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43_II_798

BGE 43 II 798

Bundesgericht (BGE) · 1917-10-20 · Deutsch CH
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798

ObligaUonenreeht. N- 103.

Beklagte zum Erzatz eines entgangenen Gewinnes von

8%, also mit der Vorinstanz zur Bezahlung von 4000 Fr.

zu verhalten, wozu,wie an sich nicht bestritten, Ver-

zugszins zu 5% seit dem 28. September 1916, dem Zeit-

punkte der

~ageeinreichung, kommen. Unter diese

Summe herabzugehen, wie die Beklagte mit ihrem even-

tuellen Begehren auf Zusprechung von nur 2500 Fr. ver-

langt, rechtfertigt sich nicht, auch nicht aus dem von der

. Beklagten namentlich angeführten. Grunde, dass der

handelsübliche Gewinn nur 5 % betragen würde. Darauf

koplmt es angesichts der vertraglichen Gebundenheit der

Beklagten und ihrer daraus folgenden Ersatzpflicht nicht

an, sobald einmal das Geschäft einer Anfechtung wegen

wucherhaften Gewinnes unzugänglich ist.

Demnach hai das Bundesgericht

erkannt:

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden

abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des

Kantons Basel-Stadt vom 1. Mai 1917 wird bestätigt.

103. Urten der I. Zivilabtenung vom. 14. Dezember 1917

i. S. Greminger, Beschwerdeführerin

gegen Bekurskammer des Ziirch. Obergerichts.

Am 0 r ti s at ion von In hab e r pa pie ren: Art. 849 ff

OR. Bankobligation ist Inhaberpapier trotz Namensver-

merk und Uebertragungsrubrik, wenn sie eine klare und

bestimmte Inhaberklausel enthält.

A. -

Auf Antrag des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abtei-

lung, hat die Rekurskammer des zürcherischen Oberge-

richts mit Beschluss vom 20. Oktober 1917 der Beschwer-

deführerin den von ihr verlangten Aufruf einer Obligation

der Schweizer. Bodenkreditanstalt verweigert. Hiegegen

hat die Beschwerdeführeriu, gemäss Art. 86 Zift. 4 OG

Obligationenreeht. N° 108.

799

die zivilrechtliche Beschwerde. an das Bundesgericht

ergriffen.

.

B. -

Aus dem Text der fraglichen Obligation sind für

den Prozess folgende Stellen erheblich:

• Die Schweizerische Bodenkl'editanstalt bekennt hie-

mit,

Frau Bertha Greminger

Fünf tau sen d Fra n k e n

schuldig zu se~n. ~

«Diese Obligation wird zu 5% für das Jahr und zwar-

halbjährlich je auf .. ' ... durch Einlösung der beigege-

benen Coupons verzinst und dem jeweiligen Vorweiser

nach erfolgter Kündigung zurückbezahlt.)}

Auf der Rückseite :

« Uebertragungell »

& an .... .

• den .... .

• Unterschrift:

. . . *

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat den Aufruf der in Frage

stehenden Obligation mit der Begründung verweigert, es

handle sich um eine Namensobligation und nicht um ein

Ordre- oder Inhaberpapier. für welch letztere das OR

allein die Amortisation zulasse.

Die Beschwerdeführerin hat hiegegen eingewendet, der

streitige Titel sei ein amortisationsfähiges Wertpapier

an Ordre bezw. auf den Inhaber.

2. -

Das OR 'sieht drei ver~~hiedene Verfahren vor

für die Kraftloserklärung von Schuldurkunden, je nach-

dem es sich handelt um schlichte Beweisurkunden (Art.

90) oder Ordrepapiere (Art. 844 :' in Verbindung mit

Art. 793 ff.) oder Inhaberpapiere (Art. 849 ff.).

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt

für den streitigen Titel in erster Linie das Amortisations-

800

Obligationenrecht. N° 103.

verfahren für Ordrepapiere zur Anwendung, weil die

verlorene Obligation ein Wertpapier und der Vordruck

auf der Rückseite, «Uebertragungen ... », als Ordre-

'klausel anzusehen sei:

.

