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43_II_784

BGE 43 II 784

Bundesgericht (BGE) · 1917-12-07 · Deutsch CH
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ObUgationenreeht. N° 102.

102. Urteil der I. Zivilabteil'llng vom 7. Dezember 1917

. i. S. Xrayer-Bamsperger, A.-G., Beklagte, Berufunsgsklägerin

und Anschlussberufungsbekl~gte,

gegen A. Zivy, Kläger, Berufungsbeklagter

und Anschlussberufungskläger .

. Ist ein W e i t e r ver kau f von War e, für die ein e

Aus f uhr b e will i gun g b e s t e h t, zulässig?· Bun-

des rat s ver 0 r d nun g vom 1 O. A u g u s t 1 9 1 4

g e gen die Ver t e u e run g von Leb e n s m i t-

tel n: unterstehen ihr auch für die Aus f uhr b e-

s tim m t e War e n? Kann ein Kauf, der nicht wegen

Verletzung dieser Verordnung oder der Bestimmungen

über die Ausfuhrbewilligungen als «widerrechtlich ~ nach

Art. 20 OR anfechtbarer ist, unter dem Gesichtspunkte

eines «Ver s tos ses g e gen die gut e n S i t t e n ~

angefochten werden ? -

E r füll u n g s u n m ö g 1 i c h-

k e i t ? -

Sub s t a n z i e run g s p f I ich t und B e-

w eis las t bei der Schadensersatzforderung des Käufers

wegen N ich t e r füll u n g. Verpflichtung des Käufers

zur Ein d eck u n g ? -

Herabsetzung der Ersatzforde-

rung nach Art. 43 Abs. 1 OR; mangelndes Verschulden

und besonderer C h ara k t erd e s Kau f g e s c h ä f t e s

(hier eines Risiken bietenden und volkswirtschaftlich zu

beanstandenden

f Kriegsgeschäftes ») als Herabsetzungs-

gründe.

.

1. -

Am 27. März 1916 verkaufte die Beklagte, die in

Basel ein Lebensmittelgeschäft betreibt, dem Kläger, der

vor dem Kriege Rolladenfabrikant war, einen Wagen

Chokolade, Ringmarke Menage, zu 5 Fr. das Kg.,

franko Schweizergrenze « mit Ausfuhrbewilligung nach

Deutschland I), sofort lieferbar gegen beim Bankhaus

Ehinger & Oe in Basel zu stellendes Akkreditiv und Be-

zahlung des Preises bei Uebergabe des bahnamtlich ab-

gestempelten Frachtbriefduplikates. Trotz Leistung des

Akkreditives und Zahlungsbereltschaft lieferte die Be-

klagte nicht. Sie hatte von dem Kolonialwarenhändler

Paul Widemann in Zürich laut dessen brieflicher Bestä-

tigung vom 23. März 1917 einen Wagen Chokolade gleicher

Obligationenrecht. N° 102.

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Sorte für 4 Fr. 75 Cts. das Kg. franko Schweizergrenze

* mit Ausfuhr nach Deutschland)} netto comptant

gekauft, wobei sie Widemann mitteilen sollte, an wen die

Ausfuhrbewilligung für den Wagen zu giriren sei. Mit

Karte vom 28. März stellte dann zwar Widemann die

Absendungdes Wagens für den 29. März in Aussicht: am

1. April schrieb er jedoch der Beklagten, sein Lieferant

berichte ihm nun, dass er trotz Bemühungen die Ausfuhr-

bewilligung in Bern noch nicht habe erhalten können,

weil das März-Kontingent erreicht sei.

Am 3. und 7. April setzte der Kläger der Beklagten

Nachfristen zur Erfüllung an und am 13. April erklärte er

ihr, dass er sein Akkreditiv zurückgerufen habe, eine

nachträgliche Lieferung ablehne und seine Schadenersatz-

ansprüche geltend machen werde: Von all'dem gab die

Beklagte jeweilen ihrem Verkäufer Widemann Kenntnis.

Dieser vollzog indessen auch jetzt die Lieferung nicht.

hn vorliegenden Prozess belangt nunmehr der Kläger

die Beklagte auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme

von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Sep-

tember 1916 (Klageeinreichung). Zur Begründung bringt

er an: Der Marktpreis der Schweizer Haushalt-Chokolade

sei in Deutschland zur Zeit, da die Beklagte hätte

liefern sollen, auf wenigstens 7 Fr. 30 Cts. das Kg. ge-

standen. Das Steigen des Preises werde denn auch von

der Beklagten in der Korrespondenz zugegeben. Der

Kläger wolle sich immerhin mit dem Ersatz des (ge-

ringern) konkreten Schadens begnügen, der ihm da-

durch entstanden sei, dass er den gekauften Wagen am

30. März 1917 an Isidor Bol1ag in Frankfurt a. M. für

6 Fr. das Kg. unverzollt ab Basel und unter Garantie

des Preises durch die Schweizerische Kreditanstalt in

Basel weiterverkauft habe· und dass dieses Geschäft

nun dahingefallen sei. Dadurch sei ihm nachweisbar

ein Gewinn von 1 Fr. per Kg., also von zusammen

10,000 Fr. entgangen. Ein ferneres Begehren des Klägers,

ihm die Geltendmachung weiterer Ansprüche für den

786

ObJigationenrecht. N° 102.

