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Obligationenrooht. N° 32.
gungen, S. 302 ff., S. 308 ff., OCHSE a.a.O. S. 30 f.; DÜRIN-
GER-HACHENBURG, Kommentar zum HGB, V /2, S. 940 f.,
Anm. 11, 13).
6. -
Die Klägerin wendet eventuell noch ein, die Be-
klagte dürfte sich auf die streitige Haftungsbeschränkung
nur berufen, wenn sie zuvor Steiner und ihr Gelegenheit
gegeben hätte, sich gegen den Ausschluss der Haftung für
die Zwischenspediteure durch eine Transportversicherung
zu schützen. Das sei nicht geschehen.
Dadurch, dass der Spediteur es unterliess, den Versender
auf die Zweckmässigkeit einer die Haftungsbeschränkung
ausgleichenden Versicherung hinzuweisen, wird die Haf-
tungsbeschränkung als solche nicht sittenwidrig. Dagegen
kann sich fragen, ob eine solche Unterlassung nach dem
Umständen nicht eine Haftung des Spediteurs aus culpa
in contrahendo begründe. Das wurde in der deutschen
Rechtsprechung bejaht beim Nichthinweis auf die Zweck-
mässigkeit einer Versicherung wertvoller Güter (vgl. Dü-
RINGER-HACHENBURG, a.a.O. N. 11 und 13).
Dieser Gesichtspunkt trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Die der Firma Steiner wie der Klägerin bekannten ABSped
erklären in Art. 2 Abs. 2 klar, dass der Spediteur die Ver-
'sicherung nur auf ausdrückliche, schriftliche Weisung des
Auftraggebers besorgt. Das ist sogar auf der Vorderseite
des von der Beklagten im Verkehr mit Steiner und der
Klägerin gebrauchten Offertformulars noch besonders wie-
derholt, wo es heisst : « Die Versicherung decken wir nur
aus schriftlichem, für jede Sendung speziell zu erteilen-
dem Auftrag ». Und in dem von Steiner, wie von der
Klägerin wiederholt gebrauchten, von der Beklagten zur
Verfügung gestellten, vorgedruckten Transporlauftrags-
Formular findet sich eine Rubrik « Versicherung (Gesell-
schaft, genaue Konditionen) ». Diese Rubrik wurde von
der Klägerin jeweils ziemlich genau ausgefüllt, von Steiner
allgemein durch blosse Angabe der gewünschten Versi-
cherungsgesellschaft. Da es sich bei Steiner (wie übrigens
auch bei der Klägerin) um eine Importfirma handelte, war
Versicherungsvertrag. N° 33.
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es seine Sache, hier die nötigen Anträge zu stellen, und es
geht auf keinen Fall an, die eigene Sorglosigkeit in Ver-
sicherungsfragen im Wege der culpa in contrahendo auf die
Gegenpartei abzuwälzen, gar noch mit Bezug auf die Be-
stimmung in Art. 3 Abs. 2 der ABSped über die Beschrän-
kung der Haftung für Auswahl und Instruktion von dritten
Unterbeauftragten.
7. -
Erweist sich somit die Klage schon auf Grund der
vorstehenden Erwägungen als unbegründet, so braucht
nicht Stellung genommen zu werden zu der Auffassung der
Vorinstanz, dass der Zwischenspediteur (soweit nicht
Transporthandlungen in Frage stehen, was hier nicht der
Fall ist), als Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR zu
betrachten sei, für welche die Beklagte einzustehen habe.
Vgl. auch Nr. 36, 37. -
Voir aussi nos 36, 37.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
33. Urteil der H. Zivil abteilung vom 5. Mai 1951
i. S. Auerbaeh ~egen Köstli.
Unfallversicherung. Abtretung des Anspruchs auf die Y
e:r;sic~erungs
leistungen. Anwendbarkeit .von Art. 73 VVG .. WIe Ist II:?- Falle
mehrerer Teilabtretungen dIe tJbergabe dw Pol~ce zu vollZIehen t
Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die mangelnde Übergabe
der Police (Art. 2 ZGB).
