en matiere d'ex-

propriation pour cause d'utilite publique I),

« queste

prestazioni non possono essere richieste in virtil dei

rapporti di vicinato nei casi per i quali il diritto federale

o cantonale concede l'espropriazione I»~. Die Vorinstanz

stellt nun aber selbst nicht als zweifelhaft hin, dass der

Beklagten das Enteignungsrecht erteilt worden wäre,

wenn sie die durch den Bahnumbau notwendig gewor-

dene Verlegung ihrer Gas- und Wasserzu- und -ablei-

tungen hätte vornehmen müssen, ohne sich hiefür auf das

den Schweizerischen Bundesbahnen zustehende Expro-

priationsrecht stützen zu können, und es dürfte hierüber

im Ernste auch kein Zweifel bestehen können.

Handelt es sich somit vorliegend um einen Fall, wo

das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist

und überdies angenommen werden darf, dass auch das

kantonale Recht auf den Weg der Enteignung verweisen

würde, sofern das Bundesrecht für die Anwendung des

kantonalen Rechts noch Raum liesse, in. a. W. um

einen Fall, wo sich die Beklagte bezw. die Schweize-

rischen Bundesbahnen, deren Geschäfte die Beklagte

führte, das beanspruchte Durchleitungsrecht auch gegen

Sachenrecht. No 29.

161

~n Willen des Grundeigentümers durch Enteignung

hatten verschaffen können, so kann . die Beklagte es

nicht aus Nachbanecht gemäss Art. 691 Alls. 1 und

3 ZGB beanspruchen. Darauf aber, ob allfällig die

Eigentümer der Nachbargrundstücke ein Recht auf

Durchleitung aus Nachbarrecht hätten in Anspruch

nehmen können, kommt überhaupt nichts an, da die

Beklagte beim Abschluss des Vertrages vom Februar

1921 nicht die Geschäfte dieser Grundeigentümer führte.

Somit brauchen die weiteren streitigen Fragen nicht

mehr . erörtert zu werden, insbesondere nicht, ob ein

Recht auf Durchleitung, das gestützt auf Nachbarrecht

~anspmcht werden konnte, auch dann ohne Eintragung

1m Grundbuch gegenüber dem gutgläubigen Gmnd-

stückserwerber gelte, wenn es ohne amtliches Verfahren

ausschliesslich durch private Vereinbarung der beteiligten

Grundeigentümer festgesetzt wird, ferner ob. dem Ver-

t:ag vom ~ebmar 1921 nachträglich die Bedeutung

emer derartigen Vereinbarung über die Umschreibung

des Rechts auf Durchleitung aus Nachbarrecht beige-

messen werden dürfe, obwohl er nicht im Hinblick auf

ein nachbarreehtliches Durchleitungsrecht der Beklagten

abges~hlossen worden ist, weIches die Beklagte damals

gar mcht behauptet hatte, und endlich ob die Beklagte

nac?~arrechtliche Ansprüche in der Art der vorliegend

streItIgen als Strasseneigentümerin überhaupt geltend

machen könne.

Aus der· Verneinung eines Rechts der Beklagten auf

Durchleitung aus Nachbarrecht folgt ohne weiteres,

dass ihr das streitige Durchleitungsrecht nicht zusteht;

denn mangels Eintragung im Grundbuch ist die ihr vom

f~her:n Eige~tümer der Liegenschaft des Klägers

emgeraumte DIenstbarkeit überhaupt nie zur dinglichen

Grundstücksbelastung geworden (Art. 731, 781, 971

ZGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der

Vertrag vom· Februar 1921 auch nicht etwa als Ex-

propriationsvertrag angesehen werden, weil den Akten

162

Obligationenrecht. N° 30.

