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43_II_803

BGE 43 II 803

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obligationenrecht. N° 103.

Rntsch. des BG in Bd.35 11.) Dass sie schlechthin erklärt,

an den Inhaber zahlen zu wollen, kann nichts anderes

besagen, als dass sie sich nicht nur das Recht zur Zahlung

an jeden· Inhaber vorbehält, sondern dass sie darüber

hinaus sich auch ver p f I ich t e t, an jeden Inhaber

zu bezahlen.

Hiegegen spricht auch nicht die Aufnahme der Rubrik

« Uebertragungen ». Es ist sehr wohl möglich, und an-

gesichts der allgemeinen Inhaberklausel anzunehmen,

dass damit am rechtlichen Charakter des Papieres nichts

geändert werden wollte. Auch beim Inhaberpapier kanu

eine schriftliche Uebertragung gewisse rein praktische

Vorteile haben (An haltung entwendeter Papiere, Be-

hebung des guten Glaubens des Erwerbers ete.), ohne

dass damit eine Umwandlung in ein Rektapapier an-

gestrebt und erreicht wird. (Vergl. BRUNNEI\ 199 S. 214 ff.)

4. -

Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die ver-

lorene Obligation als biosses Namenspapier bezeichnet

und ihre Amortisation verweigert. Die Frage, ob auch ein

Namenspapier, in Abweichung VOll der bisherigen Praxis

amortisierbar ist, ist daher nicht zu untersuchen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rekurs-

kammer des Obergerichts Zürich, unter Aufhebung ihres

Beschlusses vom 20. Oktober 1917, angewiesen, den Auf-

ruf der Obligation Nr .15, 785 der Schweizerischen Boden-

kreditanstalt in Zürich für 600 Fr. d. d. 19. März 1917,

lautend auf die Beschwerdeführerin, zu bewilligen.

Oblfgationenrecht. N- 104.

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104. Urteil cler I. Zlvilabteilung vom 22. Dezember 1917

L S. « KontanAktiengesellschaft », Beklagte

gegen A. DufOtll', Kläger'.

Dar I ehe n s ver t rag, wonach neben der Verpflichtung

zur Verzinsung noch die ratenweise Entrichtung eines

« Bonus ~ (von 37 1/. % der Darlehenssumme) a,usbedungen

wurde. Nichtanfechtbarkeitauf Grund von Art. 2 1 0 R

wegen Ablaufes der Jahresfrist. Anfechtung auf Grund von

Art. 2 0 0 R. Gegenseitiges Verhältnis der beiden Artikel.

1. -

Am 14. April 1915 hat die heutige Aberkennungs-

klägerin, die «Montan AktiengeseUschaft» in Schaff-

hausen, mit dem heu.tigen Aberkennungsbeklagten, Anton

Dufour in Thal-Rheineck~ einen Dadehensvertrag abge~

schlossen, wonach ihr der Beklagte ein Darlehen von

200,000 Fr. gewährte, auszahlbar in drei Raten, näm-

lich: 1. 90,000 Fr. am gleichen Tage; 2.55,000 Fr. im

Zeitpunkt der zweiten Einzahlung von 55 % auf die noch

nieht liberierten Aktien de.r Molybdän A.-G. in Schaff-

hausen (bei welcher Gesellschaft die KIägerin Aktionärill

ist); 3.55.000 Fr. am 31. Mai 1915. Das Darlehen ~ollte

jährlich, jeweils am 30. April, mit 5 % verzinst werden,

das erste Mal am,30. April 1916. Ausser den Zinsen hatte

die Klägerin noch einen Bonus von 75,000 Fr. zu bezahlen

und zwar je 37,500 Fr. am 30. April 1916 ~nd 30. April

1917. Als Sicherheit für das Darlehen neb,st Spesen,

Zinsen und dem Bonus waren von der KIägerin zu

Gunsten des Beklagten voll einbezahlre Aktien samt

Coupons der Molybdän A.-G. im doppelten Nominal-

betrage der erwähnten Darlehensraten faustpfändlieh zu

hinterlegen und hatten ferner die Verwaltungsräte der

KIägerin F. Radu und H. B~chler Bürgschaft zu leisten.

