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Obligationenrecht. N° 54.
da questioni di fatto, per le quali fanno stato le eonsta-
tazioni delI 'istanza eantonale. Questione di fatto, 10
stato in cui si trovava la strada all'epoca dell'infortunio;
in qual modo la disgrazia sia avvenuta; quali siano
state le conseguenze di essa, il grado di invalidita parziale
o permanente risultato al danneggiato.
In merito agli argomenti di diritto svolti dalle parti
nell'odierna dibattimento, oceorrc rilevare:
a) Che 10 Stato, quale proprietario della strada in
diseorso, cadn, per principio, sotto il disposto dell'art.
58 CO, e fuori di dubbio (RU 45 n p. 332; 49 II p. 210
e le sentenze ivi citate).
La responsabilita prevista da questo disposto e mera-
mente causale. Per una condannadel proprietario
dell'opera non occorre quindi, per principio, ehe il vizio
di costruzione ed i1 difetto di manutenzione gli sia da
attribuirsi a colpa. Nondimeno, la questione della colpa
potra influire sulla misura dell'indennizzo, e, eventual-
mente, servire di compensazione con eolpa eoncomitante
deI danneggiato 0 di un terzo.
Quale debba essere 10 stato di una strada perche la
persona 0 l'ente che l'ha costruita 0 debba curarne la
manutenzione non possa essere resa responsabiIe per
vizio di costruzione 0 difetto- di manutenzione a sensi
delI'art. 58 CO, non puo evidentemente essere deter-
minato una volta per tutte. La questione dipende dal-
l'importanza della strada, dalle condizioni deI terreno
ehe percorre e sul quale e costruita, dalla sua vicinanza
o lontananza da centri e dai sacrifici, ehe, ragiollevol-
mente, possono essere richiesti al' proprietario onde
mantenerla in buono stato. Nel caso in esame, si tratta
di una strada circolare, dunque di importanza secon-
daria. Ma la sua manutenzione spettava a110 Stato,
quindi ad ente che poteva disporre dei mezzi occorrenti,
e che non sarebbero stati esorbitanti, per una regolare
manutenzione. Comunque, secondo le eonstatazioni del-
l'istanza cantonale eonformi alle testimonianze eoncordi
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dei testi unanimi, i difetti di manutenzione sopra mCll-
zionati la rendevano pericolosa per i veicoli. Lo Stato
avrebbe dovuto 0 ehiuderla al transito con carri e vcicoli
o riattarla. Per principio 10 Stato e quindi responsahile
deI danno. Ma 10 Stato ha anche peeeato di ineuria.
Risulta dal1'incarto, che prima dell'attualc aeeidcnte
altri vi erano avvenuti assai importanti, quantunquc,
fortunamente, ineruenti. Si e anzi per questo motivo
ehe, nei primi mesi deI 1923, 10 Stato a-voeo a se, in
gran parte, la manutenzione della strada, ehe prima in-
combeva per intiero all'Industria dei Laterizi in Bosche-
rina. Ma 10 Stato, inveee di agire, lascio poi stare Je
eose eome erano e sembra ehe non abbia dato opera a
rimuovere i difetti in questione, se non dopo la dis-
grazia di eui l'attore fu vittima. Non puo quindi
essergli risparmiato il rimprovero di non aver agito
colla solerzia richiesta dalle circostanze.
Il Tribunale lederale pronul1cia:
L'appello c1ello Stato vien respinto.
55. ÄUszug a.us dem 'Urteil der I. Zivilabteilung
vom 19. Oktober 1927
i. S. Erben lIä.fliger gegen lIainke.
Art. 20 OR.
Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstosses
gegen die guten Sitten, liegend in ungebührlicher Beein-
trächtigung der wirtschaftlichen Freiheit einer Partei?
Eine Gefährdung der Rechte Dritter berechtigt nicht zur
Vertragsanfechtung wegen Unsittlichkeit.
Der Kläger Hainke wollte im Frühjahr 1923, um sich
eine Existenz zu schaffen, im Chalet Elisabethenruhe
in Immensee eine Kuranstalt mit Spezialmassage und
Bädern einrichten. Zu diesem Zwecke schloss er im
April 1923 mit dem damaligen Besitzer des Chalet,
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Obligationenrecht. No 55.
