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43_II_810

BGE 43 II 810

Bundesgericht (BGE) · 1917-10-12 · Deutsch CH
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-810

Obligationenreeht. N° 105.

105. tTrteU der I. ZivilabteUung vom 2B. Dezember 1917

i. S. Erben Ogg gegen ltantonsgerichtsprisident St. GaUen.

Art. 849 ff. OB. S par k .a s sen s c h ein e sind r e i 11 e

In hab e r p a pie r e und als solche amortisierbar, wenn

sie eine unbeschränkte Inhaberklausel aufweisen, -

trotz-

dem dem ersten Einzahler auf der Urkunde namentlich

quittiert ist und ohne Rücksicht auf Reglementsbestim_

~ung:n die diese Inhaberklausel beschränken, sofern sie

lUcht In den Kontext aufgenommen worden sind.

A. - Mit Verfügung vom 12. Oktober 1917 ordnete der

Bezirksgerichtspräsident St. Gallen die Amortisation

dnes Sparkassascheines Ni'. 77,643 von 1500 Fr. der

Ersparnisanstalt des kaufmännischen Direktoriums in

St. Gallen, lautend auf den Namen der Anna Ogg und

eines Sparkassascheins Nr. 9676 per 2089 Fr. 15 Cts.

der st. gallischen Hypothekarkasse in St. Gallen, lautend

ebenfalls auf Anna Ogg an.

B. - Diesen Entscheid hat das Präsidium des Kantons_

gerichtes St. Gallen auf ergangenen Rekurs der heutigen

Beschwerdeführer hin mit Verfügung vom 27. Novemher

1917 bestätigt.

C. -

Hiegegen erhoben die Beschwerdeführer am

6. Dezember 1917 zivilrechtliche Beschwerde im Siune

des Art. 86 Ziff. 4 OG, mit dem Antrag, es sei für die

streitigen Papiere nicht das Amortisations- sondern das

kantonalrechtliche Mortifikationsverfahren anwendbar

zu erklären.

D. -

Aus dem Text der streitigen Urkunde sind fol-

gende, für den Prozess erhebliche Abschnitte hervorzu_

heben:

Hinsichtlich des Sparkassascheines des kaufmännischen

Direktoriums :

«Die Ersparnisanstalt des kaufmännischen Direkto_

riums in St:.Gallen bescheinigt hiermit von ..... an bar

. Fr. empfangen zu haben. Dieser Betrag wird vom

. VE!rzin~t und nach untenstehender Aufkündigung

Obligationenreeht. N° 105.

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an den Vor w eis e r dieses Scheines ganz oder teilweise

zurückbezahlt. »

Hinsichtlich der Sparkassenscheine der Hypothekar-

bank :

({ Di~ Ersparniskasse der St. Gallischen Hypothekar-

kassa III St. Gallen bescheint hiemit von. . . . . Fl'. -. . . .

empfangen zu haben, um dieselben gemäsf> den regle-

mentarischen Bestimmungen mit . . . . . zu verziuf'en,

auf Verlangen, resp. nach ~vorhergegallgener Aufkün-

dung nach Massgabe von Art. . . . der vorerwähnten

Bestimmungen an den Vorweiser dieses Obligos zurück-

zubezahlen.)}

Auf der Rückseite beider Scheint' finden sich Vordrucke

für Einzahlungen, Rückzüge, Zinsabrechnungeil.

Beide Bankillstitute haben für ihre Sparkassen beson-

dere Reglemente aufgestellt. Für den Prozess kommen

in Betracht: Art. 11 der Statuten der Ersparnisanstalt

de~ kaufmännischen Direktoriums :

«Zins-, sowie teilweise oder vollständige Rückzahlun-

gen erfolgen an den jeweiligen Inhaber und Vorweiser des

"Titels. Jeder Inhaber des Schuldscheines wird VOll der

Anstalt auch als dessen reclltmässiger Eigentümer lw-

handelt, amtliche Verfügungen vorbehalten. »

Art. 2 der reglementarischen Bestimmungen für die

Sparkasse der St. Gal1ischen Hypothekarkassa :

({. . .. Die Gutscheine der Sparkassenbüchlein werden

auf den Namen lautend ausgestellt und sind mit einer

Ordnungsnummer versehen. Die St. Gallische Hypothe-

karkassa ist jedoch berechtigt, den jeweiligen Vorweiser

als rechtmässigen Inhaber zu betrachten. Bei allfälligem

Missbrauch des Gutscheines oder Sparkassabüchleins

lehnt die Verwaltung jede Verantwortlichkeit ab, und

liegt es daher im Interesse des Eigentümers, dieselben

sorgfältig aufzubewahren.»