Fall, dass Bollag ihn Schadenersatzpflichtig erkläre, vor-

zubehalten, ist vor Bundesgericht nicht mehr erneuert

worden. Zu bemerken ist noch, dass der Kläger laut

• der Verkaufsbestätigung vom 30. März sich gegenüber

Bollag ausbedungen hatte, dass das Geschäft ohne gegen-

seitige Ansprüche auf Schadenersatz hinfällig werden

solle, falls der 'Vagen nicht die Grenze passiere.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage aus

folgenden Gründen : Der zwischen den Parteien abge-

schlossene Kaufvertrag sei, weil rechtswidrig und gegen

die guten Sitten verstossend, ungültig. Er verletze nämlich

die bundesrätliche Vorschrift, wonach zur Vermeidung

des sog. wilden Handels pur die Fabrikanten selbst

Chokolade ausführen dürften. Der streitige Vertrag wolle

diese Vorschrift umgehen und einem Händler zum Export

verhelfen. Sodann könne der Kläger die Beklagte auch

deshalb nicht für den ihm aus dem Geschäfte mit Boliag

entgangenen Gewinn verantwortlich machen, weil nicht

nur der Ankauf der Chokolade durch den Kläger, sondern

auch der Weiterverkauf an Bollag verboten gewesen sei.

Der Gewinn aus dem letzte rn Geschäfte von 10,000 Fr.

sei ein unerlaubter und das Geschäft sei sogar nach der

bundesrätlichen Verordnung vom 10. August 1914 gegen

die Verteuerung von Nahrungsmitteln strafbar, und zwar

sowohl nach litt. a als nach litt. c des Art. 1 dieser Ver-

ordnung. Die erste dieser Bestimmungen treffe zu, weil

der vom Kläger erzielte den üblIchen Geschäftsgewinn um

das vierfache übersteige, die andere, weil der Kläger

Rolladenfabrikant sei und der Einkauf eines ganzen

Wagens Chokolade also sein gewöhnliches Geschäfts- und

Haushaltungsbedürfnis erheblich übersteige. Eventuell

könne nur für den erlaubten entgangenen Gewinn von

circa 5 % = 2500 Fr. Ersatz verlangt werden. Eine Er-

satzpflicht der Beklagten bestehe endlich auch deshalb

nicht, weil sie keine Schuld treffe an der Nichterfüllung.

Sie sei von ihrem langjährigen Lieferanten Widemann, der

sie sonst stets gut bedient habe, im Stiche gelassen worden;

Obligationenrecht. N° lU~.

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auch habe sie, weil nicht Fabrikantin, keine Ausfuhr-

bewilligung erhalten können. Sie sei so wegen Unmöglich-

keit der Leistung frei geworden. Endlich werde verneint,

dass der Marktpreis in Deutschland zur fraglichen Zeit

7 Fr. 30 Cts. betragen habe.

Der Kläoer hat diese Ausführungen als unzutreffend

o

d'

bestritten u.nd dabei zur Begründung dafür. dass

le

beiden Verträge den bundesrätlichen Verordnungen über

den Handel und die Ausfuhr von Chokolade nicht zu-

widerlaufen, ein Privatgutachter des Prof. Dr. Zürcher

in Zürich eingelegt.

Die beiden kantonalen Instanzen, das Appellations-

gericht des Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 1. Mai

1917, haben die Klage in einem Betrag von 4000 Fr. samt

entsprechendem Verzugszil1s geschützt. Vor Bundes-.

gericht verlangt die Beklagte·als Berufungsklägerin deren

gänzliche Abweisung, der Kläger aber durch Anschluss-

beru.fung deren völlige Zusprechung.

.. .

2. -

Als rechtswidrig und aus diesem Grunde ungültig

ficht die Beklagte sowohl den vom Kläger mit ihr abge-

schlossenen Kauf als den Weiterverkauf durch den Kläger

an Bollag an; weil diese Geschäfte gegen eine die E r-

t eil u n g von Aus f 11 h r b e will i g 11 n gen b e-

t r e f f end e Ver bot s b e s tim m u n g verstossen,

nämlich gegen die angebliche Vorschrift, dass Bewilli-

gungen für die Ausfuhr von Chokolade nur al~ Fabrikante.ll

solcher erteilt werden dürfei}' Diese VorschrIft, macht dIe

Beklagte geltend, werde umgangen, wenn man einem

Händler von Chokolade dadurch zum Export verhelfen

wolle dass man die Ware « mit AusfuhrbewilIigung ~

verbufe. Dem gegenüber bemerken die beiden Vorin-

stanzen übereinstimmend: Allerdings erteile das eid-

genössische Volkswirtschaftsdepartem~nt Ausfuhrbewil-

ligungen für Chokolade nur an Fa~rikanten. Dagege~

verbiete keine Bestimmung den WeIterverkauf der mit

Ausfuhrbewilligung versehenen 'Vare an Händler. Viel-

mehr sei ein solcher Weiterverkauf, wie für die Vorinstan-

AS 43 H -

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71'8

Obl1gatlonenrecbt. N° 102.

