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51_II_142

BGE 51 II 142

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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142

Sachenrecht. N° 27.

fait opposition a la poursuite qui lui a He intentee en

1922 et qui a abouti a un acte de defaut de biens. Cette

argumentation n'est pas decisive. Elle ne vaudrait en

realite que dans l'hypothese Oll la somme reclamee ne

depasserait pas le montant de l'acte de defaut de biens,

car alors pourrait-on admettre que la demanderesSe n'a

aucun interet a obtenir une condamnation au payement

d'une somme pour laquelle elle possMe deja un titre

executoire. Mais comme, d'autre part, l'allegation d'apres

laquelle le montant de l'acte de defaut de biens serait

inferieur a la somme actuellement reclamee a He formu-

lee pour la premiere fois devant le Tribunal federal et

qu'au surplus le dossier ne fournit aucune preuve a ce

sujet, il convient, sur ce point egalement, de confirmer

la decision des premiers juges.

Le Tribunal IMiral prononce :

Le recours est rejete et le jugement attaque est

confirme.

27. Urten c1er II. Zi1ilabteilung vom ao. April 19a5

i. S. SohRenger gegen lIaaler.

Der Vor aus ver z ich t

a~u f

die Aus ü b u n g

eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes

ist gültig und kann nur wegen Willensmängeln angefochten

werden. Art. 682, 681 ZGB. •

Passiv)egitimation der Klage auf Eigentumsübertragung ?

(Erw. 1); Verzicht ist formlos möglich (Erw. 2); Voraus-

verzicht; Stillschweigen auf Aufforderung zur Erklärung

über Vorkaufsrecht (Erw. 3); Vorausverzicht auch ohne

nähere Kenntnis der Kaufbedingungen möglich (Erw. 4);

Willensmängel (Erw. 5).

A. -

Der Kläger Schlienger, der neben Johann Hasler

Miteigentümer des Hausplatzes und Gartens mit Wohn-

hausanteil Nr. 4 A, sowie des Scheuneanteils Nr. 3 A

in Hellikon war, verzichtete am 30. April 1924 auf die

Saehenrecht. No 27.

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Ausübung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts gegenüber

dem Beklagten Edwin Hasler, der den Anteil Johann

Haslers an den beiden Grundstücken kaufen wollte.

Der Kauf zwischen Johann Hasler und dem Beklagten

wurde am 21. Mai 1924 öffentlich beurkundet und ins

Grundbuch

eingetragen. Der Grundbuchführer von

Rheinfelden zeigte ihn dem Kläger gleichen Tages an,

unter Hinweis auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht und

die gesetzliche Erklärungsfrist. Der Kläger hielt in der

Folge seinen Verzicht vom 30. April 1924 für rechts-

unwirksam und erklärte dem Grundbuchbeamten innert

der gesetzlichen Frist, sein Vorkaufsrecht ausüben zu

wollen. Da sich der Beklagte weigerte, ihm die Anteile

an den beiden Grundstücken zuzufectigen, erhob er

gegen ihn Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte

sei zu verurteilen, ihm den Anteil an den bei den Grund-

stücken zum gleichen Preise, zu dem er ihn gekauft

habe, zu übertragen, und das Grundbuchamt sei zu

ermächtigen, den Eigentumsübergang im Grundbuch

einzutragen.

B. -

Mit Urteil vom 16. Januar 1925 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das

Bun~esgericht erklärt. Er beantragt, die Klage sei gut-

zuhel.ssen, ~ventuell sei die Sache zur Beweisergänzung

an dIe Vorm stanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Ob der Kläger sein Begehren um übertragung

der veräusserten Eigentumsanteile an ihn mit Recht

gegen deren Erwerber erhoben hat, oder ob er seinen

Anspruch aus dem Vorkaufsrecht nicht vielmehr (wie

THEo GUHL in seiner Arbeit « Persönliche Rechte mit

verstärkter Wirkung», Festgabe an das Bundesgericht,

S. 125 ff., namentlich S. 142 f. t verlangt), gegen den

vorkaufsverpflichteten Verkäufer hätte richten sollen,

unter gleichzeitiger Verbindung mit einer Berichtigungs-

144

Sachenrecht. N0 27.

klage gegen den Käufer der vorkaufbelasteten Liegen~

schaftsanteile, kann im vorliegenden Falle dahingestellt

bleiben, da die Klage ohnehin abzuweisen ist.

2. -

Im Streite liegt nicht etwa die Aufhebung des

gesetzlichen Miteigentümer-Vorkaufsrechtes in seinem

Bestande, die als Änderung des gesetzlichen Miteigen-

tumsinhaltes,wenn sie überhaupt als zulässig betrachtet

werden, kann, der öffentlichen Beurkundung bedürfte.

