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51_II_162

BGE 51 II 162

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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162

Obligationenreeht. N° 3G.

kein

Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass

vor Vertragsabschluss irgend etwas zur Einleitung des

Expropriationsverfahrens gegen Ott vorgekehrt worden

wäre; daher braucht nicht erörtert zu werden, welche

besonderen Rechtsfolgen sich aus dieser Qualifizierung

des Vertrages ergäben. Endlich erweist sich auch der

Vorwurf offenbaren Rechtsrnissbrauches als unbegrün-

det; denn die Klage auf Beseitigung der streitigen

Leitungen ist der einzige Rechtsbehelf. welcher dem

Kläger zur Seite steht, um der Beklagten die Expro-

priation aufzunötigen, die allein ihr das Recht auf den

Bestand der streitigen Leitungen zu verschaffen vermag.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember

1924 aufgehoben und der Hauptklageantrag zuge-

sprochen.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

30. Urteil 4er I. Zivilabtell\1Dg vom 17. Februar 19a5

i. S. Weibel gegen J. Eaa.b 80 Söhne.

Art. 20 OR. Verpflichtung eines Bäckers in einem Darlehens-

vertrag, während 10 Jahren seinen ganzen Mehlbedarf bei

einer bestimmten Mühle zu decken; es liegt hierin kein

Verstoss gegen die guten Sitten. -

Verhältnis von Art. 20

OR zu Art. 21 OR.

Art. 163 Abs. 3 OR: Kriterien für die Herabsetzung einer

übermässig hohen Konventionalstrafe.

A. -

Der Beklagte Weibel übernahm im Jahr 1920

die Bäckerei in Dallenwil. Da er für die Ausgestaltung

des Betriebs Geld nötig hatte, gewährten ihm die Kläger,

ObIigationenreebt. N~ 30.

163

J. Haab & Söhne~ Neumühle Baar, am 1. Dezember

1922 ein « zum üblichen Zinsfuss », für einmal 5 Yz %.

verzinsliches, in jährlichen Raten von 500 Fr. rück-

zahlbares Darlehen von 5000 Fr.; die Fälligkeit der

ersten Rate war auf den 1. Dezember 1923 festgesetzt.

Als Deckung für das jeweilige Guthaben der Kläger

verpfändete der Beklagte denselben zwei Schuldbriefe von

3000 Fr. bezw. 4000 Fr. «auf Haus Nr.111 in Dallenwil,

Vorgang 17,900 Fr. bezw. 20,900 Fr. ».

Auf demselben Bogen, wie der Schuldschein (<< Obligo »)

und die Faustpfandverschreibung, findet sich ein, vom

Beklagten ebenfalls unterzeichneter

« Verpflichtungs-

schein » folgenden Inhalts :

« ••• (Darlehensgewährung) . .. Als teilweise Gegen-

)} leistung verpflichtet sich Herr Jakob Weibel und

» seine Angehörigen, indem er für einen Mindestbezug

» von 1200 Ztr. pro Jahr garantiert. sämtliches Mehl,

» welches er oder seine Rechtsnachfolger zum Backen

» oder Verkaufen nötig haben und gleichgültig wo sie

» eine Bäckerei betreiben, von J. Haab & Söhn~ oder

» deren Anweisung zu beziehen und jeweilen den bezo-

» genen Posten Mehl zu bezahlen, bevor ein zweiter ab-

» gerufen wird.

» Diese Verpflichtung wird von dem Unterzeich-

» neten für die Dauer von 10 Jahren eingegangen und

» dauert somit bis 1. Dezember 1932.

»Im Falle der Verpflichtete dennoch von anderer

» Seite Mehl bezieht, hat er 1 Fr. per Zentner des von

» anderer Seite bezogenen Mehles an J. Haab & Söhne

» zu bezahlen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er

» weniger als das garantierte Mindestquantum bezieht,

» d. h. er hat für jeden Zentner Minderbezug als 1200 Ztr.

» 1 Fr. per Zentner zu bezahlen. »

Ferner werden im Falle des Nichtbezuges des fest-

gesetzten Mindestquantums, der Nichtbezahlung der

fälligen Fakturen, nicht pünktlicher Entrichtung der

verfallerien Kapitalzinsen und Abzahlungen oder« wenn

164

Obligationenrecht. N° 30.

die Liegenschaft oder Bäckerei allein ohne vorherige

Zustimmung von J. Haab & Söhne verkauft oder ver-

pachtet werde I), diese als berechtigt erklärt, das Dar- .

lehen _ ganz oder teilweise zur sofortigen Rückzahlung·

zu künden, ohne dass dadurch an der Dauer der Mehl-

bezugsverpflichtung etwas geändert würde. Wünsche

der Schuldner eine « Verlängerung der DarleheBSrÜck-

zahlung» und seien die Geldgeber damit einverstanden, so

sei die Verpflichtung für Mehlbezug um die entsprechende

Zeit verlängert. Im übrigen seien J. Haab & Söhne

verpflichtet, dem Weibel das Mehl in gleicher Qualität

und Güte, wie ihrer übrigen Bäckerkundschaft, zu liefern.