Hemigius Baumgartner, der ihn zu dem Unternehmen
aufmunterte und ihm zur Einrichtung der Anstalt ein
Darlehen von 2875 Fr. gewährte, einen Mietvertrag ab,
und zwar vorerst nur auf die Dauer eines Jahres, vom
3. Mai 1923 hinweg. Aus dem Vertrag sind folgende
Bestimmungen hervorzuheben: Der Mietzins beträgt
1125 Fr. Wenn der Vertrag bis 1. Februar 1924 von
keinem Teile gekündigt wird, so läuft er jährlich weiter.
Dem Mieter ist erlaubt, im Erdgeschoss des Hauses eine
Badeeinrichtung zu erstellen und auch für Fremde zu
betreiben; er hat aber die Installationen und den Betrieb
so zu machen, dass dem Hause kein Schaden zugefügt
wird. ((Bei Aufhören der Miete haben die gemachten
Arbeiten am Hause ohne weitere Entschädigung zu
verbleiben. » Dem Mieter wird während der Mietzeit ein
Vorkaufsrecht am Hause nebst 2000 m2 Land zum
Preise von 25,000 Fr. gewählt.
Am 17. April 1923 -
wohl gleichzeitig mit dem
Mietvertrag -
stellte der Kläger dem Vermieter
Baumgartner einen Schuldschein für die Summe von
4000 Fr. aus (1125 Fr. Mietzins und 2875 Fr. in bar,
die zur Installierung im Mietobjekt benützt werden
müssen), verzinslich zu 5 % und rückzahlbar am
3. Mai 1924.
Baumgartner hat diese Forderung dem Rechtsvor-
fahren der heutigen Beklagten, Alois Häfliger, gewesenen
lJCschäftsagenten in Luzern, abgetreten.
Auf Grund der beiden Verträge hat der Kläger das
Chalet bezogen und im Laufe des ersten Miet jahres das
Haus zu seiner neuen Zweckbestimmung eingerichtet.
Er hatte indessen mit der Kuranstalt keinen Erfolg,
obwohl er für hinreichende Reklame sorgte. Nach zwei-
monatlichem Betriebe hatte sich noch kein einziger
Patient eingestellt. Trotzdem hat der Kläger am 7. Fe-
bruar 1924 den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen
um ein weiteres Jahr verlängert, mit der einzigen Ab-
änderung, dass der Mietzins vom Mai 1924 hinweg in
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monatlichen Raten von 94 Fr. zu bezahlen sei. Der
Kläger hat die Raten für Mai und Juni 1924 noch bezahlt.
Als aber die Kuranstalt trotz aller Bemühungen nicht
rentieren wollte, ja nicht einmal die Unkosten heraus-
geschlagen werden konnten, kündigte er am 29. Oktober
1924 den Mietvertrag auf 1. Dezember 1924.
Inzwischen hatte Häfliger für die Forderung von
4000 Fr. Betreibung angehoben. Auf den Rechtsvor-
schlag des Klägers hin erwirkte er provisorische Rechts-
öffnung.
Am 29. Dezember 1924 hat der Kläger die
vorliegende Aberkennungsklage eingereicht. Diese wird
vom Bundesgericht im vollen Umfange abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
Es bleibt nur zu prüfen, ob das Vertragsverhältnis
im Sinne "on Art. 20 OR gegen die guten Sitten ver-
stosse. Diese Einrede ist von den kantonalen Instanzen
mit Recht von Amtes wegen geprüft worden. Allein
sie erweist sich 'bei näherer Untersuchung als unstich-
haltig. Die Auffassung, dass schon die Leichtfertigkeit
beider Kontrahenten zur Nichtigerklärung des Ver-
trages genüge, ist von der Vorinstanz mit Recht zurück-
gewiesen worden. Denn einmal fällt die geschäftliche
Übervorteilung unter die Sonderbestimmung des Art.
