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160 Obligationenrooht. N° 32. gungen, S. 302 ff., S. 308 ff., OCHSE a.a.O. S. 30 f. ; DÜRIN- GER-HACHENBURG, Kommentar zum HGB, V /2, S. 940 f., Anm. 11, 13).
6. - Die Klägerin wendet eventuell noch ein, die Be- klagte dürfte sich auf die streitige Haftungsbeschränkung nur berufen, wenn sie zuvor Steiner und ihr Gelegenheit gegeben hätte, sich gegen den Ausschluss der Haftung für die Zwischenspediteure durch eine Transportversicherung zu schützen. Das sei nicht geschehen. Dadurch, dass der Spediteur es unterliess, den Versender auf die Zweckmässigkeit einer die Haftungsbeschränkung ausgleichenden Versicherung hinzuweisen, wird die Haf- tungsbeschränkung als solche nicht sittenwidrig. Dagegen kann sich fragen, ob eine solche Unterlassung nach dem Umständen nicht eine Haftung des Spediteurs aus culpa in contrahendo begründe. Das wurde in der deutschen Rechtsprechung bejaht beim Nichthinweis auf die Zweck- mässigkeit einer Versicherung wertvoller Güter (vgl. Dü- RINGER-HACHENBURG, a.a.O. N. 11 und 13). Dieser Gesichtspunkt trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die der Firma Steiner wie der Klägerin bekannten ABSped erklären in Art. 2 Abs. 2 klar, dass der Spediteur die Ver- 'sicherung nur auf ausdrückliche, schriftliche Weisung des Auftraggebers besorgt. Das ist sogar auf der Vorderseite des von der Beklagten im Verkehr mit Steiner und der Klägerin gebrauchten Offertformulars noch besonders wie- derholt, wo es heisst : « Die Versicherung decken wir nur aus schriftlichem, für jede Sendung speziell zu erteilen- dem Auftrag ». Und in dem von Steiner, wie von der Klägerin wiederholt gebrauchten, von der Beklagten zur Verfügung gestellten, vorgedruckten Transporlauftrags- Formular findet sich eine Rubrik « Versicherung (Gesell- schaft, genaue Konditionen) ». Diese Rubrik wurde von der Klägerin jeweils ziemlich genau ausgefüllt, von Steiner allgemein durch blosse Angabe der gewünschten Versi- cherungsgesellschaft. Da es sich bei Steiner (wie übrigens auch bei der Klägerin) um eine Importfirma handelte, war Versicherungsvertrag. N° 33. 161 es seine Sache, hier die nötigen Anträge zu stellen, und es geht auf keinen Fall an, die eigene Sorglosigkeit in Ver- sicherungsfragen im Wege der culpa in contrahendo auf die Gegenpartei abzuwälzen, gar noch mit Bezug auf die Be- stimmung in Art. 3 Abs. 2 der ABSped über die Beschrän- kung der Haftung für Auswahl und Instruktion von dritten Unterbeauftragten.
