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64_II_373

BGE 64 II 373

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenreeht. N0 61.

Gewiss ist ~ch Art. 52 und 53 lit. c des eidg. Stempel-

steuergesetzesstrafbar, wer der Pflicht zur Leistung der

schuldigen Stempelabgabe nicht nachkommt oder wer

durch Überlassung der Beteiligungsrechte an einer tat-

sächlich liquidierten Gesellschaft oder Genossenschaft zur

Umgehung der in Art. 21 Abs. 2 festgestellten Abgabe-

pflichten Beihilfe leistet (Art. 21 Abs. 2 statuiert die

Abgabepflicht auf Kapitaleinbringungen, wenn eine Un-

ternehmung unter Benutzung des Gesellschaftsmantels die

Form einer A.-G. oder Genossenschaft annimmt, ohne dass

eine Gründung und eine Kapitaleinbringung zur Eintra-

gung gelangen).

Der streitige Mantelkauf hat aber bis heute eine solche

Steuerpflicht nicht ausgelöst und war unter diesem Ge-

sichtspunkt nicht widerrechtlich. Denn tatsächlich wurde

der Mantel gar nicht im Sinne von Art. 21 II St.StG ver-

wendet, was allein die Steuerpflicht auslösen würde.

Überdies liegt gar kein Fall der Überlassung von Betei-

ligungsrechten an einer tatsächlich I i q u i die r t e n

Gesellschaft (Art. 53 lit. c) vor.

Von all dem abgesehen, muss es abgelehnt werden, als

Folge einer allfälligen Zuwiderhandlung gegen stempel-

steuerrechtliche Bestimmungen die zivilrechtliche Ungül-

tigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes anzunehmen.

Man mag Geschäfte, welche mit dem Steuerrecht in Wider-

spruch/ stehen oder vielleicht einmal eine Steuerumgehung

ermöglichen, für strafbar erklären. Davon die grundsätz-

liche zivilrechtliche Ungültigkeit des Geschäftes daraus

abzuleiten, war auch nie die Rede, als man (n ach Er-

lass des St.StG) anlässlich der Revision des OR, die Frage

eines Verbotes von Mantelkauf und Mantelverwertung

liquidierter Gesellschaften diskutierte. Auch unter diesem

letzten Gesichtspunkt ist daher der streitige Mantelver-

kauf als gültig zu erklären.

Obligationenreeht. N° 62.

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62. Orteil der I. Zivila.bteUung vom 9. November 1938

i. S. Irretz gegen Schiess.

T i e r hai t e r h a f tun g, Art. 56 QR.

Voraussetzung: Handeln des Tieres aus e i g e 11. e mAn tri e b :

R e i z u n g schliesst solches nicht aus.

HaI te r e i gen s c h a f t: Voraussetzung ist Ge wal t ver -

h ä I t ni s über das Tier. Daher bleibt bei Verkauf der Ver-

k ä u f e r Hai t erb i s zur Übe r gab e.

Übe r gab e ist vollzogen mit der Herstellung des Gewaltver-

hältnisses.

E n t las tun g sb ewe i s des Halters: Verhalten seines An-

gestellten ist ihm zuzurechnen.

:M i t ver s c h u I den des Geschädigten.

A. ~ Der Arbeitgeber des Klägers Schiess, Metzger-

meister Schmid in Oberbüren, hatte von den Beklagten,

den Brüdern Kretz, einen 542 Pfund schweren Eber zum

Schlachten gekauft. Der Kläger erhielt am 21. Mai 1935

den Auftrag, diesen abzuholen in der Käserei Lenggenwil,

welche die Beklagten durch ihren Bruder Alois Kretz als

Angestellten betreiben lassen. Um das Tier zu verladen,

stellten Alois Kretz und der Kläger den von diesem

mitgebrachten Transportgatter vor da.s Waagegitter, in

welches der Eber zunächst verbracht worden war. Der

Zwischenraum zwischen Waagegitter und Transportgatter

wurde auf der einen Seite durch die geöffnete Türe des

Waagegitters, auf derandern Seite durch ein anderes

Gitter abgeschrankt, ohne dass jedoch eine feste Verbin-

dung mit einem Seil, durch Bolzen oder dergl. hergestellt

wurde. Als der Kläger und Alois Kretz den Eber von der

Waage in den Transportgatter treiben wollten, wurde er

unruhig, stiess den Transportgatter weg, drückte die

Türe des Waagegitters nach aussen und biss den Kläger,

der sich gegen diese stemmte, ins linke Knie. Diese

Verletzung, die infolge Wundinfektion eine mehrmonatige

Spitalbehandlung und eine Operation notwendig machte,

führte zu einem bleibenden Nachteil in Gestalt einer

Versteifung des linken Knies im Winkel von 1600 •

374

Obligationenrecht. N~ 62.