Streitig ist einzig der Verzicht auf die einmalige Aus-

übung des Vorkaufsrechtes in einem bestimmten Ver-

kaufsfall. Dieses Recht ist dem Miteigentümer nicht aus

Rücksicht auf die Allgemeinheit eingeräumt worden,

sondern lediglich im Hinblick auf ihn selbst, um ihm

unter der Voraussetzung des Verkaufes seitens des andern

Miteigentümers zu ermöglichen, das alleinige Eigentum

durch Erwerb der Anteile seiner Miteigentümer an sich

zu ziehen, hauptsächlich um einen neuen Miteigentümer

fernzuhalten.

Daher kann auf die Ausübung dieses

Rechtes wie auf jedes andere Privatrecht verzichtet

werden, und da das Gesetz für den Verzicht darauf

eine besondere Form nicht vorschreibt, ist der Verzicht

auch formlos gültig. Die Einwendung, die der Kläger

angesichts des Umstandes, dass er den Verzicht nicht

vor einer Urkundsperson erklärt hat und diese Erklä-

rung nicht öffentlich beurkundet ist, gegen die Form

seines Verzichtes erhebt, ~t daher unbegründet.

3. -

Der Kläger macht weiter geltend, auf die Aus-

übung eines solchen bedingten Rechtes könne erst

n ach Eintritt der Bedingung, also erst nach Abschluss

des Kaufes zwischen dem vorkaufsbelasteten Miteigen-

tümer und dem Dritten verzichtet werden. Zu einer

solchen Beschränkung gibt aber weder der Wortlaut

des Gesetzes, noch Wesen und Zweck des Vorkaufs-

rechtes irgend welchen Anhalt. Die Frist für die Aus-

übung des Vorkaufsrechtes beginnt allerdings erst mit

dem Eintritt der Bedingung zu laufen, d. h. mit dem

Abschluss des Kaufes, der Anlass zur Ausübung des

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Vorkaufsrechtes gibt. So gut aber über zukünftige,

noch nicht ausübbare Rechte z. B. durch Abtretung

oder Verpfändung verfügt werden kann, ebensogut

kann durch Verzicht auf deren künftige Ausübung

darüber verfügt werden. Das Gesetz erwähnt mehrfach

solche zum Voraus erklärte Verzichte als zulässig (Art.

126, 2137 OR); wo jedoch ein Vorausverzichtnicht er-

laubt ist, wird es im Gesetz ausdrücklich bestimmt

(Art. 34, 100, 141, 505 Abs. 2, 541 Abs. 2, 684 OR).

Die rechtspolitischen Erwägungen, welche das Gesetz

in einzelnen Fällen zum gesetzlichen Verbote eines

solchen Verzichtes führten, fehlen aber beim Verzicht

auf die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des

Miteigentümers. Es wäre im Gegenteil zwecklos und

sinnwidrig· und würde zu unnötigen Kosten zwingen,

wenn verlangt werden wollte, dass der Kauf, auf Grund

dessen das Vorkaufsrecht wirksam wird, abgeschlossen

werden muss, bevor auf das Vorkaufsrecht gültig ver-

zichtet werden kann. Wenn der Vorkaufsberechtigte mit

der Person des neuen Miteigentümers einverstanden ist

und ohne Rücksicht auf die Kaufbedingungen ohnehin

nicht selbst kaufen will, so ist nicht einzusehen, wieso

er eine Verzichterklärung nicht schon vor Abschluss

des Kaufes sollte abgeben können, um damit den

Verkauf an den Dritten zu ermöglichen. Natürlich ist

der Vorkaufsberechtigte, solange der Kauf mit dem

Dritten nicht öffentlich beurkundet, also noch nicht

gültig ist, nicht verpflichtet, sich darüber auszusprechen,

ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will

oder nicht.

Sein Stillschweigen auf die Aufforderung"

sich zu äussern, ist ohne jeden Rechtsnachteil für ihn.

Will er die Ausübung seines Rechtes vom Inhalt des

Kaufvertrages abhängig machen, sich also für oder gegen

den Eintritt in den Kauf mit dem Dritten je nach

dessen Bedingungen entscheiden, so hat er dies in der

Hand, indem er sich zum Voraus gar nicht äussert.

sondern erst die amtliche Mitteilung des Kaufabschlusses

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Sachenrecht. N° 27.

oder eine sonstige genaue Kenntnisgabe der Kauf-

bedingungen (EBG 44 11 385 f.) abwartet. Erklärt er

aber zum Voraus, sein Recht nicht ausüben zu wollen

so gibt er damit zu erkennen, dass es ihm auf die ei?--

zeInen Bedingungen nicht ankommt, und dass er ohnehm

nicht eintreten will ..

