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Sachenrecht. N° 28.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil qes
Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar
1925 bestätigt.
28.'trrteU der II. m.m"bW1q YOm 3O.April19a5
i. S. Schweizerische Bo4eDkre4itautalt gegen Kiiller.
Ver p f ä n d un gei n e sEi gen t Ü m e r s c h u 1 d-
briefes zur Sicherung eines Darlehens.
Betreibung auf Faustpfandverwertung, Versteigerung des
Schuldbriefes nebst drei verfallenen Jahreszinsen. Klage des
Ersteigerers auf. Bezahlung dieser Zinsen. Einwendung des
Beklagten, er habe die Darlehenszinsen für die betreffenden
Zinsperioden bezahlt. Auslegung des Faustpfandvertrages.
Wirkung der Nichterhebung des Rechtsvorschlages in der
Faustpfandverwertungsbetreibung.
A. --'- Die Klägerin war Gläubigerin des vom Beklag-
ten am 3. April/I. Mai 1905 auf seine Liegenschaft
in Romanshorn gelegten alljährlich am 1. Mai zu 5 %
verzinslichen Schuldbriefes Nr. 8612 von 30,000 Fr.,
welcher durch § 127 des thurgauischen EG zum ZGB
dem Schuldbrief des neuen Rechts gleichgestellt worden
ist. Am 10. November 1918 « trat» die Klägerin den
Schuldbrief durch Vermerk auf demselben an den
Beklagten, der immer noch .Eigentümer der belasteten
Liegenschaft war, « zu Eigentum ab », und am gleichen
Tag stellte der Beklagte der Klägerin eine Faustpfand-
verschreibung aus, welcher folgende Bestimmungen zu
entnehmen sind :
« Der Unterzeichnete ... übergibt der Schweizerischen
Bodenkredit-Anstalt die unten verzeichneten Wert-
schriften, nebst den ausstehenden Erträgnissen (Zinsen,
Dividenden etc.) und tritt ihr dieselben im Sinne von
Art. 884 u. ff. und 899 u. ff. des Schweiz. Zivilgesetz-
buches zu Faustpfand ab.
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Das Pfandrecht dient zur speziellen Sicherstellung
aller und jeder Verbindlichkeiten, welche derselbe direkte
oder indirekte gegenüber der Schweizerischen Boden-
kredit-Anstalt bereits eingegangen hat oder noch ein-
gehen wird ...
Die Bank ist nicht verpflichtet, den Pfandgegenstand
ganz oder teilweise aushinzugeben, bevor sie für ihr
gesamtes Guthaben nebst Zinsen, Provisionen und
. Kosten befriedigt ist ...
Terminierte Darlehen sind zu dem Zinsfuss, welcher
von der Schweizerischen Bodenkredit-Anstalt für die
betreffende Kategorie von Faustpfanddarlehen jeweilen
. fixiert wird, zu verzinsen ...
Verzeichnis der Pfänder:
30,000 Fr. Eigentümer-Schuldbrief Nr. 8612 1. Rg.
Schuldprot. R. horn, dd. 3. April 1905, nebst Zins-
ansprüchen gemäss Art. 818 ZGB.»
Eine solche Umwandlung des bisherigen Rechtsver-
hältnisses in ein durch Eigentümerschuldbrief faust-
pfandversichertes Darlehen hatte die Klägerin von
ihren thurgauischen Schuldbriefschuldnern allgemein
durch Zirkular unter Kündigungsandrohung verlangt
und damit gerechtfertigt, dass sie sich mit dem vom
thurgauischen Wuchergesetz auf maximal 5 % be-
schränkten Schuldbriefzins nicht mehr begnügen könne.
Der Beklagte musste das Darlehen jeweils am 1. Mai
und 1. November mit 7% p. a. verzinsen.
Als der Beklagte- nach Bezahlung sämtlicher bisher
vorfallener Zinsen mit dem am 1. November 1922 fällig
gewordenen Halbjahreszins im Betrage von 1050 Fr.
in Rückstand kam, hob die Klägerin hiefür am 15. De-
zember 1922 Betreibung auf Verwertung eines Faust-
pfandes an, welches im Zahlungsbefehl wie folgt be-
zeichnet wurde: « Schuldbrief für 30,000 Fr. dat. 3. April
1905 nebst drei verfallenen J a h res z ins e n und
dem laufenden Zins.)) Der Beklagte schlug nicht Recht
vor. An der Faustpfandsteigerung vom 7. März 1924
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erwarb die Klägerin laut ({ Eigentumszufertigung» des
Betreibungsamtes vom gleichen Tage um 27,000 Fr.
