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ObligaUonenreeht. N- 103.
Beklagte zum Erzatz eines entgangenen Gewinnes von
8%, also mit der Vorinstanz zur Bezahlung von 4000 Fr.
zu verhalten, wozu,wie an sich nicht bestritten, Ver-
zugszins zu 5% seit dem 28. September 1916, dem Zeit-
punkte der
~ageeinreichung, kommen. Unter diese
Summe herabzugehen, wie die Beklagte mit ihrem even-
tuellen Begehren auf Zusprechung von nur 2500 Fr. ver-
langt, rechtfertigt sich nicht, auch nicht aus dem von der
. Beklagten namentlich angeführten. Grunde, dass der
handelsübliche Gewinn nur 5 % betragen würde. Darauf
koplmt es angesichts der vertraglichen Gebundenheit der
Beklagten und ihrer daraus folgenden Ersatzpflicht nicht
an, sobald einmal das Geschäft einer Anfechtung wegen
wucherhaften Gewinnes unzugänglich ist.
Demnach hai das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 1. Mai 1917 wird bestätigt.
103. Urten der I. Zivilabtenung vom. 14. Dezember 1917
i. S. Greminger, Beschwerdeführerin
gegen Bekurskammer des Ziirch. Obergerichts.
Am 0 r ti s at ion von In hab e r pa pie ren: Art. 849 ff
OR. Bankobligation ist Inhaberpapier trotz Namensver-
merk und Uebertragungsrubrik, wenn sie eine klare und
bestimmte Inhaberklausel enthält.
A. -
Auf Antrag des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abtei-
lung, hat die Rekurskammer des zürcherischen Oberge-
richts mit Beschluss vom 20. Oktober 1917 der Beschwer-
deführerin den von ihr verlangten Aufruf einer Obligation
der Schweizer. Bodenkreditanstalt verweigert. Hiegegen
hat die Beschwerdeführeriu, gemäss Art. 86 Zift. 4 OG
Obligationenreeht. N° 108.
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die zivilrechtliche Beschwerde. an das Bundesgericht
ergriffen.
.
B. -
Aus dem Text der fraglichen Obligation sind für
den Prozess folgende Stellen erheblich:
• Die Schweizerische Bodenkl'editanstalt bekennt hie-
mit,
Frau Bertha Greminger
Fünf tau sen d Fra n k e n
schuldig zu se~n. ~
«Diese Obligation wird zu 5% für das Jahr und zwar-
halbjährlich je auf .. ' ... durch Einlösung der beigege-
benen Coupons verzinst und dem jeweiligen Vorweiser
nach erfolgter Kündigung zurückbezahlt.)}
Auf der Rückseite :
« Uebertragungell »
& an .... .
• den .... .
• Unterschrift:
. . . *
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
1. -
Die Vorinstanz hat den Aufruf der in Frage
stehenden Obligation mit der Begründung verweigert, es
handle sich um eine Namensobligation und nicht um ein
Ordre- oder Inhaberpapier. für welch letztere das OR
allein die Amortisation zulasse.
Die Beschwerdeführerin hat hiegegen eingewendet, der
streitige Titel sei ein amortisationsfähiges Wertpapier
an Ordre bezw. auf den Inhaber.
2. -
Das OR 'sieht drei ver~~hiedene Verfahren vor
für die Kraftloserklärung von Schuldurkunden, je nach-
dem es sich handelt um schlichte Beweisurkunden (Art.
90) oder Ordrepapiere (Art. 844 :' in Verbindung mit
Art. 793 ff.) oder Inhaberpapiere (Art. 849 ff.).
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt
für den streitigen Titel in erster Linie das Amortisations-
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Obligationenrecht. N° 103.
verfahren für Ordrepapiere zur Anwendung, weil die
verlorene Obligation ein Wertpapier und der Vordruck
auf der Rückseite, «Uebertragungen ... », als Ordre-
'klausel anzusehen sei:
.
Ohne dass hier auf den Wertpapierbegriff, und speziell
die von der Doktrin im Anschluss an die weitere Fassung
des Art. 90 OR angestrebte Erweiterung desselben,
näher einzutreten ist, ist der Ansicht der Beschwerde-
führerin entgegenzuhalten, dass nach der Vorschrift des
Art. 843 OR ein Ordrepapier nur dann vorliegen würde,
wenn die Obligation aus d r ü c k 1 ich an Ordre aus-
gestellt wäre, oder wenn es sich um ein gesetzliches Ordre-
papier handelte. Dass das . letztere hier nicht zutrifft.
ist ohne weiteres klar.