zen aus früheren Prozessen notorisch sei, erlaubt, weshalb

auch sehr oft Händler Chokolade ausführten. Das Bundes-

gericht pflichtet dieser Auffassung bei, deren Richtigkeit

durch seine eigene Erfahrung in Fällen dieser Art bestätigt

wird (vergl. z. B. die Urteile i. S. Compagnie Suisse POUi

la fabrication des Chocolats c. Kahn vom 20. Mai 1916,

BE 42 II Nr.34 S. 219 ff., und in Sachen SchÜfeh c. Burg

vom 29. Dezember 1916). Das Verbot der Uebertragung

einer Ausfuhrbewilligung, das sich in Art. 3 Abs. 2 der

Verordnung des Bundesrates vom 11. August 1916 be-

tteffend Bestrafung der Uebertretung der Ausfuhrver-

bote, fmdet, kann nicht rückwirkend auf das im März

1916 abgeschlossene Geschäft angewendet werden. Es ist

daher nicht zu prüfen ob überhaupt eine Uebertretung

zur absoluten, vom Gerichte von Amtes wegen zu be-

achtenden Nichtigkeit, führen würde.

3. -

Im weiteren beruft sich die Beklagte auf die Straf-

bestimmungen unter den litt. a und c der b und e s r ä t-

l ich e n Ver 0 r d nun g vom 1 O. A 11 g U s t 1 9 1 4 i

gegendie Verteuerung von Nahrungs-

m i t tel n und andern unentbehrlichen Bedarfsgegen-

ständen. Dabei macht sie nicht sowohl geltend, dass der

von ihr selbst mit dem Kläger abgeschlossene Kauf als

ein durch die genannten Besti.nmmngen unter Strafe

gestelltes Wuchergeschäft zivilrechtlieh nach Art. 20 OR

nichtig sei -

in welcher Hinsicht der Vorwurf wuche-

rischen Verhaltens sie selbst träfe -, sondern sie be-

hauptet : der Weiterverkauf durch den Kläger an Bollag

habe diesen Charakter der Wucherhaftigkeit, entbehre

daher auch der zivilrechtlichen Gültigkeit und mithin

könne der Kläger von ihr nicht Ersatz des unerlaubten

Gewinnes beanspruchen, den er gemacht hätte, falls die

Be,klagte ihrer Lieferungspflicht nachgekommen wäre.

Vor allem fragt es sich nun aber, ob überhaupt Verträge

wie die zwei vorliegenden, wonach die War e mit Au s-

f uhr b e. will i gun g v e I kau f t wird, unter die

hundesrätliche Verordnung vom 10. August 1914 fallen,

Obligationenrecht.,N0 1,,2.

::,~,

Diese bezweckt, wie ihr Titel besagt, einer « Verteuerung

der Nahrungsmittel und der andern unentbehrlichen

Bedarfsgegenstände)} entgegenzutreten und sie ist erlassen

worden gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. August

1914 als eine Massnahme « zum Schutze des Landes)}.