Das Darlehen sollte bis zttm '30. April 1918 fest gegeben

sein und, eine andere Verabredung vorbehalten, auf diesen

Tag zur Rückzahlung fällig werden. Endlich b~stimmte

der Vertrag hieran flnschliessend (in einem Schlusssatz

ASUIL- t9t1

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Obllgationenreeht. N·l04.

des Art. 6): «Sollte die ~ontan A.-G. aber mit einer

Zinszahlung oder mit der Vergütung einer verfallenen

Quote des BQnus am Verfalltage ganz oder teilweise im

'Rückstande sein, so ist Herr Dufour berechtigt, sein

ganzes Darleihen plus Bonus und Zinsen für sofort ver-

fallen und zahlbar zu erklären. »

Der Beklagte hat, wie u~bestritten, das Darlehen

seinerzeit in der vertraglich vorgesehenen Weise ausbe-

zahlt. Dagegen. entrichtete die Klägerin· am 30. April

1916 trotz vorheriger brieflicher Au.fforderung vom

19. April d. J. weder den verfallenen ersten Jahreszins

noch die geschuldete erste Bonusrate. Nach ergebnislos

verlaufenen Verhandlungen zum Zwecke einer ander-

weitigen Regelung des Schüldverhältnisses hob der Be-

klagte durch Zahlungsbefehl vom 22. Mai 1916 für die

Gesamtforderung von 275~OOO Fr. nebst Zinsen Betrei-

bung auf Faustpfandverwertung an. Diese führte in der

Folge, nach Erwirkung provisorischer Rechtsöffnung, zu

der den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildenden

Aberkennungsklage. Danach stellte die Klägerin die

Begehren: 1. es sei die betreibungsweise geltend ge-

machte Forderung von 275,000 Fr. samt Zins zu 5 % von

90,000 Fr. Seit d~m 14. April 1915,yon je 55,000 Fl.seit

dem 1. und dem 31. Mai 1915 und von 75,000 Fr. seit dem

30. April 1916 zur Z~it abzuerkennen, soweit sie über den

am 30. April 1916 verfallenen Jahreszins des Kapitals von

200,000 Fr. sowie der ersten Bonushälfte von 37,500 Fr.

hinausgehe; 2. eventuell sei a. die in Betreibung gesetzte

Forderung schlechthin abzuerkennen, soweit sie das Ka-

pital von 200,000 Fr. mit Zins davon übersteige; und b.

in diesem Falle das Recht auf Faustpfandverwertung zu

betreiben abzusprechen. - Zur Begründung hat die Klä-

gerin geltend gemacht: Die Verfallsklausel, der die Klä-

gerin nur unter einer Zwangslage zugestimmt habe, be-

gründe eine derartige wirtschaftliche Abhängigkeit vom

Beklagten, dass sie nach Art. 20 OR nichtig sei, und da-

her müsse die Forderung des betreibenden Beklagten in

Obligationenreeht. N° 104.

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dem durch das Hauptbegehren der Klage angegebenen

Umfange wegen mangelnder Fälligkeit zur Zeit aber-

kannt werden. Nichtig nach Art. 20 OR sei aber auch die

Bonusbestimmung des Vertrages. Sie müsse als eine ver-

steckte Zinsstipulation gelten, die in dieser Höhe -

bei

zweijähriger Laufzeit komme man auf 23,75 %, bei ein-

jähriger, also bei Anwendung der Verfallsklausel, sogar

auf 42,5 % -

als unsittliche Vertragsbestimmung anzu-

sehen sei und ein offenbares Missverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung begründe. Hinsichtlich des

Bonus sei also die Forderung endgültig abzuerkennen.

Endlich werde die derzeitige Zulässigkeit der angeho-

benen Faustpfandbetreibung bestritten, da sie sich un-

ter den obwalten'den Umständen als missbräuchliche

Rechtsausübung nach Art. 2 ZGB darstelle ...

Die bei den kantonalen Instanzen haben die Klage in

vollem Umfange als unbegründet abgewiesen. Vor Bun-

desgericht erneuert die Klägerin die von ihr gestellten

Anträge.

2. - Zum vornherein kann die Klägerin die behauptete

Unverbindlichkeit des Vertrages nicht aus Art. 21 0 R

herleiten. Wie die erste Instanz aktengemäss feststellt -

das Obergericht spricht sich hierüber nicht aus .-:: hat

die Klägerin eine Erklärung des Inhaltes, dass sie den

Vertrag nicht halte, bis zum 14. April 1916, also inner-

halb der Jahresfrist des Art. 21, nicht abgegeben. Damit

ist der Vertrag jedenfalls in Ansehung dieses Artikels

keiner Anfechtung mehr zugänglich. Es kann sich nur

noch fragen, ob er auf Grund von Art. 20 als nichtig zu

erklären sei, auf den sich die Klägerin auch in erster

Linie gestützt hat, wohl im Bewusstsein, dass ihr der

Art. 21 wegen der Verwirkung der Anfechtungsfrist

keine Handhabe mehr zu bieten vermag.

