opencaselaw.ch

43_II_775

BGE 43 II 775

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

774

Sachenrecht. N° 100.

dass der SchlT zum ZGB es in Art. 33 den Kantonen über-

lassen hat, in Abweichung von den intertemporalen Kolli-

sionsnormen der Art. 1,22,24,26 Abs.1 und 28ebenda in

• ihren EG Grundpfandarten des bisherigen Rechtes einer

solchen des neuen Rechtes gleichzustellen. Denn die Folge

einer derartigen Gleichstellung ist nicht etwa, dass alsdann

die entsprechenden Bestimmungen des ZGB als subsidiäres

kantonales Recht auch für solche alte Pfandtitel gelten

würden. Vielmehr bestimmt Art. 33 Abs. 2 SchlT aus-

drücklich, dass « soweit dies geschehen sei », d. h. soweit

die Gleichstellung stattgefunden habe, die Bestimmungen

« dieses Gesetzes» (d. h. des ZGB) auch auf die kantonalen

Pfandrechte Anwendung Hnden, m. a. W. dass dann die

Titel auch in den Beziehungen, in denen sonst noch

kantonales Recht anwendbar wäre, dem neuen Rechte

unterstehen. Ist die Frage, ob ein Grundpfandtitel vom

früheren kantonalen oder vom neuen Rechte beherrscht

werde, eine solche des Bundesrechts, so ist aber das

Bundesgericht auch zuständig nachzuprüfen, ob die

Voraussetzungen, an welche das ZGB d. h. dasB und e s-

r e c h t, die Anwendung des neuen Rechtes knüpft, er-

füllt seien. So wenig es daher vor der Erklärung eines

kantonalen Gerichtes, dass eine Gleichstellung im Sinne

des Art. 33 SchlT zwar im EG nicht vorgenommen worden

sei, dass sie sich aber sonst aus dem kantonalen Rechte

ergebe, Halt zu machen hätte, so wenig kann es umgekehrt

daran gebunden sein, wenn' der kantonale Richter die aus

einer tatsächlich vorgenommenen Gleichstellung sich er-

gebenden WirKungen unter Berufung auf eine angebliche

nachträgliche authentische Interpretation derbetreffenden

Vorschrift des EG ablehnt. Auch hier muss es ihm viel-

mehr freistehen zu untersuchen, inwiefern durch die

Vorgänge, in denen jene authentische Interpretation

erblickt wird, die Folgen, welche durch den Erlass des EG

auf Grund des Art. 33 SchlT eingetreten sind, haben

alteriert werden können.

Obligationenrecht. N° 101.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

775

Die Berufung der Beklagten wird daher begründet

erklärt, dass das von der Klägerin beanspruchte Reten-

tionsrecht an den st. gallischen Kaufschuldversicherungs-

briefen abgewiesen wird. Im übrigen wird das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September

1917 bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

101. UrteU der II. ZivUabteil ung vom 5. Dezember 1917

i. S. Xübn und KitbeteUigte, Beklagte,

gegen Xlesel und Kitbeteiligte, Kläger.

Kaufvertrag über ein Stück «Bauland~. Anfechtung wegen

wesentlichen Irrtums i. S. von Art. 24 Ziff. 4 OR, weil der

Kauf in der dem Verkäufer bei den Vertragsunterhand-

lungen bekanntgegebenen Voraussetzung gesch~ossen wo~­

den sei, dass sich auf dem gekauften Platze em Bau mIt

einer bestimmten beschränkten Zahl von Geschossen und

entsprechendem Kostenaufwande erstellen lasse, die Aus-

führung dieses Projektes sich aber infolge baupolizeilicher

Vorschriften, die für das betr. Quartier eine grössere Zahl

von Stockwerken vorschrieben, als unmöglich erwiesen

nabe. Gutheissung der Anfechtung.

A. -

Am 31. Januar 1914 erschien im Winterthurer

« Landboten >) ein Inserat: «Neubauten an schöner

sonniger Lage, mitten in Veltheim werden mit 1500 Fr.