Assurance contre les accidents. Cession du droit aux prestations de
l'assureur. Application de l'art. 73 LOA. Oo~ent doi.t se faire
la tradition de la police lorsqu'il y a eu plusIeurs CeSBl~~ par-
tielles ? Invocation abusive des vices affectant la traditIOn de
la police (art. 2 00).
Assicurazwne contro gli infortuni. CessWne deI diritto alle presta-
zioni deU'assicuratore. Applicazi0l!-e dell'ar.t. 73 L~A. Ü<?m~
deve farsi La consegna della polizza m caso di parecchIe CeSBIoni
parziali ? Invocazione abusiva dei vizi che inficiano la tradi-
zione deUa polizza (art. 200):
11
AB 77 TI -
1951
1112
Versicherungsvertrag. N° 33.
A. -
Henri Auerbach, der im Jahre 1938 einen Auto-
unfall erlitten hatte, belangte am 1. April 1941 die «Alpina »
Versicherungs-A.G. vor dem Bundesgerichte als einziger
Instanz auf Fr. 140,000.- Entschädigung wegen Vollin-
validität sowie auf Taggeldleistungen und Ersatz der Hei-
lungskosten. Der Prozess dauerte 6 Jahre, vor allem des-
wegen, weil Auerbach immer wieder neue Beweisanträge
stellte. Mit Urteil vom 10. Juli 1947 sprach ihm das Bun-
desgericht insgesamt Fr. 34,199..35 nebst 5 % Zins seit
1. April 1943 zu.
B. -
Vor Beginn und während dieses Prozesses stellte
Auerbach zugunsten zahlreicher Darlehensgeber und an-
derer Gläubiger Abtretungen auf seinen Anspruch gegen
die Alpina aus. Die Summe dieser Abtretungen machte
fast das Doppelte der ihm schliesslich zugesprochenen Ent-
schädigung aus. Am 30. September 1947 vereinbarten
Auerbach und die Alpina, der diese Abtretungen angezeigt
worden waren, der Urteilsbetrag sei bei der Schweiz. Bank-
gesellschaft in Zürich in der Weise zu hinterlegen, dass
Dr. Bascho als Vertreter Auerbachs und Dr. Rosenstiel als
Vertreter der Alpina darüber nur gemeinsam verfügen
können (Ziff. I, 3); Auszahlungen seien nur insoweit vor-
zunehmen, « als die Zessionare, die Höhe der Zession und
die Deckung durch die Urteilssumme einwandfrei festge-
stellt sind»; die Zessionen seien in der Reihenfolge ihrer
Ausstellung zu berücksichtigen (Ziff. 4); die Alpina und
Auerbach « werden alles in ihren Kräften liegende tun, um
eine möglichst rasche Tilgung der Zessionsguthaben zu
erreichen» (Ziff. 7). Von dem hierauf bei der Bankgesell-
schaft hinterlegten Betrage wurden Fr. 9165.- zur Be-
friedigung dreier Zessionare freigegeben. Weitem Frei-
gabebegehren Auerbachs widersetzte sich die Alpina.
Während Verhandlungen zur Beilegung der entstandenen
Meinungsverschiedenheiten im Gange waren, liess Auer-
bach am 30. November 1948 durch Rechtsanwalt Dr.
Arturo Motta in Lugano der Alpina mitteilen, er erkläre
sämtliche Abtretungen als ungültig, weil sie mangels
Versicherungsvertrag. N° 33.
163
übergabe der Versicherungspolice an die Zessionare den
Erfordernissen von Art. 73 VVG nicht entsprechen. Da-
raufhin hinterlegte die Alpina den Rest des bei der Bank-
gesellschaft deponierten Betrages gemäss Art. 168 OR bei
der Bezirksgerichtskasse Zürich. In der Verfügung, mit
welcher der Einzelrichter diese Hinterlegung bewilligte,
setzte er den Zessionaren eine Frist von 30 Tagen an, « um
die Klage auf Herausgabe ihrer Forderung aus dem Depo-
situm ... anhängig zu machen, unter der Androhung, dass
sonst das Depositum dem Gesuchsgegner Nr. 1 (Auerbach)
aushingegeben würde ».