3. -

In Betreff des Art. 2 0 0 R fragt es sich nun

aber vor allem, ob er nicht schon deshalb unanwendbar

sei, weil man es im gegebenen Falle mit einem seiner

Natur nach ausschliesslich dem Art. 2 1 unterstehenden

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Obllgatloa~eht. N- 104.

und daher dem Art. 20 nicht unterstellbaren Sachver-

halte zu tun habe,

a) In dieser Beziehung ist hinsichtlich des Ver h ä I t-

• 11 i ss es der eb eid e n Art i k e I zu bemerken: Der

Art. 21 gibt einer Vertragspartei die Möglichkeit, den von

ihr abgeschlossenen Vertrag als für sie unverbindlich

anzufechten, wenn zu ihren Ungunsten « ein offenbares

Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleis-

tung durch den Vertrag begründet » wurde und wenn

zugleich die Gegenpartei den Vertragsabschluss « durch

Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des

Leichtsinnes des andern» (Vertragsschliessenden) her-

beigeführt hat. Soweit in e~nem zu beurteilenden Fa~le

diese Tatbestandsmerknale voll, aber auch nur SIe,

gegeben sind, greift der Art. 21 und nur er Platz. Fehlt

es an einer der erwähnten subjektiven Voraussetzungen

-

Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn des Ver-

letzten -

und weist im übrigen der Vertrag in subjek-

tiver Hinsicht keinen andern seine Gültigkeit beein-

trächtigenden gesetzlichen Mangel auf, so ist e!.' für

beide . Teile rechtsverbindlich, obwohl « ein offenbares

Missverhältnis zwischen der .Leistung und der Gegen-

leistung» besteht; denn dieses objektive Merkmal für

sich allein vermag seine Rechtsbeständigkeit noch nicht

zu beeinträchtigen. In solchen Fällen kann also von

der Anwendbarkeit des Art. 20 keine Rede sein. Wohl

aber bleibt für dessen Anwendung dann Raum, wenn

der Vertrag aus einem besondern Grunde -

der nicht

schon lediglich in dem vorhandenen «Missverhältnis»

nach Art. 21 zwischen den· beiderseitigen Leistungen

gefunden werden darf -

den Charakter eines wider-

rechtlichen> oder eines gegen die guten Sitten verstos-

senden Vertrages nacl!. Art. 20 OR annimmt. Dabei

kann dann entweder zugleich eines jener für die An-

wendbarkeit des Art. 21 erforderlichen subjektiven

. Merkmale verwirklicht sein oder auch nicht, also der

Tatbestan~ des Art. 20 entweder in Konkurrenz niit dem

Obllgatioaenrecht. N° 104.

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des Art. ~l uder ausschliesslich zutreffen. Welcher der

zwei Artikel bei jener Alternative einer solchen Kon-

kurrenz vorgehe, braucht hier nicht erörtert zu werden .

Fälle. in denen der Art. 20 auch auf Verträge anwendbar

sein kann, durch die ein «offenbares Missverhältnis

zwischen der Leistung und der Gegenleistung begrün-

det» wurde, liegen etwa dann vor, wenn die ein Miss-

verhältnis nach Art. 21 bewirkende Ausbedingung

eines übermässig hohen Zinses zugleich gegen eine ein

Zinsmaximum aufstellende· kantonale Gesetzesvorschrift

verstösst Und daher nach Art. 20 «widerrechtlich»

ist (vergl. OSER, Komment., Art. 21 Note IU, 3 c, S. 97),

oder wenn die Notlage, durch deren Ausbeutung der

Vertragsabschluss herbeigeführt wurde, keine wirt-

schaftliche ist (z. B. in eine~ Lebensgefahr des Ausge-

beuteten besteht), und man annimmt, dass nur' die

wirtschaftliche Notlage unter den Art. 21 falle (vergl.