21 OR (vgl. BGE 43 II 806 f.; 51 II 169 f.), und sodann
beweist leichtfertiges Kontrahieren noch keineswegs
die Verwerflichkeit der Gesinnung, welche das sittliche
Gefühl verletzt, wie sie zum Tatbestand des Art. 20 OR
erforderlich wäre.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann das
Vertragsverhältnis aber auch nicht· deswegen als ein
unsittliches bezeichnet werden, weil der Grundsatz
der Parität der Kontrahenten, speziell in Bezug auf die
Kündigung des Vertrages, in einer dem sittlichen Em-
pfinden widersprechenden Weise verletzt, und ferner
der Kläger in seinen « wirtschaftlichen Persönlichkeits-
rechten » durch den Vertrag, welcher überdies (die
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Rechte Dritter gefährde», ungebührlicherweise beein-
trächtigt sei. Hinsichtlich der Kündigung sind beide
Parteien gleichgestellt. Der Umstand, dass der Ver-
mieter aus der kurzen Vertrags dauer eher Vorteil ziehen
konnte, als der Mieter, bedingt keine dem sittlichen
Gefühl widersprechende Verletzung der Parität der
Parteien. Eine einjährige Mietzeit ist nichts Ungewöhn-
liches. Zudem hatte der Kläger das Recht, den Vertrag
zu erneuern. Er hat von diesem Rechte auch Gebrauch
gemacht, und dann den Vertrag selbst gekündigt. Die
Vereinbarung, wonach bei Aufhebung des Mieher-
hältnisses der Mieter die im Miethause getroffenen Ein-
richtungen ohne Entschädigung zurückzulassen hatte,
war dadurch bedingt und gerechtfertigt, dass Baum-
gartner dem Kläger die zur Einrichtung erforderlichen
Geldmittel ohne Sicherheit geliehen hatte. Die Klausel
kann daher mit Grund nicht als eine « horrende » bezeich-
net werden, durch welche eine offenbare Ungleichheit
der Vertragsrechte begründet würde. Allerdings müsste
ein Vertrag, der die persönliche oder wirtschaftliche Frei-
heit einer Partei in ungehöriger 'Weise oder in zu weit-
gehendem Umfange beschränken würde, als sittenwidrig
betrachtet werden. Die Beschränkung der Freiheit, die
niit der Übernahme,jeder Verpflichtung verbunden ist,
darf nicht so weit gehen, d9ss sie die wichtigsten Lebens-
güter des Schuldners gefährdet, seine freie Lebens-
betätigung aufhebt oder ihn der schrankenlosen Willkür
des Gläubigers unterwirft. Davon kann aber hier nicht
die Rede sein. Der Kläger war und blieb in der Benutzung
und Bewirtschaftung des Miethauses vollständig frei
und vom Vermieter unabhängig, und er konnte zudem
das Vertragsverhältnis jederzeit auf absehbare Frist
löseil. Auch von einer ungebührlichen Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte oder der wirt-
schaftlichen Betätigung des Klägers im allgemeinen kann
schlechterdings nicht gesprochen werden. Er hat, trotz
vielfachen Warnungen, die Einrichtung und den Betrieb
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der Heilbadanstalt unternommen, und dieses Unter-
nehmen nach seiner eigenen Auffassung und ohne Beein-
flussung durch den Vermieter durchgeführt. Für die
Folgen dieser Spekulation hat er selbst, und nur er ein-
zustehen. So wenig als der Vermieter für dieselben haftbar
gemacht werden kann, so wenig ist er für die Rechts-
geschäfte verantwortlich, welche der Kläger zufolJe
des Mietvertrages mit Dritten abgeschlossen hat. Es fehlt
jeder ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten
des Vermieters bezw. dem Mietvertrag als solchen und
dem den Lieferanten des Mieters allenfalls entstandenen
Schaden. Zudem würde entgegen der Auffassung der
Vorinstanz eine Gefährdung der Rechte Dritter nicht
etwa die Kontrahenten zur Anfechtung des Mietver-
trages wegen Verstosses gegen die guten Sitten berech-
tigen, sondern alsdann höchstens die Erhebung einer
Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff. SchKG
durch die Gläubiger, deren Rechte verletzt wären, gegen
den erfolglos betriebenen oder in Konkurs gefallenen
Schuldner in Frage kommen.
56. Arrit da 1a. IIe Seetion civile du 19 octobre 1927
dans Ia cause Epoux Bla.nk-Mollet contre 'rhoma.s.
Vente d'un commerce avec clause prohibitive de concurrence. -
Contravention a la defense. -
Action negative de droit
et en dommages-interets. -
Faillite du defendeur. -
Acquiescement de la masse. -
Continuation de la concur-
rence par le defendeur et par sa femme. -
Nouveau proces
intente contre les epoux. -
Effet de l'acqniescement pour
la seconde action. -
Portee de la prohibition pour la femme
du defendeur. --- Solidarite imparfaite (art. 97 et sv. et
48 CO).
. ..4 .• -
Ernest Blank exploitait a Vevey deux magasins,
l'un, sis rue de la Poste, portait pour enseigne « Epicerie,
charcuterie, reufs, beurre », l'autre, sis rue du Lac, etait
une « Fromagerie-charcuterie». Dans les deux magasins