« zu Eigentum»: « Schuldbrief per 30,000 Fr. datiert
3. April 1895» (recte 1905) « auf Friedrich Müller ...
haftend auf der Liegenschaft Kat. Nr. 254 in Romans-
horn nebst 3 verfallenen Jahreszinsen und dem laufenden
Zins » (die letzten acht Worte sind mit anderer als mit
der sonst verwendeten Maschinenschrift geschrieben);
die Übertragung des Schuldbriefes wurde auch auf
diesem selbst vermerkt. Am 1. April 1924 sodann hob
die Klägerin gegen den Beklagten ordentliche Betreibung
auf Pfändung oder Konkurs für 4500 Fr. nebst Zins
zu 5% seit 28. März 1924 an, nämlich für die je am 1. Mai
der Jahre 1921, 1922 und 1923 verfallenen Jahreszinse
zu 5 % von 30,000 Fr. « laut Schuldbrief per 30,000 Fr.
date 3. April 1905». Der Beklagte schlug Recht vor.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ver-
urteilung des Beklagten zur Bezahlung dieser 4500 Fr.
nebst 5 % Zins seit 28. März 1924.
B. -
Durch Urteil vom 13. Januar 1925 hat das
Obergericht des Kantons Thurgau die Klage abge-
wiesen.
G. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fUf g an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Den Vorinstanzen kann darin nicht beigestimmt
werden, dass die Entscheidung über die Klage haupt-
sächlich von der Auslegung des Faustpfandvertrages
von 10. November 1918 abhänge. Die Klägerin leitet
den Klaganspruch ja gar nicht aus dem ihr durch jenen
Vertrag bestellten Faustpfandrecht her, das ihr nicht
die Befugnis verschaffte, vom Beklagten als dem Schuld-
ner
der
verpfändeten Grundpfandforderung
direkt
Zahlung eben dieser Schuld bezw. deren Akzessorien
an sie selbst zu verlangen, und überdies durch die be-
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treibungsrechtliche Versteigerung des Pfandes unter-
gegangen ist, sondern aus dem an der Steigerung er-
worbenen Gläubigerrecht an der Grundpfandforderung
und insbesondere an den streitigen Akzessorien derselben.
Dass das Betreibungsamt berechtigt gewesen sei, mit-
samt dem Schuldbrief auch diese Akzessorien zu ver-
werten, kann der Beklagte nicht mehr nachträglich
in Zweifel ziehen, nachdem er nicht durch Rechtsvor-
schlag Einwendung dagegen erhoben hat, dass gleich
dem Schuldbriefkapital auch die heute bestrittenen
Schuldbriefzinsen als Pfandgegenstände der Zwangs-
vollstreckung unterworfen werden; in dieser Beziehung
kommt also nichts mehr darauf an, ob die Klägerin
gestützt auf ein ihr an den streitigen Schuldbriefzinsen
zustehendes materielles Faustpfandrecht befugt war,
deren Einbeziehung in die Zwangsvollstreckung zu
verlangen, oder nicht. War aber das Betreibungsamt
berechtigt, die streitigen Schuldbriefzinsforderungen zu
verwerten, so ist es dem Beklagten, der als Betriebener
am Verwertungsgeschäft nicht beteiligt war, versagt,
geltend zu machen, der der Klägerin erteilte Zuschlag
habe sich nur auf die Schuldbriefkapitalforde~ng (all-
fällig mit Einschluss des laufenden Zinses) bezogen
und nicht auch Zinsen umfasst, welche in früheren,
zur Zeit der Versteigerung bereits abgelaufenen Zins-
perioden aufgelaufen sein sollen; vielmehr wären all-
fällige Streitigkeiten hierüber ausschliesslich zwischen
dem Betreibungsamt und der Klägerin als den Parteien
des Verwertungsgeschäfts auszutragen und das dabei
erzielte Ergebnis für den Betriebenen schlechthin mass-
gebend gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
ist somit dem von ihr eventuell ins Auge gefassten Be-
weisverfahren über den Umfang des der Klägerin erteilten
Zuschlages keine Bedeutung beizumessen und bedarf
es einer Rückweisung zu diesem Zwecke nicht.
