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77_II_161

BGE 77 II 161

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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160

Obligationenrooht. N° 32.

gungen, S. 302 ff., S. 308 ff., OCHSE a.a.O. S. 30 f.; DÜRIN-

GER-HACHENBURG, Kommentar zum HGB, V /2, S. 940 f.,

Anm. 11, 13).

6. -

Die Klägerin wendet eventuell noch ein, die Be-

klagte dürfte sich auf die streitige Haftungsbeschränkung

nur berufen, wenn sie zuvor Steiner und ihr Gelegenheit

gegeben hätte, sich gegen den Ausschluss der Haftung für

die Zwischenspediteure durch eine Transportversicherung

zu schützen. Das sei nicht geschehen.

Dadurch, dass der Spediteur es unterliess, den Versender

auf die Zweckmässigkeit einer die Haftungsbeschränkung

ausgleichenden Versicherung hinzuweisen, wird die Haf-

tungsbeschränkung als solche nicht sittenwidrig. Dagegen

kann sich fragen, ob eine solche Unterlassung nach dem

Umständen nicht eine Haftung des Spediteurs aus culpa

in contrahendo begründe. Das wurde in der deutschen

Rechtsprechung bejaht beim Nichthinweis auf die Zweck-

mässigkeit einer Versicherung wertvoller Güter (vgl. Dü-

RINGER-HACHENBURG, a.a.O. N. 11 und 13).

Dieser Gesichtspunkt trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Die der Firma Steiner wie der Klägerin bekannten ABSped

erklären in Art. 2 Abs. 2 klar, dass der Spediteur die Ver-

'sicherung nur auf ausdrückliche, schriftliche Weisung des

Auftraggebers besorgt. Das ist sogar auf der Vorderseite

des von der Beklagten im Verkehr mit Steiner und der

Klägerin gebrauchten Offertformulars noch besonders wie-

derholt, wo es heisst : « Die Versicherung decken wir nur

aus schriftlichem, für jede Sendung speziell zu erteilen-

dem Auftrag ». Und in dem von Steiner, wie von der

Klägerin wiederholt gebrauchten, von der Beklagten zur

Verfügung gestellten, vorgedruckten Transporlauftrags-

Formular findet sich eine Rubrik « Versicherung (Gesell-

schaft, genaue Konditionen) ». Diese Rubrik wurde von

der Klägerin jeweils ziemlich genau ausgefüllt, von Steiner

allgemein durch blosse Angabe der gewünschten Versi-

cherungsgesellschaft. Da es sich bei Steiner (wie übrigens

auch bei der Klägerin) um eine Importfirma handelte, war

Versicherungsvertrag. N° 33.

161

es seine Sache, hier die nötigen Anträge zu stellen, und es

geht auf keinen Fall an, die eigene Sorglosigkeit in Ver-

sicherungsfragen im Wege der culpa in contrahendo auf die

Gegenpartei abzuwälzen, gar noch mit Bezug auf die Be-

stimmung in Art. 3 Abs. 2 der ABSped über die Beschrän-

kung der Haftung für Auswahl und Instruktion von dritten

Unterbeauftragten.

7. -

Erweist sich somit die Klage schon auf Grund der

vorstehenden Erwägungen als unbegründet, so braucht

nicht Stellung genommen zu werden zu der Auffassung der

Vorinstanz, dass der Zwischenspediteur (soweit nicht

Transporthandlungen in Frage stehen, was hier nicht der

Fall ist), als Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR zu

betrachten sei, für welche die Beklagte einzustehen habe.

Vgl. auch Nr. 36, 37. -

Voir aussi nos 36, 37.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

33. Urteil der H. Zivil abteilung vom 5. Mai 1951

i. S. Auerbaeh ~egen Köstli.

Unfallversicherung. Abtretung des Anspruchs auf die Y

e:r;sic~erungs­

leistungen. Anwendbarkeit .von Art. 73 VVG .. WIe Ist II:?- Falle

mehrerer Teilabtretungen dIe tJbergabe dw Pol~ce zu vollZIehen t

Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die mangelnde Übergabe

der Police (Art. 2 ZGB).