O. -
Zu den Zessionaren Auerbachs gehört Jean Köstli
in Genf. Er hatte Auerbach vom Jahre 1940 an auf Kre-
dit Pension gewährt. Auerbach hatte ihm zunächst eine
Zession über Fr. 1000.-, dann schriftliche Erklärungen
des Inhalts, dass er sich den Betrag der Pensions schuld bei
Erledigung des Versicherungsfalles· direkt von seinem
(Auerbachs) Anwalt auszahlen lassen könne, und schliess-
lich am 14. April 1944 die folgende Urkunde ausgestellt:
«Je soussigne, Renri Auerbach, ... reconnais devoir a. M. Jean
Köstli ... une somme de 10.922.05 ... representant le prlX de ma.
pension du 31 mai 1940 a? 29 fevrier 1~44.
.
Lee droits de M. Köstb pour 1a penSIon a. partlr du 1 er mars
. 1944 demeurant reserves.
Je declare par la presente d'avoir ceder et deleguer a M. Jean
Köstli un meme montant de Fr. dix mille neuf cent vingt deux 05
Bur les dommages-int8rets que je dois recevoir pour invalidiM a
l'issue d'un proces intente a la Compagnie d'Assurance ALPINA
a. Zürich ... »
Am 14. November 1944 schrieb Auerbach an Köstli:
« Die Ihnen gegebene Cession für den Ihnen schuldenden Betrag
erhöhe ich hierdurch auf Fra. 12,944.35 ».
.
Gestützt auf diese Erklärungen leitete Köstli gegen
Auerbach innert der vom Einzelrichter angesetzten Frist
Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zu ver-
pflichten, ihm aus dem bei der Bezirksgerichtsk!tsse lie-
genden Depot Fr. 12,944.35 nebst Zins aushinzugeben.
Auerbach hatte Köstli wenige Tage vor der Klageeinleitung
(mit Schreiben vom 11. September 1949) noch dringend
164
Versicherungsvertrag. N0 33.
geraten, den ganzen Betrag einzuklagen, und ihm zuge-
sichert, er werde ihm in diesem Prozesse keine Schwierig-
keiten machen, sondern alles tun, damit Köstli « das Not-
wendige rasch· bekomme)); « Sie brauchen keinen Anwalt
gegen mich, aber damit Sie nicht vor anderen das Nach-
sehen haben)). Er liess dann aber Abweisung der Klage
beantragen und verweigerte seine Zustimmung zu einem
Vergleiche, wonach die Zessionare ihm die Hälfte der ge-
richtlich deponierten Summe zu seiner persönlichen Ver-
fügung überlassen hätten. Das Bezirksgericht erklärte den
Kläger für berechtigt, sich aus dem Depot Fr. 12,944.35
ohne Zins auszahlen zu lassen. Am 12. Dezember 1950 hat
das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil bestä-
tigt.
D. -
Vor Bundesgericht beantragt der Beklagte neuer-
dings Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Art. 73 VVG bestimmt, die Abtretung des An-
spruchs aus einem Personenversicherungsvertrage bedürfe
zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Über-
gabe der Police, sowie der schriftlichen Anzeige an den
Versicherer. Das Rechtsgeschäft, auf das die Erklärungen
des Beklagten vom 14. April und 14. November 1944 sich
beziehen, fällt unter diese Bestimmung.
a) Es bedarf keiner nähern Begründung, dass diese
ErklärUngen im Sinne einer Abtretung und nicht, wie vom
Kläger vor erster Instanz behauptet, im Sinne einer Be-
günstigung gemäss Art. 76 VVG auszulegen sind.
b) Dem Kläger kann nicht zugegeben werden, dass
Art. 73 VVG nur dann gelte, wenn der Versicherungsneh-
mer vor Eintritt des Versicherungsfalles alle auf dem Ver-
sicherungsvertrage beruhenden Rechtsbeziehungen zum
Versicherer auf einen Dritten übertragen, d.h. einen Dritten
in seine Rechtsstellung gegenüber dem Versicherer ein-
treten lassen will. Gegenstand einer Abtretung kann nicht
das ganze Vertragsverhältnis sein, sondern nur der An-
Versicherungsvertrag. N° 33.