7. - Erweist sich somit die Klage schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet, so braucht nicht Stellung genommen zu werden zu der Auffassung der Vorinstanz, dass der Zwischenspediteur (soweit nicht Transporthandlungen in Frage stehen, was hier nicht der Fall ist), als Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR zu betrachten sei, für welche die Beklagte einzustehen habe. Vgl. auch Nr. 36, 37. - Voir aussi nos 36, 37. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
33. Urteil der H. Zivil abteilung vom 5. Mai 1951
i. S. Auerbaeh ~egen Köstli. Unfallversicherung. Abtretung des Anspruchs auf die Y e:r;sic~erungs leistungen. Anwendbarkeit .von Art. 73 VVG .. WIe Ist II:?- Falle mehrerer Teilabtretungen dIe tJbergabe dw Pol~ce zu vollZIehen t Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die mangelnde Übergabe der Police (Art. 2 ZGB). Assurance contre les accidents. Cession du droit aux prestations de l'assureur. Application de l'art. 73 LOA. Oo~ent doi.t se faire la tradition de la police lorsqu'il y a eu plusIeurs CeSBl~~ par- tielles ? Invocation abusive des vices affectant la traditIOn de la police (art. 2 00). Assicurazwne contro gli infortuni. CessWne deI diritto alle presta- zioni deU'assicuratore. Applicazi0l!-e dell'ar.t. 73 L~A. Ü<?m~ deve farsi La consegna della polizza m caso di parecchIe CeSBIoni parziali ? Invocazione abusiva dei vizi che inficiano la tradi- zione deUa polizza (art. 200): 11 AB 77 TI - 1951 1112 Versicherungsvertrag. N° 33. A. - Henri Auerbach, der im Jahre 1938 einen Auto- unfall erlitten hatte, belangte am 1. April 1941 die «Alpina » Versicherungs-A.G. vor dem Bundesgerichte als einziger Instanz auf Fr. 140,000.- Entschädigung wegen Vollin- validität sowie auf Taggeldleistungen und Ersatz der Hei- lungskosten. Der Prozess dauerte 6 Jahre, vor allem des- wegen, weil Auerbach immer wieder neue Beweisanträge stellte. Mit Urteil vom 10. Juli 1947 sprach ihm das Bun- desgericht insgesamt Fr. 34,199..35 nebst 5 % Zins seit
1. April 1943 zu. B. - Vor Beginn und während dieses Prozesses stellte Auerbach zugunsten zahlreicher Darlehensgeber und an- derer Gläubiger Abtretungen auf seinen Anspruch gegen die Alpina aus. Die Summe dieser Abtretungen machte fast das Doppelte der ihm schliesslich zugesprochenen Ent- schädigung aus. Am 30. September 1947 vereinbarten Auerbach und die Alpina, der diese Abtretungen angezeigt worden waren, der Urteilsbetrag sei bei der Schweiz. Bank- gesellschaft in Zürich in der Weise zu hinterlegen, dass Dr. Bascho als Vertreter Auerbachs und Dr. Rosenstiel als Vertreter der Alpina darüber nur gemeinsam verfügen können (Ziff. I, 3) ; Auszahlungen seien nur insoweit vor- zunehmen, « als die Zessionare, die Höhe der Zession und die Deckung durch die Urteilssumme einwandfrei festge- stellt sind» ; die Zessionen seien in der Reihenfolge ihrer Ausstellung zu berücksichtigen (Ziff. 4); die Alpina und Auerbach « werden alles in ihren Kräften liegende tun, um eine möglichst rasche Tilgung der Zessionsguthaben zu erreichen» (Ziff. 7). Von dem hierauf bei der Bankgesell- schaft hinterlegten Betrage wurden Fr. 9165.- zur Be- friedigung dreier Zessionare freigegeben. Weitem Frei- gabebegehren Auerbachs widersetzte sich die Alpina. Während Verhandlungen zur Beilegung der entstandenen Meinungsverschiedenheiten im Gange waren, liess Auer- bach am 30. November 1948 durch Rechtsanwalt Dr. Arturo Motta in Lugano der Alpina mitteilen, er erkläre sämtliche Abtretungen als ungültig, weil sie mangels Versicherungsvertrag. N° 33. 