Ohne dass hier auf den Wertpapierbegriff, und speziell

die von der Doktrin im Anschluss an die weitere Fassung

des Art. 90 OR angestrebte Erweiterung desselben,

näher einzutreten ist, ist der Ansicht der Beschwerde-

führerin entgegenzuhalten, dass nach der Vorschrift des

Art. 843 OR ein Ordrepapier nur dann vorliegen würde,

wenn die Obligation aus d r ü c k 1 ich an Ordre aus-

gestellt wäre, oder wenn es sich um ein gesetzliches Ordre-

papier handelte. Dass das . letztere hier nicht zutrifft.

ist ohne weiteres klar.

Fraglich kann daher nur sein, ob der Aufdruck auf der

Rückseite als ausdrückliche Ordreklausel angesehen wer-

den kann. Dies ist zu verneinen mit Rücksicht auf die

gewählte ganz allgemeine Ausdrucksweise. « Uebertra-

gung » kann sowohl Zession als auch Indossament be-

deutell. Wenn aber das Gesetz verlangt, das Papier müsse

ausdrücklich an Ordre lauten, so ist damit doch wohl

festgelegt, dass für diese Klausel nicht eine derart un-

bestimmte Form gewählt werden. daff. (Womit nicht

gesagt sein soll, dass das 'Wort Ordre selber Verwendung

finden muss.)

-

Gegen die Charakterisierung als Ordrepapier spricht

aber weiter auch der Passus, "V'onach die Schuld summe

(unter dem selbstverständlichen Vorbehalt richtiger

Kündigung) jedem Vorweiser des Titels ausbezahlt wird.

Dies steht dem Charakter der Ordrepapiere deswegen

entgegen, weil für sie der allgemeine Grundsatz gilt, dass

zur Geltendmachung nur derjenige legitimiert ist, wel-

cher durch eine ununterbrochene Reihe von Indossa-

menten mit dem ersten Eigentümer verbunden ist.

Selbst zu einem BIankoindossament würde die allge-

meine Inhaberklausel nicht stimmen, weil auch der

:BIankoindossatar nicht schlechthin als Inhaber, sondern

Obligationenrecht. N° 103.

801

nur unter der Voraussetzung der Indossierung (blanko)

aus dem Papier legitimiert ist. (Vergl.BRUNNERbeiEnde-

mann § 198 S. 193 f.)

3. -

In zweiter Linie hat die Beschwerdeführerin sich

auf den Standpunkt gestellt, der 'Vetttitel sei als Inha-

berpapier anzusehen.

Dem steht zunächst entgegen, und darauf hat die

Vorinstanz entscheidend abgestellt, dass die Obligation

ausdrücklich auf den Namen der Frau Greminger aus-

gestellt wurde. Allein auch bei der Charakterisierung

derartiger für den Verkehr bestimmter Urkunden darf

nicht auf ein einzelnes Element abgestellt werden. Viel-

mehr ist in jedem einzelnen Fall der gesamte Text zu

berücksichtigen. (BGE 35 II S. 620 f. Erw. 2. Vergl. auch

BACHMANN zu Art. 846 N. 8.)

Nun ist hier allerdings in der Urkunde der Name des

ersten Gläubigers aufgeführt. Im weiteren aber wird

dann gesagt, es sei jeder Inhaber (richtige Kündigung

vorbehalten) zur Einkassierung der Schuldsumme legiti-

miert. AI& der Träger des verurkundeten Rechtes ist also

nicht so sehr der erste Gläubiger als vielmehr der I n-

hab e r genannt. Danach kann aber die &treitige Obli-

gation nicht ein Namen- sondern nur ein Inhaber-

papier sein.

Fraglich könnte nur sein, ob das Inhaberpa.pier ledig-

lich ein sog. hinkendes bezw. ein Legitimationspapier

sei. Das ist deswegen von Bedeutung, weil die bisherige

bundesgerichtliehe Praxis den letzteren die Wertpapier-

qualität, welche Art. 90 nunmehr in allgemeinerer Aus-

drucksweise für die Amortisation fordert, abgesprochen

hat. (VergI.BGE 23 I S. 787 Erw. 2; 23 II S. 1650 Erw. 3;

25 II S. 330 Erw. 3; 27 II S. 195 f. Erw. 3; 35 II S. 620

Erw. 2; 41 II S. 40 Erw. 1.).

Hätte die Bank aber ein derartiges Legitimations-

papier schaffen wollen, so hätte sie wohl einen ent-

sprechenden Vorbehalt gemacht, wie sie allgemein üblich

sind, namentlich bei Sparkassenbüchlein. (Vergl. den ziL

Obligationenrecht. N° 103.