Assurance contre les accidents. Cession du droit aux prestations de

l'assureur. Application de l'art. 73 LOA. Oo~ent doi.t se faire

la tradition de la police lorsqu'il y a eu plusIeurs CeSBl~~ par-

tielles ? Invocation abusive des vices affectant la traditIOn de

la police (art. 2 00).

Assicurazwne contro gli infortuni. CessWne deI diritto alle presta-

zioni deU'assicuratore. Applicazi0l!-e dell'ar.t. 73 L~A. Ü<?m~

deve farsi La consegna della polizza m caso di parecchIe CeSBIoni

parziali ? Invocazione abusiva dei vizi che inficiano la tradi-

zione deUa polizza (art. 200):

11

AB 77 TI -

1951

1112

Versicherungsvertrag. N° 33.

A. -

Henri Auerbach, der im Jahre 1938 einen Auto-

unfall erlitten hatte, belangte am 1. April 1941 die «Alpina »

Versicherungs-A.G. vor dem Bundesgerichte als einziger

Instanz auf Fr. 140,000.- Entschädigung wegen Vollin-

validität sowie auf Taggeldleistungen und Ersatz der Hei-

lungskosten. Der Prozess dauerte 6 Jahre, vor allem des-

wegen, weil Auerbach immer wieder neue Beweisanträge

stellte. Mit Urteil vom 10. Juli 1947 sprach ihm das Bun-

desgericht insgesamt Fr. 34,199..35 nebst 5 % Zins seit

1. April 1943 zu.

B. -

Vor Beginn und während dieses Prozesses stellte

Auerbach zugunsten zahlreicher Darlehensgeber und an-

derer Gläubiger Abtretungen auf seinen Anspruch gegen

die Alpina aus. Die Summe dieser Abtretungen machte

fast das Doppelte der ihm schliesslich zugesprochenen Ent-

schädigung aus. Am 30. September 1947 vereinbarten

Auerbach und die Alpina, der diese Abtretungen angezeigt

worden waren, der Urteilsbetrag sei bei der Schweiz. Bank-

gesellschaft in Zürich in der Weise zu hinterlegen, dass

Dr. Bascho als Vertreter Auerbachs und Dr. Rosenstiel als

Vertreter der Alpina darüber nur gemeinsam verfügen

können (Ziff. I, 3); Auszahlungen seien nur insoweit vor-

zunehmen, « als die Zessionare, die Höhe der Zession und

die Deckung durch die Urteilssumme einwandfrei festge-

stellt sind»; die Zessionen seien in der Reihenfolge ihrer

Ausstellung zu berücksichtigen (Ziff. 4); die Alpina und

Auerbach « werden alles in ihren Kräften liegende tun, um

eine möglichst rasche Tilgung der Zessionsguthaben zu

erreichen» (Ziff. 7). Von dem hierauf bei der Bankgesell-

schaft hinterlegten Betrage wurden Fr. 9165.- zur Be-

friedigung dreier Zessionare freigegeben. Weitem Frei-

gabebegehren Auerbachs widersetzte sich die Alpina.

Während Verhandlungen zur Beilegung der entstandenen

Meinungsverschiedenheiten im Gange waren, liess Auer-

bach am 30. November 1948 durch Rechtsanwalt Dr.

Arturo Motta in Lugano der Alpina mitteilen, er erkläre

sämtliche Abtretungen als ungültig, weil sie mangels

Versicherungsvertrag. N° 33.

163

übergabe der Versicherungspolice an die Zessionare den

Erfordernissen von Art. 73 VVG nicht entsprechen. Da-

raufhin hinterlegte die Alpina den Rest des bei der Bank-

gesellschaft deponierten Betrages gemäss Art. 168 OR bei

der Bezirksgerichtskasse Zürich. In der Verfügung, mit

welcher der Einzelrichter diese Hinterlegung bewilligte,

setzte er den Zessionaren eine Frist von 30 Tagen an, « um

die Klage auf Herausgabe ihrer Forderung aus dem Depo-

situm ... anhängig zu machen, unter der Androhung, dass

sonst das Depositum dem Gesuchsgegner Nr. 1 (Auerbach)

aushingegeben würde ».