BECKER, Komment., Art. 21, Note I, 2 a).

b) Auf Grund des Gesagten ist nunmehr hinsicht-

lich des s t re i t i gen Ve rt rag es folgendes zu

bemerken: In 0 b j e k t i ver Hin sie h t zunächst

stellt die Klägerin zum Nachweise der behaupteten

Rechtsungültigkeit des Vertrages ausschliesslich auf

den Tatbestand des Art. 21 ab, also lediglich auf ein

« Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung »

im Sinne genannten Artikels. Dies ist ohne weiteres

klar, soweit sie die Vertragsbestimmung anficht, durch

die sich der Beklagte ausbedungen hat, dass ihm neben

dem festgesetzten Darlehenszins noch ein Bon u s

VOll 75.000 Fr. entrichtet werde. Die Klägerill spricht

in dieser Beziehung, unter wörtlicher Verwendung. der

Au,sdrucksweise des Art. 21, von einem Missverhältnis

genannter Art, mit der Begründung, . es handle sich

um eine verdeckte Zinsstipulation, durch die der wirk-

liche Vertragszins ins Ungemessene gesteigert worden

sei. Nicht anders verhält es sich aber auch mit der

Anfechtung der vertraglichen Ver fall skI a u bel :

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ObJigationenrecht. N° 104.

Die Klägerin führt hier aus, dass die Klausel für sie

ein unzulässiges, die Parität der Parteien aufhebendes

Abhängigkettsverhältnis gegenüber dem Beklagten be~

gründet habe. Auch damit wird der Sache nach ein

Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

im Sinne des Art. 21 behauptet. und zwar würde dieses

darin liegen, dass sich der Beklagte als Darlehensgläu-

biger für den Fall nicht pünktlicher Zahlung der Dar-

lehenszinse oder des Bonus den Eintritt von Rechts-

folgen (- Verpflichtung zu sofortiger Rückzahlung der

ganzen Darlehenssumme nebst Zins und Entrichtung

des ganzen Bonusbetrages -) ausbedingt, die nach

der Auffassung der Klägeri!l in ungebührlichem Masse

für sie als Leistungsverpflichtete schädigend und für

den Beklagten

als

Leistungsberechtigten

dement-

sprechend über Gebühr vorteilhaft sind. In sub i e k-

t i v e 1 Hin s ich t sodann beruft sich die Klägerin

darauf, dass für sie nach der Lage der Verhältnisse

beim Vertragsabschlusse fmanziell der « unabweisliche

Zwang >} bestanden habe, das Darlehen einfach anzu-

nehmen, woher es auch kommen könne. Damit wird

auf eine Notlage im Sinne des Art. 21 abgestellt und

also auch insofern auf den Art. 21 Bezug genommen.

Auf diesen und ihn allein stützt sich also inhaltlich die

ganze Klagebegründung. Er einZig ist also insoweit

für die Beurteilung der beiden Klagebegehren mass-

gebend, die unmittelbar die Arrfechtung des Vertrages

vom 14. April 1914 betreffen: nämlich des Hau p t-

beg ehr e n s, wonach die ganze in Betreibung gesetzte

Forderung (mit Ausnahme des erlaufenen Zinses) wegen

Ungültigkeit der Verfallsklausel und· dadurch bedingten

Mangels der Fälligkeit zur Zeit abzuerkennen wäre,

und des e r s t e n E v e n t u alb e geh ren s, wo-

nach die Aberkennung nur für einen Teil der Forderung,

aber endgültig zu erfolgen hätte, nämlich nur für den

Betrag des Bonus, wegen Ungültigkeit der ihn betref-

fenden Vertragsbestimmung. Nach dem Ausgeführten

Obl1gationenrecht. N° 104.

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kann keines dieser Begehren zugesprochen werden. Zu

einem andern Ergebnis kommt man endlich auch nicht,

wenn man noch miterwägt, dass der Richter bei der

Entscheidung, ob einem Vertrag wegen Widerrecht-

lichkeit oder Unsittlichkeit die Rechtsgültigkeit auf

Grund von Art. 20 OR zu versagen sei, nicht einfach

auf die Parteianbringen abstellen darf, sondern die

Frage von Amt e s weg e n unter Würdigung der

gesamten Sachlage prüfen muss. Denn nirgends bieten

sich Anhaltspunkte, die zu einer von dem Gesagten

abweichenden Auffassung berechtigen würden. Zu be-

m~rken ist dabei, dass es nicht Sache des Bundesgerichtes

sem kann, allfälligen Bestimmungen des kantonalen

Rechtes (z. B. betreffend Zinsmaxima) nachzuforschen,

die den Vertrag zu einem « widerrechtlichen» nach

Art. 20 machen würden.

4. -

Zweifellos unbegründet ist endlich das zweite

Eventualbegehren, wonach dem Beklagten die Berech-

tigung zur Durchführung der angehobenen Faustpfand-

betreibung unter Berufung auf den Art. 2 ZGB bestritten

wird :(folgt Nachweis) ...

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Mai

1917 bestätigt.