B. -

Der Ipäger belangte die Beklagten als Tierhalter

auf Bezahlung' von Fr. 24,260.50 nebst 5% Zins seit 21.

Mai 1935 als Ersatz der Arzt- und Heilungskosten, sowie

des Schadens aus Lohnausfall und wegen dauernder

Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 33 1/ 3 %.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, im

wesentlichen mit der Begründung, dass sie nach dem

Verkauf des Tieres nicht mehr Halter gewesen seien und

dass der Unfall ausschliesslich auf das eigne Verschulden

des Klägers zUrückzuführen sei.

O. -

Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen

schützte die Klage im Betrage von Fr. 8790.20 nebst

5% Zins seit 1. Januar 1936 und wies sie für den darüber

hinausgehenden Betrag ab. Das Kantonsgericht bejahte

grundsätzlich die Haftbarkeit der Beklagten in ihrer

Eigenschaft als Tierhalter, nahm jedoch ein erhebliches

eigenes Verschulden des Klägers an, das eine Reduktion

seiner Schadenersatzansprüche um 60 % rechtfertige; den

gesamten Schaden aus Arzt- und Heilungskosten, Lohn-

ausfall sowie Verminderung der Erwerbsfähigkeit um

33 1/3 % veranschlagte es auf Grund des durchgeführten

Beweisverfahrens auf Fr. 21,975.55.

D. -

Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 8.

Juli 1938 ergriffen die Beklagten die Berufung an das

Bundesgericht, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des

angefochtenen Urteils die Klage im vollen

Umfang

abzuweisen, eventuell sei der zugesprochene Betrag er-

heblich zu reduzieren wegen weitergehenden Verschuldens

des Klägers, als das Kantonsgericht angenommen habe.

Der Kläger hat um Abweisung der Berufung und Bestä-

tigung des angefochtenen Entscheides ersucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ~ Die Beklagten haben in der heutigen Verhand-

lung bestritten, dass eine Tierhalterhaftung überhaupt in

Frage komme, da der Eber den Kläger nicht aus eigenem

Antrieb, sondern infolge der Beeinflussung durch den

Obligationcnl'ccht. No 62.

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Kläger selber und Alois Kratz angegriffen habe; dass

der Kläger verletzt wurde, sei nur möglich gewesen

wegen der von ihm selber und Alois Kretz getroffenen

fehlerhaften Massnahmen.

Dieser Einwand ist jedoch unstichhaltig. Wohl greift

die Haftungsbestimmung d~ Art. 56 OR nur dort Platz,

wo das Tier nicht als willenloses Werkzeug in der Hand

des Menschen, sondern als ein aus eigenem Antrieb han-

delndes Lebewesen einen Schaden herbeigeführt hat;

aber eine Beeinflussung durch den Menschen, die das Tier

nicht zum blossen Werkzeug macht, sondern seinem

eigenen Willen und seiner tierischen Eigenart noch

Raum lässt, schliesst die Anwendbarkeit der Tierhalter-

haftung noch nicht aus (OSER-SCHÖNENBERGER N. 7 zu

Art. 56 OR). Mit einem Fall der letzteren Art hat man es

hier aber zu tun: der Eber war nicht blosses Werkzeug;

wie es z. B. ein vom Fuhrmann beherrschtes Pferde-

gespann ist, sondern er griff den Kläger aus eigenem

Antrieb an, nachdem er vorerst durch den Versuch des

Klägers und des Alois Kretz, ihn in den Transportgatter

zu treiben, gereizt worden war. Dass das Tier zu diesem

Angriff nur Gelegenheit hatte, weil die von den beteiligten

Menschen getroffenen Dispositionen fehlerhaft waren,

berührt die grundsätzliche Frage der Tierhalterhaftung

nicht.

2. -

Die Beklagten bestreiten weiter, im Zeitpunkt

des Unfalles Halter des in Frage stehenden Ebers gewesen

zu sein. Sie machen geltend, Halter eines Tieres sei nach

Literatur und Judikatur, wer den Nutzen davon habe;

das sei hier der Käufer Schmid gewesen, auf den nach

Art. 185 Abs. 1 OR mit dem Kaufsabschluss Nutzen und

Gefahr übergegangen seien.

Auch dleser Auffassung kann jedoch in Übereinstimmung

mit der Vorinstanznicht beigepflichtet werden.