Anzahlung für 12,000 und, 16,000 Fr. günstig verkauft. >}

Auf die von den Klägern bei der Expedition des « Land-

boten I) eingereichten Offerten meldete sich bei ihnen der

Winterthurer Architekt Bartholome, der als Eigentümer

776

OblIgationenrecht. N0 101.

des Landes die heutigen Beklagten und als unmittelbaren

Unterhändler und Hauptinteressenten einen gewissen

Weber-Brendle, Architekt in Zürich bezeichnete. Die

• darauf zwischen den Klägern und Weber-Brendle ange-

knüpften Verhandlungen führten zum Abschluss von

Verträgen, die im Kopf jeweilen als Kontrahenten Weber-

Brendle als «Bevollmächtigten» der Beklagten und den

betreffenden Kläger angeben und inhaltlich überein-

stimmend dahin lauten, dass Weber-Brendle die Erstellung

je eines Hauses nach Massgabe der Vertragsbestandteil

bildenden Baubeschreibung und Pläne zu einer festen

Pauschalsumme « für Bauarbeiten und Land» für jeden

Kläger übernehme. An die. so bestimmte Summe sollte

ein kleinerer Betrag al1bezahlt werden, der Rest war durch

Errichtung von Hypotheken auf dem Grundstück sicher-

zustellen. Ziff. 9 bestimmt, dass ({ der Bauplatz sofort

nach Vermessung notarialisch zu zu fertigen sei ». Diese

Fertigung fand dann auch statt, jedoch nicht auf Grund

der Verträge mit Weber-Brendle, die schon mangels

öffentlicher Beurkundung dazu nicht geeignet gewesen

wären, sondern auf Grund besonderer Kaufverträge,

welche die auf die Vorladung zur Fertigung persönlich

erschienenen Beklagten vor dem Grundbuchverwalter des

Kreises Wülflingen, der zugleich a'uch Urkundsbeamter

(Notar) ist, mit den Klägern abschlossen und die sich aus-

schliesslich auf den Verkauf des Landes beziehen, während

von der Art und Weise der Ueberhanung darin nicht

weiter die Rede ist. Jedem Kläger 'wurde dabei eine be-

stimmt begrenzte Parzelle « Bauland » zum Preise von

14 Fr. per mll gegen Errichtung einer Grundpfandver-

schreibung für den Kaufpreis und unter der Verpflichtung

der Beklagten, dieser eine erste Hypothek von 70 % des

Assekuranzwertes der auf dem Grundstück erstellten

Gebäulichkeiten vorstellen zu lassen, zugeschieden. In

der Folge zeigte sich, dass die Bauten, so wie sie von

Weber-Brendle projektiert worden waren, nicht ausge-

führt werden konnten, da in dem fraglichen Quartiere,

übligationenrecht. N° 101.

777

laut einem regierungsrätlich genehmigten Gemeinde-

beschlusse aus dem Jahre 1891 nur zweistöckige Häuser,

d. h. nach der Auslegung der Baubehörde solche mit

zwei vollen Geschossen, nicht bloss mit Parterre und

abgeschrägtem ersten Stock, wie sie hier vorgesehen

waren, errichtet werden dürfen. Nachdem Versuche, die

Be~lagten zu einer gütlichen Herabsetzung des Land-

preises zu bewegen, gescheitert waren, teilte daher Weber-

Brend~e den Klägern mit, dass er nicht in der Lage sei,

um die vereinbarte Pauschalsumme den bestehenden

Bauvorschriftenentsprechend abgeänderte Bauten zu

erstellen und daher von den mit ihnen geschlossenen

Verträgen zurücktrete. Die geleisteten Anzahlungen

behalte er als « Honorar » für seine Bemühungen zurück.

Infolgedessen erstatteten die Kläger im Herbst 1914

gegen die Beklagten und Weber-Brendle Strafanzeige

wegen Betruges, welche jedoch nach durchgeführter

Untersuchung mit der Einstellung des Verfahrens man-

gels Nachweises der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale

endete. Ausserdem hoben sie die vorliegende Klage an,

mit der sie Aufhebung der mit den Beklagten geschlos-

senen Kaufverträge und Rückfertigung der gekauften

Grundstücke sowie Rückerstattung der an Weber-

Bl'endle gemachten Anzahlungen verlangten, indem sie

behaupteten, dass sie sich beim Kaufabschluss in einem

wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZifI. 4

OR befunden hätten, der auch wenn die Beklagten von

dem Bestehen der Baubeschränkung keine Kenntnü,

gehabt haben sollten, ein betrügerisches Verhalten ihrer-

seits also nicht vorliegen sollte, das Geschäft unverbind-

lich mache. Die Beklagten beantragten Abweisung der

Klage, da sie den Klägern nur Land verkauft, irgend-

welche weitere Verpflichtungen dagegen nicht einge-

gangen hätten. Was die Kläger mit Weber-Brendle

vereinbart hätten, berühre die Beklagten nicht, wie sie

denn auch von dem Inhalte jener Vereinbarungen bis

zum Anstand mit den Baubehörden keine Kenntnis

778

Obligationenrecht. N° 101.

gehabt hätten. Abgesehen davon würde es sich um eiBen

biossen Irrtum im Beweggrund und überdies um einen

solchen über rechtliche Verhältnisse handeln, so dass die

• Vertragsanfechtuug auch deshalb ausgeschlossen wäre.