163 übergabe der Versicherungspolice an die Zessionare den Erfordernissen von Art. 73 VVG nicht entsprechen. Da- raufhin hinterlegte die Alpina den Rest des bei der Bank- gesellschaft deponierten Betrages gemäss Art. 168 OR bei der Bezirksgerichtskasse Zürich. In der Verfügung, mit welcher der Einzelrichter diese Hinterlegung bewilligte, setzte er den Zessionaren eine Frist von 30 Tagen an, « um die Klage auf Herausgabe ihrer Forderung aus dem Depo- situm ... anhängig zu machen, unter der Androhung, dass sonst das Depositum dem Gesuchsgegner Nr. 1 (Auerbach) aushingegeben würde ». O. - Zu den Zessionaren Auerbachs gehört Jean Köstli in Genf. Er hatte Auerbach vom Jahre 1940 an auf Kre- dit Pension gewährt. Auerbach hatte ihm zunächst eine Zession über Fr. 1000.-, dann schriftliche Erklärungen des Inhalts, dass er sich den Betrag der Pensions schuld bei Erledigung des Versicherungsfalles· direkt von seinem (Auerbachs) Anwalt auszahlen lassen könne, und schliess- lich am 14. April 1944 die folgende Urkunde ausgestellt: «Je soussigne, Renri Auerbach, ... reconnais devoir a. M. Jean Köstli ... une somme de 10.922.05 ... representant le prlX de ma. pension du 31 mai 1940 a? 29 fevrier 1~44. . Lee droits de M. Köstb pour 1a penSIon a. partlr du 1 er mars . 1944 demeurant reserves. Je declare par la presente d'avoir ceder et deleguer a M. Jean Köstli un meme montant de Fr. dix mille neuf cent vingt deux 05 Bur les dommages-int8rets que je dois recevoir pour invalidiM a l'issue d'un proces intente a la Compagnie d'Assurance ALPINA
a. Zürich ... » Am 14. November 1944 schrieb Auerbach an Köstli: « Die Ihnen gegebene Cession für den Ihnen schuldenden Betrag erhöhe ich hierdurch auf Fra. 12,944.35 ». . Gestützt auf diese Erklärungen leitete Köstli gegen Auerbach innert der vom Einzelrichter angesetzten Frist Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zu ver- pflichten, ihm aus dem bei der Bezirksgerichtsk!tsse lie- genden Depot Fr. 12,944.35 nebst Zins aushinzugeben. Auerbach hatte Köstli wenige Tage vor der Klageeinleitung (mit Schreiben vom 11. September 1949) noch dringend 164 Versicherungsvertrag. N0 33. geraten, den ganzen Betrag einzuklagen, und ihm zuge- sichert, er werde ihm in diesem Prozesse keine Schwierig- keiten machen, sondern alles tun, damit Köstli « das Not- wendige rasch· bekomme )); « Sie brauchen keinen Anwalt gegen mich, aber damit Sie nicht vor anderen das Nach- sehen haben )). Er liess dann aber Abweisung der Klage beantragen und verweigerte seine Zustimmung zu einem Vergleiche, wonach die Zessionare ihm die Hälfte der ge- richtlich deponierten Summe zu seiner persönlichen Ver- fügung überlassen hätten. Das Bezirksgericht erklärte den Kläger für berechtigt, sich aus dem Depot Fr. 12,944.35 ohne Zins auszahlen zu lassen. Am 12. Dezember 1950 hat das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil bestä- tigt. D. - Vor Bundesgericht beantragt der Beklagte neuer- dings Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Art. 73 VVG bestimmt, die Abtretung des An- spruchs aus einem Personenversicherungsvertrage bedürfe zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Über- gabe der Police, sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer. Das Rechtsgeschäft, auf das die Erklärungen des Beklagten vom 14. April und 14. November 1944 sich beziehen, fällt unter diese Bestimmung.
a) Es bedarf keiner nähern Begründung, dass diese ErklärUngen im Sinne einer Abtretung und nicht, wie vom Kläger vor erster Instanz behauptet, im Sinne einer Be- günstigung gemäss Art. 76 VVG auszulegen sind.
b) Dem Kläger kann nicht zugegeben werden, dass Art. 73 VVG nur dann gelte, wenn der Versicherungsneh- mer vor Eintritt des Versicherungsfalles alle auf dem Ver- sicherungsvertrage beruhenden Rechtsbeziehungen zum Versicherer auf einen Dritten übertragen, d.h. einen Dritten in seine Rechtsstellung gegenüber dem Versicherer ein- treten lassen will. Gegenstand einer Abtretung kann nicht das ganze Vertragsverhältnis sein, sondern nur der An- Versicherungsvertrag. N° 33. 165 spruch auf die Leistungen des Versicherers. Art. 73 will unzweifelhaft die Übertragung dieses Anspruches regeln, soweit er von der Abtretung des Anspruches aus dem Ver- sicherungsvertrage spricht.
