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53_II_317

BGE 53 II 317

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Italiano CH
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Obligationenrecht. N° 54.

da questioni di fatto, per le quali fanno stato le eonsta-

tazioni delI 'istanza eantonale. Questione di fatto, 10

stato in cui si trovava la strada all'epoca dell'infortunio;

in qual modo la disgrazia sia avvenuta; quali siano

state le conseguenze di essa, il grado di invalidita parziale

o permanente risultato al danneggiato.

In merito agli argomenti di diritto svolti dalle parti

nell'odierna dibattimento, oceorrc rilevare:

a) Che 10 Stato, quale proprietario della strada in

diseorso, cadn, per principio, sotto il disposto dell'art.

58 CO, e fuori di dubbio (RU 45 n p. 332; 49 II p. 210

e le sentenze ivi citate).

La responsabilita prevista da questo disposto e mera-

mente causale. Per una condannadel proprietario

dell'opera non occorre quindi, per principio, ehe il vizio

di costruzione ed i1 difetto di manutenzione gli sia da

attribuirsi a colpa. Nondimeno, la questione della colpa

potra influire sulla misura dell'indennizzo, e, eventual-

mente, servire di compensazione con eolpa eoncomitante

deI danneggiato 0 di un terzo.

Quale debba essere 10 stato di una strada perche la

persona 0 l'ente che l'ha costruita 0 debba curarne la

manutenzione non possa essere resa responsabiIe per

vizio di costruzione 0 difetto- di manutenzione a sensi

delI'art. 58 CO, non puo evidentemente essere deter-

minato una volta per tutte. La questione dipende dal-

l'importanza della strada, dalle condizioni deI terreno

ehe percorre e sul quale e costruita, dalla sua vicinanza

o lontananza da centri e dai sacrifici, ehe, ragiollevol-

mente, possono essere richiesti al' proprietario onde

mantenerla in buono stato. Nel caso in esame, si tratta

di una strada circolare, dunque di importanza secon-

daria. Ma la sua manutenzione spettava a110 Stato,

quindi ad ente che poteva disporre dei mezzi occorrenti,

e che non sarebbero stati esorbitanti, per una regolare

manutenzione. Comunque, secondo le eonstatazioni del-

l'istanza cantonale eonformi alle testimonianze eoncordi

Obligationenrecht. N° 54.

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dei testi unanimi, i difetti di manutenzione sopra mCll-

zionati la rendevano pericolosa per i veicoli. Lo Stato

avrebbe dovuto 0 ehiuderla al transito con carri e vcicoli

o riattarla. Per principio 10 Stato e quindi responsahile

deI danno. Ma 10 Stato ha anche peeeato di ineuria.

Risulta dal1'incarto, che prima dell'attualc aeeidcnte

altri vi erano avvenuti assai importanti, quantunquc,

fortunamente, ineruenti. Si e anzi per questo motivo

ehe, nei primi mesi deI 1923, 10 Stato a-voeo a se, in

gran parte, la manutenzione della strada, ehe prima in-

combeva per intiero all'Industria dei Laterizi in Bosche-

rina. Ma 10 Stato, inveee di agire, lascio poi stare Je

eose eome erano e sembra ehe non abbia dato opera a

rimuovere i difetti in questione, se non dopo la dis-

grazia di eui l'attore fu vittima. Non puo quindi

essergli risparmiato il rimprovero di non aver agito

colla solerzia richiesta dalle circostanze.

Il Tribunale lederale pronul1cia:

L'appello c1ello Stato vien respinto.

55. ÄUszug a.us dem 'Urteil der I. Zivilabteilung

vom 19. Oktober 1927

i. S. Erben lIä.fliger gegen lIainke.

Art. 20 OR.

Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstosses

gegen die guten Sitten, liegend in ungebührlicher Beein-

trächtigung der wirtschaftlichen Freiheit einer Partei?

Eine Gefährdung der Rechte Dritter berechtigt nicht zur

Vertragsanfechtung wegen Unsittlichkeit.

Der Kläger Hainke wollte im Frühjahr 1923, um sich

eine Existenz zu schaffen, im Chalet Elisabethenruhe

in Immensee eine Kuranstalt mit Spezialmassage und

Bädern einrichten. Zu diesem Zwecke schloss er im

April 1923 mit dem damaligen Besitzer des Chalet,

318

Obligationenrecht. No 55.

