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36 Erbrecht. N° 4. Dafür, dass diese Zahlung aus dem Erlös des Kassen- scheins N0 94,422 erfolgt ist, spricht alle Wahrscheinlich- keit. Alsdann muss aus der Tatsache, dass der Beklagte über diesen Kassenschein zur Bezahlung seiner Schulden verfügen konnte, also den Gegenwert der Frau Herzig nicht abgeliefert hat, geschlossen werden, dass eine Schen- kung hinsichtlich dieses Werttitels wirklich stattgefunden hat. Angesichts alles dessen, was gegen die Schenkung zeugt, darf aber aus dieser Tatsache nicht gefolgert wer- den, dass auch die andern Kassenscheine ins Eigentum des Beklagten bezw. seiner Angehörigen übergegangen seien. In Bezug auf diese Titel muss vielmehr der den Klägern obliegende Beweis zur Widerlegung der aus dem Besitze des Beklagten fliessenden Eigentumsvermutung a's erbracht betrachtet werden. Die Klage wäre daher nur bezüglich des Kassenscheins N° 94,422 abzuweisen, da- gegen bezüglich der übrigen Werttitel gutzuheissen. Da aber auf Grund der Akten nicht feststeht, ob die Kläger zur Klage legitimiert seien, ist die Sache gemäss Art. 64 und 82 Abs. 2 OG zur Beweiserhebung über diesen Punkt und neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück- zuweisen. Demnach hat das Bundesgericht . erkannt: Das Urteil des Kantonsg.erichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 1914 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Motive zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sachenrecht. N° 5. 37 III. SACHENRECHT DROITS REELS
5. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Januar 1915 i. S. Konkursmasse Zschokke $v Oie, Beklagte, gegen Comptoir d'Escompte de Mulhouse, Klägerin.
1. Leb e n sv er s ich e run g s pol i c e n sind keine Wer t- pa pie reim Sinne des Art. 895 Z G B. 2. Verhältnis von Art. 884 Ab s. 2 zu Art. 900 Z G B. 3. Die von einem Nicht- berechtigten getroffene Verfügung über den Gegenstand eines andern k 0 n val e s z i e r t, wenn der Verfügende nachträglich den Gegenstand erwirbt. A. - Am 10. März 1908 schloss Eugen Petzold in Zürich mit der zürcher Agentur der { } allein Genüge leiste (vergl. Mo t i v e zum Entwurf des BGB Bd. II S. 139). Die Zu- lassung der Konyaleszenz ist denn auch insbesondere im Grundbuchverkehr unentbehrlich. Es ist aber auch sonst nicht einzusehen, warum die VOll einem Nichtberechtigten vorgenommene Verfügung über das Recht eines andern nicht sollte konvaleszieren können, wenn nachträglich der Verfügende das betreffende Recht erwirbt. An sich ent- hält eine solche Verfügung keinen Mangel; ein Mangel besteht nur insoweit, als der Verfügende in die Rechts- sphäre eines andern eingreift, als durch das Rechtsge- schäft über fremde Rechte verfügt wird. Mit dem Augen- blick, wo das Recht des andern zum Recht des Verfügen- den wird, fällt aber dieser Mangel weg, so dass kein Grund mehr besteht, der an sich mängelfreien Verfügung die AS 41 Jl - 1\1/5 "
50 Sachenrecht No 5. Rechtskraft zu versagen. Im Gegensatz zur Vorillstanz ist daher die Frage, ob die Klägerin an der. streitigen Police ein Faustpfandrecht erworben habe, grundsätzlich zu bejahen.
3. ~ Es fragt sich daher nur noch, ob, wie die Beklagte behauptet, die Verpfändung der Police gestützt auf Art. 287 Ziff. 1 eventuell Art. 288 SchKG anfechtbar sei. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung verneint, dass wenn auch die Pfandbestellung erst im Dezember 1912 erfolgt sei, die Kridarin sich dazu doch schon i~ Juni 1912 verpflichtet habe, Art. 287 Ziff. 1 SchKG somIt nicht zutreffe; dass aber auch Art. 288 SchKG nicht an- wendbar sei, weil die Klägerin noch im 7. Dezember 1912 der Gemeinschuldnerin ein Pfand zurückgegeben habe, olme dazu verpflichtet gewe;:;en zu sein und ohne ander- weitige genügende Deckung gehabt zu ha?ell, was da~ür spreche, dass sie in die Zahlu~lgsfähigkeIt der Gemelll- schuldnerin damals keinerlei Zweifel gesetzt habe, also auch nicht habe erkennen können, dass die Kridarin sie begünstigen bezw. andere benachteiligen wollte. Dieses <i Pfand ) bestand ebenfalls in einer Lebensversicherungs- police von 70,000 Fr. auf das Leben des Eugen Pe~zold. Ein Verzicht auf eine Sicherheit läge aber nur dann ll1 der Rückgabe dieser Police, wenn sie der Klägerin rechts- gültig zu Pfand gegeben worden wäre. Das steht indessen nicht fest. Die Tatsache, dass gewissermassen Zug um Zug gegen Rückgabe der Police von 70,000 Fr. -:-. am
7. Dezember - die Verpfändung der heute streItIgen Police durch die Zession des Versicherungsanspruches von Petzold an Zschokke & eie rechtsgültig gemacht wurde - am 11. Dezember, - lässt es zum mindesten sehr fraglich erscheinen, ob wirklich die Kläg~rin ~urch Aushändigung der Police von 70,000 Fr. auf eme SIcher- heit verzichtet habe. Augesichts der vielen relevanten Momente, welche die Beklagte zum Beweis verstellt hat, kana aber auch sonst nicht ohne weiteres angenommen werden, die Klägerin sei anlässlich der Bestellung der Sachenrecht. N° 5. 51 Lebensversicherungspolice auf die Germania harmlos ge- wesen. So behauptet die Beklagte, die Gemeinschuldnerin habe schon in der ersten Hälfte des Jahres 1912 in « horrendem Masse» Wechselreiterei getrieben, ihre Ak- zepte durch Wechselagenten vertreiben lassen, was alles der Klägerin genau bekannt gewesen sei u. s. w. Treffell diese Behauptungen zu (was auf Grund der Akten heute noch nicht beurteilt werden kann), so erscheint es zum mindesten zweifelhaft, ob die Klägerin bei Abschluss des angefochtenen Rechtsgeschäftes die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin nicht gekannt habe, d. h. normaler- weise nicht habe voraussehen können oder müssen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge das mit der Klägerin abgeschlossene Rechtsgeschäft die Begünsti- gung eines Gläubigers auf Kosten der andern zur Folge haben werde (vergl. AS 40 III S. 207 und die dort genann- ten Entscheide). Unter diesen Umständen ist der ange- fochtene Entscheid gemäss Art. 64 OG aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Beurteilung über den von der Beklagten geltend gemachten Anfechtungs- anspruch an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
10. JUiJi 1914 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Motive zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.