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51_II_148

BGE 51 II 148

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-16 · Deutsch CH
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148

Sachenrecht. N° 28.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil qes

Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar

1925 bestätigt.

28.'trrteU der II. m.m"bW1q YOm 3O.April19a5

i. S. Schweizerische Bo4eDkre4itautalt gegen Kiiller.

Ver p f ä n d un gei n e sEi gen t Ü m e r s c h u 1 d-

briefes zur Sicherung eines Darlehens.

Betreibung auf Faustpfandverwertung, Versteigerung des

Schuldbriefes nebst drei verfallenen Jahreszinsen. Klage des

Ersteigerers auf. Bezahlung dieser Zinsen. Einwendung des

Beklagten, er habe die Darlehenszinsen für die betreffenden

Zinsperioden bezahlt. Auslegung des Faustpfandvertrages.

Wirkung der Nichterhebung des Rechtsvorschlages in der

Faustpfandverwertungsbetreibung.

A. --'- Die Klägerin war Gläubigerin des vom Beklag-

ten am 3. April/I. Mai 1905 auf seine Liegenschaft

in Romanshorn gelegten alljährlich am 1. Mai zu 5 %

verzinslichen Schuldbriefes Nr. 8612 von 30,000 Fr.,

welcher durch § 127 des thurgauischen EG zum ZGB

dem Schuldbrief des neuen Rechts gleichgestellt worden

ist. Am 10. November 1918 « trat» die Klägerin den

Schuldbrief durch Vermerk auf demselben an den

Beklagten, der immer noch .Eigentümer der belasteten

Liegenschaft war, « zu Eigentum ab », und am gleichen

Tag stellte der Beklagte der Klägerin eine Faustpfand-

verschreibung aus, welcher folgende Bestimmungen zu

entnehmen sind :

« Der Unterzeichnete ... übergibt der Schweizerischen

Bodenkredit-Anstalt die unten verzeichneten Wert-

schriften, nebst den ausstehenden Erträgnissen (Zinsen,

Dividenden etc.) und tritt ihr dieselben im Sinne von

Art. 884 u. ff. und 899 u. ff. des Schweiz. Zivilgesetz-

buches zu Faustpfand ab.

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Das Pfandrecht dient zur speziellen Sicherstellung

aller und jeder Verbindlichkeiten, welche derselbe direkte

oder indirekte gegenüber der Schweizerischen Boden-

kredit-Anstalt bereits eingegangen hat oder noch ein-

gehen wird ...

Die Bank ist nicht verpflichtet, den Pfandgegenstand

ganz oder teilweise aushinzugeben, bevor sie für ihr

gesamtes Guthaben nebst Zinsen, Provisionen und

. Kosten befriedigt ist ...

Terminierte Darlehen sind zu dem Zinsfuss, welcher

von der Schweizerischen Bodenkredit-Anstalt für die

betreffende Kategorie von Faustpfanddarlehen jeweilen

. fixiert wird, zu verzinsen ...

Verzeichnis der Pfänder:

30,000 Fr. Eigentümer-Schuldbrief Nr. 8612 1. Rg.

Schuldprot. R. horn, dd. 3. April 1905, nebst Zins-

ansprüchen gemäss Art. 818 ZGB.»

Eine solche Umwandlung des bisherigen Rechtsver-

hältnisses in ein durch Eigentümerschuldbrief faust-

pfandversichertes Darlehen hatte die Klägerin von

ihren thurgauischen Schuldbriefschuldnern allgemein

durch Zirkular unter Kündigungsandrohung verlangt

und damit gerechtfertigt, dass sie sich mit dem vom

thurgauischen Wuchergesetz auf maximal 5 % be-

schränkten Schuldbriefzins nicht mehr begnügen könne.

Der Beklagte musste das Darlehen jeweils am 1. Mai

und 1. November mit 7% p. a. verzinsen.

Als der Beklagte- nach Bezahlung sämtlicher bisher

vorfallener Zinsen mit dem am 1. November 1922 fällig

gewordenen Halbjahreszins im Betrage von 1050 Fr.

in Rückstand kam, hob die Klägerin hiefür am 15. De-

zember 1922 Betreibung auf Verwertung eines Faust-

pfandes an, welches im Zahlungsbefehl wie folgt be-

zeichnet wurde: « Schuldbrief für 30,000 Fr. dat. 3. April

1905 nebst drei verfallenen J a h res z ins e n und

dem laufenden Zins.)) Der Beklagte schlug nicht Recht

vor. An der Faustpfandsteigerung vom 7. März 1924

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Sachenrecht. N° 28.

erwarb die Klägerin laut ({ Eigentumszufertigung» des

Betreibungsamtes vom gleichen Tage um 27,000 Fr.