2. -
Ist somit davon auszugehen. dass der an der
Faustpfandversteigerung der Klägerin erteilte Zuschlag
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auch die streitigen Zinsforderungen umfe&ste. so ver-
mochte er ihr ein bezügliches Forderungsrecht doch
nur dann zu verschaffen, wenn jene Zinsforderungen
. wirklich entstanden waren. Der Umstand. dass der
Schuldbrief auf den Schuldner und Grundstückseigen-
tümer
selbst übergegangen, also zum Eigentümer-
schuldbrief geworden war, hinderte nicht, dass er weiter-
hin wie im Pfandtitel vorgesehen Anlass zur Entstehung
einer Zinsschuld gab, sofern jener über den Zins -
durch
Verpfändung an die Klägerin -
verfügt hatte (AS '"
II S. 250 ff. Erw. 3). Allein auch in dieser Beziehung
ist der Beklagte mit jeglicher Bestreitung ausgeschlossen,
nachdem er unterlassen hat, Rechtsvorschlag zu er-
heben. Dieser Auffassung kann nicht etwa der freilich
unbestreitbare Grundsatz entgegengehalten werden, dass
die Nichterhebung des Rechtsvorschlages keine weiter-
gehende Wirkung habe, als dass die Betreibung fort-
gesetzt werden könne, namentlich nicht die Wirkung
einer materiellen Schuldanerkennung bezw. Anerken-
nung des Pfandrechts (AS 25 I S. 189 f. Erw. 3). Denn
es handelt sich vorliegend nicht darum, dass die Klä-
gerin unabhängig von der Betreibung, in welcher Rechts-
vorschlag zu erheben der Beklagte unterlassen hat,
aus der Nichterhebung des Rechtsvorschlages noch
Rechte herzuleiten versuchen würde, was ihr besonders
dann verwehrt werden müsste, wenn sie es nach dem
Erlöschen der Betreibung infolge Zeitablauf tun wollte.
Vielmehr stützt die Klägerin die Geltendmachung der
streitigen Schuldbriefzinsen gegen den Beklagten als
deren debitor cessus gerade darauf, dass jene Betrei-
bung infolge Nichterhebung des Rechtsvorschlages fort-
gesetzt und durchgeführt worden ist, insofern nämlich,
als die Nichterhebung des Rechtsvorschlages in der
gegen den Beklagten als Eigentümer des Schuldbriefes
und daher auch Gläubiger der streitigen Schuldbrief-
zinsen geführten Betreibung ihr das Recht zur Ver-
wertung auch der Schuldbriefzinse verschafft und die
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Ausübung dieses Rechts zu deren Übertragung an
sie selbst geführt hatte. Es würde nun auf die nach-
trägliche Aufhebung des wohlerworbenen Verwertungs-
rechts der Klägerin als betreibender Gläubigerin hinaus-
laufen, wenn man dem Beklagten gestatten wollte,
ihr als Erwerberin der Schuldbriefzinsen gegenüber
die Einrede zu erheben, diese seien mangels einer zu
ihrer Entstehung freilich erforderlichen Verfügung seiner-
seits über dieselben gar nicht zur Entstehung gelangt,
m. a. W. er schulde sie nicht, während er durch Nicht-
erhebung des Rechtsvorschlages doch anerkannt hatte,
dass er durch Verpfändung an die Klägerin über sie
verfügt habe, woraus sich nach dem Gesagten seine
Schuldpflicht ohne weiteres ergab.
Abgesehen hievon würde das Bundesgericht im Gegen-
satz zu den Vorinstanzen schon im Pfandvertrag eine
Verfügung über die streitigen Zinsen er~licken. ?"ilt
nach Art. 904 ZGB beim Pfandrecht an emer verzms-
lichen Forderung -
wie bemerkt war die Verzinsung
des Schuldbriefes in demselben vorgesehen -, wenn es
nicht anders vereinbart ist, (nur) der laufende Anspruch
als mitverpfändet, und hat daher der Gläubiger keinen
Anspruch auf die verfallenen Leistungen, so darf schon
daraus, dass hier neben Wertschriften auch Erträge,
insbesondere Zinsen, zumal in der Mehrzahl, als Pfänder
genannt wurden, darauf geschlossen werden, dass mehr
Zinsen mitverpfändet werden wollten als von Gesetzes
wegen mitverpfändet sein sollten. Dabei kan~ u~ter
« ausstehenden Zinsen l) auch nicht wohl nur der Jewellen
laufende Zins verstanden werden; vielmehr wird aus-
stehend vor allem genannt, was bei Verfall nicht be-
zahlt wurde und als « ausstehende Zinsen II werden
dementsprechend die verfallenen Zinsenbezeich~~t.