c) Im vorliegenden Falle wurde freilich ni~ht « der )) Anspruch auf die Versicherungsleistungen, sondern nur ein Teil dieser Forderung abgetreten. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Erfordernisse von Art. 73 nicht erfüllt zu werden brauchten. Diese Vorschrift muss vielmehr grund- sätzlich auch auf die Teilabtretung angewendet werden. Sie könnte sonst allzuleicht umgangen werden.
d) Wie die kantonalen Gerichte mit Recht angenommen haben, ist der in der Erklärung vom 14. A pril1944 erwähnte Entschädigungsanspruch gegen die Alpina ein Anspruch aus einem Personenversicherungsvertrage. Der Beklagte war bei dieser Gesellschaft gegen Unfall versichert. Von der Unfallversicherung spricht das VVG in Art. 87 und 88. Diese Bestimmungen gehören zum III. Abschnitt des Ge- setzes (Art. 73-96), der die Überschrift trägt: « Besondere Bestimmungen über die Personenversicherung )). Die Un- fallversicherung ist also eine Personenversicherung im Sinne von Art. 73 H. VVG, und zwar gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 63 II 152, 70 n 230, 73 II 40) für alle Arten der privaten Unfallver- sicherung. Diese Rechtsprechung in Wiedererwägung zu ziehen, besteht heute kein Anlass. Selbst wenn man näm- lich der daran geübten Kritik, die sich hauptsächlich gegen die mehrfache Bezahlung der Heilungskosten und des Lohn- ausfalles beim Bestehen mehrerer Versicherungen richtet, eine gewisse Berechtigung zuerkennen wollte, so wäre die Frage, ob der Beklagte seinen Versicherungsanspruch (oder vielmehr einen Teil davon) gültig an den Kläger abgetreten habe, auf Grund von Art. 73 VVG zu beurteilen, weil für den Entscheid über die Anwendung oder Nichtanwendung dieser Bestimmung der Hauptinhalt der Police massgebend sein müsste und die Unfallversicherung des Beklagten im wesentlichen Summenversicherung ist (Fr. 140,000.- für 166 Versicherungsvertrag. N° 33. den Invaliditätsfall, Fr. 35.- Tagesentschädigung) und nur hinsichtlich der auf Fr. 2000.- begrenzten Entschä- digung für Heilungskosten, also in einem untergeordneten Punkte, eventuell als Schadensversicherung qualifiziert werden könnte.
2. - Die Abtretungserklärungen vom 14. April und
14. November 1944 genügen dem Erfordernis der Schrift- form. Die schriftliche Anzeige an den Versicherer ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgt. Dagegen ist die Police dem Kläger nicht übergeben worden. Wo der Anspruchsberechtigte wie hier nicht nur eine Abtretung vornimmt, sondern, was zulässig ist, mehreren Personen Teilabtretungep. ausstellt, kann er der Vorschrift, dass dem Zessionar die Police zu übergeben ist, freilich nicht in jedem einzelnen Falle wörtlich nachkommen. Es muss vielmehr genügen, wenn die Police einem der Zes- sionare oder einem Dritten übergeben wird und dieser Zes- sionar bzw. Dritte angewiesen wird, den Besitz daran auch für die andern Zessionare bzw. für die Zessionare auszu- üben. Die Zessionare, die die Police nicht selber in Händen haben, haben sie dann wenigstens mittelbar in ihrem Be- sitz, während der Zedent nicht darüber verfügen kann. Solche Vorkehren sind jedoch im vorliegenden Falle mcht getroffen worden. Weder die Anwälte des Beklagten, denen dieser die Police seinerzeit übergeben hatte, noch das Bundesgericht, bei dem sie während des Prozesses gegen die Alpina lag, wurden angewiesen, sie für die Zes- sionare zu· besitzen. Der Beklagte konnte jederzeit darüber verfügen. Die Abtretung ist daher nicht rechtsgültig erfolgt (BGE 61 II 42).