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spruch auf die Leistungen des Versicherers. Art. 73 will
unzweifelhaft die Übertragung dieses Anspruches regeln,
soweit er von der Abtretung des Anspruches aus dem Ver-
sicherungsvertrage spricht.
c) Im vorliegenden Falle wurde freilich ni~ht « der))
Anspruch auf die Versicherungsleistungen, sondern nur
ein Teil dieser Forderung abgetreten. Daraus folgt jedoch
nicht, dass die Erfordernisse von Art. 73 nicht erfüllt zu
werden brauchten. Diese Vorschrift muss vielmehr grund-
sätzlich auch auf die Teilabtretung angewendet werden.
Sie könnte sonst allzuleicht umgangen werden.
d) Wie die kantonalen Gerichte mit Recht angenommen
haben, ist der in der Erklärung vom 14. A pril1944 erwähnte
Entschädigungsanspruch gegen die Alpina ein Anspruch
aus einem Personenversicherungsvertrage. Der Beklagte
war bei dieser Gesellschaft gegen Unfall versichert. Von
der Unfallversicherung spricht das VVG in Art. 87 und 88.
Diese Bestimmungen gehören zum III. Abschnitt des Ge-
setzes (Art. 73-96), der die Überschrift trägt: « Besondere
Bestimmungen über die Personenversicherung)). Die Un-
fallversicherung ist also eine Personenversicherung im
Sinne von Art. 73 H. VVG, und zwar gilt dies nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 63 II 152,
70 n 230, 73 II 40) für alle Arten der privaten Unfallver-
sicherung. Diese Rechtsprechung in Wiedererwägung zu
ziehen, besteht heute kein Anlass. Selbst wenn man näm-
lich der daran geübten Kritik, die sich hauptsächlich gegen
die mehrfache Bezahlung der Heilungskosten und des Lohn-
ausfalles beim Bestehen mehrerer Versicherungen richtet,
eine gewisse Berechtigung zuerkennen wollte, so wäre die
Frage, ob der Beklagte seinen Versicherungsanspruch (oder
vielmehr einen Teil davon) gültig an den Kläger abgetreten
habe, auf Grund von Art. 73 VVG zu beurteilen, weil für
den Entscheid über die Anwendung oder Nichtanwendung
dieser Bestimmung der Hauptinhalt der Police massgebend
sein müsste und die Unfallversicherung des Beklagten im
wesentlichen Summenversicherung ist (Fr. 140,000.- für
166
Versicherungsvertrag. N° 33.
den Invaliditätsfall, Fr. 35.- Tagesentschädigung) und
nur hinsichtlich der auf Fr. 2000.- begrenzten Entschä-
digung für Heilungskosten, also in einem untergeordneten
Punkte, eventuell als Schadensversicherung qualifiziert
werden könnte.
2. -
Die Abtretungserklärungen vom 14. April und
14. November 1944 genügen dem Erfordernis der Schrift-
form. Die schriftliche Anzeige an den Versicherer ist nach
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgt.
Dagegen ist die Police dem Kläger nicht übergeben worden.
Wo der Anspruchsberechtigte wie hier nicht nur eine
Abtretung vornimmt, sondern, was zulässig ist, mehreren
Personen Teilabtretungep. ausstellt, kann er der Vorschrift,
dass dem Zessionar die Police zu übergeben ist, freilich
nicht in jedem einzelnen Falle wörtlich nachkommen. Es
muss vielmehr genügen, wenn die Police einem der Zes-
sionare oder einem Dritten übergeben wird und dieser Zes-
sionar bzw. Dritte angewiesen wird, den Besitz daran auch
für die andern Zessionare bzw. für die Zessionare auszu-
üben. Die Zessionare, die die Police nicht selber in Händen
haben, haben sie dann wenigstens mittelbar in ihrem Be-
sitz, während der Zedent nicht darüber verfügen kann.