B. -

Durch Urteil vom 28. April 1917 hat das

Obergericht des Kantons Zürich I. Appellationskammel'

die Klage insoweit gutgeheissen, als es (' die von den

Beklagten mit den Klägern abgeschlossenen Kaufver-

träge über Grundstücke an der Linden- und Ruhtal-

strasse in Veltheim» für aufgehoben erklärte und die

Beklagten verpflichtete, in die Rückfertigung der Grund-

stücke auf ihren Namen einzuwilligen, das weitere Br-

gehren um Erstattung der. Anzahlungen dagegen mit

der Begründung abgewiesen, dass eine Bevollmächti-

gung des Weber-Brendle durch die Beklagten, dip streiti-

gen Beträge für sie einzuziehen, nicht nachgewiesen sei

und die Kläger sich daher dafür ausschliesslich an \Veher-

Brendle zu halten hätten.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Beklagten, mit der die gänzliche Abwei-

sung der Klage in Bezug auf alle Kläger, eventuell die

Rückweisung der Sache an die Vorinstallz zur Abnahmt'

weiterer Beweise verlangt wird.·

.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Gegenstand der Anfechtung wegen Irrtums

können nur die zwischen den Parteien persönlich vor

dem Notariat und Grundbuchamt Wülflingen abge-

schlossenen Kaufverträge sein, auf welche hin die ge-

kauften Grundstücke zugefertigt worden sind. Die

früheren Vereinbarungen zwischen Weber-Brendle und

den Klägern fallen nur insoweit in Betracht, als sich

daraus Anhaltspunkte für den Willen der Kläger beim

Abschluss jener Käufe ergeben. Eine selbständige Be-

deutung besitzen sie für den vorliegenden Streit nicht,

weil das Veräusserungsgeschäft, um dessen Rückgän-

ObUgationenreehL N° 101.

779

gigmachung es sich handelt, nicht durch sie, sondern

erst durch die unter Mitwirkung des Notars als öffent-

lichen Urkundsbeamten aufgesetzten Vertragsurkunden

zustandegekommen ist.

2. -

Die Frage, welches die Meinung der Kläger bei

Unterzeichnung der letzteren gewesen und inwiefern

ihnen dabei ein Irrtum unterlaufen sei, ist eine solche

tatsächlicher Natur. Wenn der kantonale Richter ange-

nommen hat, dass ihr Wille dabei nicht einfach auf den

Erwerb eines Bauplatzes gerichtet gewesen sei, sondern

sie den Kauf nur in der Meinung und unter der Voraus-

setzung eingegangen hätten, dass sich auf den gekauften

Grundstücken Bauten von ganz bestimmter Beschaffen-

heit und infolgedessen mit einem bestimmten, Lander-

werb und Bauarbeiten umfassenden Gesamtkostenauf-

wand erstellen Hessen, so ist diese Feststellung für· das

Bundesgericht verbindlich. Ebenso muss es bei der wei-

teren Feststellung, dass die Erstellung den baupolizei-

lichen Anforderungen entsprechender Häuser nur mit

wesentlich vermehrten Kosten möglich gewesen wäre,

weil man es auch hier mit einer reinen Tatfrage zu tun

hat, sein Bewenden haben. Es bleibt daher lediglich zu

prüfen, ob der so festgestellte Irrtum der Kläger. wie dies

die Vorinstanzelf angenommen haben, ein wesentlicher

im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR sei. Dazu genügt

es entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils

nicht, dass er für die Eingehung des Vertrages durch die

Kläger bestimmend war, d. h. dass diese bei Kenntnis

der wahren Sachlage jenen nicht abgeschlossen hätten.