Auch im « Obligo » ist bestimmt, dass (in Bezug auf

das Darlehen)

« eventuell die Abzahlungsbedingungen

des Mehlverpflichtungsvertrages in Kraft treten» und

weiterhin, dass es dem Schuldner gestattet sei, grössere

Abzahlungen zu machen, als die vorgesehenen, ohne

dass jedoch die Dauer der Mehlverpflichtung dadurch

berührt würde.

.

B. -

Am 10. Januar 1924 kündete der Beklagte das

Darlehen auf Ende Februar 1924; auf diesen Zeitpunkt

stellte er den Klägern die 5000 Fr., nebst 5% % Zins

vom 1. Dezember 1923 bis dahin zur Verfügung, gegen

Rückgabe des « Obligos» und der Faustpfänder, ebenso

den Restpreis der in den Monaten Januar und Februar

1924 bezogenen 173 Zentner Mehl, welcher unbestrit-

tenermassen 4715 Fr. beträgt.

Die Kläger stellten sich mit Zuschrift vom 26. April

1924 auf den Standpunkt, dass sie den Schuldschein

und die Faustpfänder nur herausgeben, wenn der Be-

klagte die verbindliche Erklärung abgebe, dass er den

Mehllieferungsvertrag halte.

C. -

Da der Beklagte sich dessen weigerte und schon

Ende Februar 1924 die Mehlbezüge eingestellt hatte,

hoben die Kläger beim Kantonsgericht von Nidwalden

die vorliegende Klage an, mit den Rechtsbegehren, der

Beklagte sei zu verurteilen :

a) den restanzlichen Mehlpreis von 4715 Fr., nebst

165

5 % Zins seit 17. März 1924 für die eine und seit

15. April 1924 für die andere Lieferung zu bezahlen;

b} den Mehllieferungsvertrag . bis 1. Dezember 1932

in alleD Teilen zu halten, eventuell als Konventional-

strafe wegen Nichthaltung desselben bis zum Endtermin

den Betragvon 10,627 Fr. zu bezahlen (nämlich 1027 Fr.

für die pro 1924 nicht bezogenen 1027 Zentner und

je 1200 Fr. für das Pflichtquantum von 1925 bis 1932);

c) das « Obligo» von 5000 Fr. mit Zins zu 5 % % seit

1. Dezember 1923 anzuerkennen.

D. -

Der Beklagte beantragte, die Klagebegehren

seien, « soweit sie den Mehlpreis von 4715 Fr., sowie

das Obligo von 5000 Fr. mit Zins zu 5 % % vom

1. Dezember 1923 bis 29. Februar 1924 übersteigen»

abzuweisen, und die Kläger seien zu verhalten, die

bezüglichen, auf der Nidwaldner Kantonalbank depo-

nierten Beträge gegen Rückgabe der verpfändeten

Schuldbriefe in Empfang zu nehmen.

Zur Begründung des Begehrens um Abweisung des

Hauptklagebegehrens b) machte der Beklagte geltend,

die Mehllieferungsverpflichtung sei nach Art. 20 und

21 OR ungültig, weil sie gegen die guten Sitten verstosse

und eine wucherische Ausbeutung darstelle; aus den

nämlichen Gründen könne auch die Konventionalstrafe

nicht gefordert werden, eventuell sei sie, weil über-

mässig, bedeutend herabzusetzen.

E. -

Das Kantonsgericht Nidwalden erkannte am

15. Oktober 1924 : .

« 1. Der mit den Klägern am 1. Dezember 1922 abge-

» schlosse ne Mehllieferungsvertrag ist zu halten. Die

» Konventionalstrafe wird auf 50 Rp. pro Zentner

» reduziert. Es ist dem Beklagten freigestellt, im Falle

» Nichthaltens des Vertrages die Konventionalstrafe je

» auf den 1. Dezember des betreffenden Vertragsjahres,

» oder in einer A versalsumme gegen 5 % % Zinsrück-

» vergütung früher zu bezahlen.