Für den Fall des Verlustes ihrer Sparkassenscheine oder

-Büchlein sehen beide Bankinstitute in ihren Reglementen

die Entkräftung vor .

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Obligatlonenrecht. N° 105.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung,

die streitigen Urkunden seien Namenpapiere und als

solche nicht amortisierbar. Die erste Instanz hat erklärt,

es handle sich um hinkende Inhaberpapiere und hat

gestützt hierauf die Frage der Amortisierbarkeit bejaht.

Die zweite Instanz ist von der Qualifikation der Papiere

als reine Inhaberpapiere ausgegangen und hat die Amor-

tisation ebenfalls zugelassen. Hiezu ist zu sagen:

2. -

Zweifellos richtig ist, dass die Amortisierbarkeit

dann anzunehmen ist, wenn die Auffassung der zweiten

Instanz, es handle sich um \ reine

Inhaberpapiere

zutreffend ist. Dagegen· hat die bisherige Praxis des

Bundesgerichtes konstant die Amortisation von biossen

Namenpapier:m und sog. hinkenden Inhaberpapieren ab-

gelehnt. (BGE 35 n 620 Erw. 2,41 II 40 ff. Ziff. 1.)

3. -

Danach steht zur Entscheidung die Frage:

ob in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz die streitigen

Scheine als reine Inhaberpapiere zu betrachten sind.

Voraussetzung für die Bejahung dieser Frage ist, dass die

in den beiden Scheinen verurkundeten Forderungen derart

mit den Urkunden verbunden sind, dass schlechthin jeder

Inhaber der Papiere als forderungsberechtigt anzusehen

ist. Dabei ist massgebend der. Wortlaut der Urkunden

'. selbst. (JacoBI, Wertpapiere S. 256.)

Schon hier ist daher die Auffassung der Beschwerde-

führer zurückzuweisen, dass für die Charakterisierung der

beiden Scheine nicht nur auf deren Text, sondern auch noch

auf die Reglemente der sie ausstellenden Banken abzu-

stellen sei. Ergibt sich aus dem Wortlaut der Scheine

selbst ihre Qualifizierung als Inhaberpapiere, so können

solche Reglementsbestimmungen, soweit sie nicht selber

in die Forderungsurkunde aufgenommen sind, hieran

schlechterdings nichts ändern. Würde man nämlich eine

derartige Auslegung aus nicht mit der Haupturkunde

·.;.:;ftgationenrecht. N° 10J.

verbundenen Annexen zulassen, so wäre damit eine er-

hebliche Gefährdung des Verkehres mit solchen Papieren

und zudem ein Verstoss gegen Art. 847 OR gegeben; d. h.

gegen den Grundsatz, dass der Forderung aus Inhaber-

papieren nur die Einrede entgegengehalten werden kön-

nen, die sich aus dem Papier selber ergeben, oder die sich

gegen die Gültigkeit des Papieres richten. Diese Bestim-

mung würde geradezu entkräftet, wenn man zulassen

wollte, dass Papiere, die äusserlich als Inhaberpapiere

erscheinen, durch derartige Nebenurkunden ihrer Eigen-

schaft als solche entkleidet werden könnten. Selbst wo im

Text der Urkunde ausdrücklich auf solche Reglements-

bestimmungen verwiesen wird, darf auf sie, gemäss

Art. 847, wenn sie nicht selber in die Urkunde aufgenom-

men sind, nicht abgestellt werden.

Nach dem, entsprechend den vorstehenden Erwägungen

massgebenden, Wortlaut der streitigen Scheine ist nun

aber gegenüber den Schuldnern jeder -

Vorweiser -

zur Geltendmachung aller darin verurkundeten Rechte

legitimiert. Die Bank hat also nicht nur eine Prüfungs-

pflicht abgelehnt, wie das für die hinkenden Inhaber-

papiere gilt, sondern gleichzeitig ver s pro c h e n (Art.

846), an den Inhaber schlechthin zu leisten. Danach

treffen aber hier die oben für den Begriff der reinen In-

haberpapiere aufgestellten Voraussetzungen zu, und es

sind die beiden streitigen Urkunden als reine Inhaber-

papiere zu behandeln. (Art. 846 Abs. 1 OR.)