In sachliclwr Hinsicht sodann liegt die Annahme nahe,

ein Staat woUe solche Massnahmen zur Hebung oder

Milderung der durch die Kriegszeit verursachten wirt-

schaftlichen Notstände nur hinsichtlich seines Gebietes

und seiner Einwohner treffen, es dem Nachbarstaat

überlassend, die Interessen seiner eigenen Angehörigen

und Einwohner in der ihm gutscheinenden Weise zu wah-

ren. Das alles führt zu der Auffassung, dass die Verord-

nung vom 10. August 1914 die darin erwähnten, eine

Verteuerung bewirkenden Handlungen nur soweit straf-

rechtlich ahnden will, als die Verteuerung dem inländi-

schen Verbrauch dienende Ware hetrifft, und dass also

insoweit diese Strafsanktionen nur territoriale Geltung

beanspruchen. Gegen die Annahme eines allgemeinen,

über das Staatsgebiet hinausreichenden strafrechtlichen

Interessenschutzes spricht au,ch, dass man es mit der

Bekämpfung nicht des gewöhnlichen, sondern des Sozial-

wuchers zu tun hat, also nicht sowohl damit, die bei den

einzelnen 'Varentransaktionen beteiligten Privaten zu

schützen, -

wozu viehnehr in erster Linie die ordent-

lichen Bestimmungen des Straf- und Zivilrechtes üher

wucherische Uebervorteilung dienen -, sondern damit,

die Al~emeinheit gegen in bestimmten Bevölkerungs-

kreisen sich geltend machende Auswüchse des persön-

lichen Egoismus zu verteidigen, deren Ucl:>erhandnahme

das Gemeinwohl gefährdet. Geht man aber hievon aus3

so lassen sich Geschäfte, die Waren {l mit Ausfuhrbe-

willigung » zum Gegenstand haben, nicht als unter die

Verordnung fallend ansehen. Ware, die -

zulässiger

Weise -

für die Ausfuhr bestimmt wurde, ist eben

dadurch und so lange sie dieser Bestimmung nicht wieder

entfremdet wird, dem inländischen Konsum entzogen und

700

Obligatlonenreebt. N. 102.

insoweit kann sie auch nicht mehr Gegenstand der Erzie-

lung eines übermässigen Gewinnes oder einer uner-

laubten Aufstappelung zum Nachteil der inländischen

. Verbraucher bilden. Dabei beruht ihre Entziehung aus

dem inländischen Verkehr auf einem rechtmässigen

Akt der Staatsgewalt, der Ausfuhrbewilligung, und sie

erfolgt zum Schutze überwiegender öffentlicher Inte-

ressen, in der Regel, um vom Auslande Kompensations-

ware zu erhalten, die notwendigen Zwecken der heimi-

schen Volkswirtschaft, häufig gerade wiederum 'drin-

genden Bedürfnissen des allgemeinen Verbrauches dient.

Hiernach steht man in Beziehung' auf die Anwend-

barkeit der fraglichen Strafvorschriften bei den für die

Ausfuhr bestimmten Waren tatsächlich und rechtlich

einer andern Sachlage gegenüber, als bei den Waren, die

dem inländischen Verbrauch zuzuführen sind. Allerdings

bewirkt uuter Umständen auch der Handel mit Aus-

fuhrware durch deren Wegnahme aus dem einheimischen

Verkehr und durch ihren erhöhten Preis eine Verteuerung

der Ware des inländischen Konsums, und ferner mag

dieser mittelbaren verteuernden Wirkung vielfach dann

noch Vorschub geleistet werden, wenn der Ausfuhrhandel

in einer wirtschaftlich zwecklosen. Weise betrieben wird,

wie es namentlich dann der Fal' sein kann, wenn Ver-

käufe über Waren mit erst noch zu erwi'rkender Aus-

fuhrbewilligung abgeschlossen werden oder wenn sich

zwischen dem die Bewilligung Erhaltenden und dem die

Ware Ausfülu'enden eine Reihe von Mittelspersonen

einschiebt. Allein diese Fälle werden durch die hier

angerufene Bundesratsverordnung nicht getroffen. Viel-

mehr könnte es sich bei ihnen nur um die Anwendung

von Vorschriften,handeln, die den Auswüchsen des Aus-

fuhrhandels als solchen und den Missbräuchen, die das

System der Ausfuhrbewilligungen mit sich bringen kann,

begegnen sollen. Solche Vorschriften kommen aber laut

dem in Erwägung 2 Gesagten hier nicht in Betracht.

Heute hat sich die Beklagte freHich noch auf die Aus-

Obligationenrecht. Ne 102.

791

führungen des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen

Lieblich (BE 013 I S. 135) berufen, wonach ein Verstoss

gegen die litt. c der Bundesratsverordnung darin gefunden

wird, dass eine Ware (j an Personen abgegeben werden

will, die ihrerseits darauf ausgehen, sie dem inländischen

Konsum (durch Verbringung ins Ausland) ganz zn ent-

ziehen ». Allein dieser _. für die damalige Entscheidung

übrigens unwesentlichen -

Aeusserung lässt sich keine

präjudizielle Bedeutung beimessen, indem sie zu den

obigen Darlegungen, namentlich soweit sie die volks-

wirtschaftliche Nützlichkeit und die rerhtliche Erlaubt-

heit der auf Grund einer Bewilligung vorgenommenen

Ausfuhr als solcher betreffen, nicht Stellung nimmt. Nach

dem allem ist also davon auszugehen, dass die angeru-

fenen litt. a und c der bundesrätlichen Verordnung vom

10. August 1914 hier deshalb nicht zutreffen, weil sie

sich nicht auf geschäftliche Transaktionen mit zur Aus-

fuhr bestimmten Waren beziehen (in gleichem Sinne das

vom Kläger eingelegte Rechtgutachten von Prof. Dr.

ZÜRCHER, ebenso zwei Urteile des z Ü I' ehe r i s ehe n

o bel' ger ich t s, resumiert wiedergegeben in der

«(Neuen Zürcher Zeitung I) Nr. 602 und 794 von 1917,

H. REICHEL in der Deutschen Strafrechtszeitung, 1917

Heft 9, und für das deutsche Recht LEIIMANN in der

Juristischen 'Vochenschrift, 1917 S. 368, im Gegen-

satz zu dem dort abgedruckten Urteile des Reichsge-

richtes).