Hemigius Baumgartner, der ihn zu dem Unternehmen

aufmunterte und ihm zur Einrichtung der Anstalt ein

Darlehen von 2875 Fr. gewährte, einen Mietvertrag ab,

und zwar vorerst nur auf die Dauer eines Jahres, vom

3. Mai 1923 hinweg. Aus dem Vertrag sind folgende

Bestimmungen hervorzuheben: Der Mietzins beträgt

1125 Fr. Wenn der Vertrag bis 1. Februar 1924 von

keinem Teile gekündigt wird, so läuft er jährlich weiter.

Dem Mieter ist erlaubt, im Erdgeschoss des Hauses eine

Badeeinrichtung zu erstellen und auch für Fremde zu

betreiben; er hat aber die Installationen und den Betrieb

so zu machen, dass dem Hause kein Schaden zugefügt

wird. ((Bei Aufhören der Miete haben die gemachten

Arbeiten am Hause ohne weitere Entschädigung zu

verbleiben. » Dem Mieter wird während der Mietzeit ein

Vorkaufsrecht am Hause nebst 2000 m2 Land zum

Preise von 25,000 Fr. gewählt.

Am 17. April 1923 -

wohl gleichzeitig mit dem

Mietvertrag -

stellte der Kläger dem Vermieter

Baumgartner einen Schuldschein für die Summe von

4000 Fr. aus (1125 Fr. Mietzins und 2875 Fr. in bar,

die zur Installierung im Mietobjekt benützt werden

müssen), verzinslich zu 5 % und rückzahlbar am

3. Mai 1924.

Baumgartner hat diese Forderung dem Rechtsvor-

fahren der heutigen Beklagten, Alois Häfliger, gewesenen

lJCschäftsagenten in Luzern, abgetreten.

Auf Grund der beiden Verträge hat der Kläger das

Chalet bezogen und im Laufe des ersten Miet jahres das

Haus zu seiner neuen Zweckbestimmung eingerichtet.

Er hatte indessen mit der Kuranstalt keinen Erfolg,

obwohl er für hinreichende Reklame sorgte. Nach zwei-

monatlichem Betriebe hatte sich noch kein einziger

Patient eingestellt. Trotzdem hat der Kläger am 7. Fe-

bruar 1924 den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen

um ein weiteres Jahr verlängert, mit der einzigen Ab-

änderung, dass der Mietzins vom Mai 1924 hinweg in

Obligationenrecht. N° 55.

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monatlichen Raten von 94 Fr. zu bezahlen sei. Der

Kläger hat die Raten für Mai und Juni 1924 noch bezahlt.

Als aber die Kuranstalt trotz aller Bemühungen nicht

rentieren wollte, ja nicht einmal die Unkosten heraus-

geschlagen werden konnten, kündigte er am 29. Oktober

1924 den Mietvertrag auf 1. Dezember 1924.

Inzwischen hatte Häfliger für die Forderung von

4000 Fr. Betreibung angehoben. Auf den Rechtsvor-

schlag des Klägers hin erwirkte er provisorische Rechts-

öffnung.

Am 29. Dezember 1924 hat der Kläger die

vorliegende Aberkennungsklage eingereicht. Diese wird

vom Bundesgericht im vollen Umfange abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

Es bleibt nur zu prüfen, ob das Vertragsverhältnis

im Sinne "on Art. 20 OR gegen die guten Sitten ver-

stosse. Diese Einrede ist von den kantonalen Instanzen

mit Recht von Amtes wegen geprüft worden. Allein

sie erweist sich 'bei näherer Untersuchung als unstich-

haltig. Die Auffassung, dass schon die Leichtfertigkeit

beider Kontrahenten zur Nichtigerklärung des Ver-

trages genüge, ist von der Vorinstanz mit Recht zurück-

gewiesen worden. Denn einmal fällt die geschäftliche

Übervorteilung unter die Sonderbestimmung des Art.

21 OR (vgl. BGE 43 II 806 f.; 51 II 169 f.), und sodann

beweist leichtfertiges Kontrahieren noch keineswegs

die Verwerflichkeit der Gesinnung, welche das sittliche

Gefühl verletzt, wie sie zum Tatbestand des Art. 20 OR

erforderlich wäre.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann das

Vertragsverhältnis aber auch nicht· deswegen als ein

unsittliches bezeichnet werden, weil der Grundsatz

der Parität der Kontrahenten, speziell in Bezug auf die

Kündigung des Vertrages, in einer dem sittlichen Em-

pfinden widersprechenden Weise verletzt, und ferner

der Kläger in seinen « wirtschaftlichen Persönlichkeits-

rechten » durch den Vertrag, welcher überdies (die

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Obligationenrecht. N° 55.