Denn das Gesetz verlangt nicht bloss den Irrtum über

einen Sachverhalt, der für den Irrenden die notwendige

Voraussetzung seiner Erklärung bildete, sondern über

solche Verhältnisse, die er « 11 a eh Tl' e u und GI a u-

ben i m Ge s c h ä f t s ver k ehr als not we n-

d i g e G run dIa g e des Ver tr a g e s betrachten »

durfte. Es stellt also keineswegs einseitig auf die Auffas-

sung der irrenden Partiü ab, sondern macht die Anfeeh-

780

Obligationenrecht. N0 101.

tung des Vertrages ausserdem von einem objektiven

Kriterium, den im Verkehre geltenden Anschauungeu/

abhängig. Als wesentlich nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR

• erscheint demnach der Irrtum nur dann, wenn Voraus-

setzungen in' Frage stehen; auf deren Zutreffen nach den

Verkehrsanschauungen bei einem Geschäfte der betr.

Art nicht verzichtet werden kann. Hiezu wird nun aller-

dings beim Verkaufe von (t Bauland I> die Eignung des

Grundstückes zur Ueberbauung, d. h. die Möglichkeit

darauf überhaupt Bauten zu erstellen, gerechnet werden

müssen. Hingegen gehört dazu die Tauglichkeit zur

Errichtung einer ganz bestimmten Baute an sich noch

nicht. Denn die Unmöglicl1keit der Ausführung eines

solchen konkreten Bebauungsprojektes schliesst andere

objektiv betrachtet ebenso lukrative, oder sogar lukra-

tivere bauliche Verwendungen noch nicht aus, so dass

darin allein ein die allgemeine Wertschätzung des Grund-

stückes i m Ver k ehr bestimmendes Moment und

folglich auch der Mangel einer «notwendigen Vertra~s­

grundlage I) im Sinne der angeführten Gesetzesvorschrift

regelmässig nicht erblickt werden kann. Die Anfechtung

des Geschäftes wegen Irrtu.ms hierüber kann daher nur

dann als zulässig erachtet werden. weim auch der Ver-

käufer aus den Vertragsunterhandlungen wusste, dass

es dem Käufer nicht bloss auf die Sache selbst, sondern

auf deren Eignung zu einem speziellen Zwecke ankomme

und er hierauf wenn nicht gerttdezu ihn durch positive

Erklärungen im Glauben an diese Eignung bestärkt, so

doch auch das Einstehen für sie nicht abgelehnt, sondern

sich darüber ausgeschwiegen hat. Nur soweit dies zu-

trifft, kann gesagt werden, dass die Möglichkeit jener

Verwendung ein EIe m e n t des Ver t rag e s, d. h.

eine von beiden Parteien beim Vertragsabschluss ge-

machte Unterstellung bilde. Die einseitige nicht ausge-

sprochene Vorstellung des Käufers darüber stellt sich

als blosses, ausserha,lb des Vertragsinhaltes stehendes

Motiv für seine Willenserklärung dar, die nach Art. 24

Obligationenrecht. N° 101.

781

Abs. 2 OR die Giltigkeit des Geschäftes nicht zu berühren

vermag. Da im vorliegenden Falle die massgebenden vor

dem Notariat Wülflingen geschlossenen Verträge aus-

schliesslich auf den Verkauf je einer Parzelle «Bauland J)

ohne weitere besondere Abreden lauten, können daher '

die Kläger aus den vorhergegangenen Vereinbarungen'

mit Weber-Brendle ein Recht zur Vertragsanfechtung

wegen Irrtums nur herleiten, wenn sie nachweisen, dass

die Beklagten von diesen Vereinbarungen beim Vertrags-

schluss Kenntnis hatten und wussten, dass die Kläger

den Kauf nur unter den daraus sich ergebenden Voraus-

setzungen eingehen. Dagegen machen die Beklagten mit

Unrecht geltend, dass selbst dann die Klage gleichwohl

abzuweisen wäre, weil der Irrtum der Kläger sich als

reiner Rechtsirrtum darstelle. Denn die unrichtige Vor-

stellung, welcher die Kläger zum Opfer fielen, bezog sich

nicht auf die Auslegung der Bauordnung von Veltheim,

d. h. darauf, was unter den «zwei Stockwerken i) im Sinne

des Gemeindebeschlusses von 1891 ZU verstehen sei,

sondern auf die Eignung des gekauften Landes, darauf

ein Gebäude von bestimmten Dimensionen zu erstellen.

Dieser Irrtum ist ~ber ein Tatirrtum, 'der dadurch nicht

zum Rechtsirrtum wird, dass die Unmöglichkeit der

Verwirklichung jenes Projektes auf baupolizeiliche Vor-

schriften zurückzuführen ist.