Damit werden alle a n der n S t I' e i t fra g e 11 ge-

genstandslos, die von den Parteien in Hinsicht auf die

Anwendbarkeit der beiden Strafbestimmungen aufge-

worfen wurden: ob das Merkmal übermässigen Gewinnes

im Sinne der litt. a gegeben sei, ob das gekaufte Quantum

das «(gewöhnliche Geschäftsbedürfnis)} deS Klägers über-

schritten habe und insoweit litt. c zutreffe, ob, wenn

letzteres zu bejahen ist, der Kläger mit Fug geltend

mache, seine Strafbarkeit beurteile sich auf Grund der

ihm günstigern, aber erst nach dem streitigen Kauf

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ObligaUonenrecht. N° 102.

erhlssenen litt. c des Bundesratsbeschlusses vom 18. April

1916, der die Verordnung vom 10. August 1914, beson-

ders auch in ihrer litt. c abgeändert hat. Ebenso ist

nicht zu prüfen, ob die Uebertretung eines Verbotes

wir das in den gedachten Bundesratsverordnungen auf-

gestellte, schlechthin Nichtigkeit des bezüglichen Ge-

schäftes zur Folge habe.

4. -

Zu Unrecht auch glaubt die Beklagte die beiden

Käufe oder doch den zwischen dem Kläger und Bollag

abgeschlossenen aIr:. g e gen die gut e n S i t t e n

verstossend anfechten zu können. Ist davon auszugehen,

dass es keinem die Erteilung von Aus f uhr b e w i l-

Ii gun gen betreffenden Verbotsgesetze zuwiderlief,

wenn die streitige Ware von Händlern verkauft und

gekauft wurde, so muss ferner ein solcher Kauf insoweit

nicht nur als keine rechtswidrige (gegen eine Rechtsnorm

verstossende) Handlung gelten, sondern auch als kein

unter dem Gesichtspunkte der Unsittlichkeit anfecht-

bares Rechtsgeschäft. Ebenso entfällt die Möglichkeit

einer derartigen Anfechtung, was die behauptete W u-

ehe r h a f t i g k e i t des mit Bollag abgeschlossenen

Kaufes anlangt, nachdem die gegen den Preiswucher

erlassenen Strafnormen der bundesrätlichen Verordnung

vom 10. August 1914 sich als 'unanwendbar erwiesen

haben. Hält ein Vertrag vor den zum Schutz gegen

Wucher aufgestellten Rechtsnormen des Straf- oder

Zivilrechtes stand, so kann er nicht trotzdem mit der

Begründung zu Falle gebracht werden, das& er immerhin

für das &ittliche Gefühl sich als wucherisch darstelle und

dass ihm aus die sem Grunde vermöge des Art. 20 OR

die Rechtsbeständigkeit abzuerkennen sei. Fragen liesse

sich nur, ob der angeblich wucherische Charakter des

Kaufes mit Bollag (- beim andern Kaufe hätte die Be-

klagte selbst die Bewucherung begangen -) zu einer

Anfechtung nach Art. 21 OR führen könnte. Allein das

hat die Beklagte -

und wohl mit Grund -

selbst nicht

behauptet und daher braucht auch nicht auf die weitere

Obl1gationenrecht. N° 102.

79:3

Frage eingetreten zu werden, ob sie, obwohl .ll.icht Ver-

tragspartei, zur Anfechtung befugt wäre.

..

5. -

Die fernere Behauptung der Beklagten, SIe seI

wegen. Unmöglichkeit der Erfüllung :on

ihrer Lieferungspflicht befreit worden und sonach lUcht

schadenersatpflichtig, wird damit begründet, dasr:. ihr

Lieferant sie im Stiche gelassen habe. Nun handelt es

sich aber um einen Gattungskauf -

Kauf eines Quan-

tums Chokolade einer gewissen Sorte - und Leistungsun-

möglichkeit, selbst bloss subjektive, hätte daher für die

Beklagte erst vorgelegen, wenn sie nicht nu.r ausser S:ande

gewesen wäre, die zu liefernde War~ sIch v~n Ih~~m

Käufer zu beschaffen, sondern auch, SIe sonstwIe erhalt-

lieh zu machen (vergl. die Entscheidung des Bundesge-

richtes vom 29. Juni 1917 in Sachen Munzinger & Oe

gegen Adler). Einen Beweis in diesem Sinne aber hat sie

nicht anerboten, geschweige denn erbracht.