4. -

So verhält es sich i1;ll vorliegenden Falle. Der

Kläger 'war froh, seinen bisherigen Miteigentümer, mit

dem er nach seiner eigenen Darstellung seit langem

Streit hatte, gegen einen andern zu vertauschen. Hätte

er aber nicht zum Voraus auf sein Vorkaufsrecht ver-

zichtet, so wäre, ebenfalls nach seiner eigenen Darstel-

lung, der Verkauf mit dem Beklagten nicht zu stande

gekommen und ihm auf diese Weise sein al~er ~teige?-­

tümer geblieben. Aus dieser Sachlage erklärt sIch sem

zum Voraus erklärter ·Verzicht. Dass man, wie der

Kläger

geltend macht, nur auf Rechte verzichten

könne, deren Inhalt man in allen Einzelheiten genau

kenne, trifft nicht zu. So ist der Verzicht auf Schaden-

ersatz aus gewissen zukünftigen Handlungen, auf Män-

gelformen undsoweiter, also auf Ansprüc~e, deren g~­

nauer Umfang und Inhalt nicht bekannt smd, allgemem

zugelassen. Es ist daher unerheblich, ob und inwieweit

der Kläger die nähern Kaufbedingungen des Beklagten

gekannt habe, und eine Beweisergänzung hierüber er-

scheint nicht geboten. Uebrigens hat der Kläger nach der

Feststellung der Vorinstanz . die wesentlichen Beding-

ungen jenes Kaufes gekannt; diese Feststellung. ist

für das Bundesgericht verbindlich; der Kläger fIcht

sie zwar als aktenwidrig an, ohne jedoch anzugeben,

mit welchen Aktenstücken sie im Widerspruch stehen

soll (Art. 67 Abs.2 OG); auch könnte von Aktenwidrig-

keit nicht die Rede sein, da es sich dabei um eine reine

Beweiswürdigung handelt, bei der der Tatsachenrichter

frei ist.

5. -

Auch die weitere Einwendung des Klägers, seine

Verzichtserklärung sei nicht deutlich. genug gewesen,

Sachenrecht. N° 27.

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kann nicht gehört werden. Es ist richtig, dass seine

schriftliche Erklärung, die er vor dem den Kaufabschluss

vermittelnden Gemeindeschreiber von Hellikon am 30.

April 1924 verfasst hat, nur dahin geht, er erkläre

(vom Hauskauf Nr. 3/4 keinen Gebrauch zu machen».

Unter den Beteiligten bestand jedoch kein Zweifel

darüber, dass damit das dem Kläger genau bekannte

Miteigentum, an dem ihm das gesetzliche Vorkaufsrecht

zustand, gemeint war. Es könnte sich somit höchstens

noch fragen, ob der Kläger seinen Verzicht, wie er in

der Berufung geltend macht, wegen Willensmängeln

anzufechten im Stande wäre. Im Streitverfahren hat er

sich jedoch nicht ausdrücklich hierauf berufen. Wollte

man indessen seinen Hinweis auf den Beweggrund seines

Verzichtes als Anfechtung wegen Irrtum oder Betrug

ansehen, so könnte diese Anfechtung gleichwohl nicht

gutgeheissen werden. Ein Irrtum im Beweggrund ist

nach Art. 24 Abs. 2 OR nicht wesentlich und vermag

nach Art. 28 OR die Unverbindlichkeit eines Vertrages

nur dann zu begründen, wenn er durch absichtliche

Täuschung des Irrenden von Seiten seines Vertrags-

gegners hervorgerufen worden ist. Dass er absichtlich

getäuscht worden sei, behauptet aber der Kläger selbst

nicht. Er macht nicht einmal geltend, es sei unwahr

gewesen, dass Johann Hasler nicht habe verkaufen wollen,

wenn der Kläger nicht zum Voraus auf sein Vorkaufs-

recht verzichtet hätte; er behauptet auch nicht, dass

der Beklagte oder ·Johann Hasler ihm diese Stellung-

nahme vorgespiegelt hätten, um ihn zum Verzicht zu

bewegen, sondern er beruft sich lediglich auf eine Äus-

serung des Gemeindeschreibers von Hellikon, der ihm

erklärt haben soll, es habe keinen Sinn, dass er das Vor-

kaufsrecht geltend mache, denn wenn er nicht darauf

verzichte, komme der Kauf überhaupt nicht zu stande.