Solche Vorkehren sind jedoch im vorliegenden Falle
mcht getroffen worden. Weder die Anwälte des Beklagten,
denen dieser die Police seinerzeit übergeben hatte, noch
das Bundesgericht, bei dem sie während des Prozesses
gegen die Alpina lag, wurden angewiesen, sie für die Zes-
sionare zu· besitzen. Der Beklagte konnte jederzeit darüber
verfügen. Die Abtretung ist daher nicht rechtsgültig erfolgt
(BGE 61 II 42).
3. -
Ob die Vereinbarung vom 30. September 1947
und die daran anschliessende Hinterlegung der Urteils~
summe bei der Bankgesellschaft zur Folge hatten, dass der
Beklagte anstelle der Forderung aus dem Versicherungs-
vertrag eine andere Forderung erhielt, zu deren Abtretung
es nur einer schriftlichen Erklärung (Art. 165 OR) bedurfte,
kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich nämlich
Versicherungsvertrag. N0 33.
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so verhielte, würde das dem Kläger nicht helfen. Wohl hat
der Beklagte in der Vereinbarung vom 30. September 1947
(namentlich in Ziff. 7) den Willen zum Ausdruck gebracht,
die seinerzeit ausgestellten Abtretungen zu honorieren. In
dieser Erklärung kann jedoch weder eine neue Abtretung
noch eine den Zessionaren gegenüber verbindliche Bestä-
tigung der früher erfolgten Abtretungen erblickt werden,
weil sie nicht zuhanden der Zessionare abgegeben wurde,
sondern nur an die Alpina gerichtet war. Wenn das Be-
zirksgericht annimmt, dass gar keine neue Erklärung an
die Zessionare nötig gewesen sei, sondern dass die Um-
wandlung des Versicherungsanspruchs in eine gewöhnliche,
nach den Regeln des OR abtretbare Forderung die früher
ausgestellten, mangels übergabe der Police ungültigen
Abtretungen ohne weiteres habe konvaleszieren lassen, so
kann ihm niclit beigestimmt werden. Der Entscheid BGE
41 II 37 ff., den es zitiert, stellt (S. 47 ff.) lediglich fest,
dass die von einem Nichtberechtigten getroffene Verfügung
konvalesziere, wenn dieser nachträglich das Recht erwirbt,
über das er verfügt hat. Um etwas Derartiges handelt es
sich hier nicht.
4. -
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
würde dem Kläger auch die an sich denkbare Konversion
der ungültigen Abtretung in eine Inkassovollmacht nichts
. nützen, weil eine solche Vollmacht frei widerruflich ist
und in der Erklärung von Rechtsanwalt Dr. Motta vom
30. November 1948 ein solcher Widerruf erblickt werden
müss&.
5. -
Es kann sich somit nur noch fragen, ob die Beru-
fung auf den Mangel, welcher der streitigen Abtretung
anhaftet, angesichts der besondern Umstände als rechts-
missbräuchlich zurückgewiesen werden muss (Art. 2 ZGB).
Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen, auch wenn
man, wie es schon im Interesse der Rechtssicherheit ge-
boten ist, die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenüber
der Berufung auf Mängel im Abschluss von Rechtsgeschäf-
ten nur mit grosser Zurückhaltung zulässt.
168
Versicherungsvertrag. N° 33.
Der Beklagte hat dem Kläger die streitige Abtretung zum
Zwecke der Bezahlung einer Pensionsschuld ausgestellt.