O. -

Zu den Zessionaren Auerbachs gehört Jean Köstli

in Genf. Er hatte Auerbach vom Jahre 1940 an auf Kre-

dit Pension gewährt. Auerbach hatte ihm zunächst eine

Zession über Fr. 1000.-, dann schriftliche Erklärungen

des Inhalts, dass er sich den Betrag der Pensions schuld bei

Erledigung des Versicherungsfalles· direkt von seinem

(Auerbachs) Anwalt auszahlen lassen könne, und schliess-

lich am 14. April 1944 die folgende Urkunde ausgestellt:

«Je soussigne, Renri Auerbach, ... reconnais devoir a. M. Jean

Köstli ... une somme de 10.922.05 ... representant le prlX de ma.

pension du 31 mai 1940 a? 29 fevrier 1~44.

.

Lee droits de M. Köstb pour 1a penSIon a. partlr du 1 er mars

. 1944 demeurant reserves.

Je declare par la presente d'avoir ceder et deleguer a M. Jean

Köstli un meme montant de Fr. dix mille neuf cent vingt deux 05

Bur les dommages-int8rets que je dois recevoir pour invalidiM a

l'issue d'un proces intente a la Compagnie d'Assurance ALPINA

a. Zürich ... »

Am 14. November 1944 schrieb Auerbach an Köstli:

« Die Ihnen gegebene Cession für den Ihnen schuldenden Betrag

erhöhe ich hierdurch auf Fra. 12,944.35 ».

.

Gestützt auf diese Erklärungen leitete Köstli gegen

Auerbach innert der vom Einzelrichter angesetzten Frist

Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zu ver-

pflichten, ihm aus dem bei der Bezirksgerichtsk!tsse lie-

genden Depot Fr. 12,944.35 nebst Zins aushinzugeben.

Auerbach hatte Köstli wenige Tage vor der Klageeinleitung

(mit Schreiben vom 11. September 1949) noch dringend

164

Versicherungsvertrag. N0 33.

geraten, den ganzen Betrag einzuklagen, und ihm zuge-

sichert, er werde ihm in diesem Prozesse keine Schwierig-

keiten machen, sondern alles tun, damit Köstli « das Not-

wendige rasch· bekomme)); « Sie brauchen keinen Anwalt

gegen mich, aber damit Sie nicht vor anderen das Nach-

sehen haben)). Er liess dann aber Abweisung der Klage

beantragen und verweigerte seine Zustimmung zu einem

Vergleiche, wonach die Zessionare ihm die Hälfte der ge-

richtlich deponierten Summe zu seiner persönlichen Ver-

fügung überlassen hätten. Das Bezirksgericht erklärte den

Kläger für berechtigt, sich aus dem Depot Fr. 12,944.35

ohne Zins auszahlen zu lassen. Am 12. Dezember 1950 hat

das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil bestä-

tigt.

D. -

Vor Bundesgericht beantragt der Beklagte neuer-

dings Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Art. 73 VVG bestimmt, die Abtretung des An-

spruchs aus einem Personenversicherungsvertrage bedürfe

zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Über-

gabe der Police, sowie der schriftlichen Anzeige an den

Versicherer. Das Rechtsgeschäft, auf das die Erklärungen

des Beklagten vom 14. April und 14. November 1944 sich

beziehen, fällt unter diese Bestimmung.

a) Es bedarf keiner nähern Begründung, dass diese

ErklärUngen im Sinne einer Abtretung und nicht, wie vom

Kläger vor erster Instanz behauptet, im Sinne einer Be-

günstigung gemäss Art. 76 VVG auszulegen sind.

b) Dem Kläger kann nicht zugegeben werden, dass

Art. 73 VVG nur dann gelte, wenn der Versicherungsneh-

mer vor Eintritt des Versicherungsfalles alle auf dem Ver-

sicherungsvertrage beruhenden Rechtsbeziehungen zum

Versicherer auf einen Dritten übertragen, d.h. einen Dritten

in seine Rechtsstellung gegenüber dem Versicherer ein-

treten lassen will. Gegenstand einer Abtretung kann nicht

das ganze Vertragsverhältnis sein, sondern nur der An-

Versicherungsvertrag. N° 33.