« zu Eigentum»: « Schuldbrief per 30,000 Fr. datiert

3. April 1895» (recte 1905) « auf Friedrich Müller ...

haftend auf der Liegenschaft Kat. Nr. 254 in Romans-

horn nebst 3 verfallenen Jahreszinsen und dem laufenden

Zins » (die letzten acht Worte sind mit anderer als mit

der sonst verwendeten Maschinenschrift geschrieben);

die Übertragung des Schuldbriefes wurde auch auf

diesem selbst vermerkt. Am 1. April 1924 sodann hob

die Klägerin gegen den Beklagten ordentliche Betreibung

auf Pfändung oder Konkurs für 4500 Fr. nebst Zins

zu 5% seit 28. März 1924 an, nämlich für die je am 1. Mai

der Jahre 1921, 1922 und 1923 verfallenen Jahreszinse

zu 5 % von 30,000 Fr. « laut Schuldbrief per 30,000 Fr.

date 3. April 1905». Der Beklagte schlug Recht vor.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ver-

urteilung des Beklagten zur Bezahlung dieser 4500 Fr.

nebst 5 % Zins seit 28. März 1924.

B. -

Durch Urteil vom 13. Januar 1925 hat das

Obergericht des Kantons Thurgau die Klage abge-

wiesen.

G. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-

fUf g an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag

auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Den Vorinstanzen kann darin nicht beigestimmt

werden, dass die Entscheidung über die Klage haupt-

sächlich von der Auslegung des Faustpfandvertrages

von 10. November 1918 abhänge. Die Klägerin leitet

den Klaganspruch ja gar nicht aus dem ihr durch jenen

Vertrag bestellten Faustpfandrecht her, das ihr nicht

die Befugnis verschaffte, vom Beklagten als dem Schuld-

ner

der

verpfändeten Grundpfandforderung

direkt

Zahlung eben dieser Schuld bezw. deren Akzessorien

an sie selbst zu verlangen, und überdies durch die be-

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treibungsrechtliche Versteigerung des Pfandes unter-

gegangen ist, sondern aus dem an der Steigerung er-

worbenen Gläubigerrecht an der Grundpfandforderung

und insbesondere an den streitigen Akzessorien derselben.

Dass das Betreibungsamt berechtigt gewesen sei, mit-

samt dem Schuldbrief auch diese Akzessorien zu ver-

werten, kann der Beklagte nicht mehr nachträglich

in Zweifel ziehen, nachdem er nicht durch Rechtsvor-

schlag Einwendung dagegen erhoben hat, dass gleich

dem Schuldbriefkapital auch die heute bestrittenen

Schuldbriefzinsen als Pfandgegenstände der Zwangs-

vollstreckung unterworfen werden; in dieser Beziehung

kommt also nichts mehr darauf an, ob die Klägerin

gestützt auf ein ihr an den streitigen Schuldbriefzinsen

zustehendes materielles Faustpfandrecht befugt war,

deren Einbeziehung in die Zwangsvollstreckung zu

verlangen, oder nicht. War aber das Betreibungsamt

berechtigt, die streitigen Schuldbriefzinsforderungen zu

verwerten, so ist es dem Beklagten, der als Betriebener

am Verwertungsgeschäft nicht beteiligt war, versagt,

geltend zu machen, der der Klägerin erteilte Zuschlag

habe sich nur auf die Schuldbriefkapitalforde~ng (all-

fällig mit Einschluss des laufenden Zinses) bezogen

und nicht auch Zinsen umfasst, welche in früheren,

zur Zeit der Versteigerung bereits abgelaufenen Zins-

perioden aufgelaufen sein sollen; vielmehr wären all-

fällige Streitigkeiten hierüber ausschliesslich zwischen

dem Betreibungsamt und der Klägerin als den Parteien

des Verwertungsgeschäfts auszutragen und das dabei

erzielte Ergebnis für den Betriebenen schlechthin mass-

gebend gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

ist somit dem von ihr eventuell ins Auge gefassten Be-

weisverfahren über den Umfang des der Klägerin erteilten

Zuschlages keine Bedeutung beizumessen und bedarf

es einer Rückweisung zu diesem Zwecke nicht.