Er hat also den Gegenwert der abgetretenen Forderung
vom Kläger erhalten, und zwar in Form von Leistungen,
die für seinen Lebensunterhalt notwendig waren, und zu
deren Bezahlung er bei früherer Erledigung des Versi-
cherungsfalles die Versicherungsentschädigung verwendet
hätte. Zur Abmachung, dass der Kläger ihm auf Kredit
Pension gewähre, kam es ohne Zweifel nicht auf Betreiben
des Klägers, sondern des Beklagten, der keine flüssigen
Mittel besass und daher auf Kredit angewiesen war, um
sein Leben fristen zu können. Ebenso ist mit Sicherheit
anzunehmen, dass der Vorschlag auf Abtretung eines Teils
der Forderung gegen die Alpina vom Beklagten ausging;
stellte der Beklagte doch solche Abtretungen auch zahl-
reichen andern Gläubigern aus. Es war denn auch durchaus
am Platze, dass er den Kreditgebern, denen er z~mutete,
bis zur Erledigung des Versicherungsstreites auf die Be-
zahlung ihrer Guthaben zu warten, durch Abtretung ent-
sprechender Teile des Versicherungsanspruches eine gewisse
Sicherheit bot. Weder dem Kläger noch dem Beklagten
war bewusst, dass die Abtretung vom 14. April 1944 den
gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Hätten die
Parteien den Mangel gekannt, so wäre der Beklagte, der
sich nach dem 14. April 1944 noch weiter vom Kläger
unterhalten liess, fraglos bereit gewesen, die Police dem
Kläger oder einem Treuhänder zu übergeben. Es ist daher
höchst anstössig, dass der Beklagte heute geltend macht,
die abgetretene Summe sei nicht dem Kläger, sondern ihm
auszuzahlen, weil die Abtretung mangels Übergabe der
Police ungültig sei. Sein Verhalten im vorliegenden Pro-
zesse, das übrigens auch zu den im Schreiben vom 11. Sep-
tember 1949 enthaltenen Zusicherungen in krassem Wider-
spruch steht, bedeutet nichts anderes als den Versuch, den
Kläger, der ihn im Vertrauen auf sein Wort während seiner
Auseinandersetzung mit der Alpina jahrelang unterhalten
hat, vollständig um sein Guthaben zu bringen; denn eine
Versicherungsvertrag. N° 33.
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Betreibung, wie sie im Falle der Ungültigerklärung der
zahlungshalber ausgestellten Abtretung möglich wäre, ver-
spräche keinen Erfolg, weil die Versicherungsentschädigung
gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG nicht gepfändet werden
könnte und der Beklagte im übrigen mittellos ist. Dieses
mit Treu und Glauben unverträgliche Vorhaben des Be-
klagten mus& scheitern. Die Vorschrift, dass die Police
dem Zessionar zu übergeben sei, wurde nicht zum Schutze
des Zedenten, sondern im Interesse Dritter aufgestellt.
Dem Versicherten, der seinen Anspruch gegen den Ver-
sicherer ganz oder teilweise abgetreten hat, soll die Mög-
lichkeit genommen werden, Dritte durch Vorweisen der
Police in den Glauben zu versetzen, er könne über diesen
Anspruch noch frei verfügen. Indem der Beklagte sich
darauf beruft, dass seine Police dem Kläger nicht über-
geben worden und die ihm ausgestellte Abtretung daher
ungültig sei, will er nicht etwa die Interessen anderer Gläu-
biger wahren, die seine Kreditwürdigkeit überschätzten,
weil er die Police nach der Abtretung vom 14. April/14. No-
vember 1944 noch besass. Er will vielmehr die Versiche-
rungssumme für sich behalten, d.h. nicht nur den Kläger,
sondern alle Gläubiger, die ihm mit Rücksicht auf seine
Ansprüche gegen die Alpina Kredit gewährten, leer aus-
gehen lassen. Die Berufung auf die mangelnde Übergabe
der Police dient also in keiner Weise den Interessen, die
das Gesetz mit der nicht beobachteten Vorschrift schützen
will, sondern ausschliesslich einem ganz andern, der
Wahrung dieser Interessen fremden, wenn nicht geradezu
entgegengesetzten Zwecke. Sie erfolgt mithin offenbar
missbräuchlich und darf daher gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB
keinen Rechtsschutz finden.
6. -
Dass dem Kläger der Betrag der ihm abgetretenen
Teilforderung mit Rücksicht auf vorgehende Ansprüche
anderer Zessionare nicht oder nicht voll aus dem Depo-
situm bei der Bezirksgerichtskasse Zürich ausbezahlt wer-
den dürfe, macht der Beklagte nicht einmal mehr im Sinne
eines Eventualstandpunktes geltend. Ebensowenig ist ein
170
Versicherungsvertrag. N° 34.
solcher Einwand auf dem Wege der Intervention von Sei-
ten anderer Prätendenten erhoben worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1950 bestä-
tigt.
34. Urteil der n. Zivilabteilung vom 19. April 1951
i. S. Lebensversieherungsgesellsehaft PAX gegen Bieri.