165

spruch auf die Leistungen des Versicherers. Art. 73 will

unzweifelhaft die Übertragung dieses Anspruches regeln,

soweit er von der Abtretung des Anspruches aus dem Ver-

sicherungsvertrage spricht.

c) Im vorliegenden Falle wurde freilich ni~ht « der))

Anspruch auf die Versicherungsleistungen, sondern nur

ein Teil dieser Forderung abgetreten. Daraus folgt jedoch

nicht, dass die Erfordernisse von Art. 73 nicht erfüllt zu

werden brauchten. Diese Vorschrift muss vielmehr grund-

sätzlich auch auf die Teilabtretung angewendet werden.

Sie könnte sonst allzuleicht umgangen werden.

d) Wie die kantonalen Gerichte mit Recht angenommen

haben, ist der in der Erklärung vom 14. A pril1944 erwähnte

Entschädigungsanspruch gegen die Alpina ein Anspruch

aus einem Personenversicherungsvertrage. Der Beklagte

war bei dieser Gesellschaft gegen Unfall versichert. Von

der Unfallversicherung spricht das VVG in Art. 87 und 88.

Diese Bestimmungen gehören zum III. Abschnitt des Ge-

setzes (Art. 73-96), der die Überschrift trägt: « Besondere

Bestimmungen über die Personenversicherung)). Die Un-

fallversicherung ist also eine Personenversicherung im

Sinne von Art. 73 H. VVG, und zwar gilt dies nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 63 II 152,

70 n 230, 73 II 40) für alle Arten der privaten Unfallver-

sicherung. Diese Rechtsprechung in Wiedererwägung zu

ziehen, besteht heute kein Anlass. Selbst wenn man näm-

lich der daran geübten Kritik, die sich hauptsächlich gegen

die mehrfache Bezahlung der Heilungskosten und des Lohn-

ausfalles beim Bestehen mehrerer Versicherungen richtet,

eine gewisse Berechtigung zuerkennen wollte, so wäre die

Frage, ob der Beklagte seinen Versicherungsanspruch (oder

vielmehr einen Teil davon) gültig an den Kläger abgetreten

habe, auf Grund von Art. 73 VVG zu beurteilen, weil für

den Entscheid über die Anwendung oder Nichtanwendung

dieser Bestimmung der Hauptinhalt der Police massgebend

sein müsste und die Unfallversicherung des Beklagten im

wesentlichen Summenversicherung ist (Fr. 140,000.- für

166

Versicherungsvertrag. N° 33.

den Invaliditätsfall, Fr. 35.- Tagesentschädigung) und

nur hinsichtlich der auf Fr. 2000.- begrenzten Entschä-

digung für Heilungskosten, also in einem untergeordneten

Punkte, eventuell als Schadensversicherung qualifiziert

werden könnte.

2. -

Die Abtretungserklärungen vom 14. April und

14. November 1944 genügen dem Erfordernis der Schrift-

form. Die schriftliche Anzeige an den Versicherer ist nach

den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgt.

Dagegen ist die Police dem Kläger nicht übergeben worden.

Wo der Anspruchsberechtigte wie hier nicht nur eine

Abtretung vornimmt, sondern, was zulässig ist, mehreren

Personen Teilabtretungep. ausstellt, kann er der Vorschrift,

dass dem Zessionar die Police zu übergeben ist, freilich

nicht in jedem einzelnen Falle wörtlich nachkommen. Es

muss vielmehr genügen, wenn die Police einem der Zes-

sionare oder einem Dritten übergeben wird und dieser Zes-

sionar bzw. Dritte angewiesen wird, den Besitz daran auch

für die andern Zessionare bzw. für die Zessionare auszu-

üben. Die Zessionare, die die Police nicht selber in Händen

haben, haben sie dann wenigstens mittelbar in ihrem Be-

sitz, während der Zedent nicht darüber verfügen kann.