3. - Ob die Vereinbarung vom 30. September 1947 und die daran anschliessende Hinterlegung der Urteils~ summe bei der Bankgesellschaft zur Folge hatten, dass der Beklagte anstelle der Forderung aus dem Versicherungs- vertrag eine andere Forderung erhielt, zu deren Abtretung es nur einer schriftlichen Erklärung (Art. 165 OR) bedurfte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich nämlich Versicherungsvertrag. N0 33. 167 so verhielte, würde das dem Kläger nicht helfen. Wohl hat der Beklagte in der Vereinbarung vom 30. September 1947 (namentlich in Ziff. 7) den Willen zum Ausdruck gebracht, die seinerzeit ausgestellten Abtretungen zu honorieren. In dieser Erklärung kann jedoch weder eine neue Abtretung noch eine den Zessionaren gegenüber verbindliche Bestä- tigung der früher erfolgten Abtretungen erblickt werden, weil sie nicht zuhanden der Zessionare abgegeben wurde, sondern nur an die Alpina gerichtet war. Wenn das Be- zirksgericht annimmt, dass gar keine neue Erklärung an die Zessionare nötig gewesen sei, sondern dass die Um- wandlung des Versicherungsanspruchs in eine gewöhnliche, nach den Regeln des OR abtretbare Forderung die früher ausgestellten, mangels übergabe der Police ungültigen Abtretungen ohne weiteres habe konvaleszieren lassen, so kann ihm niclit beigestimmt werden. Der Entscheid BGE 41 II 37 ff., den es zitiert, stellt (S. 47 ff.) lediglich fest, dass die von einem Nichtberechtigten getroffene Verfügung konvalesziere, wenn dieser nachträglich das Recht erwirbt, über das er verfügt hat. Um etwas Derartiges handelt es sich hier nicht.
4. - Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, würde dem Kläger auch die an sich denkbare Konversion der ungültigen Abtretung in eine Inkassovollmacht nichts . nützen, weil eine solche Vollmacht frei widerruflich ist und in der Erklärung von Rechtsanwalt Dr. Motta vom
30. November 1948 ein solcher Widerruf erblickt werden müss&.
5. - Es kann sich somit nur noch fragen, ob die Beru- fung auf den Mangel, welcher der streitigen Abtretung anhaftet, angesichts der besondern Umstände als rechts- missbräuchlich zurückgewiesen werden muss (Art. 2 ZGB). Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen, auch wenn man, wie es schon im Interesse der Rechtssicherheit ge- boten ist, die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Berufung auf Mängel im Abschluss von Rechtsgeschäf- ten nur mit grosser Zurückhaltung zulässt. 168 Versicherungsvertrag. N° 33. Der Beklagte hat dem Kläger die streitige Abtretung zum Zwecke der Bezahlung einer Pensionsschuld ausgestellt. Er hat also den Gegenwert der abgetretenen Forderung vom Kläger erhalten, und zwar in Form von Leistungen, die für seinen Lebensunterhalt notwendig waren, und zu deren Bezahlung er bei früherer Erledigung des Versi- cherungsfalles die Versicherungsentschädigung verwendet hätte. Zur Abmachung, dass der Kläger ihm auf Kredit Pension gewähre, kam es ohne Zweifel nicht auf Betreiben des Klägers, sondern des Beklagten, der keine flüssigen Mittel besass und daher auf Kredit angewiesen war, um sein Leben fristen zu können. Ebenso ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der Vorschlag auf Abtretung eines Teils der Forderung gegen die Alpina vom Beklagten ausging ; stellte der Beklagte doch solche Abtretungen auch zahl- reichen andern Gläubigern aus. Es war denn auch durchaus am Platze, dass er den Kreditgebern, denen er z~mutete, bis