Fraglich kann daher nur sein, ob der Aufdruck auf der
Rückseite als ausdrückliche Ordreklausel angesehen wer-
den kann. Dies ist zu verneinen mit Rücksicht auf die
gewählte ganz allgemeine Ausdrucksweise. « Uebertra-
gung » kann sowohl Zession als auch Indossament be-
deutell. Wenn aber das Gesetz verlangt, das Papier müsse
ausdrücklich an Ordre lauten, so ist damit doch wohl
festgelegt, dass für diese Klausel nicht eine derart un-
bestimmte Form gewählt werden. daff. (Womit nicht
gesagt sein soll, dass das 'Wort Ordre selber Verwendung
finden muss.)
-
Gegen die Charakterisierung als Ordrepapier spricht
aber weiter auch der Passus, "V'onach die Schuld summe
(unter dem selbstverständlichen Vorbehalt richtiger
Kündigung) jedem Vorweiser des Titels ausbezahlt wird.
Dies steht dem Charakter der Ordrepapiere deswegen
entgegen, weil für sie der allgemeine Grundsatz gilt, dass
zur Geltendmachung nur derjenige legitimiert ist, wel-
cher durch eine ununterbrochene Reihe von Indossa-
menten mit dem ersten Eigentümer verbunden ist.
Selbst zu einem BIankoindossament würde die allge-
meine Inhaberklausel nicht stimmen, weil auch der
:BIankoindossatar nicht schlechthin als Inhaber, sondern
Obligationenrecht. N° 103.
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nur unter der Voraussetzung der Indossierung (blanko)
aus dem Papier legitimiert ist. (Vergl.BRUNNERbeiEnde-
mann § 198 S. 193 f.)
3. -
In zweiter Linie hat die Beschwerdeführerin sich
auf den Standpunkt gestellt, der 'Vetttitel sei als Inha-
berpapier anzusehen.
Dem steht zunächst entgegen, und darauf hat die
Vorinstanz entscheidend abgestellt, dass die Obligation
ausdrücklich auf den Namen der Frau Greminger aus-
gestellt wurde. Allein auch bei der Charakterisierung
derartiger für den Verkehr bestimmter Urkunden darf
nicht auf ein einzelnes Element abgestellt werden. Viel-
mehr ist in jedem einzelnen Fall der gesamte Text zu
berücksichtigen. (BGE 35 II S. 620 f. Erw. 2. Vergl. auch
BACHMANN zu Art. 846 N. 8.)
Nun ist hier allerdings in der Urkunde der Name des
ersten Gläubigers aufgeführt. Im weiteren aber wird
dann gesagt, es sei jeder Inhaber (richtige Kündigung
vorbehalten) zur Einkassierung der Schuldsumme legiti-
miert. AI& der Träger des verurkundeten Rechtes ist also
nicht so sehr der erste Gläubiger als vielmehr der I n-
hab e r genannt. Danach kann aber die &treitige Obli-
gation nicht ein Namen- sondern nur ein Inhaber-
papier sein.
Fraglich könnte nur sein, ob das Inhaberpa.pier ledig-
lich ein sog. hinkendes bezw. ein Legitimationspapier
sei. Das ist deswegen von Bedeutung, weil die bisherige
bundesgerichtliehe Praxis den letzteren die Wertpapier-
qualität, welche Art. 90 nunmehr in allgemeinerer Aus-
drucksweise für die Amortisation fordert, abgesprochen
hat. (VergI.BGE 23 I S. 787 Erw. 2; 23 II S. 1650 Erw. 3;
25 II S. 330 Erw. 3; 27 II S. 195 f. Erw. 3; 35 II S. 620
Erw. 2; 41 II S. 40 Erw. 1.).
Hätte die Bank aber ein derartiges Legitimations-
papier schaffen wollen, so hätte sie wohl einen ent-
sprechenden Vorbehalt gemacht, wie sie allgemein üblich
sind, namentlich bei Sparkassenbüchlein. (Vergl. den ziL
Obligationenrecht. N° 103.