Solche Vorkehren sind jedoch im vorliegenden Falle

mcht getroffen worden. Weder die Anwälte des Beklagten,

denen dieser die Police seinerzeit übergeben hatte, noch

das Bundesgericht, bei dem sie während des Prozesses

gegen die Alpina lag, wurden angewiesen, sie für die Zes-

sionare zu· besitzen. Der Beklagte konnte jederzeit darüber

verfügen. Die Abtretung ist daher nicht rechtsgültig erfolgt

(BGE 61 II 42).

3. -

Ob die Vereinbarung vom 30. September 1947

und die daran anschliessende Hinterlegung der Urteils~

summe bei der Bankgesellschaft zur Folge hatten, dass der

Beklagte anstelle der Forderung aus dem Versicherungs-

vertrag eine andere Forderung erhielt, zu deren Abtretung

es nur einer schriftlichen Erklärung (Art. 165 OR) bedurfte,

kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich nämlich

Versicherungsvertrag. N0 33.

167

so verhielte, würde das dem Kläger nicht helfen. Wohl hat

der Beklagte in der Vereinbarung vom 30. September 1947

(namentlich in Ziff. 7) den Willen zum Ausdruck gebracht,

die seinerzeit ausgestellten Abtretungen zu honorieren. In

dieser Erklärung kann jedoch weder eine neue Abtretung

noch eine den Zessionaren gegenüber verbindliche Bestä-

tigung der früher erfolgten Abtretungen erblickt werden,

weil sie nicht zuhanden der Zessionare abgegeben wurde,

sondern nur an die Alpina gerichtet war. Wenn das Be-

zirksgericht annimmt, dass gar keine neue Erklärung an

die Zessionare nötig gewesen sei, sondern dass die Um-

wandlung des Versicherungsanspruchs in eine gewöhnliche,

nach den Regeln des OR abtretbare Forderung die früher

ausgestellten, mangels übergabe der Police ungültigen

Abtretungen ohne weiteres habe konvaleszieren lassen, so

kann ihm niclit beigestimmt werden. Der Entscheid BGE

41 II 37 ff., den es zitiert, stellt (S. 47 ff.) lediglich fest,

dass die von einem Nichtberechtigten getroffene Verfügung

konvalesziere, wenn dieser nachträglich das Recht erwirbt,

über das er verfügt hat. Um etwas Derartiges handelt es

sich hier nicht.

4. -

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,

würde dem Kläger auch die an sich denkbare Konversion

der ungültigen Abtretung in eine Inkassovollmacht nichts

. nützen, weil eine solche Vollmacht frei widerruflich ist

und in der Erklärung von Rechtsanwalt Dr. Motta vom

30. November 1948 ein solcher Widerruf erblickt werden

müss&.

5. -

Es kann sich somit nur noch fragen, ob die Beru-

fung auf den Mangel, welcher der streitigen Abtretung

anhaftet, angesichts der besondern Umstände als rechts-

missbräuchlich zurückgewiesen werden muss (Art. 2 ZGB).

Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen, auch wenn

man, wie es schon im Interesse der Rechtssicherheit ge-

boten ist, die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenüber

der Berufung auf Mängel im Abschluss von Rechtsgeschäf-

ten nur mit grosser Zurückhaltung zulässt.

168

Versicherungsvertrag. N° 33.

Der Beklagte hat dem Kläger die streitige Abtretung zum

Zwecke der Bezahlung einer Pensionsschuld ausgestellt.

Er hat also den Gegenwert der abgetretenen Forderung

vom Kläger erhalten, und zwar in Form von Leistungen,

die für seinen Lebensunterhalt notwendig waren, und zu

deren Bezahlung er bei früherer Erledigung des Versi-

cherungsfalles die Versicherungsentschädigung verwendet

hätte. Zur Abmachung, dass der Kläger ihm auf Kredit

Pension gewähre, kam es ohne Zweifel nicht auf Betreiben

des Klägers, sondern des Beklagten, der keine flüssigen

Mittel besass und daher auf Kredit angewiesen war, um

sein Leben fristen zu können. Ebenso ist mit Sicherheit

anzunehmen, dass der Vorschlag auf Abtretung eines Teils

der Forderung gegen die Alpina vom Beklagten ausging;