3. -

Da die Vorinstanz die Frage, ob die Beklagten

über den Inhalt der Vereinbarungen zwischen Weber-

Brendle und den Klägern unterrichtet gewesen seien,

nicht geprüft hat, müsste deshalb die Sache an sie zurück-

gewiesen werden, sofern nicht schon die vorliegenden

Akten hinreichende Anhaltspunkte für die Bejahung jener

Frage enthalten. Dies ist nun aber nach den Ergebnissen

der Strafprozedur wegen Betruges in der Tat der Fall.

Danach hat der Notar und Grundbuchverwalter des

Kreises Wülflingen, Heusser, in jener Untersuchung u. a.

ausgesagt : « Wegen der kanzleischen. Fer~ng war

zuerst Weber-Brendle bei mir, ich welSS mcht, ob er

782

Obllsationenrecht. ND 101.

damals schon einen Vertrag vorgelegt hat. Ich musste

ihm erklären, dass zur Fertigung nur die Eigentümer

des Landes und die Käufer zu erscheinen hätten, er könne

'als Bevollmächtigter ohne schriftliche Vollmacht nicht

handeln. -

Nach und nach brachte Weber-Brendle die

Kaufverträge mit den einzelnen Käufern, solche, wie sie

bei den Akten liegen. -

Ich erinnere mich schon, dass bei

der Fertigung zwischen den Parteien Differenzen ent-

standen, wegen Landpreis u. s. w. Ich erinnere mich aber

nicht, dass gesagt worden sei, die Fertigung sei nur

Formsache, bestreiten will ich es aber nicht. Was den

Landpreis von 14 Fr. per mll betrifft, so bin ich darübet'

orientiert worden, dass derselbe an der Pauschalsumme

der zu erstellenden Häuse~ in Abrechnung gebracht

werden solle.» Aehnlich äusserte sich der Notariats-

substitut Nägeli, der erklärte : « Ich erinnere mich noch,

dass anlässlich der Fertigung Einwendungen wegen des

hohen Landpreises und der sofortigen Verzinsung ge-

macht wurden, ich weiss aber nicht von vem. Ich selbst

habe bestimmt nie gesagt, dass es sich nur um eine Form-

sache handle. Ich weiss genau, dass ich erklärt habe,

man habe es hier nur mit dem Landankauf zu tun, was

die Kläger mit Weber abgeschlossen bäben, berühre die

F e r t i gun g nicht.» Beide Aussagen bestätigen die

von den Klägern von Anfang an im PIOzess gegebene

Darstellung, nämlich, dass sie sich der Einsetzung eine&

besonderen Preises für das Land ursprünglich widersetzt

hätten, da sie nach den Vereinbarungen mit Weber-

Brendle nicht bloss Land, sondern Land mit Häusern

um einen bestimmten Einheitspreis hätten erwerben

wollen, . und dass sie sich schliesslich nur deshalb gefügt

hätten, weil ihnen erklärt worden sei, eine Zufertigung

des Landes ohne Anerkennung eines « Gegenwertes»

sei nicht möglich und der eingesetzte Preis sei dann eben

von der Pauschalsumme abzuziehen. Insbesondere kann

die Schlussbemerkung in der Aussage des Notars anders

nicht verstanden werden. Es muss demnach als fest-

ObHgationenrecht. ND 101.

783

gestellt angesehen werden, dass die Beklagten wenn nicht

schon früher, so doch jedenfalls bei der Fertigungsverhan-

dlung und vor dem Abschluss der angefochtenen Kauf-

verträge von den Vereinbarungen zwischen Weber-Brendle

und den Klägern wenigstens in ihrem wesentlichen

Inhalte erfuhren und darüber im Klaren waren, dass die

Kläger den Kauf nur auf dieser Grundlage d. h. unter den

aus jenen folgenden Voraussetzungen abschliessen. Ferner,

dass sie eine Verwahrung gegen die damit von den Klä-

gern ihrer Willenserklärung gegebene Beschränkung nicht

angebracht haben. Das muss aber nach dem Gesagten

zur Gutheissung der Klage genügen. Dass den Beklagten

die Vereinbarungen mit Weber-Brendle im Wortlaut

vorgelegen haben, ist nicht erforderlich.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich I. Appellations-

kammer vom 28. April 1917 bestätigt.