Die Haftung des Tierhalters ist eine Haftung auf

Grund von gesetzlich überbundenen' Sorgfaltspflichten.

Sie setzt daher das Bestehen eines Gewaltverhältnisses

3i6

Obligationenrecht. N0 62.

über das Ti~r voraus;

deIm zur Beobachtung einer

bestimmten S~rgfalt kann nur verhalten werden, wer die

Möglichkeit hat, die hiezu erforderlichen Vorkehren zu

treffen. Durch den Kaufsabschluss wird nun dem Er-

werber eines Tieres trotz dem nach Art. 185 Abs. 1 OR

eintretenden Übergang von Nutzen und Gefahr keinerlei

Gewalt über das Tier verschafft. Er hat lediglich einen

obligatorischen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums

an dem Tier gegen den Verkäufer, in dessen Gewalt das

Tier auch weiterhin bleibt und der darum bis zur Übergabe

auch als dessen Halter zu betrachten ist (vgL v. TUHR,

OR S. 358: Halter ist der Eigentümer, der das Tier

verkauft hat).

Zu Unrecht glauben die Beklagten sich demgegenüber

darauf berufen zu kÖnnen, dass es nach der in der Literatur

aufgestellten und auch vom Bundesgericht schon ver-

wendeten Umschreibung des Tierhalterbegriffes wesentlich

darauf ankommt, wer den Nutzen von einem Tier habe

(OSER-SCHÖNENBERGER, N. 9, BEcKER, N. 4 zu Art. 56

OR, BGE 58 11 374). Bei der Aufstellung dieser Definition

hatte man diejenigen Fälle im Auge, bei denen, wie z. B.

im Verhältnis des Dienstherrn und des Knechtes, die

Gewalt über ein Tier in der Weise geteilt ist, dass der eine

die rechtliche Verfügungsbefugnis über das Tier hat,

während die faktische Gewalt, der Gewahrsam, vom

andern ausgeübt wird. Auf Grund der Überlegung, dass

der Dienstherr in erster Lime an der Existenz des Tieres

interessiert sei, weil er den Nutzen von ihm ziehe, wurde

unter solchen Umständen die Haltereigenschaft ihm

zuerkannt. Dagegen ist wesentlich und darf nicht aus

den Augen verloren werden, dass es sich im Gegensatz

zu dem hier in Frage stehenden Verhältnis des Verkäufers

und des Käufers um die Abgrenzung zwischen zwei

Beteiligten handelt, die bei d e

über das Tier eine

Gewalt ausüben und daher an sich auch beide als Halter

in Betracht kommen könnten.

3. -

Waren somit die Beklagten bis zur Übergabe des

Obligationenrecht. N° 62.

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Tieres dessen Halter, so fragt sich im weiteren, in welchem

Moment die Übergabe vollendet war. Bei der Entschei-

dung dieser Frage ist davon auszugehen, dass wegen der

Eigenart des Tieres die Übergabe nicht einfach dadurch

vollzogen werden konnte, dass der Verkäufer dem Käufer

das Tier im Stall oder unter der Stalltüre an die Hand

gab, sondern dass spezielle Vorkehren für die Überleitung

des Tieres in den Gewahrsam des Erwerbers nötig waren:

Das Tier musste in den vom Käufer, bezw. vom Kläger

als dessen Stellvertreter, mitgebrachten Transportgatter

verbracht werden. Der Gewahrsam des Käufers war in dem

Zeitpunkt erstellt, in welchem das Tier auf den Transport-

gatter verladen war. Damit war das Gewaltverhältnis

zwischen dem Tier und dem Kläger, auf das es hier an-

kommt, hergestellt.

Dass die Übergabe schon vollzogen gewesen sei mit der

Verbringung des Tieres in das Waagegitter und dem

Abschluss von dessen Türe, wie die Beklagten behaupten,

trifft nicht zu.

Das im Waagegitter befindliche Tier

befand sich weder im Gewahrsam des Käufers, noch waren

ihm damit im Sinne von Art. 922 ZGB die Mittel über-

geben, die ihm die Herrschaft über das Tier verschafften.

Hievon könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn

das Tier, sei es im Stall, sei es auf der Waage, in einen

beweglichen Käfig oder derg!. gebracht worden wäre,

der dann vom Kläger, wenn auch mit Hilfe eines Ange-

stellten der Beklagten, auf seinen Wagen hätte verladen

werden können. Wieso mit der Verbringung des Tieres

in das auf der Waage verbleibende Waage gitter dem

Kläger die Mittel zur Ausübung der Herrschaft übergeben

sein sollten, ist nicht einzusehen.