zur Erledigung des Versicherungsstreites auf die Be- zahlung ihrer Guthaben zu warten, durch Abtretung ent- sprechender Teile des Versicherungsanspruches eine gewisse Sicherheit bot. Weder dem Kläger noch dem Beklagten war bewusst, dass die Abtretung vom 14. April 1944 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Hätten die Parteien den Mangel gekannt, so wäre der Beklagte, der sich nach dem 14. April 1944 noch weiter vom Kläger unterhalten liess, fraglos bereit gewesen, die Police dem Kläger oder einem Treuhänder zu übergeben. Es ist daher höchst anstössig, dass der Beklagte heute geltend macht, die abgetretene Summe sei nicht dem Kläger, sondern ihm auszuzahlen, weil die Abtretung mangels Übergabe der Police ungültig sei. Sein Verhalten im vorliegenden Pro- zesse, das übrigens auch zu den im Schreiben vom 11. Sep- tember 1949 enthaltenen Zusicherungen in krassem Wider- spruch steht, bedeutet nichts anderes als den Versuch, den Kläger, der ihn im Vertrauen auf sein Wort während seiner Auseinandersetzung mit der Alpina jahrelang unterhalten hat, vollständig um sein Guthaben zu bringen; denn eine Versicherungsvertrag. N° 33. 169 Betreibung, wie sie im Falle der Ungültigerklärung der zahlungshalber ausgestellten Abtretung möglich wäre, ver- spräche keinen Erfolg, weil die Versicherungsentschädigung gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG nicht gepfändet werden könnte und der Beklagte im übrigen mittellos ist. Dieses mit Treu und Glauben unverträgliche Vorhaben des Be- klagten mus& scheitern. Die Vorschrift, dass die Police dem Zessionar zu übergeben sei, wurde nicht zum Schutze des Zedenten, sondern im Interesse Dritter aufgestellt. Dem Versicherten, der seinen Anspruch gegen den Ver- sicherer ganz oder teilweise abgetreten hat, soll die Mög- lichkeit genommen werden, Dritte durch Vorweisen der Police in den Glauben zu versetzen, er könne über diesen Anspruch noch frei verfügen. Indem der Beklagte sich darauf beruft, dass seine Police dem Kläger nicht über- geben worden und die ihm ausgestellte Abtretung daher ungültig sei, will er nicht etwa die Interessen anderer Gläu- biger wahren, die seine Kreditwürdigkeit überschätzten, weil er die Police nach der Abtretung vom 14. April/14. No- vember 1944 noch besass. Er will vielmehr die Versiche- rungssumme für sich behalten, d.h. nicht nur den Kläger, sondern alle Gläubiger, die ihm mit Rücksicht auf seine Ansprüche gegen die Alpina Kredit gewährten, leer aus- gehen lassen. Die Berufung auf die mangelnde Übergabe der Police dient also in keiner Weise den Interessen, die das Gesetz mit der nicht beobachteten Vorschrift schützen will, sondern ausschliesslich einem ganz andern, der Wahrung dieser Interessen fremden, wenn nicht geradezu entgegengesetzten Zwecke. Sie erfolgt mithin offenbar missbräuchlich und darf daher gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz finden.
6. - Dass dem Kläger der Betrag der ihm abgetretenen Teilforderung mit Rücksicht auf vorgehende Ansprüche anderer Zessionare nicht oder nicht voll aus dem Depo- situm bei der Bezirksgerichtskasse Zürich ausbezahlt wer- den dürfe, macht der Beklagte nicht einmal mehr im Sinne eines Eventualstandpunktes geltend. Ebensowenig ist ein 170 Versicherungsvertrag. N° 34. solcher Einwand auf dem Wege der Intervention von Sei- ten anderer Prätendenten erhoben worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1950 bestä- tigt.