2. -

Ist somit davon auszugehen. dass der an der

Faustpfandversteigerung der Klägerin erteilte Zuschlag

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auch die streitigen Zinsforderungen umfe&ste. so ver-

mochte er ihr ein bezügliches Forderungsrecht doch

nur dann zu verschaffen, wenn jene Zinsforderungen

. wirklich entstanden waren. Der Umstand. dass der

Schuldbrief auf den Schuldner und Grundstückseigen-

tümer

selbst übergegangen, also zum Eigentümer-

schuldbrief geworden war, hinderte nicht, dass er weiter-

hin wie im Pfandtitel vorgesehen Anlass zur Entstehung

einer Zinsschuld gab, sofern jener über den Zins -

durch

Verpfändung an die Klägerin -

verfügt hatte (AS '"

II S. 250 ff. Erw. 3). Allein auch in dieser Beziehung

ist der Beklagte mit jeglicher Bestreitung ausgeschlossen,

nachdem er unterlassen hat, Rechtsvorschlag zu er-

heben. Dieser Auffassung kann nicht etwa der freilich

unbestreitbare Grundsatz entgegengehalten werden, dass

die Nichterhebung des Rechtsvorschlages keine weiter-

gehende Wirkung habe, als dass die Betreibung fort-

gesetzt werden könne, namentlich nicht die Wirkung

einer materiellen Schuldanerkennung bezw. Anerken-

nung des Pfandrechts (AS 25 I S. 189 f. Erw. 3). Denn

es handelt sich vorliegend nicht darum, dass die Klä-

gerin unabhängig von der Betreibung, in welcher Rechts-

vorschlag zu erheben der Beklagte unterlassen hat,

aus der Nichterhebung des Rechtsvorschlages noch

Rechte herzuleiten versuchen würde, was ihr besonders

dann verwehrt werden müsste, wenn sie es nach dem

Erlöschen der Betreibung infolge Zeitablauf tun wollte.

Vielmehr stützt die Klägerin die Geltendmachung der

streitigen Schuldbriefzinsen gegen den Beklagten als

deren debitor cessus gerade darauf, dass jene Betrei-

bung infolge Nichterhebung des Rechtsvorschlages fort-

gesetzt und durchgeführt worden ist, insofern nämlich,

als die Nichterhebung des Rechtsvorschlages in der

gegen den Beklagten als Eigentümer des Schuldbriefes

und daher auch Gläubiger der streitigen Schuldbrief-

zinsen geführten Betreibung ihr das Recht zur Ver-

wertung auch der Schuldbriefzinse verschafft und die

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Ausübung dieses Rechts zu deren Übertragung an

sie selbst geführt hatte. Es würde nun auf die nach-

trägliche Aufhebung des wohlerworbenen Verwertungs-

rechts der Klägerin als betreibender Gläubigerin hinaus-

laufen, wenn man dem Beklagten gestatten wollte,

ihr als Erwerberin der Schuldbriefzinsen gegenüber

die Einrede zu erheben, diese seien mangels einer zu

ihrer Entstehung freilich erforderlichen Verfügung seiner-

seits über dieselben gar nicht zur Entstehung gelangt,

m. a. W. er schulde sie nicht, während er durch Nicht-

erhebung des Rechtsvorschlages doch anerkannt hatte,

dass er durch Verpfändung an die Klägerin über sie

verfügt habe, woraus sich nach dem Gesagten seine

Schuldpflicht ohne weiteres ergab.

Abgesehen hievon würde das Bundesgericht im Gegen-

satz zu den Vorinstanzen schon im Pfandvertrag eine

Verfügung über die streitigen Zinsen er~licken. ?"ilt

nach Art. 904 ZGB beim Pfandrecht an emer verzms-

lichen Forderung -

wie bemerkt war die Verzinsung

des Schuldbriefes in demselben vorgesehen -, wenn es

nicht anders vereinbart ist, (nur) der laufende Anspruch

als mitverpfändet, und hat daher der Gläubiger keinen

Anspruch auf die verfallenen Leistungen, so darf schon

daraus, dass hier neben Wertschriften auch Erträge,

insbesondere Zinsen, zumal in der Mehrzahl, als Pfänder

genannt wurden, darauf geschlossen werden, dass mehr

Zinsen mitverpfändet werden wollten als von Gesetzes

wegen mitverpfändet sein sollten. Dabei kan~ u~ter

« ausstehenden Zinsen l) auch nicht wohl nur der Jewellen

laufende Zins verstanden werden; vielmehr wird aus-

stehend vor allem genannt, was bei Verfall nicht be-

zahlt wurde und als « ausstehende Zinsen II werden

dementsprechend die verfallenen Zinsenbezeich~~t.