» 2. Für die Konventionalstrafe besteht die Pfand-

» haft nicht.

166

ObUgationenrecht. N° 30.

» 3. Die Klagebegehren a und c, letzteres mit Zins

» bis 29 .. Februar 1924, sind vom Beklagten anerkannt.

» Darüber hinausgehende Begehren werden abgewiesen. »

F. -

Auf Appellation beider Parteien hin hat das

Obergericht Nidwalden dieses Urteil am 11. Dezember

1924 in vollem Umfange bestätigt. •

.

G. -

Gegen das Urteil des Obergerichts. hat der

Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrag, die Klagebegehren seien, soweit nicht

anerkannt. abzuweisen. eventuell: die Konventional-

strafe sei auf höchstens 10 Rp, per Zentner Mehl herab-

zusetzen.

H. -

Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos-

sen und vollständige Gutheissung des Klagebegehrens b

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Streitig ist nur noch die Frage, ob der Beklagte

die Mehlbezugsverpflichtung zu halten, eventuell die

vereinbarte Konventionalstrafe zu bezahlen habe, und

wenn ja. ob die Kvnventionalstrafe herabzusetzen sei,

allenfalls in welchem Umfange ? ...

2. -

Die Einwendung. das zwischen den Parteien

abgeschlossene Geschäft sei ein' wucherisches im Sinn

von Art. 21 OR, ist schon deshalb zurückzuweisen,

weil nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht

gesagt werden kann, dass der Vertrag, und speziell die

Mehlverpflichtung, unter Ausbeutung der Notlage oder

der Unerfahrenheit des Beklagten zustandegekommen

sei, Die Vorinstanz führt aus, es liege in tatsächlicher

Hinsicht für die Annahme einer Notlage nichts vor,

wie denn auch der Beklagte nach seiner eigenen Dar-

stellung das Geld für die Ausgestaltung des Bäckerei-

betriebs, nicht um sich aus einer kritischen Lage zu

befreien, verwenden wollte. Andrerseits bezeichnet die

Vorinstanz aus eigener Kenntnis den Beklagten als

einen intelligenten und strebsamen Mann, der imstande

ObHgationeDreeht. N° 30.

167

sei, die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen

vollständig zu ermessen. Dafür, dass er, wie er in der

Klageantwort behauptet, von den Klägern überrumpelt

worden sei und den «Verpflichtungsschein » vor der

Unterschrift nicht einmal gelesen habe, bieten die Akten

keinen Anhaltspunkt. Von einer Anwendung des Art. 21

OR könnte sodann schon deswegen nicht die Rede sein,

weil der Beklagte nicht, wie es das Gesetz verlangt,

innert Jahresfrist seit Vertragsabschluss erklärt hat,

dass er den Vertrag nicht halte, sondern erst 13%

Monate nachher.

3. -

Es fragt sich weiter, ob die Verpflichtung, den

ganzen Mehlbedarf während 10 Jahren bei der näm-

lichen Mühle zu decken, mit Festsetzung eines Mindest-

quantums von 1200 Zentnern per Jahr, gegen die guten

Sitten verstosse, und deshalb nach Art. 20 OR nichtig

sei? Hiebei ist vorauszuschicken, dass, wenn auch

nach dem Wortlaut des « Verpflichtungsscheins » die

Bezugsverpflichtung sich auf die ((Angehörigen» und

die « Rechtsnachfolger» des Beklagten erstreckt und

unabhängig ist vom Orte, wo die Bäckerei betrieben

wird, die Vertragsmeinung doch nicht die ist, dass der

Beklagte auch für einen Angehörigen, der während

der 10 Jahre irgendwo eine Bäckerei betreibt, gebunden

sein soll, sondern nur, falls der Angehörige das Geschäft

fortführen sollte. Die Ausdehnung auf den Rechtsnach-

folger steht im Zusammenhang mit der Bestimmung,

dass der Beklagte die Bäckerei nicht ohne Zustimmung

der Kläger verkaufen oder verpachten darf. Wenn aber

der Erwerber die Verpflichtung auf sich nähme, so

bliebe nicht zugleich der Beklagte daran gebunden,

falls er an einem andern Orte eine neue Bäckerei

betreiben würde. Der Vertreter der Kläger hat heute

bestätigt, dass eine solche Verdoppelung der Verpflich-

tung nicht der Sinn des Vertrages sei.

In der zehnjährigen Gebundenheit eines Bäckers an

eine bestimmte Mühle ist nun zwar eine erhebliche

168

Obligationewecht. N0 30.