34. Urteil der n. Zivilabteilung vom 19. April 1951
i. S. Lebensversieherungsgesellsehaft PAX gegen Bieri. Begünstigung der eigenen Kinder mit namentlicher Bezeichnung. Wem kommt die Versicherungssumme zu, wenn eines der begünstigten Kinder vorverstorben ist und Nachkommen hinterlassen hat ? Grundsätze der Auslegung solcher Klauseln. Art. 831 und 844 VVG. Clause beneficiaire en faveur des enfants du preneur d'assurance, ceux-ci etant designes par leura noms. A qui revient la somme assuree en cas de predeces de l'un des benMieaires qui a laisse des deseendants? Principes applicables a l'interpretation de clauses de ce genre. Art. 83 al. 1 et 84 al. 4 LCA. Clausola a favore dei figli dell'assieurato, designati coi loro nomi. A chi spetta la somma assieurata in easo di premorienza d'uno dei benefieiari ehe ha laseiato dei discendenti ? Principi appli- cabili all'interpretazione di siffatte clausole. Art. 83, cp .. 1, e 84 cp. 4 LCA. A. - Am 2. Dezember 1932 schloss Jakob Bieri mit der Beklagten, Lebensversicherungsgesellschaft PAX in Basel, einen Lebensversicherungsvertrag auf seinen Todes- fall hin ab. Die Versicherungssumme sollte Fr. 5000.- betragen, sich aber bei Tod infolge Unfalles auf Fr. 10,000.- erhöhen. Die Police enthält folgende Begünstigungsklau- sel : « Die Versicherung besteht im Todesfalle zu Gunsten der Frau C. Bieri-Buchert, bei deren Fehlen zu Gunsten der Kinder Armand und Alfred Bieri. » B. - Der Versicherungsnehmer Jakob Bieri starb am
23. Oktober 1949 an den Folgen eines gleichen Tages erlittenen Autounfalles (Zusammenstoss mit der Eisen- bahn). Sein Sohn Armand, geboren 1920, war mit ihm Versicherungsvertrsg. N° 34. 171 verunfallt und eine halbe Stunde vor ihm verschieden. Frau Bieri-Buchert war schon im Januar 1949 gestorben. So hinterliess Jakob Bieri als Erben seinen jüngern Sohn Alfred, geboren 1928, und die einzige Tochter des mit ihm verunfallten ältern Sohnes, Brigitte Ruth Bieri, geboren 1948. O. - Die Versicherungsgesellschaft bezahlte den ganzen Betrag von Fr. 10,000.- an den jüngern Sohn Alfred als den einzig noch Begünstigten. D. - Mit der vorliegenden Klage gegen die Versiche- rungsgesellschaft verlangt das Kind des ursprünglich mit- begünstigten Arntand Bieri, Brigitte Ruth Bieri, die Hälfte des Versicherungsbetrages, weil sie als Nachkomme des Armand Bieri in dessen BegÜllstigtenstellung eingetreten sei. Wohl seien in der Police nach Frau Bieri-Buchert die Söhne Armand und Alfred Bieri mit Namen als Begün- stigte genannt. Die Beiden seien aber die einzigen Kinder im Zeitpunkte des Versicherungsabschlusses gewesen. Ihre Bezeichnung sei daher der Begünstigung der « Kinder )) schlechthin gleichzustellen, und es sei infolgedessen Art. 83 Abs. 1 VVG anwendbar, der bestimmt: « Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden. » Die Beklagte dagegen erklärte, diese Bestimmung könne nicht zur Anwendung kommen, weil der Versicherungs- nehmer nicht seine Kinder, sondern zwei namentlich ge- nannte Personen bezeichnet habe, die zufälligerweise aller- dings auch seine einzigen Kinder gewesen seien. Bei dieser Sachlage greift nach ihrer Ansicht die Regel des Art. 84 Abs. 4 VVG Platz: « Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen an. » E. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 17. November 1950 den Standpunkt der Klä- gerin für begründet befunden und die Beklagte zur Zahlung