Entsch. des BG in Bd.35 11.) Dass sie schlechthin erklärt.

an den Inhaber zahlen zu wollen, kann nichts anderes

besagen, als dass sie sich nicht nur das Recht zur Zahlung

an jeden. Inhaber vorbehält, sondern dass sie darüber

hinaus sich auch ver' p f I ich t e t, an jeden Inhaber

zu bezahlen.

Hiegegen spricht auch nicht die Aufnahme der Rubrik

({ Uebertragungen». Es ist sehr wohl möglich, und an-

gesichts der allgemeinen Inhaberklausel anzunehmen,

dass darp,it am rechtlichen Charakter des Papieres nichts

geändert werden wollte. Auchbeim Inhaberpapier kann

eine schriftliche Uebertragung gewisse rein praktische

Vorteile haben (Anhaltung entwendeter Papiere. Be-

hebung des guten Glaubens des Erwerbers etc.), ohne

dass damit eine Umwandlung in ein Rektapapier an-

gestrebt und erreicht wird. (Vergl. BRuNNER 199 S. 214 fI.)

4. -

Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die ver-

lorene Obligation als bIosses Namenspapier bezeichnet

und ihre Amortisation verweigert. Die Frage, ob auch ein

Namenspapier, in Abweichung von der bisherigen Praxis

amortisierbar ist, ist daher nicht zu untersuchen.

Demnach hat das Bun~esgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rekurs-

kammer des Obergerichts Zürich, unter Aufhebung ihres

Beschlusses vom 20. Oktober 1917, angewiesen, den Auf-

ruf der Obligation Nr .15, 785 der Schweizerischen Boden-

kreditanstalt in Zürich für 600 Fr. d. d. 19. März 1917,

lautend auf die Beschwerdeführerin, zu bewilligen.

Obllgationenrecht. N· 104.

803

104. Urteil 4er I. Zivilabteilq vom aa. Desembtr 1917

i. S. « KontanAktiengesellsohaft », Beklagte

gegen .A. Dufour, Kläger.

Dar I ehe n sv e r t rag. wonach neben der Verpflichtung

zur Verzinsung noch die ratenweise Entrichtung eines

« Bonus & (von 37 1/. % der Darlehenssumme) ausbedungen

wurde. Nichtanfechtbarkeitauf Grund von Art. 2 1 0 R

wegen Ablaufes der Jahresfrist. Anfechtung auf Grund von

Art. 20 0 R. Gegenseitiges Verhältnis der beiden Artikel.

1. -

Am 14. April 1915 hat die heutige Aberkennungs-

klägerin, die ({ Montan Aktiengesellschaft» in Schaff-

hausen, mit dem heu.tigen Aberkennungsbeklagten, Anton

Dufour in Thal-Rheineck, einen Darlehensvertrag abge-

schlossen, wonach ihr der Beklagte ein Darlehen von

200,000 Fr. gewährte, auszahlbar in drei Raten, näm-

lieh: 1. 90,000 Fr. am gleichen Tage; 2. 55,000 Fr. im

Zeitpunkt der zweiten Einzahlung von 55 % auf die noch

nieht liberierten Aktien der Molybdän A.-G. in Schaff-

hausen (bei welcher Gesellschaft die Klägerin Aktionärin

ist); 3.55,000 Fr. am 31. M:li 1915. Das Darlehen f>ollte

jährlich, jeweils am 30. April, mit 5 % verzinst werden,

das erste Mal am ·30. April. 1916. Ausser den Zinsen hatte

die Klägerin noch einen Bonus von 75,000 Fr. zu bezahlen

und zwar je 37,500 Fr. am 30. April 1916 J.lnd 30. April

1917. Als Sicherheit für das Darlehen nebst Spesen,

Zinsen und dem Bonus waren von der Klägerin zu

Gunsten des Beklagten voll einbezahlte Aktien samt

Coupons der Molybdän A.-G. im doppelten Nominal-

betrage der erwähnten Darlehensraten faustpfändlich zu

hinterlegen und hatten ferner die Verwaltungsräte deI'

Klägerin F. Radu und H.Bii,chler Bürgschaft zu leisten.

Das Darlehen sollte bis zum'30. April 1918 fest gegeben

sein und, eine andere Verabredung vorbehalten, aufdiesen

Tag zur Rückzahlung fällig werden. Endlich by;stimmte

der Vertrag hieran fl,nschliessend (in einem Schlusssatz

ASÜ IL- 191'1

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