Entsch. des BG in Bd.35 11.) Dass sie schlechthin erklärt.
an den Inhaber zahlen zu wollen, kann nichts anderes
besagen, als dass sie sich nicht nur das Recht zur Zahlung
an jeden. Inhaber vorbehält, sondern dass sie darüber
hinaus sich auch ver' p f I ich t e t, an jeden Inhaber
zu bezahlen.
Hiegegen spricht auch nicht die Aufnahme der Rubrik
({ Uebertragungen». Es ist sehr wohl möglich, und an-
gesichts der allgemeinen Inhaberklausel anzunehmen,
dass darp,it am rechtlichen Charakter des Papieres nichts
geändert werden wollte. Auchbeim Inhaberpapier kann
eine schriftliche Uebertragung gewisse rein praktische
Vorteile haben (Anhaltung entwendeter Papiere. Be-
hebung des guten Glaubens des Erwerbers etc.), ohne
dass damit eine Umwandlung in ein Rektapapier an-
gestrebt und erreicht wird. (Vergl. BRuNNER 199 S. 214 fI.)
4. -
Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die ver-
lorene Obligation als bIosses Namenspapier bezeichnet
und ihre Amortisation verweigert. Die Frage, ob auch ein
Namenspapier, in Abweichung von der bisherigen Praxis
amortisierbar ist, ist daher nicht zu untersuchen.
Demnach hat das Bun~esgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rekurs-
kammer des Obergerichts Zürich, unter Aufhebung ihres
Beschlusses vom 20. Oktober 1917, angewiesen, den Auf-
ruf der Obligation Nr .15, 785 der Schweizerischen Boden-
kreditanstalt in Zürich für 600 Fr. d. d. 19. März 1917,
lautend auf die Beschwerdeführerin, zu bewilligen.
Obllgationenrecht. N· 104.
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104. Urteil 4er I. Zivilabteilq vom aa. Desembtr 1917
i. S. « KontanAktiengesellsohaft », Beklagte
gegen .A. Dufour, Kläger.
Dar I ehe n sv e r t rag. wonach neben der Verpflichtung
zur Verzinsung noch die ratenweise Entrichtung eines
« Bonus & (von 37 1/. % der Darlehenssumme) ausbedungen
wurde. Nichtanfechtbarkeitauf Grund von Art. 2 1 0 R
wegen Ablaufes der Jahresfrist. Anfechtung auf Grund von
Art. 20 0 R. Gegenseitiges Verhältnis der beiden Artikel.
1. -
Am 14. April 1915 hat die heutige Aberkennungs-
klägerin, die ({ Montan Aktiengesellschaft» in Schaff-
hausen, mit dem heu.tigen Aberkennungsbeklagten, Anton
Dufour in Thal-Rheineck, einen Darlehensvertrag abge-
schlossen, wonach ihr der Beklagte ein Darlehen von
200,000 Fr. gewährte, auszahlbar in drei Raten, näm-
lieh: 1. 90,000 Fr. am gleichen Tage; 2. 55,000 Fr. im
Zeitpunkt der zweiten Einzahlung von 55 % auf die noch
nieht liberierten Aktien der Molybdän A.-G. in Schaff-
hausen (bei welcher Gesellschaft die Klägerin Aktionärin
ist); 3.55,000 Fr. am 31. M:li 1915. Das Darlehen f>ollte
jährlich, jeweils am 30. April, mit 5 % verzinst werden,
das erste Mal am ·30. April. 1916. Ausser den Zinsen hatte
die Klägerin noch einen Bonus von 75,000 Fr. zu bezahlen
und zwar je 37,500 Fr. am 30. April 1916 J.lnd 30. April
1917. Als Sicherheit für das Darlehen nebst Spesen,
Zinsen und dem Bonus waren von der Klägerin zu
Gunsten des Beklagten voll einbezahlte Aktien samt
Coupons der Molybdän A.-G. im doppelten Nominal-
betrage der erwähnten Darlehensraten faustpfändlich zu
hinterlegen und hatten ferner die Verwaltungsräte deI'
Klägerin F. Radu und H.Bii,chler Bürgschaft zu leisten.
Das Darlehen sollte bis zum'30. April 1918 fest gegeben
sein und, eine andere Verabredung vorbehalten, aufdiesen
Tag zur Rückzahlung fällig werden. Endlich by;stimmte
der Vertrag hieran fl,nschliessend (in einem Schlusssatz
ASÜ IL- 191'1
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