Von einer Täuschung des Klägers und damit von einer

Aufechtbarkeit des Verzichtes aus Willensmängeln kann

daher nicht die Rede sein.

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. Sachenrecht. N° 28.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil <les

Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar

1925 bestätigt.

28. 'Orten der II. m.uabtlUuq YOm aO.April 19a5

i. S. Schweizerische Boc!eDkrec!itanltalt gegen Kii11tr.

Ver p f ä n d un gei n e sEi gen t Ü m e r s c h u I d-

b r i e fes zur Sie her u n gei n e s Dar I ehe n s.

Betreibung auf Faustpfandverwertung, Versteigerung des

Schuldbriefes nebst drei verfallenen Jahreszinsen. Klage des

Ersteigerers auf. Bezahlung dieser Zinsen. Einwendung des

Beklagten, er habe die Darlehenszinsen für die betreffenden

Zinsperioden bezahlt. Auslegung des Faustpfandvertrages.

Wirkung der Nichterhebung des Rechtsvorschlages in der

Faustpfandverwertungsbetreibung.

A. -

Die Klägerin war Gläubigerin des vom Beklag-

ten am 3. April/I. Mai 1905 auf seine Liegenschaft

in Romanshorn gelegten alljährlich am 1. Mai zu 5 %

verzinslichen Schuldbriefes Nr. 8612 von 30,000 Fr.,

welcher durch § 127 des thurgauischen EG zum ZGB

dem Schuldbrief des neuen Rechts gleichgestellt worden

ist. Am 10. November 1918 «(trat» die Klägerin den

Schuldbrief durch Vermerk auf demselben an den

Beklagten, der immer noch .Eigentümer der belasteten

Liegenschaft war, « zu Eigentum ab », und am gleichen

Tag stellte der Beklagte der Klägerin eine Faustpfand-

verschreibung aus, welcher folgende Bestimmungen zu

entnehmen sind :

« Der Unterzeichnete ... übergibt der Schweizerischen

Bodenkredit-Anstalt die unten verzeichneten Wert-

schriften, nebst den ausstehenden Erträgnissen (Zinsen,

Dividenden etc.) und tritt ihr dieselben im Sinne von

Art. 884 u. ff. und 899 u. ff. des Schweiz. Zivilgesetz-

buches zu Faustpfand ab.

Sachenreclrt. No 28.

149

Das Pfandrecht dient zur speziellen Sicherstellung

aller und jeder Verbindlichkeiten, welche derselbe direkte

oder indirekte gegenüber der Schweizerischen Boden-

kredit-Anstalt bereits eingegangen hat oder noch ein-

gehen wird ...

Die Bank ist nicht verpflichtet, den Pfandgegenstand

ganz oder teilweise aushinzugeben, bevor sie für ihr

gesamtes Guthaben nebst Zinsen, Provisionen und

. Kosten befriedigt ist ...

Terminierte Darlehen sind zu dem Zinsfuss, welcher

von der Schweizerischen Bodenkredit-Anstalt für die

betreffende Kategorie von Faustpfanddarlehen jeweilen

. fixiert wird, zu verzinsen ...

Verzeichnis der Pfänder:

30,000 Fr. Eigentümer-Schuldbrief Nr. 8612 1. Rg.

Schuldprot. R. horn, dd. 3. April 1905, nebst Zins-

ansprüchen gemäss Art. 818 ZGB.»

Eine solche Umwandlung des bisherigen Rechtsver-

hältnisses in ein durch Eigentümerschuldbrief faust-

pfandversichertes Darlehen hatte die Klägerin von

ihren thurgauischen Schuldbriefschuldnern allgemein

durch Zirkular unter Kündigungsandrohung verlangt

und damit gerechtfertigt, dass sie sich mit dem vom

thurgauischen Wuchergesetz auf maximal 5 % be-

schränkten Schuldbriefzins nicht mehr begnügen könne.

Der Beklagte musste das Darlehen jeweils am 1. Mai

und 1. November mit 7% p. a. verzinsen.

Als der Beklagte- nach Bezahlung sämtlicher bisher

vorfallener Zinsen mit dem am 1. November 1922 fällig

gewordenen Halbjahreszins im Betrage von 1050 Fr.

in Rückstand kam, hob die Klägerin hiefür am 15. De-

zember 1922 Betreibung auf Verwertung eines Faust-

pfandes an, welches im Zahlungsbefehl wie folgt be-

zeichnet wurde: « Schuldbrief für 30,000 Fr. dat. 3. April

1905 nebst drei verfallenen J a h res z ins e n und

dem laufenden Zins. » Der Beklagte schlug nicht Recht

vor. An der Faustpfandsteigerung vom 7. März 1924