Und zwar nicht etwa die im Zeitpunkt der Verpfan-

dung schon verfallenen -

diese waren ja bezahlt -,

sondern die erst in der Folge fällig werdenden, also

in einem spätern Zeitpunkt verfallenen Zinsen. Noch

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Sachenrecht. N° 28.

deutlicher aber ist dieser Sinn der Verpfändung dadurch

zum Ausdruck gelangt. dass am Fusse der Faustpfand-

verschreibung als Pfand nicht der Schuldbrief allein

aufgeführt wurde, sondern « nebst Zinsansprüchen ge~

mäss Art. 818 ZGB», also wiederum eine Mehrzahl

von Zinsforderungen, und zwar können damit keine

andern gemeint sein als diejenigen, für welche nach

der angeführten Vorschrift das Grundpfandrecht Sicher-

heit bietet, nämlich drei zur Zeit der Konkurseröffnung

oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahres-

zinse und der seit dem letzten Zinstage laufende Zins.

Mitverpfändet waren sonach die Schuldbriefzinsen. so-

weit sie grundpfandversichert waren, und dies traf

nicht nur für den laufenden, sondern auch für verfal-

lene Zinse zu.

Dem Beklagten ist· nun freilich zuzugeben, dass

die Umwandlung des Hypothekarverhältnisses in ein

Fahrnispfandverhältnis in gewissem Sinne eine Ver-

mehrung der Sicherheit der Klägerin und eine stärkere

Belastung des Grundstücks und, auch abgesehen von

der Zinsfusserhöhung, des Beklagten als Schuldners

nach sich gezogen hat, insofern nämlich, als nunmehr

die Klägerin zur Befriedigung für ihre Kapitalforderung

(aus Da.rIehen), auch wenn sämtliche verfallenen (Dar-

lehens-) Zinsen bezahlt waren, auf den Wert des Grund-

stückes nicht nur im Umfang der Schuldbriefkapital-

forderung, sondern in einem' um mindestens 15 % der-

selben vermehrten Umfang greifen konnte. Allein selbst

wenn man annehmen· dürfte, die Verpfändung wäre

für den Beklagten unverbindlich gewesen, weil er sich

über diese Rechtsfolge der Transaktion im Irrtum befand,

so kann diesem Irrtum jedenfalls heute keinerIei Be-

deutung mehr beigemessen werden, nachdem der Be-

klagte seit der Zustellung des Zahlungsbefehls vom

15. Dezember 1922, aus welchem sich unzweifelhaft

ergab, dass die Klägerin neben dem Schuldbrief auch

noch drei Schuldbriefzinsen als Pfand in Anspruch

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nahm, mehr als ein Jahr verstreichen liess, ohne sich

auf seinen Irrtum zu berufen (Art. 31 OR). Absichtliche

Täuschung aber kann der Klägerin unmöglich vor-

geworfen werden, weil sie in ihrem Zirkular nicht noch

besonders auf diese Folge der von ihr veranlassten

Transaktion aufmerksam gemacht hat.

3. -

Nach dem Ausgeführten kann die Klägerin

als Steigerungskäuferin des Schuldbriefes und der strei-

tigen Schuldbriefzinsen vom Beklagten die Bezahlung

der letzteren mit Fug verlangen, obwohl. er ihr für

die in Betracht kommenden Zinsperioden die Darlehens-

zinsen bezahlt hat. Ihre im Prozess abgegebenen Er-

klärungen: « Was wir aus dieser Liquidation erhalten,

wird selbstverständlich dem ganzen Schuldverhältnis

gutgeschrieben» und « sie verlange von diesem» (dem

Beklagten) « nicht mehr, als er faktisch aus dem Faust-

pfanddarlehen schuldig sei)), sind als Zusicherung auf-

zufassen, dass sie die derart zu bezahlende Summe

als Teilzahlung an ihre Darlehenskapitalforderung . von

dieser abziehen wird. Wieso der Beklagte angesichts

dieser Erklärungen von Wucher sprechen kann, ist

nicht verständlich. Über ihre Tragweite kann freilich

nicht im vorliegenden Prozess, sondern muss allfällig

später entschieden werden, wenn unter den Parteien

streitig werden sollte, wie gross der vom Beklagten

ausserdem noch zu bezahlende Rest seiner Darlehens-

schuld sei. Erst dieser Restforderung gegenüber wird

der Beklagte allfällig die Einrede ungerechtfertigter

Bereicherung erheben können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil

des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Januar

1925 aufgehoben und die Klage zugesprochen.