kein

Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass

vor Vertragsabschluss irgend etwas zur Einleitung des

Expropriationsverfahrens gegen Ott vorgekehrt worden

wäre; daher braucht nicht erörtert zu werden, welche

besonderen Rechtsfolgen sich aus dieser Qualifizierung

des Vertrages ergäben. Endlich erweist sich auch der

Vorwurf offenbaren Rechtsmissbrauches als unbegrün-

det; denn die Klage auf Beseitigung der streitigen

Leitungen ist der einzige Rechtsbehelf, welcher dem

Kläger zur Seite steht, um der Beklagten die Expro-

priation aufzunötigen, die allein ihr das Recht auf den

Bestand der streitigen Leitungen zu verschaffen vermag.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember

1924 aufgehoben und der Hauptklageantrag zuge-

sprochen.

III. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

30. tTrten c1.er I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1925

i. S. Weibel gegen J. I1aab i Bö1me.

Art. 20 OR. Verpflichtung eines Bäckers in einem Darlehens-

vertrag, während 10 Jahren seinen ganzen Mehlbedarf bei

einer bestimmten Mühle zu decken; es liegt hierin kein

Verstoss gegen die guten Sitten. -

Verhältnis von Art. 20

OR zu Art. 21 OR.

Art. 163 Abs. 3 OR: Kriterien für die Herabsetzung einer

übermässig hohen Konventionalstrafe.

A. -

Der Beklagte Weibel übernahm im Jahr 1920

die Bäckerei in Dallenwil. Da er für die Ausgestaltung

des Betriebs Geld nötig hatte, gewährten ihm die Kläger,

I

ObHgationenreeht. N~ so.

163

J. Haab & Söhne~ Neumühle Baar, am 1. Dezember

1922 ein « zum üblichen Zinsfuss», für einmal 5 Yz %.

verzinsliches, in jährlichen Raten von 500 Fr. rück-

zahlbares Darlehen von 5000 Fr.; die Fälligkeit der

ersten Rate war auf den 1. Dezember 1923 festgesetzt.

Als Deckung für das jeweilige Guthaben der Kläger

verpfändete der Beklagte denselben zwei Schuldbriefe von

3000 Fr. bezw. 4000 Fr. «auf Haus Nr.111 in Dallenwil,

Vorgang 17,900 Fr. bezw. 20,900 Fr. ».

Auf demselben Bogen, wie der Schuldschein «(Obligo »)

und die Faustpfandverschreibung, findet sich ein, vom

Beklagten ebenfalls unterzeichneter « Verpflichtungs-

schein » folgenden Inhalts :

« .,. (Darlehensgewährung) . .. Als teilweise Gegen-

» leistung verpflichtet sich Herr Jakob Weibel und

» seine Angehörigen, indem er für einen Mindestbezug

» von 1200 Ztr. pro Jahr garantiert, sämtliches Mehl,

) welches er oder seine Rechtsnachfolger zum Backen

» oder Verkaufen nötig haben und gleichgültig wo sie

» eine Bäckerei betreiben, von J. Haab & Söhn~ oder

» deren Anweisung zu beziehen und jeweilen den bezo-

» genen Posten Mehl zu bezahlen, bevor ein zweiter ab-

» gerufen wird.

») Diese Verpflichtung wird von dem Unterzeich-

») neten für die Dauer von 10 Jahren eingegangen und

» dauert somit bis 1. Dezember 1932.

»Im Falle der Verpflichtete dennoch von anderer

» Seite Mehl bezieht, hat er 1 Fr. per Zentner des von

» anderer Seite bezogenen Mehles an J. Haab & Söhne

» zu bezahlen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er

) weniger als das garantierte Mindestquantum bezieht,

» d. h. er hat für jeden Zentner Minderbezug als 1200 Ztr.

» 1 Fr. per Zentner zu bezahlen. »

Ferner werden im Falle des Nichtbezuges des fest-

gesetzten Mindestquantums, der Nichtbezahlung der

fälligen Fakturen, nicht pünktlicher Entrichtung der

verfallerien Kapitalzinsen und Abzahlungen oder« wenn