6. -

Heute ist die eingeklagte S c h ade ne r s a t z-

f 0 r der u n g endlich noch aus dem Grunde bestritten

worden, weil ihr eine gesetzlich gültige Sub s t a n z i e-

run g mangle. Hiefür hat sich die Beklagte .auf den

Bundesgerichtsentscheid in Sachen Lederfabnk Dur-

lach, Hermann und Ettler gegen S. Heim & Söhne

(EB 41 11, speziell auf S.680) berufen, wonach das Bun-

desgericht die Auffassung des zürcherischen. Oberge-

richtes als nicht hundesrechtswidrig erklärte: dIe dama-

lig~ Klägel in habe weder die Unmöglichkeit einer ander-

weitigen Eindeckung behauptet, noch irgend welche

Angaben über die Preislage der (zum Zwecke der Verar-

beitung in ihrem Betriebe) gekauften Ware gemacht und

ihre Ersatzforderung sei daher als nicht genügend sub-

stanziiert abzuweisen. Allein damit will das Bundes-

gericht nicht besagen, der Käufer einer Gattungssache

müsse sich im Falle der Nichtlieferung unter allen Um-

ständen eindecken, um überhaupt einen Schadenersatz-

anspruch gegen den Verkäufer erlangen zu können.

Vielmehr ~ird damit der Unterlassung eines Deckungs-

794

Obligationenrecht. N° It1~.

kaufes nur in dem Sinne Bedeutung beigelegt, dass

andernfalls die erforderlichen Anhaltspunkte für eine

• zuverlässige Schadensberechnung (unter Umständen)

vorhanden gewesen wären, während sie nunmehr fehlen,

nachdem der Käufer auch sonst nicht irgend welche

Angaben über die Preislage der Ware zur fraglichen Zeit

gemacht habe. In seinen späten Entscheiden in Sachen

R. & E. Huber c. Bencsak und MetaUpapierwerke A.-G.

c. Kohlrausch (BE 43 II S. 179-180 und 221-222) hat

denn auch das Bundesgericht unter näherer Begründung

eine solche allgemeine Ver p f I ich tun g zur Ei n-

d eck u n g, die eine notwendige Voraussetzung des

Rechtes auf Schadenersatz bilden würde, verneint. Sich

dnzudecken ist der Käufer nicht schlechthin gehalten,

sondern nur in der Meinung und insoweit, als es ihm

obliegt, das ihm nach den Umständen Zuzumutende von

sich aus vorzukehren, damit der infolge der Nichterfül-

lung sonst zu gewärtigende Schaden vermieden werde

oder sich doch tunlich verringere. Unterlässt er solches,

so kann der auf Schadenersatz belangte Verkäufer

ihm entgegenhalten, die vom Käufer zu yerantwortende

Untätigkeit habe den Schaden entweder ausschliesslich

verursacht oder doch zu dessen Entstehung mitverur-

sachend beigetragen -

neben dem jll der Nichterfüllung

liegenden ursachlichen Verhalten des Verkäufers -, und

daher müsse er, der Käufer, de!l Schaden ganz oder teil-

weise auf sich nehmen, (so nun auch SCHULTZ, in der

Schweizerischen Juristenzeitung, Heft 1 von 1918, S.202).

Geht man aber hievon aus, so muss die E r s atz f 0 r-

der u n g des Klägers nicht nur als gen ü gen d s u b-

g ta n z i i e r t, sondern auch mit der Vorinstanz als

für den ganzen eingeklagten Betrag von 10,000 Ft.

na c hg e wie sen gelten. Unbehelflich ist es aller-

dings, wenn der. Kläger in erster Linie anbringt, der

Verkaufspreis

für

schweizerische

Haushaltungscho-

kolade habe im massgebenden Zeitpunkt in Deutschland

7 Fr. 30 Cts. das Kg. betragen. Der Kläger hatte nämlich

0hligationenrecht. N0 102.

795

bereits z .. 6 Fr. an Bollag verkauft und war also ver-

pflichtet, die Ware zu niedrigerm Preise nach Deutsch-

land weiterzugeben, so dass ein allfällig höherer Markt-

preis für . die Berechnung des entgangenen Gewinnes

ausser Betracht fällt. Der Einkaufspreis des Klägers

betrug nun 5 Fr.; seine eigene Preisforderung war·durch

Bankakkreditiv garantiert und die Weiterexpedition

nach Deutschland bot für ihn keine Risiken, da in Basel

zu erfüllen war. Unter diesen Umständen muss ihm aus

der Nichtlieferung der Beklagten in der Tat ein Schaden

von 10,000 Fr. erwachsen sein, sofern nicht im Sinne des

oben Gesagten anzunehmen ist, die Unterlassung eines

Deckungskaufes sei rechtlich die eigentlicheSchadensur-

sache oder doch als Mitursache in Betracht zu ziehell. In

dieser Hinsicht hat man aber mit der Vorinstanz (vergl.

auch SCHULTZE, a. a. 0.) die Be hau p tun g s- u 11 d

B ewe i s las t als im Grundsatze dem seine Ersa tz-

pflicht bestreitenden Verkäufer obliegend anzusehell.