Und zwar nicht etwa die im Zeitpunkt der Verpfan-
dung schon verfallenen -
diese waren ja bezahlt -,
sondern die erst in der Folge fällig werdenden, also
in einem spätern Zeitpunkt verfallenen Zinsen. Noch
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deutlicher aber ist dieser Sinn der Verpfändung dadurch
zum Ausdruck gelangt. dass am Fusse der Faustpfand-
verschreibung als Pfand nicht der Schuldbrief allein
aufgeführt wurde, sondern « nebst Zinsansprüchen ge~
mäss Art. 818 ZGB», also wiederum eine Mehrzahl
von Zinsforderungen, und zwar können damit keine
andern gemeint sein als diejenigen, für welche nach
der angeführten Vorschrift das Grundpfandrecht Sicher-
heit bietet, nämlich drei zur Zeit der Konkurseröffnung
oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahres-
zinse und der seit dem letzten Zinstage laufende Zins.
Mitverpfändet waren sonach die Schuldbriefzinsen. so-
weit sie grundpfandversichert waren, und dies traf
nicht nur für den laufenden, sondern auch für verfal-
lene Zinse zu.
Dem Beklagten ist· nun freilich zuzugeben, dass
die Umwandlung des Hypothekarverhältnisses in ein
Fahrnispfandverhältnis in gewissem Sinne eine Ver-
mehrung der Sicherheit der Klägerin und eine stärkere
Belastung des Grundstücks und, auch abgesehen von
der Zinsfusserhöhung, des Beklagten als Schuldners
nach sich gezogen hat, insofern nämlich, als nunmehr
die Klägerin zur Befriedigung für ihre Kapitalforderung
(aus Da.rIehen), auch wenn sämtliche verfallenen (Dar-
lehens-) Zinsen bezahlt waren, auf den Wert des Grund-
stückes nicht nur im Umfang der Schuldbriefkapital-
forderung, sondern in einem' um mindestens 15 % der-
selben vermehrten Umfang greifen konnte. Allein selbst
wenn man annehmen· dürfte, die Verpfändung wäre
für den Beklagten unverbindlich gewesen, weil er sich
über diese Rechtsfolge der Transaktion im Irrtum befand,
so kann diesem Irrtum jedenfalls heute keinerIei Be-
deutung mehr beigemessen werden, nachdem der Be-
klagte seit der Zustellung des Zahlungsbefehls vom
15. Dezember 1922, aus welchem sich unzweifelhaft
ergab, dass die Klägerin neben dem Schuldbrief auch
noch drei Schuldbriefzinsen als Pfand in Anspruch
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nahm, mehr als ein Jahr verstreichen liess, ohne sich
auf seinen Irrtum zu berufen (Art. 31 OR). Absichtliche
Täuschung aber kann der Klägerin unmöglich vor-
geworfen werden, weil sie in ihrem Zirkular nicht noch
besonders auf diese Folge der von ihr veranlassten
Transaktion aufmerksam gemacht hat.
3. -
Nach dem Ausgeführten kann die Klägerin
als Steigerungskäuferin des Schuldbriefes und der strei-
tigen Schuldbriefzinsen vom Beklagten die Bezahlung
der letzteren mit Fug verlangen, obwohl. er ihr für
die in Betracht kommenden Zinsperioden die Darlehens-
zinsen bezahlt hat. Ihre im Prozess abgegebenen Er-
klärungen: « Was wir aus dieser Liquidation erhalten,
wird selbstverständlich dem ganzen Schuldverhältnis
gutgeschrieben» und « sie verlange von diesem» (dem
Beklagten) « nicht mehr, als er faktisch aus dem Faust-
pfanddarlehen schuldig sei)), sind als Zusicherung auf-
zufassen, dass sie die derart zu bezahlende Summe
als Teilzahlung an ihre Darlehenskapitalforderung . von
dieser abziehen wird. Wieso der Beklagte angesichts
dieser Erklärungen von Wucher sprechen kann, ist
nicht verständlich. Über ihre Tragweite kann freilich
nicht im vorliegenden Prozess, sondern muss allfällig
später entschieden werden, wenn unter den Parteien
streitig werden sollte, wie gross der vom Beklagten
ausserdem noch zu bezahlende Rest seiner Darlehens-
schuld sei. Erst dieser Restforderung gegenüber wird
der Beklagte allfällig die Einrede ungerechtfertigter
Bereicherung erheben können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Januar
1925 aufgehoben und die Klage zugesprochen.