'Einengung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu

erblicken, die geeignet ist, sich in hemmender und

lästiger Weise zu äussern, indem der Bäcker sich gegen-

über dem Müller in einem ganz anderen Abhängigkeits-

verhältnis befindet, als ein freier Kunde : er kann nicht

bezüglich des Preises und der Qualität der Ware die

Konkurrenz ausnützen, weder den Lieferanten wechseln,

noch die Bestellungen verteilen. Dazu kommt. dass der

Beklagte angesichts der Pflicht, die Zustimmung der

Kläger zum Verkauf des Geschäfts einzuholen, prak-

tisch die Bezugsverpflichtung dem Erwerber überbinden

müsste, was einen Verkauf erschweren würde. Daraus

folgt aber noch nicht, dass eine solche ausschliessliche

Bezugsverpflichtung gegen die guten Sitten verstosse.

Im heutigen Geschäftsleben kommen weitgehende, per-

sönliche und namentlich wirtschaftliche Bindungen der

Bewegungsfreiheit, insbesondere auch in Form der Ver-

kettung der gegenseitigen Interessen der Kontrahenten

vor. die nicht als anstössig erscheinen. Es kommt darauf

an, ob die Bindung das zulässige Mass überschreite,

was in zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Beziehung,

oder in verschiedenen Beziehungen zugleich der Fall

sein kann, ob der Verpflichtete im Freiheitsgebrauche

in einem, das sittliche Gefühl verletzenden Grade im

Sinn von Art. 27 Abs. 2 ZG13 beschränkt sei. Die Be-

schränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit wird

speziell dann zu einer unsittlichen, wenn sie die Grund-

lagen der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten

gefährdet, wobei naturgernäss der Umstand wesentlich

ins Gewicht fällt, ob der Verpflichtung eine Gegen-

leistung gegenübersteht (vergl. BGE 40 II 240, OsER,

Komm. Anm. IV 2 zu Art. 20 OR S. 89 f.; BECKER,

Anm. 19 zu Art. 19 OR).

4. -

Die Verpflichtung des Beklagten ist sowohl

zeitlich als auch örtlich angemessen beschränkt. Die

Bindung auf 10 Jahre hinaus mag als verhältnismässig

lang erscheinen; als übermässig kann sie umsoweniger

Obligationmreeht. N° '~.

169

angesehen werden, als das Darlehen für die nämliche

Dauer gewährt wurde und sogar die, Möglichkeit einer

Erstreclmng derselben vorgesehen war. Im übrigen

erklärt ja Art. 351 OR den Abschluss eines Rechts-

geschäfts. mit w ~it stärkerer persönlicher Bindung, des

Dienstvertra~ auf 10 Jahre als zulässig. Ferner fällt.

in Betracht, dass nach der für das Bundesgericht ver-

bindlichen Feststellung der Vorinstanz in keiner Weise

beWiesen ist, dass der Beklagte nicht ebenso gut und

zu gleichen Preisen bedient worden sei, wie die übrige

Kundschaft der Kläger. Der Beklagte macht indessen

mit Nachdruck geltend, dass zwischen den von ihm

übernommenen Verpflichtungen und der Gegenleistung

der Kläger ein offenbares Missverhältnis bestehe, indem

die Kläger für das in der Gewährung des Darlehens

liegende Risiko durch die ausbedungenen Sicherheiten

mehr als genügend gedeckt gewesen seien, sodass es

an einem Äquivalent für die Mehlbezugsverpflichtung

fehle. Allein der {(Verpflichtungsschein » selbst bezeich-

'net die Pflicht des Beklagten zum ausschliesslichen

Mehlbezug bei den Klägern als « teilweise Gegenleis-

tung » für das Darlehen; dass dem so ist, ergibt sich

auch insbesondere daraus, dass die Dauer des Darlehens

mit derjenigen der Mehlverpflichtung genau überein-

stimmt. Ob und inwiefern die Leistungen des Beklagten

in einem {(offenbaren Missverhältnis» zu den Gegen-

leistungen der Kläger stehen, ist nicht zu untersuchen.