Rechte Dritter gefährde», ungebührlicherweise beein-

trächtigt sei. Hinsichtlich der Kündigung sind beide

Parteien gleichgestellt. Der Umstand, dass der Ver-

mieter aus der kurzen Vertrags dauer eher Vorteil ziehen

konnte, als der Mieter, bedingt keine dem sittlichen

Gefühl widersprechende Verletzung der Parität der

Parteien. Eine einjährige Mietzeit ist nichts Ungewöhn-

liches. Zudem hatte der Kläger das Recht, den Vertrag

zu erneuern. Er hat von diesem Rechte auch Gebrauch

gemacht, und dann den Vertrag selbst gekündigt. Die

Vereinbarung, wonach bei Aufhebung des Mieher-

hältnisses der Mieter die im Miethause getroffenen Ein-

richtungen ohne Entschädigung zurückzulassen hatte,

war dadurch bedingt und gerechtfertigt, dass Baum-

gartner dem Kläger die zur Einrichtung erforderlichen

Geldmittel ohne Sicherheit geliehen hatte. Die Klausel

kann daher mit Grund nicht als eine « horrende » bezeich-

net werden, durch welche eine offenbare Ungleichheit

der Vertragsrechte begründet würde. Allerdings müsste

ein Vertrag, der die persönliche oder wirtschaftliche Frei-

heit einer Partei in ungehöriger 'Weise oder in zu weit-

gehendem Umfange beschränken würde, als sittenwidrig

betrachtet werden. Die Beschränkung der Freiheit, die

niit der Übernahme,jeder Verpflichtung verbunden ist,

darf nicht so weit gehen, d9ss sie die wichtigsten Lebens-

güter des Schuldners gefährdet, seine freie Lebens-

betätigung aufhebt oder ihn der schrankenlosen Willkür

des Gläubigers unterwirft. Davon kann aber hier nicht

die Rede sein. Der Kläger war und blieb in der Benutzung

und Bewirtschaftung des Miethauses vollständig frei

und vom Vermieter unabhängig, und er konnte zudem

das Vertragsverhältnis jederzeit auf absehbare Frist

löseil. Auch von einer ungebührlichen Beeinträchtigung

der wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte oder der wirt-

schaftlichen Betätigung des Klägers im allgemeinen kann

schlechterdings nicht gesprochen werden. Er hat, trotz

vielfachen Warnungen, die Einrichtung und den Betrieb

Obligationenrecht. N° 56.

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der Heilbadanstalt unternommen, und dieses Unter-

nehmen nach seiner eigenen Auffassung und ohne Beein-

flussung durch den Vermieter durchgeführt. Für die

Folgen dieser Spekulation hat er selbst, und nur er ein-

zustehen. So wenig als der Vermieter für dieselben haftbar

gemacht werden kann, so wenig ist er für die Rechts-

geschäfte verantwortlich, welche der Kläger zufolJe

des Mietvertrages mit Dritten abgeschlossen hat. Es fehlt

jeder ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten

des Vermieters bezw. dem Mietvertrag als solchen und

dem den Lieferanten des Mieters allenfalls entstandenen

Schaden. Zudem würde entgegen der Auffassung der

Vorinstanz eine Gefährdung der Rechte Dritter nicht

etwa die Kontrahenten zur Anfechtung des Mietver-

trages wegen Verstosses gegen die guten Sitten berech-

tigen, sondern alsdann höchstens die Erhebung einer

Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff. SchKG

durch die Gläubiger, deren Rechte verletzt wären, gegen

den erfolglos betriebenen oder in Konkurs gefallenen

Schuldner in Frage kommen.

56. Arrit da 1a. IIe Seetion civile du 19 octobre 1927

dans Ia cause Epoux Bla.nk-Mollet contre 'rhoma.s.

Vente d'un commerce avec clause prohibitive de concurrence. -

Contravention a la defense. -

Action negative de droit

et en dommages-interets. -

Faillite du defendeur. -

Acquiescement de la masse. -

Continuation de la concur-

rence par le defendeur et par sa femme. -

Nouveau proces

intente contre les epoux. -

Effet de l'acqniescement pour

la seconde action. -

Portee de la prohibition pour la femme

du defendeur. --- Solidarite imparfaite (art. 97 et sv. et

48 CO).

. ..4 .• -

Ernest Blank exploitait a Vevey deux magasins,

l'un, sis rue de la Poste, portait pour enseigne « Epicerie,

charcuterie, reufs, beurre », l'autre, sis rue du Lac, etait

une « Fromagerie-charcuterie». Dans les deux magasins