Denn er hat durch seine Nichtlieferung die Lage g('-

schaffen, die zum Schadenseintritt führen musste, sofern

und soweit dieser nicht allfällig noch durch die Gegen-

massnahme eines Deckungskaufes abgewendet werden

konnte. Und daher soll nunmehr auch er dartun das

di~sc: Ma.ssnahme, zu der er auf Grund eigener Verb.ags-

WIdrigkeIt den Käufer verhalten wissen wollte, wirksam,

als geeignetes Mittel der Schadensabwendung, hätte vor-

geno~men werden können und dass sie, ungeachtet der

damIt verbundenen Bemühungen, Kosten und Risiken,

dem Käufer nach der Sachlage billiger Weise habe zuge-

mutet werden dürfen. Zum mindesten muss die Frage

dann auf diese Art gelöst werden, wenn, wie hier, infolge

der ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die

~are nicht mehr in der gewöhnlichen Weise gehandelt

WIrd und unverhältnismässig grossen und unerwarteten

Preisschwankungen bei dauernder Tendenz zur Preisstei-

~rung unterliegt. Den Gegenbeweis der Möglichkeit

emes der Schadensvermeidung dienlichen, vom Kläger zu

796

Obligatinnenrecht. N° 102.

verlangenden Deckungskaufes hat aber die Beklagte

nicht erbracht, sie hat nicht einmal in Abrede gestellt,

• dass die Ware seit dem Verkaufe an den Kläger wirklich

im Preise gestiegen ist.

7. -

Zu prüfen ist endlich, und zwar auf Grund von

Art. 43 Abs. 1 OR (vergl. BE 43 II S. 177-178) in we 1-

ehe m U m fan g e die Beklagte für den eingetretenen

Schaden von 10,000 Fr. er s atz p f 1 ich ti g sei. In

dieser Hinsicht ist zunächst gestützt auf die zutreffende

Würdigung der Verhältnisse im angefochtenen Ent-

scheide anzunehmen, dass die Beklagte kein Ver-

s c h u 1 d e 11 an der Nichtlieferung trifft. Durch den

Vertragsabschluss mit Widemann, welch letzern sie nach

ihren bisherigen Erfahrungen als zuverlässigen Liefe-

ranten betrachten durfte, hatte sie mit der gehörigen

Umsicht das erforderliche vorgekehrt, um sich die Erfül-

lung ihrer eigenen Lieferungspflicht zu sichern, und als

dann Widema11l1 nicht rechtzeitig lieferte, tat sie das

ihrige, um doch noch baldigst Erfüllung zu erhalten.

Wenn sodaIlIl auch als denkbar noch die Möglichkeit

verblieb, die Ware hinterher von anderswo innerhalb der

vom Kläger angesetzten Erfüllungsfrist zu beschaffen, so

kam doch dieser Möglichkeit angesichts der Unsicherheit

und Erschwerung rascher Erhältlichmachun,g von Er-

satzware kaum genügende praktische Bedeutung zu, um

sie zu Ungunsten der Beklagten in Betracht ziehen zu

können. Wesentliche Momente für eine Herabsetzung

der Ersatzpflicht liegen auch in den nach Art. 43

ferner zu berücksichtigenden Ums t ä n den des Falles

U11d zwar ergeben sie sich aus dem Charakter des strei-

tigen Kaufes und der daraus abgeleiteten Schadenersatz-

forderung. Es handelt sich um ein « Kriegsgeschäft » und

bei solchen sind erfahrungsgemäss die der richtigen

Erfüllung entgegenstehenden Risiken und Hemmnisse im

Verhältnis zu den normalen Geschäften bedeutend grösser.

was beim Fehlen besonderer gegenteiliger Vereinbarungen

eine gewisse Milderung der Haftung des Schuldners recht-

Obligationellrecht. N° 102.

fertigt (BE 43 II S.178). Dem Kläger ist ferner durch die

Nichterfüllung kein positiver Schaden erwachsen, son-

dern nur ein Gewinn entgangen. Er erklärt dabei selbst

(Protokoll des Appellationsgerichtes S. 5), dass dieser

Gewinn ein hoher gewesen wäre, und in der Tat müsste

er, vom Standpunkte der normalen Rendite solcher Ge-

schäfte aus hetrachtet, als ein ausserordentlich grosser

gelten, da er 20% des Einkaufpreises betrüge und damit

das handelsübliche Mass um ein mehrfaches überschreiten

würde. Sodann wäre er erzielt worden auf unentbehr-

lichen Bedarfsgegenständen, (zu denen bei der herr-

schenden Lebensmittelknappheit auch die Chokolade

gehört), in einer Zeit wirtschaftlichen Notstandes weiter

Konsumentenkreise. Wenn auch das Geschäft, aus dem

er resultieren sollte, Ausfuhrware betrifft und daher

durch die geltenden Bestimmungen gegen den Sozial-

wucher strafrechtlich nicht verpönt ist, so hat es mit den

unter diese Bestimmungen fallenden Geschäften doch

wirtschaftlich insoweit eine gewisse Aehnlichkeit, als

auch Geschäfte mit Ausfuhrware in Ansehung des In-

landsbedarfes preissteigend wirken können. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass der fragliche Kauf nur das End-