stellte der Beklagte doch solche Abtretungen auch zahl-

reichen andern Gläubigern aus. Es war denn auch durchaus

am Platze, dass er den Kreditgebern, denen er z~mutete,

bis zur Erledigung des Versicherungsstreites auf die Be-

zahlung ihrer Guthaben zu warten, durch Abtretung ent-

sprechender Teile des Versicherungsanspruches eine gewisse

Sicherheit bot. Weder dem Kläger noch dem Beklagten

war bewusst, dass die Abtretung vom 14. April 1944 den

gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Hätten die

Parteien den Mangel gekannt, so wäre der Beklagte, der

sich nach dem 14. April 1944 noch weiter vom Kläger

unterhalten liess, fraglos bereit gewesen, die Police dem

Kläger oder einem Treuhänder zu übergeben. Es ist daher

höchst anstössig, dass der Beklagte heute geltend macht,

die abgetretene Summe sei nicht dem Kläger, sondern ihm

auszuzahlen, weil die Abtretung mangels Übergabe der

Police ungültig sei. Sein Verhalten im vorliegenden Pro-

zesse, das übrigens auch zu den im Schreiben vom 11. Sep-

tember 1949 enthaltenen Zusicherungen in krassem Wider-

spruch steht, bedeutet nichts anderes als den Versuch, den

Kläger, der ihn im Vertrauen auf sein Wort während seiner

Auseinandersetzung mit der Alpina jahrelang unterhalten

hat, vollständig um sein Guthaben zu bringen; denn eine

Versicherungsvertrag. N° 33.

169

Betreibung, wie sie im Falle der Ungültigerklärung der

zahlungshalber ausgestellten Abtretung möglich wäre, ver-

spräche keinen Erfolg, weil die Versicherungsentschädigung

gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG nicht gepfändet werden

könnte und der Beklagte im übrigen mittellos ist. Dieses

mit Treu und Glauben unverträgliche Vorhaben des Be-

klagten mus& scheitern. Die Vorschrift, dass die Police

dem Zessionar zu übergeben sei, wurde nicht zum Schutze

des Zedenten, sondern im Interesse Dritter aufgestellt.

Dem Versicherten, der seinen Anspruch gegen den Ver-

sicherer ganz oder teilweise abgetreten hat, soll die Mög-

lichkeit genommen werden, Dritte durch Vorweisen der

Police in den Glauben zu versetzen, er könne über diesen

Anspruch noch frei verfügen. Indem der Beklagte sich

darauf beruft, dass seine Police dem Kläger nicht über-

geben worden und die ihm ausgestellte Abtretung daher

ungültig sei, will er nicht etwa die Interessen anderer Gläu-

biger wahren, die seine Kreditwürdigkeit überschätzten,

weil er die Police nach der Abtretung vom 14. April/14. No-

vember 1944 noch besass. Er will vielmehr die Versiche-

rungssumme für sich behalten, d.h. nicht nur den Kläger,

sondern alle Gläubiger, die ihm mit Rücksicht auf seine

Ansprüche gegen die Alpina Kredit gewährten, leer aus-

gehen lassen. Die Berufung auf die mangelnde Übergabe

der Police dient also in keiner Weise den Interessen, die

das Gesetz mit der nicht beobachteten Vorschrift schützen

will, sondern ausschliesslich einem ganz andern, der

Wahrung dieser Interessen fremden, wenn nicht geradezu

entgegengesetzten Zwecke. Sie erfolgt mithin offenbar

missbräuchlich und darf daher gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB

keinen Rechtsschutz finden.

6. -

Dass dem Kläger der Betrag der ihm abgetretenen

Teilforderung mit Rücksicht auf vorgehende Ansprüche

anderer Zessionare nicht oder nicht voll aus dem Depo-

situm bei der Bezirksgerichtskasse Zürich ausbezahlt wer-

den dürfe, macht der Beklagte nicht einmal mehr im Sinne

eines Eventualstandpunktes geltend. Ebensowenig ist ein

170

Versicherungsvertrag. N° 34.

solcher Einwand auf dem Wege der Intervention von Sei-

ten anderer Prätendenten erhoben worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1950 bestä-

tigt.

34. Urteil der n. Zivilabteilung vom 19. April 1951

i. S. Lebensversieherungsgesellsehaft PAX gegen Bieri.