Denn selbst wenn ein derartiges Missverhältnis erwiesen

wäre, würde dieses Merkmal, das im Zusammenhang

mit den subjektiven Voraussetzungen der Übervor-

teilung den Tatbestand des Art. 21 OR ausmacht, nach

der Praxis des Bundesgerichts nicht genügen, um die

Mehlbezugsverpflichtung in Anwendung des Art. 20

OR als nichtig zu erklären, sondern es bedürfte dazu

eines besonderen Grundes, der nicht schon in einem

Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen

gefunden werden darf (vergl. BGE 43 II 806 f.). Ein

170

Obligationenrecht. N° 30.

solcher Grund kann auch nicht darin erblickt werden,

dass der Beklagte das Darlehen vorzeitig ganz zUfÜck-

bezahlt hat und infolgedessen die Gegenleistung der

Kläger dahingefallen ist, weil es durchaus im Belieben

des Beklagten stand, ob er die Darlehenssunune vor-

zeitig zurückerstatten wolle oder nicht. Wenn er sich

entschlossen hat, von diesem ihm eingeräumten Rechte

Gebrauch zu machen, so konnte er darüber nicht im

Unklaren sein, dass durch die freiwillige, vorzeitige

Rückzahlung die Dauer der Mehlverpflichtung so wenig

berührt werde, als durch eine vorzeitige Kündigung

des Darlehens seitens der Kläger; denn im Vertrag war

das deutlich gesagt, und es muss angenommen werden,

dass der Beklagte imstande war, die Tragweite dieser

Bestimmung ebenso gut zu ermessen, wie diejenige

der ihm sonst zugemuteten Verpflichtungen. Andrer-

seits geht gerade daraus, dass er das Darlehen schon

nach so kurzer Zeit zurückzahlen konnte, hervor, dass

von einer erheblichen Erschwerung seines Fortkommens

oder . gar von einer Gefährdung seiner wirtschaftli~hen

Existenz jedenfalls im Zeitpunkt der Rückzahlung mcht

gesprochen werden konnte.

5. -

Ist also die vom Beklagten eingegangene Mehl-

bezugsverpflichtung als gültig zu betrachten, so f~llt

auch die Anfechtung der Konventionalstrafe dahin,

soweit sie sich auf Art. 163 Abs. 2 OR gründet. Es fragt

sich nur noch, ob eine Herabsetzung der Konventional-

strafe im Sinn von Art. 163 Abs .. 3 sich rechtfertige. Nach

feststehender bundesgerichtlicher Praxis ist hiebei in

erster Linie auf das Verhältnis der Konventionalstrafe

zu dem durch sie zu schützenden Interesse abzustellen

(vergl. BGE 39 II 585; 40 II 232, 477). Da je?och das

Gesetz den Richter hinsichtlich der Frage, ob eme Kon-

ventionalstrafe als « übermässig hoch)} zu betrachten

sei, auf sein Ermessen verweist, muss er auch die son-

stigen Umstände des Falles berü~ichtige?, also u~ A.

die finanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftllche

Obligationenrecht. N° 31.

171

AbhängigkeitssteIIung des Verpflichteten würdigen (vergI.

BGE 40 11 478, OSER Amn. 3 i. f. zu Art. 163 OR,

ßECKER, Anm. 13 f. ibid.), um, wie' Art.· 4 ZGB es

ihm zur Pflicht macht, seine Entscheidung « nach Recht

und Billigkeit» zu treffen. Es kann nicht gesagt werden,

dass die Vorinstanz diese bundesrechtlichen Grund-

sätze verletzt habe, wenn sie in Anbetracht einerseits

der Strenge der Vertragsbedingungen und der Gering-

fügigkeit der von den Klägern in Kauf genommenen

Gefahr. andrerseits des Umstandes, dass der Beklagte

bei Verurteilung zur Zahlung der vollen Konventional-

strafe in eine Notlage versetzt würde, zu einer Ermässi-

gung der Konventionalstrafe um die Hälfte, d. h. auf

50 Rp. für jeden nicht bezogenen Zentner Mehl gelangt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden

abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Nidwalden vom 11. Dezember 1924 wird bestätigt.

31. Orteü der L ZivilabteilUDg vom aa, Februar 19a5

i. S. Maire gegen Lindt " Peter.

L i e gen s c h a f t s kau f :

Teilweise

Leistungsunmög-

lichkeit des Verkäufers zufolge eines Brandes. Pflicht des

Verkäufers zur Herausgabe der Versicherungsentschädigung

an den Käufer. Art. 119 OR.

A. -

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom

16. April 1924 verkaufte der Beklagte Maire der Klägerin,

Firma Lindt & Peter., eine Liegenschaft an der Bahn-

hofstrasse in Biel im Halte von 2,38 Aren mit Wohn-

haus (Nr. 33) und Atelier (Nr. 31) im Grundsteuer-

schatzungswerte von 64,740 Fr. um den Preis von

90,000 Fr. Die beiden Gebäude Nr. 33 und 31 waren

um 33,300 Fr. brandversichert. Die Käuferin übernahm

auf Rechnung der Kaufsumme 2 Schuldbriefe im I.