glied einer Kette von Mittelsgeschäften bildet, die sich

z,,,,ischen die Erzeugung der Ware und deren geplante

Ausfuhr eingeschoben haben und von denen jedes zur

Verteuerung der \Vare beizutragen vermochte. Dessen

musste sich auch der Kläger-bewusst sein, da er sich, wie

namentlich aus dem wegen Nhhrungsmitlelwucher gegen

ihn ausgefällten Strafurteil hervorgeht, in Kriegshandels-

geschäften vielfach betätigt. Alle diese Momente volks-

wirtschaftlicher und sozialethischer Natur betreffend den

Charakter des streitigen Kaufes sprechen für eine Ab-

schwächung der vom Kläger in Anspruch genommenen

strengen Schadenshaftung der Beklagten (vergl. auch

BE 43 II S. 323). Bei Würdigung dessen und unter Berück-

sichtigung der oben der Verschuldensfrage gegebenen

Lösung erscheint es als der Sachlage angemessen, die

798

Obligationenrecht. Ne 103.

Beklagte zum Erzatz eines entgangenen Gewinnes von

8%. also mit der Vorinstanz zur Bezahlung von 4000 Fr.

zu verhalten, wozu, wie an sich nicht bestritten, Ver~

zugszins zu 5% seit dem 28. September 1916, dem Zeit-

punkte der I).lageeinreichung, kommen. Unter diese

Summe herabzugehen, wie die Beklagte mit ihrem even-

tuellen Begehren auf Zusprechung von nur 2500 Fr. ver-

langt, rechtfertigt sich nicht, auch nicht aus dem von der

Beklagten namentlich angeführten Grunde, dass der

handelsübliche Gewinn nur 5 % betragen würde. Darauf

koplmt es angesichts der vertraglichen Gebundenheit der

Beklagten und ihrer daraus folgenden Ersatzpflicht nicht

an, sobald einmal das Geschäft einer Anfechtung wegen

wucherhaften Gewinnes unzugänglich ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden

abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des

Kantons Basel-Stadt vom 1. Mai 1917 wird bestätigt.

103. tTrteil der I. Zivllabteilung vom 14. D .. mber 1917

i. S. Greminger, Beschwerdeführerin

gegen Bekurskammer des' Zirch. Obergerichts.

Am 0 r ti s a. ti 0 n von In hab er pa pie ren: Art. 849 ff

OR. Bankobligation ist Inhaberpapier trotz Namensver-

merk und Uebertragungsrubrik, wenn sie eine klare und

bestimmte Inhaberklausel enthält.

A. - Auf Antrag des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abtei-

lung, hat die Rekurskammer des zürcherischen Oberge-

richts mit Beschluss vom 20. Oktober 1917 der Beschwer-

deführerin den von ihr verlangten Aufruf einer Obligation

der Schweizer. Bodenkreditanstalt verweigert. Hiegegen

hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 86 Ziff. 4 OG

>.

·Obligationenrecht. N° ·103.

799

die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht

ergriffen.

B. -

Aus dem Text der fraglichen Obligation sind für

den Prozess folgende Stellen erheblich:

«Die Schweizerische Bodenkreditanstalt bekennt hie-

mit,

Frau Bertha Greminger

Fünf tau sen d Fr a n k e n

schuldig zu se~n. ~

(I Diese Obligation wird zu 5% für das Jahr und zwar~

halbjährlich je auf ...... durch Einlösung der beigege-

benen Coupons verzinst und dem jeweiligen Vorweiser.

nach erfolgter Kündigung zurückbezahlt. »

Auf der Rückseite :

(, Uebertragungell)} .

ltan .... .

,. den .... .

,. Unterschrift:

. . .

I;

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat den Aufruf der in Frage

stehenden Obligation mit der Begründung verweigert, es

handle sich um eine Namensobligation und nicht um ein

Ordre- oder Inhaberpapier. für welch letztere das OR

allein die Amortisation zulasse.

Die Beschwerdeführerin hat hiegegen eingewendet, der

streitige Titel sei ein amortisationsfähiges Wertpapier

an Ordre bezw. auf den Inhaber.

2. -

Das OR· sieht drei ver~phiedene Verfahren vor

für die Kraftloserklärung von Schuldurkunden, je nach-

dem es sich handelt um schlichte ~weisurkunden (Art.

90) oder Ordrepapiere (Art. 844' in Verbindung mit

Art. 793 ff.) oder Inhaberpapiere (Art. 849 ff.).

Nach den. Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt

für den streitigen Titel in erster Linie das Amortisations-