Da der Kläger von dem Eber gebissen wurde, bevor

sich dieser im Transportgatter befand, also vor vollzogener

Übergabe, so Waren die Beklagten im Zeitpunkt des

Unfalls noch Tierhalter, wie die Vorlnstanz zutreffend

angenommen hat.

4. -

Als Tierhalter sind die Beklagten grundsätzlich

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Obligationenrecht. N0 62.

schadenersatzpflichtig, sofern sie nicht den in Art. 56 OR

vorgesehenen, Entlastungsbeweis zu erbringen vermögen,

dass sie alle· nach den Umständen gebotene Sorgfalt in

der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres ange-

wendet haben.

Die Vorinstanz hat erklärt, dass sich die Prüfung dieser

Frage erübrige, da die Beklagten gar nicht behauptet

hätten, irgendwelche Anordnungen über die Wartung

des Tieres oder Weisungen für dessen Verlad gegeben

zu haben.

Mit der Feststellung, dass die Beklagten

per s ö n li eh nichts vorgekehrt haben,erledigt sich

indessen entgegen der Meinung der Vorinstanz die Frage

des Entlastungsbeweises noch nicht. Sofern ihr Ange-

stellter Alois Kretz, zu dessen dienstlichen Obliegen-

heiten auch die Mithilfe beim Verlad des verkauften

Ebers gehörte, das Erforderliche vorgekehrt hätte, so

könnten sie sich zu ihrer Entlastung darauf berufen.

Sie behaupten denn auch, die getroffenen Vorkehren

seien die üblichen gewesen und hätten zur Verhütung

eines Schadens genügt; wenn der Kläger trotzdem von

dem Tiere gebissen worden sei, so habe er dies ausschliess-

lieh seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben.

Auf Grund der von der Vorinstanz in anderem Zusam-

menhang, nämlich bei der Prüfung der Frage des eigenen

Verschuldens des Klägers, getroffenen tatsächlichen Fest-

stellungen ergibt sich jedoch, dass die von Alois Kretz

getroffenen Massnahmen mit Rücksicht auf die Umstände

unzureichend· waren, sodass der Entlastungsbeweis als

gescheitert bezeichnet werden muss. Wie dieVorinstanz

feststellt, ist der Eber ein nicht ungefährliches Tier, das

in seinen Hauern eine Waffe besitzt, mit der es einem

Menschen schwere Verletzungen beizubringen vermag.

Ein Eber ist daher, insbesondere wenn er sich störrisch

zeigt, mit Vorsicht zu behandeln, da er in störrischem

Zustand auch den Menschen angreift. Diese Tatsachen

erforderten bei der Überleitung des Tieres von der Waage

in den Transportgatter Vorkehren, welche ein Ausbrechen

Obligationenrecht. No 62.

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des schweren und kräftigen Tieres und einen Angriff auf

die am Verladen Beteiligten unmöglich machten. Auf

jeden Fall war besondere Vorsicht am Platze, als das

Tier sich beim ersten Versuch, es von der Waage weiter-

zutreiben, aufgeregt zeigte. Unter diesen Umständen ist

der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich eine feste

Verbindung der Waagetüre mit dem Transportgatter,

sei es mit einem Seil, sei es mit einem Holzpflock, auf-

gedrängt hätte, da doch damit gerechnet werden musste,

dass das schwere Tier den Transportgatter ohne weiteres

werde wegstossen können und die Kraft eines Mannes

nicht ausreichen werde, einen ernstlichen Ausbruchs-

versuch abzuwehren.

5. -

Die Haftung der Beklagten wird jedoch gemildert

durch das Selbstverschulden des Klägers, der für die

fehlerhaften und unzureichenden Anordnungen mitver-

antwortlich ist, da er nach den verbindlichen Feststellun-

gen der Vorinstanz als Metzgerknecht im Verlad und

Transport solcher Tiere Erfahrung hatte, und zwar die

grössere Erfahrung als der Angestellte der Beklagten,

der sich mehr auf die Schweinemast als die Schweinezucht

verstand. Er hätte sich daher besser als Alois Kretz

darüber Rechenschaft geben können, dass eine feste

Verbindung in der oben geschilderten Art notwendig sei.

Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann dem Kläger

dagegen nicht auch zum Verschulden angerechnet werden,

dass er sich gegen die vom Eber zurnckgedrückte Waage-

türe stemmte, wobei er mit dem Knie etwas über die

Türe hinaus geriet und so in den Bereich der Hauer des

Ebers gelangte. Es ist nämlich in Betracht zu ziehen,

dass das Anstemmen des Klägers gegen die Türe lediglich

einen Versuch darstellte, den Eber am Ausbrechen zu

hindern und so die Folgen der Unterlassung der Vor-

sichtsmassnahmen abzuwenden. Hiebei hatte der Kläger

einen schweren Stand und konnte seine Stellung nicht

mehr frei wählen.

Wegen des eigenen Verschuldens des Klägers hat die

380

Obligationenrecht. No 63.

Vorinstanz e~e Reduktion der Ersatzpflicht der Beklagten

um 60 % eintreten lassen, und der Kläger hat durch

Unterlassung·der Berufung diesen Abzug als gerechtfertigt

anerkannt. Die Beklagten sind der Auffassung, dass das

Verschulden des Klägers die gänzliche Abweisung der

Klage, zum mindesten aber eine 60 % übersteigende

Reduktion der Ersatzpflicht rechtfertige. Das Verschulden

des Klägers ist allerdings erheblich; es ist jedoch nicht

derart schwerwiegend, dass es die grundsätzliche kausale

Haftbarkeit der Beklagten völlig auszuschalten vermöchte.

In welchem Umfange die Reduktion zu erfolgen habe,

ist eine Ermessensfrage, in der das Bundesgericht keinen

Anlass hat, von der Lösung der Vorinstanz abzuweichen,

welche die Verhältnisse an Ort und Stelle geprüft hat

und daher eher in der Lage war, die einzelnen Faktoren

in ihrer Bedeutung für den ganzen Hergang abzuwägen.

Demnach erkennt da.s Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. Juli

1938 wird bestätigt.

63. Extrait de l'arret de la Ire Sectien civile

du 16 novembre 1938 dans la cause lctari6thed.

contre Banque da SieD, da Xalbarmatten & eie.

Cautionnement. Validite de la clause aux termes de laquelle la

caution declare renoncer au benefice de l'art. 503 CO.

Resume de8 faits et extrait des motifs:

Isaac Mariethod, prepose a l'office des poursuites de

Sion, a et6 actionne en execution d'un cautionnement

contenant une clause aux termes de laquelle il declarait

renoncer au henefice des art. 500, 503 CO et 303 LP. Il

n'a pas excipe de la nullit6 de cette dause, mais le TF

a juge devoir soulever cette question d'office. L'arret

contient sur ce point les developpements suivants :

Obligationenrecht. XO 63.

381

L'acte de credit de 1929 contient, comme on l'a dit,

une clause aux termes de laquelle les cautions « declarent

renoncer au henefice des art. 500, 503 CO et 303 LP».

Bien que le demandeur n'ait pas excipe dans sa prooo-

dure de la nullite de cette disposition, il y a lieu pour

le Tribunal federal d'examiner d'office la question (RO 45

II p. 551).

Cette question se ramene en realit6 au point de savoir

si une renonciation par la caution aux droits que lui

confere l'art. 503 CO doit etre consideree comme contraire

a l'ordre public, aux bonnes moours ou aux droits attaches

a la personnaIit6 au sens de l'art. 19 al. 2 CO.

Il est clair tout d'abord que l'ordre public n'est pas

interesse a la reglementation de l'art. 503 CO. Tout au

plus pourrait-on se demander si les dispositions de cet

article ne doivent pas etre tenues pour des regles de

droit imperatif, en raison de la nature des avantages

qu'elles assurent a la caution. TI en serait saus doute

ainsi si elles avaient et6 edictees en vue d'empecher

l'exploitation de I'une des parties par l'autre -

exploi-

tation que faciliterait une difference de leurs conditions

economiques -

ou, plus generalement encore, de prevenir

l'alienation de droits consideres comme inherents a la

personnalite (cf. RO 53 II 320 et 63 II 410). Mais tel

n'est en realit6 pas le cas. Une simple renonciation aux

droits conferes par l'art. 503 CO n'a pas pour consequence

de mettre la caution a la merci du creancier, et si ce

dernier en "est avantage, ce n'est toutefois pas au point

de choquer le sentiment de la justice. Il en resulte tout

simplement en effet que la caution accepte de rester tenue

aussi longtemps que le debiteur principal, et il n'y a

rien la qui puisse etre considere oomme une atteinte aux

droits de la personnalite. Aussi bien la loi reglemente,

elle-meme, les engagements solidaires; elle admet par-

faitement que deux personnes signent comme codebiteurs

solidaires, tout en convenant entre elles qu'il n'y a. que

I'une d'elles qui est la. veritable debitrice et que l'a.utre

AS 64 II -

1938

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