4. -

So wenig wie die reglementarischen Bestimmungen

der beiden Banken vermag hieran etwas zu ändern, dass

die Direktion der Ersparnisanstalt des kaufmännischen

Direktoriums erklärt hat, sie pflege in zweifelhaften

Fällen die Legitimation des Inhabers noch speziellllach-

zuprüfen. Entscheidend ist auch in dieser Hinsicht der

Wortlaut der Urkunde und nicht irgend eine Gepflogen-

heit des Schuldners, die aus dem Papier selber nicht her- '

vorgeht.

5. -

Gegen die Qualifizierung als reine Inhaberpapiere

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ObHgationenrecht. N° 105.

spricht auch nicht der Umstand, dass der Name des

ersten Eigentümers auf den beiden aufzurufenden Ur-

kunden vermerkt ist. Einem solchen Vermerk kommt;

hinsichtlich der Bestimmung der rechtlichen Natur einer

derartigen Schuldurkunde, immer dann keine rechtliche

Bedeutung zu, wenn im übrigen deutlich und klar der

Inhaber als berechtigt erklärt wird. Das trifft hier nun

aber, wie bereits ausgeführt wurd~, zweifelsohne zu. Die

Inhaberklausel ist bestimmt und ohne irgend welche Be-

schränkung vormuliert. Imgleichen Sinne spricht aber auch

die Art, wie der Namensvennerk mit der Inhaberklausel

verbunden ist. Es wird nicht etwa der namentlich Aufge-

fü.hrte in erster Linie als zur Geltendmachung der Forde-

qlllgsrechte legitimiert erklärt. Vielmehr wird ihm ledig-

lich seine Einzahlung quittiert und im übrigen dem In-

haber schlechthin die Legitimation zuerkannt, die ver-

urkundeten Rechte für sich in Anspruch zu nehmen.

Danach vermag der Namensvermerk den streitigen

Scheinen weder die Eigenschaft von hinkenden Namen-

papieren, wie die Beschwerdeführer meinen, nochdieEigen-

schaft von hinkenden Inhaberpapieren, wie die erste In-

stanz annimmt, zu geben. (Vergl. JACOBI loc. eit. S. 256;

OERTMANN Vorbem. zu §§ 793 fI: Nr. 2; STAUDINGER

Bd. II 2 Nr. I 2 zu § 793; SEUFFERT, Archiv Bd. 63

Nr. 224.)

Zu bemerken ist noch, dass eine Aenderung der Praxis

des Bundesgerichtes in dieser Hinsicht nicht stattge-

funden hat. Das von den Beschwerdeführern zitierte

Urteil vom 17. Juni 1914 in Sachen Konkursmasse der

Leih- und Sparkasse Eschlikon gegen Thurgauische

Hypothekenbank ist von ganz anderen tatsächlichen

Voraussetzungen ausgegangen. Die damals streitigen

Obligationen haben eine Inhaberklausel gar nicht auf-

gewiesen. Sie enthielten lediglich eine Fussnote, wonach

als rechtmässiger Eigentümer der Vorweiser betrachtet

werde, aber keine Verpflichtung der Bank, an den Jnhaber

zu zahlen.

ObllgationenreCht. N° 105.

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6. - Auch die wirtschaftliche Natur der verurkundeten

Forderungen schliesst die Annahme nicht aus, dass man

es im vorliegenden Fall mit reinen Inhaberpapieren zu

tun hat. Zwar ist richtig, dass derartige Sparkassen-

papiere in der Regel nicht als Wertpapiere kreiert werden.

Allein irrig wäre es, hievon ausgehend, allgemein gültige

Regeln hinsichtlich des-- reefttliehen Charakters dieser

Papiere aufzustellen. Es steht den Parteien nichts im

Wege, derartige Verpflichtungen in Inhaberpapiere zu

verkörpern, weshalb in jedem einzelnen Falle zu prüfen

ist, welche Form der Schuldverpflichtung sie gewählt

haben.

.

7. -

Dass die Auffassung der beiden Banken hinsicht-

lich der rechtlichen Natur der von ihnen ausgegebenen

Papiere das Bundesgericht nicht bindet, bedarf keiner

weiteren Begründung.

8. -

Danach sind die streitigen Papiere mit der Vor-

instanz als reine Inhaberpapiere zu bezeichnen, womit

ihre Amortisierbarkeit nach Art. 849 fI. OR gegeben und

die Beschwerde abzuweisen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid

des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. November

1917 bestätigt.

V. SCHULDBETREIDUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES ET FAILLITES

Siehe III. Teil Nr. 64 et 70-73 -

Voir IIIe partie

N°s. 64 et 70-73.