Begünstigung der eigenen Kinder mit namentlicher Bezeichnung.

Wem kommt die Versicherungssumme zu, wenn eines der

begünstigten Kinder vorverstorben ist und Nachkommen

hinterlassen hat ? Grundsätze der Auslegung solcher Klauseln.

Art. 831 und 844 VVG.

Clause beneficiaire en faveur des enfants du preneur d'assurance,

ceux-ci etant designes par leura noms. A qui revient la somme

assuree en cas de predeces de l'un des benMieaires qui a laisse

des deseendants? Principes applicables a l'interpretation de

clauses de ce genre. Art. 83 al. 1 et 84 al. 4 LCA.

Clausola a favore dei figli dell'assieurato, designati coi loro nomi.

A chi spetta la somma assieurata in easo di premorienza d'uno

dei benefieiari ehe ha laseiato dei discendenti ? Principi appli-

cabili all'interpretazione di siffatte clausole. Art. 83, cp .. 1,

e 84 cp. 4 LCA.

A. -

Am 2. Dezember 1932 schloss Jakob Bieri mit

der Beklagten, Lebensversicherungsgesellschaft PAX in

Basel, einen Lebensversicherungsvertrag auf seinen Todes-

fall hin ab. Die Versicherungssumme sollte Fr. 5000.-

betragen, sich aber bei Tod infolge Unfalles auf Fr. 10,000.-

erhöhen. Die Police enthält folgende Begünstigungsklau-

sel :

« Die Versicherung besteht im Todesfalle zu Gunsten der Frau

C. Bieri-Buchert, bei deren Fehlen zu Gunsten der Kinder Armand

und Alfred Bieri. »

B. -

Der Versicherungsnehmer Jakob Bieri starb am

23. Oktober 1949 an den Folgen eines gleichen Tages

erlittenen Autounfalles (Zusammenstoss mit der Eisen-

bahn). Sein Sohn Armand, geboren 1920, war mit ihm

Versicherungsvertrsg. N° 34.

171

verunfallt und eine halbe Stunde vor ihm verschieden.

Frau Bieri-Buchert war schon im Januar 1949 gestorben.

So hinterliess Jakob Bieri als Erben seinen jüngern Sohn

Alfred, geboren 1928, und die einzige Tochter des mit ihm

verunfallten ältern Sohnes, Brigitte Ruth Bieri, geboren

1948.

O. -

Die Versicherungsgesellschaft bezahlte den ganzen

Betrag von Fr. 10,000.- an den jüngern Sohn Alfred als

den einzig noch Begünstigten.

D. -

Mit der vorliegenden Klage gegen die Versiche-

rungsgesellschaft verlangt das Kind des ursprünglich mit-

begünstigten Arntand Bieri, Brigitte Ruth Bieri, die Hälfte

des Versicherungsbetrages, weil sie als Nachkomme des

Armand Bieri in dessen BegÜllstigtenstellung eingetreten

sei. Wohl seien in der Police nach Frau Bieri-Buchert die

Söhne Armand und Alfred Bieri mit Namen als Begün-

stigte genannt. Die Beiden seien aber die einzigen Kinder

im Zeitpunkte des Versicherungsabschlusses gewesen. Ihre

Bezeichnung sei daher der Begünstigung der « Kinder))

schlechthin gleichzustellen, und es sei infolgedessen Art. 83

Abs. 1 VVG anwendbar, der bestimmt:

« Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person

bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen

derselben verstanden. »

Die Beklagte dagegen erklärte, diese Bestimmung könne

nicht zur Anwendung kommen, weil der Versicherungs-

nehmer nicht seine Kinder, sondern zwei namentlich ge-

nannte Personen bezeichnet habe, die zufälligerweise aller-

dings auch seine einzigen Kinder gewesen seien. Bei dieser

Sachlage greift nach ihrer Ansicht die Regel des Art. 84

Abs. 4 VVG Platz:

« Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen

Begünstigten zu gleichen Teilen an. »

E. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit

Urteil vom 17. November 1950 den Standpunkt der Klä-

gerin für begründet befunden und die Beklagte zur Zahlung