Begünstigung der eigenen Kinder mit namentlicher Bezeichnung.
Wem kommt die Versicherungssumme zu, wenn eines der
begünstigten Kinder vorverstorben ist und Nachkommen
hinterlassen hat ? Grundsätze der Auslegung solcher Klauseln.
Art. 831 und 844 VVG.
Clause beneficiaire en faveur des enfants du preneur d'assurance,
ceux-ci etant designes par leura noms. A qui revient la somme
assuree en cas de predeces de l'un des benMieaires qui a laisse
des deseendants? Principes applicables a l'interpretation de
clauses de ce genre. Art. 83 al. 1 et 84 al. 4 LCA.
Clausola a favore dei figli dell'assieurato, designati coi loro nomi.
A chi spetta la somma assieurata in easo di premorienza d'uno
dei benefieiari ehe ha laseiato dei discendenti ? Principi appli-
cabili all'interpretazione di siffatte clausole. Art. 83, cp .. 1,
e 84 cp. 4 LCA.
A. -
Am 2. Dezember 1932 schloss Jakob Bieri mit
der Beklagten, Lebensversicherungsgesellschaft PAX in
Basel, einen Lebensversicherungsvertrag auf seinen Todes-
fall hin ab. Die Versicherungssumme sollte Fr. 5000.-
betragen, sich aber bei Tod infolge Unfalles auf Fr. 10,000.-
erhöhen. Die Police enthält folgende Begünstigungsklau-
sel :
« Die Versicherung besteht im Todesfalle zu Gunsten der Frau
C. Bieri-Buchert, bei deren Fehlen zu Gunsten der Kinder Armand
und Alfred Bieri. »
B. -
Der Versicherungsnehmer Jakob Bieri starb am
23. Oktober 1949 an den Folgen eines gleichen Tages
erlittenen Autounfalles (Zusammenstoss mit der Eisen-
bahn). Sein Sohn Armand, geboren 1920, war mit ihm
Versicherungsvertrsg. N° 34.
171
verunfallt und eine halbe Stunde vor ihm verschieden.
Frau Bieri-Buchert war schon im Januar 1949 gestorben.
So hinterliess Jakob Bieri als Erben seinen jüngern Sohn
Alfred, geboren 1928, und die einzige Tochter des mit ihm
verunfallten ältern Sohnes, Brigitte Ruth Bieri, geboren
1948.
O. -
Die Versicherungsgesellschaft bezahlte den ganzen
Betrag von Fr. 10,000.- an den jüngern Sohn Alfred als
den einzig noch Begünstigten.
D. -
Mit der vorliegenden Klage gegen die Versiche-
rungsgesellschaft verlangt das Kind des ursprünglich mit-
begünstigten Arntand Bieri, Brigitte Ruth Bieri, die Hälfte
des Versicherungsbetrages, weil sie als Nachkomme des
Armand Bieri in dessen BegÜllstigtenstellung eingetreten
sei. Wohl seien in der Police nach Frau Bieri-Buchert die
Söhne Armand und Alfred Bieri mit Namen als Begün-
stigte genannt. Die Beiden seien aber die einzigen Kinder
im Zeitpunkte des Versicherungsabschlusses gewesen. Ihre
Bezeichnung sei daher der Begünstigung der « Kinder))
schlechthin gleichzustellen, und es sei infolgedessen Art. 83
Abs. 1 VVG anwendbar, der bestimmt:
« Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person
bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen
derselben verstanden. »
Die Beklagte dagegen erklärte, diese Bestimmung könne
nicht zur Anwendung kommen, weil der Versicherungs-
nehmer nicht seine Kinder, sondern zwei namentlich ge-
nannte Personen bezeichnet habe, die zufälligerweise aller-
dings auch seine einzigen Kinder gewesen seien. Bei dieser
Sachlage greift nach ihrer Ansicht die Regel des Art. 84
Abs. 4 VVG Platz:
« Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen
Begünstigten zu gleichen Teilen an. »
E. -
Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit
Urteil vom 17. November 1950 den Standpunkt der Klä-
gerin für begründet befunden und die Beklagte zur Zahlung